Genossenschaftsgesetz - GenG | § 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt

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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis

Die Satzung muss ferner bestimmen:

1.
den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
2.
die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.

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03/02/2022 19:52

GE: Zweck Genossenschaften sind von Transparenz und Mitbestimmung geprägt. Es handelt sich dabei um einen Zusammenschluss von Personen die gemeinsam den genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben. Sie verfolgen dabei einen von der Genossensc
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(1) Als wesentlich im Sinne des § 94 gelten die in den §§ 6, 7 und 119 bezeichneten Bestimmungen der Satzung mit Ausnahme derjenigen über die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlung und den Vorsitz in dieser. (2) Ein Mangel, der eine hi
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published on 02/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 1/02 Verkündet am: 2. Dezember 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 16/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 138/08 vom 16. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GenG §§ 7 Nr. 1; 22 Abs. 4 Satz 2 a) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete Pfli
published on 10/03/2004 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Januar 2002 - 1 K 2602/00 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kos
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