Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2014 - 2 S 1877/13

bei uns veröffentlicht am26.05.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2013 - 6 K 874/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe für die Kosten einer Haushaltshilfe.
Der Kläger ist beamteter Lehrer an einer Gewerbeschule mit einem (vollen) Deputat von 25 Wochenstunden. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, die im Herbst 2010 zwei, vier und sieben Jahre alt waren. Sie besuchten zu dieser Zeit drei verschiedene Einrichtungen (Waldkindergruppe, Kindergarten, Schule). Die Ehefrau des Klägers ist ebenfalls Lehrerin. Sie befand sich Ende 2010 in der Elternzeit, unterrichtete aber mit einem Teilzeitdeputat von sieben bzw. acht Wochenstunden Sport an einem Gymnasium, nachdem sie zuvor eine fünfjährige Elternzeit mit voller beruflicher Freistellung in Anspruch genommen hatte.
In der Zeit vom 07.10.2010 bis zum 08.12.2010 befand sich der Kläger aufgrund einer Erkrankung teilstationär in einer Tagesklinik. Dort hielt er sich von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 16.00 Uhr auf. Während dieser Zeit beschäftigten die Kläger an den Wochentagen, an denen auch die Ehefrau des Klägers unterrichtete, verschiedene Haushaltshilfen.
Mit Beihilfeantrag vom 16.12.2010 beantragte der Kläger, ihm Beihilfe zu den dadurch entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.938,75 Euro zu bewilligen, und legte dazu Rechnungen eines professionellen Familienpflegedienstes sowie eine mit „Rechnung: Haushaltshilfe“ überschriebene Aufstellung vor, in der die Stunden aufgezählt waren, in denen ein Wohnungsnachbar ebenfalls als Haushaltshilfe tätig gewesen sei. Im Antragsformular beantwortete der Kläger die Frage, wer normalerweise den Haushalt führe, wie folgt: „Ich, der Beihilfeberechtigte, an den Tagen, an denen meine Ehefrau arbeitet".
Mit Bescheiden vom 11.01.2011, vom 10.03.2011 und vom 11.03.2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag jeweils ab. Erläuternd hat er vorgetragen, mit dem Bescheid vom 11.01.2011 sei die Beihilfe lediglich vorläufig abgelehnt worden, mit Bescheid vom 10.03.2011 sei der Antrag endgültig abgelehnt worden und versehentlich sei am 11.03.2011 nochmals ein gleichlautender Bescheid erlassen worden. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht beihilfefähig seien, da nicht der erkrankte Kläger, sondern seine Ehefrau überwiegend den Haushalt führe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2011 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen diese Bescheide zurück.
Der Kläger und seine Ehefrau haben am 12.05.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die Ehefrau des Klägers hat ihre Klage vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Die Versorgung der Kinder und des Haushalts habe er sich mit seiner Ehefrau seinerzeit etwa zu gleichen Teilen aufgeteilt. Nur er fahre das Familienauto, unter anderem, um die Kinder täglich zur Schule bzw. zum Kindergarten zu fahren und um die Einkäufe zu erledigen. An den Tagen, an denen seine Ehefrau unterrichtet habe, habe er überwiegend die Haushaltsarbeit und Kinderversorgung übernommen, da er an diesen Tagen nur in begrenztem Umfang habe unterrichten müssen. Infolge des Blockunterrichtssystems habe er damals fünf Stunden weniger zu unterrichten gehabt. Wegen seiner langjährigen Berufsroutine und der Flexibilität der Stundenplangestaltung habe er es so einrichten können, dass er dienstags nur drei, mittwochs nur vier und freitags nur zwei Unterrichtsstunden zu leisten gehabt habe. Im Übrigen habe er als Lehrer zu Hause arbeiten und dort auch den Haushalt führen und die Kinder betreuen können. Einschließlich aller Fahrzeiten und den in der Schule verbrachten Vorbereitungszeiten sei seine Ehefrau insgesamt fünfzehn Stunden in der Woche außer Haus beschäftigt gewesen, nämlich jeweils dienstags drei Stunden, mittwochs sechs Stunden und freitags sechs Stunden (in der Zeit vom 25.10. - 31.10.2010 am Montag sechs, am Dienstag drei und am Freitag sechs Stunden und abweichend hiervon an einem Mittwoch zehn Stunden). Sie habe zwar nur sieben bzw. infolge einer Deputatserhöhung acht Wochenstunden Unterricht zu leisten gehabt, aber nach der langen vollständig außerhalb des Berufs verbrachten Elternzeit einen höheren Vorbereitungsaufwand gehabt.
Bei der Frage, wer überwiegend den Haushalt führe, komme es auf eine tagesweise Betrachtung an, nämlich darauf, ob der krankheitsbedingt ausgefallene Ehepartner an den Tagen, an denen der andere Partner berufstätig sei, überwiegend die Hausarbeit erledige und die Kinder versorge. Das sei hier an drei von fünf Wochentagen er gewesen. Weder Wortlaut noch Zweck des Gesetzes verlangten eine Gesamtbetrachtung. Es müsse genügen, dass eine Person den Haushalt zwar nicht an allen Wochentagen, wohl aber an einzelnen Tagen allein oder überwiegend führe. Es widerspreche dem Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, wenn man nur die klassische Ehe mit einer Lastenverteilung zwischen einem hauptsächlich berufstätigen und einem hauptsächlich im Haushalt tätigen Partner privilegiere. Die Ansicht des Beklagten, im Falle einer nicht vorhersehbaren Erkrankung eines Elternteils könne die Versorgung der Kinder und des Haushalts über Kindergärten, -krippen oder Tagesmütter sichergestellt werden, sei unrealistisch. Solche Angebote stünden kurzfristig ebenso wenig zur Verfügung wie andere Familienangehörige. Abgesehen davon sei hier seiner Ehefrau eine unrichtige telefonische Auskunft durch die beiden verantwortlichen Sachbearbeiter des Beklagten erteilt worden, wonach an den Tagen, an denen sie arbeite, eine Haushaltshilfe beihilfefähig sei.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und trägt vor: Der Wortlaut des § 10a Nr. 3a BVO stehe dem geltend gemachten Beihilfeanspruch entgegen. Wegen seines vollen Lehrerdeputats habe der Kläger nicht allein oder zumindest überwiegend Haushalt und Kinder versorgt. Gegen eine tageweise Betrachtung sprächen praktische Erwägungen, da die individuelle Zeitgestaltung und Tagesplanung kaum im Einzelnen nachprüfbar sei und von Zufällen abhänge. Die sich aus einer typisierenden und generalisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergebenden Härten müssten hingenommen werden. Da die Ehefrau des Klägers in Elternzeit gewesen sei, folge daraus, dass im Wesentlichen sie sich um Haushalt und Kinder gekümmert habe. Wenn sie daneben einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe, beruhe dies auf ihrer freien eigenen Entscheidung; die Eheleute könnten die Kinderbetreuung und Haushaltsversorgung in dieser Zeit nicht dem Dienstherrn aufbürden. Schließlich handle es sich bei den Aufwendungen für Haushaltshilfen nur um mittelbare Folgekosten einer Erkrankung. Da Haushaltsführung und Kinderbetreuung der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen seien, habe vorrangig der Beamte organisatorische Maßnahmen zu treffen. Für die Zusicherung einer tageweisen Haushaltshilfe fehlten der angeblichen telefonischen Auskunft des Beklagten der erforderliche Regelungsgehalt und die vorgeschriebene Schriftform. Außerdem habe die Ehefrau des Klägers selbst vorgetragen, ihr sei mitgeteilt worden, dass eine Vorabanerkennung nicht stattfinde, sondern eine Beihilfegewährung erst nach Rechnungslegung und Überprüfung in Betracht komme.
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Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren in seinem Urteil vom 25.07.2013 eingestellt, soweit die Ehefrau des Klägers ihre Klage zurückgenommen hat, und die Klage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird hierzu ausgeführt: Nach § 10a Sätze 1 Nr. 3 BVO seien die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe u.a. dann beihilfefähig, wenn die sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung den Haushalt nicht weiterführen könne. Die Frage, welche Person den Haushalt sonst allein oder überwiegend führe, sei aufgrund einer typisierenden und pauschalierenden Gesamtbetrachtung zu beantworten. Bei der Vorgängervorschrift habe sich dies schon daraus ergeben, dass diese auf den Umfang der Erwerbstätigkeit der den Haushalt führenden Person abgestellt habe. Der Umfang der Erwerbstätigkeit aber bestimme sich nicht tageweise, sondern nach dem Arbeitsvertrag und den geschuldeten Wochenarbeitszeiten. Auch die aktuell gültige Vorschrift stelle nicht auf die Verhältnisse an einzelnen Tagen ab, sondern auf eine Gesamtbetrachtung, indem sie danach frage, wer den Haushalt führe, wenn er nicht aufgrund einer Erkrankung außerhäuslich untergebracht sei. Die Vorschrift des § 10a Sätze 1 Nr. 3 BVO stelle insofern typisierend auf die sogenannte Haushaltsführungsehe ab, in der ein Ehegatte ganz oder zumindest überwiegend diese Haushaltsarbeit und Kinderbetreuungsleistung erbringe. Auf die konkreten Einzelfallverhältnisse an einzelnen Tagen oder während einzelner Stunden könne es deshalb nicht ankommen. Ein Überwiegen sei vielmehr das Ergebnis einer die gesamten Verhältnisse bilanzierenden Gesamtbetrachtung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, wer von den beiden Ehepartnern gegebenenfalls zum Zwecke der Kinderbetreuung und Haushaltsführung Elternzeit in Anspruch genommen habe oder ob sich die Ehepartner die Elternzeit aufgeteilt hätten.
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Auch der Sinn und Zweck des § 10a Sätze 1 Nr. 3 BVO spreche für eine Gesamtbetrachtung. Die Vorschrift bezwecke nämlich nicht, immer eine Kinderbetreuung und Haushaltsversorgung finanziell sicherzustellen, denn dies sei eine dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnende Aufgabe des Beamten, für die er den Dienstherrn nicht in Anspruch nehmen könne. Vielmehr habe der Dienstherr seine Unterstützungsleistung zu den Kosten einer Haushaltshilfe generalisierend auf die Fälle beschränkt, in denen der zeitweise Ausfall dessen, der mit seiner vollen oder ganz überwiegenden Arbeitskraft den Haushalt führe, einen typischerweise besonders starken Einschnitt in die Lebensführung der Familie darstelle. Das spreche für eine die gesamten Lebensverhältnisse der Familie in den Blick nehmende Betrachtung. Erst der krankheitsbedingte Ausfall des hauptsächlich den Haushalt führenden Partners werde vom Verordnungsgeber als so einschneidend angesehen, dass dies eine gesonderte Fürsorgeleistung rechtfertige. Werde der Ausfall hingegen dadurch gemildert, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt gegebenenfalls (nur) an einzelnen Tagen führen könne, sei die Beihilfe zu den Kosten einer Haushaltshilfe ausgeschlossen.
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Auf eine tageweise Betrachtung abzustellen sei schließlich wenig praktikabel, sondern bliebe der Beliebigkeit eines kaum überprüfbaren und von eigenen Wertungen abhängigen Vorbringens des Beamten überlassen. Die Auslegung der Norm müsse auch dies in den Blick nehmen und insofern darauf abstellen, dass der Dienstherr im Bereich der beihilferechtlichen Massenverwaltung eine typisierende Betrachtung vornehmen dürfe. Denn er müsse in der Lage sein, ohne großen Ermittlungsaufwand die Beihilfefähigkeit bejahen oder verneinen zu können. Das könne er aber nur, wenn man auf das Maß der Haushaltsführung abstelle, wie es generell unter Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen und der Ausgestaltung einer in Anspruch genommenen Elternzeit verteilt sei.
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Nach diesen Maßstäben sei der Kläger nicht derjenige, der bis zu seinem krankheitsbedingten Ausfall im Herbst 2010 überwiegend den Familienhaushalt geführt habe. Denn er habe ein volles Deputat mit 25 Wochenstunden Unterricht und insgesamt 41 Stunden wöchentlich an Arbeitsleistung erbringen müssen (§ 4 AzUVO). Seine Frau hingegen habe nur ein Deputat von sieben bzw. acht Wochenstunden gehabt und sei daher diejenige, die sich gleichviel bzw. überwiegend um die Kinderbetreuung und den Haushalt gekümmert habe. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass nur sie die diesem Zweck dienende Elternzeit in Anspruch genommen habe, also die Eheleute nicht etwa von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, die Elternzeit unter sich aufzuteilen (§ 40 Abs. 4 AzUVO).
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Auf die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau zu den an unterschiedlichen Tagen geleisteten Arbeitsstunden komme es nach allem nicht an. Diese Angaben seien im Übrigen auch kaum eindeutig und könnten daher nicht als Grundlage einer Entscheidung taugen. Es lasse sich nämlich gerichtlich nicht feststellen, ob und wann der Kläger Haushaltsarbeit verrichte, ob nur er mit dem Familienauto fahre, wann die einzelnen Verpflichtungen erfüllt würden und inwieweit es dem Kläger als Berufsroutinier eher möglich sei, seinen Vorbereitungsaufwand zu den von ihm wöchentlich zu leistenden 25 Stunden im Rahmen der zu Hause erbrachten Berufstätigkeit auf ein mit seinen Kinderbetreuungslasten und Haushaltsführungsaufgaben vereinbares Maß zu reduzieren, und ob es bei seiner Ehefrau demgegenüber aufgrund langjähriger Berufspause insoweit zu mehr Aufwand komme.
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Die Klage sei auch unbegründet, soweit der Kläger darauf abstelle, seiner Ehefrau sei eine Falschauskunft erteilt und bestätigt worden, dass sie an den Tagen, an denen sie selbst berufstätig sei, eine Haushaltshilfe bekomme. Es fehlten insoweit schon eindeutige einer gerichtlichen Überprüfung zugängliche Anhaltspunkte zum genauen Zeitpunkt der beiden Anrufe, zu den Identitäten der beiden unterschiedlichen für den Beklagten seinerzeit am Telefon antwortenden Sachbearbeiter sowie zum genauen Inhalt der Gespräche. Zu Recht weise der Beklagte darauf hin, dass eine Auskunft immer maßgeblich davon abhänge, welcher Sachverhalt geschildert wurde. Es erscheine hier schon zweifelhaft, ob die Ehefrau des Klägers die Wochenstundenzahlenverteilung hinsichtlich ihrer Berufstätigkeit und den Anteil der Haushaltstätigkeit in einem Telefongespräch so genau geschildert habe, dass eine vernünftige Auskunft hätte gegeben werden können. Schließlich habe sie wohl auch vor diesem Hintergrund offenbar Anlass gehabt, nicht nur ein weiteres Mal beim Beklagten anzurufen, sondern außerdem noch um eine schriftliche Vorabanerkennung zu bitten, die ihr aber unstreitig verweigert worden sei.
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Ein besonderer Härtefall, in dem ausnahmsweise aus Fürsorgegründen nach § 5 Abs. 6 BVO Beihilfe zu gewähren wäre, sei auch nicht gegeben. Von einer unerträglichen Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung und damit einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht infolge der Verweigerung von Beihilfe könne hier keine Rede sein.
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Zur Begründung seiner gegen die in diesem Urteil erfolgte Klagabweisung fristgerecht eingelegten - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend: Vorliegend werde die Beihilfe für Fälle ausgeschlossen, in denen eine „Doppelverdienerehe" vorliege. Nur die klassische „Haushaltsführungsehe" könne nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts in den Genuss einer Beihilfe für eine Haushaltshilfe bei Erkrankung eines Ehepartners kommen. Im Beamtenrecht gelte der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz in besonderem Maße, wenn es um Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehe. Selbiges gelte noch mehr dann, wenn der Gesetzgeber aus Gründen eine Ungleichbehandlung vorsehe, die dem Schutz von Ehe und Familie zuzuordnenden Anknüpfungsgegenständen entstammten. Hier sei dies die Bevorzugung der klassischen „Haushaltsführungsehe" im Unterschied zur „Doppelverdienerehe". Benachteiligt würden Ehepaare, wenn weder der eine noch der andere Ehepartner den Haushalt allein oder überwiegend führe. Sowohl der Ausfall des einen wie des anderen Ehepartners führe dann dazu, dass in den vakant gewordenen Zeiten eine Haushaltshilfe benötigt werde. Dabei möge es sein, dass Ehepaare mit dieser Gestaltung der Ehe sowieso schon (also bei Gesundheit beider Partner) für die Kinderbetreuung Hilfe von außen in Anspruch nähmen. Zwingend sei dies allerdings nicht, denn in der Regel werde es deren Bestreben sein, die Zeiten möglichst passgenau aufzuteilen, sodass möglichst durchgehend für eine Kinderbetreuung durch die Eltern gesorgt sei. Dabei sei aber zu sehen, dass es in der Realität häufig große Schwierigkeiten bereite, die Zeiten der beiderseitigen Berufstätigkeit so zu gestalten. Lediglich deshalb sei es richtig, von einer durch die beiderseitige Berufstätigkeit sowieso erforderlichen Hilfe von dritter Seite auszugehen. Dies allein könne aber kaum den nötigen sachlichen Unterscheidungsgrund liefern. Weder finanziell noch faktisch hätten es Eheleute mit der geschilderten Aufgabenaufteilung in Bezug auf die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe leichter. Vielmehr sei von einer größeren finanziellen Vorbelastung auszugehen. Sodann sei die tageweise Organisation einer kurzfristig nötigen zusätzlichen Betreuung oft reichlich kompliziert und erfordere ein hohes Maß an Flexibilität. Hinzu komme, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine Haushaltshilfe benötigt werde, in Fällen wie dem vorliegenden doppelt so hoch sei wie in Fällen einer „Haushaltsführungsehe", denn die Erkrankung beider Eheleute könne zu deren Notwendigkeit führen. Damit verblieben als sachliche Gründe für die Regelung allein die Gründe der Praktikabilität und der hinzunehmenden notwendigen Pauschalierung. Dies genüge aber nicht, um über eine ansonsten sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung hinwegzuhelfen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.07.2013 - 6 K 874/11 - zu ändern, die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.01.2011, vom 10.03.2011 und vom 11.03.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 13.04.2011 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm die geltend gemachte Beihilfe zu den Aufwendungen für die von Oktober bis Dezember 2010 beschäftigten Haushaltshilfen zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Bei erheblicher Erwerbstätigkeit beider Ehegatten obliege die Haushaltsführung beiden Ehegatten gemeinsam. In diesem Fall (beide arbeiteten mehr als geringfügig) sei typisierend davon auszugehen, dass die Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder - auch bei Gesundheit - anderweitig sichergestellt sei. Eine erhöhte Fürsorgepflicht löse der Ausfall eines Ehegatten in diesen Konstellationen regelmäßig nicht aus. Entgegen der Ansicht des Klägers sei es daher nicht geboten, die Bestimmung der Person, die den Haushalt alleine oder überwiegend führe, im Wege einer tageweisen Betrachtung vorzunehmen. Der Kläger werde hierdurch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) bzw. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verletzt, ebenso wenig werde gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG normierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen. Die Regelung greife nicht in die Wahlfreiheit von Ehepaaren ein. Wie sie die Familienführung ausgestalteten und die Vereinbarung von Familie und Beruf im Alltag sicherstellten, bleibe ihnen überlassen. Eine grundrechtswidrige Benachteiligung der „Doppelverdienerehe" gegenüber der „Alleinverdienerehe" sei nicht gegeben. Es werde lediglich vorausgesetzt, dass die sonst den Haushalt überwiegend oder alleine führende Person den Haushalt aufgrund einer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung nicht weiterführen könne. Dadurch solle klargestellt werden, dass ein Anspruch nur in Notfällen bestehe, in denen dieser Ausfall innerfamiliär nicht aufgefangen werden könne. Bei der „Doppelverdienerehe" könne typischerweise davon ausgegangen werden, dass das Familienleben entsprechend organisiert werde und auch bei Gesundheit beider Ehegatten eine anderweitige Kinderbetreuung sichergestellt sei. Die Regelung des § 10a Nr. 3 Satz 2a BVO solle dann einen Anspruch auf Beihilfe gewähren, wenn das Auffangen des Anteils des anderen Partners nicht möglich sei. Dies stelle einen sachlichen Rechtfertigungsgrund dar und benachteilige „Doppelverdienerehen“ nicht. Im vorliegenden Fall sei von der überwiegenden Haushaltsführung durch die Ehefrau des Klägers auszugehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der in Vollzeit tätige Kläger bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm durch seinen Dienstherrn übertragenen Amtes lediglich aufgrund seiner beruflichen Routine den gemeinsamen Haushalt überwiegend alleine geführt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
26 
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die zwischen Oktober und Dezember 2010 beschäftigten Haushaltshilfen verneint und seine Klage daher zu Recht abgewiesen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob der Kläger die begehrte Beihilfe für die von ihm zwischen Oktober und Dezember 2010 beschäftigten Haushaltshilfen beanspruchen kann, beurteilt sich deshalb nach der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 in der ab dem 01.09.2009 geltenden Fassung (Beihilfeverordnung - BVO).
28 
2. Nach § 10a Nr. 3 BVO sind die aus Anlass einer Krankheit entstandenen Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig, sofern - lit. a) - die sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung den Haushalt nicht weiterführen kann, - lit. b) - im Haushalt mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind verbleibt, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - lit. c) - keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann.
29 
Der hier geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe für die zwischen Oktober und Dezember 2010 beschäftigten Haushaltshilfen scheitert schon daran, dass der wegen einer Erkrankung unter der Woche tagsüber außerhäuslich untergebrachte Kläger nicht sonst den Haushalt allein oder überwiegend geführt hat (3.). Diese in § 10a Nr. 3 BVO genannte Voraussetzung steht auch in Einklang mit höherrangigem Recht (4.). Deshalb muss der Senat der Frage nicht weiter nachgehen, ob ansonsten die allgemeinen beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere für die geltend gemachten Aufwendungen für den zeitweise als Haushaltshilfe beschäftigten Wohnungsnachbarn des Klägers, erfüllt sind.
30 
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der erkrankte Kläger vor und nach seiner Erkrankung den Haushalt nicht allein oder überwiegend im Sinne des § 10a Nr. 3 lit. a BVO geführt hat.
31 
a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der früheren Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs keine unmittelbar einschlägigen Erkenntnisse für die Auslegung der streitgegenständlichen Vorschrift des § 10a Nr. 3 lit. a BVO entnehmen lassen. Denn die Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BVO a.F., in der früher die Regelung der Beihilfe für eine Haushaltshilfe enthalten war, enthielt u.a. eine feste Begrenzung des Jahreseinkommens der sonst - also im Normalfall ohne Erkrankung - den Haushalt führenden Person; vor 2003 durfte die den Haushalt führende Person sogar überhaupt nicht oder allenfalls nur geringfügig erwerbstätig sein. Auch die Beihilfevorschriften anderer Beihilfeträger enthalten häufig eine mit der früheren baden-württembergischen Rechtslage vergleichbare Regelung, sodass die zum Recht anderer Beihilfeträger ergangene Rechtsprechung ebenfalls nicht ohne weiteres auf die aktuelle baden-württembergische Rechtslage übertragbar ist.
32 
Auch die für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 38 SGB V (vgl. insbes. Abs. 1 und 3) und das Beihilferecht des Bundes (§ 28 BBhV) geltenden Voraussetzungen unterscheiden sich von den baden-württembergischen Beihilferegelungen. § 38 SGB V enthält wie § 28 BBhV weder das Erfordernis, dass der erkrankte Versicherte nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sein darf, noch ist dort bestimmt, dass er sonst den Haushalt ganz oder überwiegend allein geführt haben muss. Demzufolge dürfte es für diese Rechtsbereiche genügen, dass die bisherige Haushaltsführung krankheitsbedingt nicht mehr weiter fortgesetzt werden kann, ohne dass es dort darauf ankommt, ob der erkrankte Versicherte oder Beihilfeberechtigte vor seiner Erkrankung den Haushalt allein oder überwiegend geführt hat (so jedenfalls Padé in jurisPK-SGB V, § 38 SGB V Rn. 24). Der Übertragung dieses Gedankens auf das baden-württembergische Beihilferecht steht indes die ausdrückliche Formulierung in § 10a Nr. 3 lit. a BVO entgegen, die gerade dieses Erfordernis explizit aufstellt.
33 
b) Die Frage, wer sonst - also im Normalfall ohne Erkrankung - den Haushalt allein oder überwiegend im Sinne des § 10a Nr. 3 lit. a BVO geführt hat, ist anhand einer generellen und typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (hierzu: Schröder/Beckmann/Keufert/Hellstern, BVO, § 10 a Anm. 3.2). Vor 2003 durfte nach der damals noch einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BVO a.F. die sonst den Haushalt führende Person überhaupt nicht oder allenfalls nur geringfügig erwerbstätig sein. Später wurde dieses Erfordernis insoweit gelockert, als die den Haushalt führende Person Einkünfte bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze der Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 18.000 EUR erzielen durfte (Änderungsverordnung vom 20.02.2003, GABl. 2003, 125). Erst mit Wirkung zum 01.01.2009 (Änderungsverordnung vom 30.10.2008, GABl. 2008, 407) wurde die auch heute noch geltende Regelung des § 10a Nr. 3 lit. a BVO geschaffen, nach der die erkrankte Person, deren Ausfall durch eine Haushaltshilfe kompensiert werden soll, den Haushalt ganz oder überwiegend geführt haben muss. Daraus lässt sich ersehen, dass der Normgeber zwar einerseits die Anforderungen an den Umfang der Führung des Haushalts durch den erkrankten Ehepartner schrittweise gelockert hat, sodass es mittlerweile schon genügt, wenn er vor der Erkrankung den Haushalt überwiegend - also zu mehr als der Hälfte - geführt hat. Andererseits jedoch wollte der Normgeber insoweit auch nicht auf jedes Korrektiv verzichten, denn sonst hätte er - vergleichbar mit den in § 38 SGB V oder § 28 BBhV getroffenen Regelungen - ganz auf das Erfordernis der zumindest überwiegenden Führung des Haushalts verzichten können.
34 
Daraus folgt mittelbar, dass die Frage, wer im Normalfall den Haushalt allein oder überwiegend im Sinne des § 10a Nr. 3 lit. a BVO geführt hat, in sinnvoller Weise nur anhand einer generellen und typisierende Betrachtungsweise beantwortet werden kann. Insbesondere ist dabei ein längerer Zeitraum in den Blick zu nehmen und nicht etwa in Bezug auf jeden einzelnen Tag gesondert zu prüfen, wer an diesem Tag überwiegend den Haushalt führt. Wollte man insoweit der Auffassung des Klägers folgen und es genügen lassen, dass der erkrankte Ehegatte an einzelnen Tagen - oder gar nur zu einzelnen Stunden oder in Bezug auf bestimmte konkrete Tätigkeiten - überwiegend den Haushalt führt, wäre dieses Erfordernis überflüssig. Denn unabhängig von der Frage, wer gewöhnlich ganz oder überwiegend den Haushalt führt, muss ohnehin geprüft werden, ob und inwieweit ein Ursachenzusammenhang zwischen der aufgrund der Erkrankung erfolgten Ortsabwesenheit und der nicht möglichen Weiterführung des Haushalts besteht. Insoweit bestimmt § 10a Nr. 3 lit. c BVO konkretisierend, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe voraussetzt, dass keine andere im Haushalt lebende Person, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, den Haushalt weiterführen kann. Daher scheidet unabhängig von dem Erfordernis, dass der Erkrankte im Normalfall den Haushalt allein oder überwiegend geführt haben muss, die Bewilligung einer Haushaltshilfe für die Zeiten aus, in denen der erkrankte und ortsabwesende Ehegatte ohnehin den Haushalt nicht geführt hätte, weil er z.B. in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder die Kinder anderweitig (z.B. Kindergarten/Schule oder durch den anderen Partner) betreut werden (vgl. für den Bereich der GKV: Padé in jurisPK-SGB V, § 38 SGB V Rn. 25). Genau auf eine solche bloße Kausalitätsprüfung würde es aber regelmäßig hinauslaufen, wenn man der Ansicht des Klägers folgen und für die Frage, wer für gewöhnlich überwiegend den Haushalt geführt hat, eine tage- oder gar stundenweise Betrachtung genügen lassen würde. Sinnvollerweise hat dieses Erfordernis nur dann einen eigenständigen Regelungsgehalt, wenn man es in einer generellen und typisierenden Weise versteht und dabei einen längeren Zeitraum in den Blick nimmt.
35 
c) Bei dieser generalisierenden und typisierenden Betrachtung ist zu untersuchen, wer regelmäßig bei gewöhnlichem Ablauf einer Woche den Haushalt ganz oder überwiegend führt. Aus Praktikabilitätsgründen kann es dabei nicht Sache der Verwaltung und der Gerichte sein, minutengenau jede Tätigkeit für den Haushalt, die beide Ehegatten leisten, zu erfassen, und diese vergleichend gegenüberzustellen. Zu Recht sind das Verwaltungsgericht und der Beklagte insoweit der Auffassung, dass vielmehr in erster Linie auf objektive Indizien zurückzugreifen ist und nur im Zweifelsfall eine nähere Aufklärung der im Einzelnen erbrachten Leistungen für den gemeinsamen Haushalt in Betracht kommt. Das größte Gewicht kommt dabei dem Umfang der von den Ehegatten jeweils ausgeübten Erwerbstätigkeit zu, da sich hieran ersehen lässt, welcher Ehegatte in welchem zeitlichen Umfang überhaupt in der Lage ist, Haushaltstätigkeiten zu verrichten. Es entspricht dabei der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der in wesentlich geringerem Umfang als der andere Ehegatte erwerbstätig ist, dafür typischerweise schon allein aus zeitlichen Gründen mehr Aufgaben im gemeinsamen Haushalt übernimmt.
36 
Daneben ist maßgeblich zu berücksichtigen, wie die Ehegatten die sog. Elternzeit untereinander aufgeteilt haben. Nach deren Sinn und Zweck steht der Elternteil, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, dem familiären Haushalt grundsätzlich zur Verfügung, denn der Anspruch auf Elternzeit setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte das eigene Kind selbst betreut und erzieht (so ausdrückl. § 40 Abs. 1 Nr. 2 AzUVO). Der Verordnungsgeber geht somit erkennbar davon aus, dass derjenige, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, in diesem Zeitraum innerhalb der Familie im Wesentlichen für die Betreuung und Erziehung der Kinder zuständig ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 30.01.2004 - 27 K 4400/01 - juris). Nimmt eine Beamtin oder ein Beamter Elternzeit in Anspruch, würde es dieser Wertung widersprechen, wenn im beihilferechtlichen Verfahren demgegenüber vorgetragen wird, der andere - oft in vollem Umfang erwerbstätige - Ehegatte führe den Haushalt ganz oder zumindest zum überwiegenden Teil.
37 
Regelmäßig wird nur dann, wenn die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils ungefähr den gleichen Umfang einnimmt und die Ehegatten die Elternzeit untereinander aufgeteilt haben, ein weiterer Aufklärungsbedarf bestehen. Ist hingegen ein Ehegatte in erheblich geringerem zeitlichen Umfang als der andere Ehegatte erwerbstätig und nimmt er zudem die Elternzeit in Anspruch, ist nach der gebotenen typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, dass er den Haushalt zumindest zum überwiegenden Teil führt. Eine Ausnahme hiervon dürfte höchstens dann in Betracht kommen, wenn ausschließlich der andere Ehepartner eine atypische Tätigkeit (z.B. Heimarbeit) ausübt, die es ihm erlaubt, auch während der Erwerbstätigkeit in erheblichem Umfang Aufgaben im Haushalt wie die Beaufsichtigung der Kinder wahrzunehmen.
38 
d) Gemessen an diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall nicht der Kläger derjenige, der sonst den Haushalt überwiegend im Sinne des § 10a Nr. 3 lit. a BVO führt. Einerseits war er mit einem vollen Deputat, das einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden wöchentlich entspricht (§ 4 AzUVO), als Lehrer an einer Gewerbeschule beschäftigt. Auf der anderen Seite befand sich seine Ehefrau in der Elternzeit und hat mit einem weitaus geringeren Teilzeitdeputat von sieben bzw. acht Wochenstunden Sport an einem Gymnasium unterrichtet. Nach der gebotenen typisierenden und generalisierenden Betrachtung ist bei dieser Sachlage insgesamt davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers zum überwiegenden Teil den Haushalt geführt hat. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger als Lehrer einen Teil seiner Arbeitszeit (wie z.B. Unterrichtsvorbereitung oder Korrekturen) zu Hause ableisten kann, denn dies gilt nach der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise in gleichem Maße für seine Ehefrau, die ebenfalls Lehrerin ist.
39 
Demzufolge kann es hier nicht im Detail darauf ankommen, welcher Ehegatte welche konkrete Haushaltstätigkeit an welchem Tag ausübt. Wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wäre es auch kaum zweifelsfrei aufzuklären, ob und wann der Kläger oder seine Ehefrau welche Haushaltsarbeiten verrichtet haben, ob nur er mit dem Familienauto fährt, wann die einzelnen Verpflichtungen erfüllt werden und inwieweit es dem Kläger als Berufsroutinier eher möglich ist, seinen Vorbereitungsaufwand zu den von ihm wöchentlich zu leistenden 25 Unterrichtsstunden auf ein mit der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung vereinbares Maß zu reduzieren, und ob schließlich seine das Fach Sport unterrichtende Ehefrau als Wiedereinsteigerin einen größeren Vorbereitungsaufwand zu leisten hat, obwohl sie nur sieben bzw. acht Schulstunden unterrichtet.
40 
4. Diese in § 10a Nr. 3 lit. a BVO getroffene Regelung steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Grundrechte.
41 
a) Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe auf die Fälle, in denen der Ehegatte krankheitsbedingt ausfällt, der normalerweise ganz oder überwiegend den Haushalt führt, ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu vereinbaren.
42 
Zwar muss der Dienstherr zur Wahrung seiner Fürsorgepflicht bei der Ausgestaltung des Beihilferechts grundsätzlich gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern oder aufbringen kann. Allerdings können konkrete Beihilfeansprüche grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen eine Beihilfe ausschließen oder beschränken. Etwas anderes gilt höchstens dann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Von einer solchen Verletzung dieses Wesenskerns durch die in § 10a Nr. 3 lit. a BVO getroffene Regelung kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach allgemeiner Auffassung nicht unmittelbare Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten in einem Krankheitsfall, sondern nur mittelbare Folgekosten betreffen, die typischerweise ihrer Art nach dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 23.09.2005 - 10 A 10492/05 - IÖD 2006, 6 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 24.11.1994 - 3 B 94.1260 - BeckRS 1994, 15050). Daher hat vorrangig die Beamtin oder der Beamte organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Haushaltsführung im Falle einer Erkrankung aufrecht zu erhalten. Erst wenn bei einer Gesamtbetrachtung die Haushaltsführung nicht durch zumutbare Eigenleistung oder eigene finanzielle Aufwendungen gewährleistet werden kann, wäre möglicherweise der Wesenskern der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht verletzt (BayVGH, Beschluss vom 14.08.2008 - 14 ZB 07.1314 - juris). Dafür, dass die Vorschrift des § 10a BVO generell zu unzumutbaren Belastungen der betroffenen Beamten führen könnte, sind indes keine zureichenden Anhaltspunkte vorhanden.
43 
b) Auch der geltende gemachte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG i.Verb.m. Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Kläger sieht in dem Erfordernis, dass der erkrankte Ehegatte nach § 10a Nr. 3 lit. a BVO den Haushalt zumindest überwiegend geführt haben muss, eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der „Doppelverdienerehe“ im Vergleich zur „Haushaltsführungsehe“.
44 
Dies trifft jedoch schon im Ansatz nicht zu. Denn der Senat versteht die Vorschrift des § 10a Nr. 3 lit. a BVO - anders als der Beklagte - nicht in dem Sinne, dass die Beihilfefähigkeit einer Haushaltshilfe bereits dann ausgeschlossen ist, wenn beide Ehegatten in mehr als nur geringfügigem Umfang erwerbstätig sind. Soweit sich der Beklagte zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung auf eine Kommentarstelle beruft (Schröder/Beckmann/Keufert/Hellstern, BVO, § 10a Anm. 3.2), beruhen die dortigen Ausführungen erkennbar noch auf der früheren Rechtslage, nach der Beihilfe für eine Haushaltshilfe ausgeschlossen war, wenn beide Ehegatten mehr als nur geringfügig erwerbstätig waren. Insoweit liegt jedoch mittlerweile eine geänderte Rechtslage vor (vgl. bereits oben unter 3.b). Der Normgeber ist erkennbar von dem Konzept einer absoluten Begrenzung des unter beihilferechtlichen Aspekten zulässigen Umfangs der durch den erkrankten Partner ausgeübten Erwerbstätigkeit abgerückt und hat es durch ein relatives - vergleichendes - Kriterium ersetzt. Wenn er den zulässigen Umfang der Erwerbstätigkeit des erkrankten Ehegatten auf eine geringfügige Tätigkeit beschränken oder einen anderen zeitlichen Umfang als Obergrenze hätte festsetzen wollen, wäre es naheliegend gewesen, dies in Anlehnung an die Vorgängerregelung ausdrücklich als Voraussetzung der Beihilfefähigkeit einer Haushaltshilfe zu bestimmen. Diesen Weg ist der Verordnungsgeber indes nicht gegangen. Er hat den absoluten Umfang der Erwerbstätigkeit des erkrankten Ehegatten vielmehr nicht mehr begrenzt, sodass es genügen muss, wenn der erkrankte Ehegatte trotz seiner Erwerbstätigkeit allein oder im Vergleich zu seinem Ehepartner überwiegend den Haushalt führt. Dies kann auch bei einer mehr als geringfügigen Erwerbstätigkeit der Fall sein, beispielsweise dann, wenn der andere Ehepartner in noch größerem Umfang erwerbstätig ist. Damit unterscheidet sich die in § 10a Nr. 3 lit. a BVO getroffene Regelung deutlich von der Vorgängervorschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 BVO a.F.), nach der das zulässige Maß der Erwerbstätigkeit des erkrankten Ehegatten in einer Weise begrenzt war, die es schon von vornherein ausschloss, dass „Doppelverdienerehen“ eine Beihilfe für eine Haushaltshilfe erhalten konnten.
45 
Das Erfordernis der überwiegenden Haushaltsführung nach § 10a Nr. 3 lit. a BVO wirkt sich demnach hauptsächlich in der Weise aus, dass nur der krankheitsbedingte Ausfall des ganz oder überwiegend den Haushalt führenden Ehepartners zu einem Beihilfeanspruch für eine Haushaltshilfe führt, während eine Erkrankung des nur in geringerem Maße oder gar nicht den Haushalt führenden Ehepartners keinen solchen Anspruch zur Folge hat. Diese Unterscheidung lässt sich jedoch sachlich rechtfertigen. Der Vorschriftengeber sieht offenbar nur in dem krankheitsbedingten Ausfall dessen, der sonst allein oder zumindest zum überwiegenden Teil den Haushalt führt, einen typischerweise besonders starken Einschnitt in die Lebensführung der Familie, die ihn zu einer besonderen Fürsorgeleistung veranlasst. Diese Gründe greifen aber dann nicht ein, wenn - wie auch hier - der erkrankte Ehegatte den Hauhalt vor seiner Erkrankung nicht überwiegend geführt hat (vgl. zu diesem Gedanken: BVerwG, Urteil vom 17.10.1991 - 2 C 21.90 - NJW 1992, 775). Daher hält es sich noch im Rahmen der dem Normgeber zustehenden Typisierungsbefugnis, für solche Fälle die Beihilfefähigkeit einer Haushaltshilfe auszuschließen, auch wenn - in Anlehnung an § 38 SGB V oder § 28 BBhV - ein Verzicht auf dieses Erfordernis ebenfalls zulässig wäre.
46 
c) Auch ein Vergleich des baden-württembergischen Beihilferechts mit dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings ist die für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Vorschrift des § 38 SGB V in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Problemkreis günstiger als die in § 10a Abs. 3 BVO getroffene Regelung. § 38 SGB V enthält - wie bereits dargelegt - nicht das Erfordernis, dass der erkrankte Versicherte sonst den Haushalt ganz oder überwiegend allein geführt haben muss. Bei § 38 SGB V handelt es sich jedoch um eine ausschließlich den Rechtskreis zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und ihren Mitgliedern betreffende spezielle Regelung und nicht um eine grundlegende Wertentscheidung des Gesetzgebers, die ohne Weiteres zwingend auf das baden-württembergische Beihilferecht übertragen werden müsste (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 23.09.2005 - 10 A 10492/05 - IÖD 2006, 6 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 24.11.1994 - 3 B 94.1260 - BeckRS 1994, 15050). Angesichts der grundsätzlichen Strukturunterschiede beider Sicherungssysteme (hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 04.03.2005 - 2 A 11887/04 - IÖD 2005, 176) besteht daher mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte kein Anspruch auf Gleichbehandlung der Beamten mit den Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung, zumal hier lediglich mittelbare Krankheitskosten betroffen sind und lediglich der Randbereich der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht berührt ist.
47 
5. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass sich aus einer behaupteten telefonischen Falschauskunft des Beklagten sowie aus der Härtefallvorschrift des § 5 Abs. 6 BVO kein Anspruch auf die begehrte Beihilfe ergibt, hat der Kläger im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Daher nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Bezug, die er sich zu eigen macht.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 26. Mai 2014
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.551,00 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
26 
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die zwischen Oktober und Dezember 2010 beschäftigten Haushaltshilfen verneint und seine Klage daher zu Recht abgewiesen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob der Kläger die begehrte Beihilfe für die von ihm zwischen Oktober und Dezember 2010 beschäftigten Haushaltshilfen beanspruchen kann, beurteilt sich deshalb nach der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 in der ab dem 01.09.2009 geltenden Fassung (Beihilfeverordnung - BVO).
28 
2. Nach § 10a Nr. 3 BVO sind die aus Anlass einer Krankheit entstandenen Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig, sofern - lit. a) - die sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung den Haushalt nicht weiterführen kann, - lit. b) - im Haushalt mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind verbleibt, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - lit. c) - keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann.
29 
Der hier geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe für die zwischen Oktober und Dezember 2010 beschäftigten Haushaltshilfen scheitert schon daran, dass der wegen einer Erkrankung unter der Woche tagsüber außerhäuslich untergebrachte Kläger nicht sonst den Haushalt allein oder überwiegend geführt hat (3.). Diese in § 10a Nr. 3 BVO genannte Voraussetzung steht auch in Einklang mit höherrangigem Recht (4.). Deshalb muss der Senat der Frage nicht weiter nachgehen, ob ansonsten die allgemeinen beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere für die geltend gemachten Aufwendungen für den zeitweise als Haushaltshilfe beschäftigten Wohnungsnachbarn des Klägers, erfüllt sind.
30 
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der erkrankte Kläger vor und nach seiner Erkrankung den Haushalt nicht allein oder überwiegend im Sinne des § 10a Nr. 3 lit. a BVO geführt hat.
31 
a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der früheren Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs keine unmittelbar einschlägigen Erkenntnisse für die Auslegung der streitgegenständlichen Vorschrift des § 10a Nr. 3 lit. a BVO entnehmen lassen. Denn die Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BVO a.F., in der früher die Regelung der Beihilfe für eine Haushaltshilfe enthalten war, enthielt u.a. eine feste Begrenzung des Jahreseinkommens der sonst - also im Normalfall ohne Erkrankung - den Haushalt führenden Person; vor 2003 durfte die den Haushalt führende Person sogar überhaupt nicht oder allenfalls nur geringfügig erwerbstätig sein. Auch die Beihilfevorschriften anderer Beihilfeträger enthalten häufig eine mit der früheren baden-württembergischen Rechtslage vergleichbare Regelung, sodass die zum Recht anderer Beihilfeträger ergangene Rechtsprechung ebenfalls nicht ohne weiteres auf die aktuelle baden-württembergische Rechtslage übertragbar ist.
32 
Auch die für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 38 SGB V (vgl. insbes. Abs. 1 und 3) und das Beihilferecht des Bundes (§ 28 BBhV) geltenden Voraussetzungen unterscheiden sich von den baden-württembergischen Beihilferegelungen. § 38 SGB V enthält wie § 28 BBhV weder das Erfordernis, dass der erkrankte Versicherte nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sein darf, noch ist dort bestimmt, dass er sonst den Haushalt ganz oder überwiegend allein geführt haben muss. Demzufolge dürfte es für diese Rechtsbereiche genügen, dass die bisherige Haushaltsführung krankheitsbedingt nicht mehr weiter fortgesetzt werden kann, ohne dass es dort darauf ankommt, ob der erkrankte Versicherte oder Beihilfeberechtigte vor seiner Erkrankung den Haushalt allein oder überwiegend geführt hat (so jedenfalls Padé in jurisPK-SGB V, § 38 SGB V Rn. 24). Der Übertragung dieses Gedankens auf das baden-württembergische Beihilferecht steht indes die ausdrückliche Formulierung in § 10a Nr. 3 lit. a BVO entgegen, die gerade dieses Erfordernis explizit aufstellt.
33 
b) Die Frage, wer sonst - also im Normalfall ohne Erkrankung - den Haushalt allein oder überwiegend im Sinne des § 10a Nr. 3 lit. a BVO geführt hat, ist anhand einer generellen und typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (hierzu: Schröder/Beckmann/Keufert/Hellstern, BVO, § 10 a Anm. 3.2). Vor 2003 durfte nach der damals noch einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BVO a.F. die sonst den Haushalt führende Person überhaupt nicht oder allenfalls nur geringfügig erwerbstätig sein. Später wurde dieses Erfordernis insoweit gelockert, als die den Haushalt führende Person Einkünfte bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze der Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 18.000 EUR erzielen durfte (Änderungsverordnung vom 20.02.2003, GABl. 2003, 125). Erst mit Wirkung zum 01.01.2009 (Änderungsverordnung vom 30.10.2008, GABl. 2008, 407) wurde die auch heute noch geltende Regelung des § 10a Nr. 3 lit. a BVO geschaffen, nach der die erkrankte Person, deren Ausfall durch eine Haushaltshilfe kompensiert werden soll, den Haushalt ganz oder überwiegend geführt haben muss. Daraus lässt sich ersehen, dass der Normgeber zwar einerseits die Anforderungen an den Umfang der Führung des Haushalts durch den erkrankten Ehepartner schrittweise gelockert hat, sodass es mittlerweile schon genügt, wenn er vor der Erkrankung den Haushalt überwiegend - also zu mehr als der Hälfte - geführt hat. Andererseits jedoch wollte der Normgeber insoweit auch nicht auf jedes Korrektiv verzichten, denn sonst hätte er - vergleichbar mit den in § 38 SGB V oder § 28 BBhV getroffenen Regelungen - ganz auf das Erfordernis der zumindest überwiegenden Führung des Haushalts verzichten können.
34 
Daraus folgt mittelbar, dass die Frage, wer im Normalfall den Haushalt allein oder überwiegend im Sinne des § 10a Nr. 3 lit. a BVO geführt hat, in sinnvoller Weise nur anhand einer generellen und typisierende Betrachtungsweise beantwortet werden kann. Insbesondere ist dabei ein längerer Zeitraum in den Blick zu nehmen und nicht etwa in Bezug auf jeden einzelnen Tag gesondert zu prüfen, wer an diesem Tag überwiegend den Haushalt führt. Wollte man insoweit der Auffassung des Klägers folgen und es genügen lassen, dass der erkrankte Ehegatte an einzelnen Tagen - oder gar nur zu einzelnen Stunden oder in Bezug auf bestimmte konkrete Tätigkeiten - überwiegend den Haushalt führt, wäre dieses Erfordernis überflüssig. Denn unabhängig von der Frage, wer gewöhnlich ganz oder überwiegend den Haushalt führt, muss ohnehin geprüft werden, ob und inwieweit ein Ursachenzusammenhang zwischen der aufgrund der Erkrankung erfolgten Ortsabwesenheit und der nicht möglichen Weiterführung des Haushalts besteht. Insoweit bestimmt § 10a Nr. 3 lit. c BVO konkretisierend, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe voraussetzt, dass keine andere im Haushalt lebende Person, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, den Haushalt weiterführen kann. Daher scheidet unabhängig von dem Erfordernis, dass der Erkrankte im Normalfall den Haushalt allein oder überwiegend geführt haben muss, die Bewilligung einer Haushaltshilfe für die Zeiten aus, in denen der erkrankte und ortsabwesende Ehegatte ohnehin den Haushalt nicht geführt hätte, weil er z.B. in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder die Kinder anderweitig (z.B. Kindergarten/Schule oder durch den anderen Partner) betreut werden (vgl. für den Bereich der GKV: Padé in jurisPK-SGB V, § 38 SGB V Rn. 25). Genau auf eine solche bloße Kausalitätsprüfung würde es aber regelmäßig hinauslaufen, wenn man der Ansicht des Klägers folgen und für die Frage, wer für gewöhnlich überwiegend den Haushalt geführt hat, eine tage- oder gar stundenweise Betrachtung genügen lassen würde. Sinnvollerweise hat dieses Erfordernis nur dann einen eigenständigen Regelungsgehalt, wenn man es in einer generellen und typisierenden Weise versteht und dabei einen längeren Zeitraum in den Blick nimmt.
35 
c) Bei dieser generalisierenden und typisierenden Betrachtung ist zu untersuchen, wer regelmäßig bei gewöhnlichem Ablauf einer Woche den Haushalt ganz oder überwiegend führt. Aus Praktikabilitätsgründen kann es dabei nicht Sache der Verwaltung und der Gerichte sein, minutengenau jede Tätigkeit für den Haushalt, die beide Ehegatten leisten, zu erfassen, und diese vergleichend gegenüberzustellen. Zu Recht sind das Verwaltungsgericht und der Beklagte insoweit der Auffassung, dass vielmehr in erster Linie auf objektive Indizien zurückzugreifen ist und nur im Zweifelsfall eine nähere Aufklärung der im Einzelnen erbrachten Leistungen für den gemeinsamen Haushalt in Betracht kommt. Das größte Gewicht kommt dabei dem Umfang der von den Ehegatten jeweils ausgeübten Erwerbstätigkeit zu, da sich hieran ersehen lässt, welcher Ehegatte in welchem zeitlichen Umfang überhaupt in der Lage ist, Haushaltstätigkeiten zu verrichten. Es entspricht dabei der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der in wesentlich geringerem Umfang als der andere Ehegatte erwerbstätig ist, dafür typischerweise schon allein aus zeitlichen Gründen mehr Aufgaben im gemeinsamen Haushalt übernimmt.
36 
Daneben ist maßgeblich zu berücksichtigen, wie die Ehegatten die sog. Elternzeit untereinander aufgeteilt haben. Nach deren Sinn und Zweck steht der Elternteil, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, dem familiären Haushalt grundsätzlich zur Verfügung, denn der Anspruch auf Elternzeit setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte das eigene Kind selbst betreut und erzieht (so ausdrückl. § 40 Abs. 1 Nr. 2 AzUVO). Der Verordnungsgeber geht somit erkennbar davon aus, dass derjenige, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, in diesem Zeitraum innerhalb der Familie im Wesentlichen für die Betreuung und Erziehung der Kinder zuständig ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 30.01.2004 - 27 K 4400/01 - juris). Nimmt eine Beamtin oder ein Beamter Elternzeit in Anspruch, würde es dieser Wertung widersprechen, wenn im beihilferechtlichen Verfahren demgegenüber vorgetragen wird, der andere - oft in vollem Umfang erwerbstätige - Ehegatte führe den Haushalt ganz oder zumindest zum überwiegenden Teil.
37 
Regelmäßig wird nur dann, wenn die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils ungefähr den gleichen Umfang einnimmt und die Ehegatten die Elternzeit untereinander aufgeteilt haben, ein weiterer Aufklärungsbedarf bestehen. Ist hingegen ein Ehegatte in erheblich geringerem zeitlichen Umfang als der andere Ehegatte erwerbstätig und nimmt er zudem die Elternzeit in Anspruch, ist nach der gebotenen typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, dass er den Haushalt zumindest zum überwiegenden Teil führt. Eine Ausnahme hiervon dürfte höchstens dann in Betracht kommen, wenn ausschließlich der andere Ehepartner eine atypische Tätigkeit (z.B. Heimarbeit) ausübt, die es ihm erlaubt, auch während der Erwerbstätigkeit in erheblichem Umfang Aufgaben im Haushalt wie die Beaufsichtigung der Kinder wahrzunehmen.
38 
d) Gemessen an diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall nicht der Kläger derjenige, der sonst den Haushalt überwiegend im Sinne des § 10a Nr. 3 lit. a BVO führt. Einerseits war er mit einem vollen Deputat, das einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden wöchentlich entspricht (§ 4 AzUVO), als Lehrer an einer Gewerbeschule beschäftigt. Auf der anderen Seite befand sich seine Ehefrau in der Elternzeit und hat mit einem weitaus geringeren Teilzeitdeputat von sieben bzw. acht Wochenstunden Sport an einem Gymnasium unterrichtet. Nach der gebotenen typisierenden und generalisierenden Betrachtung ist bei dieser Sachlage insgesamt davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers zum überwiegenden Teil den Haushalt geführt hat. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger als Lehrer einen Teil seiner Arbeitszeit (wie z.B. Unterrichtsvorbereitung oder Korrekturen) zu Hause ableisten kann, denn dies gilt nach der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise in gleichem Maße für seine Ehefrau, die ebenfalls Lehrerin ist.
39 
Demzufolge kann es hier nicht im Detail darauf ankommen, welcher Ehegatte welche konkrete Haushaltstätigkeit an welchem Tag ausübt. Wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wäre es auch kaum zweifelsfrei aufzuklären, ob und wann der Kläger oder seine Ehefrau welche Haushaltsarbeiten verrichtet haben, ob nur er mit dem Familienauto fährt, wann die einzelnen Verpflichtungen erfüllt werden und inwieweit es dem Kläger als Berufsroutinier eher möglich ist, seinen Vorbereitungsaufwand zu den von ihm wöchentlich zu leistenden 25 Unterrichtsstunden auf ein mit der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung vereinbares Maß zu reduzieren, und ob schließlich seine das Fach Sport unterrichtende Ehefrau als Wiedereinsteigerin einen größeren Vorbereitungsaufwand zu leisten hat, obwohl sie nur sieben bzw. acht Schulstunden unterrichtet.
40 
4. Diese in § 10a Nr. 3 lit. a BVO getroffene Regelung steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Grundrechte.
41 
a) Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe auf die Fälle, in denen der Ehegatte krankheitsbedingt ausfällt, der normalerweise ganz oder überwiegend den Haushalt führt, ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu vereinbaren.
42 
Zwar muss der Dienstherr zur Wahrung seiner Fürsorgepflicht bei der Ausgestaltung des Beihilferechts grundsätzlich gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern oder aufbringen kann. Allerdings können konkrete Beihilfeansprüche grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen eine Beihilfe ausschließen oder beschränken. Etwas anderes gilt höchstens dann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Von einer solchen Verletzung dieses Wesenskerns durch die in § 10a Nr. 3 lit. a BVO getroffene Regelung kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach allgemeiner Auffassung nicht unmittelbare Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten in einem Krankheitsfall, sondern nur mittelbare Folgekosten betreffen, die typischerweise ihrer Art nach dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 23.09.2005 - 10 A 10492/05 - IÖD 2006, 6 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 24.11.1994 - 3 B 94.1260 - BeckRS 1994, 15050). Daher hat vorrangig die Beamtin oder der Beamte organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Haushaltsführung im Falle einer Erkrankung aufrecht zu erhalten. Erst wenn bei einer Gesamtbetrachtung die Haushaltsführung nicht durch zumutbare Eigenleistung oder eigene finanzielle Aufwendungen gewährleistet werden kann, wäre möglicherweise der Wesenskern der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht verletzt (BayVGH, Beschluss vom 14.08.2008 - 14 ZB 07.1314 - juris). Dafür, dass die Vorschrift des § 10a BVO generell zu unzumutbaren Belastungen der betroffenen Beamten führen könnte, sind indes keine zureichenden Anhaltspunkte vorhanden.
43 
b) Auch der geltende gemachte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG i.Verb.m. Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Kläger sieht in dem Erfordernis, dass der erkrankte Ehegatte nach § 10a Nr. 3 lit. a BVO den Haushalt zumindest überwiegend geführt haben muss, eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der „Doppelverdienerehe“ im Vergleich zur „Haushaltsführungsehe“.
44 
Dies trifft jedoch schon im Ansatz nicht zu. Denn der Senat versteht die Vorschrift des § 10a Nr. 3 lit. a BVO - anders als der Beklagte - nicht in dem Sinne, dass die Beihilfefähigkeit einer Haushaltshilfe bereits dann ausgeschlossen ist, wenn beide Ehegatten in mehr als nur geringfügigem Umfang erwerbstätig sind. Soweit sich der Beklagte zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung auf eine Kommentarstelle beruft (Schröder/Beckmann/Keufert/Hellstern, BVO, § 10a Anm. 3.2), beruhen die dortigen Ausführungen erkennbar noch auf der früheren Rechtslage, nach der Beihilfe für eine Haushaltshilfe ausgeschlossen war, wenn beide Ehegatten mehr als nur geringfügig erwerbstätig waren. Insoweit liegt jedoch mittlerweile eine geänderte Rechtslage vor (vgl. bereits oben unter 3.b). Der Normgeber ist erkennbar von dem Konzept einer absoluten Begrenzung des unter beihilferechtlichen Aspekten zulässigen Umfangs der durch den erkrankten Partner ausgeübten Erwerbstätigkeit abgerückt und hat es durch ein relatives - vergleichendes - Kriterium ersetzt. Wenn er den zulässigen Umfang der Erwerbstätigkeit des erkrankten Ehegatten auf eine geringfügige Tätigkeit beschränken oder einen anderen zeitlichen Umfang als Obergrenze hätte festsetzen wollen, wäre es naheliegend gewesen, dies in Anlehnung an die Vorgängerregelung ausdrücklich als Voraussetzung der Beihilfefähigkeit einer Haushaltshilfe zu bestimmen. Diesen Weg ist der Verordnungsgeber indes nicht gegangen. Er hat den absoluten Umfang der Erwerbstätigkeit des erkrankten Ehegatten vielmehr nicht mehr begrenzt, sodass es genügen muss, wenn der erkrankte Ehegatte trotz seiner Erwerbstätigkeit allein oder im Vergleich zu seinem Ehepartner überwiegend den Haushalt führt. Dies kann auch bei einer mehr als geringfügigen Erwerbstätigkeit der Fall sein, beispielsweise dann, wenn der andere Ehepartner in noch größerem Umfang erwerbstätig ist. Damit unterscheidet sich die in § 10a Nr. 3 lit. a BVO getroffene Regelung deutlich von der Vorgängervorschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 BVO a.F.), nach der das zulässige Maß der Erwerbstätigkeit des erkrankten Ehegatten in einer Weise begrenzt war, die es schon von vornherein ausschloss, dass „Doppelverdienerehen“ eine Beihilfe für eine Haushaltshilfe erhalten konnten.
45 
Das Erfordernis der überwiegenden Haushaltsführung nach § 10a Nr. 3 lit. a BVO wirkt sich demnach hauptsächlich in der Weise aus, dass nur der krankheitsbedingte Ausfall des ganz oder überwiegend den Haushalt führenden Ehepartners zu einem Beihilfeanspruch für eine Haushaltshilfe führt, während eine Erkrankung des nur in geringerem Maße oder gar nicht den Haushalt führenden Ehepartners keinen solchen Anspruch zur Folge hat. Diese Unterscheidung lässt sich jedoch sachlich rechtfertigen. Der Vorschriftengeber sieht offenbar nur in dem krankheitsbedingten Ausfall dessen, der sonst allein oder zumindest zum überwiegenden Teil den Haushalt führt, einen typischerweise besonders starken Einschnitt in die Lebensführung der Familie, die ihn zu einer besonderen Fürsorgeleistung veranlasst. Diese Gründe greifen aber dann nicht ein, wenn - wie auch hier - der erkrankte Ehegatte den Hauhalt vor seiner Erkrankung nicht überwiegend geführt hat (vgl. zu diesem Gedanken: BVerwG, Urteil vom 17.10.1991 - 2 C 21.90 - NJW 1992, 775). Daher hält es sich noch im Rahmen der dem Normgeber zustehenden Typisierungsbefugnis, für solche Fälle die Beihilfefähigkeit einer Haushaltshilfe auszuschließen, auch wenn - in Anlehnung an § 38 SGB V oder § 28 BBhV - ein Verzicht auf dieses Erfordernis ebenfalls zulässig wäre.
46 
c) Auch ein Vergleich des baden-württembergischen Beihilferechts mit dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings ist die für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Vorschrift des § 38 SGB V in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Problemkreis günstiger als die in § 10a Abs. 3 BVO getroffene Regelung. § 38 SGB V enthält - wie bereits dargelegt - nicht das Erfordernis, dass der erkrankte Versicherte sonst den Haushalt ganz oder überwiegend allein geführt haben muss. Bei § 38 SGB V handelt es sich jedoch um eine ausschließlich den Rechtskreis zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und ihren Mitgliedern betreffende spezielle Regelung und nicht um eine grundlegende Wertentscheidung des Gesetzgebers, die ohne Weiteres zwingend auf das baden-württembergische Beihilferecht übertragen werden müsste (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 23.09.2005 - 10 A 10492/05 - IÖD 2006, 6 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 24.11.1994 - 3 B 94.1260 - BeckRS 1994, 15050). Angesichts der grundsätzlichen Strukturunterschiede beider Sicherungssysteme (hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 04.03.2005 - 2 A 11887/04 - IÖD 2005, 176) besteht daher mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte kein Anspruch auf Gleichbehandlung der Beamten mit den Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung, zumal hier lediglich mittelbare Krankheitskosten betroffen sind und lediglich der Randbereich der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht berührt ist.
47 
5. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass sich aus einer behaupteten telefonischen Falschauskunft des Beklagten sowie aus der Härtefallvorschrift des § 5 Abs. 6 BVO kein Anspruch auf die begehrte Beihilfe ergibt, hat der Kläger im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Daher nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Bezug, die er sich zu eigen macht.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 26. Mai 2014
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.551,00 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2014 - 2 S 1877/13

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 38 Haushaltshilfe


(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ei

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 28 Familien- und Haushaltshilfe


(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn 1. die den H

Referenzen

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1.
bei schwerer Krankheit oder
2.
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.

(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1.
bei schwerer Krankheit oder
2.
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.

(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1.
bei schwerer Krankheit oder
2.
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.

(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1.
bei schwerer Krankheit oder
2.
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.

(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1.
bei schwerer Krankheit oder
2.
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.

(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1.
bei schwerer Krankheit oder
2.
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.

(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1.
bei schwerer Krankheit oder
2.
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.

(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1.
bei schwerer Krankheit oder
2.
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.

(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.