Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juli 2018 - 2 S 1273/18

published on 19/07/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juli 2018 - 2 S 1273/18
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Mai 2018 - 1 K 1909/18 - wird abgelehnt.

Gründe

 
Der ausdrücklich auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gerichtete Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Hundesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 02.08.2017 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 05.02.2018 zu gewähren, zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Materiell ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1938; vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - NVwZ 2005, 1418 und vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 - InfAuslR 2006, 377).
Ausgehend hiervon bestehen gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht in der Sache keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.05.2018 dargelegt, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die genannten Bescheide keine hinreichende Erfolgsaussicht habe: Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers verstoße das KAG (welches die Antragsgegnerin zum Erlass ihrer die angegriffenen Bescheide tragenden Hundesteuersatzung vom 08.12.2010 ermächtigt), nicht deswegen gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es in § 6 KAG nicht Art. 14 Abs. 1 GG als einschränkbares Grundrecht benenne. Soweit der Antragsteller wohl beanstande, dass er zur Hundesteuer herangezogen werde, obwohl sein Hund von der Antragsgegnerin beschlagnahmt worden sei, verkenne er, dass die Antragsgegnerin die Hundesteuer nur für den Zeitraum erhoben habe, in dem sich der Hund tatsächlich noch bei ihm - dem Antragsteller - befunden habe.
Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat zunächst Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ändert an der fehlenden Erfolgsaussicht der Klage nichts. Er beanstandet, die vom Verwaltungsgericht geprüfte Vorschrift des § 6 KAG setze lediglich das bundesrechtliche Zitiergebot um, zitierpflichtig seien aber auch Einschränkungen der Grundrechte aus der Landesverfassung. Diesen Anforderungen entspreche das KAG nicht. Dieser Einwand ist unberechtigt. Die Landesverfassung selbst formuliert ein (ausdrückliches) Zitiergebot bei der Einschränkung von - in der Landesverfassung gewährten - Grundrechten zwar nicht. Ein Zitiergebot besteht landesverfassungsrechtlich aber gem. Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (VerfGH für Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 VB 19/16 -, juris Rdnr. 19). Nach Art. 2 Abs. 1 LV sind die im GG festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte Bestandteil der Landesverfassung und unmittelbar geltendes (Landes-)Recht. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 LV das darin genannte Bundesrecht in Landesrecht transformiert und diese Transformation sich nicht nur auf die eigentlichen Grundrechtsgewährleistungen, sondern auch auf die diese Grundrechtsgewährleistungen ausgestaltenden unselbständigen Ergänzungsnormen ohne eigenen Grundrechtscharakter erstreckt wie z.B. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 19 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 3 GG (Strohs in: Haug [Hrsg.], Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 2 Rdnr. 21 mit Hinweis auf Stern, Handbuch des Staatsrechts III, S. 353f und Rdnr. 29; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 2 Rdnrn. 10 und 11). Aus dieser Transformation unselbständiger Ergänzungsnormen in das Landesrecht folgt, dass das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG für alle Grundrechtsgewährleistungen der Landesverfassung gleichermaßen gilt, unabhängig davon, ob diese ursprünglich aus dem Grundgesetz stammen oder allein in der Landesverfassung gewährt werden. Davon geht auch der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg aus, wenn er (a.a.O.) klarstellt, dass das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG über Art. 2 Abs. 1 LV „auch auf Landesverfassungsebene gilt“. Allerdings genügt § 6 KAG dem Zitiergebot. Denn dieses kommt nur bei solchen Grundrechten zur Anwendung, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rdnr. 87). Diejenigen ausdrücklich einschränkbaren Grundrechte, in welche die Vorschriften des KAG allenfalls eingreifen könnten, sind in § 6 KAG genannt. Der Antragsteller zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, welche anderen ausdrücklich einschränkbaren Grundrechte des Grundgesetzes oder der Landesverfassung darüber hinaus hätten zitiert werden müssen und in der Aufzählung des § 6 KAG fehlen. In Bezug auf Art. 14 Abs. 1 GG hat bereits das Verwaltungsgericht das Notwendige gesagt.
Soweit der Antragsteller meint, die mit Art. 2 Abs. 1 LV in das Landesrecht transformierten Grundrechte des GG hätten vom KAG-Gesetzgeber spezifisch als Grundrechte der Landesverfassung angesprochen und zitiert werden müssen (etwa „Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m Art. 13 GG“) überspannt er ersichtlich die Anforderungen des Zitiergebots. Denn diesem kommt eine Warn- und Besinnungsfunktion zu. Durch die Benennung des Grundrechtseingriffs im Wortlaut des einschränkenden Gesetzes soll gesichert werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 88). Diese Warn- und Besinnungsfunktion kommt bei der Zitierung in § 6 KAG in vollem Umfang zum Tragen und wird nicht dadurch geschmälert, dass in der Vorschrift Art. 2 Abs. 1 LV nicht erwähnt wird und damit der Hinweis auf die (auch) landesverfassungsrechtliche Geltung der zitierten Grundrechte des GG fehlt. Denn in der Sache hat sich der KAG-Gesetzgeber die notwendigen Gedanken zur Einschränkung der genannten Grundrechte gemacht.
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Landesgesetzgeber in mehreren Gesetzentwürfen (LT-Drs. 14/5103 S. 23 und LT-Drs. 15/5521 S. 91) selbst von einer Zitierpflicht ausgegangen ist und auf Grundrechte des Grundgesetzes verwiesen hat, entspricht dies - wie aufgezeigt - der Rechtslage und führt nicht auf einen Verstoß des KAG gegen Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.