Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2006 - 2 S 1002/05

published on 16/03/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2006 - 2 S 1002/05
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Januar 2005 - 5 K 1407/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum teilweisen Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2002.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ..., ... auf Gemarkung der Beklagten. Dieses Grundstück wurde im Jahr 1992 nach den Bedürfnissen des damaligen Mieters, des Buchversandhandels ... Verlag GmbH, mit einem Hallengebäude bebaut, welches mit einem Hochregallager sowie einer Konfektionierungsanlage für Buchversandhandel ausgestattet wurde und als sog. „Logistikcenter“ betrieben werden sollte. Der zuletzt vereinbarte monatliche Mietzins betrug nach Angaben der Klägerin netto 56.012,-- DM. Nachdem der Mieter im August 1994 in Konkurs geraten war, gelang es der Klägerin, die Halle einschließlich Einrichtungen ab dem 1.10.1995 an einen gleichartigen Betrieb, die Fa. ... Verlagsgesellschaft mbH ... , zu einem monatlichen Mietzins von zuletzt 37.000,-- DM weiterzuvermieten. Die Mietdauer war bis zum 30.9.2005 vereinbart. Mit Beschluss vom 1.10.2001 eröffnete das Amtsgericht Freiburg über das Vermögen der Firma ... GmbH das Insolvenzverfahren und ernannte Rechtsanwalt Dr. ... zum Insolvenzverwalter. Dieser benutzte die Halle bis zum 31.12.2001 gegen Entrichtung des geschuldeten Mietzinses weiter. Ab dem 1.1.2002 lehnte der Konkursverwalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ab. Seit dem 1.1.2002 erzielt die Klägerin keine Einkünfte aus der Vermietung der Halle.
Mit Grundsteuerbescheid vom 10.1.2002 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu einer Grundsteuer für das Jahr 2002 in Höhe von 4.065,66 EUR. Mit Schreiben vom 10.2.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Grundsteuererlass für das Jahr 2002 und machte auf Aufforderung der Beklagten, detaillierte Nachweise über ihre Vermietungsbemühungen vorzulegen, mit weiterem Schreiben vom 11.3.2003 geltend, es seien alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermietung oder zum Verkauf des Objekts ergriffen worden. Mit der Verwertung seien neben anderen Maklern die Immobilienbüros ..., ..., ... sowie die Volksbank ... betraut. Auch würden Verhandlungen mit ... ... ... und weiteren großen Konzernen geführt. Die zur Verhandlungsbasis angesetzte Miete von 20.000,-- EUR sei insofern gemindert worden, als ein Teil der Einrichtung im Mietpreis enthalten sei.
Mit Bescheid vom 9.4.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Grundsteuererlass ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie sich ausreichend um eine Vermietung oder Veräußerung bemüht habe und diese nicht möglich gewesen sei. Eine Vermietung oder Veräußerung des Objekts müsste ohne die hochwertige Logistikausstattung möglich sein; bei einer entsprechenden Umgestaltung dürften im Hinblick auf die Nachfrage am Markt Interessenten für das Objekt zu finden sein.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen - in der Folgezeit nicht näher begründeten - Widerspruch der Klägerin wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Widerspruchsbescheid vom 1.7.2003 zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde u.a. aus, es mangle nach wie vor an einem überzeugenden Nachweis fehlender wirtschaftlicher Verwertbarkeit des Anwesens. Auch beruhe die Ertragsminderung nicht auf außergewöhnlichen atypischen Umständen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Klägerin hat am 1.8.2003 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe sofort nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags versucht, Ersatzmieter für die Halle zu finden. Dies sei jedoch äußerst schwierig gewesen. Sie habe noch ca. 3,2 Mio EUR Restverbindlichkeiten aus dem Bau der Halle. Die finanzierende Bank - die Volksbank ... - habe ihr bis zum 30.9.2002 eine Frist für die Neuvermietung eingeräumt. In dieser Zeit und danach habe sie (Klägerin) laufend Inserate in hiesigen und überregionalen Zeitungen zum Verkauf oder zur Vermietung der Halle aufgegeben. In Frage kommenden Unternehmen wie Speditionsunternehmen, Versandhandelsunternehmen oder speziellen Buchversandhandelsunternehmen sei die Halle als Logistikzentrum angeboten worden. Dann sei die Halle Drogeriemärkten wie beispielsweise der Firma ... und Lebensmittelunternehmen wie etwa der Firma ... angeboten worden. Größere Unternehmen mit möglichem Lagerbedarf wie die Firmen ..., ... und ... seien angeschrieben worden. Auch sei die Halle Buchhandlungen wie den Firmen ..., ... und ... angeboten worden. Verschiedene Makler in Freiburg sowie überregionale und internationale Makler seien mit der Vermarktung beauftragt worden. Auch habe es Kontakte zu Exportfirmen im Ausland gegeben. Alle diese Bemühungen seien erfolglos geblieben. Zwischenzeitlich habe die Volksbank ... die Geschäftsbeziehung gekündigt und die gewährten Kredite fällig gestellt. Zur Abwendung der Zwangsversteigerung habe sie (Klägerin) der Bank eine unwiderrufliche Veräußerungsvollmacht erteilt. Deren Vermietungs- bzw. Verkaufsbemühungen seien ebenfalls erfolglos geblieben. Zwar sei der Einwand der Beklagten im Prinzip richtig, wonach die Halle auch zu einem geringeren Mietzins als reine Lagerhalle hätte vermietet werden können. Allerdings wäre die Volksbank damit nicht einverstanden gewesen, da die Vermietung in diesem Fall nur einen Bruchteil der Zinsen bzw. Tilgungsraten erbracht hätte; außerdem hätte ein befristeter Mietvertrag zumindest über einige Jahre geschlossen werden müssen, was einen Verkauf der Halle aber unmöglich gemacht hätte.
Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9.4.2003 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 1.7.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr gem. § 33 GrStG die Grundsteuer für das Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung ... für den Veranlagungszeitraum 2002 zu vier Fünfteln zu erlassen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG sei vorübergehenden Mietausfällen auf Grund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls vorbehalten. Derartige Umstände lägen hier nicht vor. Die Lage, in der sich die Klägerin befinde, sei in jeder Hinsicht mit derjenigen anderer Grundstückseigentümer vergleichbar, die nach Aufgabe einer früheren Nutzung erfolglos eine andere Nutzung des Grundstücks oder dessen Verkauf anstrebten. Es fehle daher an einer Minderung des normalen Rohertrags im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.1.2005 abgewiesen. Ein Grundsteuererlass komme nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, in denen es vorübergehend auf Grund atypischer Umstände zu einer Ertragsminderung komme und der Eigentümer dies nicht zu vertreten habe, beispielsweise wenn der rückgabepflichtige Mieter das Objekt vorübergehend weiter nutze, ohne die Miete zu bezahlen.
10 
Derartige Umstände lägen im Hinblick auf den seit 1.1.2002 bestehenden und nach wie vor andauernden Leerstand des Objekts der Klägerin nicht vor. Vielmehr sei die Lage, in der sich diese befinde, mit derjenigen anderer Grundstückseigentümer identisch, die nach Aufgabe einer früheren Nutzung erfolglos eine andere Nutzung des Grundstücks bzw. Objekts oder auch dessen Verkauf anstrebten. Der nachhaltige und dauerhafte Leerstand der Immobilie könne danach nicht als Erlassgrund geltend gemacht werden, da es an der erforderlichen (kurzfristigen und atypischen) Minderung des normalen Rohertrags im Sinne des § 33 Abs.1 S. 1 GrStG fehle. Diese müsse die Klägerin gegenüber der Finanzverwaltung im Rahmen der Einheitsbewertung geltend machen. Aus diesem Grund komme es auf die Frage nicht an, ob die Klägerin die Mietausfälle zu vertreten habe oder nicht.
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Mit Beschluss vom 9.5.2005 hat der erkennende Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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In ihrer Berufungsbegründung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Auf Grund ihrer Ausrüstung mit einem Hochregallager und einer Konfektionierungsanlage sei die Halle für Betriebe geeignet, die kleinere Sortimente (wie beispielsweise Bücher oder Pharma-Artikel) konfektionierten. Dementsprechend habe sie bei ihrer Suche nach potentiellen Nachmietern zunächst mit Versandbuchhandlungen Verbindung aufgenommen. Sie verweise insoweit auf ihren bisherigen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend sei noch auszuführen, dass sie (Klägerin) und die Volksbank ... die Halle zu einem marktüblichen Mietzins angeboten hätten. Ohne die Insolvenz des Mieters hätte sie den früheren Ertrag weiterhin erzielen können. Irgendwelche strukturellen Veränderungen in dem Gewerbegebiet der Beklagten, die dem entgegenstünden, gebe es nicht. Nach ihrem Kenntnisstand gebe es so gut wie keinen Leerstand. Sie habe ab dem 1.1.2002 keinerlei Mieten mehr erhalten. Die entgangenen Mieten seien zwar zur Insolvenztabelle angemeldet worden, eine Auszahlung durch den Insolvenzverwalter habe es jedoch bis heute nicht gegeben. Nach dem gegenwärtigen Stand sei davon auszugehen, dass auf die nicht gesicherten Gläubiger (wie die Klägerin) keine Quote entfalle. Die Ursache der Ertragsminderung auf null habe sie nicht zu vertreten. Weshalb der Mieter nach etwa sechs Jahren Geschäftstätigkeit insolvent geworden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Jedenfalls sei sie (Klägerin) nicht mitursächlich für den geschäftlichen Misserfolg. Aus ihrer Sicht sei es ein außergewöhnliches und atypisches Ereignis, dass der Mieter insolvent geworden sei und der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, die Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 31.12.2001 hinaus abzulehnen. Sie könne sich auch nicht auf eine Fortschreibung des Einheitswerts verweisen lassen. Eine Verringerung des Einheitswerts liege bei einem vorübergehenden Leerstand nicht vor. Die hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen, die im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zitiert würden, beträfen Fallgestaltungen, in denen durch besondere strukturelle Veränderungen die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Immobilien auf Dauer stark eingeschränkt worden seien.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.1.2005 -5 K 1407/03 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 9.4.2003 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 1.7.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr gem. § 33 GrStG die Grundsteuer für das Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung ... für den Veranlagungszeitraum 2002 zu vier Fünfteln zu erlassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest. Es sei kein atypischer Sonderfall, dass sich das Grundstück der Klägerin seit dem Jahr 2002 nicht mehr vermieten lasse und diese seither keine Erträge habe erzielen können. Ihr obliege als Eigentümerin das Vermietungsrisiko und damit auch das Risiko der Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes. Dies gelte umso mehr, als sie das Grundstück mit einer Sonderimmobilie bebaut habe in Kenntnis dessen, dass nur ein kleiner Kreis von potentiellen Mietern in Betracht komme. Dass sich dieses Risiko nunmehr über einen längeren Zeitraum realisiere, sei zwar in jeder Hinsicht zu bedauern, könne aber nicht dazu führen, dass die Klägerin gegenüber den übrigen Grundstückseigentümern privilegiert werde, indem ihr die Grundsteuer erlassen werde.
18 
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die ehemalige Mieterin den Mietvertrag nicht bis zum Ablauf der Mietdauer erfüllt habe. Es könne keinen im Rahmen des § 33 GrStG relevanten Unterschied machen, weshalb ein Mietverhältnis beendet worden sei, wenn ein Vermieter auf Grund der konjunkturellen Situation nicht in der Lage sei, einen Nachfolgemieter zu finden.
19 
Dem Senat liegen die Grundsteuerakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen, denn sie hat keinen Anspruch auf (teilweisen) Erlass der Grundsteuer für das hier streitige Veranlagungsjahr 2002 (§ 113 Abs. 4 VwGO).
21 
Nach § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG wird die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht, wenn u.a. bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 20 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.
22 
1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der nach dieser Vorschrift erforderliche Grad der Ertragsminderung wegen völliger Ertragslosigkeit des Grundstücks im Veranlagungsjahr 2002 (Nullertrag) erreicht ist. Maßgebend ist hierbei gem. § 33 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GrStG bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist (hier: § 76 Abs. 1 Nr. 2 BewG), die Jahresrohmiete, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre.
23 
Nicht jede Ertragslosigkeit rechtfertigt jedoch den Erlass der Grundsteuer. Vielmehr können nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Grundsteuer als einer ertragsunabhängigen Real- oder Objektsteuer, die nach dem Grundstückswert (Einheitswert) erhoben wird (§ 9 BewG) und deshalb auch bei ertraglosen Grundstücken anfällt, Ertragsminderungen oder -ausfälle schon wegen des Gebots der Abgabengleichheit nur in bestimmten Sonderfällen zu einem Erlass führen, wenn diese auf für die Ertragslage außergewöhnlichen, atypischen Umständen beruhen und erkennbar vorübergehender Natur sind (BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, BVerwGE 114, 132; Urteil vom 3.5.1991, KStZ 1991, 170; Senatsurteil vom 13.12.2001, KStZ 2002, 194; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 5.12.2002, LKV 2003, 531; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, NVwZ 2004, 370; Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, DÖV 2005, 785; Bay.VGH, Urteil vom 31.3.2005 - 4 B 01.1818 - und Urteil vom 15.12.2005 - 4 B 04.1948 - jew. Juris). Nach dieser auf einer systematischen und teleologischen Auslegung des § 33 GrStG beruhenden Rechtsprechung kann ein nachhaltiger und dauerhafter Leerstand nicht als Erlassgrund geltend gemacht werden (Senatsurteil vom 13.12.2001, aaO). Dasselbe gilt für einen Leerstand, soweit er auf tatsächlichen Umständen beruht, die durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden können (§ 33 Abs. 5 GrStG in Verb. mit § 22 BewG). Auch Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse („Wertverhältnisse“ im Sinne des § 27 BewG) können einen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG nicht begründen. Solche Umstände wirken sich auf die Erhebung der Grundsteuer nur über die Festsetzung der Steuermessbeträge im Hauptfeststellungszeitpunkt aus (Hauptveranlagung gem. § 16 GrStG) und werden erst bei der nächsten Hauptfeststellung (§ 21 BewG) erfasst, bleiben somit in der Zwischenzeit als im System berücksichtigter Regelfall auch im Rahmen des Grundsteuererlasses nach § 33 GrStG unberücksichtigt (Bay.VGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO). Umständen, die den normalen Rohertrag mindern und als solche für den Einheitswert erheblich sind, soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Rahmen der Einheitsbewertung und nicht im Wege des Steuererlasses Rechnung getragen werden (Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, aaO). Diese Auslegung wird auch von der weiteren Erwägung getragen, der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 33 GrStG in den dort bestimmten Fällen die gesetzliche Konzeption der Grundsteuer als einer ertragsunabhängigen Objektsteuer durchbrochen und somit zum Ausdruck gebracht, (nur) in bestimmten Ausnahmefällen sei eine wesentliche Ertragsminderung als wirtschaftlich derart belastend anzusehen, dass die Einziehung der ungekürzten Grundsteuer dem Steuerschuldner nicht zuzumuten sei (BVerwG, Urteil vom 15.4.1983, BVerwGE 67, 123).
24 
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe scheidet ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG aus.
25 
a) Der Senat vermag schon keine für die Ertragslage außergewöhnlichen, atypischen Umstände des Einzelfalls zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 13.12.2001 (aaO) darauf hingewiesen, dass sich die Lage der Klägerin nicht von der Lage anderer Grundstückseigentümer unterscheidet, die nach Aufgabe einer früheren Nutzung erfolglos eine andere Nutzung des Grundstücks bzw. des Objekts oder auch dessen Verkauf anstreben. Dies gilt umso mehr, als es sich im vorliegenden Sachverhalt um ein gewerbliches Objekt handelt, für dessen Anmietung auf Grund seiner besonderen Ausstattung als Halle mit Hochregallager und Konfektionierungsanlage für Buchversandhandel von vornherein nur ein begrenzter Interessentenkreis in Frage kommt (s. auch Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO, für einen vergleichbaren Sachverhalt). Ist die systematisch und teleologisch begründete Erlassvoraussetzung der Atypik in § 33 GrStG qualitativ zu verstehen, dann liegen für die Ertragslage außergewöhnliche Umstände nicht bereits dann vor, wenn der Vermieter im Erlasszeitraum mit seinem Grundstück wegen fehlender Mieternachfrage nicht die Mieteinnahmen zu erzielen vermag, die der üblichen Jahresrohmiete entsprechen. Andernfalls liefe das Erfordernis der Atypik leer, wenn es in jedem Fall einer Ertragsminderung von mehr als 20 v.H. gleichsam automatisch erfüllt wäre (so auch Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO). Solche für die Ertragslage außergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Klägerin konnte nach ihren Erfahrungen in der Vergangenheit (Leerstand der Halle im Zeitraum zwischen dem Konkurs des Buchversandhandels W. GmbH im August 1994 und der Weitervermietung an eine Verlagsgesellschaft ab dem 1.10.1995) nicht davon ausgehen, dass die Halle mit den eingebauten Einrichtungen als ein Gewerbeobjekt mit einem besonderen Verwendungsprofil von heute auf morgen weitervermietet werden konnte. Ein längerer Leerstand zwischen zwei Mietverträgen erweist sich somit jedenfalls bei einem gewerblichen Objekt mit spezifischer Ausstattung und einer besonderen Verwendungsmöglichkeit, für dessen Anmietung von vornherein nur ein begrenzter Interessenkreis in Frage kommt, schon nicht als ein atypischer Umstand, der einen Grundsteuererlass zu rechtfertigen vermag (so auch Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO).
26 
b) Gegen einen Grundsteuererlass spricht auch die Dauerhaftigkeit des Ertragsausfalls. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann ein nachhaltiger und dauerhafter Leerstand nicht als Erlassgrund geltend gemacht werden (Senatsurteil vom 13.12.2001, aaO). Da im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich ist, dass der hier in Frage stehende Mietausfall auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BewG beruht, welcher durch eine Fortschreibung des Einheitswerts gem. § 22 Abs. 1 BewG Rechnung getragen werden könnte (zu den typischen Beispielsfällen vgl. Troll, GrStG, Kommentar. 8. Auflage, § 13 Rdnr. 9), spricht vieles dafür, dass der Leerstand Folge einer nachhaltigen, strukturell bedingten fehlenden Mieternachfrage nach Geschäftsgrundstücken mit der hier in Frage stehenden Sonderausstattung als „Logistikcenter“ im Gebiet der Beklagten und somit Folge einer Veränderung der Wertverhältnisse im Sinne des § 27 BewG ist. Als Wertverhältnisse im Sinne dieser Vorschrift sind die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Verkehrsverhältnisse im gesamten Gemeindegebiet oder darüber hinaus zu verstehen, die sich im allgemeinen Markt- und Preisniveau niedergeschlagen haben (BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, aaO, m.w.N.).
27 
Ob Veränderungen dieser Verhältnisse gem. § 33 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GrStG zu berücksichtigen sind, also nicht mehr nur als zufällige und vorübergehende Erscheinung eingestuft werden können, hängt von ihrer Nachhaltigkeit ab. Für diese bietet der Zeitabstand von sechs Jahren, in dem grundsätzlich die Einheitswerte jeweils festgestellt werden (§ 21 Abs. 1 BewG), einen wesentlichen Anhalt. Nach dem Konzept des Bewertungsgesetzes sind Veränderungen der allgemeinen Wertverhältnisse innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums typischerweise nicht von solchem Gewicht, dass sie bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes berücksichtigt werden müssten; der Gesetzgeber hat demgemäß zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in § 27 BewG angeordnet, dass sie sich auf die Einheitsbewertung auch nicht auswirken dürfen. Dieser Wertung entsprechend sind Veränderungen der allgemeinen Wertverhältnisse gem. § 33 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GrStG bei der Ermittlung der Jahresrohmiete zu berücksichtigen, sobald hinreichend verlässlich - im Streitfall durch die Gerichte - zu prognostizieren ist, dass sie über einen Zeitraum von etwa sechs Jahren Bestand haben (BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, aaO). Für die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil spricht der hier zu verzeichnende Leerstand des Gebäudes der Klägerin im Zeitraum von Januar 2002 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, das sind inzwischen mehr als vier Jahre. Bei dieser Zeitspanne handelt es sich um ein Indiz für eine nicht nur vorübergehende Ertragsminderung, auch wenn der vom Bundesverwaltungsgericht als Anhaltspunkt angenommene Sechs-Jahres-Abstand für die Feststellung des Einheitswerts gem. § 21 Abs. 1 BewG hier noch nicht erreicht ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird - bei rückschauender Betrachtung - ein Leerstand in einem Zeitraum zwischen vier und sechs Jahren (Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, aaO [vier Jahre Leerstand] und OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, aaO [sechs Jahre Leerstand]; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 5.12.2002, aaO [fünf Jahre Leerstand]) als nachhaltige und nicht nur vorübergehende Ertragsminderung angesehen. Allerdings fehlt es bisher an Feststellungen zur Frage, ob im vorliegenden Fall ein nachhaltiger und dauerhafter, strukturell bedingter Leerstand auf Grund der Marktverhältnisse im Gemeindegebiet der Beklagten zu verzeichnen ist, der alle Vermieter von Geschäftsgrundstücken vergleichbar trifft. Hierzu bedürfte es entsprechender Feststellungen zu den Marktbedingungen für Objekte der von der Klägerin angebotenen Art im Gebiet der Beklagten (Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, aaO).
28 
c) Derartige Feststellungen sind jedoch hier entbehrlich, da die Klägerin die Minderung des Rohertrags ihres Grundstücks jedenfalls i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG zu vertreten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.4.1983, aaO) hat der Eigentümer die Mietminderung nicht zu vertreten, wenn er sie weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat, noch ihren Eintritt durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindern konnte. Er hat somit die Umstände zu vertreten, die er selbst auf Grund eigener Entscheidung herbeigeführt hat oder deren Eintritt er nicht verhindert hat, obwohl er in einer ihm zumutbaren Weise dazu in der Lage gewesen wäre, und dies von ihm normalerweise auch hätte erwartet werden können. So hat der Steuerpflichtige etwa die mit dem Leerstand des Gebäudes verbundene Ertragsminderung zu vertreten, wenn die Mietforderung überhöht ist und nicht der üblichen erzielbaren Miete entspricht (Troll, aaO, § 33 Rdnr. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschließlich und allein das Verhalten des Eigentümers während des Erlasszeitraums entscheidend (BVerwG, Urteil vom 15.4.1983, aaO). Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 34 Abs. 1 S. 2 GrStG, wonach für die Erlassentscheidung die Verhältnisse des Erlasszeitraums maßgebend sind. Alle Ereignisse, die in früheren Kalenderjahren eingetreten sind und ebenfalls Ursache für die Mietminderung in dem Erlasszeitraum gewesen sein können, bleiben unbeachtlich. Es ist deshalb auch gleichgültig, ob diese früheren Ereignisse vom Eigentümer zu vertreten sind oder nicht (Troll, aaO).
29 
Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, es sei aus ihrer Sicht als ein außergewöhnliches und atypisches Ereignis anzusehen, dass ihr Mieter im Jahre 2001 insolvent geworden sei und der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, die Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 31.12.2001 hinaus abzulehnen. Diese Beurteilung verkennt, dass es - wie ausgeführt - in rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf die Verhältnisse im Erlasszeitraum (hier: Veranlagungsjahr 2002) ankommt. Unmaßgeblich ist demnach, dass die Klägerin die Insolvenz ihres Mieters nicht zu vertreten hat. Entscheidungserheblich ist allein die Frage, ob sie den Leerstand ihres Mietobjekts ab dem 1.1.2002 durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindern konnte.
30 
„Vertretenmüssen“ im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG erfordert kein Verschulden im Sinne eines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit (Troll, aaO, § 33 Rdnr. 13; Halaczinski , Grundsteuergesetz, Kommentar, 1995, § 33 Rdnr. 22 unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 15.4.1983, aaO; ebenso FG Berlin, Urteil vom 14.1.2001 - 2 K 2268/98 -, Juris). Maßgebend ist vielmehr, ob die Ertragsminderung auf einer eigenen Entscheidung des Eigentümers beruht oder auf dessen persönliche Umstände zurückzuführen ist. Zu vertreten ist etwa das Leerstehen nach Kündigung zur Vorbereitung eines Verkaufs ( Halaczinski , aaO, Rdnr. 26). Wie oben dargelegt, muss der Leerstand durch Anpassung an die übliche Marktmiete, gegebenenfalls an den unteren Rand der Mietpreisspanne, und gegebenenfalls auch durch Vermietung an andere Branchen vermieden werden (Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, aaO sowie Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO). Nach der Rechtsprechung des FG Berlin (aaO) muss der Vermieter den Leerstand sogar durch einen verbilligten, auch unterhalb der üblichen Marktmiete liegenden Mietansatz zu beenden versuchen und gegebenenfalls von einer rentierlichen Vermietung Abstand nehmen, um in den Genuss eines - wenn auch nur teilweisen - Grundsteuererlasses zu gelangen. Diese Forderung beruht auf der Erwägung, bei der als Objektsteuer ausgestalteten Grundsteuer obliege dem Steuerpflichtigen die Pflicht, auch den geringstmöglichen Ertrag aus dem Objekt zu erzielen, um auf diese Weise den Grundsteuererlass so gering wie möglich ausfallen zu lassen, da er nur so den schutzwürdigen Interessen des Steuergläubigers nahe komme, dessen grundsätzliches Interesse auf vollständige Grundsteuererhebung gerichtet sei (FG Berlin, aaO). Auch nach der Rechtsprechung des erk. Senats hat der Eigentümer bei einem länger andauernden Leerstand anstelle der bisherigen Nutzung seines Anwesens eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen und eine konsequente unternehmerische Entscheidung im Hinblick auf eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung des Objekts zu treffen, auch wenn diese vom Steuerschuldner nicht als optimal angesehen wird (Senatsurteil vom 14.3.1995 - 2 S 1669/93 - zur Verwertung des Grundbesitzes als Hotel).
31 
Berücksichtigt man den Charakter des § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG als Billigkeitsregelung und legt den Begriff des „Vertretenmüssens“ vor dem Hintergrund der Frage aus, ob es auf Grund des vorangegangenen Verhaltens des Steuerpflichtigen schlechthin unbillig wäre, die geltend gemachten ertragsmindernden Umstände bei der Grundsteuerbelastung unberücksichtigt zu lassen (Troll, aaO, m.w.N.), so hat die Klägerin die Ertragslosigkeit ihres Grundstücks im Veranlagungszeitraum jedenfalls zu vertreten. Denn sie hat nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Leerstand zu verhindern. Wie sich den von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.3.2006 vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, hat sie ihr Objekt ausschließlich als Sonderimmobilie „Logistikcenter“ auf dem Markt für Gewerbeimmobilien angeboten. Sowohl der mit dem Immobilienbüro ... geschlossene Alleinverkaufsauftrag vom 1.12.2001 als auch der der Firma ... erteilte Vermarktungsauftrag vom 14.12.2001 und die von der letztgenannten Firma am 15.11.2001 und 11.7.2002 versandten Angebote an eine Vielzahl von (im weitesten Sinne) Logistikunternehmen betrafen den Verkauf bzw. die Vermietung des Objekts als „Logistikcenter“ unter Einbeziehung des vollautomatischen Hochregallagers und der Kommissionierungsanlage. Bereits die von der Klägerin gemachten Erfahrungen aus Anlass der um ca. 13 Monate verzögerten Weitervermietung ihres Anwesens nach Konkurs ihres Erstmieters im August 1994 hätten diese dazu veranlassen müssen, das Objekt auch ohne die aufwendige Inneneinrichtung - mithin als reine Lagerhalle oder als Halle mit einer anderen, weniger aufwändigen Nutzung - weiter zu vermieten, um zumindest einen geringen Mietertrag zu erzielen, wie die Beklagte in ihrem Grundsteuererlass ablehnenden Bescheid vom 9.4.2003 bereits ausgeführt hat. Derartige Bemühungen hat die Klägerin jedoch im Erlasszeitraum nicht unternommen. Vielmehr räumt sie ein, dass sie die Halle zu einem geringeren Mietzins als reine Lagerhalle hätte vermieten können. Ihr Einwand, mit einer solchen Vermietung wäre ihr Finanzinstitut nicht einverstanden gewesen, da die Vermietung in diesem Fall nur einen Bruchteil der Zinsen bzw. Tilgungsraten erbracht hätte und ein zumindest über einige Jahre befristeter Mietvertrag außerdem dem Verkauf der Halle entgegengestanden hätte, ändert nichts daran, dass die Klägerin die Ertragslosigkeit ihres Grundstücks im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG zu vertreten hat. Denn solche wirtschaftlichen Überlegungen betreffen ausschließlich die Risikosphäre des Vermieters und beruhen auf dessen eigenem Verhalten bzw. auf dessen persönlichen Umständen, die eine Heranziehung des Steuerschuldners zur Grundsteuer nicht als „schlechthin unbillig“ im Sinne der obigen Ausführungen erscheinen lassen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, das keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen, denn sie hat keinen Anspruch auf (teilweisen) Erlass der Grundsteuer für das hier streitige Veranlagungsjahr 2002 (§ 113 Abs. 4 VwGO).
21 
Nach § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG wird die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht, wenn u.a. bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 20 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.
22 
1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der nach dieser Vorschrift erforderliche Grad der Ertragsminderung wegen völliger Ertragslosigkeit des Grundstücks im Veranlagungsjahr 2002 (Nullertrag) erreicht ist. Maßgebend ist hierbei gem. § 33 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GrStG bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist (hier: § 76 Abs. 1 Nr. 2 BewG), die Jahresrohmiete, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre.
23 
Nicht jede Ertragslosigkeit rechtfertigt jedoch den Erlass der Grundsteuer. Vielmehr können nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Grundsteuer als einer ertragsunabhängigen Real- oder Objektsteuer, die nach dem Grundstückswert (Einheitswert) erhoben wird (§ 9 BewG) und deshalb auch bei ertraglosen Grundstücken anfällt, Ertragsminderungen oder -ausfälle schon wegen des Gebots der Abgabengleichheit nur in bestimmten Sonderfällen zu einem Erlass führen, wenn diese auf für die Ertragslage außergewöhnlichen, atypischen Umständen beruhen und erkennbar vorübergehender Natur sind (BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, BVerwGE 114, 132; Urteil vom 3.5.1991, KStZ 1991, 170; Senatsurteil vom 13.12.2001, KStZ 2002, 194; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 5.12.2002, LKV 2003, 531; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, NVwZ 2004, 370; Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, DÖV 2005, 785; Bay.VGH, Urteil vom 31.3.2005 - 4 B 01.1818 - und Urteil vom 15.12.2005 - 4 B 04.1948 - jew. Juris). Nach dieser auf einer systematischen und teleologischen Auslegung des § 33 GrStG beruhenden Rechtsprechung kann ein nachhaltiger und dauerhafter Leerstand nicht als Erlassgrund geltend gemacht werden (Senatsurteil vom 13.12.2001, aaO). Dasselbe gilt für einen Leerstand, soweit er auf tatsächlichen Umständen beruht, die durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden können (§ 33 Abs. 5 GrStG in Verb. mit § 22 BewG). Auch Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse („Wertverhältnisse“ im Sinne des § 27 BewG) können einen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG nicht begründen. Solche Umstände wirken sich auf die Erhebung der Grundsteuer nur über die Festsetzung der Steuermessbeträge im Hauptfeststellungszeitpunkt aus (Hauptveranlagung gem. § 16 GrStG) und werden erst bei der nächsten Hauptfeststellung (§ 21 BewG) erfasst, bleiben somit in der Zwischenzeit als im System berücksichtigter Regelfall auch im Rahmen des Grundsteuererlasses nach § 33 GrStG unberücksichtigt (Bay.VGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO). Umständen, die den normalen Rohertrag mindern und als solche für den Einheitswert erheblich sind, soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Rahmen der Einheitsbewertung und nicht im Wege des Steuererlasses Rechnung getragen werden (Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, aaO). Diese Auslegung wird auch von der weiteren Erwägung getragen, der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 33 GrStG in den dort bestimmten Fällen die gesetzliche Konzeption der Grundsteuer als einer ertragsunabhängigen Objektsteuer durchbrochen und somit zum Ausdruck gebracht, (nur) in bestimmten Ausnahmefällen sei eine wesentliche Ertragsminderung als wirtschaftlich derart belastend anzusehen, dass die Einziehung der ungekürzten Grundsteuer dem Steuerschuldner nicht zuzumuten sei (BVerwG, Urteil vom 15.4.1983, BVerwGE 67, 123).
24 
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe scheidet ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG aus.
25 
a) Der Senat vermag schon keine für die Ertragslage außergewöhnlichen, atypischen Umstände des Einzelfalls zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 13.12.2001 (aaO) darauf hingewiesen, dass sich die Lage der Klägerin nicht von der Lage anderer Grundstückseigentümer unterscheidet, die nach Aufgabe einer früheren Nutzung erfolglos eine andere Nutzung des Grundstücks bzw. des Objekts oder auch dessen Verkauf anstreben. Dies gilt umso mehr, als es sich im vorliegenden Sachverhalt um ein gewerbliches Objekt handelt, für dessen Anmietung auf Grund seiner besonderen Ausstattung als Halle mit Hochregallager und Konfektionierungsanlage für Buchversandhandel von vornherein nur ein begrenzter Interessentenkreis in Frage kommt (s. auch Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO, für einen vergleichbaren Sachverhalt). Ist die systematisch und teleologisch begründete Erlassvoraussetzung der Atypik in § 33 GrStG qualitativ zu verstehen, dann liegen für die Ertragslage außergewöhnliche Umstände nicht bereits dann vor, wenn der Vermieter im Erlasszeitraum mit seinem Grundstück wegen fehlender Mieternachfrage nicht die Mieteinnahmen zu erzielen vermag, die der üblichen Jahresrohmiete entsprechen. Andernfalls liefe das Erfordernis der Atypik leer, wenn es in jedem Fall einer Ertragsminderung von mehr als 20 v.H. gleichsam automatisch erfüllt wäre (so auch Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO). Solche für die Ertragslage außergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Klägerin konnte nach ihren Erfahrungen in der Vergangenheit (Leerstand der Halle im Zeitraum zwischen dem Konkurs des Buchversandhandels W. GmbH im August 1994 und der Weitervermietung an eine Verlagsgesellschaft ab dem 1.10.1995) nicht davon ausgehen, dass die Halle mit den eingebauten Einrichtungen als ein Gewerbeobjekt mit einem besonderen Verwendungsprofil von heute auf morgen weitervermietet werden konnte. Ein längerer Leerstand zwischen zwei Mietverträgen erweist sich somit jedenfalls bei einem gewerblichen Objekt mit spezifischer Ausstattung und einer besonderen Verwendungsmöglichkeit, für dessen Anmietung von vornherein nur ein begrenzter Interessenkreis in Frage kommt, schon nicht als ein atypischer Umstand, der einen Grundsteuererlass zu rechtfertigen vermag (so auch Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO).
26 
b) Gegen einen Grundsteuererlass spricht auch die Dauerhaftigkeit des Ertragsausfalls. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann ein nachhaltiger und dauerhafter Leerstand nicht als Erlassgrund geltend gemacht werden (Senatsurteil vom 13.12.2001, aaO). Da im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich ist, dass der hier in Frage stehende Mietausfall auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BewG beruht, welcher durch eine Fortschreibung des Einheitswerts gem. § 22 Abs. 1 BewG Rechnung getragen werden könnte (zu den typischen Beispielsfällen vgl. Troll, GrStG, Kommentar. 8. Auflage, § 13 Rdnr. 9), spricht vieles dafür, dass der Leerstand Folge einer nachhaltigen, strukturell bedingten fehlenden Mieternachfrage nach Geschäftsgrundstücken mit der hier in Frage stehenden Sonderausstattung als „Logistikcenter“ im Gebiet der Beklagten und somit Folge einer Veränderung der Wertverhältnisse im Sinne des § 27 BewG ist. Als Wertverhältnisse im Sinne dieser Vorschrift sind die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Verkehrsverhältnisse im gesamten Gemeindegebiet oder darüber hinaus zu verstehen, die sich im allgemeinen Markt- und Preisniveau niedergeschlagen haben (BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, aaO, m.w.N.).
27 
Ob Veränderungen dieser Verhältnisse gem. § 33 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GrStG zu berücksichtigen sind, also nicht mehr nur als zufällige und vorübergehende Erscheinung eingestuft werden können, hängt von ihrer Nachhaltigkeit ab. Für diese bietet der Zeitabstand von sechs Jahren, in dem grundsätzlich die Einheitswerte jeweils festgestellt werden (§ 21 Abs. 1 BewG), einen wesentlichen Anhalt. Nach dem Konzept des Bewertungsgesetzes sind Veränderungen der allgemeinen Wertverhältnisse innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums typischerweise nicht von solchem Gewicht, dass sie bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes berücksichtigt werden müssten; der Gesetzgeber hat demgemäß zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in § 27 BewG angeordnet, dass sie sich auf die Einheitsbewertung auch nicht auswirken dürfen. Dieser Wertung entsprechend sind Veränderungen der allgemeinen Wertverhältnisse gem. § 33 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GrStG bei der Ermittlung der Jahresrohmiete zu berücksichtigen, sobald hinreichend verlässlich - im Streitfall durch die Gerichte - zu prognostizieren ist, dass sie über einen Zeitraum von etwa sechs Jahren Bestand haben (BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, aaO). Für die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil spricht der hier zu verzeichnende Leerstand des Gebäudes der Klägerin im Zeitraum von Januar 2002 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, das sind inzwischen mehr als vier Jahre. Bei dieser Zeitspanne handelt es sich um ein Indiz für eine nicht nur vorübergehende Ertragsminderung, auch wenn der vom Bundesverwaltungsgericht als Anhaltspunkt angenommene Sechs-Jahres-Abstand für die Feststellung des Einheitswerts gem. § 21 Abs. 1 BewG hier noch nicht erreicht ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird - bei rückschauender Betrachtung - ein Leerstand in einem Zeitraum zwischen vier und sechs Jahren (Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, aaO [vier Jahre Leerstand] und OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, aaO [sechs Jahre Leerstand]; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 5.12.2002, aaO [fünf Jahre Leerstand]) als nachhaltige und nicht nur vorübergehende Ertragsminderung angesehen. Allerdings fehlt es bisher an Feststellungen zur Frage, ob im vorliegenden Fall ein nachhaltiger und dauerhafter, strukturell bedingter Leerstand auf Grund der Marktverhältnisse im Gemeindegebiet der Beklagten zu verzeichnen ist, der alle Vermieter von Geschäftsgrundstücken vergleichbar trifft. Hierzu bedürfte es entsprechender Feststellungen zu den Marktbedingungen für Objekte der von der Klägerin angebotenen Art im Gebiet der Beklagten (Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, aaO).
28 
c) Derartige Feststellungen sind jedoch hier entbehrlich, da die Klägerin die Minderung des Rohertrags ihres Grundstücks jedenfalls i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG zu vertreten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.4.1983, aaO) hat der Eigentümer die Mietminderung nicht zu vertreten, wenn er sie weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat, noch ihren Eintritt durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindern konnte. Er hat somit die Umstände zu vertreten, die er selbst auf Grund eigener Entscheidung herbeigeführt hat oder deren Eintritt er nicht verhindert hat, obwohl er in einer ihm zumutbaren Weise dazu in der Lage gewesen wäre, und dies von ihm normalerweise auch hätte erwartet werden können. So hat der Steuerpflichtige etwa die mit dem Leerstand des Gebäudes verbundene Ertragsminderung zu vertreten, wenn die Mietforderung überhöht ist und nicht der üblichen erzielbaren Miete entspricht (Troll, aaO, § 33 Rdnr. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschließlich und allein das Verhalten des Eigentümers während des Erlasszeitraums entscheidend (BVerwG, Urteil vom 15.4.1983, aaO). Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 34 Abs. 1 S. 2 GrStG, wonach für die Erlassentscheidung die Verhältnisse des Erlasszeitraums maßgebend sind. Alle Ereignisse, die in früheren Kalenderjahren eingetreten sind und ebenfalls Ursache für die Mietminderung in dem Erlasszeitraum gewesen sein können, bleiben unbeachtlich. Es ist deshalb auch gleichgültig, ob diese früheren Ereignisse vom Eigentümer zu vertreten sind oder nicht (Troll, aaO).
29 
Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, es sei aus ihrer Sicht als ein außergewöhnliches und atypisches Ereignis anzusehen, dass ihr Mieter im Jahre 2001 insolvent geworden sei und der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, die Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 31.12.2001 hinaus abzulehnen. Diese Beurteilung verkennt, dass es - wie ausgeführt - in rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf die Verhältnisse im Erlasszeitraum (hier: Veranlagungsjahr 2002) ankommt. Unmaßgeblich ist demnach, dass die Klägerin die Insolvenz ihres Mieters nicht zu vertreten hat. Entscheidungserheblich ist allein die Frage, ob sie den Leerstand ihres Mietobjekts ab dem 1.1.2002 durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindern konnte.
30 
„Vertretenmüssen“ im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG erfordert kein Verschulden im Sinne eines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit (Troll, aaO, § 33 Rdnr. 13; Halaczinski , Grundsteuergesetz, Kommentar, 1995, § 33 Rdnr. 22 unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 15.4.1983, aaO; ebenso FG Berlin, Urteil vom 14.1.2001 - 2 K 2268/98 -, Juris). Maßgebend ist vielmehr, ob die Ertragsminderung auf einer eigenen Entscheidung des Eigentümers beruht oder auf dessen persönliche Umstände zurückzuführen ist. Zu vertreten ist etwa das Leerstehen nach Kündigung zur Vorbereitung eines Verkaufs ( Halaczinski , aaO, Rdnr. 26). Wie oben dargelegt, muss der Leerstand durch Anpassung an die übliche Marktmiete, gegebenenfalls an den unteren Rand der Mietpreisspanne, und gegebenenfalls auch durch Vermietung an andere Branchen vermieden werden (Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, aaO sowie Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO). Nach der Rechtsprechung des FG Berlin (aaO) muss der Vermieter den Leerstand sogar durch einen verbilligten, auch unterhalb der üblichen Marktmiete liegenden Mietansatz zu beenden versuchen und gegebenenfalls von einer rentierlichen Vermietung Abstand nehmen, um in den Genuss eines - wenn auch nur teilweisen - Grundsteuererlasses zu gelangen. Diese Forderung beruht auf der Erwägung, bei der als Objektsteuer ausgestalteten Grundsteuer obliege dem Steuerpflichtigen die Pflicht, auch den geringstmöglichen Ertrag aus dem Objekt zu erzielen, um auf diese Weise den Grundsteuererlass so gering wie möglich ausfallen zu lassen, da er nur so den schutzwürdigen Interessen des Steuergläubigers nahe komme, dessen grundsätzliches Interesse auf vollständige Grundsteuererhebung gerichtet sei (FG Berlin, aaO). Auch nach der Rechtsprechung des erk. Senats hat der Eigentümer bei einem länger andauernden Leerstand anstelle der bisherigen Nutzung seines Anwesens eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen und eine konsequente unternehmerische Entscheidung im Hinblick auf eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung des Objekts zu treffen, auch wenn diese vom Steuerschuldner nicht als optimal angesehen wird (Senatsurteil vom 14.3.1995 - 2 S 1669/93 - zur Verwertung des Grundbesitzes als Hotel).
31 
Berücksichtigt man den Charakter des § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG als Billigkeitsregelung und legt den Begriff des „Vertretenmüssens“ vor dem Hintergrund der Frage aus, ob es auf Grund des vorangegangenen Verhaltens des Steuerpflichtigen schlechthin unbillig wäre, die geltend gemachten ertragsmindernden Umstände bei der Grundsteuerbelastung unberücksichtigt zu lassen (Troll, aaO, m.w.N.), so hat die Klägerin die Ertragslosigkeit ihres Grundstücks im Veranlagungszeitraum jedenfalls zu vertreten. Denn sie hat nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Leerstand zu verhindern. Wie sich den von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.3.2006 vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, hat sie ihr Objekt ausschließlich als Sonderimmobilie „Logistikcenter“ auf dem Markt für Gewerbeimmobilien angeboten. Sowohl der mit dem Immobilienbüro ... geschlossene Alleinverkaufsauftrag vom 1.12.2001 als auch der der Firma ... erteilte Vermarktungsauftrag vom 14.12.2001 und die von der letztgenannten Firma am 15.11.2001 und 11.7.2002 versandten Angebote an eine Vielzahl von (im weitesten Sinne) Logistikunternehmen betrafen den Verkauf bzw. die Vermietung des Objekts als „Logistikcenter“ unter Einbeziehung des vollautomatischen Hochregallagers und der Kommissionierungsanlage. Bereits die von der Klägerin gemachten Erfahrungen aus Anlass der um ca. 13 Monate verzögerten Weitervermietung ihres Anwesens nach Konkurs ihres Erstmieters im August 1994 hätten diese dazu veranlassen müssen, das Objekt auch ohne die aufwendige Inneneinrichtung - mithin als reine Lagerhalle oder als Halle mit einer anderen, weniger aufwändigen Nutzung - weiter zu vermieten, um zumindest einen geringen Mietertrag zu erzielen, wie die Beklagte in ihrem Grundsteuererlass ablehnenden Bescheid vom 9.4.2003 bereits ausgeführt hat. Derartige Bemühungen hat die Klägerin jedoch im Erlasszeitraum nicht unternommen. Vielmehr räumt sie ein, dass sie die Halle zu einem geringeren Mietzins als reine Lagerhalle hätte vermieten können. Ihr Einwand, mit einer solchen Vermietung wäre ihr Finanzinstitut nicht einverstanden gewesen, da die Vermietung in diesem Fall nur einen Bruchteil der Zinsen bzw. Tilgungsraten erbracht hätte und ein zumindest über einige Jahre befristeter Mietvertrag außerdem dem Verkauf der Halle entgegengestanden hätte, ändert nichts daran, dass die Klägerin die Ertragslosigkeit ihres Grundstücks im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG zu vertreten hat. Denn solche wirtschaftlichen Überlegungen betreffen ausschließlich die Risikosphäre des Vermieters und beruhen auf dessen eigenem Verhalten bzw. auf dessen persönlichen Umständen, die eine Heranziehung des Steuerschuldners zur Grundsteuer nicht als „schlechthin unbillig“ im Sinne der obigen Ausführungen erscheinen lassen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, das keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
34 
Rechtsmittelbelehrung
35 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
36 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
37 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
38 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
39 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
40 
Beschluss vom 16. März 2006
41 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.252,53 EUR festgesetzt (§ 72 Nr. 1 2. Hs. in Verb. mit §§ 47Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für

1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke,
4.
Einfamilienhäuser,
5.
Zweifamilienhäuser.

(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.

(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden

1.
bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden;
2.
bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschätzt werden kann;
3.
bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Steuermeßbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

(2) Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermeßbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und 20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Dieser Steuermeßbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermeßbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungszeitraum.

(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für

1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke,
4.
Einfamilienhäuser,
5.
Zweifamilienhäuser.

(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.

(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden

1.
bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden;
2.
bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschätzt werden kann;
3.
bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Steuermeßbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

(2) Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermeßbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und 20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Dieser Steuermeßbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermeßbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungszeitraum.

(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.