Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Feb. 2005 - 13 S 2155/04

bei uns veröffentlicht am11.02.2005

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2004 - 2 K 2367/02 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der form- und fristgerecht gestellte und ordnungsgemäß begründete (siehe § 124a Abs. 4 VwGO) Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.6.2004 hat sachlich keinen Erfolg; der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben, da ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung durch die Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (zu diesem Maßstab siehe BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Kläger, die Staatsangehörige von Serbien und Montenegro sind, auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgewiesen; die Entscheidung ist damit begründet worden, der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stehe bereits der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen. Die Kläger zu 1 und 2 - Eltern der Kläger zu 3 bis 6 - seien nämlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts Nürtingen vom 30.12.2000 wegen Sich-Verschaffens falscher Ausweispapiere zu einer Strafe in Höhe von je 100,-- Tagessätzen zu 10,-- DM verurteilt worden, weil sie im Besitz verfälschter Reisepässe gewesen seien, als sie im Juli 2000 anlässlich ihrer Rücküberstellung aus Schweden von der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Stuttgart durchsucht worden seien. Diese Straftat sei kein nur geringfügiger Verstoß im Sinn des § 46 Nr. 2 AuslG, und die Behörde sei zutreffend vom Vorliegen eines Regelfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ausgegangen. Der bisherige lange Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet rechtfertige nicht die Annahme eines atypischen Sonderfalls, und auch sonstige Umstände, die dies begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Es komme daher nicht mehr darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 und 5 AuslG gegeben seien, insbesondere ob die Abschiebung der psychisch erkrankten Klägerin zu 1 und davon abgeleitet auch der übrigen Kläger wegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses unterbleiben müsse. Da die Kläger erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten, könnten sie allerdings zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht geltend machen, und ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis könne höchstens hinsichtlich der Klägerin zu 1 als Reiseunfähigkeit oder wegen der Gefahr, unmittelbar durch eine Abschiebung werde ein Gesundheitsschaden eintreten oder verfestigt werden, vorliegen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger in dem entsprechend der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung an dieses gerichteten Begründungsschriftsatz vom 2.9.2004 und in einem lediglich ergänzenden und insofern im vorliegenden Verfahren gleichfalls zu berücksichtigenden, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 7.10.2004 mit dem Hinweis darauf, der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG könne der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis hier nicht entgegengehalten werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass gegenüber den Klägern Ziff. 1 und 2 keine Ausweisung verfügt worden sei. § 30 Abs. 4 AuslG könne sogar die Wirkung einer behördlich verfügten Ausweisung überwinden; dies gelte erst recht, wenn - wie hier - lediglich ein Ausweisungsgrund vorliege. Außerdem liege die Straftat mittlerweile vier Jahre zurück, so dass in die Wertung des Ausweisungsgrundes auch die Überlegung einzubeziehen sei, ob im Fall einer verfügten Ausweisung deren Wirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG wieder zu befristen sei. Der spezialpräventive Zweck einer Ausweisung entfalle, da seit der Begehung der Tat über vier Jahre vergangen seien und die Kläger Ziff. 1 und 2 seither ein straffreies Leben führten. Die Kläger seien als Flüchtlinge mit der zusätzlichen schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1 in einer Ausnahmesituation gewesen. Mindestens liege ein den Regelversagungsgrund überwindender Ausnahmefall vor, da Art. 2 Abs. 2 GG der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung entgegenstehe. Da die Klägerin Ziff. 1 an einer gravierenden psychotischen Erkrankung leide, deretwegen sie bereits wiederholt stationär behandelt worden sei, werde eine Abschiebung in den Kosovo auch mangels Reisefähigkeit gravierende gesundheitliche Folgen mit sich führen. Dies zu verhindern gebiete die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 GG. Öffentliche Belange, die der Annahme eines Aufnahmefalls entgegenstünden, seien nicht ersichtlich.
Diese Ausführungen, von denen der Senat bei der Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als Begrenzung seiner Überprüfungsmöglichkeiten auszugehen hat (siehe § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, RdNr. 83 f. zu § 124 a), begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie stellen das Ergebnis des Verwaltungsgerichts nach dem insoweit noch maßgebenden Recht des Ausländergesetzes nicht substantiiert in Frage. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Für die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, ist maßgebend, welche Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen worden sind; es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, im Zulassungsverfahren über die zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Zulassungsgründe hinauszugehen oder z.B. Fehler, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen, zum Anlass der Zulassung der Berufung zu nehmen, wenn diese Umstände nicht entsprechend gerügt worden sind (siehe dazu Seibert a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 50 zu § 124a m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gewissermaßen auf der Hand liegt (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., Fn 51 m.N.). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Senat auf die Frage beschränkt ist, ob der erstinstanzliche Urteil deswegen ernstlichen rechtlichen Zweifeln begegnet, weil dem klägerischen Begehren der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht hätte entgegengehalten werden dürfen. Die Frage, ob der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nach dem ab 1.1.2005 geltenden neuen Recht des Zuwanderungsgesetzes hätte Erfolg haben können, stellt sich damit nicht. Zwar wäre im Berufungsverfahren wegen der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG materiell-rechtlich das Aufenthaltsgesetz und nicht mehr das Ausländergesetz anzuwenden; für die nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag eingetretenen Rechtsänderungen gilt jedoch, dass nur diejenigen zu berücksichtigen sind, die vom Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragen wurden (siehe BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744; zur Darlegungspflicht bzgl. neuer Umstände s. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ 2002, 894). In der Entscheidung vom 15.12.2003 hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass auch solche Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingetreten sind; dies ändert aber nichts daran, dass die Darlegung entsprechender Gründe für die Annahme ernstlicher rechtlicher Zweifel und die hierfür geltende Frist den Überprüfungsauftrag des Berufungsgericht begrenzen. In der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es hierzu: „Ist erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eine Rechtsänderung eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen; die Rechtsänderung muss aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben“. Die Einbeziehung der neuen Rechtslage in das Berufungszulassungsverfahren ist damit in solchen Fällen nur dann möglich, wenn der Antragsteller „mit Blick auf eine bevorstehende Änderung der Rechtslage vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt“ hat (BVerwG, a.a.O., vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.2004 - 11 S 1369/04 -; unklar insofern - ohne Hinweis auf die Darlegungspflicht - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.3.2003 - 8 S 393/03 -, VBlBW 2003, 404). Da das neue Zuwanderungsrecht bereits zu einem frühen Zeitpunkt verkündet war (G. vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950), besteht auch kein Anlass, zum Vortrag in Berufungszulassungsverfahren eine „Nachfrist“ ab Inkrafttreten zum 01.01.2005 einzuräumen. Angesichts der breiten fachöffentlichen und auch öffentlichen Debatte um das neue Zuwanderungsrecht und seine Anwendung in bereits anhängigen Verfahren (s. § 104 Abs. 1 AufenthG, der bereits in einem frühen Gesetzgebungsstadium formuliert war) ist es unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung (§ 67 Abs. 1 VwGO) ohne weiteres zumutbar, entsprechenden Vortrag auch in solchen Verfahren zu verlangen, die in erster Instanz noch nach altem Recht entschieden worden sind.
Es kommt damit für den Senat nicht darauf an, dass § 25 AufenthG für den von den Klägern hier erstrebten Aufenthalt aus humanitären Gründen (in Ablösung des § 30 AuslG) neue Spezialregelungen getroffen hat (siehe einerseits § 25 Abs. 3 Satz 2 b, andererseits § 25 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
Was die damit allein entscheidungserhebliche, im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage angeht, ob dem Begehren der Kläger ein Ausweisungsgrund im Sinne des früheren Rechts (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) als Regelversagungsgrund entgegengehalten werden konnte oder ob wegen einer atypischen Situation behördliches Ermessen auszuüben war, zeigt die Zulassungsbegründung solche ernstlichen Zweifel nicht in ausreichender Weise auf. Sie moniert nicht, dass der in der von den Klägern zu 1 und 2 begangenen Straftat liegende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG lediglich die Kläger zu 1 und 2, nicht aber auch die Kläger zu 2 bis 6 betrifft, sondern stellt auf das systematische Verhältnis des Regelversagungsgrundes zu der (damals ebenfalls noch geltenden) Vorschrift des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ab. Die Argumentation, eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG könne sogar die Wirkung einer tatsächlich verfügten Ausweisung überwinden, so dass dies erst recht für das bloße Vorliegen eines Ausweisungsgrundes gelten müsse, überzeugt allerdings bereits deswegen nicht, weil § 30 Abs. 1 AuslG den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG ausdrücklich als überwindbar nennt, während dies für § 30 Abs. 3 und 4 AuslG nicht gilt. Dass Versagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG Aufenthaltsbefugnisbegehren nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG entgegengehalten werden können, ist seit langem anerkannt (vgl. dazu Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, RdNrn. 39 und 46 zu § 30 m.w.N. und BVerwG, Beschluss vom 26.3.1999 - 1 B 18.99 -, Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 8 und Urteil vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, NVwZ 2001, 929). Die gesetzliche Systematik der - jedenfalls für nicht atypische Situationen verbindlich geltenden - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG einerseits und der Wirkungen einer Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AuslG andererseits unterscheidet sich derart, dass der von den Klägern gezogene Schluss e maiore ad minus nicht zulässig ist. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8.94-, DVBl 1997, 186, und Beschluss vom 24.06.1997 1 B 122.97 - juris) das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht voraussetzt, dass der betreffende Ausländer ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte.
Das gleiche gilt im Ergebnis für die Argumentation der Kläger, im Fall einer Ausweisung sei wegen Zeitablaufs inzwischen eine Befristung angebracht, so dass das bloße Vorliegen des Ausweisungsgrundes als Regelversagungsgrund nicht mehr verwertbar sei. Dabei verkennen die Kläger, dass die nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vorgesehene Befristung zum Beginn des Fristlaufs die Ausreise voraussetzt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Beim Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen die Kläger zu 1 und 2 wegen des von ihnen begangenen Passdelikts wäre damit eine Befristung mangels Ausreise noch nicht relevant geworden. Abgesehen davon ist es auch hier ein systematisch erheblicher Unterschied, ob eine mit einer Ausweisung verbundene Wiedereinreisesperre im Weg der Befristung aufgehoben wird oder ob es um die Frage geht, ob einem straffällig gewordenen Ausländer, gegen den keine Ausweisungsverfügung erging, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird.
Anhaltspunkte dafür, dass die von den Klägern zu 1 und 2 begangene Straftat wegen Wegfalls von Wiederholungsgefahr oder aus anderen Gründen im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht verwertbar ist, bestehen gleichfalls nicht. Die Kläger begingen die Straftat zum Zweck der illegalen Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland, und die Wiederholungsgefahr kann jedenfalls nicht mit der Begründung verneint werden, seit ihrer Anwesenheit in die Bundesrepublik seien sie nicht mehr straffällig geworden. Es kommt hinzu, dass gerade bei Passdelikten ein erhebliches Interesse auch an den jeweils mit einer Sanktion verfolgten generalpräventiven Zwecken (Abschreckung anderer Ausländer) besteht. Auch ist die von den Klägern zu 1 und 2 begangene Straftat nicht deswegen unverwertbar geworden, weil sie durch Zeitablauf oder aus sonstigen Gründen „verbraucht“ wäre; insbesondere haben die Ausländerbehörden nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen (siehe dazu Hailbronner, RdNr. 18 zu § 7 AuslG).
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Auch der Vortrag der Kläger, die bei der Klägerin zu 1 vorliegende und ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit stehe der Anwendung des Regelversagungsgrundes entgegen, weil sich aus ihr eine atypische Situation ergebe, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang zum Beleg eines atypischen Geschehensablaufes und damit zur Erforderlichkeit einer behördlichen Ermessensausübung zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.8.1996 (1 C 8.94, DVBl 1997, 186) hat zwar ausgeführt, eine atypische Fallgestaltung könne sich auch aus verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall: Art. 6 Abs. 1 GG - ergeben; im vorliegenden Fall begründet aber die von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 GG eine atypische Fallgestaltung nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der von den Klägern genannte Grund - die psychotische Erkrankung der Klägerin zu 1 - nur diese und nicht sämtliche Kläger erfasst; zum andern hat die Beklagte bereits in der angefochtenen Verfügung vom 5.3.2002 in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, eine etwa erforderliche weitere ärztliche Behandlung der Klägerin zu 1 könne (nach dem zulassungsrechtlich wie ausgeführt zugrunde zu legenden alten Recht) auch im Rahmen einer Duldung erfolgen. Außerdem ist mangels anderweitiger asylrechtlicher Entscheidung nach wie vor davon auszugehen, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vorliegt, dass also eine Behandlung der Klägerin zu 1 in ihrem Heimatland möglich und zumutbar ist (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 auf unabsehbare Zeit wegen fehlender Reisefähigkeit im Bundesgebiet verbleiben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150), liegen nicht vor; hierfür reicht es nicht aus, dass amtsärztlich festgestellt wurde, die Klägerin zu 1 sei nicht reisefähig (im einzelnen siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2004 -11 S 2297/04 - m.w.N.). Es hätte vielmehr konkreten Vortrags dazu bedurft, dass nicht nur gegenwärtig, sondern auf unabsehbare Zeit eine Überstellung der Klägerin zu 1 nach Serbien und Montenegro die in Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter gefährden würde.
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Sonstige Anhaltspunkte zur Annahme einer atypischen Sachverhaltskonstellation werden in der Zulassungsbegründung nicht vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2 GKG n.F. i.V.m. § 5 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und gehören der Volksgruppe der Albaner an. Sie reisten im Februar 1992 bzw. Oktober 1993 ins Bundesgebiet ein, bzw. sind nach der Einreise ihrer Eltern geboren worden. Die Asylanträge der Kläger sind mit Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.01.1994 bestandskräftig abgelehnt worden. Diese Bescheide enthielten die Feststellung, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen. Darüber hinaus wurde den Klägern in den bestandskräftigen Bescheiden die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Mit Bescheiden vom 07.07.1997 lehnte das Bundesamt die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab und forderte die Kläger erneut unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Nach Ausreise wurden die Kläger am 25.07.2000 von Schweden kommend rücküberstellt. Im Anschluss daran erhielten die Kläger Duldungen, die mit der auflösenden Bedingung versehen sind, dass sie bei Feststellung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 1 erlöschen.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2001 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Bezugnahme auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1. Diese Anträge lehnte die Beklagte mit Verfügungen vom 05.03.2002 ab mit der Begründung, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis komme unabhängig von der Erkrankung der Klägerin zu 1 nicht in Betracht, weil ihr der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegenstehe, denn die Kläger könnten ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten. Ein atypischer Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Außerdem liege auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor, weil die Kläger zu 1 und 2 vom Amtsgericht Nürtingen am 30.12.2000 zu einer Strafe in Höhe von 100 Tagessätzen á 10 DM wegen Verschaffens von falschen Ausweispapieren verurteilt worden seien. Die erforderliche weitere ärztliche Behandlung der Klägerin zu 1 könne gegebenenfalls auch im Rahmen einer Duldung erfolgen. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 für erwerbstätige Flüchtlinge aus der Bundesrepublik Jugoslawien zu. Denn der Kläger zu 2 sei noch nicht zwei Jahre erwerbstätig, und der Lebensunterhalt sei auch nicht ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert. Außerdem seien die Kläger straffällig geworden.
Den Widerspruch der Kläger gegen diese Verfügung wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, das nicht belegte, sondern nur behauptete erhöhte Einkommen und die Beseitigung des Sozialhilfebezugs rechtfertigten keine andere Entscheidung, da nach wie vor wegen der vorliegenden Verurteilungen Regelversagungstatbestände erfüllt seien. Darüber hinaus sei das bei der Klägerin zu 1 bestehende Abschiebungshindernis vorübergehender Natur. Es sei damit zu rechnen, dass auch im Kosovo in absehbarer Zeit ein intaktes funktionierendes Gesundheitssystem aufgebaut sein werde.
Am 11.06.2002 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, die Klägerin zu 1 sei nachweislich schwer psychisch krank und bedürfe einer ständigen Medikation mit Psychopharmaka. Damit lägen Duldungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 AuslG vor. Reiseunfähigkeit liege auch dann vor, wenn - wie hier - der Klägerin zu 1 die Rückreise nicht zumutbar sei.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Kläger zu 3 bis 6 inzwischen in die hiesigen Verhältnisse integriert hätten und nur hier im Rahmen sozialer Familienunterstützung versorgt werden könnten.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger neben der Verteidigung ihres Rechtsstandpunktes noch ausgeführt, sie hätten in Deutschland einen Alias-Namen verwendet, weil sie auf andere Weise nicht hätten in das Bundesgebiet einreisen können. Aus demselben Grund seien sie auch im Besitz von falschen Pässen gewesen. Der Kläger zu 2 arbeite nach wie vor bei einer Gebäudereinigungsfirma. Die Familie beziehe keine Sozialhilfe.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 05.03.2002 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen,
hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen erneut zu entscheiden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klagen abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Verfügungen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
15 
Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, auf dessen Absatz 5 sich die Kläger als unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber allein berufen können, steht bereits der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen.
16 
Nach § 30 Abs.5 AuslG darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden. Absatz 5, wonach Versagungsgründe gemäß § 7 Abs. 2 AuslG der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - anders als in den Fällen der Absätze 3 und 4 - nicht entgegenstehen, ist auf die Kläger nicht anwendbar.
17 
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach § 46 Nr. 2 AuslG kann ausgewiesen werden, wer (als Ausländer) einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Die Kläger zu 1 und 2 haben diesen Ausweisungsgrund erfüllt. Sie sind wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 StGB jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt worden, weil sie im Besitz von verfälschten Reisepässen waren, als sie am 18.07.2000 anlässlich ihrer Rücküberstellung aus Schweden von der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Stuttgart durchsucht wurden. Diese Straftaten können nicht als nur geringfügige Verstöße gegen bestehende Rechtsvorschriften angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vorsätzlich begangene Straftaten - wie sie im vorliegenden Fall vom Amtsgericht Nürtingen festgestellt wurden - grundsätzlich nicht geringfügig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63 (66)). Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine davon abweichende Wertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung für den Besitz der verfälschten Pässe und auch für die Verwendung von Alias-Namen gegebene Erklärung reicht jedenfalls hierfür nicht aus. Auch Flüchtlinge müssen sich an die Rechtsordnung halten und dürfen nicht gegen Strafgesetze verstoßen.
18 
Die Beklagte ist zutreffend von dem Vorliegen eines Regelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ausgegangen. Insbesondere rechtfertigt der lange Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet nicht die Annahme eines atypischen Sonderfalls. Denn der inzwischen langjährige Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet (mit Unterbrechung) stellt keine Besonderheit im Vergleich mit anderen Ausländern dar. Sonstige Umstände, die das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles in Bezug auf den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
19 
Deshalb kann den Klägern zu 1 und 2 keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG erteilt werden, auch nicht im Ermessenswege. Da die Kläger zu 3 bis 6 lediglich eine von ihren Eltern abgeleitete Rechtsposition innehaben, kann für sie nichts anderes gelten.
20 
Bei dieser Sachlage kommt es rechtlich nicht mehr darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 und 5 AuslG vorliegen, insbesondere ob der Abschiebung der Klägerin zu 1 und davon abgeleitet der Kläger zu 2 bis 6 hier allein in Betracht zu ziehende sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Diese könnten hier nur hinsichtlich der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin zu 1 im Sinne einer Transportfähigkeit oder wegen der Gefahr, dass unmittelbar durch die Abschiebung ein Gesundheitsschaden eintreten oder verfestigt würde, vorliegen. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die Krankheit der Klägerin zu 1 im Kosovo nicht behandelt werden könne, machen sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend. Insoweit gilt für die Kläger - als abgelehnte Asylbewerber - die auf Dauer angelegte Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fort und hat gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG strikte Bindungswirkung für die Ausländerbehörden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
21 
Die Kläger haben im Hinblick auf die für die Kläger zu 1 und 2 vorliegenden Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums vom 15.06.2001 noch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen ( § 117 Abs. 5 VwGO ).
22 
Die Klagen können deshalb weder mit ihrem Haupt - noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO.

Gründe

 
14 
Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
15 
Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, auf dessen Absatz 5 sich die Kläger als unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber allein berufen können, steht bereits der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen.
16 
Nach § 30 Abs.5 AuslG darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden. Absatz 5, wonach Versagungsgründe gemäß § 7 Abs. 2 AuslG der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - anders als in den Fällen der Absätze 3 und 4 - nicht entgegenstehen, ist auf die Kläger nicht anwendbar.
17 
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach § 46 Nr. 2 AuslG kann ausgewiesen werden, wer (als Ausländer) einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Die Kläger zu 1 und 2 haben diesen Ausweisungsgrund erfüllt. Sie sind wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 StGB jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt worden, weil sie im Besitz von verfälschten Reisepässen waren, als sie am 18.07.2000 anlässlich ihrer Rücküberstellung aus Schweden von der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Stuttgart durchsucht wurden. Diese Straftaten können nicht als nur geringfügige Verstöße gegen bestehende Rechtsvorschriften angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vorsätzlich begangene Straftaten - wie sie im vorliegenden Fall vom Amtsgericht Nürtingen festgestellt wurden - grundsätzlich nicht geringfügig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63 (66)). Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine davon abweichende Wertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung für den Besitz der verfälschten Pässe und auch für die Verwendung von Alias-Namen gegebene Erklärung reicht jedenfalls hierfür nicht aus. Auch Flüchtlinge müssen sich an die Rechtsordnung halten und dürfen nicht gegen Strafgesetze verstoßen.
18 
Die Beklagte ist zutreffend von dem Vorliegen eines Regelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ausgegangen. Insbesondere rechtfertigt der lange Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet nicht die Annahme eines atypischen Sonderfalls. Denn der inzwischen langjährige Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet (mit Unterbrechung) stellt keine Besonderheit im Vergleich mit anderen Ausländern dar. Sonstige Umstände, die das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles in Bezug auf den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
19 
Deshalb kann den Klägern zu 1 und 2 keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG erteilt werden, auch nicht im Ermessenswege. Da die Kläger zu 3 bis 6 lediglich eine von ihren Eltern abgeleitete Rechtsposition innehaben, kann für sie nichts anderes gelten.
20 
Bei dieser Sachlage kommt es rechtlich nicht mehr darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 und 5 AuslG vorliegen, insbesondere ob der Abschiebung der Klägerin zu 1 und davon abgeleitet der Kläger zu 2 bis 6 hier allein in Betracht zu ziehende sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Diese könnten hier nur hinsichtlich der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin zu 1 im Sinne einer Transportfähigkeit oder wegen der Gefahr, dass unmittelbar durch die Abschiebung ein Gesundheitsschaden eintreten oder verfestigt würde, vorliegen. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die Krankheit der Klägerin zu 1 im Kosovo nicht behandelt werden könne, machen sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend. Insoweit gilt für die Kläger - als abgelehnte Asylbewerber - die auf Dauer angelegte Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fort und hat gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG strikte Bindungswirkung für die Ausländerbehörden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
21 
Die Kläger haben im Hinblick auf die für die Kläger zu 1 und 2 vorliegenden Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums vom 15.06.2001 noch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen ( § 117 Abs. 5 VwGO ).
22 
Die Klagen können deshalb weder mit ihrem Haupt - noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. März 2004 - 6 K 109/03 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Der form- und fristgerecht gestellte und ordnungsgemäß begründete (vgl. § 124 a Abs. 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.3.2004 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat Erfolg.
Für die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Begründet ist der Antrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass derartige beachtliche Zweifel tatsächlich vorliegen.
Dies ist vorliegend der Fall. Die Zulassung ist im Hinblick auf die nach dem Urteilsdatum des Verwaltungsgerichts ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29.4.2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 , DVBl 2004, 876) geboten, da die darin aufgestellten Grundsätze ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen. Die Entscheidung des EuGH bezieht sich zwar auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger. Sie ist jedoch nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich ihrer materiellrechtlichen Grundsätze auf türkische Staatsangehörige zu übertragen, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen. Danach dürfen solche türkischen Staatsangehörigen nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß den §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -). Die Ausweisung des Klägers erfolgte jedoch auf der Grundlage der §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG als sog. Regelausweisung, eine Ermessensentscheidung fand nicht, auch nicht hilfsweise, statt.
Der am 10.12.2004 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - 11 S 2870/04 - eingegangene Schriftsatz des Regierungspräsidium Freiburg vom 10.12.2004 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Mit diesem Schriftsatz sollen offensichtlich die bisher nicht angestellten Ermessenserwägungen nachgeholt und die Ausweisungsentscheidung vom 2.1.2003 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits genannten Urteil vom 3.8.2004 entschieden, dass in allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben ist, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen. Jedoch ist das Berufungszulassungsverfahren nicht als Verwaltungsstreitverfahren in dem vom Bundesverwaltungsgericht gemeinten Sinn zu betrachten. Der Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist ein vorgeschalteter Rechtsbehelf verfahrensrechtlicher Art (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Vorb § 124 Rn 2). Im Zulassungsverfahren ist über die Frage zu entscheiden, ob die Berufung zuzulassen ist, damit ein Berufungsverfahren als zweite Tatsacheninstanz durchgeführt werden kann. Entscheidungsgrundlage ist der einschlägige, an den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO orientierte und fristgerecht (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingereichte Vortrag des Zulassungsantragstellers. Zwar sind Rechts- und Tatsachenänderungen zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen werden (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744; Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3/02 -, NVwZ 2003, 490; Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1/02 -, NVwZ-RR 2002, 894). Ob dies vom Ansatz her auch dann zu gelten hat, wenn sich die Änderungen zu Lasten des Zulassungsantragstellers auswirken, mag hier dahin gestellt bleiben (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003, a.a.O.). Jedenfalls kann das durch die mehrfach erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise zulässige Nachschieben von Ermessenserwägungen nicht schon in diesem Verfahrensstadium erfolgen (vgl. zur ebenfalls unzulässigen Änderung des Streitgegenstands im Zulassungsverfahren OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.1998 - 22 B 2150/98 -). Eine solche Veränderung des Streitstoffes ist erst nach Zulassung der Berufung möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn 66). Mit der Durchführung des Berufungsverfahrens erhält der Kläger auch die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gebotene Möglichkeit, zu den angestellten Ermessenserwägungen Stellung zu nehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Sonstige Literatur

 
Belehrung über das zugelassene Rechtsmittel
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. September 2004 - 9 K 1728/04 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und rechtzeitig - sowie den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend - begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig eine Duldung zu erteilen (modifizierte Formulierung in der Beschwerdeschrift), mangels Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsanspruchs zu Recht als unbegründet abgelehnt.
Auch mit ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen die Antragsteller nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass dem Antragsteller zu 1., von dem die Rechte der übrigen Antragsteller abhängen, im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung ein sicherungsbedürftiger Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 55 Abs. 2 AuslG zusteht. Dabei dürfen, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, vorliegend allein die inlandsbezogenen Folgen der Abschiebung nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG, nicht jedoch ihre zielstaatsbezogenen Auswirkungen nach §§ 55 Abs. 2, 53 Abs. 6 AuslG in den Blick genommen werden. Denn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG beim Antragsteller zu 1. ist vom dafür nach § 24 Abs. 2 AsylVfG ausschließlich zuständigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zuletzt mit nach § 42 Satz 1 AsylVfG bindendem Bescheid vom 20.8.2003 abgelehnt worden (zur Bindungswirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 m.w.N. und Urteil vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -) und dieser Ablehnungsbescheid hat zwischenzeitlich auch Bestandskraft erlangt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.3.2004 - A 12 S 434/04 - ).
1 a). Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen. Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom konkreten Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 a.a.O; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig mit der Mitteilung der beabsichtigten Abschiebung an den Ausländer. Besondere Bedeutung kommt denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebehaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. Insgesamt gilt, dass die mit dem Vollzug der Abschiebung während dieses Abschnitts betrauten deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten haben. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.2.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
b) Der Senat erwägt, dass andererseits aber auch der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gehalten sein dürfte, das ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt der mit seiner - rechtmäßigen - Abschiebung verbundenen Gesundheitsgefahren abzuwenden/zu mindern bzw. eingetretene Gesundheitsstörungen zu beseitigen: Dies könnte, wenn die Gesundheitsverschlechterung maßgeblich auf den mit der Abschiebung verbundenen - psychisch zweifellos belastenden - Zwangsmaßnahmen oder der Angst vor sozialer Ächtung im Zielstaat beruht, etwa dadurch geschehen, dass er es nicht zu dieser Zwangslage kommen lässt, sondern - gegebenenfalls unter dem Einzelfall Rechnung tragenden Bedingungen - freiwillig ausreist (zur Zumutbarkeit der Abwendung zielstaatsbezogener Gefahren durch freiwillige Ausreise vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.3.1995 - 2 BvR 2070/94 -[Juris]). Auch wenn die Erkrankung maßgeblich auf der - wie auch immer durchgeführten - Ausreisepflicht als solcher beruht (Verlust der existentiell abgesicherten Lebensgrundlage in Deutschland , Zukunftsängste, Entwurzelungssymptome etc.), dürfte Ausländern im Rahmen des Zumutbaren eine Mitwirkungs- oder Gefahrenminderungspflicht obliegen. Ihnen dürfte grundsätzlich - weil in hohem Maß auch im eigenen Interesse liegend - angesonnen werden können, gegen drohende Gesundheitsgefahren, die sich aus der mit dem Vollzug einer rechtmäßigen Ausreisepflicht verbundenen persönlichen Verunsicherung ergeben können, fachkundige Hilfe etwa der diagnostizierenden Ärzte oder sonstiger Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen und derartige Bemühungen und gegebenenfalls deren Erfolglosigkeit im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungslast auch zu belegen. In diesem Zusammenhang ist auf § 61 Abs. 2 des ab 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950) zu verweisen, wonach die Länder Aufnahmeeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen können, um dort durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu fördern. Als Sanktion bei Unterlassung solcher eigener Bemühungen zur Gesundheitserhaltung könnte in Betracht kommen, bei den Anforderungen an das gleichwohl geltend gemachte Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn einen strengen Maßstab anzulegen.
c) Der Senat hat ferner Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Fachauskünfte aufgestellt. Auch von den Ausländern selbst vorgelegte ärztliche Fachberichte (“Privatgutachten“) müssen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsachen). Gegebenenfalls müssen sie auch die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im einzelnen Beschluss vom 10.7.2003 a.a.O.).
2. Dass ihm gemessen daran ein Duldungsanspruch wegen einer unmittelbar abschiebungsbedingten und beachtlich wahrscheinlichen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zusteht, hat der Antragsteller zu 1. nicht glaubhaft gemacht. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist, d.h. an der - auf dem Luftweg geplanten - Rückreise in die Türkei gehindert wäre (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), wird weder substantiiert vorgetragen noch durch die vorgelegten Arztberichte bestätigt. Etwaige gesundheitliche Risiken würden zudem durch die vom Antragsgegner zugesagten umfangreichen Vorkehrungen während des Fluges mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden. Gleiches gilt für die dem Flug vorangehenden und nachfolgenden Verfahrensabschnitte, während derer sich der Antragsteller in Gewahrsam und der Obhut der Vollstreckungsbehörde und ihrer Hilfsorgane befindet. Nach der erneuten glaubhaften Versicherung des nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AAZuVO für die Organisation der Abschiebung zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der Beschwerdeerwiderung wird während des gesamten Abschiebungsvorgangs - ab Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen (Abholen durch die Polizei in der Wohnung) bis zur Ankunft am Zielflughafen in Istanbul - die Begleitung des Antragstellers durch einen kompetenten Arzt sichergestellt. Während des Fluges ist zudem eine Betreuung durch speziell instruierte Sicherheitsbegleiter des Bundesgrenzschutzes gewährleistet. Nach der Ankunft in Istanbul wird der Antragsteller durch die Sicherheitsbegleiter an die türkischen Behörden übergeben, denen auch die gesundheitliche Problematik bekannt sein soll. Damit kann nahezu ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand während des Abschiebeverfahrens verschlechtert oder der Antragsteller eigengefährdende Handlungen vornimmt.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller zu 1. vor oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher (d.h. allein wegen der ihm obliegenden gesetzlichen Ausreisepflicht) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Suizidhandlungen begeht, er also reiseunfähig im weiteren Sinn ist. Die vom Antragsteller eingereichten Arztberichte des Z... (ZfP) vom 12.8.2003, des E...-... (EP) vom 30.10.2003, 22.1.2004 und 16.4.2004 und des Facharztes für Psychiatrie Dr. xx-... vom 1.12.2003, 8.3.2004 und 30.7.2004 reichen zum Beleg hierfür nicht aus. Soweit dem Antragsteller in diesen Berichten eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert wird, genügt dies den zu stellenden Qualitätsanforderungen nicht. Das ZfP-Schreiben und die Stellungnahmen des EP leiden bereits an Defiziten bei der Befunderhebung. Hinsichtlich des die Krankheit auslösenden Traumas in der Türkei, der dortigen Symptome und des erst nach Jahren „seit Ankündigung der Abschiebung“ (ZfP) erfolgten Wiederauftretens der Krankheit werden ersichtlich durchweg die eigenen Schilderungen des Antragstellers unkritisch übernommen, ohne sich zur Methodik der Befragung und zur Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu äußern. Auch eine ausreichend differenzierte Diagnose anhand der anerkannten Einzelkriterien der ICD 10. F 43.1 bzw. der DSM-IV lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Hierfür hätte schon deswegen Anlass bestanden, als es typisch für eine PTBS ist, dass die Symptome eines realen Traumas „auch in Zeiten von Sicherheit und Ruhe (meist über Schlüsselreize) auftreten“ und nicht erst dann, wenn - wie hier bei drohender Abschiebung - „äußerer Druck“ und „reale Gefahr“ zu befürchten sind (vgl. Ebert/Kind, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41,44). Daher vermag weder das Diagnoseergebnis des - zudem über ein Jahr zurückliegenden - Berichts des ZfP vom 12.8.2003 zu überzeugen noch die Schlussfolgerungen des EZ ... im aktuellsten Bericht vom 16.4.2004, dessen Schwerpunkt (wie der der früheren) auftragsgemäß ohnehin in der Überprüfung einer möglichen epileptischen Erkrankung lag. Auch die Berichte des Psychiaters Dr. xx-... geben lediglich die Erlebnis- und Symptomschilderungen des Antragstellers unkommentiert wieder und legen sie der Diagnose als wahr zugrunde. In dieser Diagnose legt Dr. xx-... sich zudem nicht exakt auf eine PTBS fest, sondern attestiert dem Antragsteller lediglich eine „gemischte Angst und depressive Störung auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung, dissoziative Krampfanfälle und (eine) psychovegetative Schlafstörung“ (Bericht vom 30.7.2004). Soweit er im Anschluss daran ausführlich auf die Kriterien der ICD 10 eingeht, lässt dies noch keine vertiefte Individualprüfung erkennen, da im Wesentlichen nur wörtlich Textstellen aus einem medizinischen Fachaufsatz zitiert werden (vgl. Haenel/Birk, VBlBW 2004, 321 ff.).
Auch wenn der Senat trotz alledem unterstellt, dass der Antragsteller in Erwartung der Abschiebung an einer depressiven Störung mit Krankheitswert leidet (obwohl sich nach dem Bericht des EZ ... im Aufnahmegespräch „keine manifeste depressive Symptomatik“, sondern nur „anamnestisch rezidivierende depressive Einbrüche“ ergeben haben), ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich diese Krankheit - im Zeitraum bis zur Überwachung und Betreuung im Abschiebeverfahren oder in der Zeit unmittelbar nach dessen Abschluss (Übergabe an die türkischen Behörden) - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dauerhaft erheblich verschlechtern oder der Antragsteller krankheitsbedingt erheblich suizidgefährdet sein wird. Die eine „erhebliche Verschlechterung der Erkrankung und ihrer Prognose“ attestierende Schlussfolgerung im Bericht von Dr. xx-... vom 30.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Sie fußt weitgehend auf formelhaften allgemeinen Aussagen und nicht hinreichend auf individuellen Untersuchungsergebnissen. Im aktuellsten Bericht des EP ... wird auf eine konkrete negative Prognose für den Abschiebungsfall überhaupt verzichtet und stattdessen nur noch eine „weitere psychotherapeutische Behandlung dringend angeraten“. Bezüglich einer Suizidgefahr spricht Dr. xx-... im Bericht vom 8.3.2004 zwar von konkret geäußerten Absichten des Antragstellers, die „ernstzunehmen“ seien. Zum Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die Drohung realisiert werden könnte, lässt er sich jedoch nicht ein. Andererseits bescheinigt das EZ ... im Bericht vom 22.1.2004 aufgrund eines Aufnahmegesprächs aber ausdrücklich, dass beim Kläger „keine akute Suizidalität“ bestehe.
Sind damit die erforderlichen unmittelbar abschiebungsbedingten Beeinträchtigungen von Leben oder Gesundheit des Antragstellers zu 1. nicht dargetan, kann weder er noch können die übrigen - ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtigen - Antragsteller Abschiebungsschutz erhalten. Der Senat kann offen lassen, ob der Antragsteller zu 1. gegebene erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen durch freiwillige Ausreise oder durch Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei der psychischen Vorbereitung und Bewältigung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausreise hätte vermeiden können und ob die geltend gemachten Nachteile dem strengeren Maßstab gerecht würden, der anzulegen wäre, wenn der Antragsteller sich nicht in möglicher und zumutbarer Weise um eine Stabilisierung seiner psychischen Situation im Vorfeld der Abschiebung gekümmert hätte.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 1, 72 Nr. 1, 2. Halbsatz GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 (BGBl I, S. 718ff.).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.