Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juli 2004 - 13 S 1532/04

published on 21/07/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juli 2004 - 13 S 1532/04
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Juni 2004 - 1 K 1476/04 - geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin inzwischen erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01. März 2004 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. Juni 2004 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet; die von der Antragsgegnerin nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen (stattgebenden) Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von der Antragsgegnerin beantragten Abänderung. Entgegen der angefochtenen Entscheidung überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug der angefochtenen Ablehnungsverfügung das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der von ihr (inzwischen) erhobenen Klage.
Was den Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Eilverfahrens angeht, so geht das Verwaltungsgericht zwar zutreffend davon aus, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.03.2004 lediglich insofern im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu überprüfen ist, als sie den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat (Ziffer 2 und 3 der Verfügung) und eine Abschiebungsandrohung enthält (Ziffer 4 der Verfügung); die gleichzeitig verfügte Rücknahme der der Antragstellerin zuvor erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse vom 12.10.2000, 04.04.2002 und 02.05.2002 ist durch die Behörde nicht mit Sofortvollzug versehen worden, so dass insofern die Klage aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat und einstweiliger Rechtsschutz nicht geboten ist. Soweit das Verwaltungsgericht allerdings in dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung des (damals noch nicht beschiedenen) Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.04.2004 mit der Begründung angeordnet hat, das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiege, weil die Antragstellerin aufgrund der früher mit einem deutschen Staatsangehörigen bestehenden Ehe für den fraglichen Zeitraum ab Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt habe und ihr nunmehr ein Ermessensanspruch auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, womöglich sogar ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG zustehe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zu Recht tritt die Antragsgegnerin dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nämlich mit dem Vortrag entgegen, die Antragstellerin habe keine Rechtsposition nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG erworben, und hieraus leitet die Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht die Annahme ab, die Prognose des Verwaltungsgerichts über den mutmaßlichen Ausgang des Widerspruchs- und inzwischen Klageverfahrens werde sich nicht bestätigen.
Was ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG angeht, so kann der Senat offen lassen, ob die Erwägung des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Antragstellerin habe bereits seit der Eheschließung am 30.07.1996 und damit schon vor der Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes am 01.11.1996 in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen (damaligen) Ehegatten gelebt; auf diese Frage kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da selbst bei der - ausnahmsweise durchaus möglichen - Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft trotz räumlicher Trennung die gesetzlich erforderliche rechtmäßige  Ehebestandszeit von zwei Jahren (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG n.F.; zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2002 - 13 S 2194/01 -, InfAuslR 2003, S. 190 m.w.N.) hier nicht erreicht ist. Das Gesetz verlangt nämlich in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren „rechtmäßig“ im Bundesgebiet bestanden hat; es kommt also insoweit nicht nur auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, sondern auch auf den aufenthaltsrechtlichen Status der Betroffenen an (s. etwa Hailbronner, AuslR, RdNr. 5 zu § 19). Die Antragstellerin war seit ihrer Einreise im Jahre 1992 ausländerrechtlich geduldet; sie war sogar bestandskräftig - verbunden mit einer Abschiebungsandrohung - zur Ausreise aufgefordert worden (Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.05.1995). Daraus folgt, dass der rechtmäßige Aufenthalt der Antragstellerin erst mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (07.11.1996) und damit nicht schon am 30.7.1996 (so das Verwaltungsgericht) beginnt. Die Lebensgemeinschaft endete jedoch bereits im September oder spätestens im Oktober 1998, so dass die erforderliche Zeitspanne nicht erreicht ist. Eine für die Antragstellerin günstigere „Vorverlegung“ des Anfangszeitpunktes auf den des Aufenthaltserlaubnisantrags (9.8.1996) kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist nach der - u.U. auch auf befristete Aufenthaltserlaubnisse übertragbaren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rückwirkende Erteilung einer (im Fall des Bundesverwaltungsgerichts: unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach der Antragstellung möglich (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 14/97 -, NVwZ 1999, S. 306, siehe auch BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7/94 -, NVwZ 1995, S. 1131, 1133 und Urteil vom 01.03.1983, - 1 C 14/81 -, NVwZ 1983, S. 476, 477); eine derartige rückwirkende Aufenthaltserlaubnis ist durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall aber nicht erteilt worden, da die Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich den Gültigkeitsvermerk „07.11.1996 bis 06.11.1999“ enthält. Daran ändert es auch nichts, dass der Antragstellerin bereits bei der Antragstellung am 9.8.1996 formularmäßig bestätigt wurde, ihr Aufenthalt gelte aufgrund ihres Aufenthaltserlaubnisantrags gemäß § 69 Abs. 3 AuslG vorläufig als erlaubt. Zwar würde eine Aufenthaltserlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG zur Annahme eines „rechtmäßigen“ Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Dauer dieser Fiktion ausreichen, sofern sie nicht später wieder entfallen ist (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, NVwZ 2002, S. 867, 868 und Hailbronner a.a.O.); eine solche Fiktionswirkung ist hier aber nicht eingetreten. Die Antragstellerin ist nämlich nicht mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist und hat sich auch nicht seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, wie es § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG voraussetzt. Hiervon abgesehen würde eine Fiktionswirkung auch an der Vorschrift des § 69 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 (unerlaubte Einreise) bzw. Nr. 2 (Ausreisepflicht) AuslG scheitern: Gegen die als Bürgerkriegsflüchtling eingereiste Antragstellerin erging im Jahr 1995 eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin (inhaltlich zu unrecht) die Bescheinigung ausgestellt hat, wonach die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG eingetreten sei, führt zu keinem anderen Ergebnis; eine solche Bescheinigung hat keine konstitutive Wirkung (siehe dazu VGH  Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.1995, - 11 S 2986/94 -, AuAS 1996, S. 50, 52 und Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.02.1996, BWVPr 1996, S. 213 - LS sowie BSG, Urteil vom 2.10.1997 -14 REg 1/97, NVwZ 1998, S. 1110, 1111). Der Behörde war darüber hinaus zum damaligen Zeitpunkt durchaus bekannt, dass ein gemeinsamer Wohnsitz noch nicht begründet war (s. Akten der Antragsgegnerin S. 43). Dass die Behörde die Ausstellung der Bescheinigung im behördeninternen Bearbeitungsblatt als „Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung/Duldung“ deklariert hat, ändert daran nichts; diese fehlerhafte Einschätzung der Bescheinigung ist nach außen hin nicht deutlich geworden (vgl. auch jetzt auch Ziff. 69.09.2 der VwV zu § 69 vom 28.06.2000, GMBl 618, und dazu VG Potsdam, Beschluss vom 07.01.2004 - 14 L 991/03 -,  AuAS 2004, S. 54,55).
Hat danach die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 19 Abs. 1 S. 1 AuslG nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht i.S.d. genannten Vorschrift erworben, so ergibt sich hieraus, dass die ihr später erteilten und in der angefochtenen Verfügung zum 01.03.2004 zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse vom 12.10.2000, 04.04.2002 und 02.05.2002 grundsätzlich nach § 48 LVwVfG zurücknehmbar sind; dem braucht im gegenwärtigen Verfahren aber nicht nachgegangen zu werden, da es hier lediglich um den Sofortvollzug der allerdings den gesamten Zeitraum betreffenden Aufenthaltserlaubnisablehnung (Ziffer 2 und 3 der genannten Verfügung) und der Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 und 5 der Verfügung) geht. Dabei ist nach den einzelnen Zeiträumen zu differenzieren:
Was den durch die früheren befristeten Aufenthaltserlaubnisse abgedeckten Zeitraum (2000 bis Ende 2002) angeht, stellt sich die Frage einer Neuerteilung im vorliegenden Verfahren nicht. Soweit die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid (auch) die Aufenthaltserlaubnisanträge der Antragstellerin betreffend diesen früheren Zeitraum sachlich beschieden und das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussicht  eines entsprechenden Rechtsbehelfs bejaht hat, ergibt sich bereits aus der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Rücknahmeverfügung, dass es insofern an einem Bescheidungsinteresse der Klägerin fehlt: Die Frage, ob der Antragstellerin für diesen früheren Zeitraum eine Aufenthaltserlaubnis sachlich  zustand oder nicht, wird nämlich im Rücknahmeverfahren geprüft und entschieden, so dass es eines (zusätzlichen) Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung einer neuen (rückwirkenden) Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeitraum nicht bedarf.  
Was den noch verbleibenden Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Verlängerung der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis angeht, greift die Antragsgegnerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Recht an. Dass mangels eigenständigen Aufenthaltsrechts die in § 19 Abs. 1 bis 4 AuslG angelegte Systematik zugunsten der Antragstellerin nicht eingreift, ist bereits ausgeführt worden, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Ablehnung der Verlängerung rechtlichen Bedenken unterliegen könnte. Eine Vorschrift, die der Antragstellerin einen Anspruch auf weitere  Aufenthaltserlaubnis einräumen könnte, kommt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht. Die in der angefochtenen Entscheidung für einschlägig gehaltene Ermessensvorschrift des § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG scheidet - wie dargelegt - wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG ebenfalls aus. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht im Übrigen auch nicht darin, dass kein Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegt; die Antragstellerin hat nämlich durch ihre offenkundig unrichtigen Angaben  - unabhängig davon, dass das Strafverfahren nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist - den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verwirklicht. Diese Angaben  im Zusammenhang mit dem Aufenthaltserlaubnisantrag vom 12.10.2000 sind für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom gleichen Tag auch kausal geworden (zur Frage der Kausalität s. auch VG Berlin, Urteil vom 29.01.2004 - 11 A 905/03 -, InfAuslR 2004, S. 204).
Die Antragstellerin hat wohl auch keinen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; nach der Rücknahme der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnisse ist sie jedenfalls nicht (mehr) „seit fünf Jahren“ im „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis. Die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Klage gegen die Rücknahmeentscheidung ändert hieran nichts (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung s. auch BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, NVwZ 1995, S. 1131, 1132). Sie bewirkt insbesondere nicht, dass die zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse weiterhin rechtlich existent wären; der Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs führt nur zu einem Vollzugshindernis und beseitigt nicht die Wirksamkeit der angegriffenen Verfügung  (ständige Rechtsprechung, s. schon BVerwG, Urteil vom 27.10.1982  - 3 C 6/82 -, NJW 1983, S. 776, 777 m.w.N. und die auf dieser Rechtsprechung beruhende Vorschrift des § 72 Abs. 2 S. 1 AuslG; zum Streitstand und zur Gegenmeinung siehe insbesondere Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 73 f., 96 zu § 80). Dass die Antragstellerin die früheren Aufenthaltserlaubnisse im Sinn des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG noch „besitzt“, kann also nicht angenommen werden. Der in der Gewährung der aufschiebenden Wirkung liegende Rechtsschutz verlangt lediglich, dass die der Antragstellerin zustehende (frühere) Rechtsposition nicht durch Vollziehung wertlos gemacht wird; eine neue, auf der früheren aufbauende  und weitergehende Rechtsposition lässt sich aus § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht ableiten (siehe dazu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 1998, RdNr. 642 m.w.N.). Selbst wenn man aber aus Rechtsschutzgründen den Suspensiveffekt der Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der früheren Aufenthaltserlaubnisse dem „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis im Sinn des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gleichstellen würde (s. BVerwG, Urteil vom 17.4.1997 - 3 C 2/95 -, BayVBl 1998, S. 346; zum Sofortvollzug einer Rücknahmeverfügung s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.1.1997  -11 S 3170/96 -, InfAuslR 1997, S. 200, 202) oder der Antragstellerin wenigstens eine der Regelung des § 24 Abs. 1 AuslG entsprechende vorläufige Rechtsstellung zusprechen wollte, würde dies an dem durch die Antragstellerin verwirklichten Ausweisungsgrund scheitern (s. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG und oben).
Bestehen nach alledem an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, war auch kein Anlass, der Antragstellerin gegenüber den Wirkungen der mit dieser Verfügung verbundenen und durch den Widerspruchsbescheid inzwischen modifizierten (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Abschiebungsandrohung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung lässt die Ausreisepflicht der Antragstellerin vollziehbar werden (s. § 42 Abs.2 S. 2 AuslG), und Abschiebungshindernisse, die die Abschiebungsandrohung (teilweise) rechtswidrig machen könnten, sind weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden.                
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG a.F..  
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.