Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 30. Nov. 2006 - 3 K 236/06

bei uns veröffentlicht am30.11.2006

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 wird aufgehoben, soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 zur Zahlung von Abschiebekosten über einen Betrag von 1.646,16 EUR hinaus verpflichtet wurden.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger Ziff. 1 und 2 und der Beklagte zu je zwei Neuntel und die Klägerin Ziff. 3 zu einem Drittel.

Tatbestand

 
Die Kläger Ziff. 1 und 2 sind Eheleute und Eltern der am ....06.1990 geborenen Klägerin Ziff. 3. Sie sind serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo und reisten gemeinsam mit ihren weiteren Kindern bzw. Geschwistern im Juni 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie für sich und ihre Kinder die Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Nach erfolgloser Durchführung mehrerer Asylverfahren lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - mit Bescheid vom 25.09.2002 (erneute) Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren sowie auf Abänderung des im ersten Asylverfahren ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und erließ eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Mit Beschluss vom 04.11.2002 - A 8 K 12041/02 - lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.09.2002 ab. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg den Klägern mit Schreiben vom 07.10.2003 die Abschiebung angekündigt hatte, sofern sie ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkämen, beantragten die Kläger, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.11.2002 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2002 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 25.11.2003 - A 8 K 11581/03 - ab.
Am 14.01.2004 wurden die Kläger sowie drei weitere (volljährige) Kinder der Kläger Ziff. 1 und 2 nach Pristina/Kosovo abgeschoben. Ihren am selben Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aussetzung ihrer Abschiebung lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 14.01.2004 - 8 K 90/04 - ab. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2002 gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 20.01.2004 - A 8 K 12040/02 - ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger Ziff. 1 könne nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Entscheidung des Bundesamtes, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, rechtswidrig gewesen sei. Nach der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 06.11.2003 an das Regierungspräsidium Karlsruhe sei Morbus Crohn im Kosovo medizinisch behandelbar. Die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 - sowie eine weitere am Verfahren beteiligte Tochter der Kläger Ziff. 1 und 2 - hatten ihre Klage zurückgenommen.
Mit an die Kläger Ziff. 1 und 2 gerichtetem Bescheid vom 22.01.2004 verpflichtete das Regierungspräsidium Freiburg diese zur Zahlung „Ihrer Abschiebkosten in Höhe von 2.469,24 EUR“ und ordnete den sofortigen Vollzug der Maßnahme an. Der Bescheid enthält den Betreff:„Erstattung von Abschiebungskosten von ... ..., geb. ....04.1963, ... ..., geb. ....12.1964, ... ..., geb. ....06.1990“. Zur Begründung wurde auf die beigefügte Kostenaufstellung Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass die Kläger vor Bestands- bzw. Rechtskraft des Bescheides die Zahlung der Abschiebekosten verweigern und die Beitreibung der Abschiebekosten zu einem späteren Zeitpunkt erheblich erschweren oder gar ganz vereiteln würden. Es bestehe die Gefahr, dass dann die Vermögensgegenstände bereits verwertet und die Konten aufgelöst seien. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse an einer Deckung der Abschiebekosten durch den Ausländer. Insoweit sei das öffentliche Interesse höher zu bewerten als das private Interesse, den geforderten Betrag bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft des Bescheids behalten zu können.
Am 11.06.2004 stellten die Kläger erneut Asylanträge. Mit Bescheid vom 06.06.2005 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des im ersten Asylverfahren ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg die Bundesrepublik Deutschland - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - mit Urteil vom 29.09.2005 - A 3 K 10688/05 -, für die Kläger Ziff. 1 und 2 ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro (Kosovo) festzustellen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Erkrankung des Klägers Ziff. 1 (Morbus Crohn) sei im Kosovo weder adäquat behandelbar noch für Patienten, die wie der Kläger Ziff. 1 nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügten, finanzierbar. Die Klägerin Ziff. 2 leide unter einer schweren depressiven Episode mit Verdacht auf psychosomatische Symptome und Somatisierung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die bereits seit über einem Jahr durchgeführte psychotherapeutische Behandlung sei im Kosovo nicht möglich.
Die Kläger haben bereits am 12.02.2004 Klage gegen den Leistungsbescheid vom 22.01.2004 erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten inzwischen Aufenthaltserlaubnisse erhalten, nachdem zugunsten der Kläger Ziff. 1 u. 2 ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt worden sei. Da das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt habe, dass ein Abschiebungshindernis aufgrund Erkrankungen vorliege, stehe auch fest, dass die damalige Abschiebung nicht rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger Ziff. 1 sei bereits zum Zeitpunkt der Abschiebung schwer krank gewesen, so dass sich sein damaliges Abschiebungshindernis über Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK auch auf die übrigen Familienangehörigen ausgewirkt habe. Nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 07.03.2006 sei bei Kostenbescheiden eine Ermessensausübung notwendig. In einer weiteren Entscheidung weise der VGH Baden-Württemberg darauf hin, dass auch bei rechtswidriger Abschiebung keine Abschiebekosten verlangt werden könnten.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung führt er aus, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 25.09.2002 sei vollziehbar gewesen. Da die Kläger ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien, seien sie am 14.01.2004 abgeschoben worden. Die Abschiebung sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Zwar sei das Asylfolgeverfahren im Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht rechtshängig gewesen. Insoweit sei den Klägern aber vorläufiger Rechtsschutz versagt worden. Deshalb könnten sie der Abschiebung nicht entgegenhalten, es hätten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG wegen der schwerwiegenden Erkrankung des Klägers Ziff. 1 vorgelegen. Sonstige offensichtliche Mängel der Abschiebung hätten nicht vorgelegen. Erst nach der erneuten Einreise sei in dem dann durchgeführten Folgeverfahren festgestellt worden, dass bei den Klägern Ziff. 1 und 2 Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen. Dass auch die Eltern für die Abschiebekosten ihrer minderjährigen Kinder hafteten, sei durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt. Nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 07.03.2006 seien unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze bei atypischen Gegebenheiten Ermessenserwägungen vor Erlass eines Leistungsbescheides anzustellen. Solche Umstände hätten bei den Klägern nicht vorgelegen. Der Leistungsbescheid sei vor dem Hintergrund erlassen worden, dass die Kläger teilweise bis zur Abschiebung in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten und daher davon auszugehen gewesen sei, dass sie möglicherweise gegenüber dem Arbeitgeber noch Gehaltsansprüche haben würden. Von einer vorhergehenden Anhörung habe wegen Gefahr im Verzug und aus öffentlichem Interesse abgesehen werden können. Es habe die Gefahr bestanden, dass noch ausstehende Gehaltsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bereits vor Erlass des Leistungsbescheids realisiert werden würden und der Leistungsbescheid dann erfolglos bleibe. Die umgehende Geltendmachung der Leistungsansprüche habe im öffentlichen Interesse gelegen, da die öffentliche Hand grundsätzlich ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen habe.
11 
Dem Gericht liegen die Akte des Regierungspräsidiums Freiburg (zwei Hefte) und die Gerichtsakten A 8 K 12040/02 und A 3 K 10688/05 vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind gem. §§ 42 VwGO, 6a AGVwGO zulässig, die Klage der Klägerin Ziff. 3 jedoch nicht. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 war allein an die Kläger Ziff. 1 und 2 gerichtet. Nur diese sind in der Anschrift erwähnt. Auch die Anrede richtet sich an „Frau ...“ und „Herr ...“. Soweit unter Ziff. 1 des Bescheids ausgeführt wurde, „Sie werden zur Zahlung Ihrer Abschiebkosten in Höhe von 2.469,24 EUR verpflichtet“, wurde eine Zahlungsverpflichtung daher nur hinsichtlich der Kläger Ziff. 1 und 2 begründet. Da die Klägerin Ziff. 3 mithin nicht Adressatin des Bescheides ist, fehlt ihr die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind nur zum Teil begründet. Soweit sie über den Betrag von 1.646,16 EUR hinaus und damit auch zur Zahlung der Kosten für die Abschiebung des jeweils anderen Ehegatten in Anspruch genommen wurden, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwO).
15 
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids ist nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zu beurteilen. Das während des Klageverfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz ist nicht anwendbar. Für die Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 22.01.2004 hinsichtlich der Erstattung der Kosten der am 14.01.2004 durchgeführten Abschiebung ist mangels anderslautender Übergangsbestimmungen auf die bisherige Rechtslage nach dem Ausländergesetz abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 11.04 -, BVerwGE 123, 382). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abschiebekosten sind daher die §§ 81 ff. AuslG i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Offen bleiben kann, ob auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE 214, 1). Denn entscheidungserhebliche Änderungen haben sich zwischen dem 14. und 22.01.2004 nicht ergeben.
16 
Die Heranziehung der Kläger Ziff. 1 und 2 zur Erstattung der Abschiebekosten erfolgte formell ordnungsgemäß. Das Regierungspräsidium war gem. §§ 83 Abs. 4 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 u. 2 AuslG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AAZuVO zuständig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 - juris -). Der Bescheid ist auch nicht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig. Zwar konnte von der Anhörung nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG abgesehen werden, da es sich bei der Anforderung von Abschiebekosten nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2006 - 13 S 155/06 -, InfAuslR 2006, 387). Der Beklagte konnte aber nach den Umständen des Einzelfalls auf eine Anhörung verzichten, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG).
17 
Im Fall der Nr. 1 des § 28 Abs. 2 LVwVfG wird regelmäßig auch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage durch Anordnung der sofortigen Vollziehung auszuschließen sein, da sich die Anwendungsbereiche beider Vorschriften weitgehend decken (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 28 Rn. 16). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes können auch so genannte fiskalische Interessen rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 99). Das besondere Vollziehungsinteresse kann darin liegen, dass die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ohne den sofortigen Vollzug ernstlich gefährdet erscheint (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 156). Eine entsprechende Situation hat der Beklagte hier im maßgeblichen Zeitpunkt vor Erlass des Leistungsbescheids zu Recht festgestellt. Denn ihm war bekannt geworden, dass der Kläger Ziff. 1 vor der Abschiebung berufstätig gewesen war, weshalb er annehmen durfte, dass möglicherweise noch (pfändbare) Restlohnansprüche bestanden und/oder pfändbares Vermögen vorhanden war (vgl. Aktenvermerke v. 14.01.2004, VAS 197 f.). Unter diesen Umständen erschien die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der Verzicht auf die Anhörung angezeigt. Die Kläger haben auch keine Umstände vorgetragen, die die Einschätzung des Beklagten in Frage stellen könnten.
18 
Darüber hinaus war der - hier unterstellte - Verfahrensfehler nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen insbesondere in den Fällen vor, in denen der Behörde nach materiellem Recht kein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 46 Rn. 30 f.). Ein solcher Fall lag hier vor. Denn grundsätzlich ist die zuständige Behörde nach § 10 VwKostG zur Erhebung von Auslagen und damit zur Heranziehung des Auslagenschuldners hinsichtlich der Abschiebekosten verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO.). Die öffentliche Hand hat in der Regel ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1). Eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren ist allenfalls bei atypischen Fällen zu treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2006, aaO.). Anhaltspunkte für eine solche Fallkonstellation lagen hier indessen nicht vor. Insbesondere war nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger einkommens- und vermögenslos gewesen sind. Die Berufstätigkeit des Klägers Ziff. 1 sprach vielmehr gegen offensichtliche Leistungsunfähigkeit. Die Kläger haben im Übrigen auch im hier anhängigen Verfahren keine entsprechenden Umstände vorgetragen. Der Hinweis, bei Kostenbescheiden sei eine Ermessensausübung notwendig, blieb allgemein gehalten. Konkrete Umstände, die vom Beklagten bei einer Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen, wurden nicht genannt.
19 
Soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 jeweils zu den Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der der Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig. Die Pflicht, die Kosten ihrer eigenen Abschiebung in Höhe von jeweils 823,08 EUR (ein Drittel von 2.469,24 EUR) zu tragen, folgt aus § 82 Abs. 1 AuslG. Die Kläger Ziff. 1 und 2 können darüber hinaus zu den Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3 herangezogen werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, aaO.) ist geklärt, dass für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG auch die Eltern haften, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mit veranlasst haben. Aus dem gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder lässt sich die Regelvermutung ableiten, dass sie die notwendig gewordenen Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außer Stande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Solche Umstände sind hier aber weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haften daher als Gesamtschuldner (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG) für die Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3. Der Beklagte war daher berechtigt, sowohl den Kläger Ziff. 1 als auch die Klägerin Ziff. 2 zur Zahlung dieser Kosten heranzuziehen (vgl. § 421 BGB).
20 
Allerdings sind die Kläger Ziff. 1 und 2 nicht verpflichtet, die Kosten der Abschiebung des jeweils Anderen zu tragen. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass jeweils der eine Ehegatte durch Nichtausreise die Abschiebung des anderen Ehegatten „veranlasst“ hat; die Befolgung der Ausreisepflicht liegt trotz des Gedankens der Familieneinheit jeweils im eigenen Pflichtkreis des Ausländers, so dass Eheleute nicht gegenseitig als Veranlasser zu betrachten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78).
21 
Der Auslagenschuld der Kläger Ziff. 1 und 2 steht auch nicht § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG entgegen (vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO., und Beschl. v. 28.03.2006 - 13 S 347/06 - InfAuslR 2006, 385; BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, aaO.). Denn die Kosten der Abschiebung sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden. Zum Zeitpunkt der Abschiebung waren die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem sie erfolglos mehrere Asylverfahren durchlaufen hatten. Sie waren daher nach § 49 Abs. 1 AuslG abzuschieben. Eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht erschien nicht gesichert. Das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Ausländerbehörde war mithin fortlaufend verpflichtet, sich um die Abschiebung der Kläger zu bemühen; ein Ermessen stand ihm insoweit nicht zu. Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen konnten sich die Kläger als abgelehnte Asylbewerber gegenüber dem Beklagten aufgrund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG in den im Asylverfahren ergangenen Bescheiden nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen. Allein aufgrund dieser Vorschrift ist - was die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aufgrund fehlender Behandelbarkeit der Erkrankungen der Kläger Ziff. 1 und 2 angeht - von der Rechtmäßigkeit der Abschiebung auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO.). Soweit es um die Klägerin Ziff. 2 geht, ist darauf hinzuweisen, dass gesundheitliche Probleme gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geltend gemacht worden waren, sondern erst nach der Wiedereinreise im Juni 2004 und in dem darauf folgenden Asylfolgeverfahren. Nur ergänzend ist zu bemerken, dass nach der damaligen Erkenntnislage keine hinreichenden Hinweise für mangelnde Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers Ziff. 1 (Morbus Crohn) vorhanden waren. Nach der vom Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 20.01.2004 zitierten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo war vielmehr davon auszugehen, dass die Krankheit im Kosovo behandelt werden kann. Soweit das Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 29.09.2005 - A 3 K 10688/05 - bzw. im vorangegangenen Eilverfahren (vgl. Beschl. v. 11.05.2005 - A 3 K 10689/05 -) die Möglichkeit der Behandlung verneint hat, beruhte dies auf einer neueren Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 23.02.2004 an das VG Sigmaringen, die zum Zeitpunkt der Abschiebung am 14.01.2004 noch nicht bekannt sein konnte. Gründe, die der Abschiebung gegenüber dem Beklagten hätten entgegengehalten werden können (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG), lagen nicht vor. Dementsprechend wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung abgelehnt (vgl. Beschl. des VG Freiburg v. 14.01.2004 - 8 K 90/04 -).
22 
Auch im Übrigen ist der Leistungsbescheid, soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 für die Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, nicht zu beanstanden. Eine Ermessensentscheidung musste der Beklagte - wie schon ausgeführt - nicht treffen. Umstände, die die Richtigkeit der geltend gemachten Forderung der Höhe nach in Frage stellen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind gem. §§ 42 VwGO, 6a AGVwGO zulässig, die Klage der Klägerin Ziff. 3 jedoch nicht. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 war allein an die Kläger Ziff. 1 und 2 gerichtet. Nur diese sind in der Anschrift erwähnt. Auch die Anrede richtet sich an „Frau ...“ und „Herr ...“. Soweit unter Ziff. 1 des Bescheids ausgeführt wurde, „Sie werden zur Zahlung Ihrer Abschiebkosten in Höhe von 2.469,24 EUR verpflichtet“, wurde eine Zahlungsverpflichtung daher nur hinsichtlich der Kläger Ziff. 1 und 2 begründet. Da die Klägerin Ziff. 3 mithin nicht Adressatin des Bescheides ist, fehlt ihr die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind nur zum Teil begründet. Soweit sie über den Betrag von 1.646,16 EUR hinaus und damit auch zur Zahlung der Kosten für die Abschiebung des jeweils anderen Ehegatten in Anspruch genommen wurden, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwO).
15 
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids ist nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zu beurteilen. Das während des Klageverfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz ist nicht anwendbar. Für die Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 22.01.2004 hinsichtlich der Erstattung der Kosten der am 14.01.2004 durchgeführten Abschiebung ist mangels anderslautender Übergangsbestimmungen auf die bisherige Rechtslage nach dem Ausländergesetz abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 11.04 -, BVerwGE 123, 382). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abschiebekosten sind daher die §§ 81 ff. AuslG i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Offen bleiben kann, ob auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE 214, 1). Denn entscheidungserhebliche Änderungen haben sich zwischen dem 14. und 22.01.2004 nicht ergeben.
16 
Die Heranziehung der Kläger Ziff. 1 und 2 zur Erstattung der Abschiebekosten erfolgte formell ordnungsgemäß. Das Regierungspräsidium war gem. §§ 83 Abs. 4 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 u. 2 AuslG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AAZuVO zuständig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 - juris -). Der Bescheid ist auch nicht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig. Zwar konnte von der Anhörung nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG abgesehen werden, da es sich bei der Anforderung von Abschiebekosten nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2006 - 13 S 155/06 -, InfAuslR 2006, 387). Der Beklagte konnte aber nach den Umständen des Einzelfalls auf eine Anhörung verzichten, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG).
17 
Im Fall der Nr. 1 des § 28 Abs. 2 LVwVfG wird regelmäßig auch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage durch Anordnung der sofortigen Vollziehung auszuschließen sein, da sich die Anwendungsbereiche beider Vorschriften weitgehend decken (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 28 Rn. 16). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes können auch so genannte fiskalische Interessen rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 99). Das besondere Vollziehungsinteresse kann darin liegen, dass die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ohne den sofortigen Vollzug ernstlich gefährdet erscheint (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 156). Eine entsprechende Situation hat der Beklagte hier im maßgeblichen Zeitpunkt vor Erlass des Leistungsbescheids zu Recht festgestellt. Denn ihm war bekannt geworden, dass der Kläger Ziff. 1 vor der Abschiebung berufstätig gewesen war, weshalb er annehmen durfte, dass möglicherweise noch (pfändbare) Restlohnansprüche bestanden und/oder pfändbares Vermögen vorhanden war (vgl. Aktenvermerke v. 14.01.2004, VAS 197 f.). Unter diesen Umständen erschien die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der Verzicht auf die Anhörung angezeigt. Die Kläger haben auch keine Umstände vorgetragen, die die Einschätzung des Beklagten in Frage stellen könnten.
18 
Darüber hinaus war der - hier unterstellte - Verfahrensfehler nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen insbesondere in den Fällen vor, in denen der Behörde nach materiellem Recht kein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 46 Rn. 30 f.). Ein solcher Fall lag hier vor. Denn grundsätzlich ist die zuständige Behörde nach § 10 VwKostG zur Erhebung von Auslagen und damit zur Heranziehung des Auslagenschuldners hinsichtlich der Abschiebekosten verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO.). Die öffentliche Hand hat in der Regel ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1). Eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren ist allenfalls bei atypischen Fällen zu treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2006, aaO.). Anhaltspunkte für eine solche Fallkonstellation lagen hier indessen nicht vor. Insbesondere war nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger einkommens- und vermögenslos gewesen sind. Die Berufstätigkeit des Klägers Ziff. 1 sprach vielmehr gegen offensichtliche Leistungsunfähigkeit. Die Kläger haben im Übrigen auch im hier anhängigen Verfahren keine entsprechenden Umstände vorgetragen. Der Hinweis, bei Kostenbescheiden sei eine Ermessensausübung notwendig, blieb allgemein gehalten. Konkrete Umstände, die vom Beklagten bei einer Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen, wurden nicht genannt.
19 
Soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 jeweils zu den Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der der Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig. Die Pflicht, die Kosten ihrer eigenen Abschiebung in Höhe von jeweils 823,08 EUR (ein Drittel von 2.469,24 EUR) zu tragen, folgt aus § 82 Abs. 1 AuslG. Die Kläger Ziff. 1 und 2 können darüber hinaus zu den Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3 herangezogen werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, aaO.) ist geklärt, dass für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG auch die Eltern haften, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mit veranlasst haben. Aus dem gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder lässt sich die Regelvermutung ableiten, dass sie die notwendig gewordenen Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außer Stande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Solche Umstände sind hier aber weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haften daher als Gesamtschuldner (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG) für die Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3. Der Beklagte war daher berechtigt, sowohl den Kläger Ziff. 1 als auch die Klägerin Ziff. 2 zur Zahlung dieser Kosten heranzuziehen (vgl. § 421 BGB).
20 
Allerdings sind die Kläger Ziff. 1 und 2 nicht verpflichtet, die Kosten der Abschiebung des jeweils Anderen zu tragen. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass jeweils der eine Ehegatte durch Nichtausreise die Abschiebung des anderen Ehegatten „veranlasst“ hat; die Befolgung der Ausreisepflicht liegt trotz des Gedankens der Familieneinheit jeweils im eigenen Pflichtkreis des Ausländers, so dass Eheleute nicht gegenseitig als Veranlasser zu betrachten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78).
21 
Der Auslagenschuld der Kläger Ziff. 1 und 2 steht auch nicht § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG entgegen (vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO., und Beschl. v. 28.03.2006 - 13 S 347/06 - InfAuslR 2006, 385; BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, aaO.). Denn die Kosten der Abschiebung sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden. Zum Zeitpunkt der Abschiebung waren die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem sie erfolglos mehrere Asylverfahren durchlaufen hatten. Sie waren daher nach § 49 Abs. 1 AuslG abzuschieben. Eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht erschien nicht gesichert. Das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Ausländerbehörde war mithin fortlaufend verpflichtet, sich um die Abschiebung der Kläger zu bemühen; ein Ermessen stand ihm insoweit nicht zu. Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen konnten sich die Kläger als abgelehnte Asylbewerber gegenüber dem Beklagten aufgrund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG in den im Asylverfahren ergangenen Bescheiden nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen. Allein aufgrund dieser Vorschrift ist - was die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aufgrund fehlender Behandelbarkeit der Erkrankungen der Kläger Ziff. 1 und 2 angeht - von der Rechtmäßigkeit der Abschiebung auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO.). Soweit es um die Klägerin Ziff. 2 geht, ist darauf hinzuweisen, dass gesundheitliche Probleme gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geltend gemacht worden waren, sondern erst nach der Wiedereinreise im Juni 2004 und in dem darauf folgenden Asylfolgeverfahren. Nur ergänzend ist zu bemerken, dass nach der damaligen Erkenntnislage keine hinreichenden Hinweise für mangelnde Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers Ziff. 1 (Morbus Crohn) vorhanden waren. Nach der vom Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 20.01.2004 zitierten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo war vielmehr davon auszugehen, dass die Krankheit im Kosovo behandelt werden kann. Soweit das Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 29.09.2005 - A 3 K 10688/05 - bzw. im vorangegangenen Eilverfahren (vgl. Beschl. v. 11.05.2005 - A 3 K 10689/05 -) die Möglichkeit der Behandlung verneint hat, beruhte dies auf einer neueren Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 23.02.2004 an das VG Sigmaringen, die zum Zeitpunkt der Abschiebung am 14.01.2004 noch nicht bekannt sein konnte. Gründe, die der Abschiebung gegenüber dem Beklagten hätten entgegengehalten werden können (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG), lagen nicht vor. Dementsprechend wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung abgelehnt (vgl. Beschl. des VG Freiburg v. 14.01.2004 - 8 K 90/04 -).
22 
Auch im Übrigen ist der Leistungsbescheid, soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 für die Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, nicht zu beanstanden. Eine Ermessensentscheidung musste der Beklagte - wie schon ausgeführt - nicht treffen. Umstände, die die Richtigkeit der geltend gemachten Forderung der Höhe nach in Frage stellen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2002 in der geänderten Fassung vom 19. Oktober 2005 richtet.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 17/18, der Beklagte 1/18.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger zu Recht zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg herangezogen worden ist, obgleich die Abschiebung nicht zur Ausführung kam.
Der Kläger ist ein im Jahr 1971 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Juni 1992 beantragte er erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.01.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 noch die des § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.10.1994 (A 10 K 11029/94) ab.
Ab Januar 1995 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) die Abschiebung des Klägers ein. Im Zuge dieses Verfahrens befand er sich vom 27. bis 30.01.1995 in Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim und vom 24.05. bis 04.07.1995 in der Justizvollzugsanstalt Görlitz, von wo aus er einen ersten Asylfolgeantrag stellte. Mit Bescheid vom 02.06.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Entlassung aus der Abschiebungshaft am 04.07.1995 erfolgte auf Grund der Erwartung, dass eine Eheschließung mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, unmittelbar bevorstehe.
Seit August 1995 galt der Kläger aber als untergetaucht und wurde ab Oktober 1995 zur Festnahme ausgeschrieben. Im Februar 1997 wurde er in Neuenbürg verhaftet. Ein Abschiebungsversuch am 12.02.1997 scheiterte. Daraufhin befand sich der Kläger vom 12.02. bis 11.05.1997 in der JVA Heimsheim in Abschiebungshaft. Einen in der Vollzugsanstalt gestellten zweiten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.03.1997 ab. Am 11.05.1997 erfolgte die Abschiebung des Klägers auf dem Luftweg nach Pakistan.
Nach seinen Angaben reiste der Kläger ohne Ausweisdokument am 10.10.1998 erneut über Polen ins Bundesgebiet ein. Am 01.12.1998 meldete er sich mit einem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.10.1998 bei der zentralen Aufnahmeeinrichtung in Zirndorf. Nach Mitteilung dieses Sachverhalts an das Regierungspräsidium bat dieses mit Fax vom 02.12.1998 die für Zirndorf zuständige Ausländerbehörde, das Landratsamt Fürth, den Kläger im Wege der Amtshilfe abzuschieben.
Auf Antrag des Landratsamts Fürth ordnete das Amtsgericht Fürth mit Beschluss vom 02.12.1998 an, den Kläger zur Sicherung seiner Abschiebung bis 02.03.1999 in Haft zu nehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Abschiebehaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG liege vor. Denn es bestehe auf Grund dreier erfolgloser Asylanträge und einer illegalen Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung der begründete Verdacht, dass der Kläger versuchen werde, sich einer erneuten Abschiebung zu entziehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29.01.1999 als unzulässig.
Der Kläger wurde der Justizvollzugsanstalt Nürnberg nach deren Aufnahmemitteilung am 02.12.1998 zugeführt. Nach einer Notiz der Vollzugsanstalt vom 11.12.1998 weigerte er sich, ein Antragsdokument zur Passersatzbeschaffung zu unterzeichnen. In der Haft stellte er einen weiteren - seinen dritten - Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.12.1998 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.
Mit Beschluss vom 01.03.1999 verlängerte das Amtsgericht Fürth die Abschiebungshaft des Klägers bis zum 01.06.1999. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft würden weiter vorliegen. Daran ändere auch die Anerkennung der Vaterschaft des Klägers für seine Tochter J. nichts, da noch die Sperrwirkung der Abschiebung bestehe und ein Antrag auf Befristung der Sperrwirkung noch nicht gestellt sei. Ebenso wenig stehe die beabsichtigte Eheschließung der Anordnung von Abschiebungshaft entgegen.
Mit Beschluss vom 10.03.1999 (A 8 K 10231/99) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung, der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung auf Grund des noch anhängigen (dritten) Asylfolgeantrages derzeit nicht erfolgen dürfe. Sein Vortrag in diesem Asylfolgeverfahren sei von einer Qualität, welche die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung in sich trage.
10 
Nach Übersendung dieses Beschlusses durch einen Rechtsanwalt am 18.03.1999 an das Regierungspräsidium veranlasste dieses über das Landratsamt Fürth am selben Tag die Justizvollzugsanstalt, vom weiteren Vollzug der Abschiebungshaft abzusehen. Der Kläger wurde daraufhin am 18.03.1999 aus der Haft entlassen. Im Verfahren seiner noch anhängigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.03.1999 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 die Erledigung der Hauptsache fest.
11 
Nach seiner Haftentlassung wurde der Kläger dem Enzkreis zugeteilt. Am 31.08.1999 heiratete er seine deutsche Freundin, mit der er eine im Jahr 1994 geborene gemeinsame Tochter hat. Bereits zuvor hatte er die Befristung der Sperrwirkung seiner Abschiebung beantragt. Die nach Umzug des Klägers in die Wohnung seiner Ehefrau zuständige Ausländerbehörde, die Stadt Pforzheim, wies ihn darauf hin, dass eine Befristung der Sperrwirkung die Begleichung der Abschiebungskosten voraussetze.
12 
Das gegen die Ablehnung des dritten Asylfolgebegehrens gerichtete Klageverfahren endete - nach Klagerücknahme - durch Einstellungsbeschluss vom 24.11.1999.
13 
Das Regierungspräsidium ermittelte in der Folgezeit die Aufwendungen für Abschiebungshaft, Fahrt- und Transportkosten sowie Konsulargebühren durch Anfragen bei den jeweils zuständigen Behörden. Unter anderem teilte die Justizvollzugsanstalt Nürnberg auf Anfrage unter dem 25.01.2000 mit, dass die Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 gedauert habe und ergänzte durch telefonische Mitteilung vom 07.02.2000, dass der „Tagessatz“ für Häftlinge in der Vollzugsanstalt im Jahr 1998 116,92 DM und im Jahr 1999 112,02 DM betragen habe. Aus den erhaltenen Angaben errechnete das Regierungspräsidium durch den Kläger verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 47.962,80 DM. Darin enthalten sind auch Kosten für die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 11.236,98 DM.
14 
Der Kläger trug mit Schreiben vom 09.05.2000 vor, er könne die entstandenen Kosten erst dann bezahlen, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung besitze, da er erst dann einer geordneten Arbeit nachgehen könne. In seiner Antwort vom 25.07.2000 verwies das Regierungspräsidium darauf, dass der unteren Ausländerbehörde eine detaillierte Kostenaufstellung vorliege und lehnte eine Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers ab. Mit Schreiben vom 14.02.2001 trug der Kläger vor, er sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, auf die genannte Summe von 47.962,80 DM monatliche Teilzahlungen in Höhe von 200 DM zu leisten. Daraufhin entgegnete das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.04.2001, dass die vorgeschlagene Ratenhöhe nicht akzeptabel sei. Der Kläger werde aufgefordert, eine realistischere Ratenzahlung vorzuschlagen und mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid benötigt werde.
15 
Mit Leistungsbescheid vom 22.07.2002 zog das Regierungspräsidium den Kläger zur Erstattung der „im Rahmen seines Aufenthalts“ entstandenen Abschiebungskosten heran, setzte die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 47.066,64 DM (entspricht 24.064,79 EUR) fest und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. In der Begründung wurden die angefallenen Kosten aufgeschlüsselt. Weiter wurde ausgeführt, dass die nach den §§ 82 und 83 AuslG zu tragenden Abschiebungskosten nicht nur die Kosten der Maßnahme des unmittelbaren Außerlandesbringens, sondern auch die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen umfassten.
16 
Am 19.08.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht notwendig gewesen, ihn abzuschieben, da berechtigte Gründe für sein Verbleiben im Bundesgebiet bestanden hätten. Zudem werde die Höhe der Kosten bestritten. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger während des gesamten vorprozessualen Kontaktes keine weitere Spezifizierung der Abschiebungskosten gefordert habe. Für alle Einzelpositionen lägen Rechnungen der jeweiligen Kostenstellen vor. Die Abschiebung und alle Inhaftierungen des Klägers seien rechtmäßig gewesen.
17 
Mit Urteil vom 27.01.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Erstattung von mehr als 17.879,33 EUR herangezogen wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig, soweit in ihm auch die Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 gefordert würden. Hinsichtlich der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg folge das daraus, dass dieser Abschiebungshaft keine Abschiebung des Klägers nachgefolgt sei. Der Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung setze jedoch eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraus. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG („durch die Abschiebung“). Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 sei deswegen rechtswidrig, weil diese Kosten gar nicht entstanden seien. Die geforderte Erstattung der übrigen Kosten sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen, „soweit der Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, der Justizvollzugsanstalt Görlitz und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sowie der Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt Görlitz herangezogen worden ist“. Nur das beklagte Land hat gegen das ihm am 29.01.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 25.02.2004 am selben Tag Berufung insoweit eingelegt, als das erstinstanzliche Urteil den Leistungsbescheid in Höhe der Kosten für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg aufgehoben hat.
19 
Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: Der mit der Berufung angegriffene Teil des Urteils beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 82 Abs. 1 AuslG. Aus dessen Wortlaut ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht, dass für eine Heranziehung zur Kostenerstattung unbedingt eine Abschiebung erfolgreich durchgeführt worden sein müsse. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er es - wie auch sonst, etwa in § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG - durch die Verwendung des Perfekts, also durch den Terminus, Kosten, die durch die Abschiebung „entstanden sind“, zum Ausdruck gebracht. Damit blieben Abschiebungsmaßnahmen auch dann Abschiebungsmaßnahmen im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG, wenn die Abschiebung aus welchen Gründen auch immer letztlich unterbleibe. Dies ergebe sich auch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, in welchem der Gesetzgeber das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - für Kosten von Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz für anwendbar erkläre. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 VwKostG sei nämlich ausdrücklich geregelt, dass derjenige in Anspruch genommen werden könne, welcher die Amtshandlungen veranlasst habe. Damit reiche Veranlassung aus und gelte gerade nicht das Äquivalenzprinzip des Gebührenrechts, nach welchem erst die volle verwaltungsrechtliche Gegenleistung erbracht worden sein müsse.
20 
Die damit zu Recht geltend gemachten Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenhöhe ergebe sich aus einer Multiplikation des Tagessatzes für einen Haftplatz mit der Anzahl der Hafttage des Klägers. Der Tagessatz errechne sich aus den nach Ablauf des Haushaltsjahres feststellbaren Ausgaben im Justizvollzug abzüglich der Einnahmen, dividiert durch die Gesamtzahl der Hafttage innerhalb des Jahres. Auch wenn der Freistaat Bayern im Wege der Gegenseitigkeit auf die Geltendmachung der Erstattung allgemeiner Haftkosten von außerbayerischen Ausländerbehörden verzichte, würden solche Kosten den Betroffenen in Rechnung gestellt. Denn länderübergreifende Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinfachung seien nicht dazu gedacht, den Betroffenen besser zu stellen.
21 
Der Beklagte hat zunächst beantragt, unter Änderung des Urteils der Vorinstanz die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anforderung der gesamten Abschiebungshaftkosten in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg richtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nur noch ein um 10 % reduzierter Betrag geltend gemacht und der Bescheid vom 22.07.2002 werde entsprechend geändert. In Höhe dieses geminderten Betrages von 10 % (= 1.123,69 DM) hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.
22 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2002 in der geänderten Fassung vom 19.10.2005 richtet.
24 
Der Kläger beantragt schriftsätzlich unter Einwilligung in die Teilrücknahme der Berufung,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung bezieht er sich darauf, dass er mit einer deutschen Frau verheiratet sei und mit ihr eine Tochter habe, die deutsche Staatsbürgerin sei. Er sei erst seit März 2004 berufstätig und daher zur Begleichung des streitigen Betrages nicht in der Lage.
27 
Bis Juni 2005 hat der Kläger 17.897,33 EUR an Abschiebungskosten beglichen. Daraufhin hat das Regierungspräsidium der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers mit sofortiger Wirkung zugestimmt, so dass dem Kläger am 07.07.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte.
28 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
60 
Rechtsmittelbelehrung
61 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
62 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
63 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
64 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
65 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
66 
Beschluss vom 19. Oktober 2005
67 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 5.745,38 EUR bis zur Teilrücknahme und 5.170,84 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2005 - 6 K 4873/04 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.787,67 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Antragsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.10.2005 hat sachlich keinen Erfolg; soweit überhaupt ein Zulassungsgrund dargelegt wird, ist dieser Zulassungsgrund im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht „gegeben“.
In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht auf die Klage eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen den gegen diesen ergangenen Haftungsbescheid nach § 82 AuslG aufgehoben; das Regierungspräsidium Stuttgart hat gegen den Kläger wegen eines Abschiebungsversuchs und wegen Abschiebehaft insgesamt 5.787,67 EUR als Abschiebungskosten festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, unabhängig von der Frage, ob auch für geplante Abschiebungen Kosten verlangt werden dürften, sei der Leistungsbescheid deswegen rechtswidrig, weil die Behörde die Kosten in Rechnung gestellt habe, ohne die Frage der Verhältnismäßigkeit in ihre Überlegungen einzubeziehen. Die zuständige Stelle sei bei derartigen Kostenbescheiden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls in atypischen Fällen verpflichtet, die individuelle Leistungsfähigkeit des Einzelnen im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Solche Besonderheiten seien bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kämen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren (z.B. durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass) zum Tragen. Da die Behörde den Kläger im vorliegenden Fall vor Erlass des Leistungsbescheides nicht angehört habe, habe sie nicht berücksichtigt, dass der Kläger Arbeitslosengeld beziehe und mit Ehefrau und Kind in angespannten finanziellen Verhältnissen lebe. Auch sei die Erstattung nahezu sechseinhalb Jahre nach der damaligen (verspäteten) Freilassung des Klägers aus der Abschiebehaft erfolgt. Diese Besonderheiten des Einzelfalls hätten im Ermessensweg berücksichtigt werden müssen.
Soweit der Beklagte hiergegen den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 3 VwGO) und der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, fehlt es bereits an einer ausreichenden „Darlegung“ dieser Zulassungsgründe im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Beklagte bezeichnet keine konkrete Grundsatzfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit im einzelnen dargelegt wird (zu den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage siehe z.B. Marx, AsylVfG, 2005, Rn 55 f. m.w.z.N. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 2005, Rn 54 zu § 124a m.w.N.). In diesem Zusammenhang hätte es außerdem der näheren Darlegung bedurft, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht angenommene Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung im Rahmen des Haftungsbescheides nach § 82 Abs. 1 AuslG überhaupt noch klärungsbedürftig ist (siehe dazu im einzelnen unten). Ebenso fehlt es an der Darlegung des Zulassungsgrundes besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten; auch zu diesem Zulassungsgrund trägt der Beklagte nichts vor (zu den Anforderungen siehe Kopp/ Schenke, a.a.O., Rn 53 zu § 124a).
Soweit der Beklagte die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, macht er der Sache nach den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Der Beklagte führt in diesem Zusammenhang zunächst aus, der Kostenschuldner in den Fällen des § 82 AuslG werde durch eine fehlende Ermessensentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Die Verpflichtung der Behörde zur vollständigen Heranziehung des Ausländers bestehe nämlich nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressat des Leistungsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der vollen Ausschöpfung des Haftungsumfangs. Außerdem könne in den hier streitigen Fällen des Erlasses eines Haftungsbescheides nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVG von der Anhörung abgesehen werden, weil es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handle. Einzig im vollstreckungsrechtlichen oder Beitreibungsverfahren - nach wirksamer Begründung des Erstattungsanspruchs durch den Leistungsbescheid - könne eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung darüber getroffen werden, ob infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Stundung, Teilzahlung, Niederschlagung oder einem Erlass der Forderung näher zu treten sei.
Mit diesem Vortrag hat der Beklagte zwar der Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, da er einen tragenden Grundsatz der angefochtenen Entscheidung (Erforderlichkeit einer Ermessensausübung) mit Gegenargumenten in Frage gestellt hat; gleichwohl hat der Zulassungsantrag mit dieser Begründung auch nicht aus dem Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (s. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Zulassungsverfahren ist nämlich der Erfolg des Rechtsmittels nicht mindestens ebenso wahrscheinlich wie sein Misserfolg (zu den Kriterien siehe BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, und BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich mit der Annahme der Erforderlichkeit einer Ermessensausübung bereits im Festsetzungs- und nicht erst im Beitreibungsverfahren an die bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung gehalten, zu der sich der Beklagte im Zulassungsantrag nicht geäußert hat. Die von ihm vorgetragenen Gegengründe überzeugen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung zur Erforderlichkeit einer Ermessensausübung (jedenfalls in atypischen Fällen) auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, NVwZ 1999, 779) Bezug genommen; diese Entscheidung leitet ihr Ergebnis nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 84 AuslG, insoweit gleich lautend mit der hier einschlägigen Vorschrift des § 82 AuslG), sondern aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Kostenrechts, insbesondere aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, aber auch dem Grundsatz der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit ab (BVerwG, a.a.O. S. 782/783) und belegt die Erforderlichkeit von Ermessensentscheidungen in atypischen Fällen bereits im Festsetzungsstadium anhand zahlreicher Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten. Der Zulassungsantrag legt demgegenüber nicht dar, dass (und aus welchen Gründen) für die Heranziehung von Ausländern nach § 82 AuslG insofern andere Grundsätze gelten sollen als für Erstattungsfälle nach § 84 AuslG. Dass auch die zuletzt genannte Vorschrift grundsätzlich im öffentlichen Interesse und nicht dem des Ausländers ergangen ist, liegt auf der Hand und begründet für die hier interessierende Frage keinen Unterschied.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung der Obergerichte im wesentlichen anerkannt, dass die in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 84 AuslG entwickelten Grundsätze auch für Kostenfälle des § 82 AuslG heranzuziehen sind; sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.2.2002 - 11 S 2443/01 -, AuAS 02, 111) als auch andere Oberverwaltungsgerichte (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; OVG Münster, Urteil vom 20.2.2001 - 18 A 1520/92 -, DVBl. 2001, 1012-LS) halten jedenfalls in atypischen Fällen eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren für erforderlich. Auch die Literatur hat sich dem zum Teil angeschlossen (siehe Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn 2; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Rdnr. 33 zu § 66), und gegenteilige Entscheidungen sind jedenfalls nach der zu § 84 AuslG ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht bekannt geworden (offengelassen bei VG Braunschweig, Urteil vom 5.10.2005 - 5 A 248.05 -, juris und vom VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -). Der Beklagte führt auch keine Gesichtspunkte an, aus denen nach seiner Auffassung abzuleiten wäre, dass ein atypischer Fall hier gerade nicht gegeben ist; die Nachprüfung dieser Frage ist dem Senat im Zulassungsverfahren damit verwehrt (zu den Kriterien siehe BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. S. 783).
Soweit der Beklagte darauf hinweist, der vom Verwaltungsgericht vermissten Anhörung habe es aus vollstreckungsrechtlichen Gründen (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG) nicht bedurft, stellt dieser Hinweis die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung schon deswegen nicht in Frage, weil das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend auf eine unterbliebene Anhörung abgestellt hat; es hat lediglich ausgeführt, infolge der fehlenden Anhörung des Klägers habe die Behörde die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und die in seinem Fall vorliegende besondere Situation nicht geprüft. Unabhängig davon ist der Auffassung des Beklagten zur Anhörungspflicht aber auch aus anderen Gründen nicht zu folgen. Bei dem Erlass eines Haftungsbescheids nach § 82 AuslG handelt es sich nämlich nicht um eine Maßnahme, die „in der Verwaltungsvollstreckung getroffen“ wird und bei der daher von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG abgesehen werden kann. Anforderungen von Abschiebungskosten sind keine Maßnahmen (mehr) „in“ der Verwaltungsvollstreckung, sondern sie folgen der abgeschlossenen Vollstreckungsmaßnahme erst nach. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass in solchen Fällen auch keine sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.2002 a.a.O.; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 25.2.1998 - 10 Tz 69/98 -, AuAS 1998, 135 und Bay. VGH, Beschluss vom 6.9.2000 - 10 Cs 99.2280 -, DVBl. 2001, 55 sowie VG Chemnitz, Beschluss vom 29.11.2000 - 4 K 2137/00 -, AuAS 2001, 100). Insofern gilt nichts anderes als bei der Anforderung von Kosten im Weg der Ersatzvornahme, die gleichfalls nicht mehr „in“ der Verwaltungsvollstreckung erfolgt (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.2.1996 - 5 S 334/96 -, VBlBW 1996, S. 262).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
10 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2004 - 17 K 1395/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.436,98 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag, der rechtzeitig gestellt und begründet worden ist (siehe § 124a Abs. 4 VwGO), kann sachlich keinen Erfolg haben; keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.
Mit dem von dem Zulassungsantrag angefochtenen Urteil vom 12.5.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart einen Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Kosten für Abschiebungsmaßnahmen aufgehoben, soweit Kosten geltend gemacht worden sind, die nicht den Kläger selbst, sondern seine Familienangehörigen (Ehefrau und zwei im Bundesgebiet geborene Kinder) betreffen; insofern hat das Gericht ausgeführt, der Kläger - Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro - sei nach den insofern abschließenden Regelungen des Ausländerrechts für Abschiebungskosten, die nicht ihn, sondern Familienangehörige betreffen, kein Kostenschuldner, und  eine Kostentragungspflicht ergebe sich auch nicht aus dem Verwaltungskostengesetz und der dort geregelten gesamtschuldnerischen Haftung. Die den Kostenschuldner betreffende Spezialregelung des § 82 AuslG sei gegenüber der Regelung des § 13 Abs. 1 VwKostG abschließend.
Soweit der Beklagte die auf diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichts beruhende Aufhebung eines Teils des Kostenbescheides (betreffend 1.436,98 EUR) mit der Begründung angreift, Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Abschiebungskosten für Familienangehörige des Klägers sei § 81 Abs. 1 AuslG, der gegenüber den Regelungen des § 82 Abs. 1 AuslG über den Kostenschuldner eine selbständige Kostentragungspflicht enthalte, und es sei davon auszugehen, dass auch der Kläger als Vater und Mitinhaber des Personensorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts der abgeschobenen Kinder Veranlasser der Abschiebung im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG sei, werden „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mit Erfolg geltend gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in erster Linie von der speziellen Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung von Abschiebungskosten - hier also von § 81 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 AuslG - auszugehen ist. § 81 Abs. 1 AuslG bestimmt generell, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz - damit u.a. auch für Abschiebungen - überhaupt Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, für den - hier nicht strittigen - Bereich der Gebühren überlässt es der Gesetzgeber der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG die gebührenpflichtigen Tatbestände zu regeln. In diesem Zusammenhang steht § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach das Verwaltungskostengesetz Anwendung findet, soweit das AuslG „keine abweichenden Vorschriften enthält“. Dabei kann offen bleiben ob diese Verweisung nur die gebührenrechtlichen Regelungen oder - was näher liegen dürfte - auch die Auslagenproblematik betrifft; in beiden Fällen ändert sich an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nichts. Was die hier streitigen im Zusammenhang mit der Abschiebung entstandenen Kosten angeht, so handelt es sich um „Auslagen“ im Sinn des § 81 Abs. 1 AuslG, die hinsichtlich des Kostenschuldners spezialgesetzlich in § 82 AuslG und hinsichtlich des Umfangs der Kostenhaftung spezialgesetzlich in § 83 AuslG geregelt sind; insofern enthält das Ausländergesetz gegenüber dem Verwaltungskostengesetz in beiden Bereichen „abweichende Vorschriften“ im Sinn von § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Ein Rückgriff auf allgemeine Regelungen des Verwaltungskostengesetzes - insbesondere auf das den Kostenschuldner betreffende Veranlasserprinzip des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG - ist danach nicht zulässig. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 1 AuslG, wonach die durch die Abschiebung entstehenden Kosten „der Ausländer zu tragen“ hat, Ausfluss des genannten Prinzips ist (siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.3.2004 - 11 LB 327/03 -, AuAS 2004, S. 195 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 11/6321 S. 83 und Hailbronner, AuslR, RdNr. 1 zu § 82 AuslG); das bedeutet aber nicht, dass über die Spezialregelungen des § 82 AuslG hinaus ein Ausländer mithilfe des allgemeinen Veranlasserprinzips des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu Kosten herangezogen werden darf, die im Zusammenhang mit der Abschiebung eines anderen Ausländers (hier: von Familienangehörigen des Klägers) stehen. § 82 AuslG bestimmt nämlich spezialgesetzlich nicht nur die Haftung des Ausländers für Kosten seiner eigenen Abschiebung, sondern enthält auch Vorschriften, die die Heranziehung zu Abschiebungskosten dritter Personen betreffen; dies gilt etwa für die Kostentragungspflicht desjenigen, der gegenüber der Ausländerbehörde eine entsprechende Verpflichtung übernommen hat (§ 82 Abs. 2 AuslG), und außerdem für die Kostentragung durch den Beförderungsunternehmer (§ 82 Abs. 3 AuslG), den Arbeitgeber (§ 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG) und den Schleuser (s. § 82 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 92a oder b AuslG). Die hier detailliert erfolgte Spezialregelung für die Heranziehung von Personen für Kosten der Abschiebung Dritter schließt nicht nur hinsichtlich der dort spezialgesetzlich genannten Personengruppen einen Rückgriff auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG und das dort allgemein geregelte Veranlasserprinzip aus, sondern ist insgesamt als „abweichende“ Regelung der Auslagenerstattung im Sinn des § 81 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG zu verstehen. Auch sonst wird allgemein die ausländerrechtliche Kostenspezialregelung - etwa die Regelung des § 83 AuslG über die Höhe der Abschiebungskosten - als abschließend gegenüber dem Verwaltungskostengesetz aufgefasst (siehe Funke-Kaiser, GK-AuslR, RdNr. 2 zu § 83 AuslG). Dass für eine in der Praxis durchaus bedeutsame Gruppe - die Abschiebung Minderjähriger - die Möglichkeit der Kostenüberwälzung auf die Eltern als die in aller Regel wirtschaftlich leistungsfähigeren Schuldner fehlt (siehe auch OVG Lüneburg, a.a.O., S. 198), ist daher eine Gesetzeslücke, die nicht durch den Rückgriff auf die bereits nach § 81 Abs. 2 S. 2 AuslG zurücktretende allgemeine Regelung des VwKostG geschlossen werden kann. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in §§ 81 ff. früher bestehende Haftungslücken schließen wollte (siehe BT-Drs. 11/6321, S. 83 f.) steht dem nicht entgegen; diese gerade in den neu geschaffenen Spezialregelungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers gestattet es nicht, entgegen dem  § 82 Abs. 1 AuslG eindeutig zu entnehmenden Wortlaut den Kreis der Kostenschuldner zu erweitern.
Für die vom Senat vertretene Auffassung vom abschließenden Charakter der in § 82 AuslG getroffenen Spezialregelung zur Kostentragungspflicht spricht auch, dass ein Rückgriff auf das allgemeine Veranlasserprinzip des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG in Fällen der hier zu beurteilenden Art so erhebliche Unklarheiten und Anwendungsprobleme mit sich bringen würde, dass eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zu erwarten wäre. Der verwaltungskostenrechtliche Begriff der Veranlassung stellt nämlich nicht wie § 82 Abs. 1 AuslG auf einen einfachen Rechtszusammenhang zwischen Amtshandlung (Abschiebung) und jeweiligem Adressat (Ausländer) ab, sondern kann bereits dann erfüllt sein, wenn der Betroffene willentlich den Tatbestand herbeigeführt hat, der Anlass für das Tätigwerden der Behörde war (siehe dazu etwa Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNr. 4 zu § 13 VwKostG OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.1980 - 9 A 114/78 -, GewArch 1981, 346; siehe auch OVG Münster, Beschluss v 12.2.2001 - 9 A 4324/98 - und BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73). Dies könnte für die Berücksichtigung auch entfernter Kausalbeiträge sprechen. Das Verwaltungskostenrecht kennt keine Haftung der Vertreter (hier: der Eltern) für ihre Kinder (siehe dazu Schlabach a.a.O., RdNr. 13 und RdNr. 9 m.w.N. und Hess.VGH, Beschluss vom 9.12.1988 - 8 Th 4345/88 -, NVwZ-RR 1990, 113; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 19.4.1983 - 2 A 8/82 -, NJW 1984, S. 195). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass etwa bei einer gemeinschaftlichen Einreise einer Familie in das Bundesgebiet die Familienmitglieder gegenseitig für die jeweils entstandenen Abschiebungskosten einzustehen hätten, weil sie gegenseitig als „Veranlasser“ der Einreise des anderen Familienmitglieds anzusehen sind (so offenbar OVG Lüneburg a.a.O.), so hätte es schon deswegen einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, weil eine solche Erstreckung der Haftungstatbestände auch im Verwaltungskostenrecht selbst einen Ausnahmefall darstellen würde. So kann etwa bei Eheleuten - im vorliegenden Fall umfassen die dem Kläger auferlegten Abschiebungskosten nicht nur Kosten für die Kinder, sondern auch Kosten für die Abschiebung seiner Ehefrau - kaum davon gesprochen werden, dass jeweils der eine Ehegatte durch Nichtausreise die Abschiebung des anderen Ehegatten „veranlasst“ hat; die Befolgung der Ausreisepflicht liegt trotz des Gedankens der Familieneinheit jeweils im eigenen Pflichtenkreis des Ausländers, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt kaum vertretbar sein dürfte, mitreisende Familienangehörige (gegenseitig) als (Mit)Veranlasser zu betrachten (zum Kriterium des Pflichtenkreises beim Veranlasserprinzip vgl. auch BVerwG, a.a.O.). Auch die Gegenmeinung des OVG Lüneburg (a.a.O.) zieht offenbar die Grenze des Veranlasserprinzips und der damit verbundenen Ausweitung des Kreises der Kostenschuldner dort, wo es sich um Kinder handelt und (zusätzlich) gemeinschaftliche (illegale) Einreise vorliegt. (Die hier zu beurteilende Fallgestaltung würde dies nicht betreffen, da die beiden Kinder des Klägers bereits im Bundesgebiet geboren sind.) Einer Anknüpfung der Kostentragung des Klägers an das Aufenthaltsbestimmungsrecht - das er allerdings nur gemeinsam mit seiner Ehefrau ausüben kann - steht darüber hinaus entgegen, dass die Haftungsvorschrift des § 1664 Abs. 2 BGB insofern nicht einschlägig ist (siehe dazu auch OVG Lüneburg a.a.O. S. 195) und dass der Verbleib der Familienangehörigen im Bundesgebiet nur eine eher untergeordnete Konsequenz der den Kläger selbst betreffenden Nichtausreiseentscheidung ist. Die Gegenansicht würde darüber hinaus die Heranziehung jedes Dritten ermöglichen, der irgendeinen Kausalbeitrag zur Nichtausreise ausreisepflichtiger Ausländer leistet. Eine derart umfassende Ausweitung verwaltungskostenrechtlicher Grundsätze gibt die in ihrem Wortlaut eindeutige und allein auf den von der konkreten Abschiebung betroffenen Ausländer bezogene Kostenschuldnervorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG nicht her. Im übrigen ergibt sich auch aus der den Umfang der Kostenhaftung regelnden Bestimmung des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, dass es jeweils nur auf die den Ausländer selbst betreffenden Kosten ankommt (siehe dazu etwa OVG Münster, Urteil vom 18.6.2001 - 18 A 702/97 -, AuAS 2001, S. 233); auch in dieser Spezialvorschrift kommt insofern ein allgemeiner kostenrechtlicher Grundsatz zum Ausdruck. 
Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben; Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund enthält der Zulassungsantrag nicht, und die zu entscheidende Rechtsfrage verursacht auch keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 9 zu § 124 m.w.N.), da sich das Verhältnis der Regelung des § 82 Abs. 1 AuslG zu den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes ohne weiteres bereits aus dem Gesetz selbst lösen lässt.
Soweit der Beklagte den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, fehlt es an entsprechenden Ausführungen; die jeweils klärungsbedürftige, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Frage wird nicht formuliert, und es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Beantwortung dieser Frage über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (zu den Anforderungen siehe die Nachweise bei Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2003, Kap. Q RdNr. 53 und Sodan-Ziekow, VwGO, § 124 RdNr. 174). Anlass für derartige Darlegungen wäre auch deswegen gewesen, weil es sich beim Ausländergesetz um sog. auslaufendes Recht handelt; es hätte also der Darlegung bedurft, dass die Klärung dieser Rechtsfragen auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2002 - 8 S 252/02 -, juris sowie Brandt-Sachs a.a.O., Kap. R RdNr. 11, 12 und 19). Dass das OVG Lüneburg (a.a.O.) in der genannten Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen hat, eröffnet dem Senat die berufungsgerichtliche Prüfung daher noch nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 2 GKG a.F. (siehe §§ 71 Abs. 1, 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 - 6 K 2588/05 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 267,31 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf den Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist zwar in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden, da er fristgerecht eingegangen (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet worden ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO); die dargelegten Berufungszulassungsgründe liegen jedoch der Sache nach im Sinn des § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht vor.
Mit dem von dem Beklagten angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht einen Leistungsbescheid gegen die Klägerin - eine Staatsangehörige von Serbien-Montenegro - über die Zahlung von Abschiebungskosten mit der Begründung aufgehoben, diese Kosten seien durch unrichtige Sachbehandlung entstanden; beiden die Klägerin betreffenden Abschiebungsversuchen (19.05 und 09.06.2004) habe Art. 6 Abs. 1 GG entgegengestanden, da sich der Ehemann der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin damals schwanger gewesen sei und verständlicherweise mit ihrem Ehemann habe zusammenleben wollen; eine Abschiebung hätte die Familie auf unabsehbare Zeit auseinander gerissen. Ein Teil der Abschiebungskosten (77,36 EUR) könne auch deswegen nicht verlangt werden, weil die Abschiebung der Klägerin zum vorgesehenen Zeitpunkt (09.06.2004) bereits storniert gewesen sei.
Soweit der Beklagte gegen dieses Urteil den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht, kann die Berufung schon deswegen nicht zugelassen werden, weil dieser Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt ist. Der Beklagte bezeichnet keine konkrete Grundsatzfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit im einzelnen dargelegt wird (zu den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage siehe z. B. Marx, AsylVfG, 2005, RdNr. 55 f. m.w.N. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 2005, RdNr. 54 zu § 124 a).
Soweit der Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, macht er den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Gerügt werden allerdings lediglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG den Abschiebungsversuchen entgegengestanden habe; zur weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts, in Höhe von 77,36 EUR seien keine Abschiebungskosten zu Lasten der Klägerin entstanden, äußert sich der Zulassungsantrag nicht. Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich dieses Betrags bereits aus formalen Gründen Bestand hat. Bei mehreren vom Verwaltungsgericht für das von ihm gefundene Ergebnis gegebenen Begründungen obliegt es nämlich dem Unterlegenen, jeweils hinsichtlich sämtlicher für die Entscheidung maßgebender Gründe einen Zulassungsgrund darzulegen (siehe dazu etwa Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 7 zu § 124 a Fn. 3 m.w.N.).
Aber auch hinsichtlich des noch verbleibenden Restbetrags (189,95 EUR) kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher rechtlicher Zweifel nicht in Betracht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn der genannten Vorschrift sind gegeben, wenn unter Berücksichtigung der jeweils vom Antragsteller darzulegenden Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils näherer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens daher möglich ist (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Selbst bei ausreichender Infragestellung der Urteilsgrundlage hat der Zulassungsantrag aber auch dann keinen Erfolg, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden hat und der angestrebte Berufung daher keinen Erfolg haben wird (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht gegeben sind. Er kann offenlassen, ob die Aufhebung des streitigen Kostenbescheides bereits wegen fehlender (und nicht nach § 45 Abs. 2 LVwVfG nachgeholter) Anhörung der Klägerin gerechtfertigt war (siehe dazu Senat, Beschluss vom 07.03.2006 - 13 S 155/06); auch ohne Berücksichtigung dieser formellrechtlichen Problematik ist das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nämlich nicht zu beanstanden. Dass Abschiebungskosten, die infolge fehlerhafter Sachbehandlung entstanden sind, vom Betroffenen nicht verlangt werden können, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris; OVG Saar, Beschluss vom 21.12.2005 - 2 Q 5/05 -, juris) und wird vom Beklagten auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgerichts hinsichtlich beider Abschiebungsversuche zu recht eine solche fehlerhafte Sachbehandlung angenommen hat.
Was den Abschiebungsversuch vom 09.06.2004 und die hierfür geltend gemachten Kosten angeht, so ergibt sich dies - ganz unabhängig von der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG - bereits daraus, dass die fehlende Reisefähigkeit der Klägerin schon vor diesem Abschiebeversuch mitgeteilt und ärztlich dokumentiert war. Sie folgt aus dem ärztlichen Attest vom 21.05.2004, das durch die Ausländerbehörde (Stadt Ludwigsburg) dem Regierungspräsidium am 03.06.2004 übermittelt wurde. Dementsprechend ging auch die Abschiebebehörde selbst von fehlender Transportfähigkeit aus (Vermerk vom 04.06.2004). Einer Abschiebung der Klägerin zum 09.06.2004 stand damit von vornherein ein rechtliches Abschiebungshindernis entgegen (zur fehlenden Transportfähigkeit als Abschiebungshindernis siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -, juris und vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482; zur Risikoschwangerschaft als Duldungsgrund siehe VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 8 VG 3547/02 -, InfAuslR 2003, 62). Auf die Frage, ob angesichts des rechtmäßigen Aufenthalts des Ehemanns der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt (auch) Art. 6 Abs. 1 GG einen Duldungsanspruch der Klägerin begründet hätte, kommt es für diesen Abschiebeversuch damit aus Rechtsgründen nicht an; die Entscheidung ist insofern jedenfalls im Ergebnis zutreffend (vgl. dazu die Grundsätze des § 144 Abs. 4 VwGO und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2005 - 13 S 249/04 -; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2003 - 15 ZB 02/31617 -, BayVBl. 2004, 499 sowie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).
Im Ergebnis gilt nichts anderes für den vorangegangenen Abschiebeversuch vom 19.05.2004. Es spricht bereits viel für die Überlegung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ehegatten und der bereits fortgeschrittenen Schwangerschaft der Klägerin habe ihrer Abschiebung bereits zu diesem Zeitpunkt die Schutzvorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG entgegengestanden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - und Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, AuAS 2006, 26). Entgegen der Auffassung des Beklagten im Zulassungsantrag ging es insoweit (noch) nicht um die Frage eines Bleiberechts für die Klägerin auf Dauer, sondern (lediglich) um einen Duldungsanspruch (zu Duldungsansprüchen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK in Situationen besonderer Schutzbedürftigkeit wie etwa Schwangerschaft siehe z. B. OVG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2001 - 4 Bs 374/00 -, juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.12.2000 - 70/00 -, JR 2002, 232, weitere Nachweise bei Funke-Kaiser in GK-AufenthG, RdNr. 97 zu § 60 a). Unabhängig hiervon bestand aber auch am 19.05.2004 bereits Reiseunfähigkeit der Klägerin, wie sich aus ihrer Einweisung in das Krankenhaus am Tag der Abschiebung ergibt (siehe die entsprechende Mail-Nachricht vom Morgen des Abschiebungstags, Blatt 11 der Verwaltungsakten der Abschiebebehörde). Zwei Tage später, am 21.05.2004, wurde dann auch das ärztliche Attest über die Risikoschwangerschaft und einen drohenden Abortus erstellt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand der Klägerin bereits am 19.5.2004 eine Abschiebung nicht zuließ. Auf die Frage, ob der Abschiebebehörde die Risikoschwangerschaft bereits vor der Abschiebung bekannt war oder nicht oder ob insoweit gar ein Verschulden vorliegt, kommt es für die Frage der unrichtigen Sachbehandlung im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht an; es geht ausschließlich darum, ob die Sachbehandlung objektiv „richtig“ war (siehe zu der verwandten Vorschrift des § 21 GKG Meyer, GKG, 2004, Rdnr. 4 zu § 21 m.w.N.). Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin der Behörde gegenüber irreführende Angaben gemacht und auf diese Weise selbst die objektiv unrichtige Sachbehandlung verursacht hätte (siehe Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung, RdNr. 12 zu § 14 VwKostG; für § 21 GKG a.A. Meyer a.a.O. und Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, RdNr. 11 zur § 21 m.w.N.). Ein solches Mitverschulden der Klägerin kann hier nicht angenommen werden. Der Abschiebebehörde waren die Tatsache der Schwangerschaft und auch das Schwangerschaftsstadium aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde bekannt (siehe Datenblatt vom 03.05.2004, Blatt 5 der Abschiebeakte), und bereits aus der der Behörde vorliegenden Niederschrift über die Anhörung im Asylverfahren ergab sich, dass die Klägerin zum vorgesehenen Abschiebungstermin im 5. oder 6. Monat der Schwangerschaft sein würde. Ein Verstoß gegen die die Klägerin treffenden Mitwirkungspflichten (siehe dazu § 70 Abs. 1 Satz 1 des damals noch geltenden AuslG) liegt damit nicht vor. Der von den Abschiebungsabsichten nicht konkret in Kenntnis gesetzten Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie vor dem 19.05.2004 das Bestehen einer Risikoschwangerschaft der Ausländer- bzw. der Abschiebungsbehörde nicht gesondert mitgeteilt hatte; aufgrund des Aufenthaltsrechts ihres Ehemannes und ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft musste sich ihr trotz der in ihrer Person bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht .die Gefahr des Abgeschobenwerdens jedenfalls nicht aufdrängen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
11 
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2002 in der geänderten Fassung vom 19. Oktober 2005 richtet.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 17/18, der Beklagte 1/18.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger zu Recht zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg herangezogen worden ist, obgleich die Abschiebung nicht zur Ausführung kam.
Der Kläger ist ein im Jahr 1971 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Juni 1992 beantragte er erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.01.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 noch die des § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.10.1994 (A 10 K 11029/94) ab.
Ab Januar 1995 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) die Abschiebung des Klägers ein. Im Zuge dieses Verfahrens befand er sich vom 27. bis 30.01.1995 in Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim und vom 24.05. bis 04.07.1995 in der Justizvollzugsanstalt Görlitz, von wo aus er einen ersten Asylfolgeantrag stellte. Mit Bescheid vom 02.06.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Entlassung aus der Abschiebungshaft am 04.07.1995 erfolgte auf Grund der Erwartung, dass eine Eheschließung mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, unmittelbar bevorstehe.
Seit August 1995 galt der Kläger aber als untergetaucht und wurde ab Oktober 1995 zur Festnahme ausgeschrieben. Im Februar 1997 wurde er in Neuenbürg verhaftet. Ein Abschiebungsversuch am 12.02.1997 scheiterte. Daraufhin befand sich der Kläger vom 12.02. bis 11.05.1997 in der JVA Heimsheim in Abschiebungshaft. Einen in der Vollzugsanstalt gestellten zweiten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.03.1997 ab. Am 11.05.1997 erfolgte die Abschiebung des Klägers auf dem Luftweg nach Pakistan.
Nach seinen Angaben reiste der Kläger ohne Ausweisdokument am 10.10.1998 erneut über Polen ins Bundesgebiet ein. Am 01.12.1998 meldete er sich mit einem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.10.1998 bei der zentralen Aufnahmeeinrichtung in Zirndorf. Nach Mitteilung dieses Sachverhalts an das Regierungspräsidium bat dieses mit Fax vom 02.12.1998 die für Zirndorf zuständige Ausländerbehörde, das Landratsamt Fürth, den Kläger im Wege der Amtshilfe abzuschieben.
Auf Antrag des Landratsamts Fürth ordnete das Amtsgericht Fürth mit Beschluss vom 02.12.1998 an, den Kläger zur Sicherung seiner Abschiebung bis 02.03.1999 in Haft zu nehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Abschiebehaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG liege vor. Denn es bestehe auf Grund dreier erfolgloser Asylanträge und einer illegalen Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung der begründete Verdacht, dass der Kläger versuchen werde, sich einer erneuten Abschiebung zu entziehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29.01.1999 als unzulässig.
Der Kläger wurde der Justizvollzugsanstalt Nürnberg nach deren Aufnahmemitteilung am 02.12.1998 zugeführt. Nach einer Notiz der Vollzugsanstalt vom 11.12.1998 weigerte er sich, ein Antragsdokument zur Passersatzbeschaffung zu unterzeichnen. In der Haft stellte er einen weiteren - seinen dritten - Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.12.1998 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.
Mit Beschluss vom 01.03.1999 verlängerte das Amtsgericht Fürth die Abschiebungshaft des Klägers bis zum 01.06.1999. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft würden weiter vorliegen. Daran ändere auch die Anerkennung der Vaterschaft des Klägers für seine Tochter J. nichts, da noch die Sperrwirkung der Abschiebung bestehe und ein Antrag auf Befristung der Sperrwirkung noch nicht gestellt sei. Ebenso wenig stehe die beabsichtigte Eheschließung der Anordnung von Abschiebungshaft entgegen.
Mit Beschluss vom 10.03.1999 (A 8 K 10231/99) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung, der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung auf Grund des noch anhängigen (dritten) Asylfolgeantrages derzeit nicht erfolgen dürfe. Sein Vortrag in diesem Asylfolgeverfahren sei von einer Qualität, welche die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung in sich trage.
10 
Nach Übersendung dieses Beschlusses durch einen Rechtsanwalt am 18.03.1999 an das Regierungspräsidium veranlasste dieses über das Landratsamt Fürth am selben Tag die Justizvollzugsanstalt, vom weiteren Vollzug der Abschiebungshaft abzusehen. Der Kläger wurde daraufhin am 18.03.1999 aus der Haft entlassen. Im Verfahren seiner noch anhängigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.03.1999 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 die Erledigung der Hauptsache fest.
11 
Nach seiner Haftentlassung wurde der Kläger dem Enzkreis zugeteilt. Am 31.08.1999 heiratete er seine deutsche Freundin, mit der er eine im Jahr 1994 geborene gemeinsame Tochter hat. Bereits zuvor hatte er die Befristung der Sperrwirkung seiner Abschiebung beantragt. Die nach Umzug des Klägers in die Wohnung seiner Ehefrau zuständige Ausländerbehörde, die Stadt Pforzheim, wies ihn darauf hin, dass eine Befristung der Sperrwirkung die Begleichung der Abschiebungskosten voraussetze.
12 
Das gegen die Ablehnung des dritten Asylfolgebegehrens gerichtete Klageverfahren endete - nach Klagerücknahme - durch Einstellungsbeschluss vom 24.11.1999.
13 
Das Regierungspräsidium ermittelte in der Folgezeit die Aufwendungen für Abschiebungshaft, Fahrt- und Transportkosten sowie Konsulargebühren durch Anfragen bei den jeweils zuständigen Behörden. Unter anderem teilte die Justizvollzugsanstalt Nürnberg auf Anfrage unter dem 25.01.2000 mit, dass die Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 gedauert habe und ergänzte durch telefonische Mitteilung vom 07.02.2000, dass der „Tagessatz“ für Häftlinge in der Vollzugsanstalt im Jahr 1998 116,92 DM und im Jahr 1999 112,02 DM betragen habe. Aus den erhaltenen Angaben errechnete das Regierungspräsidium durch den Kläger verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 47.962,80 DM. Darin enthalten sind auch Kosten für die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 11.236,98 DM.
14 
Der Kläger trug mit Schreiben vom 09.05.2000 vor, er könne die entstandenen Kosten erst dann bezahlen, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung besitze, da er erst dann einer geordneten Arbeit nachgehen könne. In seiner Antwort vom 25.07.2000 verwies das Regierungspräsidium darauf, dass der unteren Ausländerbehörde eine detaillierte Kostenaufstellung vorliege und lehnte eine Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers ab. Mit Schreiben vom 14.02.2001 trug der Kläger vor, er sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, auf die genannte Summe von 47.962,80 DM monatliche Teilzahlungen in Höhe von 200 DM zu leisten. Daraufhin entgegnete das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.04.2001, dass die vorgeschlagene Ratenhöhe nicht akzeptabel sei. Der Kläger werde aufgefordert, eine realistischere Ratenzahlung vorzuschlagen und mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid benötigt werde.
15 
Mit Leistungsbescheid vom 22.07.2002 zog das Regierungspräsidium den Kläger zur Erstattung der „im Rahmen seines Aufenthalts“ entstandenen Abschiebungskosten heran, setzte die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 47.066,64 DM (entspricht 24.064,79 EUR) fest und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. In der Begründung wurden die angefallenen Kosten aufgeschlüsselt. Weiter wurde ausgeführt, dass die nach den §§ 82 und 83 AuslG zu tragenden Abschiebungskosten nicht nur die Kosten der Maßnahme des unmittelbaren Außerlandesbringens, sondern auch die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen umfassten.
16 
Am 19.08.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht notwendig gewesen, ihn abzuschieben, da berechtigte Gründe für sein Verbleiben im Bundesgebiet bestanden hätten. Zudem werde die Höhe der Kosten bestritten. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger während des gesamten vorprozessualen Kontaktes keine weitere Spezifizierung der Abschiebungskosten gefordert habe. Für alle Einzelpositionen lägen Rechnungen der jeweiligen Kostenstellen vor. Die Abschiebung und alle Inhaftierungen des Klägers seien rechtmäßig gewesen.
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Mit Urteil vom 27.01.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Erstattung von mehr als 17.879,33 EUR herangezogen wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig, soweit in ihm auch die Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 gefordert würden. Hinsichtlich der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg folge das daraus, dass dieser Abschiebungshaft keine Abschiebung des Klägers nachgefolgt sei. Der Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung setze jedoch eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraus. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG („durch die Abschiebung“). Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 sei deswegen rechtswidrig, weil diese Kosten gar nicht entstanden seien. Die geforderte Erstattung der übrigen Kosten sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen, „soweit der Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, der Justizvollzugsanstalt Görlitz und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sowie der Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt Görlitz herangezogen worden ist“. Nur das beklagte Land hat gegen das ihm am 29.01.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 25.02.2004 am selben Tag Berufung insoweit eingelegt, als das erstinstanzliche Urteil den Leistungsbescheid in Höhe der Kosten für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg aufgehoben hat.
19 
Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: Der mit der Berufung angegriffene Teil des Urteils beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 82 Abs. 1 AuslG. Aus dessen Wortlaut ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht, dass für eine Heranziehung zur Kostenerstattung unbedingt eine Abschiebung erfolgreich durchgeführt worden sein müsse. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er es - wie auch sonst, etwa in § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG - durch die Verwendung des Perfekts, also durch den Terminus, Kosten, die durch die Abschiebung „entstanden sind“, zum Ausdruck gebracht. Damit blieben Abschiebungsmaßnahmen auch dann Abschiebungsmaßnahmen im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG, wenn die Abschiebung aus welchen Gründen auch immer letztlich unterbleibe. Dies ergebe sich auch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, in welchem der Gesetzgeber das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - für Kosten von Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz für anwendbar erkläre. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 VwKostG sei nämlich ausdrücklich geregelt, dass derjenige in Anspruch genommen werden könne, welcher die Amtshandlungen veranlasst habe. Damit reiche Veranlassung aus und gelte gerade nicht das Äquivalenzprinzip des Gebührenrechts, nach welchem erst die volle verwaltungsrechtliche Gegenleistung erbracht worden sein müsse.
20 
Die damit zu Recht geltend gemachten Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenhöhe ergebe sich aus einer Multiplikation des Tagessatzes für einen Haftplatz mit der Anzahl der Hafttage des Klägers. Der Tagessatz errechne sich aus den nach Ablauf des Haushaltsjahres feststellbaren Ausgaben im Justizvollzug abzüglich der Einnahmen, dividiert durch die Gesamtzahl der Hafttage innerhalb des Jahres. Auch wenn der Freistaat Bayern im Wege der Gegenseitigkeit auf die Geltendmachung der Erstattung allgemeiner Haftkosten von außerbayerischen Ausländerbehörden verzichte, würden solche Kosten den Betroffenen in Rechnung gestellt. Denn länderübergreifende Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinfachung seien nicht dazu gedacht, den Betroffenen besser zu stellen.
21 
Der Beklagte hat zunächst beantragt, unter Änderung des Urteils der Vorinstanz die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anforderung der gesamten Abschiebungshaftkosten in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg richtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nur noch ein um 10 % reduzierter Betrag geltend gemacht und der Bescheid vom 22.07.2002 werde entsprechend geändert. In Höhe dieses geminderten Betrages von 10 % (= 1.123,69 DM) hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.
22 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2002 in der geänderten Fassung vom 19.10.2005 richtet.
24 
Der Kläger beantragt schriftsätzlich unter Einwilligung in die Teilrücknahme der Berufung,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung bezieht er sich darauf, dass er mit einer deutschen Frau verheiratet sei und mit ihr eine Tochter habe, die deutsche Staatsbürgerin sei. Er sei erst seit März 2004 berufstätig und daher zur Begleichung des streitigen Betrages nicht in der Lage.
27 
Bis Juni 2005 hat der Kläger 17.897,33 EUR an Abschiebungskosten beglichen. Daraufhin hat das Regierungspräsidium der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers mit sofortiger Wirkung zugestimmt, so dass dem Kläger am 07.07.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte.
28 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
60 
Rechtsmittelbelehrung
61 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
62 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
63 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
64 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
65 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
66 
Beschluss vom 19. Oktober 2005
67 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 5.745,38 EUR bis zur Teilrücknahme und 5.170,84 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2005 - 6 K 4873/04 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.787,67 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Antragsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.10.2005 hat sachlich keinen Erfolg; soweit überhaupt ein Zulassungsgrund dargelegt wird, ist dieser Zulassungsgrund im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht „gegeben“.
In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht auf die Klage eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen den gegen diesen ergangenen Haftungsbescheid nach § 82 AuslG aufgehoben; das Regierungspräsidium Stuttgart hat gegen den Kläger wegen eines Abschiebungsversuchs und wegen Abschiebehaft insgesamt 5.787,67 EUR als Abschiebungskosten festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, unabhängig von der Frage, ob auch für geplante Abschiebungen Kosten verlangt werden dürften, sei der Leistungsbescheid deswegen rechtswidrig, weil die Behörde die Kosten in Rechnung gestellt habe, ohne die Frage der Verhältnismäßigkeit in ihre Überlegungen einzubeziehen. Die zuständige Stelle sei bei derartigen Kostenbescheiden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls in atypischen Fällen verpflichtet, die individuelle Leistungsfähigkeit des Einzelnen im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Solche Besonderheiten seien bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kämen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren (z.B. durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass) zum Tragen. Da die Behörde den Kläger im vorliegenden Fall vor Erlass des Leistungsbescheides nicht angehört habe, habe sie nicht berücksichtigt, dass der Kläger Arbeitslosengeld beziehe und mit Ehefrau und Kind in angespannten finanziellen Verhältnissen lebe. Auch sei die Erstattung nahezu sechseinhalb Jahre nach der damaligen (verspäteten) Freilassung des Klägers aus der Abschiebehaft erfolgt. Diese Besonderheiten des Einzelfalls hätten im Ermessensweg berücksichtigt werden müssen.
Soweit der Beklagte hiergegen den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 3 VwGO) und der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, fehlt es bereits an einer ausreichenden „Darlegung“ dieser Zulassungsgründe im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Beklagte bezeichnet keine konkrete Grundsatzfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit im einzelnen dargelegt wird (zu den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage siehe z.B. Marx, AsylVfG, 2005, Rn 55 f. m.w.z.N. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 2005, Rn 54 zu § 124a m.w.N.). In diesem Zusammenhang hätte es außerdem der näheren Darlegung bedurft, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht angenommene Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung im Rahmen des Haftungsbescheides nach § 82 Abs. 1 AuslG überhaupt noch klärungsbedürftig ist (siehe dazu im einzelnen unten). Ebenso fehlt es an der Darlegung des Zulassungsgrundes besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten; auch zu diesem Zulassungsgrund trägt der Beklagte nichts vor (zu den Anforderungen siehe Kopp/ Schenke, a.a.O., Rn 53 zu § 124a).
Soweit der Beklagte die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, macht er der Sache nach den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Der Beklagte führt in diesem Zusammenhang zunächst aus, der Kostenschuldner in den Fällen des § 82 AuslG werde durch eine fehlende Ermessensentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Die Verpflichtung der Behörde zur vollständigen Heranziehung des Ausländers bestehe nämlich nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressat des Leistungsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der vollen Ausschöpfung des Haftungsumfangs. Außerdem könne in den hier streitigen Fällen des Erlasses eines Haftungsbescheides nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVG von der Anhörung abgesehen werden, weil es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handle. Einzig im vollstreckungsrechtlichen oder Beitreibungsverfahren - nach wirksamer Begründung des Erstattungsanspruchs durch den Leistungsbescheid - könne eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung darüber getroffen werden, ob infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Stundung, Teilzahlung, Niederschlagung oder einem Erlass der Forderung näher zu treten sei.
Mit diesem Vortrag hat der Beklagte zwar der Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, da er einen tragenden Grundsatz der angefochtenen Entscheidung (Erforderlichkeit einer Ermessensausübung) mit Gegenargumenten in Frage gestellt hat; gleichwohl hat der Zulassungsantrag mit dieser Begründung auch nicht aus dem Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (s. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Zulassungsverfahren ist nämlich der Erfolg des Rechtsmittels nicht mindestens ebenso wahrscheinlich wie sein Misserfolg (zu den Kriterien siehe BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, und BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich mit der Annahme der Erforderlichkeit einer Ermessensausübung bereits im Festsetzungs- und nicht erst im Beitreibungsverfahren an die bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung gehalten, zu der sich der Beklagte im Zulassungsantrag nicht geäußert hat. Die von ihm vorgetragenen Gegengründe überzeugen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung zur Erforderlichkeit einer Ermessensausübung (jedenfalls in atypischen Fällen) auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, NVwZ 1999, 779) Bezug genommen; diese Entscheidung leitet ihr Ergebnis nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 84 AuslG, insoweit gleich lautend mit der hier einschlägigen Vorschrift des § 82 AuslG), sondern aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Kostenrechts, insbesondere aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, aber auch dem Grundsatz der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit ab (BVerwG, a.a.O. S. 782/783) und belegt die Erforderlichkeit von Ermessensentscheidungen in atypischen Fällen bereits im Festsetzungsstadium anhand zahlreicher Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten. Der Zulassungsantrag legt demgegenüber nicht dar, dass (und aus welchen Gründen) für die Heranziehung von Ausländern nach § 82 AuslG insofern andere Grundsätze gelten sollen als für Erstattungsfälle nach § 84 AuslG. Dass auch die zuletzt genannte Vorschrift grundsätzlich im öffentlichen Interesse und nicht dem des Ausländers ergangen ist, liegt auf der Hand und begründet für die hier interessierende Frage keinen Unterschied.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung der Obergerichte im wesentlichen anerkannt, dass die in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 84 AuslG entwickelten Grundsätze auch für Kostenfälle des § 82 AuslG heranzuziehen sind; sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.2.2002 - 11 S 2443/01 -, AuAS 02, 111) als auch andere Oberverwaltungsgerichte (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; OVG Münster, Urteil vom 20.2.2001 - 18 A 1520/92 -, DVBl. 2001, 1012-LS) halten jedenfalls in atypischen Fällen eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren für erforderlich. Auch die Literatur hat sich dem zum Teil angeschlossen (siehe Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn 2; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Rdnr. 33 zu § 66), und gegenteilige Entscheidungen sind jedenfalls nach der zu § 84 AuslG ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht bekannt geworden (offengelassen bei VG Braunschweig, Urteil vom 5.10.2005 - 5 A 248.05 -, juris und vom VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -). Der Beklagte führt auch keine Gesichtspunkte an, aus denen nach seiner Auffassung abzuleiten wäre, dass ein atypischer Fall hier gerade nicht gegeben ist; die Nachprüfung dieser Frage ist dem Senat im Zulassungsverfahren damit verwehrt (zu den Kriterien siehe BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. S. 783).
Soweit der Beklagte darauf hinweist, der vom Verwaltungsgericht vermissten Anhörung habe es aus vollstreckungsrechtlichen Gründen (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG) nicht bedurft, stellt dieser Hinweis die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung schon deswegen nicht in Frage, weil das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend auf eine unterbliebene Anhörung abgestellt hat; es hat lediglich ausgeführt, infolge der fehlenden Anhörung des Klägers habe die Behörde die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und die in seinem Fall vorliegende besondere Situation nicht geprüft. Unabhängig davon ist der Auffassung des Beklagten zur Anhörungspflicht aber auch aus anderen Gründen nicht zu folgen. Bei dem Erlass eines Haftungsbescheids nach § 82 AuslG handelt es sich nämlich nicht um eine Maßnahme, die „in der Verwaltungsvollstreckung getroffen“ wird und bei der daher von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG abgesehen werden kann. Anforderungen von Abschiebungskosten sind keine Maßnahmen (mehr) „in“ der Verwaltungsvollstreckung, sondern sie folgen der abgeschlossenen Vollstreckungsmaßnahme erst nach. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass in solchen Fällen auch keine sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.2002 a.a.O.; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 25.2.1998 - 10 Tz 69/98 -, AuAS 1998, 135 und Bay. VGH, Beschluss vom 6.9.2000 - 10 Cs 99.2280 -, DVBl. 2001, 55 sowie VG Chemnitz, Beschluss vom 29.11.2000 - 4 K 2137/00 -, AuAS 2001, 100). Insofern gilt nichts anderes als bei der Anforderung von Kosten im Weg der Ersatzvornahme, die gleichfalls nicht mehr „in“ der Verwaltungsvollstreckung erfolgt (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.2.1996 - 5 S 334/96 -, VBlBW 1996, S. 262).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
10 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2004 - 17 K 1395/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.436,98 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag, der rechtzeitig gestellt und begründet worden ist (siehe § 124a Abs. 4 VwGO), kann sachlich keinen Erfolg haben; keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.
Mit dem von dem Zulassungsantrag angefochtenen Urteil vom 12.5.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart einen Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Kosten für Abschiebungsmaßnahmen aufgehoben, soweit Kosten geltend gemacht worden sind, die nicht den Kläger selbst, sondern seine Familienangehörigen (Ehefrau und zwei im Bundesgebiet geborene Kinder) betreffen; insofern hat das Gericht ausgeführt, der Kläger - Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro - sei nach den insofern abschließenden Regelungen des Ausländerrechts für Abschiebungskosten, die nicht ihn, sondern Familienangehörige betreffen, kein Kostenschuldner, und  eine Kostentragungspflicht ergebe sich auch nicht aus dem Verwaltungskostengesetz und der dort geregelten gesamtschuldnerischen Haftung. Die den Kostenschuldner betreffende Spezialregelung des § 82 AuslG sei gegenüber der Regelung des § 13 Abs. 1 VwKostG abschließend.
Soweit der Beklagte die auf diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichts beruhende Aufhebung eines Teils des Kostenbescheides (betreffend 1.436,98 EUR) mit der Begründung angreift, Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Abschiebungskosten für Familienangehörige des Klägers sei § 81 Abs. 1 AuslG, der gegenüber den Regelungen des § 82 Abs. 1 AuslG über den Kostenschuldner eine selbständige Kostentragungspflicht enthalte, und es sei davon auszugehen, dass auch der Kläger als Vater und Mitinhaber des Personensorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts der abgeschobenen Kinder Veranlasser der Abschiebung im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG sei, werden „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mit Erfolg geltend gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in erster Linie von der speziellen Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung von Abschiebungskosten - hier also von § 81 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 AuslG - auszugehen ist. § 81 Abs. 1 AuslG bestimmt generell, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz - damit u.a. auch für Abschiebungen - überhaupt Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, für den - hier nicht strittigen - Bereich der Gebühren überlässt es der Gesetzgeber der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG die gebührenpflichtigen Tatbestände zu regeln. In diesem Zusammenhang steht § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach das Verwaltungskostengesetz Anwendung findet, soweit das AuslG „keine abweichenden Vorschriften enthält“. Dabei kann offen bleiben ob diese Verweisung nur die gebührenrechtlichen Regelungen oder - was näher liegen dürfte - auch die Auslagenproblematik betrifft; in beiden Fällen ändert sich an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nichts. Was die hier streitigen im Zusammenhang mit der Abschiebung entstandenen Kosten angeht, so handelt es sich um „Auslagen“ im Sinn des § 81 Abs. 1 AuslG, die hinsichtlich des Kostenschuldners spezialgesetzlich in § 82 AuslG und hinsichtlich des Umfangs der Kostenhaftung spezialgesetzlich in § 83 AuslG geregelt sind; insofern enthält das Ausländergesetz gegenüber dem Verwaltungskostengesetz in beiden Bereichen „abweichende Vorschriften“ im Sinn von § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Ein Rückgriff auf allgemeine Regelungen des Verwaltungskostengesetzes - insbesondere auf das den Kostenschuldner betreffende Veranlasserprinzip des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG - ist danach nicht zulässig. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 1 AuslG, wonach die durch die Abschiebung entstehenden Kosten „der Ausländer zu tragen“ hat, Ausfluss des genannten Prinzips ist (siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.3.2004 - 11 LB 327/03 -, AuAS 2004, S. 195 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 11/6321 S. 83 und Hailbronner, AuslR, RdNr. 1 zu § 82 AuslG); das bedeutet aber nicht, dass über die Spezialregelungen des § 82 AuslG hinaus ein Ausländer mithilfe des allgemeinen Veranlasserprinzips des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu Kosten herangezogen werden darf, die im Zusammenhang mit der Abschiebung eines anderen Ausländers (hier: von Familienangehörigen des Klägers) stehen. § 82 AuslG bestimmt nämlich spezialgesetzlich nicht nur die Haftung des Ausländers für Kosten seiner eigenen Abschiebung, sondern enthält auch Vorschriften, die die Heranziehung zu Abschiebungskosten dritter Personen betreffen; dies gilt etwa für die Kostentragungspflicht desjenigen, der gegenüber der Ausländerbehörde eine entsprechende Verpflichtung übernommen hat (§ 82 Abs. 2 AuslG), und außerdem für die Kostentragung durch den Beförderungsunternehmer (§ 82 Abs. 3 AuslG), den Arbeitgeber (§ 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG) und den Schleuser (s. § 82 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 92a oder b AuslG). Die hier detailliert erfolgte Spezialregelung für die Heranziehung von Personen für Kosten der Abschiebung Dritter schließt nicht nur hinsichtlich der dort spezialgesetzlich genannten Personengruppen einen Rückgriff auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG und das dort allgemein geregelte Veranlasserprinzip aus, sondern ist insgesamt als „abweichende“ Regelung der Auslagenerstattung im Sinn des § 81 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG zu verstehen. Auch sonst wird allgemein die ausländerrechtliche Kostenspezialregelung - etwa die Regelung des § 83 AuslG über die Höhe der Abschiebungskosten - als abschließend gegenüber dem Verwaltungskostengesetz aufgefasst (siehe Funke-Kaiser, GK-AuslR, RdNr. 2 zu § 83 AuslG). Dass für eine in der Praxis durchaus bedeutsame Gruppe - die Abschiebung Minderjähriger - die Möglichkeit der Kostenüberwälzung auf die Eltern als die in aller Regel wirtschaftlich leistungsfähigeren Schuldner fehlt (siehe auch OVG Lüneburg, a.a.O., S. 198), ist daher eine Gesetzeslücke, die nicht durch den Rückgriff auf die bereits nach § 81 Abs. 2 S. 2 AuslG zurücktretende allgemeine Regelung des VwKostG geschlossen werden kann. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in §§ 81 ff. früher bestehende Haftungslücken schließen wollte (siehe BT-Drs. 11/6321, S. 83 f.) steht dem nicht entgegen; diese gerade in den neu geschaffenen Spezialregelungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers gestattet es nicht, entgegen dem  § 82 Abs. 1 AuslG eindeutig zu entnehmenden Wortlaut den Kreis der Kostenschuldner zu erweitern.
Für die vom Senat vertretene Auffassung vom abschließenden Charakter der in § 82 AuslG getroffenen Spezialregelung zur Kostentragungspflicht spricht auch, dass ein Rückgriff auf das allgemeine Veranlasserprinzip des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG in Fällen der hier zu beurteilenden Art so erhebliche Unklarheiten und Anwendungsprobleme mit sich bringen würde, dass eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zu erwarten wäre. Der verwaltungskostenrechtliche Begriff der Veranlassung stellt nämlich nicht wie § 82 Abs. 1 AuslG auf einen einfachen Rechtszusammenhang zwischen Amtshandlung (Abschiebung) und jeweiligem Adressat (Ausländer) ab, sondern kann bereits dann erfüllt sein, wenn der Betroffene willentlich den Tatbestand herbeigeführt hat, der Anlass für das Tätigwerden der Behörde war (siehe dazu etwa Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNr. 4 zu § 13 VwKostG OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.1980 - 9 A 114/78 -, GewArch 1981, 346; siehe auch OVG Münster, Beschluss v 12.2.2001 - 9 A 4324/98 - und BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73). Dies könnte für die Berücksichtigung auch entfernter Kausalbeiträge sprechen. Das Verwaltungskostenrecht kennt keine Haftung der Vertreter (hier: der Eltern) für ihre Kinder (siehe dazu Schlabach a.a.O., RdNr. 13 und RdNr. 9 m.w.N. und Hess.VGH, Beschluss vom 9.12.1988 - 8 Th 4345/88 -, NVwZ-RR 1990, 113; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 19.4.1983 - 2 A 8/82 -, NJW 1984, S. 195). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass etwa bei einer gemeinschaftlichen Einreise einer Familie in das Bundesgebiet die Familienmitglieder gegenseitig für die jeweils entstandenen Abschiebungskosten einzustehen hätten, weil sie gegenseitig als „Veranlasser“ der Einreise des anderen Familienmitglieds anzusehen sind (so offenbar OVG Lüneburg a.a.O.), so hätte es schon deswegen einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, weil eine solche Erstreckung der Haftungstatbestände auch im Verwaltungskostenrecht selbst einen Ausnahmefall darstellen würde. So kann etwa bei Eheleuten - im vorliegenden Fall umfassen die dem Kläger auferlegten Abschiebungskosten nicht nur Kosten für die Kinder, sondern auch Kosten für die Abschiebung seiner Ehefrau - kaum davon gesprochen werden, dass jeweils der eine Ehegatte durch Nichtausreise die Abschiebung des anderen Ehegatten „veranlasst“ hat; die Befolgung der Ausreisepflicht liegt trotz des Gedankens der Familieneinheit jeweils im eigenen Pflichtenkreis des Ausländers, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt kaum vertretbar sein dürfte, mitreisende Familienangehörige (gegenseitig) als (Mit)Veranlasser zu betrachten (zum Kriterium des Pflichtenkreises beim Veranlasserprinzip vgl. auch BVerwG, a.a.O.). Auch die Gegenmeinung des OVG Lüneburg (a.a.O.) zieht offenbar die Grenze des Veranlasserprinzips und der damit verbundenen Ausweitung des Kreises der Kostenschuldner dort, wo es sich um Kinder handelt und (zusätzlich) gemeinschaftliche (illegale) Einreise vorliegt. (Die hier zu beurteilende Fallgestaltung würde dies nicht betreffen, da die beiden Kinder des Klägers bereits im Bundesgebiet geboren sind.) Einer Anknüpfung der Kostentragung des Klägers an das Aufenthaltsbestimmungsrecht - das er allerdings nur gemeinsam mit seiner Ehefrau ausüben kann - steht darüber hinaus entgegen, dass die Haftungsvorschrift des § 1664 Abs. 2 BGB insofern nicht einschlägig ist (siehe dazu auch OVG Lüneburg a.a.O. S. 195) und dass der Verbleib der Familienangehörigen im Bundesgebiet nur eine eher untergeordnete Konsequenz der den Kläger selbst betreffenden Nichtausreiseentscheidung ist. Die Gegenansicht würde darüber hinaus die Heranziehung jedes Dritten ermöglichen, der irgendeinen Kausalbeitrag zur Nichtausreise ausreisepflichtiger Ausländer leistet. Eine derart umfassende Ausweitung verwaltungskostenrechtlicher Grundsätze gibt die in ihrem Wortlaut eindeutige und allein auf den von der konkreten Abschiebung betroffenen Ausländer bezogene Kostenschuldnervorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG nicht her. Im übrigen ergibt sich auch aus der den Umfang der Kostenhaftung regelnden Bestimmung des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, dass es jeweils nur auf die den Ausländer selbst betreffenden Kosten ankommt (siehe dazu etwa OVG Münster, Urteil vom 18.6.2001 - 18 A 702/97 -, AuAS 2001, S. 233); auch in dieser Spezialvorschrift kommt insofern ein allgemeiner kostenrechtlicher Grundsatz zum Ausdruck. 
Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben; Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund enthält der Zulassungsantrag nicht, und die zu entscheidende Rechtsfrage verursacht auch keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 9 zu § 124 m.w.N.), da sich das Verhältnis der Regelung des § 82 Abs. 1 AuslG zu den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes ohne weiteres bereits aus dem Gesetz selbst lösen lässt.
Soweit der Beklagte den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, fehlt es an entsprechenden Ausführungen; die jeweils klärungsbedürftige, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Frage wird nicht formuliert, und es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Beantwortung dieser Frage über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (zu den Anforderungen siehe die Nachweise bei Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2003, Kap. Q RdNr. 53 und Sodan-Ziekow, VwGO, § 124 RdNr. 174). Anlass für derartige Darlegungen wäre auch deswegen gewesen, weil es sich beim Ausländergesetz um sog. auslaufendes Recht handelt; es hätte also der Darlegung bedurft, dass die Klärung dieser Rechtsfragen auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2002 - 8 S 252/02 -, juris sowie Brandt-Sachs a.a.O., Kap. R RdNr. 11, 12 und 19). Dass das OVG Lüneburg (a.a.O.) in der genannten Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen hat, eröffnet dem Senat die berufungsgerichtliche Prüfung daher noch nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 2 GKG a.F. (siehe §§ 71 Abs. 1, 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 - 6 K 2588/05 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 267,31 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf den Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist zwar in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden, da er fristgerecht eingegangen (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet worden ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO); die dargelegten Berufungszulassungsgründe liegen jedoch der Sache nach im Sinn des § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht vor.
Mit dem von dem Beklagten angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht einen Leistungsbescheid gegen die Klägerin - eine Staatsangehörige von Serbien-Montenegro - über die Zahlung von Abschiebungskosten mit der Begründung aufgehoben, diese Kosten seien durch unrichtige Sachbehandlung entstanden; beiden die Klägerin betreffenden Abschiebungsversuchen (19.05 und 09.06.2004) habe Art. 6 Abs. 1 GG entgegengestanden, da sich der Ehemann der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin damals schwanger gewesen sei und verständlicherweise mit ihrem Ehemann habe zusammenleben wollen; eine Abschiebung hätte die Familie auf unabsehbare Zeit auseinander gerissen. Ein Teil der Abschiebungskosten (77,36 EUR) könne auch deswegen nicht verlangt werden, weil die Abschiebung der Klägerin zum vorgesehenen Zeitpunkt (09.06.2004) bereits storniert gewesen sei.
Soweit der Beklagte gegen dieses Urteil den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht, kann die Berufung schon deswegen nicht zugelassen werden, weil dieser Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt ist. Der Beklagte bezeichnet keine konkrete Grundsatzfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit im einzelnen dargelegt wird (zu den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage siehe z. B. Marx, AsylVfG, 2005, RdNr. 55 f. m.w.N. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 2005, RdNr. 54 zu § 124 a).
Soweit der Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, macht er den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Gerügt werden allerdings lediglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG den Abschiebungsversuchen entgegengestanden habe; zur weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts, in Höhe von 77,36 EUR seien keine Abschiebungskosten zu Lasten der Klägerin entstanden, äußert sich der Zulassungsantrag nicht. Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich dieses Betrags bereits aus formalen Gründen Bestand hat. Bei mehreren vom Verwaltungsgericht für das von ihm gefundene Ergebnis gegebenen Begründungen obliegt es nämlich dem Unterlegenen, jeweils hinsichtlich sämtlicher für die Entscheidung maßgebender Gründe einen Zulassungsgrund darzulegen (siehe dazu etwa Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 7 zu § 124 a Fn. 3 m.w.N.).
Aber auch hinsichtlich des noch verbleibenden Restbetrags (189,95 EUR) kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher rechtlicher Zweifel nicht in Betracht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn der genannten Vorschrift sind gegeben, wenn unter Berücksichtigung der jeweils vom Antragsteller darzulegenden Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils näherer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens daher möglich ist (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Selbst bei ausreichender Infragestellung der Urteilsgrundlage hat der Zulassungsantrag aber auch dann keinen Erfolg, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden hat und der angestrebte Berufung daher keinen Erfolg haben wird (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht gegeben sind. Er kann offenlassen, ob die Aufhebung des streitigen Kostenbescheides bereits wegen fehlender (und nicht nach § 45 Abs. 2 LVwVfG nachgeholter) Anhörung der Klägerin gerechtfertigt war (siehe dazu Senat, Beschluss vom 07.03.2006 - 13 S 155/06); auch ohne Berücksichtigung dieser formellrechtlichen Problematik ist das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nämlich nicht zu beanstanden. Dass Abschiebungskosten, die infolge fehlerhafter Sachbehandlung entstanden sind, vom Betroffenen nicht verlangt werden können, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris; OVG Saar, Beschluss vom 21.12.2005 - 2 Q 5/05 -, juris) und wird vom Beklagten auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgerichts hinsichtlich beider Abschiebungsversuche zu recht eine solche fehlerhafte Sachbehandlung angenommen hat.
Was den Abschiebungsversuch vom 09.06.2004 und die hierfür geltend gemachten Kosten angeht, so ergibt sich dies - ganz unabhängig von der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG - bereits daraus, dass die fehlende Reisefähigkeit der Klägerin schon vor diesem Abschiebeversuch mitgeteilt und ärztlich dokumentiert war. Sie folgt aus dem ärztlichen Attest vom 21.05.2004, das durch die Ausländerbehörde (Stadt Ludwigsburg) dem Regierungspräsidium am 03.06.2004 übermittelt wurde. Dementsprechend ging auch die Abschiebebehörde selbst von fehlender Transportfähigkeit aus (Vermerk vom 04.06.2004). Einer Abschiebung der Klägerin zum 09.06.2004 stand damit von vornherein ein rechtliches Abschiebungshindernis entgegen (zur fehlenden Transportfähigkeit als Abschiebungshindernis siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -, juris und vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482; zur Risikoschwangerschaft als Duldungsgrund siehe VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 8 VG 3547/02 -, InfAuslR 2003, 62). Auf die Frage, ob angesichts des rechtmäßigen Aufenthalts des Ehemanns der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt (auch) Art. 6 Abs. 1 GG einen Duldungsanspruch der Klägerin begründet hätte, kommt es für diesen Abschiebeversuch damit aus Rechtsgründen nicht an; die Entscheidung ist insofern jedenfalls im Ergebnis zutreffend (vgl. dazu die Grundsätze des § 144 Abs. 4 VwGO und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2005 - 13 S 249/04 -; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2003 - 15 ZB 02/31617 -, BayVBl. 2004, 499 sowie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).
Im Ergebnis gilt nichts anderes für den vorangegangenen Abschiebeversuch vom 19.05.2004. Es spricht bereits viel für die Überlegung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ehegatten und der bereits fortgeschrittenen Schwangerschaft der Klägerin habe ihrer Abschiebung bereits zu diesem Zeitpunkt die Schutzvorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG entgegengestanden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - und Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, AuAS 2006, 26). Entgegen der Auffassung des Beklagten im Zulassungsantrag ging es insoweit (noch) nicht um die Frage eines Bleiberechts für die Klägerin auf Dauer, sondern (lediglich) um einen Duldungsanspruch (zu Duldungsansprüchen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK in Situationen besonderer Schutzbedürftigkeit wie etwa Schwangerschaft siehe z. B. OVG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2001 - 4 Bs 374/00 -, juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.12.2000 - 70/00 -, JR 2002, 232, weitere Nachweise bei Funke-Kaiser in GK-AufenthG, RdNr. 97 zu § 60 a). Unabhängig hiervon bestand aber auch am 19.05.2004 bereits Reiseunfähigkeit der Klägerin, wie sich aus ihrer Einweisung in das Krankenhaus am Tag der Abschiebung ergibt (siehe die entsprechende Mail-Nachricht vom Morgen des Abschiebungstags, Blatt 11 der Verwaltungsakten der Abschiebebehörde). Zwei Tage später, am 21.05.2004, wurde dann auch das ärztliche Attest über die Risikoschwangerschaft und einen drohenden Abortus erstellt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand der Klägerin bereits am 19.5.2004 eine Abschiebung nicht zuließ. Auf die Frage, ob der Abschiebebehörde die Risikoschwangerschaft bereits vor der Abschiebung bekannt war oder nicht oder ob insoweit gar ein Verschulden vorliegt, kommt es für die Frage der unrichtigen Sachbehandlung im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht an; es geht ausschließlich darum, ob die Sachbehandlung objektiv „richtig“ war (siehe zu der verwandten Vorschrift des § 21 GKG Meyer, GKG, 2004, Rdnr. 4 zu § 21 m.w.N.). Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin der Behörde gegenüber irreführende Angaben gemacht und auf diese Weise selbst die objektiv unrichtige Sachbehandlung verursacht hätte (siehe Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung, RdNr. 12 zu § 14 VwKostG; für § 21 GKG a.A. Meyer a.a.O. und Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, RdNr. 11 zur § 21 m.w.N.). Ein solches Mitverschulden der Klägerin kann hier nicht angenommen werden. Der Abschiebebehörde waren die Tatsache der Schwangerschaft und auch das Schwangerschaftsstadium aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde bekannt (siehe Datenblatt vom 03.05.2004, Blatt 5 der Abschiebeakte), und bereits aus der der Behörde vorliegenden Niederschrift über die Anhörung im Asylverfahren ergab sich, dass die Klägerin zum vorgesehenen Abschiebungstermin im 5. oder 6. Monat der Schwangerschaft sein würde. Ein Verstoß gegen die die Klägerin treffenden Mitwirkungspflichten (siehe dazu § 70 Abs. 1 Satz 1 des damals noch geltenden AuslG) liegt damit nicht vor. Der von den Abschiebungsabsichten nicht konkret in Kenntnis gesetzten Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie vor dem 19.05.2004 das Bestehen einer Risikoschwangerschaft der Ausländer- bzw. der Abschiebungsbehörde nicht gesondert mitgeteilt hatte; aufgrund des Aufenthaltsrechts ihres Ehemannes und ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft musste sich ihr trotz der in ihrer Person bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht .die Gefahr des Abgeschobenwerdens jedenfalls nicht aufdrängen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
11 
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.