Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2004 - 17 K 1395/03

bei uns veröffentlicht am12.05.2004

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2003 wird aufgehoben, soweit er über den Betrag von EUR 478,99 hinausgeht.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel, der Beklagte zu drei Vierteln.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro und stammt aus dem Kosovo. Der Kläger, seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder wurden am 12.04.2000 in den Kosovo (Pristina) abgeschoben. Nachdem der Kläger im Jahre 2001 wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt war, erließ das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - am 03.01.2003 einen Leistungsbescheid, mit dem es gegen den Kläger für die am 12.04.2000 durchgeführte Abschiebung von Söllingen nach Pristina Kosten in Höhe von EUR 1915,98 festsetzte. Nach dem Bescheid ergibt sich die Höhe der Kosten aus:
a) Flugkosten (339,06 EUR x 4 Personen): EUR 1.356,23
b) Kilometerentgelte/Personenbeförderungskosten (238,97 EUR x 2 Personen): EUR 477,94
c) Passersatzpapier (20,45 EUR x 4 Personen): EUR 81,80.
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Gemäß § 82 Abs. 1 AuslG habe der Ausländer die durch die Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen. Der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AuslG. Die entstandenen Kosten seien gemäß § 83 Abs. 4 S. 1 AuslG von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlichen Kosten zu erheben. Die Abschiebung sei sowohl rechtmäßig als auch erforderlich gewesen, nachdem der Kläger trotz rechtskräftiger/vollziehbarer Ausreisepflicht die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen habe.
Der Leistungsbescheid wurde dem Kläger am 12.03.2003 zugestellt.
Am 27.03.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Mit dem Leistungsbescheid würden die Abschiebekosten für den Kläger und die weiteren dort aufgeführten Kinder der Familie des Klägers geltend gemacht. Der Kläger hafte demgegenüber jedoch alleine für die ihn selbst betreffenden Abschiebekosten. Des Weiteren seien die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Flugkosten nicht nachgewiesen und belegt. Das gleiche gelte für die Kilometerentgelte bzw. die Personenbeförderungskosten.
Der Kläger, der mit Klageerhebung den Leistungsbescheid insgesamt angefochten hatte, beantragt nunmehr,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 03.01.2003 aufzuheben, soweit gegen den Kläger auch die für die übrigen Mitglieder der Familie entstandenen Abschiebungskosten geltend gemacht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Kosten der Abschiebung bezüglich der Ehefrau des Klägers und der beiden Kinder könne nach Ansicht des Regierungspräsidiums § 81 Abs. 1 AuslG herangezogen werden. Danach würden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz und der zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 AuslG werde nach hiesiger Auffassung nicht durch die Regelung des § 82 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen, wonach der (abgeschobene) Ausländer die Abschiebungskosten zu tragen habe. Bei § 82 Abs. 1 AuslG handele es sich nicht um eine gegenüber § 81 Abs. 1 AuslG speziellere Kostenregelung für eine nach dem Ausländergesetz vorgenommene Abschiebung, sondern um eine Regelung über Kostenschuldner. Wer Kostenschuldner der in § 81 AuslG bezeichneten Gebühren und Auslagen sei, bestimme sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes. § 82 Abs. 1 AuslG normiere (lediglich) eine weitere Kostentragungspflicht und stelle klar, dass der (abgeschobene) Ausländer stets als Veranlasser der Abschiebung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen sei. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 AuslG für die Erhebung der durch die Abschiebung der Ehefrau und der zwei Kinder des Klägers entstandenen Kosten seien erfüllt. Bei der Abschiebung der Familie des Klägers handele es sich um eine Amtshandlung nach dem Ausländergesetz, und zwar nach § 49 Abs. 1 AuslG. Bei der Abschiebung nach § 49 Abs. 1 AuslG handele es sich um eine bundesrechtlich spezialgesetzlich geregelte besondere Form des verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlungspflicht. Bei den im angefochtenen Bescheid angesetzten Abschiebekosten (Flug-, Arzt-, Verpflegungs-, Dolmetscher- und Polizeikosten) handele es sich auch um speziell behördliche Auslagen und damit um Kosten im Sinne der Vorschriften. Der Kläger sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG auch Kostenschuldner der Abschiebungskosten. Nach dieser Vorschrift sei der zur Zahlung der Kosten u.a. verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasse. Dies sei vorliegend der Kläger. Er sei nach kosovarischer Tradition und tatsächlicher Übung Haushaltsvorstand und sei nicht zuletzt Inhaber des personenbezogenen Sorgerechts der abgeschobenen Kinder, welches unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhalte. Indem er der vollziehbaren Ausreisepflicht der Familie nicht nachgekommen sei, habe er deren Abschiebung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (mit) veranlasst.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
13 
Mit dem verbleibenden Klagebegehren ist die Klage zulässig und auch begründet. Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 03.01.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin auch die für die übrigen Mitglieder der Familie entstandenen Abschiebekosten geltend gemacht werden.
14 
Ausschließliche Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid vom 03.01.2003 sind die §§ 82, 83 AuslG. Die §§ 83, 83 AuslG regeln abschließend die Haftung für die Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung eines Ausländers entstehen. Die Kostentragungspflicht ist durch § 82 AuslG nach dem Veranlasserprinzip (§ 13 VwKostG) geregelt (vgl. Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 82 AuslG RdNr. 2 f.). Danach haften insbesondere für die Kosten der Abschiebung der Ausländer (Abs. 1), der Verpflichtungsschuldner (Abs. 2), der illegale Arbeitgeber (Abs. 4 S. 1), Straftäter nach § 92 Abs. 2 AuslG (Abs. 4 S. 2), der Beförderungsunternehmer (Abs. 3). Soweit nichts anderes bestimmt ist, haften mehrere Kostenschuldner nebeneinander. Im vorliegenden Fall ist - da andere Haftende offenbar nicht in Betracht kamen - der Kläger als der durch die Abschiebung betroffene Ausländer zur Kostentragung herangezogen worden (§ 82 Abs. 1 AuslG). Dies kann jedoch nur bezüglich der ihn selbst treffenden Abschiebungskosten rechtens sein. Es ist weder in den §§ 82, 83 AuslG noch in den eventuell subsidiär heranzuziehenden Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes eine Regelung zu finden, die die Haftung des Klägers auch für die im Zusammenhang mit der Abschiebung der übrigen Familienangehörigen entstandenen Kosten anordnet.
15 
Nach § 82 AuslG bleibt es bei dem Grundsatz, dass, soweit nicht die vorstehend aufgeführten anderen Schuldner in Anspruch genommen werden (können) allein derjenige Ausländer für die Kosten, die durch die Abschiebung entstanden sind, haftet, der die Abschiebung veranlasst hat. Dies ist der durch die Abschiebung jeweils betroffene Ausländer selbst. Eine Kostenhaftung von Ehegatten untereinander oder aber von Eltern für ihre minderjährigen Kinder ist in § 82 AuslG gerade nicht angeordnet.
16 
Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers für die Abschiebekosten der übrigen Familienangehörigen ergibt sich auch nicht aus § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821) mit späteren Änderungen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang § 82 AuslG einen Rückgriff auf das Verwaltungskostengesetz, und insbesondere auf § 13 VwKostG, erlaubt. Hinsichtlich der Kostenschuldner enthält § 82 AuslG im Hinblick auf insbesondere die Kosten der Abschiebung eine abschließende Regelung, die der Regelung des § 13 Abs. 1 VwKostG vorgeht. Insbesondere regelt § 82 Abs. 1 AuslG abschließend, dass der von der Abschiebung betroffene Ausländer als Veranlasser der Abschiebung zu behandeln ist. Für eine subsidiäre Anwendung kommt sonach noch die Regelung des § 13 Abs. 2 VwKostG in Betracht, wonach mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet nach § 421 BGB, dass der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann. Mehrere jeweils durch Abschiebemaßnahmen betroffene Ausländer haften jedoch grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner, vielmehr haftet jeder nur für die Kosten, die durch seine Abschiebung entstanden sind (§ 82 Abs. 1 AuslG). Der Familienverband als solcher bzw. ein etwa bestehendes Aufenthaltsbestimmungsrecht des Familienvorstands, wie es das Regierungspräsidium Stuttgart im Falle des Klägers annimmt, begründen noch keine gesamtschuldnerische Haftung. Denn der durch eine rechtmäßige bzw. nicht offensichtlich rechtswidrige Abschiebung betroffene Ausländer ist jeweils als Veranlasser der Abschiebung zu betrachten, nicht dagegen der Ehegatte bzw. der gesetzliche Vertreter. Angesichts der eindeutigen Regelung in § 82 AuslG hätte es für eine derartige Haftung des Ehegatten bzw. des gesetzlichen Vertreters einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.
17 
Auch unabhängig von der abschließenden Regelung des § 82 AuslG käme eine Kostenschuldnerschaft des Klägers nach § 13 VwKostG wohl nicht in Betracht. Eine gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen des Veranlasserprinzips nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG käme nur dann in Betracht, wenn gegenüber mehreren Betroffenen eine einheitliche Amtshandlung veranlasst war. Die Abschiebung mehrerer Ausländer, sei es auch einer Kleinfamilie, stellt sich jedoch nicht als einheitliche, gewissermaßen unteilbare Amtshandlung dar, sondern ist jedem der betroffenen Ausländer gegenüber als gesonderte Amtshandlung zu betrachten.
18 
Die Kostentscheidung beruht, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
12 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
13 
Mit dem verbleibenden Klagebegehren ist die Klage zulässig und auch begründet. Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 03.01.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin auch die für die übrigen Mitglieder der Familie entstandenen Abschiebekosten geltend gemacht werden.
14 
Ausschließliche Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid vom 03.01.2003 sind die §§ 82, 83 AuslG. Die §§ 83, 83 AuslG regeln abschließend die Haftung für die Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung eines Ausländers entstehen. Die Kostentragungspflicht ist durch § 82 AuslG nach dem Veranlasserprinzip (§ 13 VwKostG) geregelt (vgl. Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 82 AuslG RdNr. 2 f.). Danach haften insbesondere für die Kosten der Abschiebung der Ausländer (Abs. 1), der Verpflichtungsschuldner (Abs. 2), der illegale Arbeitgeber (Abs. 4 S. 1), Straftäter nach § 92 Abs. 2 AuslG (Abs. 4 S. 2), der Beförderungsunternehmer (Abs. 3). Soweit nichts anderes bestimmt ist, haften mehrere Kostenschuldner nebeneinander. Im vorliegenden Fall ist - da andere Haftende offenbar nicht in Betracht kamen - der Kläger als der durch die Abschiebung betroffene Ausländer zur Kostentragung herangezogen worden (§ 82 Abs. 1 AuslG). Dies kann jedoch nur bezüglich der ihn selbst treffenden Abschiebungskosten rechtens sein. Es ist weder in den §§ 82, 83 AuslG noch in den eventuell subsidiär heranzuziehenden Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes eine Regelung zu finden, die die Haftung des Klägers auch für die im Zusammenhang mit der Abschiebung der übrigen Familienangehörigen entstandenen Kosten anordnet.
15 
Nach § 82 AuslG bleibt es bei dem Grundsatz, dass, soweit nicht die vorstehend aufgeführten anderen Schuldner in Anspruch genommen werden (können) allein derjenige Ausländer für die Kosten, die durch die Abschiebung entstanden sind, haftet, der die Abschiebung veranlasst hat. Dies ist der durch die Abschiebung jeweils betroffene Ausländer selbst. Eine Kostenhaftung von Ehegatten untereinander oder aber von Eltern für ihre minderjährigen Kinder ist in § 82 AuslG gerade nicht angeordnet.
16 
Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers für die Abschiebekosten der übrigen Familienangehörigen ergibt sich auch nicht aus § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821) mit späteren Änderungen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang § 82 AuslG einen Rückgriff auf das Verwaltungskostengesetz, und insbesondere auf § 13 VwKostG, erlaubt. Hinsichtlich der Kostenschuldner enthält § 82 AuslG im Hinblick auf insbesondere die Kosten der Abschiebung eine abschließende Regelung, die der Regelung des § 13 Abs. 1 VwKostG vorgeht. Insbesondere regelt § 82 Abs. 1 AuslG abschließend, dass der von der Abschiebung betroffene Ausländer als Veranlasser der Abschiebung zu behandeln ist. Für eine subsidiäre Anwendung kommt sonach noch die Regelung des § 13 Abs. 2 VwKostG in Betracht, wonach mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet nach § 421 BGB, dass der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann. Mehrere jeweils durch Abschiebemaßnahmen betroffene Ausländer haften jedoch grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner, vielmehr haftet jeder nur für die Kosten, die durch seine Abschiebung entstanden sind (§ 82 Abs. 1 AuslG). Der Familienverband als solcher bzw. ein etwa bestehendes Aufenthaltsbestimmungsrecht des Familienvorstands, wie es das Regierungspräsidium Stuttgart im Falle des Klägers annimmt, begründen noch keine gesamtschuldnerische Haftung. Denn der durch eine rechtmäßige bzw. nicht offensichtlich rechtswidrige Abschiebung betroffene Ausländer ist jeweils als Veranlasser der Abschiebung zu betrachten, nicht dagegen der Ehegatte bzw. der gesetzliche Vertreter. Angesichts der eindeutigen Regelung in § 82 AuslG hätte es für eine derartige Haftung des Ehegatten bzw. des gesetzlichen Vertreters einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.
17 
Auch unabhängig von der abschließenden Regelung des § 82 AuslG käme eine Kostenschuldnerschaft des Klägers nach § 13 VwKostG wohl nicht in Betracht. Eine gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen des Veranlasserprinzips nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG käme nur dann in Betracht, wenn gegenüber mehreren Betroffenen eine einheitliche Amtshandlung veranlasst war. Die Abschiebung mehrerer Ausländer, sei es auch einer Kleinfamilie, stellt sich jedoch nicht als einheitliche, gewissermaßen unteilbare Amtshandlung dar, sondern ist jedem der betroffenen Ausländer gegenüber als gesonderte Amtshandlung zu betrachten.
18 
Die Kostentscheidung beruht, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.