Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Jan. 2012 - 12 S 3214/11

published on 10/01/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Jan. 2012 - 12 S 3214/11
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2011 - 11 K 3506/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Würdigung sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keinen Anlass für eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit des Eilantrags nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 88 Abs. 4 SGB IX mangels Rechtsschutzbedürfnisses verneint, weil der Antragsteller durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, dem kraft Gesetzes diese Wirkung versagt ist (§ 88 Abs. 4 SGB IX), unter keinem denkbaren Blickwinkel seine Rechtsposition verbessern kann.
Diese Frage ist zwar in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise zum Meinungsstand bei Kreitner, in: jurisPK-SGB IX, § 88 Fn. 41). Nach Auffassung des Senats folgt aber aus einer ganzen Reihe von Erwägungen, dass der vom Verwaltungsgericht vertretene Standpunkt zutrifft (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1984 - 6 S 12/84 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2003 - 12 B 957/03 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2006 - 19 L 2289/05 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 21.02.2006 - 2 L 64/06 - juris; VG Hannover, Beschluss vom 07.05.2008 - 3 B 1777/08 - juris; VG Göttingen, Beschluss vom 18.12.2008 - 2 B 236/08 - juris; VG München, Beschluss vom 07.10.2009 - M 15 SN 09.4536 - juris). Die seitens des Antragstellers in der Beschwerdebegründung für seine gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidungen (BayVGH, Beschluss vom 17.12.2009 - 12 CS 09.2691 - juris; Beschluss vom 06.07.2011 - 12 CS 11.1025 - juris ; Beschluss vom 21.12.2010 - 12 CS 10.2676 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 11.02.1997 - Bs IV 312/96 - DVBl. 1997, 1446; Beschluss vom 07.04.2008 - 4 Bs 208/07 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 25.08.2003 - 5 BS 107/03 - SächsVBl. 2004, 36; ebenso: OVG Bremen, Beschluss vom 07.08.2001 - 2 B 257/01 - NordÖR 2002, 35; VG Würzburg, Beschluss vom 12.10.2010 - W 3 S 10.1026 - juris, VG München, Beschluss vom 13.04.2011 - M 18 S 11.1254 - juris) überzeugen dagegen nicht.
Im Einzelnen ergibt sich dies auf folgendem: Ausgangspunkt ist die heute unstreitige Grundannahme, dass ein erfolgreicher Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes hemmt, nicht jedoch seine Wirksamkeit (BVerwG, Urteil vom 17.04.1997 - 3 C 2.95 - BayVBl. 1998, 345 m. w. N.). Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist aber nur die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes. Demgemäß müssen auch die Verfechter der Auffassung, dass für einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei, einräumen (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2008, a. a. O., Rn. 30), dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs den Arbeitgeber nicht daran hindere, die Kündigung auszusprechen; sie werde auch nicht schwebend unwirksam, sondern bleibe „schwebend wirksam“ (BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 245/02 - BAGE 106, 293). Dies folgt im Übrigen auch aus § 88 Abs. 3 SGB IX, wonach der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes aussprechen kann. Diese Frist liefe ins Leere, könnte der betroffene Arbeitnehmer im Wege der Vollzugsaussetzung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ein Hinausschieben des Kündigungsrechts seitens des Arbeitgebers erreichen (vgl. VG München, Beschluss vom 07.10.2009, a. a. O., Rn. 18).
Der Senat vermag auch nicht dem Hauptargument der Gegenauffassung zu folgen, es sei nicht auszuschließen, dass sich für den betroffenen Arbeitnehmer aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes auch nach dem Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber positive rechtliche (so etwa: BayVGH, Beschluss vom 21.12.2010, a. a. O., Rn. 20) oder faktische (so etwa: OVG Hamburg, Beschluss vom 11.02.1997, a. a. O., Rn. 28) Folgewirkungen ergeben, etwa im Hinblick auf einen vorläufigen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Denn rein faktische Auswirkungen einer gerichtlichen Eilentscheidung dürften wohl kaum rechtliche Bedeutung besitzen. Diese Annahme bewegt sich vielmehr eher im Bereich des Atmosphärischen und stützt sich auf die Erwartung, das Arbeitsgericht werde sich bei seiner Entscheidung über eine vorläufige Weiterbeschäftigung durch eine ebenso vorläufige Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Zustimmungsprozess beeinflussen lassen, obwohl diese Wertung nicht zu seinem eigenen Prüfprogramm gehört. Rechtliche Auswirkungen könnte eine verwaltungsgerichtliche Aussetzungsentscheidung in diesem Zusammenhang allenfalls dann haben, wenn in ihr dezidiert Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Integrationsamtes geäußert würden. Indessen kann im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht nicht im Entferntesten vorhergesehen werden, mit welchem Ergebnis das Verfahren enden wird. Zu unterstellen, es werde eine Aussetzungsentscheidung ergehen und diese werde mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Integrationsamtes begründet werden, wäre in diesem Stadium des Verfahrens, in dem aber das Rechtsschutzbedürfnis (schon) zu bejahen sein müsste, reine Spekulation. Hiervon ausgehend könnte den Befürwortern eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Aussetzungsantrag gegen die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit einer Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten allenfalls dann gefolgt werden, wenn von Anfang dieses Verfahrens an die Unwirksamkeit - nicht nur die Rechtswidrigkeit - der Zustimmungsentscheidung offen zutage tritt und keinem Zweifel unterliegt. Denn nur dann kann nach den in der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 27.02.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122) entwickelten Grundsätzen von einem „Durchschlagen“ der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung auf den arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess die Rede sein. Unabhängig davon, ob sich die Annahme einer derart differenzierenden Wirkung verwaltungsgerichtlicher Eilentscheidungen - und dies auch noch in der Vorausschau im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung - rechtfertigen ließe, ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich oder vorgetragen, was auf eine Unwirksamkeit der streitigen Zustimmung hindeuten könnte.
Im Übrigen steht dem Antragsteller - sollte die Zustimmung des Integrationsamtes im Verfahren der Hauptsache aufgehoben werden - ein Anspruch auf Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu, weil sich daraus nachträglich ein gesetzliches Kündigungsverbot ergäbe (§ 134 BGB). Einen anderen - verkürzenden - Prozessrechtsweg gebietet auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht.
Die Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 19/05/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten d
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.