Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. März 2018 - 11 K 112/18 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, die allein Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist, anzuordnen wäre.
Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO als statthaft angesehen, weil der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG von vornherein keine Fortgeltungsfiktion des - von der tschechischen Botschaft ausgestellten - Schengen-Visums ausgelöst habe und die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis deshalb die Rechtsposition der Antragstellerin nicht verbessern könne. Beantragt indes ein Ausländer, der mit einem gültigen Schengen-Visum eines anderen Mitgliedstaats legal einreist, vor Ablauf der Geltungsdauer die Erteilung eines Aufenthaltstitels, löst dieses den Eintritt der Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2018 - 11 S 2583/17 -, juris). Dies hat zur Folge, dass vorliegend ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, nachdem die - infolge der Antragstellung eingetretene - Fiktionswirkung mit der Ablehnung des Antrags in Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin erloschen ist.
Unabhängig davon, ob das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO zu prüfen ist, hat der Antrag aber jedenfalls keinen Erfolg. Der Senat berücksichtigt dabei, dass die Gerichte gehalten sind, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität ggfls. auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten ist (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 23 f.; Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, Vor §§ 80 ff. Rn. 3).
Ausgehend hiervon und mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes grundsätzlich nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft, ist die Ablehnung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2017 voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat dieses Ergebnis tragend damit begründet, dass die Antragsgegnerin jedenfalls das ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von den - nicht erfüllten - allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG nicht abzusehen, rechtsfehlerfrei ausgeübt habe. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eröffnung dieses Ermessens überhaupt erfüllt sind, hat es - jedenfalls mit Blick auf das Bestehen eines Anspruchs (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG) - offengelassen. Wenn sich die Beschwerdebegründung in weiten Teilen damit beschäftigt, weshalb - ungeachtet des weiterhin fehlenden Sprachnachweises (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) - ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis bestehe, stellt dies das Ergebnis des Verwaltungsgerichts deshalb schon von vornherein nicht in Frage.
Auch der Einwand, die Antragsgegnerin habe von der Durchführung des Visumsverfahrens ermessensfehlerhaft nicht abgesehen, weil dieses bei Bestehen eines Anspruchs (im Übrigen) zur leeren Förmlichkeit verkomme, keinen Zweck mehr erfülle und nicht zur Sanktionierung missbilligten Verhaltens genutzt werden dürfe, greift nicht durch. Ob das Verhalten der Antragstellerin das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG erfüllt, hat die Antragsgegnerin in der Begründung ihres Bescheids ausdrücklich offengelassen (vgl. Bescheid, S. 4). Auch angesichts der äußeren Umstände und des chronologischen Ablaufs der Antragstellung spricht hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nichts dafür, die Entscheidung der Antragsgegnerin als ermessensfehlerhaft anzusehen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, juris, Rn. 34) überdies geklärt, dass der Ehegattennachzug grundsätzlich, wenn keine Besonderheiten in der Person der Ehegatten vorliegen, von der Einholung des erforderlichen Visums abhängig gemacht werden kann und das Verlangen, dieses nachzuholen, zumutbar im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG und mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347; vom 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 - InfAuslR 2011, 286).
Etwaige Besonderheiten - insbesondere zur Frage der Unzumutbarkeit - sind hier nicht fristgerecht vorgetragen, jedenfalls aber nicht glaubhaft gemacht worden. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, inzwischen schwanger zu sein, kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen überhaupt noch berücksichtigungsfähig ist, nachdem der entsprechende Schriftsatz erst deutlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht wurde (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO); nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragene Beschwerdegründe können bei der Überprüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden, soweit sie nicht erst aufgrund einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage nach der Beschwerdebegründung entstanden sind und ihr Vorliegen offensichtlich oder zwischen den Beteiligten unstreitig ist (Bader u.a., a.a.O., § 146 Rn. 39; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Rn. 43). Die Schwangerschaft der Antragstellerin wird in dem Schriftsatz indes ohne jede Glaubhaftmachung lediglich behauptet. Die Antragstellerin teilt noch nicht einmal den voraussichtlichen Entbindungstermin mit, geschweige denn schildert sie etwaige Besonderheiten der Schwangerschaft. Dabei spricht viel dafür, dass nicht jede Schwangerschaft, etwa auch eine problemlose Schwangerschaft in frühem Stadium, gleichsam automatisch zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG oder gar einer entsprechenden Reduzierung des Ermessens der Ausländerbehörde führt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.02.2009 - 2 B 469/08 -, juris, Rn. 21).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung finden ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Nach der ständigen Festsetzungspraxis des Senats ist der Streitwert mit Rücksicht auf die generelle Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach § 27 Abs. 5 AufenthG im Hauptsacheverfahren mit 7.500,- EUR zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris). Eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte findet nur dann nicht statt, wenn der Betroffenen bereits zuvor legal eine längere Aufenthaltsperspektive eröffnet worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2011 - 11 S 2517/10 -, juris). Dieses war hier jedoch nicht der Fall. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 2008 – 5 L 1852/08 – geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid de

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 2008 – 5 L 1852/08 – geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.11.2008, geändert durch Bescheid vom 11.12.2008, angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine indische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs.

Sie reiste am 8.9.2008 mit einem von der französischen Botschaft in Neu Dehli ausgestellten, bis 19.11.2008 gültigen Schengen-Besuchervisum über den Flughafen Wien nach Österreich ein, wo sie Herrn M. S. traf, den sie zwischenzeitlich geheiratet hat. Vorausgegangen waren Kontakte der beiden Familien und mehrere gemeinsame Telefonate. Herr S. ist 1969 geboren, verwitwet, ebenfalls indischer Staatsangehöriger, wohnt in A-Stadt am See, betreibt ein Restaurant und ist seit März 2006 im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik.

Nach einem mehrtägigen gemeinsamen Aufenthalt im Saarland flogen die Antragstellerin und Herr S. am 30.9.2008 nach Schweden, wo sie am 2.10.2008 in Wettervik heirateten. Nach der Rückkehr ins Saarland meldete die Antragstellerin am 6.10.2008 ihren Wohnsitz ebenfalls in A-Stadt am See an und beantragte am 7.10.2008 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um die Ehe in Deutschland fortsetzen zu können. Sie führte aus, sie beabsichtige, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Am 6.11.2008 teilte die Antragstellerin ergänzend mit, dass sie schwanger sei. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 7.7.2009.

Am 19.11.2008 wurde der Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung auf der Grundlage des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgestellt.

Mit Bescheid vom 26.11.2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die „Ukraine“ an. In der Begründung heißt es, da die Antragstellerin – wie sich aus den Abläufen ergebe – nicht zu touristischen Zwecken eingereist sei, sondern einen längeren Aufenthalt anstrebe, sei sie ohne das in ihrem Fall erforderliche Visum eingereist. Die in § 39 AufenthV enthaltenen Ausnahmetatbestände seien nicht erfüllt. Zwar könne nach der dortigen Nr. 3 eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet erteilt werden, wenn der Ausländer ein Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte besitze und der Anspruch nach der Einreise entstanden sei. Die Antragstellerin sei indes zum einen erst nach der Eheschließung in Schweden nach Deutschland eingereist. Zum anderen seien die Erteilungsvoraussetzungen nach § 30 AufenthG nicht erfüllt, weil sie nicht die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitze. Umstände, die eine Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar erscheinen lassen könnten, lägen nicht vor. Die Schwangerschaft bestehe erst seit kurzer Zeit.

Die Antragstellerin hat Widerspruch erhoben, beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beantragt und geltend gemacht, die Einreise in die Bundesrepublik sei bereits vor der Heirat in Schweden erfolgt. Der Flug nach Stockholm sei erst nach der Einreise gebucht worden. Die vom Antragsgegner nicht substantiiert geprüfte Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens ergebe sich aus der Schwangerschaft. Auch habe sie bei ihrer Einreise nicht von vorneherein einen längerfristigen Aufenthalt geplant. Sie und Herr S. hätten sich erst einmal persönlich kennen lernen wollen. Der Entschluss zur Heirat sei im Verlauf des Aufenthalts in A-Stadt gefasst worden. Die inhaltlich nicht ausreichend konkretisierte Forderung eines Nachweises von Sprachkenntnissen sei mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Unabhängig davon nehme sie inzwischen an einem Integrationskurs teil.

Der Antragsgegner hat ausgeführt, durch die Heirat in Schweden sei eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb eines Aufenthaltstitels bereits vor Einreise in das Bundesgebiet geschaffen worden. Außerdem verfüge die Antragstellerin nicht einmal über einfachste Kenntnisse der deutschen Sprache, so dass bei ihren Vorsprachen eine Verständigung nicht möglich gewesen sei. Eine Rückkehr sei im Anfangsstadium der Schwangerschaft zumutbar.

Mit Bescheid vom 11.12.2008 wurde die Abschiebungsandrohung vom 26.11.2008 aufgehoben und der Antragstellerin unter Aufforderung zur Ausreise bis 1.1.2009 für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Indien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag durch Beschluss vom 18.12.2008 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Antragstellerin stehe aufgrund ihrer Heirat kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Dem stehe entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht zumindest auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen könne. Allein die Anmeldung zu einem Sprachkurs reiche zum Beleg des Gegenteils nicht aus. Eine vorübergehende Trennung vom Ehegatten sei auch verfassungsrechtlich hinnehmbar. Ferner stehe das Visumserfordernis entgegen. Der von der Antragstellerin angegebene Aufenthaltszweck entspreche nicht dem Zweck des nunmehr angestrebten Aufenthaltstitels. Die Nachholung sei auch nicht entbehrlich. Die Antragstellerin sei zweimal in das Bundesgebiet eingereist und zwar am 18.9.2008 von Österreich aus und am 3.10.2008 aus Schweden. In dem letztgenannten Zeitpunkt hätten aufgrund der Heirat die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits vorgelegen. Die mit der Ausreise und einer erneuten Einreise mit dem erforderlichen Visum verbundenen Kosten, Mühen und Zeitverluste gehörten „zum normalen Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Einreise“. Anderes könne nur gelten, wenn die Forderung der Nachholung objektiv als unangemessen empfunden werden müsse. Das sei in Notsituationen wie etwa Schwangerschaft, Krankheit oder besonders dringender Pflegeverrichtungen der Fall, in denen die Einholung des Visums wegen Zeitknappheit nicht möglich gewesen sei. Gegen ein Absehen vom Visumserfordernis sprächen dagegen Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Ausländer mit der Einreise zu einem anderen Aufenthaltszweck „Fakten schaffen“ wollte. Daher spreche vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners, von der Einhaltung des Visumserfordernisses nicht abzusehen, Bestand haben werde. Der Antragstellerin sei die Nachholung auch zuzumuten. Die Berufung auf die vom Antragsgegner „zumindest in Frage gestellte Schwangerschaft“ reiche insoweit nicht aus. Eine Reiseunzumutbarkeit habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die geänderte Abschiebungsandrohung begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

In einem nach Aktenvermerk am selben Tag „nach Absendung des Beschlusses“ als Telefax beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin vorgetragen, sie leide seit Beginn der Schwangerschaft unter starkem Erbrechen. Dieses habe sich in der zweiten Dezemberwoche zu blutigem Erbrechen gesteigert. In einem vorgelegten ärztlichen Bericht des SHG-Klinikums M. vom 10.12.2008 heißt es, die Antragstellerin habe nach einem beschwerdefreien stationären Aufenthalt vom 8. bis 10.12.2008 „unbedingt auf eigene Verantwortung nach Hause gehen“ wollen, weshalb das internistische Konsil wegen des blutigen Erbrechens nicht habe gemacht werden können.

Die Antragstellerin hat Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, sie leide an einer „erheblichen Hyperemesis gravidarum (blutigem Erbrechen)“, sei deshalb nicht reisefähig und habe ihren Integrationskurs unterbrechen müssen. Dieses bei 2 % aller schwangeren Frauen auftretende, gegenüber der Übelkeit gesteigerte Krankheitsbild stelle eine ernste Bedrohung für die Schwangere dar. Infolge erheblichen Flüssigkeits- und Elektrolytverlusts verschlechtere sich der Allgemeinzustand innerhalb weniger Tage. Vom 22. bis 28.12.2008 habe sie deshalb erneut stationär im Krankenhaus in M. behandelt werden müssen. In einer Bescheinigung der behandelnden Frauenärztin Dr. C. F.-M. aus W. vom 2.1.2009 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin aufgrund „erheblicher Hyperemesis grav. … nicht reisefähig“ sei. Die Antragstellerin trägt vor, es liege eine Notsituation vor, die eine Reise nach Indien zur Einholung eines Visums „völlig“ ausschließe. Sie habe jederzeit damit zu rechnen, notfallmäßig erneut stationär behandelt werden zu müssen. Vom 13. bis 18.1.2009 befand sich die Antragstellerin erneut in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Nach einem Attest der Hausärztin vom 9.2.2009, in dem erneut festgestellt wurde, dass die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt „nicht reisefähig“ war, sind bei ihr zusätzlich Unterbauchbeschwerden und eine Kreislaufdysregulation aufgetreten. Am Abend des 12.2.2009 ist die Antragstellerin in ihrer Wohnung zusammengebrochen und wurde mit dem Notarztwagen wiederum in die SHG-Klinik M. verbracht. In einem durch diesen Vorfall veranlassten ärztlichen Bericht vom 16.2.2009 heißt es, die Schilderungen des Ehemannes und des herbeigerufenen Notarztes ließen in erster Differentialdiagnose an einen „erstmaligen generalisierten cerebralen Krampfanfall“ denken. In dem vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik vom 16.2.2009 wird als Diagnose ein „einmaliger Grand-mal Anfall“ verursacht durch Schlafentzug und eine leichte Anämie festgestellt. Hierzu trägt die Antragstellerin vor, sie sei durch die angedrohte Abschiebung psychisch belastet. Die Ungewissheit führe dazu, dass sie nachts kaum noch durchschlafen könne.

Der Antragsgegner hat dazu erklärt, solange keine dauernde Reiseunfähigkeit während der Schwangerschaft der Antragstellerin ärztlich attestiert werden könne, werde er nach der Entlassung aus der stationären Behandlung eine ärztliche Untersuchung veranlassen. Sofern die Flug- und Reisefähigkeit festgestellt werde, werde eine Abschiebung in Begleitung einer Ärztin stattfinden.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2008 – 5 L 1852/08 –, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG „vollziehbare“ Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid des Antragsgegners vom 26.11.2008 zurückgewiesen wurde, ist zulässig und begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt sich der gerichtliche Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend nach dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung. Dieses gebietet eine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die vorgetragenen, inzwischen massiven gesundheitlichen Probleme der Antragstellerin sind im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig. Dem Beschwerdegericht ist es auch angesichts des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nicht verwehrt, entscheidungserhebliche Umstände zu berücksichtigen, die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und auch nach Ablauf der Begründungsfrist für die Beschwerde eingetreten sind. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.1.2009 – 1 B 315/08 –)

Aus heutiger Sicht ist die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich rechtmäßig. Vielmehr ist von überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, allenfalls von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Vor diesem Hintergrund hat das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung des Suspensiveffekts ihres Rechtsbehelfs ein deutlich höheres Gewicht als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung.

Die speziellen Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug zu einem in Deutschland lebenden Ausländer sind dem § 30 Abs. 1 AufenthG zu entnehmen. Der Ehemann der Antragstellerin, Herr M. S., ist nach Aktenlage seit März 2006 im Besitz einer ihrer Natur nach unbefristeten Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 1 AufenthG) für die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a AufenthG); beide sind volljährig (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Unstreitig ist es der Antragstellerin – wie im Ablehnungsbescheid ausgeführt – allerdings bisher nicht gelungen, die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG notwendige Sprachkompetenz nachzuweisen. Erforderlich ist insoweit indes nur, dass eine „einfache Art“ der Verständigung in deutscher Sprache möglich ist, was der Antragsgegner unter Hinweis auf die Erfahrungen bei persönlichen Vorsprachen der Antragstellerin, insbesondere am 7.10.2008, verneint hat. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird beispielsweise durch das aus Anlass der ersichtlich bisher letzten stationären Aufnahme der Antragstellerin erstellte ärztliche Attest vom 16.2.2009 bestätigt (vgl. hierzu das Attest des SHG-Klinikums M. vom 16.2.2009, Blatt 129 der Gerichtsakte, wo von einer „erheblichen Sprachbarriere“ und einer „unmöglichen direkten Verständigung“ die Rede ist) und von dieser auch nicht in Abrede gestellt. Zwar ist es richtig, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Anmeldebescheinigung der Volkshochschule im Landkreis Merzig-Wadern e.V. vom 28.11.2008 zu einem sechsmonatigen Integrationskurs mit täglich vierstündigem Unterricht nicht geeignet ist, die notwendige, zumindest eingeschränkte Sprachkompetenz im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu belegen. Gleichermaßen nachvollziehbar erscheint es indes, dass die Antragstellerin aufgrund der aktenkundigen pathologischen Begleiterscheinungen ihrer Schwangerschaft jedenfalls aktuell nicht in der Lage ist, diesen Kurs zu besuchen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG ist das Verständigungskriterium des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG allerdings unter anderem „unbeachtlich“, sofern der nachzugswillige Ehegatte aufgrund einer körperlichen Erkrankung gehindert ist, den erforderlichen Nachweis zu führen. Bezogen auf die aktuelle Situation der Antragstellerin ist das der Fall. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass diese keine ernsthafte Absicht hätte, einen Sprachkurs zu besuchen. Bezogen auf das Hauptsacheverfahren wäre das gegebenenfalls einer weiteren Überprüfung zuzuführen.

Ferner bestehen weder durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck begründet worden wäre, um der Antragstellerin Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG), noch dafür, dass der Ehemann im Sinne des § 27 Abs. 3 AufenthG auf öffentliche Hilfen angewiesen wäre. Nach dem unwidersprochenen Vortrag im schriftsätzlichen Antrag vom 8.10.2008 betreibt Herr S. als Selbständiger ein Restaurant und verfügt über eine ausreichend große darüber liegende Wohnung.

Aus heutiger (aktueller) Sicht unterliegt es im konkreten Fall zumindest Zweifeln, ob der Antragstellerin – weiterhin – das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG entgegen gehalten werden kann. Das betrifft bereits die Frage, ob die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar ist richtig, dass das ihr vor der Einreise erteilte Schengen-Visum grundsätzlich nur für kurzfristige Aufenthaltszwecke geeignet und bestimmt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), deshalb hier konkret bis zum 19.11.2008 befristet worden war, und dass für längerfristige Zwecke ein nationales Visum erforderlich ist, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften richtet (§ 6 Abs. 4 AufenthG), das demgemäß regelmäßig vor der Einreise einzuholen ist und gegebenenfalls der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde im Inland bedarf (§§ 31 ff. AufenthV). Diese nationale Visumspflicht gilt allerdings dann nicht, wenn der Ausländer aufgrund der insoweit einschlägigen Sonderbestimmungen der §§ 39 ff. AufenthV (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) berechtigt ist, die notwendige Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise in das Bundesgebiet einzuholen. Insoweit wird in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der § 39 Nr. 3 AufenthV auch in der aktuellen, seit 2007 geltenden Fassung nicht nur die dort eingangs genannten für einen Kurzaufenthalt vom Sichtvermerkserfordernis freigestellten Ausländer („Positivstaater“), zu denen die Antragstellerin nicht gehört, sondern daneben alle – wie die Antragstellerin – mit einem Schengen-Visum eingereiste Ausländer von der nationalen Visumspflicht für längerfristige Aufenthalte befreit und damit auch diesem Personenkreis die Möglichkeit des Übergangs vom Kurzaufenthalt zum längerfristigen Aufenthalt ohne eine vorherige Ausreise ermöglicht, sofern im Einzelfall ein Anspruch auf Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels besteht und – so die Neufassung – dessen Voraussetzungen erst nach der Einreise entstanden sind, wobei der Motivlage bei der Einreise, insbesondere verdeckten Daueraufenthaltsabsichten des Betroffenen, letztlich keine Bedeutung beizumessen sein soll. (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.7.2008 – 11 S 1041/08 –, InfAuslR 2008, 444)

Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist beziehungsweise, ob dann mit dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht ein Vorliegen der Voraussetzungen für das „Entstehen“ des Anspruchs der Antragstellerin „nach der Einreise“ trotz der aus ihrer Sicht maßgebenden (ersten) Einreise in die Bundesrepublik bereits vor ihrer Eheschließung im September 2008 unter Verweis auf eine – insoweit maßgebliche – (zweite) Einreise (hier: Anfang Oktober 2008) und damit dieses weitere Tatbestandsmerkmal des § 39 Nr. 3 AufenthV verneint werden muss, (so zuletzt VGH München, Beschluss vom 23.12.2008 – 19 CS 08.577, 19 C 08.3068 -, bei juris, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BTDrs 16/5065 für die Gesetzesänderung 2007 und die dort angesprochene Umgehungspraxis bei Heirat mit – in der Regel – deutschen Staatsangehörigen in Dänemark,) bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens keiner abschließenden Klärung. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die BTDrs 16/5065, hier insbesondere Seite 240) wollte der Bundesgesetzgeber verhindern, dass ein „von vorneherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks“, in der Sache also eine Offenlegung eines verschleierten „eigentlichen“ Aufenthaltszwecks nach der Einreise mit dem Schengen-Visum nicht zu der Vergünstigung des § 39 Nr. 3 AufenthV bei Heirat mit einem Aufenthaltsberechtigten führt. Ein derartiger Motivwechsel ist allerdings sicher nicht allein daran festzumachen, ob die Heirat – nach Einreise in die Bundesrepublik – in Deutschland oder wegen dort vergleichsweise leichterer Voraussetzungen für die Eheschließung während eines „zwischengeschobenen“ Kurzaufenthalts im Ausland mit anschließender Wiedereinreise erfolgt. Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn man allein an diesen Vorgang die (unwiderlegliche) Vermutung eines „Motivwechsels“ beziehungsweise einer Verschleierung des „wahren“ Aufenthaltszwecks bei Beantragung des Schengen-Visums knüpfen wollte. Ob der Gesetzgeber das beabsichtigte, erscheint zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Vertiefung, sondern wäre gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.8.2008 – 13 ME 131/08 –, juris, und VGH Kassel, Beschluss vom 22.9.2008 – 1 B 1628/08 -, InfAuslR 2009, 14)

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist der Antragstellerin jedenfalls nicht zu widerlegen, dass sie zwar – was sie von vorneherein eingeräumt hat – nach Kontaktanbahnung über die Familien der Eheleute und mehreren gemeinsamen Telefonaten zu dem heutigen Ehemann nach Österreich gefahren ist, dass sie aber zu dem Zeitpunkt noch nicht entschlossen war, diesen zu heiraten, sondern dass sie diese Entscheidung erst nach dem Kennenlernen getroffen hat. Ließe sich das Gegenteil nachweisen, wäre im Übrigen vom Vorliegen eines den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausschließenden Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG auszugehen.

Selbst wenn man den § 39 Nr. 3 AufenthV nicht für anwendbar und damit eine Nachholung des Visumserfordernisses im Falle der Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von daher grundsätzlich für erforderlich hält, so ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Antragstellerin aufgrund des Sachstands im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats die Nachholung in Form der Rückkehr in das Heimatland nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht (mehr) zugemutet werden kann und dass das dem Antragsgegner durch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für diesen Fall eingeräumte Ermessen, von den Anforderungen „abzusehen“, sich mit Blick auf die Lage der Antragstellerin in diesem Sinne auf Null verdichtet hat.

Die Antragstellerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Nr. 5.2.3 der Anwendungshinweise zu § 5 AufenthG (abgedruckt etwa bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, vor § 5 AufenthG) als möglichen Anwendungsfall für eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter anderem den Umstand benennt, dass der Ausländerin die Reise ins Heimatland zur Beantragung eines Visums „wegen Schwangerschaft“ nicht zumutbar ist. Zwar ist in dem Zusammenhang mit Blick auf die vom Gesetzgeber mit dem Visumserfordernis verknüpfte Steuerungswirkung im Rahmen der Zugangskontrollen davon auszugehen, dass nicht jede Schwangerschaft, etwa auch eine problemlose Schwangerschaft in frühem Stadium, quasi automatisch zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen oder gar einer entsprechenden Reduzierung des Ermessens der Ausländerbehörde führt. Der vorliegende Fall ist jedoch gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellerin seit einem frühen Stadium ihrer Schwangerschaft und ununterbrochen unter inzwischen ganz erheblichen pathologischen Begleiterscheinungen zu leiden hat. Insoweit kann auf die Darstellung im Sachbericht (oben I.) Bezug genommen werden. Die Antragstellerin musste bereits mehrfach stationär im SHG-Klinkum in M. infolge einer „erheblichen Hyperemesis gravidarum“, von der statistisch 2 % schwangerer Frauen betroffen sind und als deren Ursache neben einer hormonellen Disposition auch eine psychische Komponente vermutet wird, behandelt werden. Damit einhergehend wurde ihr wiederholt durch die behandelnde Frauenärztin die „Reiseunfähigkeit“ attestiert. Schließlich musste sie am 12.2.2009 nach einem Zusammenbruch mit dem Notarztwagen erneut in die SHG-Klinik M. verbracht werden. In dem ärztlichen Bericht vom 16.2.2009 heißt es dazu, die Schilderungen auch des herbeigerufenen Notarztes ließen an einen „erstmaligen generalisierten cerebralen Krampfanfall“ denken. In dem vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik vom 16.2.2009 wird als Diagnose ein „einmaliger Grand-mal Anfall verursacht unter anderem durch Schlafentzug“ festgestellt. Der Verfahrensablauf belegt, dass die Antragstellerin dauerhaft unter ihrer gegenwärtigen Lebenssituation leidet und zwar in einer Weise, die erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hat. Aus Sicht des Senats belegen die Abläufe ohne weiteres, dass der Antragstellerin zumindest für die Restdauer der Schwangerschaft eine Rückreise und damit die „Nachholung“ des Visumserfordernisses im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zumutbar ist. In dem Zusammenhang ist es der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, eine momentane Beschwerdefreiheit abzuwarten und zur Rückreise nach Indien zu nutzen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Auftretens der geschilderten Symptome während des „unfreiwilligen“ Fluges nach Indien mit den dann – ungeachtet ärztlicher Begleitung – zu gewärtigenden Gesundheitsbeschädigungen der Antragstellerin und ihres ungeborenen Kindes, etwa durch Wiederholung des Anfalls vom 12.2.2009, besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.10.2010 - 5 K 3379/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug durch die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet der Senat als Kollegialorgan (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 66 Rn. 54; Meyer, GKG, 10. Aufl. 2008, § 66 Rn. 56).
Die zulässig Beschwerde (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend auf 2.500 EUR festgesetzt. In diesem Verfahren hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.11.2009 angeordnet, mit der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG abgelehnt und der Antragstellerin die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht worden ist. Die mit der Beschwerde begehrte Erhöhung auf den Regelstreitwert von 5.000 EUR ist nicht vorzunehmen.
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG bestimmt sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR zugrunde zu legen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
Allgemeiner gerichtlicher Spruchpraxis entspricht es dabei, in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert regelmäßig zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.112005 - 11 S 611/05 -juris und vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 - NVwZ-RR 2004, 619; HambOVG, Beschluss vom 30.01.1992 - Bs II 137/91 - NVwZ-RR 1993, 108; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 164, Rn. 11 m.w.N.). Dies erscheint typischerweise im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens und die damit regelmäßig verbundene - im Vergleich zum Hauptsacheverfahren - geringere Bedeutung des Eilrechtsschutzes gerechtfertigt. Dementsprechend empfiehlt auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327) unter 1.5 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.
Andererseits ist bei einer entsprechend - gesteigerten - Bedeutung der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz für den Antragsteller der Streitwert im Ermessensweg zu erhöhen. Auch dies sieht der Streitwertkatalog 2004 in 1.5 vor. Danach kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Ebenso entscheidet die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in derartigen Fällen (Senatsbeschluss vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 - juris - m.w.N.; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 174). Von einer solchen gesteigerten Bedeutung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig dann aus, wenn der Ausländer sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine seine Ausreisepflicht begründende ausländerrechtliche Maßnahme wendet, und er zuvor bereits aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über einen längerfristigen legalen Aufenthalt verfügt hat. In einem solchen Fall entspricht es dem Interesse des Ausländers, den für das Hauptsacheverfahren geltenden Regelstreitwert in Höhe von 5.000 EUR auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zugrunde zu legen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 01.06.2004 - 11 S 65/04 -, vom 27.05.2004 - 11 S 854/04 -, vom 18.05.2004 - 11 S 772/04 - und vom 12.11.2003 - 11 S 2240/03). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es dem Ausländer durch die Erteilung des Aufenthaltstitels ermöglicht worden ist, eine Lebensgrundlage im Bundesgebiet aufzubauen oder jedenfalls hiermit zu beginnen. Der Senat schließt aus den mit der - freiwilligen oder erzwungenen - Ausreise verbundenen besonderen faktischen Folgen (Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialem Umfeld), denen insbesondere eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, dass der Ausländer bereits im Eilverfahren ein Interesse an der erstrebten Entscheidung hat, das demjenigen im Hauptsacheverfahren gleichkommt; denn selbst wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegen würde, wären die mit der Ausreise verbundenen Folgen nicht mehr ohne weiteres und in der Regel auch nicht in vollem Umfang wieder zu beseitigen (vgl. näher Senatsbeschluss vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 - juris). Fehlt allerdings dem in der Vergangenheit erteilten Titel aus seinem Zweck heraus von vornherein die Eignung, hierauf einen längerfristig angelegten Aufenthalt stützen zu können, so ist kein Grund ersichtlich, den Regelstreitwert anzusetzen. Denn der Ausländer verfügt in einem solchen Fall nicht über schützenswerte wirtschaftliche oder soziale Bindungen, deren (drohender) Verlust in einer auch in der Höhe des Streitwerts zum Ausdruck kommenden Bewertung seiner Interessen zu berücksichtigen wäre. So liegt es hier.
Die Antragstellerin hat am 07.08.2009 einen mazedonischen Staatsangehörigen geheiratet, der über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und am 02.09.2009 eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG beantragt. Ihr Aufenthalt davor beruhte lediglich auf dem Besitz einer vom 03.09.2008 bis 02.09.2009 geltenden Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Tätigkeit. Nach § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 BeschV wird jedoch eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für eine konkrete Au-pair-Beschäftigung und auch nur für die Dauer bis zu einem Jahr erteilt. Dem Titel ist immanent, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nach einem Jahr auf jeden Fall beendet ist. Ihm fehlt daher von vornherein die Eignung, auf einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen zu können.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werde nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.