Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2013 – 11 K 924/12 – geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des beklagten Landes, mit dem ihm die Kosten früherer Vorbereitungshandlungen zu seiner geplanten Abschiebung auferlegt wurden.
Der Kläger kam im September 2004 ins Bundesgebiet. Er gab an, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein, und beantragte Asyl. Das Asylverfahren endete im März 2005 bestandskräftig negativ. In der Folgezeit wurde der Kläger zunächst geduldet. Zugleich bemühten sich die Behörden um geeignete Reisedokumente. In diesem Zusammenhang wurden u.a. Vorführungsanordnungen gegenüber dem Kläger zu verschiedenen Botschaften afrikanischer Staaten erlassen.
Am 30.10.2006 fand eine begleitete Vorführung des Klägers zur sudanesischen Botschaft in Berlin statt, nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe eine solche mit Verfügungen vom 11.10.2006 und vom 19.10.2006 angeordnet hatte. Mit der Durchführung wurden verschiedene Polizeidienststellen beauftragt. Für die Rückfahrt wurde dem Kläger ein Bahnticket ausgehändigt. Im Wege eines sog. „Firmen-Abonnements" belastete die Deutsche Bahn AG im Rahmen einer Kontokorrent-Beziehung das beklagte Land insoweit mit einem Betrag von EUR 102,60. Mit Schreiben vom 02.11.2006 machte die Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden gegenüber dem Regierungspräsidium entstandene Kosten i.H.v. EUR 2.489,60 geltend, die erstattet wurden. Mit Schreiben vom 30.10.2006 forderte die Polizeidirektion Calw zusätzlich die Erstattung von Kosten i.H.v. EUR 331,14 an, die ebenfalls vom Regierungspräsidium getragen wurden. Mit Schreiben vom 18.01.2007 schließlich forderte die Bundespolizeidirektion insoweit entstandene Kosten i.H.v. EUR 125,- an, die das Regierungspräsidium Karlsruhe am 25.01.2007 zur Zahlung anwies.
Mit Schreiben vom 09.09.2010, zugestellt per Zustellungsurkunde, wandte sich das Regierungspräsidium Karlsruhe an den Kläger. Es teilte ihm mit, zur Vorbereitung seiner Abschiebung (auch wegen einer weiteren Vorführung am 07.09.2010) seien bisher Kosten in Höhe von insgesamt EUR 6.089,77 entstanden. Er sei gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Es werde gebeten, den Betrag auf ein angegebenes Konto innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Schreibens zu überweisen. Sollten die Kosten nicht fristgerecht eingehen, sei beabsichtigt, dem Kläger gegenüber die Kosten mittels Leistungsbescheid geltend zu machen. Hierzu bestehe Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu äußern.
In der Folgezeit fand zwischen dem Regierungspräsidium Karlsruhe und verschiedenen vom Kläger beauftragten Verfahrensbevollmächtigten ein Schriftwechsel über diese Abschiebekosten statt. Im Rahmen dessen widersprach der Kläger der Kostenanforderung im Schreiben vom 09.09.2010. Nachdem das Regierungspräsidium am 11.11.2010 zunächst telefonisch und dann mit Schreiben vom 19.09.2011 schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass ein Widerspruch nicht statthaft sei, nahm der Kläger diesen Widerspruch am 21.09.2011 schließlich wieder zurück.
Nachdem die Freundin des Klägers, eine italienische Staatsangehörige, im August 2010 ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht hatte, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hatte der Kläger den Behörden erstmals seine tatsächlichen Personalien mitgeteilt und ebenso, dass er ghanaischer Staatsangehöriger sei. Einen entsprechenden ghanaischen Reisepass legte der Kläger im Mai 2011 vor. Zwischenzeitlich erhielt der Kläger von der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG.
Mit Leistungsbescheid vom 08.03.2012 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von EUR 6.089,77 - darunter Kosten i.H.v. EUR 3.048,34 für die Maßnahme am 30.10.2006 und Kosten i.H.v. EUR 3.041,43 - für die weitere Maßnahme am 07.09.2010 fest und forderte diesen Betrag zur Zahlung an.
Gegen diesen Bescheid rief der Kläger am 19.03.2012 - zunächst insgesamt - das Verwaltungsgericht an. Im weiteren Verfahren nahm er diese Klage in Höhe des für die Maßnahme am 07.09.2010 geforderten Betrages von EUR 3.041,43 zurück und beanstandete im Folgenden nur noch den Erstattungsanspruch bezüglich der Vorführung am 30.10.2006. Dieser sei jedenfalls verjährt. Eine vorherige Verjährungsunterbrechung sei nicht erfolgt. Das dem Kläger am 09.09.2010 übersandte Schreiben sei ein Anhörungsschreiben gemäß § 28 LVwVfG vor dem Erlass des hier angegriffenen Leistungsbescheides gewesen. Es könne daher nicht als verjährungsunterbrechende Zahlungsaufforderung gedeutet werden. Im Übrigen setze eine solche Aufforderung überhaupt die Fälligkeit der Forderung voraus. Diese sei aber erst durch die entsprechende Festsetzung in dem angegriffenen Bescheid vom 08.03.2012 eingetreten.
Das beklagte Land trat der Klage entgegen und machte geltend, die Forderung sei nicht verjährt, da durch die vorangegangene Zahlungsaufforderung vom 09.09.2010 eine wirksame Verjährungsunterbrechung eingetreten sei.
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Durch Urteil vom 10.01.2013 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 08.03.2012 auf, soweit hierin eine EUR 3.041,43 übersteigende Erstattungspflicht festgesetzt worden ist. Zur Begründung führte es aus: Das beklagte Land habe gegen den Kläger zu erstattende Kosten nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG festgesetzt, die im Rahmen der Vorbereitung seiner Abschiebung angefallen seien. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 30.07.2009 - 13 S 919/09) sei hinsichtlich der Festsetzung solcher Kosten die Verjährungsvorschrift des § 20 Abs. 1 VwKostG heranzuziehen, wohingegen die Verjährungsvorschriften des § 70 Abs. 1 AufenthG nur die sogenannte Zahlungsverjährung regelten. § 20 Abs. 1 VwKostG enthalte zwei Verjährungsalternativen, wobei das für den Kostenschuldner günstigere Ergebnis maßgebend sei. Anknüpfungspunkt sei entweder die Fälligkeit des Anspruchs oder aber seine Entstehung. Eine Anknüpfung an die Fälligkeit scheide in Fällen der vorliegenden Art aus, da § 17 VwKostG hierzu bestimme, dass die Fälligkeit mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner eintrete. Da aber § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anordne, dass Kosten der Abschiebung, wie sie auch hier geltend gemacht würden, von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid zu erheben seien, könne die Fälligkeit nach § 17 VwKostG insoweit überhaupt erst mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt eintreten. Eine Verjährungsvorschrift, die von diesem Fälligkeitszeitpunkt ausgehe, könne somit dem diese Fälligkeit überhaupt erst auslösenden Verwaltungsakt schon nicht entgegenstehen.
        
11 
Unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Verjährungsfrist von drei Jahren lege § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG fest, dass Ansprüche auf Zahlungen von Kosten jedenfalls spätestens mit dem Ablauf des 4. Jahres nach der Entstehung des Anspruchs verjährten. Ausschlaggebend für den Fristbeginn sei, im Unterschied zur dreijährigen Verjährung in der ersten Alternative der Norm, in diesem Fall nicht das Jahresende, sondern der genaue Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs. Die ergänzende Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG beziehe sich ausschließlich auf die „normale" dreijährige Verjährung. Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 VwKostG entstehe ein entsprechender Anspruch der Ausländerbehörde auf solche Kosten der Abschiebung gemäß § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung und hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Da das beklagte Land im vorliegenden Fall keine Kosten für eine gebührenpflichtige Amtshandlung geltend mache, vielmehr allein die Erstattung von Auslagen beanspruche, die sie zuvor an die Polizeidirektion Rastatt, die Polizeidirektion Calw, die Bundespolizeidirektion und die Deutsche Bahn AG habe aufwenden müssen, komme es auf den Zeitpunkt an, an dem die jeweiligen Aufwendung bei dem beklagten Land angefallen seien. Bezüglich der Kosten anlässlich der Vorführung des Klägers zur Botschaft der Republik Sudan in Berlin am 30.10.2006 seien die mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Aufwendungen in einer Gesamthöhe von EUR 3.048,34 im Oktober 2006 (Bahnticket im Abonnement-Verfahren), im November 2006 (Kosten der Polizeidirektion Rastatt und der Polizeidirektion Calw) bzw. im Januar 2007 (Kosten der Bundespolizeidirektion) bei dem beklagten Land als Aufwendung entstanden. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG hätten diese Kosten daher, und zwar entsprechend der Vorschrift des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, innerhalb von vier Jahren durch Leistungsbescheid erhoben werden müssen. Das sei nicht geschehen. Der angegriffene Bescheid datiere vom 24.02.2012 (gemeint 08.03.2012). Zu diesem Zeitpunkt sei die Vierjahresfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG bereits abgelaufen. Der Anspruch in dieser Höhe sei verjährt gewesen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes stehe dem nicht entgegen, dass bereits am 09.09.2010 dem Kläger schriftlich mitgeteilt worden sei, welche Abschiebekosten bisher entstanden seien, dass er gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG verpflichtet sei, diese zu tragen und er um Überweisung auf ein angegebenes Konto gebeten werde. Denn diese Mitteilung sei nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Nach § 20 Abs. 3 VwKostG unter-brächen eine ganze Reihe behördlicher Handlungen den Lauf der Verjährungsfrist. Gemäß § 20 Abs. 4 VwKostG beginne in einem solchen Fall mit Ablauf des Kalenderjahres, mit dem die Unterbrechung ende, eine neue Verjährung. Ergänzt werde diese Regelung um die Vorschrift des § 70 Abs. 2 AufenthG, wonach eine Unterbrechung auch eintrete, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhalte oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet wegen eines Meldeverstoßes nicht feststellbar sei. Zwar sei die Verpflichtung zur Erstattung der maßgeblichen Kosten mit der Aufwendung der Beträge seitens des beklagten Landes gemäß § 11 Abs. 2 VwKostG entstanden. Die Forderung sei aber noch nicht fällig, da § 17 VwKostG insoweit eine Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner verlange und § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hierfür allein die Form des Leistungsbescheides durch die zuständige Behörde bestimme. Für eine „isolierte" Zahlungsaufforderung, also eine Aufforderung an einen Kostenschuldner, eine zwar entstandene aber noch nicht fällige Schuld zu begleichen, sei kein Raum. Der VGH Baden-Württemberg habe im Urteil vom 30.07.2009 hinsichtlich einer Verjährungsunterbrechung in Fällen derartiger Art die schriftliche Zahlungsaufforderung entsprechend § 20 Abs. 3 VwKostG erwähnt. Die Norm selbst werde auch uneingeschränkt in § 70 Abs. 2 AufenthG für Ansprüche nach den §§ 66 und 69 AufenthG genannt. Gleichwohl müsse sich diese Form der Verjährungsunterbrechung allein auf die Zahlungsverjährung beziehen, da § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für auch hier in Streit stehende Abschiebungskosten, im Unterschied zu anderen Fällen im Bereich des Verwaltungskostenrechts, allein die Erhebung durch Leistungsbescheid der zuständigen Behörde erlaube. Dementsprechend lasse sich auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2005 (3 C 38.04) nicht zur Stützung der Rechtsansicht des beklagten Landes heranziehen. Sofern dort die Erkenntnis ausgesprochen sei, nicht sämtliche Unterbrechungstatbestände des § 20 Abs. 3 VwKostG setzten den vorherigen Erlass eines Kostenbescheides voraus, sei dem zuzustimmen. Aber jedenfalls für den hier vorliegenden Fall der Heranziehung eines Kostenpflichtigen gemäß § 67 AufenthG, der ausdrücklich einen Leistungsbescheid verlange, sei eine vor Erlass dieses Leistungsbescheides versandte „isolierte Zahlungsaufforderung" nicht denkbar. Eine solche nach Erlass des Leistungsbescheides ergangene Zahlungsaufforderung könne in der gegebenen Konstellation dazu dienen, die anschließende Zahlungsverjährung zu unterbrechen. Dort habe diese in § 20 Abs. 3 VwKostG enthaltene Regelung insoweit ihren Sinn, nicht aber hinsichtlich der Unterbrechung der Festsetzungsverjährung von Abschiebungskosten, die durch Leistungsbescheid zu erheben seien.
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Am 13.02.2013 hat das beklagte Land die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 23.01.2013 zugestellte Urteil eingelegt und diese am 05.03.2013 unter Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht Stuttgart davon aus, dass die schriftliche Zahlungsaufforderung - hier in Form der Kostenmitteilung vom 09.09.2010 - nicht geeignet sei, die Festsetzungsverjährung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. VwKostG zu unterbrechen, da für eine isolierte Zahlungsaufforderung hinsichtlich einer zwar entstandenen, aber noch nicht fälligen Schuld kein Raum sei. Die in § 20 Abs. 3 VwKostG genannten Verjährungsvorschriften setzten jedoch, wie auch das im gerichtlichen Verfahren angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2005 zeige, nicht sämtlich den vorherigen Erlass eines Kostenbescheides voraus. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es hierbei entscheidend darauf an, ob es sinnvoll sei, dass sich der Unterbrechungstatbestand der schriftlichen Zahlungsaufforderung auch auf die Festsetzungsverjährung beziehe und nicht nur auf die durch Fälligkeit ausgelöste Zahlungsverjährung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe sei nach wie vor der Auffassung, dass dies im Fall der isolierten Zahlungsaufforderung der Fall sei. Durch die schriftliche Mitteilung der Abschiebekosten werde dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben, die Abschiebekosten freiwillig zu begleichen. Andernfalls drohe im Falle des sofortigen Erlasses eines Leistungsbescheids bei der Nichtbegleichung der Abschiebekosten gleich die zwangsweise Beitreibung. Die schriftliche Zahlungsaufforderung stelle daher ein milderes Mittel gegenüber dem sofortigen Erlass eines Leistungsbescheids dar. Des Weiteren werde dem Kostengläubiger durch die schriftliche Mitteilung der Abschiebekosten die Gelegenheit gegeben, Ratenzahlungen oder eine Stundung der Forderung zu beantragen. Da nach der aktuellen Rechtsprechung die geltend machende Behörde die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen bereits im Festsetzungsverfahren berücksichtigen müsse und nicht erst im Vollstreckungsverfahren, sei es nur billig, die schriftliche Zahlungsaufforderung als Unterbrechungstatbestand der Festsetzungsverjährung zu sehen. Dass die schriftliche „isolierte" Zahlungsaufforderung nicht zwingend eine fällige Kostenschuld voraussetze, zeige sich auch im Vergleich zu den anderen Unterbrechungstatbeständen des § 20 Abs. 3 VwKostG. In der Rechtsprechung unumstritten sei, dass der Unterbrechungstatbestand „Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen" sowohl auf die Zahlungs- als auch auf die Festsetzungsverjährung anwendbar sei. Dies resultiere maßgeblich daraus, dass der Eintritt dieses Unterbrechungstatbestands bereits im Vorfeld, d.h. vor Festsetzung der Kosten durch Leistungsbescheid möglich sei. Die Unterbrechungstatbestände Zahlungsaufschub, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsmaßnahme und Vollstreckungsaufschub hingegen setzten bereits denknotwendig die Fälligkeit der Forderung und den vorherigen Erlass eines Leistungsbescheids voraus. Vergleiche man nun den Unterbrechungstatbestand der Zahlungsaufforderung mit den o.g. Unterbrechungstatbeständen, so sei in diesem Fall die Fälligkeit der Forderung nicht zwingend erforderlich. Der Eintritt dieses Unterbrechungstatbestands sei ebenso wie der Unterbrechungstatbestand der „Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen" im Vorfeld denkbar. Dies gelte v.a. dann, wenn man die formlose Kostenmitteilung mit isolierter Zahlungsaufforderung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als milderes Mittel zum Erlass eines Leistungsbescheids sehe. Auch ein Blick in § 6 Abs. 4 Frequenzschutzbeitragsverordnung zeige, dass der Gesetzgeber ebenfalls davon ausgehe, dass durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung die Festsetzungsverjährung unterbrochen werden könne. Im Hinblick auf die gerade gemachten Ausführungen sei festzuhalten, dass in § 6 Abs. 4 FSBeitrV als mögliche Unterbrechungstatbestände der in § 6 Abs. 1 FSBeitrV geregelten Festsetzungsverjährung die schriftliche Zahlungsaufforderung und die Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen genannt seien. Dieser Ansicht stünden auch Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften nicht entgegen. Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften seien es, nach einem bestimmten Zeitablauf dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit solle der Anspruchspflichtige die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Werde die Behörde aber wie im Falle des Klägers durch schriftliche Mitteilung der Kosten und schriftliche Zahlungsaufforderung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist tätig, so könne sich der Anspruchspflichtige nach Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht auf den Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften berufen, da die Behörde durch die schriftliche Zahlungsaufforderung zu erkennen gegeben habe, dass sie ihren Anspruch verfolgen wolle.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.01.2013 – 11 K 924/12 – zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2012 aufgehoben wurde.
15 
Der Kläger tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat lagen die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 - InfAuslR 2013, 67).
19 
Das beklagte Land hat den Kläger zu Recht dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 AufenthG in Anspruch genommen. Der Kostentragungspflicht steht nicht entgegen, dass die Abschiebung tatsächlich nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. GK-AufenthG § 66 Rdn. 13 m.w.N.). Die teilweise vom Kläger erhobenen Einwände dagegen, dass er von zwei Polizeibeamten begleitet wurde, sind, wie der Senat im Beschluss vom 20.11.2012, mit dem die Beschwerde gegen die teilweise Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ausgeführt hat, nicht berechtigt. Bereits bei der hier zugrunde liegenden Vorführung war ein Sachverhalt gegeben, der dadurch gekennzeichnet war, dass sich der Kläger seit geraumer Zeit beharrlich geweigert hatte, seiner Mitwirkungspflicht bei der Klärung seiner Identität und der Passbeschaffung nachzukommen, insbesondere hat er in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er freiwillig und von sich aus bereit gewesen wäre, bei der in Betracht kommenden Auslandsvertretung vorzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vorher bereits einmal am 27.07.2005 der Botschaft des Sudan vorgeführt worden war, weshalb ihm unmissverständlich klar sein musste, dass er von sich aus alles zu unternehmen hatte, um eine weitere Vorführung abzuwenden. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung des beklagten Landes über die konkreten Ausgestaltung der Vorführung nicht zu beanstanden.
20 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Forderung auch zur Zeit ihrer Festsetzung mit Bescheid vom 08.03.2012 nicht verjährt gewesen. Die Festsetzungsverjährung von vier Jahren nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 VwKostG, der neben § 70 AufenthG anzuwenden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - 13 S 919/09), wurde durch den Zugang der Zahlungsaufforderung vom 09.09.2010, die hinreichend eindeutig und bestimmt war und die daneben die Funktion einer Anhörung nach § 28 LVwVfG hatte, unterbrochen und ist daher nicht verjährt. Infolge dessen begann mit Ablauf des Jahres 2010 gem. § 20 Abs. 4 VwKostG eine neue Verjährungsfrist zu laufen.
21 
§ 20 Abs. 3 VwKostG betrifft dem Wortlaut nach im Ausgangspunkt gleichermaßen die Festsetzungs- wie auch die Zahlungsverjährung, da er nicht zwischen den beiden Alternativen des § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG unterscheidet. Eine Einschränkung gilt aber zunächst für die 4. (Aussetzung der Vollziehung), die 6. (Vollstreckungsmaßnahme) und die 7. Variante (Vollstreckungsaufschub), da hier grundsätzlich ein bereits ergangener oder ein zugleich erlassener Festsetzungsbescheid vorliegen muss. Für die 3. Variante (Stundung; vgl. § 19 VwKostG) wird nichts anderes gelten, da das Rechtsinstitut der Stundung eine nach § 17 VwKostG fällige und damit festgesetzte Forderung betreffen muss und die Stundung gerade die Fälligkeit hinausschiebt. Den Zahlungsaufschub (vgl. § 129 RAO) im förmlichen Sinn kennt das VwKostG nicht, dieser setzte aber auch eine fällige Forderung voraus. Die 8. (Anmeldung im Konkurs) und die 9. Variante (Ermittlungen über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen) betreffen hingegen zweifellos beide Formen der Verjährung. Anders als etwa bei der Stundung setzt aber die Zahlungsaufforderung (§ 20 Abs. 3 Var. 1 VwKostG) nicht zwingend (etwa aus strukturellen und gesetzessystematischen oder auch aus logischen Gründen) voraus, dass die Forderung bereits festgesetzt („Kostenfestsetzung“) und damit fällig sein muss. Zwar mag es auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, dass eine Aufforderung ergehen können soll, wenn die geltend gemachte Forderung noch nicht fällig ist. Wenn der Gesetzgeber eine formlose Kostenanforderung für ungeeignet angesehen hätte, die Festsetzungsverjährung zu unterbrechen, hätte er aber statt einer unterschiedslosen Inbezugnahme auf beide Kategorien von Verjährungen dieses ausdrücklich bestimmen müssen, wobei zur Verdeutlichung betont werden muss, dass die Festsetzungsverjährung gerade noch nicht fällige Forderungen betrifft. Eine derartige formlose Kostenanforderung gibt nämlich durchaus ihren praktischen Sinn, da sie geeignet ist, einfach und ohne bürokratischen Aufwand ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis hinsichtlich der Kostenseite abzuwickeln. Auch die Tatsache, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 3 VwKostG wortgleich die durch das Gesetz vom 15.09.1965 (BGBl. I., S. 1356) eingeführte Vorschrift des § 147 Abs. 1 RAO übernommen hat, lässt keine weiteren tragfähigen Schlüsse zu. Zwar legt die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung (BT-Drucks. IV/2442, 13, insbesondere die abschließenden Ausführungen zu § 147) den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 147 RAO davon ausgegangen sein könnte, dass die Unterbrechungstatbestände zwingend voraussetzen, dass bereits ein Leistungsgebot ergangen war oder jedenfalls mit der Unterbrechungshandlung ergeht, weshalb eine Unterbrechung ohne vorheriges oder gleichzeitiges Leistungsgebot nicht möglich sein soll (a.A. aber schon FG Hamburg, Urteil vom 31.08.1979 – III 135/77 – juris). Dabei bliebe aber unbeachtet, dass die unbesehene Übernahme nicht der Tatsache ausreichend Rechnung tragen würde, dass die RAO zum damaligen Zeitpunkt nur allgemein das Rechtsinstitut der Verjährung kannte (vgl. § 143 RAO) und nicht, wie später die AO 1977, zwischen der Festsetzungsverjährung (vgl. §§ 169 ff.) und der Zahlungsverjährung (vgl. §§ 228 ff.) unterschied, eine Unterscheidung, die auch gerade dem § 70 AufenthG und dem § 20 Abs. 1 VwKostG zugrunde liegt. Dass der Bundesgesetzgeber aus (gewissermaßen allgemein vorgegebenen übergeordneten) strukturellen Gründen eine die Festsetzungsverjährung unterbrechende Zahlungsaufforderung vor Eintritt der Fälligkeit nicht für ausgeschlossen hält, zeigt § 6 Abs. 4 Frequenzschutzbeitragsverordnung (i.d.F.v. 29.11.2007 – BGBl. I., S. 2776), wie eben auch § 20 Abs. 3 VwKostG nicht zugrunde liegt, dass nur die Unterbrechung einer bereits fällig gewordenen Forderung möglich sein soll, denn insoweit läuft eine andere Verjährung, nämlich die Zahlungsverjährung. Infolge einer auch nur formlosen Zahlungsaufforderung wird den Betroffenen hinreichend deutlich gemacht, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen, sodass sie entsprechend disponieren und Vorsorge treffen können, und nicht etwa nach langer Zeit in unzumutbarer Weise überrascht werden, denn dieses zu verhindern ist - neben der Wahrung des Rechtsfriedens - u.a. eine wichtige Funktion des Rechtsinstituts der Verjährung.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
23 
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
24 
Beschluss vom 12. April 2013
25 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 3.048,34 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 - InfAuslR 2013, 67).
19 
Das beklagte Land hat den Kläger zu Recht dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 AufenthG in Anspruch genommen. Der Kostentragungspflicht steht nicht entgegen, dass die Abschiebung tatsächlich nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. GK-AufenthG § 66 Rdn. 13 m.w.N.). Die teilweise vom Kläger erhobenen Einwände dagegen, dass er von zwei Polizeibeamten begleitet wurde, sind, wie der Senat im Beschluss vom 20.11.2012, mit dem die Beschwerde gegen die teilweise Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ausgeführt hat, nicht berechtigt. Bereits bei der hier zugrunde liegenden Vorführung war ein Sachverhalt gegeben, der dadurch gekennzeichnet war, dass sich der Kläger seit geraumer Zeit beharrlich geweigert hatte, seiner Mitwirkungspflicht bei der Klärung seiner Identität und der Passbeschaffung nachzukommen, insbesondere hat er in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er freiwillig und von sich aus bereit gewesen wäre, bei der in Betracht kommenden Auslandsvertretung vorzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vorher bereits einmal am 27.07.2005 der Botschaft des Sudan vorgeführt worden war, weshalb ihm unmissverständlich klar sein musste, dass er von sich aus alles zu unternehmen hatte, um eine weitere Vorführung abzuwenden. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung des beklagten Landes über die konkreten Ausgestaltung der Vorführung nicht zu beanstanden.
20 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Forderung auch zur Zeit ihrer Festsetzung mit Bescheid vom 08.03.2012 nicht verjährt gewesen. Die Festsetzungsverjährung von vier Jahren nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 VwKostG, der neben § 70 AufenthG anzuwenden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - 13 S 919/09), wurde durch den Zugang der Zahlungsaufforderung vom 09.09.2010, die hinreichend eindeutig und bestimmt war und die daneben die Funktion einer Anhörung nach § 28 LVwVfG hatte, unterbrochen und ist daher nicht verjährt. Infolge dessen begann mit Ablauf des Jahres 2010 gem. § 20 Abs. 4 VwKostG eine neue Verjährungsfrist zu laufen.
21 
§ 20 Abs. 3 VwKostG betrifft dem Wortlaut nach im Ausgangspunkt gleichermaßen die Festsetzungs- wie auch die Zahlungsverjährung, da er nicht zwischen den beiden Alternativen des § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG unterscheidet. Eine Einschränkung gilt aber zunächst für die 4. (Aussetzung der Vollziehung), die 6. (Vollstreckungsmaßnahme) und die 7. Variante (Vollstreckungsaufschub), da hier grundsätzlich ein bereits ergangener oder ein zugleich erlassener Festsetzungsbescheid vorliegen muss. Für die 3. Variante (Stundung; vgl. § 19 VwKostG) wird nichts anderes gelten, da das Rechtsinstitut der Stundung eine nach § 17 VwKostG fällige und damit festgesetzte Forderung betreffen muss und die Stundung gerade die Fälligkeit hinausschiebt. Den Zahlungsaufschub (vgl. § 129 RAO) im förmlichen Sinn kennt das VwKostG nicht, dieser setzte aber auch eine fällige Forderung voraus. Die 8. (Anmeldung im Konkurs) und die 9. Variante (Ermittlungen über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen) betreffen hingegen zweifellos beide Formen der Verjährung. Anders als etwa bei der Stundung setzt aber die Zahlungsaufforderung (§ 20 Abs. 3 Var. 1 VwKostG) nicht zwingend (etwa aus strukturellen und gesetzessystematischen oder auch aus logischen Gründen) voraus, dass die Forderung bereits festgesetzt („Kostenfestsetzung“) und damit fällig sein muss. Zwar mag es auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, dass eine Aufforderung ergehen können soll, wenn die geltend gemachte Forderung noch nicht fällig ist. Wenn der Gesetzgeber eine formlose Kostenanforderung für ungeeignet angesehen hätte, die Festsetzungsverjährung zu unterbrechen, hätte er aber statt einer unterschiedslosen Inbezugnahme auf beide Kategorien von Verjährungen dieses ausdrücklich bestimmen müssen, wobei zur Verdeutlichung betont werden muss, dass die Festsetzungsverjährung gerade noch nicht fällige Forderungen betrifft. Eine derartige formlose Kostenanforderung gibt nämlich durchaus ihren praktischen Sinn, da sie geeignet ist, einfach und ohne bürokratischen Aufwand ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis hinsichtlich der Kostenseite abzuwickeln. Auch die Tatsache, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 3 VwKostG wortgleich die durch das Gesetz vom 15.09.1965 (BGBl. I., S. 1356) eingeführte Vorschrift des § 147 Abs. 1 RAO übernommen hat, lässt keine weiteren tragfähigen Schlüsse zu. Zwar legt die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung (BT-Drucks. IV/2442, 13, insbesondere die abschließenden Ausführungen zu § 147) den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 147 RAO davon ausgegangen sein könnte, dass die Unterbrechungstatbestände zwingend voraussetzen, dass bereits ein Leistungsgebot ergangen war oder jedenfalls mit der Unterbrechungshandlung ergeht, weshalb eine Unterbrechung ohne vorheriges oder gleichzeitiges Leistungsgebot nicht möglich sein soll (a.A. aber schon FG Hamburg, Urteil vom 31.08.1979 – III 135/77 – juris). Dabei bliebe aber unbeachtet, dass die unbesehene Übernahme nicht der Tatsache ausreichend Rechnung tragen würde, dass die RAO zum damaligen Zeitpunkt nur allgemein das Rechtsinstitut der Verjährung kannte (vgl. § 143 RAO) und nicht, wie später die AO 1977, zwischen der Festsetzungsverjährung (vgl. §§ 169 ff.) und der Zahlungsverjährung (vgl. §§ 228 ff.) unterschied, eine Unterscheidung, die auch gerade dem § 70 AufenthG und dem § 20 Abs. 1 VwKostG zugrunde liegt. Dass der Bundesgesetzgeber aus (gewissermaßen allgemein vorgegebenen übergeordneten) strukturellen Gründen eine die Festsetzungsverjährung unterbrechende Zahlungsaufforderung vor Eintritt der Fälligkeit nicht für ausgeschlossen hält, zeigt § 6 Abs. 4 Frequenzschutzbeitragsverordnung (i.d.F.v. 29.11.2007 – BGBl. I., S. 2776), wie eben auch § 20 Abs. 3 VwKostG nicht zugrunde liegt, dass nur die Unterbrechung einer bereits fällig gewordenen Forderung möglich sein soll, denn insoweit läuft eine andere Verjährung, nämlich die Zahlungsverjährung. Infolge einer auch nur formlosen Zahlungsaufforderung wird den Betroffenen hinreichend deutlich gemacht, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen, sodass sie entsprechend disponieren und Vorsorge treffen können, und nicht etwa nach langer Zeit in unzumutbarer Weise überrascht werden, denn dieses zu verhindern ist - neben der Wahrung des Rechtsfriedens - u.a. eine wichtige Funktion des Rechtsinstituts der Verjährung.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
23 
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
24 
Beschluss vom 12. April 2013
25 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 3.048,34 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

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(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

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(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen1.die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bu

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(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt n

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(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet a

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2009 - 13 S 919/09

bei uns veröffentlicht am 30.07.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2009 - 5 K 3734/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Di

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(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2009 - 5 K 3734/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Geltendmachung von Abschiebungskosten durch den Beklagten.
Die am … 1968 geborene Klägerin war ursprünglich rumänische Staatsangehörige. Seit 2007 besitzt sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie reiste am 07.10.1989 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Antrag auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 05.02.1991 ablehnte. Ihre hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.08.1991 - A 6 K 8266/91 - ab. Mit Bescheid vom 11.03.1991 drohte die Stadt Geislingen an der Steige der Klägerin die Abschiebung in ihr Heimatland an, falls sie nicht innerhalb von zwei Wochen die Bundesrepublik verlasse. Am 11.11.1991 wurde die Klägerin nach Rumänien abgeschoben. Am 25.01.1992 heiratete sie in Rumänien einen deutschen Staatsangehörigen und reiste im Wege der Familienzusammenführung am 31.08.1992 erneut in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither bis zu ihrer Einbürgerung rechtmäßig als Ausländerin aufhielt.
Mit Bescheid vom 24.09.2008 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart für die am 11.11.1991 durchgeführte Abschiebung der Klägerin nach Bukarest Kosten in Höhe von 744,27 EUR fest, die sich aus Polizei-/Transportkosten der Polizeidirektion Göppingen in Höhe von 215,59 EUR und Flugkosten in Höhe von 528,68 EUR zusammensetzen.
Die Klägerin hat am 01.10.2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie beruft sich darauf, dass die Forderung verjährt oder zumindest verwirkt sei. Sie halte sich seit dem Jahr 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies sei den Behörden von Anfang an bekannt gewesen. Eine Kostenerhebung nach erst 16 Jahren sei nicht rechtmäßig. Zudem sei nicht ersichtlich und belegt, wie sich der Betrag der Abschiebungskosten zusammensetze. Seinerzeit hätten die Beamten von etwa 700,-- DM gesprochen, sie habe diese jedoch nicht bezahlen können, da die Abschiebung ohne Vorankündigung mitten in der Nacht erfolgt sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen: Die Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Abschiebungskosten erfolge gemäß § 70 Abs. 1 AufenthG sechs Jahre nach Fälligkeit. Wenn die Behörde keinen späteren Zeitpunkt bestimme, würden die Kosten mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner gemäß der Regelung des § 17 VwKostG fällig. Daher beginne die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung des Leistungsbescheids am 25.09.2008.
Mit Urteil vom 10.03.2009 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Leistungsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die durch die Abschiebung der Klägerin im Jahr 1991 entstandene Kostenschuld sei im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt gewesen. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 02.04.2008 und Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 -) sei das Gericht der Auffassung, dass die aufenthaltsrechtlichen Spezialvorschriften mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die sogenannte Zahlungsverjährung regelten, nicht aber die Entstehungs- bzw. Festsetzungsverjährung, für welche ergänzend die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG gelte. In der Literatur werde zwar angenommen, aus der Regelung einer pauschalen und undifferenzierten ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der günstigeren Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG kein Raum mehr sei, weil diese die ihr zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne. Dem könne sich die Kammer aber nicht anschließen. Zweck des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG sei es nicht, die dreijährige Fälligkeitsverjährung von Alt. 1 der Vorschrift zu begrenzen. Sie habe vielmehr einen eigenständigen Bezugsrahmen und knüpfe gerade nicht an die Fälligkeit, sondern schon an die Entstehung der Kostenschuld an. Diese Auffassung entspreche den einschlägigen allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungskostenrechts und der Abgabenordnung, in denen jeweils zwischen Entstehungs- bzw. Festsetzungs- und Fälligkeitsverjährung unterschieden werde. Sie trage auch allein dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung, denn die ausschließliche Anwendung der sechsjährigen Verjährungsfrist ab Fälligkeit würde dazu führen, dass es für die Festsetzung dieser Art von Kostenschuld überhaupt keine Verjährungsgrenze gäbe. Hierfür fänden sich keine Anhaltspunkte in den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens. Zu der Vorgängervorschrift des § 83 Abs. 4 AuslG 1990 heiße es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von (u.a.) Abschiebungskosten zu erleichtern. Die Beitreibung sei jedoch ein Akt der Vollziehung und setze die Festsetzung der Kostenschuld voraus. In systematischer Hinsicht seien die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ersichtlich nur ergänzender, zum Teil auch klarstellender Natur. Diese Auslegung des Verjährungstatbestands führe nicht etwa zu sachwidrigen Ergebnissen. Es sei nicht ersichtlich, dass Abschiebungskosten in ständiger Verwaltungspraxis typischerweise erst nach Ablauf von vier Jahren geltend gemacht würden. Sei der Betroffene ausgereist, sei die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Zu Kostenausfällen könne es deshalb nur kommen, wenn beispielsweise die Ausreise des Betroffenen erst mehr als vier Jahre nach einer Vorführmaßnahme erfolgt sei. Im übrigen erscheine es keinesfalls als sachwidrig, mit der vierjährigen Frist zur Festsetzung der Kostenschuld der Behörde aufzugeben, über diese zeitnah zu entscheiden. Lediglich ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass bei der vorliegenden individuellen Fallgestaltung wohl davon auszugehen sei, dass der Beklagte den Kostenerstattungsanspruch zudem verwirkt habe.
Der Beklagte hat am 08.04.2009 die - vom Verwaltungsgericht in seinem ihm am 18.03.2009 zugestellten Urteil zugelassene - Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 05.05.2009, der am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, aus: Würde man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, liefe die ausländerrechtliche sechsjährige Verjährungsvorschrift praktisch ins Leere. Es sei nicht überzeugend, dass zwischen der Entstehungsverjährung und der Zahlungsverjährung unterschieden werde. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er in § 70 Abs. 1 AufenthG denselben Hinweis wie in Abs. 2 aufgenommen. Dort sei der Verweis auf das VwKostG gerade aus Gründen der Klarstellung aufgenommen worden, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Überzeugender sei die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach es hier keine absolute Verjährungsfrist gebe, die unabhängig von einer Geltendmachung durch die zuständige Behörde bereits durch die Entstehung in Lauf gesetzt werden solle. Die von der Verjährungsregelung erfassten Kosten nach § 67 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG seien gerade Kosten, die typischerweise weit vor einer Ausreise oder Abschiebung anfallen könnten. So könnten zwischen einer Vorführmaßnahme und den dabei entstehenden Kosten und der tatsächlichen Ausreise einige Jahre liegen. Insoweit spreche schon die Gesetzesbegründung zu § 83 Abs. 4 AuslG 1990 für diese Auffassung, auch wenn der Begriff „Beitreibung“ möglicherweise unglücklich gewählt worden sei. Der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit erkannt, die Kostenregelung zu ergänzen, um die Geltendmachung von Kosten auch zu einem späteren Zeitpunkt zu erleichtern. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb fragwürdig, weil einerseits angenommen werde, es gebe überhaupt keine Verjährungsgrenze, und andererseits die Kostenschuld in der Rechtssache wegen Verwirkung erloschen sein solle. Damit werde die Lösung angesprochen, welche die Literaturmeinung vertrete, um dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Hier sei jedoch die Kostenschuld auch wegen Verwirkung nicht erloschen. Das Gericht habe zur Begründung nur den langen Zeitablauf herangezogen. Daneben müsse auch ein sogenanntes Umstandsmoment vorliegen, an dem es hier fehle.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2009 - 5 K 3734/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Der Leistungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht mehr Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG sei. Sie habe zudem zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Insoweit werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Höchstfürsorglich werde der Einwand der Verwirkung erhoben. Das Umstandsmoment sei darin zu sehen, dass die Klägerin durch die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit ohne weiteres den Eindruck hätte haben dürfen, dass diese Kosten gegenüber einer Deutschen nicht länger geltend gemacht würden. Höchstfürsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Höhe der Kosten nicht aufgeschlüsselt sei. Neben der Klägerin sei eine weitere Person abgeschoben worden, weshalb die Fahrt zum Flughafen nach Frankfurt über Schwäbisch Gmünd erfolgt sei.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Diese waren wie die Verfahrensakte des Berufungsverfahrens Gegenstand der Beratung und Entscheidung; hierauf wird ergänzend wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht (im Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 - juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid dürfte § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AufenthG sein. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt insoweit als Übergangsvorschrift nur, dass die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere u.a. Entscheidungen über Kosten und Gebühren wirksam bleiben. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte sich jedoch die Entstehung der geltend gemachten Kosten noch nach dem damals geltenden Recht richten, da das neue Recht wohl insoweit keine Rückwirkung für sich beansprucht, ihre Geltendmachung (durch Leistungsbescheid) aber nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 AuslG) denen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen (so zu Recht VG Karlsruhe, a.a.O.).
17 
Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u.a. Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten und gemäß Nr. 3 der Vorschrift sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstandenen Kosten einschließlich der Personalkosten. Von diesen Kosten sind auch Kosten der Polizei umfasst, welche die Ausländerbehörde hinzuzieht (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 -). Gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG ist die zuständige Behörde befugt, den Kostenerstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
18 
Überwiegendes spricht dafür, dass der angefochtene Leistungsbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin mittlerweile eingebürgert worden ist. Zwar hat nach § 66 Abs. 1 AufenthG nur ein „Ausländer“ die Kosten einer Abschiebung zu tragen. Hier war die Klägerin aber bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheids keine Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG mehr, sondern Deutsche. Dennoch dürfte ihre Heranziehung zu den Kosten der am 11.11.1991 erfolgten Abschiebung nicht schon an diesem Erfordernis scheitern. Denn maßgeblich dürfte in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Gebührenforderung, sondern auf die Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sein. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die geltend gemachten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind:
19 
Denn die erst nach etwa 16 Jahren nach der Abschiebung der Klägerin festgesetzte Kostenschuld war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt. Für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG.
20 
Zwar verjähren nach § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG Ansprüche auf die in § 83 Abs. 1 AuslG bzw. § 67 Abs. 1 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit; auch bestimmt § 17 VwKostG, dass Kosten grundsätzlich (erst) mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig werden.
21 
Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Auffassung, dass § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die so genannte Zahlungsverjährung, nicht aber die Festsetzungsverjährung regeln (ebenso VG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Festsetzungsverjährung gilt (ergänzend) die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Dreijahresfrist spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung.
22 
Entscheidend fallen für diese Auslegung der Sinn und Zweck der Regelung ins Gewicht. Verjährungsvorschriften haben die Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Verpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit dieser Zielrichtung wäre die Auslegung des Beklagten nicht zu vereinbaren. Da die Fälligkeit der Kostenforderung vom Erlass eines Kostenbescheides abhängt, könnte vor Erlass eines solchen Bescheids überhaupt keine Verjährung eintreten. Es wäre vollkommen in das freie Belieben der Behörde gestellt, wann sie ihren Kostenanspruch geltend macht und damit fällig stellt. Erst dann würde überhaupt eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 – 3 C 38.04 – BVerwGE 123, 92). Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich, in dem die Behörde erst nach etwa 16 Jahren einen Leistungsbescheid erlassen hat, ohne dass für diese späte Geltendmachung nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. Denn nachdem die Klägerin im Jahre 1992 zum Zwecke des Familiennachzugs erneut ins Bundesgebiet eingereist ist, war ihr Aufenthaltsort den Behörden ständig bekannt.
23 
Daher überzeugt letztlich auch die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, aus der Regelung der ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG kein Raum sei, weil diese die ihr in § 20 Abs. 1 VwKostG zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne; daher könne die Behörde bis zur Grenze der Verwirkung den Lauf der Verjährungsfrist selbst steuern (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 70 Rn. 5 bis 7; Hailbronner, AufenthG § 70 Rn. 3). Denn wenn man dieser Auffassung folgen wollte, könnten die hier einschlägigen Verjährungsfristen ihre aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) folgende Funktion nicht erfüllen. Die Behörde könnte ohne jede zeitliche Begrenzung die Festsetzung der Forderung hinauszögern, selbst wenn - wie hier - hierfür weder ein praktisches Bedürfnis noch ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt (in diese Richtung auch OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris).
24 
Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in Fällen der vorliegenden Art nicht geeignet, eine zeitliche Schranke der Inanspruchnahme zu begründen. Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 – BVerwGE 115, 274, vom 29.08.1996 – 2 C 23/95 – BVerwGE 102, 33 und vom 20.01.1977 – V C 18.76 – BVerwGE 52, 16). Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlt es regelmäßig in Sachverhalten der vorliegenden Art, in denen es um die Geltendmachung von Abschiebungskosten geht. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem ein Ausländer im Vertrauen darauf, nicht mehr zu Abschiebungskosten herangezogen zu werden, eine (Vermögens-) Disposition getroffen hat, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden kann.
25 
Eine Auslegung, die - wie dargelegt - dazu führen würde, dass der Beginn des Laufs der Verjährung im freien Belieben der Behörde steht und auch noch nach Jahrzehnten ohne jede zeitliche Begrenzung eine Kostenfestsetzung erfolgen könnte, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn auch eine Korrektur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung typischerweise nicht möglich sein wird. Daher kommt auch den vom Beklagten nicht ohne jede Berechtigung angeführten systematischen Erwägungen, wonach die aufenthaltsrechtlichen Kostenersatzvorschriften als spezielle Vorschriften den allgemeinen Regelungen des VwKostG grundsätzlich vorgehen, keine durchschlagende Bedeutung zu. Aus den dargestellten grundsätzlichen, verfassungsrechtlich determinierten Erwägungen ist der Auslegung zu folgen, dass für die Festsetzungsverjährung die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt und sich die in § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte sechsjährige Frist ab Fälligkeit nur auf die Zahlungsverjährung, nicht aber auf die Festsetzungsverjährung bezieht.
26 
Diese Auslegung steht zudem noch in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dadurch, dass § 70 Abs. 1 AufenthG explizit, gerade auf die Fälligkeit als Beginn der Verjährung Bezug nimmt, lässt die Vorschrift die nach Auffassung des Senats zutreffende Interpretation zu, dass sie auch nur in Bezug auf die an die Fälligkeit anknüpfende Zahlungsverjährung eine abschließende Sonderregelung treffen wollte. Dies widerspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, soweit diese in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist. In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass von § 83 Abs. 4 AuslG heißt es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere von Beförderungsunternehmern, zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2062 <46> zu Abs. 4). Nach dem üblichen Sprachgebrauch ist die hier ausdrücklich erwähnte „Beitreibung“ ein Akt der Vollziehung, der die vorherige Festsetzung der Kostenschuld begrifflich voraussetzt (ebenso bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
27 
Diese Auslegung ist schließlich auch systemgerecht, denn sie entspricht den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Abgabenrechts. Anders als im Zivilrecht wird dort typischerweise zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Beispielhaft kann insoweit auf §§ 169 ff. AO einerseits - die regeln, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf - und die §§ 228 ff. AO andererseits - die bestimmen, wie lange aus der festgesetzten Abgabenschuld noch die Zahlung verlangt werden kann - verwiesen werden. Versteht man § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG als Regelung der Zahlungsverjährung und § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG als Regelung der Festsetzungsverjährung, fügt sich dies ohne weiteres in dieses abgabenrechtliche System ein. Demgegenüber gibt es im öffentlichen Recht - soweit ersichtlich - kein anderes Beispiel, in dem eine Forderung überhaupt keiner Festsetzungsverjährung unterliegt.
28 
Auch dass hiernach die Festsetzungsverjährung mit vier Jahren kürzer ist als die Zahlungsverjährung mit sechs Jahren, stellt keinen Bruch innerhalb des öffentlichen Abgabenrechts dar. Insoweit kann ebenfalls beispielhaft auf die Regelungen der Abgabenordnung verwiesen werden. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nr. 1) und vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind (Nr. 2). Demgegenüber beträgt die Zahlungsverjährungsfrist fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO); sie ist also auch im Geltungsbereich der Abgabenordnung im Regelfall länger als die Festsetzungsfrist. Nur wenn eine Steuer hinterzogen worden ist, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, und soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies zeigt, dass die Festsetzungsfrist keinesfalls zwingend länger sein muss als die Zahlungsfrist.
29 
Es trifft zudem nicht zu, dass die vom Gesetzgeber abweichend von allgemeinen Regelungen bestimmte Sechs-Jahres-Frist für die Verjährung der ausländerrechtlichen Kostenersatzansprüche ins Leere liefe, wenn für die Entstehungsverjährung weiterhin die Vier-Jahres-Frist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt. Vielmehr trägt die Verlängerung der Fälligkeitsverjährung gerade dem Bedürfnis Rechnung, dass eine einmal festgesetzte Kostenschuld auch nach längerer Zeit als sonst üblich beigetrieben werden kann (vgl. bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
30 
Die von dem Beklagten angeführten Praktikabilitätserwägungen stehen dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Auch bei einer vierjährigen Festsetzungsverjährung können die Kosten vorbereitender Maßnahmen i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie beispielsweise Vorführkosten - zeitnah festgesetzt werden. Es ist rechtlich nicht geboten, solche Kosten erst nach einer Abschiebung zusammen mit den eigentlichen Abschiebungskosten festzusetzen. Zwar ist es der Behörde nicht verwehrt, Kosten wegen verschiedener, über mehrere Jahre hinweg erfolgter Maßnahmen in einem Kostenbescheid zusammenzufassen; es besteht jedoch umgekehrt auch keine Rechtspflicht, alle Kosten erst dann festzusetzen, wenn die eigentliche Abschiebung bereits stattgefunden hat.
31 
Schließlich sind die berechtigten Interessen der Behörden durch die umfangreichen gesetzlichen Unterbrechungsvorschriften (vgl. hierzu Funke-Kaiser GK-AufenthG, § 70 Rn. 8 ff.) auch dann gewahrt, wenn man eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist annimmt. Hält sich der Betroffene im Ausland auf, ist die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Gerade aber auch in den Fällen, in denen ein Ausländer untertaucht, ist die Verjährung regelmäßig unterbrochen. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG ist dies dann der Fall, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Auch eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder Ermittlungen über Wohnsitz und Aufenthalt des Pflichtigen unterbrechen die Verjährung (§ 20 Abs. 3 VwKostG). Durch diese Unterbrechungsvorschriften dürfte jedenfalls im Regelfall sichergestellt sein, dass gerade in „Missbrauchsfällen“, auf die sich der Beklagte beruft, die Kostenforderung nicht vorschnell verjährt.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
34 
Beschluss vom 30. Juli 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 744,27 EUR festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht (im Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 - juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid dürfte § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AufenthG sein. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt insoweit als Übergangsvorschrift nur, dass die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere u.a. Entscheidungen über Kosten und Gebühren wirksam bleiben. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte sich jedoch die Entstehung der geltend gemachten Kosten noch nach dem damals geltenden Recht richten, da das neue Recht wohl insoweit keine Rückwirkung für sich beansprucht, ihre Geltendmachung (durch Leistungsbescheid) aber nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 AuslG) denen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen (so zu Recht VG Karlsruhe, a.a.O.).
17 
Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u.a. Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten und gemäß Nr. 3 der Vorschrift sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstandenen Kosten einschließlich der Personalkosten. Von diesen Kosten sind auch Kosten der Polizei umfasst, welche die Ausländerbehörde hinzuzieht (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 -). Gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG ist die zuständige Behörde befugt, den Kostenerstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
18 
Überwiegendes spricht dafür, dass der angefochtene Leistungsbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin mittlerweile eingebürgert worden ist. Zwar hat nach § 66 Abs. 1 AufenthG nur ein „Ausländer“ die Kosten einer Abschiebung zu tragen. Hier war die Klägerin aber bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheids keine Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG mehr, sondern Deutsche. Dennoch dürfte ihre Heranziehung zu den Kosten der am 11.11.1991 erfolgten Abschiebung nicht schon an diesem Erfordernis scheitern. Denn maßgeblich dürfte in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Gebührenforderung, sondern auf die Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sein. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die geltend gemachten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind:
19 
Denn die erst nach etwa 16 Jahren nach der Abschiebung der Klägerin festgesetzte Kostenschuld war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt. Für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG.
20 
Zwar verjähren nach § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG Ansprüche auf die in § 83 Abs. 1 AuslG bzw. § 67 Abs. 1 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit; auch bestimmt § 17 VwKostG, dass Kosten grundsätzlich (erst) mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig werden.
21 
Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Auffassung, dass § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die so genannte Zahlungsverjährung, nicht aber die Festsetzungsverjährung regeln (ebenso VG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Festsetzungsverjährung gilt (ergänzend) die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Dreijahresfrist spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung.
22 
Entscheidend fallen für diese Auslegung der Sinn und Zweck der Regelung ins Gewicht. Verjährungsvorschriften haben die Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Verpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit dieser Zielrichtung wäre die Auslegung des Beklagten nicht zu vereinbaren. Da die Fälligkeit der Kostenforderung vom Erlass eines Kostenbescheides abhängt, könnte vor Erlass eines solchen Bescheids überhaupt keine Verjährung eintreten. Es wäre vollkommen in das freie Belieben der Behörde gestellt, wann sie ihren Kostenanspruch geltend macht und damit fällig stellt. Erst dann würde überhaupt eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 – 3 C 38.04 – BVerwGE 123, 92). Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich, in dem die Behörde erst nach etwa 16 Jahren einen Leistungsbescheid erlassen hat, ohne dass für diese späte Geltendmachung nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. Denn nachdem die Klägerin im Jahre 1992 zum Zwecke des Familiennachzugs erneut ins Bundesgebiet eingereist ist, war ihr Aufenthaltsort den Behörden ständig bekannt.
23 
Daher überzeugt letztlich auch die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, aus der Regelung der ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG kein Raum sei, weil diese die ihr in § 20 Abs. 1 VwKostG zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne; daher könne die Behörde bis zur Grenze der Verwirkung den Lauf der Verjährungsfrist selbst steuern (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 70 Rn. 5 bis 7; Hailbronner, AufenthG § 70 Rn. 3). Denn wenn man dieser Auffassung folgen wollte, könnten die hier einschlägigen Verjährungsfristen ihre aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) folgende Funktion nicht erfüllen. Die Behörde könnte ohne jede zeitliche Begrenzung die Festsetzung der Forderung hinauszögern, selbst wenn - wie hier - hierfür weder ein praktisches Bedürfnis noch ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt (in diese Richtung auch OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris).
24 
Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in Fällen der vorliegenden Art nicht geeignet, eine zeitliche Schranke der Inanspruchnahme zu begründen. Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 – BVerwGE 115, 274, vom 29.08.1996 – 2 C 23/95 – BVerwGE 102, 33 und vom 20.01.1977 – V C 18.76 – BVerwGE 52, 16). Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlt es regelmäßig in Sachverhalten der vorliegenden Art, in denen es um die Geltendmachung von Abschiebungskosten geht. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem ein Ausländer im Vertrauen darauf, nicht mehr zu Abschiebungskosten herangezogen zu werden, eine (Vermögens-) Disposition getroffen hat, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden kann.
25 
Eine Auslegung, die - wie dargelegt - dazu führen würde, dass der Beginn des Laufs der Verjährung im freien Belieben der Behörde steht und auch noch nach Jahrzehnten ohne jede zeitliche Begrenzung eine Kostenfestsetzung erfolgen könnte, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn auch eine Korrektur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung typischerweise nicht möglich sein wird. Daher kommt auch den vom Beklagten nicht ohne jede Berechtigung angeführten systematischen Erwägungen, wonach die aufenthaltsrechtlichen Kostenersatzvorschriften als spezielle Vorschriften den allgemeinen Regelungen des VwKostG grundsätzlich vorgehen, keine durchschlagende Bedeutung zu. Aus den dargestellten grundsätzlichen, verfassungsrechtlich determinierten Erwägungen ist der Auslegung zu folgen, dass für die Festsetzungsverjährung die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt und sich die in § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte sechsjährige Frist ab Fälligkeit nur auf die Zahlungsverjährung, nicht aber auf die Festsetzungsverjährung bezieht.
26 
Diese Auslegung steht zudem noch in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dadurch, dass § 70 Abs. 1 AufenthG explizit, gerade auf die Fälligkeit als Beginn der Verjährung Bezug nimmt, lässt die Vorschrift die nach Auffassung des Senats zutreffende Interpretation zu, dass sie auch nur in Bezug auf die an die Fälligkeit anknüpfende Zahlungsverjährung eine abschließende Sonderregelung treffen wollte. Dies widerspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, soweit diese in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist. In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass von § 83 Abs. 4 AuslG heißt es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere von Beförderungsunternehmern, zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2062 <46> zu Abs. 4). Nach dem üblichen Sprachgebrauch ist die hier ausdrücklich erwähnte „Beitreibung“ ein Akt der Vollziehung, der die vorherige Festsetzung der Kostenschuld begrifflich voraussetzt (ebenso bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
27 
Diese Auslegung ist schließlich auch systemgerecht, denn sie entspricht den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Abgabenrechts. Anders als im Zivilrecht wird dort typischerweise zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Beispielhaft kann insoweit auf §§ 169 ff. AO einerseits - die regeln, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf - und die §§ 228 ff. AO andererseits - die bestimmen, wie lange aus der festgesetzten Abgabenschuld noch die Zahlung verlangt werden kann - verwiesen werden. Versteht man § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG als Regelung der Zahlungsverjährung und § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG als Regelung der Festsetzungsverjährung, fügt sich dies ohne weiteres in dieses abgabenrechtliche System ein. Demgegenüber gibt es im öffentlichen Recht - soweit ersichtlich - kein anderes Beispiel, in dem eine Forderung überhaupt keiner Festsetzungsverjährung unterliegt.
28 
Auch dass hiernach die Festsetzungsverjährung mit vier Jahren kürzer ist als die Zahlungsverjährung mit sechs Jahren, stellt keinen Bruch innerhalb des öffentlichen Abgabenrechts dar. Insoweit kann ebenfalls beispielhaft auf die Regelungen der Abgabenordnung verwiesen werden. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nr. 1) und vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind (Nr. 2). Demgegenüber beträgt die Zahlungsverjährungsfrist fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO); sie ist also auch im Geltungsbereich der Abgabenordnung im Regelfall länger als die Festsetzungsfrist. Nur wenn eine Steuer hinterzogen worden ist, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, und soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies zeigt, dass die Festsetzungsfrist keinesfalls zwingend länger sein muss als die Zahlungsfrist.
29 
Es trifft zudem nicht zu, dass die vom Gesetzgeber abweichend von allgemeinen Regelungen bestimmte Sechs-Jahres-Frist für die Verjährung der ausländerrechtlichen Kostenersatzansprüche ins Leere liefe, wenn für die Entstehungsverjährung weiterhin die Vier-Jahres-Frist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt. Vielmehr trägt die Verlängerung der Fälligkeitsverjährung gerade dem Bedürfnis Rechnung, dass eine einmal festgesetzte Kostenschuld auch nach längerer Zeit als sonst üblich beigetrieben werden kann (vgl. bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
30 
Die von dem Beklagten angeführten Praktikabilitätserwägungen stehen dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Auch bei einer vierjährigen Festsetzungsverjährung können die Kosten vorbereitender Maßnahmen i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie beispielsweise Vorführkosten - zeitnah festgesetzt werden. Es ist rechtlich nicht geboten, solche Kosten erst nach einer Abschiebung zusammen mit den eigentlichen Abschiebungskosten festzusetzen. Zwar ist es der Behörde nicht verwehrt, Kosten wegen verschiedener, über mehrere Jahre hinweg erfolgter Maßnahmen in einem Kostenbescheid zusammenzufassen; es besteht jedoch umgekehrt auch keine Rechtspflicht, alle Kosten erst dann festzusetzen, wenn die eigentliche Abschiebung bereits stattgefunden hat.
31 
Schließlich sind die berechtigten Interessen der Behörden durch die umfangreichen gesetzlichen Unterbrechungsvorschriften (vgl. hierzu Funke-Kaiser GK-AufenthG, § 70 Rn. 8 ff.) auch dann gewahrt, wenn man eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist annimmt. Hält sich der Betroffene im Ausland auf, ist die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Gerade aber auch in den Fällen, in denen ein Ausländer untertaucht, ist die Verjährung regelmäßig unterbrochen. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG ist dies dann der Fall, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Auch eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder Ermittlungen über Wohnsitz und Aufenthalt des Pflichtigen unterbrechen die Verjährung (§ 20 Abs. 3 VwKostG). Durch diese Unterbrechungsvorschriften dürfte jedenfalls im Regelfall sichergestellt sein, dass gerade in „Missbrauchsfällen“, auf die sich der Beklagte beruft, die Kostenforderung nicht vorschnell verjährt.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
34 
Beschluss vom 30. Juli 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 744,27 EUR festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.

(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.

(4) Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2009 - 5 K 3734/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Geltendmachung von Abschiebungskosten durch den Beklagten.
Die am … 1968 geborene Klägerin war ursprünglich rumänische Staatsangehörige. Seit 2007 besitzt sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie reiste am 07.10.1989 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Antrag auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 05.02.1991 ablehnte. Ihre hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.08.1991 - A 6 K 8266/91 - ab. Mit Bescheid vom 11.03.1991 drohte die Stadt Geislingen an der Steige der Klägerin die Abschiebung in ihr Heimatland an, falls sie nicht innerhalb von zwei Wochen die Bundesrepublik verlasse. Am 11.11.1991 wurde die Klägerin nach Rumänien abgeschoben. Am 25.01.1992 heiratete sie in Rumänien einen deutschen Staatsangehörigen und reiste im Wege der Familienzusammenführung am 31.08.1992 erneut in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither bis zu ihrer Einbürgerung rechtmäßig als Ausländerin aufhielt.
Mit Bescheid vom 24.09.2008 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart für die am 11.11.1991 durchgeführte Abschiebung der Klägerin nach Bukarest Kosten in Höhe von 744,27 EUR fest, die sich aus Polizei-/Transportkosten der Polizeidirektion Göppingen in Höhe von 215,59 EUR und Flugkosten in Höhe von 528,68 EUR zusammensetzen.
Die Klägerin hat am 01.10.2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie beruft sich darauf, dass die Forderung verjährt oder zumindest verwirkt sei. Sie halte sich seit dem Jahr 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies sei den Behörden von Anfang an bekannt gewesen. Eine Kostenerhebung nach erst 16 Jahren sei nicht rechtmäßig. Zudem sei nicht ersichtlich und belegt, wie sich der Betrag der Abschiebungskosten zusammensetze. Seinerzeit hätten die Beamten von etwa 700,-- DM gesprochen, sie habe diese jedoch nicht bezahlen können, da die Abschiebung ohne Vorankündigung mitten in der Nacht erfolgt sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen: Die Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Abschiebungskosten erfolge gemäß § 70 Abs. 1 AufenthG sechs Jahre nach Fälligkeit. Wenn die Behörde keinen späteren Zeitpunkt bestimme, würden die Kosten mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner gemäß der Regelung des § 17 VwKostG fällig. Daher beginne die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung des Leistungsbescheids am 25.09.2008.
Mit Urteil vom 10.03.2009 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Leistungsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die durch die Abschiebung der Klägerin im Jahr 1991 entstandene Kostenschuld sei im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt gewesen. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 02.04.2008 und Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 -) sei das Gericht der Auffassung, dass die aufenthaltsrechtlichen Spezialvorschriften mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die sogenannte Zahlungsverjährung regelten, nicht aber die Entstehungs- bzw. Festsetzungsverjährung, für welche ergänzend die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG gelte. In der Literatur werde zwar angenommen, aus der Regelung einer pauschalen und undifferenzierten ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der günstigeren Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG kein Raum mehr sei, weil diese die ihr zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne. Dem könne sich die Kammer aber nicht anschließen. Zweck des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG sei es nicht, die dreijährige Fälligkeitsverjährung von Alt. 1 der Vorschrift zu begrenzen. Sie habe vielmehr einen eigenständigen Bezugsrahmen und knüpfe gerade nicht an die Fälligkeit, sondern schon an die Entstehung der Kostenschuld an. Diese Auffassung entspreche den einschlägigen allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungskostenrechts und der Abgabenordnung, in denen jeweils zwischen Entstehungs- bzw. Festsetzungs- und Fälligkeitsverjährung unterschieden werde. Sie trage auch allein dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung, denn die ausschließliche Anwendung der sechsjährigen Verjährungsfrist ab Fälligkeit würde dazu führen, dass es für die Festsetzung dieser Art von Kostenschuld überhaupt keine Verjährungsgrenze gäbe. Hierfür fänden sich keine Anhaltspunkte in den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens. Zu der Vorgängervorschrift des § 83 Abs. 4 AuslG 1990 heiße es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von (u.a.) Abschiebungskosten zu erleichtern. Die Beitreibung sei jedoch ein Akt der Vollziehung und setze die Festsetzung der Kostenschuld voraus. In systematischer Hinsicht seien die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ersichtlich nur ergänzender, zum Teil auch klarstellender Natur. Diese Auslegung des Verjährungstatbestands führe nicht etwa zu sachwidrigen Ergebnissen. Es sei nicht ersichtlich, dass Abschiebungskosten in ständiger Verwaltungspraxis typischerweise erst nach Ablauf von vier Jahren geltend gemacht würden. Sei der Betroffene ausgereist, sei die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Zu Kostenausfällen könne es deshalb nur kommen, wenn beispielsweise die Ausreise des Betroffenen erst mehr als vier Jahre nach einer Vorführmaßnahme erfolgt sei. Im übrigen erscheine es keinesfalls als sachwidrig, mit der vierjährigen Frist zur Festsetzung der Kostenschuld der Behörde aufzugeben, über diese zeitnah zu entscheiden. Lediglich ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass bei der vorliegenden individuellen Fallgestaltung wohl davon auszugehen sei, dass der Beklagte den Kostenerstattungsanspruch zudem verwirkt habe.
Der Beklagte hat am 08.04.2009 die - vom Verwaltungsgericht in seinem ihm am 18.03.2009 zugestellten Urteil zugelassene - Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 05.05.2009, der am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, aus: Würde man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, liefe die ausländerrechtliche sechsjährige Verjährungsvorschrift praktisch ins Leere. Es sei nicht überzeugend, dass zwischen der Entstehungsverjährung und der Zahlungsverjährung unterschieden werde. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er in § 70 Abs. 1 AufenthG denselben Hinweis wie in Abs. 2 aufgenommen. Dort sei der Verweis auf das VwKostG gerade aus Gründen der Klarstellung aufgenommen worden, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Überzeugender sei die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach es hier keine absolute Verjährungsfrist gebe, die unabhängig von einer Geltendmachung durch die zuständige Behörde bereits durch die Entstehung in Lauf gesetzt werden solle. Die von der Verjährungsregelung erfassten Kosten nach § 67 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG seien gerade Kosten, die typischerweise weit vor einer Ausreise oder Abschiebung anfallen könnten. So könnten zwischen einer Vorführmaßnahme und den dabei entstehenden Kosten und der tatsächlichen Ausreise einige Jahre liegen. Insoweit spreche schon die Gesetzesbegründung zu § 83 Abs. 4 AuslG 1990 für diese Auffassung, auch wenn der Begriff „Beitreibung“ möglicherweise unglücklich gewählt worden sei. Der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit erkannt, die Kostenregelung zu ergänzen, um die Geltendmachung von Kosten auch zu einem späteren Zeitpunkt zu erleichtern. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb fragwürdig, weil einerseits angenommen werde, es gebe überhaupt keine Verjährungsgrenze, und andererseits die Kostenschuld in der Rechtssache wegen Verwirkung erloschen sein solle. Damit werde die Lösung angesprochen, welche die Literaturmeinung vertrete, um dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Hier sei jedoch die Kostenschuld auch wegen Verwirkung nicht erloschen. Das Gericht habe zur Begründung nur den langen Zeitablauf herangezogen. Daneben müsse auch ein sogenanntes Umstandsmoment vorliegen, an dem es hier fehle.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2009 - 5 K 3734/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Der Leistungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht mehr Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG sei. Sie habe zudem zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Insoweit werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Höchstfürsorglich werde der Einwand der Verwirkung erhoben. Das Umstandsmoment sei darin zu sehen, dass die Klägerin durch die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit ohne weiteres den Eindruck hätte haben dürfen, dass diese Kosten gegenüber einer Deutschen nicht länger geltend gemacht würden. Höchstfürsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Höhe der Kosten nicht aufgeschlüsselt sei. Neben der Klägerin sei eine weitere Person abgeschoben worden, weshalb die Fahrt zum Flughafen nach Frankfurt über Schwäbisch Gmünd erfolgt sei.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Diese waren wie die Verfahrensakte des Berufungsverfahrens Gegenstand der Beratung und Entscheidung; hierauf wird ergänzend wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht (im Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 - juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid dürfte § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AufenthG sein. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt insoweit als Übergangsvorschrift nur, dass die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere u.a. Entscheidungen über Kosten und Gebühren wirksam bleiben. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte sich jedoch die Entstehung der geltend gemachten Kosten noch nach dem damals geltenden Recht richten, da das neue Recht wohl insoweit keine Rückwirkung für sich beansprucht, ihre Geltendmachung (durch Leistungsbescheid) aber nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 AuslG) denen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen (so zu Recht VG Karlsruhe, a.a.O.).
17 
Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u.a. Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten und gemäß Nr. 3 der Vorschrift sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstandenen Kosten einschließlich der Personalkosten. Von diesen Kosten sind auch Kosten der Polizei umfasst, welche die Ausländerbehörde hinzuzieht (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 -). Gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG ist die zuständige Behörde befugt, den Kostenerstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
18 
Überwiegendes spricht dafür, dass der angefochtene Leistungsbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin mittlerweile eingebürgert worden ist. Zwar hat nach § 66 Abs. 1 AufenthG nur ein „Ausländer“ die Kosten einer Abschiebung zu tragen. Hier war die Klägerin aber bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheids keine Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG mehr, sondern Deutsche. Dennoch dürfte ihre Heranziehung zu den Kosten der am 11.11.1991 erfolgten Abschiebung nicht schon an diesem Erfordernis scheitern. Denn maßgeblich dürfte in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Gebührenforderung, sondern auf die Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sein. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die geltend gemachten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind:
19 
Denn die erst nach etwa 16 Jahren nach der Abschiebung der Klägerin festgesetzte Kostenschuld war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt. Für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG.
20 
Zwar verjähren nach § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG Ansprüche auf die in § 83 Abs. 1 AuslG bzw. § 67 Abs. 1 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit; auch bestimmt § 17 VwKostG, dass Kosten grundsätzlich (erst) mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig werden.
21 
Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Auffassung, dass § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die so genannte Zahlungsverjährung, nicht aber die Festsetzungsverjährung regeln (ebenso VG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Festsetzungsverjährung gilt (ergänzend) die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Dreijahresfrist spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung.
22 
Entscheidend fallen für diese Auslegung der Sinn und Zweck der Regelung ins Gewicht. Verjährungsvorschriften haben die Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Verpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit dieser Zielrichtung wäre die Auslegung des Beklagten nicht zu vereinbaren. Da die Fälligkeit der Kostenforderung vom Erlass eines Kostenbescheides abhängt, könnte vor Erlass eines solchen Bescheids überhaupt keine Verjährung eintreten. Es wäre vollkommen in das freie Belieben der Behörde gestellt, wann sie ihren Kostenanspruch geltend macht und damit fällig stellt. Erst dann würde überhaupt eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 – 3 C 38.04 – BVerwGE 123, 92). Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich, in dem die Behörde erst nach etwa 16 Jahren einen Leistungsbescheid erlassen hat, ohne dass für diese späte Geltendmachung nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. Denn nachdem die Klägerin im Jahre 1992 zum Zwecke des Familiennachzugs erneut ins Bundesgebiet eingereist ist, war ihr Aufenthaltsort den Behörden ständig bekannt.
23 
Daher überzeugt letztlich auch die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, aus der Regelung der ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG kein Raum sei, weil diese die ihr in § 20 Abs. 1 VwKostG zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne; daher könne die Behörde bis zur Grenze der Verwirkung den Lauf der Verjährungsfrist selbst steuern (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 70 Rn. 5 bis 7; Hailbronner, AufenthG § 70 Rn. 3). Denn wenn man dieser Auffassung folgen wollte, könnten die hier einschlägigen Verjährungsfristen ihre aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) folgende Funktion nicht erfüllen. Die Behörde könnte ohne jede zeitliche Begrenzung die Festsetzung der Forderung hinauszögern, selbst wenn - wie hier - hierfür weder ein praktisches Bedürfnis noch ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt (in diese Richtung auch OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris).
24 
Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in Fällen der vorliegenden Art nicht geeignet, eine zeitliche Schranke der Inanspruchnahme zu begründen. Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 – BVerwGE 115, 274, vom 29.08.1996 – 2 C 23/95 – BVerwGE 102, 33 und vom 20.01.1977 – V C 18.76 – BVerwGE 52, 16). Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlt es regelmäßig in Sachverhalten der vorliegenden Art, in denen es um die Geltendmachung von Abschiebungskosten geht. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem ein Ausländer im Vertrauen darauf, nicht mehr zu Abschiebungskosten herangezogen zu werden, eine (Vermögens-) Disposition getroffen hat, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden kann.
25 
Eine Auslegung, die - wie dargelegt - dazu führen würde, dass der Beginn des Laufs der Verjährung im freien Belieben der Behörde steht und auch noch nach Jahrzehnten ohne jede zeitliche Begrenzung eine Kostenfestsetzung erfolgen könnte, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn auch eine Korrektur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung typischerweise nicht möglich sein wird. Daher kommt auch den vom Beklagten nicht ohne jede Berechtigung angeführten systematischen Erwägungen, wonach die aufenthaltsrechtlichen Kostenersatzvorschriften als spezielle Vorschriften den allgemeinen Regelungen des VwKostG grundsätzlich vorgehen, keine durchschlagende Bedeutung zu. Aus den dargestellten grundsätzlichen, verfassungsrechtlich determinierten Erwägungen ist der Auslegung zu folgen, dass für die Festsetzungsverjährung die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt und sich die in § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte sechsjährige Frist ab Fälligkeit nur auf die Zahlungsverjährung, nicht aber auf die Festsetzungsverjährung bezieht.
26 
Diese Auslegung steht zudem noch in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dadurch, dass § 70 Abs. 1 AufenthG explizit, gerade auf die Fälligkeit als Beginn der Verjährung Bezug nimmt, lässt die Vorschrift die nach Auffassung des Senats zutreffende Interpretation zu, dass sie auch nur in Bezug auf die an die Fälligkeit anknüpfende Zahlungsverjährung eine abschließende Sonderregelung treffen wollte. Dies widerspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, soweit diese in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist. In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass von § 83 Abs. 4 AuslG heißt es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere von Beförderungsunternehmern, zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2062 <46> zu Abs. 4). Nach dem üblichen Sprachgebrauch ist die hier ausdrücklich erwähnte „Beitreibung“ ein Akt der Vollziehung, der die vorherige Festsetzung der Kostenschuld begrifflich voraussetzt (ebenso bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
27 
Diese Auslegung ist schließlich auch systemgerecht, denn sie entspricht den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Abgabenrechts. Anders als im Zivilrecht wird dort typischerweise zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Beispielhaft kann insoweit auf §§ 169 ff. AO einerseits - die regeln, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf - und die §§ 228 ff. AO andererseits - die bestimmen, wie lange aus der festgesetzten Abgabenschuld noch die Zahlung verlangt werden kann - verwiesen werden. Versteht man § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG als Regelung der Zahlungsverjährung und § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG als Regelung der Festsetzungsverjährung, fügt sich dies ohne weiteres in dieses abgabenrechtliche System ein. Demgegenüber gibt es im öffentlichen Recht - soweit ersichtlich - kein anderes Beispiel, in dem eine Forderung überhaupt keiner Festsetzungsverjährung unterliegt.
28 
Auch dass hiernach die Festsetzungsverjährung mit vier Jahren kürzer ist als die Zahlungsverjährung mit sechs Jahren, stellt keinen Bruch innerhalb des öffentlichen Abgabenrechts dar. Insoweit kann ebenfalls beispielhaft auf die Regelungen der Abgabenordnung verwiesen werden. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nr. 1) und vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind (Nr. 2). Demgegenüber beträgt die Zahlungsverjährungsfrist fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO); sie ist also auch im Geltungsbereich der Abgabenordnung im Regelfall länger als die Festsetzungsfrist. Nur wenn eine Steuer hinterzogen worden ist, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, und soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies zeigt, dass die Festsetzungsfrist keinesfalls zwingend länger sein muss als die Zahlungsfrist.
29 
Es trifft zudem nicht zu, dass die vom Gesetzgeber abweichend von allgemeinen Regelungen bestimmte Sechs-Jahres-Frist für die Verjährung der ausländerrechtlichen Kostenersatzansprüche ins Leere liefe, wenn für die Entstehungsverjährung weiterhin die Vier-Jahres-Frist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt. Vielmehr trägt die Verlängerung der Fälligkeitsverjährung gerade dem Bedürfnis Rechnung, dass eine einmal festgesetzte Kostenschuld auch nach längerer Zeit als sonst üblich beigetrieben werden kann (vgl. bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
30 
Die von dem Beklagten angeführten Praktikabilitätserwägungen stehen dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Auch bei einer vierjährigen Festsetzungsverjährung können die Kosten vorbereitender Maßnahmen i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie beispielsweise Vorführkosten - zeitnah festgesetzt werden. Es ist rechtlich nicht geboten, solche Kosten erst nach einer Abschiebung zusammen mit den eigentlichen Abschiebungskosten festzusetzen. Zwar ist es der Behörde nicht verwehrt, Kosten wegen verschiedener, über mehrere Jahre hinweg erfolgter Maßnahmen in einem Kostenbescheid zusammenzufassen; es besteht jedoch umgekehrt auch keine Rechtspflicht, alle Kosten erst dann festzusetzen, wenn die eigentliche Abschiebung bereits stattgefunden hat.
31 
Schließlich sind die berechtigten Interessen der Behörden durch die umfangreichen gesetzlichen Unterbrechungsvorschriften (vgl. hierzu Funke-Kaiser GK-AufenthG, § 70 Rn. 8 ff.) auch dann gewahrt, wenn man eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist annimmt. Hält sich der Betroffene im Ausland auf, ist die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Gerade aber auch in den Fällen, in denen ein Ausländer untertaucht, ist die Verjährung regelmäßig unterbrochen. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG ist dies dann der Fall, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Auch eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder Ermittlungen über Wohnsitz und Aufenthalt des Pflichtigen unterbrechen die Verjährung (§ 20 Abs. 3 VwKostG). Durch diese Unterbrechungsvorschriften dürfte jedenfalls im Regelfall sichergestellt sein, dass gerade in „Missbrauchsfällen“, auf die sich der Beklagte beruft, die Kostenforderung nicht vorschnell verjährt.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
34 
Beschluss vom 30. Juli 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 744,27 EUR festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht (im Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 - juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid dürfte § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AufenthG sein. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt insoweit als Übergangsvorschrift nur, dass die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere u.a. Entscheidungen über Kosten und Gebühren wirksam bleiben. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte sich jedoch die Entstehung der geltend gemachten Kosten noch nach dem damals geltenden Recht richten, da das neue Recht wohl insoweit keine Rückwirkung für sich beansprucht, ihre Geltendmachung (durch Leistungsbescheid) aber nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 AuslG) denen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen (so zu Recht VG Karlsruhe, a.a.O.).
17 
Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u.a. Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten und gemäß Nr. 3 der Vorschrift sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstandenen Kosten einschließlich der Personalkosten. Von diesen Kosten sind auch Kosten der Polizei umfasst, welche die Ausländerbehörde hinzuzieht (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 -). Gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG ist die zuständige Behörde befugt, den Kostenerstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
18 
Überwiegendes spricht dafür, dass der angefochtene Leistungsbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin mittlerweile eingebürgert worden ist. Zwar hat nach § 66 Abs. 1 AufenthG nur ein „Ausländer“ die Kosten einer Abschiebung zu tragen. Hier war die Klägerin aber bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheids keine Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG mehr, sondern Deutsche. Dennoch dürfte ihre Heranziehung zu den Kosten der am 11.11.1991 erfolgten Abschiebung nicht schon an diesem Erfordernis scheitern. Denn maßgeblich dürfte in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Gebührenforderung, sondern auf die Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sein. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die geltend gemachten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind:
19 
Denn die erst nach etwa 16 Jahren nach der Abschiebung der Klägerin festgesetzte Kostenschuld war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt. Für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG.
20 
Zwar verjähren nach § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG Ansprüche auf die in § 83 Abs. 1 AuslG bzw. § 67 Abs. 1 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit; auch bestimmt § 17 VwKostG, dass Kosten grundsätzlich (erst) mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig werden.
21 
Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Auffassung, dass § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die so genannte Zahlungsverjährung, nicht aber die Festsetzungsverjährung regeln (ebenso VG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Festsetzungsverjährung gilt (ergänzend) die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Dreijahresfrist spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung.
22 
Entscheidend fallen für diese Auslegung der Sinn und Zweck der Regelung ins Gewicht. Verjährungsvorschriften haben die Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Verpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit dieser Zielrichtung wäre die Auslegung des Beklagten nicht zu vereinbaren. Da die Fälligkeit der Kostenforderung vom Erlass eines Kostenbescheides abhängt, könnte vor Erlass eines solchen Bescheids überhaupt keine Verjährung eintreten. Es wäre vollkommen in das freie Belieben der Behörde gestellt, wann sie ihren Kostenanspruch geltend macht und damit fällig stellt. Erst dann würde überhaupt eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 – 3 C 38.04 – BVerwGE 123, 92). Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich, in dem die Behörde erst nach etwa 16 Jahren einen Leistungsbescheid erlassen hat, ohne dass für diese späte Geltendmachung nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. Denn nachdem die Klägerin im Jahre 1992 zum Zwecke des Familiennachzugs erneut ins Bundesgebiet eingereist ist, war ihr Aufenthaltsort den Behörden ständig bekannt.
23 
Daher überzeugt letztlich auch die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, aus der Regelung der ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG kein Raum sei, weil diese die ihr in § 20 Abs. 1 VwKostG zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne; daher könne die Behörde bis zur Grenze der Verwirkung den Lauf der Verjährungsfrist selbst steuern (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 70 Rn. 5 bis 7; Hailbronner, AufenthG § 70 Rn. 3). Denn wenn man dieser Auffassung folgen wollte, könnten die hier einschlägigen Verjährungsfristen ihre aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) folgende Funktion nicht erfüllen. Die Behörde könnte ohne jede zeitliche Begrenzung die Festsetzung der Forderung hinauszögern, selbst wenn - wie hier - hierfür weder ein praktisches Bedürfnis noch ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt (in diese Richtung auch OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris).
24 
Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in Fällen der vorliegenden Art nicht geeignet, eine zeitliche Schranke der Inanspruchnahme zu begründen. Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 – BVerwGE 115, 274, vom 29.08.1996 – 2 C 23/95 – BVerwGE 102, 33 und vom 20.01.1977 – V C 18.76 – BVerwGE 52, 16). Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlt es regelmäßig in Sachverhalten der vorliegenden Art, in denen es um die Geltendmachung von Abschiebungskosten geht. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem ein Ausländer im Vertrauen darauf, nicht mehr zu Abschiebungskosten herangezogen zu werden, eine (Vermögens-) Disposition getroffen hat, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden kann.
25 
Eine Auslegung, die - wie dargelegt - dazu führen würde, dass der Beginn des Laufs der Verjährung im freien Belieben der Behörde steht und auch noch nach Jahrzehnten ohne jede zeitliche Begrenzung eine Kostenfestsetzung erfolgen könnte, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn auch eine Korrektur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung typischerweise nicht möglich sein wird. Daher kommt auch den vom Beklagten nicht ohne jede Berechtigung angeführten systematischen Erwägungen, wonach die aufenthaltsrechtlichen Kostenersatzvorschriften als spezielle Vorschriften den allgemeinen Regelungen des VwKostG grundsätzlich vorgehen, keine durchschlagende Bedeutung zu. Aus den dargestellten grundsätzlichen, verfassungsrechtlich determinierten Erwägungen ist der Auslegung zu folgen, dass für die Festsetzungsverjährung die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt und sich die in § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte sechsjährige Frist ab Fälligkeit nur auf die Zahlungsverjährung, nicht aber auf die Festsetzungsverjährung bezieht.
26 
Diese Auslegung steht zudem noch in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dadurch, dass § 70 Abs. 1 AufenthG explizit, gerade auf die Fälligkeit als Beginn der Verjährung Bezug nimmt, lässt die Vorschrift die nach Auffassung des Senats zutreffende Interpretation zu, dass sie auch nur in Bezug auf die an die Fälligkeit anknüpfende Zahlungsverjährung eine abschließende Sonderregelung treffen wollte. Dies widerspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, soweit diese in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist. In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass von § 83 Abs. 4 AuslG heißt es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere von Beförderungsunternehmern, zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2062 <46> zu Abs. 4). Nach dem üblichen Sprachgebrauch ist die hier ausdrücklich erwähnte „Beitreibung“ ein Akt der Vollziehung, der die vorherige Festsetzung der Kostenschuld begrifflich voraussetzt (ebenso bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
27 
Diese Auslegung ist schließlich auch systemgerecht, denn sie entspricht den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Abgabenrechts. Anders als im Zivilrecht wird dort typischerweise zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Beispielhaft kann insoweit auf §§ 169 ff. AO einerseits - die regeln, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf - und die §§ 228 ff. AO andererseits - die bestimmen, wie lange aus der festgesetzten Abgabenschuld noch die Zahlung verlangt werden kann - verwiesen werden. Versteht man § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG als Regelung der Zahlungsverjährung und § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG als Regelung der Festsetzungsverjährung, fügt sich dies ohne weiteres in dieses abgabenrechtliche System ein. Demgegenüber gibt es im öffentlichen Recht - soweit ersichtlich - kein anderes Beispiel, in dem eine Forderung überhaupt keiner Festsetzungsverjährung unterliegt.
28 
Auch dass hiernach die Festsetzungsverjährung mit vier Jahren kürzer ist als die Zahlungsverjährung mit sechs Jahren, stellt keinen Bruch innerhalb des öffentlichen Abgabenrechts dar. Insoweit kann ebenfalls beispielhaft auf die Regelungen der Abgabenordnung verwiesen werden. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nr. 1) und vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind (Nr. 2). Demgegenüber beträgt die Zahlungsverjährungsfrist fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO); sie ist also auch im Geltungsbereich der Abgabenordnung im Regelfall länger als die Festsetzungsfrist. Nur wenn eine Steuer hinterzogen worden ist, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, und soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies zeigt, dass die Festsetzungsfrist keinesfalls zwingend länger sein muss als die Zahlungsfrist.
29 
Es trifft zudem nicht zu, dass die vom Gesetzgeber abweichend von allgemeinen Regelungen bestimmte Sechs-Jahres-Frist für die Verjährung der ausländerrechtlichen Kostenersatzansprüche ins Leere liefe, wenn für die Entstehungsverjährung weiterhin die Vier-Jahres-Frist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt. Vielmehr trägt die Verlängerung der Fälligkeitsverjährung gerade dem Bedürfnis Rechnung, dass eine einmal festgesetzte Kostenschuld auch nach längerer Zeit als sonst üblich beigetrieben werden kann (vgl. bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
30 
Die von dem Beklagten angeführten Praktikabilitätserwägungen stehen dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Auch bei einer vierjährigen Festsetzungsverjährung können die Kosten vorbereitender Maßnahmen i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie beispielsweise Vorführkosten - zeitnah festgesetzt werden. Es ist rechtlich nicht geboten, solche Kosten erst nach einer Abschiebung zusammen mit den eigentlichen Abschiebungskosten festzusetzen. Zwar ist es der Behörde nicht verwehrt, Kosten wegen verschiedener, über mehrere Jahre hinweg erfolgter Maßnahmen in einem Kostenbescheid zusammenzufassen; es besteht jedoch umgekehrt auch keine Rechtspflicht, alle Kosten erst dann festzusetzen, wenn die eigentliche Abschiebung bereits stattgefunden hat.
31 
Schließlich sind die berechtigten Interessen der Behörden durch die umfangreichen gesetzlichen Unterbrechungsvorschriften (vgl. hierzu Funke-Kaiser GK-AufenthG, § 70 Rn. 8 ff.) auch dann gewahrt, wenn man eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist annimmt. Hält sich der Betroffene im Ausland auf, ist die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Gerade aber auch in den Fällen, in denen ein Ausländer untertaucht, ist die Verjährung regelmäßig unterbrochen. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG ist dies dann der Fall, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Auch eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder Ermittlungen über Wohnsitz und Aufenthalt des Pflichtigen unterbrechen die Verjährung (§ 20 Abs. 3 VwKostG). Durch diese Unterbrechungsvorschriften dürfte jedenfalls im Regelfall sichergestellt sein, dass gerade in „Missbrauchsfällen“, auf die sich der Beklagte beruft, die Kostenforderung nicht vorschnell verjährt.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
34 
Beschluss vom 30. Juli 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 744,27 EUR festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(1) Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.

(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.

(4) Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2009 - 5 K 3734/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Geltendmachung von Abschiebungskosten durch den Beklagten.
Die am … 1968 geborene Klägerin war ursprünglich rumänische Staatsangehörige. Seit 2007 besitzt sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie reiste am 07.10.1989 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Antrag auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 05.02.1991 ablehnte. Ihre hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.08.1991 - A 6 K 8266/91 - ab. Mit Bescheid vom 11.03.1991 drohte die Stadt Geislingen an der Steige der Klägerin die Abschiebung in ihr Heimatland an, falls sie nicht innerhalb von zwei Wochen die Bundesrepublik verlasse. Am 11.11.1991 wurde die Klägerin nach Rumänien abgeschoben. Am 25.01.1992 heiratete sie in Rumänien einen deutschen Staatsangehörigen und reiste im Wege der Familienzusammenführung am 31.08.1992 erneut in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither bis zu ihrer Einbürgerung rechtmäßig als Ausländerin aufhielt.
Mit Bescheid vom 24.09.2008 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart für die am 11.11.1991 durchgeführte Abschiebung der Klägerin nach Bukarest Kosten in Höhe von 744,27 EUR fest, die sich aus Polizei-/Transportkosten der Polizeidirektion Göppingen in Höhe von 215,59 EUR und Flugkosten in Höhe von 528,68 EUR zusammensetzen.
Die Klägerin hat am 01.10.2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie beruft sich darauf, dass die Forderung verjährt oder zumindest verwirkt sei. Sie halte sich seit dem Jahr 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies sei den Behörden von Anfang an bekannt gewesen. Eine Kostenerhebung nach erst 16 Jahren sei nicht rechtmäßig. Zudem sei nicht ersichtlich und belegt, wie sich der Betrag der Abschiebungskosten zusammensetze. Seinerzeit hätten die Beamten von etwa 700,-- DM gesprochen, sie habe diese jedoch nicht bezahlen können, da die Abschiebung ohne Vorankündigung mitten in der Nacht erfolgt sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen: Die Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Abschiebungskosten erfolge gemäß § 70 Abs. 1 AufenthG sechs Jahre nach Fälligkeit. Wenn die Behörde keinen späteren Zeitpunkt bestimme, würden die Kosten mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner gemäß der Regelung des § 17 VwKostG fällig. Daher beginne die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung des Leistungsbescheids am 25.09.2008.
Mit Urteil vom 10.03.2009 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Leistungsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die durch die Abschiebung der Klägerin im Jahr 1991 entstandene Kostenschuld sei im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt gewesen. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 02.04.2008 und Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 -) sei das Gericht der Auffassung, dass die aufenthaltsrechtlichen Spezialvorschriften mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die sogenannte Zahlungsverjährung regelten, nicht aber die Entstehungs- bzw. Festsetzungsverjährung, für welche ergänzend die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG gelte. In der Literatur werde zwar angenommen, aus der Regelung einer pauschalen und undifferenzierten ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der günstigeren Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG kein Raum mehr sei, weil diese die ihr zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne. Dem könne sich die Kammer aber nicht anschließen. Zweck des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG sei es nicht, die dreijährige Fälligkeitsverjährung von Alt. 1 der Vorschrift zu begrenzen. Sie habe vielmehr einen eigenständigen Bezugsrahmen und knüpfe gerade nicht an die Fälligkeit, sondern schon an die Entstehung der Kostenschuld an. Diese Auffassung entspreche den einschlägigen allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungskostenrechts und der Abgabenordnung, in denen jeweils zwischen Entstehungs- bzw. Festsetzungs- und Fälligkeitsverjährung unterschieden werde. Sie trage auch allein dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung, denn die ausschließliche Anwendung der sechsjährigen Verjährungsfrist ab Fälligkeit würde dazu führen, dass es für die Festsetzung dieser Art von Kostenschuld überhaupt keine Verjährungsgrenze gäbe. Hierfür fänden sich keine Anhaltspunkte in den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens. Zu der Vorgängervorschrift des § 83 Abs. 4 AuslG 1990 heiße es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von (u.a.) Abschiebungskosten zu erleichtern. Die Beitreibung sei jedoch ein Akt der Vollziehung und setze die Festsetzung der Kostenschuld voraus. In systematischer Hinsicht seien die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ersichtlich nur ergänzender, zum Teil auch klarstellender Natur. Diese Auslegung des Verjährungstatbestands führe nicht etwa zu sachwidrigen Ergebnissen. Es sei nicht ersichtlich, dass Abschiebungskosten in ständiger Verwaltungspraxis typischerweise erst nach Ablauf von vier Jahren geltend gemacht würden. Sei der Betroffene ausgereist, sei die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Zu Kostenausfällen könne es deshalb nur kommen, wenn beispielsweise die Ausreise des Betroffenen erst mehr als vier Jahre nach einer Vorführmaßnahme erfolgt sei. Im übrigen erscheine es keinesfalls als sachwidrig, mit der vierjährigen Frist zur Festsetzung der Kostenschuld der Behörde aufzugeben, über diese zeitnah zu entscheiden. Lediglich ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass bei der vorliegenden individuellen Fallgestaltung wohl davon auszugehen sei, dass der Beklagte den Kostenerstattungsanspruch zudem verwirkt habe.
Der Beklagte hat am 08.04.2009 die - vom Verwaltungsgericht in seinem ihm am 18.03.2009 zugestellten Urteil zugelassene - Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 05.05.2009, der am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, aus: Würde man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, liefe die ausländerrechtliche sechsjährige Verjährungsvorschrift praktisch ins Leere. Es sei nicht überzeugend, dass zwischen der Entstehungsverjährung und der Zahlungsverjährung unterschieden werde. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er in § 70 Abs. 1 AufenthG denselben Hinweis wie in Abs. 2 aufgenommen. Dort sei der Verweis auf das VwKostG gerade aus Gründen der Klarstellung aufgenommen worden, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Überzeugender sei die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach es hier keine absolute Verjährungsfrist gebe, die unabhängig von einer Geltendmachung durch die zuständige Behörde bereits durch die Entstehung in Lauf gesetzt werden solle. Die von der Verjährungsregelung erfassten Kosten nach § 67 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG seien gerade Kosten, die typischerweise weit vor einer Ausreise oder Abschiebung anfallen könnten. So könnten zwischen einer Vorführmaßnahme und den dabei entstehenden Kosten und der tatsächlichen Ausreise einige Jahre liegen. Insoweit spreche schon die Gesetzesbegründung zu § 83 Abs. 4 AuslG 1990 für diese Auffassung, auch wenn der Begriff „Beitreibung“ möglicherweise unglücklich gewählt worden sei. Der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit erkannt, die Kostenregelung zu ergänzen, um die Geltendmachung von Kosten auch zu einem späteren Zeitpunkt zu erleichtern. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb fragwürdig, weil einerseits angenommen werde, es gebe überhaupt keine Verjährungsgrenze, und andererseits die Kostenschuld in der Rechtssache wegen Verwirkung erloschen sein solle. Damit werde die Lösung angesprochen, welche die Literaturmeinung vertrete, um dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Hier sei jedoch die Kostenschuld auch wegen Verwirkung nicht erloschen. Das Gericht habe zur Begründung nur den langen Zeitablauf herangezogen. Daneben müsse auch ein sogenanntes Umstandsmoment vorliegen, an dem es hier fehle.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2009 - 5 K 3734/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Der Leistungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht mehr Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG sei. Sie habe zudem zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Insoweit werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Höchstfürsorglich werde der Einwand der Verwirkung erhoben. Das Umstandsmoment sei darin zu sehen, dass die Klägerin durch die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit ohne weiteres den Eindruck hätte haben dürfen, dass diese Kosten gegenüber einer Deutschen nicht länger geltend gemacht würden. Höchstfürsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Höhe der Kosten nicht aufgeschlüsselt sei. Neben der Klägerin sei eine weitere Person abgeschoben worden, weshalb die Fahrt zum Flughafen nach Frankfurt über Schwäbisch Gmünd erfolgt sei.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Diese waren wie die Verfahrensakte des Berufungsverfahrens Gegenstand der Beratung und Entscheidung; hierauf wird ergänzend wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht (im Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 - juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid dürfte § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AufenthG sein. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt insoweit als Übergangsvorschrift nur, dass die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere u.a. Entscheidungen über Kosten und Gebühren wirksam bleiben. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte sich jedoch die Entstehung der geltend gemachten Kosten noch nach dem damals geltenden Recht richten, da das neue Recht wohl insoweit keine Rückwirkung für sich beansprucht, ihre Geltendmachung (durch Leistungsbescheid) aber nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 AuslG) denen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen (so zu Recht VG Karlsruhe, a.a.O.).
17 
Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u.a. Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten und gemäß Nr. 3 der Vorschrift sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstandenen Kosten einschließlich der Personalkosten. Von diesen Kosten sind auch Kosten der Polizei umfasst, welche die Ausländerbehörde hinzuzieht (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 -). Gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG ist die zuständige Behörde befugt, den Kostenerstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
18 
Überwiegendes spricht dafür, dass der angefochtene Leistungsbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin mittlerweile eingebürgert worden ist. Zwar hat nach § 66 Abs. 1 AufenthG nur ein „Ausländer“ die Kosten einer Abschiebung zu tragen. Hier war die Klägerin aber bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheids keine Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG mehr, sondern Deutsche. Dennoch dürfte ihre Heranziehung zu den Kosten der am 11.11.1991 erfolgten Abschiebung nicht schon an diesem Erfordernis scheitern. Denn maßgeblich dürfte in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Gebührenforderung, sondern auf die Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sein. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die geltend gemachten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind:
19 
Denn die erst nach etwa 16 Jahren nach der Abschiebung der Klägerin festgesetzte Kostenschuld war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt. Für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG.
20 
Zwar verjähren nach § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG Ansprüche auf die in § 83 Abs. 1 AuslG bzw. § 67 Abs. 1 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit; auch bestimmt § 17 VwKostG, dass Kosten grundsätzlich (erst) mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig werden.
21 
Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Auffassung, dass § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die so genannte Zahlungsverjährung, nicht aber die Festsetzungsverjährung regeln (ebenso VG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Festsetzungsverjährung gilt (ergänzend) die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Dreijahresfrist spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung.
22 
Entscheidend fallen für diese Auslegung der Sinn und Zweck der Regelung ins Gewicht. Verjährungsvorschriften haben die Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Verpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit dieser Zielrichtung wäre die Auslegung des Beklagten nicht zu vereinbaren. Da die Fälligkeit der Kostenforderung vom Erlass eines Kostenbescheides abhängt, könnte vor Erlass eines solchen Bescheids überhaupt keine Verjährung eintreten. Es wäre vollkommen in das freie Belieben der Behörde gestellt, wann sie ihren Kostenanspruch geltend macht und damit fällig stellt. Erst dann würde überhaupt eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 – 3 C 38.04 – BVerwGE 123, 92). Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich, in dem die Behörde erst nach etwa 16 Jahren einen Leistungsbescheid erlassen hat, ohne dass für diese späte Geltendmachung nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. Denn nachdem die Klägerin im Jahre 1992 zum Zwecke des Familiennachzugs erneut ins Bundesgebiet eingereist ist, war ihr Aufenthaltsort den Behörden ständig bekannt.
23 
Daher überzeugt letztlich auch die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, aus der Regelung der ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG kein Raum sei, weil diese die ihr in § 20 Abs. 1 VwKostG zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne; daher könne die Behörde bis zur Grenze der Verwirkung den Lauf der Verjährungsfrist selbst steuern (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 70 Rn. 5 bis 7; Hailbronner, AufenthG § 70 Rn. 3). Denn wenn man dieser Auffassung folgen wollte, könnten die hier einschlägigen Verjährungsfristen ihre aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) folgende Funktion nicht erfüllen. Die Behörde könnte ohne jede zeitliche Begrenzung die Festsetzung der Forderung hinauszögern, selbst wenn - wie hier - hierfür weder ein praktisches Bedürfnis noch ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt (in diese Richtung auch OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris).
24 
Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in Fällen der vorliegenden Art nicht geeignet, eine zeitliche Schranke der Inanspruchnahme zu begründen. Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 – BVerwGE 115, 274, vom 29.08.1996 – 2 C 23/95 – BVerwGE 102, 33 und vom 20.01.1977 – V C 18.76 – BVerwGE 52, 16). Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlt es regelmäßig in Sachverhalten der vorliegenden Art, in denen es um die Geltendmachung von Abschiebungskosten geht. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem ein Ausländer im Vertrauen darauf, nicht mehr zu Abschiebungskosten herangezogen zu werden, eine (Vermögens-) Disposition getroffen hat, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden kann.
25 
Eine Auslegung, die - wie dargelegt - dazu führen würde, dass der Beginn des Laufs der Verjährung im freien Belieben der Behörde steht und auch noch nach Jahrzehnten ohne jede zeitliche Begrenzung eine Kostenfestsetzung erfolgen könnte, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn auch eine Korrektur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung typischerweise nicht möglich sein wird. Daher kommt auch den vom Beklagten nicht ohne jede Berechtigung angeführten systematischen Erwägungen, wonach die aufenthaltsrechtlichen Kostenersatzvorschriften als spezielle Vorschriften den allgemeinen Regelungen des VwKostG grundsätzlich vorgehen, keine durchschlagende Bedeutung zu. Aus den dargestellten grundsätzlichen, verfassungsrechtlich determinierten Erwägungen ist der Auslegung zu folgen, dass für die Festsetzungsverjährung die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt und sich die in § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte sechsjährige Frist ab Fälligkeit nur auf die Zahlungsverjährung, nicht aber auf die Festsetzungsverjährung bezieht.
26 
Diese Auslegung steht zudem noch in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dadurch, dass § 70 Abs. 1 AufenthG explizit, gerade auf die Fälligkeit als Beginn der Verjährung Bezug nimmt, lässt die Vorschrift die nach Auffassung des Senats zutreffende Interpretation zu, dass sie auch nur in Bezug auf die an die Fälligkeit anknüpfende Zahlungsverjährung eine abschließende Sonderregelung treffen wollte. Dies widerspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, soweit diese in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist. In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass von § 83 Abs. 4 AuslG heißt es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere von Beförderungsunternehmern, zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2062 <46> zu Abs. 4). Nach dem üblichen Sprachgebrauch ist die hier ausdrücklich erwähnte „Beitreibung“ ein Akt der Vollziehung, der die vorherige Festsetzung der Kostenschuld begrifflich voraussetzt (ebenso bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
27 
Diese Auslegung ist schließlich auch systemgerecht, denn sie entspricht den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Abgabenrechts. Anders als im Zivilrecht wird dort typischerweise zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Beispielhaft kann insoweit auf §§ 169 ff. AO einerseits - die regeln, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf - und die §§ 228 ff. AO andererseits - die bestimmen, wie lange aus der festgesetzten Abgabenschuld noch die Zahlung verlangt werden kann - verwiesen werden. Versteht man § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG als Regelung der Zahlungsverjährung und § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG als Regelung der Festsetzungsverjährung, fügt sich dies ohne weiteres in dieses abgabenrechtliche System ein. Demgegenüber gibt es im öffentlichen Recht - soweit ersichtlich - kein anderes Beispiel, in dem eine Forderung überhaupt keiner Festsetzungsverjährung unterliegt.
28 
Auch dass hiernach die Festsetzungsverjährung mit vier Jahren kürzer ist als die Zahlungsverjährung mit sechs Jahren, stellt keinen Bruch innerhalb des öffentlichen Abgabenrechts dar. Insoweit kann ebenfalls beispielhaft auf die Regelungen der Abgabenordnung verwiesen werden. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nr. 1) und vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind (Nr. 2). Demgegenüber beträgt die Zahlungsverjährungsfrist fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO); sie ist also auch im Geltungsbereich der Abgabenordnung im Regelfall länger als die Festsetzungsfrist. Nur wenn eine Steuer hinterzogen worden ist, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, und soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies zeigt, dass die Festsetzungsfrist keinesfalls zwingend länger sein muss als die Zahlungsfrist.
29 
Es trifft zudem nicht zu, dass die vom Gesetzgeber abweichend von allgemeinen Regelungen bestimmte Sechs-Jahres-Frist für die Verjährung der ausländerrechtlichen Kostenersatzansprüche ins Leere liefe, wenn für die Entstehungsverjährung weiterhin die Vier-Jahres-Frist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt. Vielmehr trägt die Verlängerung der Fälligkeitsverjährung gerade dem Bedürfnis Rechnung, dass eine einmal festgesetzte Kostenschuld auch nach längerer Zeit als sonst üblich beigetrieben werden kann (vgl. bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
30 
Die von dem Beklagten angeführten Praktikabilitätserwägungen stehen dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Auch bei einer vierjährigen Festsetzungsverjährung können die Kosten vorbereitender Maßnahmen i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie beispielsweise Vorführkosten - zeitnah festgesetzt werden. Es ist rechtlich nicht geboten, solche Kosten erst nach einer Abschiebung zusammen mit den eigentlichen Abschiebungskosten festzusetzen. Zwar ist es der Behörde nicht verwehrt, Kosten wegen verschiedener, über mehrere Jahre hinweg erfolgter Maßnahmen in einem Kostenbescheid zusammenzufassen; es besteht jedoch umgekehrt auch keine Rechtspflicht, alle Kosten erst dann festzusetzen, wenn die eigentliche Abschiebung bereits stattgefunden hat.
31 
Schließlich sind die berechtigten Interessen der Behörden durch die umfangreichen gesetzlichen Unterbrechungsvorschriften (vgl. hierzu Funke-Kaiser GK-AufenthG, § 70 Rn. 8 ff.) auch dann gewahrt, wenn man eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist annimmt. Hält sich der Betroffene im Ausland auf, ist die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Gerade aber auch in den Fällen, in denen ein Ausländer untertaucht, ist die Verjährung regelmäßig unterbrochen. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG ist dies dann der Fall, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Auch eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder Ermittlungen über Wohnsitz und Aufenthalt des Pflichtigen unterbrechen die Verjährung (§ 20 Abs. 3 VwKostG). Durch diese Unterbrechungsvorschriften dürfte jedenfalls im Regelfall sichergestellt sein, dass gerade in „Missbrauchsfällen“, auf die sich der Beklagte beruft, die Kostenforderung nicht vorschnell verjährt.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
34 
Beschluss vom 30. Juli 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 744,27 EUR festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht (im Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 - juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid dürfte § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AufenthG sein. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt insoweit als Übergangsvorschrift nur, dass die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere u.a. Entscheidungen über Kosten und Gebühren wirksam bleiben. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte sich jedoch die Entstehung der geltend gemachten Kosten noch nach dem damals geltenden Recht richten, da das neue Recht wohl insoweit keine Rückwirkung für sich beansprucht, ihre Geltendmachung (durch Leistungsbescheid) aber nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 AuslG) denen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen (so zu Recht VG Karlsruhe, a.a.O.).
17 
Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u.a. Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten und gemäß Nr. 3 der Vorschrift sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstandenen Kosten einschließlich der Personalkosten. Von diesen Kosten sind auch Kosten der Polizei umfasst, welche die Ausländerbehörde hinzuzieht (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 -). Gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG ist die zuständige Behörde befugt, den Kostenerstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
18 
Überwiegendes spricht dafür, dass der angefochtene Leistungsbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin mittlerweile eingebürgert worden ist. Zwar hat nach § 66 Abs. 1 AufenthG nur ein „Ausländer“ die Kosten einer Abschiebung zu tragen. Hier war die Klägerin aber bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheids keine Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG mehr, sondern Deutsche. Dennoch dürfte ihre Heranziehung zu den Kosten der am 11.11.1991 erfolgten Abschiebung nicht schon an diesem Erfordernis scheitern. Denn maßgeblich dürfte in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Gebührenforderung, sondern auf die Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sein. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die geltend gemachten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind:
19 
Denn die erst nach etwa 16 Jahren nach der Abschiebung der Klägerin festgesetzte Kostenschuld war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt. Für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG.
20 
Zwar verjähren nach § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG Ansprüche auf die in § 83 Abs. 1 AuslG bzw. § 67 Abs. 1 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit; auch bestimmt § 17 VwKostG, dass Kosten grundsätzlich (erst) mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig werden.
21 
Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Auffassung, dass § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die so genannte Zahlungsverjährung, nicht aber die Festsetzungsverjährung regeln (ebenso VG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Festsetzungsverjährung gilt (ergänzend) die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Dreijahresfrist spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung.
22 
Entscheidend fallen für diese Auslegung der Sinn und Zweck der Regelung ins Gewicht. Verjährungsvorschriften haben die Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Verpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit dieser Zielrichtung wäre die Auslegung des Beklagten nicht zu vereinbaren. Da die Fälligkeit der Kostenforderung vom Erlass eines Kostenbescheides abhängt, könnte vor Erlass eines solchen Bescheids überhaupt keine Verjährung eintreten. Es wäre vollkommen in das freie Belieben der Behörde gestellt, wann sie ihren Kostenanspruch geltend macht und damit fällig stellt. Erst dann würde überhaupt eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 – 3 C 38.04 – BVerwGE 123, 92). Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich, in dem die Behörde erst nach etwa 16 Jahren einen Leistungsbescheid erlassen hat, ohne dass für diese späte Geltendmachung nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. Denn nachdem die Klägerin im Jahre 1992 zum Zwecke des Familiennachzugs erneut ins Bundesgebiet eingereist ist, war ihr Aufenthaltsort den Behörden ständig bekannt.
23 
Daher überzeugt letztlich auch die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, aus der Regelung der ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG kein Raum sei, weil diese die ihr in § 20 Abs. 1 VwKostG zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne; daher könne die Behörde bis zur Grenze der Verwirkung den Lauf der Verjährungsfrist selbst steuern (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 70 Rn. 5 bis 7; Hailbronner, AufenthG § 70 Rn. 3). Denn wenn man dieser Auffassung folgen wollte, könnten die hier einschlägigen Verjährungsfristen ihre aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) folgende Funktion nicht erfüllen. Die Behörde könnte ohne jede zeitliche Begrenzung die Festsetzung der Forderung hinauszögern, selbst wenn - wie hier - hierfür weder ein praktisches Bedürfnis noch ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt (in diese Richtung auch OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris).
24 
Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in Fällen der vorliegenden Art nicht geeignet, eine zeitliche Schranke der Inanspruchnahme zu begründen. Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 – BVerwGE 115, 274, vom 29.08.1996 – 2 C 23/95 – BVerwGE 102, 33 und vom 20.01.1977 – V C 18.76 – BVerwGE 52, 16). Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlt es regelmäßig in Sachverhalten der vorliegenden Art, in denen es um die Geltendmachung von Abschiebungskosten geht. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem ein Ausländer im Vertrauen darauf, nicht mehr zu Abschiebungskosten herangezogen zu werden, eine (Vermögens-) Disposition getroffen hat, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden kann.
25 
Eine Auslegung, die - wie dargelegt - dazu führen würde, dass der Beginn des Laufs der Verjährung im freien Belieben der Behörde steht und auch noch nach Jahrzehnten ohne jede zeitliche Begrenzung eine Kostenfestsetzung erfolgen könnte, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn auch eine Korrektur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung typischerweise nicht möglich sein wird. Daher kommt auch den vom Beklagten nicht ohne jede Berechtigung angeführten systematischen Erwägungen, wonach die aufenthaltsrechtlichen Kostenersatzvorschriften als spezielle Vorschriften den allgemeinen Regelungen des VwKostG grundsätzlich vorgehen, keine durchschlagende Bedeutung zu. Aus den dargestellten grundsätzlichen, verfassungsrechtlich determinierten Erwägungen ist der Auslegung zu folgen, dass für die Festsetzungsverjährung die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt und sich die in § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte sechsjährige Frist ab Fälligkeit nur auf die Zahlungsverjährung, nicht aber auf die Festsetzungsverjährung bezieht.
26 
Diese Auslegung steht zudem noch in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dadurch, dass § 70 Abs. 1 AufenthG explizit, gerade auf die Fälligkeit als Beginn der Verjährung Bezug nimmt, lässt die Vorschrift die nach Auffassung des Senats zutreffende Interpretation zu, dass sie auch nur in Bezug auf die an die Fälligkeit anknüpfende Zahlungsverjährung eine abschließende Sonderregelung treffen wollte. Dies widerspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, soweit diese in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist. In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass von § 83 Abs. 4 AuslG heißt es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere von Beförderungsunternehmern, zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2062 <46> zu Abs. 4). Nach dem üblichen Sprachgebrauch ist die hier ausdrücklich erwähnte „Beitreibung“ ein Akt der Vollziehung, der die vorherige Festsetzung der Kostenschuld begrifflich voraussetzt (ebenso bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
27 
Diese Auslegung ist schließlich auch systemgerecht, denn sie entspricht den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Abgabenrechts. Anders als im Zivilrecht wird dort typischerweise zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Beispielhaft kann insoweit auf §§ 169 ff. AO einerseits - die regeln, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf - und die §§ 228 ff. AO andererseits - die bestimmen, wie lange aus der festgesetzten Abgabenschuld noch die Zahlung verlangt werden kann - verwiesen werden. Versteht man § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG als Regelung der Zahlungsverjährung und § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG als Regelung der Festsetzungsverjährung, fügt sich dies ohne weiteres in dieses abgabenrechtliche System ein. Demgegenüber gibt es im öffentlichen Recht - soweit ersichtlich - kein anderes Beispiel, in dem eine Forderung überhaupt keiner Festsetzungsverjährung unterliegt.
28 
Auch dass hiernach die Festsetzungsverjährung mit vier Jahren kürzer ist als die Zahlungsverjährung mit sechs Jahren, stellt keinen Bruch innerhalb des öffentlichen Abgabenrechts dar. Insoweit kann ebenfalls beispielhaft auf die Regelungen der Abgabenordnung verwiesen werden. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nr. 1) und vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind (Nr. 2). Demgegenüber beträgt die Zahlungsverjährungsfrist fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO); sie ist also auch im Geltungsbereich der Abgabenordnung im Regelfall länger als die Festsetzungsfrist. Nur wenn eine Steuer hinterzogen worden ist, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, und soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies zeigt, dass die Festsetzungsfrist keinesfalls zwingend länger sein muss als die Zahlungsfrist.
29 
Es trifft zudem nicht zu, dass die vom Gesetzgeber abweichend von allgemeinen Regelungen bestimmte Sechs-Jahres-Frist für die Verjährung der ausländerrechtlichen Kostenersatzansprüche ins Leere liefe, wenn für die Entstehungsverjährung weiterhin die Vier-Jahres-Frist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt. Vielmehr trägt die Verlängerung der Fälligkeitsverjährung gerade dem Bedürfnis Rechnung, dass eine einmal festgesetzte Kostenschuld auch nach längerer Zeit als sonst üblich beigetrieben werden kann (vgl. bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
30 
Die von dem Beklagten angeführten Praktikabilitätserwägungen stehen dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Auch bei einer vierjährigen Festsetzungsverjährung können die Kosten vorbereitender Maßnahmen i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie beispielsweise Vorführkosten - zeitnah festgesetzt werden. Es ist rechtlich nicht geboten, solche Kosten erst nach einer Abschiebung zusammen mit den eigentlichen Abschiebungskosten festzusetzen. Zwar ist es der Behörde nicht verwehrt, Kosten wegen verschiedener, über mehrere Jahre hinweg erfolgter Maßnahmen in einem Kostenbescheid zusammenzufassen; es besteht jedoch umgekehrt auch keine Rechtspflicht, alle Kosten erst dann festzusetzen, wenn die eigentliche Abschiebung bereits stattgefunden hat.
31 
Schließlich sind die berechtigten Interessen der Behörden durch die umfangreichen gesetzlichen Unterbrechungsvorschriften (vgl. hierzu Funke-Kaiser GK-AufenthG, § 70 Rn. 8 ff.) auch dann gewahrt, wenn man eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist annimmt. Hält sich der Betroffene im Ausland auf, ist die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Gerade aber auch in den Fällen, in denen ein Ausländer untertaucht, ist die Verjährung regelmäßig unterbrochen. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG ist dies dann der Fall, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Auch eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder Ermittlungen über Wohnsitz und Aufenthalt des Pflichtigen unterbrechen die Verjährung (§ 20 Abs. 3 VwKostG). Durch diese Unterbrechungsvorschriften dürfte jedenfalls im Regelfall sichergestellt sein, dass gerade in „Missbrauchsfällen“, auf die sich der Beklagte beruft, die Kostenforderung nicht vorschnell verjährt.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
34 
Beschluss vom 30. Juli 2009
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 744,27 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(1) Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.

(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.

(4) Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.