Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Tenor

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. April 2011 - 11 K 4936/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Beschwerde, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648 und vom 08.07.2008 - 13 S 994/08 - AuAS 2008, 199), bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach der sog. Altfallregelung und zur Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 AufenthG gerichtete Klage zutreffend mit 5.000,-- EUR pro Kläger festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht regelmäßig dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung, wobei allerdings nicht jede denkbare Folgewirkung zu berücksichtigten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2000 - 9 S 411/00 - juris). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert in Höhe von 5.000,-- EUR anzunehmen.
Es entspricht der ständigen Praxis der Ausländerrechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert in Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Anwendung des den § 52 Abs. 1 GKG insoweit konkretisierenden Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) in Höhe des Auffangwerts von 5.000,-- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen. Verfolgt der Ausländer mit seiner Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein weiteres Begehren, das sich dem gegenüber nur als unselbstständiger Annex darstellt, so kommt diesem keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. etwa die Festsetzung von insgesamt 5.000,-- EUR für die Konstellation der unselbstständigen Abschiebungsandrohung i.V.m. der versagten Aufenthaltserlaubnis, hierzu näher GK-AufenthG, § 59 Rn. 185.3 m.w.N.). Ein solches Verhältnis ist auch bei der erstrebten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der hieran anknüpfenden Ausstellung eines Ausweisersatzes anzunehmen.
Im vorliegenden Fall hat jeder der Kläger eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis ungeachtet dessen begehrt, dass er die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 3 AufenthG nicht erfüllt, und hierbei vorgetragen, ihm seien weitere Bemühungen um die Ausstellung eines Passes nicht zumutbar. Insoweit hat er sich der Sache nach darauf berufen, bei ihm liege ein atypischer Sachverhalt vor, der eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Regelerteilungsvoraussetzung gebiete. In diesem Zusammenhang kommt dem Antrag auf Erteilung eines Ausweisersatzes für die Bemessung des Streitwertes keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, die nach § 39 Abs. 1 GKG zu einer Streitwerterhöhung führen würde. Das Verwaltungsgericht hat § 48 Abs. 2 AufenthG als Anspruchsgrundlage geprüft und verneint. Es liegt aber keine Fallgestaltung vor, bei der der Ausweisersatz eine gegenüber der Aufenthaltserlaubnis inhaltliche bzw. sachlich eigenständige Problematik aufweist (OVG BB, Beschluss vom 29.12.2010 - OVG 2 S 76.10 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.2008 - 13 S 994/08 - juris). § 48 Abs. 2 AufenthG setzt tatbestandsmäßig voraus, dass der Ausländer einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann. Ob der Ausländer ohne Erfolg alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen Pass zu erhalten, ist eine Frage, die sich bei dem streitgegenständlich gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht bzw. des Vorliegens eines Ausnahmefalls hiervon gleichermaßen stellt.
Eine Streitwerterhöhung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil geltend gemacht worden ist, es sei nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von dieser Erteilungsvoraussetzung abzusehen. Wird nach § 5 Abs. 3 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen, so sieht § 48 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zwingend die Ausstellung eine Ausweisersatzes vor. Auch mit Blick darauf, dass der Ausländer seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über seinen Ausweistitel genügt, verbleibt es dabei, dass der Ausweisersatz insoweit ein unselbstständiger Annex zu seinem primären Begehren auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis darstellt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.01.2008 - 13 S 3101/07).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Gebühr ist nicht zu erheben (siehe Nr. 5502 des Gebührenverzeichnisses).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Nov. 2011 - 11 S 2975/11

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juli 2008 - 13 S 994/08

bei uns veröffentlicht am 08.07.2008

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2008 - 11 K 3160/06 - geändert; der Streitwert wird auf insgesamt 15.000,-- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Juni 2006 - 9 S 1148/06

bei uns veröffentlicht am 02.06.2006

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 - 2 K 144/06 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Über die Beschwer
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 19 CS 14.378

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerden gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfegesuche für das Klageverfahren und das Verfahren des einstweiligen Rec

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Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 - 2 K 144/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, nachdem der Einzelrichter dem Senat das Verfahren übertragen hat, weil der Frage, wann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG über eine Streitwertbeschwerde das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, „wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde“. Das Gerichtskostengesetz normiert unter diesen Voraussetzungen die Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet.
§ 66 Abs. 6 GKG enthält Regelungen zur Besetzung des Spruchkörpers für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG bestimmt, dass die Entscheidung über die Erinnerung durch ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter erfolgt. Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GKG ist mithin jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Erinnerung entscheidet. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG bestimmt, dass „dies“ - also die Regelung in Halbsatz 1 - auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt, wenn die Erinnerungsentscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Damit ist zunächst ausgesagt, dass jedes Mitglied des Beschwerdegerichts unter den genannten Voraussetzungen als Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG verwendet den Begriff des „Einzelrichters“ aber auch für den Urheber der Entscheidung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, also der Erinnerungsentscheidung. Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt mithin, dass die Entscheidung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, immer dann i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG von einem Einzelrichter des Ausgangsgerichts erlassen wurde, wenn ein einzelner Richter entschieden hat.
Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG gilt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG bei Beschwerden gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend. Ist Einzelrichter - des Ausgangsgerichts - im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der einzelne Richter, bedeutet dies übertragen auf die Situation der Streitwertbeschwerde, dass die Streitwertfestsetzung, die Gegenstand der Streitwertbeschwerde ist, dann durch einen Einzelrichter - mit der Folge der Zuständigkeit des Einzelrichters beim Beschwerdegericht - erfolgt ist, wenn ein einzelnes Mitglied des Ausgangsgerichts den Streitwert festgesetzt hat.
Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung stehen diesem Verständnis nicht entgegen.
Ob eine Gerichtsbarkeit überhaupt eine Entscheidung durch einen einzelnen Richter zulässt, bestimmt sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung (so BGH, Beschl. v. 13.01.2005 - VZR 218/04 - NJW-RR 2005, 584; BFH, Beschl. v. 28.06.2005 - X E 1.05 - BFHE 205, 422). Lässt die Verfahrensordnung eine Entscheidung durch einen einzelnen Richter zu, so bestimmt die Geschäftsverteilung des Gerichts bzw. des zuständigen Spruchkörpers, wer dieser einzelne Richter ist (so BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 - 10 KSt 5/05 - NVwZ 2006, 479).
Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt die Entscheidung durch einen einzelnen Richter in mehreren Fallgestaltungen. Der Richter, dem durch Entscheidung des Spruchkörpers der Rechtsstreit übertragen wurde (§ 6 VwGO), derjenige, dem nach gesetzlicher Anordnung im vorbereitendem Verfahren die Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO) oder auch der, der im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden kann (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Folglich enthält die senatsinterne Geschäftsverteilung des 9. Senats des VGH Baden-Württemberg nach § 21g Abs. 2 GVG i.V.m. § 4 VwGO die Regelung, dass die Zuteilung einer Sache zur Berichterstattung die Bestimmung als Richter nach § 82 Abs. 2 i.V.m. §§ 87, 87a und 87b VwGO einschließt und der Berichterstatter zugleich Einzelrichter im Sinne des Kostenmodernisierungsgesetzes ist.
Die sich aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG ergebende Regelung für die Entscheidungszuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers über die Erinnerung hat folgende Konsequenz:
Entscheidet erstinstanzlich ein einzelner Richter über die Erinnerung, so beschließt auch im Beschwerdeverfahren nur ein Mitglied des Senats über die dagegen eingelegte Beschwerde. Dies folgt zwingend aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG. Hierbei ist ohne Belang, ob in erster Instanz der Einzelrichter nach § 6 VwGO, der Berichterstatter nach § 87a VwGO oder aufgrund sonstiger Regelungen ein einzelnes Mitglied der Kammer entschieden hat, denn dieses ist „Einzelrichter“ im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG. Nichts anderes gilt für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
10 
Die Entscheidung durch ein Mitglied des Senats setzt insoweit voraus, dass der Streitwertfestsetzungsbeschluss erster Instanz „von einem Einzelrichter“ getroffen wurde. Dass dieser eine Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zusätzliche Voraussetzungen gegenüber demjenigen in Halbsatz 1 der genannten Regelung erfüllen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Der Ansicht des OVG Berlin (Beschl. v. 14.09.2004 - 4 L 22.0 -) und des Hessischen VGH (Beschl. v. 19.01.2005 - 11 TE 3706/04 - NVwZ-RR 2005, 583, ihnen folgend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 4 S 2273/05 -), wonach unter „einem Einzelrichter“ nur der Richter zu verstehen sei, dem durch die Kammer gemäß § 6 VwGO die Entscheidung des Rechtsstreits übertragen wurde, kann der Senat nicht beitreten.
11 
Der Wortlaut der Regelung gibt diese Einschränkung nicht her (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006, a.a.O.). Der systematische Zusammenhang des § 66 Abs. 6 Halbs. 2 GKG mit dem 1. Halbsatz der Regelung widerspricht dieser Auffassung. Auch wird übersehen, dass nicht nur der durch Kammerbeschluss bestimmte Einzelrichter (§ 6 VwGO), sondern auch der gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter ebenso Einzelrichter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist (Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 4). Eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung des von der Kammer bestimmten zu dem konsentierten Einzelrichter ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die kraft Gesetzes normierte Zuständigkeit des Berichterstatters zur Entscheidung in bestimmten Fällen im vorbereitenden Verfahren (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 VwGO). Zu Recht weist das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.07.2005 - 21 E 811/05 -) darauf hin, dass die Übertragung der Entscheidung von einem Spruchkörper auf eines seiner Mitglieder kraft Gesetzes jedenfalls keine geringeren Rechtswirkungen entfalten kann als die Übertragung durch den Spruchkörper im Einzelfall.
12 
Die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG führt nicht zu einer Beschränkung seines Anwendungsbereiches auf den streitentscheidenden Einzelrichter nach § 6 VwGO. Richtig ist, dass die Vorschrift in Anlehnung an § 568 Satz 1 und 2 ZPO gestaltet wurde (BT-DrS 15/1971 S. 157) und hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung der Entscheidung der Kammer für Handelssachen von derjenigen durch den Vorsitzenden dieser Kammer vorliegt (BGH, Beschl. v. 20.10.2003 - II ZB 27.92 -, NJW 2004, 854). Dies ist jedoch für die Entscheidung, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Einzelrichter in erster Instanz einen Beschluss erlassen hat oder der von einem einzelnen Richter gefasste Beschluss nicht als Einzelrichterbeschluss angesehen wird, nicht behilflich, da es - wie oben ausgeführt - auf die jeweilige Verfahrensordnung ankommt.
13 
Im Gegenteil spricht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats. Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll „einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die (weitere) Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können“ (BT-DrS a.a.O. S. 157/158). Wenn auch der Beschleunigungseffekt durch die Entscheidung eines Senatsmitglieds im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschlussfassung mit drei richterlichen Mitgliedern nicht überschätzt werden darf, weil wohl im allgemeinen in einfach gelagerten Fällen die Entscheidung auch in voller Senatsbesetzung im Umlaufverfahren erfolgt, so ist er gleichwohl nicht von der Hand zu weisen. Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen.
14 
Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist der Berichterstatter somit auch dann als Einzelrichter im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GKG zur Entscheidung berufen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren - wie vorliegend - die Streitwertfestsetzung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter erfolgte.
15 
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erhobene Beschwerde, mit der sie die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht gem. § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf einen solchen von 30.000,-- EUR begehren, ist zulässig, aber unbegründet. Die Streitwertfestsetzung ist nicht zu Lasten der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu niedrig bemessen.
16 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen.
17 
Die Klägerin wird von dem von ihr insgesamt angefochtenen Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005 in der Weise betroffen, dass im Städtischen Krankenhaus der Klägerin ein Planbett gestrichen wird. Anhaltspunkte dafür, wie das Interesse der Klägerin zu quantifizieren ist, bestehen nicht. Jedenfalls ergeben sich aus dem von den Beschwerdeführern vorgenommenen Verweis auf die Vorschläge zur Bestimmung des Streitwerts bei Konkurrentenklagen aus anderen Rechtsgebieten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 keine Anhaltspunkte für die Festsetzung eines höheren Streitwerts.
18 
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung bezüglich des Beschwerdeverfahrens sind entbehrlich, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist und eine Erstattung der Kosten der Beteiligten nicht kennt (§ 68 Abs. 3 GKG).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2008 - 11 K 3160/06 - geändert; der Streitwert wird auf insgesamt 15.000,-- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und teilweise auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht nur auf 7.500,-- EUR festgesetzt; der Streitwert war auf 15.000,-- EUR (3x 5.000,-- EUR) zu erhöhen
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits war das Begehren der Kläger, den Beklagten zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen bzw. Aufenthaltserlaubnissen sowie zur Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 AufenthG zu verpflichten.
Es entspricht der ständigen Praxis der Ausländerrechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert in Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Anwendung des den § 52 Abs. 1 GKG insoweit konkretisierenden Streitwertskatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) in Höhe des Auffangwerts von 5.000,-- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen (8.1). Dies ergibt hier einen Gesamtstreitwert von 15.000,-- EUR. Für die Ausstellung eines „Passes/Passersatzes“ sieht der Streitwertkatalog zwar ebenfalls einen (eigenen) Streitwert in Höhe des Auffangwertes vor (8.4). Dies betrifft allerdings lediglich Passverfügungen nach § 48 Abs. 1 AufenthG und bei Ersatzpapieren nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut Identifikationspapiere nach § 3 AufenthV („Passersatz“), während hier jeweils (nur) das Begehren nach einem Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 55 AufenthV Verfahrensgegenstand war. Der Antrag auf Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG hat jedoch im vorliegenden Fall gegenüber dem Aufenthaltserlaubnisbegehren anders als die eigentlichen“ Passersatzfälle kein eigenständiges Gewicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15.1.2008 - 13 S 3101/07 -; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 24.1.2000 - 1 B 81/99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 108), sondern liegt eher in der Nähe einer bloßen Nachweisurkunde im Sinn des § 52 VwVfG. Insoweit liegt es hier anders als in der vom 11. Senat (Beschluss vom 20.6.2008 - 11 S 1417/08 -) entschiedenen Fallgestaltung, bei der das Ausweisersatzbegehren nach § 48 Abs. 2 AufenthG inhaltlich/sachlich eine eigenständige Problematik aufwies. Auch aus der Rechtsprechung des Senats zu Reiseausweisen für Ausländer nach § 5 AufenthV (vgl. Beschluss vom 1.9.2006 - 13 S 1612/06 -) ergibt sich für die hier vorliegende Konstellation keine Verdopplung des Streitwerts; diese Rechtsprechung ist auf die rechtlich anders gelagerten Ausweisersatzkonstellationen nicht pauschal übertragbar.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Gebühr ist nicht zu erheben (siehe Nr. 5502 des Gebührenverzeichnisses).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2008 - 11 K 3160/06 - geändert; der Streitwert wird auf insgesamt 15.000,-- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und teilweise auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht nur auf 7.500,-- EUR festgesetzt; der Streitwert war auf 15.000,-- EUR (3x 5.000,-- EUR) zu erhöhen
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits war das Begehren der Kläger, den Beklagten zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen bzw. Aufenthaltserlaubnissen sowie zur Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 AufenthG zu verpflichten.
Es entspricht der ständigen Praxis der Ausländerrechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert in Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Anwendung des den § 52 Abs. 1 GKG insoweit konkretisierenden Streitwertskatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) in Höhe des Auffangwerts von 5.000,-- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen (8.1). Dies ergibt hier einen Gesamtstreitwert von 15.000,-- EUR. Für die Ausstellung eines „Passes/Passersatzes“ sieht der Streitwertkatalog zwar ebenfalls einen (eigenen) Streitwert in Höhe des Auffangwertes vor (8.4). Dies betrifft allerdings lediglich Passverfügungen nach § 48 Abs. 1 AufenthG und bei Ersatzpapieren nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut Identifikationspapiere nach § 3 AufenthV („Passersatz“), während hier jeweils (nur) das Begehren nach einem Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 55 AufenthV Verfahrensgegenstand war. Der Antrag auf Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG hat jedoch im vorliegenden Fall gegenüber dem Aufenthaltserlaubnisbegehren anders als die eigentlichen“ Passersatzfälle kein eigenständiges Gewicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15.1.2008 - 13 S 3101/07 -; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 24.1.2000 - 1 B 81/99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 108), sondern liegt eher in der Nähe einer bloßen Nachweisurkunde im Sinn des § 52 VwVfG. Insoweit liegt es hier anders als in der vom 11. Senat (Beschluss vom 20.6.2008 - 11 S 1417/08 -) entschiedenen Fallgestaltung, bei der das Ausweisersatzbegehren nach § 48 Abs. 2 AufenthG inhaltlich/sachlich eine eigenständige Problematik aufwies. Auch aus der Rechtsprechung des Senats zu Reiseausweisen für Ausländer nach § 5 AufenthV (vgl. Beschluss vom 1.9.2006 - 13 S 1612/06 -) ergibt sich für die hier vorliegende Konstellation keine Verdopplung des Streitwerts; diese Rechtsprechung ist auf die rechtlich anders gelagerten Ausweisersatzkonstellationen nicht pauschal übertragbar.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Gebühr ist nicht zu erheben (siehe Nr. 5502 des Gebührenverzeichnisses).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.