Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Aug. 2012 - 10 S 2023/10

bei uns veröffentlicht am23.08.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juli 2010 - 6 K 180/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt jeweils für das Antragsjahr 2007 Ausgleichsleistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III), eine Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL) und eine Einheitliche Betriebsprämie.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Am 03.05.2007 stellte er einen Gemeinsamen Antrag für die oben genannten landwirtschaftlichen Subventionen.
Am 24.07.2007 fand eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Amtstierärzte Dr. L. und Dr. K. in Bezug auf die Kälber- und Rinderhaltung des Klägers statt. Im Laufe der Kontrolle kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Amtstierärzten und dem Kläger. Die Amtstierärzte verließen den Stall und verständigten die Polizei. Gemeinsam mit den Polizisten suchten sie den Stall nochmals auf, setzten die Kontrolle aber nicht fort.
In dem Kontrollbericht hielten die Amtstierärzte Verstöße bezüglich der Bewegungsfreiheit der Tiere und der Fütterung und Tränkung fest, die sie in der Anlage 1 zum Kontrollbericht mit folgenden Stichworten näher beschrieben:
- Rauhfutterangebot ad lib. (2 Kälber)
- Wasser zur freien Verfügung (2 Kälber)
- Verbot der Kälberanbindung beachtet (2 Kälber)
- Haltungseinrichtung nicht sauber im Sinne d. guten landw. Praxis (1 Rind)
Außerdem vermerkten sie in dem Kontrollbericht, eine vollständige Kontrolle sei unmöglich gemacht worden.
Das Landratsamt erließ gegen den Kläger am 26.09.2007 einen Bußgeldbescheid, der bestandskräftig wurde. Unter anderem wurde dem Kläger darin vorgeworden, dass zwei Kälbern weder Heu noch Wasser zur Verfügung gestanden, dass die Liegefläche eines Jungrindes über Tage hinweg nicht ausgemistet worden sei und dass er den Abbruch des Cross Checks erzwungen und damit die tierschutzrechtliche Überprüfung der Tierhaltung nicht geduldet und Auskünfte nicht erteilt habe.
Außerdem wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte durchgeführt. Im Berufungsverfahren protokollierte das Landgericht Rottweil folgende Aussage des Dr. L.: „Als die Polizei da war, wurde noch einmal die Situation beim Jungrind überprüft. Weil der Mist weg war, habe ich keine Aufnahmen mehr gemacht. Sonst haben wir nichts unternommen, weil wir - im Grunde - fertig waren.“ Das Strafverfahren wurde gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags von 300 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung vorläufig und nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt.
Das Landratsamt Tuttlingen lehnte mit Bescheid vom 28.12.2007 den Antrag auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie, mit Bescheid vom 17.04.2008 den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft und mit Bescheid vom 04.06.2008 den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung (MEKA III) ab. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der anderweitigen Verpflichtungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sei nicht gestattet worden. Daher würden die beantragten Zahlungen um 100 % gekürzt. Die Kürzung erfolge nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
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Der Kläger legte gegen alle drei Bescheide Widerspruch ein mit der Begründung, die Kontrolle sei beendet gewesen.
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Das Regierungspräsidium Freiburg wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2009 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe eine Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 unmöglich gemacht, da er verhindert habe, dass die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen, insbesondere aus dem Bereich Tierschutz/Tierhaltung zuverlässig und vollständig gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 hätte überprüft werden können. Zum einen habe er die Auskunft auf die Frage nach der Fütterung der Kälber verweigert. Mit dieser Frage hätte überprüft werden sollen, ob der Kläger die detaillierten Anforderungen des Anhangs zur Richtlinie 91/629/EWG einhalte. Zum anderen habe der Kläger auch die Fotodokumentation der vorgefundenen Zustände im Stall verhindert. Nach dem Eintreffen der Polizei sei eine fototechnische Dokumentation nicht mehr möglich gewesen, da zwischenzeitlich die fragliche Stelle ausgemistet worden sei. Die im Prüfbericht festgestellten Verstöße stellten kein abschließendes Prüfergebnis dar, sondern bildeten lediglich den Status der bis zum Abbruch der Kontrolle festgestellten Verstöße ab.
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Der Kläger hat am 10.02.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
13 
Das Landratsamt Tuttlingen hat am 05.02.2009 einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 28.12.2007 (betreffend die Einheitliche Betriebsprämie) erlassen. Die Bewilligung wurde jedoch weiterhin aufgrund von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 abgelehnt. Der Kläger hat diesen Bescheid am 23.02.2009 in das Klageverfahren einbezogen.
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Der Kläger hat die Klage im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Vor-Ort-Kontrolle sei tatsächlich durchgeführt worden. Aus der Anlage 1 zum Protokoll ergäben sich die Feststellungen der Prüfer. Es sei nicht richtig, dass der Kläger die Frage nach der Fütterung der Kälber verweigert habe. Vielmehr habe er auf das Heu verwiesen. Das Landratsamt hätte den Kläger nach Durchführung der Kontrolle auffordern können, etwaige Angaben zu machen. Die Behörde habe jedoch keine weiteren Angaben benötigt. Sie habe alle Informationen gehabt, um das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit zu bejahen und die Höhe der Sanktion im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung festzusetzen. Unklar bleibe, gegen welche Cross-Compliance-Regelung der Kläger im Zusammenhang mit der Fotodokumentation verstoßen haben solle. Die Richtlinien, die als andere Verpflichtungen einzuhalten seien, enthielten keine Vorgaben zur Reinigung der Ställe.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.01.2009 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Ausgleichsleistung nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich für das Antragsjahr 2007 zu bewilligen und auf den zu bewilligenden Betrag 3 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.01.2009 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Antragsjahr 2007 zu bewilligen und auf den zu bewilligenden Betrag 3 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen, und
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.12.2007, geändert durch Bescheid vom 05.02.2009, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.01.2009 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 zu bewilligen und auf den zu bewilligenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, die Liste in Anlage 1 des Kontrollberichts sei nicht abschließend. Der Bußgeldbescheid sei auch deswegen ergangen, weil der Abbruch des Cross-Check erzwungen und die tierschutzrechtliche Überprüfung nicht geduldet worden sei. Die Frage nach der Fütterung der Kälber beziehe sich insbesondere auf die Eisenversorgung.
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Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der beiden Amtstierärzte, des Sohnes des Klägers und eines Polizeibeamten als Zeugen.
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Mit Urteil vom 13.07.2010 – 6 K 180/09 – hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die beiden Amtsveterinäre Dr. K. und Dr. L. seien am 24.07.2007 zum Hof des Klägers gefahren, um zu kontrollieren, ob dieser das Verbot, Kälber angebunden zu halten, nunmehr beachtete, nachdem es in der Vergangenheit zu Verstößen hiergegen gekommen sei. Sie hätten festgestellt, dass im Stall zwei Kälber angebunden gewesen seien und zudem nicht genügend Einstreu sowie kein Wasser und Heu gehabt hätten. Dies habe Dr. K. zum Anlass für eine Nachfrage nach der Ernährung der Kälber, auch nach dem Milchaustauscher, genommen, deren Beantwortung der Kläger verweigert habe. Des Weiteren hätten die Veterinäre ein Jungrind festgestellt, dessen Hals eine Verletzung wie durch eine eingewachsene Kette aufgewiesen habe, sowie ein weiteres Jungrind, das in 10 bis 15 cm hohem, dünnflüssigem Kot gestanden habe, dessen Abfließen durch einen Wulst eingetrockneten Mists verhindert worden sei. Während Dr. K. im Stall geblieben sei, habe Dr. L. einen Fotoapparat aus dem im Hofbereich abgestellten Fahrzeug geholt, um die Zustände zu fotografieren. Als er mit dem Fotoapparat den Stall wieder betreten habe, sei die Situation eskaliert und der Kläger habe Dr. L. zur Seite gestoßen, um zu verhindern, dass er die Zustände im Stall fotografiere. Danach habe er die beiden Tierärzte aus dem Stall gedrängt. Diese hätten fluchtartig das Hofgelände verlassen und die Polizei gerufen. Auch als sie nach dem Eintreffen der Polizeistreife wieder auf das Betriebsgelände gekommen seien, sei der Kläger noch so erregt und aggressiv gewesen, dass es nicht möglich gewesen sei, sich mit ihm zu unterhalten. Vielmehr habe er Beleidigungen gegen die Tierärzte, insbesondere Dr. L., geschrien. Als er den Amtsveterinären nach Aufforderung durch die Polizisten den Blick in den Stall ermöglicht habe, sei deutlich geworden, dass er diesen zwischenzeitlich ausgemistet hatte. Angesichts dessen und der hochgradigen Erregung des Klägers sowie der Tatsache, dass Dr. L. immer noch eingeschüchtert gewesen sei, sei die Kontrolle nicht fortgesetzt worden. Aus Sicht der Amtsveterinäre seien noch Fragen zur Ernährung der Kälber offen gewesen. Ferner hätten die Veterinäre eigentlich beabsichtigt, die Zustände im Stall zu dokumentieren. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die rechtliche Auswertung ergebe, dass die Kontrolle am 24.07.2007 eine Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 gewesen sei. Diese habe die Überprüfung anderweitiger Verpflichtungen i.S.d. Art. 3 und 4 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (cross-compliance) zum Gegenstand gehabt. Die Fragen nach der Ernährung der Kälber seien im Hinblick auf Nr. 11 des Anhangs zur Richtlinie 91/629/EWG cross-compliance-relevant. Auch die Verunreinigung des Standplatzes eines Jungrindes sei cross-compliance-relevant. Dass der Stall so ungenügend ausgemistet worden sei, dass ein Jungrind in flüssigem Kot gestanden habe, verstoße gegen § 4 Nr. 10 Tierschutz-Nutztierhal-tungsverordnung (TierSchNutztV). Maßgeblich für den Umfang der Grundanforderungen an die Betriebsführung seien gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 die im Anhang III aufgeführten Richtlinien in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung. Lediglich bei Gelegenheit der Umsetzung dieser Richtlinie geschaffene Regelungen seien nicht cross-compliance-relevant. Andererseits beschränkten sich die anderweitigen Anforderungen nicht auf den Wortlaut der Richtlinien, sondern umfassten auch deren Sinn und Zweck. Gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV seien Richtlinien hinsichtlich des zu erreichenden Ziels umzusetzen. Dabei sei die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielrichtung zu erreichen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Anforderungen einer Richtlinie noch näher konkretisiert würden, solange das der effektiven Durchsetzung ihres Ziels diene. Das sei hier der Fall. Es sei auf die Nrn. 7 Abs. 2 und 9 des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG zu verweisen. Auch die Dokumentation eventueller Verstöße gehöre zu deren Feststellung i.S.d. Art. 46 VO (EG) 796/2004. Es habe den Amtsveterinären nicht angesonnen werden können, die Kontrolle unter Polizeischutz fortzusetzen. Die Dokumentation des durch Mist verunreinigten Standplatzes sei nach der Beseitigung des Mists nicht mehr möglich gewesen. Eine weitere Befragung des Klägers sei angesichts dessen Stimmungslage offensichtlich nicht erfolgversprechend gewesen. Im Übrigen setze Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 nicht voraus, dass versucht werde, die Kontrolle mit polizeilichen Mitteln bzw. Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Fragen zur Anwendung des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 aufwerfe.
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Der Kläger hat gegen das am 30.07.2010 zugestellte Urteil mit am 24.08.2010 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Die Berufung hat er mit am 29.09.2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wie folgt begründet: Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 könnten Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht verhängt werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sei der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben. Verstöße gegen nationales Recht seien keine Unregelmäßigkeit im Sinne dieser Verordnung. Für die Frage, ob eine Sanktion nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) 796/2004 verhängt werden könne, müsse jeweils geprüft werden, ob sich der Teil der Prüfung, den der Betriebsinhaber unmöglich gemacht haben solle, gerade auf die Einhaltung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift beziehe. Im Hinblick auf den Vorwurf, der Kläger habe eine Frage zur Ernährung der Kälber nicht beantwortet, verkenne das Verwaltungsgericht, dass Adressat der Richtlinie 91/629/EWG nicht der Betriebsinhaber, sondern der Mitgliedstaat sei. Aus der Richtlinie ergäben sich keine Verpflichtungen für den Betriebsinhaber, folglich könne dieser auch nicht gegen eine Vorgabe der Richtlinie verstoßen. Mit der Regelung in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 könne nicht das nationale Recht zu Gemeinschaftsrecht gemacht werden. Hierfür würde es an der europarechtlichen Zuständigkeit fehlen. Den Mitgliedstaaten blieben bei der Umsetzung Spielräume. Ein Transferieren des nationalen Rechts in Gemeinschaftsrecht würde dazu führen, dass es völlig unterschiedliche gemeinschaftsrechtliche Regelungen für einzelne Mitgliedstaaten geben würde. Das lasse sich mit der Aufgabe des Gemeinschaftsrechts, eine einheitliche Rechtsordnung für alle Mitgliedstaaten zu schaffen, nicht vereinbaren. Eine derartige Übertragung von nationalen Rechtsvorschriften in das Gemeinschaftsrecht würde gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der auch im Gemeinschaftsrecht gelte, verstoßen. Der Betriebsinhaber müsste zunächst über Art. 4 Abs. 1 in den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 schauen und dann prüfen, ob und inwieweit die einschlägige Richtlinie im nationalen Recht umgesetzt ist. Nationale Regelungen, die über die Vorgaben der Richtlinien hinausgingen, müssten ausgesondert werden, um festzustellen, welcher Teil des nationalen Rechts über Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) NR. 1782/2003 zu einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung geworden sei. Dies sei vor dem Hintergrund, das die Bestimmung in Nr. 11 des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG auf Allgemeinplätze wie die verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnisse der Tiere verweise, praktisch unmöglich. Jedenfalls entspreche die gemeinschaftsrechtliche Regelung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Der Betriebsinhaber habe im Hinblick auf den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit das Recht, keine Angaben zu machen. Mache er von diesem Recht Gebrauch, würde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hieraus folgen, dass er sämtliche Prämien für das Antragsjahr verliere. Für eine so rigide Vorgehensweise bestehe aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht keine Veranlassung. Verweigere der Betriebsinhaber die Auskunft auf eine konkrete Fragestellung, könne die Fachbehörde unterstellen, dass er insoweit gegen nationales Recht verstoßen habe, und einen Bußgeldbescheid erlassen. Gemeinschaftsrechtlich bestehe die Möglichkeit, eine Sanktion für einen Verstoß gegen eine Cross-Compliance-Regelung im Rahmen von 1 % bis 15 % des Prämienumfangs zu verhängen. Eine nicht ausreichende Beantwortung von Fragen stelle kein Unmöglichmachen der gesamten Vor-Ort-Kontrolle dar. Die Verunreinigung des Standplatzes eines Jungrindes habe nach den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Regelungen keine Bedeutung. Bereits nach dem Wortlaut der Nrn. 7 Abs. 2, 8 und 9 des Anhangs zu Richtlinie 98/58/EG treffe es nicht zu, dass § 4 Nr. 10 TierSchutzNutztV diese Vorgaben umsetze. Die Prüfer hätten einen Verstoß festgestellt. Damit habe die Vor-Ort-Kontrolle ihren Zweck erfüllt. Die Kontrolle sei bereits zu dem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen, zu dem die Prüfer die Polizei gerufen hätten. Die Prüfer hätten lediglich noch den Standplatz eines Jungrindes fotografieren wollen. Dies sei nicht mehr Teil der gemeinschaftsrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juli 2010 - 6 K 180/09 - zu ändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
27 
Zur Begründung verweist er auf die streitgegenständlichen Bescheide, den Widerspruchsbescheid und das erstinstanzliche Urteil. Die Richtlinie 91/629/EWG sowie die Richtlinie 98/58/EG seien durch die TierSchNutztV umgesetzt worden. Der durch das nationale Recht umgesetzte Regelungsgehalt sei für den Betriebsinhaber verpflichtend. Die Anforderungen zum Sauberhalten des Standplatzes ergäben sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV, der eine Umsetzung der Nrn. 7 Abs. 2, 8 und 9 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG darstelle. Die Frage nach der Fütterung der Kälber habe sich auf Nrn. 11 und 13 des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG bezogen, welche mit § 11 Nr. 3, 4, 5, 6 TierSchNutztV in nationales Recht umgesetzt worden sei. Im Bereich des Prämienrechts fänden die umgesetzten Fassungen der Richtlinien außerdem über Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 unmittelbare Anwendung. Diese Regelungen seien hinreichend bestimmt. Es spiele keine Rolle, dass dabei allgemeine Begriffe, wie z.B. „physiologische und ethologische Bedürfnisse“ verwendet würden, da es zum Wesen einer Norm gehöre, einen abstrakt-generellen Sachverhalt zu beschreiben. Im Übrigen sei der Regelungsgehalt der Richtlinien durch ihre nationale Umsetzung mittels der TierSchNutztV weiter konkretisiert worden. Jeder Antragsteller habe mit den Antragsunterlagen eine detaillierte Broschüre über die einzuhaltenden Anforderungen ausgehändigt bekommen. Damit würden im Übrigen die Informationspflichten gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 erfüllt. Dass Tiere nicht in ihrem Kot stehen dürften und eine ordnungsgemäße Fütterung von Kälbern zu den landwirtschaftlichen Grundanforderungen gehöre, entspreche nicht nur dem Regelungsgehalt der einschlägigen Vorschriften, sondern auch dem gesunden Menschenverstand. Die Fotodokumentation sei Teil der gemeinschaftsrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle. Die Behörden seien zur Dokumentation ihrer Befunde verpflichtet. Nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 führten die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen anhand von dokumentierten Verfahren durch. Gemäß Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sei über jede Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht zu erstellen. Gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werde die Einhaltung der Anforderungen und Standards gegebenenfalls mit den Mitteln festgestellt, die in den Rechtsvorschriften zu den betreffenden Anforderungen oder Standards vorgesehen seien, in anderen Fällen erfolge die Feststellung mit den von der zuständigen Kontrollbehörde bestimmten geeigneten Mitteln. Dienstanweisungen verpflichteten zur Dokumentation. Außerdem sei die Frage nach der Fütterung der Kälber unbeantwortet geblieben und es habe eine Abschlussbesprechung ausgestanden.
28 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu der Frage, welche Feststellungen die beiden Amtstierärzte bei der Vor-Ort-Kontrolle noch hätten treffen wollen, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. K. und Dr. L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 23.08.2012 verwiesen.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen, insbesondere auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide des Landratsamtes vom 04.06.2008, 17.03.2008 und 28.12.2007, dieser geändert durch Bescheid vom 05.02.2009, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.01.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Beihilfen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
31 
Die Gewährung der beantragten Beihilfen ist nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Danach werden die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht. Die Vorschrift gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nur für die Einheitliche Betriebsprämie, sondern aufgrund der Verweisung in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 auch für die Ausgleichszulage Landwirtschaft und für die Ausgleichsleistungen nach MEKA III.
32 
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09 -) ist der Ausdruck "die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht" in Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht.
33 
1. Ein Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Amtstierärzte einzelne Feststellungen treffen konnten. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 setzt nicht voraus, dass die gesamte Vor-Ort-Kontrolle verhindert wird. Es genügt vielmehr, dass ein Teil der Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09 -, Rn. 28). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die erheblichen Folgen dieser Vorschrift auch dann ausgelöst werden, wenn nur eine einzelne Feststellung von untergeordneter Bedeutung unmöglich gemacht, etwa eine einzelne Frage nicht beantwortet wird. Denn vorliegend ist jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung der vom Kläger unmöglich gemachten Teile der Vor-Ort-Kontrolle eine etwaige Bagatellgrenze überschritten. Der Kläger hat die Beantwortung von Fragen nach der Ernährung der Kälber verweigert und ein Fotografieren der Zustände im Stall sowohl hinsichtlich des verunreinigten Standplatzes als auch der Verletzung eines Jungrindes verhindert. Er hat damit wesentliche Teile der Kontrolle unmöglich gemacht.
34 
2. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat zu dessen Überzeugung die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die dieses nach ausführlicher Beweisaufnahme und -würdigung getroffen hat, bestätigt, wonach bei der Vor-Ort-Kontrolle am 27.07.2007 die Frage nach der Ernährung der Kälber unbeantwortet geblieben und die fotografische Dokumentation der Zustände im Stall vom Kläger verhindert worden ist. Die Zeugen haben auch vor dem Senat übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft berichtet, dass der Kläger die Beantwortung der Frage nach der Ernährung der Kälber verweigert hat und die fotografische Dokumentation des verunreinigten Standplatzes eines Jungrindes noch ausstand. Der Senat ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Kläger auch eine Dokumentation der Verletzung eines Jungrindes unmöglich gemacht hat. Die Zeugin Dr. K. hat nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass auch bezüglich der Vernarbung eines Jungrindes im Halsbereich, die vermutlich von einer eingewachsenen Kette herrührte, noch eine Dokumentation durchgeführt worden wäre, wenn die Situation nicht so eskaliert wäre. Zwar hat Dr. L. diesen Umstand bei seiner Vernehmung durch den Senat nicht erwähnt. Jedoch hat auch Dr. L. bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht angegeben, er hätte noch in Ruhe überlegen müssen - wenn er Ruhe gehabt hätte -, was er noch dokumentiere, etwa die Nackenverletzung des einen Rindes. Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass für Dr. L. zwar vordringlich das Fotografieren des verunreinigten Standplatzes war, aber auch die Nackenverletzung noch fotografiert worden wäre, wenn die Situation nicht durch die Aggressivität des Klägers geprägt gewesen wäre. Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht die Aussage des Dr. L. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht Rottweil, sie seien im Grunde fertig gewesen. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass diese Aussage keinen weitergehenden Schluss zulässt, als dass der Zeuge in Anbetracht des aggressiven Verhaltens des Klägers keinen Sinn mehr darin sah, weitere Maßnahmen zu treffen. Eine Fotodokumentation des verunreinigten Standplatzes war nach der Rückkehr mit der Polizei ohnehin nicht mehr möglich, da der Standplatz zwischenzeitlich gereinigt worden war.
35 
3. Zu den Anforderungen, deren Einhaltung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden können, gehören auch die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Tierschutz.
36 
Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 überprüfen die Mitgliedstaaten durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 dieser Verordnung nachkommen. Zum Kapitel 1 gehört auch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wonach ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, unter anderem die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan einhalten muss. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 dieser Verordnung werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang III in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unter anderem im Bereich Tierschutz festgelegt. Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt, dass die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften im Rahmen dieser Verordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung und im Falle von Richtlinien in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung gelten. Nach Nrn. 16 und 18 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind ab dem 01.01.2007 die Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19.11.1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern sowie Artikel 4 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20.07.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere anwendbar. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden die Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten werden.
37 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch für die Förderung im Rahmen der Ausgleichszulage Landwirtschaft und MEKA III Voraussetzung, dass diese Grundanforderungen an die Betriebsführung eingehalten werden (vgl. Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr, 1698/2005).
38 
4. Anforderungen an die Ernährung der Kälber ergeben sich aus Artikel 4 i.V.m. Nrn. 11 bis 15 des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG in der zum Zeitpunkt der Kontrolle geltenden Fassung. Danach müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden (Nr. 11 Satz 1 des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG). Zu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration u.a. genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist (Nr. 11 Satz 2 des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG).
39 
Im nationalen Recht sind diese Vorgaben durch § 11 TierSchNutztV umgesetzt.
40 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers erübrigte sich die Frage nach der Ernährung der Kälber nicht dadurch, dass die Amtstierärzte bereits festgestellt hatten, dass den Kälbern im Zeitpunkt der Kontrolle kein Wasser und Heu zur Verfügung stand. Damit war insbesondere noch nicht geklärt, ob die Futterration genügend Eisen enthielt. Auch daraus, dass die Amtstierärzte nach der Kontrolle keine schriftlichen Anfragen zur Ernährung der Kälber durchgeführt haben, ist nicht zu schließen, dass diese Frage bereits geklärt war. Nach den glaubhaften und überzeugenden Ausführungen des Dr. L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Amtstierärzte aufgrund der Vorerfahrungen eine schriftliche Befragung nicht als erfolgversprechend angesehen.
41 
b) Der Kläger kann der Anwendung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht mit Erfolg entgegenhalten, bezüglich der Frage nach der Ernährung der Kälber stehe ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Auskunftsverweigerungsrechte bestehen im nationalen Recht nach § 16 Abs. 4 TierSchG und § 33 Abs. 4 MOG bezüglich solcher Fragen, deren Beantwortung den Auskunftsverpflichteten der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Eine nicht ordnungsgemäße Ernährung der Kälber kann gemäß § 37 Abs. 1 Nrn. 11 bis 14 TierSchNutzV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es besteht jedoch kein „doppeltes Recht“ des Klägers, einerseits die Auskunft zu verweigern, um sich nicht einer Strafverfolgung oder Ahndung wegen einer Ordnungswidrigkeit auszusetzen, und andererseits von der Anwendung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ausgenommen zu werden (vgl. in Bezug auf eine Fahrtenbuchauflage: BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99 - juris; Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7/95 -, juris; Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628). Andernfalls würde derjenige im Rahmen des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 schlechter gestellt, der im Zusammenhang mit den anderweitigen Verpflichtungen keinen Ordnungswidrigkeits- oder Straftatbestand verwirklicht und daher kein Auskunftsverweigerungsrecht hat.
42 
Ungeachtet der Frage, ob der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen überhaupt den Schutz davor umfasst, eine Ordnungswidrigkeit nicht aufdecken zu müssen (offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99), wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG durch die Anwendung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 jedenfalls nicht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht vor einer Bestrafung strafbaren Verhaltens, sondern lediglich vor einem rechtlichen Zwang zur Selbstbelastung und einer darauf beruhenden strafrechtlichen Verurteilung. Die Würde des Menschen wird in einem solchen Fall nur verletzt, wenn dessen erzwungene Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird. Entscheidend ist daher, ob eine selbstbelastende Auskunft mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: BVerfG, Urteil vom 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04 -, NJW 2005, 352; BVerwG, Beschluss vo 14.11.1996 - 2 B 16/96 -, juris). Das ist hier nicht der Fall. Die Auskunft kann wegen der nationalen Auskunftsverweigerungsrechte nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Auch im Unionsrecht sind keine Zwangsmittel zur Durchsetzung der Auskunftserteilung vorgesehen. Andere Motive für eine selbstbelastende Aussage - hier der drohende Verlust der Beihilfen - sind der zwangsweisen Durchsetzung nicht gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.10.2004, a.a.O. in Bezug auf eine steuerrechtliche Selbstanzeige). Wenn der Kläger Beihilfen in Anspruch nehmen will, muss er auch durch Beantwortung von Fragen die Kontrolle der Anforderungen, die an diese Beihilfen geknüpft sind, ermöglichen.
43 
Auch Unionsrecht führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Im Unionsrecht findet sich keine ausdrückliche Regelung über ein Auskunftsverweigerungsrecht bei Vor-Ort-Kontrollen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht in begrenztem Umfang hat der Gerichtshof der Europäischen Union bislang - soweit ersichtlich - nur in kartellrechtlichen Verfahren anerkannt (vgl. Urteile vom 20.02.2001 - T-112/98 -, juris; und vom 18.10.1989 - C-374/87 -, Slg. 1989, 3283). Er leitet dies aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ab. Hieraus folge jedoch kein absolutes Auskunftsverweigerungsrecht, sondern einem Unternehmen könne ein Auskunftsverweigerungsrecht nur insoweit zugestanden werden, als Antworten von ihm verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat. Die Verpflichtung zur Beantwortung rein tatsächlicher Fragen könne den Anspruch auf Wahrung der Verteidigungsrechte oder den Anspruch auf einen fairen Prozess nicht verletzen. Vorliegend geht es nicht um ein Ermittlungsverfahren, das dem Nachweis von Wettbewerbsverstößen dient. Selbst wenn man grundsätzlich von einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den Bereich der streitgegenständlichen Beihilfen ausginge, wäre ein unionsrechtliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht erkennbar. Die Frage nach der Ernährung der Kälber bezog sich auf tatsächliche Vorgänge und nicht um die von dem Kläger verfolgten Ziele und Zwecke.
44 
5. Auch die Verunreinigung des Standplatzes eines Jungrindes betraf die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüfbaren Grundanforderungen an die Betriebsführung und nicht ausschließlich nationales Recht. Insoweit ist Art. 4 i.V.m. dem Anhang zur Richtlinie 98/58/EWG maßgebend, da das betroffene Rind aufgrund seines Alters nicht mehr von der Richtlinie 91/629/EWG erfasst war. Zwar enthält Art. 4 i.V.m. dem Anhang zur Richtlinie 98/58/EWG - anders als die nur für Kälber geltende Nr. 9 des Anhangs zur Richtlinie 91/629/EWG - keine ausdrückliche Regelung über die Säuberung des Standplatzes. Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 – C-536/09-). Ziel der Richtlinie ist es, das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten und sicherzustellen, dass den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (vgl. Art. 3 der Richtlinie 98/58/EWG). Es versteht sich von selbst, dass das Wohlergehen der Tiere ein Ausmisten des Stalles erfordert. Den Regelungen im Anhang zur Richtlinie 98/58/EWG lässt sich auch hinreichend deutlich entnehmen, dass ein Standplatz eines Jungrindes jedenfalls nicht in dem hier in Rede stehenden Ausmaß verunreinigt sein darf. Nach Nr. 7 des Anhangs darf die der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, so muss es über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist. Unzulässige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit können sich nicht nur durch die baulichen Gegebenheiten, sondern auch durch eine Verunreinigung des Standplatzes in dem vorliegend in Rede stehenden Ausmaß ergeben. Den Bedürfnissen eines Jungrindes entspricht es nicht, über Tage hinweg in angesammeltem flüssigem Kot zu stehen und sich nur in diesen legen zu können. Dass der Richtliniengeber auch die Sauberkeit im Blick hatte, ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Nr. 8 des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EWG, wonach das für den Bau von Unterkünften verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen muss. Das Ziel der Richtlinie, das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, kann nur dann erreicht werden, wenn nicht nur durch Verwendung des entsprechenden Materials die Voraussetzungen für eine Reinigung geschaffen werden, sondern die Reinigung auch durchgeführt wird. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs. So enthält der Anhang der Richtlinie 98/58/EWG breit gefächerte, teils ausführliche Anforderungen an die Haltung der Tiere. Es liegt fern, dass gerade das Ausmisten des Stalles verzichtbar sein soll. So müssten etwa, wenn die Säuberung des Stalles durch automatische oder mechanische Anlagen erfolgen würde, diese nach Nr. 13 des Anhangs mindestens einmal am Tag inspiziert und Defekte sofort behoben, falls dies nicht möglich ist, entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Es wäre unverständlich und mit dem Sinne und Zweck der Richtlinie nicht vereinbar, wenn ein Ausmisten von Hand nur bei Ausfall von technischen Anlagen, nicht aber dann gefordert wäre, wenn solche Anlagen von vornherein nicht vorhanden sind.
45 
Die nationale Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV, welche vorschreibt, dass Haltungseinrichtungen von Nutztieren sauber gehalten, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden müssen, konkretisiert somit lediglich die im Anhang der Richtlinie 98/58/EWG enthaltenen Anforderungen und begründet keine darüber hinausgehenden, rein nationalen Verpflichtungen.
46 
6. Die Verletzung eines Jungrindes betraf ebenfalls Grundanforderungen an die Betriebsführung, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden können. Nach Art. 4 i.V.m. dem Anhang zur Richtlinie 98/58/EWG sind die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden werden, so zu konstruieren und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden (Nr. 9 des Anhangs). Auch muss ein Tier unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist (Nr. 4).
47 
Umgesetzt sind diese Anforderungen durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV.
48 
Die Verletzung eines Jungrindes am Hals, die möglicherweise von einer eingewachsenen Kette herrührte, gab Anlass, die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen.
49 
7. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Fotodokumentation der Feststellungen noch Bestandteil der Vor-Ort-Kontrolle. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob u.a. die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten sind. Da in den Rechtsvorschriften zu den betreffenden Anforderungen keine Mittel zur Feststellung vorgeschrieben sind, hat die Feststellung gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit von der zuständigen Kontrollbehörde bestimmten geeigneten Mitteln zu erfolgen, die eine mindestens gleichwertige Genauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Feststellungen gewährleisten müssen. Gemäß Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist ein Kontrollbericht zu fertigen. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden, um den einzelstaatlichen Behörden sowie gegebenenfalls den zuständigen gemeinschaftlichen Behörden zu ermöglichen, die Einzelheiten der Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehen zu können. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Amtstierärzte hier eine Fotodokumentation durchführen wollten. Den unionsrechtlichen Vorgaben ist keine Beschränkung auf eine schriftliche Beschreibung festgestellter Verstöße zu entnehmen. Eine Fotodokumentation ist ein übliches und zweckmäßiges Mittel, sichtbare Verstöße festzuhalten und so die auch im Erwägungsgrund Nr. 35 geforderte Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Allein die schriftliche Beschreibung der Mängel in dem Protokoll über die Kontrolle ist nicht gleichermaßen geeignet, die Verstöße zu dokumentieren.
50 
8. Zwar hat der Kläger zur Überzeugung des Senats auch eine sonst übliche Abschlussbesprechung unmöglich gemacht. Diese ist aber nicht Bestandteil der Vor-Ort-Kontrolle im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Sie ist weder ausdrücklich vorgeschrieben, noch dient sie der Feststellung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen oder der sonstigen Beihilfevoraussetzungen. Sie liegt vielmehr im Interesse des Betroffenen, der auf diesem Wege zeitnah über die Feststellungen informiert wird und Gelegenheit zu Rückfragen und Äußerungen erhält. Der Betroffene kann die Abschlussbesprechung ablehnen, ohne schon allein dadurch die Folgen des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auszulösen.
51 
9. Es kommt nicht darauf an, ob die unterbliebenen Teile der Vor-Ort-Kontrolle hätten im Nachhinein mit Hilfe der Polizei noch durchgeführt werden können. Dies dürfte lediglich in Bezug auf die Dokumentation der Verletzung eines Rindes in Betracht kommen. In Bezug auf den verunreinigten Standplatz war eine Fotodokumentation schon deshalb ausgeschlossen, weil dieser zwischenzeitlich gesäubert worden war. Der Betriebsinhaber ist gehalten, alle Maßnahmen zu treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Vor-Ort-Kontrolle vollständig durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09 -). Er muss also nicht nur die Durchführung der Kontrolle dulden, sondern aktiv zu ihrer Durchführung beitragen. Dazu gehört auch die Wahrung einer sachlichen Ebene, die es ermöglicht, die Prüfung ohne Inanspruchnahme der Polizei zu vollenden. Bereits durch die Verweigerung der Beantwortung von Fragen und das Hinausdrängen der Amtstierärzte aus dem Stall hat der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle abgebrochen und unmöglich gemacht.
52 
10. Die rechtlichen Einwände des Klägers gegen die Heranziehung von Richtlinien greifen nicht durch. Er kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich Richtlinien nur an die Mitgliedstaaten richten und keine Pflichten des Betriebsinhabers begründen. Durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Betriebsinhaber zur Einhaltung der dort genannten Richtlinien verpflichtet. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Art. 288 AEUV, früher Art. 239 EGV). Durch die Bezugnahme der Verordnung auf bestimmte Richtlinien erlangen diese im Regelungsbereich der Verordnung unmittelbare Geltung gegenüber dem Betriebsinhaber.
53 
a) Diese Verweisungstechnik begegnet im Hinblick auf Vorgaben des nationalen Rechts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786/70, 793/70, 168/71 und 95/73, NJW 1978, 1475; Beschluss vom 29.04.2010 - 2 BvR 871/04, 414/08 -, juris) sind Verweisungen als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind. Auch dynamische Verweisungen sind nicht schlechthin ausgeschlossen, wenngleich im Einzelfall ein besonders strenger Prüfungsmaßstab geboten sein kann. Bei fehlender Identität der Gesetzgeber bedeutet eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und kann daher Bedenken unter bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten ausgesetzt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978, a.a.O.).
54 
b) Die Verweisung in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist zunächst insoweit unbedenklich, als sie sich auf Richtlinien und damit auf andere von der Europäischen Union erlassene Normen bezieht (vgl. in Bezug auf den Bundesgesetzgeber auch: BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969 - 2 BvF 1/64 -, BVerfGE 26, 338). Eine Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen liegt insoweit nicht vor.
55 
c) Die Verweisung ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden, als gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Richtlinien in der umgesetzten Fassung gelten. Ein Verstoß gegen nationales Recht, das der Umsetzung einer Richtlinie dient, stellt zugleich einen Verstoß gegen die Richtlinienbestimmung dar. Soweit hier nationales Recht in Bezug genommen wird, besteht zwar keine Identität der Gesetzgeber. Jedoch steht der Inhalt der nationalen Regelungen bereits im Wesentlichen fest, da jedenfalls die hier einschlägigen Richtlinien einen hinreichend eng gefassten Rahmen vorgeben. Der Unionsgesetzgeber hat die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen (vgl. in Bezug auf eine Verweisung von Bundes- auf Landesrecht: BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969, a.a.O.) Die hier einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien sind so konkret gefasst, dass der fachkundige Adressatenkreis schon unmittelbar daraus entnehmen kann, welche Handlungen gefordert sind.
56 
Die vom Kläger geltend gemachte Überschreitung der Kompetenzen der Europäischen Union beim Erlass der hier einschlägigen Vorschriften ist nicht festzustellen. Rechtsakte der Europäischen Organe müssen das Subsidiaritätsprinzip wahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG; zur Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzen: BVerfG, Urteil vom 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 u.a.-, BVerfGE 123, 267). Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 EUV). Die Europäische Union hat im Bereich des Landwirtschaftsrechts keine ausschließliche Rechtsetzungskompetenz. Vielmehr gehört dieser Bereich nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d AEUV zu der von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit, so dass das Subsidiaritätsprinzip hier gilt. Soweit die Richtlinien den Mitgliedstaaten Spielräume bei der Umsetzung belassen, trägt dies dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung und überschreitet gerade nicht die Kompetenzen der Europäischen Union.
57 
Die Verweisung ist auch hinreichend bestimmt. Die Richtlinien, die zur Anwendung kommen, sind im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 konkret bezeichnet. Soweit die Richtlinien in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung gelten, kann es zwar eine Vielzahl im Detail unterschiedlicher nationaler Regelungen geben. Für den einzelnen Bürger kommen jedoch nur die Vorschriften seines Landes in Betracht (vgl. in Bezug auf eine Verweisung auf das Recht der Bundesländer: BVerfGE, Beschluss vom 15.07.1969, a.a.O.). Der Kläger muss daher nicht das nationale Recht aller Mitgliedstaaten im Blick haben, sondern lediglich das deutsche Recht.
58 
Der Regelungsinhalt der vorliegend einschlägigen Bestimmungen ist trotz der Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe ebenfalls hinreichend bestimmt. Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit zwingt den Gesetzgeber nicht, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen. Die Rechtsadressaten müssen in zumutbarer Weise erkennen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Dabei reicht es aus, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerfG, Urteil vom 22.11.2000 - 1 VR 2307/94, 1120/95, 1408/95, 2460/95, 2471/95 -, BVerfGE 102, 254). Die Verwendung von Begriffen wie physiologische und ethologische Bedürfnisse in der Richtlinie 98/58/EWG begegnet daher entgegen der Auffassung des Klägers keinen Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz. Die hier einschlägigen Normen richten sich an die Betriebsinhaber und damit an fachkundige Personen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie aufgrund ihres Fachwissens imstande sind, den Regelungsgehalt zu verstehen (vgl. zum Gesichtspunkt der Fachkenntnis: BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010, a.a.O.).
59 
d) Auch ein Verstoß der Verweisung gegen Unionsrecht ist nicht festzustellen.
60 
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 16.07.2009 - C-238/07 -, juris) hat es nicht beanstandet, dass im Rahmen von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der ebenfalls anderweitige Verpflichtungen der Empfänger von Direktzahlungen betrifft und den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der konkreten Festsetzung der Anforderungen belässt, regional unterschiedliche Regelungen bestehen. Eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung liege nicht schon dann vor, wenn die betreffenden Stellen unterschiedliche Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Art. 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/03 erließen. Diese Rechtsprechung ist auf die Umsetzung von Richtlinien, auf die in Art. 3 und 4 i.V.m. dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/03 Bezug genommen wird, übertragbar.
61 
bb) Durchgreifende Bedenken gegen die Verweisung auf Richtlinien bestehen auch nicht im Hinblick auf Art. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, wonach eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen wird (Abs. 1) und der Tatbestand der Unregelmäßigkeit einen Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung voraussetzt (Abs. 2). Da sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich ergibt, dass die Betriebsinhaber, die Direktzahlungen erhalten, unter anderem die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 91/629/EWG sowie Artikel 4 der Richtlinie 98/58/EG beachten müssen, stellt es eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 dar, wenn der Betriebsinhaber diese Bestimmungen der Richtlinien missachtet. Auch aus der Rechtsprechung der Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Verstoß eines Zuwendungsempfängers gegen eine Richtlinie, zu deren Einhaltung er kraft eines in einer Verordnung enthaltenen Verweises verpflichtet ist, eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ist. Dieser hat in Bezug auf einen Zuschuss nach dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) entschieden (Urteil vom 21.12.2011 - C-465/10 -, juris), es stelle eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 dar, wenn der Empfänger eines EFRE-Zuschusses bei der Vergabe des Auftrags zur Durchführung der bezuschussten Aktion die Vorschriften der Richtlinie 92/50/EWG missachtet habe. Der Gerichtshof der Europäischen Union legte dabei zu Grunde, dass sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ergebe, dass die Strukturfonds nicht zur Finanzierung von Aktionen dienen dürften, die gegen die Richtlinie 92/50/EWG verstießen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 46). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den vorliegenden Fall, in welchem der Zuwendungsempfänger gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Einhaltung bestimmter Richtlinien verpflichtet ist, anders zu beurteilen.
62 
cc) Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts, das insbesondere verlangt, dass eine den Betroffenen belastende Regelung klar und deutlich ist, damit er seine Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann. Eine Sanktion darf, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.1987 - C-137/85 -, juris). Andererseits ist der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt, wenn die Auslegung einer Norm zwar schwierig ist, jedoch die Schwierigkeiten auf die Komplexität der Materie zurückgehen und die Norm bei sorgfältiger Prüfung den Sinn und die Auswirkungen ihrer Bestimmungen erkennen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.1997 - C-354/95-, Slg. 1997, I-4559). Nach diesen Maßstäben ist der Grundsatz der Rechtssicherheit hier gewahrt. Die Verweisung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bezeichnet konkret die anzuwendenden unionsrechtlichen Normen. Gewisse Schwierigkeiten ergeben sich zwar durch die Verweisung auf die umgesetzte Fassung der Richtlinien. Dies ist jedoch auf die Komplexität der Materie zurückzuführen, welche den Erhalt von Beihilfen im Landwirtschaftsrecht an die Einhaltung vielfältiger anderweitiger Verpflichtungen knüpft. Bei sorgfältiger Prüfung lassen sich aber der Sinn und die Auswirkungen der an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und daher fachkundiger Personen gerichteten Bestimmungen erkennen.
63 
11. Der vollständige Ausschluss der Beihilfen verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bezweckt in Bezug auf die Durchführung der Kontrollen insbesondere die wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Beihilferegelungen und den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug (vgl. die Erwägungsgründe 29 und 55 dieser Verordnung). Daraus folgt, dass die Kontrollen für die Erreichung der mit der Verordnung Nr. 796/2004 auf diese Weise angestrebten Ziele unverzichtbar sind und demnach die Vereitelung ihrer Durchführung erhebliche Folgen, wie die Ablehnung der Beihilfeanträge, nach sich ziehen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09 -). Die bloße Kürzung von Beihilfen ist nicht gleichermaßen geeignet, diese Ziele zu erreichen. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger nur Teile der Kontrolle unmöglich gemacht hat. Er hat die Kontrolle zu keinem Zeitpunkt gefördert, sondern diese durch aggressives und beleidigendes Verhalten zu verhindern versucht. Bei einer Gesamtschau der vom Kläger verhinderten Teile der Kontrolle, d.h. der Fotodokumentation des verunreinigten Standplatzes eines Jungrindes und der Verletzung eines anderen Jungrindes sowie der Nichtbeantwortung der Frage nach der Ernährung der Kälber, erweist sich der vollständige Ausschluss der Beihilfen hier nicht als unverhältnismäßig.
64 
12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Zulassung der Revision stützt sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage der Zulässigkeit einer Verweisung auf die umgesetzte Fassung von Richtlinien hat grundsätzliche Bedeutung.
66 
Beschluss vom 23. August 2012
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 GKG auf22.151,97 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
30 
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide des Landratsamtes vom 04.06.2008, 17.03.2008 und 28.12.2007, dieser geändert durch Bescheid vom 05.02.2009, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.01.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Beihilfen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
31 
Die Gewährung der beantragten Beihilfen ist nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Danach werden die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht. Die Vorschrift gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nur für die Einheitliche Betriebsprämie, sondern aufgrund der Verweisung in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 auch für die Ausgleichszulage Landwirtschaft und für die Ausgleichsleistungen nach MEKA III.
32 
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09 -) ist der Ausdruck "die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht" in Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht.
33 
1. Ein Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Amtstierärzte einzelne Feststellungen treffen konnten. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 setzt nicht voraus, dass die gesamte Vor-Ort-Kontrolle verhindert wird. Es genügt vielmehr, dass ein Teil der Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09 -, Rn. 28). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die erheblichen Folgen dieser Vorschrift auch dann ausgelöst werden, wenn nur eine einzelne Feststellung von untergeordneter Bedeutung unmöglich gemacht, etwa eine einzelne Frage nicht beantwortet wird. Denn vorliegend ist jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung der vom Kläger unmöglich gemachten Teile der Vor-Ort-Kontrolle eine etwaige Bagatellgrenze überschritten. Der Kläger hat die Beantwortung von Fragen nach der Ernährung der Kälber verweigert und ein Fotografieren der Zustände im Stall sowohl hinsichtlich des verunreinigten Standplatzes als auch der Verletzung eines Jungrindes verhindert. Er hat damit wesentliche Teile der Kontrolle unmöglich gemacht.
34 
2. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat zu dessen Überzeugung die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die dieses nach ausführlicher Beweisaufnahme und -würdigung getroffen hat, bestätigt, wonach bei der Vor-Ort-Kontrolle am 27.07.2007 die Frage nach der Ernährung der Kälber unbeantwortet geblieben und die fotografische Dokumentation der Zustände im Stall vom Kläger verhindert worden ist. Die Zeugen haben auch vor dem Senat übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft berichtet, dass der Kläger die Beantwortung der Frage nach der Ernährung der Kälber verweigert hat und die fotografische Dokumentation des verunreinigten Standplatzes eines Jungrindes noch ausstand. Der Senat ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Kläger auch eine Dokumentation der Verletzung eines Jungrindes unmöglich gemacht hat. Die Zeugin Dr. K. hat nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass auch bezüglich der Vernarbung eines Jungrindes im Halsbereich, die vermutlich von einer eingewachsenen Kette herrührte, noch eine Dokumentation durchgeführt worden wäre, wenn die Situation nicht so eskaliert wäre. Zwar hat Dr. L. diesen Umstand bei seiner Vernehmung durch den Senat nicht erwähnt. Jedoch hat auch Dr. L. bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht angegeben, er hätte noch in Ruhe überlegen müssen - wenn er Ruhe gehabt hätte -, was er noch dokumentiere, etwa die Nackenverletzung des einen Rindes. Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass für Dr. L. zwar vordringlich das Fotografieren des verunreinigten Standplatzes war, aber auch die Nackenverletzung noch fotografiert worden wäre, wenn die Situation nicht durch die Aggressivität des Klägers geprägt gewesen wäre. Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht die Aussage des Dr. L. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht Rottweil, sie seien im Grunde fertig gewesen. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass diese Aussage keinen weitergehenden Schluss zulässt, als dass der Zeuge in Anbetracht des aggressiven Verhaltens des Klägers keinen Sinn mehr darin sah, weitere Maßnahmen zu treffen. Eine Fotodokumentation des verunreinigten Standplatzes war nach der Rückkehr mit der Polizei ohnehin nicht mehr möglich, da der Standplatz zwischenzeitlich gereinigt worden war.
35 
3. Zu den Anforderungen, deren Einhaltung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden können, gehören auch die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Tierschutz.
36 
Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 überprüfen die Mitgliedstaaten durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 dieser Verordnung nachkommen. Zum Kapitel 1 gehört auch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wonach ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, unter anderem die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan einhalten muss. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 dieser Verordnung werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang III in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unter anderem im Bereich Tierschutz festgelegt. Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt, dass die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften im Rahmen dieser Verordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung und im Falle von Richtlinien in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung gelten. Nach Nrn. 16 und 18 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind ab dem 01.01.2007 die Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19.11.1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern sowie Artikel 4 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20.07.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere anwendbar. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden die Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten werden.
37 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch für die Förderung im Rahmen der Ausgleichszulage Landwirtschaft und MEKA III Voraussetzung, dass diese Grundanforderungen an die Betriebsführung eingehalten werden (vgl. Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr, 1698/2005).
38 
4. Anforderungen an die Ernährung der Kälber ergeben sich aus Artikel 4 i.V.m. Nrn. 11 bis 15 des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG in der zum Zeitpunkt der Kontrolle geltenden Fassung. Danach müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden (Nr. 11 Satz 1 des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG). Zu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration u.a. genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist (Nr. 11 Satz 2 des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG).
39 
Im nationalen Recht sind diese Vorgaben durch § 11 TierSchNutztV umgesetzt.
40 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers erübrigte sich die Frage nach der Ernährung der Kälber nicht dadurch, dass die Amtstierärzte bereits festgestellt hatten, dass den Kälbern im Zeitpunkt der Kontrolle kein Wasser und Heu zur Verfügung stand. Damit war insbesondere noch nicht geklärt, ob die Futterration genügend Eisen enthielt. Auch daraus, dass die Amtstierärzte nach der Kontrolle keine schriftlichen Anfragen zur Ernährung der Kälber durchgeführt haben, ist nicht zu schließen, dass diese Frage bereits geklärt war. Nach den glaubhaften und überzeugenden Ausführungen des Dr. L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Amtstierärzte aufgrund der Vorerfahrungen eine schriftliche Befragung nicht als erfolgversprechend angesehen.
41 
b) Der Kläger kann der Anwendung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht mit Erfolg entgegenhalten, bezüglich der Frage nach der Ernährung der Kälber stehe ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Auskunftsverweigerungsrechte bestehen im nationalen Recht nach § 16 Abs. 4 TierSchG und § 33 Abs. 4 MOG bezüglich solcher Fragen, deren Beantwortung den Auskunftsverpflichteten der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Eine nicht ordnungsgemäße Ernährung der Kälber kann gemäß § 37 Abs. 1 Nrn. 11 bis 14 TierSchNutzV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es besteht jedoch kein „doppeltes Recht“ des Klägers, einerseits die Auskunft zu verweigern, um sich nicht einer Strafverfolgung oder Ahndung wegen einer Ordnungswidrigkeit auszusetzen, und andererseits von der Anwendung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ausgenommen zu werden (vgl. in Bezug auf eine Fahrtenbuchauflage: BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99 - juris; Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7/95 -, juris; Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628). Andernfalls würde derjenige im Rahmen des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 schlechter gestellt, der im Zusammenhang mit den anderweitigen Verpflichtungen keinen Ordnungswidrigkeits- oder Straftatbestand verwirklicht und daher kein Auskunftsverweigerungsrecht hat.
42 
Ungeachtet der Frage, ob der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen überhaupt den Schutz davor umfasst, eine Ordnungswidrigkeit nicht aufdecken zu müssen (offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99), wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG durch die Anwendung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 jedenfalls nicht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht vor einer Bestrafung strafbaren Verhaltens, sondern lediglich vor einem rechtlichen Zwang zur Selbstbelastung und einer darauf beruhenden strafrechtlichen Verurteilung. Die Würde des Menschen wird in einem solchen Fall nur verletzt, wenn dessen erzwungene Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird. Entscheidend ist daher, ob eine selbstbelastende Auskunft mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: BVerfG, Urteil vom 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04 -, NJW 2005, 352; BVerwG, Beschluss vo 14.11.1996 - 2 B 16/96 -, juris). Das ist hier nicht der Fall. Die Auskunft kann wegen der nationalen Auskunftsverweigerungsrechte nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Auch im Unionsrecht sind keine Zwangsmittel zur Durchsetzung der Auskunftserteilung vorgesehen. Andere Motive für eine selbstbelastende Aussage - hier der drohende Verlust der Beihilfen - sind der zwangsweisen Durchsetzung nicht gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.10.2004, a.a.O. in Bezug auf eine steuerrechtliche Selbstanzeige). Wenn der Kläger Beihilfen in Anspruch nehmen will, muss er auch durch Beantwortung von Fragen die Kontrolle der Anforderungen, die an diese Beihilfen geknüpft sind, ermöglichen.
43 
Auch Unionsrecht führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Im Unionsrecht findet sich keine ausdrückliche Regelung über ein Auskunftsverweigerungsrecht bei Vor-Ort-Kontrollen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht in begrenztem Umfang hat der Gerichtshof der Europäischen Union bislang - soweit ersichtlich - nur in kartellrechtlichen Verfahren anerkannt (vgl. Urteile vom 20.02.2001 - T-112/98 -, juris; und vom 18.10.1989 - C-374/87 -, Slg. 1989, 3283). Er leitet dies aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ab. Hieraus folge jedoch kein absolutes Auskunftsverweigerungsrecht, sondern einem Unternehmen könne ein Auskunftsverweigerungsrecht nur insoweit zugestanden werden, als Antworten von ihm verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat. Die Verpflichtung zur Beantwortung rein tatsächlicher Fragen könne den Anspruch auf Wahrung der Verteidigungsrechte oder den Anspruch auf einen fairen Prozess nicht verletzen. Vorliegend geht es nicht um ein Ermittlungsverfahren, das dem Nachweis von Wettbewerbsverstößen dient. Selbst wenn man grundsätzlich von einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den Bereich der streitgegenständlichen Beihilfen ausginge, wäre ein unionsrechtliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht erkennbar. Die Frage nach der Ernährung der Kälber bezog sich auf tatsächliche Vorgänge und nicht um die von dem Kläger verfolgten Ziele und Zwecke.
44 
5. Auch die Verunreinigung des Standplatzes eines Jungrindes betraf die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüfbaren Grundanforderungen an die Betriebsführung und nicht ausschließlich nationales Recht. Insoweit ist Art. 4 i.V.m. dem Anhang zur Richtlinie 98/58/EWG maßgebend, da das betroffene Rind aufgrund seines Alters nicht mehr von der Richtlinie 91/629/EWG erfasst war. Zwar enthält Art. 4 i.V.m. dem Anhang zur Richtlinie 98/58/EWG - anders als die nur für Kälber geltende Nr. 9 des Anhangs zur Richtlinie 91/629/EWG - keine ausdrückliche Regelung über die Säuberung des Standplatzes. Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 – C-536/09-). Ziel der Richtlinie ist es, das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten und sicherzustellen, dass den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (vgl. Art. 3 der Richtlinie 98/58/EWG). Es versteht sich von selbst, dass das Wohlergehen der Tiere ein Ausmisten des Stalles erfordert. Den Regelungen im Anhang zur Richtlinie 98/58/EWG lässt sich auch hinreichend deutlich entnehmen, dass ein Standplatz eines Jungrindes jedenfalls nicht in dem hier in Rede stehenden Ausmaß verunreinigt sein darf. Nach Nr. 7 des Anhangs darf die der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, so muss es über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist. Unzulässige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit können sich nicht nur durch die baulichen Gegebenheiten, sondern auch durch eine Verunreinigung des Standplatzes in dem vorliegend in Rede stehenden Ausmaß ergeben. Den Bedürfnissen eines Jungrindes entspricht es nicht, über Tage hinweg in angesammeltem flüssigem Kot zu stehen und sich nur in diesen legen zu können. Dass der Richtliniengeber auch die Sauberkeit im Blick hatte, ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Nr. 8 des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EWG, wonach das für den Bau von Unterkünften verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen muss. Das Ziel der Richtlinie, das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, kann nur dann erreicht werden, wenn nicht nur durch Verwendung des entsprechenden Materials die Voraussetzungen für eine Reinigung geschaffen werden, sondern die Reinigung auch durchgeführt wird. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs. So enthält der Anhang der Richtlinie 98/58/EWG breit gefächerte, teils ausführliche Anforderungen an die Haltung der Tiere. Es liegt fern, dass gerade das Ausmisten des Stalles verzichtbar sein soll. So müssten etwa, wenn die Säuberung des Stalles durch automatische oder mechanische Anlagen erfolgen würde, diese nach Nr. 13 des Anhangs mindestens einmal am Tag inspiziert und Defekte sofort behoben, falls dies nicht möglich ist, entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Es wäre unverständlich und mit dem Sinne und Zweck der Richtlinie nicht vereinbar, wenn ein Ausmisten von Hand nur bei Ausfall von technischen Anlagen, nicht aber dann gefordert wäre, wenn solche Anlagen von vornherein nicht vorhanden sind.
45 
Die nationale Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV, welche vorschreibt, dass Haltungseinrichtungen von Nutztieren sauber gehalten, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden müssen, konkretisiert somit lediglich die im Anhang der Richtlinie 98/58/EWG enthaltenen Anforderungen und begründet keine darüber hinausgehenden, rein nationalen Verpflichtungen.
46 
6. Die Verletzung eines Jungrindes betraf ebenfalls Grundanforderungen an die Betriebsführung, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden können. Nach Art. 4 i.V.m. dem Anhang zur Richtlinie 98/58/EWG sind die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden werden, so zu konstruieren und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden (Nr. 9 des Anhangs). Auch muss ein Tier unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist (Nr. 4).
47 
Umgesetzt sind diese Anforderungen durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV.
48 
Die Verletzung eines Jungrindes am Hals, die möglicherweise von einer eingewachsenen Kette herrührte, gab Anlass, die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen.
49 
7. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Fotodokumentation der Feststellungen noch Bestandteil der Vor-Ort-Kontrolle. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob u.a. die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten sind. Da in den Rechtsvorschriften zu den betreffenden Anforderungen keine Mittel zur Feststellung vorgeschrieben sind, hat die Feststellung gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit von der zuständigen Kontrollbehörde bestimmten geeigneten Mitteln zu erfolgen, die eine mindestens gleichwertige Genauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Feststellungen gewährleisten müssen. Gemäß Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist ein Kontrollbericht zu fertigen. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden, um den einzelstaatlichen Behörden sowie gegebenenfalls den zuständigen gemeinschaftlichen Behörden zu ermöglichen, die Einzelheiten der Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehen zu können. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Amtstierärzte hier eine Fotodokumentation durchführen wollten. Den unionsrechtlichen Vorgaben ist keine Beschränkung auf eine schriftliche Beschreibung festgestellter Verstöße zu entnehmen. Eine Fotodokumentation ist ein übliches und zweckmäßiges Mittel, sichtbare Verstöße festzuhalten und so die auch im Erwägungsgrund Nr. 35 geforderte Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Allein die schriftliche Beschreibung der Mängel in dem Protokoll über die Kontrolle ist nicht gleichermaßen geeignet, die Verstöße zu dokumentieren.
50 
8. Zwar hat der Kläger zur Überzeugung des Senats auch eine sonst übliche Abschlussbesprechung unmöglich gemacht. Diese ist aber nicht Bestandteil der Vor-Ort-Kontrolle im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Sie ist weder ausdrücklich vorgeschrieben, noch dient sie der Feststellung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen oder der sonstigen Beihilfevoraussetzungen. Sie liegt vielmehr im Interesse des Betroffenen, der auf diesem Wege zeitnah über die Feststellungen informiert wird und Gelegenheit zu Rückfragen und Äußerungen erhält. Der Betroffene kann die Abschlussbesprechung ablehnen, ohne schon allein dadurch die Folgen des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auszulösen.
51 
9. Es kommt nicht darauf an, ob die unterbliebenen Teile der Vor-Ort-Kontrolle hätten im Nachhinein mit Hilfe der Polizei noch durchgeführt werden können. Dies dürfte lediglich in Bezug auf die Dokumentation der Verletzung eines Rindes in Betracht kommen. In Bezug auf den verunreinigten Standplatz war eine Fotodokumentation schon deshalb ausgeschlossen, weil dieser zwischenzeitlich gesäubert worden war. Der Betriebsinhaber ist gehalten, alle Maßnahmen zu treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Vor-Ort-Kontrolle vollständig durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09 -). Er muss also nicht nur die Durchführung der Kontrolle dulden, sondern aktiv zu ihrer Durchführung beitragen. Dazu gehört auch die Wahrung einer sachlichen Ebene, die es ermöglicht, die Prüfung ohne Inanspruchnahme der Polizei zu vollenden. Bereits durch die Verweigerung der Beantwortung von Fragen und das Hinausdrängen der Amtstierärzte aus dem Stall hat der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle abgebrochen und unmöglich gemacht.
52 
10. Die rechtlichen Einwände des Klägers gegen die Heranziehung von Richtlinien greifen nicht durch. Er kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich Richtlinien nur an die Mitgliedstaaten richten und keine Pflichten des Betriebsinhabers begründen. Durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Betriebsinhaber zur Einhaltung der dort genannten Richtlinien verpflichtet. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Art. 288 AEUV, früher Art. 239 EGV). Durch die Bezugnahme der Verordnung auf bestimmte Richtlinien erlangen diese im Regelungsbereich der Verordnung unmittelbare Geltung gegenüber dem Betriebsinhaber.
53 
a) Diese Verweisungstechnik begegnet im Hinblick auf Vorgaben des nationalen Rechts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786/70, 793/70, 168/71 und 95/73, NJW 1978, 1475; Beschluss vom 29.04.2010 - 2 BvR 871/04, 414/08 -, juris) sind Verweisungen als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind. Auch dynamische Verweisungen sind nicht schlechthin ausgeschlossen, wenngleich im Einzelfall ein besonders strenger Prüfungsmaßstab geboten sein kann. Bei fehlender Identität der Gesetzgeber bedeutet eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und kann daher Bedenken unter bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten ausgesetzt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978, a.a.O.).
54 
b) Die Verweisung in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist zunächst insoweit unbedenklich, als sie sich auf Richtlinien und damit auf andere von der Europäischen Union erlassene Normen bezieht (vgl. in Bezug auf den Bundesgesetzgeber auch: BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969 - 2 BvF 1/64 -, BVerfGE 26, 338). Eine Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen liegt insoweit nicht vor.
55 
c) Die Verweisung ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden, als gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Richtlinien in der umgesetzten Fassung gelten. Ein Verstoß gegen nationales Recht, das der Umsetzung einer Richtlinie dient, stellt zugleich einen Verstoß gegen die Richtlinienbestimmung dar. Soweit hier nationales Recht in Bezug genommen wird, besteht zwar keine Identität der Gesetzgeber. Jedoch steht der Inhalt der nationalen Regelungen bereits im Wesentlichen fest, da jedenfalls die hier einschlägigen Richtlinien einen hinreichend eng gefassten Rahmen vorgeben. Der Unionsgesetzgeber hat die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen (vgl. in Bezug auf eine Verweisung von Bundes- auf Landesrecht: BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969, a.a.O.) Die hier einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien sind so konkret gefasst, dass der fachkundige Adressatenkreis schon unmittelbar daraus entnehmen kann, welche Handlungen gefordert sind.
56 
Die vom Kläger geltend gemachte Überschreitung der Kompetenzen der Europäischen Union beim Erlass der hier einschlägigen Vorschriften ist nicht festzustellen. Rechtsakte der Europäischen Organe müssen das Subsidiaritätsprinzip wahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG; zur Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzen: BVerfG, Urteil vom 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 u.a.-, BVerfGE 123, 267). Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 EUV). Die Europäische Union hat im Bereich des Landwirtschaftsrechts keine ausschließliche Rechtsetzungskompetenz. Vielmehr gehört dieser Bereich nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d AEUV zu der von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit, so dass das Subsidiaritätsprinzip hier gilt. Soweit die Richtlinien den Mitgliedstaaten Spielräume bei der Umsetzung belassen, trägt dies dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung und überschreitet gerade nicht die Kompetenzen der Europäischen Union.
57 
Die Verweisung ist auch hinreichend bestimmt. Die Richtlinien, die zur Anwendung kommen, sind im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 konkret bezeichnet. Soweit die Richtlinien in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung gelten, kann es zwar eine Vielzahl im Detail unterschiedlicher nationaler Regelungen geben. Für den einzelnen Bürger kommen jedoch nur die Vorschriften seines Landes in Betracht (vgl. in Bezug auf eine Verweisung auf das Recht der Bundesländer: BVerfGE, Beschluss vom 15.07.1969, a.a.O.). Der Kläger muss daher nicht das nationale Recht aller Mitgliedstaaten im Blick haben, sondern lediglich das deutsche Recht.
58 
Der Regelungsinhalt der vorliegend einschlägigen Bestimmungen ist trotz der Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe ebenfalls hinreichend bestimmt. Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit zwingt den Gesetzgeber nicht, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen. Die Rechtsadressaten müssen in zumutbarer Weise erkennen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Dabei reicht es aus, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerfG, Urteil vom 22.11.2000 - 1 VR 2307/94, 1120/95, 1408/95, 2460/95, 2471/95 -, BVerfGE 102, 254). Die Verwendung von Begriffen wie physiologische und ethologische Bedürfnisse in der Richtlinie 98/58/EWG begegnet daher entgegen der Auffassung des Klägers keinen Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz. Die hier einschlägigen Normen richten sich an die Betriebsinhaber und damit an fachkundige Personen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie aufgrund ihres Fachwissens imstande sind, den Regelungsgehalt zu verstehen (vgl. zum Gesichtspunkt der Fachkenntnis: BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010, a.a.O.).
59 
d) Auch ein Verstoß der Verweisung gegen Unionsrecht ist nicht festzustellen.
60 
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 16.07.2009 - C-238/07 -, juris) hat es nicht beanstandet, dass im Rahmen von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der ebenfalls anderweitige Verpflichtungen der Empfänger von Direktzahlungen betrifft und den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der konkreten Festsetzung der Anforderungen belässt, regional unterschiedliche Regelungen bestehen. Eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung liege nicht schon dann vor, wenn die betreffenden Stellen unterschiedliche Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Art. 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/03 erließen. Diese Rechtsprechung ist auf die Umsetzung von Richtlinien, auf die in Art. 3 und 4 i.V.m. dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/03 Bezug genommen wird, übertragbar.
61 
bb) Durchgreifende Bedenken gegen die Verweisung auf Richtlinien bestehen auch nicht im Hinblick auf Art. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, wonach eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen wird (Abs. 1) und der Tatbestand der Unregelmäßigkeit einen Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung voraussetzt (Abs. 2). Da sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich ergibt, dass die Betriebsinhaber, die Direktzahlungen erhalten, unter anderem die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 91/629/EWG sowie Artikel 4 der Richtlinie 98/58/EG beachten müssen, stellt es eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 dar, wenn der Betriebsinhaber diese Bestimmungen der Richtlinien missachtet. Auch aus der Rechtsprechung der Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Verstoß eines Zuwendungsempfängers gegen eine Richtlinie, zu deren Einhaltung er kraft eines in einer Verordnung enthaltenen Verweises verpflichtet ist, eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ist. Dieser hat in Bezug auf einen Zuschuss nach dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) entschieden (Urteil vom 21.12.2011 - C-465/10 -, juris), es stelle eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 dar, wenn der Empfänger eines EFRE-Zuschusses bei der Vergabe des Auftrags zur Durchführung der bezuschussten Aktion die Vorschriften der Richtlinie 92/50/EWG missachtet habe. Der Gerichtshof der Europäischen Union legte dabei zu Grunde, dass sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ergebe, dass die Strukturfonds nicht zur Finanzierung von Aktionen dienen dürften, die gegen die Richtlinie 92/50/EWG verstießen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 46). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den vorliegenden Fall, in welchem der Zuwendungsempfänger gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Einhaltung bestimmter Richtlinien verpflichtet ist, anders zu beurteilen.
62 
cc) Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts, das insbesondere verlangt, dass eine den Betroffenen belastende Regelung klar und deutlich ist, damit er seine Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann. Eine Sanktion darf, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.1987 - C-137/85 -, juris). Andererseits ist der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt, wenn die Auslegung einer Norm zwar schwierig ist, jedoch die Schwierigkeiten auf die Komplexität der Materie zurückgehen und die Norm bei sorgfältiger Prüfung den Sinn und die Auswirkungen ihrer Bestimmungen erkennen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.1997 - C-354/95-, Slg. 1997, I-4559). Nach diesen Maßstäben ist der Grundsatz der Rechtssicherheit hier gewahrt. Die Verweisung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bezeichnet konkret die anzuwendenden unionsrechtlichen Normen. Gewisse Schwierigkeiten ergeben sich zwar durch die Verweisung auf die umgesetzte Fassung der Richtlinien. Dies ist jedoch auf die Komplexität der Materie zurückzuführen, welche den Erhalt von Beihilfen im Landwirtschaftsrecht an die Einhaltung vielfältiger anderweitiger Verpflichtungen knüpft. Bei sorgfältiger Prüfung lassen sich aber der Sinn und die Auswirkungen der an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und daher fachkundiger Personen gerichteten Bestimmungen erkennen.
63 
11. Der vollständige Ausschluss der Beihilfen verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bezweckt in Bezug auf die Durchführung der Kontrollen insbesondere die wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Beihilferegelungen und den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug (vgl. die Erwägungsgründe 29 und 55 dieser Verordnung). Daraus folgt, dass die Kontrollen für die Erreichung der mit der Verordnung Nr. 796/2004 auf diese Weise angestrebten Ziele unverzichtbar sind und demnach die Vereitelung ihrer Durchführung erhebliche Folgen, wie die Ablehnung der Beihilfeanträge, nach sich ziehen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-536/09 -). Die bloße Kürzung von Beihilfen ist nicht gleichermaßen geeignet, diese Ziele zu erreichen. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger nur Teile der Kontrolle unmöglich gemacht hat. Er hat die Kontrolle zu keinem Zeitpunkt gefördert, sondern diese durch aggressives und beleidigendes Verhalten zu verhindern versucht. Bei einer Gesamtschau der vom Kläger verhinderten Teile der Kontrolle, d.h. der Fotodokumentation des verunreinigten Standplatzes eines Jungrindes und der Verletzung eines anderen Jungrindes sowie der Nichtbeantwortung der Frage nach der Ernährung der Kälber, erweist sich der vollständige Ausschluss der Beihilfen hier nicht als unverhältnismäßig.
64 
12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Zulassung der Revision stützt sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage der Zulässigkeit einer Verweisung auf die umgesetzte Fassung von Richtlinien hat grundsätzliche Bedeutung.
66 
Beschluss vom 23. August 2012
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 GKG auf22.151,97 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Aug. 2012 - 10 S 2023/10 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 23


(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpfl

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege


(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass 1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;2.

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16


(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen


(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen. (2) Haltungseinrichtungen müssen 1. nach ihrer Bauweise, den verwendet

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten


(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, das Hauptzollamt, die Marktordnungsstelle und, wenn die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 11 Überwachung, Fütterung und Pflege


Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass 1. eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;2. Kälbern spätestens vier St

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Aug. 2012 - 10 S 2023/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Nov. 2010 - 10 S 1860/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 18. März 2015 - 11 K 2045/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrag

Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass

1.
eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;
2.
Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird;
3.
für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;
4.
jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
5.
jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;
6.
Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird;
7.
bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird;
8.
Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;
9.
die Beleuchtung
a)
täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und
b)
dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass

1.
eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;
2.
Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird;
3.
für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;
4.
jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
5.
jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;
6.
Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird;
7.
bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird;
8.
Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;
9.
die Beleuchtung
a)
täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und
b)
dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt wird.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, das Hauptzollamt, die Marktordnungsstelle und, wenn die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein- oder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt oder teilgenommen hat oder Direktzahlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat.

(3) (weggefallen)

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Anordnung der Antragsgegnerin vom 29.03.2010 zur Führung eines Fahrtenbuches bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung als rechtmäßig. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) sieht der Senat in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuches identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356 m.w.N.).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vor. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit einem Kraftfahrzeug der Antragstellerin, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Anwaltssozietät), wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen ebenso wenig durch (1) wie ihre Rüge fehlerhafter Ermessensbetätigung (2).
1. Die Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer festzustellen, ist gegeben, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 17; vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158; Senatsurteil vom 16.04.1999 – 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463; Senatsbeschluss vom 04.08.2009 – 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802).
Im vorliegenden Fall sind sämtliche bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG ergebnislos geblieben. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt. Die dagegen erhobenen rechtlichen (a) und tatsächlichen (b) Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.
a) Soweit die Antragstellerin erneut unter Hinweis auf einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München (vom 08.10.1997 - M 6 K 97.5849 -, juris) geltend macht, die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, dass die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur in offener Verjährungsfrist sinnvoll und rechtlich von Belang sei, verstoße gegen den Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Die Antragstellerin geht, wie auch das Verwaltungsgericht München in dem genannten Gerichtsbescheid, von der rechtlich unzutreffenden Annahme aus, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine Fahrtenbuchauflage sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 RdNrn. 41 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Insoweit ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, dass eine Fahrtenbuchauflage einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt. Bei der rechtlichen Beurteilung eines solchen Verwaltungsakts sind die nach seinem Erlass eintretenden Änderungen der Sach- oder Rechtslage grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 7 B 18/89 -, NJW 1989, 1624 m.w.N.). Das materielle Recht kann allerdings davon abweichende zeitliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen, welche die Berücksichtigung von Veränderungen der Sach- oder Rechtslage, z. B. nach bestimmten Stichtagen, ausschließen. So entspricht es der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Tattagprinzip im Rahmen des Punktsystems nach § 4 StVG, dass nach „Erreichen“ einer bestimmten Punktzahl infolge der Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen eine spätere Tilgung von Punkten rechtlich unerheblich ist unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach einer der erreichten Punktzahl entsprechenden Verwaltungsentscheidung eintritt und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Übrigen maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3/07 -, BVerwGE 132, 48; Senatsbeschluss vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 -).
In ähnlicher Weise ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eine Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit von Täterfeststellungen bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG zu entnehmen. Der Antragstellerin mag zuzugeben sein, dass diese Begrenzung im Wortlaut der Vorschrift deutlicher hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Der Wortlaut steht indessen diesem an Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere ihrer präventivpolizeilichen Funktion, orientierten Auslegung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegen. Zumindest lässt er zugunsten einer teleologischen Auslegung offen, auf welchen Zeitpunkt für die Annahme der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung abzustellen ist. Bereits die tatbestandliche Verknüpfung von Zuwiderhandlung und Feststellung eines Fahrzeugführers legt aber die Deutung nahe, dass die Rechtsfolge der Ermächtigung zu einer Fahrtenbuchauflage gerade dadurch ausgelöst werden soll, dass der Fahrer nicht zur Verantwortung gezogen, die einschlägige Ordnungswidrigkeitsvorschrift also mit ihrer auch generalpräventiven Zielrichtung nicht angewendet werden konnte.
10 
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin macht es für die Abwendung von zukünftigen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auch durchaus einen Unterschied, ob ein Bußgeldbescheid gegen einen Fahrer verhängt werden kann bzw. konnte oder nicht. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegebenen hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuches richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989, a.a.O.). Ansonsten würde gerade bei der Benutzung eines Fahrzeugs durch verschiedene Personen - wie im vorliegenden Fall - eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich jeweils durch Benennung des Fahrzeugführers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung von seiner Verantwortung befreien könnte. Es gilt deshalb der vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO formulierte Grundsatz, dass Maßnahmen zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur dann einen Sinn haben, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, a.a.O.; Beschluss vom 01.03.1977 - 7 B 31.77 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4). Jede andere Betrachtung würde auf ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung klar verneintes „doppeltes Recht“ hinauslaufen, nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen oder auch in Wahrnehmung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts die Täterfeststellung zu vereiteln und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99 -, BayVBl. 2000, 380; vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356; BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris). Hiernach kann es der Antragstellerin nicht zugute kommen, dass sie den ihr offensichtlich von Anfang an bekannten verantwortlichen Fahrzeugführer nach Ablauf der Verjährungsfrist benannt hat.
11 
b) Die Antragstellerin rügt sodann zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf unzutreffende tatsächliche Erwägungen gestützt, indem es weitere als die von den tätig gewordenen Behörden angestellten Ermittlungen zur Fahrerfeststellung als nicht Erfolg versprechend bzw. unzumutbar angesehen habe. Dieser Kritik vermag der Senat nicht zu folgen.
12 
Auszugehen ist davon, dass es von Seiten der Antragstellerin ausschließlich Signale fehlender Mitwirkungsbereitschaft zur Täterfeststellung gab. So ist der der Antragstellerin übersandte Anhörungsbogen unbeantwortet geblieben, eine angekündigte Äußerung nicht erfolgt und eine Ladung der beiden Gesellschafter der Antragstellerin zur Vorsprache bei der Antragsgegnerin nicht wahrgenommen worden; die Antragsgegnerin musste die diesbezügliche - durchsichtige - Erklärung der Gesellschafter zur terminlichen Möglichkeit einer Vorsprache erst nach Ablauf der Verjährungsfrist als Bestätigung der Verweigerung einer Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung werten. Vor diesem Hintergrund genügt das in einem Vermerk des Polizeipostens K. festgehaltene mehrmalige Aufsuchen der Halteranschrift und die Befragung eines Kanzleimitarbeiters, ob er den auf dem Fahrerfoto abgebildeten Fahrzeugführer kenne, den zu stellenden Ermittlungsanforderungen.
13 
Der Einwand der Antragstellerin, eine Beiziehung der Bußgeldakte mit dem Originalfahrerfoto hätte der Antragsgegnerin die Identifizierung des Fahrers ermöglicht, ist nicht stichhaltig. Zwar dürfte es generell anzustreben sein, zur Fahrerfeststellung die qualitativ besten verfügbaren Fahrerfotos - gegebenenfalls durch Beiziehung der einschlägigen Verfahrensakten der Bußgeldbehörde - heranzuziehen. Dies ist aber nur dann zielführend und deshalb geboten, wenn der übrige Ermittlungsstand hinreichende Ansätze für eine Fahrerfeststellung in Verbindung mit einem Fahrerfoto enthält, etwa durch Hinweise auf einen begrenzten und namhaft gemachten Benutzerkreis oder bei einem sich gegen den Halter richtenden Tatverdacht durch Abgleich mit einem bei der Behörde vorhandenen Lichtbild (z.B. aus Personalausweisunterlagen). An solchen Anhaltspunkten fehlte es hier. Weder war der der Antragsgegnerin erkennbare Personenkreis überschaubar noch gar namentlich seitens der Antragstellerin eingegrenzt worden. Vielmehr kamen, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt hat, sowohl die Mitarbeiter der Anwaltskanzlei selbst als auch deren Angehörige, Freunde, Bekannte oder auch Kunden der Anwaltskanzlei als Benutzer des Fahrzeugs in Betracht. Deshalb hätte, selbst wenn das Originalfahrerfoto deutlicher als die bei den Akten der Antragsgegnerin befindliche Kopie sein sollte und eine Identifizierung leichter ermöglicht hätte, die Antragsgegnerin nur um den Preis einer Ausforschung des gesamten genannten Umfelds der Antragstellerin einer Täterermittlung näher kommen können. Dies zu fordern überspannt die hier zu stellenden Anforderungen an Ermittlungsbemühungen - letztlich ins Blaue hinein.
14 
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Nutzung moderner elektronischer Instrumente zur Personenfeststellung einfordert, verkennt sie im Übrigen deren rechtliche Grenzen. Bei einer - wie im vorliegenden Fall - nicht überschaubaren Zahl von potentiellen Tätern dürfte der breit gestreute, geradezu in die Nähe einer Rasterfahndung geratende Einsatz solcher Instrumente datenschutzrechtlich bedenkliche Eingriffe in Rechte Dritter beinhalten, die zudem in keiner vertretbaren Relation mehr zur vergleichsweise geringen Belastung des infolge Nichterfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit von einer Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeughalters stünden. Dass eine Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers im Rechtssinne auch dann gegeben ist, wenn weitere Ermittlungen zwar tatsächlich möglich, aber rechtlich unzulässig sind, steht außer Frage (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris - zur Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung, wenn die getroffenen Feststellungen rechtlich nicht verwertbar sind und die Tat deshalb nicht geahndet werden kann).
15 
Ergänzend merkt der Senat an, dass die Antragstellerin sich wohl auch auf die für die Nutzung von Firmenfahrzeugen entwickelte Rechtsprechung zum grundsätzlichen Bestehen einer Obliegenheit zur Dokumentation der Fahrzeugnutzung verweisen lassen muss mit der Folge, dass weitere Ermittlungen um so weniger angezeigt waren. Wenn mit einem Firmenfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, kann es nicht Aufgabe der im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittelnden Behörden sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Nur wenn solche Personen benannt werden, sind dem Polizeivollzugsdienst weitere Ermittlungen innerhalb der Belegschaft zumutbar (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - VBlBW 1999, 463 sowie vom 21.12.2009 - 10 S 2384/09 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 - juris). Bei einer gemischten betrieblichen und privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen – wie hier - gelten diese Grundsätze wegen der dadurch bewirkten Ausweitung des Fahrerkreises bzw. der Nutzungsintensität jedenfalls entsprechend.
16 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch keinen Ermessensfehler der Antragsgegnerin angenommen, der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnte. Fraglich kann insoweit allein sein, ob Ermessenserwägungen in der Begründung der Verfügung hinreichend zum Ausdruck kommen und insbesondere einen von der Antragstellerin geltend gemachten Ermessensausfall ausschließen. Gegen einen Ermessensausfall spricht ungeachtet des in der Tat bausteinhaft wirkenden Hinweises („Ihre Angaben im Vorverfahren haben wir berücksichtigt“), dass in der Begründung der Verfügung auf die Nichtbenennung des verantwortlichen Fahrzeugführers, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h sowie deren Qualifizierung als wesentlichen Verkehrsverstoß, der die Fahrtenbuchauflage rechtfertige, abgehoben wurde. Dies sind Feststellungen und Erwägungen, die jedenfalls auch der Ebene der Ermessungsbetätigung zugeordnet werden können. Je gewichtiger ein unaufgeklärter Verkehrsverstoß ist und je geringer die im Verfahren gezeigte Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, um so eher kann die Behörde dies auf der Ermessensebene ohne ausgreifende Erläuterung berücksichtigen.
17 
Davon abgesehen bezieht der Senat im Rahmen der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigenden Interessenabwägung auch die mutmaßliche weitere Verfahrensentwicklung ein. Dabei ist auch die Befugnis der Widerspruchsbehörde zu bedenken, eigene Ermessenserwägungen anzustellen und etwaige als unzureichend oder fehlerhaft angesehene Erwägungen der Erstbehörde zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Davon, dass die Widerspruchsbehörde bei Erkennen von Erwägungs- oder Begründungsdefiziten von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist regelmäßig, so auch im vorliegenden Fall, auszugehen. Darüber hinaus besteht gemäß § 114 Satz 2 VwGO selbst im Laufe eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch die rechtliche Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen.
18 
Dass die Fahrtenbuchauflage für ein Jahr wegen ihrer Dauer unverhältnismäßig wäre, hat die Antragstellerin selbst nicht substantiiert geltend gemacht. Hierfür ist angesichts der mit einem Bußgeld von 120 Euro sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h und der zielgerichteten Aufklärungsabstinenz der Antragstellerin auch nichts ersichtlich.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert der Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,-- EUR pro Monat. Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags im Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, DAR 2009, 286).
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass

1.
eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;
2.
Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird;
3.
für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;
4.
jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
5.
jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;
6.
Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird;
7.
bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird;
8.
Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;
9.
die Beleuchtung
a)
täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und
b)
dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt wird.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, das Hauptzollamt, die Marktordnungsstelle und, wenn die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein- oder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt oder teilgenommen hat oder Direktzahlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat.

(3) (weggefallen)

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Anordnung der Antragsgegnerin vom 29.03.2010 zur Führung eines Fahrtenbuches bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung als rechtmäßig. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) sieht der Senat in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuches identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356 m.w.N.).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vor. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit einem Kraftfahrzeug der Antragstellerin, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Anwaltssozietät), wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen ebenso wenig durch (1) wie ihre Rüge fehlerhafter Ermessensbetätigung (2).
1. Die Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer festzustellen, ist gegeben, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 17; vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158; Senatsurteil vom 16.04.1999 – 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463; Senatsbeschluss vom 04.08.2009 – 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802).
Im vorliegenden Fall sind sämtliche bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG ergebnislos geblieben. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt. Die dagegen erhobenen rechtlichen (a) und tatsächlichen (b) Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.
a) Soweit die Antragstellerin erneut unter Hinweis auf einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München (vom 08.10.1997 - M 6 K 97.5849 -, juris) geltend macht, die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, dass die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur in offener Verjährungsfrist sinnvoll und rechtlich von Belang sei, verstoße gegen den Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Die Antragstellerin geht, wie auch das Verwaltungsgericht München in dem genannten Gerichtsbescheid, von der rechtlich unzutreffenden Annahme aus, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine Fahrtenbuchauflage sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 RdNrn. 41 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Insoweit ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, dass eine Fahrtenbuchauflage einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt. Bei der rechtlichen Beurteilung eines solchen Verwaltungsakts sind die nach seinem Erlass eintretenden Änderungen der Sach- oder Rechtslage grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 7 B 18/89 -, NJW 1989, 1624 m.w.N.). Das materielle Recht kann allerdings davon abweichende zeitliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen, welche die Berücksichtigung von Veränderungen der Sach- oder Rechtslage, z. B. nach bestimmten Stichtagen, ausschließen. So entspricht es der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Tattagprinzip im Rahmen des Punktsystems nach § 4 StVG, dass nach „Erreichen“ einer bestimmten Punktzahl infolge der Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen eine spätere Tilgung von Punkten rechtlich unerheblich ist unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach einer der erreichten Punktzahl entsprechenden Verwaltungsentscheidung eintritt und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Übrigen maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3/07 -, BVerwGE 132, 48; Senatsbeschluss vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 -).
In ähnlicher Weise ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eine Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit von Täterfeststellungen bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG zu entnehmen. Der Antragstellerin mag zuzugeben sein, dass diese Begrenzung im Wortlaut der Vorschrift deutlicher hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Der Wortlaut steht indessen diesem an Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere ihrer präventivpolizeilichen Funktion, orientierten Auslegung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegen. Zumindest lässt er zugunsten einer teleologischen Auslegung offen, auf welchen Zeitpunkt für die Annahme der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung abzustellen ist. Bereits die tatbestandliche Verknüpfung von Zuwiderhandlung und Feststellung eines Fahrzeugführers legt aber die Deutung nahe, dass die Rechtsfolge der Ermächtigung zu einer Fahrtenbuchauflage gerade dadurch ausgelöst werden soll, dass der Fahrer nicht zur Verantwortung gezogen, die einschlägige Ordnungswidrigkeitsvorschrift also mit ihrer auch generalpräventiven Zielrichtung nicht angewendet werden konnte.
10 
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin macht es für die Abwendung von zukünftigen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auch durchaus einen Unterschied, ob ein Bußgeldbescheid gegen einen Fahrer verhängt werden kann bzw. konnte oder nicht. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegebenen hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuches richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989, a.a.O.). Ansonsten würde gerade bei der Benutzung eines Fahrzeugs durch verschiedene Personen - wie im vorliegenden Fall - eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich jeweils durch Benennung des Fahrzeugführers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung von seiner Verantwortung befreien könnte. Es gilt deshalb der vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO formulierte Grundsatz, dass Maßnahmen zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur dann einen Sinn haben, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, a.a.O.; Beschluss vom 01.03.1977 - 7 B 31.77 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4). Jede andere Betrachtung würde auf ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung klar verneintes „doppeltes Recht“ hinauslaufen, nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen oder auch in Wahrnehmung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts die Täterfeststellung zu vereiteln und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99 -, BayVBl. 2000, 380; vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356; BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris). Hiernach kann es der Antragstellerin nicht zugute kommen, dass sie den ihr offensichtlich von Anfang an bekannten verantwortlichen Fahrzeugführer nach Ablauf der Verjährungsfrist benannt hat.
11 
b) Die Antragstellerin rügt sodann zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf unzutreffende tatsächliche Erwägungen gestützt, indem es weitere als die von den tätig gewordenen Behörden angestellten Ermittlungen zur Fahrerfeststellung als nicht Erfolg versprechend bzw. unzumutbar angesehen habe. Dieser Kritik vermag der Senat nicht zu folgen.
12 
Auszugehen ist davon, dass es von Seiten der Antragstellerin ausschließlich Signale fehlender Mitwirkungsbereitschaft zur Täterfeststellung gab. So ist der der Antragstellerin übersandte Anhörungsbogen unbeantwortet geblieben, eine angekündigte Äußerung nicht erfolgt und eine Ladung der beiden Gesellschafter der Antragstellerin zur Vorsprache bei der Antragsgegnerin nicht wahrgenommen worden; die Antragsgegnerin musste die diesbezügliche - durchsichtige - Erklärung der Gesellschafter zur terminlichen Möglichkeit einer Vorsprache erst nach Ablauf der Verjährungsfrist als Bestätigung der Verweigerung einer Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung werten. Vor diesem Hintergrund genügt das in einem Vermerk des Polizeipostens K. festgehaltene mehrmalige Aufsuchen der Halteranschrift und die Befragung eines Kanzleimitarbeiters, ob er den auf dem Fahrerfoto abgebildeten Fahrzeugführer kenne, den zu stellenden Ermittlungsanforderungen.
13 
Der Einwand der Antragstellerin, eine Beiziehung der Bußgeldakte mit dem Originalfahrerfoto hätte der Antragsgegnerin die Identifizierung des Fahrers ermöglicht, ist nicht stichhaltig. Zwar dürfte es generell anzustreben sein, zur Fahrerfeststellung die qualitativ besten verfügbaren Fahrerfotos - gegebenenfalls durch Beiziehung der einschlägigen Verfahrensakten der Bußgeldbehörde - heranzuziehen. Dies ist aber nur dann zielführend und deshalb geboten, wenn der übrige Ermittlungsstand hinreichende Ansätze für eine Fahrerfeststellung in Verbindung mit einem Fahrerfoto enthält, etwa durch Hinweise auf einen begrenzten und namhaft gemachten Benutzerkreis oder bei einem sich gegen den Halter richtenden Tatverdacht durch Abgleich mit einem bei der Behörde vorhandenen Lichtbild (z.B. aus Personalausweisunterlagen). An solchen Anhaltspunkten fehlte es hier. Weder war der der Antragsgegnerin erkennbare Personenkreis überschaubar noch gar namentlich seitens der Antragstellerin eingegrenzt worden. Vielmehr kamen, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt hat, sowohl die Mitarbeiter der Anwaltskanzlei selbst als auch deren Angehörige, Freunde, Bekannte oder auch Kunden der Anwaltskanzlei als Benutzer des Fahrzeugs in Betracht. Deshalb hätte, selbst wenn das Originalfahrerfoto deutlicher als die bei den Akten der Antragsgegnerin befindliche Kopie sein sollte und eine Identifizierung leichter ermöglicht hätte, die Antragsgegnerin nur um den Preis einer Ausforschung des gesamten genannten Umfelds der Antragstellerin einer Täterermittlung näher kommen können. Dies zu fordern überspannt die hier zu stellenden Anforderungen an Ermittlungsbemühungen - letztlich ins Blaue hinein.
14 
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Nutzung moderner elektronischer Instrumente zur Personenfeststellung einfordert, verkennt sie im Übrigen deren rechtliche Grenzen. Bei einer - wie im vorliegenden Fall - nicht überschaubaren Zahl von potentiellen Tätern dürfte der breit gestreute, geradezu in die Nähe einer Rasterfahndung geratende Einsatz solcher Instrumente datenschutzrechtlich bedenkliche Eingriffe in Rechte Dritter beinhalten, die zudem in keiner vertretbaren Relation mehr zur vergleichsweise geringen Belastung des infolge Nichterfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit von einer Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeughalters stünden. Dass eine Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers im Rechtssinne auch dann gegeben ist, wenn weitere Ermittlungen zwar tatsächlich möglich, aber rechtlich unzulässig sind, steht außer Frage (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris - zur Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung, wenn die getroffenen Feststellungen rechtlich nicht verwertbar sind und die Tat deshalb nicht geahndet werden kann).
15 
Ergänzend merkt der Senat an, dass die Antragstellerin sich wohl auch auf die für die Nutzung von Firmenfahrzeugen entwickelte Rechtsprechung zum grundsätzlichen Bestehen einer Obliegenheit zur Dokumentation der Fahrzeugnutzung verweisen lassen muss mit der Folge, dass weitere Ermittlungen um so weniger angezeigt waren. Wenn mit einem Firmenfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, kann es nicht Aufgabe der im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittelnden Behörden sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Nur wenn solche Personen benannt werden, sind dem Polizeivollzugsdienst weitere Ermittlungen innerhalb der Belegschaft zumutbar (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - VBlBW 1999, 463 sowie vom 21.12.2009 - 10 S 2384/09 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 - juris). Bei einer gemischten betrieblichen und privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen – wie hier - gelten diese Grundsätze wegen der dadurch bewirkten Ausweitung des Fahrerkreises bzw. der Nutzungsintensität jedenfalls entsprechend.
16 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch keinen Ermessensfehler der Antragsgegnerin angenommen, der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnte. Fraglich kann insoweit allein sein, ob Ermessenserwägungen in der Begründung der Verfügung hinreichend zum Ausdruck kommen und insbesondere einen von der Antragstellerin geltend gemachten Ermessensausfall ausschließen. Gegen einen Ermessensausfall spricht ungeachtet des in der Tat bausteinhaft wirkenden Hinweises („Ihre Angaben im Vorverfahren haben wir berücksichtigt“), dass in der Begründung der Verfügung auf die Nichtbenennung des verantwortlichen Fahrzeugführers, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h sowie deren Qualifizierung als wesentlichen Verkehrsverstoß, der die Fahrtenbuchauflage rechtfertige, abgehoben wurde. Dies sind Feststellungen und Erwägungen, die jedenfalls auch der Ebene der Ermessungsbetätigung zugeordnet werden können. Je gewichtiger ein unaufgeklärter Verkehrsverstoß ist und je geringer die im Verfahren gezeigte Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, um so eher kann die Behörde dies auf der Ermessensebene ohne ausgreifende Erläuterung berücksichtigen.
17 
Davon abgesehen bezieht der Senat im Rahmen der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigenden Interessenabwägung auch die mutmaßliche weitere Verfahrensentwicklung ein. Dabei ist auch die Befugnis der Widerspruchsbehörde zu bedenken, eigene Ermessenserwägungen anzustellen und etwaige als unzureichend oder fehlerhaft angesehene Erwägungen der Erstbehörde zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Davon, dass die Widerspruchsbehörde bei Erkennen von Erwägungs- oder Begründungsdefiziten von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist regelmäßig, so auch im vorliegenden Fall, auszugehen. Darüber hinaus besteht gemäß § 114 Satz 2 VwGO selbst im Laufe eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch die rechtliche Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen.
18 
Dass die Fahrtenbuchauflage für ein Jahr wegen ihrer Dauer unverhältnismäßig wäre, hat die Antragstellerin selbst nicht substantiiert geltend gemacht. Hierfür ist angesichts der mit einem Bußgeld von 120 Euro sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h und der zielgerichteten Aufklärungsabstinenz der Antragstellerin auch nichts ersichtlich.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert der Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,-- EUR pro Monat. Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags im Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, DAR 2009, 286).
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.