Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2004 - 10 S 1116/04

bei uns veröffentlicht am30.11.2004

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsrecht Sigmaringen vom 04. März 2004 - 6 K 208/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, deren Hauptniederlassung in Reutlingen liegt, stellt Kompressoren, Druckluftwerkzeuge und Zubehör her. Im Rahmen des Kundendienstes setzt die Klägerin für Wartungs-, Reparatur- und Servicearbeiten auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t aber weniger als 3,5 t ein. Diese verkehren sowohl in der näheren Umgebung von Reutlingen als auch in einem Umkreis von mehr als 50 km von der Hauptniederlassung des Unternehmens der Klägerin entfernt. Die Fahrzeuge sind mit einem Inventarbestand ausgestattet, der insbesondere Werkzeuge sowie Zubehör- und Ersatzteile umfasst und im Laderaum der Fahrzeuge in Regalen, die zum Teil mit Ketten an den Fahrzeuginnenwänden befestigt sind, und anderen Behältnissen mitgeführt wird. Im Mai 2002 wurde eines der Fahrzeuge der Klägerin mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t bei einer Kundendienstfahrt von der Polizei im Landkreis Villingen-Schwenningen - und somit mehr als 50 km von Reutlingen entfernt - angetroffen. Der Polizeibeamte wies darauf hin, dass das Fahrzeug, weil es zur Güterbeförderung diene, mit einem Fahrtenschreiber oder einem ähnlichen Kontrollgerät zur Aufzeichnung der Fahrzeiten ausgestattet sein müsse und dass Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten seien. Ferner drohte er ein Bußgeld für den Fall an, dass das Fahrzeug ein weiteres Mal ohne diese zusätzliche Ausstattung außerhalb eines Umkreises von 50 km vom Firmensitz der Klägerin angetroffen wird. Im Anschluss hieran wandte sich die Klägerin an das Gewerbeaufsichtsamt und bat um die Ausstellung einer Bescheinigung, wonach für diese Fahrzeugen keine Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten seien und auch kein Fahrtenschreiber einzubauen sei. Zur Begründung trug sie vor, diese Fahrzeuge beförderten keine Güter und die im Fahrzeug befindlichen Einrichtungen seien Teil der Fahrzeugausstattung und Zubehör. Die Verpflichtung zur Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten bestehe nur, wenn ein Beförderungszweck im Sinne von § 6 Abs. 1 FPersV und Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vorliege. Beförderung bedeute das Verbringen eines Gutes vom Absender zum Empfänger. Die von den Kundendienstmonteuren für Service- und Reparaturarbeiten benutzen Fahrzeuge dienten jedoch nicht der Güterbeförderung in diesem Sinne. Lediglich im Einzelfall werde zusätzliches Material, welches für die Reparatur benötigt werde, mit zum Kunden genommen. Im Vordergrund stehe deshalb nicht der Transport von Gütern, sondern die Beförderung der Monteure zum Einsatzort bei den Kunden. Folglich seien die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal nicht einzuhalten. Da die Polizei angesichts der erfolgten Verwarnung offenkundig eine hiervon abweichende Auffassung vertrete, benötige sie eine ihre Rechtsauffassung bestätigende Bescheinigung. Mit Schreiben vom 04.11.2002 teilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Tübingen der Klägerin mit, dass die betreffenden Kundendienstfahrzeuge den Regelungen der Fahrpersonalverordnung unterliegen und dass die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV außerhalb eines Umkreises von 50 km vom gewöhnlichen Standort der Fahrzeuge keine Anwendung finde. Nach den einschlägigen Bestimmungen sei von einer Güterbeförderung auszugehen. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Am 07.02.2003 hat die Klägerin mit dem Antrag Klage erhoben, festzustellen, dass bei den von ihr eingesetzten Montagefahrzeugen vom Typ VW LT 35 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t, amtliche Kennzeichen RT-SD 215 und RT-SD 225, nicht die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr, insbesondere nicht die Lenk- und Ruhezeit am Straßenverkehr gemäß der Fahrpersonalverordnung (§ 6) und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 anwendbar sind. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung, weil die Rechtslage, insbesondere nach dem Schreiben des Gewerbeaufsichtsamtes, unklar sei und das Ergehen von Bußgeldbescheiden zu befürchten sei. § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV setze wie auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 eine Güterbeförderung voraus und stelle hierbei auf die Zweckbestimmung eines Fahrzeugs ab. Unter Güterbeförderung sei das Verbringen oder Transportieren eines Gutes vom Absender zum Empfänger zu verstehen. Die jeweilige Fahrzeugausstattung werde jedoch bei jedem Einsatz mitgeführt, für eine Zuladung von Gütern fehle es bereits an dem dafür erforderlichen Platz. In Ermangelung einer Güterbeförderung komme es auch nicht auf die Einhaltung des 50 km-Radius des § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV an. Diese Ausnahmevorschrift sei auf Handwerker zugeschnitten, die Baustoffe für ein beim Empfänger zu erstellendes Werk transportierten und diese Stoffe am Zielort einbauten und beließen. Die Auslieferung von Geräten erfolge ausschließlich über Speditionen und nicht über die beiden genannten Kundendienstfahrzeuge vom Typ VW LT 35.
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen: Die beiden Fahrzeuge der Klägerin fielen aufgrund ihres zulässigen Gesamtgewichts von weniger als 3,5 t nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85. Sie seien jedoch von den Regelungen der Fahrpersonalverordnung erfasst, soweit sie sich weiter als 50 km von ihrem gewöhnlichen Standort weg bewegten. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV seien Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort zur Beförderung von Material und Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötige, von der Anwendbarkeit der Vorschriften der Fahrpersonalverordnung ausgenommen. Hieraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass jenseits dieses Umkreises derartige Fahrzeuge dem Anwendungsbereich der Fahrpersonalverordnung unterfallen. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber einen Ausnahmetatbestand normiert habe, zeige, dass er grundsätzlich im Falle des Mitführens von Material und Ausrüstungsgegenständen von einer Güterbeförderung ausgehe.
Mit Urteil vom 04.03.2004 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Die Beteiligten stritten um ein zwischen ihnen bestehendes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, nachdem ihr seitens der Polizei die Verhängung eines Bußgeldes angedroht worden sei. Die Feststellungsklage sei auch nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Denn die Klägerin erstrebe nicht in erster Linie eine Ausnahmegenehmigung sondern sie halte den Einsatz der streitigen Fahrzeuge generell für genehmigungsfrei. Damit begehre sie der Sache nach die Feststellung einer Genehmigungsfreiheit und allenfalls hilfsweise die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die beiden Montagefahrzeuge der Klägerin hätten Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach § 6 FPersV einzuhalten. Die Fahrzeuge der Klägerin dienten mit ihrer Ausstattung zur Güterbeförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV. Da diese Bestimmung den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 auf eine niedrigere Gewichtsklasse herabzone, liege es nahe, die Bestimmungen der Fahrpersonalverordnung parallel zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 auszulegen. Danach stelle das Mitführen der im Laderaum der Montagefahrzeuge der Klägerin befindlichen Gegen-stände eine Güterbeförderung dar. Nach ihrer Bauart und ihrer generellen Zweckbestimmung seien die beiden Montagefahrzeuge der Klägerin jedenfalls auch zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass in manchen Fällen Austauschkompressoren oder andere Teile zugeladen würden, die bei bestimmten Reparaturen speziell benötigt würden. Auch lasse die räumliche Anordnung der Regalwände in den Fahrzeugen der Klägerin in der Mitte des Laderaums Platz für solche Zuladungen. Die in den Fahrzeugen dauerhaft verstauten und ständig mitgeführten Ausrüstungsgegenstände seien Güter, die im Sinne der Fahrpersonalverordnung befördert werden. Für die Güterbeförderung reiche es aus, dass Sachen fortbewegt werden. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 7 und § 6 Abs. 2 Nr. 1 FPersV ergebe sich, dass auch für die Berufsausführung des Fahrers benötigtes Material oder Ausrüstungsgegenstände grundsätzlich als Gut befördert werde und dass derartige Güterbeförderungen lediglich in einem Nahbereich von 50 km ausgenommen sein sollten. Im Gegenschluss seien derartige Güterbeförderungen dann aber lenk- und ruhezeitenpflichtig, sobald der Nahebereich von 50 km verlassen werde. Die Auffassung, Werkstattwagen seien nach Bauart und Einrichtung nicht zur Güterbeförderung bestimmt und die im Fahrzeug befindlichen speziellen Einrichtungen bzw. Gegenstände seien keine Güter, finde in der Fahrpersonalverordnung wie auch in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen keine Stütze. Im Hinblick auf das Schutzgut der Straßenverkehrssicherheit sei es nicht ersichtlich, weshalb Montagefahrzeuge für Handwerker mit ihrer Ausstattung auch über einen Umkreis von 50 km hinaus privilegiert sein sollten, zumal diese Befreiung selbst dann zu gelten hätte, wenn die Fahrzeuge in ihrem Laderaum vollständig beladen wären. Die Gesamtschau der Ausnahmebestimmungen des Katalogs in § 7 Abs. 1 FPersV mache deutlich, dass diejenigen Ausnahmen für Fahrzeugkategorien, die keine Begrenzung auf einen Umkreis von 50 km beinhalten, auf Tätigkeiten ausgerichtet seien, die typischerweise nicht in einer mit Zeitdruck verbundenen Konkurrenzsituation ausgeführt werden. Der Verordnungsgeber habe es als vertretbar angesehen, in diesen Bereichen auf eine Anordnung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrpersonalverordnung zu verzichten. Demgegenüber sollten aber Einsatztätigkeiten, die mit Güterbeförderungen verbunden seien und in einer entsprechenden Konkurrenzsituation erbracht werden, im Interesse der Straßenverkehrssicherheit und des Arbeitsschutzes grundsätzlich von den Sozialvorschriften erfasst werden. Ausnahmen sehe die Verordnung nur im Nahbereich von 50 km vor, wodurch auch das Gefährdungspotential minimiert sei. Das Urteil ist der Klägerin am 02.04.2004 zugestellt worden.
Mit am 27.04.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 18.05.2004 hat der Vorsitzende des Senat die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat verlängert. Mit am 02.07.2004 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin zur Begründung der Berufung vorgetragen: Im Interesse der Rechtsklarheit müssten Begriffe, wie der Begriff der Güterbeförderung, bei Verwendung in unterschiedlichen Rechtsvorschriften einheitlich ausgelegt werden. Dementsprechend könne Güterbeförderung nur vorliegen, wenn ein Gut beim Versender in den Transporter eingeladen, zum Empfänger transportiert und dort entladen werde. Bei Werkstattwagen, Ausstellungsfahrzeugen, Verkaufswagen oder Fahrzeugen für ambulante Bankgeschäfte liege deshalb keine Güterbeförderungen vor. Bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Beklagten wären auch Wohnmobile erfasst, weil dieser von ihrer Bauart und ihrer generellen Zweckbestimmung zur Güterbeförderungen geeignet und bestimmt sein. Für Ausstellungsfahrzeuge, Verkaufswagen und Wohnmobile werde aber die Anwendbarkeit von § 6 FPersV allgemein verneint. Damit stelle aber die Unterwerfung der von ihr eingesetzten Montagefahrzeuge unter § 6 FPersV eine Ungleichbehandlung dar. Eine derart extensive Auslegung lasse sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 rechtfertigen. Diese diene der Harmonisierung von Wettbewerbsbedingungen, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. Dies gelte aber nur für Fälle, in denen das relativ eintönige Führen des Kraftfahrzeugs die Haupttätigkeit des Fahrers darstelle. Die Anwendbarkeit der Sozialvorschriften sei bei Werkstattwagen und Ausstellungsfahrzeugen nicht gerechtfertigt, da bei diesen das eintönige Fahren nur eine Nebentätigkeit darstelle und der Hauptzweck der Fahrt in der Tätigkeit am Einsatzort liege. Ohnehin würden die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigenden Verhaltensweisen durch die Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten nicht erfasst. So würde zum Beispiel die Fahrt eines Handwerkers im Rahmen des Handwerkerprivilegs zu einem 48 km entfernten Einsatzort nicht erfasst, wenn dieser nach stundenlangen Montagearbeiten übermüdet die 48 km lange Heimfahrt antrete. Das Handwerkerprivileg des § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV mit der darin enthaltenen Beschränkung auf einen Umkreis von 50 km sei nicht mehr zeitgemäß. Ortsfremde Handwerker müssten wegen der wirtschaftlichen Lage Anfahrstrecken von weit über 100 km in Kauf nehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 04.03.2004 - 6 K 208/03 - zu ändern und festzustellen, dass bei den von ihr eingesetzten Montagefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t nicht die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr, insbesondere nicht die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr gemäß der Fahrpersonalverordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, anwendbar sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Feststellungsklage sei nicht statthaft, weil die Klägerin beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Tübingen die Ausstellung einer Bescheinigung über das Nichtbestehen der Verpflichtungen nach § 6 FPersV beantragt habe. Damit sei das Begehren mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machen. Die Frage, ob das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes besitze, sei keine Frage der Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage sondern ihrer Begründetheit. Ein Vorverfahren im Sinne von §§ 68 ff. VwGO sei nicht durchgeführt worden. Die von der Klägerin eingesetzten Fahrzeuge dienten der Güterbeförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV komme nicht in Betracht, da die Fahrzeuge der Klägerin nicht nur im Umkreis von 50 km eingesetzt werden. Die Auslegung der §§ 6 und 7 FPersV habe sich in erster Linie an den Regelungszwecken dieser Norm zu orientieren. Die von der Klägerin eingesetzten Fahrzeuge seien zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt. Zudem seien die Fahrzeuge der Klägerin mit Regalen und anderem Inventarbestand ausgestattet. Die Gesamtschau der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1 FPersV ergebe, dass der Verordnungsgeber auch Regelungen für das Handwerksgewerbe und nicht nur für das Handels- und Transportgewerbe getroffen habe. Daraus ergebe sich, dass die Versendung, Abladung oder der Verkauf zusätzlicher Gegenstände nicht erforderlich sei. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz FPersV folge, dass der Verordnungsgeber gerade auch den Fall habe erfassen wollen, in dem die Fahrt zum Montageort für den Handwerker nur eine Nebentätigkeit sei. Die Klägerin habe eingeräumt, dass ihren Fahrzeugen regelmäßig Austauschkompressoren und Ersatzteile zugeladen werden, die zur Benutzung oder zum Einbau an den Montageort und nach Durchführung der Arbeiten ggfs. wieder zurücktransportiert werden.
11 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Tübingen sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist zulässig.
13 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist innerhalb der vom Senatsvorsitzenden nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden.
14 
Die Berufung ist aber nicht begründet.
15 
Die Klage der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
16 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Klägerin steht entgegen dem Vorbringen des Beklagten die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im seinem Schreiben vom 04.11.2002 hat das Gewerbeaufsichtsamt Tübingen nicht den Erlass eines die „Genehmigungsfreiheit“ feststellenden Verwaltungsaktes abgelehnt, sondern hat die Klägerin lediglich auf die nach seiner Ansicht bestehende Rechtslage hingewiesen. Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. zu diesem Erfordernis, Bay VGH, Urt. v. 02.09.1986 - 26 B 83 A. 2240 -, NVwZ 1988, 944) zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass Fahrer von bestimmten Fahrzeugen nicht von § 6 Abs. 1 FPersV erfasst werden und deshalb keine Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art. 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 einzuhalten haben, ist auch nicht ersichtlich. Würde angenommen, die Verwaltung habe die grundsätzliche Befugnis, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Über-/Unterordnungsverhältnis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch den Erlass feststellender Verwaltungsakte bindend festzustellen, so verbliebe für die Feststellungsklage, die in § 43 VwGO ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, infolge des in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Grundsatzes der Subsidiarität kaum ein Anwendungsbereich (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43, Rn. 2). Ist der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts vorliegend ausgeschlossen, kann der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Klägerin im Hinblick auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegengehalten werden, sie hätte ihre Rechte mittels einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines solchen verfolgen können. Die Klägerin hat auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn die Verhängung eines Bußgeldes ist seitens der Polizei bereits angedroht worden. Der Klägerin ist es auch nicht zuzumuten, den Erlass eines Bußgeldbescheids abzuwarten und erst im Verfahren gegen diesen Bescheid zu klären, ob die genannten Fahrzeuge von der Regelung des § 6 Abs. 1 FPersV erfasst werden. Unerheblich ist, dass die Entscheidung der Verwaltungsgerichte im Rahmen einer Feststellungsklage die für ein Bußgeldverfahren zuständigen Gerichte rechtlich nicht bindet. Denn bereits der Einfluss, den eine dem Kläger günstige Entscheidung auf die Beurteilung der Schuldfrage ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177).
17 
Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet.
18 
Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass Fahrer der von der Klägerin eingesetzten Montagefahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art. 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 einzuhalten haben. Diese Fahrzeuge der Klägerin dienen zur Güterbeförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV.
19 
Der allgemeine Sprachgebrauch, der mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für eine abweichendes Verständnis des Verordnungsgebers maßgeblich ist, versteht unter Güterbeförderung den Transport von Gegenständen oder Waren von einem Ort zu einem andern. Die in den Fahrzeugen der Klägerin verstauten und ständig mitgeführten Ausrüstungsgegenstände sind Gegenstände und damit Güter im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr.1 FPersV. Maßgeblich für den Begriff der Güterbeförderung ist die räumliche Verbringung des Gutes; der Begriff setzt aber nicht voraus, dass ein Gegenstand zu einem Ort verbracht wird und beim dortigen Empfänger verbleibt. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, dass es sich bei den in den Fahrzeugen der Klägerin mitgeführten Ausrüstungsgegenständen ganz überwiegend um Werkzeuge und Reparaturmaterialien handelt, die die Beschäftigten der Klägerin für die am Ort der Kunden durchzuführenden Reparatur- und Servicearbeiten benötigen. Darüber hinaus hat die Klägerin eingeräumt, dass gelegentlich z.B. Austauschkompressoren oder andere Teile in ihren Fahrzeugen transportiert werden, die bei ihren Kunden dauernd oder vorübergehend eingebaut werden. Die Fahrzeuge der Klägerin dienen auch der Güterbeförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 FPersV, weil diese zum Transport von Gegenständen bestimmt und geeignet sind.
20 
Für die hier vertretene Auslegung spricht ferner die Systematik der Bestimmungen der §§ 6 und 7 FPersV. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV werden Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Förderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Aus dieser ausdrücklichen Regelung eines Ausnahme tatbestandes ist zu entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, der Transport des vom Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigten Materials und Ausrüstungsgegenstände stelle grundsätzlich eine Güterbeförderung im Sinne der Fahrpersonalverordnung dar. Diese Güterbeförderungen sollen lediglich in einem Nahbereich von 50 km von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen sein. Wäre der nationale Verordnungsgeber der Ansicht, der Transport von Material und Ausrüstungsgegenständen, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, sei nicht als Güterbeförderung im Sinne der Fahrpersonalverordnung zu werten, so hätte es der ausdrücklichen Regelung eines Ausnahmetatbestandes in § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV nicht bedurft. Diese Beförderung von Gegenständen wäre, wenn der Ansicht der Klägerin hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Güterbeförderung“ gefolgt wird, von der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV von vornherein nicht erfasst, einer Ausnahmeregelung hätte es nicht bedurft. Das Entsprechende gilt für die Argumentation der Klägerin im Hinblick auf Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder Fahrzeuge, die für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind. Diese sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 5 FPersV von der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV nur dann ausgenommen, wenn sie in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zu den genannten Zwecken eingesetzt werden. Grundsätzlich dienen damit aber auch diese Fahrzeuge, wie sich aus der Existenz dieser Ausnahmebestimmung ergibt, nach Ansicht des nationalen Verordnungsgebers der Güterbeförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV. Auch Campingfahrzeuge oder Wohnmobile dienen der Güterbeförderung im Sinne dieser Vorschrift. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 FPersV hat der nationale Verordnungsgeber aber ausdrücklich bestimmt, dass Absatz 1 keine Anwendung findet auf Fahrzeuge, die in Art. 4 Nr. 4 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind. Campingfahrzeuge oder Wohnmobile sind Fahrzeuge im Sinne von Art. 4 Nr. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. Denn es handelt sich um Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden. Im Übrigen ist auch der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber von dem vorstehend dargelegten Verständnis des Begriffs der Güterbeförderung, der den Transport von Material und Ausrüstungen umfasst, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, ausgegangen. Die Ausnahmebestimmung des Art. 7 Abs. 1 FPersV gilt, wie die ausdrückliche Verweisung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 FPersV zeigt, nicht in erster Linie für Fahrzeuge im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV, sondern für die der Güterbeförderung dienenden Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (vgl. Art. 4 Nr. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85). Durch § 7 FPersV hat der nationale Verordnungsgeber von der Ermächtigung u.a. des Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Gebrauch gemacht und auch bestimmte Fahrzeuge, die grundsätzlich der Güterbeförderung im Sinne dieser Verordnung dienen, von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen ausgenommen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Buchst. f und g Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 als Grundlage für die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 7 FPersV).
21 
Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gilt nach ihrem Art. 4 Nr. 1 für die von der Klägerin eingesetzten Kraftfahrzeuge nicht, weil deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t nicht übersteigt. Für Bereiche, die nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 unterliegen, sind die Mitgliedstaaten für den Erlass von Vorschriften über Lenkzeiten zuständig (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.1996, C-335/94, Slg. I-1573, Rn. 20). Für Kraftfahrzeuge, die im Hinblick auf ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht von der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 erfasst werden, hat die Fahrpersonalverordnung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 die Anwendung von für Kraftfahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 t geltenden Bestimmungen der genannten EWG-Verordnung vorgeschrieben. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zur Auslegung von § 6 Abs. 1 FPersV heranzuziehen. Aus Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ergibt sich entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch die Aufteilung der Kraftfahrzeuge in der Personenbeförderung bzw. der Güterbeförderung dienende Fahrzeuge. Maßgeblich für die Zuordnung ist die Zweckbestimmung der technischen Vorrichtungen, die außer dem Fahrer- bzw. Beifahrersitz im Kraftfahrzeug eingebaut sind. Aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bildern ist unmittelbar zu entnehmen, das die hier fraglichen Fahrzeuge der Klägerin im Hinblick auf diese Unterscheidung - auch ohne weitere Zuladungen - wegen des Transports des ständig mitgeführten Werkzeug- und Teileinventars dem Bereich der Güterbeförderung zuzurechnen sind.
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Die Klägerin hat im Verfahren auch darauf abgestellt, die in den Fahrzeugen fest eingebauten Einrichtungen (Regale) und die darin befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile seien Zubehör im Sinne von § 97 BGB. Zwar spricht einiges für diese Rechtsauffassung der Klägerin, doch kann diese Frage hier dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn es sich um Zubehör im Sinne von § 97 BGB handeln sollte, hätte dies für die Auslegung des § 6 Abs. 1 FPersV keine Bedeutung. § 97 BGB ist eine auf den Bereich des Zivilrechts beschränkte Regelung, die wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Hauptsache und Zubehör deren rechtliche Gleichbehandlung, insbesondere einheitliches Eigentum, sicherstellen soll. Diese Bestimmung wird durch gesetzliche Auslegungsregeln, wie z.B. §§ 311c, 926, 1120 und 2164 Abs. 1 BGB, unterstützt. Die Regelung kann aber nicht einmal für den Bereich des Zivilrechts ausschließen, dass das Zubehör als selbstständige bewegliche Sache entgegen dem Zweck der Rechtsnorm ein von der Hauptsache getrenntes rechtliches Schicksal erleidet, insbesondere getrennt von der Hauptsache übereignet wird (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 97 BGB, Rn. 1; Jauernig, BGB, 11. Aufl., 2004, §§ 97 und 98, Rn. 8). Erst recht kann die Einordnung der Einrichtungsgegenstände sowie des Werkzeugs und Materials als Zubehör im Sinne von § 97 BGB nicht dazu führen, dass diesen zum Teil beweglichen Sachen für die Frage, ob Fahrzeuge im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV zur Güterbeförderung dienen, keinerlei Bedeutung zukommt und diese Gegenstände gleichsam als bloßer Teil der Hauptsache, des Kraftfahrzeugs, anzusehen sind. §§ 6 und 7 FPersV sind unabhängig von dem für andere Rechtsnormen, wie z.B. das Güterkraftverkehrsgesetz, entwickelten Verständnis ausgehend von ihrem Wortlaut und ihrer Systematik sowie dem Zweck der Fahrpersonalverordnung auszulegen.
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Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, deren Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten § 6 Abs. 1 FPersV auch für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 t grundsätzlich für anwendbar erklärt, dient nach ihrer ersten Begründungserwägung der Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. Im Hinblick auf die von dem Betrieb von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ausgehenden Gefahren sollen die Lenkzeiten der Fahrer eingeschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Verordnung, insbesondere die Ausnahmeregelungen der Art. 4 und 13, unter Berücksichtigung der genannten Zielsetzung der Verordnung zu bestimmen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.03.1998, C-387/96, Rn. 14; Urt. v. 21.03.1996, C-335/94, Slg. I-1573, Rn. 9). Auch § 15a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), dessen Inhalt durch § 6 in die Fahrpersonalverordnung übernommen wurde (vgl. Verordnung zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 279/90, S. 17 zu Art. 3 Nr. 3), bezweckte die Abwehr von Gefahren, die dem Straßenverkehr durch ermüdete oder übermüdete Fahrzeugführer drohen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., 1989, § 15a StVZO, Rn. 17 m.w.Nachw.). Das danach mit § 6 FPersV verfolgte Ziel der Erhöhung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs spricht dagegen, Werkstatt- oder Montagefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 t, die dem Transport der Monteure und des für die Durchführung der Reparatur- und Servicearbeiten erforderlichen Werkzeugs und Materials dienen, generell von der Regelung des § 6 Abs. 1 FPersV auszunehmen. Dem vergleichsweise geringeren Gefährdungspotential von Fahrten mit solchen Fahrzeugen im jeweiligen Nahbereich des Unternehmenssitzes hat der Verordnungsgeber durch die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV Rechnung getragen. Aus dieser Bestimmung folgt aber, wie oben bereits ausgeführt, die Intention des Verordnungsgebers, Fahrten mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 t, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, wegen der mit solchen Fahrten für den öffentlichen Straßenverkehr verbundenen Gefahren grundsätzlich den Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten zu unterwerfen. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die in § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV für die Privilegierung festgelegte Grenze von 50 km angesichts der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Handwerks- oder Servicebetriebe, wie den der Klägerin, noch zeitgemäß ist, für die Entscheidung über die Klage der Klägerin dahingestellt bleiben kann. Zum einen ist es nicht Sache der Gerichte sondern des Verordnungsgebers, über eine Ausweitung des Freibereichs zu entscheiden. Zum anderen geht es der Klägerin um die Klärung des Begriffs der zur Güterbeförderung dienenden Fahrzeuge im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV. Selbst wenn der Bereich im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV weiter gezogen werden sollte, stellte sich die hier entscheidungserhebliche Frage erneut, wenn die Klägerin mit ihren Fahrzeugen einen Kunden jenseits des neu festgesetzten Freibereichs erreichen wollte.
24 
Schließlich ist mit dem Verwaltungsgericht der Aspekt der Praktikabilität hervorzuheben. Wollte man der Rechtsansicht der Klägerin folgen, wonach wegen der in den Fahrzeugen fest eingebauten Einrichtungen (Regale) sowie der darin befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV nicht zur Anwendung kommt, so wären Verkehrskontrollen im Hinblick auf die Einhaltung von Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten bei den von der Klägerin eingesetzten Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 t praktisch kaum noch durchführbar. Sofern im Fahrzeug ein Ersatzteil transportiert wird, das beim Kunden eingebaut wird und dort für eine gewisse Dauer verbleibt, handelte es sich jedenfalls um eine Güterbeförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 FPersV. Wird dagegen kein gesondertes Ersatzteil, sondern nur der übliche Inventarbestand der Fahrzeuge transportiert, so läge, folgte man der Rechtsansicht der Klägerin, keine Güterbeförderung vor. Die Rechtsansicht der Klägerin hätte damit zur Folge, dass jeweils vor Ort von der Polizei geprüft werden müsste, ob sich im Laderaum des Fahrzeugs lediglich der jeweilige Inventarbestand befindet oder ob auch Gegenstände transportiert werden, die beim Kunden für eine gewisse Dauer verbleiben. Eine effektive Kontrolle der Einhaltung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV, der im Übrigen nicht den Einbau eines Fahrtenschreibers vorschreibt, sondern lediglich zum Ausfüllen eines Kontrollblatts verpflichtet (§ 6 Abs. 6 FPersV), wäre kaum noch möglich.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klage wirft die Frage auf, ob Kundendienstfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t aber weniger als 3,5 t wegen des im Fahrzeug mitgeführten Werkzeugs und Reparaturmaterials als Fahrzeuge im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV anzusehen sind.

Gründe

 
12 
Die Berufung ist zulässig.
13 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist innerhalb der vom Senatsvorsitzenden nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden.
14 
Die Berufung ist aber nicht begründet.
15 
Die Klage der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
16 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Klägerin steht entgegen dem Vorbringen des Beklagten die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im seinem Schreiben vom 04.11.2002 hat das Gewerbeaufsichtsamt Tübingen nicht den Erlass eines die „Genehmigungsfreiheit“ feststellenden Verwaltungsaktes abgelehnt, sondern hat die Klägerin lediglich auf die nach seiner Ansicht bestehende Rechtslage hingewiesen. Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. zu diesem Erfordernis, Bay VGH, Urt. v. 02.09.1986 - 26 B 83 A. 2240 -, NVwZ 1988, 944) zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass Fahrer von bestimmten Fahrzeugen nicht von § 6 Abs. 1 FPersV erfasst werden und deshalb keine Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art. 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 einzuhalten haben, ist auch nicht ersichtlich. Würde angenommen, die Verwaltung habe die grundsätzliche Befugnis, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Über-/Unterordnungsverhältnis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch den Erlass feststellender Verwaltungsakte bindend festzustellen, so verbliebe für die Feststellungsklage, die in § 43 VwGO ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, infolge des in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Grundsatzes der Subsidiarität kaum ein Anwendungsbereich (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43, Rn. 2). Ist der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts vorliegend ausgeschlossen, kann der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Klägerin im Hinblick auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegengehalten werden, sie hätte ihre Rechte mittels einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines solchen verfolgen können. Die Klägerin hat auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn die Verhängung eines Bußgeldes ist seitens der Polizei bereits angedroht worden. Der Klägerin ist es auch nicht zuzumuten, den Erlass eines Bußgeldbescheids abzuwarten und erst im Verfahren gegen diesen Bescheid zu klären, ob die genannten Fahrzeuge von der Regelung des § 6 Abs. 1 FPersV erfasst werden. Unerheblich ist, dass die Entscheidung der Verwaltungsgerichte im Rahmen einer Feststellungsklage die für ein Bußgeldverfahren zuständigen Gerichte rechtlich nicht bindet. Denn bereits der Einfluss, den eine dem Kläger günstige Entscheidung auf die Beurteilung der Schuldfrage ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177).
17 
Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet.
18 
Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass Fahrer der von der Klägerin eingesetzten Montagefahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art. 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 einzuhalten haben. Diese Fahrzeuge der Klägerin dienen zur Güterbeförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV.
19 
Der allgemeine Sprachgebrauch, der mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für eine abweichendes Verständnis des Verordnungsgebers maßgeblich ist, versteht unter Güterbeförderung den Transport von Gegenständen oder Waren von einem Ort zu einem andern. Die in den Fahrzeugen der Klägerin verstauten und ständig mitgeführten Ausrüstungsgegenstände sind Gegenstände und damit Güter im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr.1 FPersV. Maßgeblich für den Begriff der Güterbeförderung ist die räumliche Verbringung des Gutes; der Begriff setzt aber nicht voraus, dass ein Gegenstand zu einem Ort verbracht wird und beim dortigen Empfänger verbleibt. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, dass es sich bei den in den Fahrzeugen der Klägerin mitgeführten Ausrüstungsgegenständen ganz überwiegend um Werkzeuge und Reparaturmaterialien handelt, die die Beschäftigten der Klägerin für die am Ort der Kunden durchzuführenden Reparatur- und Servicearbeiten benötigen. Darüber hinaus hat die Klägerin eingeräumt, dass gelegentlich z.B. Austauschkompressoren oder andere Teile in ihren Fahrzeugen transportiert werden, die bei ihren Kunden dauernd oder vorübergehend eingebaut werden. Die Fahrzeuge der Klägerin dienen auch der Güterbeförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 FPersV, weil diese zum Transport von Gegenständen bestimmt und geeignet sind.
20 
Für die hier vertretene Auslegung spricht ferner die Systematik der Bestimmungen der §§ 6 und 7 FPersV. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV werden Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Förderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Aus dieser ausdrücklichen Regelung eines Ausnahme tatbestandes ist zu entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, der Transport des vom Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigten Materials und Ausrüstungsgegenstände stelle grundsätzlich eine Güterbeförderung im Sinne der Fahrpersonalverordnung dar. Diese Güterbeförderungen sollen lediglich in einem Nahbereich von 50 km von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen sein. Wäre der nationale Verordnungsgeber der Ansicht, der Transport von Material und Ausrüstungsgegenständen, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, sei nicht als Güterbeförderung im Sinne der Fahrpersonalverordnung zu werten, so hätte es der ausdrücklichen Regelung eines Ausnahmetatbestandes in § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV nicht bedurft. Diese Beförderung von Gegenständen wäre, wenn der Ansicht der Klägerin hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Güterbeförderung“ gefolgt wird, von der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV von vornherein nicht erfasst, einer Ausnahmeregelung hätte es nicht bedurft. Das Entsprechende gilt für die Argumentation der Klägerin im Hinblick auf Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder Fahrzeuge, die für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind. Diese sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 5 FPersV von der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV nur dann ausgenommen, wenn sie in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zu den genannten Zwecken eingesetzt werden. Grundsätzlich dienen damit aber auch diese Fahrzeuge, wie sich aus der Existenz dieser Ausnahmebestimmung ergibt, nach Ansicht des nationalen Verordnungsgebers der Güterbeförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV. Auch Campingfahrzeuge oder Wohnmobile dienen der Güterbeförderung im Sinne dieser Vorschrift. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 FPersV hat der nationale Verordnungsgeber aber ausdrücklich bestimmt, dass Absatz 1 keine Anwendung findet auf Fahrzeuge, die in Art. 4 Nr. 4 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind. Campingfahrzeuge oder Wohnmobile sind Fahrzeuge im Sinne von Art. 4 Nr. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. Denn es handelt sich um Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden. Im Übrigen ist auch der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber von dem vorstehend dargelegten Verständnis des Begriffs der Güterbeförderung, der den Transport von Material und Ausrüstungen umfasst, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, ausgegangen. Die Ausnahmebestimmung des Art. 7 Abs. 1 FPersV gilt, wie die ausdrückliche Verweisung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 FPersV zeigt, nicht in erster Linie für Fahrzeuge im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV, sondern für die der Güterbeförderung dienenden Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (vgl. Art. 4 Nr. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85). Durch § 7 FPersV hat der nationale Verordnungsgeber von der Ermächtigung u.a. des Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Gebrauch gemacht und auch bestimmte Fahrzeuge, die grundsätzlich der Güterbeförderung im Sinne dieser Verordnung dienen, von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen ausgenommen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Buchst. f und g Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 als Grundlage für die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 7 FPersV).
21 
Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gilt nach ihrem Art. 4 Nr. 1 für die von der Klägerin eingesetzten Kraftfahrzeuge nicht, weil deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t nicht übersteigt. Für Bereiche, die nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 unterliegen, sind die Mitgliedstaaten für den Erlass von Vorschriften über Lenkzeiten zuständig (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.1996, C-335/94, Slg. I-1573, Rn. 20). Für Kraftfahrzeuge, die im Hinblick auf ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht von der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 erfasst werden, hat die Fahrpersonalverordnung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 die Anwendung von für Kraftfahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 t geltenden Bestimmungen der genannten EWG-Verordnung vorgeschrieben. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zur Auslegung von § 6 Abs. 1 FPersV heranzuziehen. Aus Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ergibt sich entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch die Aufteilung der Kraftfahrzeuge in der Personenbeförderung bzw. der Güterbeförderung dienende Fahrzeuge. Maßgeblich für die Zuordnung ist die Zweckbestimmung der technischen Vorrichtungen, die außer dem Fahrer- bzw. Beifahrersitz im Kraftfahrzeug eingebaut sind. Aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bildern ist unmittelbar zu entnehmen, das die hier fraglichen Fahrzeuge der Klägerin im Hinblick auf diese Unterscheidung - auch ohne weitere Zuladungen - wegen des Transports des ständig mitgeführten Werkzeug- und Teileinventars dem Bereich der Güterbeförderung zuzurechnen sind.
22 
Die Klägerin hat im Verfahren auch darauf abgestellt, die in den Fahrzeugen fest eingebauten Einrichtungen (Regale) und die darin befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile seien Zubehör im Sinne von § 97 BGB. Zwar spricht einiges für diese Rechtsauffassung der Klägerin, doch kann diese Frage hier dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn es sich um Zubehör im Sinne von § 97 BGB handeln sollte, hätte dies für die Auslegung des § 6 Abs. 1 FPersV keine Bedeutung. § 97 BGB ist eine auf den Bereich des Zivilrechts beschränkte Regelung, die wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Hauptsache und Zubehör deren rechtliche Gleichbehandlung, insbesondere einheitliches Eigentum, sicherstellen soll. Diese Bestimmung wird durch gesetzliche Auslegungsregeln, wie z.B. §§ 311c, 926, 1120 und 2164 Abs. 1 BGB, unterstützt. Die Regelung kann aber nicht einmal für den Bereich des Zivilrechts ausschließen, dass das Zubehör als selbstständige bewegliche Sache entgegen dem Zweck der Rechtsnorm ein von der Hauptsache getrenntes rechtliches Schicksal erleidet, insbesondere getrennt von der Hauptsache übereignet wird (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 97 BGB, Rn. 1; Jauernig, BGB, 11. Aufl., 2004, §§ 97 und 98, Rn. 8). Erst recht kann die Einordnung der Einrichtungsgegenstände sowie des Werkzeugs und Materials als Zubehör im Sinne von § 97 BGB nicht dazu führen, dass diesen zum Teil beweglichen Sachen für die Frage, ob Fahrzeuge im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV zur Güterbeförderung dienen, keinerlei Bedeutung zukommt und diese Gegenstände gleichsam als bloßer Teil der Hauptsache, des Kraftfahrzeugs, anzusehen sind. §§ 6 und 7 FPersV sind unabhängig von dem für andere Rechtsnormen, wie z.B. das Güterkraftverkehrsgesetz, entwickelten Verständnis ausgehend von ihrem Wortlaut und ihrer Systematik sowie dem Zweck der Fahrpersonalverordnung auszulegen.
23 
Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, deren Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten § 6 Abs. 1 FPersV auch für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 t grundsätzlich für anwendbar erklärt, dient nach ihrer ersten Begründungserwägung der Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. Im Hinblick auf die von dem Betrieb von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ausgehenden Gefahren sollen die Lenkzeiten der Fahrer eingeschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Verordnung, insbesondere die Ausnahmeregelungen der Art. 4 und 13, unter Berücksichtigung der genannten Zielsetzung der Verordnung zu bestimmen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.03.1998, C-387/96, Rn. 14; Urt. v. 21.03.1996, C-335/94, Slg. I-1573, Rn. 9). Auch § 15a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), dessen Inhalt durch § 6 in die Fahrpersonalverordnung übernommen wurde (vgl. Verordnung zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 279/90, S. 17 zu Art. 3 Nr. 3), bezweckte die Abwehr von Gefahren, die dem Straßenverkehr durch ermüdete oder übermüdete Fahrzeugführer drohen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., 1989, § 15a StVZO, Rn. 17 m.w.Nachw.). Das danach mit § 6 FPersV verfolgte Ziel der Erhöhung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs spricht dagegen, Werkstatt- oder Montagefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 t, die dem Transport der Monteure und des für die Durchführung der Reparatur- und Servicearbeiten erforderlichen Werkzeugs und Materials dienen, generell von der Regelung des § 6 Abs. 1 FPersV auszunehmen. Dem vergleichsweise geringeren Gefährdungspotential von Fahrten mit solchen Fahrzeugen im jeweiligen Nahbereich des Unternehmenssitzes hat der Verordnungsgeber durch die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV Rechnung getragen. Aus dieser Bestimmung folgt aber, wie oben bereits ausgeführt, die Intention des Verordnungsgebers, Fahrten mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 t, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, wegen der mit solchen Fahrten für den öffentlichen Straßenverkehr verbundenen Gefahren grundsätzlich den Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten zu unterwerfen. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die in § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV für die Privilegierung festgelegte Grenze von 50 km angesichts der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Handwerks- oder Servicebetriebe, wie den der Klägerin, noch zeitgemäß ist, für die Entscheidung über die Klage der Klägerin dahingestellt bleiben kann. Zum einen ist es nicht Sache der Gerichte sondern des Verordnungsgebers, über eine Ausweitung des Freibereichs zu entscheiden. Zum anderen geht es der Klägerin um die Klärung des Begriffs der zur Güterbeförderung dienenden Fahrzeuge im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV. Selbst wenn der Bereich im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV weiter gezogen werden sollte, stellte sich die hier entscheidungserhebliche Frage erneut, wenn die Klägerin mit ihren Fahrzeugen einen Kunden jenseits des neu festgesetzten Freibereichs erreichen wollte.
24 
Schließlich ist mit dem Verwaltungsgericht der Aspekt der Praktikabilität hervorzuheben. Wollte man der Rechtsansicht der Klägerin folgen, wonach wegen der in den Fahrzeugen fest eingebauten Einrichtungen (Regale) sowie der darin befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV nicht zur Anwendung kommt, so wären Verkehrskontrollen im Hinblick auf die Einhaltung von Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten bei den von der Klägerin eingesetzten Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 t praktisch kaum noch durchführbar. Sofern im Fahrzeug ein Ersatzteil transportiert wird, das beim Kunden eingebaut wird und dort für eine gewisse Dauer verbleibt, handelte es sich jedenfalls um eine Güterbeförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 FPersV. Wird dagegen kein gesondertes Ersatzteil, sondern nur der übliche Inventarbestand der Fahrzeuge transportiert, so läge, folgte man der Rechtsansicht der Klägerin, keine Güterbeförderung vor. Die Rechtsansicht der Klägerin hätte damit zur Folge, dass jeweils vor Ort von der Polizei geprüft werden müsste, ob sich im Laderaum des Fahrzeugs lediglich der jeweilige Inventarbestand befindet oder ob auch Gegenstände transportiert werden, die beim Kunden für eine gewisse Dauer verbleiben. Eine effektive Kontrolle der Einhaltung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV, der im Übrigen nicht den Einbau eines Fahrtenschreibers vorschreibt, sondern lediglich zum Ausfüllen eines Kontrollblatts verpflichtet (§ 6 Abs. 6 FPersV), wäre kaum noch möglich.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klage wirft die Frage auf, ob Kundendienstfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t aber weniger als 3,5 t wegen des im Fahrzeug mitgeführten Werkzeugs und Reparaturmaterials als Fahrzeuge im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV anzusehen sind.

Sonstige Literatur

 
27 
Rechtsmittelbelehrung
28 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
29 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
30 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
31 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
32 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
33 
Beschluss vom 30. November 2004
34 
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04.03.2004 wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird auf jeweils 4.000,- Euro festgesetzt.
35 
Gründe
36 
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen wie des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob Kundendienstfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t aber weniger als 3,5 t wegen des im Fahrzeug mitgeführten Werkzeugs und Reparaturmaterials als Fahrzeuge im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV anzusehen sind. Für die gerichtlich zu klärende Frage ist die Zahl der von der Regelung betroffenen Fahrzeuge unerheblich. Im Interesse der Klägerin ist der Klageantrag auch unabhängig von den von der Klägerin derzeit tatsächlich eingesetzten Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t aber weniger als 3,5 t gefasst worden. Dementsprechend sieht der Senat bei der nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F. aufgrund von § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. erfolgenden Streitwertfestsetzung von einer Verdoppelung des hier maßgeblichen Regelstreitwerts allein wegen der Mehrzahl der derzeit eingesetzten Fahrzeuge ab. Die abweichende Streitwertfestsetzung allein wegen der Mehrzahl der derzeit eingesetzten Fahrzeuge im Beschluss des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. ab.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

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Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 04. März 2004 - 6 K 208/03

bei uns veröffentlicht am 04.03.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie beim Einsatz bestimmter Montagefahrzeuge nicht v

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie beim Einsatz bestimmter Montagefahrzeuge nicht verpflichtet ist, Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr nach der Fahrpersonalverordnung vom 22.08.1969 (BGBl. I, S. 1307) - FPersV - und der Verordnung EWG 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 20.12.1985 (ABl. EG Nr. L 370, S. 1) einzuhalten.
Die Klägerin, deren Hauptniederlassung in R. liegt, stellt Kompressoren, Druckluftwerkzeuge und -zubehör her. Im Rahmen des Kundendienstes setzt sie für Wartungs-, Reparatur- und Servicearbeiten u.a. zwei Kundendienstfahrzeuge des Typs VW LT 35 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t , aber weniger als 3,5 t ein, die sowohl in der näheren Umgebung von R. als auch in einem Umkreis von mehr als 50 km von der Hauptniederlassung des Unternehmens entfernt verkehren. Diese Fahrzeuge sind mit einem Inventarbestand ausgestattet, der insbesondere Werkzeuge sowie Zubehör- und Ersatzteile umfasst und im Laderaum der Fahrzeuge in Regalen, die z. T. mit Ketten an den Fahrzeuginnenwänden befestigt sind, und anderen Behältnissen mitgeführt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausstattung der Fahrzeuge wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Lichtbilder verwiesen.
Im Mai 2002 wurde eines der beiden Fahrzeuge bei einer Kundendienstfahrt von der Polizei im Landkreis Villingen-Schwenningen - und somit mehr als 50 km von R. entfernt - angetroffen. Der Polizeibeamte wies darauf hin, dass das Fahrzeug - weil zur Güterbeförderung dienend - mit einem Fahrtenschreiber oder einem ähnlichen Kontrollgerät zur Aufzeichnung der Fahrzeiten ausgestattet sein müsse und dass Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten seien. Weiterhin drohte er ein Bußgeld für den Fall an, dass das Fahrzeug ein weiteres Mal ohne diese zusätzliche Ausstattung außerhalb eines Umkreises von 50 km vom Firmensitz der Klägerin angetroffen würde.
In der Folge wandte sich die Klägerin an das Gewerbeaufsichtsamt T. und begehrte die Ausstellung einer Bescheinigung, wonach für die Kundendienstfahrzeuge keine Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten seien und auch kein Fahrtenschreiber einzubauen sei. Sie vertrat die Rechtsauffassung, dass die hier streitigen Kundendienstfahrzeuge keine Güter beförderten; die im Fahrzeug befindlichen Einrichtungen seien Teil der Fahrzeugausstattung und Zubehör. Folglich seien die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal nicht einzuhalten. Da die Polizei angesichts der erfolgten Verwarnung offenkundig eine hiervon abweichende Auffassung vertrete, benötige die Klägerin eine ihre Rechtsauffassung bestätigende „Bescheinigung“.
Mit Schreiben vom 04.11.2002 teilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt T. der Klägerin mit, dass die streitigen Kundendienstfahrzeuge den Regelungen der FPersV unterlägen und dass die Ausnahmebestimmungen des § 7 FPersV außerhalb eines Umkreises von 50 km vom gewöhnlichen Standort der Fahrzeuge keine Anwendung fänden. Von einer Güterbeförderung sei nach den einschlägigen Bestimmungen auszugehen.
Die Klägerin hat am 07.02.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die von ihr eingesetzten Kundendienstfahrzeuge nicht von den im Einzelnen streitigen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten erfasst werden. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Rechtslage - insbesondere nach dem Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts - unklar sei und das Ergehen von Bußgeldbescheiden zu befürchten sei. § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV setze wie auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung EWG 3820/85 eine Güterbeförderung voraus und stelle hierbei auf die Zweckbestimmung eines Fahrzeugs ab. Unter Güterbeförderung sei das Verbringen oder Transportieren eines Gutes vom Absender zum Empfänger zu verstehen. Die jeweilige Fahrzeugausstattung würde jedoch bei jedem Einsatz mitgeführt, für eine Zuladung von Gütern fehle es bereits am dafür erforderlichen Platz. In Ermangelung einer Güterbeförderung komme es auch nicht auf die Einhaltung des 50-km-Radius des § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV an. Diese Ausnahmevorschrift sei auf Handwerker zugeschnitten, die - im Gegensatz zur Klägerin - etwa Baustoffe für ein beim Empfänger zu erstellendes Werk transportieren und diese Stoffe am Zielort einbauen und belassen.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, dass bei den von der Klägerin eingesetzten Montagefahrzeugen vom Typ VW LT 35 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t, amtliche Kennzeichen xxx und xxx, nicht die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr, insbesondere nicht die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr gemäß der Fahrpersonalverordnung (§ 6) und der Verordnung EWG 3820/85 anwendbar sind.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Nach seiner Auffassung fallen die streitigen Fahrzeuge aufgrund ihres zulässigen Gesamtgewichts von weniger als 3,5 t zwar nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen EWG 3820/85 und EWG 3821/85, jedoch seien sie von den Regelungen der FPersV erfasst, soweit sie sich weiter als 50 km von ihrem gewöhnlichen Standort wegbewegten. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV seien Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeuges zur Beförderung von Material und Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, von der Anwendbarkeit der Vorschriften der FPersV ausgenommen; im Gegenschluss ergebe sich daraus, dass jenseits dieses Umkreises derartige Fahrzeuge - wie auch diejenigen der Klägerin - dem Anwendungsbereich der FPersV unterfielen. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber einen Ausnahmetatbestand normiert habe, zeige, dass er grundsätzlich im Falle des Mitführens von Material und Ausrüstungsgegenständen von einer Güterbeförderung ausgegangen sei.
12 
Dem Gericht liegt ein Band Akten des Gewerbeaufsichtsamts T. vor. Darauf wie auch auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
15 
Die Beteiligten streiten um ein zwischen ihnen bestehendes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Als ein solches Rechtsverhältnis werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt dabei voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Die fahrpersonalrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin - konkret bezogen auf die zwei streitgegenständlichen Fahrzeuge - ergeben sich zwar dem Grunde nach unmittelbar aus dem Gesetz und aus dessen Anwendung auf die jeweils eingesetzten Fahrzeuge; jedoch ist eben jene Auslegung der einschlägigen Vorschriften gerade im Bezug auf die Montagefahrzeuge der Klägerin zwischen den Beteiligten streitig. Hierbei handelt es sich nicht um einen Streit über eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um die konkret auf die streitgegenständlichen Fahrzeuge bezogene Frage, ob diese die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr einzuhalten haben oder nicht. Durch den Schriftwechsel der Beteiligten im Verwaltungsverfahren ist ihre rechtliche Einstellung zum hier in Rede stehenden Sachverhalt so eindeutig kundgetan worden, dass zwischen ihnen ein konkretes streitiges Rechtsverhältnis entstanden ist und sich der Streit in einer für die Feststellungsklage erforderlichen Weise konkretisiert hat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.1996 - 13 A 4024/94 -; Pietzcker, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 20). Der Beklagte hat zudem durch die ihm - in Gestalt des Gewerbeaufsichtsamts - eingeräumte Aufsichtsbefugnis die Rechtsmacht, seine Rechtsauffassung der Klägerin gegenüber gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -, VRS 86, 228; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.11.1996 - 4 K 47/96 -), sodass das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts T. vom 04.11.2002 über eine abstrakte Rechtsbelehrung über den allgemeinen Geltungsumfang der Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr hinausgeht und für die Klägerin eine begründete Besorgnis hinsichtlich ihrer Rechtsstellung besteht.
16 
Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis beschränkt sich auch nicht nur auf die Frage der Anwendbarkeit der Fahrpersonalverordnung auf die Montagefahrzeuge der Klägerin, sondern umfasst - mittelbar - auch die Frage nach der Geltung der in den Feststellungsantrag mit aufgenommenen Verordnung EWG 3820/85, die nach Art. 249 EG unmittelbar geltendes Recht darstellt. Zwar ist angesichts des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung EWG 3820/85 offenkundig, dass Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t - wie die hier streitigen - nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (vgl. allgemein Langer, DAR 2002, 97 ff.), was der Beklagte sowohl in der Klageerwiderung vom 17.03.2003 als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sodass es insoweit an einem streitigen Rechtsverhältnis fehlen könnte. Einzelne Vorschriften der Verordnung EWG 3820/85 sind jedoch kraft der Verweisung in § 6 Abs. 1 FPersV auch für Fahrzeuge mit einem geringeren zulässigen Gesamtgewicht für anwendbar erklärt, sodass der gestellte Feststellungsantrag bei sachdienlicher Auslegung als auf eine Klärung der streitigen Rechtsfragen in diesem Verweisungszusammenhang gerichtet angesehen werden kann.
17 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, nachdem eines ihrer Montagefahrzeug bereits von der Polizei kontrolliert worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes angedroht worden ist, das sich nach § 8 FPersV nicht allein gegen den Fahrer, sondern auch gegen den Unternehmer richten kann (vgl. zum Feststellungsinteresse bei möglichen Bußgeldbescheiden allein gegen Angestellte OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.1996 - 13 A 4024/94 -). Dabei ist unerheblich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für ein später gegebenenfalls im Bußgeldverfahren mit der Sache befasstes Strafgericht nicht bindend ist. Bereits der günstige Einfluss einer positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der straf- und bußgeldrechtlichen Schuldfrage rechtfertigt ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, die hier streitigen Fragen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ohne zuvor das Ergehen eines Bußgeldbescheides abwarten zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177). Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin auch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes geltend machen. Das Abwarten eines Bußgeldbescheides oder einer klarstellenden Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts ist ihr nicht zuzumuten; sie muss im Hinblick auf den dauernden Betrieb ihres Fuhrparks bereits jetzt wissen, nach welchen rechtlichen Vorgaben sie ihr Verhalten ausrichten muss.
18 
Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich zunächst mit der Bitte um Ausstellung eines Bescheides an das Gewerbeaufsichtsamt gewandt hat, was nahe legen könnte, dass vorrangig eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines solchen Bescheides in Betracht zu ziehen wäre (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Bei Auslegung ihres auch im Vorverfahren bereits geäußerten Begehrens erstrebt sie nämlich nicht in erster Linie eine (Ausnahme-) Genehmigung oder einen regelnden Bescheid des Beklagten; vielmehr hält sie den Einsatz der streitigen Fahrzeuge generell für genehmigungsfrei, weil die Fahrzeuge nach ihrer Auffassung bereits nicht vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr erfasst seien. Sie begehrt somit in der Sache die Feststellung dieser „Genehmigungsfreiheit“ und allenfalls hilfsweise die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (vgl. Pietzcker, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 51). Im Übrigen ist ohnehin zweifelhaft - wenngleich nach dem soeben Dargelegten nicht entscheidungsbedürftig -, ob dem Beklagten überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines regelnden Bescheids des Inhalts zur Verfügung steht, dass bestimmte Fahrzeuge von der Anwendung der hier streitigen Sozialvorschriften im Straßenverkehr freigestellt sind (in letzterem Sinne wohl: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -, VRS 86, 228 - dort jedoch nur für den Fall einer positiv gefassten Anordnung zum Einbau eines Kontrollgeräts).
19 
 
20 
Auch die theoretisch denkbare Möglichkeit einer künftigen Anfechtungsklage gegen einen gegebenenfalls in der Zukunft drohenden konkretisierenden Verwaltungsakt des Gewerbeaufsichtsamts beeinträchtigt die Zulässigkeit der Feststellungsklage hier unter Subsidiaritätsgesichtspunkten nicht. Es kann nämlich keine Rede davon sein, dass die erhobene Feststellungsklage der Umgehung von Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage dienen soll, nachdem das Gewerbeaufsichtsamt T. einen derartigen Verwaltungsakt bislang nicht angekündigt hat und ein solcher somit nicht konkret bevorsteht (vgl. Pietzcker, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 50).
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Ihre hier im Streit stehenden Montagefahrzeuge haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach § 6 FPersV einzuhalten.
22 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV haben Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8 der Verordnung EWG 3820/85 einzuhalten. Unstreitig haben die streitigen Montage- und Kundendienstfahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 t. Die Beteiligten streiten allein um die Frage, ob die Fahrzeuge mit ihrer Ausstattung „zur Güterbeförderung dienen“. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall.
23 
Die Auslegung des Begriffes der Güterbeförderung im Sinne der FPersV hat sich zunächst eigenständig an der Systematik und den Schutzzweckerwägungen der Fahrpersonalverordnung sowie der zugrunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu orientieren, ohne dass auf die zum Teil andere Zwecke verfolgende Verwendung des Begriffes der Güterbeförderung in anderen Regelungsbereichen - wie z.B. im Güterkraftverkehrsrecht oder im Kraftfahrzeugsteuerrecht - abzustellen wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Fahrpersonalverordnung in wesentlichen Teilen der hier nicht unmittelbar einschlägigen Verordnung EWG 3820/85 - teilweise wortgetreu - nachgebildet ist und deren Anwendungsbereich für die hier streitigen Fragen auf eine niedrigere Gewichtsklasse „herabzont“. Folglich liegt es nahe, etwa eine Auslegung der Ausnahmebestimmungen des § 7 Abs. 1 FPersV parallel zu den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung EWG 3820/85 vorzunehmen und den Begriff der Güterbeförderung aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV in Anlehnung an die entsprechende - wenngleich negativ formulierte - Vorschrift des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung EWG 3820/85 zu bestimmen.
24 
Ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung EWG 3820/85 haben die darin niedergelegten Sozialvorschriften neben der Harmonisierung von Wettbewerbsbedingungen auch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr zum Ziel. Diese Zielsetzungen, die - wie oben dargelegt - gleichermaßen auch der Fahrpersonalverordnung zugrunde liegen, sind ebenso bei der Auslegung des Begriffes der Güterbeförderung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.1998 - Rs. C-387/96 -, Rz. 14 und 16 zur engen Auslegung der Ausnahmebestimmungen des Art. 13 der Verordnung unter Verweis auf seine Urteile vom 21.03.1996 in den Rechtssachen C-39/95 und C-335/94). Nach diesen Vorgaben stellt das Mitführen der im Laderaum der streitgegenständlichen Montagefahrzeuge der Klägerin befindlichen Gegenstände eine Güterbeförderung dar.
25 
Dabei kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug der Güterbeförderung dient, abstrakt auf die Bauart und die generelle Zweckbestimmung der Fahrzeuge abzustellen ist oder ob - wozu die Kammer neigt - diese Frage für jeden konkreten Einzelfall einer Kundenfahrt unter Berücksichtigung der jeweiligen näheren Umstände, insbesondere etwaiger weiterer Zuladungen, gesondert zu beantworten ist. In beiden Fällen befördern die Fahrzeuge der Klägerin Güter. Denn nach ihrer Bauart und ihrer generellen Zweckbestimmung sind die Fahrzeuge als VW-Transporter ohnehin - jedenfalls auch - zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt. An dieser Zweckbestimmung ändert auch der Einbau der Regale nichts. Dies räumt die Klägerin letztlich selbst ein, wenn sie schildert, dass in manchen Fällen etwa Austauschkompressoren oder andere Teile zugeladen werden, die bei bestimmten Reparaturen speziell benötigt werden; im Übrigen ergibt sich dies auch aus der räumlichen Anordnung der Regalwände in den Fahrzeugen, die in der Mitte des Laderaums Platz für solche Zuladungen lassen. Aber auch wenn man für jede konkret-individuelle Fahrt einen Güterbeförderungsvorgang fordert (so für Art. 4 der Verordnung 3820/85 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -; BayObLG München, Beschluss vom 30.03.1989 - 3 Ob Owi 9/89 -, NZV 1989, 321; OLG Köln, Beschluss vom 18.12.1994 - Ss 348/84 Bz -, DAR 1985, 263), ist ein solcher bereits dann anzunehmen, wenn die Fahrzeuge nur mit dem ständig mitgeführten Werkzeug- und Teileinventar und ohne weitere Zuladungen - quasi im „Leerzustand“ wie er sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt - am Straßenverkehr teilnehmen.
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Denn auch die in den Fahrzeugen - dauerhaft - verstauten und ständig mitgeführten Ausrüstungsgegenstände sind Güter, die im Sinne der FPersV befördert werden. Eine Güterbeförderung im Sinne der FPersV setzt nicht voraus, dass ein Gut vom Absender zum Empfänger verbracht wird und dort verbleibt. Vielmehr genügt es im Grundsatz, dass Sachen fortbewegt werden. Dieser weite Beförderungsbegriff ergibt sich aus einer autonomen Auslegung der Verordnung und ihrer Systematik selbst. Nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 1 FPersV sind nämlich Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, von der Lenk- und Ruhezeitpflicht ausgenommen, wenn das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Der Verordnungsgeber hat durch die Normierung einer Ausnahmebestimmung in diesem auf Handwerksbetriebe abzielenden Bereich zum Ausdruck gebracht, dass auch für die Berufsausübung des Fahrers benötigtes Material oder Ausrüstungen grundsätzlich als Gut befördert wird und dass derartige Güterbeförderungen lediglich in einem Nahbereich von 50 km ausgenommen sein sollen. Im Gegenschluss sind derartige Güterbeförderungen dann aber lenk- und ruhezeitenpflichtig, sobald der Nahbereich von 50 km verlassen wird.
27 
Dem steht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass die mit den Fahrzeuginnenwänden z.T. fest verketteten Regale und die übrigen Inventargegenstände als Zubehör der Fahrzeuge im Sinne des § 97 BGB anzusehen sind. Zwar wird die Auffassung vertreten, Werkstattwagen seien nach Bauart und Einrichtung nicht zur Güterbeförderung bestimmt und die im Fahrzeug befindlichen speziellen Einrichtungen bzw. Gegenstände seien keine Güter, sondern Teil der zweckorientierten Ausstattung oder Zubehör im Sinne des § 97 BGB (so Mindorf, Sozialvorschriften, FPersV § 7, Rn 6; vgl. auch auch Lamich / Pöttinger, Gütertransportrecht, GüKG, § 1, Nr. 2 zum Güterkraftverkehrsrecht). Diese Rechtsansicht findet jedoch in der FPersV wie auch in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen keine Stütze. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem nationalen Begriffsverständnis des Zubehörs im Sinne des § 97 BGB in einem (auch und jedenfalls mittelbar) gemeinschaftsrechtlichen Regelungskontext wie dem hier zu beurteilenden keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Soweit jedoch der Sache nach über Gegenstände, die nach deutschem Begriffsverständnis als Zubehör zu werten sind, zu befinden ist, bestätigen die verschiedenen Sprachfassungen des Art. 13 Abs. 1 lit. g) der Verordnung 3820/85 - als Parallelvorschrift zu § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV - die hier vertretene Auffassung, wonach der europäische - und ihm folgend auch der nationale - Verordnungsgeber auch im Bezug auf derartiges „Zubehör“ von einer Ausnahmebedürftigkeit und mithin von einer Güterbeförderung ausgegangen ist. So heißt es etwa in der englischen Fassung des Art. 13 Abs. 1 lit. g) der Verordnung EWG 3820/85 in auffälligem Gegensatz zu den übrigen Buchstaben des Absatzes und auch im Gegensatz zu Art. 4 Nr. 1 der Verordnung, wo jeweils die Formulierungen „used for“, „used for carrying“ oder „used for the carriage of“ verwendet werden: „vehicles carrying material or equipment...“. Damit wird  - deutlicher als in der deutschen Fassung - bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Ausnahmebestimmung von einem Prozess des (fortdauernden) Mit-sich-Führens ausgeht und damit ein solches für ausnahmebedürftig hält. Eine Anlieferung eines Gutes zum Zielort zum dortigen Verbleib ist mit der Verwendung dieser Begrifflichkeit nicht verbunden, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Terminologie in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht überbewertet werden darf. Gleiches gilt jedoch etwa auch für die französische Fassung („transportant“).
28 
Auch die - wie dargelegt - zu berücksichtigenden Schutzzweckerwägungen, die den Sozialvorschriften zugrunde liegen, rechtfertigen kein anderes Auslegungsergebnis. Es ist nämlich mit Blick auf das Schutzgut der Straßenverkehrssicherheit nicht ersichtlich, weshalb derartige Montagefahrzeuge für Handwerker mit ihrer Ausstattung auch über einen Umkreis von 50 km hinaus privilegiert werden sollten, zumal diese Befreiung selbst dann zu gelten hätte, wenn die Fahrzeuge in ihrem Laderaum vollständig - etwa mit zur Fahrzeugausstattung gehörendem Werkzeug - beladen wären. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass - auch im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs - Unterschiede bestehen zwischen einem für einen Spediteur tätigen Fahrer auf der einen Seite, dessen Haupttätigkeit im Führen des Fahrzeugs besteht und der diese typischerweise nur kurz für Be- und Entladungen unterbricht, und einem Handwerker oder Kundendienstmitarbeiter auf der anderen Seite, für den die Fahrt zum Einsatzort typischerweise nur eine Nebentätigkeit darstellt und der seine Haupttätigkeit erst am Einsatzort selbst entfaltet. Diesem Unterschied trägt die FPersV jedoch bereits mit der zusätzlichen Voraussetzung in § 7 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbs. Rechnung. Diese geht nämlich davon aus, dass die Ausnahmebestimmung auch und gerade für Fahrzeugführer gelten soll, für die die Anfahrt zum Einsatzort jeweils nur eine Nebentätigkeit darstellt.
29 
Letztlich wird aus einer Gesamtschau der Ausnahmebestimmungen des Katalogs in § 7 Abs. 1 FPersV deutlich, dass diejenigen Ausnahmen für Fahrzeugkategorien, die keine Begrenzung auf einen Umkreis von 50 km beinhalten, auf Tätigkeiten ausgerichtet sind, die typischerweise nicht in einer mit Zeitdruck verbundenen Konkurrenzsituation ausgeführt werden, wie etwa im Bereich öffentlicher Dienstleistungen (Nr. 1), kultureller oder religiöser Veranstaltungen (Nr. 6) oder etwa auf kleineren unzugänglichen Inseln, wo der Wettbewerb unter den jeweiligen Anbietern schwach ausgeprägt ist (Nr. 8). Vor dem Hintergrund des Schutzes der Straßenverkehrssicherheit erschien es dem Verordnungsgeber in diesen Bereichen - jedenfalls nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verordnungserlasses - wohl vertretbar, auf eine Anordnung der Lenk- und Ruhezeiten der FPersV zu verzichten. Demgegenüber sollen dann aber Einsatztätigkeiten, die mit Güterbeförderungen verbunden sind und in einer entsprechenden Konkurrenzsituation erbracht werden - wie etwa Fahrten zu landwirtschaftlichen Güterbeförderung (Nr. 2) oder zur Beschickung von lokalen Märkten (Nrn. 4, 5) -, grundsätzlich den Sozialvorschriften unterfallen, damit auch hier die Belange der Straßenverkehrssicherheit und des Arbeitsschutzes gewahrt bleiben; Ausnahmen sieht die Verordnung nur im Nahbereich von 50 km vor, wodurch auch das Gefährdungspotenzial - durch jeweils entsprechend kurze Fahrten - minimiert ist. Es mag insoweit zutreffen, dass die Nahbereichsgrenze von 50 km mittlerweile womöglich nicht mehr zeitgemäß ist und den Bedürfnissen und der gewachsenen Mobilität der Handwerkerschaft nicht mehr entspricht, nachdem Handwerksbetriebe oder Firmen wie diejenige der Klägerin heutzutage in einem weit größeren Umkreis geschäftlich aktiv sind. Jedoch lässt sich diese Nahbereichsgrenze nicht im Wege der Rechtsfortbildung ausweiten; die übrigen Tatbestandsmerkmale - insbesondere dasjenige der Güterbeförderung - bleiben von einer solchen Entwicklung unberührt.  
30 
Keiner Entscheidung bedarf, ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Ausstattung der Fahrzeuge im Laderaum nach - nationalem - bürgerlich-rechtlichem Begriffsverständnis nicht nur Zubehör, sondern wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) der Fahrzeuge wäre. Dies ist hier nämlich nicht der Fall, da die Ausstattung nach den vorgelegten Lichtbildern und dem Vortrag der Beteiligten nicht dergestalt mit den Fahrzeugen verbunden ist, dass sie nicht ohne jeweilige Wesensveränderung voneinander getrennt werden könnten.
31 
Nach alledem unterfallen die streitgegenständlichen Fahrzeuge dem Anwendungsbereich der Fahrpersonalverordnung, sodass Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind, wenn die Fahrzeuge in einem Umkreis von mehr als 50 km Entfernung vom gewöhnlichen Standort der Fahrzeuge eingesetzt werden. Werden im Einzelfall noch weitere Gegenstände zugeladen - wie etwa Austauschkompressoren -, so gilt dies erst recht. Im Übrigen würde eine andere Auslegung der Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr im Hinblick auf die praktische Handhabbarkeit der Vorschriften auf Bedenken stoßen. Verkehrskontrollen wären in diesem Zusammenhang schlechterdings kaum sinnvoll durchzuführen, wenn der Polizeibeamte vor Ort jeweils zu prüfen hätte, ob ein bestimmter Werkzeug- und Teilebestand zur ständigen Ausstattung eines Fahrzeugs gehört oder einzelne Teile nun für eine einzelne Kundendienstfahrt gesondert zugeladen wurden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer lässt die Berufung gegen diese Entscheidung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da die Frage, ob Montage- und Kundendienstfahrzeuge wie diejenigen der Klägerin Lenk- und Ruhezeiten nach der FPersV einzuhalten haben von grundsätzlicher Bedeutung und - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt ist und ein von der Rechtsauffassung der Kammer abweichendes Verständnis der FPersV - etwa im Sinne einer generellen Lenk- und Ruhezeitenpflichtigkeit der Fahrzeuge nur für den Fall einer zu der typischen Ausstattung hinzutretenden Beladung und einer Befreiung hiervon im Umkreis von 50 km - jedenfalls nicht abwegig erscheint. Eine Vorlage der hier zu entscheidenden Fragen an den EuGH gem. Art. 234 EG ist jedoch nicht angezeigt. Zwar beeinflussen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen durchaus - wie dargelegt - auch die Auslegung der deutschen Fahrpersonalverordnung. In Anbetracht des Umstands, dass eine Vorlagepflicht für das Verwaltungsgericht jedoch nicht besteht und die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht unmittelbar auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt anzuwenden sind, sieht die Kammer jedoch - trotz ihres Einschätzungsspielraums hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen - von einer Vorlage nach Art. 234 EG ab.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
15 
Die Beteiligten streiten um ein zwischen ihnen bestehendes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Als ein solches Rechtsverhältnis werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt dabei voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Die fahrpersonalrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin - konkret bezogen auf die zwei streitgegenständlichen Fahrzeuge - ergeben sich zwar dem Grunde nach unmittelbar aus dem Gesetz und aus dessen Anwendung auf die jeweils eingesetzten Fahrzeuge; jedoch ist eben jene Auslegung der einschlägigen Vorschriften gerade im Bezug auf die Montagefahrzeuge der Klägerin zwischen den Beteiligten streitig. Hierbei handelt es sich nicht um einen Streit über eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um die konkret auf die streitgegenständlichen Fahrzeuge bezogene Frage, ob diese die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr einzuhalten haben oder nicht. Durch den Schriftwechsel der Beteiligten im Verwaltungsverfahren ist ihre rechtliche Einstellung zum hier in Rede stehenden Sachverhalt so eindeutig kundgetan worden, dass zwischen ihnen ein konkretes streitiges Rechtsverhältnis entstanden ist und sich der Streit in einer für die Feststellungsklage erforderlichen Weise konkretisiert hat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.1996 - 13 A 4024/94 -; Pietzcker, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 20). Der Beklagte hat zudem durch die ihm - in Gestalt des Gewerbeaufsichtsamts - eingeräumte Aufsichtsbefugnis die Rechtsmacht, seine Rechtsauffassung der Klägerin gegenüber gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -, VRS 86, 228; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.11.1996 - 4 K 47/96 -), sodass das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts T. vom 04.11.2002 über eine abstrakte Rechtsbelehrung über den allgemeinen Geltungsumfang der Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr hinausgeht und für die Klägerin eine begründete Besorgnis hinsichtlich ihrer Rechtsstellung besteht.
16 
Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis beschränkt sich auch nicht nur auf die Frage der Anwendbarkeit der Fahrpersonalverordnung auf die Montagefahrzeuge der Klägerin, sondern umfasst - mittelbar - auch die Frage nach der Geltung der in den Feststellungsantrag mit aufgenommenen Verordnung EWG 3820/85, die nach Art. 249 EG unmittelbar geltendes Recht darstellt. Zwar ist angesichts des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung EWG 3820/85 offenkundig, dass Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t - wie die hier streitigen - nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (vgl. allgemein Langer, DAR 2002, 97 ff.), was der Beklagte sowohl in der Klageerwiderung vom 17.03.2003 als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sodass es insoweit an einem streitigen Rechtsverhältnis fehlen könnte. Einzelne Vorschriften der Verordnung EWG 3820/85 sind jedoch kraft der Verweisung in § 6 Abs. 1 FPersV auch für Fahrzeuge mit einem geringeren zulässigen Gesamtgewicht für anwendbar erklärt, sodass der gestellte Feststellungsantrag bei sachdienlicher Auslegung als auf eine Klärung der streitigen Rechtsfragen in diesem Verweisungszusammenhang gerichtet angesehen werden kann.
17 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, nachdem eines ihrer Montagefahrzeug bereits von der Polizei kontrolliert worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes angedroht worden ist, das sich nach § 8 FPersV nicht allein gegen den Fahrer, sondern auch gegen den Unternehmer richten kann (vgl. zum Feststellungsinteresse bei möglichen Bußgeldbescheiden allein gegen Angestellte OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.1996 - 13 A 4024/94 -). Dabei ist unerheblich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für ein später gegebenenfalls im Bußgeldverfahren mit der Sache befasstes Strafgericht nicht bindend ist. Bereits der günstige Einfluss einer positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der straf- und bußgeldrechtlichen Schuldfrage rechtfertigt ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, die hier streitigen Fragen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ohne zuvor das Ergehen eines Bußgeldbescheides abwarten zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177). Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin auch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes geltend machen. Das Abwarten eines Bußgeldbescheides oder einer klarstellenden Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts ist ihr nicht zuzumuten; sie muss im Hinblick auf den dauernden Betrieb ihres Fuhrparks bereits jetzt wissen, nach welchen rechtlichen Vorgaben sie ihr Verhalten ausrichten muss.
18 
Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich zunächst mit der Bitte um Ausstellung eines Bescheides an das Gewerbeaufsichtsamt gewandt hat, was nahe legen könnte, dass vorrangig eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines solchen Bescheides in Betracht zu ziehen wäre (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Bei Auslegung ihres auch im Vorverfahren bereits geäußerten Begehrens erstrebt sie nämlich nicht in erster Linie eine (Ausnahme-) Genehmigung oder einen regelnden Bescheid des Beklagten; vielmehr hält sie den Einsatz der streitigen Fahrzeuge generell für genehmigungsfrei, weil die Fahrzeuge nach ihrer Auffassung bereits nicht vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr erfasst seien. Sie begehrt somit in der Sache die Feststellung dieser „Genehmigungsfreiheit“ und allenfalls hilfsweise die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (vgl. Pietzcker, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 51). Im Übrigen ist ohnehin zweifelhaft - wenngleich nach dem soeben Dargelegten nicht entscheidungsbedürftig -, ob dem Beklagten überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines regelnden Bescheids des Inhalts zur Verfügung steht, dass bestimmte Fahrzeuge von der Anwendung der hier streitigen Sozialvorschriften im Straßenverkehr freigestellt sind (in letzterem Sinne wohl: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -, VRS 86, 228 - dort jedoch nur für den Fall einer positiv gefassten Anordnung zum Einbau eines Kontrollgeräts).
19 
 
20 
Auch die theoretisch denkbare Möglichkeit einer künftigen Anfechtungsklage gegen einen gegebenenfalls in der Zukunft drohenden konkretisierenden Verwaltungsakt des Gewerbeaufsichtsamts beeinträchtigt die Zulässigkeit der Feststellungsklage hier unter Subsidiaritätsgesichtspunkten nicht. Es kann nämlich keine Rede davon sein, dass die erhobene Feststellungsklage der Umgehung von Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage dienen soll, nachdem das Gewerbeaufsichtsamt T. einen derartigen Verwaltungsakt bislang nicht angekündigt hat und ein solcher somit nicht konkret bevorsteht (vgl. Pietzcker, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 50).
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Ihre hier im Streit stehenden Montagefahrzeuge haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach § 6 FPersV einzuhalten.
22 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV haben Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8 der Verordnung EWG 3820/85 einzuhalten. Unstreitig haben die streitigen Montage- und Kundendienstfahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 t. Die Beteiligten streiten allein um die Frage, ob die Fahrzeuge mit ihrer Ausstattung „zur Güterbeförderung dienen“. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall.
23 
Die Auslegung des Begriffes der Güterbeförderung im Sinne der FPersV hat sich zunächst eigenständig an der Systematik und den Schutzzweckerwägungen der Fahrpersonalverordnung sowie der zugrunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu orientieren, ohne dass auf die zum Teil andere Zwecke verfolgende Verwendung des Begriffes der Güterbeförderung in anderen Regelungsbereichen - wie z.B. im Güterkraftverkehrsrecht oder im Kraftfahrzeugsteuerrecht - abzustellen wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Fahrpersonalverordnung in wesentlichen Teilen der hier nicht unmittelbar einschlägigen Verordnung EWG 3820/85 - teilweise wortgetreu - nachgebildet ist und deren Anwendungsbereich für die hier streitigen Fragen auf eine niedrigere Gewichtsklasse „herabzont“. Folglich liegt es nahe, etwa eine Auslegung der Ausnahmebestimmungen des § 7 Abs. 1 FPersV parallel zu den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung EWG 3820/85 vorzunehmen und den Begriff der Güterbeförderung aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV in Anlehnung an die entsprechende - wenngleich negativ formulierte - Vorschrift des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung EWG 3820/85 zu bestimmen.
24 
Ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung EWG 3820/85 haben die darin niedergelegten Sozialvorschriften neben der Harmonisierung von Wettbewerbsbedingungen auch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr zum Ziel. Diese Zielsetzungen, die - wie oben dargelegt - gleichermaßen auch der Fahrpersonalverordnung zugrunde liegen, sind ebenso bei der Auslegung des Begriffes der Güterbeförderung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.1998 - Rs. C-387/96 -, Rz. 14 und 16 zur engen Auslegung der Ausnahmebestimmungen des Art. 13 der Verordnung unter Verweis auf seine Urteile vom 21.03.1996 in den Rechtssachen C-39/95 und C-335/94). Nach diesen Vorgaben stellt das Mitführen der im Laderaum der streitgegenständlichen Montagefahrzeuge der Klägerin befindlichen Gegenstände eine Güterbeförderung dar.
25 
Dabei kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug der Güterbeförderung dient, abstrakt auf die Bauart und die generelle Zweckbestimmung der Fahrzeuge abzustellen ist oder ob - wozu die Kammer neigt - diese Frage für jeden konkreten Einzelfall einer Kundenfahrt unter Berücksichtigung der jeweiligen näheren Umstände, insbesondere etwaiger weiterer Zuladungen, gesondert zu beantworten ist. In beiden Fällen befördern die Fahrzeuge der Klägerin Güter. Denn nach ihrer Bauart und ihrer generellen Zweckbestimmung sind die Fahrzeuge als VW-Transporter ohnehin - jedenfalls auch - zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt. An dieser Zweckbestimmung ändert auch der Einbau der Regale nichts. Dies räumt die Klägerin letztlich selbst ein, wenn sie schildert, dass in manchen Fällen etwa Austauschkompressoren oder andere Teile zugeladen werden, die bei bestimmten Reparaturen speziell benötigt werden; im Übrigen ergibt sich dies auch aus der räumlichen Anordnung der Regalwände in den Fahrzeugen, die in der Mitte des Laderaums Platz für solche Zuladungen lassen. Aber auch wenn man für jede konkret-individuelle Fahrt einen Güterbeförderungsvorgang fordert (so für Art. 4 der Verordnung 3820/85 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -; BayObLG München, Beschluss vom 30.03.1989 - 3 Ob Owi 9/89 -, NZV 1989, 321; OLG Köln, Beschluss vom 18.12.1994 - Ss 348/84 Bz -, DAR 1985, 263), ist ein solcher bereits dann anzunehmen, wenn die Fahrzeuge nur mit dem ständig mitgeführten Werkzeug- und Teileinventar und ohne weitere Zuladungen - quasi im „Leerzustand“ wie er sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt - am Straßenverkehr teilnehmen.
26 
Denn auch die in den Fahrzeugen - dauerhaft - verstauten und ständig mitgeführten Ausrüstungsgegenstände sind Güter, die im Sinne der FPersV befördert werden. Eine Güterbeförderung im Sinne der FPersV setzt nicht voraus, dass ein Gut vom Absender zum Empfänger verbracht wird und dort verbleibt. Vielmehr genügt es im Grundsatz, dass Sachen fortbewegt werden. Dieser weite Beförderungsbegriff ergibt sich aus einer autonomen Auslegung der Verordnung und ihrer Systematik selbst. Nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 1 FPersV sind nämlich Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, von der Lenk- und Ruhezeitpflicht ausgenommen, wenn das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Der Verordnungsgeber hat durch die Normierung einer Ausnahmebestimmung in diesem auf Handwerksbetriebe abzielenden Bereich zum Ausdruck gebracht, dass auch für die Berufsausübung des Fahrers benötigtes Material oder Ausrüstungen grundsätzlich als Gut befördert wird und dass derartige Güterbeförderungen lediglich in einem Nahbereich von 50 km ausgenommen sein sollen. Im Gegenschluss sind derartige Güterbeförderungen dann aber lenk- und ruhezeitenpflichtig, sobald der Nahbereich von 50 km verlassen wird.
27 
Dem steht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass die mit den Fahrzeuginnenwänden z.T. fest verketteten Regale und die übrigen Inventargegenstände als Zubehör der Fahrzeuge im Sinne des § 97 BGB anzusehen sind. Zwar wird die Auffassung vertreten, Werkstattwagen seien nach Bauart und Einrichtung nicht zur Güterbeförderung bestimmt und die im Fahrzeug befindlichen speziellen Einrichtungen bzw. Gegenstände seien keine Güter, sondern Teil der zweckorientierten Ausstattung oder Zubehör im Sinne des § 97 BGB (so Mindorf, Sozialvorschriften, FPersV § 7, Rn 6; vgl. auch auch Lamich / Pöttinger, Gütertransportrecht, GüKG, § 1, Nr. 2 zum Güterkraftverkehrsrecht). Diese Rechtsansicht findet jedoch in der FPersV wie auch in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen keine Stütze. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem nationalen Begriffsverständnis des Zubehörs im Sinne des § 97 BGB in einem (auch und jedenfalls mittelbar) gemeinschaftsrechtlichen Regelungskontext wie dem hier zu beurteilenden keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Soweit jedoch der Sache nach über Gegenstände, die nach deutschem Begriffsverständnis als Zubehör zu werten sind, zu befinden ist, bestätigen die verschiedenen Sprachfassungen des Art. 13 Abs. 1 lit. g) der Verordnung 3820/85 - als Parallelvorschrift zu § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV - die hier vertretene Auffassung, wonach der europäische - und ihm folgend auch der nationale - Verordnungsgeber auch im Bezug auf derartiges „Zubehör“ von einer Ausnahmebedürftigkeit und mithin von einer Güterbeförderung ausgegangen ist. So heißt es etwa in der englischen Fassung des Art. 13 Abs. 1 lit. g) der Verordnung EWG 3820/85 in auffälligem Gegensatz zu den übrigen Buchstaben des Absatzes und auch im Gegensatz zu Art. 4 Nr. 1 der Verordnung, wo jeweils die Formulierungen „used for“, „used for carrying“ oder „used for the carriage of“ verwendet werden: „vehicles carrying material or equipment...“. Damit wird  - deutlicher als in der deutschen Fassung - bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Ausnahmebestimmung von einem Prozess des (fortdauernden) Mit-sich-Führens ausgeht und damit ein solches für ausnahmebedürftig hält. Eine Anlieferung eines Gutes zum Zielort zum dortigen Verbleib ist mit der Verwendung dieser Begrifflichkeit nicht verbunden, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Terminologie in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht überbewertet werden darf. Gleiches gilt jedoch etwa auch für die französische Fassung („transportant“).
28 
Auch die - wie dargelegt - zu berücksichtigenden Schutzzweckerwägungen, die den Sozialvorschriften zugrunde liegen, rechtfertigen kein anderes Auslegungsergebnis. Es ist nämlich mit Blick auf das Schutzgut der Straßenverkehrssicherheit nicht ersichtlich, weshalb derartige Montagefahrzeuge für Handwerker mit ihrer Ausstattung auch über einen Umkreis von 50 km hinaus privilegiert werden sollten, zumal diese Befreiung selbst dann zu gelten hätte, wenn die Fahrzeuge in ihrem Laderaum vollständig - etwa mit zur Fahrzeugausstattung gehörendem Werkzeug - beladen wären. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass - auch im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs - Unterschiede bestehen zwischen einem für einen Spediteur tätigen Fahrer auf der einen Seite, dessen Haupttätigkeit im Führen des Fahrzeugs besteht und der diese typischerweise nur kurz für Be- und Entladungen unterbricht, und einem Handwerker oder Kundendienstmitarbeiter auf der anderen Seite, für den die Fahrt zum Einsatzort typischerweise nur eine Nebentätigkeit darstellt und der seine Haupttätigkeit erst am Einsatzort selbst entfaltet. Diesem Unterschied trägt die FPersV jedoch bereits mit der zusätzlichen Voraussetzung in § 7 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbs. Rechnung. Diese geht nämlich davon aus, dass die Ausnahmebestimmung auch und gerade für Fahrzeugführer gelten soll, für die die Anfahrt zum Einsatzort jeweils nur eine Nebentätigkeit darstellt.
29 
Letztlich wird aus einer Gesamtschau der Ausnahmebestimmungen des Katalogs in § 7 Abs. 1 FPersV deutlich, dass diejenigen Ausnahmen für Fahrzeugkategorien, die keine Begrenzung auf einen Umkreis von 50 km beinhalten, auf Tätigkeiten ausgerichtet sind, die typischerweise nicht in einer mit Zeitdruck verbundenen Konkurrenzsituation ausgeführt werden, wie etwa im Bereich öffentlicher Dienstleistungen (Nr. 1), kultureller oder religiöser Veranstaltungen (Nr. 6) oder etwa auf kleineren unzugänglichen Inseln, wo der Wettbewerb unter den jeweiligen Anbietern schwach ausgeprägt ist (Nr. 8). Vor dem Hintergrund des Schutzes der Straßenverkehrssicherheit erschien es dem Verordnungsgeber in diesen Bereichen - jedenfalls nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verordnungserlasses - wohl vertretbar, auf eine Anordnung der Lenk- und Ruhezeiten der FPersV zu verzichten. Demgegenüber sollen dann aber Einsatztätigkeiten, die mit Güterbeförderungen verbunden sind und in einer entsprechenden Konkurrenzsituation erbracht werden - wie etwa Fahrten zu landwirtschaftlichen Güterbeförderung (Nr. 2) oder zur Beschickung von lokalen Märkten (Nrn. 4, 5) -, grundsätzlich den Sozialvorschriften unterfallen, damit auch hier die Belange der Straßenverkehrssicherheit und des Arbeitsschutzes gewahrt bleiben; Ausnahmen sieht die Verordnung nur im Nahbereich von 50 km vor, wodurch auch das Gefährdungspotenzial - durch jeweils entsprechend kurze Fahrten - minimiert ist. Es mag insoweit zutreffen, dass die Nahbereichsgrenze von 50 km mittlerweile womöglich nicht mehr zeitgemäß ist und den Bedürfnissen und der gewachsenen Mobilität der Handwerkerschaft nicht mehr entspricht, nachdem Handwerksbetriebe oder Firmen wie diejenige der Klägerin heutzutage in einem weit größeren Umkreis geschäftlich aktiv sind. Jedoch lässt sich diese Nahbereichsgrenze nicht im Wege der Rechtsfortbildung ausweiten; die übrigen Tatbestandsmerkmale - insbesondere dasjenige der Güterbeförderung - bleiben von einer solchen Entwicklung unberührt.  
30 
Keiner Entscheidung bedarf, ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Ausstattung der Fahrzeuge im Laderaum nach - nationalem - bürgerlich-rechtlichem Begriffsverständnis nicht nur Zubehör, sondern wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) der Fahrzeuge wäre. Dies ist hier nämlich nicht der Fall, da die Ausstattung nach den vorgelegten Lichtbildern und dem Vortrag der Beteiligten nicht dergestalt mit den Fahrzeugen verbunden ist, dass sie nicht ohne jeweilige Wesensveränderung voneinander getrennt werden könnten.
31 
Nach alledem unterfallen die streitgegenständlichen Fahrzeuge dem Anwendungsbereich der Fahrpersonalverordnung, sodass Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind, wenn die Fahrzeuge in einem Umkreis von mehr als 50 km Entfernung vom gewöhnlichen Standort der Fahrzeuge eingesetzt werden. Werden im Einzelfall noch weitere Gegenstände zugeladen - wie etwa Austauschkompressoren -, so gilt dies erst recht. Im Übrigen würde eine andere Auslegung der Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr im Hinblick auf die praktische Handhabbarkeit der Vorschriften auf Bedenken stoßen. Verkehrskontrollen wären in diesem Zusammenhang schlechterdings kaum sinnvoll durchzuführen, wenn der Polizeibeamte vor Ort jeweils zu prüfen hätte, ob ein bestimmter Werkzeug- und Teilebestand zur ständigen Ausstattung eines Fahrzeugs gehört oder einzelne Teile nun für eine einzelne Kundendienstfahrt gesondert zugeladen wurden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer lässt die Berufung gegen diese Entscheidung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da die Frage, ob Montage- und Kundendienstfahrzeuge wie diejenigen der Klägerin Lenk- und Ruhezeiten nach der FPersV einzuhalten haben von grundsätzlicher Bedeutung und - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt ist und ein von der Rechtsauffassung der Kammer abweichendes Verständnis der FPersV - etwa im Sinne einer generellen Lenk- und Ruhezeitenpflichtigkeit der Fahrzeuge nur für den Fall einer zu der typischen Ausstattung hinzutretenden Beladung und einer Befreiung hiervon im Umkreis von 50 km - jedenfalls nicht abwegig erscheint. Eine Vorlage der hier zu entscheidenden Fragen an den EuGH gem. Art. 234 EG ist jedoch nicht angezeigt. Zwar beeinflussen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen durchaus - wie dargelegt - auch die Auslegung der deutschen Fahrpersonalverordnung. In Anbetracht des Umstands, dass eine Vorlagepflicht für das Verwaltungsgericht jedoch nicht besteht und die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht unmittelbar auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt anzuwenden sind, sieht die Kammer jedoch - trotz ihres Einschätzungsspielraums hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen - von einer Vorlage nach Art. 234 EG ab.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
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2.
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3.
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4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
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2.
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3.
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4.
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5.
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(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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(3) (entfällt)

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(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie beim Einsatz bestimmter Montagefahrzeuge nicht verpflichtet ist, Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr nach der Fahrpersonalverordnung vom 22.08.1969 (BGBl. I, S. 1307) - FPersV - und der Verordnung EWG 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 20.12.1985 (ABl. EG Nr. L 370, S. 1) einzuhalten.
Die Klägerin, deren Hauptniederlassung in R. liegt, stellt Kompressoren, Druckluftwerkzeuge und -zubehör her. Im Rahmen des Kundendienstes setzt sie für Wartungs-, Reparatur- und Servicearbeiten u.a. zwei Kundendienstfahrzeuge des Typs VW LT 35 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t , aber weniger als 3,5 t ein, die sowohl in der näheren Umgebung von R. als auch in einem Umkreis von mehr als 50 km von der Hauptniederlassung des Unternehmens entfernt verkehren. Diese Fahrzeuge sind mit einem Inventarbestand ausgestattet, der insbesondere Werkzeuge sowie Zubehör- und Ersatzteile umfasst und im Laderaum der Fahrzeuge in Regalen, die z. T. mit Ketten an den Fahrzeuginnenwänden befestigt sind, und anderen Behältnissen mitgeführt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausstattung der Fahrzeuge wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Lichtbilder verwiesen.
Im Mai 2002 wurde eines der beiden Fahrzeuge bei einer Kundendienstfahrt von der Polizei im Landkreis Villingen-Schwenningen - und somit mehr als 50 km von R. entfernt - angetroffen. Der Polizeibeamte wies darauf hin, dass das Fahrzeug - weil zur Güterbeförderung dienend - mit einem Fahrtenschreiber oder einem ähnlichen Kontrollgerät zur Aufzeichnung der Fahrzeiten ausgestattet sein müsse und dass Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten seien. Weiterhin drohte er ein Bußgeld für den Fall an, dass das Fahrzeug ein weiteres Mal ohne diese zusätzliche Ausstattung außerhalb eines Umkreises von 50 km vom Firmensitz der Klägerin angetroffen würde.
In der Folge wandte sich die Klägerin an das Gewerbeaufsichtsamt T. und begehrte die Ausstellung einer Bescheinigung, wonach für die Kundendienstfahrzeuge keine Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten seien und auch kein Fahrtenschreiber einzubauen sei. Sie vertrat die Rechtsauffassung, dass die hier streitigen Kundendienstfahrzeuge keine Güter beförderten; die im Fahrzeug befindlichen Einrichtungen seien Teil der Fahrzeugausstattung und Zubehör. Folglich seien die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal nicht einzuhalten. Da die Polizei angesichts der erfolgten Verwarnung offenkundig eine hiervon abweichende Auffassung vertrete, benötige die Klägerin eine ihre Rechtsauffassung bestätigende „Bescheinigung“.
Mit Schreiben vom 04.11.2002 teilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt T. der Klägerin mit, dass die streitigen Kundendienstfahrzeuge den Regelungen der FPersV unterlägen und dass die Ausnahmebestimmungen des § 7 FPersV außerhalb eines Umkreises von 50 km vom gewöhnlichen Standort der Fahrzeuge keine Anwendung fänden. Von einer Güterbeförderung sei nach den einschlägigen Bestimmungen auszugehen.
Die Klägerin hat am 07.02.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die von ihr eingesetzten Kundendienstfahrzeuge nicht von den im Einzelnen streitigen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten erfasst werden. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Rechtslage - insbesondere nach dem Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts - unklar sei und das Ergehen von Bußgeldbescheiden zu befürchten sei. § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV setze wie auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung EWG 3820/85 eine Güterbeförderung voraus und stelle hierbei auf die Zweckbestimmung eines Fahrzeugs ab. Unter Güterbeförderung sei das Verbringen oder Transportieren eines Gutes vom Absender zum Empfänger zu verstehen. Die jeweilige Fahrzeugausstattung würde jedoch bei jedem Einsatz mitgeführt, für eine Zuladung von Gütern fehle es bereits am dafür erforderlichen Platz. In Ermangelung einer Güterbeförderung komme es auch nicht auf die Einhaltung des 50-km-Radius des § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV an. Diese Ausnahmevorschrift sei auf Handwerker zugeschnitten, die - im Gegensatz zur Klägerin - etwa Baustoffe für ein beim Empfänger zu erstellendes Werk transportieren und diese Stoffe am Zielort einbauen und belassen.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, dass bei den von der Klägerin eingesetzten Montagefahrzeugen vom Typ VW LT 35 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t, amtliche Kennzeichen xxx und xxx, nicht die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr, insbesondere nicht die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr gemäß der Fahrpersonalverordnung (§ 6) und der Verordnung EWG 3820/85 anwendbar sind.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach seiner Auffassung fallen die streitigen Fahrzeuge aufgrund ihres zulässigen Gesamtgewichts von weniger als 3,5 t zwar nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen EWG 3820/85 und EWG 3821/85, jedoch seien sie von den Regelungen der FPersV erfasst, soweit sie sich weiter als 50 km von ihrem gewöhnlichen Standort wegbewegten. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV seien Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeuges zur Beförderung von Material und Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, von der Anwendbarkeit der Vorschriften der FPersV ausgenommen; im Gegenschluss ergebe sich daraus, dass jenseits dieses Umkreises derartige Fahrzeuge - wie auch diejenigen der Klägerin - dem Anwendungsbereich der FPersV unterfielen. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber einen Ausnahmetatbestand normiert habe, zeige, dass er grundsätzlich im Falle des Mitführens von Material und Ausrüstungsgegenständen von einer Güterbeförderung ausgegangen sei.
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Dem Gericht liegt ein Band Akten des Gewerbeaufsichtsamts T. vor. Darauf wie auch auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
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Die Beteiligten streiten um ein zwischen ihnen bestehendes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Als ein solches Rechtsverhältnis werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt dabei voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Die fahrpersonalrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin - konkret bezogen auf die zwei streitgegenständlichen Fahrzeuge - ergeben sich zwar dem Grunde nach unmittelbar aus dem Gesetz und aus dessen Anwendung auf die jeweils eingesetzten Fahrzeuge; jedoch ist eben jene Auslegung der einschlägigen Vorschriften gerade im Bezug auf die Montagefahrzeuge der Klägerin zwischen den Beteiligten streitig. Hierbei handelt es sich nicht um einen Streit über eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um die konkret auf die streitgegenständlichen Fahrzeuge bezogene Frage, ob diese die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr einzuhalten haben oder nicht. Durch den Schriftwechsel der Beteiligten im Verwaltungsverfahren ist ihre rechtliche Einstellung zum hier in Rede stehenden Sachverhalt so eindeutig kundgetan worden, dass zwischen ihnen ein konkretes streitiges Rechtsverhältnis entstanden ist und sich der Streit in einer für die Feststellungsklage erforderlichen Weise konkretisiert hat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.1996 - 13 A 4024/94 -; Pietzcker, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 20). Der Beklagte hat zudem durch die ihm - in Gestalt des Gewerbeaufsichtsamts - eingeräumte Aufsichtsbefugnis die Rechtsmacht, seine Rechtsauffassung der Klägerin gegenüber gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -, VRS 86, 228; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.11.1996 - 4 K 47/96 -), sodass das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts T. vom 04.11.2002 über eine abstrakte Rechtsbelehrung über den allgemeinen Geltungsumfang der Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr hinausgeht und für die Klägerin eine begründete Besorgnis hinsichtlich ihrer Rechtsstellung besteht.
16 
Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis beschränkt sich auch nicht nur auf die Frage der Anwendbarkeit der Fahrpersonalverordnung auf die Montagefahrzeuge der Klägerin, sondern umfasst - mittelbar - auch die Frage nach der Geltung der in den Feststellungsantrag mit aufgenommenen Verordnung EWG 3820/85, die nach Art. 249 EG unmittelbar geltendes Recht darstellt. Zwar ist angesichts des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung EWG 3820/85 offenkundig, dass Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t - wie die hier streitigen - nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (vgl. allgemein Langer, DAR 2002, 97 ff.), was der Beklagte sowohl in der Klageerwiderung vom 17.03.2003 als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sodass es insoweit an einem streitigen Rechtsverhältnis fehlen könnte. Einzelne Vorschriften der Verordnung EWG 3820/85 sind jedoch kraft der Verweisung in § 6 Abs. 1 FPersV auch für Fahrzeuge mit einem geringeren zulässigen Gesamtgewicht für anwendbar erklärt, sodass der gestellte Feststellungsantrag bei sachdienlicher Auslegung als auf eine Klärung der streitigen Rechtsfragen in diesem Verweisungszusammenhang gerichtet angesehen werden kann.
17 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, nachdem eines ihrer Montagefahrzeug bereits von der Polizei kontrolliert worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes angedroht worden ist, das sich nach § 8 FPersV nicht allein gegen den Fahrer, sondern auch gegen den Unternehmer richten kann (vgl. zum Feststellungsinteresse bei möglichen Bußgeldbescheiden allein gegen Angestellte OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.1996 - 13 A 4024/94 -). Dabei ist unerheblich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für ein später gegebenenfalls im Bußgeldverfahren mit der Sache befasstes Strafgericht nicht bindend ist. Bereits der günstige Einfluss einer positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der straf- und bußgeldrechtlichen Schuldfrage rechtfertigt ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, die hier streitigen Fragen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ohne zuvor das Ergehen eines Bußgeldbescheides abwarten zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177). Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin auch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes geltend machen. Das Abwarten eines Bußgeldbescheides oder einer klarstellenden Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts ist ihr nicht zuzumuten; sie muss im Hinblick auf den dauernden Betrieb ihres Fuhrparks bereits jetzt wissen, nach welchen rechtlichen Vorgaben sie ihr Verhalten ausrichten muss.
18 
Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich zunächst mit der Bitte um Ausstellung eines Bescheides an das Gewerbeaufsichtsamt gewandt hat, was nahe legen könnte, dass vorrangig eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines solchen Bescheides in Betracht zu ziehen wäre (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Bei Auslegung ihres auch im Vorverfahren bereits geäußerten Begehrens erstrebt sie nämlich nicht in erster Linie eine (Ausnahme-) Genehmigung oder einen regelnden Bescheid des Beklagten; vielmehr hält sie den Einsatz der streitigen Fahrzeuge generell für genehmigungsfrei, weil die Fahrzeuge nach ihrer Auffassung bereits nicht vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr erfasst seien. Sie begehrt somit in der Sache die Feststellung dieser „Genehmigungsfreiheit“ und allenfalls hilfsweise die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (vgl. Pietzcker, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 51). Im Übrigen ist ohnehin zweifelhaft - wenngleich nach dem soeben Dargelegten nicht entscheidungsbedürftig -, ob dem Beklagten überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines regelnden Bescheids des Inhalts zur Verfügung steht, dass bestimmte Fahrzeuge von der Anwendung der hier streitigen Sozialvorschriften im Straßenverkehr freigestellt sind (in letzterem Sinne wohl: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -, VRS 86, 228 - dort jedoch nur für den Fall einer positiv gefassten Anordnung zum Einbau eines Kontrollgeräts).
19 
 
20 
Auch die theoretisch denkbare Möglichkeit einer künftigen Anfechtungsklage gegen einen gegebenenfalls in der Zukunft drohenden konkretisierenden Verwaltungsakt des Gewerbeaufsichtsamts beeinträchtigt die Zulässigkeit der Feststellungsklage hier unter Subsidiaritätsgesichtspunkten nicht. Es kann nämlich keine Rede davon sein, dass die erhobene Feststellungsklage der Umgehung von Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage dienen soll, nachdem das Gewerbeaufsichtsamt T. einen derartigen Verwaltungsakt bislang nicht angekündigt hat und ein solcher somit nicht konkret bevorsteht (vgl. Pietzcker, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 50).
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Ihre hier im Streit stehenden Montagefahrzeuge haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach § 6 FPersV einzuhalten.
22 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV haben Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8 der Verordnung EWG 3820/85 einzuhalten. Unstreitig haben die streitigen Montage- und Kundendienstfahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 t. Die Beteiligten streiten allein um die Frage, ob die Fahrzeuge mit ihrer Ausstattung „zur Güterbeförderung dienen“. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall.
23 
Die Auslegung des Begriffes der Güterbeförderung im Sinne der FPersV hat sich zunächst eigenständig an der Systematik und den Schutzzweckerwägungen der Fahrpersonalverordnung sowie der zugrunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu orientieren, ohne dass auf die zum Teil andere Zwecke verfolgende Verwendung des Begriffes der Güterbeförderung in anderen Regelungsbereichen - wie z.B. im Güterkraftverkehrsrecht oder im Kraftfahrzeugsteuerrecht - abzustellen wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Fahrpersonalverordnung in wesentlichen Teilen der hier nicht unmittelbar einschlägigen Verordnung EWG 3820/85 - teilweise wortgetreu - nachgebildet ist und deren Anwendungsbereich für die hier streitigen Fragen auf eine niedrigere Gewichtsklasse „herabzont“. Folglich liegt es nahe, etwa eine Auslegung der Ausnahmebestimmungen des § 7 Abs. 1 FPersV parallel zu den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung EWG 3820/85 vorzunehmen und den Begriff der Güterbeförderung aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV in Anlehnung an die entsprechende - wenngleich negativ formulierte - Vorschrift des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung EWG 3820/85 zu bestimmen.
24 
Ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung EWG 3820/85 haben die darin niedergelegten Sozialvorschriften neben der Harmonisierung von Wettbewerbsbedingungen auch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr zum Ziel. Diese Zielsetzungen, die - wie oben dargelegt - gleichermaßen auch der Fahrpersonalverordnung zugrunde liegen, sind ebenso bei der Auslegung des Begriffes der Güterbeförderung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.1998 - Rs. C-387/96 -, Rz. 14 und 16 zur engen Auslegung der Ausnahmebestimmungen des Art. 13 der Verordnung unter Verweis auf seine Urteile vom 21.03.1996 in den Rechtssachen C-39/95 und C-335/94). Nach diesen Vorgaben stellt das Mitführen der im Laderaum der streitgegenständlichen Montagefahrzeuge der Klägerin befindlichen Gegenstände eine Güterbeförderung dar.
25 
Dabei kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug der Güterbeförderung dient, abstrakt auf die Bauart und die generelle Zweckbestimmung der Fahrzeuge abzustellen ist oder ob - wozu die Kammer neigt - diese Frage für jeden konkreten Einzelfall einer Kundenfahrt unter Berücksichtigung der jeweiligen näheren Umstände, insbesondere etwaiger weiterer Zuladungen, gesondert zu beantworten ist. In beiden Fällen befördern die Fahrzeuge der Klägerin Güter. Denn nach ihrer Bauart und ihrer generellen Zweckbestimmung sind die Fahrzeuge als VW-Transporter ohnehin - jedenfalls auch - zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt. An dieser Zweckbestimmung ändert auch der Einbau der Regale nichts. Dies räumt die Klägerin letztlich selbst ein, wenn sie schildert, dass in manchen Fällen etwa Austauschkompressoren oder andere Teile zugeladen werden, die bei bestimmten Reparaturen speziell benötigt werden; im Übrigen ergibt sich dies auch aus der räumlichen Anordnung der Regalwände in den Fahrzeugen, die in der Mitte des Laderaums Platz für solche Zuladungen lassen. Aber auch wenn man für jede konkret-individuelle Fahrt einen Güterbeförderungsvorgang fordert (so für Art. 4 der Verordnung 3820/85 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -; BayObLG München, Beschluss vom 30.03.1989 - 3 Ob Owi 9/89 -, NZV 1989, 321; OLG Köln, Beschluss vom 18.12.1994 - Ss 348/84 Bz -, DAR 1985, 263), ist ein solcher bereits dann anzunehmen, wenn die Fahrzeuge nur mit dem ständig mitgeführten Werkzeug- und Teileinventar und ohne weitere Zuladungen - quasi im „Leerzustand“ wie er sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt - am Straßenverkehr teilnehmen.
26 
Denn auch die in den Fahrzeugen - dauerhaft - verstauten und ständig mitgeführten Ausrüstungsgegenstände sind Güter, die im Sinne der FPersV befördert werden. Eine Güterbeförderung im Sinne der FPersV setzt nicht voraus, dass ein Gut vom Absender zum Empfänger verbracht wird und dort verbleibt. Vielmehr genügt es im Grundsatz, dass Sachen fortbewegt werden. Dieser weite Beförderungsbegriff ergibt sich aus einer autonomen Auslegung der Verordnung und ihrer Systematik selbst. Nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 1 FPersV sind nämlich Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, von der Lenk- und Ruhezeitpflicht ausgenommen, wenn das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Der Verordnungsgeber hat durch die Normierung einer Ausnahmebestimmung in diesem auf Handwerksbetriebe abzielenden Bereich zum Ausdruck gebracht, dass auch für die Berufsausübung des Fahrers benötigtes Material oder Ausrüstungen grundsätzlich als Gut befördert wird und dass derartige Güterbeförderungen lediglich in einem Nahbereich von 50 km ausgenommen sein sollen. Im Gegenschluss sind derartige Güterbeförderungen dann aber lenk- und ruhezeitenpflichtig, sobald der Nahbereich von 50 km verlassen wird.
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Dem steht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass die mit den Fahrzeuginnenwänden z.T. fest verketteten Regale und die übrigen Inventargegenstände als Zubehör der Fahrzeuge im Sinne des § 97 BGB anzusehen sind. Zwar wird die Auffassung vertreten, Werkstattwagen seien nach Bauart und Einrichtung nicht zur Güterbeförderung bestimmt und die im Fahrzeug befindlichen speziellen Einrichtungen bzw. Gegenstände seien keine Güter, sondern Teil der zweckorientierten Ausstattung oder Zubehör im Sinne des § 97 BGB (so Mindorf, Sozialvorschriften, FPersV § 7, Rn 6; vgl. auch auch Lamich / Pöttinger, Gütertransportrecht, GüKG, § 1, Nr. 2 zum Güterkraftverkehrsrecht). Diese Rechtsansicht findet jedoch in der FPersV wie auch in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen keine Stütze. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem nationalen Begriffsverständnis des Zubehörs im Sinne des § 97 BGB in einem (auch und jedenfalls mittelbar) gemeinschaftsrechtlichen Regelungskontext wie dem hier zu beurteilenden keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Soweit jedoch der Sache nach über Gegenstände, die nach deutschem Begriffsverständnis als Zubehör zu werten sind, zu befinden ist, bestätigen die verschiedenen Sprachfassungen des Art. 13 Abs. 1 lit. g) der Verordnung 3820/85 - als Parallelvorschrift zu § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV - die hier vertretene Auffassung, wonach der europäische - und ihm folgend auch der nationale - Verordnungsgeber auch im Bezug auf derartiges „Zubehör“ von einer Ausnahmebedürftigkeit und mithin von einer Güterbeförderung ausgegangen ist. So heißt es etwa in der englischen Fassung des Art. 13 Abs. 1 lit. g) der Verordnung EWG 3820/85 in auffälligem Gegensatz zu den übrigen Buchstaben des Absatzes und auch im Gegensatz zu Art. 4 Nr. 1 der Verordnung, wo jeweils die Formulierungen „used for“, „used for carrying“ oder „used for the carriage of“ verwendet werden: „vehicles carrying material or equipment...“. Damit wird  - deutlicher als in der deutschen Fassung - bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Ausnahmebestimmung von einem Prozess des (fortdauernden) Mit-sich-Führens ausgeht und damit ein solches für ausnahmebedürftig hält. Eine Anlieferung eines Gutes zum Zielort zum dortigen Verbleib ist mit der Verwendung dieser Begrifflichkeit nicht verbunden, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Terminologie in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht überbewertet werden darf. Gleiches gilt jedoch etwa auch für die französische Fassung („transportant“).
28 
Auch die - wie dargelegt - zu berücksichtigenden Schutzzweckerwägungen, die den Sozialvorschriften zugrunde liegen, rechtfertigen kein anderes Auslegungsergebnis. Es ist nämlich mit Blick auf das Schutzgut der Straßenverkehrssicherheit nicht ersichtlich, weshalb derartige Montagefahrzeuge für Handwerker mit ihrer Ausstattung auch über einen Umkreis von 50 km hinaus privilegiert werden sollten, zumal diese Befreiung selbst dann zu gelten hätte, wenn die Fahrzeuge in ihrem Laderaum vollständig - etwa mit zur Fahrzeugausstattung gehörendem Werkzeug - beladen wären. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass - auch im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs - Unterschiede bestehen zwischen einem für einen Spediteur tätigen Fahrer auf der einen Seite, dessen Haupttätigkeit im Führen des Fahrzeugs besteht und der diese typischerweise nur kurz für Be- und Entladungen unterbricht, und einem Handwerker oder Kundendienstmitarbeiter auf der anderen Seite, für den die Fahrt zum Einsatzort typischerweise nur eine Nebentätigkeit darstellt und der seine Haupttätigkeit erst am Einsatzort selbst entfaltet. Diesem Unterschied trägt die FPersV jedoch bereits mit der zusätzlichen Voraussetzung in § 7 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbs. Rechnung. Diese geht nämlich davon aus, dass die Ausnahmebestimmung auch und gerade für Fahrzeugführer gelten soll, für die die Anfahrt zum Einsatzort jeweils nur eine Nebentätigkeit darstellt.
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Letztlich wird aus einer Gesamtschau der Ausnahmebestimmungen des Katalogs in § 7 Abs. 1 FPersV deutlich, dass diejenigen Ausnahmen für Fahrzeugkategorien, die keine Begrenzung auf einen Umkreis von 50 km beinhalten, auf Tätigkeiten ausgerichtet sind, die typischerweise nicht in einer mit Zeitdruck verbundenen Konkurrenzsituation ausgeführt werden, wie etwa im Bereich öffentlicher Dienstleistungen (Nr. 1), kultureller oder religiöser Veranstaltungen (Nr. 6) oder etwa auf kleineren unzugänglichen Inseln, wo der Wettbewerb unter den jeweiligen Anbietern schwach ausgeprägt ist (Nr. 8). Vor dem Hintergrund des Schutzes der Straßenverkehrssicherheit erschien es dem Verordnungsgeber in diesen Bereichen - jedenfalls nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verordnungserlasses - wohl vertretbar, auf eine Anordnung der Lenk- und Ruhezeiten der FPersV zu verzichten. Demgegenüber sollen dann aber Einsatztätigkeiten, die mit Güterbeförderungen verbunden sind und in einer entsprechenden Konkurrenzsituation erbracht werden - wie etwa Fahrten zu landwirtschaftlichen Güterbeförderung (Nr. 2) oder zur Beschickung von lokalen Märkten (Nrn. 4, 5) -, grundsätzlich den Sozialvorschriften unterfallen, damit auch hier die Belange der Straßenverkehrssicherheit und des Arbeitsschutzes gewahrt bleiben; Ausnahmen sieht die Verordnung nur im Nahbereich von 50 km vor, wodurch auch das Gefährdungspotenzial - durch jeweils entsprechend kurze Fahrten - minimiert ist. Es mag insoweit zutreffen, dass die Nahbereichsgrenze von 50 km mittlerweile womöglich nicht mehr zeitgemäß ist und den Bedürfnissen und der gewachsenen Mobilität der Handwerkerschaft nicht mehr entspricht, nachdem Handwerksbetriebe oder Firmen wie diejenige der Klägerin heutzutage in einem weit größeren Umkreis geschäftlich aktiv sind. Jedoch lässt sich diese Nahbereichsgrenze nicht im Wege der Rechtsfortbildung ausweiten; die übrigen Tatbestandsmerkmale - insbesondere dasjenige der Güterbeförderung - bleiben von einer solchen Entwicklung unberührt.  
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Keiner Entscheidung bedarf, ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Ausstattung der Fahrzeuge im Laderaum nach - nationalem - bürgerlich-rechtlichem Begriffsverständnis nicht nur Zubehör, sondern wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) der Fahrzeuge wäre. Dies ist hier nämlich nicht der Fall, da die Ausstattung nach den vorgelegten Lichtbildern und dem Vortrag der Beteiligten nicht dergestalt mit den Fahrzeugen verbunden ist, dass sie nicht ohne jeweilige Wesensveränderung voneinander getrennt werden könnten.
31 
Nach alledem unterfallen die streitgegenständlichen Fahrzeuge dem Anwendungsbereich der Fahrpersonalverordnung, sodass Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind, wenn die Fahrzeuge in einem Umkreis von mehr als 50 km Entfernung vom gewöhnlichen Standort der Fahrzeuge eingesetzt werden. Werden im Einzelfall noch weitere Gegenstände zugeladen - wie etwa Austauschkompressoren -, so gilt dies erst recht. Im Übrigen würde eine andere Auslegung der Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr im Hinblick auf die praktische Handhabbarkeit der Vorschriften auf Bedenken stoßen. Verkehrskontrollen wären in diesem Zusammenhang schlechterdings kaum sinnvoll durchzuführen, wenn der Polizeibeamte vor Ort jeweils zu prüfen hätte, ob ein bestimmter Werkzeug- und Teilebestand zur ständigen Ausstattung eines Fahrzeugs gehört oder einzelne Teile nun für eine einzelne Kundendienstfahrt gesondert zugeladen wurden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer lässt die Berufung gegen diese Entscheidung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da die Frage, ob Montage- und Kundendienstfahrzeuge wie diejenigen der Klägerin Lenk- und Ruhezeiten nach der FPersV einzuhalten haben von grundsätzlicher Bedeutung und - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt ist und ein von der Rechtsauffassung der Kammer abweichendes Verständnis der FPersV - etwa im Sinne einer generellen Lenk- und Ruhezeitenpflichtigkeit der Fahrzeuge nur für den Fall einer zu der typischen Ausstattung hinzutretenden Beladung und einer Befreiung hiervon im Umkreis von 50 km - jedenfalls nicht abwegig erscheint. Eine Vorlage der hier zu entscheidenden Fragen an den EuGH gem. Art. 234 EG ist jedoch nicht angezeigt. Zwar beeinflussen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen durchaus - wie dargelegt - auch die Auslegung der deutschen Fahrpersonalverordnung. In Anbetracht des Umstands, dass eine Vorlagepflicht für das Verwaltungsgericht jedoch nicht besteht und die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht unmittelbar auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt anzuwenden sind, sieht die Kammer jedoch - trotz ihres Einschätzungsspielraums hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen - von einer Vorlage nach Art. 234 EG ab.

Gründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
15 
Die Beteiligten streiten um ein zwischen ihnen bestehendes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Als ein solches Rechtsverhältnis werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt dabei voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Die fahrpersonalrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin - konkret bezogen auf die zwei streitgegenständlichen Fahrzeuge - ergeben sich zwar dem Grunde nach unmittelbar aus dem Gesetz und aus dessen Anwendung auf die jeweils eingesetzten Fahrzeuge; jedoch ist eben jene Auslegung der einschlägigen Vorschriften gerade im Bezug auf die Montagefahrzeuge der Klägerin zwischen den Beteiligten streitig. Hierbei handelt es sich nicht um einen Streit über eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um die konkret auf die streitgegenständlichen Fahrzeuge bezogene Frage, ob diese die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr einzuhalten haben oder nicht. Durch den Schriftwechsel der Beteiligten im Verwaltungsverfahren ist ihre rechtliche Einstellung zum hier in Rede stehenden Sachverhalt so eindeutig kundgetan worden, dass zwischen ihnen ein konkretes streitiges Rechtsverhältnis entstanden ist und sich der Streit in einer für die Feststellungsklage erforderlichen Weise konkretisiert hat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.1996 - 13 A 4024/94 -; Pietzcker, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 20). Der Beklagte hat zudem durch die ihm - in Gestalt des Gewerbeaufsichtsamts - eingeräumte Aufsichtsbefugnis die Rechtsmacht, seine Rechtsauffassung der Klägerin gegenüber gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -, VRS 86, 228; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.11.1996 - 4 K 47/96 -), sodass das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts T. vom 04.11.2002 über eine abstrakte Rechtsbelehrung über den allgemeinen Geltungsumfang der Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr hinausgeht und für die Klägerin eine begründete Besorgnis hinsichtlich ihrer Rechtsstellung besteht.
16 
Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis beschränkt sich auch nicht nur auf die Frage der Anwendbarkeit der Fahrpersonalverordnung auf die Montagefahrzeuge der Klägerin, sondern umfasst - mittelbar - auch die Frage nach der Geltung der in den Feststellungsantrag mit aufgenommenen Verordnung EWG 3820/85, die nach Art. 249 EG unmittelbar geltendes Recht darstellt. Zwar ist angesichts des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung EWG 3820/85 offenkundig, dass Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t - wie die hier streitigen - nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (vgl. allgemein Langer, DAR 2002, 97 ff.), was der Beklagte sowohl in der Klageerwiderung vom 17.03.2003 als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sodass es insoweit an einem streitigen Rechtsverhältnis fehlen könnte. Einzelne Vorschriften der Verordnung EWG 3820/85 sind jedoch kraft der Verweisung in § 6 Abs. 1 FPersV auch für Fahrzeuge mit einem geringeren zulässigen Gesamtgewicht für anwendbar erklärt, sodass der gestellte Feststellungsantrag bei sachdienlicher Auslegung als auf eine Klärung der streitigen Rechtsfragen in diesem Verweisungszusammenhang gerichtet angesehen werden kann.
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Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, nachdem eines ihrer Montagefahrzeug bereits von der Polizei kontrolliert worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes angedroht worden ist, das sich nach § 8 FPersV nicht allein gegen den Fahrer, sondern auch gegen den Unternehmer richten kann (vgl. zum Feststellungsinteresse bei möglichen Bußgeldbescheiden allein gegen Angestellte OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.1996 - 13 A 4024/94 -). Dabei ist unerheblich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für ein später gegebenenfalls im Bußgeldverfahren mit der Sache befasstes Strafgericht nicht bindend ist. Bereits der günstige Einfluss einer positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der straf- und bußgeldrechtlichen Schuldfrage rechtfertigt ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, die hier streitigen Fragen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ohne zuvor das Ergehen eines Bußgeldbescheides abwarten zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177). Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin auch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes geltend machen. Das Abwarten eines Bußgeldbescheides oder einer klarstellenden Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts ist ihr nicht zuzumuten; sie muss im Hinblick auf den dauernden Betrieb ihres Fuhrparks bereits jetzt wissen, nach welchen rechtlichen Vorgaben sie ihr Verhalten ausrichten muss.
18 
Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich zunächst mit der Bitte um Ausstellung eines Bescheides an das Gewerbeaufsichtsamt gewandt hat, was nahe legen könnte, dass vorrangig eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines solchen Bescheides in Betracht zu ziehen wäre (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Bei Auslegung ihres auch im Vorverfahren bereits geäußerten Begehrens erstrebt sie nämlich nicht in erster Linie eine (Ausnahme-) Genehmigung oder einen regelnden Bescheid des Beklagten; vielmehr hält sie den Einsatz der streitigen Fahrzeuge generell für genehmigungsfrei, weil die Fahrzeuge nach ihrer Auffassung bereits nicht vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr erfasst seien. Sie begehrt somit in der Sache die Feststellung dieser „Genehmigungsfreiheit“ und allenfalls hilfsweise die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (vgl. Pietzcker, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 51). Im Übrigen ist ohnehin zweifelhaft - wenngleich nach dem soeben Dargelegten nicht entscheidungsbedürftig -, ob dem Beklagten überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines regelnden Bescheids des Inhalts zur Verfügung steht, dass bestimmte Fahrzeuge von der Anwendung der hier streitigen Sozialvorschriften im Straßenverkehr freigestellt sind (in letzterem Sinne wohl: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -, VRS 86, 228 - dort jedoch nur für den Fall einer positiv gefassten Anordnung zum Einbau eines Kontrollgeräts).
19 
 
20 
Auch die theoretisch denkbare Möglichkeit einer künftigen Anfechtungsklage gegen einen gegebenenfalls in der Zukunft drohenden konkretisierenden Verwaltungsakt des Gewerbeaufsichtsamts beeinträchtigt die Zulässigkeit der Feststellungsklage hier unter Subsidiaritätsgesichtspunkten nicht. Es kann nämlich keine Rede davon sein, dass die erhobene Feststellungsklage der Umgehung von Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage dienen soll, nachdem das Gewerbeaufsichtsamt T. einen derartigen Verwaltungsakt bislang nicht angekündigt hat und ein solcher somit nicht konkret bevorsteht (vgl. Pietzcker, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 50).
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Ihre hier im Streit stehenden Montagefahrzeuge haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach § 6 FPersV einzuhalten.
22 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV haben Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8 der Verordnung EWG 3820/85 einzuhalten. Unstreitig haben die streitigen Montage- und Kundendienstfahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 t. Die Beteiligten streiten allein um die Frage, ob die Fahrzeuge mit ihrer Ausstattung „zur Güterbeförderung dienen“. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall.
23 
Die Auslegung des Begriffes der Güterbeförderung im Sinne der FPersV hat sich zunächst eigenständig an der Systematik und den Schutzzweckerwägungen der Fahrpersonalverordnung sowie der zugrunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu orientieren, ohne dass auf die zum Teil andere Zwecke verfolgende Verwendung des Begriffes der Güterbeförderung in anderen Regelungsbereichen - wie z.B. im Güterkraftverkehrsrecht oder im Kraftfahrzeugsteuerrecht - abzustellen wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Fahrpersonalverordnung in wesentlichen Teilen der hier nicht unmittelbar einschlägigen Verordnung EWG 3820/85 - teilweise wortgetreu - nachgebildet ist und deren Anwendungsbereich für die hier streitigen Fragen auf eine niedrigere Gewichtsklasse „herabzont“. Folglich liegt es nahe, etwa eine Auslegung der Ausnahmebestimmungen des § 7 Abs. 1 FPersV parallel zu den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung EWG 3820/85 vorzunehmen und den Begriff der Güterbeförderung aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersV in Anlehnung an die entsprechende - wenngleich negativ formulierte - Vorschrift des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung EWG 3820/85 zu bestimmen.
24 
Ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung EWG 3820/85 haben die darin niedergelegten Sozialvorschriften neben der Harmonisierung von Wettbewerbsbedingungen auch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr zum Ziel. Diese Zielsetzungen, die - wie oben dargelegt - gleichermaßen auch der Fahrpersonalverordnung zugrunde liegen, sind ebenso bei der Auslegung des Begriffes der Güterbeförderung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.1998 - Rs. C-387/96 -, Rz. 14 und 16 zur engen Auslegung der Ausnahmebestimmungen des Art. 13 der Verordnung unter Verweis auf seine Urteile vom 21.03.1996 in den Rechtssachen C-39/95 und C-335/94). Nach diesen Vorgaben stellt das Mitführen der im Laderaum der streitgegenständlichen Montagefahrzeuge der Klägerin befindlichen Gegenstände eine Güterbeförderung dar.
25 
Dabei kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug der Güterbeförderung dient, abstrakt auf die Bauart und die generelle Zweckbestimmung der Fahrzeuge abzustellen ist oder ob - wozu die Kammer neigt - diese Frage für jeden konkreten Einzelfall einer Kundenfahrt unter Berücksichtigung der jeweiligen näheren Umstände, insbesondere etwaiger weiterer Zuladungen, gesondert zu beantworten ist. In beiden Fällen befördern die Fahrzeuge der Klägerin Güter. Denn nach ihrer Bauart und ihrer generellen Zweckbestimmung sind die Fahrzeuge als VW-Transporter ohnehin - jedenfalls auch - zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt. An dieser Zweckbestimmung ändert auch der Einbau der Regale nichts. Dies räumt die Klägerin letztlich selbst ein, wenn sie schildert, dass in manchen Fällen etwa Austauschkompressoren oder andere Teile zugeladen werden, die bei bestimmten Reparaturen speziell benötigt werden; im Übrigen ergibt sich dies auch aus der räumlichen Anordnung der Regalwände in den Fahrzeugen, die in der Mitte des Laderaums Platz für solche Zuladungen lassen. Aber auch wenn man für jede konkret-individuelle Fahrt einen Güterbeförderungsvorgang fordert (so für Art. 4 der Verordnung 3820/85 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -; BayObLG München, Beschluss vom 30.03.1989 - 3 Ob Owi 9/89 -, NZV 1989, 321; OLG Köln, Beschluss vom 18.12.1994 - Ss 348/84 Bz -, DAR 1985, 263), ist ein solcher bereits dann anzunehmen, wenn die Fahrzeuge nur mit dem ständig mitgeführten Werkzeug- und Teileinventar und ohne weitere Zuladungen - quasi im „Leerzustand“ wie er sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt - am Straßenverkehr teilnehmen.
26 
Denn auch die in den Fahrzeugen - dauerhaft - verstauten und ständig mitgeführten Ausrüstungsgegenstände sind Güter, die im Sinne der FPersV befördert werden. Eine Güterbeförderung im Sinne der FPersV setzt nicht voraus, dass ein Gut vom Absender zum Empfänger verbracht wird und dort verbleibt. Vielmehr genügt es im Grundsatz, dass Sachen fortbewegt werden. Dieser weite Beförderungsbegriff ergibt sich aus einer autonomen Auslegung der Verordnung und ihrer Systematik selbst. Nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 1 FPersV sind nämlich Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, von der Lenk- und Ruhezeitpflicht ausgenommen, wenn das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Der Verordnungsgeber hat durch die Normierung einer Ausnahmebestimmung in diesem auf Handwerksbetriebe abzielenden Bereich zum Ausdruck gebracht, dass auch für die Berufsausübung des Fahrers benötigtes Material oder Ausrüstungen grundsätzlich als Gut befördert wird und dass derartige Güterbeförderungen lediglich in einem Nahbereich von 50 km ausgenommen sein sollen. Im Gegenschluss sind derartige Güterbeförderungen dann aber lenk- und ruhezeitenpflichtig, sobald der Nahbereich von 50 km verlassen wird.
27 
Dem steht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass die mit den Fahrzeuginnenwänden z.T. fest verketteten Regale und die übrigen Inventargegenstände als Zubehör der Fahrzeuge im Sinne des § 97 BGB anzusehen sind. Zwar wird die Auffassung vertreten, Werkstattwagen seien nach Bauart und Einrichtung nicht zur Güterbeförderung bestimmt und die im Fahrzeug befindlichen speziellen Einrichtungen bzw. Gegenstände seien keine Güter, sondern Teil der zweckorientierten Ausstattung oder Zubehör im Sinne des § 97 BGB (so Mindorf, Sozialvorschriften, FPersV § 7, Rn 6; vgl. auch auch Lamich / Pöttinger, Gütertransportrecht, GüKG, § 1, Nr. 2 zum Güterkraftverkehrsrecht). Diese Rechtsansicht findet jedoch in der FPersV wie auch in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen keine Stütze. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem nationalen Begriffsverständnis des Zubehörs im Sinne des § 97 BGB in einem (auch und jedenfalls mittelbar) gemeinschaftsrechtlichen Regelungskontext wie dem hier zu beurteilenden keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Soweit jedoch der Sache nach über Gegenstände, die nach deutschem Begriffsverständnis als Zubehör zu werten sind, zu befinden ist, bestätigen die verschiedenen Sprachfassungen des Art. 13 Abs. 1 lit. g) der Verordnung 3820/85 - als Parallelvorschrift zu § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV - die hier vertretene Auffassung, wonach der europäische - und ihm folgend auch der nationale - Verordnungsgeber auch im Bezug auf derartiges „Zubehör“ von einer Ausnahmebedürftigkeit und mithin von einer Güterbeförderung ausgegangen ist. So heißt es etwa in der englischen Fassung des Art. 13 Abs. 1 lit. g) der Verordnung EWG 3820/85 in auffälligem Gegensatz zu den übrigen Buchstaben des Absatzes und auch im Gegensatz zu Art. 4 Nr. 1 der Verordnung, wo jeweils die Formulierungen „used for“, „used for carrying“ oder „used for the carriage of“ verwendet werden: „vehicles carrying material or equipment...“. Damit wird  - deutlicher als in der deutschen Fassung - bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Ausnahmebestimmung von einem Prozess des (fortdauernden) Mit-sich-Führens ausgeht und damit ein solches für ausnahmebedürftig hält. Eine Anlieferung eines Gutes zum Zielort zum dortigen Verbleib ist mit der Verwendung dieser Begrifflichkeit nicht verbunden, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Terminologie in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht überbewertet werden darf. Gleiches gilt jedoch etwa auch für die französische Fassung („transportant“).
28 
Auch die - wie dargelegt - zu berücksichtigenden Schutzzweckerwägungen, die den Sozialvorschriften zugrunde liegen, rechtfertigen kein anderes Auslegungsergebnis. Es ist nämlich mit Blick auf das Schutzgut der Straßenverkehrssicherheit nicht ersichtlich, weshalb derartige Montagefahrzeuge für Handwerker mit ihrer Ausstattung auch über einen Umkreis von 50 km hinaus privilegiert werden sollten, zumal diese Befreiung selbst dann zu gelten hätte, wenn die Fahrzeuge in ihrem Laderaum vollständig - etwa mit zur Fahrzeugausstattung gehörendem Werkzeug - beladen wären. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass - auch im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs - Unterschiede bestehen zwischen einem für einen Spediteur tätigen Fahrer auf der einen Seite, dessen Haupttätigkeit im Führen des Fahrzeugs besteht und der diese typischerweise nur kurz für Be- und Entladungen unterbricht, und einem Handwerker oder Kundendienstmitarbeiter auf der anderen Seite, für den die Fahrt zum Einsatzort typischerweise nur eine Nebentätigkeit darstellt und der seine Haupttätigkeit erst am Einsatzort selbst entfaltet. Diesem Unterschied trägt die FPersV jedoch bereits mit der zusätzlichen Voraussetzung in § 7 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbs. Rechnung. Diese geht nämlich davon aus, dass die Ausnahmebestimmung auch und gerade für Fahrzeugführer gelten soll, für die die Anfahrt zum Einsatzort jeweils nur eine Nebentätigkeit darstellt.
29 
Letztlich wird aus einer Gesamtschau der Ausnahmebestimmungen des Katalogs in § 7 Abs. 1 FPersV deutlich, dass diejenigen Ausnahmen für Fahrzeugkategorien, die keine Begrenzung auf einen Umkreis von 50 km beinhalten, auf Tätigkeiten ausgerichtet sind, die typischerweise nicht in einer mit Zeitdruck verbundenen Konkurrenzsituation ausgeführt werden, wie etwa im Bereich öffentlicher Dienstleistungen (Nr. 1), kultureller oder religiöser Veranstaltungen (Nr. 6) oder etwa auf kleineren unzugänglichen Inseln, wo der Wettbewerb unter den jeweiligen Anbietern schwach ausgeprägt ist (Nr. 8). Vor dem Hintergrund des Schutzes der Straßenverkehrssicherheit erschien es dem Verordnungsgeber in diesen Bereichen - jedenfalls nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verordnungserlasses - wohl vertretbar, auf eine Anordnung der Lenk- und Ruhezeiten der FPersV zu verzichten. Demgegenüber sollen dann aber Einsatztätigkeiten, die mit Güterbeförderungen verbunden sind und in einer entsprechenden Konkurrenzsituation erbracht werden - wie etwa Fahrten zu landwirtschaftlichen Güterbeförderung (Nr. 2) oder zur Beschickung von lokalen Märkten (Nrn. 4, 5) -, grundsätzlich den Sozialvorschriften unterfallen, damit auch hier die Belange der Straßenverkehrssicherheit und des Arbeitsschutzes gewahrt bleiben; Ausnahmen sieht die Verordnung nur im Nahbereich von 50 km vor, wodurch auch das Gefährdungspotenzial - durch jeweils entsprechend kurze Fahrten - minimiert ist. Es mag insoweit zutreffen, dass die Nahbereichsgrenze von 50 km mittlerweile womöglich nicht mehr zeitgemäß ist und den Bedürfnissen und der gewachsenen Mobilität der Handwerkerschaft nicht mehr entspricht, nachdem Handwerksbetriebe oder Firmen wie diejenige der Klägerin heutzutage in einem weit größeren Umkreis geschäftlich aktiv sind. Jedoch lässt sich diese Nahbereichsgrenze nicht im Wege der Rechtsfortbildung ausweiten; die übrigen Tatbestandsmerkmale - insbesondere dasjenige der Güterbeförderung - bleiben von einer solchen Entwicklung unberührt.  
30 
Keiner Entscheidung bedarf, ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Ausstattung der Fahrzeuge im Laderaum nach - nationalem - bürgerlich-rechtlichem Begriffsverständnis nicht nur Zubehör, sondern wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) der Fahrzeuge wäre. Dies ist hier nämlich nicht der Fall, da die Ausstattung nach den vorgelegten Lichtbildern und dem Vortrag der Beteiligten nicht dergestalt mit den Fahrzeugen verbunden ist, dass sie nicht ohne jeweilige Wesensveränderung voneinander getrennt werden könnten.
31 
Nach alledem unterfallen die streitgegenständlichen Fahrzeuge dem Anwendungsbereich der Fahrpersonalverordnung, sodass Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind, wenn die Fahrzeuge in einem Umkreis von mehr als 50 km Entfernung vom gewöhnlichen Standort der Fahrzeuge eingesetzt werden. Werden im Einzelfall noch weitere Gegenstände zugeladen - wie etwa Austauschkompressoren -, so gilt dies erst recht. Im Übrigen würde eine andere Auslegung der Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr im Hinblick auf die praktische Handhabbarkeit der Vorschriften auf Bedenken stoßen. Verkehrskontrollen wären in diesem Zusammenhang schlechterdings kaum sinnvoll durchzuführen, wenn der Polizeibeamte vor Ort jeweils zu prüfen hätte, ob ein bestimmter Werkzeug- und Teilebestand zur ständigen Ausstattung eines Fahrzeugs gehört oder einzelne Teile nun für eine einzelne Kundendienstfahrt gesondert zugeladen wurden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer lässt die Berufung gegen diese Entscheidung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da die Frage, ob Montage- und Kundendienstfahrzeuge wie diejenigen der Klägerin Lenk- und Ruhezeiten nach der FPersV einzuhalten haben von grundsätzlicher Bedeutung und - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt ist und ein von der Rechtsauffassung der Kammer abweichendes Verständnis der FPersV - etwa im Sinne einer generellen Lenk- und Ruhezeitenpflichtigkeit der Fahrzeuge nur für den Fall einer zu der typischen Ausstattung hinzutretenden Beladung und einer Befreiung hiervon im Umkreis von 50 km - jedenfalls nicht abwegig erscheint. Eine Vorlage der hier zu entscheidenden Fragen an den EuGH gem. Art. 234 EG ist jedoch nicht angezeigt. Zwar beeinflussen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen durchaus - wie dargelegt - auch die Auslegung der deutschen Fahrpersonalverordnung. In Anbetracht des Umstands, dass eine Vorlagepflicht für das Verwaltungsgericht jedoch nicht besteht und die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht unmittelbar auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt anzuwenden sind, sieht die Kammer jedoch - trotz ihres Einschätzungsspielraums hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen - von einer Vorlage nach Art. 234 EG ab.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
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3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

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3.
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4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
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(3) (entfällt)

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1.
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2.
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3.
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4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
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(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

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(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

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1.
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3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
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Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
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(3) (entfällt)

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(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.

(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.

(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.

(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.

(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
3.
Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
6.
bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.