Fahrpersonalverordnung - FPersV | § 6 Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte

Fahrpersonalverordnung - FPersV | § 6 Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte
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Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes Inhaltsverzeichnis

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten werden,1a
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published on 30/11/2004 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsrecht Sigmaringen vom 04. März 2004 - 6 K 208/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision zugelassen. Tatbestand   1
published on 04/03/2004 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie beim Einsatz bestimmter Montagefahrzeuge nicht v
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