Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.540

published on 11/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.540
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger fordert die Unterlassung und den Widerruf von unzutreffenden Behauptungen über seine Tierhaltung.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2011, eingegangen per Telefax am 3. Januar 2012, erhob der Kläger Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017,

I. Der Beklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten: Der Kläger hätte den von ihm gehaltenen Tieren durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt.

II. Der Beklagte wird verurteilt, die in Nr. I genannten Behauptungen zu widerrufen und den Widerruf per Pressemitteilung öffentlich richtig zu stellen.

Die Klage wurde trotz Aufforderungen des Gerichts vom 4. Januar 2012 und vom 6. März 2012 nicht begründet. In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 machte der Kläger Ausführungen zu seiner Klage.

Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt ..., beantragte in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017,

die Klage abzuweisen.

Schriftsätzlich wurden keine näheren Ausführungen gemacht.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Januar 2012 wurde vom Verfahren W 5 K 12.10 das Klagebegehren, soweit es den Antrag auf Schadensersatz betraf, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen W 5 K 12.86 fortgeführt. Das Verfahren W 5 K 12.86 wurde nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht Würzburg verwiesen.

Nachdem das Verfahren aufgrund von Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Amtsgericht Gemünden vom 27. März 2012 wegen Tierquälerei (AZ: 5 Cs 912 Js 4822/11) geruht hatte, wurde es mit Schreiben vom 11. März 2016 fortgeführt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539, W 8 K 17.638), die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich vorliegend aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei Klagen auf Unterlassung und auf Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen, die von Bediensteten oder Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit abgegeben wurden, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (vgl. BVerwG, U. v. 4.2.1988 – 5 C 88/85 – NJW 1988, 2399).

Der Kläger begehrt die Unterlassung und den Widerruf der Äußerung „der Kläger hätte den von ihm gehaltenen Tieren durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt“. Diese Äußerung steht im engen Zusammenhang mit den beim Kläger stattgefundenen Kontrollen und Anordnungen aufgrund der Aufgaben des Landratsamts im Bereich des Tierschutzrechts. Diese Aufgaben sind eindeutig öffentlicher Natur, da die Äußerungen unter anderem gegenüber der Presse in engem Zusammenhang zu den Aufgaben des Tierschutzrechts stehen und in amtlicher Eigenschaft durch Mitarbeiter des Landratsamtes ... vorgenommen wurden.

Des Weiteren ist die auf Unterlassung und Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen gerichtete Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.

Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt, da er möglicherweise einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung hat (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.5.2002 – Vf. 23-VI-01 – BayVBl. 2002, 759/760; BVerwG, U. v. 29.1.1987 – 2 C 34/85 – BVerwGE 75, 354).

Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.

Passivlegitimiert ist der Beklagte nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog. Denn der Anspruch auf Unterlassung und Widerruf unrichtiger Tatsachenbehauptungen besteht nicht gegen den Bediensteten selbst, dessen Äußerung beanstandet wird, sondern ist unmittelbar gegenüber der Körperschaft oder der Behörde geltend zu machen, für die der Bedienstete hoheitlich aufgetreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.2.1988 - 5 C 88/85 – NJW 1988, 2399).

Der Kläger hat weder einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (Klageantrag Nr. I) noch einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (Klageantrag Nr. II), da das Gericht unwahre Tatsachenbehauptungen durch Mitarbeiter des Landratsamts ... nicht feststellen konnte.

Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern wird entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1989 – 7 C 2/87 – NJW 1989, 2272) oder – sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens – aus §§ 1004, 906 BGB hergeleitet. Auch der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt. Gestützt wird er teilweise auf § 1004 BGB analog, das Rechtsstaatsprinzip, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. die Grundrechte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 49a Rn. 29).

Voraussetzung beider Ansprüche ist zunächst, dass durch ein hoheitliches Handeln ein rechtswidriger Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht stattgefunden hat bzw. zu befürchten ist, dass ein Eingriff in Zukunft nochmals stattfinden wird. Ein solcher rechtswidriger Eingriff durch Äußerungen der Mitarbeiter des Landratsamtes ... liegt nicht vor.

Bei der Bestimmung eines Eingriffs in ein öffentlich-rechtlich geschütztes Rechtsgut kommt hier allein ein Eingriff in das so genannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre des Klägers in Betracht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses Rechtsgut wird durch die von dem Kläger beanstandeten Äußerungen jedoch nicht verletzt. Es handelt sich hierbei weder um unwahre ansehensschädigende Tatsachenbehauptungen noch um herabsetzende Werturteile, die als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen seinen sozialen Geltungsanspruch in rechtswidriger Weise beeinträchtigen.

Die Abgrenzung danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Dabei liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (vgl. BGH, U. v. 20.5.1986 – VI ZR 242/85 – NJW 1987, 1398). Legt man dies zugrunde, so handelt es sich bei der Äußerung „Der Kläger hätte den von ihm gehaltenen Tieren durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt“ um eine Tatsachenbehauptung und nicht ein Werturteil. Denn diese Äußerung gegenüber der Presse basiert auf durch die Mitarbeiter der Veterinärbehörde des Landratsamts bei den häufigen Kontrollen der Tierhaltung des Klägers gemachten Feststellungen. Diese Äußerungen geben lediglich objektive Tatsachenfeststellungen wieder und beinhalten keine subjektiven Wertungselemente.

Diese Tatsachenbehauptungen greifen nicht in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten ein. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass die Tatsachenbehauptungen wahr sind, da der Kläger den von ihm gehaltenen Tieren durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz Leiden und Schmerzen zugefügte. Diese Überzeugung basiert auf den seitens des Landratsamts bei Kontrollen der Tierhaltung des Klägers festgestellten jahrelangen Verstößen gegen die tierschutzrechtlichen Vorschriften. Die diesbezüglichen Äußerungen und Gutachten, insbesondere auch der verbeamteten Tierärzte, sind zutreffend und konnten nicht durch das klägerische Vorbringen erschüttert werden.

Der diesen Äußerungen zugrunde liegende Schwerpunkt des Geschehens beruht auf dem Streitpunkt zwischen dem Kläger und der Beklagtenseite, ob insbesondere die bis ins Jahr 2011 vom Kläger gehaltenen Rinder aufgrund von Abmagerung Schmerzen gelitten hatten. Die entsprechenden Feststellungen hinsichtlich dieser tierschutzrechtlichen Verstöße wurden in dem Gutachten des Dr. R…, den Mitarbeitern des Staatlichen Veterinäramts, vor allem Dr. A… und Veterinärassistent L… bei einer Vielzahl von Kontrollen gemacht und auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Dass es sich hierbei um zutreffende und nachvollziehbare Feststellungen, Einschätzungen und Gutachten handelt, wurde bereits im Sofortverfahren W 5 S 11.242 zum Bescheid des Landratsamtes ... vom 15. März 2011 in dem Beschluss ausführlich behandelt. Ebenso hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren 9 CS 11.1099 keine Zweifel an diesen Feststellungen und stimmte der Einschätzung zu, dass das Gegengutachten des Fachtierarztes Dr. S nur eine Momentaufnahme zeigte.

Auch die weiteren Klagen des Klägers gegen Bescheide, die letztlich aufgrund von tierschutzrechtlichen Verstößen Maßnahmen anordneten und gleichzeitig am 11. Dezember 2017 entschieden wurden, waren erfolglos maßgeblich aufgrund der Überzeugung des Gerichts, dass die von den Mitarbeitern des Staatlichen Veterinäramtes gemachten Feststellungen von tierschutzrechtlichen Verstößen zutreffen, insbesondere da den beamteten Tierärzten bei der Beurteilung von tierschutzwidrigen Verstößen – wie vorliegend – eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10)

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente konnten nicht aufzeigen, inwiefern die von den Mitarbeitern des Veterinäramtes gemachten Feststellungen und Einschätzungen nun doch unrichtig seien und daher die Mitarbeiter verpflichtet sein sollten, weitere hierauf basierende Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit zu unterlassen oder zu widerrufen.

Der klägerische Vortrag – bei dem Kläger habe keine Kuh ein abweichendes Verhalten gezeigt, auch nicht die Kuh, die Gegenstand der Verurteilung des Landesgerichts gewesen sei, selbst das Veterinäramt habe kein abweichendes Verhalten festgestellt – wird durch die Ausführungen des Dr. K., die Kühe hätten Suchverhalten gezeigt und nicht ihr natürliches Verhalten, wie sich hinzulegen und wiederzukäuen, und eine Mangelsituation sei erkennbar gewesen, eindeutig und nachvollziehbar widerlegt.

Auch zielen die weiteren Ausführungen des Klägers, bei ihm sei bei keiner Kuh festgestellt worden, dass diese krankhaft abgemagert oder geschwächt gewesen sei, letztlich wieder auf die bereits ursprünglich gemachten Aussagen ab, es habe keine tierschutzrechtlichen Verstöße gegeben. Diesen Ausführungen kann wie bereits dargelegt nicht gefolgt werden aufgrund der entgegenstehenden zutreffenden tierärztlichen Feststellungen. Ebenso kann die Aussage, bei ihm hätten einige Kühe erst im Herbst gekalbt gehabt und seien deshalb deutlich magerer gewesen, nicht widerlegen, dass den Kühen über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend Futter zur Verfügung stand. Hierbei handelt es sich vielmehr um nicht überzeugende Ausflüchte des Klägers.

Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.