Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.638

published on 11/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.638
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Mai 2017, durch den dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art untersagt wird.

Der Kläger hielt auf einer Weide in H. Zwergziegen und auf einer Hangweide oberhalb von S. sogenannte Thüringer Waldziegen, die zuletzt auf wechselnden Standorten ohne ein festes Stallgebäude beweidet wurden.

1. Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Mai 2017, zugestellt am 30. Mai 2017, wurde dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art mit sofortiger Wirkung untersagt (Nr. 1). Des Weiteren wurde er verpflichtet, alle von ihm gehaltenen Ziegen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten (Nr. 2), das Veterinäramt über neue Halter zu informieren und innerhalb von einer Woche nach Abgabe einen schriftlichen Nachweis über den Verbleib jedes einzelnen Tieres vorzulegen (Nr. 3 und 4). In Nr. 5 bis Nr. 8 wurden bezüglich der Anordnungen Nr. 1 bis Nr. 4 separate Zwangsgelder angedroht. Die Anordnungen der Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 9). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 10). Für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 535,29 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,11 EUR (Nr. 11) festgesetzt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit 2008 ständig erhebliche tierschutzwidrige Mängel bei der Tierhaltung durch den Kläger festgestellt worden seien. Mit Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2011 sei dem Kläger bereits das Halten und Betreuen von Rindern untersagt worden. Bei einer circa 60 Tiere umfassenden Ziegenherde des Klägers seien bei mehreren Kontrollen ab dem Jahr 2014 mangelnde Wasserversorgung, schlechter Ernährungszustand und Ausbrechen einzelner Ziegen festgestellt worden. Bei einer Kontrolle im Frühjahr 2015 sei ungenügender Witterungsschutz, eingefrorenes Trinkwasser, Hautveränderungen an den Hoden, mangelhafte Klauenpflege sowie zwei verendete Tiere, die trotz gestörten Allgemeinbefindens nicht tierärztlich versorgt worden waren, festgestellt worden. Mündlichen Anordnungen sei der Kläger nur ungenügend nachgekommen, insbesondere sei der Tierarzt erst nach wiederholter Aufforderung hinzugezogen worden. Bis zum 26. Februar 2015 seien vier weitere Ziegen an einem anderen Standort verendet. Bei der Sezierung von insgesamt sechs verendeten Ziegen sei festgestellt worden, dass alle Ziegen hochgradig abgemagert und vier davon hochgradig mit verschiedenen Endoparasiten befallen gewesen seien. Bei einer Nachkontrolle am 12. Juni 2015 seien erneut erhebliche Mängel in der Kennzeichnung, in der Dokumentation, in der Klauenpflege und beim Ernährungszustand festgestellt worden. Bei Kontrollen im Winter 2015/2016 sei festgestellt worden, dass Unterstände fehlen würden oder nicht ausreichend groß seien, die Ziegen nicht ausreichend gefüttert worden seien, keine ausreichende und saubere Wasserversorgung angeboten worden sei, es nur durchnässtes und verschmutztes Futter gegeben und es an einer ausreichenden Stromversorgung der Zäune gefehlt habe.

Trotz mündlich gemachter Anordnungen sei auch im Winter 2016/2017 festgestellt worden, dass die Unterkünfte nicht den Anforderungen entsprächen und insbesondere Ziegen einer Ziegenherde bei H. bei Außentemperaturen von bis zu -9,5 ° Celsius im Freien ablammen gemusst hätten (Kontrolle 29. Dezember 2016). Eine Ziege mit hochgradig reduziertem Ernährungszustand sei trotz länger bestehenden Krankheitsgeschehens nicht tierärztlich versorgt worden (Kontrolle 7. Januar 2017). Die Behörde habe die entsprechenden Maßnahmen ergriffen, da der Kläger wiederholt gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen habe. Wegen der festgestellten erheblichen Mängel sei der Kläger nicht in der Lage, Ziegen artgerecht zu halten, zu versorgen und zu pflegen. Aufgrund der zahlreichen tierschutzwidrigen Vorkommnisse in der Vergangenheit würde dies die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger auch künftig mit den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren nicht vorschriftsmäßig umgehen werde. In den weiteren Ausführungen des Bescheids wurden dann noch genauere Angaben zu den einzelnen tierschutzwidrigen Verstößen gemacht.

2. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017, bei Gericht eingegangen per Fax am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Mai 2017 aufzuheben.

Eine schriftliche Begründung erfolgte trotz entsprechender Aufforderungen des Gerichts vom 3. Juli 2017 und 30. August 2017 nicht. Der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung nähere Ausführungen.

3. Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung,

die Klage abzuweisen.

Im Schreiben vom 23. Oktober 2017 verwies das Landratsamt ... wegen der fehlenden Klagebegründung auf die Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2017 wurden durch die Vertreter des Landratsamts ... nähere Ausführungen gemacht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und der im Zusammenhang stehenden Verfahren W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539, W 8 K 17.540, auf die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 29. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt der Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017 und sieht insoweit von einer Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist noch auszuführen:

Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Ziegen seien Anfang 2017 im Freien unter Fichten gehalten worden, die wie ein Stall funktionierten und die Temperatur auch nachts hielten und es dort nie kälter als -5°C gewesen sei, ist nicht geeignet, die vom beamteten Tierarzt festgestellten Missstände zu widerlegen. Ebenso wenig überzeugen die weiteren Ausführungen des Klägers, die jedoch nach seiner Ansicht gegen tierschutzwidrige Verstöße sprechen. Die Aussagen, es habe Einstreu gegeben, Heu sei aus den Krippen gefallen und habe sich ausgebreitet, Fichtennadeln seien im Untergrund gewesen, können nicht die Feststellungen der Verbeamteten Tierärzte widerlegen, dass es den Ziegen dauerhaft an einem geeigneten Witterungsschutz fehlte. Ebenso können die Aussagen des Klägers, er habe in die Ablammboxen Heu getan, keine Ziege habe bei ihm gelitten, alle hätten sich normal verhalten, kein Tier habe gezittert und Leiden würden lediglich behauptet, beim Gericht Zweifel an den tierärztlichen Feststellungen und Beurteilungen wecken.

Vielmehr ist das Gericht von der Richtigkeit der Ausführungen des Landratsamts überzeugt, wonach laut Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017 ein Ablammen auf der Weide im Winter ohne geeignete Unterstände bei Ziegen in diesen Breitengraden nicht tierschutzkonform sei. Dies wurde auch durch die nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Veterinäroberrätin Dr. Ro…, der als verbeamtete Tierärztin eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, bestätigt, indem sie in der mündlichen Verhandlung ergänzte, sie habe -5,4°C gemessen und es sei keine Einstreu vorhanden gewesen. Ein Ablammen unter Fichten sei absolut unüblich und aus ihrer Sicht tierschutzwidrig. Länger anhaltendes Leiden sei nur durch ihr Einschreiten vermieden worden. Bei der Beurteilung, ob Ziegen bei einer Minustemperatur von -5°C leiden, insbesondere im Zusammenhang mit einem Ablammen, hat der Kläger keinerlei mit der Qualifikation der Veterinäroberrätin Dr. Ro… vergleichbare Ausbildung oder sonstige fachliche Kenntnisse vorgebracht oder nachgewiesen. Er zeigte auch in der mündlichen Verhandlung keine entsprechende Einsicht, so dass die im Bescheid vom 29. Mai 2017 getroffene Prognoseentscheidung hierdurch bestätigt wird. Das Landratsamt ging zu Recht davon aus, dass der Kläger ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, und zwar unabhängig von der gehaltenen oder betreuten Tierart, da es bereits bei der vorangegangenen Rinderhaltung zu gleichartigen tierschutzwidrigen Zuständen gekommen war.

Auch das klägerische Vorbringen, kein Tier habe gezittert, ändert nach Überzeugung des Gerichts nichts an der Beurteilung. Denn für die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG genügt es bereits, wenn – wie hier bei erheblichen Minusgraden – die Gefahr erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden oder erheblicher Schäden besteht (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.), zumal die Veterinäre des Landratsamtes, nachvollziehbar, sogar von entsprechenden länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden ausgehen.

Der Einwand des Klägers, er sei in einem Strafverfahren wegen Tierquälerei aus dem Jahr 2016 nur schuldig gesprochen worden, da er die Leiden billigend in Kauf genommen habe und es sei auch kein Tierhaltungsverbot in diesem Urteil ausgesprochen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug sind unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren möglich und zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2015 – 9 ZB 14.1870 – juris Rn. 10). Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes und dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist es unerheblich, ob die zur Begründung des Haltungs- und Betreuungsverbots angeführten Missstände auch oder bereits in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sanktioniert werden/wurden. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung ist das Verwaltungsgericht nicht gehindert, bei der Beurteilung der Prognoseentscheidung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG die tierschutzrechtlichen Verstöße zu berücksichtigen, die auf Feststellungen des beamteten Tierarztes beruhen, dem nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.). Denn das Gutachten von beamteten Tierärzten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Zudem geht es bei der vorliegenden Entscheidung über das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot um die Verhinderung tierschutzwidrigen Verhaltens in der Zukunft und nicht wie beim Strafverfahren um eine nachträgliche Ahndung der Verstöße (BayVGH B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris Rn. 8). Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Gemünden am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016 basieren ebenfalls auf den Kontrollen des Landratsamts ... aus den Jahren 2015 und 2016. Die Kontrollen wurden ausführlich, gut nachvollziehbar unter anderem mit Lichtbildern und mit überzeugenden Schlussfolgerungen in den Behördenakten dokumentiert und bestätigen die Ausführungen in der Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017.

Das uneingeschränkte Haltungs- und Betreuungsverbot jeglicher Tierart ist verhältnismäßig, obwohl dieses Verbot dem Kläger letztlich nicht einmal mehr das Halten einzelner Tiere oder sogar die Betreuung von nicht in seinem Eigentum stehender Tiere, auch nicht unter Aufsicht, ermöglicht. Denn dieses weitreichende Verbot beruht auf über Jahre hinweg (seit 2008) festgestellten tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen durch den Kläger. Die in diesem Zeitraum mehrmals vorgenommen tierschutzrechlichen Anordnungen zur Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen haben keinen dauerhaften Erfolg gezeigt. Ein zunächst als milderes Mittel angeordnetes Verbot der Haltung und Betreuung nur für Rinder, ohne die Einbeziehung anderer Tierarten, mit Bescheid des Landratsamtes vom 15. März 2011 hat ebenfalls nicht in dem nachfolgenden Zeitraum verhindert, dass der Kläger tierschutzwidrige Zustände herbeiführte und deren wiederholtes Auftreten nicht durch vorbeugende Maßnahmen verhinderte. Bei der von ihm gehaltenen Ziegenherde traten wieder gleichartige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen wie zuvor bei der Rinderherde auf, da es trotz wiederholter Anordnungen des Landratsamts den Ziegen an einem ausreichenden Witterungsschutz und trockenen Liegenflächen fehlte sowie eine ausreichende Fütterung und Wasserversorgung nicht gewährleistet wurde. Zusätzlich verschlimmerten sich sogar die tierschutzwidrigen Verstöße, da die Ziegen bei erheblichen Minustemperaturen im Freien Ablammen mussten und insbesondere der Kläger die tierärztliche Untersuchung einer Ziege trotz gestörten Allgemeinbefindens nicht veranlasste. Dies gipfelte darin, dass 5 Ziegen auf Grund erheblicher, länger andauernder Leiden und Schmerzen zu Tode kamen. Dieses Geschehen führte auch zum einem Schuldspruch wegen Tiermisshandlung in fünf tateinheitlichen Fällen durch das Amtsgericht Gemünden aufgrund der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2016 (Az: 5 Ds 612 Js 13121/15). Angesichts dieser Vorgeschichte sind im Zeitpunkt der Entscheidung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten unabhängig von der jeweiligen Tierart. Ein von der Behörde vorrangig anzuwendendes milderes Mittel zur Durchsetzung der Ziele des Tierschutzgesetzes ist bei dieser Sachlage weder dargelegt noch ersichtlich.

Zudem ergibt sich die Verhältnismäßigkeit des umfassenden Verbots aus der von § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG vorgesehenen Möglichkeit, dem Kläger auf Antrag das Halten und/ oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Das umfassende Verbot bleibt daher nicht zwingend dauerhaft bestehen.

Auch die Klage gegen die weiteren Anordnungen des Bescheids vom 29. Mai 2017 bleibt erfolglos. Zum einen werden klägerseits keine Einwände, die sich nicht nur gegen das Haltungs- und Betreuungsverbots richten, vorgebracht. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die unabhängig von dem Haltungs- und Betreuungsverbot, die Rechtswidrigkeit der weiteren Anordnungen begründen könnten.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen Nr. IV des
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Tenor I. Es wird festgestellt, dass Nr. 3 des Bescheides vom 30. Dezember 2010 rechtwidrig war, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheides vom 30. Dezember 2011 bezieht. Im Übrigen wird die Kla
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.