Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.638

published on 11.12.2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.638
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Mai 2017, durch den dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art untersagt wird.

Der Kläger hielt auf einer Weide in H. Zwergziegen und auf einer Hangweide oberhalb von S. sogenannte Thüringer Waldziegen, die zuletzt auf wechselnden Standorten ohne ein festes Stallgebäude beweidet wurden.

1. Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Mai 2017, zugestellt am 30. Mai 2017, wurde dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art mit sofortiger Wirkung untersagt (Nr. 1). Des Weiteren wurde er verpflichtet, alle von ihm gehaltenen Ziegen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten (Nr. 2), das Veterinäramt über neue Halter zu informieren und innerhalb von einer Woche nach Abgabe einen schriftlichen Nachweis über den Verbleib jedes einzelnen Tieres vorzulegen (Nr. 3 und 4). In Nr. 5 bis Nr. 8 wurden bezüglich der Anordnungen Nr. 1 bis Nr. 4 separate Zwangsgelder angedroht. Die Anordnungen der Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 9). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 10). Für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 535,29 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,11 EUR (Nr. 11) festgesetzt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit 2008 ständig erhebliche tierschutzwidrige Mängel bei der Tierhaltung durch den Kläger festgestellt worden seien. Mit Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2011 sei dem Kläger bereits das Halten und Betreuen von Rindern untersagt worden. Bei einer circa 60 Tiere umfassenden Ziegenherde des Klägers seien bei mehreren Kontrollen ab dem Jahr 2014 mangelnde Wasserversorgung, schlechter Ernährungszustand und Ausbrechen einzelner Ziegen festgestellt worden. Bei einer Kontrolle im Frühjahr 2015 sei ungenügender Witterungsschutz, eingefrorenes Trinkwasser, Hautveränderungen an den Hoden, mangelhafte Klauenpflege sowie zwei verendete Tiere, die trotz gestörten Allgemeinbefindens nicht tierärztlich versorgt worden waren, festgestellt worden. Mündlichen Anordnungen sei der Kläger nur ungenügend nachgekommen, insbesondere sei der Tierarzt erst nach wiederholter Aufforderung hinzugezogen worden. Bis zum 26. Februar 2015 seien vier weitere Ziegen an einem anderen Standort verendet. Bei der Sezierung von insgesamt sechs verendeten Ziegen sei festgestellt worden, dass alle Ziegen hochgradig abgemagert und vier davon hochgradig mit verschiedenen Endoparasiten befallen gewesen seien. Bei einer Nachkontrolle am 12. Juni 2015 seien erneut erhebliche Mängel in der Kennzeichnung, in der Dokumentation, in der Klauenpflege und beim Ernährungszustand festgestellt worden. Bei Kontrollen im Winter 2015/2016 sei festgestellt worden, dass Unterstände fehlen würden oder nicht ausreichend groß seien, die Ziegen nicht ausreichend gefüttert worden seien, keine ausreichende und saubere Wasserversorgung angeboten worden sei, es nur durchnässtes und verschmutztes Futter gegeben und es an einer ausreichenden Stromversorgung der Zäune gefehlt habe.

Trotz mündlich gemachter Anordnungen sei auch im Winter 2016/2017 festgestellt worden, dass die Unterkünfte nicht den Anforderungen entsprächen und insbesondere Ziegen einer Ziegenherde bei H. bei Außentemperaturen von bis zu -9,5 ° Celsius im Freien ablammen gemusst hätten (Kontrolle 29. Dezember 2016). Eine Ziege mit hochgradig reduziertem Ernährungszustand sei trotz länger bestehenden Krankheitsgeschehens nicht tierärztlich versorgt worden (Kontrolle 7. Januar 2017). Die Behörde habe die entsprechenden Maßnahmen ergriffen, da der Kläger wiederholt gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen habe. Wegen der festgestellten erheblichen Mängel sei der Kläger nicht in der Lage, Ziegen artgerecht zu halten, zu versorgen und zu pflegen. Aufgrund der zahlreichen tierschutzwidrigen Vorkommnisse in der Vergangenheit würde dies die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger auch künftig mit den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren nicht vorschriftsmäßig umgehen werde. In den weiteren Ausführungen des Bescheids wurden dann noch genauere Angaben zu den einzelnen tierschutzwidrigen Verstößen gemacht.

2. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017, bei Gericht eingegangen per Fax am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Mai 2017 aufzuheben.

Eine schriftliche Begründung erfolgte trotz entsprechender Aufforderungen des Gerichts vom 3. Juli 2017 und 30. August 2017 nicht. Der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung nähere Ausführungen.

3. Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung,

die Klage abzuweisen.

Im Schreiben vom 23. Oktober 2017 verwies das Landratsamt ... wegen der fehlenden Klagebegründung auf die Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2017 wurden durch die Vertreter des Landratsamts ... nähere Ausführungen gemacht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und der im Zusammenhang stehenden Verfahren W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539, W 8 K 17.540, auf die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 29. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt der Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017 und sieht insoweit von einer Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist noch auszuführen:

Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Ziegen seien Anfang 2017 im Freien unter Fichten gehalten worden, die wie ein Stall funktionierten und die Temperatur auch nachts hielten und es dort nie kälter als -5°C gewesen sei, ist nicht geeignet, die vom beamteten Tierarzt festgestellten Missstände zu widerlegen. Ebenso wenig überzeugen die weiteren Ausführungen des Klägers, die jedoch nach seiner Ansicht gegen tierschutzwidrige Verstöße sprechen. Die Aussagen, es habe Einstreu gegeben, Heu sei aus den Krippen gefallen und habe sich ausgebreitet, Fichtennadeln seien im Untergrund gewesen, können nicht die Feststellungen der Verbeamteten Tierärzte widerlegen, dass es den Ziegen dauerhaft an einem geeigneten Witterungsschutz fehlte. Ebenso können die Aussagen des Klägers, er habe in die Ablammboxen Heu getan, keine Ziege habe bei ihm gelitten, alle hätten sich normal verhalten, kein Tier habe gezittert und Leiden würden lediglich behauptet, beim Gericht Zweifel an den tierärztlichen Feststellungen und Beurteilungen wecken.

Vielmehr ist das Gericht von der Richtigkeit der Ausführungen des Landratsamts überzeugt, wonach laut Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017 ein Ablammen auf der Weide im Winter ohne geeignete Unterstände bei Ziegen in diesen Breitengraden nicht tierschutzkonform sei. Dies wurde auch durch die nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Veterinäroberrätin Dr. Ro…, der als verbeamtete Tierärztin eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, bestätigt, indem sie in der mündlichen Verhandlung ergänzte, sie habe -5,4°C gemessen und es sei keine Einstreu vorhanden gewesen. Ein Ablammen unter Fichten sei absolut unüblich und aus ihrer Sicht tierschutzwidrig. Länger anhaltendes Leiden sei nur durch ihr Einschreiten vermieden worden. Bei der Beurteilung, ob Ziegen bei einer Minustemperatur von -5°C leiden, insbesondere im Zusammenhang mit einem Ablammen, hat der Kläger keinerlei mit der Qualifikation der Veterinäroberrätin Dr. Ro… vergleichbare Ausbildung oder sonstige fachliche Kenntnisse vorgebracht oder nachgewiesen. Er zeigte auch in der mündlichen Verhandlung keine entsprechende Einsicht, so dass die im Bescheid vom 29. Mai 2017 getroffene Prognoseentscheidung hierdurch bestätigt wird. Das Landratsamt ging zu Recht davon aus, dass der Kläger ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, und zwar unabhängig von der gehaltenen oder betreuten Tierart, da es bereits bei der vorangegangenen Rinderhaltung zu gleichartigen tierschutzwidrigen Zuständen gekommen war.

Auch das klägerische Vorbringen, kein Tier habe gezittert, ändert nach Überzeugung des Gerichts nichts an der Beurteilung. Denn für die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG genügt es bereits, wenn – wie hier bei erheblichen Minusgraden – die Gefahr erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden oder erheblicher Schäden besteht (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.), zumal die Veterinäre des Landratsamtes, nachvollziehbar, sogar von entsprechenden länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden ausgehen.

Der Einwand des Klägers, er sei in einem Strafverfahren wegen Tierquälerei aus dem Jahr 2016 nur schuldig gesprochen worden, da er die Leiden billigend in Kauf genommen habe und es sei auch kein Tierhaltungsverbot in diesem Urteil ausgesprochen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug sind unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren möglich und zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2015 – 9 ZB 14.1870 – juris Rn. 10). Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes und dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist es unerheblich, ob die zur Begründung des Haltungs- und Betreuungsverbots angeführten Missstände auch oder bereits in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sanktioniert werden/wurden. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung ist das Verwaltungsgericht nicht gehindert, bei der Beurteilung der Prognoseentscheidung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG die tierschutzrechtlichen Verstöße zu berücksichtigen, die auf Feststellungen des beamteten Tierarztes beruhen, dem nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.). Denn das Gutachten von beamteten Tierärzten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Zudem geht es bei der vorliegenden Entscheidung über das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot um die Verhinderung tierschutzwidrigen Verhaltens in der Zukunft und nicht wie beim Strafverfahren um eine nachträgliche Ahndung der Verstöße (BayVGH B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris Rn. 8). Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Gemünden am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016 basieren ebenfalls auf den Kontrollen des Landratsamts ... aus den Jahren 2015 und 2016. Die Kontrollen wurden ausführlich, gut nachvollziehbar unter anderem mit Lichtbildern und mit überzeugenden Schlussfolgerungen in den Behördenakten dokumentiert und bestätigen die Ausführungen in der Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017.

Das uneingeschränkte Haltungs- und Betreuungsverbot jeglicher Tierart ist verhältnismäßig, obwohl dieses Verbot dem Kläger letztlich nicht einmal mehr das Halten einzelner Tiere oder sogar die Betreuung von nicht in seinem Eigentum stehender Tiere, auch nicht unter Aufsicht, ermöglicht. Denn dieses weitreichende Verbot beruht auf über Jahre hinweg (seit 2008) festgestellten tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen durch den Kläger. Die in diesem Zeitraum mehrmals vorgenommen tierschutzrechlichen Anordnungen zur Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen haben keinen dauerhaften Erfolg gezeigt. Ein zunächst als milderes Mittel angeordnetes Verbot der Haltung und Betreuung nur für Rinder, ohne die Einbeziehung anderer Tierarten, mit Bescheid des Landratsamtes vom 15. März 2011 hat ebenfalls nicht in dem nachfolgenden Zeitraum verhindert, dass der Kläger tierschutzwidrige Zustände herbeiführte und deren wiederholtes Auftreten nicht durch vorbeugende Maßnahmen verhinderte. Bei der von ihm gehaltenen Ziegenherde traten wieder gleichartige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen wie zuvor bei der Rinderherde auf, da es trotz wiederholter Anordnungen des Landratsamts den Ziegen an einem ausreichenden Witterungsschutz und trockenen Liegenflächen fehlte sowie eine ausreichende Fütterung und Wasserversorgung nicht gewährleistet wurde. Zusätzlich verschlimmerten sich sogar die tierschutzwidrigen Verstöße, da die Ziegen bei erheblichen Minustemperaturen im Freien Ablammen mussten und insbesondere der Kläger die tierärztliche Untersuchung einer Ziege trotz gestörten Allgemeinbefindens nicht veranlasste. Dies gipfelte darin, dass 5 Ziegen auf Grund erheblicher, länger andauernder Leiden und Schmerzen zu Tode kamen. Dieses Geschehen führte auch zum einem Schuldspruch wegen Tiermisshandlung in fünf tateinheitlichen Fällen durch das Amtsgericht Gemünden aufgrund der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2016 (Az: 5 Ds 612 Js 13121/15). Angesichts dieser Vorgeschichte sind im Zeitpunkt der Entscheidung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten unabhängig von der jeweiligen Tierart. Ein von der Behörde vorrangig anzuwendendes milderes Mittel zur Durchsetzung der Ziele des Tierschutzgesetzes ist bei dieser Sachlage weder dargelegt noch ersichtlich.

Zudem ergibt sich die Verhältnismäßigkeit des umfassenden Verbots aus der von § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG vorgesehenen Möglichkeit, dem Kläger auf Antrag das Halten und/ oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Das umfassende Verbot bleibt daher nicht zwingend dauerhaft bestehen.

Auch die Klage gegen die weiteren Anordnungen des Bescheids vom 29. Mai 2017 bleibt erfolglos. Zum einen werden klägerseits keine Einwände, die sich nicht nur gegen das Haltungs- und Betreuungsverbots richten, vorgebracht. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die unabhängig von dem Haltungs- und Betreuungsverbot, die Rechtswidrigkeit der weiteren Anordnungen begründen könnten.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10.08.2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen Nr. IV des
published on 11.12.2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 11.12.2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 11.12.2017 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass Nr. 3 des Bescheides vom 30. Dezember 2010 rechtwidrig war, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheides vom 30. Dezember 2011 bezieht. Im Übrigen wird die Kla
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18.03.2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 18.03.2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Tenor

I. Das Verfahren betreffend die Nr. 1.5 des Bescheids vom 2. Februar 2016 wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 2. Februar 2016, in dem er zu mehreren Maßnahmen zur Herstellung und Sicherstellung tierschutzgemäßer Ziegenhaltung verpflichtet wurde.

Der Kläger hielt auf der Weide in H. Zwergziegen und auf einer Hangweide oberhalb von S. Thüringer Waldziegen.

Mit Bescheid des Landratsamt ... vom 2. Februar 2016, dem Kläger zugestellt am 4. Februar 2016, wurde gegenüber dem Kläger angeordnet die tierschutzwidrige Tierhaltung von Ziegen an den Standorten so zu verbessern, dass sie den Mindestanforderungen genügen. Insbesondere wurde angeordnet, vor winterlichen Witterungsbedingungen ausreichend schützende Unterstände (Nr. 1.1) herzurichten, die ausreichende Wasserversorgung (Nr. 1.2) und die bedarfsgerechte Fütterung (Nr. 1.3) sicherzustellen. Weiter wurden die tägliche Kontrolle der Stromversorgung des Elektrozaunes (Nr. 1.4) und die Stichtagsmeldung angeordnet (Nr.1.5). Für die Nichtbeachtung der Anordnungen in Nr. 1.1 bis 1.5 wurden Zwangsgelder mit Fristen angedroht (Nr. 2). Die Anordnungen der Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3), die Kostentragungspflicht des Klägers wurde angeordnet (Nr. 4) und Gebühren in Höhe von 488,39 EUR, Auslagen in Höhe von 3,50 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 54,95 EUR festgesetzt (Nr. 5).

Begründet wurden diese Anordnungen im Wesentlichen mit den Ergebnissen der am 16. November 2015, 29. Dezember 2015, 30. Dezember 2015, 1. Januar 2016, 5. Januar 2016 und 13. Januar 2016 stattgefundenen Kontrollen und den dabei festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Bei den Kontrollen sei wiederholt festgestellt worden, dass die Ziegen zum Teil nicht alle gekennzeichnet gewesen seien, die Stichtagsmeldung 2015 nicht durchgeführt worden sei, in der vegetationslosen Jahreszeit nicht zugefüttert worden sei, geeignete Unterstände in der kalten Jahreszeit gefehlt hätten, eine Wasserversorgung unerreichbar gewesen sei und der Zaun ohne Strom gewesen sei. Aufgrund dieser festgestellten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz habe das Landratsamt die zur Beseitigung der festgestellten Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen getroffen. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 5. März 2016, eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017,

der Bescheid des Landratsamtes ... vom 2. Februar 2016 wird aufgehoben.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger weiter, er nehme die Klage, soweit sie sich auf die Stichtagsmeldung in Nr. 1.5 des Bescheides vom 2. Februar 2016 bezieht, zurück.

Eine schriftliche Begründung der Klage erfolgte nicht. In der mündlichen Verhandlung brachte der Kläger seine Einwände vor.

Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt ..., beantragte mit Schriftsatz vom 14. April 2016 und in der mündlichen Verhandlung,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der angegriffene Bescheid vom 2. Februar 2016 sei formell und materiell rechtmäßig und somit werde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger habe nichts Gegenteiliges vorgetragen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.539, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.540, W 8 K 17.638) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2011 zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO. Die Verfahrenseinstellung wegen teilweiser Klagerücknahme erfolgt – in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO – nicht durch gesonderten Beschluss, sondern – zusammen mit der Entscheidung über den verbliebenen Klagegegenstand – durch das vorliegende Urteil.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 2. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Statthaft ist die Anfechtungsklage und nicht eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein erledigendes Ereignis lag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor. Zwar war bereits ein Haltungs- und Betreuungsverbot jeder Art von Tieren mit Bescheid vom 29. Mai 2017 erlassen worden, da sich die Ziegen, auf die sich die Anordnungen des Bescheids vom 2. Februar 2016 beziehen, jedoch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung immer noch in der Obhut des Klägers befanden, entfalten die tierschutzrechtlichen Anordnungen weiterhin Wirkungen.

Die Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheids vom 2. Februar 2016 und sieht insoweit von einer Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist noch auszuführen:

Die in Nr. 1.1 bis 1.4 des Bescheids vom 2. Februar 2016 enthaltenen Anordnungen sind ausreichend bestimmt nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, insbesondere wurde hinsichtlich der Anordnungen bereits im Tenor im Einzelnen aufgeführt, welche genauer bezeichneten Maßnahmen der Kläger innerhalb welches Zeitraums umzusetzen muss.

Der Einwand des Klägers, für Ziegen sei eine Freilandhaltung auch bei Minusgraden und bei trockener Kälte kein Problem, wenn Unterstände da seien, überzeugt das Gericht nicht. Denn die Veterinäroberrätin Dr. R… erklärt hierzu, es gebe zahlreiche fachliche Stellungnahmen, wonach eine Freilandhaltung von Ziegen im Winter nur unter gewissen – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen möglich sei. Ansonsten würde eine Ablammung unterbleiben. Dieser nachvollziehbaren und zutreffenden Einschätzung der Veterinäroberrätin Dr. R… folgt das Gericht aufgrund der vorrangigen Beurteilungskompetenz eines verbeamteten Tierarztes bezüglich der Feststellung und fachlichen Beurteilung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.).

Auch hinsichtlich den Feststellungen von Verstößen, die den anderen Anordnungen des Bescheids zugrunde liegen, wird auf die vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz der verbeamteten Tierärzte verwiesen, insbesondere wurden die Ergebnisse der Kontrollen, die zu den streitgegenständlichen Anordnungen führten, in entsprechenden Ergebnisprotokollen (vgl. Blatt 42 bis 52 der Behördenakte) ausführlich dokumentiert und bestätigen die Ausführungen in der Begründung des Bescheids.

Soweit der Kläger erklärt, er arbeite situativ Zug um Zug etwa bei der Erstellung des Unterstandes, ist dieser Einwand ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an den von den Veterinären festgestellten Verstößen gegen § 2 TierSchG i.V.m. § 1, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 4 TierSchNutztV zu wecken. Der Kläger lässt durch diesen Einwand vielmehr erkennen, dass er die Aufgabenaufteilung zwischen ihm und der Veterinärbehörde des Landratsamtes verkennt. Die Veterinärbehörde ist zuständig, im Rahmen von Kontrollen festzustellen, ob tierschutzwidrige Haltungsbedingungen vorliegen, und falls tierschutzwidrige Haltungsbedingungen festgestellt wurden, dann die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Dagegen ist ein Tierhalter dafür verantwortlich, bereits im Vorfeld den Eintritt von tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen zu vermeiden und darf nicht immer erst im Nachhinein, wenn tierschutzwidrige Haltungsbedingungen aufgetreten sind, deren Folgen beseitigen. Genau dieses nicht zutreffende Verständnis bringt der Kläger zum Ausdruck, wenn er angibt, dass er situativ arbeite. Vorbeugende Maßnahmen wie einen geeigneten Witterungsschutz zu errichten, wenn ein Kälteeinbruch zu erwarten ist, hat der Kläger nicht von selbst trotz jahrelanger Erfahrungen und entsprechenden wiederholten Anordnungen durch die zuständige Veterinärbehörde ergriffen, sondern allenfalls erst nachdem die tierschutzwidrige Situation bereits eingetreten war.

Auch die Klage gegen die weiteren Anordnungen des Bescheids vom 2. Februar 2016 bleibt erfolglos. Zum einen werden klägerseits keine Einwände, die sich nicht nur gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen selbst richten, vorgebracht. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer Rechtswidrigkeit der weiteren Anordnungen gegeben.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens bezüglich des nicht zurückgenommen Teils der Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 21. April 2011 rechtswidrig waren.

II. Die Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids vom 21. April 2011 werden aufgehoben.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. April 2011, in dem u.a. die Duldung der Wegnahme der Rinder im Wege des unmittelbaren Zwanges und deren Veräußerung angeordnet wurden.

Seit März 2008 fanden immer wieder Kontrollen der Rinderhaltung des Klägers durch Vertreter des staatlichen Veterinäramtes des Landratsamts ... statt, die zu erheblichen Beanstandungen in tierschutzrechtlicher Hinsicht führten. Nach Kontrollen im Dezember 2010 erließ das Landratsamt am 30. Dezember 2010 einen Auflagenbescheid, um die vorgefundenen Zustände zu verbessern. Nachdem auch bei weiteren Kontrollen die Haltungsbedingungen und der Ernährungszustand der Rinder beanstandet wurden, wurde wegen der Verstöße gegen den Auflagenbescheid das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt. Nach einer Kontrolle am 14. Februar 2011 durch Vertreter des Landratsamts ..., des Veterinäramts sowie des Sachverständigen Dr. R… und Erstellung eines Gutachtens vom 20. Februar 2011 durch Dr. R., erließ das Landratsamt ... mit Bescheid vom 15. März 2011 ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder. Zugleich wurde der Antragsteller verpflichtet, die von ihm gehaltenen Rinder innerhalb von 7 Werktagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten. Diese Regelungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Eine Androhung von Zwangsmitteln enthielt der Bescheid vom 15. März 2011 nicht.

Mit Bescheid des Landratsamt ... vom 21. April 2011, dem Kläger zugestellt am 23. April 2011, wurde die Abholung und Veräußerung der im Besitz des Klägers befindlichen Rinder auf dessen Kosten im Vollzug des Bescheides vom 15. März 2011 (unmittelbarer Zwang) angeordnet (Nr. 1). Des Weiteren wurde die Duldung der Wegnahme der in Nr. 1 genannten landwirtschaftlichen Nutztiere und die Duldung der Betretung aller Grundstücke, auf denen diese gehalten werden, durch die Bediensteten des Landratsamt und der von ihnen beauftragten Personen angeordnet (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger als Verursacher auferlegt (Nr. 4). Für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt (Nr. 5).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid des Landratsamts ... vom 15. März 2011 dem Kläger mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Rindern untersagt worden sei. Die dabei für die Abgabe, Veräußerung oder Verwertung gesetzte Frist von sieben Werktagen sei am 28. März 2011 abgelaufen gewesen, daher wären Zwangsmittel erforderlich. Da es sich um eine unvertretbare Handlung handle und ein Zwangsgeld nicht erfolgsversprechend gewesen sei, da der Kläger bereits zuvor behördliche Anordnungen nicht beachtet und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich von Zwangsgeldern nicht beeindrucken lasse, habe unmittelbarer Zwang angewandt werden müssen. Die sofortige Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Das Erfordernis der Beendigung der tierschutzwidrigen Zustände der Rinderhaltung ohne zeitliche Verzögerung würde aus den Ergebnissen der vom Amtstierarzt zahlreich durchgeführten Kontrollen resultieren. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26. April 2011, eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid zum Vollzug des Tierschutzgesetzes Az. 42-568, zugestellt am 23. April 2011.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 beantragte der Kläger

I. Es wird festgestellt, dass die Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 21. April 2011 rechtswidrig waren.

II. Die Nrn. 4 und 5 des Bescheides vom 21. April 2011 werden aufgehoben.

Eine schriftliche Begründung der Klage erfolgte nicht. Der Kläger machte erst in der mündlichen Verhandlung nähere Ausführungen.

Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt ...,

beantragte in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 21. April 2011 ab (W 5 S 11.340). Mit Beschluss vom 23. November 2011 verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde (9 CS 11.1321) als unzulässig. Nachdem das Verfahren aufgrund von Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Amtsgericht Gemünden vom 27. März 2012 – AZ: 5 Cs 912 Js 4822/11 – geruht hatte, wurde es mit Schreiben vom 11. März 2016 fortgeführt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.539, W 8 K 17.538, W 8 K 17.540, W 8 K 17.638), beigezogenen Behördenakten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 21. April 2011 waren rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO). Die Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids vom 21. April 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig. Für die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 21. April 2011 ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), da sich die Anordnung von Zwangsmitteln aufgrund der tatsächlichen Durchführung der Wegnahme und Veräußerung vorliegend erledigt hat. Unabhängig davon, ob die Nrn. 1 und 2 des Bescheids als Androhung des Zwangsmittels oder als ein Zwangsmittel nach Art. 35 VwZVG ohne vorausgehende Androhung einzuordnen sind, ist nach Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 VwZVG die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Die Abholung und Veräußerung der im Besitz des Klägers stehenden Rinder (Nr.1 des Bescheids) sowie die Anordnung der Duldung der Wegnahme und der Betretung aller Grundstücke (Nr. 2 des Bescheids) wurden bereits vollzogen, sodass diese Anordnungen keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung ergibt sich vorliegend aus einem tief greifenden Grundrechtseingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG. Da die angeordnete Kostentragung des Klägers als Verursacher nach Nr. 4 des Bescheids und die festgesetzte Gebühr in Höhe von 50,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR nach Nr. 5 des Bescheids noch nicht bezahlt wurden, haben sich diese nicht erledigt. Statthafte Klageart für die Nrn. 4 und 5 des Bescheids ist daher die Anfechtungsklage.

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Anordnung der Abholung und Veräußerung der im Besitz des Klägers stehenden Rinder auf dessen Kosten im Vollzug des Bescheides vom 15. März 2011 als unmittelbarer Zwang war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO, da eine Androhung des unmittelbaren Zwanges nicht vorgenommen wurde und auch keine Gründe gegeben sind, dass vorliegend ausnahmsweise von der erforderlichen Androhung abgesehen werden konnte.

Rechtsgrundlage für die Abholung und Veräußerung im Wege der Anordnung des unmittelbaren Zwangs ist Art. 32 VwZVG i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG.

Die Anordnung von unmittelbarem Zwang war materiell rechtswidrig, denn die nach Art. 36 VwZVG erforderliche, auch nicht ausnahmsweise entbehrliche, vorherige Androhung des unmittelbaren Zwangs wurde nicht vorgenommen.

Die Anordnung der Abholung und Veräußerung der Rinder war formell rechtmäßig. Einer vorherigen Anhörung bedurfte es nicht, denn nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG ist eine Anhörung bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung entbehrlich.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen waren gegeben. Im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VwZVG war ein bestimmtes Handeln angeordnet worden. Der Grundverwaltungsakt vom 15. März 2011, in dem in Nr. 1 und Nr. 2 das Halten und Betreuen von Rindern untersagt sowie die Verpflichtung zur Abgabe, zur Veräußerung oder zur Verwertung der Rinder innerhalb von sieben Werktagen angeordnet wurde, wurde noch im Bescheid vom 15. März 2011 für sofort vollziehbar erklärt, sodass nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vorlag. Die Anordnung wurde auch nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG).

Die Anordnung der Abholung und Veräußerung verstieß jedoch gegen die besondere Vollstreckungsvoraussetzung der Androhung des Zwangsmittels nach Art. 36 VwZVG. Denn nach Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel unbeschadet des Art. 34 Satz 2 VwZVG und des Art. 35 VwZVG schriftlich angedroht werden. Ohne vorausgehende Androhung kann unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn es zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist (Art. 35 VwZVG). Eine Androhung des unmittelbaren Zwangs war weder im Bescheid vom 15. März 2011 erfolgt, noch kann die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids vom 21. April 2011 als Androhung behandelt werden. Zwar schreibt das Gesetz keine ausdrücklich als solche bezeichnete Androhung vor, der entsprechende Wille der Behörde muss aber klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Ein entsprechender Wille kann der Formulierung der Nr. 1 des Bescheids vom 21. April 2011 nicht entnommen werden, da sich weder aus dem Wortlaut des Tenors noch aus der Begründung Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Androhung und nicht eine direkte Anordnung des unmittelbaren Zwangs hindeuten.

Die Androhung des unmittelbaren Zwangs war im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich. Allenfalls in Betracht käme als Ausnahmegrund nach Art. 35 VwZVG, die Abwehr einer drohenden Gefahr. Eine drohende Gefahr für die Gesundheit der Rinder lag im Zeitpunkt der Anordnung des unmittelbaren Zwangs nicht vor. Gegen ein Vorliegen einer drohenden Gefahr spricht insbesondere, dass die Beklagtenvertreter selbst im Bescheid vom 15. März 2011 dem Kläger noch eine Frist von sieben Werktagen für die Abgabe, Veräußerung oder Verwertung der Rinder gaben und daher offensichtlich nicht davon ausgingen, dass ein Einschreiten innerhalb weniger Stunden erforderlich gewesen wäre.

Selbst wenn man die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids vom 21. April 2011 als Androhung von unmittelbarem Zwang auslegen bzw. umdeuten würde, wäre diese ebenfalls rechtswidrig mangels Fristsetzung. Die im Bescheid vom 15. März 2011 vorgesehene Frist von sieben Werktagen kann nicht herangezogen werden, da der Wortlaut „hierbei“ des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG eindeutig voraussetzt, dass die Bestimmung der Frist verbunden mit der Androhung des Zwangsmittels erfolgen muss und nicht in einem separaten Verwaltungsakt erfolgen darf.

Die Duldungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 21. April 2011 war ebenfalls rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO. Laut der Begründung des Bescheids wurde die Duldung der Wegnahme und der Betretung aller Grundstücke, auf denen sich die Rinder befunden haben, durch die Bediensteten des Landratsamts ... und der von ihnen beauftragten Personen, als aus Gründen der Verwaltungsvollstreckung notwendige Anordnungen angesehen. Da diese Duldungsanordnungen nach der Intention der Beklagtenseite somit im Zusammenhang mit der Anordnung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 1 des Bescheids vom 21. April 2014 zu sehen sind und keine eigenständige Bedeutung haben, sind sie ebenso wie die Anordnung des unmittelbaren Zwangs in Form der Abholung und Veräußerung rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung (Nr. 4 des Bescheids) sowie die Festsetzung der Gebühren- und Auslagenhöhe (Nr. 5 des Bescheids) vom 21. April 2011 sind aufgrund unrichtiger Sachbehandlung nach Art. 16 Abs. 5 KG rechtswidrig und verletzen daher den Kläger in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 3 des Bescheides vom 30. Dezember 2010 rechtwidrig war, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheides vom 30. Dezember 2011 bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 21/25, der Beklagte 4/25 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 30. Dezember 2010, in dem Maßnahmen zur Verbesserung der tierschutzwidrigen Tierhaltung (Rinder und Ziegen) angeordnet wurden.

Mit Bescheid des Landratsamt ... vom 30. Dezember 2010, dem Kläger zugestellt am 4. Januar 2011, wurde angeordnet, dass der Kläger - bezüglich der Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 umgehend - sicherzustellen hat, dass allen Rindern jederzeit frischer Trank zur Verfügung steht (Nr. 1.1) und alle Rinder ausreichend mit qualitativ geeignetem Futter versorgt werden (Nr. 1.2), den Rindern auf der Koppel jederzeit ein geeigneter und ausreichender Witterungsschutz zur Verfügung gestellt wird (Nr. 1.3) und der Stall in der Hofstelle einschließlich Laufstall entmistet, gesäubert und ausreichend eingestreut wird (Nr. 1.4). Weiterhin wurde der Kläger verpflichtet, bis zum 1. Februar 2011 den Stall der Hofstelle einschließlich Laufstall zu weißeln (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtungen in den Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 und Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 200,00 EUR angeordnet (Nr. 3). Nr. 1 und Nr. 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4). Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger als Verursacher auferlegt (Nr. 5). Es wurde eine Gebühr in Höhe von 75,99 EUR festgesetzt sowie die Ersetzung von Auslagen in Höhe von 1.027,13 EUR (Nr. 6).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass bei Kontrollen am 1. Dezember 2010, 2. Dezember 2010, 3. Dezember 2010, 4. Dezember 2010, 6. Dezember 2010, 8. Dezember 2010 und zuletzt am 29. Dezember 2010 das Fehlen eines geeigneten und ausreichend großen Witterungsschutzes für die Rinder sowie ein vollkommen zugekoteter Kuhstall festgestellt worden seien. Der bei der Kontrolle am 8. Dezember 2010 festgestellte Witterungsschutz auf der Koppel sei mit circa 40 – 45 m² anstatt den erforderlichen 60 m² zu klein für alle Rinder gewesen. Bei der Kontrolle am 29. Dezember 2010 sei die Einstreu des Witterungsschutzes feucht und stark verkotet gewesen. Es habe aufgrund der Schneelast die Gefahr bestanden, dass die Plane und somit die Dachkonstruktion des Witterungsschutzes einstürzen würde. Es seien Anzeichen von Mangelernährung bei dem Großteil der Herde vorhanden gewesen und trotz vorausgegangener Kontrollen habe keine Verbesserung des Ernährungszustandes der Rinder festgestellt werden können. Gleiches gelte für die Ziegen. Wasser und Futter seien auf der Koppel nicht vorhanden gewesen. Der Elektrozaun in der Nähe einer Bundesstraße habe keinen Strom geführt und daher einen möglichen Ausbruch der Rinder nicht verhindern können. Der Kot im Stall sei bei der Kontrolle am 2. Dezember 2010 an vielen Stellen zwischen 30 und 90 cm hoch gewesen, da seit der letzten Kontrolle im Juli 2010 nicht mehr ausgemistet worden sei. Dadurch sei die Gesundheit der Tiere durch im Mist vorhandenes Ungeziefer gefährdet gewesen. Die zur Ausführung der erforderlichen Maßnahmen gesetzte Frist sei angemessen, da die beanstandeten Mängel ohne größeren Aufwand behoben werden könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit habe im öffentlichen Interesse gelegen, um rasch die Leiden und Schmerzen der Tiere zu beenden. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2011, eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid zum Vollzug des Tierschutzgesetzes, Tierhaltung des Klägers, Betriebsstätte Koppel hinter der Biogasanlage H, …, zugestellt per Postzustellungsurkunde 42 – 568 am 4. Januar 2011.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 beantragte der Kläger,

I. Es wird festgestellt, dass die Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides vom 30. Dezember 2010 rechtswidrig waren.

II. Die Nrn. 5 und 6 des Bescheides vom 30. Dezember 2010 werden aufgehoben.

Zur Begründung trug der Kläger in seinem Schreiben vom 7. März 2011 vor, die Behauptung im Bescheid vom 30. Dezember 2010, seine Tierhaltung auf der Koppel und der Hofstelle sei tierschutzwidrig, treffe nicht zu. Die Tierhaltung habe jederzeit den Mindestanforderungen genügt, welche im Merkblatt Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. unter selbstverständlicher Berücksichtigung des deutschen Tierschutzgesetzes (S. 3) formuliert seien. Einzelne Abweichungen seien vorübergehend und durch getroffene Ausgleichsmaßnahmen nicht zum Schaden der Tiere gewesen. Den Tieren stehe jederzeit in Bottichen täglich frisch aufgefülltes Wasser zur Verfügung. Bei Frost halte er diese entsprechend der Aufforderung von mindestens zwei Tränkzeiten täglich eisfrei. Alle Rinder vorsorge er ausreichend mit qualitativ geeignetem Futter. Der Witterungsschutz sei der winterlichen Witterung entsprechend geeignet. Die im Stall herrschenden hygienischen Zustände seien unbedenklich.

Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt ..., beantragte mit Schriftsatz vom 12. April 2011,

die Klage vom 4. Februar 2011 abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Schreiben vom 12. April 2011 ergänzend zur Begründung des Bescheids im Wesentlichen vorgetragen, das bei den durchgeführten Kontrollen vorgefundene Wasser – sofern vorhanden – sei überwiegend mit einer Eisschicht bedeckt gewesen, so dass die Rinder am Trinken gehindert worden seien. Bei einer später am 14. Februar 2011 durch Dr. R. durchgeführten Begutachtung sei anhand des Zustandes der Rinder festgestellt worden, dass diese über lange Zeiträume eine mangelhafte Wasserversorgung gehabt hätten. Auch die vom Kläger angegebenen Tränkzeiten von einmal täglich oder zweimal täglich seien nicht ausreichend gewesen. Bei der Kontrolle am 14. Februar 2011 habe der Kläger angegeben, keine Heuvorräte angelegt zu haben und auch nicht ausreichende Finanzmittel für einen Futterzukauf zu besitzen. Es habe eine absolute Mangelernährung geherrscht. Zu diesem Schluss sei auch Dr. S… in seinem Gutachten vom März 2011 gekommen. Erst nach Erlass des Bescheids vom 30. Dezember 2010 sei ein zweiter Unterstand für die Rinder errichtet worden. Bei der Kontrolle am 28. Januar 2011 seien die Unterstände nur mäßig mit Stroh eingestreut gewesen.

Nachdem das Verfahren aufgrund von Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Amtsgericht Gemünden vom 27. März 2012 wegen Tierquälerei (AZ: 5 Cs 912 Js 4822/11) geruht hatte, wurde es mit Schreiben vom 11. März 2016 fortgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten, die beigezogenen Verfahrensakten W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.539, W 8 K 17.540, W 8 K 17.638 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung für die Anordnungen in Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheids begründet. Im Übrigen ist der Bescheid des Landratsamts ... vom 30. Dezember 2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Klage ist zulässig.

Statthafte Klageart ist bezüglich der Nr. 1 bis Nr. 3 des Bescheids die Fortsetzungsfeststellungsklage, da der Kläger inzwischen keine Rinderhaltung mehr betreibt und auch keine Ziegen mehr im Stall auf dem Hof in H… hält. Das im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist gegeben, da der Kläger aufgrund mehrerer erschienener Zeitungsartikel über seine Tierhaltung ein Rehabilitationsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Im Übrigen ist für die Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids die Anfechtungsklage statthaft nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO.

Die Klage ist jedoch nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung für die Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheids begründet. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die im Bescheid getroffenen Anordnungen bezüglich der Rinderhaltung und Ziegenhaltung des Klägers (ausreichende Versorgung mit frischem Trank und mit qualitativen und ausreichendem Futter; Zur-Verfügung-Stellung eines geeigneten und ausreichenden Witterungsschutzes; Entmistung, Säuberung, Einstreuung und Weißelung des Stalls der Hofstelle in H) waren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) notwendig und verhältnismäßig, da anlässlich der Vorortkontrollen (wiederholt) tierschutzwidrige Verstöße bei der Rinder- und Ziegenhaltung festgestellt wurden. Die Ermessensbetätigung der Behörde war insoweit nicht zu beanstanden; ebenso nicht deren Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:

Die Anordnungen unter den Nrn. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2 des Bescheids des Landratsamts ... vom 30. Dezember 2010 wurden zu Recht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) gestützt, da anlässlich der wiederholten Vorortkontrollen am 1. Dezember 2010, 2. Dezember 2010, 3. Dezember 2010, 4. Dezember 2010, 6. Dezember 2010, 8. Dezember 2010 und zuletzt am 29. Dezember 2010 tierschutzwidrige Verstöße festzustellen waren.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV müssen alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist und nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird. Nicht maßgebend ist bei einer tierschutzrechtlichen Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG für deren Rechtmäßigkeit, dass das Leiden eines Tieres sicher festgestellt werden kann. Es genügt vielmehr die Möglichkeit einer Leidensverursachung, die bei Verstößen im Bereich der Ernährung, Reinhaltung und des Witterungsschutzes ohne weiteres angenommen werden kann (BayVGH, B. v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris Rn. 10).

Zur Überzeugung des Gerichts entsprach die Rinder- und Ziegenhaltung des Klägers bis zur letzten Vorortkontrolle am 29. Dezember 2010 bezüglich der ausreichenden Versorgung mit frischem Trank und qualitativ und ausreichendem Futter, der Zur-Verfügung-Stellung eines geeigneten und ausreichenden Witterungsschutze sowie der Entmistung, Säuberung, Einstreuung und Weißelung des Stalls der Hofstelle in H… nicht den oben dargestellten Anforderungen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des kontrollierenden Amtstierarztes Dr. A… und des Herrn L… vom Staatlichen Veterinäramt des Landratsamtes ... anlässlich der sieben Kontrollen im Dezember 2010 (festgehalten in den jeweiligen Ergebnis-Protokollen zu den Tierschutzkontrollen am 1. Dezember 2010, 2. Dezember 2010, 3. Dezember 2010, 6. Dezember 2010, 8. Dezember 2010 und zuletzt am 29. Dezember 2010; in der Aktennotiz des Dr. A… vom 8. Dezember 2010), aus den an den Kontrolltagen gefertigten Lichtbildern bzw. Digitalfotos (Blatt 103 bis 175 der Behördenakte mit den Lichtbildern) und den Erläuterungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung. Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen sind hinreichend bestimmt. Nach Art. 37 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierbei ist ausreichend, wenn aus dessen gesamtem Inhalt, insbesondere aus dessen Begründung und den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, „im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichend Klarheit gewonnen werden kann“, was von den Beteiligten zu tun ist. Zur Auslegung eines Verwaltungsakts sind also neben dem Anordnungssatz und der Begründung auch die dem Adressaten bekannten Begleitumstände heranzuziehen, etwa wenn dem Halter aufgrund vorangegangener Beanstandungen klar sein musste, welche Zustände damit vermieden werden sollen (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 7a). Bei Anlegung dieser Kriterien, der Heranziehung der Begründung des Bescheides und der Hinweise anlässlich der Kontrollen im Dezember 2010 sind die Anordnungen in Zusammenhang mit den bei den Kontrollen Beklagtenseits dargetanen Missständen, als hinreichend bestimmt anzusehen, um dem Kläger zu verdeutlichen, welches Maß an Wasserversorgung, Fütterung, Witterungsschutz, an Entmistung und Weißeln des Stalls (Hygiene) von ihm geschaffen werden muss. Ebenso war trotz der Formulierung „umgehend“ für die Anordnungen nach Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheids vom 30. Dezember 2010 für den Kläger erkennbar im Zusammenhang mit vorangehenden Aufforderungen der Vertreter des Landratsamtes, dass er ohne Verzögerung und schnellstmöglich die tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen zu beseitigen hat. Für die Nr. 2 des Bescheids (Weißeln des Stalls) wurde ihm sogar eine Frist mit genauem Datum gesetzt.

Die Anordnung in Nr. 1.1 des Bescheids, umgehend sicherzustellen, dass allen Rindern jederzeit frischer Trank zur Verfügung steht, ist nicht zu beanstanden. Nach § 2, 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV hat derjenige, der Nutztiere hält, sicherzustellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind.

Eine ausreichende Wasserversorgung der Rinder konnte bei den sieben Kontrollen im Dezember 2010 nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Feststellungen der Mitarbeiter der Veterinärbehörde, denen als beamtete Tierärzte eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Diese, dem Bescheid zugrunde gelegten, Feststellungen wurden ausreichend in den Behördenakten dokumentiert. Zum einen wurde schriftlich in Ergebnisprotokollen festgehalten, dass den Rindern wiederholt zu wenig Wasser, gar kein Wasser oder nur gefrorenes Wasser zur Verfügung stand (Blatt 50 bis 57 der Behördenakte). Zum anderen wurden diese vorgefundenen Verhältnisse bildlich dokumentiert. In der Bildmappe auf Blatt 103 bis 175 befinden sich Lichtbilder von mehreren Kontrolltagen, auf denen schwarze Eimer zu sehen sind, die nur einen Bodensatz Wasser enthalten und dieser Bodensatz zum Teil – gut erkennbar – noch gefroren ist.

Der Einwand des Klägers - er habe die Tiere zweimal am Tag getränkt, Anfang Dezember bis 6./7. Dezember, danach habe er die Bottiche mit Wasser stehen lassen – kann aufgrund der entgegenstehenden zutreffenden Feststellungen der Mitarbeiter des Veterinäramtes und der ergänzenden Dokumentation nicht überzeugen.

Der Einwand des Klägers gegen einen Verstoß nach § 2, 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV hinsichtlich ausreichender Fütterung der Tiere, damit, dass er eine Tagesration Silage verfüttert habe und der Vorwurf des Veterinäramtes allein darauf beruhe, dass die Tagesration aufgegessen gewesen sei, kann auf keinerlei tatsächlichen Feststellungen gestützt werden und widerspricht den wiederholt gemachten nachvollziehbaren Feststellungen der Mitarbeiter des Veterinäramtes, den Ergebnisprotokollen und durch die Lichtbilder dokumentierten Feststellungen.

Zur Überzeugung des Gerichts waren auch bezüglich des Witterungsschutzes für die Rinder an den Kontrolltagen tierschutzwidrige Verstöße gegen § 2, 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV, wonach Haltungseinrichtungen den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen bieten müssen, festzustellen. Der letztlich durch den Kläger nicht in Abrede gestellte Verstoß, da er selbst angibt erst auf Forderung des Veterinäramtes einen Unterstand gebaut zu haben, der nicht ganz 60m² erreicht habe, wird zum einen durch die Ausführungen im Bescheid und zum anderen durch die Ausführung des Dr. K. in der mündlichen Verhandlung untermauert, dass es Richtlinien für die Unterhaltung gebe, die einen Witterungsschutz vorsähen. Da es sich bei uns überwiegend um nasse Kälte handele, reiche Stroh auf dem Schnee nicht aus. Auch diese tierärztliche Einschätzung ist nachvollziehbar und zutreffend. Die Aussage eines Biokontrolleurs, dies sei aufgrund des Winterfelles ausreichend, widerspricht der maßgeblichen vorrangigen Beurteilung der Veterinärärzte und kann daher keine Zweifel beim Gericht begründen.

Die Anordnung in Nr. 1.4 des Bescheides, den Stall in der Hofstelle einschließlich Laufstall zu entmisten, zu säubern sowie ausreichend einzustreuen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ist § 2 Nr. 1, § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV. Demnach kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sind, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Ausführungen im Bescheid sind nachvollziehbar, zudem ist auch hier wiederum hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, die vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte maßgeblich. So wurde auch im Bescheid ausgeführt, dass der Kot im Stall bei der Kontrolle am 2. Dezember 2010 an vielen Stellen zwischen 30 cm und 90 cm hochgewesen sei. Der Stall in der Hofstelle sei so stark verschmutzt gewesen sei, dass eine Gefährdung der Tiere nicht sicher ausgeschlossen werde könne und der Mist geeignet gewesen sei, Ungeziefer aller Art zu beherbergen. Entsprechende Feststellungen des Dr. A… und U… wurden auch im Ergebnis-Protokoll der Tierschutzkontrolle am 2. Dezember 2010 festgehalten und werden durch die angefertigten Lichtbilder bestätigt (Behördenakte mit Lichtbildern Blatt 157 bis Blatt 160). Diesen Lichtbildern ist zu entnehmen, dass im Stall der Boden nicht mit sauberem Stroh bedeckt war, sondern mit alt aussehendem Mist, der der im Bescheid angegebenen Höhe entsprach. Auf dieser Grundlage ist die Annahme der Gesundheitsgefährdung der Ziegen durch Ungeziefer nachvollziehbar.

Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung können die Feststellungen und Beurteilungen des kontrollierenden Veterinäramtes, die sich auch das Gericht zu Eigen macht, nicht widerlegen. Insbesondere ist die Aussage des Klägers, im Stall habe er eine nicht übermäßig hohe Strohmatratze gehabt, nicht geeignet die Feststellungen des Dr. A… in Zweifel zu ziehen.

Ebenso ist die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids rechtmäßig. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es reiche, wenn der Stall einmal im Jahr geweißelt werde, ist nicht geeignet Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zu wecken. Insbesondere gab der Kläger nicht an, wann er zuletzt den Stall geweißelt hat. Zudem ist das Weißeln eines Stalles nicht an starre Zeiträume gebunden, sondern muss je nach Bedarf vorgenommen werden. Ein solcher aktueller Bedarf wurde bei den vorgenommenen Kontrollen durch das Veterinäramt festgestellt. Auch die bereits erwähnten Lichtbilder des Stalls untermauern dies aufgrund der erkennbaren hochgradigen Verschmutzung des Stalls.

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen im Bescheid vom 30. Dezember 2010 waren auch notwendig und verhältnismäßig. Es kann vorliegend dahinstehen, ob § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Behörde neben dem Auswahlauch ein Entschließungsermessen einräumt oder es sich um eine gebundene Entscheidung handelt (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 16 a Rn. 5). Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich; insbesondere sind die angefochtenen tierschutzrechtlichen Anordnungen verhältnismäßig und damit notwendig im Sinne von § 16a Abs. 1 TierSchG. Der Kläger wurde bei den im Dezember stattgefundenen Kontrollen – wie sich aus den Ergebnisprotokollen der Tierschutzkontrollen für diesen Zeitraum ergibt – durch das Veterinäramt mehrmals beraten und aufgefordert umgehend einen Witterungsschutz zu erstellen sowie die Rinder mit ausreichendem und geeigneten Futter zu versorgen.

Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheides), die bei einem (jeweiligen) Verstoß gegen die Anordnungen unter Nr. 1.1 bis 1.4 und 2 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR vorsieht, war rechtswidrig, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 bezieht, und verletzte den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4, Satz 1 VwGO.

Eine Fristbestimmung für die Anordnungen in Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheids mit „umgehend“ ist im Falle der Androhung eines Zwangsgeldes – unabhängig davon, ob sie der Bestimmtheit des Grundverwaltungsaktes genügt, zu unbestimmt. Gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist bei der Anordnung eines Zwangsgeldes für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Diese Bestimmung gilt für Handlungsverpflichtungen, wie sie vorliegend Gegenstand der Anordnungen in Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheids sind. Gerade bei Zwangsgeldandrohungen ist die Fristbestimmung eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung, da die Fälligkeit des Zwangsgeldes einen fruchtlosen Fristablauf voraussetzt (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG) und aus Gründen der Rechtssicherheit folglich eine eindeutig bestimmte Frist gefordert werden muss. Damit sind nicht von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängige, sondern allein kalendermäßig bestimmte Fristen gemeint. Auch wo der Betroffene nach dem materiellen Recht „unverzügliches“ Handeln, d.h. Handeln ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), schuldet, muss die Verwaltung im Falle der Vollstreckung diesen unbestimmten Rechtsbegriff durch eine kalendermäßige Zeitangabe konkretisieren. Die Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln kann als solche nicht mit Zwangsgeld bewehrt werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.09.1985 – 20 B 85 A.17 – BayVBl. 1986, 186; VGH BW, B.v. 13.01.1995 – 10 S 3057/94 – NVwZ-RR 1995, 506, 507; OVG Münster, B.v. 12.07.1991 – 4 B 3581/90 – NVwZ-RR 1993, 59). Nichts anderes kann für die Verpflichtung zu umgehenden Handeln gelten.

Dagegen wurde bezüglich der Anordnung der Nr. 2 des Bescheids eine nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zumutbare und bestimmte Erfüllungsfrist gesetzt und somit die Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung eingehalten.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Kostenentscheidung (Nr. 5) sowie die Gebühren- und Auslagenfestsetzung (Nr. 6) des Bescheides. Das Landratsamt hat auf der Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 und Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. dem Kostenverzeichnis, Tarifstelle 7.IX.10/2.3 im Bescheid eine Gebühr für den angefallenen Verwaltungsaufwand in Höhe von 1.027,13 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt. An Verwaltungsaufwand wurden hierbei die Personalkosten für sieben stattgefundene Kontrollen angesetzt, deren Höhe sich auch innerhalb des Rahmens von 25,00 bis 5.000,00 EUR bewegt, Tarif-Nr. 7.IX.10/2.3 des Kostenverzeichnisses zum KG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 KG. An Auslagen wurden Zustellkosten in Höhe von 3,50 EUR angesetzt. Da für die Zwangsgeldandrohung keine separaten Kosten angesetzt wurden (Tarifstelle 1.I.8.1 des Kostenverzeichnisses zum KG), sondern nur die Personalkosten für die sieben Kontrollen, kann trotz der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung die Kostenentscheidung sowie die Gebühren- und Auslagenfestsetzung nach Art. 16 Abs. 5 KG unverändert bestehen bleiben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 15. März 2011, in dem ihm das Halten und Betreuen von Rindern untersagt wurde und Anordnungen zur Beseitigung von tierschutzwidrigen Zuständen bei der Ziegenhaltung getroffen wurden.

1. Seit März 2008 fanden immer wieder Kontrollen der Rinderhaltung des Klägers durch Vertreter des staatlichen Veterinäramtes des Landratsamts ... statt, die zu erheblichen Beanstandungen in tierschutzrechtlicher Hinsicht führten. Nach Kontrollen im Dezember 2010 erließ das Landratsamt ... am 30. Dezember 2010 einen Auflagenbescheid, um die vorgefundenen Zustände zu verbessern. Nachdem auch bei weiteren Kontrollen die Haltungsbedingungen und der Ernährungszustand der Rinder beanstandet wurden, wurde wegen der Verstöße gegen den Auflagenbescheid das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt. Nach einer angekündigten Kontrolle am 14. Februar 2011 durch Vertreter des Landratsamts ..., des Veterinäramts sowie des Sachverständigen Dr. R., erstellte Dr. R. als beamteter Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen im Ruhestand das Gutachten vom 20. Februar 2011.

In seinem Gutachten vom 20. Februar 2011 führte Dr. R im Wesentlichen Folgendes aus:

Auf der etwa 2 bis 3 ha großen Weidefläche in Hanglage oberhalb der Biogasanlage zwischen den Orten He. und Hö. würden insgesamt 27 Rinder der beiden Rassen Gelb- und Fleckvieh gehalten. Viele Fahrspuren innerhalb der Weide wiesen eine geschätzte Tiefe und Breite bis zu etwa 50 cm auf. In der Koppel stünden zwei Unterstände aus Rundballen und darüber gespannten Kunststoffplanen. Nur im oberen Weidebereich, der etwa ein Viertel der Gesamtfläche ausmache, sei eine Begrünung des Erdbodens zu erkennen. Diese bestehe zu etwa 80% aus kurzstängeligem Moos und kleinen Grasspitzen. Der übrige Erdboden weise keinen Pflanzenbewuchs auf und sei überall mit Trittsiegeln von Paarhufern versehen. Diese seien teilweise mit jaucheartiger Flüssigkeit angefüllt. Beim sehr anstrengenden Begehen der Weide habe man die Saugwirkung des tiefgründigen Morasts deutlich gespürt. Den Rindern habe kein trockener, kotfreier, witterungsfester und/oder zugluftsicherer Liegeplatz zur Verfügung gestanden. Dies habe sie zum Stehen bis zur Erschöpfung gezwungen. Da sie zudem auch stets im nassen Morast eingesunken seien, seien sie ständigen Wärmeverlusten über die nasse Haut ausgesetzt gewesen. Ständiger und lang anhaltender Wärmeverlust während des vergangenen ungewöhnlich schneereichen und frostigen Winters sei geeignet, erhebliche Schmerzen und Leiden im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG auszulösen. Dies umso mehr bei gleichzeitig vorhandener Mangelernährung mit Energieunterversorgung bzw. negativer Energiebilanz.

Im gesamten Weidebereich seien keine Reste von Raufutter (z.B. Heu, Silage) vorhanden. An der unteren rechten Weideecke stehe ein 1.000 l fassen-der Behälter, aus dem der Rinderhalter neun unbeschädigte, runde Maurer-kübel und zwei rechteckige Bottiche mit Wasser füllen könne. Rinder der Rassen Gelb- und Fleckvieh würden zu den Fleischrindern zählen, die sich normalerweise durch deutliche Muskelmassen auszeichnen würden. Diese Rasseeigenschaft sei bei den angetroffenen Rindern nicht sichtbar. Mehr als ein Drittel der weiblichen, ausgewachsenen Rinder weise spitz und deutlich hervorstehende Knochen des Beckengürtels sowie des Kopf-, Hals- und Rückenbereichs auf. Die Dornfortsätze dieser Rinder seien nicht mit fühlbarem Unterhaut-, Fett- und/oder Bindegewebe oder Muskulatur gedeckt. Zwischen ihnen bestünden sehr deutliche Vertiefungen. Trotz des langen Winterfells seien die Rippen der Rinder deutlich sichtbar. In die Zwischenrippenräume ließen sich bis zu zwei Finger nebeneinander so tief einlegen, dass sie nicht die Oberfläche der Rippen überragen würden. Bei der Haut dieser und weiterer Tiere liege ein völliger Verlust der Elastizität, die sog. Lederbündigkeit der Haut vor. Anzeichen für Infektionskrankheiten, die u.a. auch eine Lederbündigkeit auslösen könnten, seien nicht erkennbar. Daher sei sie mit hundertprozentiger Sicherheit die Folge von massiven, länger anhaltenden Flüssigkeitsdefiziten. Einen solchen Trinkwassermangel empfinde das Rind als Durst, der mit an hohe Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Schmerzen und Leiden mindestens im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG bei allen 27 Weiderindern geführt habe.

Mit Ausnahme zweier adulter Bullen hätten alle übrigen Rinder mindestens nicht übersehbare oder deutliche Merkmale mittelgradiger Abmagerung und ein verschmutztes Fell aufgewiesen. Der Ernährungszustand der beiden Bullen sei mäßig. Neun Kühe seien so abgemagert, dass ihr Ernährungszustand fast den Zustand der Kachexie (vollkommene Abmagerung) erfülle. An allen Rindern seien sehr deutliche Anzeichen der Apathie sichtbar. Mindestens den neun hochgradig abgemagerten Kühen seien mit an absolute Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche, unter Berücksichtigung früherer Akten auch länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen und Leiden im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG zugefügt worden. Als einzige Ursache für die vielfachen Abmagerungen bis hin zur Kachexie sei nur die quantitative und qualitative Unterversorgung mit Nahrung und Trinkwasser während eines längeren Zeitraums erkennbar, da keine Erkrankungen der Rinder festgestellt worden seien. Erwärmte Körperstellen, auch an den dünnen und kurz behaarten Kopfstellen oder Halsseiten, seien nicht fühlbar gewesen. Atemdampf habe kein einziges Rind gezeigt.

Der Stall, der früher der Unterbringung der Rinder gedient habe, sei überall mit großen Mistmengen, teilweise mehr als einen Meter hoch, angefüllt. Sämtliche Einrichtungen der ehemaligen Anbindehaltung seien beschädigt und als solche nicht mehr verwendbar oder fehlten. Insgesamt erwecke der Stall den hohen Verdacht der Baufälligkeit. Zudem reiche er nicht zur Unterbringung der 27 Rinder.

Der Rinderhalter habe bei dem Ortstermin, teilweise erst auf energisches Nachfragen, u.a. angegeben, dass er keine sicher verfügbaren und verlässlichen Helfer bei der Versorgung seiner Weiderinder habe. Er versorge die Rinder täglich einmal mit Futter und Trinkwasser, wozu er etwa vier Stunden benötige. Er habe erhebliche Schwierigkeiten beim Befahren der Koppel mit einem Traktor, da der Weideboden auch im Sommer sumpfartig sei. Er wolle demnächst einen Plan für ein besseres Weidemanagement erstellen. In zwei bis drei Monaten wolle er einen witterungsfesten Unterstand planen, zu dessen Errichtung er aber die Genehmigung zum Befahren beider Fahrwege seitlich neben der Koppel und zur Einfahrt in die Koppel von oben her benötige. Im vergangenen Sommer habe er keine Heuvorräte zur Verfütterung angelegt und derzeit auch andere Vorräte nicht zur Verfügung.

Nach Einschätzung des Gutachters sei der Rinderhalter zurzeit nicht in der Lage, Weide- und Stallrinder artgerecht zu halten, zu versorgen und zu pflegen. Alle Rinder seien nicht gemäß den Anforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht. Der Tierhalter verfüge nicht über die hierfür nach § 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Bis auf die beiden adulten Bullen seien allen anderen Rindern mindestens erhebliche Leiden im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG zugefügt worden.

Bei angemessener Bewertung des bisherigen Tätigwerdens des Landrats-amts ... und der Untätigkeit bzw. des Unvermögens des Rinder-halters, die auch bei der Überprüfung offensichtlich geworden seien, könne insgesamt nur eine sofortige Untersagung jeglicher Rinderhaltung den Tieren zukünftige sehr erhebliche, sich wiederholende und/oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden tatsächlich ersparen. Dies umso mehr, als der Rinderhalter trotz Ankündigung von Zwangsgeldern, eines Tierhaltungsverbots und der Tierwegnahme mit anderweitiger Unterbringung auf seine Kosten keine Verbesserung bei seiner Tierhaltung vorgenommen habe. Somit bleibe nur die sofortige Untersagung der Rinderhaltung einschließlich der Wegnahme der Rinder und ihrer anderweitigen Unterbringung und Versorgung auf Kosten des Halters gemäß § 16a Nrn. 2 und 3 TierSchG, um der Staatsaufgabe im Tierschutz nachzukommen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 war der Kläger zu einem Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern angehört worden.

2. Der vom Kläger beauftragte Fachtierarzt für Tierschutz, Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung – Dr. S… führte am 3. März 2011 zwischen 13:30 Uhr und 15:30 Uhr eine angekündigte Besichtigung der Rinderhaltung des Betriebs des Antragstellers durch. In seinem Gutachten vom 10. März 2011 führte Dr. S… im Wesentlichen Folgendes aus:

Der untere Teil der Weide sei abgesperrt und für die Tiere nicht begehbar. Dieser Teil sei sehr tiefgründig und erkennbar vor einiger Zeit sehr matschig gewesen. In den oberen Hangbereichen sei die Weide trocken und weise eine geschlossene Grasnarbe auf. Der Betriebsleiter beabsichtige, die Tierhaltung auf eine andere Weide zu verlagern, weil dort die Gefahr der matschigen Stellen deutlich verringert sei. Die entsprechende Fläche sei besichtigt worden und erscheine deutlich trockener, dafür aber windexponierter.

Die ursprüngliche Weide verfüge über zwei Unterstände aus zwei übereinander geschichteten Reihen Strohballen, die mit einer Plastikplane vollständig überdeckt seien. Die Strohballen umschlössen an drei Seiten jeweils eine Fläche von ca. 40 bis 50 m². Die drei Seiten seien überwiegend gegen Wind verschlossen. Noch vorhandene Lücken seien zu schließen, um Zug zu vermeiden. Die Unterstände seien ausreichend eingestreut, trocken und sauber. Stehende Feuchtigkeit habe auch im Untergrund nicht festgestellt werden können. Bei einer Gesamtliegefläche von ca. 90 m² sei für ca. 15 erwachsene Tiere ein überdachter Liegeplatz vorhanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der Regel der Unterstand nicht von der gesamten Herde gleichzeitig genutzt werde. Ein Unterstellen der gesamten Herde sei in jedem Fall gewährleistet.

Die Tiere verfügten über eine Tränke, die sich frei zugänglich am unteren Ende der Weide befinde. Sie bestehe aus zehn runden schwarzen Wasserbottichen mit einem Inhalt von jeweils ca. 90 l, sowie zwei rechteckigen Bottichen mit insgesamt 140 l Fassungsvermögen. Die Eisschicht sei komplett entfernt. Die Zufütterung von Futterkonserven sei Nahrungsgrundlage der Tiere gewesen. Das Futter sei den Tieren auf dem Boden ohne Überdachung vorgelegt worden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung sei vor allem Gras-Silage gefüttert worden. Weiterhin sei den adulten Bullen Getreideschrot (drei 10 l-Eimer) während der Zeit der Besichtigung gefüttert worden. Die Tiere würden nicht ad libitum gefüttert, vielmehr nur einmal täglich um die Mittagszeit. Die noch vorhandenen Futtervorräte seien nicht besichtigt worden. Der Betrieb solle eine Futterplanung für das laufende Jahr vornehmen.

Das Haarkleid der Tiere sei stumpf, es seien kaum unbehaarte Stellen zu beobachten. Erkrankungen wie massiver Milben-, Haarlingbefall oder Pilzinfektion seien nicht erkennbar. Die Tiere seien bezüglich ihres Ernährungszustands untersucht worden. Dabei sei die Körperkondition beurteilt worden. Zugrunde gelegt worden sei der BCS-Index (Body-Condition-Scoringbzw. Körperkonditionsbeurteilungsindex), der anhand der Fett- und Muskelauflage an definierten Körperpunkten ermittelt werde. Stichprobenhaft seien 16 von insgesamt 27 Tieren (59,3%) bewertet worden. Lediglich fünf der älteren Tiere würden den Wert von 2,5 unterschreiten. Der Durchschnittswert aller bewerteten Tiere liege bei 2,8. Der Durchschnittswert der Gesamtherde insgesamt liege sicher über 3,0.

Im Zeitpunkt der Beurteilung habe den Tieren Futter und Tränke in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung gestanden. Die Tiere seien friedlich und zeigten keine erhöhte Aggressivität. Sie seien aufmerksam und ließen keine Hinweise auf akute oder chronische Krankheiten erkennen. Es sei offensichtlich, dass es eine befristete Unterversorgung einiger Tiere in der Vergangenheit gegeben habe. Dies habe nicht zu dauerhaften Leiden der Tiere geführt. Der Zustand der Tiere zum Zeitpunkt der Untersuchung sei stabil. Eine Verbesserung der Tierhaltung sei notwendig. Engpässe in der Futterversorgung seien zu vermeiden.

3. In dem Bescheid vom 15. März 2011 wurde dem Kläger mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Rindern untersagt (Nr. I.1.). Weiterhin wurde er verpflichtet, alle von ihm auf der Koppel hinter der Biogasanlage zwischen He. und Hö. gehaltenen Rinder innerhalb von sieben Werktagen nach Zustellung dieses Bescheides abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten (Nr. I.2.) und dem Landratsamt ... unverzüglich Name und Adresse der/des neuen Halter/s mitzuteilen (Nr. I.3.). Es wurde angeordnet, alle Rinder umgehend laut Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen und in der HIT Datenbank einzutragen (Nr. I.4.). Die Regelungen in Nr. I.1 bis 3. des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. I.5.). Bezüglich der Ziegenhaltung wurde dem Kläger aufgegeben aus dem Aufenthaltsbereich der Ziegen alle verletzungsträchtigen Gegenstände unverzüglich zu entfernen (Nr. II.1.), den jauchigen Mist unverzüglich aus der Mistgrube innerhalb des Ziegengeheges zu entfernen (Nr. II.2.), die Ziegen umgehend laut Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen (Nr. II.3.), in der HIT Datenbank Zugänge innerhalb von sieben Tagen zu melden (Nr. II.4.), keine Ziegen ohne Begleitpapiere zu übernehmen (Nr. II.5.), umgehend ein Bestandsverzeichnis anzulegen und drei Jahre nach dem letzten Eingang aufzubewahren (Nr. II.6). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger als Verursacher auferlegt (Nr. III.1.). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 3.999,92 EUR festgesetzt und die Ersetzung von Auslagen in Höhe von 741,75 EUR festgelegt (Nr. III.2).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass bei sechs Kontrollen Anfang Dezember 2010 durch Vertreter des Veterinäramts des Landratsamtes ... festgestellt worden sei, dass die Rinder nicht der winterlichen Witterung entsprechend angemessen verhaltensgerecht untergebracht gewesen seien und nicht täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt worden wären. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 seien entsprechende Auflagen erteilt worden, deren Einhaltung bei weiteren Kontrollen am 28. Januar 2011 und am 30. Januar 2011 überprüft worden seien. Wiederum seien die Haltungsbedingungen und der Ernährungszustand der Rinder zu beanstanden gewesen. Am 30. Januar 2011 habe sich auf dem Wasser in einem Bottich eine geschlossene Eisdecke befunden, die die Tiere am Trinken hindern würde. Auf der gesamten Koppel sei kein Futter zu finden gewesen. Es sei daher eine Verschlechterung des Ernährungszustands der Rinder im Vergleich zum Dezember 2010 festgestellt worden. Weitere Nachkontrollen am 4. Februar 2011, 8. Februar 2011 und 9. Februar 2011 hätten zu der angekündigten Kontrolle am 14. Februar 2011 geführt. Hinsichtlich der vorgefundenen Zustände werde auf das dem Bescheid beigefügte Gutachten von Dr. R. vom 20. Februar 2011 verwiesen. Bei der Cross Compliance Kontrolle am 22. Februar 2011 sei festgestellt worden, dass vier Kälber immer noch keine Ohrenmarken gehabt hätten. In Ziegengehege an der Wohnstätte des Klägers seien etwa 50 Ziegen angetroffen worden, die sich alle in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand befunden hätten. Innerhalb ihres Aufenthaltsbereichs hätten sich viele landwirtschaftliche, meist verrostete Geräte und andere Großmaschinen im unbrauchbaren Zustand befunden, an denen sich die Ziegen zu jeder Zeit verletzen hätten können. Die Mistlagerstätte vor dem Stallgebäude sei mit stinkendem, altem, schwarzgefärbtem Mist angefüllt gewesen, aus dem größere Jauchemengen ausgetreten wären und einen kleinen See gebildet hätten.

Der Kläger habe den Vorschriften des § 2 TierSchG sowohl wiederholt als auch grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Rindern erhebliche Schäden zugefügt. Die zuvor verfügten Anordnungen zur Beseitigung tierschutzwidriger Zustände seien nicht oder nur unzureichend befolgt worden. Die bei den Kontrollen der Tierhaltung vorgefundenen und im Gutachten von Dr. R. dokumentierten und ausführlich beschriebenen Zustände ließen eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere erkennen. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, Weide- und Stallrinder artgerecht zu halten, zu versorgen und zu pflegen. Er habe die hierzu erforderlichen Weideflächen oder Einrichtungen zur Unterbringung in einem Stall nicht zur Verfügung. Laut Gutachten am 20. Februar 2011 seien alle Rinder nicht nach den Anforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG ernährt, gepflegt oder verhaltensgerecht untergebracht worden. Der Tierhalter würde außerdem nicht über die nach § 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung seiner 27 Rinder verfügen. Bis auf die beiden adulten Bullen seien alle anderen Rindern mindestens erhebliche Leiden im Sinne von § 18 Abs. 11 TierSchG zugefügt worden. Die Lederbündigkeit der Haut der Rinder sei die Folge von massiven, länger anhaltenden Flüssigkeitsdefiziten, denn es seien keine Anzeichen von Infektionskrankheiten oder anderen Erkrankungen erkennbar gewesen, die auch eine Lederbündigkeit auslösen könnten. Ein länger anhaltender Trinkwassermangel habe mit an hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Auslösung von erheblichen Schmerzen und Leiden bei allen 27 bei der Rindern geführt. Alle Rinder hätten keinen trockenen Liegeplatz zur Verfügung gehabt, was sie zum Stehen bis zur Erschöpfung gezwungen hätte. Da sie zudem auch beim Stehen stets im nassen Morast eingesunken wären, seien sie ständigen Wärmeverlusten über die nasse Haut ausgesetzt worden. Ständiger und langanhaltender Wärmeverlust infolge Kälte und Nässeeinwirkung während des vergangenen ungewöhnlich schneereichen und frostigen Winters sei geeignet gewesen erhebliche Schmerzen und Leiden bei den Rindern auszulösen. Dies umso mehr bei gleichzeitig vorhandener Mangelernährung mit Energieunterversorgung. Mindestens den neun hochgradig abgemagerten Kühen seien mit an absoluter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche, unter Berücksichtigung früherer Akte auch länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Das Landratsamt ... gehe davon aus, dass der Kläger auch weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde. Denn er sei trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise seit März 2008 nicht willens oder in der Lage gewesen, bei seiner Tierhaltung dauerhaft ordnungsgemäße Zustände sicherzustellen. Dem Gutachten des Amtstierarztes käme ein vorrangige Beurteilungskompetenz zu nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Daher seien die Voraussetzungen eines umfassenden Verbots der Rinderhaltung im vorliegenden Fall erfüllt. Die sofortige Vollziehung läge im öffentlichen Interesse, um die umgehende Abstellung der tierschutzwidrigen Zustände und damit eine rasche Beendigung der Leiden und Schmerzen der Tiere herbeizuführen.

4. Mit Schreiben vom 22. März 2011, eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob der Kläger Klage und lies seinen Bevollmächtigten im Schreiben vom 10. Mai 2011 beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2011 aufzuheben.

Laut Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 10. Mai 2011 seien mittlerweile unstreitig die Nr. I.4, Nr. II.3, Nr. II.4 bezüglich der Meldeverpflichtung zur HIT Datenbank sowie Nr. II.5 und Nr. II.6 erledigt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 stellte der Kläger folgenden Antrag:

I. Es wird festgestellt, dass die Nrn. I.2 bis II. des Bescheids vom 15. März 2011 rechtswidrig waren.

II. Die Nrn. I.1 und III. des Bescheids vom 15. März 2011 werden aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Aufenthaltsbereich der Ziegen verletzungsträchtige Gegenstände nicht gegeben habe und die Ziegen sich noch nie an irgendwelchen landwirtschaftlichen Gerätschaften verletzt hätten. Verletzungszustände an irgendeiner Ziege seien zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Auf den Wiesen, die von den Ziegen begrast würden, befänden sich zwar Gerätschaften, die allerdings weder verrostet noch sonst in einem desolaten Zustand wären und daher insofern eine verletzungsintensive Gefährlichkeit nicht bestehen würde. Die offizielle Mistlagerstätte sei ordnungsgemäß bewirtschaftet und im Übrigen trocken gehalten worden.

Die 27 Rinder seien mittlerweile vollständig abtransportiert worden. Die Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten vom 20. Februar 2011 seien voreingenommen und keineswegs neutral gewesen. Die Feststellungen des Sachverständigen würden im Wesentlichen auf den Vorgaben des Landratsamtes beruhen und allenfalls dazu dienen, die vorgefertigte Meinung der Beklagtenseite zu bestätigen und zu untermauern. Es habe aufgrund der Bio-Tierhaltung durch den Kläger eine Vorverurteilung gegeben. Im Laufe des Winters seien den Tieren Wasser und Nahrung zur Verfügung gestellt worden. Die Behauptung, dass die Tiere teilweise völlig abgemagert gewesen seien, entbehre jeder Grundlage. Aus dem Kontrolldokument der ABCERT – ein Zertifizierungsunternehmen für Bio Landwirte – würden sich deutliche Unterschiede zur Bewertung im Sachverständigengutachten vom 20. Februar 2011 ergeben. Tagtäglich würden 1000 l Wasser auf entsprechend runde, unbeschädigte Maurerkübel verteilt werden. Weiterhin seien zwei Bottiche vorhanden gewesen, insgesamt erfolge die Befüllung jeweils in der Mittagszeit. Alle Kontrollen des Landratsamtes hätten ausschließlich vormittags stattgefunden, wohlwissend, dass der Kläger nachhaltig und mehrfach darauf hingewiesen habe, dass sowohl die Fütterung wie auch die Tränkung der Tiere ausschließlich in der Mittagszeit erfolgen würden.

Der Kläger würde, insbesondere beispielsweise auch die Mutterkühe, nicht zu schwer werden lassen wie im Rahmen einer klassischen Mastzucht. Die Mutterkühe des Klägers wären imstande ihre Kälber selbst zu gebären, was im Übrigen auch Folge des Gewichts der Tiere sei. Schwere Tiere seien heutzutage aufgrund der Mastzucht nahezu außerstande, ohne Tierarzt ihre Kälber zu gebären. Die Ausführungen im Gutachten vom 20. Februar 2011 widersprächen insbesondere den Ausführungen im Gutachten von Dr. S… hinsichtlich der Wasserversorgung. Die vom Kläger gewählte Art der Tränke würde den artgerechten Vorteil bieten, dass die Tiere wie aus einem natürlichen Gewässer in vollen Zügen trinken könnten. Zudem würden große Bottiche von ca. 90 l eine gewisse Frostsicherheit gegenüber frostanfälligeren Selbsttränken bieten. Diese Bottiche seien ständig verfügbar, kippsicher und würden durch den Kläger täglich frisch gefüllt werden. Die Befüllung würde stets und umfassend gemäß dem Durst der Tiere unmittelbar nach der Hauptfütterungszeit in der Mittagszeit erfolgen. Die Futterversorgung der Tiere des Klägers sei ausreichend und nachhaltig gewesen. Der Kläger sei den Vorgaben des Merkblatts der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. bezüglich der ganzjährigen Freilandhaltung von Rindern voll umfassend nachgekommen. Dr. S… habe ausdrücklich festgestellt, dass kein einziges Tier unter irgendwelchen kachektischen Bedingungen anzutreffen gewesen sei und dass lediglich offenkundig einige ältere Tiere den Wert von 2,5 der Bewertungsskala nach BCS unterschritten hätten. Dr. S… habe einen Durchschnittswert von 2,8 festgehalten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 10. Mai 2011 verwiesen.

5. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 beantragte das Landratsamt ... die Klage vom 10. Mai 2011 abzuweisen.

Hierzu wurde ausgeführt, dass den Auflagen bezüglich der Ziegen aus dem Bescheid vom 15. März 2011 durch die Verbringung der Ziegen an einen unbekannten Aufenthaltsort genüge getan sei, da die Tiere sich nicht mehr verletzen könnten. Lediglich das geforderte Bestandsverzeichnis läge nur in unleserlicher Form vor. Der Kläger sei aufgefordert worden, dieses nochmals lesbar zu übermitteln. Das Gutachten vom 20. Februar 2011 des Dr. R. stelle kein Gefälligkeitsgutachten dar, insbesondere sei er als Gutachter unabhängig. Auch Dr. S… käme zu dem Ergebnis, dass mindestens fünf Rinder zu mager seien. Dem Gutachten von Dr. R. als Gutachten eines beamteten Tierarztes käme kraft Gesetzes eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Wasserbottiche seien stets vorhanden gewesen, aber sie seien leer oder eingefroren gewesen. Dr. R. habe bei seiner Begutachtung am 14. Februar 2011 die zurückliegende Mangelversorgung mit Trinkwasser über lange Zeiträume anhand des Zustandes der Rinder feststellen können. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Rinder unmittelbar nach der Hauptfütterungszeit getränkt worden seien und ausreichend stets mit frischem Wasser versorgt worden seien. Die Fotos des staatlichen Veterinäramtes belegten, dass das Wasser in den Bottichen – sofern Wasser vorhanden gewesen sei – überwiegend mit einer Eisschicht bedeckt gewesen sei, sodass die Rinder am Trinken gehindert worden seien. Eine Frostsicherheit des Wassers in den Bottichen sei nicht festgestellt worden. Der festgestellte Ernährungszustand der Rinder durch Dr. S… sei drei Wochen nach der Begutachtung durch Dr. R. erfolgt. Bei der Kontrolle am 14. Februar 2011 unter Beiziehung von Dr. R. habe der Kläger selbst angegeben, dass er im vergangenen Sommer keinerlei Vorräte zu Verfütterung an seine Rinder habe anlegen können und auch nicht ausreichend Finanzmittel besitze, um Heu zuzukaufen. Er verfüttere daher nur eigenen Gerstenschrot, der von minderwertiger Qualität sei. Es habe eine absolute Mangelernährung der Rinder geherrscht. Auch Dr. S… sei am 10. März 2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass mindestens fünf Rinder zu mager seien. Der Bericht von ABCERT, der von einem ausreichend guten Ernährungszustand am 21. Februar 2011 spreche, sei daher nicht nachvollziehbar. Der jetzige Zustand der Rinder sei für die Entscheidung des Rinderhaltungsverbots nicht ausschlaggebend, da die Haltungsuntersagung die Reaktion auf das Nichtbefolgen des Auflagenbescheides darstelle. Die nicht weiter negative Entwicklung bei der Rinderhaltung sei nur aufgrund des Drucks des staatlichen Veterinäramtes erfolgt. Es sei zu befürchten, dass sich die Situation spätestens im nächsten Winter wiederholen würde. Für den Fall, dass es einen trockenen Sommer mit höheren Temperaturen und weniger Pflanzenwachstum geben würde, könne der gleiche Zustand der Rinder bereits im Sommer auftreten.

6. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. April 2011 (W 5 S 11.242) wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2011 zurückgewiesen (AZ 9 CS 11.1099). Nachdem das Verfahren aufgrund von Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Gemünden vom 27. März 2012 wegen Tierquälerei (AZ: 5 Cs 912 Js 4822/11) geruht hatte, wurde es mit Schreiben vom 11. März 2016 fortgeführt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ließ der Klägerbevollmächtigte mitteilen, dass er den Kläger nicht mehr vertrete.

7. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.540 und W 8 K 17.638, die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Bezüglich Nr. I des Bescheids ist die Anfechtungsklage statthaft, da das Betreuungs- und Haltungsverbot von Rindern ein Dauerverwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat. Ebenso haben sich die Kosten in Nr. III des Bescheids noch nicht erledigt, so dass auch hiergegen die Anfechtungsklage statthaft ist. Im Fall der Nr. I.2 bis einschließlich Nr. II des Bescheids ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, da zum einen die Vollstreckung vollständig abgeschlossen ist, die Rinder wurden an Tierhändler veräußert, und zum anderen die weiteren tierrechtlichen Anordnungen sich erledigt haben, dadurch dass inzwischen die Haltung und Betreuung jeglicher Tierart untersagt wurde. Aufgrund des mit der Vollstreckung einhergehenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und des Rehabilitationsinteresses des Klägers, über dessen tierschutzrechtliche Verstöße ausführlich in der Presse berichtet wurde, liegt ein besonderes Feststellungsinteresse vor.

2. Der Bescheid vom 15. März 2011 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO).

Hinsichtlich der Begründung ist auf die Begründung des Bescheids vom 15. März 2011 zu verweisen und auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Beschlusses der 5. Kammer vom 19. April 2011 im Verfahren W 5 S 11.242, insbesondere hinsichtlich der dem Haltungs- und Betreuungsverbot zugrunde liegenden Gutachten zu verweisen, deren zutreffenden Beurteilungen auch nicht durch das klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erschüttert werden konnten. Im Beschluss vom 19. April 2011 ist ausgeführt:

„ […] Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid einschließlich des Gutachtens des Herrn Dr. R. vom 20. Februar 2011 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

Aus der Behördenakte erschließt sich ohne weiteres, dass der Antragsteller – wie in der Vergangenheit – auch in Zukunft nicht die an einen Tierhalter zu stellenden Anforderungen erfüllen wird. Der erkennenden Kammer drängt sich auf, dass die vom Antragsteller gehaltenen Rinder auch in Zukunft Schmerzen und Leiden im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG mangels einer angemessenen Ernährung, Pflege und einer verhaltensgerechten Unterbringung zu gewärtigen hätten, wenn gegen den Antragsteller nicht das nunmehr verfügte Rinderhaltungsverbot durchgesetzt würde. Nach den durch das Veterinäramt des Landratsamts ... sowie Herrn Dr. R. getroffenen Feststellungen liegen die Rechtsvoraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG für die Anordnung eines Rinderhaltungsverbots vor. Der Antragsteller wurde seit März 2008 durch das Veterinäramt immer wieder und nachdrücklich auf die bestehenden Mängel hingewiesen, ohne dass dies beim Antragsteller zu einem Umdenken oder einer dauerhaften Besserung geführt hätte.

4. Auf die Frage, ob bei den begutachteten Rindern zumindest teilweise Kachexie vorliegt, kommt es nicht an. Bereits Dr. R. hat lediglich festgestellt, dass eine solche „nahezu“ erreicht sei. Zudem genügen bereits die übrigen Verstöße des Antragstellers, insbesondere da bei Freilandhaltung höhere Anforderungen zu stellen sind (Urteil der erkennenden Kammer v. 05.12.2002, Az.: W 5 K 01.1110).

Zudem kommt dem Gutachten vom 20. Februar 2011 des durch das Staatliche Veterinäramt beigezogenen Dr. R. als „Gutachten eines beamteten Tierarztes“ kraft Gesetzes eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Die Einschätzungen des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BayVGH, U.v. 30.01.2008, Az.: 9 B 05.3146, 9 B 06.2992). Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.06.2010, Az.: OVG 5 S 10.10). Dass der Gutachter Dr. R. zum Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens nicht mehr als Amtstierarzt tätig war, spielt keine Rolle. Das Veterinäramt und Veterinärdirektor Dr. A… haben die Feststellungen und Bewertungen des Herrn Dr. R. zu ihren eigenen gemacht. Zudem ist Herr Dr. R. der Kammer aus seiner Zeit als aktiver Veterinär gut bekannt. Die Kammer hat sich in der Vergangenheit in verschiedenen tierschutzrechtlichen Verfahren auf die fachliche Beurteilung von Herrn Dr. R. gestützt.

Die Ausführungen der Antragstellerseite genügen diesen Anforderungen, auch unter Einbeziehung des Gutachtens von Dr. S…, nicht. Hinsichtlich der in der Vergangenheit festgestellten tierschutzrechtlichen Beanstandungen erschöpft sich der Vortrag in schlichtem Bestreiten und der unsubstantiierten Behauptung, dass diese nicht gerechtfertigt seien. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten beruht lediglich auf einer Momentaufnahme im Zeitpunkt der Begutachtung, wobei auch von Dr. S… die Tierhaltung bemängelt wird. Selbst er geht davon aus, dass es offensichtlich eine befristete Unterversorgung einiger Tiere in der Vergangenheit gegeben hat. Seine pauschale Behauptung, dass dies nicht zu dauerhaften Leiden der Tiere geführt habe, ist nicht geeignet, die Aussagekraft des amtstierärztlichen Gutachtens zu erschüttern, zumal von § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG keine dauerhaften Leiden gefordert werden. Darüber hinaus vermag eine etwaige Besserung der Haltungsbedingungen die in der Vergangenheit festgestellten Verstöße nicht zu beseitigen.

5. Aus dem Vortrag des Antragstellers und dem Gutachten des Dr. S… können auch keine Tatsachen entnommen werden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Antragsteller nicht weiterhin Zuwiderhandlungen i.S.d. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG begehen werde.

Hierzu ist zunächst zu sagen, dass sich die nunmehr eingetretene Besserung erst über wenige Wochen erstreckt. Hieraus kann noch nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller seine Rinder in Zukunft dauerhaft tierschutzgemäß halten wird. Er hat nämlich bereits in der Vergangenheit immer wieder auf behördlichen Druck zwischenzeitliche Wohlverhaltensphasen gezeigt, die jedoch nicht von Dauer waren. Selbst das förmliche Einschreiten des Landratsamts ... durch den Bescheid vom 30. Dezember 2010 war nur eingeschränkt erfolgreich. Zudem ist ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens grundsätzlich nicht geeignet, die dem Tierhaltungsverbot zugrunde liegende Gefahrenprognose zu erschüttern (VGH Mannheim, B.v. 17.03.2005, Az.: 1 S 381/05). Darüber hinaus ist für die Annahme gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, erforderlich, dass Umstände dargelegt sind, aus denen sich ein individueller Lernprozess des Tierhalters ergibt. Eine bloß äußere - zeitweilige oder situationsbedingte - Änderung der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller wiederum tierschutzwidrig verhält (vgl. VG Göttingen, U.v. 09.02.2011, Az.: 1 A 184/09 zur vergleichbaren Situation der Wiedergestattung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG). Ein derartiges Umdenken kann die Kammer beim Antragsteller derzeit nicht feststellen.

6. Keinen Rechtsbedenken begegnet auch die mit der Untersagung der Rinderhaltung korrespondierende Verpflichtung des Antragstellers in Nr. 2 des Bescheids, seine Rinder abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten und dem Landratsamt ... unverzüglich Name und Adresse der/des neuen Halter/s mitzuteilen. Diese Anordnungen rechtfertigen sich aus § 16a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und für den Fall, dass eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicher zu stellen ist, das Tier veräußern. Diese Befugnis beinhaltet als weniger einschneidendes Mittel die Verpflichtung des Halters, seine Tiere abzugeben. Jedenfalls ergibt sich eine solche Befugnis aus § 16a Satz 1 TierSchG. Eine anderweitige Unterbringung der Rinder ist hier insbesondere deshalb nicht möglich, da der vom Antragsteller früher genutzte Stall aufgrund massiver Mistablagerungen nicht nutzbar ist.

7. Auch gegen die Verhältnismäßigkeit des Rinderhaltungsverbots bestehen keine Bedenken, da die zuvor ergriffenen milderen Mittel erfolglos waren.“

Ebenso ist hinsichtlich der Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des 9. Senats des Bayerischen Gerichtshofes vom 23. November 2011 im Verfahren 9 CS 11.1321 zu verweisen, die die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg, 5. Kammer, vom 19. April 2011 im Verfahren W 5 S 11.242 bestätigen und ergänzen. Im Beschluss vom 23. November 2011 ist ausgeführt:

„ […] Die Kritik des Antragstellers richtet sich im Wesentlichen gegen die nach seiner Auffassung maßgebliche Tätigkeit des Tierarztes Dr. R. im Zusammenhang mit dem Erlass des Bescheids vom 15. März 2011. Dr. R. war bei einer Kontrolle der Rinderhaltung des Antragstellers durch das Landratsamt am 14. Februar 2011 hinzugezogen worden und hatte in der Folge auf Grundlage der dabei getroffenen Feststellungen sowie unter Auswertung der in den Akten des Staatlichen Veterinäramts enthaltenen, bei früheren Kontrollen getroffenen Feststellungen für das Landratsamt am 20. Februar 2011 ein Gutachten erstellt. In diesem Gutachten gelangt er zum Ergebnis, dass „nur eine sofortige Untersagung jeglicher Rinderhaltung den Tieren zukünftige sehr erhebliche, sich wiederholende und/oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden tatsächlich ersparen“ könne. Weil der Antragsteller trotz der Androhung von Zwangsgeldern, eines Tierhaltungsverbots und der Tierwegnahme mit anderweitiger Unterbringung auf Kosten des Antragstellers keine Verbesserungen bei seiner Tierhaltung vorgenommen habe, bleibe „nur die sofortige Untersagung der Rinderhaltung einschließlich der Wegnahme der Rinder und ihre anderweitige Unterbringung und Versorgung auf Kosten des Halters gemäß § 16a Nr. 2 und 3 TierSchG übrig, um der Staatsaufgabe im Tierschutz nachzukommen.“ Dr. R. war, wie im Vorspann des genannten Gutachtens angegeben, bis zu seiner Pensionierung Anfang Oktober 2009 als beamteter Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen an mehreren bayerischen Veterinärämtern beschäftigt. Der Antragsteller rügt, bei dem Gutachten von Dr. R. handele es sich somit nicht um das vom Gesetz geforderte Gutachten des „beamteten Tierarztes“. Diese Rüge geht bereits deshalb ins Leere, weil sie jenen Teil des Antrags/der Beschwerde betrifft, der unzulässig ist. Nach § 16a TierSchG ist nämlich das Gutachten eines beamteten Tierarztes lediglich bei der Entscheidung über die Wegnahme und Veräußerung eines vernachlässigten Tieres (§ 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG) ausdrücklich vorgeschrieben (Nr. I.2. des Bescheids vom 15.3.2011), während für die Untersagung der Tierhaltung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG (Nr. I.1. des Bescheids vom 15.3.2011) nur die allgemeine Vorschrift des § 15 Abs. 2 TierSchG gilt, wonach die zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen sollen. Im Übrigen ist die Überlegung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten von Dr. R. stelle angesichts dessen, dass das Staatliche Veterinäramt sich dessen Feststellungen zu eigen gemacht hat, ein Gutachten im Sinn von § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG dar, nicht völlig von der Hand zu weisen. An der fachlichen Qualifikation von Dr. R. sind schließlich im Hinblick auf dessen langjährige Tätigkeit als beamteter Tierarzt Zweifel kaum angebracht.

In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu beachten, dass die Entscheidung, dem Antragsteller die Haltung und Betreuung von Rindern dauerhaft zu untersagen, nicht ausschließlich auf dem vorgenannten Gutachten des Dr. R. fußt, sondern maßgeblich auch auf Feststellungen beruht, die Mitarbeiter des Staatlichen Veterinäramts, vor allem Veterinärdirektor Dr. A. und Veterinärassistent L., bei einer Vielzahl von Kontrollen der Tierhaltung des Antragstellers getroffen haben. In den Gründen des angefochtenen Bescheids werden hier ausdrücklich Kontrollen zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 22. Februar 2011 angesprochen. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass bereits in den Jahren 2008 und 2009 umfangreiche Kontrollen der Tierhaltung des Antragstellers mit einer Vielzahl von Beanstandungen vorausgegangen waren. Die von der Behörde angestellte Prognose, dass der Antragsteller angesichts der zahlreichen tierschutzwidrigen Vorkommnisse in der Vergangenheit auch künftig mit den von ihm gehaltenen oder betreuten Rindern nicht vorschriftsmäßig umgehen wird, begegnet deshalb bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln, so dass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Das vom Antragsteller selbst vorgelegte Gutachten des Fachtierarztes Dr. S. vom 10. März 2011 (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren W 5 S 11.242, Bl. 62 ff.) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn dieses Gutachten gibt – wie schon vom Verwaltungsgericht hervorgehoben – lediglich eine Momentaufnahme wieder (angekündigte Besichtigung der Tierhaltung durch den Gutachter am 3.3.2011), bei der die Zustände

– nach der Anhörung des Antragstellers durch die Behörde wegen der beabsichtigten Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern (vom 28.2.2011, zugestellt am 2.3.2011) sowie – bei trockenem, frostfreien Wetter aufgezeigt werden. Der bei dieser Besichtigung dokumentierte, halbwegs zufriedenstellende Zustand der Rinderhaltung des Antragstellers lässt jedoch nach Aktenlage keineswegs den Schluss zu, dass sich die in der Vergangenheit immer wieder festgestellten tierschutzwidrigen Vorkommnisse in Zukunft nicht wiederholen werden. Auch in der Vergangenheit standen nämlich vorübergehenden leichten Besserungen immer wieder gravierende Verschlechterungen gegenüber, die nicht nur bei den verschiedenen Kontrollen dokumentiert wurden, sondern zu insgesamt 29 Beschwerden von dritter Seite beim Landratsamt sowie dazu geführt haben, dass der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft wegen zahlreicher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Nutztierverordnung angezeigt worden ist. So wurde insbesondere immer wieder festgestellt, dass die Tiere gar nicht oder nur sehr unzureichend mit Futter und Wasser versorgt waren (leere oder vereiste Wasserbehälter, kein oder nur sehr wenig Futter), gar kein oder nur ein unzureichender Witterungsschutz zur Verfügung stand oder die Koppel teilweise derart zerklüftet und hart gefroren war, dass die Tiere sich dort nur unter Schmerzen und mit einem hohen Verletzungsrisiko bewegen konnten. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass die Kontrollen stets vor dem Zeitpunkt der Fütterung für den jeweiligen Tag stattgefunden hätten, denn die Behördenvertreter haben über Monate hinweg einen stark abgemagerten Zustand der Herde festgestellt (so ausdrücklich dokumentiert bei den Kontrollen am 2.12.2010, 3.12. 2010, 29.12.2010, 28.1.2011 und 4.2.2011). Ebenso erscheint der Einwand, die Behörde habe nicht überprüft, ob die Tiere bei den jeweiligen Kontrollen tatsächlich Hunger und Durst gezeigt hätten, anhand der in den Akten enthaltenen Feststellungen hinreichend widerlegt (so z.B. die Vermerke über die Kontrollen am 4.12.2010, 29.12.2010 und 8.2.2011). Schließlich kann auch der Hinweis auf die Haltungsweise des vom Antragsteller geführten Bio-Betriebs die festgestellten Versäumnisse bei der Versorgung seiner Tiere und die Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht rechtfertigen.“

Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholte Einwand seine Tiere wären nicht abgemagert gewesen, enthält kein neues Vorbringen und kann an den tierärztlichen Feststellungen und Beurteilungen der Mitarbeiter des Veterinäramtes keine Zweifel hervorrufen.

Die Anordnung Nr. I.2 war rechtmäßig nach § 16a Abs. 1 Satz2 Nr. 3, § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Die Frist von sieben Tagen für die Abgabe und Veräußerung ist angemessen, ebenso die unverzügliche Mitteilung der neuen Halter. Ebenso waren die Anordnungen die Rinder zu kennzeichnen und in die HIT-Datenbank einzutragen nach §§ 27, 28 Viehverkehrsverordnung rechtmäßig.

Ebenso waren die Anordnungen in Bezug auf die Ziegenhaltung rechtmäßig. Der Kläger wendet sich letztlich nur gegen die Anordnung, alle verletzungsträchtigen Gegenstände aus dem Aufenthaltsbereich zu entfernen, mit der Behauptung es hätten sich derartige Gegenstände nicht in dem Aufenthaltsbereich der Ziegen befunden. Diesem klägerischen Einwand stehen jedoch die zutreffenden Ausführungen in der Bescheidsbegründung entgegen, die sich anhand der Lichtbilder in der Bilderakte der Behörde, die bei Kontrollen im Januar 2011 angefertigt wurden, gut nachvollziehen lassen. So ist auf Blatt 103 dieser Bilderakte gut zu erkennen, dass in dem eingezäunten Außenbereich der Ziegen im Vordergrund ein landwirtschaftliches Gerät in roter Farbe mit spitzen Teilen befindet, an denen sich Ziegen verletzen können.

Gegen die Kostenentscheidung sowie der Festsetzung der Gebühren und Auslagen hat der Kläger keine Einwände vorgetragen und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger fordert die Unterlassung und den Widerruf von unzutreffenden Behauptungen über seine Tierhaltung.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2011, eingegangen per Telefax am 3. Januar 2012, erhob der Kläger Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017,

I. Der Beklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten: Der Kläger hätte den von ihm gehaltenen Tieren durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt.

II. Der Beklagte wird verurteilt, die in Nr. I genannten Behauptungen zu widerrufen und den Widerruf per Pressemitteilung öffentlich richtig zu stellen.

Die Klage wurde trotz Aufforderungen des Gerichts vom 4. Januar 2012 und vom 6. März 2012 nicht begründet. In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 machte der Kläger Ausführungen zu seiner Klage.

Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt ..., beantragte in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017,

die Klage abzuweisen.

Schriftsätzlich wurden keine näheren Ausführungen gemacht.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Januar 2012 wurde vom Verfahren W 5 K 12.10 das Klagebegehren, soweit es den Antrag auf Schadensersatz betraf, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen W 5 K 12.86 fortgeführt. Das Verfahren W 5 K 12.86 wurde nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht Würzburg verwiesen.

Nachdem das Verfahren aufgrund von Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Amtsgericht Gemünden vom 27. März 2012 wegen Tierquälerei (AZ: 5 Cs 912 Js 4822/11) geruht hatte, wurde es mit Schreiben vom 11. März 2016 fortgeführt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539, W 8 K 17.638), die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich vorliegend aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei Klagen auf Unterlassung und auf Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen, die von Bediensteten oder Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit abgegeben wurden, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (vgl. BVerwG, U. v. 4.2.1988 – 5 C 88/85 – NJW 1988, 2399).

Der Kläger begehrt die Unterlassung und den Widerruf der Äußerung „der Kläger hätte den von ihm gehaltenen Tieren durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt“. Diese Äußerung steht im engen Zusammenhang mit den beim Kläger stattgefundenen Kontrollen und Anordnungen aufgrund der Aufgaben des Landratsamts im Bereich des Tierschutzrechts. Diese Aufgaben sind eindeutig öffentlicher Natur, da die Äußerungen unter anderem gegenüber der Presse in engem Zusammenhang zu den Aufgaben des Tierschutzrechts stehen und in amtlicher Eigenschaft durch Mitarbeiter des Landratsamtes ... vorgenommen wurden.

Des Weiteren ist die auf Unterlassung und Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen gerichtete Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.

Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt, da er möglicherweise einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung hat (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.5.2002 – Vf. 23-VI-01 – BayVBl. 2002, 759/760; BVerwG, U. v. 29.1.1987 – 2 C 34/85 – BVerwGE 75, 354).

Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.

Passivlegitimiert ist der Beklagte nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog. Denn der Anspruch auf Unterlassung und Widerruf unrichtiger Tatsachenbehauptungen besteht nicht gegen den Bediensteten selbst, dessen Äußerung beanstandet wird, sondern ist unmittelbar gegenüber der Körperschaft oder der Behörde geltend zu machen, für die der Bedienstete hoheitlich aufgetreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.2.1988 - 5 C 88/85 – NJW 1988, 2399).

Der Kläger hat weder einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (Klageantrag Nr. I) noch einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (Klageantrag Nr. II), da das Gericht unwahre Tatsachenbehauptungen durch Mitarbeiter des Landratsamts ... nicht feststellen konnte.

Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern wird entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1989 – 7 C 2/87 – NJW 1989, 2272) oder – sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens – aus §§ 1004, 906 BGB hergeleitet. Auch der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt. Gestützt wird er teilweise auf § 1004 BGB analog, das Rechtsstaatsprinzip, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. die Grundrechte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 49a Rn. 29).

Voraussetzung beider Ansprüche ist zunächst, dass durch ein hoheitliches Handeln ein rechtswidriger Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht stattgefunden hat bzw. zu befürchten ist, dass ein Eingriff in Zukunft nochmals stattfinden wird. Ein solcher rechtswidriger Eingriff durch Äußerungen der Mitarbeiter des Landratsamtes ... liegt nicht vor.

Bei der Bestimmung eines Eingriffs in ein öffentlich-rechtlich geschütztes Rechtsgut kommt hier allein ein Eingriff in das so genannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre des Klägers in Betracht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses Rechtsgut wird durch die von dem Kläger beanstandeten Äußerungen jedoch nicht verletzt. Es handelt sich hierbei weder um unwahre ansehensschädigende Tatsachenbehauptungen noch um herabsetzende Werturteile, die als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen seinen sozialen Geltungsanspruch in rechtswidriger Weise beeinträchtigen.

Die Abgrenzung danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Dabei liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (vgl. BGH, U. v. 20.5.1986 – VI ZR 242/85 – NJW 1987, 1398). Legt man dies zugrunde, so handelt es sich bei der Äußerung „Der Kläger hätte den von ihm gehaltenen Tieren durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt“ um eine Tatsachenbehauptung und nicht ein Werturteil. Denn diese Äußerung gegenüber der Presse basiert auf durch die Mitarbeiter der Veterinärbehörde des Landratsamts bei den häufigen Kontrollen der Tierhaltung des Klägers gemachten Feststellungen. Diese Äußerungen geben lediglich objektive Tatsachenfeststellungen wieder und beinhalten keine subjektiven Wertungselemente.

Diese Tatsachenbehauptungen greifen nicht in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten ein. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass die Tatsachenbehauptungen wahr sind, da der Kläger den von ihm gehaltenen Tieren durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz Leiden und Schmerzen zugefügte. Diese Überzeugung basiert auf den seitens des Landratsamts bei Kontrollen der Tierhaltung des Klägers festgestellten jahrelangen Verstößen gegen die tierschutzrechtlichen Vorschriften. Die diesbezüglichen Äußerungen und Gutachten, insbesondere auch der verbeamteten Tierärzte, sind zutreffend und konnten nicht durch das klägerische Vorbringen erschüttert werden.

Der diesen Äußerungen zugrunde liegende Schwerpunkt des Geschehens beruht auf dem Streitpunkt zwischen dem Kläger und der Beklagtenseite, ob insbesondere die bis ins Jahr 2011 vom Kläger gehaltenen Rinder aufgrund von Abmagerung Schmerzen gelitten hatten. Die entsprechenden Feststellungen hinsichtlich dieser tierschutzrechtlichen Verstöße wurden in dem Gutachten des Dr. R…, den Mitarbeitern des Staatlichen Veterinäramts, vor allem Dr. A… und Veterinärassistent L… bei einer Vielzahl von Kontrollen gemacht und auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Dass es sich hierbei um zutreffende und nachvollziehbare Feststellungen, Einschätzungen und Gutachten handelt, wurde bereits im Sofortverfahren W 5 S 11.242 zum Bescheid des Landratsamtes ... vom 15. März 2011 in dem Beschluss ausführlich behandelt. Ebenso hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren 9 CS 11.1099 keine Zweifel an diesen Feststellungen und stimmte der Einschätzung zu, dass das Gegengutachten des Fachtierarztes Dr. S nur eine Momentaufnahme zeigte.

Auch die weiteren Klagen des Klägers gegen Bescheide, die letztlich aufgrund von tierschutzrechtlichen Verstößen Maßnahmen anordneten und gleichzeitig am 11. Dezember 2017 entschieden wurden, waren erfolglos maßgeblich aufgrund der Überzeugung des Gerichts, dass die von den Mitarbeitern des Staatlichen Veterinäramtes gemachten Feststellungen von tierschutzrechtlichen Verstößen zutreffen, insbesondere da den beamteten Tierärzten bei der Beurteilung von tierschutzwidrigen Verstößen – wie vorliegend – eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10)

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente konnten nicht aufzeigen, inwiefern die von den Mitarbeitern des Veterinäramtes gemachten Feststellungen und Einschätzungen nun doch unrichtig seien und daher die Mitarbeiter verpflichtet sein sollten, weitere hierauf basierende Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit zu unterlassen oder zu widerrufen.

Der klägerische Vortrag – bei dem Kläger habe keine Kuh ein abweichendes Verhalten gezeigt, auch nicht die Kuh, die Gegenstand der Verurteilung des Landesgerichts gewesen sei, selbst das Veterinäramt habe kein abweichendes Verhalten festgestellt – wird durch die Ausführungen des Dr. K., die Kühe hätten Suchverhalten gezeigt und nicht ihr natürliches Verhalten, wie sich hinzulegen und wiederzukäuen, und eine Mangelsituation sei erkennbar gewesen, eindeutig und nachvollziehbar widerlegt.

Auch zielen die weiteren Ausführungen des Klägers, bei ihm sei bei keiner Kuh festgestellt worden, dass diese krankhaft abgemagert oder geschwächt gewesen sei, letztlich wieder auf die bereits ursprünglich gemachten Aussagen ab, es habe keine tierschutzrechtlichen Verstöße gegeben. Diesen Ausführungen kann wie bereits dargelegt nicht gefolgt werden aufgrund der entgegenstehenden zutreffenden tierärztlichen Feststellungen. Ebenso kann die Aussage, bei ihm hätten einige Kühe erst im Herbst gekalbt gehabt und seien deshalb deutlich magerer gewesen, nicht widerlegen, dass den Kühen über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend Futter zur Verfügung stand. Hierbei handelt es sich vielmehr um nicht überzeugende Ausflüchte des Klägers.

Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017, zugestellt am 11. Mai 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat (Az. RN 4 S 17.217).

Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Antragstellerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 (Az. RN 4 S 16.1468) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 7. November 2016 in Nr. I und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Nr. IV des Beschlusses vom 9. Mai 2017 abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht konkret vorgetragen, welche Feststellungen der Amtstierärzte falsch seien. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid vom 18. August 2016 sei mit klaren Krankheitsanzeichen bei einem Teil der Ziervögel der Antragstellerin und dem Umstand, dass mündlichen Anordnungen zur ärztlichen Behandlung der Tiere nicht in ausreichendem Maße Folge geleistet worden seien, begründet worden. Die in Bezug genommenen Äußerungen der Staatsanwaltschaft würden sich hierzu nicht verhalten. Als Sachverständige obliege den Amtstierärzten gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG die Beurteilung tierschutzwidriger Umstände.

Mit ihrer am 26. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass die Ziervögel trotz aufschiebender Wirkung bereits alle vermittelt seien. Dies rechtfertige die Änderung des Beschlusses vom 7. November 2016 und die sofortige Aufhebung des Bescheids vom 18. August 2016, weil diesem die Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei stattzugeben, weil vor dem Verwaltungsgerichtshof Anwaltszwang herrsche. Eine mündliche Anordnung der Tierärzte sei ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, weil sie inhaftiert und einer Kontaktsperre unterworfen gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe die restlichen Ziervögel bis Januar 2016 in einem unbeheizten Wohnhaus bis zu deren Abholung unversorgt gelassen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, um Fotos vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass bei der Räumung der Häuser kein einziger Käfig mehr im Haus gestanden habe. Dies beweise, dass die Tiere in den Käfigen abgeholt worden seien, weil seit Ende Dezember bis zur Räumung niemand mehr in den beiden Häusern gewesen sei. Das Tierhalteverbot müsse gegen die Personen verhängt werden, die sich nach ihrer Verhaftung am 23. Oktober 2015 bis zur Fortnahme der Tiere um diese gekümmert hätten, weil sie diese Aufgaben mit der Kontokarte und der Kontovollmacht der Gesellschaft ihrem Rechtsanwalt übergeben habe (zur Übermittlung) und den Personen ausreichend Bargeld überlassen habe, um die Tiere ordnungsgemäß zu versorgen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 CS 17.1139, 9 C 17.1133 und 9 CS 17.1138) verwiesen.

II.

Der Senat legt das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 17. Mai 2017 „gegen den Beschluss vom 9. Mai 2017“, „Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO“, „Es wird PKH beantragt“, dahin aus, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs in Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 richtet (zur Auslegung des Schreibens auch als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – Az. 9 CS 17.1139).

Die so verstandene Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: der Antrag den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 wiederherzustellen) zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife nach summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Änderungsverfahren erlaubt eine Reaktion des Verwaltungsgerichts auf Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach seiner Entscheidung eingetreten sind und die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 100, 103).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 (Az. RN 4 S 16.1468) ist rechtskräftig geworden. Eine Abänderung des Beschlusses vom 7. November 2016 kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin keine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht veränderten Umstände benannt hat, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten.

Mit Beschluss vom 7. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnungen Nr. 1 (Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 14 Ziervögeln) und Nr. 2 (Aufrechterhaltung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung längstens bis 2.9.2016) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 abgelehnt, weil die Fortnahme der Ziervögel ausweislich von Befundberichten der Vogelklinik sowie der nicht gewährleisteten sachgemäßen Betreuung der Tiere im Haushalt der Klägerin rechtmäßig sei (zu Nr. 1 der Anordnung) und der in Nr. 2 der Anordnung genannte Zeitpunkt 2. September 2016 bereits verstrichen sei. Der Senat hat im Beschluss über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs vom 15. Februar 2017 (Az. 9 CS 16.2331) ausgeführt, dass die Bestätigung der am 17. November 2015 erfolgten Fortnahme der Ziervögel durch Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 sowie die anderweitige Unterbringung der Tiere offensichtlich rechtmäßig ist, weil die Antragstellerin nicht sicherstellen kann, dass die Ziervögel ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gepflegt werden. Insoweit hat sich der Senat auch mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, dass ein Teil der Ziervögel im Januar 2016 noch in der Wohnung gewesen sei.

Hiervon ausgehend zeigt das neuerliche Vorbringen der Antragstellerin nicht auf, welche veränderten oder bislang unverschuldet nicht geltend gemachten Umstände die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Ziervögel rechtmäßig ist, in Frage stellen könnten.

Mit dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Staatsanwaltschaft festgestellt habe, dass die Tiere der Antragstellerin genug Platz hätten und ausreichend versorgt würden, weshalb die Feststellungen der Veterinäre gelogen und widerlegt seien, vermag die Antragstellerin die Richtigkeit der Feststellungen und fachlichen Beurteilungen der Amtstierärzte nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Amtstierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 10 m.w.N.).

Soweit die Antragstellerin einwendet, die Ziervögel seien bereits alle vermittelt, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 18. August 2016. Ohne Belang ist ebenso, ob und inwieweit eine mündliche Anordnung gegenüber der Antragstellerin erfolgt ist oder habe erfolgen können. Der Bescheid vom 18. August 2016 wurde der Antragstellerin jedenfalls wirksam bekannt gegeben. Im Übrigen kommt es für die Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Ziervögel nicht darauf an, ob die Antragstellerin es selbst versäumt hat, die fortgenommenen Tiere angemessen zu versorgen oder ob die von ihr beauftragten Personen dies versäumt haben. Denn als Halterin der fortgenommenen Tiere hat die Antragstellerin die primäre Verantwortung für deren Dasein und Wohlbefinden (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34.16 – juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 9 CE 17.24 – juris Rn. 7 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.