Die Klägerin begehrt die Gewährung von weiteren Zuwendungen in Höhe von 948,48 EUR für das Jahr 2014, die das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt aufgrund von Verstößen gegen Cross Compliance-Verpflichtungen gekürzt hatte.
1. Die Klägerin bewirtschaftet einen Mutterkuhbetrieb mit Betriebssitz in Bayern, Registriernummer … In L… in Hessen hält sie von Frühjahr bis Herbst Rinder auf einer gepachteten Weide mit der Registriernummer … Mit Mehrfachantrag vom 30. April 2014 beantragte die Klägerin für das Jahr 2014 die Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie. Am 22. August 2014 wurde der Betrieb in K… (Bayern) vom Veterinäramt Aschaffenburg kontrolliert. Es wurden Verstöße gegen Cross-Compliance-Bestimmungen in einem Kontrollbericht festgehalten.
2. Mit Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt (AELF) vom 15. Dezember 2014 wurden der Klägerin für das Jahr 2014 Förderungen aus Mitteln der EU in Höhe von insgesamt 30.667,69 EUR bewilligt. Im Bescheid wurde die Berechnung der Betriebsprämie, der Umverteilungsprämie und der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin im Einzelnen dargestellt. Bei der Berechnung der Direktzahlungen wurden Kürzungen aufgrund von Cross-Compliance Verstößen vorgenommen. Von der Betriebsprämie in Höhe von 29.143,71 EUR wurden für den Verstoß 3%, 863,71 EUR, abgezogen. Von der Umverteilungsprämie in Höhe von 2.037,72 EUR wurden für den Verstoß 3%, 60,33 EUR, abgezogen. Von der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin in Höhe von 814,74 EUR wurden für den Verstoß 3%, 24,44 EUR, abgezogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beantragten Beihilfen seien infolge von Verstößen gegen Cross-Compliance-Bestimmungen nach Art. 70, 71 und 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 gekürzt worden.
3. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete ihn mit Schreiben vom 7. April 2015 damit, die Begründung des Bescheids werde den Anforderungen des Art. 39 BayVwVfG nicht gerecht, da die Angabe der Rechtsgrundlage fehle. Die im Bescheid genannten Art. 70, 71 und 72 der VO (EG) Nr. 1122/2009 enthielten nur allgemeine Grundsätze und Definitionen wie Berechnungsformeln für Kürzungen. Weder diesen Vorschriften noch aus dem Kontrollbericht seien zu entnehmen, gegen welche Rechtsakte die Klägerin verstoßen haben soll. Soweit jedoch aus dem Kontrollbericht zu entnehmen sei, dass der Klägerin auch die Nichteinhaltung von Meldefristen zur HIT-Datenbank angelastet werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nur einen landwirtschaftlichen Betrieb in K… unterhalte. In L… (Hessen) befänden sich nur angepachtete Weideflächen, die zu dem Betrieb in K… gehörten und die seit 1993 zugepachtet seien. Bei den hessischen Flächen handle es sich um reine Weideflächen mit natürlichen Unterständen, die seit mehr als 20 Jahren von Mai bis Ende Oktober als Sommerweiden genutzt würden. In L… verfüge der Betrieb also weder über einen Betriebssitz (keinerlei Gebäude oder sonstige Einrichtung) noch über eine entsprechende Anschrift. Die 27 ha hessische Flächen würden im Agrareintrag beim AELF in Bayern mit aufgeführt. Von dort würden auch die „hessischen“ Zahlungsansprüche gewährt. Kein Geld erhalte dagegen der Betrieb für das bayerische KULAPProgramm, das aber – weil gesamtbetrieblich angelegt – auch auf den hessischen Flächen eingehalten werden müsse. Letzteres liege daran, dass im Gegensatz zu den Zahlungsansprüchen, die reine EU-Mittel seien, das KULAP-Programm durch den Freistaat Bayern cofinanziert werde und damit nicht auf außerbayerischen Flächen ausgeweitet werden könne. Auch für die Jahre 2009 bis 2013 seien entsprechende Bewilligungsbescheide ergangen. Bei sämtlichen Bewilligungsbescheiden seien die hinzu gepachteten Flächen in L… mit berücksichtigt worden. Für die hessische Sommerweide werde weder eine getrennte Buchführung noch eine betriebswirtschaftliche bzw. steuerliche Abgrenzung vorgenommen. Es handle sich um eine betriebliche Einheit zusammen mit den bayerischen Flächen. Auch die steuerliche Veranlagung durch das Finanzamt gehe von einem einheitlichen Betrieb aus. Auch habe das Landwirtschaftsamt in Hessen Förderleistungen für die angebrachten Flächen in L… nach dem Kulturlandschaftsprogramm abgelehnt mit der Begründung, dass die GbR in Hessen keinen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalte. Die Tatsache, dass nur ein einheitlicher Betrieb unterhalten werde, werde aufgrund des Vorgehens des Veterinäramts Aschaffenburg im Jahr 2008 bestätigt. Im Jahr 2008 habe das Veterinäramt in Aschaffenburg eine Anordnung auf Blauzungenimpfung auch auf die Tiere erstreckt, die sich auf der Sommerweide in L… aufhielten mit dem Argument, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handle. Die Anordnung sei damals von der Veterinärin Frau Doktor O… erlassen worden. Die Untersuchung des gesamten Tierbestandes sei auch über die bayerische Tierseuchenkasse abgewickelt worden. Auch hierdurch werde eindeutig belegt, dass es bei der GbR auch im tierseuchenrechtlichen Sinn um einen einheitlichen Betrieb handle. Die Tatsache, dass eine Weide auch keine Betriebsstätte im Sinne der ViehVerkV sei, werde unter Beweis gestellt. Die Richtigkeit dieser Tatsache werde auch dadurch bestätigt, dass sonst für jede Weide, die zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehöre, eine gesonderte Betriebstättennummer vergeben werden müsse, insbesondere dann, wenn die einzelnen Weideflächen räumlich getrennt voneinander gelegen seien. Eine solche Handhabung gebe es indes nicht. Allein der Umstand, dass einzelne Weideflächen eines landwirtschaftlichen Betriebs Bundesländer übergreifend gelegen seien, könne keine Änderung des Betriebsbegriffs rechtfertigen. Aus den vorgenannten Gründen bestehe daher auch keine Verpflichtung zur Meldung an die Datenbank, wenn Tiere aus dem Bestand des Betriebs auf eine andere Weidefläche verbracht würden.
Mit Schreiben vom 28. April 2016 ließ die Klägerin ihre Widerspruchsbegründung damit vertiefen, im Förderrecht sei ein Stall immer eine Seucheneinheit und könne nur einem Unternehmen zugeordnet werden. Die Klägerin unterhalte nur einen Stall in ihrem Betriebssitz in Kleinkahl. Art. 4 i.V.m. Art. 7 der VO (EG) Nr. 1760/2000 sowie § 29 der ViehVerkV stellten auch jeweils auf den Betriebsbegriff ab und nicht darauf, ob die Tiere eines Betriebs zwischen verschiedenen Weiden desselben Betriebs hin- und her bewegt würden. Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 5. März 2007 sei der Klägerin bis zur Übermittlung durch den Beklagten nicht bekannt gewesen. Auch in der Cross Compliance für das Jahr 2014 werde nicht auf dieses Schreiben Bezug genommen. In den Bestimmungen der Cross Compliance sei an keiner Stelle ersichtlich, welche Voraussetzungen vorliegen müssten, damit davon ausgegangen werden könne, dass ein Betrieb mehrere Betriebsstätten unterhalte, innerhalb derer Rinderbewegungen meldepflichtig sein sollten. Ebenso wenig sei in der Cross Compliance erwähnt, dass auch bloße Weideflächen als Betriebsstätten behandelt werden müssten. Soweit unter Nr. 4.2 des Schreibens vom 5. März 2007 als Abgrenzungskriterium für die Meldepflicht darauf abgestellt werde, ob sich die weitere Betriebsstätte abweichend vom Hauptbetriebssitz in einer anderen Gemeinde befinde, erscheine es mehr als fraglich, ob dies ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium sein könne, hinge es unter diesen Umständen doch von der Größe einer Gemeinde ab, ob eine Meldepflicht bestehe oder nicht. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Flächengröße einer Gemeinde unter Seuchenhygieneaspekten sei weder aus dem Schreiben des Ministeriums am 5. März 2007, noch aus dem Schreiben der SFELF vom 21. März 2016 ersichtlich. Ein Abstellen auf dieses Kriterium würde zu dem kuriosen Ergebnis führen, dass in großflächigen Gemeinden Tierbewegungen auf Weideflächen, die weit vom Betriebssitz entfernt, aber noch innerhalb der Gemeindegemarkung gelegen seien, nicht zu einer Meldepflicht führen würden, dass hingegen Tierbewegungen zwischen zwei Weiden, die zwar räumlich nah nebeneinanderlägen, aber zufällig in verschiedenen Gemeindegemarkungen, meldepflichtig wären. Es werde auch nicht näher begründet, warum es sich bei den Weideflächen in Bayern und den Weideflächen in L… veterinärrechtlich um zwei epidemiologische Einheiten handeln würden. Dem stehe schon entgegen, dass die Tiere auf beiden Flächen von ein und derselben Person, nämlich dem Gesellschafter O… B…, betreut und versorgt worden seien. Jedenfalls fehle es aus den genannten Gründen an einem Verschulden. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens müssten dem AELF auferlegt werden wegen § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Der Verstoß gegen § 39 VwVfG wegen der fehlenden Rechtsgrundlagen für die getroffene Entscheidung sei mit dem Schreiben vom 21. März 2016 geheilt worden.
Das AELF half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (SFELF) zur Entscheidung vor.
4. Mit Widerspruchsbescheid der SFELF vom 18. Oktober 2016, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. Oktober 2016, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Bei der Kontrolle des Betriebs in K… am 22. August 2014 hätten die Kontrolleure zwei Jungrinder mit der gleichen Ohrmarkennummer vorgefunden. Die Geburt des zweiten Rindes sei in der HIT-Datenbank nie gemeldet worden, was einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1/2 VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 28 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der ViehVerkV darstelle und von den Prüfern in der Gesamtschau mit den anderen HIT-Datenbank-Verstößen als ein mittlerer, fahrlässiger Verstoß mit einem Kürzungssatz von 3% bewertet worden sei. Ferner sei das Bestandsregister nicht vollständig geführt worden. Zwei im Betrieb stehende Rinder seien nicht im Bestandsregister verzeichnet gewesen. 60 registrierte Rinder seien nicht im Bestand gewesen. Hinsichtlich dieser 62 Tiere seien auch die Meldungen an die HIT-Datenbank nicht fristgerecht versendet bzw. abgegeben worden. Der Verstoß in Bezug auf das Bestandsregister sei von den Prüfern als ein mittlerer, fahrlässiger Verstoß bewertet worden, welcher eine Kürzung von 3% nach sich ziehe. Darüber hinaus sei beanstandet worden, dass übermäßig viele Tiere nur mit einer Ohrmarke gekennzeichnet gewesen seien, was einen Verstoß gegen § 27 ViehVerkV darstelle und von den Prüfern als ein fahrlässiger, leichter Verstoß mit einem Kürzungssatz von 1% bewertet worden sei. Außerdem seien übermäßig viele Meldungen an die HIT-Datenbank, nämlich 49,80% aller Meldungen, verspätet vorgenommen worden. Dieser Verstoß sei von den Kontrolleuren als ein fahrlässiger, leichter Verstoß mit einem Kürzungssatz von 1% bewertet worden. Rechtsgrundlage für die Kürzung der Zuwendung im Jahr 2014 seien Art. 4 und Art. 5 der VO (EG) Nr. 73/2009. Bei Verstößen gegen Cross-Compliance-Bestimmungen werde der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gekürzt oder gestrichen, vgl. Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009. Nach Art. 4 i.V.m. Nr. 7 VO (EG) Nr. 73/2009 gehörten die Vorgaben der Art. 4 und 7 der VO (EG) Nr. 1760/2000 zu den einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen. Nach Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 müsse die Klägerin als die Halterin ein Register auf dem neuesten Stand halten. Entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der ViehVerkV habe die Tierhalterin im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in ihren Betrieb die Eintragung nicht innerhalb von sieben Tagen vorgenommen. Am Tag der Kontrolle seien im Bestandsregister 62 Tierbewegungen fehlerhaft verzeichnet gewesen. Nach Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 VO (EG) Nr. 1760/2000 müsse die Tierhalterin der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer Mitgliedsstaat festgesetzten Frist von 3 bis 7 Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. Entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV habe die Tierhalterin die Bestandsänderungen im Betrieb Kleinkahl nicht innerhalb von sieben Tagen angezeigt. Die Anzeige sei jedoch objektiv möglich und nötig gewesen, weil die Klägerin in Hessen eine Betriebstättennummer habe, die der Klägerin von der in Hessen zuständigen Stelle zugeteilt worden sei. Dies allein zeige schon, dass sie bei der Haltung als eine Betriebsstätte aufgefasst worden sei, weil ansonsten keine Betriebstättennummer zugewiesen worden wäre. Die Umsetzungen müssten sich auch im Bestandsregister nachvollziehen lassen können. Entgegen § 27 ViehVerkV seien 15 Tiere nur mit einer Ohrmarke und ein Tier mit gar keiner Ohrmarke versehen gewesen. Bei den Kürzungen und Ausschüssen seien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt worden. Der Verstoß sei nicht als geringfügiger Verstoß einzustufen, da die HIT-Datenbank und das Bestandsregister im Seuchenfall als Informationsgrundlage dienten, um möglichst schnell und umfassend die weitere Verbreitung einer Seuche zu verhüten. Die Klägerin habe fahrlässig gehandelt. Im Förderrecht sei ein Stall eine solche Einheit und könne nur einem Unternehmen (Betrieb) zugeordnet werden. Das gleiche gelte für eine Weide, sofern diese – wie vorliegend gegeben – nicht im Gemeindegebiet des Betriebssitzes liege. Betriebsstätten der Tierhaltung seien grundsätzlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Veterinäramt anzulegen. Nach dem LMS vom 5. März 2007 dürfe ausschließlich bei Betrieben, die abweichend vom Hauptbetriebssitz in einer anderen Gemeinde Tierhaltung betrieben, eine Betriebstättennummer zugeteilt werden. In Zweifelsfällen müsse sich der Tierhalter hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Betriebsnummernvergabe an das vor Ort zuständige Veterinäramt wenden. Dies sei vorliegend auch geschehen, weil die Klägerin bereits eine hessische Betriebstättennummer habe. Fachrechtlich lägen aufgrund der Feststellung des Veterinäramtes zwei epidemiologische Einheiten vor. Folglich seien zwei Bestände gegeben. Dies bedinge das Führen von zwei Bestandsregistern. Auch dem Informationsblatt HIT-Rind sei zu entnehmen, dass bei Verbringung eines Rindes von einer Betriebsstätte in eine Betriebsstätte desselben Unternehmens mit einer anderen Registernummer die abgebende Betriebsstätte einen Abgang und die aufnehmende Betriebsstätte einen Zugang des Rindes melden müsse. Allein die Tatsache von zwei Betriebstättennummern belege, dass es sich um zwei Betriebsstätten handeln würde. Im Übrigen könne nur dann eine Betriebsstätte angenommen werden, wenn sich die beiden Tierhaltestellen innerhalb einer Gemeinde befänden. Der Entscheidung vom 13. Januar 2016 im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Aschaffenburg müsse sich die Landwirtschaftsverwaltung nicht anschließen, vielmehr sei es Aufgabe des SFELF, den Fall unter Cross-Compliancerechtlichen Gesichtspunkten selbständig zu bewerten. Vorliegend gehe es um die unterlassene Meldung der Verbringung von Rindern an die HIT-Datenbank. Sinn und Zweck der Datenbank und der darin zu tätigenden Meldung sei es, dass jederzeit nachverfolgt werden könne, wo genau sich die Tiere befinden. Unterhalte ein Unternehmen mehr als eine Betriebsstätte müssten auch die Verbringung innerhalb des Unternehmens von einer zur einer anderen Betriebsstätte an die HIT-Datenbank gemeldet werden. Mit diesem Verstoß stehe das Verbringen der Tiere von einem nicht anerkannt BHV1 freien Bundesland in eine anerkannte BHV1 freie Region in keinerlei Zusammenhang. Die Prüfer hätten nicht als Verstoß festgestellt, dass gegen die BHV1 relevante Regelung verstoßen worden sei, sondern gegen Cross Compliance relevante Regelungen. Das SFELF schließe sich in ihrer Argumentation dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. August 2015 AZ: 3 Ss OWi 832/15 an, nach dem unter dem Bestand im tierseuchenrechtlichen Sinne nach der Richtlinie 64/432/EWG ein Tier oder eine Gruppe von Tieren zu verstehen sei, dass bzw. die in einem als epidemiologischen Einheit geltenden Betrieb im Sinne von Art. 2 lit. b der Richtlinie 92/102/EWG gehalten werde bzw. würden. Unter dem Begriff der epidemiologischen Einheit verstehe man Tiere einer Teilpopulation, die in enger und stabiler Gemeinschaft lebten und von denen angenommen werde, dass sie nach Infektionen wahrscheinlich gemeinsam erkranken würden und dass sie auch insgesamt selbst ein Infektionsrisiko seien. In dem Moment in dem man eine Teilpopulation vom Rest der Herde räumlich trenne, entstünden zwei Tierbestände. Dabei sei es gleichgültig, ob am Ort der zweiten Betriebsstätte sich nur eine Weide oder auch ein Stall befinde. Die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, da sie sich beim zuständigen AELF hätte darüber erkundigen können und müssen, ob das Verbringen der Tiere von Bayern nach Hessen und umgekehrt an die HIT-Datenbank zu melden sei. Aufgrund Art. 70 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1122/2009 seien die einzelnen, festgestellten Verstöße als ein einziger Verstoß anzusehen, weil es sich vorliegend nur um fahrlässige Erstverstöße handle. Der höchste verfügte Kürzungssatz, nämlich 3%, sei hier heranzuziehen gewesen, um alle Verstöße damit abzugelten.
5. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. November 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben und in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2018 beantragen,
der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt vom 15. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18. Oktober 2016 wird teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung der unter Ziffer 2 des Bescheids wegen CC-Verstoßes vorgenommenen Abzüge von der Betriebsprämie in Höhe von 863,71 EUR, von der Umverteilungsprämie in Höhe von 60,33 EUR und von den Mitteln aus der Haushaltsdisziplin in Höhe von 24,44 EUR, weitere Mittel in Höhe von 948,48 EUR zu bewilligen.
Zur Begründung der Klage wurde zunächst vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 7. April 2014 und dem Schreiben an die Widerspruchsstelle vom 28. April 2016 einschließlich der vorgelegten Unterlagen und der angetretenen Beweise genommen. Mit den dort vorgetragenen Argumenten habe sich der Beklagte auch bei der Widerspruchsentscheidung weitgehend nicht auseinandergesetzt und diese somit auch nicht ausgeräumt, ein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Eine gesetzliche Grundlage für die vom Beklagten vertretene Auffassung, dass Weideflächen Betriebsstätten gleichzusetzen seien, würde von dem Beklagten auch im Widerspruchsbescheid nicht angeführt. Im Widerspruchsbescheid würde vom Beklagten auch keine Regelbestimmung der Cross Compliance aufgezeigt, die die Rechtsauffassung des Beklagten rechtfertigen könnten. Auf das Schreiben des bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 5. März 2007 werde in der Cross Compliance für das Jahr 2014 an keiner Stelle Bezug genommen. Im Schreiben des bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 5. März 2007 werde ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die dortigen Ausführungen unter Ziffer 4.2 des Schreibens genannt. Soweit sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid Blatt 7 drittletzter Absatz der Argumentation in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. August 2015 anschließe, lasse der Beklagte unerwähnt, dass das Oberlandesgericht in derselben Entscheidung unter Nr. 2a feststelle, dass Art. 2 der Richtlinie 64/432/EWG ausdrücklich klarstelle, dass die Tiere eines Betriebs denselben Gesundheitsstatus besitzen würden, auch wenn sie in mehreren Beständen gehalten würden. Des Weiteren lasse der Beklagte unerwähnt, dass das Oberlandesgericht in diesem Beschluss ausgeführt habe, dass eine epidemiologische Einheit auch dann vorliege, wenn die Tiere auf den Weideflächen von ein und derselben Person betreut und versorgt worden wären. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin habe bereits vorgetragen, dass die Tiere auf beiden Flächen von ein und derselben Person, nämlich dem Gesellschafter O… B…, betreut und versorgt worden seien. Dies habe die Mitgesellschafterin M… B… bei ihrer Vernehmung als Zeuge im Rahmen des Bußgeldverfahrens vor dem Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau, in der Haupthandlung nach Zurückverweisung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg bereits bestätigt. Es sei auch rechtlich unzulässig, den Betriebsbegriff von Fall zu Fall abweichend zu beurteilen.
Eine Rechtsgrundlage für die in der Widerspruchsbegründung vertretene Auffassung, dass auch eine Weide eine solche Einheit sei, sofern diese nicht im Gemeindegebiet des Betriebssitzes liege, werde auch im Widerspruchsbescheid nicht genannt und sei auch nicht ersichtlich. Die rein tatsächliche Vergabe einer zweiten Betriebstättennummer für die Weideflächen in Hessen allein rechtfertige nicht, von zwei epidemiologischen Einheiten bzw. zwei Beständen auszugehen. Aus den vorgenannten Gründen seien die angefochtenen Bescheide teilweise rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach der Kürzungssatz den ermessensleitenden Bewertungsmatrizen des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit in der jeweils geltenden Fassungen entspreche und daher auch rechtmäßig sei, seien für die Klägerin nicht nachvollziehbar. Es würden nämlich weder die Inhalte der angesprochene Bewertungsmatrizen aufgezeigt, noch Fundstellen für die Bewertungsmatrizen angegeben, die die Klägerin in die Lage versetzen würden, die Bewertung der Kürzung als auch insoweit rechtmäßig nachzuvollziehen. Vielmehr sei nach der Ausführung des Beklagten davon auszugehen, dass auch diese Bewertungsmatrizen ein Ermessen einräumten. Die angefochtenen Bescheide seien wegen Ermessensnichtgebrauch rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 ließ die Klägerin ausführen, die Regelung in Art. 4 i.V.m. Art. 7 der VO (EG) Nr. 1760/2000 stütze die rechtliche Beurteilung der Klägerin. Soweit der Beklagte dem entgegenhalte, dass sich aus dem letzten Satz des Art. 7 Abs. 1 der genannten Verordnung ergeben solle, dass in der Verordnung kein strenger Betriebsbegriff zu Grunde gelegt würde, zitiere der Beklagte den Art. 7 Abs. 1 der Verordnung leider nicht vollständig. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung, könne die Kommission jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaates nach dem Verfahren des Artikels 23 Abs. 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern könnten und spezifische Regeln für die Bewegung von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollten. Hierdurch werde eindeutig klargestellt, dass sich die Verordnung nicht auf Bewegungen von Rindern innerhalb eines Betriebes beziehe, vielmehr spezifische Regelungen für solche Bewegungen nur von der Kommission festgelegt werden könnten und nur auf Antrag eines Mitgliedstaates. Der Mitgliedsstaat selbst könne also keine Regelung für derartige Tierbewegungen selbst treffen. Auch der Hinweis im Erwägungsgrund 14 der VO (EG) Nr. 1760/2000 auf die RL 97/12/EG des Rates vom 7. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zu Regelung viehseuchenrechtlichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn wie sich aus den Ausführungen des Beklagten selbst ergebe, würden sich die vorerwähnten Richtlinien nur auf innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern beziehen, und seien somit auf bloße Tierbewegung nicht anwendbar. Der Händler im Sinne der Richtlinie sei in Art. 2q der RL 64/432/EWG definiert. Keine der dortigen Voraussetzungen für die Erfüllung der Händlereigenschaft treffe auf die Klägerin zu. Abgesehen davon ließe der Beklagte bei seiner Argumentation unberücksichtigt, dass die RL 92/12/EWG zum verfahrensgegenständlichen Vorfallszeitpunkt bereits außer Kraft getreten sei, sodass sie auch aus diesem Grund für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites nicht anwendbar sei. Eine Ausweitung der vom Beklagten in Bezug genommenen Regelungen auf Tierbewegungen außerhalb des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs stünden darüber hinaus auch fachliche Gründe entgegen. Denn die Gefahr von Verschleppungen von BHV1 Erkrankungen oder sonstigen Viehseuchenerkrankungen sei beim Tierhandel ungleich größer als bei bloßen Tierbewegungen von Weidefläche zu Weidefläche. Wenn es sich bei dem Schreiben des SFELF vom 5. März 2017 um Interna handeln würde, die nicht zur Veröffentlichung an Verwaltungsexterne bestimmt sei, so könne der Inhalt dieses Schreibens bei der Prüfung, ob sich ein Verwaltungsexterner fehlverhalten habe, keine Beurteilungsgrundlage sein. Denn der Verwaltungsexterne habe dann keine Möglichkeit, von dem Inhalt überhaupt Kenntnis zu nehmen. Abgesehen davon führe der Beklagte selbst richtigerweise aus, dass der Inhalt dieses Schreibens nicht Gesetzesrecht darstelle, somit für den Verwaltungsexternen nicht verbindlich sei. Die Frage, welches Veterinäramt örtlich zuständig sei, könne und dürfe kein Kriterium für die Beurteilung sein, ob ein oder mehrere Betriebe vorlägen, abgesehen davon, dass ohnehin ein reger Informationsaustausch zwischen Behörden statt fände und auch stattfinden dürfe. Es treffe zwar zu, dass die Veterinärämter der beiden Bundesländer und die Regierung von Unterfranken in der Vergangenheit die Rechtsauffassung vertreten hätten, dass die Klägerin zwei Betriebsnummern haben müsse. Der Beklagte verkenne aber, dass die Rechtsauffassung von Behörden keinen Rechtsnormcharakter habe. Einer anderen Sichtweise stehe schon der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative entgegen. Unzutreffend sei auch die Behauptung des Beklagten, die Rinder der Klägerin seien durch das Verbringen der Tiere auf die räumlich entfernten hessischen Weiden in ein epidemiologisches neues Umfeld gestellt worden. Der Raum L… sei bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall seit Jahren BHV-1-frei gewesen und auch noch zum Vorfallszeitpunkt. Zudem sei mit Durchführungsbeschluss vom 4. Dezember 2015 der EU-Kommission das Bundesland Hessen als frei von der infektiösen Bovinen Rhinotracheitis anerkannt worden, vergleiche den Durchführungsbeschluss 2015/2278.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 ließ die Klägerin eine Fotokopie der amtstierärztlichen Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes der Klägerin vom 5. September 2014, die aufgrund einer Untersuchung vom 5. April 2014 die BHV1-Freiheit des gesamten Rinderbestandes der Klägerin bescheinige, vorlegen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. April 2014 hätten sich sämtliche Rinder der Klägerin in K… aufgehalten. Erst nach der Untersuchung sei ein Teil der Tiere auf die Sommerweide nach L… verbracht worden. Die Bescheinigung der BHV1-Freiheit sei im gesamten Zeitraum 5. April 2014 bis 4. April 2015 gültig gewesen. Die Bescheinigung hätte ihre Gültigkeit nur verloren gehabt, wenn untersuchte Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen gewesen wären. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Raum L… sei bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall seit Jahren BHV1-frei gewesen und auch zum Vorfallszeitpunkt. Auch die Untersuchung im Frühjahr des Folgejahres 2015 habe bestätigt, dass alle von der Klägerin gehaltenen Tiere auch zu diesem Zeitpunkt BHV1-frei gewesen seien. Der Inhalt der amtstierärztlichen Bescheinigung vom 5. September 2014 stehe der Rechtsauffassung des Beklagten entgegen, wonach durch das Verbringen der Tiere auf die Sommerweiden in L… ein epidemiologisches neues Umfeld entstanden sei.
6. Der Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 und in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2018 beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde die Argumentation des Widerspruchsbescheids wiederholt, vertieft sowie mit Schreiben vom 19. Mai 2017 vorgetragen, die Klägerin mache darauf aufmerksam, dass in Art. 4 i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 1760/2000 auf den Betriebsbegriff abgestellt werde. Ein strenger, der einzig der Klägerin entsprechende Betriebsbegriff werde in der VO (EG) Nr. 1760/2000 nicht zu Grunde gelegt, was schon aus dem letzten Satz des Art. 7 Abs. 1 der genannten Verordnung folge, schließlich sei hier auch die Verbringung von Rindern im Sommer an verschiedene Orte in den Bergen zu Weiden genannt. Darüber hinaus könne die VO (EG) Nr. 1760/2000 nicht mit dem Begriff des Betriebes im Sinne der Klägerin arbeiten, weil – unstrittig – die Verpflichtung bestehe, die Bewegung von Tieren in eine andere Betriebsstätte desselben Betriebes in der Datenbank zu melden. Insofern dürfe Europarecht grundsätzlich nicht nach dem Wortlaut, sondern müsse autonom nach Sinn und Zweck ausgelegt werden. Überdies verweise Erwägungsgrund 14 der VO (EG) Nr. 1769/2009 auf die Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zu Regelung dieser rechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen. In deren Art. 2 Abs. 2 lit. a finde sich die Definition für den Begriff „Bestand“. Dieser sei „ein Tier oder eine Gruppe von Tieren, das bzw. die in einem als epidemiologischen Einheit geltenden Betrieb (im Sinne des Art. 2 b) der Richtlinie 92/102/EWG) gehalten werde bzw. werden; hält ein Betrieb mehrere Bestände, so müssen diese eine gesonderte Einheit mit ein und demselben Gesundheitsstatus bilden“. Artikel 2 b der Richtlinie 92/102/EWG laute folgendermaßen: „für diese Richtlinie gelten folgende Definition: (…) b) Betrieb: jede Einrichtung, jede Anlage bzw. – Im Falle der Freilufthaltung – jeder Ort, in der bzw. an dem Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden; “. Auf der Weide in Hessen würden die Tiere der Klägerin gehalten. Es handle sich daher bei der Weide in Hessen um einen Betrieb. Um einen weiteren Betrieb im Sinne dieser Richtlinie handle es sich bei den Stallungen am eigentlichen Betriebssitz in Bayern. Soweit die Klägerin vortrage, dass das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 5. März 2007 in der Cross Compliance Broschüre für das Jahr 2014 an keiner Stelle Erwähnung finde, sei hier zu entgegnen, dass sich bei diesem Schreiben um Interna handle, welche von allen Angehörigen der Landwirtschaftsverwaltung beim Fördervollzug zu beachten seien, und dass diese nicht zur Veröffentlichung an Verwaltungsexterne bestimmt seien, weil sie nicht Gesetzesrecht darstellten. Es sei nicht zielführend, die Methode zur Abgrenzung von Betriebsstätten anzuzweifeln, wie es die Klägerin hinsichtlich des Kriteriums mache, dass es sich um zwei Betriebsstätten handle, wenn sich diese in zwei verschiedenen Gemeinden befänden. Die Behandlung der Tiere hinsichtlich der Blauzungenimpfung im Jahr 2008 sei hier irrelevant. Das Sonderrecht richte sich nach der grundsätzlichen Anschauung des Seuchenrechts. Seuchenrechtlich handle es sich um zwei Einheiten. Dass es für die Weidefläche in L… keine Anschrift gebe, sei irrelevant. Schließlich besitze die Klägerin in Hessen eine hessische Betriebstättennummer. Das Veterinäramt Aschaffenburg sei feststellende Behörde. Die Regelbewertungen würden von der HIT-Datenbank aufgrund prozentualer Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vorgegeben. Bei Vorliegen von besonderen Gründen könne ein Abweichen nach oben oder unten im Einzelfall angezeigt sein. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Es sei richtig, dass die hessischen Flächen im bayerischen Mehrfachantrag aufgelistet seien, schließlich sei die Beantragung von Direktzahlungen und der Ausgleichszulage davon abhängig, dass alle Flächen angegeben würden. Hier könne auch für andere Bundesländer Förderungen beantragt werden. Agrarumweltmaßnahmen seien Programme des jeweiligen Landes und könnten folglich nicht Bundesland übergreifend beantragt werden, vergleiche auch den Mehrfachantrag 2014 auf Seite zwei unter Punkt 2, Anlage B1. Dass der Mehrfachantrag Flächen außerhalb Bayerns beinhalte, belege aber nicht, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handle. Die streitentscheidende Tatsache sei fachlich von den Veterinären zu beurteilen. Diese Beurteilung sei bereits durch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle geschehen: nachdem das Veterinäramt Aschaffenburg von einem Verstoß hinsichtlich des Bestandsregisters aus gegangen sei, gehe es auch davon aus, dass sich bei den Tieren auf der hessischen Weide einerseits und den Stallungen in Bayern andererseits um zwei epidemiologische Einheiten handle. Aus veterinärfachlicher Sicht müsse die Klägerin daher zwingend zwei Betriebsnummern haben und die damit verbundenen Anforderungen hinsichtlich Bestandsregisterführung und HIT-Datenbank Meldung ausnahmslos einhalten. Diese Sichtweise wird auch von der Regierung von Unterfranken und den Veterinäramt Main-Kinzig-Kreis geteilt. Schließlich sei dies schon alleine deswegen notwendig, weil jeweils zwei Veterinärämter für die Tiere örtlich zuständig seien. Die jeweils sachlich und örtlich zuständige Behörde müsse im Vorfeld von Tierseuchen bzw. Infektionserkrankungen erfahren und wissen, an welchen Standorten sich die Rinderhaltung bzw. Bestände befänden, weil nur dann sachgerechte Kontrollen auf Einhaltung der präventiven Verpflichtungen und schnelle und wirksame Maßnahmen und Anordnungen bei Krankheitsausbrüchen möglich sein. Für diesen Hintergrund sei es zwingend, dass Tierbewegungen in der HIT-Datenbank zu erfassen seien, weil nur so sichergestellt sei, dass zu jeder Zeit nachvollziehbar sei, welche Tiere sich an welchem Standort befänden. Indem die Klägerin ihre Tiere auf die räumlich entfernten hessischen Weiden verbrachte, seien die Rinder in ein epidemiologische neues Umfeld gestellt worden. Überdies hätten zum betroffenen Zeitpunkt die beiden Bundesländer Bayern und Hessen einen unterschiedlichen Status hinsichtlich BHV-1 gehabt, so dass zu dieser Zeit eine unterschiedliche Behandlung von Tierbeständen in Hessen einerseits und Tierbeständen in Bayern andererseits ebenfalls schon von Gesetzes wegen zwingend gewesen sei. Denknotwendig könne es sich somit bei der Weidehaltung in Hessen und in Bayern nicht um einen einheitlichen Bestand handeln. Zur Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG komme es schon deshalb nicht, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich gewesen sei.
Mit Schreiben vom 17. August 2017 ließ der Beklagte ausführen, mit Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1760/2000 könnten durch die Kommission spezifische Regeln für die Bewegung von Rindern vorgesehen werden, welche im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollten. Dies seien eine sehr spezielle Ausnahme und ein sehr enger Spielraum für die Kommission. Davon jedoch nicht betroffen seien im Umkehrschluss Rinder, die an einem Ort und nicht (verschiedenen) in den Bergen weiden sollten. Dass sich die Verordnung nicht auf Rinder beziehen solle, welche innerhalb eines Betriebs bewegt würden, sei damit nicht klargestellt. Soweit die Klägerin auf die Nichtanwendbarkeit der RL 64/432/EWG hinweise, verkenne sie, dass es im Erwägungsgrund 14 der VO (EG) Nr. 1760/2000 vorrangig um die Schaffung der nationalen Datenbank gehe, in welcher alle im Mitgliedsstaat ansässigen Betriebe und alle Tierumsetzungen zu erfassen seien. Würde es um die Anwendbarkeit der RL 64/432/EWG und um die Erfüllung der Händlereigenschaft gehen, so würde im Umkehrschluss gar kein Landwirt irgendeine Bewegung von Tieren melden müssen. Bei aufmerksamer Lektüre des Erwägungsgrundes 14 werde aber deutlich, dass davon die Rede sei, dass die RL 64/432/EWG die viehseuchenrechtlichen Anforderungen festlege, denen eine solche Datenbank genügen müsse. Insofern spiele die Anwendbarkeit auf den konkreten Landwirt keine Rolle, weil es um die Datenbank gehe. Was darin zu erfassen sei, werde viehseuchenrechtlich von der Richtlinie 64/432/EWG festgelegt. Genau um dasselbe Thema (Viehseuchenrecht) ginge es vorliegend auch. Soweit in einem europäischen Rechtsakt zur Definition eines Begriffs auf eine andere europäische Norm verwiesen werde, müsse diese Definition weiter gelten, auch wenn die gegenständliche Richtlinie zum Zeitpunkt des Vorfalls außer Kraft gewesen sei. Die Betriebsdefinition sei in eine der Nachfolgerichtlinien (Art. 2 lit. b RL 2008/71/EG) übernommen worden. Es werde bestritten, dass die Gefahr von Verschleppungen von BHV-1-Erkrankungen oder sonstigen Viehseuchenerkrankungen beim Tierhandel ungleich größer seien, als bei bloßen Tierbewegungen von Weidefläche zu Weidefläche. Die Veterinäre der beiden Bundesländer seien der Auffassung, dass es sich um ein epidemiologisches neues Umfeld handele, in welches die Rinder verbracht worden seien.
In der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2018 machten die Beteiligten Ausführungen zur Sache. Insbesondere erläuterte der Veterinärdirektor K…, aus Gründen des Seuchenschutzes, der mit EDV-Datenbanken arbeite, sei es elementar wichtig, quasi auf Knopfdruck ersehen zu können, in welcher Betriebsstätte das jeweilige Rind zum betreffenden Zeitpunkt gestanden habe. Innerhalb einer Gemeinde könnten für einen Betrieb mehrere Betriebsstättennummern vergeben werden, wenn es sich um zwei oder mehrere epidemiologische Einheiten handele. Seuchenrechtlich handele es sich im vorliegenden Fall bei den beiden Weiden eindeutig um zwei epidemiologische Einheiten. Die Gegebenheiten vor Ort seien unterschiedlich. Der Umstand, dass eine Person mit gleicher Kleidung und dem gleichen Fahrzeug beide Weiden betreue, könne nicht für die gegenteilige Auffassung herangezogen werden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 5. Februar 2018 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Zuwendungen in Höhe von 948,48 EUR, da der Beklagte zu Recht die Zuwendungen aufgrund der Nichteinhaltung von Grundanforderungen an die Betriebsführung um 3% gekürzt hat. Die Vergabe einer eigenständigen Betriebstättennummer für die Weideflächen in L… (Hessen) ist nicht zu beanstanden und entspricht dem Sinn und Zweck der Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten von Rindern nach Art. 7 VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 29 ViehVerkV, aufgrund der besonderen Gefahren von Tierseuchen die Tierhalter zur Meldung des Verbringens von Rindern zu verpflichten und diese Meldung in der Praxis effektiv auszugestalten, insbesondere ohne weitere Nachforschungen durch die Einsicht in das Bestandsregister und die HIT-Datenbank Tierbewegungen nachverfolgen zu können, indem die betriebliche Registriernummer anhand der epidemiologischen Einheit des Rinderbestandes vergeben wird.
Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Zuwendungen in Höhe von 948,48 EUR, da der Beklagte zu Recht die Zuwendungen aufgrund der Nichteinhaltung von Grundanforderungen an die Betriebsführung um 3% gekürzt hat.
Das Vorbringen der Klägerin gegen die Kürzung ihrer Direktzahlungen stützt sich maßgeblich darauf, dass nach ihrer Ansicht in der fehlenden Meldung des Verbringens von Rindern von dem Stall in Kleinkahl (Bayern) auf die nicht weit entfernte Sommerweide in L… kein Verstoß betreffend die HIT-Datenbank vorliege und in der Konsequenz auch keine Anpassung des Bestandsregisters erforderlich sei. Dies beruhe wiederum nach Ansicht der Klägerin darauf, dass es sich bei diesen zwei Orten nicht um zwei getrennte Betriebe bzw. Betriebsstätten handele und folglich die Vergabe von zwei Betriebsstättennummern rechtswidrig gewesen sei.
Letzterer Rechtsauffassung ist jedoch nicht zu folgen.
Rechtsgrundlage für eine Kürzung der Direktzahlungen ist Art. 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 70 ff. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 30 S. 16) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 994/2014 vom 13. Mai 2014 (ABl. Nr. L 280 S.1) – im Folgenden: VO (EG) Nr. 73/2009 – in Verbindung mit Art. 91, 93, 97 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates – im Folgenden: VO (EG) Nr. 1306/2013. Hiernach werden die Direktzahlungen gekürzt bzw. eine Verwaltungssanktion verhängt, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung nicht eingehalten werden. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gehören auch die Bestimmungen nach Artikel 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (VO (EG) Nr. 1760/2000).
Nach Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 VO (EG) Nr. 1760/2000 müssen Tierhalter der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mitteilen. In der Viehverkehrsverordnung wird in Abschnitt 10 die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der VO (EG) Nr. 1760/2000 zum Teil konkretisiert. So muss der Tierhalter nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a) bis Buchst. c) Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzeigen und zwar unter Angabe der Registriernummer seines Betriebs sowie bezogen auf das einzelne Tier der Ohrmarkennummer, des Zugangsdatums und des Abgangsdatums. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 Viehverkehrsverordnung erfasst die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle die Haltungen oder Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung oder den Betrieb gebildet.
Jedoch fehlt es an weiteren konkreten gesetzlichen Vorgaben, wie die Verbringung von Tieren in oder aus dem Betrieb und Veränderungen des Rinderbestandes der Verwaltung genau anzuzeigen sind. Daher hat sich die Verwaltung für die nachfolgende näher beschriebene konkrete Handhabung entschieden, die sich aus den Erläuterungen der Beklagtenseite im vorliegenden Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, und den Erläuterungen auf der Homepage der HIT-Datenbank zur Rinderdatenbank (https://www.hi-tier.de/info03.html) und zu den Geschäftsvorfällen (https://www.hi-tier.de/entwicklung/konzept/Betriebs-DB/betr001.html) ergibt:
Die Veränderungen des Tierbestandes sind der Verwaltung über die HIT-Datenbank zu melden. Als Grundlage für die Meldung wird zunächst auf einer Art ersten Stufe für jeden landwirtschaftlichen Betrieb in Deutschland eine Registriernummer nach dem System des statistischen Gemeindeschlüssels für den Sitz des Betriebes angelegt. Laut Aussage der Beklagtenseite sind hierfür die Gemeindegrenzen entscheidend.
Zusätzlich wird dann eine weitere Registriernummer für eine Betriebsstätte, die sogenannte Betriebsstättennummer vergeben in den Fällen, in denen sich der Ort der Tierhaltung/ Stallungen in unterschiedlichen Gemeinden befindet oder wenn in separaten Stallungen in der selben Gemeinde die räumliche Trennung diese nach fachlicher Beurteilung durch die Veterinärbehörde als eine eigene seuchenhygienische Einheit erscheinen lassen. Mit anderen Worten, wenn eine Gruppe von Rindern eine eigenständige epidemiologische Einheit bildet, dann wird hierfür eine eigenständige Betriebsstättennummer vergeben. Hierzu hat der zum Verfahren beigezogene Amtstierarzt S… bestätigt, dass auch innerhalb einer Gemeinde für einen Betrieb mehrere Betriebsstättennummern vergeben werden, wenn es sich um zwei oder mehrere epidemiologische Einheiten handelt.
Des Weiteren ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung übergebenem Schreiben des Bayerischen Landwirtschaftsministeriums vom 16. April 2007 zur Vergabe von Betriebsstättennummern folgende Handhabung:
„Die Vergabe einer Betriebsstättennummer erfolgt vorrangig aus seuchenhygienischen und veterinärrechtlichen Gründen. Die Entscheidung, ob das Erfordernis der Vergabe einer Betriebsstättennummer besteht, liegt demnach ausschließlich bei der Veterinärbehörde. Der Tierhalter muss sich im Bedarfsfall mit der zuständigen Veterinärbehörde in Verbindung setzen und sofern erforderlich – eine Betriebsstättennummer beim zuständigen ALF beantragen. Im Falle der Vergabe einer Betriebsstättennummer ist es unbedingt erforderlich, dass die vergebene Nummer die tatsächliche Lage der Betriebsstätte widerspiegelt. Handelt es sich bei der Betriebsstätte um eine Weidefläche, ist die Vorgehensweise die gleiche wie bei Gebäuden: die Betriebsstättennummer muss unter der Gemeinde angelegt werden, in deren Gebiet sich die Weidefläche befindet. … Auch hier gilt, dass der Tierhalter sich zunächst mit der zuständigen Veterinärbehörde in Verbindung setzen und klären muss, ob die Zuteilung eine Betriebsstättennummer erforderlich ist und wie bei einem Wechsel der Weideflächen zu verfahren ist.“
Im Fall des Unternehmens der Klägerin wurde daher in der Konsequenz für die Weideflächen in Hessen, da diese sich in einem anderen Gemeindegebiet als der Betriebssitz befinden und nach der Beurteilung der Veterinärbehörde eine eigenständige epidemiologische Einheit bilden, eine eigene Betriebsstättennummer vergeben. Woraus wiederum die Verpflichtung der Klägerin folgt, Versetzungen von Rindern vom Hauptbetriebssitz in K… auf die Betriebsstätte in L… über die HIT-Datenbank zu melden und dies auch zusätzlich in den Bestandsregistern zu vermerken.
Diese Verwaltungspraxis mit Vergabe von einer weiteren separaten Betriebsstättennummer entspricht im Ergebnis dem geltenden Recht. Zwar ist aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig zu entnehmen, dass auch die Vergabe von Betriebsstättennummern und nicht reinen Betriebsnummern zur Nachvollziehung und Nachverfolgung von Versetzungen der Rinder zulässig ist, jedoch ergibt sich aus dem tierseuchenrechtlichen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zur Meldepflicht, dass im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche deren Verlauf durch die Meldungen der Versetzungen von Rindern an die staatlichen Behörden schnellstmöglich – aufgrund des hohen Risikos der schnellen und unkontrollierten Verbreitung einer Tierseuche – nachvollzogen werden und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Auch ist es anhand der Ausführungen der Beklagtenseite nachvollziehbar, dass zuerst bei der Vergabe der Betriebsstättennummern an die Gemeindegrenzen angeknüpft wird, da sich die Zuständigkeiten der Veterinärbehörde hieran orientieren und die Veterinärbehörden keinen Überblick über die Rinderbestande in anderen Zuständigkeiten haben.
Die von der Verwaltung gewählte Vorgehensweise kann zwar in der konkreten Handhabung nicht dem reinen Wortlaut entnommen werden, aber sie widerspricht auch nicht dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften.
So bestimmt Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 VO (EG) Nr. 1760/2000, dass Tierhalter der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mitteilen müssen. Diese Vorschrift stellt nach ihrem Wortlaut zunächst alleine auf den Begriff des Betriebes ab und verwendet nicht wie die Beklagte den Begriff der Betriebsstätte. Definiert wird nach Art. 2 Spiegelstrich 2 VO (EG) Nr. 1760/2000 der Begriff des Betriebs mit einer Anlage, Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder andere Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden. Versucht man die Weidefläche in L… unter diesen Begriff zu subsumieren, ergibt sich kein eindeutiges Ergebnis. Ein Gebäude ist die Weidefläche in L… eindeutig nicht. Jedoch könnte man bereits überlegen, ob die „Weide“ eine Anlage ist, da dort auch meist ein Zaun und Fress- und Tränke-Einrichtungen vorhanden sind. Zudem handelt es sich bei einer Weide um einen anderen Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden. Würde man den von der Klägerseite favorisierten Betriebsbegriff auch dem Freilandbetrieb zugrunde legen, käme man zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Ergänzung „anderer Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden“ keine eigenständige Bedeutung mehr hätte. Auch die englischsprachige Version der Verordnung gibt insofern keine genaueren Anhaltspunkte. Dort wird insofern der Begriff der „holding“ an der Stelle des deutschen Begriffs des Betriebs verwendet. Holding heißt übersetzt (www.leo.org) unter anderem auch Bestand. Rückübersetzt man den Begriff „Betrieb“ in die englische Sprache so wird „holding“ in keinem Fall als Übersetzung hierfür verwendet.
Auch die entsprechende konkretisierende Regelung der Meldepflicht im nationalen Recht – § 29 Viehverkehrsverordnung – ist von ihrem Wortlaut her nicht eindeutig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ViehVerkV hat der Tierhalter der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe der Registriernummer seines Betriebes sowie bezogen auf das einzelne Tier, der Ohrmarkennummer, des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums und des Abgangsdatums. § 29 Abs. 1 ViehVerkV stellt vom Wortlaut her auf „Veränderungen des Rinderbestand“ ab. Eine Veränderung des Rinderbestands ist eine sehr weite Formulierung und kann daher allein vom Wortlaut alle möglichen Veränderungen erfassen unter anderem auch ein Verbringen (eines Teils) des Rinderbestandes auf eine andere Weidefläche. Es stellt sich dann die Frage, wie aber der Tierhalter die Veränderung des Tierbestandes in Form des Verbringens von einer Betriebsstätte zu einer anderen Betriebsstätte innerhalb eines Betriebes anzeigen soll, wenn er nur eine reine Betriebsnummer hat.
Zieht man nun zur Klärung dieser Frage die Vorgaben zur Registriernummer im nationalen Recht heran, bestimmt § 26 Abs. 2 Nr. 1 ViehVerkV, dass die zuständige Behörde die nach Abs. 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register zu erfassen hat. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung oder Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung oder den Betrieb gebildet. Auch dieser Regelung ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass nur die Vergabe von reinen Betriebsregistriernummern gesetzlich vorgesehen ist und die Vergabe von Betriebsstättennummern ausgeschlossen ist. Zum einen spricht der Wortlaut nur von einer Registriernummer und nicht von einer Betriebs-Registriernummer oder Betriebsstätten-Registriernummer. Des Weiteren wird nach § 26 Abs. 2 ViehVerkV eine Registriernummer für Betriebe oder Haltungen erteilt und ist daher vom Wortlaut her gerade nicht auf die Erteilung einer Registriernummer nur für Betriebe beschränkt. Nach dem Wortlaut ist auch für eine Tierhaltung die Erteilung einer Registriernummer vorgesehen.
Da dem reinen Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften keine eindeutigen Aussagen entnommen werden können, die eine einheitliche Handhabung gewähren, ist maßgeblich für die tatsächliche Ausgestaltung der Vergabe von Registriernummern auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen angeordneten Meldepflichten abzustellen.
Die Erteilung separater Betriebstättennummern innerhalb eines Betriebs und die Pflicht die Verbringungen von Rindern von Betriebsstätte zu Betriebsstätte innerhalb eines Betriebs in der HIT-Datenbank unter Angabe der Betriebsstättennummer anzuzeigen, entspricht Sinn und Zweck der Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 29 ViehVerkV, i.V.m. § 26 Abs. 2 ViehVerkV i.V.m. Erwägungsgrund 14 der VO (EG) Nr. 1760/2000, da durch diese sachgerechten Handhabungskriterien die Effektivität und Schnelligkeit der Nachverfolgungsmöglichkeit von Tierverbringungen insbesondere im Zusammenhang mit Tierseuchen garantiert wird.
Sinn und Zweck der Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen mit der VO (EG) Nr. 1760/2000 sind neben der transparenteren Ausgestaltung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen der Rindfleischerzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Herkunftssicherung, (Erwägungsgrund 4 VO (EG) Nr. 1760/2000), auch der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit (Erwägungsgrund 6 VO (EG) Nr. 1760/2000). Erwägungsgrund 14 der VO (EG) Nr. 1760/2000 bestimmt insbesondere zur Umsetzung des Schutzes der Tiergesundheit, dass in jedem Mitgliedstaat eine nationale elektronische Datenbank geschaffen werden soll, in der die Identität der Tiere, alle im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Betriebe und alle Tierumsetzungen erfasst werden wie es in der Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen vorgesehen ist, die die viehseuchenrechtlichen Anforderungen festlegt, denen eine solche Datenbank genügen muss. Um diese Ziele zu erreichen, bestimmt Erwägungsgrund 5 VO (EG) Nr. 1760/2000, dass das System zur Kennzeichnung und Registrierung für Rinder für die Stufe der Erzeugung effizient sein muss.
Konkrete und die Details bestimmende Vorgaben, wie das elektronische Kennzeichnungssystem in der Praxis effizient auszugestalten ist, enthält die VO (EG) Nr. 1760/2000 nicht. Auch die Viehverkehrsverordnung lässt die Einzelheiten offen. Daher ist es Aufgabe der Verwaltung in der Praxis das elektronische Kennzeichnungssystem anhand sachgerechter Kriterien derart auszugestalten, dass es den aus den Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 1760/2000 hervorgehenden Zielen gerecht wird.
Die erforderliche effiziente Datenbank wurde in Deutschland mit der HIT-Datenbank erstellt. Mit der von der Verwaltung gewählten Ausgestaltung dieser Datenbank hat sie sachgerechte Kriterien zur Erreichung der vorgenannten Ziele geschaffen.
Denn es ist sachgerecht die Verfolgung der Umsetzung von Rindern, letztlich auch daran festzumachen, ob hierdurch eine neue epidemiologische Einheit entsteht oder zwei bereits bestehende epidemiologische Einheiten zusammengeführt werden, da gerade anhand der epidemiologischen Einheit und deren Nachverfolgbarkeit, wie die Amtsveterinäre zutreffend und logisch nachvollziehbar ausgeführt haben, nur so im Seuchenfall die Einleitung schneller Maßnahmen möglich sind. Ein Aspekt der Nachverfolgbarkeit von Tierbewegungen im Seuchenfall ist die epidemiologische Einheit. Bereits über die Verweisung des Erwägungsgrundes 14 VO (EG) Nr. 1760/2000 auf Art. 2 Buchst. b) der Richtlinie 92/102/EWG ergibt sich, dass der epidemiologischen Einheit bei tierseuchenrechtlichen Belangen eine besondere Bedeutung zukommt. Zudem kann laut nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagtenseite durch die Erteilung von Betriebsregistriernummern und zusätzlich Betriebstättennummern auch bei eigenständigen epidemiologischen Einheiten und der Verpflichtung der Anzeige von Tierbewegungen auch zwischen unterschiedlichen Gemeinden und zwischen Betriebsstätten innerhalb eines Betriebs, die praktisch notwendige schnelle Feststellung, an welchem Ort sich welche Tiere aufhalten und auf dieser fundierten Grundlage seuchenrechtliche Entscheidungen zu treffen, gewährleistet werden. So führte der Veterinärdirektor K… in der mündlichen Verhandlung plausibel aus, aus Gründen des Seuchenschutzes, der mit EDV-Datenbanken arbeite, sei es elementar wichtig, quasi auf Knopfdruck ersehen zu können, in welcher Betriebsstätte das jeweilige Rind zum betreffenden Zeitpunkt stand. Die Aufschlüsselung erfolge vom Bundesland über die Regierungsbezirke und Landkreise zu den Gemeinden. Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass allein durch die Betriebsstättennummer sofort auch ersichtlich ist, in welcher Gemeinde sich die Tiere befinden oder zu relevanten Zeitpunkten befanden.
Wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer epidemiologischen Einheit ist, ob der Tierbestand voraussichtlich gemeinsam erkranken wird. Nach der im Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. August 2015 (Bl. 38 der Behördenakte des SFELF) zitierten Definition versteht man unter dem Begriff der epidemiologischen Einheit Teilpopulationen, die in enger und stabiler Gemeinschaft leben und von denen anzunehmen ist, dass sie nach Infektionen wahrscheinlich gemeinsam erkranken werden und dass sie auch insgesamt selbst ein Infektionsrisiko sind wie z.B. Tiergehöfte, Herden auf einer Weide, Fische in einem Teich oder Wildtiergehege (Michael Rolle/Anton Mayr, Medizinische Mikrobiologie, Infektions- und Seuchenlehre, 8.Aufl.; Ziffer 1.2.2 Begriffsbestimmungen). Das Element der Frage der gemeinsamen Erkrankung wiederum ist wesentlich mit Fragen der Verbreitung von Tierseuchen verbunden, so dass die Heranziehung der epidemiologischen Einheit als Kriterium für die Betriebsstättennummer ein sachgerechtes Kriterium darstellt.
Die Argumente der Klägerseite rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie sind insgesamt nicht geeignet, zu widerlegen, dass die Beklagtenseite mit der konkreten Handhabung in der Praxis mit der Vergabe von Betriebsstättennummern sachgerechte Kriterien anwendet.
Die Klägerin ließ einerseits vortragen, es sei kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium darauf abzustellen, ob sich die weitere Betriebsstätte abweichend vom Hauptbetriebssitz in einer anderen Gemeinde befinde, da die Meldepflicht unter diesen Umständen von der Flächengröße einer Gemeinde abhinge und ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Flächengröße einer Gemeinde und der Seuchenhygiene nicht ersichtlich sei. Insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Bei dieser Argumentation wird zum Teil die Voraussetzung der epidemiologischen Einheit mit der Abgrenzung anhand der Gemeindegrenzen vermischt. Ein Zusammenhang zwischen der Möglichkeit der Verbreitung von Seuchen, die der epidemiologischen Einheit zugrunde liegt, und der Gemeindegröße wurde nicht hergestellt. Die Abgrenzung auf der ersten Stufe anhand der Gemeindegrenzen basiert nicht auf der epidemiologischen Einheit bzw. der Verbreitung von Erkrankungen selbst, sondern darauf, dass dies den gesetzlichen Vorgaben des Gemeindeschlüssels entspricht und auch den sich an den Gemeindegrenzen orientierenden Zuständigen. Die Beklagtenseite führte vielmehr aus, dass durch die Gemeindegrenzen und die dadurch abgegrenzten Zuständigkeiten und dem Gemeindeschlüssel, eine bessere Nachverfolgbarkeit der Tiere durch ein Abrufen der Daten der HIT-Datenbank möglich ist und nicht dass sich die Verbreitung einer Seuche selbst an den Grenzen von Gemeinden orientiert.
Dem klägerischen Einwand, die Behörden könnten im Seuchenfall bei den Landwirten nachfragen, wo sich welche Rinder befinden, ist entgegen zu halten, dass dies im Vergleich zu dem bloßen Blick in die HIT-Datenbank einen zeitlichen und verwaltungstechnischen Mehraufwand bedeuten würden und daher der Anforderung der Effizienz der elektronischen Datenbank eindeutig widerspricht und somit auch der Erforderlichkeit, im Seuchenfall schnellstmöglich alle relevanten Informationen zu erhalten, nicht gerecht würde.
Soweit die Klägerin ausführen lässt, die Richtlinie 92/102/EWG sei zum verfahrensgegenständlichen Vorfallszeitpunkt bereits außer Kraft getreten und daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht anwendbar, ist dem Argument der Beklagtenseite zu folgen, dass der Verweis sich nach dem Wortlaut nur auf die Schaffung einer Datenbank und nicht auf die Anwendbarkeit bezüglich des konkreten Landwirtes bezieht.
Der Einwand der Klägerseite, aus Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 ergebe sich, dass sich die Verordnung nicht auf Bewegungen von Rindern innerhalb eines Betriebs beziehe, vielmehr spezifische Regelungen für solche Bewegungen nur von der Kommission festgelegt werden könnten und nur auf Antrag eines Mitgliedsstaates und der Mitgliedsstaat könne also keine Reglungen für derartige Bewegungen treffen, ist entgegenzuhalten, dass der Wortlaut der Vorschrift dies weder ausdrücklich noch konkludent vorgibt, die Weidung auf Sommerweiden auf Alpen einen speziellen Ausnahmefall darstellen und die gegenteilige Auffassung dem bereits mehrmals dargestellten Sinn und Zweck der Vorschriften widersprechen würde.
Der klägerische Einwand, einer Ausweitung der Regelungen auf Tierbewegungen außerhalb des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs würden auch fachliche Gründe entgegenstehen, denn die Gefahr von Verschleppungen von BHV-1-Erkrankungen oder sonstigen Viehseuchenerkrankungen sei beim Tierhandel ungleich größer als bei bloßen Tierbewegungen von Weidefläche zu Weidefläche, ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht substantiiert ist. Es ist nicht ersichtlich, warum die Verbreitungsgefahr einer Tierseuche bei einem Verbringen von Weidefläche zu Weidefläche geringer sein sollte. Auch dadurch können sich Erkrankungen übertragen. Allein der Kontakt zu einer neuen epidemiologischen Einheit ist logischerweise nach deren Definition hierfür entscheidend und nicht ob der Kontakt innerhalb eines Mitgliedsstaats oder mitgliedsstaatsübergreifend stattfindet.
Dem weiteren Einwand der Klägerseite, die Richtlinie 97/12/EG und die Richtlinie 64/432/EWG seien nicht anwendbar, da sie sich nur auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern beziehen würden und somit nicht auf bloße Tierbewegungen anwendbar seien, ist entgegenzuhalten, dass die vorliegend maßgeblich einzuhaltende Vorschrift des Art. 7 VO (EG) Nr. 1760/2000 Teil der Verordnung Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern usw. ist, die selbst nicht auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern beschränkt ist und es daher nicht ihrem Sinn und Zweck (Transparenz bezüglich der Herkunft, effizientes System der Kennzeichnung und Registrierung für Rinder sowie Schutz der öffentlichen Gesundheit und Tiergesundheit) entsprechen würde, indirekt eine solche Einschränkung über einen Verweis auf die Richtlinien 97/12/EG und 64/432/EWG herbeizuführen. Der Verweis in Erwägungsgrund 14 der VO (EG) Nr. 1760/2000 auf die Richtlinie 97/12/EG ist auch vom Wortlaut her bereits auf die viehseuchenrechtlichen Anforderungen, denen eine solche Datenbank genügen muss beschränkt. Einen Verweis auf die Anwendbarkeitsvorschriften dagegen gibt es nicht.
Zwar trifft es zu, dass die Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 5. März 2007 und 16. April 2007 Verwaltungsvorschriften darstellen und das Gericht grundsätzlich bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nicht hieran gebunden ist, jedoch darf das Gericht die Verwaltungsvorschriften heranziehen, wenn es diese Verwaltungsvorschriften für gesetzeskonform hält. Vorliegend enthalten diese Verwaltungsvorschriften gerade die sachgerechten Kriterien für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, damit die elektronische Datenbank effizient ist und auch viehseuchenrechtlichen Anforderungen entspricht. Auch dem klägerischen Argument, dass diese Verwaltungsinterna die Klägerin nicht binden, ist entgegenzuhalten, dass die darin enthaltenen Vorgaben so jedoch auch bei den Erklärungen bei der Homepage der HIT-Datenbank aufgeführt sind, so dass die Klägerin daher auch hiervon Kenntnis erlangen konnte, ihr auch bekannter Weise eine weitere Betriebsstättennummer für die Weide in L… zugeteilt worden war und sie sich bei der zuständigen Behörde bei weiteren Unsicherheiten hätte erkundigen können.
Zutreffend ist zwar auch die Aussage der Klägerin, eine Handhabung, dass jede gesonderte Weide eine eigene Registriernummer erteilt bekomme, gebe es nicht. Dies wurde seitens der Beklagten jedoch auch nie behauptet und auch zu keinem Zeitpunkt so gehandhabt, sondern die Handhabung orientiert sich, wie bereits dargestellt, anhand von Gemeindegrenzen und epidemiologischer Einheit.
Ebenso wenig greift der klägerische Einwand, alleine die Tatsache, dass Weideflächen eines landwirtschaftlichen Betriebs bundesländerübergreifend liegen, rechtfertige eine Änderung des Betriebsbegriffs nicht. Denn der Betriebsbegriff wird hierdurch letztlich nicht geändert. Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagtenseite das Erfordernis der Vergabe daran angeknüpft, dass die Weide in L… eine eigene Betriebsstättennummer erhalten hat, allein aus dem Grund, dass diese in einem anderen Bundesland liegt. Primär waren wiederum die Gemeindegrenzen und die epidemiologische Einheit maßgeblich. Dass bei der Vergabe der Registriernummer auch auf die Gemeindegrenzen abzustellen ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Vorgabe des § 26 Abs. 2 Nr. 1 Viehverkehrsverordnung, wonach die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle die nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register erfasst. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet. Der Wortlaut der Vorschrift ist auch nicht auf die reine Anzeigepflicht von Betrieben beschränkt, sondern erfasst auch die Haltungen der in Absatz 1 aufgezählten Tiere. Daher kann auch hieraus nicht entnommen werden, dass nur Betriebe eine Registriernummer erhalten dürfen und keine einzelnen Betriebsstätten. Letztlich enthält die Vorschrift nur Vorgaben, wie die Registriernummer auszugestalten ist, so dass bereits aus der Registriernummer selbst entnommen werden kann, in welcher Gemeinde der Betrieb oder die Tierhaltung sich befindet. Hieraus wurde letztlich das Erfordernis der Vergabe einzelner Registriernummern anhand der Gemeindegrenzen entnommen. Entscheidendes Kriterium der schnellen Nachverfolgbarkeit der Tiere sind die Gemeindegrenzen und nicht die Bundesländergrenzen. Auch diese Handhabung ist zweckmäßig, um wiederum den aktuellen Aufenthaltsort der Tiere auf schnellstmögliche Weise feststellen zu können und so wiederum den tierseuchenrechtlichen Zwecken zu entsprechen. Wenn eine Tierseuche ausbricht, ist es auch von enormer Wichtigkeit, den Standort der Tiere schnell feststellen zu können. Dies ist zunächst unabhängig von der epidemiologischen Einheit schon allein aufgrund der genaueren Kenntnisse der zuständigen Behörden innerhalb der Gemeinde leichter möglich als bei gemeindeübergreifenden Betrieben mit eigenständigen Betriebsstätten.
Aufgrund der vorangehenden Ausführungen, dass die Kriterien für die Betriebsstättennummern sachgerecht sind, ist noch zu den klägerischen Ausführungen anzumerken, dass die Beklagtenseite nie davon ausging, dass L… ein Betriebssitz, sondern eine Betriebsstätte ist, und eine eigenständige Anschrift für eine Weide nicht vorausgesetzt wird, um eine Betriebsstätte zu bestimmen. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut von gesetzlichen Vorgaben, noch den Erklärungen auf der Homepage der HIT-Datenbank noch aus Sinn und Zweck, da sich die Seuchengefahr nicht an dem Bestehen einer Anschrift orientiert.
Ebenso wenig verfangen die Argumente, der Bewilligungsbescheid beziehe sich auf alle Betriebsstätten, eine getrennte Buchführung sei nicht erforderlich und der ganze Betrieb der Klägerin sei eine steuerliche/ betriebswirtschaftliche Einheit, da die hierfür zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen, einen anderen Sinn und Zweck verfolgen und nicht die Sicherstellung der effizienten Nachverfolgbarkeit für Tierbewegungen im Seuchenfall betreffen.
Soweit die Klägerseite vorbringt, die Blauzungenimpfung im Jahr 2008 inklusive Abrechnung durch das Veterinäramt Aschaffenburg sei mit dem Argument eines einheitlichen Betriebs vorgenommen worden, mag dies zutreffen. Dies trifft aber keine Aussage darüber, ob der Weide in L… aufgrund ihrer eigenständigen epidemiologischen Einheit eine eigene Betriebsstättennummer zuzuteilen war und kann daher auch nicht der Handhabung im vorliegenden Fall widersprechen.
Zudem ist eine unterschiedliche Definition des Betriebsbegriffs grundsätzlich möglich, wenn mit den einzelnen gesetzlichen Vorgaben unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und der Betriebsbegriff dann in den unterschiedlichen Kontexten seine volle Wirkung zur Erreichung des angestrebten Ziels erreichen muss. Trotz dieser unter Umständen hohen Komplexität für Laien besteht dann kein Vertrauensschutz, wenn dies ausdrücklich, wie vorliegend in der Hit-Datenbank erläutert wird und die Möglichkeit besteht, sich mit den Behörden in Verbindung zu setzen.
Des Weiteren greift auch die klägerische Argumentation nicht, dass sich aus dem Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg – Veterinärabteilung – vom 12. Oktober 2006 ergebe, dass es damals keine Beanstandungen gegeben habe. Die Rinder seien gleichermaßen auf zwei Weiden verteilt gewesen. Danach habe sich die Handhabung seitens des Landratsamts geändert (Protokoll). Denn die Klägerin hat kein Recht darauf, dass die alte Handhabung der Vergabe der Betriebstättennummer bestehen bleibt. Rechtliche und praktische Änderungen, sofern sie nicht willkürlich sind, muss die Klägerin beachten und befolgen. Die Klägerin hatte vom Jahr 2007 bis zum Jahr 2014 auch ausreichend Zeit, sich den neuen geänderten Vorgaben anzupassen und das Verbringen der Rinder auf die Sommerweide anhand der zwei vergebenen Betriebstättennummern bei der HIT-Datenbank und dem Bestandsregister anzuzeigen und festzuhalten.
Auch das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 20. Januar 2015 stützt nicht die Argumentation der Klägerin. Zum einen trifft der Freispruch in seiner Begründung keinerlei Aussagen, ob die Vergabe einer Betriebsstättennummer für eine Teilpopulation von Rindern eines Betriebs zulässig ist oder nicht. Vielmehr ist Gegenstand der Begründung ein Verbringungsverbot, wenn keine Bescheinigung BHV-1 frei vorliegt. Die Subsumption des Betriebs findet lediglich anhand der Legaldefinition der BHV-1 Verordnung statt. Überdies wurde dieses Urteil vom 20. Januar 2015 mit Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. August 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. In der Begründung wurde zum einen ausgeführt, dass es auf die Frage, ob es sich bei den Grundstücken in L… und K… um einen einheitlichen Betrieb handle, gar nicht ankommt. Folglich wurde hierzu auch keine endgültige Aussage getroffen. Zum anderen enthält Art. 2 der Richtlinie 64/432/EWG keinerlei Aussage, dass Tiere eines Betriebs denselben Gesundheitsstatus besitzen. Überdies argumentiert auch das Oberlandesgericht, dass es letztlich aus Gründen des Schutzes vor Tierseuchen nicht auf den gesamten Betrieb, sondern auf den einzelnen anhand der epidemiologischen Einheit i.S.d. Art. 2 Buchst. b Richtlinie 92/102/EWG abgegrenzten Rinderbestand ankommen muss, um die Ausbreitung hochinfektiöser Tierseuchen auch auf die eigenen Tiere des gleichen Halters zu verhindern.
Die Erteilung einer separaten Betriebsstättennummer für die Sommerweide in L… war auch deshalb rechtmäßig, da sich die Weide in einer separaten Gemeinde befindet und die Rinder, die auf die Weide nach L… verbracht wurden, für den Zeitraum ihres dortigen Aufenthalts eine eigene epidemiologische Einheit bildeten.
Die Rinder, die sich über den Sommer auf der Weide in L… befinden, bilden eine eigene epidemiologische Einheit. Dies ergibt sich aus der Beurteilung der Amtstierärzte. So erklärte der Veterinärdirektor K… in der mündlichen Verhandlung, dass es sich im vorliegenden Fall bei den beiden Weiden eindeutig um zwei epidemiologische Einheiten handelt. Er erläuterte nachvollziehbar, dass die Gegebenheiten vor Ort unterschiedlich sind und dass der Umstand, dass eine Person mit der gleichen Kleidung und dem gleichen Fahrzeug beide Weiden betreue, nicht für die gegenteilige Auffassung herangezogen werden kann. Eine Übertragung von Krankheitserregern wird durch den Aufenthalt zur gleichen Zeit am selben Ort, durch die Nutzung der gleichen Futter- und Tränkeplätze, durch die Benutzung der gleichen Körperpflegeeinrichtungen, durch Rangordnungskämpfe und sonstige innerartliche Aktionen möglich. Ferner besteht die Möglichkeit zu direktem und indirektem Kontakt mit Wildtieren (vgl. Definition in der Dissertation des Ulrich Steber aus dem Jahr 2014 https://edoc.ub.uni-muenchen.de/ 17682/1/Steber_ Ulrich.pdf). Solange ein Teil der Rinderpopulation der Klägerin auf der Weide in L… steht, werden weder die gleichen Futter- und Tränkeplätze, Körperpflegeeinrichtungen benutzt noch besteht derselbe Wildkontakt wie bei den Rindern in Kleinkahl.
Da bei der Einordnung, ob eine epidemiologische Einheit bei einer Tierpopulation vorliegt, Tierärzten eine vorrangige fachliche Kompetenz zukommt, ist für diese Einordnung die fachliche Beurteilung der Amtstierärzte maßgeblich (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die fachliche Beurteilung der Tierärzte wurde auch nicht durch das klägerische Vorbringen erschüttert.
Der klägerische Vortrag – der Inhalt der amtstierärztlichen Bescheinigung vom 5. September 2014 stehe der Rechtsauffassung des Beklagten entgegen, wonach durch das Verbringen der Tiere auf die Sommerweiden nach L… ein epidemiologisches neues Umfeld entstanden wäre – trifft nicht zu. Zwar stimmt es, dass aus der amtstierärztlichen Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. September 2014 hervorgeht, dass der Bestand der Klägerin in K… als frei von einer BHV1-Infektion bescheinigt wurde. Jedoch kann dieser Bescheinigung weder ausdrücklich noch konkludent eine Aussage darüber entnommen werden, ob die Betriebsstätten in K… und L… zwei getrennte epidemiologische Einheiten sind oder nicht. Hier wird zum einen nur die Freiheit hinsichtlich einer einzigen Tiererkrankung bescheinigt. Über andere Tiererkrankungen werden keinerlei Aussagen getroffen. So dass die Bescheinigung nicht auf andere mögliche Erkrankungen ausgedehnt werden kann und in der Konsequenz auch nicht darauf hinweist, dass die Voraussetzungen der Übertragung von Erkrankungen zwischen allen Rindern der Klägerin unabhängig von ihrem Standort dieselben sind. Eine Bescheinigung bezüglich einer einzigen tierischen Krankheit kann nicht zur Bestimmung herangezogen werden, ob eine epidemiologische Einheit vorliegt. Die Definition der epidemiologischen Einheit stellt auf die Möglichkeit des Auftretens unterschiedlichster tierischer Erkrankungen ab und nicht darauf, ob tatsächlich eine bestimmte Erkrankung tatsächlich aufgetreten ist. Allein, dass die Rinder nicht an irgendeiner Tierseuche erkrankt sind, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob sie gemeinsam erkranken können. Zum anderen trägt die Klägerin selbst vor, dass sich im Zeitpunkt der Untersuchung auf der die Bescheinigung basiert, alle Rinder in K… befanden. Erst mit der Trennung der Rinder, wenn ein Teil nach L… gebracht wird, entsteht nach der Subsumption unter die Definition der epidemiologischen Einheit eine eigene epidemiologische Einheit. Am Tag der Untersuchung war eine Trennung gerade noch nicht vollzogen. Dasselbe gilt für die Bescheinigung vom 26. August 2015.
Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. August 2015 (Bl. 36 ff. der Behördenakte des SFELF) ist ferner nicht zu entnehmen, dass die in K… und L… befindlichen Rinder eine epidemiologische Einheit bilden. Vielmehr stellt er dar, dass das Amtsgericht keine tatsächlichen Feststellungen dahin getroffen hat, dass bei allen Rindern der Klägerin eine epidemiologische Einheit unabhängig vom Standort vorliegt. Aus der etwas verschachtelten Formulierung der Begründung auf Seite 6 ergibt sich, dass auch das Oberlandesgericht von zwei getrennten epidemiologischen Einheiten ausgeht, da eine gemeinschaftliche Erkrankung im Falle einer Infektion der Tiere aufgrund der Unterbringung in Bayern und Hessen nicht wahrscheinlich war. Dass man laut Oberlandesgericht Bamberg eine gemeinschaftliche Erkrankung als wahrscheinlich annehmen könne, wenn die Tiere räumlich zusammengehalten oder von den gleichen Personen gemeinsam versorgt worden wären, da sich gerade durch den gemeinschaftlichen Kontakt der Tiere oder den zeitlich engen Kontakt mit den gleichen Menschen oder den technischen Einrichtungen ein besonderes Übertragungsrisiko ergibt, enthält keine end- und allgemeingültige Festlegung. Die Versorgung durch die gleiche Person ist auch in dieser Ausführung nur ein Aspekt zur Feststellung des Vorliegens einer epidemiologischen Einheit. Dies hat auch die Beklagtenseite zutreffend bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wonach der Kontakt zu dem Gesellschafter der Klägerin Herrn B…, nur ein Aspekt ist. Gerade nicht erfüllt sind die Kriterien einer räumlichen Zusammenhaltung oder der Kontakt zur gleichen Fauna und Flora.
Hinsichtlich der weiteren Verstöße gegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen ist seitens der Klägerin nicht vorgebracht, dass diese nicht erfolgt seien. Auch sind sonstige Anhaltspunkte, die gegen ein Vorliegen der weiteren Verstöße sprechen, nicht ersichtlich. Der Vortrag der Klägerseite, der Lieferant habe falsche Ohrnummern geliefert und in der Folge sei dieselbe Endnummer 495 zweimal vergeben worden, ändert nichts daran, dass ein Verstoß vorliegt, dies ist allenfalls im Rahmen des Verschuldens relevant.
Die Höhe der Kürzung von einmalig 3% für alle Verstöße gemeinsam ist nach Art. 71 Abs. 1, 70 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1122/2009 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 nicht zu beanstanden. Die Verstöße wurden zutreffend als fahrlässig eingestuft und es liegen keine Ermessensfehler vor.
Die Vertreter der Klägerin haben fahrlässig gehandelt, insbesondere hatten sie, wie bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, die Möglichkeit sich bei Unsicherheiten über die Meldepflichten bei den Tierverbringungen zwischen den Betriebsstätten bei dem zuständigen AELF zu erkundigen. Auch hinsichtlich des klägerischen Einwands, dass im Fall der doppelt vergebenen Endnummer 495 die Endnummer 494 gefehlt habe und die Nummern so fortlaufend vom Lieferanten geliefert worden seien, ist anzumerken, dass hierdurch fahrlässiges Handeln nicht ausgeschlossen wird. Denn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte den Vertretern der Gesellschafterin bereits bei der Vergabe der Endnummern auffallen können und müssen, dass eine Endnummer fehlte und eine Endnummer doppelt geliefert worden war. Zudem wurde dieser Verstoß für sich alleine, wie die Beklagtenvertreterin nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigte, nur als geringfügiger Verstoß mit einem Kürzungssatz von 1% bewertet.
Die Höhe der Kürzung steht insoweit im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler, die vom Gericht nach § 114 Satz 1 zu prüfen sind, liegen nicht vor. Der bei Fahrlässigkeit vorgeschriebene Höchstsatz der Kürzung von 5% wurde nicht erreicht. Vielmehr wurde seitens der Beklagten der in Betracht aller Verstöße in der Mitte liegende Kürzungssatz von 3% gewählt. Anhaltspunkte dafür, dass die fahrlässigen Verstöße in der Gesamtbetrachtung besonders leicht oder schwer wiegen sind nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen.
Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, dass die Bewertungsmatrizen des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit der Klägerin in dem Bescheid weder nachvollziehbar aufgezeigt noch die Fundstelle angezeigt wurde, ist auf die Ausführung des von der Beklagtenvertreterin zum Verfahren beigezogene Amtstierarzt S…, Amtstierarzt bei der Regierung von Unterfranken, zu verweisen, wonach es 2014 anders als heute keine Organisationsleitfäden für die Feststellung eines Verstoßes gegen die CC im Falle von Rindern mit einer Ohrmarke gegeben habe. Auch unabhängig von diesen Ausführungen erkennt das Gericht keinen Ermessensnichtgebrauch, insbesondere da man sich mit einem gewählten Kürzungssatz von 3% im mittleren Bereich der möglichen Kürzungssätze für Fahrlässigkeit befindet und sich die Beklagtenseite sehr wohl bewusst war, dass sie ein Ermessen hat und dies auch ausgeübt hat. Dies kann man bereits aus dem Kontrollbericht zur Kontrolle vom 22. August 2014 ersehen, wonach die einzelnen Verstöße zum Teil mit 1% und zum Teil mit 3% bewertet wurden und dann erst in der Gesamtwertung mit 3% bewertet wurde. Zudem wird auch bei der Feststellung von Verstößen, wie sich zum Beispiel aus B: 4.9 des genannten Kontrollberichts ergibt, danach unterschieden, ob es eine übermäßige Anzahl von Meldeverstößen gibt oder nicht. Des Weiteren enthält die Begründung des Widerspruchsbescheids ab Seite 5 eine eigenständige Bewertung, die auch eine Ermessensausübung erkennen lässt. So wurde unter anderem nachvollziehbar ausgeführt, dass der Verstoß gegen die Meldung zur HIT-Datenbank und gegen die ordnungsgemäße Führung des Bestandsregisters nicht geringfügig war und zur Abgeltung aller Verstöße der höchste verfügte Kürzungssatz von 3% heranzuziehen war.
Auch sonst ergibt sich kein Vertrauensschutz der Klägerin gegen eine Kürzung der Zuwendungen. Der Betrieb der Klägerin bekam zwei Betriebsstättennummern zugeteilt und auf der Homepage der HIT-Datenbank sind entsprechende verständliche Erläuterungen vorhanden.
Eine Erstattungspflicht der Beklagten bezüglich der Kosten des Widerspruchsverfahrens ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht. Diese Regelung bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts einzig auf dem Fall, dass der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung von einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. Der Widerspruch im vorliegenden Fall war darüber hinaus auch erfolglos, da die Klägerin weitere Argumente auf der materiell-rechtlichen Ebene vortrug und auch diese abgelehnt wurden.
4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
5. Gründe für eine Zulassung der Berufung von Amts wegen nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Eine ausdrückliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht über die Nichtzulassung der Berufung untersagt § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen.