Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. März 2015 - W 7 K 14.640

published on 09/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. März 2015 - W 7 K 14.640
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Geldbetrag die Beklagte im Rahmen des bis zum 12. Dezember 2013 laufenden Bieterverfahrens für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der S. an der C. geboten hat.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Redakteur der Redaktion K. der in W. erscheinenden Tageszeitung „...“. Er macht gegenüber der Beklagten einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend.

Im Jahr 2006 wurde auf dem Gut „E.“ die damals weltgrößte Photovoltaikanlage ihrer Art in Betrieb genommen. Das Grundstück des Solarparks stand im Eigentum der E. Liegenschaften GbR, an der auch das Berliner Solarenergieunternehmen S. gesellschaftsrechtlich beteiligt war. Die Mehrheitsbeteiligung der S. an der E. Liegenschaften GbR wurde in die hierzu errichtete C. übertragen. Die C. war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der So. SE. Nachdem über die S. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, fand im Dezember 2013 ein Bieterverfahren über den Verkauf der Gesellschaftsanteile der S. an der C. statt.

Am 9. Dezember 2013 fasste der Stadtrat der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss, selbst ein Angebot für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der S. an der C. abzugeben. Im Bieterverfahren erhielt die Beklagte den Zuschlag jedoch nicht.

Zwischen dem Insolvenzverwalter der S. i.L., der Beklagten und der C. war im Vorfeld des Bieterverfahrens eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen worden. In § 2 Ziffer 2.1 verpflichtete sich die Beklagte, die „Vertraulichen Informationen“ streng vertraulich zu behandeln und sie Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weder weiterzuleiten noch auf sonstige Weise zugänglich zu machen. Nach § 1 Ziffer 1.1 dieser Vereinbarung sind „Vertrauliche Informationen“ alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen [...], welche sich auf den Verkäufer, die Gesellschaft oder die E. GbR beziehen und welche dem Interessenten, dessen Organen, Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen für ihn tätigen Dritten direkt oder indirekt vom Verkäufer, der E. GbR oder von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. § 3 Ziffer 1.3 Buchst. c bestimmt, dass die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß § 2 Abs. 1 nicht gelten, wenn der Interessent zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, die Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse verpflichtet ist. Wenn sich der Interessent derart für verpflichtet hält, hat er den Verkäufer, soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung unter Nennung der zu offenbarenden vertraulichen Informationen schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden kann. § 5 der Vertraulichkeitsvereinbarung bestimmt schließlich, dass für jeden einzelnen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit der Verkäufer berechtigt ist, vom Interessenten die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000,00 Euro zu fordern. Eine Entbindung der Beklagten von der Vertraulichkeit wurde auf deren Nachfrage mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 26. März 2014 abgelehnt.

Mit E-Mail vom 18. Februar 2014 forderte der Kläger die damalige 1. Bürgermeisterin der Beklagten auf, die im Bieterverfahren gebotene Geldsumme bekannt zu geben. Die Beklagte lehnte diese Aufforderung mit E-Mail vom 21. Februar 2014 unter Hinweis auf die Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen ihr und der C. ab. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 forderte die Chefredaktion der „M. “ die Beklagte erneut auf, die Frage des Klägers zu beantworten. Die Beklagte lehnte diese Aufforderung mit Schreiben der damaligen 1. Bürgermeisterin vom 3. März 2014 ebenfalls ab. Der Kläger ließ die Beklagte erneut mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2014 auffordern, die Auskunft zu erteilen. Die Beklagte erteilte auch hierauf die begehrte Auskunft nicht.

Die damalige 1. Bürgermeisterin der Beklagte wurde bei der Kommunalwahl am 16. März 2014 nicht wiedergewählt.

Am 20. März 2014 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO stellen und beantragen, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die im vorliegenden Klageverfahren begehrte Auskunft zu erteilen (W 7 E 14.259). Mit Beschluss vom 22. April 2014 lehnte das Gericht den Eilantrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab.

II.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Juli 2014, bei Gericht am 10. Juli 2014 eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben. Er begehrt die Erteilung der Auskunft darüber, welchen Geldbetrag die Beklagte im Rahmen des Bieterverfahrens für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der S. i.L. an der C.geboten hat. Begründet wurde die Klage im Wesentlichen damit, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) habe. Die Beklagte könne insbesondere den Auskunftsgegenstand nicht im Hinblick auf die Zulässigkeit späterer Veröffentlichungen durch den Kläger eigenmächtig einschränken, weil sonst die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs in das Belieben des Auskunftsverpflichteten gestellt würde. Die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG lägen nicht vor. Die von der Beklagten unterzeichnete vertragliche Verschwiegenheitserklärung stelle keine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift in diesem Sinne dar. Es stehe nicht im Belieben zur Auskunft verpflichteter Behörden, sich durch den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen mit Dritten ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunft zu entziehen. Auch hätten die vertraglich vereinbarten Schweigeklauseln aufgrund der Normenhierarchie keinen Einfluss auf den gesetzlichen Auskunftsanspruch des Klägers. Weiterhin berücksichtige die Vertraulichkeitsvereinbarung den Fall, dass die Beklagte gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sei. Eine Vertragsstrafe drohe in diesem Fall nicht. Auch die Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Kommunalparlaments der Beklagten vom 9. Dezember 2013 begründe keinen Geheimhaltungsgrund i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Bei den Öffentlichkeitsvorschriften der bayerischen Gemeindeordnung handele es sich um bloße Verfahrensvorschriften und nicht um materielle Vorschriften, die nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG eine Verschwiegenheit begründen könnten. Außerdem liege auch nicht deshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht vor, weil durch die Auskunft ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzt werde. Insbesondere sei kein überwiegendes privates Interesse erkennbar, da keine relevanten Rechte Dritter durch die Erteilung der begehrten Auskunft beeinträchtigt würden. Durch die Mitteilung des von der Beklagten gebotenen Betrages könne allenfalls in der Öffentlichkeit der Schluss gezogen werden, dass das tatsächlich zum Zuge gekommene Gebot höher gewesen sei. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt würden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein öffentliches Interesse bestehe, sei ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung regelmäßig begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 8. Juli 2014 und 12. November 2014 Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Geldbetrag die Beklagte im Rahmen des bis zum 12. Dezember 2013 laufenden Bieterverfahrens für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der S. i.L. an der C.geboten hat.

Die Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass dem geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG entgegenstehe. Durch die Anfrage seien schützenswerte Grundrechte Dritter berührt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stellten eine Ausformung der Eigentumsgarantie in der Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes sowie der Berufsfreiheit dar. Die Verkäuferin und die Gesellschaft hätten ein schützenswertes Recht, dass der Betrag, den sie für den Verkauf erzielt haben, nicht veröffentlicht werde. Bei Beantwortung der Anfrage sei jedoch ein Rückschluss auf die Größenordnung des tatsächlich gezahlten Betrages möglich. Im Rahmen einer Abwägung dieser Rechte mit dem Grundrecht der Pressefreiheit sei nicht ersichtlich, welches Interesse es daran gebe, dass die Öffentlichkeit sich den für den Zuschlag letztendlich erforderlichen Betrag herleiten könne. Außerdem stelle die von der Beklagten unterzeichnete Vertraulichkeitserklärung zusammen mit den Vorschriften des gemeindlichen Haushaltsrechts eine sonstige gesetzliche Vorschrift i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG dar. Nach Art. 61 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) habe die Beklagte bei der Führung der Haushaltswirtschaft finanzielle Risiken zu minimieren. Ein solches finanzielles Risiko sei jedoch gegeben, wenn die Beklagte durch Verletzung der Vertraulichkeitserklärung, von der sie keine Befreiung erlangt habe, einer Vertragsstrafe ausgesetzt werde. Gleichzeitig habe die 1. Bürgermeisterin der Beklagten dann zu befürchten, wegen Verstoßes gegen § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 Bezug genommen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 9. März 2014 wird Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG.

1.

Der Kläger ist als Redakteur der „M.“ aktivlegitimiert, bei der Beklagten handelt es sich um eine Behörde i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 4 BayPrG erfüllt.

2.

Der Auskunftserteilung steht nicht die Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG entgegen. Danach darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen (BayVGH, B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - juris Rn. 17). Der Beklagten steht kein Recht auf Auskunftsverweigerung i.d.S. zu.

2.1.

Aus dem Umstand, dass der in Rede stehende Stadtratsbeschluss der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurde, ergibt sich bezüglich der begehrten Auskunft kein Auskunftsverweigerungsrecht aufgrund Art. 52 Abs. 2 BayGO, der die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen regelt. Die Vorschriften der Gemeindeordnung, die nichtöffentliche Sitzungen vorsehen, sind nicht als Vorschriften anzusehen, die eine Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG begründen können. Bei Art. 52 Abs. 2 BayGO handelt es sich lediglich um eine Verfahrensvorschrift. Die Entscheidung des Gemeinderats, eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln oder die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit nicht bekannt zu geben, ist nicht dafür maßgeblich, ob ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht (BayVGH, B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - juris Rn. 24; VG Würzburg, B. v. 17.2.2011 - W 7 E 11.88 - juris Rn. 34).

2.2.

Ein Auskunftsverweigerungsrecht ergibt sich ebenfalls nicht aus § 37 BeamtStG. Bestimmungen, die den einzelnen Beamten oder Bediensteten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, sind keine Geheimhaltungsvorschriften i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Dieses Ergebnis folgt insbesondere daraus, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nicht gegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Behörde insgesamt richtet (BayVGH, U. v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - juris Rn. 41; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, 20. Kapitel Rn. 8b m. w. N.).

2.3.

Die von der Beklagten und dem Insolvenzverwalter der S. i.L. geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung stellt keine gesetzliche Regelung i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG dar, die ein Recht auf Verweigerung der begehrten Auskunft gewährt. Denn wären die Behörden durch den Abschluss vertraglicher Verpflichtungen selbst in der Lage, Verschwiegenheitspflichten nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG zu begründen, bestünde die Gefahr der Aushöhlung des presserechtlichen Auskunftsanspruches und die Adressanten der Regelung könnten über diese disponieren.

2.4.

Ein Recht zur Auskunftsverweigerung ergibt sich ebenfalls nicht aus der Vertraulichkeitsvereinbarung in Verbindung mit den Vorschriften der Bayer. Gemeindeordnung zum Gemeindehaushalt. Gemäß § 5 der Vertraulichkeitsvereinbarung kann die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden, sollte sie gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit aus diesem Vertrag verstoßen. Nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayGO hat die Beklagte bei der Führung der Haushaltswirtschaft finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn besondere Umstände [...] die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen. Die Gefahr eines Vermögensschadens i.d.S., insbesondere in Gestalt einer Vertragsstrafe, ist vorliegend nicht gegeben. Denn die Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft begründet bereits keinen Verstoß der Beklagten gegen ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Nach § 3 Ziffer 3.1 (c) der Vertraulichkeitsvereinbarung gelten die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nicht, wenn der Interessent zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse verpflichtet ist. Hält sich der Interessent danach für verpflichtet, hat er den Verkäufer, soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung unter Nennung der zu offenbarenden vertraulichen Informationen schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden kann. Die Beklagte ist hier gemäß Art. 4 Abs. 1 BayPrG zur Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft verpflichtet, also aufgrund eines Gesetzes. Wie sich aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters der S. i.L. vom 26. März 2014 ergibt, hat die Beklagte diesen um Zustimmung zur Erteilung der Auskunft ersucht, welche dieser verweigerte (vgl. § 3 Ziffer 3.1 (a) der Vertraulichkeitsvereinbarung). Ob hierin bereits die erforderliche Benachrichtigung i. S. d. § 3 Ziffer 3.1 (c) der Vertraulichkeitsvereinbarung zu sehen ist, ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Gegebenenfalls hat die Beklagte den Insolvenzverwalter entsprechend (erneut) vor Erteilung der Auskunft an den Kläger zu informieren. Nach alledem liegt in der Erteilung der begehrten Auskunft bereits kein Verstoß der Beklagten gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung, der zu einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz führen könnte. Damit kann offen bleiben, ob die Vertraulichkeitsvereinbarung in Verbindung mit den Vorschriften der BayGO überhaupt eine Verschwiegenheitsverpflichtung aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG darstellt.

2.5.

Da der Beklagten bei Erteilung der begehrten Auskunft die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nicht droht, kommt auch eine diesbezügliche Haftung der 1. Bürgermeisterin der Beklagten nach § 48 BeamtStG nicht in Betracht. Auch aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich damit kein Recht zur Verweigerung der Auskunft nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG.

2.6.

Die begehrte Auskunft kann vorliegend nicht deswegen verweigert werden, weil ihr überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Wege der praktischen Konkordanz ist jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits oder einem - verfassungsrechtlich fundierten - Geheimhaltungsinteresse der Beklagten bzw. schützenswerter Dritter der Vorzug gegeben werden muss (BVerfG, B. v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - juris; BayVGH, B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - juris; U. v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - juris Rn. 46; B. v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - juris Rn. 13; vgl. a. BVerwG, U. v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U. v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 26; OVG NW, B. v. 19.2.2004 - 5 A 640/02 - ZUM-RD 2005, 90, 91). Diese umfassende Abwägung ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. nur VGH BW, U. v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Vorliegend überwiegt das Auskunftsinteresse des Klägers. Diesem stehen weder Geheimhaltungsinteressen der Beklagten noch der S. i.L. oder anderer an dem Bieterverfahren beteiligter Dritter entgegen.

Das Auskunftsinteresse des Klägers hat im vorliegenden Fall hohes Gewicht. Das Auskunftsbegehren unterfällt dem Schutzbereich der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Der publizistischen Vorbereitungstätigkeit ist besonderes Gewicht beizulegen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (BVerwG, U. v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - juris Rn. 22 ff.). Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, U. v. 5.8.1966 - 1 BvR 586/62 u. a. - BVerfGE 20, 162, 174; B. v. 6.11.1979 - 1 BvR 81/76 - BVerfGE 52, 283, 296; zuletzt BVerwG, U. v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - juris Rn. 26; VGH BW, U. v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 28 ff.). Der Presse kommt neben einer Informationsfunktion insbesondere auch eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, B. v. 25.6.2009 - 1 BvR 134/03 - DVBl 2009, 1166 Rn. 62; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - BVerwG 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27; U. v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - juris Rn. 26). Ein besonderes öffentliches Interesse besteht vorliegend auch deshalb, weil die Verwendung öffentlicher Mittel in nicht unerheblichem Umfang in Rede steht (BVerwG, B. v. 8.2.2011 - 20 F 13.10 - juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - juris; OVG NW, U. v. 18.12.2013 - 5 A 413/11 - juris Rn. 128).

Dem gegenüber sind schutzwürdige Belange der Beklagten oder sonstiger Dritter nicht betroffen. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht berührt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sind nicht nur einfach-rechtlich geschützt, sondern stellen eine Ausformung der Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV, Art. 14 GG) in der Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie der durch Art. 101 BV, Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit dar. Hierzu zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. BVerwG, B. v. 19.1.2012 - 20 F 3.11 - juris; B. v. 8.2.2011 - 20 F 13.10 - juris m. w. N., U. v. 28.5.2009 - 7 C 18.08 - NVwZ 2009, 1113 f.; OVG NW, U. v. 18.12.2013 - 5 A 413/11 - juris Rn. 150; B. v. 23.5.2011 - 8 B 1729/10 - DVBl. 2011, 968, 970; BayVGH, U. v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - juris). Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34, 46; OVG NW, U. v. 18.12.2013 - 5 A 413/11 - juris Rn. 151). Vorliegend kann durch die Offenlegung des von der Beklagten im Rahmen des Bieterverfahrens abgegebenen Gebots zwangsläufig nur der Bieter betroffen sein, der letztendlich den Zuschlag für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der S. i.L. an der C.erhalten hat. Auf die Gebote aller übrigen Bieter kann selbst nach Veröffentlichung des Gebots der Beklagten nicht geschlossen werden. Diese können sowohl unter als auch über der von der Beklagten gebotenen Summe liegen. Im Übrigen werden durch die begehrte Auskunft keine weiteren Informationen über die Bieter - wie zum Beispiel deren Identität - preisgegeben. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bieters, der den Zuschlag hat, werden durch die Veröffentlichung des Gebots der Beklagten nicht verletzt. Denn in diesem Fall kann hierdurch nur eine Untergrenze der vom obsiegenden Bieter gezahlten Summe hergeleitet werden. Wie weit die gebotene Summe über dieser Grenze liegt, kann die Öffentlichkeit nicht ermitteln. Die Erteilung der begehrten Auskunft ist daher nicht geeignet, die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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published on 01/10/2014 00:00

Tatbestand 1 Im Streit ist der Umfang des Presseauskunftsrechts in Bezug auf die Namen von Personen, die an einem strafgerichtlichen Verfahren mitgewirkt haben.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.