Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis.

Er ist türkischer Staatsangehöriger. Am 12. Januar 2012 reiste er mit einem gültigen Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im Anschluss daran die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 30. Januar 2012 erhielt er eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), welche zuletzt bis zum 20. Januar 2016 verlängert wurde.

Am 28. August 2013 gab der Kläger gegenüber dem Landratsamt A. an, dass er seit 30. Juli 2010 von seiner Ehefrau getrennt lebe.

Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben des Landratsamts A. vom 12. November 2013 zur beabsichtigten nachträglichen Verkürzung der Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis angehört. Hierauf teilte der Kläger am 19. November 2013 mit, dass er seit 30. Juli 2013 und nicht schon seit 30. Juli 2010 von seiner Ehefrau getrennt lebe.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 3. Dezember 2013 betonte dieser erneut, dass der Kläger seit 30. Juli 2013 von seiner Ehefrau getrennt sei. Der Kläger habe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erworben und falle zudem unter das Recht des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80).

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Beklagten mit, dass der Kläger vom 1. Juli 2012 bis 31. Juli 2013 bei einem Pizzalieferservice in W. gearbeitet habe. Seit 1. August 2013 arbeite er in einer Gaststätte in H.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2014, dem Klägerbevollmächtigten am 16. Januar 2014 zugestellt, verkürzte das Landratsamt A. die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich bis zum 31. Januar 2014 (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Herstellung und Wahrung der Familieneinheit sei. Die Grundlage für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis sei durch das nachweisliche Getrenntleben von seiner Ehefrau seit 30. Juli 2013 nicht mehr gegeben. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könne die Ausländerbehörde deshalb auch nachträglich die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach ihrem Ermessen verkürzen. Der Kläger habe kein vom Ehegattennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erworben, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen drei Jahre, sondern lediglich ein Jahr sechs Monate und achtzehn Tage in Deutschland bestanden habe. Auch eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG sei vorliegend nicht gegeben. Im Übrigen habe der Kläger kein Recht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben. Denn er sei nicht das nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erforderliche Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Besondere schutzwürdige Interessen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt in Deutschland lägen nicht vor. Seine Lebensverhältnisse hier hätten sich während des relativ kurzen Aufenthalts nicht in dem Maße verfestigt, dass eine Rückkehr in die Türkei unverhältnismäßig wäre. In einer Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Verkürzung des weiteren Aufenthalts des Klägers seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid des Landratsamts A. vom 13. Januar 2014 Bezug genommen.

II.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Februar 2014, bei Gericht am selben Tag als Telefax eingegangen, Klage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. W 7 S 14.127) stellen. Der Kläger habe am 7. März 2014 mit der deutschen Staatsangehörigen C. G. die Ehe geschlossen. Daher stehe ihm nun ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. Der Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug stehe der nachträglichen Verkürzung der (bisherigen) Aufenthaltserlaubnis entgegen. Zwar lebe der Kläger mittlerweile von seiner neuen Ehefrau getrennt, er sei aber nicht geschieden, eine Versöhnung sei noch möglich, was hier entscheidend sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 14. Februar 2014, 9. März 2014, 7. August 2014, 29. Oktober 2014 und 16. Januar 2015 sowie den Schriftsatz vom 17. März 2014 im Verfahren W 7 S 14.127 Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen,

die Verfügung des Beklagten vom 13. Januar 2014, zugestellt am 16. Januar 2014, mit der die bis zum 20. Januar 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland nachträglich bis zum 31. Januar 2014 verkürzt wurde, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und daher nicht aufzuheben. Der Kläger könne aufgrund seiner erneuten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigkeit eine neue Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bei der zuständigen Behörde beantragen. Insoweit sei das Landratsamt A. nach dem Umzug des Klägers nach Mainz am 30. Januar 2014 nicht mehr zuständig. Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 29. Dezember 2014 lebe der Kläger nunmehr auch von seiner neuen Ehefrau getrennt und sei nach L. verzogen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 25. März 2014, 28. Juli 2014, 1. September 2014, 12. November 2014 und 29. Dezember 2014 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 28. März 2014 wurde das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. W 7 S 14.127) nach übereinstimmender Erledigterklärung der Beteiligten eingestellt.

Mit Beschluss vom 9. April 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. Mai 2015 wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Bescheid des Landratsamts A. vom 13. Januar 2014 ist rechtmäßig und der Kläger ist (schon deshalb) nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis erfolgte zu Recht (1.) und der Kläger hat auch im Übrigen keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegen den Beklagten (2.).

1. Die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers durch die Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts A. vom 13. Januar 2014 ist rechtmäßig.

1.1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Durch die unstreitige Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers am 30. Juli 2013 ist die Anspruchsvoraussetzung des § 27 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entfallen. Der Beklagte konnte die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers daher nachträglich nach Ermessen verkürzen. Dabei ist die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, unter Berücksichtigung des insbesondere in §§ 7, 8 AufenthG zum Ausdruck kommenden Trennungsprinzips nicht (mehr) inzident im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - InfAuslR 2009, 440/441; BayVGH, B. v. 21.6.2010 - 10 ZB 09.2959 - juris). Vielmehr ist diese Frage als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (vgl. BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.). Für die konkrete Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet dies, dass insoweit nur noch das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung seines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.).

1.2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze begegnen die Ermessenserwägungen des Beklagten bei der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Kontrolle keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger sich erst seit dem 12. Januar 2012 im Bundesgebiet aufhält. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht so verfestigt, dass ihm eine Reintegration in der Türkei nicht zuzumuten wäre. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass auch der Umstand, dass der Kläger einer Beschäftigung nachgeht, für sich genommen nicht bereits dazu führt, dass von der Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis abzusehen ist (vgl. dazu a. BayVGH a. a. O.). Schließlich sei dem Kläger jederzeit bewusst gewesen, dass der Fortbestand seines Aufenthaltstitels vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig sei. Schutzwürdiges Vertrauen auf einen davon unabhängigen Aufenthalt habe daher nicht entstehen können.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2.1. Insoweit ist der Beklagte bereits nicht i. S. d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert. Denn der Kläger lebt mittlerweile in L., Hessen.

2.2. Auch im Übrigen besteht kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner (ersten deutschen) Ehefrau bestand im Bundesgebiet keine drei Jahre. Am 12. Januar 2012 reiste er ins Bundesgebiet ein, bereits seit 30. Juli 2013, d. h. nach einem Jahr und sechs Monaten, lebte er von seiner (damaligen) Ehefrau getrennt. Vom Erfordernis des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 31 Abs. 1 AufenthG kann allerdings gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative). Eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.3. Auch aus der zweiten Eheschließung am 7. März 2014 lässt sich kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ableiten. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nach den Angaben der Beteiligten nicht mehr (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), ob die Ehe bereits geschieden ist, ist dabei unerheblich, die zeitlichen Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG sind offensichtlich nicht erfüllt. Auch insoweit ist eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.4. Dem Kläger steht schließlich kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 zu.

Nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt, und daraus folgend einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Ordnungsgemäß beschäftigt ist ein türkischer Staatsangehöriger dann, wenn die Beschäftigung im Einklang mit den arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats steht (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 24.1.1995 - 1 C 2/94 - juris Rn. 24). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (vgl. EuGH, U. v. 16.12.1992 - C-237/91, Kus - juris Rn. 22; zu alledem zuletzt BayVGH, B. v. 18.8.2014 - 10 CS 14.1324 - juris Rn. 7). Dabei ist zu beachten, dass dem türkischen Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit zum Erwerb des Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 während eines Zeitraums verschafft werden soll, in dem er über ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des Rechtsstreits verfügt (EuGH, U. v. 16.12.1992 - Kus, C-237/91 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 18.8.2014 - 10 CS 14.1324 - juris Rn. 8).

Der Kläger hatte aber bis zum Ende seines gesicherten Aufenthalts am 31. Januar 2014 (noch) keinen Anspruch auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben. Denn er war nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 ein Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Vom 1. Juli 2012 bis 31. Juli 2013, d. h. für einen Zeitraum von elf Monaten, arbeitete er bei einem Pizzalieferservice in W. Seit 1. August 2013 arbeite er dann in einer Gaststätte in H.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2014 - 10 CS 14.1324

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren weder eine Abänderung noch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 2014 rechtfertigt, wobei sich die Prüfung auf die dargelegten Gründe zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller in erster Instanz ausschließlich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2014 enthaltenen Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits unzulässig sei, weil in der Hauptsache nicht (auch) deren Aufhebung beantragt, sondern lediglich eine Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhoben worden sei.

Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor, der Klageantrag hätte vom Verwaltungsgericht so umgedeutet werden müssen, dass der Antragsteller nicht nur eine Verpflichtungsklage erhebe, sondern auch eine Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes begehre. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang der Klagebegründung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei daher zulässig.

Ob das Verwaltungsgericht den Klageantrag hätte gemäß § 88 VwGO umdeuten müssen, kann dahinstehen. Dagegen spricht, dass der Antragsteller im Klageverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten ist, der bewusst nur einen Verpflichtungsantrag gestellt hat. Letztendlich kann aber die Frage der Umdeutung offen bleiben, denn das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann, wenn er - wovon entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wohl auszugehen ist - zulässig sein sollte, jedenfalls unbegründet wäre und dies rechtsfehlerfrei begründet.

2. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, und er auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG besitzt, weil die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzte Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt ist. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht angegriffen.

Der Antragsteller meint aber, ihm stehe ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 zu, weil er seit dem 5. Februar 2013, also im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung seit mehr als einem Jahr, beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sei. Er habe zwar lediglich bis zum 18. Januar 2013 eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Ihm könne aber nicht entgegengehalten werden, dass die Antragsgegnerin trotz rechtzeitiger Antragstellung und trotz des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung im Zeitpunkt des Ablaufs der früheren Aufenthaltserlaubnis über seinen Antrag nicht entschieden und ihm nicht umgehend eine Aufenthaltserlaubnis erteilt habe. Dieser Rechtsauffassung des Antragstellers folgt der Senat aber nicht.

Nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt, und daraus folgend einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Ordnungsgemäß beschäftigt ist ein türkischer Staatsangehöriger dann, wenn die Beschäftigung im Einklang mit den arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats steht (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 24.1.1995 - 1 C 2/94 - juris Rn. 24). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (vgl. EuGH, U. v. 16.12.1992 - C-237/91, Kus - juris Rn. 22). Eine vorläufige Position hat der türkische Staatsangehörige dann, wenn sein Aufenthalt nur infolge eines Verlängerungsantrags durch die Fiktionswirkung einer nationalen Vorschrift vorläufig als erlaubt gilt, sofern der Antrag abgelehnt wird (BVerwG, B. v. 10.5.1995 - 1 B 72/95 - juris Rn. 3).

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs auch in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis womöglich die Voraussetzungen für eine Erteilung vorlagen, diese aber noch vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis weggefallen sind. Denn eine gesicherte Rechtsposition ist für jedes zur Durchführung eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingeräumte Aufenthaltsrecht ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob die vorläufige Rechtsposition durch eine gerichtliche Entscheidung begründet worden war oder unmittelbar auf einer Bestimmung des nationalen Ausländerrechts beruhte (vgl. BVerwG, B. v. 10.5.1995, a. a. O.; EuGH, U. v. 16.12.1992, a. a. O., Rn. 18). Dazu kommt, dass der Europäische Gerichtshof den Sinn dieser Einschränkung dahingehend umschrieben hat, der türkische Arbeitnehmer solle sich nicht die Möglichkeit zum Erwerb des Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 während eines Zeitraums verschaffen können, in dem er über ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des Rechtsstreits verfügt (EuGH, U. v. 16.12.1992, a. a. O., Rn. 15). Diese Zielrichtung gilt in gleichem Maße, wenn dem Ausländer gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufenthalt fiktiv zur Durchführung seines Verwaltungsverfahrens auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels erlaubt ist. Der Umstand, dass die Ausländerbehörde über die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, wirkt sich dann nicht zulasten des Antragstellers aus, wenn später eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, denn der Betroffene ist dann so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraums ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht und daher eine gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt besessen. Wird die Aufenthaltserlaubnis demgegenüber später abgelehnt, spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller während des Zeitraums, in dem er ein fiktives Aufenthaltsrecht besessen hat, die Voraussetzungen für ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt hat, denn der betreffende Ausländer ist von vornherein mit dem Risiko einer nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt seines Aufenthaltsstaats bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag belastet (BVerwG, B. v. 10.5.1995, a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags am 10. Januar 2013 bereits deshalb keinen Anspruch auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, weil er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bei dem Arbeitgeber tätig war, auf den er sich zur Begründung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts beruft. Denn die maßgebliche Arbeitsstelle bei der Firma M. & H. Personalservice GmbH hat er erst am 5. Februar 2013 angetreten. Zu dem Zeitpunkt, zu dem er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hätte erreichen können, nämlich nach einem Jahr der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber, also am 5. Februar 2014, war der Antragsteller aber längst von seiner Ehefrau getrennt, denn er ist am 11. August 2013 aus der Ehewohnung ausgezogen, die Ehefrau am 31. August 2013. Daraus folgt, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der endgültigen Trennung die beantragte Verlängerung der (ehebezogenen) Aufenthaltserlaubnis nicht mehr in Betracht kam.

Die späte Ablehnung des Verlängerungsantrags, nämlich ein Jahr nach Antragstellung, beruht darauf, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Verwaltungsakten bereits wenige Wochen nach Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Kenntnis davon erhalten hat, dass die Ehefrau des Antragstellers Trennungsabsichten hatte. Die Antragsgegnerin hat deshalb nicht, wie der Antragsteller behauptet, ohne erkennbaren Grund die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert bzw. „durch das Nichttätigwerden“ die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verhindert, sondern sie hat ab Kenntnis von den Trennungsabsichten der Ehefrau zunächst den Sachverhalt zu klären versucht und dann, als sich abzeichnete, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet war, die Aufenthaltserlaubnis versagt. Dieses Vorgehen der Ausländerbehörde ist nicht zu beanstanden.

Da der Antragsteller demzufolge nicht assoziationsberechtigt ist, braucht auf die von ihm im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob „auch der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB Anwendung“ findet, nicht eingegangen zu werden.

3. Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht geprüft, ob der Antragsteller nicht einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG habe, trifft schon nicht zu. Im Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels vom 10. Januar 2013 hat der Antragsteller neben dem Familiennachzug auch den Aufenthaltszweck „Beschäftigung“ angegeben; diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid vom 14. Februar 2014 ebenfalls abgelehnt. Sie hat nämlich geprüft, ob die Voraussetzungen eines anderweitigen nicht familienbezogenen Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen und ausgeführt, dass dies nicht der Fall sei. Ob diese Ablehnung überhaupt Gegenstand der vom Antragsteller am 12. März 2014 erhobenen Klage ist, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Die Beschwerde hat aber auch deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt hat, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung habe. Auf die Voraussetzungen eines solchen Aufenthaltstitels ist er nicht eingegangen, sondern er hat lediglich darauf verwiesen, dass er einen gültigen Arbeitsvertrag besitze. Dies allein führt aber nach § 18 Abs. 2 AufenthG nicht dazu, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung erteilt werden müsste. Insoweit greift das Beschwerdevorbringen zu kurz.

4. Soweit der Antragsteller auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren bereits deshalb kein Abschiebehindernis mehr darstellen kann, weil der angegebene Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2014 bereits verstrichen ist.

Auch sein Beschwerdevorbringen, er sei nicht reisefähig, da er sich in einem schlechten Allgemeinzustand befinde, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Abgesehen davon, dass das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt (vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG), sondern allenfalls eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Duldung) zur Folge haben könnte, die jedoch nicht mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern im Eilverfahren nur über einen Antrag nach § 123 VwGO erlangt werden könnte (der überdies beim Verwaltungsgericht bislang nicht ausdrücklich gestellt worden ist), hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass durch die vom Antragsteller vorgelegten Atteste dessen Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Atteste sind nämlich nicht stichhaltig. Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin mit dem handschriftlichen Vermerk „derzeit reiseunfähig wegen schlechtem Allgemeinzustand“ belegt eine zur Erteilung einer Duldung führende Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht. Hierzu hätte es einer genaueren Darlegung bedurft, inwieweit eine mögliche Erkrankung des Antragstellers Auswirkungen auf seine Flugfähigkeit hätte. Im Übrigen bestünde für die Antragsgegnerin auch noch die Möglichkeit, den Antragsteller begleitet abzuschieben, d. h., ihn unter ärztlicher Begleitung in sein Heimatland zu bringen und ihn dort in ärztliche Betreuung zu übergeben. Dass dies nicht möglich wäre, wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Aus diesen Gründen bleibt auch der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag nach § 123 VwGO ungeachtet der Frage, ob eine Antragsänderung bzw. -erweiterung im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig ist, ohne Erfolg.

Aus allen diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.