Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2018 - W 4 K 17.1429

bei uns veröffentlicht am24.07.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Erlass eines Bauvorbescheids zwecks Umbau und Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L-straße 21 - 23 in M. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im B.“ vom 25. Februar 1970 in der Fassung vom 19. Oktober 2016. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des Baugrundstücks ein Gewerbegebiet fest. Im Jahr 1999 ist eine Änderung des Bebauungsplans dahingehend erfolgt, dass der Einzelhandel mit bestimmten „zentrenrelevanten Sortimenten“ ausgeschlossen ist. Im Jahr 2010 ist insoweit eine Ergänzung der Festsetzungen zu den zentrenrelevanten Sortimenten erfolgt. Hinsichtlich des zentrenrelevanten Sortiments im Einzelnen wird auf den vorgenannten Bebauungsplan Bezug genommen.

Das auf dem Baugrundstück befindliche, streitgegenständliche Gebäude war zunächst für einen Lebensmittelmarkt errichtet worden. Diese Nutzung wurde 2001 eingestellt. Nach längerem Leerstand wurde das Objekt 2010 umgebaut und in zwei Einheiten aufgeteilt. Eine Einheit wurde in der Folge an ein Bettenlager vermietet, die andere Einheit an ein Fitnessstudio. Der Fitnessstudiobetreiber hat die Nutzung der hier streitgegenständlichen Einheit im März 2015 eingestellt. Nach längerer Suche wurde als neuer Mieter die Firma A. gefunden, die auf dem Grundstück einen Non-Food-Discount-Markt mit weniger als 800 m² Verkaufsfläche betreiben möchte. Das Sortiment der Firma A. umfasst dabei im Wesentlichen Dekorationsartikel, Büro- und Schreibwaren, Haushaltsartikel, Kosmetik, Spielwaren etc. Zum Umbau und zur Nutzung eines entsprechenden Einzelhandelsgeschäfts hat die Klägerin am 14. September 2017 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid beantragt.

2. Mit Bescheid vom 16. November 2017 hat das Landratsamt M. den Antrag auf Vorbescheid für das Bauvorhaben „Umbau und Nutzungsänderung Laden 2 als Einzelhandelsladen für Firma A. Deutschland GmbH“ auf dem Anwesen L.straße 23, M., abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen seien, so dass ein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids nicht bestehe. Das Baugrundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im B.“. Ein Bauvorhaben sei gemäß § 30 Abs. 1 BauGB dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspreche und die Erschließung gesichert sei. Der Bebauungsplan beinhalte eine Sortimentsbeschränkung und schließe insbesondere den geplanten Verkauf von Schreibwaren, Spielwaren, Kosmetikartikeln und Elektrohaushaltsgeräten aus. Die Erteilung einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans setze voraus, dass die Stadt M. ihr Einvernehmen erteile, was vorliegend nicht geschehen sei, so dass der Bescheid nicht erteilt werden könne. Ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens sei nicht möglich, da keine Anhaltspunkte bestünden, dass das Einvernehmen rechtswidrig verweigert worden sei und auch sonst kein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Vorbescheids bestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.

3. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Klägerin Klage gegen den vorgenannten Bescheid erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landratsamts M. vom 16. November 2017 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Objekts L.straße 23 in M. zu erteilen.

Begründet wurde die Klage im Wesentlichen damit, dass der einschlägige Bebauungsplan unwirksam sei. Die Änderung des Bebauungsplans im Jahr 1999 habe sich auf Einzelaspekte beschränkt. Insoweit handele es sich um eine sog. unselbständige Änderung des Bebauungsplans, die für sich genommen unwirksam sei, wenn bereits der Ursprungsbebauungsplan unwirksam sei. Die Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ergebe sich daraus, dass die Regierung von Unterfranken mit einem Schreiben im Juni 1970 dem Landratsamt M. mitgeteilt habe, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Hochwasserschutz nicht ausreichend seien. Die Regierung habe diese Mitteilung mit der Forderung verbunden, den Bebauungsplan unverzüglich zu ergänzen. Die Stadt habe dies anschließend dergestalt vollzogen, indem eine blaue Linie auf dem Bebauungsplan unter den Festsetzungen aufgenommen sei. Hierbei sei folgende Regelung erfolgt: „Hochwassergrenze. Die Oberkante Fußboden der Gebäude ist auf mindestens 127,90 über NN anzulegen“. Diese blaue Linie sei zudem im Bebauungsplan eingetragen worden. Ein förmlicher Beschluss der Stadt M. zu dieser Änderung sei jedoch nicht erfolgt. Die inhaltliche Änderung des Bebauungsplans hätte jedoch nur nach Durchführung eines förmlichen Änderungsverfahrens vorgenommen und auf dem Plan eingetragen werden dürfen. Durch die Überarbeitung des Plans im vorgenannten Sinne existiere keine Originalurkunde mehr, d.h. kein Bebauungsplan mehr in der vom Rat der Stadt M. beschlossenen Ursprungsfassung. Zudem stelle die nicht ausreichende Regelung zum Hochwasserschutz zumindest einen Abwägungsfehler dar, von dessen Vorliegen die Stadt M. innerhalb der diesbezüglichen Rügefrist Kenntnis erlangt habe, so dass dieser dauerhaft beachtlich geworden sei. Dass es sich insoweit um einen beachtlichen Fehler handele, zeige auch der Umstand, dass die Stadt M. anschließend den Bebauungsplan in diesem Sinne geändert habe. Der Bebauungsplan leide daher auch an einem Abwägungsfehler, was ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Ist der Bebauungsplan jedoch unwirksam, richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit vorliegend nach § 34 Abs. 1 BauGB. Wenn es sich lediglich um eine Nutzungsänderung handele, sei primär zu prüfen, ob die geplante Nutzung hinsichtlich der Nutzungsart bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dies sei vorliegend der Fall, unabhängig davon, ob die nähere Umgebung als faktisches Gewerbegebiet oder als Gemengelage (inklusive kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe) zu qualifizieren sei. Auch § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Abschließend sei somit festzuhalten, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids zustehe.

3. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19. März 2018,

die Klage abzuweisen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Bebauungsplan „Im B.“ wirksam sei. Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Ausschlusses von zentrenrelevanten Sortimenten seien daher zu beachten. Eine Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB scheide somit aus. Hinsichtlich der vorgebrachten Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sei auszuführen, dass mit Bescheid vom 16. Februar 1970 das Landratsamt M. die Genehmigung für den Bebauungsplan „unter Auflagen“ erteilt habe. Mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans „Im B.“ am 23. Februar 1970 an den Amtstafeln und am 24./25. Februar 1970 im Boten vom U.bzw. A. Volksblatt sei der Bebauungsplan am 25. Februar 1970 rechtswirksam geworden. Aus den Unterlagen des Landratsamts M. gehe hervor, dass mit Schreiben vom 27. Mai 1970 an die Stadt M. klargestellt worden sei, dass es sich bei den unter Ziffer 1 der Genehmigung vom 16. Februar 1970 festgesetzten „Auflagen“ nicht um Auflagen im Sinne des § 6 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) handele. Mit Schreiben vom 6. Juni 1970 habe die Regierung von Unterfranken darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan hinsichtlich des Hochwasserüberschwemmungsbereichs und der dadurch notwendigen Maßnahmen zu ergänzen sei. Mit Schreiben vom 24. Juni 1970 sei die Stadt M. vom Landratsamt M. dementsprechend gebeten worden, die Ergänzung zu veranlassen. In welcher Form diese Ergänzung erfolgt sei, sei aus den Unterlagen des Landratsamts M. nicht mehr zu ersehen. Der Bebauungsplan stelle eine gemeindliche Satzung und somit einen verbindlichen Rechtssatz dar. Den Verwaltungsbehörden stehe kein Normverwerfungsrecht zu. Somit seien Bebauungspläne grundsätzlich anzuwenden, sofern sie nicht förmlich aufgehoben worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Landratsamt M. als Rechtsaufsichtsbehörde für die Stadt M. habe nach Hinweis der Regierung von Unterfranken die Ergänzungen zum Hochwasserschutz veranlasst. Diese seien durchgeführt worden. Da sämtliche Originalurkunden ergänzt worden seien, sei auch wieder eine Originalurkunde hergestellt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der hier einschlägige Bebauungsplan wirksam sei. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans stünden dem Begehren der Klägerin daher entgegen.

4. Die Beigeladene hat, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, zur Frage der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans wie folgt Stellung genommen: Mit Bescheid vom 16. Februar 1970 habe das Landratsamt M. die Genehmigung für den Bebauungsplan erteilt. Dabei seien verschiedene Auflagen formuliert worden, u.a. zum Überschwemmungsgebiet und zur Hochwassergefahr. Der Bebauungsplan sei entsprechend der Auflagen nochmals öffentlich ausgelegt und in Kraft gesetzt worden. Mit Schreiben vom 6. Juni 1970 habe die Regierung von Unterfranken der Stadt M. in der Folgezeit mitgeteilt, dass der Bebauungsplan im Hinblick auf den Hochwasserüberschwemmungsbereich zu ergänzen sei. Der überarbeitete Entwurf sei dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg durch das am 26. Juni 1970 beauftragte Architektenbüro mit Schreiben vom 29. Juni 1970 zur Beurteilung vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 15. Juli 1970 habe das Wasserwirtschaftsamt dem Architektenbüro mitgeteilt, dass ein Maß für die Oberkante Fußboden von 127,90 m über NN vorgeschlagen werde. Der Überschwemmungsbereich sei entsprechend in dem Plan eingetragen worden. Am 17. Juli 1970 habe das Landratsamt einen Originalplan an die Stadt mit der Bitte um Eintragung der Hochwassergrenze übersandt. Die Planausfertigung des Vermessungsamts sei mit Schreiben vom 27. Juli 1970 an die Stadt zurückgegeben worden. Die Regierung habe die Originalpläne mit Schreiben vom 5. August 1970 an die Stadt zur Änderung zurückgegeben. Das Architektenbüro habe die fünf Originalausfertigungen des Bebauungsplans im Hinblick auf den Überschwemmungsbereich ergänzt und diese mit Schreiben vom 30. September 1970 der Stadt vorgelegt. Diese Pläne habe die Stadt mit Schreiben vom 1. Oktober 1970 an die Regierung sowie an das Landratsamt und das Vermessungsamt zurückgegeben. Ergänzt worden sei im Planteil eine blaue Linie sowie in der Legende eine blaue Linie mit dem Beschrieb: „Hochwassergrenze, die Oberkante Fußboden der Gebäude sei auf mindestens 127,90 über NN anzulegen“. Weitere Informationen seien den Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Bezüglich der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2018 wird auf das Protokoll hierzu verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Dem hier geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids gemäß Art. 71 Sätze 1 und 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO stehen die Vorschriften der §§ 29, 30, 31 BauGB entgegen (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 und Art. 71 Satz 4 BayBO). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da ihm die Festsetzungen des hier einschlägigen Bebauungsplans „Im B.“ der Stadt M. vom 25. Februar 1970 in der Fassung vom 19. Oktober 2016 bezüglich der zentrenrelevanten Sortimentsbeschränkung entgegenstehen. Ein Anspruch auf Befreiung von den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.

2. Der hier streitgegenständliche Bebauungsplan „Im B.“ mit seiner zentrenrelevanten Sortimentsbeschränkung auf Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ist auch wirksam.

2.1. Der ursprüngliche Bebauungsplan wurde nach entsprechender öffentlicher Auslegung durch den Stadtrat der Beigeladenen am 1. Dezember 1969 beschlossen. Die Genehmigung unter Auflagen durch das Landratsamt M. erfolgte am 16. Februar 1970. Bebauungsplan samt Genehmigung wurde in der Folge öffentlich ausgelegt und samt Genehmigung am 25. Februar 1970 bekannt gemacht, wie sich dem streitgegenständlichen Bebauungsplan entnehmen lässt. Der Bebauungsplan ist damit am 25. Februar 1970 „rechtsverbindlich“ geworden.

Einwände gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen des Bebauungsplans „Im B.“ vom 25. Februar 1970 sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere steht auch die Genehmigung unter „Auflagen“ dem wirksamen Zustandekommen des Ursprungsbebauungsplans vom 25. Februar 1970 nicht entgegen. So wurde vom Landratsamt M. mit Schreiben vom 27. Mai 1970 an die Stadt M. klargestellt, dass es sich bei den Auflagen in der Genehmigung des Bebauungsplans vom 16. Februar 1970 um keine Auflagen im Sinne des § 6 Abs. 3 BBauG handele (vgl. Blatt 55 der BA zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans). Dies wird auch aus dem Inhalt der „Auflagen“ ohne weiteres deutlich (vgl. Blatt 44 f. der BA zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans). Insoweit handelt es sich nur um ergänzende Hinweise, ohne dass die vorbehaltlose Genehmigung des Bebauungsplans in Frage stehen sollte. Aber selbst wenn man insoweit von echten Auflagen im Sinne von § 6 Abs. 3 BBauG ausgehen würde, wäre die Genehmigung nicht vom Schicksal der Auflagen abhängig und die Genehmigung damit in ihrer Wirksamkeit auch nicht gehemmt (vgl. hierzu Grauvogel in Bundesbaugesetz, Kommentar, Stand März 1971, § 6 Ziffer II 2c)). Der (ursprüngliche) Bebauungsplan der Stadt M. „Im B.“ vom 25. Februar 1970 kam daher ordnungsgemäß zustande. Einwände gegen den ursprünglichen Bebauungsplan wurden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Die Klägerin macht vielmehr geltend, dass der Bebauungsplan „Im B.“ vom 25. Februar 1970 nachträglich auf ein Schreiben der Regierung vom Juni 1970 hin um die im Bebauungsplan mit blauer Linie nachträglich eingezeichnete Hochwassergrenze samt entsprechender Festsetzung („Hochwassergrenze: Die O.K.-Fussboden der Gebäude ist auf mindestens 127,90 über NN anzulegen“) rechtsfehlerhaft ergänzt wurde. Ein förmlicher Beschluss über diese Änderung durch den Stadtrat der Beigeladenen ist hierzu - soweit ersichtlich - nicht erfolgt.

Insoweit ist die entsprechende Hochwassergrenze samt Festsetzung zwar unwirksam; diese unwirksame Folgeänderung ließ und lässt die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Im B.“ im Übrigen aber unberührt. Denn die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009, 4 CN 5/07 - juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 8.8.1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17; BVerwG, B.v. 20.8.1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Auch ohne die Kennzeichnung der Hochwassergrenze und der diesbezüglichen Festsetzung der Oberkante Fußboden kann der Bebauungsplan seine städtebauliche Steuerungsfunktion erfüllen, wie er dies seit Anfang der 1970er Jahre zweifelsfrei tut. Nach dem Willen des Plangebers kam es auf die Hochwassergrenze auch nicht maßgeblich an, da ein Hinweis auf die Hochwassergefährdung auch im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens erfolgen kann (so auch die Ausführungen im Genehmigungsbescheid des LRA M. vom 16.02.1970 unter 2.c), vgl. Blatt 44 der BA zur Aufstellung des Bebauungsplans). Die Stadt M. hatte daher zum Hochwasserschutz zunächst auch nur den Passus in den (ursprünglichen) Bebauungsplan aufgenommen, dass Regressansprüche gegen die Stadt M. wegen Schäden durch Hochwasser und Rückstau ausgeschlossen seien (vgl. unter A. der Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans).

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägervertreters auf die Entscheidung des OVG Schleswig vom 28. November 1995 (Az.: 1 L 56/95 - juris). Denn im dort zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um Verfahrens- und Formfehler hinsichtlich der Ursprungsfassung des Bebauungsplans im Jahre 1962. Im hier zugrunde liegenden Fall war der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vom 25. Februar 1970 aber bereits ordnungsgemäß erlassen worden, ehe im Nachgang der Bebauungsplan um die Hochwassergrenze samt entsprechender Festsetzung erstmals (verfahrensfehlerhaft) ergänzt wurde. Damit ist aber, wie dargelegt, nur die betroffene Ergänzung unwirksam, nicht aber der Bebauungsplan im Übrigen.

Der hier gegenständliche Bebauungsplan ist damit wirksam zustande gekommen. Gleiches gilt für die Folgeänderungen bzgl. der zentrenrelevanten Sortimentsbeschränkung in den Jahren 1999 und 2010 (vgl. zur Möglichkeit von Sortimentsbeschränkungen gem. § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO etwa BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 52). Diesbezüglich wurden seitens der Klägerin keine formellen oder materiellen Fehler des Bebauungsplans geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

2.2. Der Bebauungsplan „Im B.“ ist darüber hinaus auch nicht wegen eines von der Klägerin behaupteten Abwägungsfehlers unwirksam, indem eine Hochwassergrenze nicht wirksam in den ursprünglichen Bebauungsplan aufgenommen wurde. Ein solcher Abwägungsfehler liegt bereits nicht vor (siehe hierzu unter 2.2.1.). Aber selbst, wenn man insoweit einen Abwägungsfehler entgegen der hier vertretenen Auffassung annehmen wollte, wäre dieser vorliegend jedenfalls gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 mittlerweile unbeachtlich (siehe hierzu unter 2.2.2.).

2.2.1. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Bebauungsplan „Im B.“ aufgrund der in der Ursprungsversion des Bebauungsplans unterlassenen Kennzeichnung der Hochwassergrenze samt entsprechender Festsetzung zur Oberkante der Fußbodenhöhe nicht an einem Abwägungsfehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt.

Denn die diesbezügliche Kennzeichnung ist nicht abwägungsrelevant wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 BBauG vom 23. Juni 1960 (vgl. aktuell § 9 Abs. 5 BauGB) ergibt. Denn im Gegensatz zu Festsetzungen, die normativ verbindliche Regelungen beinhalten, kommt Kennzeichnungen nur eine Hinweis- und Warnfunktion zu. Einer Kennzeichnung kommt kein rechtsverbindlicher Festsetzungscharakter zu und unterliegt damit auch nicht dem Abwägungsgebot (vgl. hierzu nur Söfker Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 9 Rn. 266 f., mit Verweis darauf, dass die entsprechende Kennzeichnungspflicht bereits seit dem BBauG 1960 besteht). Die Verletzung einer Kennzeichnungspflicht führt daher grds. nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da entsprechende Maßnahmen wie die Höhenfestsetzung zum Hochwasserschutz dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben können (so auch VGH Mannheim, B.v. 4.5.1972 - II 199/72 - DÖV 1972, S. 821 f.; OVG Koblenz, U.v. 13.6.1984 - 10 C 4/83 - NVwZ 1986, S. 56). Gibt es demzufolge schon keine Pflicht zur Kennzeichnung einer Hochwassergrenze, dann hat dies ebenso für an eine unmittelbar an die Hochwassergrenze anknüpfende Festsetzung - hier: zur Höhe der Oberkante des Fußbodens - zu gelten.

Ein Abwägungsfehler läge insoweit allenfalls dann vor, wenn das Baugebiet insgesamt ungeeignet für eine Bebauung wäre (vgl. OVG Koblenz, U.v. 13.6.1984 - 10 C 4/83 - NVwZ 1986, S. 56). Hinweise hierfür sind für die Baugebiete des Bebauungsplans „Im B.“ weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ein Abwägungsfehler, der zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans führen würde, liegt damit nicht vor.

2.2.2. Aber selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung insoweit von einem Abwägungsfehler ausgehen wollte, so wäre dieser mittlerweile jedenfalls unbeachtlich gem. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 in Verbindung mit § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

Denn § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 normierte, dass Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden sind, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Dass der vorliegend behauptete Abwägungsmangel in dem von § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.F. vom 8. Dezember 1986 genannten Zeitraum schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt es auch unter Berücksichtigung des Regelungszweck der Vorschrift, endgültig Rechtsfrieden und Rechtssicherheit hinsichtlich vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemachter Flächennutzungspläne und Satzungen zu erzielen, allein auf die Zeitspanne von sieben Jahren ab dem 1. Juli 1987 an.

Sollte die Beigeladene die nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.F.v. 8. Dezember 1986 vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Hinweises auf die sich aus Satz 1 ergebende Änderung der Rechtslage innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 nicht vorgenommen haben, wäre dies unschädlich. Die Siebenjahresfrist begann kraft Gesetzes unabhängig von der ortsüblichen Bekanntmachung. Die ortsübliche Bekanntmachung hatte allein Hinweischarakter. Ihre Unterlassung konnte den Eintritt der Verfristung nicht hindern (VG Würzburg, U.v. 9.10.2014 - W 5 K 13.140 - juris; vgl. zu den Hintergründen im Gesetzgebungsverfahren: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, § 233 Rn. 62).

Ein etwaiger Abwägungsfehler ist damit nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.F.v. 8. Dezember 1986 jedenfalls unbeachtlich geworden. Die hiernach eingetretene Unbeachtlichkeit gilt nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB fort.

Ein (beachtlicher) Abwägungsfehler liegt damit nicht vor. Sonstige Mängel, die die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2.3. Der Bebauungsplan „Im B.“ ist damit, abgesehen von der Kennzeichnung der Hochwassergrenze und der Festsetzung hierzu, wirksam. Die zentrenrelevante Sortimentsbeschränkung steht damit dem vorliegenden Verfahren entgegen. Einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid hat die Klägerin damit nicht.

3. Auch ein Anspruch auf Befreiung von den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB steht der Klägerin nicht zu. Zum einen hat die Beigeladene ihr diesbezügliches Einvernehmen im Sinne von § 36 BauGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweigert. Darüber hinaus würden durch eine solche Befreiung auch die Grundzüge der Planung, wie sie durch die im Bebauungsplan normierte, zentrenrelevante Sortimentsbeschränkung zum Ausdruck kommt, berührt.

Einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid hat die Klägerin daher nicht. Die Klage war dementsprechend abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

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Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.