Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Nov. 2015 - W 4 K 14.1071

published on 10/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Nov. 2015 - W 4 K 14.1071
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Rücknahmebescheids, mit welchem die Baugenehmigung für einen Amateurfunkmast zurückgenommen wird.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …70/43 der Gemarkung M…, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H… II“, der für das Grundstück Fl.Nr. …70/43 ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Mit Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 wurde dem Kläger die Aufstellung eines Amateurfunkmastes im Gartenbereich hinter seinem Wohnhaus genehmigt. Der Kläger hatte im Baugenehmigungsverfahren angegeben, dass der Mast in ausgefahrenem Zustand 15 Meter, in eingefahrenem Zustand zwischen 8 und 9 m hoch sei. In der Erläuterung zur Baugenehmigung, die dem Bauantrag vom 16. Dezember 2009 beigefügt war, hatte der Kläger ausgeführt, dass Amateurfunk ein Hobby sei, das nur zeitweise ausgeführt werde. Bei der allgemeinen Ausübung sei nicht die volle Antennenhöhe nötig. Nur bei besonderen Anlässen, Wettbewerben oder für Weit-Verbindungen werde die Antennenanlage für ihre maximale Effizienz ausgenutzt. Die flexible Anpassung der Höhe werde durch die Verwendung eines Teleskop-Stahlgitter-Mastes realisiert, der über Seilzüge zügig aus- bzw. eingefahren werden könne. Dementsprechend legte die Auflage unter Ziffer 2. des Baugenehmigungsbescheids fest, dass der Mast nur während des Betriebs der Funkanlage ausgefahren werden dürfe. Wenn die Funkanlage außer Betrieb sei, sei der Mast in der untersten Position zu fixieren.

Nachdem es zu Nachbarbeschwerden gekommen war und sich herausgestellt hatte, dass der Funkmast technisch für ein ständiges Aus- und Einfahren nicht geeignet ist (vgl. Schreiben der Firma h… H…technik GmbH & Co. KG vom 9. September 2013), regte das Landratsamt M. die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens an. Der Kläger stellte daraufhin am 20. März 2014 einen Bauantrag, mit welchem ein dauerhaft ausgefahrener Funkmast genehmigt werden sollte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 2. Februar 2015 abgelehnt. Der Kläger erhob daraufhin eine Verpflichtungsklage (Az. W 4 K 15.179).

Mit Bescheid vom 18. September 2014  nahm das Landratsamt M. die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Rücknahme könne auf Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG gestützt werden. Bei der mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 erteilten Baugenehmigung handele es sich um einen rechtswidrigen und aufgrund von Zeitablauf unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt. Der Kläger habe bei der Antragstellung im Jahr 2010 falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht, die für die positive Beurteilung seines Bauantrages wesentlich gewesen seien. Dem Kläger habe bekannt sein müssen, dass der Mast bereits aus konstruktiven Gründen nur für den gelegentlichen Auf- und Abbau von Antennenanlagen ausgelegt sei. Auch habe er in den Erläuterungen zum Bauantrag verschwiegen, dass er beabsichtige, eine fernsteuerbare bzw. automatische Funkanlage nach § 13 Abs. 1 AFuV zu betreiben, woraus ein längerer Funkbetrieb resultiere, weil die Anlage auch bei persönlicher Abwesenheit in Betrieb sei. Hätte der Kläger diese Angaben zum Funkbetrieb wahrheitsgemäß gemacht, wäre sein Bauantrag abgelehnt worden. Die Rücknahme der Baugenehmigung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Sie sei geeignet, erforderlich und angemessen, um rechtmäßige Zustände in Form des Ausgangszustandes vor Erteilung der Baugenehmigung 2010 wieder herzustellen. Das private Interesse des Klägers an der von ihm beabsichtigten intensiven Teilnahme am Funkverkehr über die von ihm selbst gemachten Angaben in der Erläuterung zum Bauantrag hinaus sei nicht schutzwürdig, weil auch der hierauf gerichtete Bauantrag nicht genehmigungsfähig sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vermögensausgleich gemäß Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG, weil sein Vertrauen aufgrund der von ihm gemachten falschen Angaben nicht schutzwürdig sei. Er habe die Baugenehmigung durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gewesen seien. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei eingehalten, da das Landratsamt die Bestätigung der Firma H… vom 9. September 2013 erst als Anlage zum Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers vom 23. September 2013, zugegangen am 24. September 2013, erhalten habe und dieser Sachverhalt erst ab diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Auch sei erst ab diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Funkmast als automatische bzw. fernbedienbare Funkanlage zwischenzeitlich in Betrieb genommen worden sei.

2. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht am 22. Oktober 2014, ließ der Kläger Klage erheben und beantragte,

Der Bescheid des Landratsamts M. vom 18. September 2014 über die Rücknahme der Baugenehmigung für die Aufstellung eines Amateurfunkmastes vom 28. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen des anwaltlichen Vertreters des Klägers im Anhörungsverfahren, insbesondere auf den Schriftsatz vom 3. September 2014. Zusätzlich wurde angeführt, dass der Bescheid vom 18. September 2014 schon deshalb unwirksam sei, weil er dem Kläger als Adressaten und betroffenen Beteiligten nicht bekannt gegeben worden sei. Die Zustellung an den früheren anwaltlichen Vertreter des Klägers, der diesen ausschließlich im Anhörungsverfahren vertreten habe, sei unwirksam. Der Bescheid vom 18. September 2014 sei auch deshalb rechtswidrig, da die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht eingehalten sei. Die Zustellung des Bescheids an den früheren anwaltlichen Vertreter des Klägers sei am 25. September 2014 erfolgt. Der Behörde seien jedoch alle wesentlichen Tatsachen bereits am 24. September 2013 bekannt gewesen, so dass am 24. September 2014 die betreffende Jahresfrist, d.h. vor Zustellung, abgelaufen gewesen sei. Darüber hinaus sei dem Rücknahmebescheid nicht zu entnehmen, weshalb der frühere Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Es werde lediglich ausgeführt, dass bei Bestehenbleiben der bisherigen Baugenehmigung diese eine Betriebsweise beinhalte, die aufgrund der konstruktiven Eigenschaften des Mastes gar nicht umsetzbar sei. Dem Rücknahmebescheid vom 18. September 2014 könne nicht entnommen werden, inwiefern sich an der zutreffenden rechtlichen Beurteilung in der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 etwas geändert habe. Die Begründung in der Baugenehmigung beziehe sich ausdrücklich auf den ausgefahrenen Zustand des Funkmastes mit einer Höhe von 15 m, der eindeutig beantragt und auch genehmigt worden sei. Die Behörde gehe bei der Frage einer optischen Beeinträchtigung durchaus zutreffend davon aus, dass sich die Nachbarschaft mit zunehmender Zeit an die Anlage gewöhnen werde. Dass es möglicherweise nicht ratsam erscheine, den vorhandenen Funkmast ständig ein- und auszufahren, könne die Rücknahme des ursprünglichen Baugenehmigungsbescheids nicht rechtfertigen. Die wahren Beweggründe des Landratsamts seien wohl in den ständigen Beschwerden der Nachbarn zu sehen. Der Vorwurf an den Kläger, dieser habe bei der Antragstellung verschwiegen, dass er beabsichtige, eine fernbediente Amateurfunkanlage zu betreiben, sei unbegründet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe eine Absicht, geschweige denn ein Entschluss, noch gar nicht bestanden. Das Interesse des Klägers an einer automatisch arbeitenden Station sei erst im Jahr 2013 geweckt worden. Es verbiete sich zudem der Schluss, dass die erteilte Genehmigung deshalb rechtswidrig geworden sei, weil aus einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle ein längerer Funkbetrieb resultiere. Im Aufhebungsbescheid vom 18. September 2014 werde auch nicht konkret ausgeführt, wann, wie oft und für welche Dauer der Kläger gegen die im Genehmigungsbescheid enthaltene Auflage verstoßen haben solle. Es stelle keinesfalls einen Verstoß gegen die Auflage des Genehmigungsbescheids dar, wenn die Anlage tagelang nicht ausgeschaltet und somit in Betrieb gewesen sei. Darüber hinaus fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum ein grundsätzlich genehmigter Funkmast in einer Höhe von dauerhaft 15 m mehr auffalle als ein Sendemast, der nur stunden- oder tageweise bei Betrieb der Anlage ausgefahren sei. Auch habe der Kläger Anspruch darauf, sein eigenes Grundstück im Rahmen seiner Bedürfnisse für sein den öffentlichen Interessen dienendes Hobby nützen zu dürfen. Eine erhebliche und nicht hinnehmbare Störung der umgebenden Bebauung, die eine Rücknahme der Baugenehmigung rechtfertige, ginge von der vorhandenen Anlage nicht aus. Es sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Amateurfunkdienst unter den Schutz der Informationsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes falle. Auch nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention habe jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung.

3. Das Landratsamt M. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Rücknahmebescheid vom 18. September 2014 verwiesen. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei. Aus der im Anhörungsverfahren vorgelegten Vollmacht des damaligen Bevollmächtigten des Klägers gehe hervor, dass er zur Entgegennahme und zum Bewirken von Zustellungen bevollmächtigt worden sei. Es gehe nicht daraus hervor, dass die Vollmacht auf den Zeitraum bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens begrenzt worden sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten sei. Das Landratsamt habe erst mit Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 23. September 2013, zugegangen am 24. September 2013, erfahren, dass der Mast zum ständigen Ein- und Ausfahren nicht geeignet sei. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 habe das Landratsamt dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass wegen des dauerhaft ausgefahrenen Mastes und des Automatikbetriebs ein neuer Bauantrag gestellt werden müsse. In diesem Schreiben sei auch auf den inhaltlichen Widerspruch zwischen dieser offenbar von Anfang an so beabsichtigten Betriebsweise zu der dem ursprünglichen Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung hingewiesen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien der vollständige Sachverhalt und insbesondere die für eine Ermessensausübung für die Rücknahmeentscheidung wesentlichen Punkte noch nicht abschließend bekannt gewesen. Erst mit Schreiben vom 8. August 2014 sei explizit in einem eigenen Anhörungsverfahren erwähnt worden, dass das Landratsamt die Baugenehmigung zurücknehmen werde. Damit beginne die Jahresfrist jedenfalls nach dem 25. September 2013.

4. Am 7. Juli 2015 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. …70/43 der Gemarkung M… erhoben.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Ortstermin Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist fristgerecht erhoben. Die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. September 2014 erfolgte am 25. September 2014 an den früheren anwaltlichen Vertreter des Klägers, Herrn Rechtsanwalt K… (Bl. 315 d.A. B-524-102). Die Klageerhebung am 22. Oktober 2014 erfolgte mithin fristgerecht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Mit Zustellung an den früheren anwaltlichen Vertreter des Klägers gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 4 VwZVG ist der Bescheid vom 18. September 2014 bekanntgegeben und wirksam geworden (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Die Zustellung erfolgte ordnungsgemäß, da Herr Rechtsanwalt K… über eine umfassende Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren verfügte (vgl. Vollmacht vom 8.9.2013 betreffend „Baugenehmigung/Betrieb eines Amateurfunkmastes“; Bl. 230 d.A. B-524-102). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Vollmacht, die während des Anhörungsverfahrens erteilt wurde (Bl. 274 d.A. B-524-102), die ursprüngliche Bevollmächtigung ersetzen sollte. Sie diente lediglich der Ergänzung für das Anhörungsverfahren.

II.

Die Klage ist unbegründet, da der Rücknahmebescheid vom 18. September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die materiellen Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG für die Rücknahme des Baugenehmigungsbescheids vom 28. Dezember 2010 liegen vor.

1.1. Der Bescheid vom 28. Dezember 2010 ist gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG rechtswidrig, da die Genehmigungserteilung gegen Bauplanungsrecht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO; §§ 29 ff. BauGB) verstößt und der Kläger keinen Anspruch gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO auf die Baugenehmigung für die Aufstellung eines Amateurfunkmastes im beantragten Umfang hatte.

Das Baugrundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, da der Bebauungsplan „H… II“ im fraglichen Bereich ein solches vorsieht.

Als Nebenanlage im Sinn des § 14 Abs. 1 BauNVO ist der streitgegenständliche Funkmast in diesem Gebiet nicht zulässig. Eine „Amateurfunkanlage“, die der Eigentümer des Baugrundstücks hobbymäßig für Amateurfunkzwecke nutzen will, stellt eine Nebenanlage dar, die untergeordnet im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist, da sich der Mast räumlich gegenständlich dem Hauptgebäude unterordnet und dem Nutzungszweck des Wohngrundstücks des Klägers dient (BayVGH, U.v. 15.12.2005 - 1 B 03.144 - juris Rn. 21 ff.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB/BauNVO, 118. EL 2015, § 14 BauNVO Rn. 48).

In der genehmigten Form widerspricht der Funkmast jedoch der Eigenart des Baugebiets gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 die Aufstellung eines Amateurfunkmastes mit einer Gesamthöhe von 15 m im ausgefahrenen Zustand genehmigt. In eingefahrenem Zustand beträgt die Höhe des Mastes nach Angaben des Klägers acht bis neun Meter. Das Landratsamt erteilte die Baugenehmigung mit der Auflage (unter „Auflagen“ Ziffer 2.), dass der Mast nur während des Betriebs der Funkanlage ausgefahren werden darf, ansonsten in der untersten Position zu fixieren ist. Die Baugenehmigung ermöglicht es somit dem Kläger, den Funkmast jederzeit auf die maximale Höhe von 15 m auszufahren, sobald er den Funkbetrieb aufnimmt. Für die Frage, ob der Mast der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist somit auf den Funkmasten in ausgefahrenem Zustand abzustellen. Die dem Baugenehmigungsbescheid zugrunde liegende Annahme des Landratsamts, dass der Mast meist eingefahren und nur ausnahmsweise ausgefahren wird, ist insofern für die bauplanungsrechtliche Betrachtung irrelevant.

Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann erst dann angenommen werden, wenn die Nebenanlage unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO mit der konkreten Plankonzeption des Baugebiets „wahrhaft“ unvereinbar ist (so Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB/BauNVO, 118. EL 2015, § 14 BauNVO Rn. 45 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 18.2.1983 - 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 [28]). Die Rechtsprechung hat wiederholt dargelegt, dass eine abstrakte Beantwortung der Frage, ob ein Funkmast eine den Gebietscharakter störende Wirkung entfaltet, nicht möglich ist, sondern vielmehr auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen ist (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 12.12.1991 - 1 A 10711/90 - juris Rn. 28). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Festsetzungen des Bebauungsplans, die Größe des Baugrundstücks und die Entfernungen zwischen den Grundstücken im Baugebiet, der Wohnwert des Baugebiets, die Umgebungsbebauung, die Art und Gestaltung des Mastes sowie sein Standort (König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 23a).

Die Eigenart des hier maßgeblichen Baugebiets wird durch den Bebauungsplan „H… II“ der Gemeinde M… vom 28. Juli 2000 bestimmt. Danach handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet mit relativ kleinen Grundstücken und einer dichten Bebauung mit überwiegend Einfamilienhäusern u.a. auch entlang des Westerwaldsrings, an welchem das Baugrundstück gelegen ist. Der gerichtliche Augenschein hat diesen Eindruck im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks bestätigt, auch wenn noch nicht alle Grundstücke bezogen auf das gesamte Baugebiet bebaut sind. Auch hat sich im Rahmen des Ortstermins bestätigt, dass der rückwärtige Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. …70/42 bis …70/45 - wie im Bebauungsplan vorgesehen - durch eine Garten- und Ruhezone geprägt ist und sich dort durchgehend Grünflächen befinden. Das Baugebiet zeichnet sich darüber hinaus dadurch aus, dass es von Süden nach Norden ein Gefälle aufweist, was bedeutet, dass das Grundstück des Klägers tiefer liegt als die südlich angrenzenden Nachbargrundstücke …70/46 bis …70/48.

Aufgrund dieser Besonderheiten im Baugebiet, von denen sich die Kammer im Rahmen des Augenscheinstermins überzeugen konnte, tritt die Antennenanlage derart dominierend in Erscheinung, dass es zu städtebaulichen Spannungen kommen kann. Das Baugrundstück liegt insofern in einer exponierten Lage, als in den nördlich gelegenen Bereichen des Baugebiets, die tiefer liegen, die Antennenanlage selbst aus größerer Entfernung zu sehen ist. In Bezug auf die nächst gelegenen Wohngebäude auf den Grundstücken Fl.Nrn. …70/42, …70/44 und …70/47 entfaltet der Funkmast eine erdrückende und unzumutbar belästigende Wirkung. Die Dominanz des Funkmastes führt in diesen Bereichen dazu, dass aus den Wohnräumen und im gesamten Gartenbereich der Grundstücke Fl.Nrn. …70/42 und …70/44 ein unmittelbarer Blickkontakt zu dem Mast besteht, welcher hoch über dem Terrassen- und Gartenbereich aufragt. Der Funkmast wirkt wie ein überdimensionaler Fremdkörper, wobei dieser Eindruck durch die örtliche Hanglage noch verstärkt wird. In einem ähnlich gelagerten Fall stellt der VGH Baden-Württemberg (U.v. 27.6.1990 - 3 S 2655/89 - juris Rn. 25) fest, dass die „Bewohner eines so dicht und reihenhausähnlich bebauten Wohngebiets einander wegen der Störungsempfindlichkeit ihrer kleinen Garten- und Terrassenbereiche ein besonderes Maß an Rücksichtnahme [schulden]. Wer wie der Kläger in einem solchen Wohngebiet im Interesse seiner Freizeitbetätigung, gleichgültig, ob sie nur in weltweiten Kontakten mit anderen Funkamateuren oder, wie er behauptet, wesentlich auch im Empfang ferner Kurzwellensendestationen besteht, seinen Nachbarn aus nächster Nähe den - je nach Blickwinkel geradezu bedrückend wirkenden - Anblick eines so hohen Antennenmastes zumutet, handelt daher auch rücksichtslos (ebenso für den Fall eines ab Erdboden 18 m hohen Antennenmastes im reinen Wohngebiet mit etwa 600 qm großen Grundstücken Urteil des OVG Lüneburg vom 24.4.1987 - BRS 47 Nr. 42)“. Diese Aussagen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Hierbei ist es unbeachtlich, dass es sich nicht um ein reines, sondern ein allgemeines Wohngebiet handelt. Auch allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen, was hier konkret so umgesetzt wurde, dass im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Anwesens ausschließlich Wohnnutzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) vorhanden ist. Darüber hinaus ist die Konzeption des betreffenden Bebauungsplans entscheidend, woraus sich hier - wie bereits ausgeführt - eine besondere Schutzbedürftigkeit der Nachbarn des Klägers ergibt.

Der Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO führt dazu, dass die Baugenehmigung für den Funkmast vom 28. Dezember 2010 rechtswidrig war.

1.2. Dahinstehen kann daher, ob sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung schon daraus ergibt, dass das Landratsamt einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legte. Art. 48 BayVwVfG findet auch in Fällen Anwendung, in denen der Verwaltungsakt aufgrund von Annahmen erlassen wurde, die sich später aufgrund neuer Beweismittel als unzutreffend erweisen, oder sonst die dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen aufgrund bisher unbekannt gewesener Tatsachen erschüttert werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 61). Es spricht vieles dafür, dass sich vorliegend diese Fallgestaltung verwirklicht hat, indem sich nachträglich aufgrund einer Stellungnahme der Firma h… H…technik GmbH & Co. KG vom 9. September 2013 (Bl. 254 d.A. B-524-102) herausgestellt hat, dass der Funkmast nicht für ein ständiges Ein- und Ausfahren geeignet ist. Der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 lag jedoch gerade diese Annahme und damit ein abweichender Sachverhalt zugrunde, weshalb sie sich auch aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.

1.3. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt.

Die Einschränkungen nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG sind nicht zu berücksichtigen, weil die Baugenehmigung weder eine Geldnoch eine Sachleistung darstellt. Zwar stellt Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG seinem Wortlaut nach keine Voraussetzung für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, sondern begründet im Falle eines durch die Rücknahme begründeten Vermögensnachteils lediglich einen Entschädigungsanspruch, soweit das Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand des Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesses schutzwürdig ist. Der Vertrauensgesichtspunkt ist aber bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

Dies hat das Landratsamt M. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. Es hat dargetan, dass die Baugenehmigung aufgrund unvollständiger Angaben erwirkt worden ist (entspr. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG) und die privaten Interessen des Klägers daher zurückstehen müssen. Die Unvollständigkeit der Angaben des Klägers bezieht sich zum einen auf die technischen Voraussetzungen des Funkmastes betreffend das permanente Ein- und Ausfahren, zum anderen auf die Häufigkeit des Funkverkehrs. Das Landratsamt hat im Rücknahmebescheid vom 18. September 2014 dargelegt, dass der Kläger aufgrund seiner Angaben im Genehmigungsverfahren den Eindruck vermittelt habe, es werde nur zu besonderen Gelegenheiten die volle Antennenhöhe benötigt. Auf die Möglichkeit, eine fernsteuerbare bzw. automatische Funkanlage gemäß § 13 Abs. 1AFuV zu betreiben, die auch bei Abwesenheit des Klägers in Betrieb ist, habe der Kläger nie hingewiesen. Diese Aspekte rechtfertigen es, den Vertrauensschutz im Rahmen der Ermessensentscheidung zu vernachlässigen.

Im Übrigen führt der Hinweis des Klägers auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das Grundrecht der Informationsfreiheit, zu keinem anderen Ergebnis. Das Grundrecht findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Vorschriften des Baurechts gehören (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 27.6.2000 - 7 A 3558/96 - juris Rn. 18). Im Rahmen der Rücknahmeentscheidung einer bestehenden Baugenehmigung tritt der grundrechtliche Aspekt des Funkbetriebs zurück, soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) vorliegt.

1.4. Die Rücknahme ist nicht gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG wegen Ablaufs der Jahresfrist ausgeschlossen.

Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG findet Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (so BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - BVerwGE 70, 356 - juris). Es handelt sich bei der Frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG mithin um eine reine Entscheidungsfrist, die erst beginnt, wenn bei objektiver Betrachtung keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung besteht. Daher beginnt die Frist i.d.R. erst nach Abschluss eines erforderlichen Anhörungsverfahrens (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 154), in welchem vor allem auch die für die Ermessensentscheidung erheblichen Tatsachen ermittelt werden.

Demnach begann die Jahresfrist erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens nach dem 3. September 2014 zu laufen. Mit Schreiben vom 8. August 2014 hörte das Landratsamt M. den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 an (Bl. 270 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 3. September 2014, beim Landratsamt M. eingegangen am 5. September 2014, äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers hierzu (Bl. 276 ff. d.A. B-524-102) und trug nochmals umfassend vor. Es kann daher nicht bereits auf das Schreiben des damaligen Klägerbevollmächtigten vom 23. September 2013 (Bl. 231 ff. d.A. B-524-102) abgestellt werden, in welchem dieser dem Landratsamt Informationen zur Häufigkeit des Funkverkehrs des Klägers und zur technischen Beschaffenheit des Funkmastes geliefert hat. Der Erlass des Rücknahmebescheids vom 18. September 2014 liegt daher innerhalb der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG, da erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens im September 2014 alle für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen bekannt waren und Entscheidungsreife im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gegeben war.

2. Da der Bescheid vom 18. September 2014 rechtmäßig ist, ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 23/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 24/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Der Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle bedarf einer gesonderten Rufzeichenzuteilung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes. Diese Funkstelle darf nur an dem in der Rufzeichenzuteilung aufgeführten Standort unter den dort festgelegten Rahmenbedingungen betrieben werden.

(2) Der Rufzeichenzuteilung geht eine standortbezogene Verträglichkeitsuntersuchung für die jeweils zur Nutzung beabsichtigte Frequenz voraus. Das Rufzeichen kann nur zugeteilt werden, wenn entsprechende Frequenzen verfügbar sind.

(3) Mit der Rufzeichenzuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb der fernbedient oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle festgelegt. Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden, die eine störungsfreie Frequenznutzung gewährleisten sollen. Einzelheiten werden von der Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(4) Der Funkbetrieb über fernbediente Amateurfunkstellen nach Absatz 1 ist Funkamateuren mit zugeteiltem Rufzeichen zu gestatten. Aussendungen und Funkverkehr der Amateurfunkstellen nach Absatz 1 haben Vorrang vor dem übrigen Amateurfunkverkehr und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs kann der Inhaber des Rufzeichens einer fernbedienten Amateurfunkstelle nach Absatz 1 andere Funkamateure von der Nutzung der Amateurfunkstelle ausschließen. Die Regulierungsbehörde ist hiervon zu unterrichten.

(5) Die Zuteilung für Funkstellen nach Absatz 1 kann außer in den in § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen auch widerrufen werden, wenn

1.
der Inhaber des Rufzeichens innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung den bestimmungsgemäßen Betrieb der fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle nicht aufgenommen hat oder eine Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr vorliegt,
2.
die Verträglichkeit mit anderen Nutzungen nicht mehr gewährleistet ist oder
3.
die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr gegeben ist oder
4.
der Inhaber des Rufzeichens seine Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Auflage nach Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.