Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 9 ZB 16.390

published on 23.06.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 9 ZB 16.390
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 K 15.179, 10.11.2014

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für das „dauerhafte Ausfahren des schon vorhandenen genehmigten Amateurfunkmasts“.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 erteilte das Landratsamt M… dem Kläger die Genehmigung zur Aufstellung eines Amateurfunkmastes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M… Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Höckelsgrund II“ der Gemeinde M…, der hier ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Genehmigung beinhaltete die Auflage, dass der Mast nur während des Betriebs der Funkanlage ausgefahren werden darf. Diese Genehmigung nahm das Landratsamt mit Bescheid vom 18. September 2014 zurück. Die Klage gegen den Rücknahmebescheid wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10. November 2015 (Az. W 4 K 14.1071) ab; den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2017 abgelehnt.

Mit Unterlagen vom 20. März 2014 beantragte der Kläger das „dauerhafte Ausfahren des schon vorhandenen genehmigten Amateurfunkmasts“. Die Erteilung der Genehmigung wurde vom Landratsamt M… mit Bescheid vom 2. Februar 2015 abgelehnt. Die Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10. November 2015 (Az. W 4 K 15.179) ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil der Funkmast mit einer Gesamthöhe von 15 m an dem vom Kläger beantragten Standort der Eigenart des Baugebiets widerspreche und eine Befreiung nicht in Betracht komme. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger trägt vor, dass eine Baugenehmigung für die Errichtung eines 15 m hohen Mastes bereits vorlag und das Vorhaben weder das Ortsbild beeinträchtige noch gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Der unmittelbare Blickkontakt von den Nachbargrundstücken aus genüge nicht für die Annahme einer erdrückenden oder unzumutbar belästigenden Wirkung. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Soweit der Kläger auf die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 abstellt, kann er hieraus keine Rechte ableiten, weil die Rücknahmeentscheidung des Landratsamts mit Bescheid vom 18. September 2014 mit Beschluss des Senats vom 24. Mai 2017 rechtskräftig geworden ist. Eine Bindungswirkung kann sich jedoch nur ergeben, solange die Baugenehmigung formell wirksam i.S.d. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ist (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 68 Rn. 88 f.).

Im Übrigen lässt sich den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass es bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung allein auf die Sichtbarkeit oder nur auf einen unmittelbaren Blickkontakt zum Amateurfunkmast abgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr Feststellungen zum Bebauungsplan, zum Baugrundstück, zu den Entfernungen, dem Wohnwert, der Umgebungsbebauung, der Art und der Gestaltung des Mastes und dem Standort getroffen (vgl. UA S. 8) und auch Besonderheiten im Baugebiet, insbesondere die exponierte Lage und die örtliche Hanglage berücksichtigt (UA S. 9). Die vom Kläger vorgetragenen (weiteren) Besonderheiten ändern daran nichts. Denn das angeführte Unternehmen auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M… liegt außerhalb des Plangebiets und hinsichtlich der angeführten Brennholzlagerung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M… sowie der Wärmepumpe auf dem Nachbargrundstück ist weder eine vergleichbar belästigende Wirkung vorgetragen noch sind diese nach dem Zulassungsvorbringen geeignet, die Feststellungen der örtlichen Besonderheiten der exponierten Lage und der örtlichen Hanglage des Baugrundstücks, die das Verwaltungsgericht aufgrund eines Augenscheinstermins getroffen hat, in Frage zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 10.11.2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Rücknahmebescheids, mit welchem die Baugenehmigung für einen Amateurfunkmast zurückgenommen wird.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …70/43 der Gemarkung M…, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H… II“, der für das Grundstück Fl.Nr. …70/43 ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Mit Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 wurde dem Kläger die Aufstellung eines Amateurfunkmastes im Gartenbereich hinter seinem Wohnhaus genehmigt. Der Kläger hatte im Baugenehmigungsverfahren angegeben, dass der Mast in ausgefahrenem Zustand 15 Meter, in eingefahrenem Zustand zwischen 8 und 9 m hoch sei. In der Erläuterung zur Baugenehmigung, die dem Bauantrag vom 16. Dezember 2009 beigefügt war, hatte der Kläger ausgeführt, dass Amateurfunk ein Hobby sei, das nur zeitweise ausgeführt werde. Bei der allgemeinen Ausübung sei nicht die volle Antennenhöhe nötig. Nur bei besonderen Anlässen, Wettbewerben oder für Weit-Verbindungen werde die Antennenanlage für ihre maximale Effizienz ausgenutzt. Die flexible Anpassung der Höhe werde durch die Verwendung eines Teleskop-Stahlgitter-Mastes realisiert, der über Seilzüge zügig aus- bzw. eingefahren werden könne. Dementsprechend legte die Auflage unter Ziffer 2. des Baugenehmigungsbescheids fest, dass der Mast nur während des Betriebs der Funkanlage ausgefahren werden dürfe. Wenn die Funkanlage außer Betrieb sei, sei der Mast in der untersten Position zu fixieren.

Nachdem es zu Nachbarbeschwerden gekommen war und sich herausgestellt hatte, dass der Funkmast technisch für ein ständiges Aus- und Einfahren nicht geeignet ist (vgl. Schreiben der Firma h… H…technik GmbH & Co. KG vom 9. September 2013), regte das Landratsamt M. die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens an. Der Kläger stellte daraufhin am 20. März 2014 einen Bauantrag, mit welchem ein dauerhaft ausgefahrener Funkmast genehmigt werden sollte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 2. Februar 2015 abgelehnt. Der Kläger erhob daraufhin eine Verpflichtungsklage (Az. W 4 K 15.179).

Mit Bescheid vom 18. September 2014  nahm das Landratsamt M. die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Rücknahme könne auf Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG gestützt werden. Bei der mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 erteilten Baugenehmigung handele es sich um einen rechtswidrigen und aufgrund von Zeitablauf unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt. Der Kläger habe bei der Antragstellung im Jahr 2010 falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht, die für die positive Beurteilung seines Bauantrages wesentlich gewesen seien. Dem Kläger habe bekannt sein müssen, dass der Mast bereits aus konstruktiven Gründen nur für den gelegentlichen Auf- und Abbau von Antennenanlagen ausgelegt sei. Auch habe er in den Erläuterungen zum Bauantrag verschwiegen, dass er beabsichtige, eine fernsteuerbare bzw. automatische Funkanlage nach § 13 Abs. 1 AFuV zu betreiben, woraus ein längerer Funkbetrieb resultiere, weil die Anlage auch bei persönlicher Abwesenheit in Betrieb sei. Hätte der Kläger diese Angaben zum Funkbetrieb wahrheitsgemäß gemacht, wäre sein Bauantrag abgelehnt worden. Die Rücknahme der Baugenehmigung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Sie sei geeignet, erforderlich und angemessen, um rechtmäßige Zustände in Form des Ausgangszustandes vor Erteilung der Baugenehmigung 2010 wieder herzustellen. Das private Interesse des Klägers an der von ihm beabsichtigten intensiven Teilnahme am Funkverkehr über die von ihm selbst gemachten Angaben in der Erläuterung zum Bauantrag hinaus sei nicht schutzwürdig, weil auch der hierauf gerichtete Bauantrag nicht genehmigungsfähig sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vermögensausgleich gemäß Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG, weil sein Vertrauen aufgrund der von ihm gemachten falschen Angaben nicht schutzwürdig sei. Er habe die Baugenehmigung durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gewesen seien. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei eingehalten, da das Landratsamt die Bestätigung der Firma H… vom 9. September 2013 erst als Anlage zum Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers vom 23. September 2013, zugegangen am 24. September 2013, erhalten habe und dieser Sachverhalt erst ab diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Auch sei erst ab diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Funkmast als automatische bzw. fernbedienbare Funkanlage zwischenzeitlich in Betrieb genommen worden sei.

2. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht am 22. Oktober 2014, ließ der Kläger Klage erheben und beantragte,

Der Bescheid des Landratsamts M. vom 18. September 2014 über die Rücknahme der Baugenehmigung für die Aufstellung eines Amateurfunkmastes vom 28. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen des anwaltlichen Vertreters des Klägers im Anhörungsverfahren, insbesondere auf den Schriftsatz vom 3. September 2014. Zusätzlich wurde angeführt, dass der Bescheid vom 18. September 2014 schon deshalb unwirksam sei, weil er dem Kläger als Adressaten und betroffenen Beteiligten nicht bekannt gegeben worden sei. Die Zustellung an den früheren anwaltlichen Vertreter des Klägers, der diesen ausschließlich im Anhörungsverfahren vertreten habe, sei unwirksam. Der Bescheid vom 18. September 2014 sei auch deshalb rechtswidrig, da die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht eingehalten sei. Die Zustellung des Bescheids an den früheren anwaltlichen Vertreter des Klägers sei am 25. September 2014 erfolgt. Der Behörde seien jedoch alle wesentlichen Tatsachen bereits am 24. September 2013 bekannt gewesen, so dass am 24. September 2014 die betreffende Jahresfrist, d.h. vor Zustellung, abgelaufen gewesen sei. Darüber hinaus sei dem Rücknahmebescheid nicht zu entnehmen, weshalb der frühere Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Es werde lediglich ausgeführt, dass bei Bestehenbleiben der bisherigen Baugenehmigung diese eine Betriebsweise beinhalte, die aufgrund der konstruktiven Eigenschaften des Mastes gar nicht umsetzbar sei. Dem Rücknahmebescheid vom 18. September 2014 könne nicht entnommen werden, inwiefern sich an der zutreffenden rechtlichen Beurteilung in der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 etwas geändert habe. Die Begründung in der Baugenehmigung beziehe sich ausdrücklich auf den ausgefahrenen Zustand des Funkmastes mit einer Höhe von 15 m, der eindeutig beantragt und auch genehmigt worden sei. Die Behörde gehe bei der Frage einer optischen Beeinträchtigung durchaus zutreffend davon aus, dass sich die Nachbarschaft mit zunehmender Zeit an die Anlage gewöhnen werde. Dass es möglicherweise nicht ratsam erscheine, den vorhandenen Funkmast ständig ein- und auszufahren, könne die Rücknahme des ursprünglichen Baugenehmigungsbescheids nicht rechtfertigen. Die wahren Beweggründe des Landratsamts seien wohl in den ständigen Beschwerden der Nachbarn zu sehen. Der Vorwurf an den Kläger, dieser habe bei der Antragstellung verschwiegen, dass er beabsichtige, eine fernbediente Amateurfunkanlage zu betreiben, sei unbegründet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe eine Absicht, geschweige denn ein Entschluss, noch gar nicht bestanden. Das Interesse des Klägers an einer automatisch arbeitenden Station sei erst im Jahr 2013 geweckt worden. Es verbiete sich zudem der Schluss, dass die erteilte Genehmigung deshalb rechtswidrig geworden sei, weil aus einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle ein längerer Funkbetrieb resultiere. Im Aufhebungsbescheid vom 18. September 2014 werde auch nicht konkret ausgeführt, wann, wie oft und für welche Dauer der Kläger gegen die im Genehmigungsbescheid enthaltene Auflage verstoßen haben solle. Es stelle keinesfalls einen Verstoß gegen die Auflage des Genehmigungsbescheids dar, wenn die Anlage tagelang nicht ausgeschaltet und somit in Betrieb gewesen sei. Darüber hinaus fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum ein grundsätzlich genehmigter Funkmast in einer Höhe von dauerhaft 15 m mehr auffalle als ein Sendemast, der nur stunden- oder tageweise bei Betrieb der Anlage ausgefahren sei. Auch habe der Kläger Anspruch darauf, sein eigenes Grundstück im Rahmen seiner Bedürfnisse für sein den öffentlichen Interessen dienendes Hobby nützen zu dürfen. Eine erhebliche und nicht hinnehmbare Störung der umgebenden Bebauung, die eine Rücknahme der Baugenehmigung rechtfertige, ginge von der vorhandenen Anlage nicht aus. Es sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Amateurfunkdienst unter den Schutz der Informationsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes falle. Auch nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention habe jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung.

3. Das Landratsamt M. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Rücknahmebescheid vom 18. September 2014 verwiesen. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei. Aus der im Anhörungsverfahren vorgelegten Vollmacht des damaligen Bevollmächtigten des Klägers gehe hervor, dass er zur Entgegennahme und zum Bewirken von Zustellungen bevollmächtigt worden sei. Es gehe nicht daraus hervor, dass die Vollmacht auf den Zeitraum bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens begrenzt worden sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten sei. Das Landratsamt habe erst mit Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 23. September 2013, zugegangen am 24. September 2013, erfahren, dass der Mast zum ständigen Ein- und Ausfahren nicht geeignet sei. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 habe das Landratsamt dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass wegen des dauerhaft ausgefahrenen Mastes und des Automatikbetriebs ein neuer Bauantrag gestellt werden müsse. In diesem Schreiben sei auch auf den inhaltlichen Widerspruch zwischen dieser offenbar von Anfang an so beabsichtigten Betriebsweise zu der dem ursprünglichen Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung hingewiesen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien der vollständige Sachverhalt und insbesondere die für eine Ermessensausübung für die Rücknahmeentscheidung wesentlichen Punkte noch nicht abschließend bekannt gewesen. Erst mit Schreiben vom 8. August 2014 sei explizit in einem eigenen Anhörungsverfahren erwähnt worden, dass das Landratsamt die Baugenehmigung zurücknehmen werde. Damit beginne die Jahresfrist jedenfalls nach dem 25. September 2013.

4. Am 7. Juli 2015 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. …70/43 der Gemarkung M… erhoben.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Ortstermin Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist fristgerecht erhoben. Die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. September 2014 erfolgte am 25. September 2014 an den früheren anwaltlichen Vertreter des Klägers, Herrn Rechtsanwalt K… (Bl. 315 d.A. B-524-102). Die Klageerhebung am 22. Oktober 2014 erfolgte mithin fristgerecht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Mit Zustellung an den früheren anwaltlichen Vertreter des Klägers gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 4 VwZVG ist der Bescheid vom 18. September 2014 bekanntgegeben und wirksam geworden (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Die Zustellung erfolgte ordnungsgemäß, da Herr Rechtsanwalt K… über eine umfassende Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren verfügte (vgl. Vollmacht vom 8.9.2013 betreffend „Baugenehmigung/Betrieb eines Amateurfunkmastes“; Bl. 230 d.A. B-524-102). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Vollmacht, die während des Anhörungsverfahrens erteilt wurde (Bl. 274 d.A. B-524-102), die ursprüngliche Bevollmächtigung ersetzen sollte. Sie diente lediglich der Ergänzung für das Anhörungsverfahren.

II.

Die Klage ist unbegründet, da der Rücknahmebescheid vom 18. September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die materiellen Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG für die Rücknahme des Baugenehmigungsbescheids vom 28. Dezember 2010 liegen vor.

1.1. Der Bescheid vom 28. Dezember 2010 ist gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG rechtswidrig, da die Genehmigungserteilung gegen Bauplanungsrecht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO; §§ 29 ff. BauGB) verstößt und der Kläger keinen Anspruch gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO auf die Baugenehmigung für die Aufstellung eines Amateurfunkmastes im beantragten Umfang hatte.

Das Baugrundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, da der Bebauungsplan „H… II“ im fraglichen Bereich ein solches vorsieht.

Als Nebenanlage im Sinn des § 14 Abs. 1 BauNVO ist der streitgegenständliche Funkmast in diesem Gebiet nicht zulässig. Eine „Amateurfunkanlage“, die der Eigentümer des Baugrundstücks hobbymäßig für Amateurfunkzwecke nutzen will, stellt eine Nebenanlage dar, die untergeordnet im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist, da sich der Mast räumlich gegenständlich dem Hauptgebäude unterordnet und dem Nutzungszweck des Wohngrundstücks des Klägers dient (BayVGH, U.v. 15.12.2005 - 1 B 03.144 - juris Rn. 21 ff.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB/BauNVO, 118. EL 2015, § 14 BauNVO Rn. 48).

In der genehmigten Form widerspricht der Funkmast jedoch der Eigenart des Baugebiets gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 die Aufstellung eines Amateurfunkmastes mit einer Gesamthöhe von 15 m im ausgefahrenen Zustand genehmigt. In eingefahrenem Zustand beträgt die Höhe des Mastes nach Angaben des Klägers acht bis neun Meter. Das Landratsamt erteilte die Baugenehmigung mit der Auflage (unter „Auflagen“ Ziffer 2.), dass der Mast nur während des Betriebs der Funkanlage ausgefahren werden darf, ansonsten in der untersten Position zu fixieren ist. Die Baugenehmigung ermöglicht es somit dem Kläger, den Funkmast jederzeit auf die maximale Höhe von 15 m auszufahren, sobald er den Funkbetrieb aufnimmt. Für die Frage, ob der Mast der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist somit auf den Funkmasten in ausgefahrenem Zustand abzustellen. Die dem Baugenehmigungsbescheid zugrunde liegende Annahme des Landratsamts, dass der Mast meist eingefahren und nur ausnahmsweise ausgefahren wird, ist insofern für die bauplanungsrechtliche Betrachtung irrelevant.

Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann erst dann angenommen werden, wenn die Nebenanlage unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO mit der konkreten Plankonzeption des Baugebiets „wahrhaft“ unvereinbar ist (so Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB/BauNVO, 118. EL 2015, § 14 BauNVO Rn. 45 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 18.2.1983 - 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 [28]). Die Rechtsprechung hat wiederholt dargelegt, dass eine abstrakte Beantwortung der Frage, ob ein Funkmast eine den Gebietscharakter störende Wirkung entfaltet, nicht möglich ist, sondern vielmehr auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen ist (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 12.12.1991 - 1 A 10711/90 - juris Rn. 28). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Festsetzungen des Bebauungsplans, die Größe des Baugrundstücks und die Entfernungen zwischen den Grundstücken im Baugebiet, der Wohnwert des Baugebiets, die Umgebungsbebauung, die Art und Gestaltung des Mastes sowie sein Standort (König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 23a).

Die Eigenart des hier maßgeblichen Baugebiets wird durch den Bebauungsplan „H… II“ der Gemeinde M… vom 28. Juli 2000 bestimmt. Danach handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet mit relativ kleinen Grundstücken und einer dichten Bebauung mit überwiegend Einfamilienhäusern u.a. auch entlang des Westerwaldsrings, an welchem das Baugrundstück gelegen ist. Der gerichtliche Augenschein hat diesen Eindruck im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks bestätigt, auch wenn noch nicht alle Grundstücke bezogen auf das gesamte Baugebiet bebaut sind. Auch hat sich im Rahmen des Ortstermins bestätigt, dass der rückwärtige Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. …70/42 bis …70/45 - wie im Bebauungsplan vorgesehen - durch eine Garten- und Ruhezone geprägt ist und sich dort durchgehend Grünflächen befinden. Das Baugebiet zeichnet sich darüber hinaus dadurch aus, dass es von Süden nach Norden ein Gefälle aufweist, was bedeutet, dass das Grundstück des Klägers tiefer liegt als die südlich angrenzenden Nachbargrundstücke …70/46 bis …70/48.

Aufgrund dieser Besonderheiten im Baugebiet, von denen sich die Kammer im Rahmen des Augenscheinstermins überzeugen konnte, tritt die Antennenanlage derart dominierend in Erscheinung, dass es zu städtebaulichen Spannungen kommen kann. Das Baugrundstück liegt insofern in einer exponierten Lage, als in den nördlich gelegenen Bereichen des Baugebiets, die tiefer liegen, die Antennenanlage selbst aus größerer Entfernung zu sehen ist. In Bezug auf die nächst gelegenen Wohngebäude auf den Grundstücken Fl.Nrn. …70/42, …70/44 und …70/47 entfaltet der Funkmast eine erdrückende und unzumutbar belästigende Wirkung. Die Dominanz des Funkmastes führt in diesen Bereichen dazu, dass aus den Wohnräumen und im gesamten Gartenbereich der Grundstücke Fl.Nrn. …70/42 und …70/44 ein unmittelbarer Blickkontakt zu dem Mast besteht, welcher hoch über dem Terrassen- und Gartenbereich aufragt. Der Funkmast wirkt wie ein überdimensionaler Fremdkörper, wobei dieser Eindruck durch die örtliche Hanglage noch verstärkt wird. In einem ähnlich gelagerten Fall stellt der VGH Baden-Württemberg (U.v. 27.6.1990 - 3 S 2655/89 - juris Rn. 25) fest, dass die „Bewohner eines so dicht und reihenhausähnlich bebauten Wohngebiets einander wegen der Störungsempfindlichkeit ihrer kleinen Garten- und Terrassenbereiche ein besonderes Maß an Rücksichtnahme [schulden]. Wer wie der Kläger in einem solchen Wohngebiet im Interesse seiner Freizeitbetätigung, gleichgültig, ob sie nur in weltweiten Kontakten mit anderen Funkamateuren oder, wie er behauptet, wesentlich auch im Empfang ferner Kurzwellensendestationen besteht, seinen Nachbarn aus nächster Nähe den - je nach Blickwinkel geradezu bedrückend wirkenden - Anblick eines so hohen Antennenmastes zumutet, handelt daher auch rücksichtslos (ebenso für den Fall eines ab Erdboden 18 m hohen Antennenmastes im reinen Wohngebiet mit etwa 600 qm großen Grundstücken Urteil des OVG Lüneburg vom 24.4.1987 - BRS 47 Nr. 42)“. Diese Aussagen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Hierbei ist es unbeachtlich, dass es sich nicht um ein reines, sondern ein allgemeines Wohngebiet handelt. Auch allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen, was hier konkret so umgesetzt wurde, dass im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Anwesens ausschließlich Wohnnutzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) vorhanden ist. Darüber hinaus ist die Konzeption des betreffenden Bebauungsplans entscheidend, woraus sich hier - wie bereits ausgeführt - eine besondere Schutzbedürftigkeit der Nachbarn des Klägers ergibt.

Der Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO führt dazu, dass die Baugenehmigung für den Funkmast vom 28. Dezember 2010 rechtswidrig war.

1.2. Dahinstehen kann daher, ob sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung schon daraus ergibt, dass das Landratsamt einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legte. Art. 48 BayVwVfG findet auch in Fällen Anwendung, in denen der Verwaltungsakt aufgrund von Annahmen erlassen wurde, die sich später aufgrund neuer Beweismittel als unzutreffend erweisen, oder sonst die dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen aufgrund bisher unbekannt gewesener Tatsachen erschüttert werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 61). Es spricht vieles dafür, dass sich vorliegend diese Fallgestaltung verwirklicht hat, indem sich nachträglich aufgrund einer Stellungnahme der Firma h… H…technik GmbH & Co. KG vom 9. September 2013 (Bl. 254 d.A. B-524-102) herausgestellt hat, dass der Funkmast nicht für ein ständiges Ein- und Ausfahren geeignet ist. Der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 lag jedoch gerade diese Annahme und damit ein abweichender Sachverhalt zugrunde, weshalb sie sich auch aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.

1.3. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt.

Die Einschränkungen nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG sind nicht zu berücksichtigen, weil die Baugenehmigung weder eine Geldnoch eine Sachleistung darstellt. Zwar stellt Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG seinem Wortlaut nach keine Voraussetzung für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, sondern begründet im Falle eines durch die Rücknahme begründeten Vermögensnachteils lediglich einen Entschädigungsanspruch, soweit das Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand des Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesses schutzwürdig ist. Der Vertrauensgesichtspunkt ist aber bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

Dies hat das Landratsamt M. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. Es hat dargetan, dass die Baugenehmigung aufgrund unvollständiger Angaben erwirkt worden ist (entspr. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG) und die privaten Interessen des Klägers daher zurückstehen müssen. Die Unvollständigkeit der Angaben des Klägers bezieht sich zum einen auf die technischen Voraussetzungen des Funkmastes betreffend das permanente Ein- und Ausfahren, zum anderen auf die Häufigkeit des Funkverkehrs. Das Landratsamt hat im Rücknahmebescheid vom 18. September 2014 dargelegt, dass der Kläger aufgrund seiner Angaben im Genehmigungsverfahren den Eindruck vermittelt habe, es werde nur zu besonderen Gelegenheiten die volle Antennenhöhe benötigt. Auf die Möglichkeit, eine fernsteuerbare bzw. automatische Funkanlage gemäß § 13 Abs. 1AFuV zu betreiben, die auch bei Abwesenheit des Klägers in Betrieb ist, habe der Kläger nie hingewiesen. Diese Aspekte rechtfertigen es, den Vertrauensschutz im Rahmen der Ermessensentscheidung zu vernachlässigen.

Im Übrigen führt der Hinweis des Klägers auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das Grundrecht der Informationsfreiheit, zu keinem anderen Ergebnis. Das Grundrecht findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Vorschriften des Baurechts gehören (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 27.6.2000 - 7 A 3558/96 - juris Rn. 18). Im Rahmen der Rücknahmeentscheidung einer bestehenden Baugenehmigung tritt der grundrechtliche Aspekt des Funkbetriebs zurück, soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) vorliegt.

1.4. Die Rücknahme ist nicht gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG wegen Ablaufs der Jahresfrist ausgeschlossen.

Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG findet Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (so BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - BVerwGE 70, 356 - juris). Es handelt sich bei der Frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG mithin um eine reine Entscheidungsfrist, die erst beginnt, wenn bei objektiver Betrachtung keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung besteht. Daher beginnt die Frist i.d.R. erst nach Abschluss eines erforderlichen Anhörungsverfahrens (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 154), in welchem vor allem auch die für die Ermessensentscheidung erheblichen Tatsachen ermittelt werden.

Demnach begann die Jahresfrist erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens nach dem 3. September 2014 zu laufen. Mit Schreiben vom 8. August 2014 hörte das Landratsamt M. den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 an (Bl. 270 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 3. September 2014, beim Landratsamt M. eingegangen am 5. September 2014, äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers hierzu (Bl. 276 ff. d.A. B-524-102) und trug nochmals umfassend vor. Es kann daher nicht bereits auf das Schreiben des damaligen Klägerbevollmächtigten vom 23. September 2013 (Bl. 231 ff. d.A. B-524-102) abgestellt werden, in welchem dieser dem Landratsamt Informationen zur Häufigkeit des Funkverkehrs des Klägers und zur technischen Beschaffenheit des Funkmastes geliefert hat. Der Erlass des Rücknahmebescheids vom 18. September 2014 liegt daher innerhalb der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG, da erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens im September 2014 alle für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen bekannt waren und Entscheidungsreife im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gegeben war.

2. Da der Bescheid vom 18. September 2014 rechtmäßig ist, ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Amateurfunkmast.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...70/43 der Gemarkung M..., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H... II“, der für das Grundstück Fl.Nr. ...70/43 ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Mit Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 wurde dem Kläger die Aufstellung eines Amateurfunkmastes im Gartenbereich hinter seinem Wohnhaus genehmigt. Der Kläger hatte angegeben, dass der Mast in ausgefahrenem Zustand 15 Meter, in eingefahrenem Zustand zwischen 8 und 9 m hoch sei. Die Auflage unter Ziffer 2. des Baugenehmigungsbescheids legte fest, dass der Mast nur während des Betriebs der Funkanlage ausgefahren werden darf. Wenn die Funkanlage außer Betrieb sei, sei der Mast in der untersten Position zu fixieren. Nachdem es zu Nachbarbeschwerden gekommen war und sich herausgestellt hatte, dass der Funkmast technisch für ein ständiges Aus- und Einfahren nicht geeignet ist, nahm das Landratsamt M. den Bescheid vom 28. Dezember 2010 mit Bescheid vom 18. September 2014 zurück. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Klage ein (Az. W 4 K 14.1071).

Mit Bauantrag vom 20. März 2014 beantragte der Kläger das „dauerhafte Ausfahren des schon vorhandenen genehmigten Amateurfunkmasts“. Die Gemeinde M... verweigerte das gemeindliche Einvernehmen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 versagte das Landratsamt M. die Baugenehmigung. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass es sich bei dem Funkmast um eine untergeordnete Nebenanlage gemäß § 14 BauNVO handele, die gegen das Rücksichtnahmegebot nach§ 15 BauNVO verstoße. Diese Vorschrift gelte ergänzend. Der Amateurfunkmast widerspreche hinsichtlich seiner Lage der Eigenart des Baugebiets. Er wirke sich in ausgefahrenem Zustand negativ auf die Aufenthaltsqualität in den Gartenbereichen der umliegenden Grundstücke sowie allgemein negativ auf die Wohnqualität der angrenzenden Wohnbebauung aus. Auch hinsichtlich des Umfangs sei der Funkmast nach der Eigenart des Baugebiets (allgemeines Wohngebiet) für die umliegende Wohnnutzung unzumutbar. Das gemeindliche Einvernehmen sei wegen eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften rechtmäßig versagt worden. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sei wegen der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nicht zulässig.

2. Mit Schriftsatz vom 3. März 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragte,

I. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2015 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, die Baugenehmigung gemäß dem Antrag des Klägers vom 20. März 2014 zu erteilen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstünden. Das fehlende Einvernehmen der Gemeinde Mömlingen sei gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO,§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu ersetzen. Dem Kläger sei mit Genehmigungsbescheid des Landratsamts M. vom 28. Oktober 2010 (gemeint wohl: Dezember) die Errichtung eines 15 m hohen Amateurfunkmastes genehmigt worden. Schon in diesem Genehmigungsbescheid habe die Genehmigungsbehörde klar herausgestellt, dass ein Mast selbst mit einer maximalen Höhe von 15 m keine Beeinträchtigung der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Belange darstelle. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ein Antennenmast mit wechselnder Höhe mehr Aufmerksamkeit auf sich ziehe als ein Mast, der permanent auf eine Höhe von 15 m ausgefahren ist. Die Gemeinde M..., die ursprünglich keine Bedenken hinsichtlich der Errichtung eines Mastes in Höhe von 15 m gehabt habe, habe ihr Einvernehmen zum Bauantrag des Klägers rechtswidrig versagt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB stehe der Gemeinde ausschließlich eine Entscheidung darüber zu, ob das Vorhaben nach den§§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässig sei oder nicht. Hier seien wohl die nach wie vor bestehenden massiven Einwände der Nachbarn offensichtlich auch der Grund für das nunmehr versagte Einvernehmen.

3. Das Landratsamt M. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Versagungsbescheid vom 2. Februar 2015 verwiesen. Die Versagung der Baugenehmigung sei wegen Verstoßes gegen § 15 BauNVO rechtmäßig. Das Landratsamt habe nur unter der Voraussetzung eines zeitweise ausgefahrenen Funkmastes keine Störung der städtebaulichen Harmonie gesehen und habe nur auf dieser Grundlage die Baugenehmigung erteilt sowie die angrenzenden Nachbarn entsprechend informiert. Das Landratsamt hätte jedoch eine Störung der städtebaulichen Harmonie bereits damals angenommen, wenn zum damaligen Zeitpunkt ein dauerhaftes Ausfahren des Funkmastes beantragt worden wäre. In diesem Fall wäre bereits 2010 die beantragte Baugenehmigung versagt worden. Insofern sei kein widersprüchliches Verhalten des Landratsamts in der baurechtlichen Beurteilung des Funkmastes im Jahr 2010 und im Jahr 2015 zu erkennen. Hinsichtlich der Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 15 BauNVO) teile das Landratsamt die vom Kläger beschriebene Auffassung nicht, wonach ein Antennenmast mit ständig wechselnden Höhen mehr Aufmerksamkeit auf sich ziehe als ein permanent auf eine Höhe von 15 m ausgefahrener Mast. Vielmehr gehe das Landratsamt davon aus, dass der Grad der Beeinträchtigung der städtebaulichen Harmonie bzw. des nachbarlichen Umfeldes und damit die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme dann umso größer seien, je höher die Antennenkonfiguration sei. Gerade bei Ausblicken aus den oberen Geschossen der Nachbarwohnhäuser falle eine dauerhaft in der höchsten Position befindliche Funkantenne optisch deutlich stärker negativ ins Gewicht. Die Gemeinde M ... habe ihr Einvernehmen rechtmäßig verweigert. Zwar sei hier keine Befreiung vom Bebauungsplan gemäß § 31 BauGB erforderlich geworden. Der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO sei jedoch gleichfalls eine Konstellation, in der das gemeindliche Einvernehmen erforderlich sei, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sei.

4. Am 7. Juli 2015 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ...70/43 der Gemarkung M... erhoben.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Ortstermin Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit Bauantrag vom 20. März 2014 beantragten Baugenehmigung für einen 15 m hohen Amateurfunkmasten. Der ablehnende Bescheid vom 2. Februar 2015 erweist sich als rechtmäßig, so dass der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Im hier durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Vorliegend steht dem Kläger kein Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zu. Das von ihm beantragte und bereits umgesetzte Bauvorhaben, die Errichtung eines dauerhaft auf eine Höhe von 15 m ausgefahrenen Amateurfunkmastes, ist nämlich gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befindet, nämlich des am 28. Juli 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplans „H ... II“. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines solch qualifizierten Bebauungsplans nur dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht.

Das Baugrundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, da der Bebauungsplan „H... II“ im fraglichen Bereich ein solches vorsieht.

1.1. Als Nebenanlage im Sinn des § 14 Abs. 1 BauNVO ist der streitgegenständliche Funkmast in diesem Gebiet nicht zulässig. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Eine „Amateurfunkanlage“, die der Eigentümer des Baugrundstücks hobbymäßig für Amateurfunkzwecke nutzen will, stellt eine Nebenanlage dar, die untergeordnet im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist, da sich der Mast räumlich gegenständlich dem Hauptgebäude unterordnet und dem Nutzungszweck des Wohngrundstücks des Klägers dient (BayVGH, U.v. 15.12.2005 – 1 B 03.144 – juris Rn. 21 ff.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB/BauNVO, 118. EL 2015, § 14 BauNVO Rn. 48).

Ein Funkmast mit einer Gesamthöhe von 15 m an dem vom Kläger beantragten Standort widerspricht jedoch der Eigenart des Baugebiets gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.

Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann erst dann angenommen werden, wenn die Nebenanlage unter Zugrundelegung des Maßstabs des§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO mit der konkreten Plankonzeption des Baugebiets „wahrhaft“ unvereinbar ist (so Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB/BauNVO, 118. EL 2015, § 14 BauNVO Rn. 45 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 18.2.1983 – 4 C 18.81 – BVerwGE 67, 23 [28]). Die Rechtsprechung hat wiederholt dargelegt, dass eine abstrakte Beantwortung der Frage, ob ein Funkmast eine den Gebietscharakter störende Wirkung entfaltet, nicht möglich ist, sondern vielmehr auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen ist (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 12.12.1991 – 1 A 10711/90 – juris Rn. 28). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Festsetzungen des Bebauungsplans, die Größe des Baugrundstücks und die Entfernungen zwischen den Grundstücken im Baugebiet, der Wohnwert des Baugebiets, die Umgebungsbebauung, die Art und Gestaltung des Mastes sowie sein Standort (König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 23a).

Die Eigenart des hier maßgeblichen Baugebiets wird durch den Bebauungsplan „H ... II“ der Gemeinde M... vom 28. Juli 2000 bestimmt. Danach handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet mit relativ kleinen Grundstücken und einer dichten Bebauung mit überwiegend Einfamilienhäusern u.a. auch entlang des Westerwaldsrings, an welchem das Baugrundstück gelegen ist. Der gerichtliche Augenschein hat diesen Eindruck im Umfeld des klägerischen Grundstücks bestätigt, auch wenn noch nicht alle Grundstücke bezogen auf das gesamte Baugebiet bebaut sind. Auch hat sich im Rahmen des Ortstermins gezeigt, dass der rückwärtige Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. ...70/42 bis ...70/45 - wie im Bebauungsplan vorgesehen - durch eine Garten- und Ruhezone geprägt ist und sich dort durchgehend Grünflächen befinden. Das Baugebiet zeichnet sich darüber hinaus dadurch aus, dass es von Süden nach Norden ein Gefälle aufweist, was bedeutet, dass das Grundstück des Klägers tiefer liegt als die südlich angrenzenden Nachbargrundstücke ...70/46 bis ...70/48.

Aufgrund dieser Besonderheiten im Baugebiet, von denen sich die Kammer im Rahmen des Augenscheinstermins überzeugen konnte, tritt die Antennenanlage derart dominierend in Erscheinung, dass es zu städtebaulichen Spannungen kommen kann. Das Baugrundstück liegt insofern in einer exponierten Lage, als in den nördlich gelegenen Bereichen des Baugebiets, die tiefer als das Baugrundstück liegen, die Antennenanlage selbst aus größerer Entfernung zu sehen ist. In Bezug auf die nächst gelegenen Wohngebäude auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...70/42, ...70/44 und ...70/47 entfaltet der Funkmast eine erdrückende und unzumutbar belästigende Wirkung. Die Dominanz des Funkmastes führt in diesen Bereichen dazu, dass aus den Wohnräumen und im gesamten Gartenbereich der Grundstücke Fl.Nrn. 12070/42 und 12070/44 ein unmittelbarer Blickkontakt zu dem Mast besteht, wecher hoch über den Terrassen- und Gartenbereich aufragt. Der Funkmast wirkt wie ein überdimensionaler Fremdkörper, wobei dieser Eindruck durch die örtliche Hanglage noch verstärkt wird. In einem ähnlich gelagerten Fall stellt der VGH Baden-Württemberg (U.v. 27.6.1990 – 3 S 2655/89 – juris Rn. 25) fest, dass die „Bewohner eines so dicht und reihenhausähnlich bebauten Wohngebiets einander wegen der Störungsempfindlichkeit ihrer kleinen Garten- und Terrassenbereiche ein besonderes Maß an Rücksichtnahme [schulden]. Wer wie der Kläger in einem solchen Wohngebiet im Interesse seiner Freizeitbetätigung, gleichgültig, ob sie nur in weltweiten Kontakten mit anderen Funkamateuren oder, wie er behauptet, wesentlich auch im Empfang ferner Kurzwellensendestationen besteht, seinen Nachbarn aus nächster Nähe den - je nach Blickwinkel geradezu bedrückend wirkenden - Anblick eines so hohen Antennenmastes zumutet, handelt daher auch rücksichtslos (ebenso für den Fall eines ab Erdboden 18 m hohen Antennenmastes im reinen Wohngebiet mit etwa 600 qm großen Grundstücken Urteil des OVG Lüneburg vom 24.4.1987 – BRS 47 Nr. 42)“. Diese Aussagen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Hierbei ist es unbeachtlich, dass es sich nicht um ein reines, sondern ein allgemeines Wohngebiet handelt. Auch allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Hier wurde diese bauplanerische Vorgabe konkret so umgesetzt, dass im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Anwesens ausschließlich Wohnnutzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) vorhanden ist. Darüber hinaus ist die Konzeption des konkreten Bebauungsplans entscheidend, woraus sich hier - wie bereits ausgeführt - eine besondere Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft des Klägers ergibt.

1.2. Daher spricht vieles dafür, dass die Baugenehmigung (ausnahmsweise neben § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) auch die Vorschrift des§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verletzt, da das Vorhaben von seiner Lage her, nämlich in Bezug auf die Nachbargrundstücke Fl.Nrn. ...70/42, ...70/44 und ...70/47 der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Freiflächen im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. ...70/42 und ...70/44 mit ihren kleinräumigen Aufenthaltsflächen werden von dem Funkmast dominiert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat angedeutet, dass auch die nicht zur Genehmigung gestellte Antenne, welche auf dem Antennenträger angebracht ist, bei der Bewertung des optischen Eindrucks auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 28.9.2001 – 1 CS 01.1205 – juris Rn. 15). Diesbezüglich hat der Augenschein gezeigt, dass die auf dem Funkmast angebrachte, weit ausladende Antennenanordnung eine große Fläche des Grundstücks des Klägers umfasst und daher stark optisch auf die unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke einwirkt.

1.3. Im Übrigen führt der Hinweis des Klägers auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das Grundrecht der Informationsfreiheit, zu keinem anderen Ergebnis. Das Grundrecht findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Vorschriften des Baurechts gehören (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 27.6.2000 – 7 A 3558/96 – juris Rn. 18). Der grundrechtliche Aspekt des Funkbetriebs, der nicht bestritten wird, tritt zurück, soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) vorliegt. Das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) betont, dass der Kläger den technischen Aufwand in seinen baurechtlich relevanten Dimensionen den örtlichen Verhältnissen anpassen oder sich einen anderen Standort suchen muss, wenn er eine Antennenanlage für sein Hobby bzw. als Kommunikations- oder Informationsmittel nutzen möchte.

2. Da eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL 2015, § 31 Rn. 18), besteht kein Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Die Klage konnte keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11,§ 711 ZPO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.