Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2017 - 9 ZB 16.391

published on 24/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2017 - 9 ZB 16.391
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm erteilten Baugenehmigung durch das Landratsamt M…

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 erteilte das Landratsamt M… dem Kläger die Genehmigung zur Aufstellung eines Amateurfunkmastes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M… Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ der Gemeinde M…, der hier ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Genehmigung beinhaltete die Auflage, dass der Mast nur während des Betriebs der Funkanlage ausgefahren werden darf.

Mit Unterlagen vom 20. März 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für das „dauerhafte Ausfahren des schon vorhandenen genehmigten Amateurfunkmasts“, welche das Landratsamt M… mit Bescheid vom 2. Februar 2015 ablehnte. Die Verpflichtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10. November 2015 (Az. W 4 K 15.179) ab; der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist Gegenstand des Verfahrens Az. 9 ZB 16.390 des Senats.

Bereits mit Bescheid vom 18. September 2014 nahm das Landratsamt M… die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10. November 2015 (Az. W 4 K 14.1071) ab. Die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 sei rechtswidrig, da der Funkmast in der genehmigten Form der Eigenart des Baugebiets widerspreche. Das Landratsamt habe das ihm zustehende Rücknahmeermessen im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt. Zudem sei die Rücknahme nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist ausgeschlossen, da erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens alle für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen bekannt gewesen seien. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe in erster Linie die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids vom 18. September 2014 zu prüfen und nicht, ob die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 rechtswidrig sei, lässt keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung aufkommen.

aa) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nur ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist damit nach dieser Vorschrift rücknahmefähig (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 15, 50), so dass das Verwaltungsgericht zu Recht im Rahmen der Prüfung der Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid die Frage der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 geprüft hat. Maßstab ist hierbei allein die objektive Rechtswidrigkeit (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 51; J. Müller in Bader/Ronellenfisch, Beckscher Online-Kommentar, Stand April 2017, § 48 Rn. 29; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 68 Rn. 740). Auf den vom Kläger angeführten Sachbearbeiterwechsel kommt es danach ebensowenig an wie auf die Ausführungen in der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010; ein die Rücknahme gegebenfalls ausschließendes rechtskräftiges Urteil (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2013 - 10 C 27.12 - juris Rn. 19) über die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 liegt hier nicht vor.

bb) Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der Baugenehmnigung vom 28. Dezember 2010 auch zutreffend bejaht. Es hat in den Urteilsgründen die aufgrund eigener Feststellungen im Augenscheinstermin vom 7. Juli 2015 gewonnen Erkenntnisse hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einstufung des Bauvorhabens ausführlich begründet (vgl. UA S. 11 f.). Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts entgegen. Darüberhinaus hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 auch deshalb für rechtswidrig erachtet, weil ihr unzutreffende Annahmen zugrunde lagen (UA S. 13). Denn der Kläger hatte in den Bauunterlagen und in dem diesen beigefügten Schreiben „Erläuterung zur Baugenehmigung“ (Bl. 24 der Behördenakte) angegeben, dass nur von einem zeitweise ausgeübten Hobby auszugehen ist, für dessen allgemeine Ausübung nicht die volle Antennenhöhe nötig ist und nur bei besonderen Anlässen, Wettbewerben oder für Weit-Verbindungen die Antennenanlage für ihre maximale Effizienz ausgenutzt wird. Die flexible Anpassung werde durch die Verwendung eines Teleskop-Stahlgitter-Mastes realisiert und der Mast könne zügig aus- bzw. eingefahren werden. Aus dem Tenor des Baugenehmigungsbescheids vom 28. Dezember 2010 geht zweifelsfrei hervor, dass das Landratsamt diese Angaben zum Gegenstand der Entscheidung gemacht hat. Diese Angaben zur Ausführung des genehmigten und errichteten Antennenmastes stehen allerdings nicht im Einklang mit der Stellungnahme der Firma … vom 9. September 2013 (Bl. 254 der Behördenakte), wonach deren ausfahrbare Gittertürme nicht für den Dauerbetrieb der Aus- und Einfahrbewegung ausgelegt sind, die die vom Kläger im Bauantrag angegebene Nutzung erfordert.

b) Das Vorbringen, mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, der Funkmast sei wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO rechtswidrig, sei eine Rücknahme der Baugenehmigung gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ausgeschlossen, lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erkennen.

Soweit der Kläger darauf abstellt, das Aussehen des Antennenmastes sei dem Landratsamt spätestens seit 2012 - nachdem die Errichtung am 27. Augsut 2011 abgeschlossen worden sei - bekannt gewesen und die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe beruhten ausschließlich auf optischen Gegebenheiten, hat der Antrag keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht bejaht zwar für den konkreten Einzelfall einen Widerspruch des Antennenmastes im maßgeblichen „ausgefahrenen Zustand“ zur Eigenart des Baugebiets nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Zugleich bewertet das Verwaltungsgericht aber die Annahme der Baugenehmigungsbehörde, der genehmigte Funkmast sei - den Angaben im Bauantrag folgend - für ein ständiges Ein- und Ausfahren geeignet, die sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hat. Auch hieraus folgt nach der nicht zu beanstandenden Bewertung des Verwaltungsgerichts die objektive Rechtswidrikeit der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010, die ihre Rücknahme rechtfertigt.

Die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkennt und ihr sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehören insbesondere auch alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 19.7.1985 - 4 C 23.82 - juris Rn. 12). Dementsprechend genügt die bloße optische Wahrnehmung des ausgeführten Antennenmastes nicht, die Jahresfrist anlaufen zu lassen. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens abstellt, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Es lässt sich diesem auch nichts dafür entnehmen, dass die für eine sachgerechte Ermessensausübung im Rahmen der Rücknahmeentscheidung erforderlichen Tatsachen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vollständig bekannt gewesen wären.

c) Der Antrag bleibt auch erfolglos, soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht prüfe nicht wirklich, ob trotz der Rechtswidrigkeit unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen der Verwaltungsakt aufrechtzuerhalten ist.

Der Rücknahmebescheid vom 18. September 2014 beruht auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BayVwVfG, weil es sich bei der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 nicht um einen Geldleistungsverwaltungsakt i.S.d. Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG handelt. Dementsprechend sind keine über Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG hinausgehenden Tatbestandsmerkmale für die Rücknahmeentscheidung zu beachten (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 48 Rn. 94; Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, 10.48 Anm. 6.1 zu Art. 48 BayVwVfG). Gleichwohl sind die in Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG genannten Gesichtspunkte eines schutzwürdigen Vertrauens auch in den Fällen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG bei Betätigung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 3 C 17.09 - juris Rn. 12, 19).

Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt hat und die Einschränkungen nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG nicht zu berücksichtigen sind, weil die angeführten Aspekte es rechtfertigen, den Vertrauensschutz im Rahmen der Ermessenentscheidung zu vernachlässigen (UA S. 13 f.). Die Aspekte, die hier dazu führen, dass der Kläger sich auf die geltend gemachten Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht mit Erfolg berufen konnte, wurden vom Landratsamt im Bescheid vom 18. September 2014 und vom Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausführlich behandelt. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Der Verweis im Begründungsschriftsatz auf „erhebliche Investitionen“, deren Höhe sich im Übrigen weder den Bauantragsunterlagen (vgl. Bl. 15 der Behördenakte) noch der Stellungnahme vom 3. September 2014 im Rahmen der Anhörung (Bl. 276 der Behördeakte) oder dem Zulassungsvorbringen entnehmen lässt, sowie fehlende Nachbarrechtsbehelfe oder das gemeindliche Einvernehmen durch Beschluss der Gemeinde M… vom 20. September 2010 (vgl. Bl. 14 der Behördeakte) greift damit nicht. Dass die Rücknahme wegen angeblicher Verstöße gegen die Auflage im Baugenehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2010 und wegen zwischenzeitlich eingerichteter „fernbedienter bzw. automatisch arbeitender Amateurfunkstelle“ nach § 13 AFuV erfolgt sein soll, lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landratsamt ist auch nicht gehalten, bei der Entscheidung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung zunächst Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung dieser - als rechtswidrig erkannten - Baugenehmigung einzuleiten.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.2694 - juris Rn. 13 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil es insoweit an entsprechenden Ausführungen fehlt. Davon abgesehen ist die Frage, „ob die Rücknahme eines Verwaltungsakts im Rahmen des Art. 48 BayVwVfG durch das Gericht mit anderer, den ursprünglichen Bescheid betreffenden Begründung bestätigt werden kann, als sie die Behörde ihrem Rücknahmebescheid zugrundegelegt hat“, nicht entscheidungserheblich. Denn zum einen kommt es - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nach Art. 48 BayVwVfG auf die objektive Rechtswidrigkeit an und zum anderen liegt hier kein Austausch der Begründung vor, weil im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Überprüfung sowohl das Landratsamt in der Bescheidsbegründung als auch das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen auf bodenrechtliche Spannungen und die Verletzung des Rücksichtnahmegebots abstellen. Die weitere als grundsätzlich aufgeworfene Frage, „ob ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, dem eine Ermessensentscheidung der Behörde zu Grunde liegt, ohne Änderung der Verhältnisse zurückgenommen und die Rücknahme durch das Gericht bestätigt werden kann, wenn sich ausschließlich durch Sachbearbeiterwechsel die Auffassung der Behörde zu einer Rechtsfrage ändert oder ob in einem solchen Fall nicht zwingend Bestandsschutz und Vertrauensschutz vorgehen“, ist ebensowenig entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass es sich bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO handelt (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 14) und für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf die objektive Rechtslage abzustellen ist (s.o.), kommt eine Rücknahme auch dann in Betracht, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den bei dem Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekanntenn Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.7.1985 - 4 C 23.82 - juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 10/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 18/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle bedarf einer gesonderten Rufzeichenzuteilung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes. Diese Funkstelle darf nur an dem in der Rufzeichenzuteilung aufgeführten Standort unter den dort festgelegten Rahmenbedingungen betrieben werden.

(2) Der Rufzeichenzuteilung geht eine standortbezogene Verträglichkeitsuntersuchung für die jeweils zur Nutzung beabsichtigte Frequenz voraus. Das Rufzeichen kann nur zugeteilt werden, wenn entsprechende Frequenzen verfügbar sind.

(3) Mit der Rufzeichenzuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb der fernbedient oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle festgelegt. Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden, die eine störungsfreie Frequenznutzung gewährleisten sollen. Einzelheiten werden von der Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(4) Der Funkbetrieb über fernbediente Amateurfunkstellen nach Absatz 1 ist Funkamateuren mit zugeteiltem Rufzeichen zu gestatten. Aussendungen und Funkverkehr der Amateurfunkstellen nach Absatz 1 haben Vorrang vor dem übrigen Amateurfunkverkehr und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs kann der Inhaber des Rufzeichens einer fernbedienten Amateurfunkstelle nach Absatz 1 andere Funkamateure von der Nutzung der Amateurfunkstelle ausschließen. Die Regulierungsbehörde ist hiervon zu unterrichten.

(5) Die Zuteilung für Funkstellen nach Absatz 1 kann außer in den in § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen auch widerrufen werden, wenn

1.
der Inhaber des Rufzeichens innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung den bestimmungsgemäßen Betrieb der fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle nicht aufgenommen hat oder eine Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr vorliegt,
2.
die Verträglichkeit mit anderen Nutzungen nicht mehr gewährleistet ist oder
3.
die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr gegeben ist oder
4.
der Inhaber des Rufzeichens seine Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Auflage nach Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.