Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2016 - W 3 K 14.1232

published on 24/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2016 - W 3 K 14.1232
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin betreibt als Einzelunternehmerin die Kinderkrippe R. … Die Parteien streiten wegen diesbezüglicher Rundfunkbeiträge.

Nachdem die Klägerin vom Beklagten mehrfach vergeblich wegen der Berechnung von Rundfunkbeiträgen angeschrieben worden war, richtete der Beklagte für die Klägerin ab dem 1. Januar 2013 ein Rundfunkbeitragskonto mit der Nummer … bezüglich einer Betriebsstätte mit der Beitragsstaffel 2 (9 bis 19 Beschäftigte) ein und teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2014 mit.

Mit Schreiben vom 4. April 2014 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2014 in Höhe von 269,70 EUR auf.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2014.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum April 2014 bis Juni 2014 in Höhe von 53,94 EUR zuzüglich des bestehenden Rückstandes auf.

Mit Schreiben vom 28. August 2014 erläuterte der Beklagte der Klägerin ihre Rundfunkbeitragspflicht.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Zahlung von rückständigen Rundfunkbeiträgen in Höhe von 323,64 EUR.

Mit Schreiben vom 5. September 2014 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Juli 2014 bis Dezember 2014 in Höhe von 53,94 EUR auf und wies auf die rückständigen Rundfunkbeiträge hin.

Zahlungen durch die Klägerin erfolgten nicht.

Mit Bescheid vom 1. November 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 in Höhe von insgesamt 331,64 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 8,00 EUR fest. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von rückständigen Rundfunkbeiträgen in Höhe von insgesamt 439,52 EUR auf.

II.

Am 26. November 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg und beantragte in der mündlichen Verhandlung, den Bescheid des Beklagten vom 1. November 2014 aufzuheben.

Zur Begründung trug sie vor, der erhobene Beitrag sei unverhältnismäßig und unzulässig, da Kinder im Alter von null bis drei Jahren keine die „Rundfunkgebühren“ betreffenden Gerätschaften nutzen könnten, nach allgemein anerkannter öffentlicher Empfehlung dies nicht sollten und in der Kinderkrippe auch nicht dürften. Das jeweilige Personal der Einrichtung zahle schon privat Rundfunkbeiträge, ebenso die Erziehungsberechtigten der jeweiligen Kinder. In der Einrichtung seien keine Empfangsgeräte vorhanden. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch sehe den Schutz vor schädlichen Einflüssen vor. Elektronische Medien seien in diesem Alter schädlich für die Entwicklung von Kindern.

Durch ihren Bevollmächtigten ließ sie weiter vortragen, die Kinderkrippe werde ausschließlich von Kleinstkindern im Alter von bis zu drei Jahren besucht. Eine Nutzung von Rundfunkgeräten finde nicht statt. Das Bayerische Sozialministerium weise ausdrücklich auf die Gefahren hin, welche insbesondere von Fernsehern für Säuglinge und Kleinkinder ausgingen. Es werde die Befreiung der Klägerin von der „Rundfunkpflicht“ beantragt, zugleich eine Herabsetzung aufgrund der Einstufung der Klägerin als gemeinnützige Einrichtung. Kinderkrippen seien nicht mit Kindergärten vergleichbar. Zudem schließe das von der Klägerin verfolgte Konzept eine Nutzung von Rundfunkgeräten aus. Die Zahlung von Rundfunkbeiträgen würde das der Kinderkrippe zur Verfügung stehende Gesamtbudget, das durch staatliche Subventionen gespeist werde, reduzieren. Nach den Wertungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gebe es Befreiungsmöglichkeiten für solche Orte und Personen, bei denen bereits rein faktisch ein Rundfunkempfang ausgeschlossen sei, so z.B. bei gottesdienstlichen Zwecken gewidmeten Räumen und bei taubblinden Menschen.

Ein gesondert ausgewiesener Personal- oder Pausenraum sei in den Räumlichkeiten der Klägerin nicht vorhanden, hierfür bestehe auch kein Bedarf. Es gebe lediglich einen Besprechungsraum. Ein Internetanschluss sei nicht vorhanden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, bei der Kinderkrippe handle es sich um eine Betriebsstätte im Sinn des § 5 RBStV. Für Betriebsstätten gemeinnütziger Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinn von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV sei höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Klägerin habe allerdings die Gemeinnützigkeit trotz entsprechender Information durch den Beklagten nicht nachgewiesen. Unabhängig von der Rechtslage sei die Nutzung von Medien und Rundfunkangeboten in Kinderkrippen nicht atypisch. Dies gelte insbesondere für Kindergärten. Nicht entscheidungserheblich sei die Frage, ob in der Kinderkrippe das Rundfunkangebot tatsächlich genutzt werde. Entscheidend sei vielmehr, dass der Gesetzgeber die Gesamtheit der Kindertagesstätten typisierend dahingehend eingeordnet habe, dass auch in Kinderbetreuungseinrichtungen die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe und die Nutzung dieser Möglichkeit nicht von vornherein gänzlich atypisch sei. Eine Kinderkrippe sei nicht etwa mit einer Kirche als einem Ort der inneren Einkehr und des Gebets vergleichbar. Demgegenüber gebe es in Kindertagesstätten in der Regel auch Räume, die der Verwaltung sowie der Besprechung und Pausen der Erzieher und der Erzieherinnen dienten. Dass in derlei Räume nicht auch das Rundfunkangebot genutzt werde, sei jedenfalls nicht in gleichem Maße ausgeschlossen wie der Rundfunkkonsum in Kirchen. Ein Vergleich einer Kinderkrippe mit taubblinden Menschen sei sehr fernliegend.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. November 2016, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ausschließlich der Bescheid des Beklagten vom 1. November 2014, mit welchem der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte in Höhe von insgesamt 331,64 EUR einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt hat.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist im vorliegenden Fall § 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258) in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8 - VII - 12 und Vf. 24 - VII - 12 - juris Rn. 118 ff.) entschieden hat, ist der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich gemäß § 5 RBStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus (Rn. 118 bis 120 und Rn. 122 bis 123):

„b) Der Rundfunkbeitrag, der im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dem jeweiligen Inhaber (§ 6 Abs. 2 RBStV) entrichtet werden muss, ist ebenfalls dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform ausgestaltet.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem Unternehmer durch das Programmangebot des Rundfunks zuwächst (VI. A. 2. a) bb) (1), wird durch die angegriffenen Vorschriften typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft und damit den dort sich üblicherweise aufhaltenden, durch die gemeinsame Erwerbstätigkeit verbundenen Personen(gruppen) zugeordnet. Während die Beitragshöhe für jedes einzelne beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. Die Bemessung der Beitragshöhe nach der Beschäftigtenzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potenzielle Rundfunknutzer richtet und damit personenbezogen ist. Daher ist es sachgerecht, den möglichen kommunikativen Nutzen nach der Zahl der Beschäftigten zu bemessen statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn.

bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist.

Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es ist nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV vorgesehen hatte.“

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Nach Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte mit 9 bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag.

Diese Vorschrift ist auf die Kinderkrippe der Klägerin anwendbar, so dass diese der gesetzlich festgelegten Rundfunkbeitragspflicht unterliegt.

Bei der von der Klägerin auf privater Ebene betriebenen Kinderkrippe handelt es sich unzweifelhaft um eine Betriebsstätte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Zudem hat sich die Klägerin nicht gegen die Feststellung des Beklagten gewendet, dass in der Kinderkrippe 9 bis 19 Personen beschäftigt werden, woraus sich innerhalb der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV vorgegebenen Staffelung die zweite Stufe mit einem Rundfunkbeitrag monatlich ergibt.

Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof - wie oben dargestellt - angeführt hat, ist diese Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet. Ziel des Gesetzgebers war es gerade, eine praktikable Lösung zu finden, die soweit wie möglich keine individuellen Ermittlungen innerhalb des Betriebs (also der Betriebsstätte) erforderlich macht und den Missbrauch dadurch vermeidet, dass keine missbrauchsanfälligen Ausnahmeregelungen geschaffen werden.

Dies hat zur Folge, dass die Klägerin dem Beklagten nicht entgegenhalten kann, ihre Betriebsstätte falle derart aus dem Rahmen, dass die gesetzliche Regelung für sie nicht gelten könne. Sie muss sich an der - zulässiger Weise - pauschalierenden Regelung festhalten lassen.

Insbesondere kann der Klägerin die Argumentation nicht weiter helfen, für Kleinkinder zwischen null und drei Jahren sei schon gesetzlicherseits ein Verbot zur Nutzung von die Rundfunkbeiträge betreffenden Gerätschaften vorhanden. Denn dies sagt nichts darüber aus, dass in der Betriebsstätte jegliche Nutzung rundfunkempfangsfähiger Geräte von vornherein ausgeschlossen wäre. Dies betrifft insbesondere das in der Kinderkrippe beschäftigte pädagogische Personal, selbst wenn die Klägerin auf arbeitsvertraglicher Ebene ein Verbot solcher Geräte vereinbart hätte. Denn dieses ergäbe sich nicht „kraft Natur der Sache“, sondern wäre jederzeit veränderbar. Dies betrifft auch andere Personen wie z.B. das Reinigungspersonal, aber auch z.B. Eltern, die sich - vorübergehend - in der Kinderkrippe aufhalten und in diesem Zusammenhang ihre Mobilfunkgeräte nutzen können.

Damit kann die Klägerin nicht mit ihrer Meinung durchdringen, es sei von vornherein unzulässig, für ihre Kinderkrippe einen Rundfunkbeitrag zu erheben.

Die Klägerin kann sich aber auch nicht auf die in § 5 RBStV genannten gesetzlichen Ausnahmen von der allgemeinen Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich stützen.

§ 5 Abs. 3 Nr. 2 RBStV, wonach für gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches) höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, hilft hier schon von der Sache her nicht weiter, weil die Klägerin ohnehin lediglich einen Rundfunkbeitrag zu bezahlen hat. Zudem handelt es sich bei der Kinderkrippe der Klägerin unstreitig nicht um eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der Regelung.

Auch die Berufung auf § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV steht der Klägerin nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Rundfunkbeitrag nicht für Betriebsstätten zu entrichten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind.

Unstreitig handelt es sich bei der Kinderkrippe nicht um eine gottesdienstlichen Zwecken gewidmete Betriebsstätte. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob und wann eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift überhaupt zulässig ist, - dies kann für den vorliegenden Fall offen bleiben - kann sich die Klägerin schon deshalb nicht auf den Rechtsgedanken des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV berufen, weil die von ihr betriebene Kinderkrippe nicht einmal ansatzweise mit einer gottesdienstlichen Zwecken gewidmeten Betriebsstätte vergleichbar ist.

Aus der Gestaltung des § 5 RBStV wird zudem der Wille des Gesetzgebers deutlich, hier zu differenzieren: Der Gesetzgeber hat auf der Grundlage einer allgemeinen Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 RBStV ein enges System von Ausnahmen in den Absätzen 3 bis 6 des § 5 RBStV geschaffen. In § 5 Abs. 3 RBStV hat er bestimmte im Einzelnen ausgewählte gemeinnützige Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform begünstigt. Ein gesetzlicher Ausschluss der Rundfunkbeitragspflicht ist geregelt für Betriebsstätten, in denen nachweislich ersichtlich keine potentielle Nutzung des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stattfindet, so gemäß § 5 Abs. 4 RBStV in nachweislich längerfristig stillgelegten Betriebsstätten und gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV in Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Zudem hat der Gesetzgeber zulässiger Weise (vgl. hierzu den obigen Auszug aus der Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 14.5.2014) die auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen (§ 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV), dazu auch gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV nicht der deutschen Staatsgewalt unterstehenden diplomatischen Vertretungen ausländischer Staaten.

Aus diesem Regelungssystem geht der Wille des Gesetzgebers hervor, Einrichtungen der Jugendhilfe (und um eine solche handelt es sich bei einer Kinderkrippe gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) nur dann - durch die Erhebung lediglich eines reduzierten Beitrags - zu privilegieren, wenn sie gemeinnützig sind. Damit hatte der Gesetzgeber die Gesamtheit der Einrichtungen der Jugendhilfe im Blick und hat für diese eine abschließende Regelung getroffen, so dass sich schon aus diesen Gründen eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV verbietet.

Unabhängig von diesem Gedanken ist eine Kinderkrippe der Sache nach nicht mit einer gottesdienstlichen Zwecken gewidmeten Betriebsstätte vergleichbar, denn deren Privilegierung beruht auf deren typischer Weise atypischen Nutzung auf der Grundlage ihrer Widmung als Ort der inneren Einkehr und des Gebets.

Damit ist eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV auf den vorliegenden Fall ausgeschlossen. Damit muss es bei dem in § 5 Abs. 1 RBStV festgelegten Grundsatz der Beitragspflicht von Betriebsstätten verbleiben.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 4 RBStV geregelten Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht für Wohnungen berufen. Denn diese Regelungen sind ausschließlich für atypische Fälle im privaten, also nicht-betrieblichen Bereich geschaffen worden. Ihr Gegenstück für den betrieblichen Bereich bilden die schon dargestellten in § 5 Abs. 3 bis 6 RBStV festgehaltenen Regelungen (OVG NRW, U.v. 28.5.2015 - 2 A 95/15 - juris Rn. 75). Es wäre daher systemwidrig, Ausnahmetatbestände, die für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich geschaffen worden sind, auf den nicht privaten Bereich zu übertragen und umgekehrt. Damit ist schon vom Ansatz her eine Berufung der Klägerin auf die Befreiung taubblinder Menschen von der Rundfunkbeitragspflicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) zur Begründung ihrer Argumentation, die Kinderkrippe sei kraft Gesetzes der Beitragspflicht nicht unterworfen, verfehlt.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass die Betriebsstätte der Klägerin der Rundfunkbeitragspflicht unterliegt und der auf § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 RBStV gestützte Bescheid vom 1. November 2014 rechtmäßig ist. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 28/05/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.