Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Nov. 2018 - W 2 K 17.1451
Gericht
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Abs. 2 Satz 1: Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist.
Abs. 4: Der nach Abs. 2 angesetzten Wassermenge sind für jeden Quadratmeter befestigte Grundstücksfläche jährlich 0,18 m³ Abwasser hinzuzurechnen. Als befestigte Grundstücksfläche gilt
a) bei ausschließlichen Wohngrundstücken ein Viertel der Gesamtfläche des Grundstücks,
b) bei gewerblich genutzten Grundstücken die tatsächlich befestigte Grundstücksfläche, mindestens aber ein Viertel der Gesamtfläche des Grundstücks. Nicht berücksichtigt werden befestigte Grundstücksflächen, die durch Versickerung entsorgt werden. Befestigte Grundstücksflächen, von denen Regenwasser zur Toilettenspülung verwendet wird, bleiben außer Ansatz.
Abs. 5: Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage im Haushalt (Toilettenspülung) zugeführten Wassermengen werden pauschal 8 m³ pro Jahr und Einwohner angesetzt, soweit die Nutzung der Eigengewinnungsanlagen zur Einleitung in die Kanalisation führt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen.
Abs. 6: Bei Grundstücken, von denen nur Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, gilt für jeden Quadratmeter befestigte Grundstücksfläche jährlich 0,18 m³ Abwasser als der Entwässerungseinrichtung zugeführt.
II.
den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
1.1 Rechtsfehlerfrei hat die Beklagte in § 10 Abs. 2 EWS/BGS 2016 die Erhebung einer Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserbezug und daneben in § 10 Abs. 4 EWS/BGS 2016 die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr vorgesehen (gesplittete Abwassergebühr). Damit wird die obergerichtliche Vorgabe erfüllt, dass die Einleitungsmenge des Niederschlagswassers gesondert erfasst werden muss, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Oberflächenentwässerung/Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken mehr als geringfügig ist (st.Rspr. BayVGH, U.v. 16.12.1998 - 23 N 94.3201 und 23 N 97.20002 - BayVBl 1999, 463 ff; BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628 - juris). Das Überschreiten dieser Geringfügigkeitsgrenze wird dann angenommen, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung höher als 12% der gebührenfähigen Gesamtkosten ist (st.Rspr. vgl. BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628 - juris Rn. 35; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2015, Rd.Nr. 354a zu § 6). Bei der Entwässerungseinrichtung der Beklagten beträgt dieser Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nach ihrer eigenen Gebührenkalkulation 18% (vgl. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - BKP - Gutachten zur Berechnung der Einleitungsgebührengebühren 2016 bis 2019 für die Entwässerungseinrichtung der Stadt Alzenau i.Ufr. vom 1.12.2015, S. 4).
1.2 Nach § 10 Abs. 4 Buchst. a BGS/EWS 2016 berechnet sich bei Wohngrundstücken die Niederschlagswassergebühr pauschal für das gesamte Gemeindegebiet nach ein Viertel der jeweiligen Grundstücksfläche. Diese Festlegung eines „starren Gebietsabflussbeiwertes“ verstößt gegen das Äquivalenzprinzip (Vorteilsprinzip), das in Art. 8 Abs. 4 KAG normiert ist, weil für den unterschiedlichen Grad der Inanspruchnahmen keine entsprechend differenzierte Gebühr festgelegt wird.
Nach in Art. 8 Abs. 4 KAG sind die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen (Äquivalenzprinzip/Vorteilsprinzip), d.h. dass für den unterschiedlichen Grad der Inanspruchnahmen der öffentlichen Einrichtung eine entsprechend (äquivalent) differenzierte Gebühr festgelegt werden muss. Auf den hier vorliegenden Fall bezogen heißt das: Wer mehr Niederschlagswasser von seinem Grundstück in die Kanalisation einleitet, muss auch mehr bezahlen.
Dabei wird bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr sowohl ein Wirklichkeitsmaßstab (Ermittlung der tatsächlich versiegelten Fläche für jedes einzelne Grundstück) als auch eine erhebliche Bandbreite von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben (angeschlossene versiegelte Fläche wird geschätzt) von der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628; BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 20 ZB 14.576 - juris Rn. 4), denn nur ein flächenbezogener Gebührenmaßstab ist in der Praxis praktikabel. Je größer die befestigte bzw. versiegelte Fläche ist, umso größer ist auch die Regenwassermenge, die ohne zu versickern vom Grundstück in die Kanalisation eingeleitet wird. Zusätzlich kann die Intensität der Versiegelung der befestigten Flächen anhand von Versiegelungsbeiwerten berücksichtigt werden.
Daraus folgt, dass der Maßstab „Größe der befestigten Fläche“ grundsätzlich grundstücksbezogen ermittelt werden muss. Als grober Maßstab wird dabei „Fläche mal Gebietsabflussbeiwert“ anerkannt, wenn sich dieser Gebietsabflussbeiwert nach dem Maß der baulichen Nutzung im jeweiligen Gebiet richtet. Da sich die „Abflussbeiwerte“ nach dem Maß der baulichen Nutzung und insbesondere nach der Grundflächenzahl orientieren, kann so die Größe der bebauten und befestigten Fläche der Grundstücke gebührenrechtlich hinreichend genau ermittelt werden (BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 20 ZB 14.576 - juris Rn. 4).
Es ist gerichtsbekannt, dass im Geltungsbereich der Beitrags- und Gebührensatzung 2016 Baugebiete vorhanden sind, bei denen das Maß der baulichen Nutzung stark voneinander abweichen (z.B. Altortbereich und Neubaugebiete). Ein starrer Gebietsabflussbeiwert, der konstant für das gesamte Abrechnungsgebiet gilt, kann damit nicht hinreichend konkret den Vorteil des jeweiligen Grundstücks durch die Entwässerungsanlage abbilden. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Mai 2003 (W 2 K 02.618 - unveröffentlicht) wurde zutreffend ausgeführt, dass der Tatsache, dass im Einzugsbereich der Entwässerungseinrichtung Gebiete von sehr unterschiedlicher Bebauungsdichte liegen, zumindest dadurch Rechnung zu tragen ist, dass verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Gebietsabflussbeiwerten gebildet werden. Nur so wird den Mindestanforderungen genügt, die an eine notwendige Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher und sachlicher Gegebenheiten zu stellen sind.
Für diese Auffassung spricht auch, dass in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand April 2018, in Teil IV, Frage 36, Pkt. 5.1, alle Möglichkeiten der Flächenermittlung/Ermittlung des Gebietsabflussbeiwertes genannt werden, aber ein starrer Gebietsabflussbeiwert für das gesamte Gemeindegebiet gerade nicht aufgeführt wird (ebenso: Driehaus, a.a.O., Rn. 355 zu § 6). Nach diesen Kommentierungen ist es für die Ermittlung des Gebietsabflussbeiwertes erforderlich, das Abrechnungsgebiet zumindest in Gebiete (Zonen) mit annähernd gleichem Maß der baulichen Nutzung einzuteilen (Wuttig/Thimet, a.a.O., Teil IV, Frage 36, Pkt. 5.2), wobei zusätzlich für Grundstücke an den Ortsrändern Ausnahmen vorzusehen sind. Die so nach Zonen gefundenen gebietsbezogenen Ergebnisse sind grundstücksscharf in eine Karte zu übernehmen, die Bestandteil der Beitrags- und Gebührensatzung wird.
Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26. August 2015 (9 A 1434/14 - juris) entschieden, dass die Berechnung einer Niederschlagswassergebühr pauschal nach „angefangenen 25 m²“ Grundstücksfläche unzulässig ist, wenn „die kanalwirksame Grundstücksfläche“ konkret ermittelbar ist (vgl. Wuttig/Thimet, a.a.O., Teil IV, Frage 36, Nr. 5.9.5).
1.3 Darüber hinaus muss bei dem groben Wahrscheinlichkeitsmaßstab „befestigte Fläche nach Gebietsabflussbeiwert“ in der Satzung die Widerlegbarkeit der Vermutungswirkung zugelassen sein, da nur so dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) genügen getan wird. Dem Gebührenpflichten muss der Nachweis möglich sein, dass die tatsächlich befestigte Fläche seines Grundstücks von der in der Satzung vermuteten befestigten Fläche im Rahmen eines in der jeweiligen Satzung festzulegenden Wertes abweicht (vgl. BayStMI, Anm. zur Mustersatzung § 10a, 2008, AllMBl 2008,350; BayVGH, B. v. 22.9.2003 - 23 ZB 03.1775). Eine solche Regelung fehlt in der Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten. Der Hinweis der Beklagten auf § 6 EWS, wonach die Anschlussnehmer einen Befreiungsantrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Entwässerungsanlage in besonderen Fällen stellen können, greift nicht, weil diese Bestimmung einen anderen Regelungsinhalt und eine andere Zielrichtung hat. Es geht nicht um die grundlegende Benutzung der Entwässerungseinrichtung, sondern um die Höhe der Niederschlagswassergebühr.
1.4 Die Beklagte kann mit dem Argument, dass die Ermittlung von gebietsbezogenen Abflusswerten einen zu großen Verwaltungsaufwand darstellen würde, nicht gehört werden.
Die Beklagte könnte anhand der bei den Gemeinden vorhandenen digitalen Flurkarten und des Amtlichen Liegenschaftskatasters (ALK) das Maß der baulichen Nutzung ohne großen Aufwand ermitteln. Die Beklagte müsste also ohne Zusatzkosten bereits über eine passende Datenbasis verfügen. Weitere Möglichkeiten der Ermittlung des Gebietsabflussbeiwertes hat Dr. T. in ihrem Aufsatz „Gesplittete Abwassergebühr oder Neues von der teuer erkauften Gerechtigkeit“, Bayerischer Gemeindetag 2014, 170 (172 ff) dargestellt.
Der zusätzliche Verwaltungsaufwand zur Ermittlung des Gebietsabflussbeiwerts kann damit im Verhältnis zum Ziel, eine möglichst weitgehende Abgabengerechtigkeit zu erreichen, nicht unangemessen hoch sein.
1.5 Ebenso kann das Argument der Beklagten, dass die stark versiegelten Grundstücke, z.B. im Altort, wegen der dort dichteren Besiedlung geringere Herstellungs- und Unterhaltungskosten verursachen und deren Bevorzugung damit gerechtfertigt sei, nicht durchdringen.
Zunächst ist diese pauschale Behauptung nicht belegt, so dass zweifelhaft bleibt, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich der Wahrheit entspricht. Zum anderen stellt die Abwasserbeseitigungsgebühr eine Verbrauchsgebühr dar, deren Kalkulation nach dem Grad der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfolgt. Verminderte Herstellungs- oder Unterhaltungskosten können im Rahmen des Beitragsrechts berücksichtigt werden.
1.6 Die Nichtigkeit des Maßstabs für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr in § 10 Abs. 4 Buchst. a BGS/EWS 2016 erfasst auch die Bemessung der Schmutzwassergebühr, so dass die Beitrags- und Gebührensatzung im kompletten Gebührenteil (§ 10 BGS/EWS 2016) nichtig ist.
Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Satzung ist, dass die ohne den nichtigen Teil bestehenden Restregelungen sinnvoll bleiben (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wären (z.B. BVerwG, U.v.11.7.2012 - 9 CN 2.11 - m.w.N.).
Zwar waren die Gebühren für die Niederschlagswasser- und für die Schmutzwasserbeseitigung wohl selbständig gewollt, aber sie wurden nicht unabhängig voneinander, sondern in einem Prozentsatz von der Schmutzwassergebühr (0,18) ausgewiesen (vgl. Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 1. Dezember 2015, Anlage 3).
Entscheidungserheblich ist vor allem, dass die Restregelungen des § 10 EWS/BGS 2016 ohne den nichtigen § 10 Abs. 4 Buchst. a BGS/EWS 2016 keinen selbständigen Bestand hätten. Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wäre bei der Entwässerungsanlage der Beklagten nicht ohne eine getrennt ausgewiesene Niederschlagswassergebühr zulässig (vgl. oben Punkt 1).
Die Unwirksamkeit des Maßstabs für die Niederschlagswassergebühr führt dazu, dass wegen Fehlens eines wesentlichen Bestandteils der Gesamtregelung (Art. 2 Abs. 1 KAG) der gesamte Gebührenteil der Abgabesatzung nichtig ist (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 23 B 02.1936 - juris, Rn. 34).
Aufgrund der Nichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung 2016 im Gebührenteil ist der angegriffene Bescheid vom 7. Februar 2017 rechtswidrig und aufzuheben.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.