Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Okt. 2017 - W 2 K 15.335
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Grundstücksfläche 1.500,00 m² x 0,15 EUR = 225,00 EUR
Geschossfläche (tatsächl. 246,88) 370,44 m² x 0,87 EUR = 322,28 EUR
Netto = 547,28 EUR
Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 585,59 EUR.
II.
„Die dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen bewirkten für das Grundstück des Klägers keinen Vorteil, da für das Gebiet der vormaligen Gemeinde S. eine eigenständige Wasserversorgung bestehe, die nicht an das städtische Wassernetz des Beklagten angeschlossen sei. Die Zuleitung des Wassers in den die Ortsteile S. und A. versorgenden Hochbehälter spiele dabei keine Rolle. Weiterhin habe der Beklagte seiner Berechnung eine Geschossfläche von 370,44 m² zu Grunde gelegt, obwohl die ansatzfähige Geschossfläche tatsächlich nur 198,40 m² betrage. Aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Doppelgarage des Klägers vom 30. September 2016 ergebe sich, dass eine Fläche von 124,42 m² nicht zu berücksichtigen sei. In der Doppelgarage bestehe kein Wasseranschluss. Das Gebäude sei nie an die Kanalisation angeschlossen gewesen. Ein vormals vorhandenes Waschbecken sei bereits im Jahr 1999 entfernt worden. Als Betriebsstätte eines KFZ-Handels mit Kraftfahrzeugreparaturen sei das Grundstück bzw. die Doppelgarage bereits zum 2. März 2001 abgemeldet worden. Es könne kein Anschlussbedarf mehr vermutet werden. Nur das Sachverständigenbüro sei als Gewerbe fortgeführt worden. Zwischen der Doppelgarage und dem Wohnhaus bestehe keine „Einrichtungseinheit“. Die Räumlichkeiten stünden in keinem direkten Zusammenhang. Die Doppelgarage sei so zu behandeln, als stünde sie frei. Aus den jeweiligen Baugenehmigungen ergebe sich, dass mit Ausnahme eines Anbaues keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Die Gegebenheiten bei Erlass des Bescheides im Jahr 2006 seien bis heute unverändert. Auch die auf Balkone und Terrassen entfallenden Flächen seien aus Gleichheitsgründen aus der Berechnung herauszunehmen, da diese auch bei anderen Grundstücken – entgegen der Satzungslage – nicht einbezogen worden seien. Die Grundstücke Fl.-Nr. …/0 und Fl.Nr. …/1 seien getrennt zu betrachten. Sie verbinde lediglich, dass der Wasseranschluss von Fl.-Nr. …/0 über Fl.-Nr. …/1 erfolge. Ergänzend werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. April 2015, 7. August 2016, 26. August 2016, 14. November 2016, 6. Dezember 2016, 19. Dezember 2016, 25. Januar 2017, 26. Januar 2017, 27. März 2017, 6. Juni 2017, 6. Juli 2017, 21. Juli 2017 und 16. August 2017 verwiesen.“
den Bescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. M. AöR vom 23. März 2006 – Kunden-Nr. 150..., Beleg-Nr. 3... für das Grundstücke Fl.Nr. …/0, Gemarkung S., über die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. M. AöR und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Grundstücksfläche 279,00 m² x 0,15 EUR = 41,85 EUR
Geschossfläche 132,03 m² x 0,87 EUR = 114,86 EUR
Netto = 156,71 EUR
Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 167,68 EUR.
II.
„Die dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen bewirkte für das Grundstück des Klägers keinen Vorteil, da für das Gebiet der vormaligen Gemeinde S. eine eigenständige Wasserversorgung bestehe, die nicht an das städtische Wassernetz des Beklagten angeschlossen sei. Die Zuleitung des Wassers in den die Ortsteile S. und A. versorgenden Hochbehälter spiele dabei keine Rolle. Weiterhin habe die Beklagte ihrer Berechnung eine Geschossfläche von 132,02 m² zu Grunde gelegt, obwohl die ansatzfähige Geschossfläche tatsächlich nur 122,60 m² betrage. Auf dem Grundstück stehe ein altes leerstehendes Wohnhaus, das abrissbedürftig sei. Auch die auf Balkone und Terrassen entfallenden Flächen seien aus Gleichheitsgründen aus der Berechnung herauszunehmen. Da diese bei anderen Grundstücken – entgegen der Satzungslage – nicht einbezogen worden seien. Ergänzend werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. April 2015, 7. August 2016, 26. August 2016, 14. November 2016, 6. Dezember 2016, 19. Dezember 2016, 25. Januar 2017, 26. Januar 2017, 27. März 2017, 6. Juni 2017, 6. Juli 2017, 21. Juli 2017 und 16. August 2017 verwiesen.“
den Bescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. am Main AöR vom 23. März 2006 – Kunden-Nr. ..., Beleg-Nr. ... für das Grundstücke Fl.Nr. …1, Gemarkung S., über die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. am Main AöR und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.
(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.
(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.