Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A* … Straße …, 97737 Gemünden a. Main, Flur.-Nr. …0, Gemarkung Seifriedsburg, das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2013 (Bescheidnummer: …70), dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 25. Juli 2013 zugegangen, erhob der Beklagten für dieses Grundstück unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), i.V.m. der Beitragssatzung für die Verbessrung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Gemünden a. Main vom 7. Dezember 2009 (VES/WAS) i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 7. Mai 2013 einen Verbesserungsbeitrag in Höhe von brutto 956,17 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt:

Grundstücksfläche 1.500,00 m² x 0,25 EUR = 375,00 EUR

Geschossfläche 370,44 m² x 1,40 EUR = 518,62 EUR

Netto = 893,62 EUR

Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 956,17 EUR.

Dagegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 22. August 2013, am gleichen Tag als Telefax vorab beim Beklagten eingegangen, Widerspruch erheben, den er mit dem Fehlen eines potentiellen Vorteils i.S.v. Art. 5 KAG begründete.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 3. Februar 2016 zugestellt, wies das Landratsamt Main-Spessart diesen als unbegründet zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

II.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2016, am gleichen Tag als Telefax vorab beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen, ließ der Kläger dagegen Klage erheben und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„Der Kläger habe keinen Vorteil i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG von der streitgegenständlichen Wasserversorgungseinrichtung. Der Ortsteil Seifriedsburg verfüge seit 1964/65 über eine eigene Wasserversorgung und sei nicht an das städtische Wassernetz angeschlossen. Die Satzung sei zudem wegen des Verstoßes gegen das übergeordnete gesetzliche Gebot der Abgabengleichheit und gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Gemeindeeinwohner nichtig. Zumindest dürften die Beiträge zur Deckung des Herstellungsaufwands der technisch getrennt arbeitenden Anlagen nur nach der unterschiedlichen Höhe der Vorteile abgestuft werden. Die Nichtigkeit der Verteilungsregelung erfasse die gesamte Beitragssatzung. Der Beklagte könne sich nicht auf Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. d. Bek. Vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335) berufen. Dieser regele nur die Berechtigung von Gemeindeangehörigen zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung. Rechtsgrundlage der Verpflichtung, die Gemeindelasten zu tragen sei ausschließlich das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der einschlägigen kommunalen Satzung. Es sei eine Betrachtungsweise geboten, die auf den durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägten Gesamteindruck nach der Baumaßnahme abstelle. Hiernach liege keine Einrichtungseinheit vor. Ferner sei die Geschossflächenberechnung falsch. Der Kläger habe die in der 124,42 m² großen Doppelgarage betriebene KfZ-Werkstatt zum 21. Dezember 2004 abgemeldet. Die Doppelgarage habe nie über einen Anschluss an Wasser und Abwasser verfügt. Zwar sei dort bis 1999 ein Waschbecken vom Nebenraum aus mit Wasser versorgt und das Abwasser ebenfalls wieder in den Nebenraum abgeleitet worden. Seit Fertigstellung des Anbaus sei das Waschbecken jedoch nicht mehr benötigt worden, da sich im Nebenraum ein WC mit Waschbecken befunden habe. Der Kläger habe das Waschbecken in der Doppelgarage deshalb abgebaut. Die Doppelgarage verfüge über einen eigenen Eingang und sei deshalb ein selbständiger Gebäudeteil. Bei den in der Doppelgarage befindlichen Plastikrohren handele es sich um den Durchgang der Brauchwasserleitung für die Außenanlage. Sie sei mit eigenem Zähler versehen und löse keinen Anschlussbedarf der Doppelgarage aus. Nach Abzug der Doppelgarage sowie Balkon und Terrasse im Obergeschoss sei allenfalls ein Ansatz von 165,76 m² als beitragspflichtiger Geschossfläche berechtigt. Auf die materielle Beweislast des Beklagten und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts werde hingewiesen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12. April 2016 verwiesen.“

Der Kläger lässt beantragen,

„Der an den Kläger gerichtete Verbesserungsbescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke Gemünden a. Main vom 24. Juli 2013 (Wasserversorgung) für das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung Seifriedsburg in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Main-Spessart, Az. 21-632/863 SO VB Gemünden vom 1. Februar 2016 wird aufgehoben.“

Der Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte betreibe die gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung seit der Eingemeindung des Stadtteils Seifriedsburg im Jahr 1971 gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Gemünden a. Main (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 7. Mai 2013 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 GO im Rahmen einer Einrichtungseinheit. Dem Kläger erwachse bereits aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der – nunmehr verbesserten – öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ein beitragspflichtiger Vorteil. Hierfür genüge es, dass die Wasserversorgungseinrichtung als solche verbessert worden sei, ohne dass sich dies unmittelbar auf das Grundstück des Klägers ausgewirkt habe. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger die betreffende öffentliche Einrichtung subjektiv als Vorteil ansehe oder von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung Gebrauch mache. Der besondere Vorteil i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG werde schon dadurch begründet, dass das Grundstück des Klägers an die verbesserte Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sei. Auch die Geschossfläche sei gem. § 5 Abs. 2 der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) des Kommunalunternehmens Stadtwerke Gemünden a. Main vom 7. Dezember 2009 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 19. Oktober 2012 zutreffend berechnet. Das Aufmaß beruhe auf den amtlichen Daten des Vermessungsamtes und sei im Jahr 2006 von Mitarbeitern des Beklagten sowie am 4. Dezember 2015 gemeinsam mit Vertretern des Landratsamtes überprüft worden. Als einziger Unterschied habe sich ergeben, dass das 2006 vorgefundene Waschbecken mittlerweile zurückgebaut worden sei. Die Stelle an der es montiert gewesen sei, sei bei der Überprüfung noch deutlich sichtbar gewesen, Der Strang der Hauptwasserleitung verlaufe genau in diesem Bereich. Davon zweige die Leitung zum Gartenwasserzähler ab, die ebenfalls mit Frischwasser des Beklagten versorgt werde. Selbst wenn die Garage nicht mehr als Arbeitsstätte genutzt werde, stelle diese abgabenrechtlich keinen selbständigen Gebäudeteil dar. Denn von der Garage führe eine Tür in einen Nebenraum mit einem WC. Garage und WC seien funktionell miteinander verbunden. Es komme somit nicht darauf an, ob die Garage tatsächlich an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 10. Mai 2016 und 12. Mai 2016 verwiesen.

Mit Beschluss vom 8. März 2016 wurde das Verfahren W 2 K 17.899 (damals unter dem Az. W 2 K 16.241) vom Verfahren W 2 K 17.998 (damals unter dem Az. W 2 K 16.240) abgetrennt, in dem Verfahrensgegenstand ein für das Grundstück des Klägers erhobener Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung ist.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie den Verfahren W 2 K 15.335, W 2 K 15.336, W 2 K 17.898, W 2 K 17.900 und W 2 K 17.901, auf die beigezogenen des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart in diesem wie den vorgenannten Verfahren, sowie auf das in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 eingeholte Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme in diesen Verfahren vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist zwar teilweise rechtswidrig, da die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche aufgrund der Nicht-berücksichtigung der Terrassenfläche mit 370,44 m² zu gering angesetzt wurde. Der Kläger ist dadurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Verbesserungsbeitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten vom 7. Dezember 2009.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden zur Deckung des Auf-wands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. Diese Befugnis hat die Stadt Gemünden a. Main gemäß Art. 23 S. 1, 89 Abs. 3 GO i.V.m. der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220; BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), in § 2 Abs. 3 Satz 1 lit. b der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Gemünden a. Main, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Gemünden a. Main vom 6. Dezember 2011 (Unternehmenssatzung) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 5. Mai 2014 wirksam auf den Beklagten übertragen. Die Unternehmenssatzung selbst sowie die Änderungssatzung wurden gem. Art. 26 Abs. 2 GO ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden a. Main (Nr. 50/11 und Nr. 19/14) veröffentlicht.

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Verbesserungsbeitragssatzung vom 7. Dezember 2009 erlassen. Sowohl die Verbesserungsbeitragssatzung selbst als auch die beiden darauf bezogenen Änderungssatzungen vom 19. Oktober 2012 und vom 7. Mai 2013 sind jeweils gemäß Art. 26 Abs. 2 GO ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden am Main (Nr. 50/09, Nr. 43/12 und Nr. 20/13) veröffentlicht.

Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich nicht auf den abgeschlossenen Tat-bestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 – Vf.9-VII-90 – BayVBl 1992, 80). Die Entstehung eines Verbesserungsbeitrags ist deshalb nur möglich, wenn gültiges Herstellungsbeitragsrecht vorliegt (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605; U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – GK 2005, Rn. 188). Bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 24. Juli 2013 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Gemünden a. Main (BGS/WAS) vom 14. Dezember 2012, gem. Art. 26 Abs. 2 GO im Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden (Nr. 52/12) veröffentlicht, Herstellungsbeitragsrecht vor, an dessen Wirksamkeit kein Anlass zu Zweifel besteht. Gleiches gilt für die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Gemünden a. Main (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 7. Mai 2013, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden a. Main (Nr. 20/13).

Auch wurden die in der Beitrags- und Gebührensatzung des Kommunalun-ternehmens Stadtwerke Gemünden a. Main (BGS-WAS) vom 14. Dezember 2012 festgesetzten Herstellungsbeiträge für Neuanschließer mit Änderungssatzung vom 11. Juni 2013, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden a. Main (Nr. 25/13) in Höhe der Gebührensätze der verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeiträge angepasst, so dass die Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern gewährleistet ist.

Weitere Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des als Rechtsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeitragsbescheides dienenden Satzungsrechts sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere geht der Vortrag, das an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossene Grundstück habe keinen „besonderen Vorteil“ i.S.d. Art. 5 KAG, weil sich die zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen nicht alle auf den Ortsteil des Klägers bezögen, an den rechtlichen Gegebenheiten vorbei. Gem. § 1 Abs. 1 der Wasserabgabensatzung vom 7. Mai 2013 betreibt der Beklagte die Wasserversorgungseinrichtung für das gesamte Gebiet der Stadt Gemünden a. Main mit Ausnahme des Stadtteils Schönau. Da die technisch getrennten Wasserversorgungsanlagen der Stadt Gemünden vom Beklagten damit als Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 GO geführt werden und auch bei Erlass des Beitragsbescheides vom 24. Juli 2013 bereits als Einrichtungseinheit geführt wurden, ist ein einheitlicher Beitragssatz rechtlich vorgeschrieben. Denn die Einheitlichkeit der Beitragssätze ist Ausfluss der rechtlichen Einheit der Wasserversorgungseinrichtungen und als Ausdruck der Solidargemeinschaft der durch die Beitragssatzung erfassten Grundstückseigentümer zwingend (für Verbesserungsbeiträge statt vieler: BayVGH, U.v. 18.2.1998 – 23 B 97.2810 – juris). Denn jede Verbesserung eines Einrichtungsteils bedeutet notwendig auch die Verbesserung der Gesamteinrichtung (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 30.5.2000 – 23 B 98.88 – GK 2000 Rn 248). Für eine Differenzierung der Beitragssätze oder die nur abschnittsweise Heranziehung einzelner Ortsteil verbleibt rechtlich kein Raum.

Die Befugnis des Beklagten die Verbesserungsbeitragsgebühren mittels Verwaltungsakt festzusetzen und einzufordern ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Unternehmenssatzung vom 6. Dezember 2011.

Der formell rechtmäßige Beitragsbescheid erweist sich zwar im Hinblick auf die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche als rechtswidrig, dies führt mangels Rechtsverletzung des Klägers jedoch nicht zu einer Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.

Gemäß § 5 Abs. 1 VES-WAS vom 7. Dezember 2009 wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Zwischen den Parteien streitig sind hier sowohl die tatsächlichen Flächenmaße als auch die abgabenrechtliche Einordnung einzelner Gebäudeteile.

So wurde auf klägerischen Antrag – auch im Hinblick auf dieses Verfahren – in den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 mit Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 ein Sachverständiger mit der Vermessung der im Streit stehenden Geschossflächen bestellt. In seinem auf den 5. Mai 2017 datierendem Gutachten in Verbindung mit seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2017 kommt der Sachverständige für das verfahrensgegenständliche Grundstück Fl.-Nr. … zu einer anrechenbaren Geschossfläche von 270,4 m² ohne Doppelgarage bzw. 393,2 m² mit Doppelgarage. In tatsächlicher Hinsicht weicht die Flächenvermessung des Sachverständigen damit nur minimal von den vom Kläger im hiesigen Verfahren vorgetragenen Flächenangaben mit 392,70 m² ab. Die im Gutachten dokumentierten räumlichen Begebenheiten – insbesondere im Hinblick auf die Zugangsmöglichkeit von der Doppelgarage zum benachbarten Kellerraum mit angeschlossenem WC und der Durchgangsmöglichkeit zu den darüber liegenden Wohnräumen sowie der Lage der Terrasse – stimmen ebenfalls mit den vom Kläger in diesem Verfahren eingereichten Unterlagen überein (vgl. Anlage 5 und 10 zum Schriftsatz vom 12. April 2016).

Die abgabenrechtliche Einordnung der im Streit stehenden Flächen bleibt dabei alleine dem Gericht vorbehalten. So hat das in dem beigezogenen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 3. Juni 2017, die dem Kläger seit Mitte Juni 2017 bekannt und seinem Klägerbevollmächtigten in diesem Verfahren nochmals unter dem 20. Oktober 2017 zusammen mit dem Gutachten übermittelt worden ist, keine gutachterliche Aussagekraft für die hauptsächlich umstrittene Einordnung der Doppelgarage, deren Geschossfläche zur Überzeugung des Gerichts in die anrechenbare Geschossfläche einzubeziehen ist.

Zwar werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VES-WAS vom 12. Dezember 2009 Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf an die Wasserversorgung auslösen, nicht für die Berechnung des Verbesserungsbeitrags herangezogen. Jedoch geht aus den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Doppelgarage einen direkten Zugang zu einem Keller/Lagerraum hat, von dem aus man unmittelbar sowohl zu einem direkt neben der Garage liegenden WC als auch zu einem Abstellraum/Arbeitsraum kommt, der das Untergeschoss durch eine Treppe mit dem als Wohnbereich genutzten Erdgeschoss verbindet (vgl. zu dieser baulichen Konstellation: BayVGH, U.v. 1.2.2012 – 20 BV 11.2535 – juris). Dieser bauliche und funktionale Zusammenhang führt dazu, dass es sich bei der Doppelgarage schon nicht um einen selbständigen Gebäudeteil i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 4 VES-WAS handelt. Denn die Doppelgarage, selbst wenn man unterstellen wollte, dass sie für sich betrachtet keinen Anschlussbedarf an die Wasserversorgungseinrichtung auslösen würde, ist baulich darauf angelegt, von der Garage durch die Verbindungstür in den Kellerraum gelangen zu können, von dem aus sowohl die Nutzung des WCs als auch der weitere Durchgang über den anschließenden Raum zu den Wohnräumen im oberen Stockwerk ohne weiteres möglich ist. Bei typisierender Betrachtung ist diese bauliche Gestaltung darauf angelegt, sowohl den Zugang zwischen Wohnräumen und Garage als auch die Nutzungsmöglichkeit des WC unmittelbar nach Verlassen oder vor Betreten der Garage zu ermöglichen. Ob die Räumlichkeiten vom Kläger tatsächlich in dieser Form genutzt werden, ist dabei nicht relevant. Denn der durch diesen Funktionszusammenhang vermittelte und den Anschlussbedarf an die Entwässerungseinrichtung des Beklagten auslösende Vorteil besteht bereits in der abstrakten Nutzungsmöglichkeit und setzt nicht voraus, dass dieser vom Anschlussnehmer auch konkret so umgesetzt wird. Dem steht auch die vom Kläger im Verfahren W 2 K 15.335 vorgelegte Abgeschlossenheitsbescheinigung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerrecht – Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.d.F. d. Bek. vom 15. März 1951 (BGBl I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1962), nicht entgegen, da dieser keine abgabenrechtliche Relevanz zukommt (vgl. dazu ausführlich: VG Würzburg, U.v. 11.10.2017 – W 2 K 15.335).

Letztlich ergibt sich eine Verbesserungsbeitragspflicht für die Doppelgarage auch daraus, dass die Zu- und Ableitungsrohre zu dem inzwischen abmon-tierten Waschbecken in der Doppelgarage noch unverändert vorhanden sind und jederzeit für eine erneute Nutzung aktiviert werden können. Damit ist die Doppelgarage weiterhin tatsächlich an die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen, was gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz VES-WAS vom 7. Dezember 2009 auch bei selbständigen Gebäudeteilen zu einer Einbeziehung in die anrechenbare Geschossfläche führt. Dem steht auch die im Verfahren W 2 K 15.335 vorgelegte Gewerbeabmeldung vom 23. März 2001 nicht entgegen. Diese führt lediglich dazu, dass die Vermutung für einen Anschlussbedarf bei Betriebstätten eines Gewerbes entfällt. Beitragsrechtlich relevant ist sie mithin nur dann, wenn die betroffenen Räume – anders als hier – tatsächlich nicht an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind und auch sonst in keinem Funktionszusammenhang mit beitragspflichtigen Gebäudeteilen stehen. Aus der im hiesigen Verfahren vorgelegten Gewerbeummeldung vom 21. Dezember 2004, die sich alleine auf eine Verlegung der Betriebsstätte des vom Kläger betriebenen KfZ-Sachverständigen auf das verfahrensgegenständliche Grundstück zum 18. August 1986 bezieht, ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil, die Gewerbeummeldung vom 21. Dezember 2004 bestätigt gerade den Anschlussbedarf der für das Gewerbe genutzten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Um welche Räume es sich dabei genau handelt, ist jedoch nicht weiter aufklärungsbedürftig, da sich die Beitragspflicht für die in Betracht kommenden Gebäudeteile – insbesondere die Doppelgarage – bereits anderweitig ergibt.

Mithin hat der Beklagte die Doppelgarage zu Recht in die anrechenbare Ge-schossfläche einbezogen. Dabei kann letztlich dahin stehen, ob diese mit einer Größe von 122,8 m², wie vom Gutachter vermessen, oder mit 124,42 m², wie vom Kläger vorgetragen, zu veranschlagen ist.

Denn jedenfalls liegt die vom Beklagten im verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeitragsbescheid veranschlagte Geschossfläche mit 370,44 m² unter der rechtlich zur Heranziehung gebotenen Geschossfläche.

Denn der Beklagte hat bei der Geschossflächenberechnung rechtswidrig die im ersten Obergeschoss befindliche überdachte Terrasse von der anrechenbaren Geschossfläche ausgenommen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 VES-WAS vom 7. Dezember 2009 bleiben Balkone, Loggien und Terrassen nur soweit außer Ansatz, soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen. Dies ist – wie sich bereits aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt und im Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2017 letztlich nur bestätigt wird – beim klägerischen Grundstück gerade nicht der Fall ist. Die vom Beklagten mit 19,24 m² (5,2m x 3,7m) und vom Kläger mit 26,41 m² für die Terrasse veranschlagte Fläche befindet sich vollständig innerhalb der Gebäudefluchtlinie. Sie ist damit bei der anrechenbaren Geschossfläche ohne Abstriche zu berücksichtigen. Damit bleibt die der Beitragsberechnung tatsächlich zugrunde gelegte Geschossfläche jedenfalls hinter der rechtlich gebotenen Größe zurück, ohne dass es dabei auf die Divergenz der Größenangaben zwischen Kläger, Sachverständigengutachter und Beklagtem ankäme.

Da der Beklagte beim Ansatz der Geschossflächen streng an die Vorgaben der Satzung gebunden ist, handelt es sich bei dieser fehlerhaften Nichtein-beziehung um eine unzulässigen Beitragsverzicht, der zwar insoweit zu einer Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides führt, den dadurch günstiger gestellten Kläger aber gerade nicht in seinen Rechten verletzt. Die Nichtanrechnung der Terrassenfläche kann mithin nicht zur Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides führen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Okt. 2017 - W 2 K 15.335

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Okt. 2017 - W 2 K 15.336

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. Straße …, G. a. M., Flur.-Nr. …/0, Gemarkung S., das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 23. März 2006 (Beleg Nr. 345059) erhob der Beklagten für dieses Grundstück unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Stadt G. a. Main vom 29. Oktober 2002 (BGS/WAS) und der Übergangsregelung zur BGS/WAS vom 25. Oktober 2004 einen eingeschränkten Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung in Höhe von brutto 585,59 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt:

Grundstücksfläche 1.500,00 m² x 0,15 EUR = 225,00 EUR

Geschossfläche (tatsächl. 246,88) 370,44 m² x 0,87 EUR = 322,28 EUR

Netto = 547,28 EUR

Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 585,59 EUR.

Dagegen erhob der Kläger am 30. März 2006 Widerspruch, den das Landratsamt M.-Sp. mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 als unbegründet zurückwies. Mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003, sei erstmals rechtswirksam eine Beitragspflicht ausgelöst worden. Mit Stadtratsbeschluss vom 25. Oktober 2004 habe die Stadt G. außerhalb der Abgabensatzung eine Übergangsregelung geschaffen, nach der Anschlussnehmer, deren Anschluss bereits vor dem 1. Januar 2003 bestanden habe, nur zu einem sog. eingeschränkten Herstellungsbeitrag in Höhe des Kostenaufwands für Verbesserungsmaßnahmen herangezogen würden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Verbesserungsbeitragssatzung vom 27. Juli 1998 mit Beschluss vom 9. Oktober 2001 (23 CS 01.985 – juris) wegen des Fehlens einer wirksamen Beitrags- und Gebührensatzung für nichtig erachtet. Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch die Erhebung von Herstellungsbeiträgen begrenzt auf die Kosten von Verbesserungsmaßnahmen für zulässig erachte, bestünden gegen die Veranlagung des klägerischen Grundstücks keine Bedenken.

II.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2015, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, ließ der Kläger dagegen Klage erheben und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„Die dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen bewirkten für das Grundstück des Klägers keinen Vorteil, da für das Gebiet der vormaligen Gemeinde S. eine eigenständige Wasserversorgung bestehe, die nicht an das städtische Wassernetz des Beklagten angeschlossen sei. Die Zuleitung des Wassers in den die Ortsteile S. und A. versorgenden Hochbehälter spiele dabei keine Rolle. Weiterhin habe der Beklagte seiner Berechnung eine Geschossfläche von 370,44 m² zu Grunde gelegt, obwohl die ansatzfähige Geschossfläche tatsächlich nur 198,40 m² betrage. Aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Doppelgarage des Klägers vom 30. September 2016 ergebe sich, dass eine Fläche von 124,42 m² nicht zu berücksichtigen sei. In der Doppelgarage bestehe kein Wasseranschluss. Das Gebäude sei nie an die Kanalisation angeschlossen gewesen. Ein vormals vorhandenes Waschbecken sei bereits im Jahr 1999 entfernt worden. Als Betriebsstätte eines KFZ-Handels mit Kraftfahrzeugreparaturen sei das Grundstück bzw. die Doppelgarage bereits zum 2. März 2001 abgemeldet worden. Es könne kein Anschlussbedarf mehr vermutet werden. Nur das Sachverständigenbüro sei als Gewerbe fortgeführt worden. Zwischen der Doppelgarage und dem Wohnhaus bestehe keine „Einrichtungseinheit“. Die Räumlichkeiten stünden in keinem direkten Zusammenhang. Die Doppelgarage sei so zu behandeln, als stünde sie frei. Aus den jeweiligen Baugenehmigungen ergebe sich, dass mit Ausnahme eines Anbaues keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Die Gegebenheiten bei Erlass des Bescheides im Jahr 2006 seien bis heute unverändert. Auch die auf Balkone und Terrassen entfallenden Flächen seien aus Gleichheitsgründen aus der Berechnung herauszunehmen, da diese auch bei anderen Grundstücken – entgegen der Satzungslage – nicht einbezogen worden seien. Die Grundstücke Fl.-Nr. …/0 und Fl.Nr. …/1 seien getrennt zu betrachten. Sie verbinde lediglich, dass der Wasseranschluss von Fl.-Nr. …/0 über Fl.-Nr. …/1 erfolge. Ergänzend werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. April 2015, 7. August 2016, 26. August 2016, 14. November 2016, 6. Dezember 2016, 19. Dezember 2016, 25. Januar 2017, 26. Januar 2017, 27. März 2017, 6. Juni 2017, 6. Juli 2017, 21. Juli 2017 und 16. August 2017 verwiesen.“

Der Kläger lässt zuletzt beantragen,

den Bescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. M. AöR vom 23. März 2006 – Kunden-Nr. 150..., Beleg-Nr. 3... für das Grundstücke Fl.Nr. …/0, Gemarkung S., über die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. M. AöR und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte sei berechtigt, von den sog. Altanschließern eingeschränkte Herstellungsbeiträge zur Deckung des Investitionsaufwands für die Verbesserungsmaßnahme I und der in der Anlage I aufgeführten Erneuerungsmaßnahmen für die Wasserversorgungseinrichtung nach Maßgabe der Vergleichsberechnung des Beklagten vom 22. März 2006 zu fordern. Der Beklagte betreibe die Wasserversorgungseinrichtung im gesamten Einrichtungsgebiet als Einrichtungseinheit i.S. von Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (BVBl S. 335). Es komme deshalb nicht darauf an, ob in dem Ortsteil, in dem die Grundstücke des Klägers gelegen seien, selbst Verbesserungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Der im Zeitraum 1996 bis 2001 erfolgte Neubau einer Hauptleitung zum Stadtteil S. habe dem Anschluss der Ortsteile A. und Neutzenbrunn an das Wasserleitungsnetz S. gedient und den Bau einer Druckerhöhungsanlage am Sportplatz S. bedingt. Für die Beitragsberechnung werde auf das Aufmaßblatt verwiesen, das durch zwei Mitarbeiter der Beklagten bei einer Aufmaßnahme am 22. März 2006 erstellt worden sei. Bei dieser Begehung sei ein Waschbecken in der Doppelgarage vorgefunden und in die Lageplanunterlagen eingezeichnet worden. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Doppelgarage sei im Grundbuch nicht vollzogen und könne keine Berücksichtigung finden. Maßgeblich sei die Geschossfläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Satzung zum 1. Januar 2003. Für die Beitragspflicht bezüglich der Wasserversorgung komme es nicht auf einen Anschluss an die Kanalisation an. Nach Satzungslage blieben Balkone, Loggien und Terrassen nur dann außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen würden. Diese Regelung finde in der Festsetzungspraxis des Beklagten auch Anwendung. Lediglich bei der Ortseinsicht am 22. März 2006 sei bei dem Grundstück 63/0 für die Terrasse und der Balkon, die sich innerhalb der Gebäudeflucht befänden, eine Geschossfläche von 5,20 m x 3,70 m aus der Berechnung herausgenommen worden. Dies habe den Kläger jedoch nicht benachteiligt. Er könne sich nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Die Beitragsforderung sei nicht festsetzungsverjährt. Der Beitragsbescheid sei innerhalb Festsetzungsfrist nach Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Oktober 2004 und der Übergangsregelung vom gleichen Tag erlassen worden. Die vorangegangenen Beitragssatzungen seien durchgängig nichtig gewesen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 21. Juli 2015, 11. September 2015, 30. August 2016, 31. August 2016, 1. September 2016, 5. September 2016, 26. Oktober 2016, 6. Dezember 2016, 15. Dezember 2016, 1. Februar 2017, 6. Juli 2017 und 21. Juli 2017 verwiesen.

Mit Beschluss vom 23. April 2015 wurde das Verfahren bezüglich der Festsetzung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten für das Grundstück Fl.Nr. …/1 (ebenfalls Bescheid vom 23. März 2006) von diesem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 2 K 15.336 fortgeführt.

Mit Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 wurde ein Sachverständigengutachten zur Vermessung der für die Beitragserhebung anrechenbaren Geschossfläche für die Grundstücke Fl.Nr. … und …/1 eingeholt, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie dem Verfahren W 2 K 15.336, auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2016 und am 11. Oktober 2017, auf die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart, sowie auf das Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist zwar bezogen auf die als beitragspflichtig angesetzte Geschossfläche teilweise rechtswidrig, da 22,76 m² zu wenig angesetzt wurden. Der Kläger ist dadurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 und der vom Stadtrat beschlossenen Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt G. mit der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatz vom 29. Oktober 2002 (i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 25. Oktober 2004) erstmals wirksam Gebrauch gemacht. Denn das gesamte frühere Satzungsrecht der Stadt G. war – wie bereits obergerichtlich festgestellt – nichtig und konnte nicht als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Herstellungs- oder Verbesserungsbeiträgen dienen (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1892 – juris).

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 sowie die Wasserabgabensatzung der Stadt G. a. Main vom gleichen Tag wurden jeweils ordnungsgemäß gem. Art. 26 Abs. 2 GO im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Jahrgang 28/Nr. 50) bekannt gemacht. Dies gilt auch für die Satzung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 25. Oktober 2004 (Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden, Jahrgang 30/Nr. 45).

Grundlage des hier verfahrensgegenständlichen sog. „eingeschränkten Herstellungsbeitrages“ ist der Investitionsaufwand der Beklagten für die in der Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004 bezeichneten Maßnahmen aus den Jahren 1996 bis 2001. Der Stadtrat begrenzte damit die Beitragspflicht von Anschlussnehmern, bei denen bereits vor dem 1. Januar 2003 ein Beitragstatbestand erfüllt war. Dabei ist obergerichtlich anerkannt, dass der Tatsache des bestandskräftigen Vollzugs früherer, wenn auch nichtiger Beitragssatzungen durch angemessene Übergangsregelungen innerhalb oder auch außerhalb der Satzung Rechnung getragen werden kann (statt vieler: BayVGH, B.v. 9.10.2001 – 23 CS 01.985 – juris). Mithin ist die im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Jahrgang 30/Nr. 45) veröffentlichte Übergangsregelung nicht zu beanstanden. Aus der als „Erläuterung zur Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004“ bezeichneten Auflistung der von der Übergangsregelung erfassten Einzelmaßnahmen, die ebenfalls im kommunalen Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden, sind die Verbesserungsmaßnahmen nach Art, Ausmaß und räumlichem Bezug soweit konkretisiert, dass sie die auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 – 23 B 98.1048 – juris) erfüllen.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass in der Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004 ein einheitlicher „eingeschränkter Herstellungsbeitragssatz“ für das gesamte Satzungsgebiet der Beitrags- und Gebührensatzung vom 29. Oktober 2002 festgesetzt wurde. Da die technisch getrennten Wasserversorgungsanlagen der Stadt G. vom Beklagten als Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 GO geführt werden und auch bei Erlass des Beitragsbescheides vom 23. März 2006 bereits als Einrichtungseinheit geführt wurden, ist ein einheitlicher Beitragssatz rechtlich vorgeschrieben. Denn die Einheitlichkeit der Beitragssätze ist Ausfluss der rechtlichen Einheit der Wasserversorgungseinrichtungen und als Ausdruck der Solidargemeinschaft der durch die Beitragssatzung erfassten Grundstückseigentümer zwingend (für Verbesserungsbeiträge statt vieler: BayVGH, U.v. 18.2.1998 – 23 B 97.2810 – juris). Für eine Differenzierung, die sich an der räumlichen Zuordnung der Verbesserungsmaßnahmen orientiert, besteht rechtlich kein Raum. Ebenso ist in Bezug auf die Kostentragung der Hausanschlüsse eine Beitragsabstufung zwischen „Alt- und Neuanschließern“ in der Abgabensatzung nicht geboten (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1982 – juris).

Weitere Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Rechtsgrundlagen des verfahrensgegenständlichen Bescheides sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Als selbständiges Unternehmen der Stadt G. a. M. in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist der Beklagte zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides auch befugt. Gem. Art. 23 S. 1, 89 Abs. 3 GO i.V.m. der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220; BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), hat die Gemeinde die Befugnis, die vor der Gründung des Kommunalunternehmens entstandenen Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen zu erheben, gem. § 2 Abs. 3 der Unternehmenssatzung vom 6. Dezember 2004 i.d.F. des (klarstellenden) Stadtratsbeschlusses vom 23. Oktober 2006 wirksam übertragen (so auch: BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1892 – juris). Selbiges gilt für die aktuelle Unternehmenssatzung des Beklagten vom 6. Dezember 2011 (Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main, Jahrgang 37/Nr.50) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 5. Mai 2014 (Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main, Jahrgang 40/Nr.19).

Einzig streitig verbleibt mithin die Frage der anrechenbaren Geschossfläche. Auf klägerischen Antrag wurde mit Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 ein Sachverständiger mit der Vermessung der im Streit stehenden Geschossflächen bestellt, der in seinem auf den 5. Mai 2017 datierendem Gutachten für das verfahrensgegenständliche Grundstück Fl.-Nr. … zu einer anrechenbaren Geschossfläche von 270,4 m² kommt. Die nach Vermessung des Sachverständigen 122,8 m² große, in das Wohnhaus integrierte Doppelgarage blieb bei dieser Berechnung unter Hinweis auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 30. September 2016 außer Betracht. Da es sich bei der rechtlichen Einordnung der Doppelgarage um eine reine Rechtsfrage handelt, hat das eingeholte Sachverständigengutachten, wie der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2017 selbst ausführt, jedoch keine gutachterliche Aussagekraft. Zur Überzeugung des Gerichtes ist die Geschossfläche der Doppelgarage aus mehrfachen Gründen in die anrechenbare Geschossfläche einzubeziehen. So ist die Aussagekraft der von der Baubehörde ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerrecht – Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.d.F. d. Bek. vom 15. März 1951 (BGBl I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1962), zunächst ausschließlich auf die Begründung von Miteigentum in Form von Sondereigentum an einem Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden bzw. Räumen beschränkt. Die dafür erforderliche „Abgeschlossenheit“ i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG zielt lediglich auf Erkennbarkeit der von dem Sondereigentum betroffenen Räume in Bezug auf das restliche Gebäude ab. Anders als im Kommunalabgabenrecht kommt es mithin gerade nicht darauf an, ob und wie der betroffene Gebäudeteil an die Wasserver- und -entsorgung angeschlossen ist, oder ob er in funktionaler Einheit zu anderen daran angeschlossenen Räumen stehen. Eine Abtrennung im Sinne einer räumlichen und funktionalen Abgrenzung der relevanten Räume, auf die es in abgabenrechtlicher Hinsicht beispielsweise für die Frage des selbständigen Gebäudeteils ankommt, spielt für die Frage des Sondereigentums nach Wohnungseigentumsgesetz gerade keine Rolle. So gelten Garagenstellplätze gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG bereits dann als abgeschlossener Raum, wenn sie durch dauerhafte Markierung ersichtlich sind. Das Gericht misst der vorgelegten Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Doppelgarage deshalb keine abgabenrechtliche Aussagekraft dergestalt bei, dass sie zum Wegfall eines tatsächlich bestehenden Funktionszusammenhangs zwischen Garage und dem restlichen – unstreitig anschlusspflichtigen – Gebäude führen würde. Allenfalls könnte man darin einen Anhaltspunkt sehen, der im Gesamtzusammenhang aller zu berücksichtigender Umstände für einen selbständigen Gebäudeteil sprechen könnte. Doch auch eine solche Indizwirkung, wollte man sie der Abgeschlossenheitsbescheinigung tatsächlich beimessen, liefe hier ins Leere. Denn schon aus dem zur Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 30. September 2016 gehörenden Bauplan geht – im Einklang mit dem Aufmaßblatt des Beklagten vom 22. März 2006 – gerade hervor, dass die Doppelgarage einen direkten Zugang zu einem „Keller“ hat, von dem aus man unmittelbar sowohl zu einem direkt neben der Garage liegenden „WC“ als auch zu einem „Abstellraum“ kommt, der das Untergeschoss durch eine Treppe mit dem als Wohnbereich genutzten Erdgeschoss verbindet (vgl. zu dieser baulichen Konstellation: BayVGH, U.v. 1.2.2012 – 20 BV 11.2535 – juris). Diesen in der Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst dokumentierten baulichen und funktionalen Zusammenhang kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung rechtlich weder widerlegen noch zu einer kommunalabgabenrechtlichen „Trennungsfiktion“ führen. Denn die Doppelgarage, selbst wenn man unterstellen wollte, dass sie für sich betrachtet keinen Anschlussbedarf an die Wasserversorgung auslösen würde, ist baulich darauf angelegt, von der Garage durch die Verbindungstür in den Lagerraum gelangen zu können, von dem aus sowohl die Nutzung des WCs als auch der weitere Durchgang über Abstellraum und Treppe zu den Wohnräumen möglich ist. Bei typisierender Betrachtung ist diese bauliche Gestaltung auch darauf angelegt, sowohl den Zugang zwischen Wohnräumen und Garage als auch die Nutzungsmöglichkeit des WC unmittelbar nach Verlassen oder vor Betreten der Garage zu ermöglichen. Ob die Räumlichkeiten vom Kläger tatsächlich in dieser Form genutzt werden, ist dabei nicht relevant. Denn der durch diesen Funktionszusammenhang vermittelte und den Anschlussbedarf auslösende Vorteil besteht bereits in der abstrakten Nutzungsmöglichkeit und setzt nicht voraus, dass dieser vom Anschlussnehmer auch konkret so umgesetzt wird. Deswegen ist es auch unerheblich, ob der Kläger die Doppelgarage aktuell als Garage nutzt oder sich (derzeit) darin alleine die vom Sachverständigen dokumentierte Heizanlage mit Wassertank befindet. Im Ergebnis könnte dies sogar offen bleiben, denn auch der darin befindliche zu Heizzwecken genutzte Wassertank wird – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat – über die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten befüllt und löst damit ebenfalls einen Anschlussbedarf aus. Schon unter dem Gesichtspunkt eines Umgehungstatbestandes kommt es dabei nicht darauf an, dass der Anschluss, von dem aus der Tank befüllt wird, sich außerhalb der Doppelgarage befindet. Dabei kann offenbleiben, ob diese aktuelle Nutzung der Garage zu Heizzwecken bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des eingeschränkten Herstellungsbeitrags bestand. Denn hinzu kommt, dass zwei Mitarbeiter des Beklagten bei der Aufmaßnahme vom 22. März 2006, mithin einen Tag vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 23. März 2006, ein montiertes Waschbecken in der Doppelgarage vorgefunden hatten, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt für der Doppelgarage selbst ein Anschlussbedarf bestand und mithin auch für deren Geschossfläche ein Beitragstatbestand verwirklicht war. Das Waschbecken wurde im Aufmaßblatt vom 22. März 2006 ordnungsgemäß dokumentiert. Seine damalige Existenz wurde von einer an der Aufmaßnahme beteiligten Mitarbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2017 nochmals glaubhaft bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Klägers, er habe das Waschbecken bereits 1999 entfernt, zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Doch auch darauf kommt es letztlich nicht an, denn jedenfalls befanden sich damals – wie heute noch – die Zuleitungsrohre für das umstrittene Waschbecken tatsächlich in der Innenwand der Doppelgarage und konnten bzw. können jederzeit für eine erneute Nutzung aktiviert werden. Auch diese bloße Nutzungsmöglichkeit löst einen Anschlussbedarf aus und führt zu einer Einbeziehung der Doppelgarage in die beitragsrelevante Geschossfläche. Dem steht auch die Gewerbeabmeldung vom 23. März 2001 nicht entgegen. Diese führt lediglich dazu, dass die Vermutung für einen Anschlussbedarf bei Betriebstätten eines Gewerbes entfällt. Beitragsrechtlich relevant ist sie mithin nur dann, wenn die betroffenen Räume – anders als hier – tatsächlich nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind und auch sonst in keinem Funktionszusammenhang mit beitragspflichtigen Gebäudeteilen stehen. Da die Doppelgarage jedoch aus den oben ausgeführten Gründen jedenfalls beitragspflichtig ist, beläuft sich die anrechenbare Geschossfläche auf der Grundlage der Vermessung laut Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2017 auf 393,2 m².

Die Nichteinbeziehung der im ersten Obergeschoss befindlichen überdachten Terrasse mit 19,24 m² (5,2m x 3,7m) in die anrechenbare Geschossfläche im Bescheid vom 23. März 2006 widerspricht § 5 Abs. 2 Satz 5 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 29. Oktober 2002. Da dem Beklagte beim Ansatz der Geschossflächen streng an die Vorgaben der Satzung gebunden ist, handelt es sich bei dieser fehlerhaften Nichteinbeziehung um eine unzulässigen Beitragsverzicht, der zwar insoweit zu einer Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides führt, den dadurch günstiger gestellten Kläger doch gerade nicht in seinen Rechten verletzt. Die Nichtanrechnung der Terrassenfläche kann mithin nicht zur Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides führen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der mit Beitragsbescheid vom 23. März 2006 erhobene eingeschränkte Herstellungsbeitrag ist, da erstmals mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 wirksames Satzungsrecht vorlag, gem. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 4 lit b) cc) Sp. 2 KAG nicht festsetzungsverjährt.

Da dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag Verbesserungsmaßnahmen aus den Jahren 1996 bis 2001 zugrunde liegen, kommt auch keine 20jährige unveränderte Vorteilslage gem. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 4 lit. b) bb) So. 1 KAG in Betracht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A … Straße, 9. G. a. Main, Flur.-Nr. …1, Gemarkung S., das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 23. März 2006 (Beleg Nr. ...) erhob der Beklagten für dieses Grundstück unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Stadt Gemünden a. Main vom 29. Oktober 2002 (BGS/WAS) und der Übergangsregelung zur BGS/WAS vom 25. Oktober 2004 einen eingeschränkten Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung in Höhe von brutto 167,68 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt:

Grundstücksfläche 279,00 m² x 0,15 EUR = 41,85 EUR

Geschossfläche 132,03 m² x 0,87 EUR = 114,86 EUR

Netto = 156,71 EUR

Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 167,68 EUR.

Dagegen erhob der Kläger am 30. März 2006 Widerspruch, den das Landratsamt Main-Spessart mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 als unbegründet zurückwies. Mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003, sei erstmals rechtswirksam eine Beitragspflicht ausgelöst worden. Mit Stadtratsbeschluss vom 25. Oktober 2004 habe die Stadt G. außerhalb der Abgabensatzung eine Übergangsregelung geschaffen, nach der Anschlussnehmer, deren Anschluss bereits vor dem 1. Januar 2003 bestanden habe, nur zu einem sog. eingeschränkten Herstellungsbeitrag in Höhe des Kostenaufwands für Verbesserungsmaßnahmen herangezogen würden. Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Verbesserungsbeitragssatzung vom 27. Juli 1998 mit Beschluss vom 9. Oktober 2001 (23 CS 01.985 – juris) wegen des Fehlens einer wirksamen Beitrags- und Gebührensatzung für nichtig erachtet. Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch die Erhebung von Herstellungsbeiträgen begrenzt auf die Kosten von Verbesserungsmaßnahmen für zulässig erachte, bestünden gegen die Veranlagung des klägerischen Grundstücks keine Bedenken.

II.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließ der Kläger dagegen Klage erheben und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„Die dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen bewirkte für das Grundstück des Klägers keinen Vorteil, da für das Gebiet der vormaligen Gemeinde S. eine eigenständige Wasserversorgung bestehe, die nicht an das städtische Wassernetz des Beklagten angeschlossen sei. Die Zuleitung des Wassers in den die Ortsteile S. und A. versorgenden Hochbehälter spiele dabei keine Rolle. Weiterhin habe die Beklagte ihrer Berechnung eine Geschossfläche von 132,02 m² zu Grunde gelegt, obwohl die ansatzfähige Geschossfläche tatsächlich nur 122,60 m² betrage. Auf dem Grundstück stehe ein altes leerstehendes Wohnhaus, das abrissbedürftig sei. Auch die auf Balkone und Terrassen entfallenden Flächen seien aus Gleichheitsgründen aus der Berechnung herauszunehmen. Da diese bei anderen Grundstücken – entgegen der Satzungslage – nicht einbezogen worden seien. Ergänzend werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. April 2015, 7. August 2016, 26. August 2016, 14. November 2016, 6. Dezember 2016, 19. Dezember 2016, 25. Januar 2017, 26. Januar 2017, 27. März 2017, 6. Juni 2017, 6. Juli 2017, 21. Juli 2017 und 16. August 2017 verwiesen.“

Der Kläger lässt zuletzt beantragen,

den Bescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. am Main AöR vom 23. März 2006 – Kunden-Nr. ..., Beleg-Nr. ... für das Grundstücke Fl.Nr. …1, Gemarkung S., über die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. am Main AöR und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte sei berechtigt, von den sog. Altanschließern eingeschränkte Herstellungsbeiträge zur Deckung des Investitionsaufwands für die Verbesserungsmaßnahme I und der in der Anlage I aufgeführten Erneuerungsmaßnahmen für die Wasserversorgungseinrichtung nach Maßgabe der Vergleichsberechnung des Beklagten vom 22. März 2006 zu fordern. Der Beklagte betreibe die Wasserversorgungseinrichtung im gesamten Einrichtungsgebiet als Einrichtungseinheit. Es komme deshalb nicht darauf an, ob in dem Ortsteil, in dem die Grundstücke des Klägers gelegen seien, selbst Verbesserungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Der im Zeitraum 1996 bis 2001 erfolgte Neubau einer Hauptleitung zum Stadtteil S. habe dem Anschluss der Ortsteile A. und N. an das Wasserleitungsnetz S. gedient und den Bau einer Druckerhöhungsanlage am Sportplatz S. bedingt. Für die Beitragsberechnung werde auf das Aufmaßblatt verwiesen, das durch zwei Mitarbeiter der Beklagten bei einer Aufmaßnahme am 22. März 2006 erstellt worden sei. Maßgebend seien die Gegebenheiten bei Erlass des Beitragsbescheids. Am 22. März 2006 sei eine Teilunterkellerung vorgefunden worden, die zwar nur von außen zugänglich sei, in der sich jedoch die Wasserleitungen und die Hauptwasseruhr befunden hätten. Ein weiterer Gewölbekeller sei mangels Anschluss nicht einbezogen worden. Nach Satzungslage blieben Balkone, Loggien und Terrassen nur dann außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen würden. Diese Regelung finde in der Festsetzungspraxis des Beklagten auch Anwendung. Lediglich bei der Ortseinsicht am 22. März 2006 sei bei dem Grundstück …0 für die Terrasse und der Balkon, die sich innerhalb der Gebäudeflucht befänden, eine Geschossfläche von 5,20 m x 3,70 m aus der Berechnung herausgenommen worden. Dies habe den Kläger nicht benachteiligt. Er könne sich nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Die Beitragsforderung sei nicht festsetzungsverjährt. Der Beitragsbescheid sei innerhalb Festsetzungsfrist nach Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Oktober 2004 und der Übergangsregelung vom gleichen Tag erlassen worden. Die vorangegangenen Beitragssatzungen seien durchgängig nichtig gewesen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 21. Juli 2015, 11. September 2015, 30. August 2016, 31. August 2016, 1. September 2016, 5. September 2016, 26. Oktober 2016, 6. Dezember 2016, 15. Dezember 2016, 1. Februar 2017, 22. Mai 2017, 6. Juli 2017 und 21. Juli 2017 verwiesen.

Mit Beschluss vom 23. April 2015 wurde dieses Verfahren vom Verfahren W 2 K 15.335 bezüglich der Festsetzung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten für das Anwesen Fl.Nr. …0 (ebenfalls Bescheid vom 23. März 2006) abgetrennt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie dem Verfahren W 2 K 15.335, auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlungen am 27. Juli 2016 und am 11. Oktober 2017, auf die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart, sowie auf das Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 und der vom Stadtrat beschlossenen Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt G. mit der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatz vom 29. Oktober 2002 (i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 25. Oktober 2004) erstmals wirksam Gebrauch gemacht. Denn das gesamte frühere Satzungsrecht der Stadt G. war – wie bereits obergerichtlich festgestellt – nichtig und konnte nicht als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Herstellungs- oder Verbesserungsbeiträgen dienen (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1892 – juris).

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 sowie die Wasserabgabensatzung der Stadt G. a.Main vom gleichen Tag wurden jeweils ordnungsgemäß gem. Art. 26 Abs. 2 GO im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Jahrgang 28/Nr. 50) bekannt gemacht. Dies gilt auch für die Satzung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 25. Oktober 2004 (Mitteilungsblatt der Stadt G., Jahrgang 30/Nr. 45).

Grundlage des hier verfahrensgegenständlichen sog. „eingeschränkten Herstellungsbeitrages“ ist der Investitionsaufwand der Beklagten für die in der Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004 bezeichneten Maßnahmen aus den Jahren 1996 bis 2001. Der Stadtrat begrenzte damit die Beitragspflicht von Anschlussnehmern, bei denen bereits vor dem 1. Januar 2003 ein Beitragstatbestand erfüllt war. Dabei ist obergerichtlich anerkannt, dass der Tatsache des bestandskräftigen Vollzug früherer, wenn auch nichtiger Beitragssatzungen durch angemessene Übergangsregelungen innerhalb oder auch außerhalb der Satzung Rechnung getragen werden kann (statt vieler: BayVGH, B.v. 9.10.2001 – 23 CS 01.985 – juris). Mithin ist die im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Jahrgang 30/Nr. 45) veröffentlichte Übergangsregelung nicht zu beanstanden. Aus der als „Erläuterung zur Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004“ bezeichneten Auflistung der von der Übergangsregelung erfassten Einzelmaßnahmen, die ebenfalls im kommunalen Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden, sind die Verbesserungsmaßnahmen nach Art, Ausmaß und räumlichem Bezug soweit konkretisiert, dass sie die auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 – 23 B 98.1048 – juris) erfüllen.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass in der Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004 ein einheitlicher „eingeschränkter Herstellungsbeitragssatz“ für das gesamte Satzungsgebiet der Beitrags- und Gebührensatzung vom 29. Oktober 2002 festgesetzt wurde. Da die technisch getrennten Wasserversorgungsanlagen der Stadt G. vom Beklagten als Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 GO geführt werden und auch bei Erlass des Beitragsbescheides vom 23. März 2006 bereits als Einrichtungseinheit geführt wurden, ist ein einheitlicher Beitragssatz rechtlich vorgeschrieben. Denn die Einheitlichkeit der Beitragssätze ist Ausfluss der rechtlichen Einheit der Wasserversorgungseinrichtungen und als Ausdruck der Solidargemeinschaft der durch die Beitragssatzung erfassten Grundstückseigentümer zwingend (für Verbesserungsbeiträge statt vieler: BayVGH, U.v. 18.2.1998 – 23 B 97.2810 – juris). Für eine Differenzierung, die sich an der räumlichen Zuordnung der Verbesserungsmaßnahmen orientiert, besteht rechtlich kein Raum. Ebenso ist in Bezug auf die Kostentragung der Hausanschlüsse eine Beitragsabstufung zwischen „Alt- und Neuanschließern“ in der Abgabensatzung nicht geboten (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1982 – juris).

Weitere Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Rechtsgrundlagen des verfahrensgegenständlichen Bescheides sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Als selbständiges Unternehmen der Stadt G. a. Main in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist der Beklagte zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides auch befugt. Gem. Art. 23 S. 1, 89 Abs. 3 GO i.V.m. der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220; BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), hat die Gemeinde die Befugnis, die vor der Gründung des Kommunalunternehmens entstandenen Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen zu erheben, gem. § 2 Abs. 3 der Unternehmenssatzung vom 6. Dezember 2004 i.d.F. des (klarstellenden) Stadtratsbeschlusses vom 23. Oktober 2006 wirksam übertragen (so auch: BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1892 – juris). Selbiges gilt für die aktuelle Unternehmenssatzung des Beklagten vom 6. Dezember 2011 (Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main, Jahrgang 37/Nr.50) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 5. Mai 2014 (Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main, Jahrgang 40/Nr.19).

Der Bescheid vom 23. März 2006 erhobene eingeschränkte Herstellungsbeitrag steht auch im Einklang mit diesen Rechtsgrundlagen. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien umstrittene Geschossflächenzahl nimmt das Gericht Bezug auf das aufgrund Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 eingeholte Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2017, das für das verfahrensgegenständliche Grundstück zu einer anrechenbaren Geschossfläche von 137,7 m² kommt. Das Gericht hat keinen Anlass am Ergebnis der Vermessung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu zweifeln. Da die vom Beklagten im verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheid veranschlagte Geschossfläche mit 132,03 m² unter dem vom Sachverständigen ermittelten Wert liegt und sich somit für den Kläger allenfalls begünstigend auf die Höhe des Beitrags ausgewirkt hat, kann offen bleiben, ob der Bescheid wegen der Differenz weniger Quadratmeter bereits teilweise rechtswidrig ist. Jedenfalls führt die Abweichung nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers.

Da die auf dem Grundstück Fl.-Nr. …1 vorhandene Bebauung tatsächlich weder Terrassen noch Balkonflächen aufweist, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht auf die Frage der rechtlichen Einordnung solcher Flächen an.

Der mit Beitragsbescheid vom 23. März 2006 erhobene eingeschränkte Herstellungsbeitrag ist, da erstmals mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 wirksames Satzungsrecht vorlag, gem. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 4 lit b) cc) Sp. 2 KAG nicht festsetzungsverjährt.

Da dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag Verbesserungsmaßnahmen aus den Jahren 1996 bis 2001 zugrunde liegen, kommt auch keine 20jährige unveränderte Vorteilslage gem. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 4 lit. b) bb) So. 1 KAG in Betracht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. Straße …, G. a. M., Flur.-Nr. …/0, Gemarkung S., das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 23. März 2006 (Beleg Nr. 345059) erhob der Beklagten für dieses Grundstück unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Stadt G. a. Main vom 29. Oktober 2002 (BGS/WAS) und der Übergangsregelung zur BGS/WAS vom 25. Oktober 2004 einen eingeschränkten Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung in Höhe von brutto 585,59 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt:

Grundstücksfläche 1.500,00 m² x 0,15 EUR = 225,00 EUR

Geschossfläche (tatsächl. 246,88) 370,44 m² x 0,87 EUR = 322,28 EUR

Netto = 547,28 EUR

Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 585,59 EUR.

Dagegen erhob der Kläger am 30. März 2006 Widerspruch, den das Landratsamt M.-Sp. mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 als unbegründet zurückwies. Mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003, sei erstmals rechtswirksam eine Beitragspflicht ausgelöst worden. Mit Stadtratsbeschluss vom 25. Oktober 2004 habe die Stadt G. außerhalb der Abgabensatzung eine Übergangsregelung geschaffen, nach der Anschlussnehmer, deren Anschluss bereits vor dem 1. Januar 2003 bestanden habe, nur zu einem sog. eingeschränkten Herstellungsbeitrag in Höhe des Kostenaufwands für Verbesserungsmaßnahmen herangezogen würden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Verbesserungsbeitragssatzung vom 27. Juli 1998 mit Beschluss vom 9. Oktober 2001 (23 CS 01.985 – juris) wegen des Fehlens einer wirksamen Beitrags- und Gebührensatzung für nichtig erachtet. Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch die Erhebung von Herstellungsbeiträgen begrenzt auf die Kosten von Verbesserungsmaßnahmen für zulässig erachte, bestünden gegen die Veranlagung des klägerischen Grundstücks keine Bedenken.

II.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2015, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, ließ der Kläger dagegen Klage erheben und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„Die dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen bewirkten für das Grundstück des Klägers keinen Vorteil, da für das Gebiet der vormaligen Gemeinde S. eine eigenständige Wasserversorgung bestehe, die nicht an das städtische Wassernetz des Beklagten angeschlossen sei. Die Zuleitung des Wassers in den die Ortsteile S. und A. versorgenden Hochbehälter spiele dabei keine Rolle. Weiterhin habe der Beklagte seiner Berechnung eine Geschossfläche von 370,44 m² zu Grunde gelegt, obwohl die ansatzfähige Geschossfläche tatsächlich nur 198,40 m² betrage. Aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Doppelgarage des Klägers vom 30. September 2016 ergebe sich, dass eine Fläche von 124,42 m² nicht zu berücksichtigen sei. In der Doppelgarage bestehe kein Wasseranschluss. Das Gebäude sei nie an die Kanalisation angeschlossen gewesen. Ein vormals vorhandenes Waschbecken sei bereits im Jahr 1999 entfernt worden. Als Betriebsstätte eines KFZ-Handels mit Kraftfahrzeugreparaturen sei das Grundstück bzw. die Doppelgarage bereits zum 2. März 2001 abgemeldet worden. Es könne kein Anschlussbedarf mehr vermutet werden. Nur das Sachverständigenbüro sei als Gewerbe fortgeführt worden. Zwischen der Doppelgarage und dem Wohnhaus bestehe keine „Einrichtungseinheit“. Die Räumlichkeiten stünden in keinem direkten Zusammenhang. Die Doppelgarage sei so zu behandeln, als stünde sie frei. Aus den jeweiligen Baugenehmigungen ergebe sich, dass mit Ausnahme eines Anbaues keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Die Gegebenheiten bei Erlass des Bescheides im Jahr 2006 seien bis heute unverändert. Auch die auf Balkone und Terrassen entfallenden Flächen seien aus Gleichheitsgründen aus der Berechnung herauszunehmen, da diese auch bei anderen Grundstücken – entgegen der Satzungslage – nicht einbezogen worden seien. Die Grundstücke Fl.-Nr. …/0 und Fl.Nr. …/1 seien getrennt zu betrachten. Sie verbinde lediglich, dass der Wasseranschluss von Fl.-Nr. …/0 über Fl.-Nr. …/1 erfolge. Ergänzend werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. April 2015, 7. August 2016, 26. August 2016, 14. November 2016, 6. Dezember 2016, 19. Dezember 2016, 25. Januar 2017, 26. Januar 2017, 27. März 2017, 6. Juni 2017, 6. Juli 2017, 21. Juli 2017 und 16. August 2017 verwiesen.“

Der Kläger lässt zuletzt beantragen,

den Bescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. M. AöR vom 23. März 2006 – Kunden-Nr. 150..., Beleg-Nr. 3... für das Grundstücke Fl.Nr. …/0, Gemarkung S., über die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. M. AöR und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte sei berechtigt, von den sog. Altanschließern eingeschränkte Herstellungsbeiträge zur Deckung des Investitionsaufwands für die Verbesserungsmaßnahme I und der in der Anlage I aufgeführten Erneuerungsmaßnahmen für die Wasserversorgungseinrichtung nach Maßgabe der Vergleichsberechnung des Beklagten vom 22. März 2006 zu fordern. Der Beklagte betreibe die Wasserversorgungseinrichtung im gesamten Einrichtungsgebiet als Einrichtungseinheit i.S. von Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (BVBl S. 335). Es komme deshalb nicht darauf an, ob in dem Ortsteil, in dem die Grundstücke des Klägers gelegen seien, selbst Verbesserungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Der im Zeitraum 1996 bis 2001 erfolgte Neubau einer Hauptleitung zum Stadtteil S. habe dem Anschluss der Ortsteile A. und Neutzenbrunn an das Wasserleitungsnetz S. gedient und den Bau einer Druckerhöhungsanlage am Sportplatz S. bedingt. Für die Beitragsberechnung werde auf das Aufmaßblatt verwiesen, das durch zwei Mitarbeiter der Beklagten bei einer Aufmaßnahme am 22. März 2006 erstellt worden sei. Bei dieser Begehung sei ein Waschbecken in der Doppelgarage vorgefunden und in die Lageplanunterlagen eingezeichnet worden. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Doppelgarage sei im Grundbuch nicht vollzogen und könne keine Berücksichtigung finden. Maßgeblich sei die Geschossfläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Satzung zum 1. Januar 2003. Für die Beitragspflicht bezüglich der Wasserversorgung komme es nicht auf einen Anschluss an die Kanalisation an. Nach Satzungslage blieben Balkone, Loggien und Terrassen nur dann außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen würden. Diese Regelung finde in der Festsetzungspraxis des Beklagten auch Anwendung. Lediglich bei der Ortseinsicht am 22. März 2006 sei bei dem Grundstück 63/0 für die Terrasse und der Balkon, die sich innerhalb der Gebäudeflucht befänden, eine Geschossfläche von 5,20 m x 3,70 m aus der Berechnung herausgenommen worden. Dies habe den Kläger jedoch nicht benachteiligt. Er könne sich nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Die Beitragsforderung sei nicht festsetzungsverjährt. Der Beitragsbescheid sei innerhalb Festsetzungsfrist nach Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Oktober 2004 und der Übergangsregelung vom gleichen Tag erlassen worden. Die vorangegangenen Beitragssatzungen seien durchgängig nichtig gewesen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 21. Juli 2015, 11. September 2015, 30. August 2016, 31. August 2016, 1. September 2016, 5. September 2016, 26. Oktober 2016, 6. Dezember 2016, 15. Dezember 2016, 1. Februar 2017, 6. Juli 2017 und 21. Juli 2017 verwiesen.

Mit Beschluss vom 23. April 2015 wurde das Verfahren bezüglich der Festsetzung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten für das Grundstück Fl.Nr. …/1 (ebenfalls Bescheid vom 23. März 2006) von diesem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 2 K 15.336 fortgeführt.

Mit Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 wurde ein Sachverständigengutachten zur Vermessung der für die Beitragserhebung anrechenbaren Geschossfläche für die Grundstücke Fl.Nr. … und …/1 eingeholt, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie dem Verfahren W 2 K 15.336, auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2016 und am 11. Oktober 2017, auf die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart, sowie auf das Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist zwar bezogen auf die als beitragspflichtig angesetzte Geschossfläche teilweise rechtswidrig, da 22,76 m² zu wenig angesetzt wurden. Der Kläger ist dadurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 und der vom Stadtrat beschlossenen Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt G. mit der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatz vom 29. Oktober 2002 (i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 25. Oktober 2004) erstmals wirksam Gebrauch gemacht. Denn das gesamte frühere Satzungsrecht der Stadt G. war – wie bereits obergerichtlich festgestellt – nichtig und konnte nicht als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Herstellungs- oder Verbesserungsbeiträgen dienen (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1892 – juris).

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 sowie die Wasserabgabensatzung der Stadt G. a. Main vom gleichen Tag wurden jeweils ordnungsgemäß gem. Art. 26 Abs. 2 GO im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Jahrgang 28/Nr. 50) bekannt gemacht. Dies gilt auch für die Satzung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 25. Oktober 2004 (Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden, Jahrgang 30/Nr. 45).

Grundlage des hier verfahrensgegenständlichen sog. „eingeschränkten Herstellungsbeitrages“ ist der Investitionsaufwand der Beklagten für die in der Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004 bezeichneten Maßnahmen aus den Jahren 1996 bis 2001. Der Stadtrat begrenzte damit die Beitragspflicht von Anschlussnehmern, bei denen bereits vor dem 1. Januar 2003 ein Beitragstatbestand erfüllt war. Dabei ist obergerichtlich anerkannt, dass der Tatsache des bestandskräftigen Vollzugs früherer, wenn auch nichtiger Beitragssatzungen durch angemessene Übergangsregelungen innerhalb oder auch außerhalb der Satzung Rechnung getragen werden kann (statt vieler: BayVGH, B.v. 9.10.2001 – 23 CS 01.985 – juris). Mithin ist die im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Jahrgang 30/Nr. 45) veröffentlichte Übergangsregelung nicht zu beanstanden. Aus der als „Erläuterung zur Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004“ bezeichneten Auflistung der von der Übergangsregelung erfassten Einzelmaßnahmen, die ebenfalls im kommunalen Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden, sind die Verbesserungsmaßnahmen nach Art, Ausmaß und räumlichem Bezug soweit konkretisiert, dass sie die auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 – 23 B 98.1048 – juris) erfüllen.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass in der Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004 ein einheitlicher „eingeschränkter Herstellungsbeitragssatz“ für das gesamte Satzungsgebiet der Beitrags- und Gebührensatzung vom 29. Oktober 2002 festgesetzt wurde. Da die technisch getrennten Wasserversorgungsanlagen der Stadt G. vom Beklagten als Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 GO geführt werden und auch bei Erlass des Beitragsbescheides vom 23. März 2006 bereits als Einrichtungseinheit geführt wurden, ist ein einheitlicher Beitragssatz rechtlich vorgeschrieben. Denn die Einheitlichkeit der Beitragssätze ist Ausfluss der rechtlichen Einheit der Wasserversorgungseinrichtungen und als Ausdruck der Solidargemeinschaft der durch die Beitragssatzung erfassten Grundstückseigentümer zwingend (für Verbesserungsbeiträge statt vieler: BayVGH, U.v. 18.2.1998 – 23 B 97.2810 – juris). Für eine Differenzierung, die sich an der räumlichen Zuordnung der Verbesserungsmaßnahmen orientiert, besteht rechtlich kein Raum. Ebenso ist in Bezug auf die Kostentragung der Hausanschlüsse eine Beitragsabstufung zwischen „Alt- und Neuanschließern“ in der Abgabensatzung nicht geboten (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1982 – juris).

Weitere Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Rechtsgrundlagen des verfahrensgegenständlichen Bescheides sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Als selbständiges Unternehmen der Stadt G. a. M. in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist der Beklagte zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides auch befugt. Gem. Art. 23 S. 1, 89 Abs. 3 GO i.V.m. der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220; BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), hat die Gemeinde die Befugnis, die vor der Gründung des Kommunalunternehmens entstandenen Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen zu erheben, gem. § 2 Abs. 3 der Unternehmenssatzung vom 6. Dezember 2004 i.d.F. des (klarstellenden) Stadtratsbeschlusses vom 23. Oktober 2006 wirksam übertragen (so auch: BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1892 – juris). Selbiges gilt für die aktuelle Unternehmenssatzung des Beklagten vom 6. Dezember 2011 (Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main, Jahrgang 37/Nr.50) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 5. Mai 2014 (Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main, Jahrgang 40/Nr.19).

Einzig streitig verbleibt mithin die Frage der anrechenbaren Geschossfläche. Auf klägerischen Antrag wurde mit Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 ein Sachverständiger mit der Vermessung der im Streit stehenden Geschossflächen bestellt, der in seinem auf den 5. Mai 2017 datierendem Gutachten für das verfahrensgegenständliche Grundstück Fl.-Nr. … zu einer anrechenbaren Geschossfläche von 270,4 m² kommt. Die nach Vermessung des Sachverständigen 122,8 m² große, in das Wohnhaus integrierte Doppelgarage blieb bei dieser Berechnung unter Hinweis auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 30. September 2016 außer Betracht. Da es sich bei der rechtlichen Einordnung der Doppelgarage um eine reine Rechtsfrage handelt, hat das eingeholte Sachverständigengutachten, wie der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2017 selbst ausführt, jedoch keine gutachterliche Aussagekraft. Zur Überzeugung des Gerichtes ist die Geschossfläche der Doppelgarage aus mehrfachen Gründen in die anrechenbare Geschossfläche einzubeziehen. So ist die Aussagekraft der von der Baubehörde ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerrecht – Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.d.F. d. Bek. vom 15. März 1951 (BGBl I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1962), zunächst ausschließlich auf die Begründung von Miteigentum in Form von Sondereigentum an einem Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden bzw. Räumen beschränkt. Die dafür erforderliche „Abgeschlossenheit“ i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG zielt lediglich auf Erkennbarkeit der von dem Sondereigentum betroffenen Räume in Bezug auf das restliche Gebäude ab. Anders als im Kommunalabgabenrecht kommt es mithin gerade nicht darauf an, ob und wie der betroffene Gebäudeteil an die Wasserver- und -entsorgung angeschlossen ist, oder ob er in funktionaler Einheit zu anderen daran angeschlossenen Räumen stehen. Eine Abtrennung im Sinne einer räumlichen und funktionalen Abgrenzung der relevanten Räume, auf die es in abgabenrechtlicher Hinsicht beispielsweise für die Frage des selbständigen Gebäudeteils ankommt, spielt für die Frage des Sondereigentums nach Wohnungseigentumsgesetz gerade keine Rolle. So gelten Garagenstellplätze gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG bereits dann als abgeschlossener Raum, wenn sie durch dauerhafte Markierung ersichtlich sind. Das Gericht misst der vorgelegten Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Doppelgarage deshalb keine abgabenrechtliche Aussagekraft dergestalt bei, dass sie zum Wegfall eines tatsächlich bestehenden Funktionszusammenhangs zwischen Garage und dem restlichen – unstreitig anschlusspflichtigen – Gebäude führen würde. Allenfalls könnte man darin einen Anhaltspunkt sehen, der im Gesamtzusammenhang aller zu berücksichtigender Umstände für einen selbständigen Gebäudeteil sprechen könnte. Doch auch eine solche Indizwirkung, wollte man sie der Abgeschlossenheitsbescheinigung tatsächlich beimessen, liefe hier ins Leere. Denn schon aus dem zur Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 30. September 2016 gehörenden Bauplan geht – im Einklang mit dem Aufmaßblatt des Beklagten vom 22. März 2006 – gerade hervor, dass die Doppelgarage einen direkten Zugang zu einem „Keller“ hat, von dem aus man unmittelbar sowohl zu einem direkt neben der Garage liegenden „WC“ als auch zu einem „Abstellraum“ kommt, der das Untergeschoss durch eine Treppe mit dem als Wohnbereich genutzten Erdgeschoss verbindet (vgl. zu dieser baulichen Konstellation: BayVGH, U.v. 1.2.2012 – 20 BV 11.2535 – juris). Diesen in der Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst dokumentierten baulichen und funktionalen Zusammenhang kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung rechtlich weder widerlegen noch zu einer kommunalabgabenrechtlichen „Trennungsfiktion“ führen. Denn die Doppelgarage, selbst wenn man unterstellen wollte, dass sie für sich betrachtet keinen Anschlussbedarf an die Wasserversorgung auslösen würde, ist baulich darauf angelegt, von der Garage durch die Verbindungstür in den Lagerraum gelangen zu können, von dem aus sowohl die Nutzung des WCs als auch der weitere Durchgang über Abstellraum und Treppe zu den Wohnräumen möglich ist. Bei typisierender Betrachtung ist diese bauliche Gestaltung auch darauf angelegt, sowohl den Zugang zwischen Wohnräumen und Garage als auch die Nutzungsmöglichkeit des WC unmittelbar nach Verlassen oder vor Betreten der Garage zu ermöglichen. Ob die Räumlichkeiten vom Kläger tatsächlich in dieser Form genutzt werden, ist dabei nicht relevant. Denn der durch diesen Funktionszusammenhang vermittelte und den Anschlussbedarf auslösende Vorteil besteht bereits in der abstrakten Nutzungsmöglichkeit und setzt nicht voraus, dass dieser vom Anschlussnehmer auch konkret so umgesetzt wird. Deswegen ist es auch unerheblich, ob der Kläger die Doppelgarage aktuell als Garage nutzt oder sich (derzeit) darin alleine die vom Sachverständigen dokumentierte Heizanlage mit Wassertank befindet. Im Ergebnis könnte dies sogar offen bleiben, denn auch der darin befindliche zu Heizzwecken genutzte Wassertank wird – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat – über die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten befüllt und löst damit ebenfalls einen Anschlussbedarf aus. Schon unter dem Gesichtspunkt eines Umgehungstatbestandes kommt es dabei nicht darauf an, dass der Anschluss, von dem aus der Tank befüllt wird, sich außerhalb der Doppelgarage befindet. Dabei kann offenbleiben, ob diese aktuelle Nutzung der Garage zu Heizzwecken bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des eingeschränkten Herstellungsbeitrags bestand. Denn hinzu kommt, dass zwei Mitarbeiter des Beklagten bei der Aufmaßnahme vom 22. März 2006, mithin einen Tag vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 23. März 2006, ein montiertes Waschbecken in der Doppelgarage vorgefunden hatten, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt für der Doppelgarage selbst ein Anschlussbedarf bestand und mithin auch für deren Geschossfläche ein Beitragstatbestand verwirklicht war. Das Waschbecken wurde im Aufmaßblatt vom 22. März 2006 ordnungsgemäß dokumentiert. Seine damalige Existenz wurde von einer an der Aufmaßnahme beteiligten Mitarbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2017 nochmals glaubhaft bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Klägers, er habe das Waschbecken bereits 1999 entfernt, zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Doch auch darauf kommt es letztlich nicht an, denn jedenfalls befanden sich damals – wie heute noch – die Zuleitungsrohre für das umstrittene Waschbecken tatsächlich in der Innenwand der Doppelgarage und konnten bzw. können jederzeit für eine erneute Nutzung aktiviert werden. Auch diese bloße Nutzungsmöglichkeit löst einen Anschlussbedarf aus und führt zu einer Einbeziehung der Doppelgarage in die beitragsrelevante Geschossfläche. Dem steht auch die Gewerbeabmeldung vom 23. März 2001 nicht entgegen. Diese führt lediglich dazu, dass die Vermutung für einen Anschlussbedarf bei Betriebstätten eines Gewerbes entfällt. Beitragsrechtlich relevant ist sie mithin nur dann, wenn die betroffenen Räume – anders als hier – tatsächlich nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind und auch sonst in keinem Funktionszusammenhang mit beitragspflichtigen Gebäudeteilen stehen. Da die Doppelgarage jedoch aus den oben ausgeführten Gründen jedenfalls beitragspflichtig ist, beläuft sich die anrechenbare Geschossfläche auf der Grundlage der Vermessung laut Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2017 auf 393,2 m².

Die Nichteinbeziehung der im ersten Obergeschoss befindlichen überdachten Terrasse mit 19,24 m² (5,2m x 3,7m) in die anrechenbare Geschossfläche im Bescheid vom 23. März 2006 widerspricht § 5 Abs. 2 Satz 5 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 29. Oktober 2002. Da dem Beklagte beim Ansatz der Geschossflächen streng an die Vorgaben der Satzung gebunden ist, handelt es sich bei dieser fehlerhaften Nichteinbeziehung um eine unzulässigen Beitragsverzicht, der zwar insoweit zu einer Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides führt, den dadurch günstiger gestellten Kläger doch gerade nicht in seinen Rechten verletzt. Die Nichtanrechnung der Terrassenfläche kann mithin nicht zur Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides führen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der mit Beitragsbescheid vom 23. März 2006 erhobene eingeschränkte Herstellungsbeitrag ist, da erstmals mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 wirksames Satzungsrecht vorlag, gem. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 4 lit b) cc) Sp. 2 KAG nicht festsetzungsverjährt.

Da dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag Verbesserungsmaßnahmen aus den Jahren 1996 bis 2001 zugrunde liegen, kommt auch keine 20jährige unveränderte Vorteilslage gem. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 4 lit. b) bb) So. 1 KAG in Betracht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.