Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 17.899
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Grundstücksfläche 1.500,00 m² x 0,25 EUR = 375,00 EUR
Geschossfläche 370,44 m² x 1,40 EUR = 518,62 EUR
Netto = 893,62 EUR
Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 956,17 EUR.
II.
„Der Kläger habe keinen Vorteil i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG von der streitgegenständlichen Wasserversorgungseinrichtung. Der Ortsteil Seifriedsburg verfüge seit 1964/65 über eine eigene Wasserversorgung und sei nicht an das städtische Wassernetz angeschlossen. Die Satzung sei zudem wegen des Verstoßes gegen das übergeordnete gesetzliche Gebot der Abgabengleichheit und gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Gemeindeeinwohner nichtig. Zumindest dürften die Beiträge zur Deckung des Herstellungsaufwands der technisch getrennt arbeitenden Anlagen nur nach der unterschiedlichen Höhe der Vorteile abgestuft werden. Die Nichtigkeit der Verteilungsregelung erfasse die gesamte Beitragssatzung. Der Beklagte könne sich nicht auf Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. d. Bek. Vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335) berufen. Dieser regele nur die Berechtigung von Gemeindeangehörigen zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung. Rechtsgrundlage der Verpflichtung, die Gemeindelasten zu tragen sei ausschließlich das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der einschlägigen kommunalen Satzung. Es sei eine Betrachtungsweise geboten, die auf den durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägten Gesamteindruck nach der Baumaßnahme abstelle. Hiernach liege keine Einrichtungseinheit vor. Ferner sei die Geschossflächenberechnung falsch. Der Kläger habe die in der 124,42 m² großen Doppelgarage betriebene KfZ-Werkstatt zum 21. Dezember 2004 abgemeldet. Die Doppelgarage habe nie über einen Anschluss an Wasser und Abwasser verfügt. Zwar sei dort bis 1999 ein Waschbecken vom Nebenraum aus mit Wasser versorgt und das Abwasser ebenfalls wieder in den Nebenraum abgeleitet worden. Seit Fertigstellung des Anbaus sei das Waschbecken jedoch nicht mehr benötigt worden, da sich im Nebenraum ein WC mit Waschbecken befunden habe. Der Kläger habe das Waschbecken in der Doppelgarage deshalb abgebaut. Die Doppelgarage verfüge über einen eigenen Eingang und sei deshalb ein selbständiger Gebäudeteil. Bei den in der Doppelgarage befindlichen Plastikrohren handele es sich um den Durchgang der Brauchwasserleitung für die Außenanlage. Sie sei mit eigenem Zähler versehen und löse keinen Anschlussbedarf der Doppelgarage aus. Nach Abzug der Doppelgarage sowie Balkon und Terrasse im Obergeschoss sei allenfalls ein Ansatz von 165,76 m² als beitragspflichtiger Geschossfläche berechtigt. Auf die materielle Beweislast des Beklagten und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts werde hingewiesen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12. April 2016 verwiesen.“
„Der an den Kläger gerichtete Verbesserungsbescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke Gemünden a. Main vom 24. Juli 2013 (Wasserversorgung) für das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung Seifriedsburg in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Main-Spessart, Az. 21-632/863 SO VB Gemünden vom 1. Februar 2016 wird aufgehoben.“
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Gesetz über den Lastenausgleich
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 17.899 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Okt. 2017 - W 2 K 15.335
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Okt. 2017 - W 2 K 15.336
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Grundstücksfläche 1.500,00 m² x 0,15 EUR = 225,00 EUR
Geschossfläche (tatsächl. 246,88) 370,44 m² x 0,87 EUR = 322,28 EUR
Netto = 547,28 EUR
Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 585,59 EUR.
II.
„Die dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen bewirkten für das Grundstück des Klägers keinen Vorteil, da für das Gebiet der vormaligen Gemeinde S. eine eigenständige Wasserversorgung bestehe, die nicht an das städtische Wassernetz des Beklagten angeschlossen sei. Die Zuleitung des Wassers in den die Ortsteile S. und A. versorgenden Hochbehälter spiele dabei keine Rolle. Weiterhin habe der Beklagte seiner Berechnung eine Geschossfläche von 370,44 m² zu Grunde gelegt, obwohl die ansatzfähige Geschossfläche tatsächlich nur 198,40 m² betrage. Aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Doppelgarage des Klägers vom 30. September 2016 ergebe sich, dass eine Fläche von 124,42 m² nicht zu berücksichtigen sei. In der Doppelgarage bestehe kein Wasseranschluss. Das Gebäude sei nie an die Kanalisation angeschlossen gewesen. Ein vormals vorhandenes Waschbecken sei bereits im Jahr 1999 entfernt worden. Als Betriebsstätte eines KFZ-Handels mit Kraftfahrzeugreparaturen sei das Grundstück bzw. die Doppelgarage bereits zum 2. März 2001 abgemeldet worden. Es könne kein Anschlussbedarf mehr vermutet werden. Nur das Sachverständigenbüro sei als Gewerbe fortgeführt worden. Zwischen der Doppelgarage und dem Wohnhaus bestehe keine „Einrichtungseinheit“. Die Räumlichkeiten stünden in keinem direkten Zusammenhang. Die Doppelgarage sei so zu behandeln, als stünde sie frei. Aus den jeweiligen Baugenehmigungen ergebe sich, dass mit Ausnahme eines Anbaues keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Die Gegebenheiten bei Erlass des Bescheides im Jahr 2006 seien bis heute unverändert. Auch die auf Balkone und Terrassen entfallenden Flächen seien aus Gleichheitsgründen aus der Berechnung herauszunehmen, da diese auch bei anderen Grundstücken – entgegen der Satzungslage – nicht einbezogen worden seien. Die Grundstücke Fl.-Nr. …/0 und Fl.Nr. …/1 seien getrennt zu betrachten. Sie verbinde lediglich, dass der Wasseranschluss von Fl.-Nr. …/0 über Fl.-Nr. …/1 erfolge. Ergänzend werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. April 2015, 7. August 2016, 26. August 2016, 14. November 2016, 6. Dezember 2016, 19. Dezember 2016, 25. Januar 2017, 26. Januar 2017, 27. März 2017, 6. Juni 2017, 6. Juli 2017, 21. Juli 2017 und 16. August 2017 verwiesen.“
den Bescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. M. AöR vom 23. März 2006 – Kunden-Nr. 150..., Beleg-Nr. 3... für das Grundstücke Fl.Nr. …/0, Gemarkung S., über die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. M. AöR und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Grundstücksfläche 279,00 m² x 0,15 EUR = 41,85 EUR
Geschossfläche 132,03 m² x 0,87 EUR = 114,86 EUR
Netto = 156,71 EUR
Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 167,68 EUR.
II.
„Die dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen bewirkte für das Grundstück des Klägers keinen Vorteil, da für das Gebiet der vormaligen Gemeinde S. eine eigenständige Wasserversorgung bestehe, die nicht an das städtische Wassernetz des Beklagten angeschlossen sei. Die Zuleitung des Wassers in den die Ortsteile S. und A. versorgenden Hochbehälter spiele dabei keine Rolle. Weiterhin habe die Beklagte ihrer Berechnung eine Geschossfläche von 132,02 m² zu Grunde gelegt, obwohl die ansatzfähige Geschossfläche tatsächlich nur 122,60 m² betrage. Auf dem Grundstück stehe ein altes leerstehendes Wohnhaus, das abrissbedürftig sei. Auch die auf Balkone und Terrassen entfallenden Flächen seien aus Gleichheitsgründen aus der Berechnung herauszunehmen. Da diese bei anderen Grundstücken – entgegen der Satzungslage – nicht einbezogen worden seien. Ergänzend werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. April 2015, 7. August 2016, 26. August 2016, 14. November 2016, 6. Dezember 2016, 19. Dezember 2016, 25. Januar 2017, 26. Januar 2017, 27. März 2017, 6. Juni 2017, 6. Juli 2017, 21. Juli 2017 und 16. August 2017 verwiesen.“
den Bescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. am Main AöR vom 23. März 2006 – Kunden-Nr. ..., Beleg-Nr. ... für das Grundstücke Fl.Nr. …1, Gemarkung S., über die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. am Main AöR und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Grundstücksfläche 1.500,00 m² x 0,15 EUR = 225,00 EUR
Geschossfläche (tatsächl. 246,88) 370,44 m² x 0,87 EUR = 322,28 EUR
Netto = 547,28 EUR
Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 585,59 EUR.
II.
„Die dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen bewirkten für das Grundstück des Klägers keinen Vorteil, da für das Gebiet der vormaligen Gemeinde S. eine eigenständige Wasserversorgung bestehe, die nicht an das städtische Wassernetz des Beklagten angeschlossen sei. Die Zuleitung des Wassers in den die Ortsteile S. und A. versorgenden Hochbehälter spiele dabei keine Rolle. Weiterhin habe der Beklagte seiner Berechnung eine Geschossfläche von 370,44 m² zu Grunde gelegt, obwohl die ansatzfähige Geschossfläche tatsächlich nur 198,40 m² betrage. Aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Doppelgarage des Klägers vom 30. September 2016 ergebe sich, dass eine Fläche von 124,42 m² nicht zu berücksichtigen sei. In der Doppelgarage bestehe kein Wasseranschluss. Das Gebäude sei nie an die Kanalisation angeschlossen gewesen. Ein vormals vorhandenes Waschbecken sei bereits im Jahr 1999 entfernt worden. Als Betriebsstätte eines KFZ-Handels mit Kraftfahrzeugreparaturen sei das Grundstück bzw. die Doppelgarage bereits zum 2. März 2001 abgemeldet worden. Es könne kein Anschlussbedarf mehr vermutet werden. Nur das Sachverständigenbüro sei als Gewerbe fortgeführt worden. Zwischen der Doppelgarage und dem Wohnhaus bestehe keine „Einrichtungseinheit“. Die Räumlichkeiten stünden in keinem direkten Zusammenhang. Die Doppelgarage sei so zu behandeln, als stünde sie frei. Aus den jeweiligen Baugenehmigungen ergebe sich, dass mit Ausnahme eines Anbaues keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Die Gegebenheiten bei Erlass des Bescheides im Jahr 2006 seien bis heute unverändert. Auch die auf Balkone und Terrassen entfallenden Flächen seien aus Gleichheitsgründen aus der Berechnung herauszunehmen, da diese auch bei anderen Grundstücken – entgegen der Satzungslage – nicht einbezogen worden seien. Die Grundstücke Fl.-Nr. …/0 und Fl.Nr. …/1 seien getrennt zu betrachten. Sie verbinde lediglich, dass der Wasseranschluss von Fl.-Nr. …/0 über Fl.-Nr. …/1 erfolge. Ergänzend werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. April 2015, 7. August 2016, 26. August 2016, 14. November 2016, 6. Dezember 2016, 19. Dezember 2016, 25. Januar 2017, 26. Januar 2017, 27. März 2017, 6. Juni 2017, 6. Juli 2017, 21. Juli 2017 und 16. August 2017 verwiesen.“
den Bescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. M. AöR vom 23. März 2006 – Kunden-Nr. 150..., Beleg-Nr. 3... für das Grundstücke Fl.Nr. …/0, Gemarkung S., über die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. M. AöR und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.