Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 17.898

published on 08.11.2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 17.898
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. Straße …, 9. G. a. Main, Flur.-Nr. …0, Gemarkung Seifriedsburg, das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 20. November 2014 (Bescheidnummer: …44), dem Kläger am 21. November 2014 zugegangen, erhob der Beklagten für dieses Grundstück unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), i.V.m. der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main vom 7. Dezember 2009 (VES/EWS) i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 8. April 2014 einen Verbesserungsbeitrag in Höhe von brutto 856,75 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt:

Grundstücksfläche 1.500,00 m² x 0,26 EUR = 390,00 EUR

Geschossfläche 370,44 m² x 1,26 EUR = 466,75 EUR

Netto = 856,75 EUR

Brutto = 856,75 EUR.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. November 2014, am gleichen Tag beim Beklagten eingegangen, Widerspruch, den er mit dem Fehlen eines besonderem Vorteils i.S.v. Art. 5 KAG begründete. Da die durch den Verbesserungsbeitrag finanzierten Investitionen sich auf andere Stadtteile bezogen hätten, sei der Beitrag entsprechend abzustufen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 3. Februar 2016 zugestellt, wie das Landratsamt ... diesen als unbegründet zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

II.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2016, am gleichen Tag als Telefax vorab beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen, ließ der Kläger dagegen Klage erheben und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„Der Kläger habe keinen Vorteil i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Die einzelnen Bauvorhaben bzw. Maßnahmen kämen jeweils nur den einzelnen betroffenen Ortsteilen bzw. betreffenden Anliegern im Sinne eines besonderen Vorteils i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zugute. Ferner sei die Geschossflächenberechnung falsch. Die tatsächliche Gesamtfläche für Erdgeschoss und Obergeschoss belaufe sich auf 392,7 m². Hiervon seien ein Ansatz von 71,93 m² im Erdgeschoss und ein Ansatz von 165,76 m² im Obergeschoss als Berechnungsgrundlage gerechtfertigt. Balkon, Terrasse und Doppelgarage hätten außer Betracht zu bleiben. Der Kläger habe die in der 124,42 m² großen Doppelgarage betriebene KfZ-Werkstatt zum 21. Dezember 2004 abgemeldet. Die Doppelgarage habe nie über einen Anschluss an Wasser und Abwasser verfügt. Zwar sei dort bis 1999 ein Waschbecken vom Nebenraum aus mit Wasser versorgt und das Abwasser ebenfalls wieder in den Nebenraum abgeleitet worden. Seit Fertigstellung des Anbaus sei das Waschbecken jedoch nicht mehr benötigt worden, da sich im Nebenraum ein WC mit Waschbecken befunden habe. Der Kläger habe das Waschbecken in der Doppelgarage deshalb abgebaut. Die Doppelgarage verfüge über einen eigenen Eingang und sei deshalb ein selbständiger Gebäudeteil. Bei den in der Doppelgarage befindlichen Plastikrohren handele es sich um den Durchgang der Brauchwasserleitung für die Außenanlage. Sie sei mit eigenem Zähler versehen und löse keinen Anschlussbedarf der Doppelgarage aus. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12. April 2016 verwiesen.“

Der Kläger lässt beantragen,

„Der an den Kläger gerichtete Verbesserungsbescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main vom 20. November 2014 (Entwässerung) für das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung S.in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ..., Az. 21-632/863 SO VB G. vom 1. Februar 2016 wird aufgehoben.“

Der Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Seit dem Anschluss des Stadtteils Seifriedsburg an die Kläranlage in G. betreibe der Beklagte die öffentliche Entwässerungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (Entwässerungssatzung – EWS) vom 8. April 2014 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (BVBl S. 335) im Rahmen einer Einrichtungseinheit. Dem Kläger erwachse bereits aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der – nunmehr verbesserten – öffentlichen Entwässerungseinrichtung ein beitragspflichtiger Vorteil. Hierfür genüge es, dass die Entwässerungseinrichtung als solche verbessert worden sei, ohne dass sich dies unmittelbar auf das Grundstück des Klägers ausgewirkt habe. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger die betreffende öffentliche Einrichtung subjektiv als Vorteil ansehe oder von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung Gebrauch mache. Der besondere Vorteil i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG werde schon dadurch begründet, dass das Grundstück des Klägers an die verbesserte Entwässerungseinrichtung angeschlossen sei. Auch die Geschossfläche sei gem. § 5 Abs. 2 VES-EWS zutreffend berechnet. Das Aufmaß beruhe auf den amtlichen Daten des Vermessungsamtes und sei im Jahr 2006 von Mitarbeitern des Beklagten sowie am 4. Dezember 2015 gemeinsam mit Vertretern des Landratsamtes überprüft worden. Als einziger Unterschied habe sich ergeben, dass das 2006 vorgefundene Waschbecken mittlerweile zurückgebaut worden sei. Die Stelle an der es montiert gewesen sei, sei bei der Überprüfung noch deutlich sichtbar gewesen. Der Strang der Hauptwasserleitung verlaufe genau in diesem Bereich. Davon zweige die Leitung zum Gartenwasserzähler ab, die ebenfalls mit Frischwasser des Beklagten versorgt werde. Selbst wenn die Garage nicht mehr als Arbeitsstätte genutzt werde, stelle diese abgabenrechtlich keinen selbständigen Gebäudeteil dar. Denn von der Garage führe eine Tür in einen Nebenraum mit einem WC. Garage und WC seien funktionell miteinander verbunden. Es komme somit nicht darauf an, ob die Garage tatsächlich an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 4. Mai 2016 verwiesen.

Mit Beschluss vom 8. März 2016 wurde vom Verfahren W 2 K 17.998 (damals unter dem Az. W 2 K 16.240) das Verfahren W 2 K 17.899 (damals unter dem Az. W 2 K 16.241) abgetrennt, in dem Verfahrensgegenstand ein für das Grundstück des Klägers erhobener Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung ist.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335, W 2 K 15.336, W 2 K 17.899, W 2 K 17.900 und W 2 K 17.901, auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und des Landratsamts ... in diesem wie den vorgenannten Verfahren, sowie auf das in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 eingeholte Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme in diesen Verfahren vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist zwar rechtswidrig, da die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche aufgrund der Nichtberücksichtigung der Terrassenfläche mit 370,44 m² zu gering angesetzt wurde. Der Kläger ist dadurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Verbesserungsbeitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten vom 7. Dezember 2009.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. Diese Befugnis hat die Stadt G. a. Main gemäß Art. 23 S. 1, 89 Abs. 3 GO i.V.m. der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220; BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), in § 2 Abs. 3 Satz 1 lit. b der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt G. a. Main vom 6. Dezember 2011 (Unternehmenssatzung) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 5. Mai 2014 wirksam auf den Beklagten übertragen. Die Unternehmenssatzung selbst sowie die Änderungssatzung wurden gem. Art. 26 Abs. 2 GO ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 50/11 und Nr. 19/14) veröffentlicht.

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Verbesserungsbeitragssatzung vom 7. Dezember 2009 erlassen. Sowohl die Verbesserungsbeitragssatzung selbst als auch die beiden darauf bezogenen Änderungssatzungen vom 19. Oktober 2012 und vom 8. April 2014 sind jeweils gemäß Art. 26 Abs. 2 GO ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt G. am Main (Nr. 50/09, Nr. 43/12 und Nr. 17/14) veröffentlicht.

Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 – Vf.9-VII-90 – BayVBl 1992, 80BayVerfGH a.a.O.). Die Entstehung eines Verbesserungsbeitrags ist deshalb nur möglich, wenn gültiges Herstellungsbeitragsrecht vorliegt (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605; U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – GK 2005, Rn. 188). Bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 20. November 2014 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (BGS/EWS) vom 14. Dezember 2012, gem. Art. 26 Abs. 2 GO im Mitteilungsblatt der Stadt G. (Nr. 51/12) veröffentlicht, Herstellungsbeitragsrecht vor, an dessen Wirksamkeit kein Anlass zu Zweifel besteht. Gleiches gilt für die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (Entwässerungssatzung – EWS) vom 8. April 2014, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 17/14).

Auch wurden die in der Beitrags- und Gebührensatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (BGS-EWS) vom 14. Dezember 2012 festgesetzten Herstellungsbeiträge für Neuanschließer mit Änderungssatzung vom 7. Oktober 2014, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 13/14) in Höhe der Gebührensätze der verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeiträge angepasst, so dass die Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern gewährleistet ist.

Weitere Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des als Rechtsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeitragsbescheides dienenden Satzungsrechts sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere geht der Vortrag, das an die Entwässerungsanlage des Beklagten angeschlossene Grundstück habe keinen „besonderen Vorteil“ i.S.d. Art. 5 KAG, weil sich die zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen nicht alle auf den Ortsteil des Klägers bezögen, an den rechtlichen Gegebenheiten vorbei. Gem. § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 8. April 2014 betreibt der Beklagte die Entwässerungseinrichtung für das gesamte Gebiet der Stadt G. a. Main, ohne dass einzelne Ortsteile davon ausgenommen wären. Das verfahrensgegenständliche Grundstück des Klägers bzw. der betroffene Ortsteil ist seit 1996 auch technisch an die zentrale kommunale Kläranlage angeschlossen, so dass es sich bereits technisch um eine einzige Anlage handelt. Selbst bei einem vollständig getrennten Kanalnetz im Ortsteil des Klägers würde es sich schon deshalb nicht um getrennte Anlagen handeln, so dass eine rechtliche Trennung der Einrichtung nach Art. 21 Abs. 2 GO rechtlich ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 23 ZB 03.2935 – zit. nach Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV Fr. 9 Ziff. 1.3.1) und im Übrigen satzungsrechtlich in § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 8. April 2014 auch nicht vorgesehen ist. Damit steht das klägerische Grundstück – wie alle anderen an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke im Gemeindegebiet – in Bezug auf die Entwässerungseinrichtung – in einer Solidargemeinschaft, deren Ausfluss eine gleichmäßige Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen zu einem einheitlichen Gebührensatz ist. Dies gilt unabhängig davon, welche Ortsteile konkret von welcher Verbesserungsmaßnahme betroffen sind. Denn jede Verbesserung eines Einrichtungsteils bedeutet notwendig auch die Verbesserung der Gesamteinrichtung (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 30.5.2000 – 23 B 98.88 – GK 2000 Rn 248). Für eine Differenzierung der Beitragssätze oder die nur abschnittsweise Heranziehung einzelner Ortsteil verbleibt rechtlich kein Raum.

Die Befugnis des Beklagten die Verbesserungsbeitragsgebühren mittels Verwaltungsakt festzusetzen und einzufordern ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Unternehmenssatzung vom 6. Dezember 2011.

Der formell rechtmäßige Beitragsbescheid erweist sich zwar im Hinblick auf die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche zwar als teilweise rechtswidrig, dies führt mangels Rechtsverletzung des Klägers jedoch nicht zu einer Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.

Gemäß § 5 Abs. 1 VES-EWS vom 7. Dezember 2009 wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Zwischen den Parteien streitig sind hier sowohl die tatsächlichen Flächenmaße als auch die abgabenrechtliche Einordnung einzelner Gebäudeteile.

So wurde auf klägerischen Antrag – auch im Hinblick auf dieses Verfahren – in den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 mit Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 ein Sachverständiger mit der Vermessung der im Streit stehenden Geschossflächen bestellt. In seinem auf den 5. Mai 2017 datierendem Gutachten in Verbindung mit seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2017, die dem Kläger seit Mitte Juni 2017 bekannt und seinem Klägerbevollmächtigten in diesem Verfahren nochmals unter dem 20. Oktober 2017 zusammen mit dem Gutachten übermittelt worden ist, kommt der Sachverständige für das verfahrensgegenständliche Grundstück Fl.-Nr. … zu einer anrechenbaren Geschossfläche von 270,4 m² ohne Doppelgarage bzw. 393,2 m² mit Doppelgarage. In tatsächlicher Hinsicht weicht die Flächenvermessung des Sachverständigen damit nur minimal von den vom Kläger im hiesigen Verfahren vorgetragenen Flächenangaben mit 392,70 m² ab. Die im Gutachten dokumentierten räumlichen Begebenheiten – insbesondere im Hinblick auf die Zugangsmöglichkeit von der Doppelgarage zum benachbarten Kellerraum mit angeschlossenem WC und der Durchgangsmöglichkeit zu den darüber liegenden Wohnräumen sowie der Lage der Terrasse – stimmen ebenfalls mit den vom Kläger in diesem Verfahren eingereichten Unterlagen überein (vgl. Anlage 5 und 10 zum Schriftsatz vom 12. April 2016).

Die abgabenrechtliche Einordnung der im Streit stehenden Flächen bleibt dabei alleine dem Gericht vorbehalten. So hat das in dem beigezogenen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten keine gutachterliche Aussagekraft für die hauptsächlich umstrittene Einordnung der Doppelgarage, deren Geschossfläche zur Überzeugung des Gerichts in die anrechenbare Geschossfläche einzubeziehen ist.

Zwar werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VES-EWS vom 12. Dezember 2009 Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf an die Schutzwasserableitung auslösen, nicht für die Berechnung des Verbesserungsbeitrags herangezogen. Jedoch geht aus den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Doppelgarage einen direkten Zugang zu einem Keller/Lagerraum hat, von dem aus man unmittelbar sowohl zu einem direkt neben der Garage liegenden WC als auch zu einem Abstellraum/Arbeitsraum kommt, der das Untergeschoss durch eine Treppe mit dem als Wohnbereich genutzten Erdgeschoss verbindet (vgl. zu dieser baulichen Konstellation: BayVGH, U.v. 1.2.2012 – 20 BV 11.2535 – juris). Dieser bauliche und funktionale Zusammenhang führt dazu, dass es sich bei der Doppelgarage schon nicht um einen selbständigen Gebäudeteil i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 4 VEW-EWS handelt. Denn die Doppelgarage, selbst wenn man unterstellen wollte, dass sie für sich betrachtet keinen Anschlussbedarf an die Entwässerungseinrichtung auslösen würde, ist baulich darauf angelegt, von der Garage durch die Verbindungstür in den Kellerraum gelangen zu können, von dem aus sowohl die Nutzung des WCs als auch der weitere Durchgang über den anschließenden Raum zu den Wohnräumen im oberen Stockwerk ohne weiteres möglich ist. Bei typisierender Betrachtung ist diese bauliche Gestaltung darauf angelegt, sowohl den Zugang zwischen Wohnräumen und Garage als auch die Nutzungsmöglichkeit des WC unmittelbar nach Verlassen oder vor Betreten der Garage zu ermöglichen. Ob die Räumlichkeiten vom Kläger tatsächlich in dieser Form genutzt werden, ist dabei nicht relevant. Denn der durch diesen Funktionszusammenhang vermittelte und den Anschlussbedarf an die Entwässerungseinrichtung des Beklagten auslösende Vorteil besteht bereits in der abstrakten Nutzungsmöglichkeit und setzt nicht voraus, dass dieser vom Anschlussnehmer auch konkret so umgesetzt wird. Dem steht auch die vom Kläger im Verfahren W 2 K 15.335 vorgelegte Abgeschlossenheitsbescheinigung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerrecht – Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.d.F. d. Bek. vom 15. März 1951 (BGBl I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1962), nicht entgegen, da dieser keine abgabenrechtliche Relevanz zukommt (vgl. dazu ausführlich: VG Würzburg, U.v. 11.10.2017 – W 2 K 15.335).

Letztlich ergibt sich eine Verbesserungsbeitragspflicht für die Doppelgarage auch daraus, dass die Zu- und Ableitungsrohre zu dem inzwischen abmontierten Waschbecken in der Doppelgarage noch unverändert vorhanden sind und jederzeit für eine erneute Nutzung aktiviert werden können. Damit ist die Doppelgarage weiterhin tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung des Beklagten angeschlossen, was gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz VES-EWS vom 7. Dezember 2009 auch bei selbständigen Gebäudeteilen zu einer Einbeziehung in die anrechenbare Geschossfläche führt. Dem steht auch die im Verfahren W 2 K 15.335 vorgelegte Gewerbeabmeldung vom 23. März 2001 nicht entgegen. Diese führt lediglich dazu, dass die Vermutung für einen Anschlussbedarf bei Betriebstätten eines Gewerbes entfällt. Beitragsrechtlich relevant ist sie mithin nur dann, wenn die betroffenen Räume – anders als hier – tatsächlich nicht an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind und auch sonst in keinem Funktionszusammenhang mit beitragspflichtigen Gebäudeteilen stehen. Aus der im hiesigen Verfahren vorgelegten Gewerbeummeldung vom 21. Dezember 2004, die sich alleine auf eine Verlegung der Betriebsstätte des vom Kläger betriebenen KfZ-Sachverständigen auf das verfahrensgegenständliche Grundstück zum 18. August 1986 bezieht, ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil, die Gewerbeummeldung vom 21. Dezember 2004 bestätigt gerade den Anschlussbedarf der für das Gewerbe genutzten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Um welche Räume es sich dabei genau handelt, ist jedoch nicht weiter aufklärungsbedürftig, da sich die Beitragspflicht für die in Betracht kommenden Gebäudeteile – insbesondere die Doppelgarage – bereits anderweitig ergibt.

Mithin hat der Beklagte die Doppelgarage zu Recht in die anrechenbare Geschossfläche einbezogen. Dabei kann letztlich dahin stehen, ob diese mit einer Größe von 122,8 m², wie vom Gutachter vermessen, oder mit 124,42 m², wie vom Kläger vorgetragen, zu veranschlagen ist.

Denn jedenfalls liegt die vom Beklagten im verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeitragsbescheid veranschlagte Geschossfläche mit 370,44 m² unter der rechtlich zur Heranziehung gebotenen Geschossfläche.

Denn der Beklagte hat bei der Geschossflächenberechnung rechtswidrig die im ersten Obergeschoss befindliche überdachte Terrasse von der anrechenbaren Geschossfläche ausgenommen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 VES-EWS vom 7. Dezember 2009 bleiben Balkone, Loggien und Terrassen nur soweit außer Ansatz, soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen. Dies ist – wie sich bereits aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt und im Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2017 letztlich nur bestätigt wird – beim klägerischen Grundstück gerade nicht der Fall ist. Die vom Beklagten mit 19,24 m² (5,2m x 3,7m) und vom Kläger mit 26,41 m² für die Terrasse veranschlagte Fläche befindet sich vollständig innerhalb der Gebäudefluchtlinie. Sie ist damit bei der anrechenbaren Geschossfläche ohne Abstriche zu berücksichtigen. Damit bleibt die der Beitragsberechnung tatsächlich zugrunde gelegte Geschossfläche jedenfalls hinter der rechtlich gebotenen Größe zurück, ohne dass es dabei auf die Divergenz der Größenangaben zwischen Kläger, Sachverständigengutachter und Beklagtem ankäme.

Da dem Beklagte beim Ansatz der Geschossflächen streng an die Vorgaben der Satzung gebunden ist, handelt es sich bei dieser fehlerhaften Nichteinbeziehung um eine unzulässigen Beitragsverzicht, der zwar insoweit zu einer (teilweisen) Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides führt, den dadurch günstiger gestellten Kläger doch gerade nicht in seinen Rechten verletzt. Die Nichtanrechnung der Terrassenfläche kann mithin nicht zur Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides führen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.