Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Okt. 2017 - W 2 K 15.336

bei uns veröffentlicht am11.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A … Straße, 9. G. a. Main, Flur.-Nr. …1, Gemarkung S., das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 23. März 2006 (Beleg Nr. ...) erhob der Beklagten für dieses Grundstück unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Stadt Gemünden a. Main vom 29. Oktober 2002 (BGS/WAS) und der Übergangsregelung zur BGS/WAS vom 25. Oktober 2004 einen eingeschränkten Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung in Höhe von brutto 167,68 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt:

Grundstücksfläche 279,00 m² x 0,15 EUR = 41,85 EUR

Geschossfläche 132,03 m² x 0,87 EUR = 114,86 EUR

Netto = 156,71 EUR

Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 167,68 EUR.

Dagegen erhob der Kläger am 30. März 2006 Widerspruch, den das Landratsamt Main-Spessart mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 als unbegründet zurückwies. Mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003, sei erstmals rechtswirksam eine Beitragspflicht ausgelöst worden. Mit Stadtratsbeschluss vom 25. Oktober 2004 habe die Stadt G. außerhalb der Abgabensatzung eine Übergangsregelung geschaffen, nach der Anschlussnehmer, deren Anschluss bereits vor dem 1. Januar 2003 bestanden habe, nur zu einem sog. eingeschränkten Herstellungsbeitrag in Höhe des Kostenaufwands für Verbesserungsmaßnahmen herangezogen würden. Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Verbesserungsbeitragssatzung vom 27. Juli 1998 mit Beschluss vom 9. Oktober 2001 (23 CS 01.985 – juris) wegen des Fehlens einer wirksamen Beitrags- und Gebührensatzung für nichtig erachtet. Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch die Erhebung von Herstellungsbeiträgen begrenzt auf die Kosten von Verbesserungsmaßnahmen für zulässig erachte, bestünden gegen die Veranlagung des klägerischen Grundstücks keine Bedenken.

II.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließ der Kläger dagegen Klage erheben und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„Die dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen bewirkte für das Grundstück des Klägers keinen Vorteil, da für das Gebiet der vormaligen Gemeinde S. eine eigenständige Wasserversorgung bestehe, die nicht an das städtische Wassernetz des Beklagten angeschlossen sei. Die Zuleitung des Wassers in den die Ortsteile S. und A. versorgenden Hochbehälter spiele dabei keine Rolle. Weiterhin habe die Beklagte ihrer Berechnung eine Geschossfläche von 132,02 m² zu Grunde gelegt, obwohl die ansatzfähige Geschossfläche tatsächlich nur 122,60 m² betrage. Auf dem Grundstück stehe ein altes leerstehendes Wohnhaus, das abrissbedürftig sei. Auch die auf Balkone und Terrassen entfallenden Flächen seien aus Gleichheitsgründen aus der Berechnung herauszunehmen. Da diese bei anderen Grundstücken – entgegen der Satzungslage – nicht einbezogen worden seien. Ergänzend werde die Einrede der Verjährung erhoben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. April 2015, 7. August 2016, 26. August 2016, 14. November 2016, 6. Dezember 2016, 19. Dezember 2016, 25. Januar 2017, 26. Januar 2017, 27. März 2017, 6. Juni 2017, 6. Juli 2017, 21. Juli 2017 und 16. August 2017 verwiesen.“

Der Kläger lässt zuletzt beantragen,

den Bescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. am Main AöR vom 23. März 2006 – Kunden-Nr. ..., Beleg-Nr. ... für das Grundstücke Fl.Nr. …1, Gemarkung S., über die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. am Main AöR und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte sei berechtigt, von den sog. Altanschließern eingeschränkte Herstellungsbeiträge zur Deckung des Investitionsaufwands für die Verbesserungsmaßnahme I und der in der Anlage I aufgeführten Erneuerungsmaßnahmen für die Wasserversorgungseinrichtung nach Maßgabe der Vergleichsberechnung des Beklagten vom 22. März 2006 zu fordern. Der Beklagte betreibe die Wasserversorgungseinrichtung im gesamten Einrichtungsgebiet als Einrichtungseinheit. Es komme deshalb nicht darauf an, ob in dem Ortsteil, in dem die Grundstücke des Klägers gelegen seien, selbst Verbesserungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Der im Zeitraum 1996 bis 2001 erfolgte Neubau einer Hauptleitung zum Stadtteil S. habe dem Anschluss der Ortsteile A. und N. an das Wasserleitungsnetz S. gedient und den Bau einer Druckerhöhungsanlage am Sportplatz S. bedingt. Für die Beitragsberechnung werde auf das Aufmaßblatt verwiesen, das durch zwei Mitarbeiter der Beklagten bei einer Aufmaßnahme am 22. März 2006 erstellt worden sei. Maßgebend seien die Gegebenheiten bei Erlass des Beitragsbescheids. Am 22. März 2006 sei eine Teilunterkellerung vorgefunden worden, die zwar nur von außen zugänglich sei, in der sich jedoch die Wasserleitungen und die Hauptwasseruhr befunden hätten. Ein weiterer Gewölbekeller sei mangels Anschluss nicht einbezogen worden. Nach Satzungslage blieben Balkone, Loggien und Terrassen nur dann außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen würden. Diese Regelung finde in der Festsetzungspraxis des Beklagten auch Anwendung. Lediglich bei der Ortseinsicht am 22. März 2006 sei bei dem Grundstück …0 für die Terrasse und der Balkon, die sich innerhalb der Gebäudeflucht befänden, eine Geschossfläche von 5,20 m x 3,70 m aus der Berechnung herausgenommen worden. Dies habe den Kläger nicht benachteiligt. Er könne sich nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Die Beitragsforderung sei nicht festsetzungsverjährt. Der Beitragsbescheid sei innerhalb Festsetzungsfrist nach Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Oktober 2004 und der Übergangsregelung vom gleichen Tag erlassen worden. Die vorangegangenen Beitragssatzungen seien durchgängig nichtig gewesen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 21. Juli 2015, 11. September 2015, 30. August 2016, 31. August 2016, 1. September 2016, 5. September 2016, 26. Oktober 2016, 6. Dezember 2016, 15. Dezember 2016, 1. Februar 2017, 22. Mai 2017, 6. Juli 2017 und 21. Juli 2017 verwiesen.

Mit Beschluss vom 23. April 2015 wurde dieses Verfahren vom Verfahren W 2 K 15.335 bezüglich der Festsetzung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten für das Anwesen Fl.Nr. …0 (ebenfalls Bescheid vom 23. März 2006) abgetrennt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie dem Verfahren W 2 K 15.335, auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlungen am 27. Juli 2016 und am 11. Oktober 2017, auf die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart, sowie auf das Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 und der vom Stadtrat beschlossenen Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt G. mit der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatz vom 29. Oktober 2002 (i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 25. Oktober 2004) erstmals wirksam Gebrauch gemacht. Denn das gesamte frühere Satzungsrecht der Stadt G. war – wie bereits obergerichtlich festgestellt – nichtig und konnte nicht als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Herstellungs- oder Verbesserungsbeiträgen dienen (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1892 – juris).

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 sowie die Wasserabgabensatzung der Stadt G. a.Main vom gleichen Tag wurden jeweils ordnungsgemäß gem. Art. 26 Abs. 2 GO im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Jahrgang 28/Nr. 50) bekannt gemacht. Dies gilt auch für die Satzung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 25. Oktober 2004 (Mitteilungsblatt der Stadt G., Jahrgang 30/Nr. 45).

Grundlage des hier verfahrensgegenständlichen sog. „eingeschränkten Herstellungsbeitrages“ ist der Investitionsaufwand der Beklagten für die in der Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004 bezeichneten Maßnahmen aus den Jahren 1996 bis 2001. Der Stadtrat begrenzte damit die Beitragspflicht von Anschlussnehmern, bei denen bereits vor dem 1. Januar 2003 ein Beitragstatbestand erfüllt war. Dabei ist obergerichtlich anerkannt, dass der Tatsache des bestandskräftigen Vollzug früherer, wenn auch nichtiger Beitragssatzungen durch angemessene Übergangsregelungen innerhalb oder auch außerhalb der Satzung Rechnung getragen werden kann (statt vieler: BayVGH, B.v. 9.10.2001 – 23 CS 01.985 – juris). Mithin ist die im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Jahrgang 30/Nr. 45) veröffentlichte Übergangsregelung nicht zu beanstanden. Aus der als „Erläuterung zur Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004“ bezeichneten Auflistung der von der Übergangsregelung erfassten Einzelmaßnahmen, die ebenfalls im kommunalen Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden, sind die Verbesserungsmaßnahmen nach Art, Ausmaß und räumlichem Bezug soweit konkretisiert, dass sie die auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 – 23 B 98.1048 – juris) erfüllen.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass in der Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004 ein einheitlicher „eingeschränkter Herstellungsbeitragssatz“ für das gesamte Satzungsgebiet der Beitrags- und Gebührensatzung vom 29. Oktober 2002 festgesetzt wurde. Da die technisch getrennten Wasserversorgungsanlagen der Stadt G. vom Beklagten als Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 GO geführt werden und auch bei Erlass des Beitragsbescheides vom 23. März 2006 bereits als Einrichtungseinheit geführt wurden, ist ein einheitlicher Beitragssatz rechtlich vorgeschrieben. Denn die Einheitlichkeit der Beitragssätze ist Ausfluss der rechtlichen Einheit der Wasserversorgungseinrichtungen und als Ausdruck der Solidargemeinschaft der durch die Beitragssatzung erfassten Grundstückseigentümer zwingend (für Verbesserungsbeiträge statt vieler: BayVGH, U.v. 18.2.1998 – 23 B 97.2810 – juris). Für eine Differenzierung, die sich an der räumlichen Zuordnung der Verbesserungsmaßnahmen orientiert, besteht rechtlich kein Raum. Ebenso ist in Bezug auf die Kostentragung der Hausanschlüsse eine Beitragsabstufung zwischen „Alt- und Neuanschließern“ in der Abgabensatzung nicht geboten (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1982 – juris).

Weitere Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Rechtsgrundlagen des verfahrensgegenständlichen Bescheides sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Als selbständiges Unternehmen der Stadt G. a. Main in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist der Beklagte zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides auch befugt. Gem. Art. 23 S. 1, 89 Abs. 3 GO i.V.m. der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220; BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), hat die Gemeinde die Befugnis, die vor der Gründung des Kommunalunternehmens entstandenen Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen zu erheben, gem. § 2 Abs. 3 der Unternehmenssatzung vom 6. Dezember 2004 i.d.F. des (klarstellenden) Stadtratsbeschlusses vom 23. Oktober 2006 wirksam übertragen (so auch: BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1892 – juris). Selbiges gilt für die aktuelle Unternehmenssatzung des Beklagten vom 6. Dezember 2011 (Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main, Jahrgang 37/Nr.50) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 5. Mai 2014 (Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main, Jahrgang 40/Nr.19).

Der Bescheid vom 23. März 2006 erhobene eingeschränkte Herstellungsbeitrag steht auch im Einklang mit diesen Rechtsgrundlagen. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien umstrittene Geschossflächenzahl nimmt das Gericht Bezug auf das aufgrund Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 eingeholte Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2017, das für das verfahrensgegenständliche Grundstück zu einer anrechenbaren Geschossfläche von 137,7 m² kommt. Das Gericht hat keinen Anlass am Ergebnis der Vermessung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu zweifeln. Da die vom Beklagten im verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheid veranschlagte Geschossfläche mit 132,03 m² unter dem vom Sachverständigen ermittelten Wert liegt und sich somit für den Kläger allenfalls begünstigend auf die Höhe des Beitrags ausgewirkt hat, kann offen bleiben, ob der Bescheid wegen der Differenz weniger Quadratmeter bereits teilweise rechtswidrig ist. Jedenfalls führt die Abweichung nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers.

Da die auf dem Grundstück Fl.-Nr. …1 vorhandene Bebauung tatsächlich weder Terrassen noch Balkonflächen aufweist, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht auf die Frage der rechtlichen Einordnung solcher Flächen an.

Der mit Beitragsbescheid vom 23. März 2006 erhobene eingeschränkte Herstellungsbeitrag ist, da erstmals mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. Oktober 2002 wirksames Satzungsrecht vorlag, gem. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 4 lit b) cc) Sp. 2 KAG nicht festsetzungsverjährt.

Da dem eingeschränkten Herstellungsbeitrag Verbesserungsmaßnahmen aus den Jahren 1996 bis 2001 zugrunde liegen, kommt auch keine 20jährige unveränderte Vorteilslage gem. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 4 lit. b) bb) So. 1 KAG in Betracht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.