Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 17.901

published on 08.11.2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 17.901
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A … Straße …, 9. G. a. Main, Flur.-Nr. …1, Gemarkung Se., das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2013 (Bescheidnummer: …69), dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 25. Juli 2013 zugegangen, erhob der Beklagten für dieses Grundstück unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), i.V.m. der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main vom 7. Dezember 2009 (VES/WAS) i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 7. Mai 2013 einen Verbesserungsbeitrag in Höhe von brutto 272,40 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt:

Grundstücksfläche 279,00 m² x 0,25 EUR = 69,75 EUR

Geschossfläche 132,02 m² x 1,40 EUR = 184,83 EUR

Netto = 254,58 EUR

Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 272,40 EUR.

Dagegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 22. August 2013, am gleichen Tag als Telefax vorab beim Beklagten eingegangen, Widerspruch erheben, den er mit dem Fehlen eines potentiellen Vorteils i.S.v. Art. 5 KAG begründete.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 3. Februar 2016 zugestellt, wies das Landratsamt Main-Spessart diesen als unbegründet zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

II.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2016, am gleichen Tag als Telefax vorab beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen, ließ der Kläger dagegen Klage erheben und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„Der Kläger habe keinen Vorteil i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG von der streitgegenständlichen Wasserversorgungseirichtung. Der Ortsteil Se. verfüge seit 1964/65 über eine eigene Wasserversorgung und sei nicht an das städtische Wassernetz angeschlossen. Die Satzung sei zudem wegen des Verstoßes gegen das übergeordnete gesetzliche Gebot der Abgabengleichheit und gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Gemeindeeinwohner nichtig. Zumindest dürften die Beiträge zur Deckung des Herstellungsaufwands der technisch getrennt arbeitenden Anlagen nur nach der unterschiedlichen Höhe der Vorteile abgestuft werden. Die Nichtigkeit der Verteilungsregelung erfasse die gesamte Beitragssatzung. Der Beklagte könne sich nicht auf Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. d. Bek. Vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335) berufen. Dieser regele nur die Berechtigung von Gemeindeangehörigen zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung. Rechtsgrundlage der Verpflichtung, die Gemeindelasten zu tragen sei ausschließlich das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der einschlägigen kommunalen Satzung. Es sei eine Betrachtungsweise geboten, die auf den durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägten Gesamteindruck nach der Baumaßnahme abstelle. Hiernach liege keine Einrichtungseinheit vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12. April 2016 verwiesen.“

Der Kläger lässt beantragen,

„Der an den Kläger gerichtete Verbesserungsbescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main vom 24. Juli 2013 (Wasserversorgung) für das Grundstück Fl.Nr. …1, Gemarkung Se. in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Main-Spessart, Az. 21-632/863 SO VB Gemünden vom 1. Februar 2016 wird aufgehoben.“

Der Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte betreibe die gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung seit der Eingemeindung des Stadtteils Se. im Jahr 1971 gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 7. Mai 2013 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 GO im Rahmen einer Einrichtungseinheit. Dem Kläger erwachse bereits aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der – nunmehr verbesserten – öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ein beitragspflichtiger Vorteil. Hierfür genüge es, dass die Wasserversorgungseinrichtung als solche verbessert worden sei, ohne dass sich dies unmittelbar auf das Grundstück des Klägers ausgewirkt habe. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger die betreffende öffentliche Einrichtung subjektiv als Vorteil ansehe oder von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung Gebrauch mache. Der besondere Vorteil i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG werde schon dadurch begründet, dass das Grundstück des Klägers an die verbesserte Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 10. Mai 2016 und 12. Mai 2016 verwiesen.

Mit Beschluss vom 8. März 2016 wurde das Verfahren W 2 K 17.901 (damals unter dem Az. W 2 K 16.243) vom Verfahren W 2 K 17.900 (damals unter dem Az. W 2 K 16.242) abgetrennt, in dem Verfahrensgegenstand ein für das Grundstück des Klägers erhobener Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung ist.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie den Verfahren W 2 K 15.335, W 2 K 15.336, W 2 K 17.898, W 2 K 17.899 und W 2 K 17.900, auf die beigezogenen des Beklagten und des Landratsamts Main-Spessart in diesem wie den vorgenannten Verfahren, sowie auf das in den Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 eingeholte Sachverständigengutachten zur Berechnung der Geschossflächen vom 5. Mai 2017 und die gutachterliche Stellungnahme in diesen Verfahren vom 3. Juni 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Verbesserungsbeitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten vom 7. Dezember 2009.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. Diese Befugnis hat die Stadt G. a. Main gemäß Art. 23 S. 1, 89 Abs. 3 GO i.V.m. der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220; BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), in § 2 Abs. 3 Satz 1 lit. b der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt G. a. Main vom 6. Dezember 2011 (Unternehmenssatzung) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 5. Mai 2014 wirksam auf den Beklagten übertragen. Die Unternehmenssatzung selbst sowie die Änderungssatzung wurden gem. Art. 26 Abs. 2 GO ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 50/11 und Nr. 19/14) veröffentlicht.

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Verbesserungsbeitragssatzung vom 7. Dezember 2009 erlassen. Sowohl die Verbesserungsbeitragssatzung selbst als auch die beiden darauf bezogenen Änderungssatzungen vom 19. Oktober 2012 und vom 7. Mai 2013 sind jeweils gemäß Art. 26 Abs. 2 GO ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt G. am Main (Nr. 50/09, Nr. 43/12 und Nr. 20/13) veröffentlicht.

Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich nicht auf den abgeschlossenen Tat-bestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 – Vf.9-VII-90 – BayVBl 1992, 80). Die Entstehung eines Verbesserungsbeitrags ist deshalb nur möglich, wenn gültiges Herstellungsbeitragsrecht vorliegt (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605; U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – GK 2005, Rn. 188). Bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 24. Juli 2013 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (BGS/EWS) vom 14. Dezember 2012, gem. Art. 26 Abs. 2 GO im Mitteilungsblatt der Stadt G. (Nr. 52/12) veröffentlicht, Herstellungsbeitragsrecht vor, an dessen Wirksamkeit kein Anlass zu Zweifel besteht. Gleiches gilt für die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (Wasserabgabensatzung – WAS) vom 7. Mai 2013, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 20/13).

Auch wurden die in der Beitrags- und Gebührensatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (BGS-WAS) vom 14. Dezember 2012 festgesetzten Herstellungsbeiträge für Neuanschließer mit Änderungssatzung vom11. Juni 2013, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 25/13) in Höhe der Gebührensätze der verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeiträge angepasst, so dass die Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern gewährleistet ist.

Weitere Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des als Rechtsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeitragsbescheides dienenden Satzungsrechts sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere geht der Vortrag, das an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossene Grundstück habe keinen „besonderen Vorteil“ i.S.d. Art. 5 KAG, weil sich die zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen nicht alle auf den Ortsteil des Klägers bezögen, an den rechtlichen Gegebenheiten vorbei. Gem. § 1 Abs. 1 der Wasserabgabensatzung vom 7. Mai 2013 betreibt der Beklagte die Wasserversorgungseinrichtung für das gesamte Gebiet der Stadt G. a. Main mit Ausnahme des Stadtteils Schö. Da die technisch getrennten Wasserversorgungsanlagen der Stadt G. vom Beklagten damit als Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 GO geführt werden und auch bei Erlass des Beitragsbescheides vom 24. Juli 2013 bereits als Einrichtungseinheit geführt wurden, ist ein einheitlicher Beitragssatz rechtlich vorgeschrieben. Denn die Einheitlichkeit der Beitragssätze ist Ausfluss der rechtlichen Einheit der Wasserversorgungseinrichtungen und als Ausdruck der Solidargemeinschaft der durch die Beitragssatzung erfassten Grundstückseigentümer zwingend (für Verbesserungsbeiträge statt vieler: BayVGH, U.v. 18.2.1998 – 23 B 97.2810 – juris). Denn jede Verbesserung eines Einrichtungsteils bedeutet notwendig auch die Verbesserung der Gesamteinrichtung (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 30.5.2000 – 23 B 98.88 – GK 2000 Rn 248). Für eine Differenzierung der Beitragssätze oder die nur abschnittsweise Heranziehung einzelner Ortsteil verbleibt rechtlich kein Raum.

Die Befugnis des Beklagten die Verbesserungsbeiträge mittels Verwaltungsakt festzusetzen und einzufordern ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Unternehmenssatzung vom 6. Dezember 2011.

Der formell rechtmäßige Verbesserungsbeitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Der Beklagte hat nach Abschluss der in § 1 VES-WAS vom 7. Dezember 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. Mai 2013 beschrie-benen Maßnahmen die sich aus § 6 VES-WAS vom 7. Dezember 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. Mai 2013 ergebenden Beitragsätze sowie die Grundstücks- und Geschossfläche nach Aufmaßblatt vom 22. März 2006 herangezogen und daraus den vom Kläger als Eigentümer und damit Beitragsschuldner zu entrichtenden Verbesserungsbeitrag errechnet.

Einwendungen gegen diese Berechnung, insbesondere gegen die angenommene Grundstücksgröße sowie die anrechenbare Geschossfläche wur-den in diesem Verfahren nicht vorgetragen. Im Übrigen wird hinsichtlich der anrechenbare Geschossfläche auf das im beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335 eingeholte Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2017 verwiesen, dass für das Grundstück zu einer anrechenbaren Geschossfläche von 137,7 m² feststellt. Das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 3. Juni 2017 sind dem Kläger seit Mitte Juni 2017 bekannt und wurden seinem Klägerbevollmächtigten in diesem Verfahren unter dem 20. Oktober 2017 nochmals übermittelt. Das Gericht hat keinen Anlass am Ergebnis der Vermessung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu zweifeln.

Da die vom Beklagten im verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheid veranschlagte Geschossfläche mit 132,03 m² unter dem vom Sachverständigen ermittelten Wert liegt und sich somit für den Kläger allenfalls begünstigend auf die Höhe des Beitrags ausgewirkt hat, kann offen bleiben, ob der Bescheid wegen der Differenz weniger Quadratmeter bereits teilweise rechtswidrig ist. Jedenfalls führt die Abweichung nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers.

2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.