Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Aug. 2017 - W 1 K 17.246

published on 29.08.2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Aug. 2017 - W 1 K 17.246
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Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Finanzen vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamts für Finanzen vom 7. Februar 2017 verpflichtet, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit des Klägers im Umfang von drei Jahren als ruhegehaltsfähig anzuerkennen und der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Februar 2016 zugrunde zu legen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … in D. geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Januar 2016 im Dienst des Beklagten, zuletzt als Gewerbedirektor bei der Regierung von Unterfranken. Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach Art. 20 BayBeamtVG.

Der Kläger studierte an der TU … vom 1. September 1973 bis 4. Oktober 1977 Bauingenieurwesen. Danach war er vom 5. Oktober 1977 bis 30. Januar 1978 als Diplom-Ingenieur bei der V. hauptberuflich angestellt. Im Anschluss hieran war er bei der Firma N. GmbH … vom 1. Mai 1978 bis zum 30. September 1985 ebenfalls als Diplom-Ingenieur hauptberuflich tätig. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes als technischer Angestellter beim G. … (1.10.1985 bis 30.9.1986) sowie als Gewerbereferendar (1.10.1986 bis 30.9.1987) war er ab dem 1. Oktober 1987 als Gewerberat z.A. beim G. … als Beamter tätig.

Mit Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Februar 2016 auf 3.833,97 EUR festgesetzt, wobei die Beschäftigungszeit bei der Firma N. GmbH … als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit im Umfang von zwei Jahren und 246 Tagen (1.5.1978 bis 1.1.1981) als ruhegehaltsfähig angerechnet wurde.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2016 Widerspruch einlegen, welcher mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. Februar 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Gegen den am 8. Februar 2017 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 8. März 2017 Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Mindestzeit der vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren bei der Firma N. in vollem Umfang abgeleistet worden sei, sodass die Beschränkung auf einen Zeitraum von nur zwei Jahren und 246 Tagen nicht rechtmäßig sei. Bei korrekter Anrechnung ergebe sich ein monatlich um 34,03 EUR höherer Versorgungsbezug.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Finanzen vom 17. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2017 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 65,16 v.H. festzusetzen.

Zudem wurde beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zusammenfassend erläutert, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Firma V. im Umfang von 119 Tagen (5.10.1977 bis 31.1.1978) um eine vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) handele, welche allerdings aufgrund von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG vorliegend individuell nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne, da diese Tätigkeit vor dem 3. Oktober 1990 in einem der in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete abgeleistet worden sei. Nachdem der Kläger somit bereits 119 Tage vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit zurückgelegt habe, könnten unabhängig davon, dass diese Zeit nicht als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen sei, nur noch zwei Jahre und 246 Tage als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit bei der Firma N. als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Nach Ziffer 20.1.2.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum Bayer. Beamtenversorgungsgesetz seien vorgeschriebene Mindestzeiten einer Beschäftigung jeweils von ihrem tatsächlichen Beginn an zu rechnen. Für den Kläger, der einen Teil der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren in der DDR und einen Teil in der BRD abgeleistet habe, könne nichts anderes gelten als für einen Beamten, der ausschließlich in der DDR seine Vordienstzeit abgeleistet und dann in der BRD verbeamtet worden sei. In letzterem Fall sei nämlich gar keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die gesamte Zeit der beruflichen Tätigkeit bei den Firmen V.und N. GmbH … bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden seien. Die Vorschrift des Art. 21 BayBeamtVG sei nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß und es bedürfe für Beamte, die bereits vor der Einigung in das Gebiet der BRD übergesiedelt seien und deshalb sowohl berücksichtigungsfähige als auch nicht berücksichtigungsfähige Dienstzeiten vorzuweisen hätten, keiner Übergangsvorschrift.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger hat unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2017 einen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, die für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit im Umfang von drei Jahren – und damit weitere 119 Tage – als ruhegehaltsfähig anzuerkennen und der Berechnung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar 2016 zugrunde zu legen (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG. Danach kann die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Vorliegend war nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den technischen Gewerbeaufsicht Dienst in Bayern vom 2. Dezember 1983 für die Einstellung in die Laufbahn des höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienstes – zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig – eine dreijährige fachbezogene praktische Tätigkeit nach der Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung regelmäßig notwendig. Somit beträgt die nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG hier anrechenbare vorgeschriebene Mindestzeit drei Jahre; gleichzeitig stellt dieser Zeitraum auch die zeitliche Obergrenze für eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig dar. Der Kläger war bei der Firma N.in … vom 1. Mai 1978 bis zum 30. September 1985 als Bauingenieur und damit in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung beschäftigt. Angesichts der bei der Firma N. absolvierten Anstellungszeit von sieben Jahren und fünf Monaten hat der Kläger bei weitem auch die Mindestzeit der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit dort abgeleistet.

2. Einer Anrechnung der Mindestzeit im Umfang von drei Jahren als ruhegehaltsfähig steht Art. 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayBeamtVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Ausbildungszeiten i.S.d. Art. 20 BayBeamtVG, welche der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, nicht ruhegehaltsfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Da der Kläger die Mindestzeit der ihm vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ab dem 1. Mai 1978 (auch) bei der Firma N. … in … und damit gerade nicht im Beitrittsgebiet erfüllt hat, steht der Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 BayBeamtVG einer Anerkennung dieser Zeiten als ruhegehaltsfähig nicht entgegen.

3. Darüber hinaus verfängt die Argumentation des Beklagten nicht, dass die Mindestzeit der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit bereits beginnend mit einer Tätigkeit bei der V. in … ab dem 5. Oktober 1977 (bis zum 30. Januar 1978) berechnet werden müsse, sodass bereits 119 Tage der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit „verbraucht“ seien, welche jedoch aufgrund der Ableistung im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt werden könnten. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Anspruchsnorm des Art. 20 BayBeamtVG den relevanten Zeitpunkt des Beginns der Mindestzeit (und damit mittelbar auch deren Ende) nicht gesetzlich festgelegt, sodass die Rechtsauffassung des Beklagten schon aus diesem Grunde jedenfalls nicht als zwingend anzusehen ist. Der Beklagte stützt sich vielmehr lediglich auf Ziffer 20.1.2.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz, wonach vorgeschriebene Mindestzeiten von deren tatsächlichem Beginn an zu rechnen seien, welche jedoch für das Gericht nicht bindend ist, Art. 20 Abs. 3 GG. Ob diese Verwaltungspraxis grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen ist, kann hier dahinstehen, da jedenfalls in der vorliegenden Konstellation Vordienstzeiten, die gemäß Art. 21 Abs. 1 BayBeamtVG vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet abgeleistet wurden, bei der Anwendung des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG bereits dem Grunde nach und in jeder Hinsicht außer Betracht zu bleiben haben. Denn Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG legt insoweit fest, dass Ausbildungszeiten nach Art. 20 BayBeamtVG (zumindest sofern wie vorliegend die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist) nicht ruhegehaltsfähig sind. Bereits dem Wortlaut der fehlenden Ruhegehaltsfähigkeit entsprechend hat die Vorschrift nicht nur zur Folge, dass die im Beitrittsgebiet absolvierten Zeiträume nicht zu Gunsten des Klägers auf die vorgeschriebene Mindestzeit angerechnet werden können, sondern darüber hinaus auch, dass die entsprechenden Zeiten für jegliche Fragen und Gesichtspunkte im Zusammenhang und mit Auswirkung auf die Ruhegehaltsfähigkeit nicht berücksichtigt werden können. Sie sind hierbei vielmehr vollumfänglich auszublenden, was auch bei der vorliegenden Frage des Zeitpunkts des Beginns der – ruhegehaltsfähigen – Mindestzeit nach Art. 20 BayBeamtVG zu gelten hat. Denn Zeiträume, die gemäß Art. 21 BayBeamtVG nicht zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden können, dürfen umgekehrt auch nicht zu seinen Lasten auf den Zeitraum der Mindestzeit einer vorgeschriebenen Tätigkeit angerechnet werden (vgl. VG Dresden, U.v. 4.4.2006 – 11 K 18/03 – juris, zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 67 BeamtVG). Eine – wenn auch nur mittelbare oder faktische – Rechtswirkung des Art. 21 BayBeamtVG außerhalb des zeitlichen und räumlichen Anwendungsbereichs der Norm, wie sie durch die Berücksichtigung der Zeiten im Beitrittsgebiet bei der Berechnung der Mindestzeit erreicht wird, entspricht überdies auch nicht deren Zweck. Dieser besteht nämlich darin, eine Doppelversorgung allein hinsichtlich der in Art. 21 Abs. 1 BayBeamtVG genannten Zeiträume durch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine zusätzliche Beamtenversorgung auszuschließen. Zudem soll durch den Vorrang des Rentenrechts sichergestellt werden, dass vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten, die im Alterssicherungssystem der früheren DDR bis zum 3. Oktober 1990 bei dort fehlender Beamtenversorgung zu Rentenansprüchen führten, grundsätzlich einheitlich behandelt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 28.4.1999 – 2 L 620/97 – juris; VG Dresden, a.a.O.). Durch die Nichtanerkennung der Tätigkeit bei der V. in … als ruhegehaltsfähig wird dieser gesetzlich intendierte Zweck bereits vollständig erreicht. Für Zeiten dagegen, die vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets oder nach dem 3. Oktober 1990 abgeleistet wurden, hat es nach der gesetzlichen Systematik auch für ehemalige DDR-Bedienstete bei den allgemeinen Regelungen zur Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu verbleiben. Es wäre mit der Intention des Gesetzgebers und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar, wenn die Anwendung des Art. 21 BayBeamtVG sich negativ auch auf die Bestimmung von ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten i.S.d. Art. 20 BayBeamtVG auswirken würde, die der Beamte außerhalb des Beitrittsgebiets oder nach dem 3. Oktober 1990 und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 21 BayBeamtVG geleistet hat (vgl. VG Dresden, a.a.O., i.E. auch VGH Kassel, U.v. 13.11.2007 – 1 UE 438/07 – juris). Damit ist die Argumentation des Beklagten als nicht gesetzeskonform abzulehnen.

4. Schließlich steht die Ruhegehaltsfähigkeit der Mindestzeit der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit im Umfang von drei Jahren auch mit dem Normzweck des Art. 20 BayBeamtV in Einklang. Denn dieser ist darauf gerichtet, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 22/14 – juris; U.v. 11.12.2008 – 2 C 9/08 – juris; st. Rspr.). Hätte der Kläger die hier vorgeschriebene praktische Tätigkeit im Beamtenverhältnis ableisten können, so wären ihm nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG drei Jahre als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt worden. Vorliegend jedoch wurden vom Beklagten nur zwei Jahre und 246 Tage als ruhegehaltsfähig berücksichtigt, obwohl der Kläger die ihm vorgeschriebene praktische Tätigkeit im Umfang von drei Jahren (außerhalb des Beitrittsgebietes) erfüllt hat. Der Kläger wird damit gegenüber einem sog. Nur-Beamten schlechter gestellt, was Art. 20 BayBeamtVG gerade verhindern soll. Vielmehr entspricht es dem Normzweck, durch die Anerkennung von drei Jahren eine Gleichstellung mit einem Nur-Beamten herzustellen; eine (nicht gerechtfertigte) Besserstellung ist für den Kläger mit einer solchen Entscheidung ersichtlich nicht verbunden.

5. Liegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG vor, so ist dem Beklagten hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung der Vordienstzeiten grundsätzlich Ermessen eingeräumt, wobei die benannten Zeiten in der Regel als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen sind, da es sich bei der Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 20 BayBeamtVG bereits ihren Voraussetzungen nach um sachlich eng begrenzte Ausnahmetatbestände handelt; die „Kann-Regelung“ ist wie eine „Soll-Regelung“ zu verstehen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hauptband I, § 12 Rn. 48; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Bd. 2, § 12 Rn. 141). Darüber hinaus ist vorliegend eine Ermessensreduzierung auf null einschlägig, da keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, wonach ein atypischer Fall vorliegen würde, der ein Abweichen vom Regelfall der Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit weiterer 119 Tage rechtfertigen würde. Der Beklagte hat insoweit in den streitgegenständlichen Bescheiden nichts Entgegenstehendes vorgetragen, sondern hat vielmehr den Zeitraum von zwei Jahren und 246 Tagen unproblematisch als ruhegehaltsfähig anerkannt, während er die Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen 119 Tage allein auf Art. 21 BayBeamtVG sowie die Verwaltungsvorschrift zu Art. 20 BayBeamtVG (betreffend die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Mindestzeit und deren Beginn) und damit auf für den Beklagten zwingende Regelungen und nicht auf Ermessenserwägungen gestützt hat. Soweit in der Klageerwiderung auf den Gesichtspunkt verwiesen wurde, dass die gesamte Zeit der praktischen Tätigkeit bei der Firma V. und bei der Firma N. bei der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt worden seien, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, da eine Besserstellung eines Beamten, der gleichzeitig Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, bereits durch die Anrechnungsvorschrift des Art. 85 BayBeamtVG vermieden wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 22/14 – juris Rn. 19 ff.; U.v. 11.12.2008 – 2 C 9/08 – juris Rn. 19). Darüber hinaus würde sich der Beklagte mit dieser Argumentation in Widerspruch zu seiner eigenen Entscheidung setzen, zumindest für zwei Jahre und 246 Tage die Ruhegehaltsfähigkeit anzuerkennen, für die ausweislich des Versicherungsverlaufs ebenfalls Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.

Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. 2
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

2

Der 1938 geborene Kläger stand als Professor an der ... Universität A von April 1986 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Ende September 2005 im Dienst des Beklagten. Zuvor war er fast 20 Jahre in den USA beschäftigt (von Juni 1966 bis Juni 1979 an der Universität B und von Juli 1979 bis März 1986 an der Universität C).

3

Für die Beschäftigungszeiten in den USA waren für den Kläger Rentenansprüche begründet worden. An die US-amerikanische Sozialversicherungsverwaltung (Social Security Administration) wurden im Jahr 1966, von 1978 bis 1986 und vereinzelt für spätere Jahre Versicherungsbeiträge gezahlt: Die Beiträge wurden bei nicht selbständiger Tätigkeit hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer, bei ebenfalls der Rentenversicherungspflicht unterliegender freiberuflicher Tätigkeit vom Kläger allein getragen. Insgesamt wurden auf das Rentenkonto des Klägers 21.813 US-Dollar von ihm selbst und 16.216 US-Dollar vom Arbeitgeber eingezahlt. Hieraus erhält der Kläger eine monatliche Rente von 706 US-Dollar. Zudem bestehen für den Kläger Altersversicherungsverträge bei dem amerikanischen Pensionsfonds TIAA-CREF (Teachers Insurance and Annuity Association). Die Teilnahme an dieser Versicherung war freiwillig und beruhte auf einer Vereinbarung mit der jeweiligen Universität. Die Einzahlungen erfolgten gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in etwa gleicher Höhe. Seit dem 1. Januar 2004 erhält der Kläger aus diesem Pensionsfonds monatliche Leistungen von 1.779 US-Dollar.

4

Im Versorgungsfestsetzungsbescheid wurden die in den USA verbrachten Beschäftigungszeiten mit insgesamt fünf Jahren berücksichtigt. Dies betraf die Zeit zur Vorbereitung der Promotion und die vorgeschriebene Mindestzeit für die Habilitation (August 1973 bis August 1978). Bei den übrigen Zeiten sei davon auszugehen, dass dem Kläger hierfür Leistungen aus amerikanischen Versicherungen zustünden.

5

Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil, über die Berücksichtigung auch der übrigen Beschäftigungszeiten des Klägers seit November 1968 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

6

Daraufhin lehnte die Beklagte die Berücksichtigung der weiteren Beschäftigungszeiten in den USA als ruhegehaltfähig erneut ab, weil der Kläger neben der Beamtenversorgung von § 55 BeamtVG nicht erfasste Renten beziehe und die Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähig eine Gesamtversorgung zur Folge hätte, die über der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG läge. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Die Ermessenausübung des Beklagten werde den bindenden Vorgaben des vorangegangenen Bescheidungsurteils gerecht. Zweck des § 55 BeamtVG sei, diejenigen Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter ein Beamtenverhältnis eingehen, versorgungsrechtlich den "Nur-Beamten" annähernd gleichzustellen und ihnen deshalb diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie schon während der vordienstlichen Tätigkeit Beamte gewesen wären. Eine Überschreitung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG würde statt einer Gleichstellung eine Besserstellung bewirken, was der Beklagte ermessensfehlerfrei habe vermeiden dürfen.

8

Mit seiner Revision beantragt der Kläger,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2010 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 7. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2010 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten des Klägers an der Universität B (USA) vom 26. November 1968 bis 17. August 1973 und vom 18. August 1978 bis 30. Juni 1979 sowie an der Universität C (USA) vom 1. Juli 1979 bis 31. März 1986 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen und zugunsten des Klägers den Ruhegehaltssatz ohne Anrechnung der Leistungen der amerikanischen Grundversicherung Social Security und des amerikanischen Pensionsfonds TIAA-CREF auf 74,75 % festzusetzen,

sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit oder auf eine erneute Ermessensentscheidung hierüber. Nach §§ 10 bis 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG können zwar bestimmte Vordienstzeiten bei der Versorgung von Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (1.). Im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine solche Berücksichtigung ist aber dem Zweck dieser Bestimmungen Rechnung zu tragen, der darin besteht, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (2.). Der Zweck der Gleichstellung mit einem "Nur-Beamten" steht einer Besserstellung durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten entgegen, aus denen der Beamte einen Versorgungsanspruch erworben hat, der nicht zu einem entsprechenden Ruhen seiner Versorgung als Beamter führt (3.).

11

1. Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Ruhegehaltfähig sind die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten und die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG). Nach der Gesamtdauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt sich der prozentuale Anteil der Dienstbezüge, den der Beamte als Ruhegehalt erhält (Ruhegehaltssatz). Somit wirken sich Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig unmittelbar auf den Ruhegehaltssatz und damit auf die Höhe des Ruhegehalts aus.

12

Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, ist das Ruhegehalt nach § 85 BeamtVG in der bei Eintritt in den Ruhestand geltenden Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zu bestimmen. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG 2001 bleibt der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt, wobei die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen sind. Damit wird der Versorgungsstand gewährleistet, den die Beamten unter Geltung des alten Rechts erreicht haben. Somit ist auch die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nach der Rechtslage am 31. Dezember 1991 zu beurteilen. Maßgebend sind daher die Berücksichtigungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl. I S. 570; vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 12 ff.).

13

Nach § 67 Abs. 1 BeamtVG a.F. richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen vorrangig nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 dieser Vorschrift. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. soll die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung unter anderem zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Derartige Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können (BVerwG, Urteile vom 14. März 2002 - 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O. und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16). § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. schließt die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnet zusätzliche Möglichkeiten der Berücksichtigung von Vordienstzeiten (BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 19 und vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 19).

14

2. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Insoweit unterliegt die Ermessensausübung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (§ 114 Satz 1 VwGO). Danach muss eine Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 13 Rn. 19 m.w.N.).

15

Der Zweck der Berücksichtigungsvorschriften nach §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. besteht darin, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9, vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 12 und vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 20).

16

Für § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. gilt nichts anderes. Diese zusätzliche Berücksichtigungsmöglichkeit trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (BVerwG, Urteile vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 12). Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, Vordienstzeiten auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Berücksichtigung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 20).

17

Diesem Zweck der gesetzlichen Berücksichtigungsvorschriften entspricht eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit "Nur-Beamten" zu erreichen. Folgerichtig wird das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten abgelehnt wird, weil der Beamte andernfalls eine höhere Gesamtversorgung aus dem Ruhegehalt und aus einem anderen System der Alterssicherung erhalten würde, als wenn er diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätte. Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O., vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 24).

18

Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Anspruch auf Versorgung aus öffentlichen Mitteln erworben hat, gegenüber "Nur-Beamten" verhindern, so muss er eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die dadurch erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG a.F., so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 f. und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27). Nur in diesem Rahmen - also unterhalb der Kappungsgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG - kann Raum dafür sein, im Rahmen der Ermessensausübung besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zugunsten des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 26).

19

Allerdings darf die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nicht deshalb ganz oder teilweise abgelehnt werden, weil der Beamte neben dem Ruhegehalt eine Versorgungsleistung erhält, die er ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat. Das Ruhegehalt ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 10 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28). Daraus folgt auch, dass der Dienstherr gehindert ist, den Beamten durch die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten schlechter zu stellen, weil er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 28).

20

3. Eine Besserstellung spätberufener Beamter wird regelmäßig bereits durch die Ruhensregelungen in § 55 BeamtVG vermieden. Liegen dagegen die Ruhensvoraussetzungen des § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. nicht vor, muss dem gesetzgeberischen Zweck der Vermeidung einer Besserstellung spätberufener Beamter im Rahmen der Berücksichtigungsentscheidung nach §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Rechnung getragen werden.

21

Bei der vorgenannten Entscheidung muss eine doppelte Berücksichtigung der betroffenen Vordienstzeiten vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21). Dies wird regelmäßig durch die Ruhensregelungen gewährleistet, wenn es sich um eine von § 55 BeamtVG erfasste Rentenleistung handelt. Hier wird die Gesamtalimentierung bei der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG gekappt. Hat die Vordienstzeit dagegen zu einer Rentenleistung geführt, die wegen des Fehlens eines entsprechenden zwischen- oder überstaatlichen Abkommens nicht nach § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. zu einem entsprechenden Ruhen der Versorgung führt, versagt der Ausgleichsmechanismus der Ruhensvorschriften. Wenn eine Besserstellung dieser "nachträglichen" Beamten vermieden werden soll, muss die Korrektur daher bereits bei der Entscheidung über die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. vorgenommen werden (vgl. Strötz, in: GKÖD, § 11 BeamtVG Rn. 55).

22

Ein Wertungswiderspruch zu § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. entsteht hierdurch nicht.

23

Die Ruhensvorschriften in § 55 BeamtVG regeln, welche Auswirkungen der Bezug einer Rente auf die Versorgungsbezüge hat. Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen" (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8); der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten. Im Grundsatz erfolgt deshalb eine Kappung der Gesamtalimentierung auf im Einzelnen festgelegte Höchstgrenzen, sofern es sich um von der öffentlichen Hand mitfinanzierte "Renten" im Sinne der Vorschrift handelt. § 55 BeamtVG knüpft damit an tatsächlich bestehende Ansprüche oder Anwartschaften an und begrenzt in bestimmten Konstellationen deren insgesamt zu gewährende Höhe.

24

Die §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. regeln dagegen die vorgelagerte Frage, welche nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können. Es geht daher stets um Fiktionen, weil diese Zeiten tatsächlich nie im Beamtenverhältnis "erdient" worden sind. Die Berücksichtigung bewirkt eine fiktive Behandlung der außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Arbeitszeit als "Beamten-Dienstzeit" in versorgungsrechtlicher Sicht. Damit soll eine Altersversorgung ermöglicht werden, die derjenigen entspricht, die der Beamte erhalten hätte, wenn er auch diese Vordienstzeiten bereits im Beamtenverhältnis verbracht hätte.

25

Wäre der Betroffene schon in dieser Phase Beamter gewesen, hätte er indes keine anderweitigen Rentenansprüche erwerben können. Für eine "Doppelberücksichtigung" der nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Vordienstzeiten ist ein Sachgrund aber nicht ersichtlich.

26

Nach § 55 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 BeamtVG a.F. werden Versorgungsbezüge neben wiederkehrenden Geldleistungen, die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden, nur bis zur Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. gezahlt. Solche Geldleistungen führen mithin zu einem anteiligen Ruhen der Versorgungsbezüge. Damit wird eine Doppelversorgung aus (deutschen) öffentlichen Kassen vermieden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die in § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. genannten Abkommen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit abgeschlossen werden, so dass bei einer Gesamtbetrachtung entsprechende Leistungen des ausländischen Versicherungsträgers mittelbar zu einer Belastung deutscher öffentlicher Kassen führen (Kümmel, BeamtVG, § 55 Rn. 223). Das ist ein anderer Aspekt als der Zweck der Gleichstellung des später in das Beamtenverhältnis Gelangten mit dem "Nur-Beamten".

27

Deshalb führt der Umstand, dass eine ausländische Versorgungsleistung nicht dem § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. unterfällt, nicht dazu, dass die entsprechenden Auslandsvordienstzeiten im Rahmen der §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. berücksichtigt werden müssten, obwohl sie eine über die Höchstversorgung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. hinausgehende Gesamtversorgung bewirken würden. Andernfalls käme man zwingend zu einer Besserstellung der Beamten mit solchen ausländischen Pensionsansprüchen gegenüber den "Nur-Beamten": Die ausländischen Pensionsansprüche bleiben bei der Frage des Ruhens außer Betracht, die zugrunde liegenden Zeiten müssten aber - ihre Förderlichkeit vorausgesetzt, die in den Fällen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. in aller Regel zu bejahen ist - stets berücksichtigt werden, die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG wäre nicht einschlägig. Eine derartige Privilegierung von Beamten mit ausländischen Versorgungsansprüchen durch die Kombination von Nichteinbeziehung in die Ruhensregelung und Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 <279>, vom 6. November 1973 - 2 C 8.73 - Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2 S. 12, vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 S. 4 f.; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 S. 3 f.).

28

Somit kommt § 55 Abs. 8 BeamtVG keine Sperrwirkung für die nach §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. zu treffende Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu. An der gegenteiligen Aussage im Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - (Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 26; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 32) hält der Senat nicht fest.

29

Bei der Vergleichsberechnung im Rahmen der §§ 10 bis 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. können deshalb nur Pensionsleistungen außer Betracht bleiben, die ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln des nunmehrigen Versorgungsempfängers erworben worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N. und vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - a.a.O. Rn 27 f. m.w.N.). In den anderen Fällen sind die Versorgungsansprüche, die der Versorgungsempfänger im Ausland erworben hat, und diejenigen, die er in dieser Zeit im Beamtenverhältnis erworben hätte, gegenüberzustellen. Bleiben erstere hinter letzteren zurück, ist die Vordienstzeit entsprechend anteilig zu berücksichtigen. Gehen sie darüber hinaus, sind sie nicht zu berücksichtigen.

30

4. Danach war im vorliegenden Fall die Versagung der Berücksichtigung weiterer Zeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. ermessensgerecht und ist das die Ermessensbetätigung des Beklagten billigende Berufungsurteil nicht zu beanstanden.

31

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) übersteigt die vom Kläger ohne Berücksichtigung der streitigen Vordienstzeiten erdiente Versorgung zusammen mit den in diesen Zeiten erworbenen Versorgungsansprüchen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. Die anderweitigen Versorgungsansprüche sind auch nicht ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mittel finanziert, sondern aufgrund gesetzlicher Regelung bzw. einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Wesentlichen hälftig vom jeweiligen Arbeitgeber mitfinanziert worden und deshalb einer gesetzlichen Rente bzw. einer Betriebsrente nach deutschem Recht vergleichbar.

32

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.