Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Okt. 2017 - W 1 K 16.890

bei uns veröffentlicht am24.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts … vom 9. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. März 2017 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2015 eine um 1.636,89 EUR höhere Personalkostenerstattung nach § 3 BKEntschV-GV zu gewähren.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger war bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats Februar 2017 Beamter des Beklagten, zuletzt im Amt eines Hauptgerichtsvollziehers (A 10). Er war seit dem … … … beim Amtsgericht … als Gerichtsvollzieher eingesetzt.

Im Jahre 2012 lag die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung des Klägers bei etwa 68% bezogen auf die durchschnittliche Belastung der Gerichtsvollzieher nach dem geltenden Belastungsmaßstab, dem sog. Bad Nauheimer-Schlüssel. Aufgrund dessen wurde der Höchstbetrag der Personalkostenerstattung nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (BKEntschV-GV) um 20% gekürzt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde zurückgewiesen; eine Klage wurde nicht erhoben. Die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung des Klägers lag sodann im Jahre 2013 aufgrund der von ihm gemeldeten Zahlen nach dem Bad Nauheimer-Schlüssel bei ca. 55% und in 2014 bei etwa 59% der durchschnittlichen Belastung eines Gerichtsvollziehers.

Mit Bescheid des Direktors des Amtsgerichts … vom 9. März 2016 setzte dieser die Entschädigungsbeträge nach §§ 2, 3 BKEntschV-GV für den Kläger für das Jahr 2015 fest; hierbei wurden diesem 16.642,28 EUR der verauslagten 18.279,17 EUR an Personalkosten erstattet. Der Personalkostenerstattung wurde die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung des Klägers aus dem Jahre 2012 zu Grunde gelegt und aufgrund dessen eine 20%-ige Kürzung des Höchstbetrages vorgenommen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2017 zurückgewiesen wurde.

Am 29. Juli 2016 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die um 20% gekürzte Personalkostenerstattung unabhängig von einer realen Belastungsberechnung, wie sie in § 3 Abs. 2 Satz 1 BVEntSch-V-GV gefordert werde, durchgeführt worden sei. Ein gültiger Belastungsmaßstab sei seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 1. Januar 2013 nicht mehr gegeben gewesen. Eine Belastungsberechnung anhand des Bad Nauheimer-Schlüssels sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr sachgerecht gewesen, da der ab dem 1. Januar 2013 anfallende Arbeitsaufwand stark gestiegen sei, was auch wesentlich mehr Büroaufwand nach sich gezogen habe. Ebenso sei auch die Statistik seit dem 1. Januar 2013 geändert worden. Deshalb sei auch die Einführung eines neuen Belastungsschlüssels erforderlich gewesen. Es könne nicht zulasten des Klägers gehen, wenn der Beklagte die Belastungsberechnung nicht rechtzeitig angepasst und den neuen Belastungsmaßstab widerrechtlich erst rückwirkend zum 1. Januar 2015 eingeführt habe. Der Beklagte habe die Arbeitsbelastung für die Jahre 2013 - 2015 ohne gesetzliche Grundlage auf die Werte des Jahres 2012 eingefroren bzw. willkürlich festgesetzt, obwohl die maßgebliche Verordnung vorschreibe, dass für das laufende Kalenderjahr die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich sei. Die Auftragszahlen seien 2012 im Hinblick auf den Wegfall einiger Schuldner und die anstehende Sachaufklärungsreform rückläufig gewesen, hätten sich jedoch ab dem Jahr 2013 wieder deutlich erhöht. Anhand des am 21. Dezember 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2015 eingeführten neuen Belastungsmaßstabes (sog. Münchner Schüssel) habe der Kläger nachträglich eine Belastungsberechnung unter anderem für die Jahre 2014 und 2015 angestellt, wonach seine reale Arbeitsbelastung bei 94,93% (2013) bzw. 88,12% (2014) gelegen habe, sodass nach den Verordnungsvorschriften eine Kürzung der Personalkostenerstattung nicht mehr gerechtfertigt sei. Der neue Belastungsmaßstab sei nämlich bereits ab dem Jahr 2013 anzuwenden.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage insoweit zurückgenommen, als er zunächst auch beantragt hatte, den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Juni 2016 aufzuheben und ihm nach § 6 BKEntschV-GV für 2014 höhere Personalkosten von 1.646,12 EUR und für 2015 von 1.636,89 EUR nebst Prozesszinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Das Verfahren wurde insoweit von dem hiesigen Verfahren abgetrennt und unter dem Az. W 1 K 17.1256 eingestellt.

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Direktors des Amtsgerichts … vom 9. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des OLG Bamberg vom 24. März 2017 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger für das Jahr 2015 nach § 3 BKEntschV-GV eine um 1.636,89 EUR höhere Personalkostenerstattung gewährt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf eine höhere Personalkostenerstattung aus § 3 BKEntSchV-GV nicht in Betracht komme, da weder § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntSchV-GV noch sonstige Vorschriften bestimmten, wie die individuelle Arbeitsbelastung zu berechnen sei. Es werde in dieser Vorschrift lediglich Bezug auf den (jeweils) geltenden Belastungsmaßstab genommen, wobei es Sache des Dienstherrn sei und in dessen Organisationshoheit liege, diesen zu bestimmen. Dies sei in der Vergangenheit durch den Bad Nauheimer-Schlüssel geschehen. Allein durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sei dieser Belastungsmaßstab nicht in Wegfall geraten, sondern erst rückwirkend zum 1. Januar 2015 durch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 21. Dezember 2015 durch Einführung des sog. Münchner Schlüssels. Es habe damit durchgängig - auch für die Jahre 2013 und 2014 - ein gültiger Belastungsmaßstab (in Form des Bad Nauheimer-Schlüssels) bestanden. Gerade weil Unsicherheiten über die Auswirkungen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Belastungssituation bestanden und die Gerichtsvollzieher Sorge gehabt hätten, dass es in den Jahren 2014 und 2015 zu einer Reduzierung der Personalkosten kommen könne, habe seitens des Beklagten Einvernehmen bestanden, auch noch für die Jahre 2014 und 2015 die Belastungszahlen aus 2012, dem letzten Jahr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, zugrundezulegen; man habe damit gerade dem Wunsch der Gerichtsvollzieher Rechnung getragen. Zwar möge der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntSchV-GV, wonach für das laufende Kalenderjahr jeweils die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich sei, gegen die Zugrundelegung der Zahlen aus 2012 für die Jahre 2014 und 2015 sprechen; diese Vorgehensweise habe vorliegend jedoch im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, da die Berechnung der Arbeitsbelastung nach dem bis einschließlich 2014 geltenden Bad NauheimerSchlüssel für den Kläger aufgrund der von ihm gemeldeten Zahlen für das Jahr 2013 eine Belastung von 55% und für das Jahr 2014 von 59% ergeben habe, sodass die Kürzung der Personalkostenerstattung nach dem Verordnungswortlaut noch höher hätte ausfallen müssen, wenn nicht die Zahlen des Jahres 2012 zu Grunde gelegt worden wären. Umgekehrt hätte der Beklagte eine Kürzung dann unterlassen, wenn für die Jahre 2013 und 2014 unter Zugrundelegung des Bad Nauheimer-Schlüssels die Arbeitsbelastung des Klägers wieder bei 80% oder darüber gelegen hätte. Die vom Kläger vorgelegten höheren Belastungszahlen beruhten dagegen auf der Berechnung mittels des erstmals für das Jahr 2015 geltenden Belastungsmaßstabs, der somit erst für die Bemessung der Bürokostenentschädigung 2016 von Relevanz sei.

Hinsichtlich der Entwicklung eines neuen Belastungsmaßstabes sei es so gewesen, dass die Landesjustizverwaltungen im April 2012 beschlossen hätten, eine Arbeitsgruppe zu beauftragen, über die Notwendigkeit und den Umfang der Fortschreibung des Bad Nauheimer-Schlüssels im Hinblick auf das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, das zum 1. Januar 2013 in Kraft treten sollte und das eine Reihe neuer Dienstgeschäfte für die Gerichtsvollzieher vorsah, zu befinden. Aufgrund des zögerlichen Voranschreitens der Arbeiten habe Bayern daneben eine selbständige Arbeitsgruppe gegründet, welche von Juli bis September 2014 eine umfangreiche Aktenanalyse durchgeführt habe; nach einer Evaluation sei dann das neue System der Belastungsberechnung mit JMS vom 21. Dezember 2015 in Bayern rückwirkend zum 1. Januar 2015 in enger Abstimmung mit der Hauptpersonalvertretung und den Berufsverbänden der Gerichtsvollzieher eingeführt worden. Das neue System knüpfe nicht mehr wie der Bad Nauheimer-Schlüssel an eine auf den Auftragsinhalt bezogene Statistik an, sondern an eine Statistik, in der insgesamt die Zahl der Aufträge erfasst und inhaltlich nur noch hinsichtlich der Zustellungsaufträge differenziert werde. Dabei sei bei einem Vollzeit-Gerichtsvollzieher eine einheitliche Bemessungszahl mit einem Jahrespensum von 1.400 Aufträgen zugrundezulegen.

Die Ablehnung der rückwirkenden Anwendung des neuen Belastungsmaßstabs bereits ab dem Jahr 2013 sei nicht zu beanstanden, sondern sachlich gerechtfertigt, da nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BKEntSchV-GV die Festsetzung der Entschädigungsbeträge nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen habe und damit die Entschädigung für 2013 und 2014 bereits abgeschlossen gewesen sei; auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bestehe hierfür keine Veranlassung. Einer früheren Einführung des neuen Systems habe auch entgegengestanden, dass sich valide Daten zur Berechnung des Personalbedarfs und der Arbeitsbelastung immer erst nach einer gewissen Konsolidierung der gesetzlichen Änderungen in den Arbeitsabläufen erheben ließen. Erhebungen zum Arbeitsaufwand aus dem Zeitraum unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung würden die nach der Konsolidierungsphase tatsächlich bestehenden Aufwände nicht korrekt abbilden, so dass auch eine Änderung des Belastungsmaßstabes nur zeitlich versetzt habe erfolgen können. Zudem knüpfe der neue Münchner Schlüssel an die eigens für das neue System angepasste Statistik GV 020 an. Es fehle daher bereits an einer statistischen Grundlage zur Berechnung des Personalbedarfs und der Arbeitsbelastung nach dem neuen System vor dem 1. Januar 2015. Insofern werde auch die vom Kläger selbst angestellte Belastungsberechnung anhand des neuen Systems für 2013 und 2014 bestritten. Eine Berechnung für die Jahre 2013 und 2014 anhand des neuen Belastungsmaßstabes sei auch dem Beklagten nicht möglich, da es an der erforderlichen Zahlengrundlage fehle, denn die erforderliche Statistik sei in den genannten Jahren noch nicht geführt worden.

Die Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher sei durch den Dienstherrn in einer für die gesamte Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher geltenden Weise pauschalierend und typisierend festzustellen. Es bestehe kein Anspruch eines einzelnen Beamten darauf, dass der Dienstherr zur Feststellung der Arbeitsbelastung eine bestimmte Berechnungsmethode verwende oder dass der Dienstherr zusammen mit einer gesetzlichen Änderung des Aufgabenbereichs der betroffenen Berufsgruppe Änderungen bei der Berechnungsmethode für den Belastungsmaßstab vornehme. Die Wahl der Berechnungsmethode unterliege vielmehr seiner Organisationshoheit.

Wegen der weiteren des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang zulässig und begründet, da der Kläger einen Anspruch aus § 3 BKEntschV-GV auf eine um 1.636,89 EUR höhere Personalkostenerstattung für das Jahr 2015 hat. Die in dem angegriffenen Bescheid des Direktors des Amtsgerichts … vom 9. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. März 2017 enthaltene Kürzung der Personalkostenerstattung auf 80% des Höchstbetrages nach § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Anspruch des Klägers auf eine ungekürzte Personalkostenerstattung für das Jahr 2015 ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV. Für die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung der Personalkostenerstattung existiert demgegenüber keine Rechtsgrundlage. Eine Kürzung der Personalkostenerstattung ist nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BKEntschV-GV nur dann möglich, wenn die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung eines Gerichtsvollziehers nach dem „geltenden Belastungsmaßstab“ niedriger als 80% liegt. In diesem Fall verringert sich der Höchstbetrag nach Abs. 1 der Vorschrift je angefangene zehn Prozentpunkte um jeweils 10%. Für das laufende Kalenderjahr ist jeweils die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich.

Die Rechtswidrigkeit der Kürzung für das Kalenderjahr 2015 ergibt sich hier bereits daraus, dass der Beklagte entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV nicht die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres, nämlich die des Jahres 2014, zu Grunde gelegt hat, sondern die Jahresdurchschnittsbelastung des Jahres 2012. Aber auch dann, wenn man die Jahresdurchschnittsbelastung des korrekten Bezugsjahres 2014 zu Grunde legt, ist eine Kürzung der Personalkostenerstattung nicht rechtmäßig. Dies ergibt sich vorliegend daraus, dass der vom Beklagten zur Berechnung der durchschnittlichen individuellen Arbeitsbelastung verwendete sog. Bad Nauheimer-Schlüssel ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 1. Januar 2013, jedenfalls aber im hier relevanten Bezugsjahr 2014, nicht mehr materiell rechtmäßig als „geltender Belastungsmaßstab“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV zu Grunde gelegt werden konnte.

Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass der Bad Nauheimer-Schlüssel formal erst mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Wegfall geraten ist, nachdem das Bayerische Staatsministerium der Justiz den neuen „geltenden Belastungsmaßstab“ in Form des sog. Münchner Schlüssels mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2015 eingeführt hatte. Auch ist zu konstatieren, dass die Festlegung des „geltenden Belastungsmaßstabes“ grundsätzlich der Organisationshoheit des Dienstherrn unterliegt. Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 49 Abs. 3 BBesG a.F. i.V.m. der BKEntschV-GV geklärt und anerkannt, dass die Entschädigung der Gerichtsvollzieher realitätsnah an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten sowie aktuell festzusetzen ist. Dabei legt die Vorschrift den Normgeber nicht auf ein bestimmtes Entschädigungsmodell fest und erlaubt Typisierungen und Pauschalierungen, solange das Gebot der Realitätsnähe nicht verletzt wird. Für die Ermittlung der jeweils festzusetzenden Werte muss sich der Normgeber auf eine hinreichend breite empirische Basis stützen (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2004 – 2 C 41/03 – juris; BVerwG, B.v. 12.12.2011 – 2 B 39/11 – juris). Ist danach die Entschädigung als solche realitätsnah auszugestalten und festzusetzen, so muss dies in gleichem Maße auch für den zur Berechnung der Entschädigungsleistung dienenden „geltenden Belastungsmaßstab“ gelten. Entsprechend vorstehender Ausführungen steht dem Dienstherrn bei der Festlegung des „geltenden Belastungsmaßstabes“ zwar ein Organisationsermessen zu, jedoch wird dieses – insoweit gerichtlich voll überprüfbar – durch das Gebot der Realitätsnähe begrenzt, was wiederum darin begründet liegt, dass der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Diesen darf daher nicht zugemutet werden, Kosten selbst zu übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstehen – wie hier im Falle der Beschäftigung von Büropersonal – und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Das zwingend zu beachtende Gebot der Realitätsnähe wird durch die Anwendung des Bad Nauheimer-Schlüssels als „geltender Belastungsmaßstab“ seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 1. Januar 2013, jedenfalls aber im hier nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV relevanten Jahr 2014, verletzt. Dies ergibt sich bereits aus der eklatanten Abweichung der Ergebnisse bei der Berechnung der durchschnittlichen individuellen Arbeitsbelastung des Klägers nach dem Bad Nauheimer-Schlüssel und dem Münchner Schlüssel. So errechnet sich für das Bezugsjahr 2014 nach dem Bad Nauheimer-Schlüssel eine Arbeitsbelastung des Klägers von 59%, während diese entsprechend der klägerischen Berechnungen nach dem Münchner Schlüssel bei 88,12% liegt, was einer Abweichung von knapp 30% entspricht. Eine noch höhere Abweichung von etwa 40% ergibt sich bei Betrachtung des – hier nicht mehr streitigen – Bezugsjahres 2013, in welchem die Arbeitsbelastung nach Bad Nauheimer-Schlüssel bei 55% liegt, während sie entsprechend dem Münchner Schlüssel 94,93% beträgt. Geht man überdies mit dem Beklagten davon aus, dass die Einführung des neuen Münchner Schlüssels maßgeblich durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung bedingt war (vgl. Bl. 150 d. Akte) und die seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Struktur der Arbeitsbelastung nunmehr durch die Berechnung mittels des Münchner Schlüssels realitätsnah abgebildet wird, so ist aus den erheblich niedrigeren Belastungswerten nach dem alten Bad Nauheimer-Schlüssel –welche entsprechend obiger Ausführungen nicht allein in 2014, sondern auch bereits in 2013 zu verzeichnen waren, und die nicht mehr im Rahmen einer natürlichen Schwankungsbreite liegen – allein zu schlussfolgern, dass die Arbeitsbelastung durch den Bad Nauheimer-Schlüssel im Jahr 2014 nicht mehr realitätsnah abgebildet wurde. Da das Gebot der Realitätsnähe entsprechend obiger Ausführungen aber die Grenze des Organisationsermessen des Dienstherrn bildet, wurde dieses durch den gleichwohl für die Personalkostenerstattung des Jahres 2015 angewendeten Bad Nauheimer-Schlüssel überschritten.

Der Beklagte hat demgegenüber auch nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können, dass der Kläger die Arbeitsbelastung nach dem Münchner Schlüssel falsch berechnet hätte. Der Beklagte hat sich vielmehr diesbezüglich auf ein pauschales Bestreiten beschränkt und vorgetragen, dass ihm eine Berechnung mangels fehlender Statistikzahlen aufgrund der ebenfalls erst im Jahre 2015 neu eingeführten Statistik GV 020 nicht möglich sei. Der Kläger hat demgegenüber mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 eingehend dargelegt, wie er unter Einhaltung der nunmehr gültigen Anleitung des Dienstherrn die Berechnung seiner individuellen Arbeitsbelastung für das Jahr 2014 (und ebenso für das Jahr 2013) durch nachträgliche händische Auszählung der Auftragszahlen ermittelt hat (vgl. Bl. 96, 23, 24 d. Akte). Fehler in diesen Berechnungen sind für das Gericht nicht ersichtlich. Es ist hierbei auch zu bedenken, dass die neue Belastungsberechnung nach dem Münchner Schlüssel nicht auf komplexen Rechenvorgängen beruht, sondern hierfür lediglich die bereinigte Anzahl der Auftragsnummern eines Kalenderjahres mit der Anzahl der Zustellungsaufträge, welche gesondert gewichtet werden, addiert wird. Aus welchem Grunde dem Beklagten eine Überprüfung der klägerischen Berechnung (trotz fehlender Statistikgrundlage) bei der gegebenen Sachlage nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich daher nicht.

Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht geschweige denn einen Nachweis dafür erbracht, dass es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung des Klägers um einen atypischen Einzelfall handelt, während der Bad Nauheimer-Schlüssel im streitigen Bezugsjahr 2014 auf einer hinreichend breiten empirischen Basis im Allgemeinen noch hinreichend realitätsnahe Ergebnisse liefert. Die erkennende Kammer ist vielmehr im Gegenteil davon überzeugt, dass – unabhängig von obigen Ausführungen zur Feststellung der fehlenden Realitätsnähe beim Kläger persönlich – der Bad Nauheimer-Schlüssel im hier relevanten Bezugsjahr 2014 die Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher in Bayern generell nicht mehr realitätsnah abgebildet hat. Dies ergibt sich zuvörderst bereits daraus, dass der Beklagte selbst mit Schreiben des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 20. Januar 2014 sowie 31. Oktober 2014 sowohl für die Personalkostenerstattung des Jahres 2014 wie auch des Jahres 2015 sein Einverständnis damit erklärt hat, dass entgegen dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV der Berechnung der individuellen Arbeitsbelastung die Belastungszahlen des Jahres 2012 und nicht des jeweiligen Vorjahres zugrundezulegen sind. Zur Begründung hierfür hat das Staatsministerium der Justiz unter dem 20. Januar 2014 ausgeführt, dass „seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten und Unstimmigkeiten bei der Erfassung des Geschäftsanfalls bestünden und noch ungewiss sei, inwieweit die erhobenen Belastungszahlen für 2013 ein bayernweit gleichmäßiges und realistisches Abbild der tatsächlichen Belastungssituation der Gerichtsvollzieher darstellen und für den Umfang der Beschäftigung von Personal in 2014 herangezogen werden sollen“. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz überdies die Ergebnisse des 7. Qualitätszirkels-GV vom 8. Oktober 2014 zur Personalkostenerstattung begrüßt und gebeten, im Folgejahr entsprechend diesen Ergebnissen zu verfahren. In dem Protokoll des 7. Qualitätszirkels-GV wird unterdessen ausgeführt, dass „seit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ab dem 1. Januar 2013 die Anforderungen an die Bürotätigkeit erheblich gestiegen seien… Bei den Gerichtsvollziehern bestehe weiterhin die Besorgnis, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung 2013 und 2014, die noch nach dem nicht mehr validen Bad Nauheimer-Schlüssel erhoben werde, unter 80% liegen könnte. Frühestens zum 1. Januar 2015 sei in Bayern mit validen Bemessungszahlen und einer neuen Statistik zu rechnen“. Da aufgrund dieser Sachlage eine Reduzierung der Personalkosten für die Gerichtsvollzieher nach § 3 Abs. 2 BKEntschV-GV befürchtet wurde, wurde von den Teilnehmern des Qualitätszirkels vorgeschlagen, auch für 2015 weiterhin die Belastungszahlen aus 2012 zugrunde zu legen. Indem sich der Beklagte durch das zuständige Staatsministerium diese Auffassung der fehlenden Validität zu eigen gemacht hat und als Konsequenz hieraus einer verordnungswidrigen Verwendung von Belastungszahlen aus dem Jahre 2012 zugestimmt hat, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung selbst nicht mehr von der Realitätsnähe des „geltenden Belastungsmaßstabes“ in Form des Bad Nauheimer-Schlüssels ausgegangen ist. Letztlich hat dann in der Folge auch die Einführung eines neuen „geltenden Belastungsmaßstabes“ in Form des Münchner Schlüssels zum 1. Januar 2015 bestätigt, dass die bereits zuvor getroffene Einschätzung der mangelnden Validität des Bad Nauheimer-Schlüssels nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung korrekt gewesen ist. Gestützt wird dieses Ergebnis zusätzlich durch eine fachliche Einschätzung des Rechnungshofes Baden-Württemberg in einer Denkschrift aus dem Jahre 2015, in der (betreffend den in Baden-Württemberg ebenfalls verwendeten Bad Nauheimer-Schlüssel) erklärt wird, dass „spätestens seit der 2013 in Kraft getretenen Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung der Bad Nauheimer-Schlüssel die tatsächliche Belastung der Gerichtsvollzieher nicht mehr abbilde. Auch die für die Personalbemessung in der Justiz gebildete Bundespensenkommission gehe davon aus, dass die Belastung derzeit nicht richtig abgebildet werde. Da keine aktuelle analytische Personalbedarfsberechnung vorgelegen habe, erhöhe diese den Personalbedarf wegen der Reform übergangsweise um 10%“ (vgl. http://www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de/de/veroeffentlichungen/denkschriften/317750/317759.html). Schließlich ist bereits der Begründung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zu entnehmen, dass hierdurch ein Mehraufwand in personeller Hinsicht zu erwarten sei, der im Wesentlichen durch die den Gerichtsvollziehern zusätzlich übertragenen Aufgaben verursacht werde. Es sei mit einem Belastungsanstieg von 21 Prozentpunkten nach dem Bad Nauheimer-Schlüssel zu rechnen (vgl. BT-Drs. 16/10069, S. 22). Auch der Rechnungshof Baden-Württemberg verweist auf einen Belastungsanstieg in dieser Größenordnung. Aus dieser prognostizierten und nach Inkrafttreten des Gesetzes auch vom Beklagten konzedierten Mehrbelastung für die Gerichtsvollzieher (vgl. etwa Bl. 73 d. Akte) ist zu schlussfolgern, dass jedenfalls das Ergebnis einer gegenüber dem Jahr 2012 rechnerisch weiter zurückgehenden Arbeitsbelastung des Klägers im Jahre 2014 entsprechend dem Bad Nauheimer-Schlüssel (von 68% auf 59%) nicht nachvollziehbar ist und die tatsächliche Arbeitsbelastung offensichtlich nicht mehr realitätsnah darstellt.

Nach alledem entspricht die Belastungsberechnung mittels des Bad Nauheimer-Schlüssels seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, jedenfalls aber im vorliegend relevanten Kalenderjahr 2014, nicht mehr dem Gebot der Realitätsnähe. Dieses ist jedoch aufgrund der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation (vgl. hierzu oben) stets und damit auch in einer Umbruchsituation, wie sie vorliegend von dem Beklagten geschildert wurde, zwingend zu beachten. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Bezugnahme des Beklagten auf § 4 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV sowie auf die ebenfalls erst im Jahre 2015 eingeführte neue Statistik GV 020 nichts an dem dargestellten Ergebnis zu ändern. Der Beklagte ist vielmehr gehalten, zu jedem Zeitpunkt einen realitätsnahen Belastungsmaßstab vorzuhalten. Dies erscheint zudem vorliegend auch keineswegs unmöglich, nachdem die Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung mit Beschluss des Gesetzes am 29. Juli 2009 bereits bekannt waren, während die Mehrzahl der Vorschriften erst zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Dieser zeitliche Vorlauf hätte dem Beklagten eine zeit- und sachgerechte Änderung des „geltenden Belastungsmaßstabes“ ohne weiteres ermöglicht. Wenn der Beklagte überdies vorträgt, dass valide Daten zum Arbeitsaufwand immer erst nach einer gewissen Konsolidierungsphase nach Inkrafttreten eines Gesetzes zur Verfügung stünden und daher auch ein neuer Belastungsmaßstab nur zeitversetzt eingeführt werden könne, so kann dies vor dem Hintergrund der oben genannten verfassungsrechtlichen Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht durchgreifen, zumal es durchaus realistisch erscheint, eine neue Aufgabenstruktur in einem geänderten Belastungsmaßstab zu antizipieren und vorläufig zu bewerten, erforderlichenfalls unter erneuter Anpassung nach Inkrafttreten des Gesetzes. Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der Beklagte mit dem Münchner Schlüssel einen Belastungsmaßstab eingeführt hat, welcher (abgesehen von den Zustellungsaufträgen) gar nicht mehr nach der inhaltlichen Art der einzelnen Aufträge differenziert, so dass eine Konsolidierung in den Arbeitsabläufen vorliegend auch nicht von entscheidender Bedeutung war.

Zusammenfassend bestand für die vorgenommene Kürzung der Personalkostenerstattung auf 80% im Kalenderjahr 2015 keine Rechtsgrundlage, da der Bad Nauheimer-Schlüssel als „geltender Belastungsmaßstab“ nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV nicht mehr herangezogen werden konnte. Ein Abstellen auf die Belastungszahlen des Jahres 2012 – wie vorliegend geschehen – vermag auch nicht den (vorübergehenden) „geltenden Belastungsmaßstab“ darzustellen, da eine derartige Handhabung dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV eindeutig widerspricht. Kann der Beklagte die vorgenommene Kürzung aber nicht rechtmäßig auf § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV stützen, so hat der Kläger einen gebundenen Rechtsanspruch auf eine ungekürzte Personalkostenerstattung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV. Die über die bereits ausgezahlte Personalkostenerstattung hinausgehenden verauslagten Personalkosten für das Jahr 2015 i.H.v. 1.636,89 EUR liegen noch innerhalb des Höchstbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV und es ist für das Gericht nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um „notwendige und angemessene Aufwendungen“ im Sinne dieser Vorschrift handeln würde. Soweit der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung – erstmals – pauschal infrage gestellt hat, so ist er eine nachvollziehbare Begründung hierfür schuldig geblieben. Der Kläger hat vielmehr letztlich unwidersprochen unter Verweis auf § 3 Abs. 3 BKEntschV-GV vorgetragen, dass er Nachweise über die Beschäftigung von Büropersonal vorgelegt habe. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beklagte diesbezüglich Beanstandungen gehabt hätte. Etwas anderes lässt sich auch dem angegriffenen Bescheid vom 9. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2017 nicht entnehmen. Hätte es aus Sicht des Beklagten vorliegend an notwendigen und angemessenen Aufwendungen und/oder deren Nachweis gemangelt, so hätte der Beklagte mangels Rechtsgrundlage vielmehr auch die bisher geleisteten Personalkostenerstattungsbeträge nicht gewähren dürfen.

Der Klage war nach alledem im noch rechtshängigen Umfang stattzugeben. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO einschlägig ist. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennbar. Bereits der Beklagte selbst hat konzediert, dass der vorliegende Rechtsstreit bayernweit einen Einzelfall bildet. Dieser behandelt mit dem Kalenderjahr 2015 einen abgeschlossenen Zeitraum vor einem mittlerweile vollzogenen Systemwechsel. Eine erneute Änderung des „geltenden Belastungsmaßstabes“ wurde vom Beklagten ebenfalls nicht ins Feld geführt, zumal diese wiederum aufgrund ihrer Besonderheiten eigenständig zu beurteilen wäre, so dass die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit des Bad Nauheimer-Schlüssels als geltender Belastungsmaßstab im Jahr 2015 nicht im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 10 m.w.N.).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanz

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Okt. 2017 - W 1 K 16.890 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Okt. 2017 - W 1 K 16.890 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2011 - 2 B 39/11

bei uns veröffentlicht am 12.12.2011

Gründe 1 Gegenstand des im Berufungsverfahren erfolglosen Klageverfahrens ist die Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher im Land Berlin für das Jahr 2001 nach de
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Okt. 2017 - W 1 K 16.890.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Apr. 2018 - W 1 K 16.1147

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

Gründe

1

Gegenstand des im Berufungsverfahren erfolglosen Klageverfahrens ist die Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher im Land Berlin für das Jahr 2001 nach der 26. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 1. März 2004 (GVBl S. 103). Die hiergegen erhobene und auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob

der Berliner Verordnungsgeber seiner sich aus § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG ergebenden Verpflichtung zur aktuellen und realitätsnahen Ermittlung des jährlichen Sach- und Personalkostenaufwands dadurch genügt, dass er, ohne eigene landesweite Erhebungen im Land Berlin durchzuführen oder sich an einer bundesweiten Erhebung zu beteiligen, die in der Erhebung in allen Bundesländern außer Berlin und Hamburg empirisch ermittelten tatsächlich angefallenen Kosten auf das Land Berlin überträgt.

3

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind oder sich anhand der bisherigen Rechtsprechung unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten lassen. So verhält es sich hier.

4

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht nur eine Ermächtigung zum Verordnungserlass enthält, sondern den Dienstherrn zur regelmäßigen Entschädigung der angefallenen notwendigen Kosten eines Gerichtsvollziehers verpflichtet. Die Entschädigung ist realitätsnah an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten sowie aktuell festzusetzen. Dabei legt die Vorschrift den Normgeber nicht auf ein bestimmtes Entschädigungsmodell fest und erlaubt Typisierungen und Pauschalierungen, solange das Gebot der Realitätsnähe nicht verletzt wird. Für die Ermittlung der jeweils festzusetzenden Werte muss sich der Normgeber auf eine hinreichend breite empirische Basis stützen (Urteile vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 S. 4, vom 19. August 2004 - BVerwG 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214 und vom 26. Januar 2010 - BVerwG 2 C 7.08 - Buchholz 237.21 § 55 BrbgLBG Nr. 1; Beschlüsse vom 10. April 1996 - BVerwG 2 B 48.96 -, vom 18. April 2006 - BVerwG 2 BN 1.05 - juris, vom 23. August 2007 - BVerwG 2 BN 2.07 - juris Rn. 2 und vom 28. August 2007 - BVerwG 2 BN 3.07 - juris Rn. 2)

5

Der Dienstherr ist nach § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG verpflichtet, den jährlichen Sach- und Personalkostenaufwand aktuell und realitätsnah zu ermitteln. Typisiert und pauschaliert er anhand eines landesweit oder gar bundesweit einheitlich ermittelten Aufwandes, wird er dieser Verpflichtung nur gerecht, wenn keine wesentlichen regionalen Unterschiede zur Differenzierung zwingen (Urteil vom 19. August 2004 a.a.O.). Danach ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet eine eigene landesweite Erhebung durchzuführen, solange die Entschädigung realitätsnah an den tatsächlich anfallenden Sach- und Personalkosten ausgerichtet ist und aktuell festgesetzt wird.

6

Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Berliner Verordnungsgeber die durch eine empirische Untersuchung in 14 Bundesländern ermittelten tatsächlich angefallenen Kosten übernommen hat, wobei er der Empfehlung der Arbeitsgruppe gefolgt ist, keine sofortige Absenkung auf den sich hiernach ergebenden Betrag vorzusehen. Landesspezifische Besonderheiten hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Es gebe keine außergewöhnlichen Kostenfaktoren für Personal, Miete oder Sachkosten in Berlin, die bei der Erhebung in den 14 Bundesländern nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.

7

2. Damit liegt auch die von der Beschwerde gerügte Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zum Urteil vom 19. August 2004 a.a.O. nicht vor, denn das Berufungsgericht hat die tragenden Rechtssätze dieser Entscheidung seinem Urteil zugrunde gelegt.

8

3. Schließlich rügt die Beschwerde einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht habe durch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge gegen seine sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen verstoßen. Das beantragte Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass in Berlin im Vergleich zu den von der Erhebung erfassten 14 Bundesländern deutlich höhere Miet- und Personalkosten angefallen seien, die zu einer für den Kläger günstigeren Festsetzung geführt hätten. Hiermit wird kein Verfahrensfehler dargelegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.

9

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Berliner Verordnungsgeber nicht die Einzelergebnisse der empirischen Untersuchung übernommen, sondern zu Gunsten der Gerichtsvollzieher für 2001 einen deutlich höheren Jahreskostenbetrag, nämlich den um 8 000 DM verminderten Wert wie für das Jahr 2000, zugrunde gelegt hat. Dass auch diese höheren Kosten in Berlin nicht realitätsnah gewesen sein sollen, behauptet die Beschwerde nicht. Es fehlt deshalb an der Darlegung, dass das angegriffene Urteil auf der nach Ansicht der Beschwerde rechtsfehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruhen kann. Mit dem Vorbringen der Beschwerde, das Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass in Berlin im Vergleich zu den von der Erhebung erfassten 14 Bundesländern deutlich höhere Miet- und Personalkosten angefallen seien und die Erhebung in den 14 Bundesländern mangels Stadt-Land-Gefälle auf Berlin nicht übertragbar sei, wird nicht dargelegt, dass das Beweisergebnis zu einer höheren Entschädigung als der Betrag geführt hätte, der sich aus dem zu Gunsten der Gerichtsvollzieher vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten, um 8 000 DM verminderten Jahreskostenbetrag für das Jahr 2000 (39 652 DM) ergab.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.