Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Apr. 2018 - W 1 K 16.1147

bei uns veröffentlicht am17.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist als Gerichtsvollzieher der Besoldungsgruppe A8 Beamter des Beklagten und im Bereich des Amtsgerichts … als Gerichtsvollzieher tätig. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Aufwandsentschädigung für Bürokosten für das Jahr 2015 nach der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher - BKEntschV-GV.

Mit Schreiben vom 06.03.2016 machte der Kläger für das Jahr 2015 einen Gesamtbetrag für Gehaltsaufwendungen einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und Umlagen in Höhe von 49.053,58 Euro sowie einen Personalkostenbetrag auf Grundlage eines Werkdienstleistungsvertrages in Höhe von 82.376,51 Euro geltend.

Mit Bescheid vom 23.03.2016 setzte der Direktor des Amtsgerichts … die Entschädigung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 BKEntschV-GV auf 11.295,66 Euro fest. In dieser Summe waren ausweislich der Gründe des Bescheides enthalten Personalkosten in Höhe von 13.235,10 Euro. Hinsichtlich der Personalkosten sei die Festsetzung des Jahreshöchstbetrages in Höhe von 20.802,84 Euro abzüglich der vom Jobcenter … bewilligten und tatsächlich ausgezahlten Leistungen in Höhe von 7.567,74 Euro erfolgt. Eine Erhöhung der Personalkosten sei nicht zu berücksichtigen. Im Jahr 2014 habe die Belastung nicht so hoch gelegen, dass es in 2015 zu einer Erhöhung gekommen sei (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV).

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, da die Festsetzung der Entschädigung rechtswidrig sei. Nach § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV müssten die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschäftigung von Büropersonal erstattet werden. Nach § 3 Abs. 2 BKEntschV-GV müssten bei einer durchschnittlichen individuellen Arbeitsbelastung eines Gerichtsvollziehers nach dem geltenden Belastungsmaßstab, die höher als 120% liege, der Höchstbetrag je angefangene 10% um jeweils 10% erhöht werden. Es entspreche nicht der BKEntschV-GV, wenn für das Jahr 2015 die Belastung aus 2014 zu Grunde gelegt werde. Die aktuelle Belastung des Klägers im Jahr 2015 habe ca. 709% betragen, wie sich aus den Feststellungen des Prüfungsbeamten für die Gerichtsvollzieher vom 12.02.2016 ergebe. Dagegen sei im Bescheid lediglich eine Belastung von 80-120% zu Grunde gelegt worden, die offensichtlich fehlerhaft sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2016 wies der Präsident des Landgerichts Würzburg den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Personalkosten seien gemäß § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV in der Höhe der Höchstbeträge berücksichtigt worden. Eine Erhöhung der Personalkosten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV sei nicht veranlasst gewesen, da die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung des Gerichtsvollziehers nicht höher als 120% gelegen habe. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV sei für die Berechnung des laufenden Jahres die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich. Laut der Gerichtsvollzieherpensenbelastung im Justizverwaltungsportal habe der Kläger im Jahr 2014 eine Belastung von 103% erreicht. Diese Berechnung beruhe auf der vom Kläger selbst vorgelegten Statistik für das Jahr 2014. Die vom Kläger vorgetragene Belastung für 2014 in Höhe von 153% sei nicht nachvollziehbar, da die Berechnung der Pensenbelastung aufgrund der vom Kläger gelieferten Zahlen erfolgt sei. Die BKEntschV-GV habe das Ziel, den Gerichtsvollziehern die Beschäftigung von Büropersonal im notwendigen Umfang und ohne Vorfinanzierung zu ermöglichen. Hierzu sei die Grundlage für die Bemessung des Höchstbetrages die individuelle durchschnittliche Arbeitsbelastung des Vorjahres. Dies gelte auch für die endgültige Festsetzung des Entschädigungsbetrags. Gemäß § 6 BKEntschV-GV habe die Möglichkeit bestanden, einen Antrag auf Festsetzung einer besonderen Aufwandsentschädigung zu stellen. Einen solchen Antrag habe der Kläger am 05.05.2015 gestellt, mit Schreiben vom 27.10.2015 aber wieder zurückgenommen.

Hiergegen hat der Kläger am 09.11.2016 Klage erhoben. Die Festsetzung der Bürokostenentschädigung für 2015 sei fehlerhaft. In § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV sei geregelt, dass die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschäftigung von Büropersonal erstattet würden. In § 3 Abs. 2 BKEntschV-GV sei geregelt, dass bei einer durchschnittlichen individuellen Arbeitsbelastung eines Gerichtsvollziehers nach dem geltenden Belastungsmaßstab, die höher als 120% liege, sich der Höchstbetrag je angefangene 10% um jeweils 10% erhöhe. Hinsichtlich der Berechnung sei zu differenzieren, ob das Kalenderjahr bereits abgeschlossen sei oder noch laufe. Sofern das Kalenderjahr noch laufe, sei auf die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres abzustellen. Es entspreche aber nicht der BKEntschV-GV, wenn für die endgültige Festsetzung für das Jahr 2015 die Belastung aus 2014 zu Grunde gelegt werde. Beim Kläger habe 2015 keine individuelle Belastung vorgelegen, die zwischen 80 und 120% des geltenden Belastungsmaßstabes gelegen habe. Vielmehr ergebe sich aus der Niederschrift des Prüfungsbeamten vom 12.02.2016, dass die aktuelle Belastung im Jahr 2015 ca. 709% betragen habe. Die Belastungshöhe mit 103% für das Jahr 2014 werde zudem ausdrücklich bestritten. Die Regelung könne nur dahingehend besteht verstanden werden, dass bei der endgültigen Festsetzung der Entschädigungsbeträge, die nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erfolge, nicht mehr auf die Belastung des Vorjahres zurückgegriffen werden könne, sondern auf die tatsächliche Belastung im abzurechnenden Jahr. Die Regelung in § 6 BKEntschV-GV zeige zudem, dass für die endgültige Festsetzung der Aufwandsentschädigung auf die konkrete Belastung des abzurechnenden Jahres abzustellen sei, da die Vorschrift ansonsten keinen Sinn habe.

Es komme auch nicht auf die Frage an, ob es sich bei den 2015 erledigten 40.472 Zustellungsverfahren um notwendige und angemessene Aufwendungen handele. Diese Frage sei nur von Bedeutung, wenn eine neue Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher für das Jahr 2015 vorgenommen werde. Vorliegend gehe es jedoch nur um die Frage, ob die Festsetzung für 2015 rechtmäßig erfolgt sei und welche Belastungszahlen heranzuziehen seien. Es gehe also nur um die Frage, ob die Belastungen aus dem Jahr 2014 oder die Belastungen aus dem Jahr 2015 heranzuziehen sei.

Soweit der Beklagte die vom Kläger am 14.01.2015 erstellte Übersicht für das Jahr 2014 der Pensenberechnung zu Grunde gelegt habe, sei diese Berechnung fehlerhaft, da bei der Erstübermittlung Datenübertragungsfehler vorgelegen hätten. Nach den tatsächlichen Zahlen ergebe sich für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 nach dem sogenannten Bad Nauheimer Schlüssel eine Belastung von 153%. Diese Berechnung enthalte die im Prüfbericht vom 31.07.2015 enthaltenen Fehler nicht mehr. Von einer Fehlerhaftigkeit dieser Daten sei daher nicht auszugehen.

Soweit die Pensenbelastung für das Jahr 2014 nicht mehr nach dem Bad Nauheimer Schlüssel, sondern nach dem Münchner Schlüssel zu erfolgen habe ergebe sich für das Jahr 2014 eine Belastung von 202,29%, so dass eine entsprechende Erhöhung des Höchstbetrages nach § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV notwendig sei.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid vom 23.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2016 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Aufwandsentschädigung nach der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für die Bürokosten der Gerichtsvollzieher für das Jahr 2015 auf der Grundlage einer Belastung von 709% neu festzusetzen.

Die Direktorin des Amtsgerichts … beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Soweit der Kläger behaupte, der Beklagte habe bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung eine fehlerhafte Berechnung zugrunde gelegt, werde das bestritten. Aufwendungen für die Beschäftigung von Büropersonal nach § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV seien nur insoweit erstattungsfähig, als diese auf der Grundlage eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages tatsächlich angefallen und notwendig seien. Um Gerichtsvollziehern die Beschäftigung von Büropersonal im notwendigen Umfang und ohne Vorfinanzierung zu ermöglichen, würden vollzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieher mit einer durchschnittlichen Arbeitsbelastung von 80-120% nach dem geltenden Belastungsmaßstab nachgewiesene Aufwendungen pro Kalendermonat in Höhe von 1.733,57 Euro im Kalenderjahr 2015 erstattet. Der maßgebliche Höchstbetrag werde durch das bayerische Staatsministerium der Justiz mitgeteilt. Grundlage für die Bemessung des Höchstbetrages sei jeweils die individuelle durchschnittliche Arbeitsbelastung des Vorjahres. Es solle nämlich vermieden werden, dass eine Vorfinanzierung der Personalkosten durch den Gerichtsvollzieher erfolge. Weder in der Begründung noch in der Verordnung selber finde sich ein Anhaltspunkt dafür, dass für die endgültige Festsetzung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2015 auch die tatsächliche Belastung in diesem Kalenderjahr 2015 heranzuziehen sei. Der Vertrauensschutz des Gerichtsvollziehers, dass er bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses einen Kostenersatz realitätsnah für die tatsächlich entstehenden Kosten erhalte, wäre nicht gewährleistet, wenn jeweils die Belastung des Jahres für die endgültige Festsetzung zu Grunde gelegt werden könne, da dann bei einem Rückgang der Belastung der Gerichtsvollzieher die Bürokraft aus eigenen Mitteln bezahlen müsste.

Soweit vorgetragen werde, dass zur Höhe der Belastungen 2014 keine Unterlagen des Beklagten vorliegen würden, werde auf die durch den Kläger persönlich beim Amtsgericht … eingereichte Übersicht über die Geschäftstätigkeit des Jahres 2014 vom 14.01.2015 verwiesen. Diese weise eine Belastung mit 103% aus. Eine Berechnung mit einer Belastung von 153% werde bestritten. Sowohl bei der außerordentlichen Prüfung im März und April 2015 als auch bei einer ordentlichen Prüfung im Juli 2015 sei von der Prüfungsbeamtin festgestellt worden, dass die Eintragungen im Dienstregister des Klägers nicht korrekt gewesen seien. Es hätten sich Beanstandungen ergeben, da teilweise eine doppelte Zählung erfolgt sei. Die Belastung, die der Kläger mit 153% angebe, sei offensichtlich aufgrund der nicht korrekten Eintragungen entstanden. Die vom Kläger nunmehr vorgelegte Übersicht könne aus diesen Gründen nicht für die Pensenberechnung herangezogen werden. Diese Übersicht entspreche auch nicht den Erfordernissen des jeweiligen Vordrucks (GV 12), der vom Gerichtsvollzieher zu verwenden sei. Um eine richtige statistische Erfassung für das Jahr 2014 zu erhalten, wäre es daher erforderlich, den gesamten Jahrgang 2014 nachträglich zu berichtigen und diese Berichtigung einer Prüfung der Dienstbehörde zu unterziehen.

Zudem sei in einer Besprechung eines Qualitätszirkel Gerichtsvollzieher zum Thema Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher im August 2013 vereinbart worden, dass für die Bemessungsgrenze auch im Jahr 2014 weiterhin auf die Zahlen des Jahres 2012 abzustellen sein. Das gleiche sei im Oktober 2014 für das Jahr 2015 vereinbart worden.

Außerdem sei hervorzuheben, dass die Belastung des Klägers einen Sonderfall darstelle, da er ausweislich des Prüfungsberichtes vom 17.04.2015 Zustellungsaufträge durchgeführt habe, für die er keine örtliche Zuständigkeit gehabt habe. Deshalb sei mit Schreiben des Direktors des Amtsgerichts … vom 03.09.2015 auch die Ankündigung der Untersagung der Aufgabenerledigung erfolgt. Insoweit sich der Kläger auf § 16 Satz 2 GVO berufen habe, handele sich dabei um eine Ausnahmevorschrift, die nicht für den Aufbau eines Massengeschäfts herangezogen werden könne. Der Kläger habe nachweisbar massenhafte Vorpfändungszustellungen betrieben und sein sonstiges Dienstgeschäft nicht rückstandsfrei geführt, so dass die im 4. Quartal des Jahr Kalenderjahres 2014 durchgeführten 2880 Postzustellungen keinesfalls in vollem Umfang bei der Pensenbelastung berücksichtigt werden könnten. Zugunsten des Klägers könnten höchstens wie im Vorquartal 545 Postzustellungen berücksichtigt werden, die restlichen 2135 Postzustellungen habe der Kläger ohne Vorab-Information und Billigung seiner Dienstbehörde durchgeführt. Deshalb sei die Belastung mit 103% für das Jahr 2014 korrekt der Berechnung für das Jahr 2015 zu Grunde gelegt worden. Der Kläger verkenne, dass bei der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit sehr wohl darauf abzustellen sei, welche Tätigkeiten er als Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts … bei der Auftragsausführung wahrnehme. Hätte der Kläger die Beschäftigung des Büropersonals, wie dies in § 34 Abs. 5 Satz 1 GVO gesetzlich vorgesehen sei, der Dienstbehörde unverzüglich angezeigt, hätte diese bereits im Vorfeld die Vorgehensweise hinsichtlich der massenhaften Zustellungen von Vorpfändungen abklären können. Der Gerichtsvollzieher wäre dann nicht gezwungen gewesen, die Kosten für sein Gerichtsvollzieherbüro vorzuschießen, da eine mögliche Erstattung derselben vorab hätte geklärt werden können.

Soweit der Kläger für das Jahr 2014 nach dem Münchner Schlüssel eine Belastung von 202,29% errechne, ergebe sich bei richtiger Berechnung auch nach diesem Schlüssel keine Verpflichtung des Beklagten, eine höhere Personalkostenerstattung zu gewähren. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Belastung des Klägers einen Sonderfall darstelle und Teile seiner Auslagen weder notwendig noch angemessen gewesen seien, so dass sie sowohl bei der Berechnung nach dem Bad Nauheim Schlüssel als auch nach dem Münchner Schlüssel unberücksichtigt bleiben müssten. In den vom Kläger nunmehr angegebenen 6258 Aufträgen im Jahr 2014 seien 5147 Zustellungsaufträge enthalten, für die er nicht zuständig gewesen sei. Dies führe zu einer Anzahl von 1111 normalen Vollstreckungsaufträgen, während nach dem Münchner Schlüssel 1400 Aufträge als Jahrespensum zu Grunde zu legen seien. Eine Erhöhung der Personalkosten sei erst ab 1680 regulären Aufträgen erforderlich. Die regulären Zustellungsaufträge hätten im Jahre 2014 daher mehr als 568 betragen müssen, um zu einer Erhöhung zu kommen. Im Jahr 2016 habe der Kläger aber lediglich 343 Zustellungsaufträge erledigt, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Jahr 2014 die Zahl von 568 erreicht oder überschritten werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen ursprünglichen Antrag zulässigerweise in einen Verpflichtungsantrag präzisiert und klargestellt, dass er eine Aufwandsentschädigung auf der Grundlage einer Belastung von 709% erhalten möchte. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist allein eine nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV erhöhte Erstattung, nachdem eine besondere Aufwandsentschädigung nach § 6 BKEntschV-GV vom Kläger ausdrücklich nicht begehrt wird (vgl. Schreiben des Klägers vom 05.02.2015 an die Gerichtsvollzieherabrechnungsstelle). Auch der im Streit stehende Bescheid des Direktors des Amtsgerichts vom 23.03.2016 hat nur über eine Entschädigung nach § 3 BKEntschV-GV entschieden.

Die Klage ist aber nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch aus § 3 BKEntschV-GV auf eine höhere Personalkostenerstattung für das Jahr 2015 hat. Die im angegriffenen Bescheid des Direktors des Amtsgerichts … vom 23.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Landgerichts Würzburg vom 17.10.2016 enthaltene Festsetzung der Personalkostenerstattung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf eine nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV erhöhte Erstattung.

Der Anspruch des Klägers auf Personalkostenerstattung für das Jahr 2015 ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV. Für die vom Kläger begehrte Erhöhung der Personalkostenerstattung liegen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV nicht vor, da die maßgebliche durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung des Klägers nicht höher als 120 Prozent lag. Da für das laufende Kalenderjahr jeweils die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich ist, § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV, waren für die Entschädigung 2015 die Zahlen aus dem Jahr 2014 heranzuziehen.

Letzteres folgt unzweideutig aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV. Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen weder der Regelungszusammenhang (insbesondere § 4 Abs. 1 BKEntschV-GV) noch sonstige systematische Gründe dafür, dieses aus dem Wortlaut der Norm gefundene Ergebnis zu modifizieren. Aus der Begründung zur Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur BKEntschV-GV vom November 2007 ergibt sich, dass der Normgeber ein System der Bürokostenentschädigung konzipiert hat, das dem Gerichtsvollzieher jeweils zu Jahresbeginn die Möglichkeit verschaffen sollte, den für das kommende Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Höchstbetrag zu errechnen und die Beschäftigungsverhältnisse seines Büropersonals darauf abzustimmen. Mit diesem System wäre es unvereinbar, wenn der Gerichtsvollzieher auf am Jahresanfang unvorhersehbare Änderungen im Geschäftsanfall dadurch reagieren könnte, dass er weiteres Personal beschäftigt bzw. wenn er bei einem Rückgang des Geschäftseingangs Gefahr liefe, bei der endgültigen Abrechnung auf einem Teil seiner tatsächlich angefallenen Personalkosten sitzen zu bleiben. Beides könnte nämlich eintreten, wenn die Änderungen des laufenden Jahres bei der endgültigen Festsetzung zu berücksichtigen wären. Für die unvorhergesehenen Fälle sieht die BKEntschV-GV vielmehr in § 6 eine eigenständige Regelung vor, wie auch die zitierte Begründung des Staatsministeriums ausführt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das jeweilige Amtsgericht auf außergewöhnliche Belastungen einzelner Gerichtsvollzieher zunächst durch Änderung der Geschäftsverteilung zu reagieren hat und es nicht zuvorderst Aufgabe der BKEntschV-GV sein kann, solche Unterschiede auszugleichen. Das System der BKEntschV-GV geht ersichtlich davon aus, dass der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz Vorrang einzuräumen ist, so dass der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV auch systematisch nicht zu relativieren ist. Hinzu kommt, dass die vom Kläger im Jahre 2015 vorgenommene Personalmehrung offensichtlich nicht mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt war, obwohl dies erforderlich gewesen wäre.

Der Kläger hat auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Erstattung, da er nicht nachweisen konnte, dass seine Belastung im Jahre 2014 über 120% der Belastung nach dem geltenden Belastungsmaßstab gelegen hat. Dabei geht die Kammer in Fortführung ihrer Rechtsprechung (U.v. 24.10.2017 – W 1 K 16.890 – juris) davon aus, dass die Arbeitsbelastung durch den Bad Nauheimer-Schlüssel im Jahr 2014 nicht mehr realitätsnah abgebildet wurde. Näher liegend ist daher die Berechnung nach dem Münchner Schlüssel, der zwar zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht durch den Beklagten in Kraft gesetzt worden war (sondern erst ab dem 01.01.2015, vgl. Urteil der Kammer vom 24.10.2017, a.a.O., juris – Rn. 18), aber die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 01.01.2013 entstandene tatsächliche Belastung der Gerichtsvollzieher realitätsnäher abbildet.

Letztlich kann indes der zugrunde zu legende Schlüssel vorliegend dahingestellt bleiben, da sich die Belastung des Klägers ab dem vierten Quartal zu einem erheblichen Teil aus Sachverhalten ergab, für die er keine Zuständigkeit besaß, die also nicht notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV waren, so dass sich nach keiner Berechnungsmethode eine höhere durchschnittliche Belastung als 120% ergibt.

Die Zuständigkeit des einzelnen Gerichtsvollziehers richtet sich in Bayern nach der Gerichtsvollzieherordnung (in der ab 01.09.2013 geltenden Fassung) – GVO. Nach § 10 GVO ist jedem Gerichtsvollzieher ein örtlich begrenzter Bezirk zuzuweisen, wobei sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers auf den ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk beschränkt. Für Zustellungen durch die Post ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber oder ein Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz, Geschäftssitz, Amtssitz, Sitz der Niederlassung oder Aufenthaltsort hat (§ 16 GVO). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er insbesondere ab dem vierten Quartal 2014 in erheblichen Umfang Zustellungen durchgeführt hat, bei denen weder der Auftraggeber (in diesem Fall eine Rechtsanwaltskanzlei bzw. ein Inkassobüro) noch der Zustellungsempfänger seinen Sitz im Bezirk des Klägers hatten. Soweit er sich zur Begründung seiner Zuständigkeit auf die allgemeinen Regelungen der §§ 192 ff. ZPO beruft, verkennt er freilich, dass sich die örtliche Zuständigkeit des einzelnen Gerichtsvollziehers nicht aus der ZPO, sondern aus der GVO ergibt, an die der Kläger als Beamter gebunden ist, auch wenn es sich nicht um eine formelle Rechtsnorm, sondern um eine Verwaltungsvorschrift handelt. §§ 10 Abs. 2 und 16 Abs. 2 GVO sehen aber Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit nur für Eilaufträge vor. Es sind keine vernünftigen Zweifel daran ersichtlich, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV mit der Beschränkung auf notwendige und angemessene Aufwendungen eine massenhafte Überschreitung der Zuständigkeiten nicht durch die Gewährung von Aufwandserstattungen hierfür sanktionieren will.

Aus den vom Kläger selbst (in der Anlage K 15) vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass sich die Zustellungsaufträge unter Mitwirkung der Post im ersten bis dritten Quartal 2014 bei einem durchschnittlichen Wert von 200 pro Monat hielten, während in Oktober 943, im November 1181 und im Dezember 5747 Aufträge und 9960 Aufträge insgesamt verzeichnet sind. Für diese Zustellungen allein errechnet der Kläger nach dem Bad Nauheimer Schlüssel eine Belastung von 81% (bei einer Gesamtbelastung von 153%). Bei Zugrundelegung von insgesamt 2400 Aufträgen, also einer durchschnittlichen Belastung der ersten drei Quartale hochgerechnet auf das gesamte Jahr, ergäbe sich dagegen nur ca. ein Viertel dieses Wertes. Entsprechendes ergibt sich bei Anwendung des sog. Münchner Schlüssels (vgl. dazu die als Anlage K 18 vorgelegte Berechnung), die ebenfalls den erheblichen Anstieg der Aufträge ab dem vierten Quartal abbildet. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der vom Kläger in der Anlage K 18 vorgelegten Berechnung von 6258 Aufträgen insgesamt 5147 Aufträge auf Zustellungen entfielen. Laut Münchner Schlüssel seien für einen Vollzeit-Gerichtsvollzieher 1400 Aufträge als Jahrespensum zugrunde zu legen, so dass die 120%-Schwelle bei einer Gesamtzahl von 1680 liege. Bei 1111 Vollstreckungsaufträgen wären daher 568 reguläre Zustellungsaufträge noch innerhalb des Pensums möglich. Es ist anhand der Gesamtumstände nachvollziehbar, wenn der Beklagte hieraus den Schluss zieht, der Kläger habe im Jahre 2014 keine Gesamtbelastung von mehr als 120% bei Berücksichtigung der zuständigkeitshalber durchgeführten Aufträge gehabt. Der Beklagte stützt diese Annahme zudem auf die Tatsache, dass die Zahl von 568 Zustellungsaufträgen im Jahr in der Vergangenheit in keinem Gerichtsvollzieherbezirk des Landratsamtes … erreicht wurde. Der Kläger hat demgegenüber nicht schlüssig vorgetragen, dass sich seine Belastung im Jahre 2014 auch ohne die Aufträge, für die er nicht zuständig war, oberhalb von 120% bewegten.

Daraus folgt, dass die im angegriffenen Bescheid des Direktors des Amtsgerichts … vom 23.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Landgerichts … vom 17.10.2016 enthaltene Festsetzung der Erstattung der Personalkostenerstattung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Dieser hat keinen Anspruch auf eine nach § 3 Abs. 2 S. 1 BKEntschV-GV erhöhte Erstattung, so dass die darauf gerichtete Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 10 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren zu erlassen und, soweit die Bundesanstalt für vereinigungsbed

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Okt. 2017 - W 1 K 16.890

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts … vom 9. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. März 2017 verpflichtet

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts … vom 9. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. März 2017 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2015 eine um 1.636,89 EUR höhere Personalkostenerstattung nach § 3 BKEntschV-GV zu gewähren.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger war bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats Februar 2017 Beamter des Beklagten, zuletzt im Amt eines Hauptgerichtsvollziehers (A 10). Er war seit dem … … … beim Amtsgericht … als Gerichtsvollzieher eingesetzt.

Im Jahre 2012 lag die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung des Klägers bei etwa 68% bezogen auf die durchschnittliche Belastung der Gerichtsvollzieher nach dem geltenden Belastungsmaßstab, dem sog. Bad Nauheimer-Schlüssel. Aufgrund dessen wurde der Höchstbetrag der Personalkostenerstattung nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (BKEntschV-GV) um 20% gekürzt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde zurückgewiesen; eine Klage wurde nicht erhoben. Die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung des Klägers lag sodann im Jahre 2013 aufgrund der von ihm gemeldeten Zahlen nach dem Bad Nauheimer-Schlüssel bei ca. 55% und in 2014 bei etwa 59% der durchschnittlichen Belastung eines Gerichtsvollziehers.

Mit Bescheid des Direktors des Amtsgerichts … vom 9. März 2016 setzte dieser die Entschädigungsbeträge nach §§ 2, 3 BKEntschV-GV für den Kläger für das Jahr 2015 fest; hierbei wurden diesem 16.642,28 EUR der verauslagten 18.279,17 EUR an Personalkosten erstattet. Der Personalkostenerstattung wurde die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung des Klägers aus dem Jahre 2012 zu Grunde gelegt und aufgrund dessen eine 20%-ige Kürzung des Höchstbetrages vorgenommen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2017 zurückgewiesen wurde.

Am 29. Juli 2016 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die um 20% gekürzte Personalkostenerstattung unabhängig von einer realen Belastungsberechnung, wie sie in § 3 Abs. 2 Satz 1 BVEntSch-V-GV gefordert werde, durchgeführt worden sei. Ein gültiger Belastungsmaßstab sei seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 1. Januar 2013 nicht mehr gegeben gewesen. Eine Belastungsberechnung anhand des Bad Nauheimer-Schlüssels sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr sachgerecht gewesen, da der ab dem 1. Januar 2013 anfallende Arbeitsaufwand stark gestiegen sei, was auch wesentlich mehr Büroaufwand nach sich gezogen habe. Ebenso sei auch die Statistik seit dem 1. Januar 2013 geändert worden. Deshalb sei auch die Einführung eines neuen Belastungsschlüssels erforderlich gewesen. Es könne nicht zulasten des Klägers gehen, wenn der Beklagte die Belastungsberechnung nicht rechtzeitig angepasst und den neuen Belastungsmaßstab widerrechtlich erst rückwirkend zum 1. Januar 2015 eingeführt habe. Der Beklagte habe die Arbeitsbelastung für die Jahre 2013 - 2015 ohne gesetzliche Grundlage auf die Werte des Jahres 2012 eingefroren bzw. willkürlich festgesetzt, obwohl die maßgebliche Verordnung vorschreibe, dass für das laufende Kalenderjahr die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich sei. Die Auftragszahlen seien 2012 im Hinblick auf den Wegfall einiger Schuldner und die anstehende Sachaufklärungsreform rückläufig gewesen, hätten sich jedoch ab dem Jahr 2013 wieder deutlich erhöht. Anhand des am 21. Dezember 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2015 eingeführten neuen Belastungsmaßstabes (sog. Münchner Schüssel) habe der Kläger nachträglich eine Belastungsberechnung unter anderem für die Jahre 2014 und 2015 angestellt, wonach seine reale Arbeitsbelastung bei 94,93% (2013) bzw. 88,12% (2014) gelegen habe, sodass nach den Verordnungsvorschriften eine Kürzung der Personalkostenerstattung nicht mehr gerechtfertigt sei. Der neue Belastungsmaßstab sei nämlich bereits ab dem Jahr 2013 anzuwenden.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage insoweit zurückgenommen, als er zunächst auch beantragt hatte, den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Juni 2016 aufzuheben und ihm nach § 6 BKEntschV-GV für 2014 höhere Personalkosten von 1.646,12 EUR und für 2015 von 1.636,89 EUR nebst Prozesszinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Das Verfahren wurde insoweit von dem hiesigen Verfahren abgetrennt und unter dem Az. W 1 K 17.1256 eingestellt.

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Direktors des Amtsgerichts … vom 9. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des OLG Bamberg vom 24. März 2017 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger für das Jahr 2015 nach § 3 BKEntschV-GV eine um 1.636,89 EUR höhere Personalkostenerstattung gewährt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf eine höhere Personalkostenerstattung aus § 3 BKEntSchV-GV nicht in Betracht komme, da weder § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntSchV-GV noch sonstige Vorschriften bestimmten, wie die individuelle Arbeitsbelastung zu berechnen sei. Es werde in dieser Vorschrift lediglich Bezug auf den (jeweils) geltenden Belastungsmaßstab genommen, wobei es Sache des Dienstherrn sei und in dessen Organisationshoheit liege, diesen zu bestimmen. Dies sei in der Vergangenheit durch den Bad Nauheimer-Schlüssel geschehen. Allein durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sei dieser Belastungsmaßstab nicht in Wegfall geraten, sondern erst rückwirkend zum 1. Januar 2015 durch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 21. Dezember 2015 durch Einführung des sog. Münchner Schlüssels. Es habe damit durchgängig - auch für die Jahre 2013 und 2014 - ein gültiger Belastungsmaßstab (in Form des Bad Nauheimer-Schlüssels) bestanden. Gerade weil Unsicherheiten über die Auswirkungen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Belastungssituation bestanden und die Gerichtsvollzieher Sorge gehabt hätten, dass es in den Jahren 2014 und 2015 zu einer Reduzierung der Personalkosten kommen könne, habe seitens des Beklagten Einvernehmen bestanden, auch noch für die Jahre 2014 und 2015 die Belastungszahlen aus 2012, dem letzten Jahr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, zugrundezulegen; man habe damit gerade dem Wunsch der Gerichtsvollzieher Rechnung getragen. Zwar möge der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntSchV-GV, wonach für das laufende Kalenderjahr jeweils die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich sei, gegen die Zugrundelegung der Zahlen aus 2012 für die Jahre 2014 und 2015 sprechen; diese Vorgehensweise habe vorliegend jedoch im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, da die Berechnung der Arbeitsbelastung nach dem bis einschließlich 2014 geltenden Bad NauheimerSchlüssel für den Kläger aufgrund der von ihm gemeldeten Zahlen für das Jahr 2013 eine Belastung von 55% und für das Jahr 2014 von 59% ergeben habe, sodass die Kürzung der Personalkostenerstattung nach dem Verordnungswortlaut noch höher hätte ausfallen müssen, wenn nicht die Zahlen des Jahres 2012 zu Grunde gelegt worden wären. Umgekehrt hätte der Beklagte eine Kürzung dann unterlassen, wenn für die Jahre 2013 und 2014 unter Zugrundelegung des Bad Nauheimer-Schlüssels die Arbeitsbelastung des Klägers wieder bei 80% oder darüber gelegen hätte. Die vom Kläger vorgelegten höheren Belastungszahlen beruhten dagegen auf der Berechnung mittels des erstmals für das Jahr 2015 geltenden Belastungsmaßstabs, der somit erst für die Bemessung der Bürokostenentschädigung 2016 von Relevanz sei.

Hinsichtlich der Entwicklung eines neuen Belastungsmaßstabes sei es so gewesen, dass die Landesjustizverwaltungen im April 2012 beschlossen hätten, eine Arbeitsgruppe zu beauftragen, über die Notwendigkeit und den Umfang der Fortschreibung des Bad Nauheimer-Schlüssels im Hinblick auf das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, das zum 1. Januar 2013 in Kraft treten sollte und das eine Reihe neuer Dienstgeschäfte für die Gerichtsvollzieher vorsah, zu befinden. Aufgrund des zögerlichen Voranschreitens der Arbeiten habe Bayern daneben eine selbständige Arbeitsgruppe gegründet, welche von Juli bis September 2014 eine umfangreiche Aktenanalyse durchgeführt habe; nach einer Evaluation sei dann das neue System der Belastungsberechnung mit JMS vom 21. Dezember 2015 in Bayern rückwirkend zum 1. Januar 2015 in enger Abstimmung mit der Hauptpersonalvertretung und den Berufsverbänden der Gerichtsvollzieher eingeführt worden. Das neue System knüpfe nicht mehr wie der Bad Nauheimer-Schlüssel an eine auf den Auftragsinhalt bezogene Statistik an, sondern an eine Statistik, in der insgesamt die Zahl der Aufträge erfasst und inhaltlich nur noch hinsichtlich der Zustellungsaufträge differenziert werde. Dabei sei bei einem Vollzeit-Gerichtsvollzieher eine einheitliche Bemessungszahl mit einem Jahrespensum von 1.400 Aufträgen zugrundezulegen.

Die Ablehnung der rückwirkenden Anwendung des neuen Belastungsmaßstabs bereits ab dem Jahr 2013 sei nicht zu beanstanden, sondern sachlich gerechtfertigt, da nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BKEntSchV-GV die Festsetzung der Entschädigungsbeträge nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen habe und damit die Entschädigung für 2013 und 2014 bereits abgeschlossen gewesen sei; auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bestehe hierfür keine Veranlassung. Einer früheren Einführung des neuen Systems habe auch entgegengestanden, dass sich valide Daten zur Berechnung des Personalbedarfs und der Arbeitsbelastung immer erst nach einer gewissen Konsolidierung der gesetzlichen Änderungen in den Arbeitsabläufen erheben ließen. Erhebungen zum Arbeitsaufwand aus dem Zeitraum unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung würden die nach der Konsolidierungsphase tatsächlich bestehenden Aufwände nicht korrekt abbilden, so dass auch eine Änderung des Belastungsmaßstabes nur zeitlich versetzt habe erfolgen können. Zudem knüpfe der neue Münchner Schlüssel an die eigens für das neue System angepasste Statistik GV 020 an. Es fehle daher bereits an einer statistischen Grundlage zur Berechnung des Personalbedarfs und der Arbeitsbelastung nach dem neuen System vor dem 1. Januar 2015. Insofern werde auch die vom Kläger selbst angestellte Belastungsberechnung anhand des neuen Systems für 2013 und 2014 bestritten. Eine Berechnung für die Jahre 2013 und 2014 anhand des neuen Belastungsmaßstabes sei auch dem Beklagten nicht möglich, da es an der erforderlichen Zahlengrundlage fehle, denn die erforderliche Statistik sei in den genannten Jahren noch nicht geführt worden.

Die Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher sei durch den Dienstherrn in einer für die gesamte Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher geltenden Weise pauschalierend und typisierend festzustellen. Es bestehe kein Anspruch eines einzelnen Beamten darauf, dass der Dienstherr zur Feststellung der Arbeitsbelastung eine bestimmte Berechnungsmethode verwende oder dass der Dienstherr zusammen mit einer gesetzlichen Änderung des Aufgabenbereichs der betroffenen Berufsgruppe Änderungen bei der Berechnungsmethode für den Belastungsmaßstab vornehme. Die Wahl der Berechnungsmethode unterliege vielmehr seiner Organisationshoheit.

Wegen der weiteren des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang zulässig und begründet, da der Kläger einen Anspruch aus § 3 BKEntschV-GV auf eine um 1.636,89 EUR höhere Personalkostenerstattung für das Jahr 2015 hat. Die in dem angegriffenen Bescheid des Direktors des Amtsgerichts … vom 9. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. März 2017 enthaltene Kürzung der Personalkostenerstattung auf 80% des Höchstbetrages nach § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Anspruch des Klägers auf eine ungekürzte Personalkostenerstattung für das Jahr 2015 ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV. Für die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung der Personalkostenerstattung existiert demgegenüber keine Rechtsgrundlage. Eine Kürzung der Personalkostenerstattung ist nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BKEntschV-GV nur dann möglich, wenn die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung eines Gerichtsvollziehers nach dem „geltenden Belastungsmaßstab“ niedriger als 80% liegt. In diesem Fall verringert sich der Höchstbetrag nach Abs. 1 der Vorschrift je angefangene zehn Prozentpunkte um jeweils 10%. Für das laufende Kalenderjahr ist jeweils die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich.

Die Rechtswidrigkeit der Kürzung für das Kalenderjahr 2015 ergibt sich hier bereits daraus, dass der Beklagte entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV nicht die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres, nämlich die des Jahres 2014, zu Grunde gelegt hat, sondern die Jahresdurchschnittsbelastung des Jahres 2012. Aber auch dann, wenn man die Jahresdurchschnittsbelastung des korrekten Bezugsjahres 2014 zu Grunde legt, ist eine Kürzung der Personalkostenerstattung nicht rechtmäßig. Dies ergibt sich vorliegend daraus, dass der vom Beklagten zur Berechnung der durchschnittlichen individuellen Arbeitsbelastung verwendete sog. Bad Nauheimer-Schlüssel ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 1. Januar 2013, jedenfalls aber im hier relevanten Bezugsjahr 2014, nicht mehr materiell rechtmäßig als „geltender Belastungsmaßstab“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV zu Grunde gelegt werden konnte.

Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass der Bad Nauheimer-Schlüssel formal erst mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Wegfall geraten ist, nachdem das Bayerische Staatsministerium der Justiz den neuen „geltenden Belastungsmaßstab“ in Form des sog. Münchner Schlüssels mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2015 eingeführt hatte. Auch ist zu konstatieren, dass die Festlegung des „geltenden Belastungsmaßstabes“ grundsätzlich der Organisationshoheit des Dienstherrn unterliegt. Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 49 Abs. 3 BBesG a.F. i.V.m. der BKEntschV-GV geklärt und anerkannt, dass die Entschädigung der Gerichtsvollzieher realitätsnah an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten sowie aktuell festzusetzen ist. Dabei legt die Vorschrift den Normgeber nicht auf ein bestimmtes Entschädigungsmodell fest und erlaubt Typisierungen und Pauschalierungen, solange das Gebot der Realitätsnähe nicht verletzt wird. Für die Ermittlung der jeweils festzusetzenden Werte muss sich der Normgeber auf eine hinreichend breite empirische Basis stützen (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2004 – 2 C 41/03 – juris; BVerwG, B.v. 12.12.2011 – 2 B 39/11 – juris). Ist danach die Entschädigung als solche realitätsnah auszugestalten und festzusetzen, so muss dies in gleichem Maße auch für den zur Berechnung der Entschädigungsleistung dienenden „geltenden Belastungsmaßstab“ gelten. Entsprechend vorstehender Ausführungen steht dem Dienstherrn bei der Festlegung des „geltenden Belastungsmaßstabes“ zwar ein Organisationsermessen zu, jedoch wird dieses – insoweit gerichtlich voll überprüfbar – durch das Gebot der Realitätsnähe begrenzt, was wiederum darin begründet liegt, dass der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Diesen darf daher nicht zugemutet werden, Kosten selbst zu übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstehen – wie hier im Falle der Beschäftigung von Büropersonal – und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Das zwingend zu beachtende Gebot der Realitätsnähe wird durch die Anwendung des Bad Nauheimer-Schlüssels als „geltender Belastungsmaßstab“ seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 1. Januar 2013, jedenfalls aber im hier nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV relevanten Jahr 2014, verletzt. Dies ergibt sich bereits aus der eklatanten Abweichung der Ergebnisse bei der Berechnung der durchschnittlichen individuellen Arbeitsbelastung des Klägers nach dem Bad Nauheimer-Schlüssel und dem Münchner Schlüssel. So errechnet sich für das Bezugsjahr 2014 nach dem Bad Nauheimer-Schlüssel eine Arbeitsbelastung des Klägers von 59%, während diese entsprechend der klägerischen Berechnungen nach dem Münchner Schlüssel bei 88,12% liegt, was einer Abweichung von knapp 30% entspricht. Eine noch höhere Abweichung von etwa 40% ergibt sich bei Betrachtung des – hier nicht mehr streitigen – Bezugsjahres 2013, in welchem die Arbeitsbelastung nach Bad Nauheimer-Schlüssel bei 55% liegt, während sie entsprechend dem Münchner Schlüssel 94,93% beträgt. Geht man überdies mit dem Beklagten davon aus, dass die Einführung des neuen Münchner Schlüssels maßgeblich durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung bedingt war (vgl. Bl. 150 d. Akte) und die seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Struktur der Arbeitsbelastung nunmehr durch die Berechnung mittels des Münchner Schlüssels realitätsnah abgebildet wird, so ist aus den erheblich niedrigeren Belastungswerten nach dem alten Bad Nauheimer-Schlüssel –welche entsprechend obiger Ausführungen nicht allein in 2014, sondern auch bereits in 2013 zu verzeichnen waren, und die nicht mehr im Rahmen einer natürlichen Schwankungsbreite liegen – allein zu schlussfolgern, dass die Arbeitsbelastung durch den Bad Nauheimer-Schlüssel im Jahr 2014 nicht mehr realitätsnah abgebildet wurde. Da das Gebot der Realitätsnähe entsprechend obiger Ausführungen aber die Grenze des Organisationsermessen des Dienstherrn bildet, wurde dieses durch den gleichwohl für die Personalkostenerstattung des Jahres 2015 angewendeten Bad Nauheimer-Schlüssel überschritten.

Der Beklagte hat demgegenüber auch nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können, dass der Kläger die Arbeitsbelastung nach dem Münchner Schlüssel falsch berechnet hätte. Der Beklagte hat sich vielmehr diesbezüglich auf ein pauschales Bestreiten beschränkt und vorgetragen, dass ihm eine Berechnung mangels fehlender Statistikzahlen aufgrund der ebenfalls erst im Jahre 2015 neu eingeführten Statistik GV 020 nicht möglich sei. Der Kläger hat demgegenüber mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 eingehend dargelegt, wie er unter Einhaltung der nunmehr gültigen Anleitung des Dienstherrn die Berechnung seiner individuellen Arbeitsbelastung für das Jahr 2014 (und ebenso für das Jahr 2013) durch nachträgliche händische Auszählung der Auftragszahlen ermittelt hat (vgl. Bl. 96, 23, 24 d. Akte). Fehler in diesen Berechnungen sind für das Gericht nicht ersichtlich. Es ist hierbei auch zu bedenken, dass die neue Belastungsberechnung nach dem Münchner Schlüssel nicht auf komplexen Rechenvorgängen beruht, sondern hierfür lediglich die bereinigte Anzahl der Auftragsnummern eines Kalenderjahres mit der Anzahl der Zustellungsaufträge, welche gesondert gewichtet werden, addiert wird. Aus welchem Grunde dem Beklagten eine Überprüfung der klägerischen Berechnung (trotz fehlender Statistikgrundlage) bei der gegebenen Sachlage nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich daher nicht.

Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht geschweige denn einen Nachweis dafür erbracht, dass es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung des Klägers um einen atypischen Einzelfall handelt, während der Bad Nauheimer-Schlüssel im streitigen Bezugsjahr 2014 auf einer hinreichend breiten empirischen Basis im Allgemeinen noch hinreichend realitätsnahe Ergebnisse liefert. Die erkennende Kammer ist vielmehr im Gegenteil davon überzeugt, dass – unabhängig von obigen Ausführungen zur Feststellung der fehlenden Realitätsnähe beim Kläger persönlich – der Bad Nauheimer-Schlüssel im hier relevanten Bezugsjahr 2014 die Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher in Bayern generell nicht mehr realitätsnah abgebildet hat. Dies ergibt sich zuvörderst bereits daraus, dass der Beklagte selbst mit Schreiben des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 20. Januar 2014 sowie 31. Oktober 2014 sowohl für die Personalkostenerstattung des Jahres 2014 wie auch des Jahres 2015 sein Einverständnis damit erklärt hat, dass entgegen dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV der Berechnung der individuellen Arbeitsbelastung die Belastungszahlen des Jahres 2012 und nicht des jeweiligen Vorjahres zugrundezulegen sind. Zur Begründung hierfür hat das Staatsministerium der Justiz unter dem 20. Januar 2014 ausgeführt, dass „seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten und Unstimmigkeiten bei der Erfassung des Geschäftsanfalls bestünden und noch ungewiss sei, inwieweit die erhobenen Belastungszahlen für 2013 ein bayernweit gleichmäßiges und realistisches Abbild der tatsächlichen Belastungssituation der Gerichtsvollzieher darstellen und für den Umfang der Beschäftigung von Personal in 2014 herangezogen werden sollen“. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz überdies die Ergebnisse des 7. Qualitätszirkels-GV vom 8. Oktober 2014 zur Personalkostenerstattung begrüßt und gebeten, im Folgejahr entsprechend diesen Ergebnissen zu verfahren. In dem Protokoll des 7. Qualitätszirkels-GV wird unterdessen ausgeführt, dass „seit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ab dem 1. Januar 2013 die Anforderungen an die Bürotätigkeit erheblich gestiegen seien… Bei den Gerichtsvollziehern bestehe weiterhin die Besorgnis, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung 2013 und 2014, die noch nach dem nicht mehr validen Bad Nauheimer-Schlüssel erhoben werde, unter 80% liegen könnte. Frühestens zum 1. Januar 2015 sei in Bayern mit validen Bemessungszahlen und einer neuen Statistik zu rechnen“. Da aufgrund dieser Sachlage eine Reduzierung der Personalkosten für die Gerichtsvollzieher nach § 3 Abs. 2 BKEntschV-GV befürchtet wurde, wurde von den Teilnehmern des Qualitätszirkels vorgeschlagen, auch für 2015 weiterhin die Belastungszahlen aus 2012 zugrunde zu legen. Indem sich der Beklagte durch das zuständige Staatsministerium diese Auffassung der fehlenden Validität zu eigen gemacht hat und als Konsequenz hieraus einer verordnungswidrigen Verwendung von Belastungszahlen aus dem Jahre 2012 zugestimmt hat, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung selbst nicht mehr von der Realitätsnähe des „geltenden Belastungsmaßstabes“ in Form des Bad Nauheimer-Schlüssels ausgegangen ist. Letztlich hat dann in der Folge auch die Einführung eines neuen „geltenden Belastungsmaßstabes“ in Form des Münchner Schlüssels zum 1. Januar 2015 bestätigt, dass die bereits zuvor getroffene Einschätzung der mangelnden Validität des Bad Nauheimer-Schlüssels nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung korrekt gewesen ist. Gestützt wird dieses Ergebnis zusätzlich durch eine fachliche Einschätzung des Rechnungshofes Baden-Württemberg in einer Denkschrift aus dem Jahre 2015, in der (betreffend den in Baden-Württemberg ebenfalls verwendeten Bad Nauheimer-Schlüssel) erklärt wird, dass „spätestens seit der 2013 in Kraft getretenen Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung der Bad Nauheimer-Schlüssel die tatsächliche Belastung der Gerichtsvollzieher nicht mehr abbilde. Auch die für die Personalbemessung in der Justiz gebildete Bundespensenkommission gehe davon aus, dass die Belastung derzeit nicht richtig abgebildet werde. Da keine aktuelle analytische Personalbedarfsberechnung vorgelegen habe, erhöhe diese den Personalbedarf wegen der Reform übergangsweise um 10%“ (vgl. http://www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de/de/veroeffentlichungen/denkschriften/317750/317759.html). Schließlich ist bereits der Begründung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zu entnehmen, dass hierdurch ein Mehraufwand in personeller Hinsicht zu erwarten sei, der im Wesentlichen durch die den Gerichtsvollziehern zusätzlich übertragenen Aufgaben verursacht werde. Es sei mit einem Belastungsanstieg von 21 Prozentpunkten nach dem Bad Nauheimer-Schlüssel zu rechnen (vgl. BT-Drs. 16/10069, S. 22). Auch der Rechnungshof Baden-Württemberg verweist auf einen Belastungsanstieg in dieser Größenordnung. Aus dieser prognostizierten und nach Inkrafttreten des Gesetzes auch vom Beklagten konzedierten Mehrbelastung für die Gerichtsvollzieher (vgl. etwa Bl. 73 d. Akte) ist zu schlussfolgern, dass jedenfalls das Ergebnis einer gegenüber dem Jahr 2012 rechnerisch weiter zurückgehenden Arbeitsbelastung des Klägers im Jahre 2014 entsprechend dem Bad Nauheimer-Schlüssel (von 68% auf 59%) nicht nachvollziehbar ist und die tatsächliche Arbeitsbelastung offensichtlich nicht mehr realitätsnah darstellt.

Nach alledem entspricht die Belastungsberechnung mittels des Bad Nauheimer-Schlüssels seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, jedenfalls aber im vorliegend relevanten Kalenderjahr 2014, nicht mehr dem Gebot der Realitätsnähe. Dieses ist jedoch aufgrund der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation (vgl. hierzu oben) stets und damit auch in einer Umbruchsituation, wie sie vorliegend von dem Beklagten geschildert wurde, zwingend zu beachten. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Bezugnahme des Beklagten auf § 4 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV sowie auf die ebenfalls erst im Jahre 2015 eingeführte neue Statistik GV 020 nichts an dem dargestellten Ergebnis zu ändern. Der Beklagte ist vielmehr gehalten, zu jedem Zeitpunkt einen realitätsnahen Belastungsmaßstab vorzuhalten. Dies erscheint zudem vorliegend auch keineswegs unmöglich, nachdem die Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung mit Beschluss des Gesetzes am 29. Juli 2009 bereits bekannt waren, während die Mehrzahl der Vorschriften erst zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Dieser zeitliche Vorlauf hätte dem Beklagten eine zeit- und sachgerechte Änderung des „geltenden Belastungsmaßstabes“ ohne weiteres ermöglicht. Wenn der Beklagte überdies vorträgt, dass valide Daten zum Arbeitsaufwand immer erst nach einer gewissen Konsolidierungsphase nach Inkrafttreten eines Gesetzes zur Verfügung stünden und daher auch ein neuer Belastungsmaßstab nur zeitversetzt eingeführt werden könne, so kann dies vor dem Hintergrund der oben genannten verfassungsrechtlichen Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht durchgreifen, zumal es durchaus realistisch erscheint, eine neue Aufgabenstruktur in einem geänderten Belastungsmaßstab zu antizipieren und vorläufig zu bewerten, erforderlichenfalls unter erneuter Anpassung nach Inkrafttreten des Gesetzes. Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der Beklagte mit dem Münchner Schlüssel einen Belastungsmaßstab eingeführt hat, welcher (abgesehen von den Zustellungsaufträgen) gar nicht mehr nach der inhaltlichen Art der einzelnen Aufträge differenziert, so dass eine Konsolidierung in den Arbeitsabläufen vorliegend auch nicht von entscheidender Bedeutung war.

Zusammenfassend bestand für die vorgenommene Kürzung der Personalkostenerstattung auf 80% im Kalenderjahr 2015 keine Rechtsgrundlage, da der Bad Nauheimer-Schlüssel als „geltender Belastungsmaßstab“ nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV nicht mehr herangezogen werden konnte. Ein Abstellen auf die Belastungszahlen des Jahres 2012 – wie vorliegend geschehen – vermag auch nicht den (vorübergehenden) „geltenden Belastungsmaßstab“ darzustellen, da eine derartige Handhabung dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV eindeutig widerspricht. Kann der Beklagte die vorgenommene Kürzung aber nicht rechtmäßig auf § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV stützen, so hat der Kläger einen gebundenen Rechtsanspruch auf eine ungekürzte Personalkostenerstattung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV. Die über die bereits ausgezahlte Personalkostenerstattung hinausgehenden verauslagten Personalkosten für das Jahr 2015 i.H.v. 1.636,89 EUR liegen noch innerhalb des Höchstbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV und es ist für das Gericht nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um „notwendige und angemessene Aufwendungen“ im Sinne dieser Vorschrift handeln würde. Soweit der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung – erstmals – pauschal infrage gestellt hat, so ist er eine nachvollziehbare Begründung hierfür schuldig geblieben. Der Kläger hat vielmehr letztlich unwidersprochen unter Verweis auf § 3 Abs. 3 BKEntschV-GV vorgetragen, dass er Nachweise über die Beschäftigung von Büropersonal vorgelegt habe. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beklagte diesbezüglich Beanstandungen gehabt hätte. Etwas anderes lässt sich auch dem angegriffenen Bescheid vom 9. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2017 nicht entnehmen. Hätte es aus Sicht des Beklagten vorliegend an notwendigen und angemessenen Aufwendungen und/oder deren Nachweis gemangelt, so hätte der Beklagte mangels Rechtsgrundlage vielmehr auch die bisher geleisteten Personalkostenerstattungsbeträge nicht gewähren dürfen.

Der Klage war nach alledem im noch rechtshängigen Umfang stattzugeben. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO einschlägig ist. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennbar. Bereits der Beklagte selbst hat konzediert, dass der vorliegende Rechtsstreit bayernweit einen Einzelfall bildet. Dieser behandelt mit dem Kalenderjahr 2015 einen abgeschlossenen Zeitraum vor einem mittlerweile vollzogenen Systemwechsel. Eine erneute Änderung des „geltenden Belastungsmaßstabes“ wurde vom Beklagten ebenfalls nicht ins Feld geführt, zumal diese wiederum aufgrund ihrer Besonderheiten eigenständig zu beurteilen wäre, so dass die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit des Bad Nauheimer-Schlüssels als geltender Belastungsmaßstab im Jahr 2015 nicht im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 10 m.w.N.).

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren zu erlassen und, soweit die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist oder eine Übertragung gemäß § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder wird, die Zuständigkeiten für die Erteilung der Genehmigung einer oder mehreren anderen Stellen des Bundes zu übertragen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 auf eine oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte zu konzentrieren oder auf das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen zu bestimmende Stelle übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.