Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Apr. 2018 - W 1 K 16.1147

published on 17/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Apr. 2018 - W 1 K 16.1147
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist als Gerichtsvollzieher der Besoldungsgruppe A8 Beamter des Beklagten und im Bereich des Amtsgerichts … als Gerichtsvollzieher tätig. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Aufwandsentschädigung für Bürokosten für das Jahr 2015 nach der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher - BKEntschV-GV.

Mit Schreiben vom 06.03.2016 machte der Kläger für das Jahr 2015 einen Gesamtbetrag für Gehaltsaufwendungen einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und Umlagen in Höhe von 49.053,58 Euro sowie einen Personalkostenbetrag auf Grundlage eines Werkdienstleistungsvertrages in Höhe von 82.376,51 Euro geltend.

Mit Bescheid vom 23.03.2016 setzte der Direktor des Amtsgerichts … die Entschädigung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 BKEntschV-GV auf 11.295,66 Euro fest. In dieser Summe waren ausweislich der Gründe des Bescheides enthalten Personalkosten in Höhe von 13.235,10 Euro. Hinsichtlich der Personalkosten sei die Festsetzung des Jahreshöchstbetrages in Höhe von 20.802,84 Euro abzüglich der vom Jobcenter … bewilligten und tatsächlich ausgezahlten Leistungen in Höhe von 7.567,74 Euro erfolgt. Eine Erhöhung der Personalkosten sei nicht zu berücksichtigen. Im Jahr 2014 habe die Belastung nicht so hoch gelegen, dass es in 2015 zu einer Erhöhung gekommen sei (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV).

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, da die Festsetzung der Entschädigung rechtswidrig sei. Nach § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV müssten die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschäftigung von Büropersonal erstattet werden. Nach § 3 Abs. 2 BKEntschV-GV müssten bei einer durchschnittlichen individuellen Arbeitsbelastung eines Gerichtsvollziehers nach dem geltenden Belastungsmaßstab, die höher als 120% liege, der Höchstbetrag je angefangene 10% um jeweils 10% erhöht werden. Es entspreche nicht der BKEntschV-GV, wenn für das Jahr 2015 die Belastung aus 2014 zu Grunde gelegt werde. Die aktuelle Belastung des Klägers im Jahr 2015 habe ca. 709% betragen, wie sich aus den Feststellungen des Prüfungsbeamten für die Gerichtsvollzieher vom 12.02.2016 ergebe. Dagegen sei im Bescheid lediglich eine Belastung von 80-120% zu Grunde gelegt worden, die offensichtlich fehlerhaft sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2016 wies der Präsident des Landgerichts Würzburg den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Personalkosten seien gemäß § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV in der Höhe der Höchstbeträge berücksichtigt worden. Eine Erhöhung der Personalkosten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV sei nicht veranlasst gewesen, da die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung des Gerichtsvollziehers nicht höher als 120% gelegen habe. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV sei für die Berechnung des laufenden Jahres die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich. Laut der Gerichtsvollzieherpensenbelastung im Justizverwaltungsportal habe der Kläger im Jahr 2014 eine Belastung von 103% erreicht. Diese Berechnung beruhe auf der vom Kläger selbst vorgelegten Statistik für das Jahr 2014. Die vom Kläger vorgetragene Belastung für 2014 in Höhe von 153% sei nicht nachvollziehbar, da die Berechnung der Pensenbelastung aufgrund der vom Kläger gelieferten Zahlen erfolgt sei. Die BKEntschV-GV habe das Ziel, den Gerichtsvollziehern die Beschäftigung von Büropersonal im notwendigen Umfang und ohne Vorfinanzierung zu ermöglichen. Hierzu sei die Grundlage für die Bemessung des Höchstbetrages die individuelle durchschnittliche Arbeitsbelastung des Vorjahres. Dies gelte auch für die endgültige Festsetzung des Entschädigungsbetrags. Gemäß § 6 BKEntschV-GV habe die Möglichkeit bestanden, einen Antrag auf Festsetzung einer besonderen Aufwandsentschädigung zu stellen. Einen solchen Antrag habe der Kläger am 05.05.2015 gestellt, mit Schreiben vom 27.10.2015 aber wieder zurückgenommen.

Hiergegen hat der Kläger am 09.11.2016 Klage erhoben. Die Festsetzung der Bürokostenentschädigung für 2015 sei fehlerhaft. In § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV sei geregelt, dass die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschäftigung von Büropersonal erstattet würden. In § 3 Abs. 2 BKEntschV-GV sei geregelt, dass bei einer durchschnittlichen individuellen Arbeitsbelastung eines Gerichtsvollziehers nach dem geltenden Belastungsmaßstab, die höher als 120% liege, sich der Höchstbetrag je angefangene 10% um jeweils 10% erhöhe. Hinsichtlich der Berechnung sei zu differenzieren, ob das Kalenderjahr bereits abgeschlossen sei oder noch laufe. Sofern das Kalenderjahr noch laufe, sei auf die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres abzustellen. Es entspreche aber nicht der BKEntschV-GV, wenn für die endgültige Festsetzung für das Jahr 2015 die Belastung aus 2014 zu Grunde gelegt werde. Beim Kläger habe 2015 keine individuelle Belastung vorgelegen, die zwischen 80 und 120% des geltenden Belastungsmaßstabes gelegen habe. Vielmehr ergebe sich aus der Niederschrift des Prüfungsbeamten vom 12.02.2016, dass die aktuelle Belastung im Jahr 2015 ca. 709% betragen habe. Die Belastungshöhe mit 103% für das Jahr 2014 werde zudem ausdrücklich bestritten. Die Regelung könne nur dahingehend besteht verstanden werden, dass bei der endgültigen Festsetzung der Entschädigungsbeträge, die nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erfolge, nicht mehr auf die Belastung des Vorjahres zurückgegriffen werden könne, sondern auf die tatsächliche Belastung im abzurechnenden Jahr. Die Regelung in § 6 BKEntschV-GV zeige zudem, dass für die endgültige Festsetzung der Aufwandsentschädigung auf die konkrete Belastung des abzurechnenden Jahres abzustellen sei, da die Vorschrift ansonsten keinen Sinn habe.

Es komme auch nicht auf die Frage an, ob es sich bei den 2015 erledigten 40.472 Zustellungsverfahren um notwendige und angemessene Aufwendungen handele. Diese Frage sei nur von Bedeutung, wenn eine neue Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher für das Jahr 2015 vorgenommen werde. Vorliegend gehe es jedoch nur um die Frage, ob die Festsetzung für 2015 rechtmäßig erfolgt sei und welche Belastungszahlen heranzuziehen seien. Es gehe also nur um die Frage, ob die Belastungen aus dem Jahr 2014 oder die Belastungen aus dem Jahr 2015 heranzuziehen sei.

Soweit der Beklagte die vom Kläger am 14.01.2015 erstellte Übersicht für das Jahr 2014 der Pensenberechnung zu Grunde gelegt habe, sei diese Berechnung fehlerhaft, da bei der Erstübermittlung Datenübertragungsfehler vorgelegen hätten. Nach den tatsächlichen Zahlen ergebe sich für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 nach dem sogenannten Bad Nauheimer Schlüssel eine Belastung von 153%. Diese Berechnung enthalte die im Prüfbericht vom 31.07.2015 enthaltenen Fehler nicht mehr. Von einer Fehlerhaftigkeit dieser Daten sei daher nicht auszugehen.

Soweit die Pensenbelastung für das Jahr 2014 nicht mehr nach dem Bad Nauheimer Schlüssel, sondern nach dem Münchner Schlüssel zu erfolgen habe ergebe sich für das Jahr 2014 eine Belastung von 202,29%, so dass eine entsprechende Erhöhung des Höchstbetrages nach § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV notwendig sei.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid vom 23.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2016 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Aufwandsentschädigung nach der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für die Bürokosten der Gerichtsvollzieher für das Jahr 2015 auf der Grundlage einer Belastung von 709% neu festzusetzen.

Die Direktorin des Amtsgerichts … beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Soweit der Kläger behaupte, der Beklagte habe bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung eine fehlerhafte Berechnung zugrunde gelegt, werde das bestritten. Aufwendungen für die Beschäftigung von Büropersonal nach § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV seien nur insoweit erstattungsfähig, als diese auf der Grundlage eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages tatsächlich angefallen und notwendig seien. Um Gerichtsvollziehern die Beschäftigung von Büropersonal im notwendigen Umfang und ohne Vorfinanzierung zu ermöglichen, würden vollzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieher mit einer durchschnittlichen Arbeitsbelastung von 80-120% nach dem geltenden Belastungsmaßstab nachgewiesene Aufwendungen pro Kalendermonat in Höhe von 1.733,57 Euro im Kalenderjahr 2015 erstattet. Der maßgebliche Höchstbetrag werde durch das bayerische Staatsministerium der Justiz mitgeteilt. Grundlage für die Bemessung des Höchstbetrages sei jeweils die individuelle durchschnittliche Arbeitsbelastung des Vorjahres. Es solle nämlich vermieden werden, dass eine Vorfinanzierung der Personalkosten durch den Gerichtsvollzieher erfolge. Weder in der Begründung noch in der Verordnung selber finde sich ein Anhaltspunkt dafür, dass für die endgültige Festsetzung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2015 auch die tatsächliche Belastung in diesem Kalenderjahr 2015 heranzuziehen sei. Der Vertrauensschutz des Gerichtsvollziehers, dass er bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses einen Kostenersatz realitätsnah für die tatsächlich entstehenden Kosten erhalte, wäre nicht gewährleistet, wenn jeweils die Belastung des Jahres für die endgültige Festsetzung zu Grunde gelegt werden könne, da dann bei einem Rückgang der Belastung der Gerichtsvollzieher die Bürokraft aus eigenen Mitteln bezahlen müsste.

Soweit vorgetragen werde, dass zur Höhe der Belastungen 2014 keine Unterlagen des Beklagten vorliegen würden, werde auf die durch den Kläger persönlich beim Amtsgericht … eingereichte Übersicht über die Geschäftstätigkeit des Jahres 2014 vom 14.01.2015 verwiesen. Diese weise eine Belastung mit 103% aus. Eine Berechnung mit einer Belastung von 153% werde bestritten. Sowohl bei der außerordentlichen Prüfung im März und April 2015 als auch bei einer ordentlichen Prüfung im Juli 2015 sei von der Prüfungsbeamtin festgestellt worden, dass die Eintragungen im Dienstregister des Klägers nicht korrekt gewesen seien. Es hätten sich Beanstandungen ergeben, da teilweise eine doppelte Zählung erfolgt sei. Die Belastung, die der Kläger mit 153% angebe, sei offensichtlich aufgrund der nicht korrekten Eintragungen entstanden. Die vom Kläger nunmehr vorgelegte Übersicht könne aus diesen Gründen nicht für die Pensenberechnung herangezogen werden. Diese Übersicht entspreche auch nicht den Erfordernissen des jeweiligen Vordrucks (GV 12), der vom Gerichtsvollzieher zu verwenden sei. Um eine richtige statistische Erfassung für das Jahr 2014 zu erhalten, wäre es daher erforderlich, den gesamten Jahrgang 2014 nachträglich zu berichtigen und diese Berichtigung einer Prüfung der Dienstbehörde zu unterziehen.

Zudem sei in einer Besprechung eines Qualitätszirkel Gerichtsvollzieher zum Thema Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher im August 2013 vereinbart worden, dass für die Bemessungsgrenze auch im Jahr 2014 weiterhin auf die Zahlen des Jahres 2012 abzustellen sein. Das gleiche sei im Oktober 2014 für das Jahr 2015 vereinbart worden.

Außerdem sei hervorzuheben, dass die Belastung des Klägers einen Sonderfall darstelle, da er ausweislich des Prüfungsberichtes vom 17.04.2015 Zustellungsaufträge durchgeführt habe, für die er keine örtliche Zuständigkeit gehabt habe. Deshalb sei mit Schreiben des Direktors des Amtsgerichts … vom 03.09.2015 auch die Ankündigung der Untersagung der Aufgabenerledigung erfolgt. Insoweit sich der Kläger auf § 16 Satz 2 GVO berufen habe, handele sich dabei um eine Ausnahmevorschrift, die nicht für den Aufbau eines Massengeschäfts herangezogen werden könne. Der Kläger habe nachweisbar massenhafte Vorpfändungszustellungen betrieben und sein sonstiges Dienstgeschäft nicht rückstandsfrei geführt, so dass die im 4. Quartal des Jahr Kalenderjahres 2014 durchgeführten 2880 Postzustellungen keinesfalls in vollem Umfang bei der Pensenbelastung berücksichtigt werden könnten. Zugunsten des Klägers könnten höchstens wie im Vorquartal 545 Postzustellungen berücksichtigt werden, die restlichen 2135 Postzustellungen habe der Kläger ohne Vorab-Information und Billigung seiner Dienstbehörde durchgeführt. Deshalb sei die Belastung mit 103% für das Jahr 2014 korrekt der Berechnung für das Jahr 2015 zu Grunde gelegt worden. Der Kläger verkenne, dass bei der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit sehr wohl darauf abzustellen sei, welche Tätigkeiten er als Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts … bei der Auftragsausführung wahrnehme. Hätte der Kläger die Beschäftigung des Büropersonals, wie dies in § 34 Abs. 5 Satz 1 GVO gesetzlich vorgesehen sei, der Dienstbehörde unverzüglich angezeigt, hätte diese bereits im Vorfeld die Vorgehensweise hinsichtlich der massenhaften Zustellungen von Vorpfändungen abklären können. Der Gerichtsvollzieher wäre dann nicht gezwungen gewesen, die Kosten für sein Gerichtsvollzieherbüro vorzuschießen, da eine mögliche Erstattung derselben vorab hätte geklärt werden können.

Soweit der Kläger für das Jahr 2014 nach dem Münchner Schlüssel eine Belastung von 202,29% errechne, ergebe sich bei richtiger Berechnung auch nach diesem Schlüssel keine Verpflichtung des Beklagten, eine höhere Personalkostenerstattung zu gewähren. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Belastung des Klägers einen Sonderfall darstelle und Teile seiner Auslagen weder notwendig noch angemessen gewesen seien, so dass sie sowohl bei der Berechnung nach dem Bad Nauheim Schlüssel als auch nach dem Münchner Schlüssel unberücksichtigt bleiben müssten. In den vom Kläger nunmehr angegebenen 6258 Aufträgen im Jahr 2014 seien 5147 Zustellungsaufträge enthalten, für die er nicht zuständig gewesen sei. Dies führe zu einer Anzahl von 1111 normalen Vollstreckungsaufträgen, während nach dem Münchner Schlüssel 1400 Aufträge als Jahrespensum zu Grunde zu legen seien. Eine Erhöhung der Personalkosten sei erst ab 1680 regulären Aufträgen erforderlich. Die regulären Zustellungsaufträge hätten im Jahre 2014 daher mehr als 568 betragen müssen, um zu einer Erhöhung zu kommen. Im Jahr 2016 habe der Kläger aber lediglich 343 Zustellungsaufträge erledigt, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Jahr 2014 die Zahl von 568 erreicht oder überschritten werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen ursprünglichen Antrag zulässigerweise in einen Verpflichtungsantrag präzisiert und klargestellt, dass er eine Aufwandsentschädigung auf der Grundlage einer Belastung von 709% erhalten möchte. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist allein eine nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV erhöhte Erstattung, nachdem eine besondere Aufwandsentschädigung nach § 6 BKEntschV-GV vom Kläger ausdrücklich nicht begehrt wird (vgl. Schreiben des Klägers vom 05.02.2015 an die Gerichtsvollzieherabrechnungsstelle). Auch der im Streit stehende Bescheid des Direktors des Amtsgerichts vom 23.03.2016 hat nur über eine Entschädigung nach § 3 BKEntschV-GV entschieden.

Die Klage ist aber nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch aus § 3 BKEntschV-GV auf eine höhere Personalkostenerstattung für das Jahr 2015 hat. Die im angegriffenen Bescheid des Direktors des Amtsgerichts … vom 23.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Landgerichts Würzburg vom 17.10.2016 enthaltene Festsetzung der Personalkostenerstattung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf eine nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV erhöhte Erstattung.

Der Anspruch des Klägers auf Personalkostenerstattung für das Jahr 2015 ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV. Für die vom Kläger begehrte Erhöhung der Personalkostenerstattung liegen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV nicht vor, da die maßgebliche durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung des Klägers nicht höher als 120 Prozent lag. Da für das laufende Kalenderjahr jeweils die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich ist, § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV, waren für die Entschädigung 2015 die Zahlen aus dem Jahr 2014 heranzuziehen.

Letzteres folgt unzweideutig aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV. Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen weder der Regelungszusammenhang (insbesondere § 4 Abs. 1 BKEntschV-GV) noch sonstige systematische Gründe dafür, dieses aus dem Wortlaut der Norm gefundene Ergebnis zu modifizieren. Aus der Begründung zur Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur BKEntschV-GV vom November 2007 ergibt sich, dass der Normgeber ein System der Bürokostenentschädigung konzipiert hat, das dem Gerichtsvollzieher jeweils zu Jahresbeginn die Möglichkeit verschaffen sollte, den für das kommende Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Höchstbetrag zu errechnen und die Beschäftigungsverhältnisse seines Büropersonals darauf abzustimmen. Mit diesem System wäre es unvereinbar, wenn der Gerichtsvollzieher auf am Jahresanfang unvorhersehbare Änderungen im Geschäftsanfall dadurch reagieren könnte, dass er weiteres Personal beschäftigt bzw. wenn er bei einem Rückgang des Geschäftseingangs Gefahr liefe, bei der endgültigen Abrechnung auf einem Teil seiner tatsächlich angefallenen Personalkosten sitzen zu bleiben. Beides könnte nämlich eintreten, wenn die Änderungen des laufenden Jahres bei der endgültigen Festsetzung zu berücksichtigen wären. Für die unvorhergesehenen Fälle sieht die BKEntschV-GV vielmehr in § 6 eine eigenständige Regelung vor, wie auch die zitierte Begründung des Staatsministeriums ausführt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das jeweilige Amtsgericht auf außergewöhnliche Belastungen einzelner Gerichtsvollzieher zunächst durch Änderung der Geschäftsverteilung zu reagieren hat und es nicht zuvorderst Aufgabe der BKEntschV-GV sein kann, solche Unterschiede auszugleichen. Das System der BKEntschV-GV geht ersichtlich davon aus, dass der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz Vorrang einzuräumen ist, so dass der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV auch systematisch nicht zu relativieren ist. Hinzu kommt, dass die vom Kläger im Jahre 2015 vorgenommene Personalmehrung offensichtlich nicht mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt war, obwohl dies erforderlich gewesen wäre.

Der Kläger hat auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Erstattung, da er nicht nachweisen konnte, dass seine Belastung im Jahre 2014 über 120% der Belastung nach dem geltenden Belastungsmaßstab gelegen hat. Dabei geht die Kammer in Fortführung ihrer Rechtsprechung (U.v. 24.10.2017 – W 1 K 16.890 – juris) davon aus, dass die Arbeitsbelastung durch den Bad Nauheimer-Schlüssel im Jahr 2014 nicht mehr realitätsnah abgebildet wurde. Näher liegend ist daher die Berechnung nach dem Münchner Schlüssel, der zwar zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht durch den Beklagten in Kraft gesetzt worden war (sondern erst ab dem 01.01.2015, vgl. Urteil der Kammer vom 24.10.2017, a.a.O., juris – Rn. 18), aber die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 01.01.2013 entstandene tatsächliche Belastung der Gerichtsvollzieher realitätsnäher abbildet.

Letztlich kann indes der zugrunde zu legende Schlüssel vorliegend dahingestellt bleiben, da sich die Belastung des Klägers ab dem vierten Quartal zu einem erheblichen Teil aus Sachverhalten ergab, für die er keine Zuständigkeit besaß, die also nicht notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV waren, so dass sich nach keiner Berechnungsmethode eine höhere durchschnittliche Belastung als 120% ergibt.

Die Zuständigkeit des einzelnen Gerichtsvollziehers richtet sich in Bayern nach der Gerichtsvollzieherordnung (in der ab 01.09.2013 geltenden Fassung) – GVO. Nach § 10 GVO ist jedem Gerichtsvollzieher ein örtlich begrenzter Bezirk zuzuweisen, wobei sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers auf den ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk beschränkt. Für Zustellungen durch die Post ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber oder ein Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz, Geschäftssitz, Amtssitz, Sitz der Niederlassung oder Aufenthaltsort hat (§ 16 GVO). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er insbesondere ab dem vierten Quartal 2014 in erheblichen Umfang Zustellungen durchgeführt hat, bei denen weder der Auftraggeber (in diesem Fall eine Rechtsanwaltskanzlei bzw. ein Inkassobüro) noch der Zustellungsempfänger seinen Sitz im Bezirk des Klägers hatten. Soweit er sich zur Begründung seiner Zuständigkeit auf die allgemeinen Regelungen der §§ 192 ff. ZPO beruft, verkennt er freilich, dass sich die örtliche Zuständigkeit des einzelnen Gerichtsvollziehers nicht aus der ZPO, sondern aus der GVO ergibt, an die der Kläger als Beamter gebunden ist, auch wenn es sich nicht um eine formelle Rechtsnorm, sondern um eine Verwaltungsvorschrift handelt. §§ 10 Abs. 2 und 16 Abs. 2 GVO sehen aber Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit nur für Eilaufträge vor. Es sind keine vernünftigen Zweifel daran ersichtlich, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV mit der Beschränkung auf notwendige und angemessene Aufwendungen eine massenhafte Überschreitung der Zuständigkeiten nicht durch die Gewährung von Aufwandserstattungen hierfür sanktionieren will.

Aus den vom Kläger selbst (in der Anlage K 15) vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass sich die Zustellungsaufträge unter Mitwirkung der Post im ersten bis dritten Quartal 2014 bei einem durchschnittlichen Wert von 200 pro Monat hielten, während in Oktober 943, im November 1181 und im Dezember 5747 Aufträge und 9960 Aufträge insgesamt verzeichnet sind. Für diese Zustellungen allein errechnet der Kläger nach dem Bad Nauheimer Schlüssel eine Belastung von 81% (bei einer Gesamtbelastung von 153%). Bei Zugrundelegung von insgesamt 2400 Aufträgen, also einer durchschnittlichen Belastung der ersten drei Quartale hochgerechnet auf das gesamte Jahr, ergäbe sich dagegen nur ca. ein Viertel dieses Wertes. Entsprechendes ergibt sich bei Anwendung des sog. Münchner Schlüssels (vgl. dazu die als Anlage K 18 vorgelegte Berechnung), die ebenfalls den erheblichen Anstieg der Aufträge ab dem vierten Quartal abbildet. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der vom Kläger in der Anlage K 18 vorgelegten Berechnung von 6258 Aufträgen insgesamt 5147 Aufträge auf Zustellungen entfielen. Laut Münchner Schlüssel seien für einen Vollzeit-Gerichtsvollzieher 1400 Aufträge als Jahrespensum zugrunde zu legen, so dass die 120%-Schwelle bei einer Gesamtzahl von 1680 liege. Bei 1111 Vollstreckungsaufträgen wären daher 568 reguläre Zustellungsaufträge noch innerhalb des Pensums möglich. Es ist anhand der Gesamtumstände nachvollziehbar, wenn der Beklagte hieraus den Schluss zieht, der Kläger habe im Jahre 2014 keine Gesamtbelastung von mehr als 120% bei Berücksichtigung der zuständigkeitshalber durchgeführten Aufträge gehabt. Der Beklagte stützt diese Annahme zudem auf die Tatsache, dass die Zahl von 568 Zustellungsaufträgen im Jahr in der Vergangenheit in keinem Gerichtsvollzieherbezirk des Landratsamtes … erreicht wurde. Der Kläger hat demgegenüber nicht schlüssig vorgetragen, dass sich seine Belastung im Jahre 2014 auch ohne die Aufträge, für die er nicht zuständig war, oberhalb von 120% bewegten.

Daraus folgt, dass die im angegriffenen Bescheid des Direktors des Amtsgerichts … vom 23.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Landgerichts … vom 17.10.2016 enthaltene Festsetzung der Erstattung der Personalkostenerstattung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Dieser hat keinen Anspruch auf eine nach § 3 Abs. 2 S. 1 BKEntschV-GV erhöhte Erstattung, so dass die darauf gerichtete Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/10/2017 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts … vom 9. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. März 2017 verpflichtet
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren zu erlassen und, soweit die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist oder eine Übertragung gemäß § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder wird, die Zuständigkeiten für die Erteilung der Genehmigung einer oder mehreren anderen Stellen des Bundes zu übertragen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 auf eine oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte zu konzentrieren oder auf das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen zu bestimmende Stelle übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.