Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Mai 2017 - W 1 K 16.629
Tenor
I. Der Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Hammelburg vom 12. April 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 18. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben als der Verwaltungsakt vom 21. Mai 2015 auch für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
-
1.Der Bescheid des Bundeswehr- Dienstleistungszentrums Hammelburg vom 12. April 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 18. Mai 2016 wird aufgehoben.
-
2.Dem Kläger wird entsprechend seinen Anträgen Trennungsgeld in der ihm zustehenden Höhe gewährt.
-
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Mai 2017 - W 1 K 16.629 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Trennungsgeld wird gewährt
- 1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, - 2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat, - 3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und - 4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, - 2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, - 6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, - 7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, - 8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, - 10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, - 12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, - 14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, - 2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(1) Trennungsgeld wird gewährt
- 1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, - 2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat, - 3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und - 4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Trennungsgeld wird gewährt
- 1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, - 2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat, - 3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und - 4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, - 2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, - 6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, - 7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, - 8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, - 10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, - 12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, - 14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, - 2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.
(1) Trennungsgeld wird gewährt
- 1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, - 2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat, - 3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und - 4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
- 1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß - a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, - b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll, - c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder - d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
- 2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, - 3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, - 4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass
- 1.
der festgelegte Bereich - a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder - b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
- 2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.
(1) Trennungsgeld wird gewährt
- 1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, - 2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat, - 3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und - 4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen des Klägers nicht vor bzw. sind (zum Teil) schon nicht hinreichend dargelegt worden.
31. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Solche Zweifel liegen im Ergebnis nicht vor und werden insbesondere auch durch das Antragsvorbringen nicht geweckt.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer Auslegung der Vorschriften der Trennungsgeldverordnung (TGV) ausgegangen, welche den im Streit stehenden Anspruch nicht zu stützen vermag. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Trennungsgeldanspruch handelt es sich um einen umzugskostenrechtlichen Anspruch, denn das aus Anlass von Maßnahmen im Sinne des § 1 TGV zu gewährende Trennungsgeld beruht auf der gesetzlichen Grundlage des § 12 BUKG und der in seinem Absatz 4 enthaltenen Verordnungsermächtigung. Diesbezüglich ergibt sich im Wesentlichen bereits aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG, dass in den Fällen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort Trennungsgeld für die dem Berechtigten (u.a.) durch die getrennte Haushaltsführung oder das Beibehalten der Wohnung/Unterkunft am bisherigen Wohnortnach gewährt wird. § 12 BUKG – und namentlich dessen Absatz 1 – gibt insofern den Rahmen vor, innerhalb dessen in der Trennungsgeldverordnung Ansprüche geregelt werden können. Die durch die Trennungsgeldverordnung ausformulierten Ansprüche sind folglich möglichst so auszulegen, dass sie sich innerhalb des durch die Grundnorm des § 12 Abs. 1 BUKG gesteckten Rahmens halten.
5Die vom Kläger vorgenommene, ihn begünstigende Auslegung von § 1 Abs. 2 TGV, wonach Trennungsgeld aus Anlass einer jeden Versetzung aus dienstlichen Gründen zu gewähren ist, sofern zugleich die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 TGV (u.a. Lage der Wohnung nicht im Einzugsbereich des neuen Dienstortes) gegeben sind, geht über die durch § 12 Abs. 1 BUKG intendierten Ansprüche hinaus. Diese Gesetzesnorm macht nämlich deutlich, dass Trennungsgeld nicht für sämtliche Arten von Auslagen gewährt wird, die dem betroffenen Soldaten oder Beamten „aus Anlass“ einer (z.B.) Versetzung, also durch eine solche dienstliche Maßnahme kausal bedingt, entstehen. Vielmehr wird Trennungsgeld – auch aus den die Trennungsgeldleistung grundsätzlich eröffnenden Anlässen – schon ausgehend vom Wortlaut des § 12 Abs. 1 BUKG allein für solche notwendigen Auslagen gewährt, die dem Trennungsgeldberechtigten – in Gestalt von durch die dienstliche Maßnahme verursachten Mehrkosten – durch in der Norm abschließend bestimmte Umstände, nämlich durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen.
6Vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 19. September 2012 - 1 A 1174/12 -, juris, Rn. 3 = NRWE.
7Diese Voraussetzungen, die ihrerseits im Lichte der Grundintention des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts auszulegen sind, allein solche Mehrbelastungen auszugleichen, welche der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnen sind, sind jedoch hier nicht gegeben. So entfällt beim Kläger nach der Rückversetzung von C. nach L. gerade eine bis dahin womöglich unterhaltene getrennte Haushaltsführung. Der Kläger hat auch keine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort im Sinne des § 12 Abs. 1 BUKG beibehalten. Richtig ist zwar, dass der Kläger auch nach der angesprochenen Rückversetzung nach L. seinen Familienwohnsitz weiterhin in F. hat. Nach dem Bundesumzugskostengesetz sollen jedoch nur solche (notwendig entstehenden) Kosten erstattet werden, welche – der jeweils in Rede stehenden dienstlichen Maßnahme zurechenbar – zusätzlich auf den Soldaten oder Beamten zukommen; darauf hat der Sache nach auch das Verwaltungsgericht abgestellt (Entscheidungsabdruck, Seite 6 oben). Dies zielt, was – sprachlich freilich verunglückt – Mehrkosten für das „Beibehalten“ einer Wohnung betrifft, jedenfalls in erster Linie auf den Fall, dass der Betroffene – durch die Personalmaßnahme veranlasst – nunmehr zwei Wohnungen zu unterhalten hat. Das meint zum einen die bisherige Wohnung, die typischerweise in einem räumlichem Bezug zum bisherigen Dienstort liegt, und zum anderen eine mit Blick auf den neuen (hier indes wegen der Rückversetzung „alten“) Dienstort ausgewählte und hinzukommend unterhaltene (Zweit-)Wohnung. Hintergrund ist, dass das Trennungsgeld für das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort dafür gewährt wird, dass der Dienstherr vom Soldaten/Beamten verlangt bzw. es ihm jedenfalls zubilligt, seine bisherige Wohnung beizubehalten. Stellt die bisherige Wohnung – jedenfalls die für die Familie des Berechtigten wie hier nach wie vor geltende Hauptwohnung – nach der dienstlichen Maßnahme aber die einzige Wohnung dar, unterscheidet sich die Sachlage von dieser Grundannahme wesentlich, denn für die weitere Unterhaltung dieser Wohnung fallen (jedenfalls unmittelbar) keine Mehrkosten an, welche der Betroffene nicht auch schon vor der Personalmaßnahme hatte. Das spricht (trotz des eher „offenen“ Gesetzeswortlauts) prinzipiell dagegen, dass auch in solchen Fällen das Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 1 BUKG erfüllt ist, wonach es um Auslagen gehen muss, die durch das Beibehalten der Wohnung entstehen.
8Vgl. (eher noch weitergehend) Beschluss des Senats vom 19. September 2012 – 1 A 1174/12 -, juris, Rn. 3 = NRWE; zur eigentlichen Zielrichtung der Regelung siehe auch Meyer/Fricke, Umzugskosten im Öffentlichen Dienst, Lsbl., Stand: September 2013, § 12 BUKG Rn. 6 in Fn. 3.
9Aber selbst unterstellt, eine Zuordnung zum gesetzlichen Tatbestand „für die dem Berechtigten durch ... das Beibehalten der Wohnung ... am bisherigen Wohnort ... entstehenden notwendigen Auslagen“ wäre ggf. auch in Fällen der aktuellen Unterhaltung nur noch einer (bisher mit unterhaltenen) Wohnung möglich, etwa dann, wenn wesentlich durch die Lage dieser Wohnung mit bedingt aufgrund der dienstlichen Maßnahme erhöhte Folgekosten wie insbesondere Fahrtkosten entstehen, ergäbe sich hier kein anderes Ergebnis: Denn es könnte auch dann konsequenterweise nur um durch die dienstliche Maßnahme ausgelöste Mehrkosten gehen (siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV). Hier sind solche Mehrkosten aber nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Vielmehr ist nach den örtlichen Verhältnissen und bestehenden Verkehrsverbindungen davon auszugehen, dass die nunmehrigen Fahrauslagen zwischen F. und L. hinter den hypothetisch anzusetzenden Fahrauslagen für die Strecke zwischen F. und C. sogar zurückbleiben.
10Da auch das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung nicht gegeben ist, liegen die durch die gesetzliche Grundlage alternativ vorgegebenen Anforderungen für die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass einer dienstlich veranlassten Versetzung damit insgesamt nicht vor.
11Die vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung gegen das Ergebnis und die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Argumente können demgegenüber nicht überzeugen. Sie vermögen dabei auch die – jedenfalls gut vertretbare – Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage zu stellen.
12Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die in Rede stehende Versetzungsmaßnahme rechtsfehlerfrei zwischen solchen Kosten unterschieden, die bei einer wertenden, nach der prägenden Ursache suchenden Betrachtung durch diese Maßnahme „dienstlich“ veranlasst worden sind, und solchen Kosten, die quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme angefallen und (im Schwerpunkt) der allgemeinen Lebensführung des Soldaten oder Beamten zuzurechnen sind. Hier seien die fraglichen Fahrtkosten nicht allein deswegen entstanden, weil der Kläger wieder von C. nach L. zurückversetzt worden ist, sondern in erster Linie (nach wie vor) deswegen, weil der Kläger den Wohnort F. aus persönlichen Gründen gewählt hat und er immer noch dort wohnt.
13Diese in der Sache gut nachvollziehbare Begründung wird zunächst nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger innerhalb seines Wohnorts einmal umgezogen ist. Denn es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass dieser Wohnungswechsel dienstliche Gründe gehabt hat. Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich ferner nicht ansatzweise dadurch erschüttern, dass der Kläger sie für „inhaltlich verfehlt“ bzw. „nicht angebracht“ hält. Denn im Rahmen der zugehörigen Darlegungen fehlt es an Argumenten, die diese Auffassung ausreichen stützen können. Das vom Kläger als „restriktiv“ bezeichnete Verständnis des § 1 TGV ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wohl aber aus deren Bezügen zu den Rechtsnormen und Grundgedanken des Bundesumzugskosten- und Trennungsgeldrechts sowie deren Zielrichtung. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen. Rechtsstaatliche Erwägungen schließen diese vom Kläger für falsch erachtete Auslegung nicht aus; gemessen am Gesamtsystem erkennbar beabsichtigte inhaltliche Begrenzungen von Ansprüchen müssen sich nicht stets unmittelbar aus dem Wortlaut einschlägiger (Einzel-)Vorschriften ergeben. Soweit die Argumentation des Klägers bei der Kritik der erstinstanzlichen Entscheidung an die Umzugskostenvergütung anknüpft, ist das nicht erkennbar zielführend, weil das Verwaltungsgericht darauf seine Argumentation nicht gestützt hat. Es hat insbesondere auch nicht § 7 Abs. 2 TGV angewendet. Die unbeschadet dessen vom Kläger angenommene (indizielle) Bedeutung jener Vorschrift für den vorliegenden Fall bzw. für die Auslegung der übrigen trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen erschließt sich nicht. Wenn ferner an einer Stelle der Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheides der Begriff „Billigkeit“ verwendet wurde, handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung des Gesetzes- und Verordnungsrechts deswegen sicherlich noch nicht um eine Entscheidung, die maßgeblich (nur) auf der Grundlage von Billigkeitserwägungen getroffen wurde. Der mit der Zulassungsbegründung schließlich noch angeführte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht in einer Weise dargetan, die einen solchen Verstoß zumindest in Grundzügen nachvollziehbar machen würde. So wird etwa die angenommene Vergleichsgruppe nicht klar genug herausgearbeitet. Dessen bedürfte es aber, um nachvollziehen zu können, ob (und ggf. wonach) die Mitglieder jener Gruppe überhaupt anspruchsberechtigt sind. Auch in jenem Zusammenhang knüpft der Kläger im Übrigen wieder (mit) an Fragen der Umzugskostenvergütung an, deren Bezug zur tragenden Begründung des Gerichtsbescheids nicht aufgezeigt wird.
142. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger hierzu angeführten Gründe zeigen solche Schwierigkeiten nicht schlüssig auf. Die sich hier stellenden Auslegungs- und sonstigen Rechtsfragen lassen sich – wie zuvor zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO näher aufgezeigt wurde – auf der Grundlage des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung unschwer lösen. Für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist demgegenüber nur dann Raum, wenn auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens der Ausgang des Rechtsstreits – etwa wegen der Komplexität der Tatsachenlage oder der betroffenen Rechtsfragen – bei summarischer Prüfung als offen erscheint, weil eine diesbezügliche Prognose nicht ohne Weiteres schon im Zulassungsverfahren, sondern mit der erforderlichen Sicherheit erst in einem Berufungsverfahren getroffen werden kann. Ein solcher Fall ist hier aber wie gesagt nicht gegeben.
153. Die Berufung kann schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
16Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage auszuformulieren. Ferner ist substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsfähig (entscheidungserheblich) und klärungsbedürftig gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
17Was die vom Kläger in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage,
18ob ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 TGV, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld gegeben sind, ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller Umzugskostenvergütung für seinen Umzug zu einem Dienstort erhalten hat, zu dem er nunmehr zurückversetzt wurde,
19betrifft, ist diesen Anforderungen jedenfalls nicht sämtlich genügt worden. Namentlich erläutert das Vorbringen nicht und lässt sich im Übrigen auch sonst nicht erkennen, inwiefern diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen ist und in dem angestrebten Berufungsverfahren von Bedeutung sein wird. Davon abgesehen enthält die Fragestellung mit dem Nebensatz, „wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld gegeben sind“, eine Rechtsbedingung, der eine bestimmte Bewertung der (fallbezogenen) Rechtslage durch den Kläger zugrunde liegt. Wie oben unter 1. dieses Beschlusses ausgeführt wurde, vermag diese rechtliche Bewertung in der Sache aber nicht zu überzeugen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.128,40 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5Der Kläger wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der behauptete Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld ab dem 22. April 2013 für die Fahrten zwischen L. (Dienstort) und N. (Wohnort) scheitere in Anwendung der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 TGV, § 2 TGV) daran, dass die in Rede stehenden Aufwendungen nicht „aus Anlass“ (§ 1 Abs. 2 TGV) der aus dienstlichen Gründen erfolgten Versetzung entstanden seien. Er meint insoweit: Im Urteil sei fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte ihm anlässlich seiner (vor der mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 erfolgten Versetzung nach N1. ) erfolgten Rückkehr aus N2. /SHAPE (Belgien) an den Dienstort L. im Jahre 2005 Umzugskostenvergütung zugesagt (Beiakte Heft 1, Blatt 8 und 12) und gewährt habe, obwohl er nicht nach L. , sondern an den – seit 1977 durchgängig beibehaltenen – Wohnort N. (zurück) gezogen sei. Vor diesem Hintergrund aber müsse N. aus trennungsgeldrechtlicher Perspektive als „Wohnort“ angesehen werden und seien die streitigen Aufwendungen auch unter Berücksichtigung von Fürsorgepflicht und Billigkeit „aus Anlass“ der Versetzung von N1. nach L. entstanden und nicht allein seiner allgemeinen Lebensführung zuzurechnen.
6Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Grund und prägende Ursache für die in Rede stehenden Aufwendungen (immer noch) der Umstand, dass sich der Kläger bei seiner Rückversetzung von N2. nach L. im Jahre 2005 entschieden hat, trotz der Zusage (und Gewährung) von Umzugskostenvergütung mit seiner Familie außerhalb des Einzugsgebiets des Dienstortes L. zu wohnen, statt in L. Wohnung zu nehmen. Aufgrund der Zusage der Umzugskostenvergütung im Jahre 2005 lag der Wohnort des Klägers bei trennungsgeldrechtlicher Betrachtung in L. , also an dem – abgesehen von dem insoweit nicht relevanten Intermezzo in N1. (2009 bis 2013) – seit 2005 (wieder) gegebenen Dienstort. Trennungsgeldrechtlich kann daher der tatsächliche Wohnort N. für den Dienstort L. keine Berücksichtigung finden. Die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen dem Dienstort L. und dem tatsächlichen Wohnort N. sind damit durch eine private Entscheidung des Klägers verursacht und eben nicht aus Anlass der dienstlichen Rückversetzung von N1. nach L. entstanden. Diese Bewertung entspricht, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter zutreffendem Rückgriff auf die Senatsrechtsprechung
7– OVG NRW, Senatsbeschluss vom 19. September 2012 – 1 A 1174/12 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. –
8ausgeführt hat (UA S. 6 f), auch der Vorschrift des § 12 Abs. 1 BUKG, also derjenigen Vorschrift, welche den Rahmen für die Regelung und Auslegung trennungsgeldrechtlicher Anspruchsnormen setzt und die Gewährung von Trennungsgeld u. a. dann nicht zulässt, wenn – wie hier – nach der dienstlichen Maßnahme die bisherige Wohnung die einzige Wohnung darstellt.
9Keine abweichende Bewertung rechtfertigt das Zulassungsvorbringen, erst die Beklagte habe den Kläger mit der 2005 gegebenen Zusage der Umzugskostenvergütung in die nun von ihm bedauerte Lage gebracht. Denn der Kläger hat selbst die Entscheidung getroffen, nicht an den Dienstort L. , sondern zurück nach N. zu ziehen. Unabhängig davon ist diese Zusage, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. September 2015 erläutert hat, gerade aus Gründen der Fürsorge erfolgt. Danach rechnet sie bei einem Umzug aus dem Ausland ins Inland aus Fürsorgegründen diesen (ausnahmsweise) auch dann ab, wenn der Beamte als inländischen Wohnort einen außerhalb des Einzugsgebietes des neuen Dienstortes (hier: L. ) gelegenen Wohnort wählt (hier: N. ), wobei allerdings hierbei nur diejenigen Kosten erstattet werden, welche angefallen wären, wenn der Beamte an den neuen Dienstort gezogen wäre. Durch diese – vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Zweifel gezogene – Verfahrensweise stellt die Beklagte den Beamten so, als wäre er an den neuen Dienstort gezogen, was zur Folge hat, dass der Anspruch auf Trennungsgeld am Tag der Umzugsreise entfällt (§ 8 TGV).
102. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
11Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
12Der Kläger hat insoweit die folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfen:
13„Hat ein Soldat für die täglichen Fahrten zwischen seinem Dienstort und seinem außerhalb dessen Einzugsgebiets gelegenen Wohnort Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld, wenn er aus Anlass seiner ersten Versetzung an diesen Dienstort seinen Wohnort gewählt sowie in der Folge ununterbrochen beibehalten hat und er nach einer zwischenzeitlichen Versetzung an einen anderen Dienstort wieder an den vorherigen Wohnort (Anmerkung des Senats: gemeint ist wohl „Dienstort“) zurückversetzt wird, ohne dass er aus dienstlichen Gründen eine Wohnung an dem zwischenzeitlichen Dienstort beibehalten muss und ihm aus Anlass seiner ersten Versetzung freiwillig Umzugskosten für den Umzug an seinen Wohnort gewährt worden sind“?
14Dass die solchermaßen formulierte Frage über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat, hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. Zur Begründung der behaupteten fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage hat er allein ausgeführt, es fehle bislang an einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen oder durch das Bundesverwaltungsgericht, ob insoweit ein dienstlich bedingter Mehraufwand vorliege. Das genügt ersichtlich nicht. Im Übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass die aufgeworfene Frage für eine Vielzahl von Fällen relevant sein könnte. Denn sie ist ersichtlich auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles zugeschnitten, die in anderen Fällen so kaum einmal gegeben sein dürften. Unabhängig davon ist sie, wie die obigen Ausführungen unter dem Gliederungspunkt 1. belegen, ohne Weiteres verneinend zu beantworten.
153. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache schließlich auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist in einem Verfahren, welches – wie hier – die Gewährung von (höherem) Trennungsgeld zum Gegenstand hat, der geltend gemachte Gesamtbetrag, höchstens jedoch der Jahresbetrag maßgeblich.
17Gefestigte Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 A 429/15 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N.
18Da hier die Gewährung von Trennungsgeld für einen längeren als einjährigen Zeitraum in Rede steht (22. April 2013 bis – jedenfalls – zu dem Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Juni 2015), war insoweit auf einen Jahreszeitraum abzustellen, und zwar auf die Zeit vom 22. April 2013 bis zum 21. April 2014. Das auf diesen Zeitraum entfallende Trennungsgeld hätte sich auf 6.128,40 Euro belaufen. Das ergibt sich aus den Mitteilungen der Beklagten vom 17. März 2014 und vom 19. September 2016, hinsichtlich deren Richtigkeit nach Offenlegung der vorgenommenen Berechnung in der späteren Mitteilung kein Anlass zu Zweifeln mehr erkennbar ist.
19Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, - 2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, - 6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, - 7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, - 8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, - 10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, - 12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, - 14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, - 2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen des Klägers nicht vor bzw. sind (zum Teil) schon nicht hinreichend dargelegt worden.
31. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Solche Zweifel liegen im Ergebnis nicht vor und werden insbesondere auch durch das Antragsvorbringen nicht geweckt.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer Auslegung der Vorschriften der Trennungsgeldverordnung (TGV) ausgegangen, welche den im Streit stehenden Anspruch nicht zu stützen vermag. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Trennungsgeldanspruch handelt es sich um einen umzugskostenrechtlichen Anspruch, denn das aus Anlass von Maßnahmen im Sinne des § 1 TGV zu gewährende Trennungsgeld beruht auf der gesetzlichen Grundlage des § 12 BUKG und der in seinem Absatz 4 enthaltenen Verordnungsermächtigung. Diesbezüglich ergibt sich im Wesentlichen bereits aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG, dass in den Fällen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort Trennungsgeld für die dem Berechtigten (u.a.) durch die getrennte Haushaltsführung oder das Beibehalten der Wohnung/Unterkunft am bisherigen Wohnortnach gewährt wird. § 12 BUKG – und namentlich dessen Absatz 1 – gibt insofern den Rahmen vor, innerhalb dessen in der Trennungsgeldverordnung Ansprüche geregelt werden können. Die durch die Trennungsgeldverordnung ausformulierten Ansprüche sind folglich möglichst so auszulegen, dass sie sich innerhalb des durch die Grundnorm des § 12 Abs. 1 BUKG gesteckten Rahmens halten.
5Die vom Kläger vorgenommene, ihn begünstigende Auslegung von § 1 Abs. 2 TGV, wonach Trennungsgeld aus Anlass einer jeden Versetzung aus dienstlichen Gründen zu gewähren ist, sofern zugleich die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 TGV (u.a. Lage der Wohnung nicht im Einzugsbereich des neuen Dienstortes) gegeben sind, geht über die durch § 12 Abs. 1 BUKG intendierten Ansprüche hinaus. Diese Gesetzesnorm macht nämlich deutlich, dass Trennungsgeld nicht für sämtliche Arten von Auslagen gewährt wird, die dem betroffenen Soldaten oder Beamten „aus Anlass“ einer (z.B.) Versetzung, also durch eine solche dienstliche Maßnahme kausal bedingt, entstehen. Vielmehr wird Trennungsgeld – auch aus den die Trennungsgeldleistung grundsätzlich eröffnenden Anlässen – schon ausgehend vom Wortlaut des § 12 Abs. 1 BUKG allein für solche notwendigen Auslagen gewährt, die dem Trennungsgeldberechtigten – in Gestalt von durch die dienstliche Maßnahme verursachten Mehrkosten – durch in der Norm abschließend bestimmte Umstände, nämlich durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen.
6Vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 19. September 2012 - 1 A 1174/12 -, juris, Rn. 3 = NRWE.
7Diese Voraussetzungen, die ihrerseits im Lichte der Grundintention des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts auszulegen sind, allein solche Mehrbelastungen auszugleichen, welche der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnen sind, sind jedoch hier nicht gegeben. So entfällt beim Kläger nach der Rückversetzung von C. nach L. gerade eine bis dahin womöglich unterhaltene getrennte Haushaltsführung. Der Kläger hat auch keine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort im Sinne des § 12 Abs. 1 BUKG beibehalten. Richtig ist zwar, dass der Kläger auch nach der angesprochenen Rückversetzung nach L. seinen Familienwohnsitz weiterhin in F. hat. Nach dem Bundesumzugskostengesetz sollen jedoch nur solche (notwendig entstehenden) Kosten erstattet werden, welche – der jeweils in Rede stehenden dienstlichen Maßnahme zurechenbar – zusätzlich auf den Soldaten oder Beamten zukommen; darauf hat der Sache nach auch das Verwaltungsgericht abgestellt (Entscheidungsabdruck, Seite 6 oben). Dies zielt, was – sprachlich freilich verunglückt – Mehrkosten für das „Beibehalten“ einer Wohnung betrifft, jedenfalls in erster Linie auf den Fall, dass der Betroffene – durch die Personalmaßnahme veranlasst – nunmehr zwei Wohnungen zu unterhalten hat. Das meint zum einen die bisherige Wohnung, die typischerweise in einem räumlichem Bezug zum bisherigen Dienstort liegt, und zum anderen eine mit Blick auf den neuen (hier indes wegen der Rückversetzung „alten“) Dienstort ausgewählte und hinzukommend unterhaltene (Zweit-)Wohnung. Hintergrund ist, dass das Trennungsgeld für das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort dafür gewährt wird, dass der Dienstherr vom Soldaten/Beamten verlangt bzw. es ihm jedenfalls zubilligt, seine bisherige Wohnung beizubehalten. Stellt die bisherige Wohnung – jedenfalls die für die Familie des Berechtigten wie hier nach wie vor geltende Hauptwohnung – nach der dienstlichen Maßnahme aber die einzige Wohnung dar, unterscheidet sich die Sachlage von dieser Grundannahme wesentlich, denn für die weitere Unterhaltung dieser Wohnung fallen (jedenfalls unmittelbar) keine Mehrkosten an, welche der Betroffene nicht auch schon vor der Personalmaßnahme hatte. Das spricht (trotz des eher „offenen“ Gesetzeswortlauts) prinzipiell dagegen, dass auch in solchen Fällen das Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 1 BUKG erfüllt ist, wonach es um Auslagen gehen muss, die durch das Beibehalten der Wohnung entstehen.
8Vgl. (eher noch weitergehend) Beschluss des Senats vom 19. September 2012 – 1 A 1174/12 -, juris, Rn. 3 = NRWE; zur eigentlichen Zielrichtung der Regelung siehe auch Meyer/Fricke, Umzugskosten im Öffentlichen Dienst, Lsbl., Stand: September 2013, § 12 BUKG Rn. 6 in Fn. 3.
9Aber selbst unterstellt, eine Zuordnung zum gesetzlichen Tatbestand „für die dem Berechtigten durch ... das Beibehalten der Wohnung ... am bisherigen Wohnort ... entstehenden notwendigen Auslagen“ wäre ggf. auch in Fällen der aktuellen Unterhaltung nur noch einer (bisher mit unterhaltenen) Wohnung möglich, etwa dann, wenn wesentlich durch die Lage dieser Wohnung mit bedingt aufgrund der dienstlichen Maßnahme erhöhte Folgekosten wie insbesondere Fahrtkosten entstehen, ergäbe sich hier kein anderes Ergebnis: Denn es könnte auch dann konsequenterweise nur um durch die dienstliche Maßnahme ausgelöste Mehrkosten gehen (siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV). Hier sind solche Mehrkosten aber nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Vielmehr ist nach den örtlichen Verhältnissen und bestehenden Verkehrsverbindungen davon auszugehen, dass die nunmehrigen Fahrauslagen zwischen F. und L. hinter den hypothetisch anzusetzenden Fahrauslagen für die Strecke zwischen F. und C. sogar zurückbleiben.
10Da auch das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung nicht gegeben ist, liegen die durch die gesetzliche Grundlage alternativ vorgegebenen Anforderungen für die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass einer dienstlich veranlassten Versetzung damit insgesamt nicht vor.
11Die vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung gegen das Ergebnis und die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Argumente können demgegenüber nicht überzeugen. Sie vermögen dabei auch die – jedenfalls gut vertretbare – Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage zu stellen.
12Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die in Rede stehende Versetzungsmaßnahme rechtsfehlerfrei zwischen solchen Kosten unterschieden, die bei einer wertenden, nach der prägenden Ursache suchenden Betrachtung durch diese Maßnahme „dienstlich“ veranlasst worden sind, und solchen Kosten, die quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme angefallen und (im Schwerpunkt) der allgemeinen Lebensführung des Soldaten oder Beamten zuzurechnen sind. Hier seien die fraglichen Fahrtkosten nicht allein deswegen entstanden, weil der Kläger wieder von C. nach L. zurückversetzt worden ist, sondern in erster Linie (nach wie vor) deswegen, weil der Kläger den Wohnort F. aus persönlichen Gründen gewählt hat und er immer noch dort wohnt.
13Diese in der Sache gut nachvollziehbare Begründung wird zunächst nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger innerhalb seines Wohnorts einmal umgezogen ist. Denn es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass dieser Wohnungswechsel dienstliche Gründe gehabt hat. Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich ferner nicht ansatzweise dadurch erschüttern, dass der Kläger sie für „inhaltlich verfehlt“ bzw. „nicht angebracht“ hält. Denn im Rahmen der zugehörigen Darlegungen fehlt es an Argumenten, die diese Auffassung ausreichen stützen können. Das vom Kläger als „restriktiv“ bezeichnete Verständnis des § 1 TGV ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wohl aber aus deren Bezügen zu den Rechtsnormen und Grundgedanken des Bundesumzugskosten- und Trennungsgeldrechts sowie deren Zielrichtung. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen. Rechtsstaatliche Erwägungen schließen diese vom Kläger für falsch erachtete Auslegung nicht aus; gemessen am Gesamtsystem erkennbar beabsichtigte inhaltliche Begrenzungen von Ansprüchen müssen sich nicht stets unmittelbar aus dem Wortlaut einschlägiger (Einzel-)Vorschriften ergeben. Soweit die Argumentation des Klägers bei der Kritik der erstinstanzlichen Entscheidung an die Umzugskostenvergütung anknüpft, ist das nicht erkennbar zielführend, weil das Verwaltungsgericht darauf seine Argumentation nicht gestützt hat. Es hat insbesondere auch nicht § 7 Abs. 2 TGV angewendet. Die unbeschadet dessen vom Kläger angenommene (indizielle) Bedeutung jener Vorschrift für den vorliegenden Fall bzw. für die Auslegung der übrigen trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen erschließt sich nicht. Wenn ferner an einer Stelle der Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheides der Begriff „Billigkeit“ verwendet wurde, handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung des Gesetzes- und Verordnungsrechts deswegen sicherlich noch nicht um eine Entscheidung, die maßgeblich (nur) auf der Grundlage von Billigkeitserwägungen getroffen wurde. Der mit der Zulassungsbegründung schließlich noch angeführte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht in einer Weise dargetan, die einen solchen Verstoß zumindest in Grundzügen nachvollziehbar machen würde. So wird etwa die angenommene Vergleichsgruppe nicht klar genug herausgearbeitet. Dessen bedürfte es aber, um nachvollziehen zu können, ob (und ggf. wonach) die Mitglieder jener Gruppe überhaupt anspruchsberechtigt sind. Auch in jenem Zusammenhang knüpft der Kläger im Übrigen wieder (mit) an Fragen der Umzugskostenvergütung an, deren Bezug zur tragenden Begründung des Gerichtsbescheids nicht aufgezeigt wird.
142. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger hierzu angeführten Gründe zeigen solche Schwierigkeiten nicht schlüssig auf. Die sich hier stellenden Auslegungs- und sonstigen Rechtsfragen lassen sich – wie zuvor zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO näher aufgezeigt wurde – auf der Grundlage des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung unschwer lösen. Für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist demgegenüber nur dann Raum, wenn auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens der Ausgang des Rechtsstreits – etwa wegen der Komplexität der Tatsachenlage oder der betroffenen Rechtsfragen – bei summarischer Prüfung als offen erscheint, weil eine diesbezügliche Prognose nicht ohne Weiteres schon im Zulassungsverfahren, sondern mit der erforderlichen Sicherheit erst in einem Berufungsverfahren getroffen werden kann. Ein solcher Fall ist hier aber wie gesagt nicht gegeben.
153. Die Berufung kann schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
16Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage auszuformulieren. Ferner ist substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsfähig (entscheidungserheblich) und klärungsbedürftig gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
17Was die vom Kläger in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage,
18ob ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 TGV, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld gegeben sind, ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller Umzugskostenvergütung für seinen Umzug zu einem Dienstort erhalten hat, zu dem er nunmehr zurückversetzt wurde,
19betrifft, ist diesen Anforderungen jedenfalls nicht sämtlich genügt worden. Namentlich erläutert das Vorbringen nicht und lässt sich im Übrigen auch sonst nicht erkennen, inwiefern diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen ist und in dem angestrebten Berufungsverfahren von Bedeutung sein wird. Davon abgesehen enthält die Fragestellung mit dem Nebensatz, „wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld gegeben sind“, eine Rechtsbedingung, der eine bestimmte Bewertung der (fallbezogenen) Rechtslage durch den Kläger zugrunde liegt. Wie oben unter 1. dieses Beschlusses ausgeführt wurde, vermag diese rechtliche Bewertung in der Sache aber nicht zu überzeugen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.