Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juni 2016 - W 1 K 15.1244

published on 14/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juni 2016 - W 1 K 15.1244
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Baulastverpflichtung der Beklagten am Turm der Pfarrkirche St. … in B.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit der Katholischen Pfarrkirche St. … bebauten Grundstücks in B. Sie ließ im Rahmen einer Außenrenovierung der Pfarrkirche u. a. die Renovierung des Kirchturms durchführen, deren Kosten sich nach vorläufiger Schätzung auf 47.500,00 EUR belaufen.

2. Die beklagte Gemeinde ist seit der Gemeindegebietsreform im Freistaat Bayern vom 1. Mai 1978 mit ihren vormals selbstständigen Ortsteilen W. und K. Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft K.. Von den zum Stichtag 29. Januar 2014 im Stimmbezirk 1 (B. ohne Ortsteile W. und K.) gemeldeten 770 Einwohnern waren 479 römisch-katholischer Konfession (Gerichtsakte, Anlage B 6).

3. Der Ort B. fand bereits im Jahr 892 urkundliche Erwähnung. Nach Aussterben des Geschlechts derer von B. wurde er im Jahr 1244 durch den damaligen Würzburger Bischof von Lobdeburg an die Würzburger Kommende des Johanniterordens veräußert. In der Folgezeit befand sich B. annähernd 600 Jahre lang unter der Herrschaft des reichsunmittelbaren Johanniterordens (Gemeinde B. [Hrsg.], 1100 Jahre B., 1992, S. 15 ff.). Der Orden blieb durch die Säkularisation infolge des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 zunächst unangetastet. Das ehemalige Fürstbistum Würzburg hingegen wurde aufgrund des Friedensvertrags von Preßburg vom 26. Dezember 1805 dem Großherzog Ferdinand von Toskana abgetreten. Nach dem Beitritt des Großherzogtums Würzburg zum Rheinbund wurden ihm durch Dekret Napoleons vom 15. Dezember 1806 die Besitztümer des Johanniterordens zugewiesen, darunter auch der Ort B. (vgl. 1100 Jahre B., a. a. O. S. 19 f.). Das Großherzogtum wurde seinerseits durch bayerisch-österreichischen Staatsvertrag vom 3. Juni 1814 an das damalige Königreich Bayern abgetreten.

4. Die Pfarrkirche St. ...wurde einer Inschrift am Turm zufolge im Jahr 1606 durch den Johanniterkomtur Hundt von Saulheim „mit Hülff ainer Gemain zue B.“ an der Stelle einer bereits im 13. Jahrhundert vorhandenen Kapelle errichtet. Nach einem Streit zwischen den Johannitern und dem Bischof von Würzburg um die Pfarreirechte in B. wurde dieses 1744 eigene Pfarrei. Im Jahr 1804 verlor der Kirchturm infolge Sturm- und Gewittereinwirkung sein Dach. Nach notdürftiger Abdeckung wurde erst im Jahr 1823 im Auftrag und auf Rechnung der Beklagten ein neuer Dachstuhl errichtet.

5. Aus den von den Beteiligten vorgelegten Ablichtungen der Originaldokumente geht u. a. Folgendes hervor:

In der „Tabellarischen Nachweisung der Baupflichtigkeits-Verhältnisse an Kirchen-, Pfarr- und Meßnerey-Gebäude im Bezirke des königlichen Landgerichts K.“ vom 31. Oktober 1841 (Anlage K 18) ist zu B. unter der dritten Spalte vermerkt, die Baulast hinsichtlich der Kirche obliege „dem Lokalkirchenvermögen mit Ausnahme des Thurmes, welchen die Gemeinde zu unterhalten hat.“

Die „Tabellarische Übersicht über die Baupflichts-Verhältnisse rücksichtlich der katholischen Cultus-Gebäude im Verwaltungs-Bezirke Königlichen Bezirksamtes K.“ vom 11. Januar 1864 (Gerichtsakte, Anlage B 1) vermerkt hinsichtlich der Pfarrkirche mit Turm zu B. eine primäre Baulast des Ärars aufgrund „des eingezogenen Zehnts und ganzen Besitzthums“ sowie eine subsidiäre Baulast desselben „insbesondere auch aufgrund einer Thurmüberschrift vom 9. Januar 1606“. Unter „Bemerkungen der königlichen Regierung, Kammer der Finanzen“ ist vermerkt, dass der Ärar im Jahr 1865 einer faktischen oder rechtlichen Baulast widersprochen habe; dies wird in einer Nota der königlichen Regierung an die Kammer des Innern vom 13. Februar 1865 bestätigt (Gerichtsakte, Anlage K 20).

Am 17. März 1898 wurde ein notariell beurkundeter Ablösungsvertrag geschlossen, in welchem die Beklagte ihre primäre und ausschließliche Baulast an den Pfarrhofgebäuden anerkannte. Im Gegenzug verzichteten die Klägerin sowie die Kirchengemeinde gegen Zahlung einer einmaligen Ablösungssumme auf „jegliche Baupflicht des Ärars an den Cultusgebäuden, insbesondere an der Pfarrkirche zu B.“ und erklärten „eine auf den Zehntbezug oder welchen Rechtstitel immer berufende kirchliche Baupflicht des königlich bayerischen Ärars“ für abgelöst und erloschen (Gerichtsakte, Anlage B 5).

Im Jahr 1921 erfolgte nach entsprechenden Beschlüssen des Gemeinderates (Gerichtsakte, Anlage B 7) im Auftrag und auf Rechnung der Beklagten eine Erhöhung des Kirchturms um ein weiteres Stockwerk, um eine bessere Schallverbreitung der Glocken zu erreichen. Hierfür beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 25. April 1921 (Gerichtsakte, Anlage K 7) bei der damaligen Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg die staatsaufsichtliche Genehmigung. Das Schreiben weist darauf hin, dass sich in der Frage der Baupflicht und Bauherrschaft „nach Ausweis der Gemeinderechnungen, aufgrund der Kirchenverwaltungsakten, durch indirekte Folgerung aus einer Entschließung des königlichen Landgerichtes K. vom 7. Oktober 1841“ ergeben habe, dass „seit undenklichen Zeiten die Gemeinde B., nicht die Kirchenstiftung, das onus fabricae, die Baulast an dem der Kirchenstiftung B. eigentümlich gehörenden Kirchturm in allen seinen Teilen hat“.

In der zur Turmerhöhung angefertigten Urkunde vom 1. August 1921 (Gerichtsakte, Anlage K 8), welche u. a. von dem damaligen Pfarrer R. sowie dem damaligen 1. Bürgermeister Sch. unterzeichnet ist, wird auf die eingeholte staatsaufsichtliche und baupolizeiliche Genehmigung Bezug genommen und u. a. ausgeführt: „Bauherr war der Gemeinderat im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung, da die Gemeinde die Baupflicht an dem der Kirchenstiftung eigentümlich gehörenden Turm hat.“

In den Jahren 1978/79 wurde eine Renovierung von Kirche und Turm durchgeführt. In der hierzu gefertigten, vom damaligen Pfarrer G. und dem damaligen 1. Bürgermeister W. unterzeichneten Urkunde vom 12. Oktober 1978 (Gerichtsakte, Anlage K 12) wird auf eine Baulast der „politischen Gemeinde“ am Kirchturm verwiesen. Die Beklagte übernahm damals die Kosten der Turmrenovierung in Höhe von (geschätzt) 95.000,00 DM.

6. Aufgrund eines klägerischen Ersuchens um Kostenübernahme für die geplante Turmrenovierung fasste der Gemeinderat der Beklagten am 25. August 2009 zunächst den Beschluss, dass von der Klägerin eine Baulastverpflichtung der Beklagten am Turm der Kirche nachzuweisen sei. Am 30. Juli 2013 beschloss der Gemeinderat sodann, die Kosten der Renovierung des Kirchturms in Höhe von 47.500,00 EUR unter dem Vorbehalt zu übernehmen, dass die Klägerin bis zum 31. März 2014 ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Baulastfrage einleite. Sofern die Kostenschätzung in Höhe von 47.500,00 EUR unterschritten werde oder zweckgebundene Förderungen realisiert würden, werde die Festbetragsfinanzierung in der tatsächlich erreichten Höhe gedeckelt. Sofern das gerichtliche Verfahren ergebe, dass keine Baulast der Beklagten am Kirchturm bestehe, verbleibe ein Teilbetrag der obengenannten Förderung in Höhe von 24.000,00 EUR als Zuschuss bei der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft; der übrige Teilbetrag sei der Beklagten zu erstatten.

II.

Mit am 25. März 2014 eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte treffe seit unvordenklichen Zeiten die alleinige Baulast am Kirchturm. Als besondere Rechtstitel kämen Unvordenklichkeit, Herkommen und Anerkenntnis in Betracht. Die Baupflicht der politischen Gemeinde am Kirchturm werde in einem in den vorgelegten „Auszügen aus den Kirchenbau-Acten zu Bibelried betreffs Baupflicht an dem dortigen Kirchturm“ (Gerichtsakte, Anlage K 1) enthaltenen Schreiben an das Königliche Landgericht K. vom 12. September 1817 sowie im Schreiben des Königlichen Landgerichts K. vom 7. Oktober 1841 festgehalten. Aus einem Eintrag zum Jahr 1841 unter VII. gehe hervor, dass im Jahr 1820/21 eine Vergrößerung des Kirchturms und bedeutende Reparaturen auf Kosten des Kirchenvermögens vorgenommen worden seien, weshalb eine gerichtliche Klärung der Baulast erforderlich sei. Im Zusammenhang mit den nächsten Baumaßnahmen am Kirchturm habe die Beklagte mit Schreiben vom 25. April 1921 an die Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg auf ihre Baulast an dem Kirchturm seit unvordenklicher Zeit hingewiesen. In Anerkennung dieser Tatsache habe der Gemeinderat beschlossen, den Kirchturm um ein Stockwerk zu erhöhen und die Baupflicht und Bauherrschaft hieran zu übernehmen. In der Urkunde über die Erhöhung des Kirchturms mit Abnahme und Wiederaufrichtung der Kugel und des Kreuzes vom 1. August 1921 sei ausgeführt worden, dass die Gemeinde die Baupflicht an dem Turm habe. Die Beklagte habe in Ausübung dieser Bauherrschaft seinerzeit auch die Verträge mit den betreffenden Handwerkern abgeschlossen. Mit Rechnung vom 7. August 1921 seien die Kosten für die Turmerhöhung nicht der Klägerin, sondern der Beklagten in Rechnung gestellt worden. Die letzte Renovierung der Pfarrkirche habe 1978/79 stattgefunden. In der Urkunde zu dieser Renovierung werde ebenfalls die Baulast der Beklagten hinsichtlich des Kirchturmes festgehalten. Die Beklagte habe damit in den vergangenen Jahrhunderten, zuletzt anlässlich der letzten Renovierung mit Erklärung vom 12. Oktober 1978, die bestehende Baulastverpflichtung an dem Kirchturm anerkannt.

Sofern sich die Baulastverpflichtung der Beklagten am Kirchturm nicht bereits aus den besonderen Baulasttiteln ergebe, komme vorliegend als allgemeiner Baulasttitel die sogenannte fränkische Kirchturmobservanz in Betracht. Nach der im Gebiet des früheren Fürstbistums Würzburg bestehenden Observanz habe die Baulast am Turm der Kirche und seinem Zubehör stets bei der jeweiligen politischen Gemeinde gelegen. In Literatur und Rechtsprechung sei das Bestehen dieser Observanz als Rechtstitel für eine gemeindliche Turmbaulast unbestritten. Mit Urteil des Königlichen Appellationsgerichts Bamberg vom 16. April 1875 in Sachen Katholische Kirchenstiftung E. gegen die politische Gemeinde Euerfeld sei die fränkische Kirchturmobservanz sehr sorgfältig und ausführlich begründet worden. Das Bestehen derselben Observanz sei auch im Urteil des Appellationsgerichts von Oberfranken Bamberg vom 10. März 1876 in Sachen Kirchenstiftung und Gemeinde Windheim gegen die J.-Stiftung W. angenommen worden. Der Oberste Gerichtshof des Königreichs Bayern habe in seinem die vorgenannte Entscheidung bestätigenden Urteil vom 13. Januar 1877 das Bestehen einer Observanz im ehemaligen Fürstbistum Würzburg anerkannt, wonach die „Erbauung und Unterhaltung der Pfarrkirchentürme nebst Zubehör und die Sorge für die Glocken den politischen Gemeinden zukomme“. Den Nachweis einer sogenannten Exemtion im vorgenannten Sinne habe die Beklagte nicht erbracht, weshalb zumindest aufgrund der allgemeinen Observanz die Baulast am Kirchturm auch weiterhin bestehe.

Die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die alleinige Baulast am Kirchturm der Pfarrkirche St. … in B. hat.

2. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Baulast der Beklagten am Kirchturm sei nicht entstanden. Ein Anerkenntnis der Beklagten vor dem Jahr 1921 ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Demgegenüber sei die Baulast im Schreiben des Bürgermeisters Sch. vom 25. April 1921 als bestehend vorausgesetzt worden. Dieses stelle jedoch kein Anerkenntnis dar, weil es seinerzeit hierfür eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft hätte. In dem mündlichen Beschluss des Gemeinderats am 13. Februar 1921, der in der Gemeinderatssitzung vom 17. April 1921 schriftlich niedergelegt worden sei, sei es jedoch um die geplante Erhöhung des Kirchturms unter Übernahme der Baupflicht und Bauherrschaft daran gegangen. So enthalte das Schreiben auch lediglich einen Antrag auf staatsaufsichtliche Genehmigung dieses Bauvorhabens und nicht etwa des Anerkenntnisses einer dauerhaften Baupflicht am Turm. Dementsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass die staatsaufsichtliche Genehmigung - wenn sie überhaupt erteilt worden sei - sich auf ein Anerkenntnis einer allgemeinen Baulast am Turm beziehe, sondern vielmehr dem Antrag entsprechend ausschließlich auf die Durchführung des konkreten Bauvorhabens. Jedenfalls liege kein Anerkenntnis i. S. des § 781 BGB vor. Die Anerkenntniserklärung bedürfe für ein konstitutives (rechtsbegründendes) Schuldanerkenntnis der Schriftform. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sei - wenn überhaupt - von einem abstrakten Anerkenntnis mit der Folge der Beweislastumkehr auszugehen. Ein konstitutives oder deklaratorisches, d. h. bestätigendes Anerkenntnis scheide aufgrund der fehlenden Annahme der Anerkenntniserklärung durch die kirchlichen Stellen von vornherein aus, ein entsprechender Vertrag sei nicht zustande gekommen. Die Beklagte habe zudem keinen neuen, eigenständigen Anspruch schaffen wollen, sondern sei - zumindest nach dem Schreiben des Bürgermeisters - im Rahmen des konkreten Baufalles lediglich von einer vermeintlich historisch bestehenden Baulast ausgegangen. Nachdem eine solche jedoch nicht vorliege, könne auch aus dem Anerkenntnis grundsätzlich keine Baulast entstehen. Darüber hinaus sei vorliegend im Zweifel noch nicht einmal ein Beschluss gefasst worden, jedenfalls aber sei eine entsprechende Anerkenntniserklärung den kirchlichen Stellen zu keinem Zeitpunkt zugegangen, so dass weder eine Baulast kraft Anerkenntnisses habe entstehen können noch die Beweislast sich umkehre.

Eine Baupflicht der Beklagten aus Observanz scheide in mehrfacher Hinsicht aus, weil diese neben der Rechtsüberzeugung der Beteiligten auch die Anwendung dieses Rechtssatzes in ständiger oder langjähriger gleichmäßiger Übung voraussetze. Selbst wenn im fraglichen Bereich eine Observanz zu bejahen wäre, würden speziellere kommunale Regelungen vorgehen. Aus der „Tabellarischen Übersicht über die Baupflichts-Verhältnisse rücksichtlich der katholischen Cultus-Gebäude im Verwaltungs-Bezirke Königlichen Bezirksamtes K.“ (Gerichtsakte, Anlage B 1) ergebe sich für die Pfarrkirche einschließlich Turm die primäre wie auch die subsidiäre Baulast des Ärars. Hiervon seien demnach die Beteiligten ausgegangen, zumindest aber habe keine anderweitige einhellige Auffassung bestanden. Die erforderliche Überzeugung aller Beteiligten im Hinblick auf einen ungeschriebenen Rechtssatz habe daher zumindest bis zur Ablösung der Baupflicht des Ärars in den Jahren 1897/1898 nicht entstehen können. Dass die speziellere, abweichende Regelung vorliegend einer Observanz vorgehe, ergebe sich zwanglos daraus, dass eine Baupflicht der politischen Gemeinde auch im Hinblick auf den Turm nicht einmal subsidiär erwähnt werde. Hätte eine entsprechende Observanz neben der spezielleren Regelung oder zumindest nachrangig hierzu gelten sollen, so wäre ein entsprechender Eintrag vorgenommen worden, wie dies auch bei anderen Gemeinden der Fall gewesen sei. Eine ständige oder langjährige gleichmäßige Übung hinsichtlich einer gemeindlichen Baulast am Turm ergebe sich aus der Historie nicht. Zwar sei in den Unterlagen mehrfach die Rede von einer vermeintlichen Unterhaltsverpflichtung der „Gemeinde“ am Turm, diese ergebe sich jedoch (mit Ausnahme von 1921) ausschließlich aus kirchlichen Quellen, die die Meinung des jeweiligen Pfarrers bzw. der kirchlichen Stellen wiedergäben. Darüber hinaus sei mit dem Begriff der „Gemeinde“ im Zweifel nicht die politische Gemeinde, sondern die Kirchengemeinde gemeint. Unabhängig davon gebe es die von der Klägerin behauptete „Würzburger Observanz“ mit einer Baulast der politischen Gemeinde am Kirchturm nicht. Selbst wenn eine entsprechende Übung im Bereich des vormaligen Fürstbistums Würzburg (Würzburger Diözesanobservanz) hinsichtlich einer (primären) Baulast am Turm angenommen werden könne, so habe diese nicht etwa die politischen Gemeinden verpflichtet, sondern vielmehr die Parochianen, d. h. die Mitglieder der Kirchengemeinde. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 1993 (Az. W 9 K 92.425) werde Bezug genommen. Damit könne selbst dann, wenn die Würzburger Diözesanobservanz einschlägig wäre, nicht die politische Gemeinde, sondern ausschließlich die Kirchengemeinde verpflichtet sein. Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass gegebenenfalls Ende des 19. Jahrhunderts eine andere, unzutreffende Rechtsauffassung vorgeherrscht haben und seinerzeit auch von der Rechtsprechung vertreten worden sein möge. Eine - hiervon gegebenenfalls abweichende - fränkische Kirchturmobservanz habe es nicht gegeben, zumal das fränkische Gebiet eine derart große Fläche umfasse, dass örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht i. S. einer Observanz von vornherein nicht habe entstehen können. Auch die Entstehung einer Baulastverpflichtung der politischen Gemeinde kraft Herkommens komme nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür sei eine ständige oder langjährige gleichmäßige Übung zur Erfüllung der vermeintlichen Baulastverpflichtung. Eine Vermutung hierfür mit der Folge einer Beweislastumkehr bestehe im Falle der unvordenklichen Verjährung. Sämtliche Unterlagen vor 1921, in denen von einer Baulastverpflichtung der Gemeinde am Turm die Rede sei, stammten von kirchlicher Seite und gäben insoweit subjektiv die Meinung des jeweiligen Pfarrers bzw. der jeweiligen kirchlichen Stelle wieder. In den „weltlichen“ Dokumenten sei demgegenüber von einer entsprechenden Baulastverpflichtung keine Rede. Vielmehr ergebe sich aus der „tabellarischen Übersicht über die Baupflichts-Verhältnisse“ gerade keine Baulast der politischen Gemeinde am Turm, sondern hiervon abweichend eine primäre und subsidiäre Baulast des Ärars. Demnach sei auszuschließen, dass die Beteiligten von einer entsprechenden Verpflichtung zumindest über den erforderlichen Zeitraum hinweg ausgegangen seien. Selbst wenn es die politische Gemeinde gewesen sein sollte, die 1823 die Wiedererrichtung des Dachstuhls übernommen und 1822/23 weitere Leistungen erbracht haben solle, so ergebe sich hieraus nicht, dass dies aus einer vermeintlichen Baulastverpflichtung heraus geschehen sei. Die politischen Gemeinden seien von 1808 (spätestens 1814) bis 1834 kraft Gesetzes verpflichtet gewesen, für die Fehlbeträge der kirchlichen Stiftungen durch Erhebung von Umlagen aufzukommen. Habe aber bereits eine gesetzliche Verpflichtung bestanden, so könnten dementsprechende Handlungen (Zahlungen) nicht Ausdruck oder Indiz einer „vertraglichen Übung“ sein, so dass ein Herkommen nicht habe entstehen können. Nachdem dann im Jahr 1834 die Kirchengemeinden organisiert und als Träger von Rechten und Pflichten anerkannt worden seien, sei schließlich die gesetzliche Pflicht der politischen Gemeinden entfallen, zur Deckung der Fehlbeträge der kirchlichen Stiftungen beizutragen. Wenn überhaupt, habe ein Herkommen daher erst nach 1834 entstehen können. Zwischen 1823 (bzw. 1834) und 1921 sei kein Baufall am Turm bekannt, an dem sich die politische Gemeinde beteiligt hätte. Eine ständige oder langjährige gleichmäßige Übung zur Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung über 40 Jahre hinweg liege daher ebenso wenig vor. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in den vorangegangenen 40 Jahren eine dementsprechende Überzeugung diesbezüglich bestanden habe. Ganz im Gegenteil sei hiervon ausweislich der tabellarischen Übersicht gerade nicht ausgegangen worden. Unabhängig davon hätte in diesem Zeitraum eine Baulast kraft Herkommens aufgrund des Genehmigungserfordernisses nicht begründet werden können. Die Erteilung der staatsaufsichtlichen Genehmigung für die Entstehung einer Baulast kraft Herkommens sei ab 1806 bzw. 1818, jedenfalls aber ab 1869 notwendig gewesen. Eine entsprechende Genehmigung sei jedoch nicht erteilt worden. Nach 1919 habe eine Baulast kraft Herkommens aufgrund der Regelungen der Weimarer Reichsverfassung überhaupt nicht mehr entstehen können. Dementsprechend könnten die Vorgänge im Jahr 1921 oder später für das Entstehen einer Baulast kraft Herkommens keine Rolle mehr spielen.

3. Die Klägerin erwiderte hierauf im Wesentlichen, die Gemeinde habe sich bereits im Jahr 1606 am Wiederaufbau der Kirche beteiligt. Insoweit könne nur die Beklagte gemeint sein, weil zum damaligen Zeitpunkt noch keine Kirchengemeinde bestanden habe und das Kirchenvermögen auch nicht treuhänderisch von der Beklagten verwaltet worden sei. Der Begriff der Kirchengemeinde sei historisch nicht mit den Parochianen identisch gewesen. Diese hätten vielmehr lediglich Hand- und Spanndienste zu verrichten gehabt.

Die im ehemaligen Fürstbistum Würzburg bestehende Kirchturmobservanz habe im Großherzogtum Würzburg fortbestanden. Aus den vorgelegten „Auszügen“ aus dem Jahr 1841 gehe hervor, dass die Beklagte schon in den 1740er Jahren den Kirchturm instand gehalten habe. Wie sich aus der identischen Handschrift der „Auszüge aus den Kirchenbauakten“ mit derjenigen des Schreibens der Beklagten vom 25. April 1921 schließen lasse, handele es sich bei den „Auszügen“ um eine von der Beklagten erstellte Abschrift und damit nicht um eine ausschließlich kirchliche Quelle. Die Kirchenverwaltungen hätten erst auf der Grundlage des revidierten Gemeindeedikts von 1834 die vormals auf der Grundlage des Gemeindeedikts von 1818 von den politischen Gemeinden verwalteten Kirchenbauakten erhalten. Eine Baulast der Beklagten habe daher zumindest kraft Herkommens schon vor 1806 bestanden, weshalb es auf eine etwaige Genehmigungspflicht nicht ankomme.

Nach den Ausführungsvorschriften der Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg zum Kultusbaukataster vom 22. Juni 1841 (Anlage K 16) habe zu den tatsächlichen Grundlagen der Feststellungen auch das eigene unbestrittene Anerkenntnis gehört. Demgemäß sei auch das Schreiben des königlichen Landgerichts K. vom 7. Oktober 1841 (Anlage K 6) ergangen, nach welchem die Baulast an der Kirche in B. mit Ausnahme des Turmes dem Kirchenvermögen obliege. Entsprechend habe das königliche Landgericht K. am 4. Januar 1842 der Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg die „Protokolle über die konstatierte Baupflicht an kath. Kirchen und Pfarrhäusern“ übermittelt, u. a. auch B. betreffend (Anlage K 17). Vorhanden sei hierzu die „Tabellarische Nachweisung der Baupflichtigkeitsverhältnisse“ vom 31. Oktober 1841, wonach die Baulast an der Kirche „zunächst“, also primär, dem Lokalkirchenvermögen obliege mit Ausnahme des Turmes, welchen die Gemeinde zu unterhalten habe. Aus der Unterscheidung zwischen dem Lokalkirchenvermögen und der Gemeinde lasse sich ableiten, dass die Beklagte gemeint sein müsse. Da in die Kataster nur unstreitige Baupflichten aufgenommen worden seien, sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Eintragung einverstanden gewesen und eine eventuell erforderliche Genehmigung auch erteilt worden bzw. mit der amtlichen Feststellung als erteilt anzusehen sei. Die Grundlage für die Erstellung des Kultusbaukatasters sei sodann das Gesetz vom 28. Mai 1852 „die Sicherung, Fixierung und Ablösung der auf den Zehntrechten lastenden Baupflicht betreffend“ gewesen. Auf Anforderung der Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg vom 14. März 1863 (Anlage K 19) habe das königliche Bezirksamt K. am 11. Januar 1864 die als Anlage B 1 vorgelegte tabellarische Übersicht erstellt. Der dort angebrachte Vermerk der königlichen Regierung, Kammer für Finanzen, sowie die in der Folgezeit aufgenommenen Ablösungsverhandlungen zeigten, dass die Beklagte sich nicht auf eine staatliche Baulast berufen könne und dass der Kirchturm von den Verhandlungen ausgenommen gewesen sei. Dass der Ärar der behaupteten Baulastverpflichtung nicht zugestimmt habe, liege darin begründet, dass diese hinsichtlich des Turmes von der Beklagten anerkannt worden sei. Auch die Kirchenverwaltung habe nicht auf die Baulast am Turm, sondern nur auf die am Kirchengebäude verzichtet. Die bis 1834 bestehende gesetzliche Verpflichtung der politischen Gemeinden, für Fehlbeträge des Kirchenvermögens aufzukommen, habe sich nur auf eine Insuffizienz bezogen und bestehende Baulastverbindlichkeiten unberührt gelassen. Der Ausschluss der Neubegründung staatlicher Leistungen an die Kirchen aufgrund der Weimarer Verfassung habe sich nicht auf kommunale Verpflichtungen bezogen.

4. Die Beklagte wies ergänzend im Wesentlichen darauf hin, dass in der tabellarischen Übersicht ausdrücklich die Kirchengemeinde als Hand- und Spanndienstverpflichtete genannt sei, und zwar aufgrund der Turmüberschrift von 1606. Es sei schon immer davon ausgegangen worden, dass die Kirchengemeinde gemeint sei.

Es könne mangels Vorliegens entsprechender Rechnungen nicht nachvollzogen werden, ob die Beklagte seit den 1740er Jahren für die Instandhaltung des Kirchturms gesorgt habe. Eine Baulast des Kirchenvermögens an der Kirche stehe einer Baulast der Kirchengemeinde am Turm nicht entgegen.

Es treffe auch nicht zu, dass die Eintragung der Gemeinde deren Einverständnis vorausgesetzt habe, weil es sich bei der tabellarischen Nachweisung lediglich um eine Erhebung für das Kultusbaulastkataster handle. Auch streitige Baupflichtverhältnisse seien mit einem entsprechenden Vermerk eingetragen worden. Bei der Erstellung der Kataster sei aufgrund der fürstbischöflichen Verordnung vom 11. April 1687 davon ausgegangen worden, dass im Gebiet des ehemaligen Fürstbistums Würzburg die primäre Baupflicht der Kirchenstiftung und bei Insuffizienz derselben die subsidiäre Baupflicht den Parochianen sowie dem Zehntherrn obliege. Mit Beschluss vom 12. Mai 1849 habe das Bayerische Oberappellationsgericht die Verordnung von 1687 dahingehend ausgelegt, dass die Parochianen nicht vor, sondern gleichrangig mit dem Zehntherren baupflichtig seien, weshalb die tabellarischen Übersichten hätten neu erstellt werden müssen. Dort seien nämlich unter Bezugnahme auf die vorgenannte Verordnung die „Gemeinden“ im Sinne der Parochianen unabhängig von einem konkreten Nachweis als baupflichtig angegeben worden. Des Weiteren mache der Umstand, dass in der späteren tabellarischen Übersicht eine abweichende Feststellung hinsichtlich der primären und subsidiären Baulast des Ärars getroffen und auch nicht mehr zwischen der Baulast für die Kirche und derjenigen für den Turm differenziert worden sei, zwischenzeitliche Erkenntnisse deutlich, die eine Baulast des Ärars anstelle der Gemeinde begründeten. Der Ärar habe erstmals in dem Schreiben des königlichen Regierungsfiskalates vom 16. November 1896 an das Bezirksamt K. (Anlage K 21) die Auffassung vertreten, dass die Baulast am Kirchturm bei der Beklagten liegen müsse, weshalb dieser auch nicht in die Ermittlung der Ablösesumme eingestellt worden sei. Hierdurch werde jedoch eine Baulast der Beklagten nicht begründet. Die Ablösung des Ärars habe sich schließlich jedoch auch auf den Turm bezogen. Dem gegenüber habe sich das als Voraussetzung des Vergleichsabschlusses abgegebene Anerkenntnis der Beklagten nicht auf den Turm bezogen. Die Kirchenverwaltung habe damit die Verantwortlichkeit für das gesamte Kirchengebäude übernommen, mithin auch für den Turm.

III.

Am 15. März 2016 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beteiligten haben um einen Vergleichsvorschlag des Gerichts gebeten und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.

Den mit Beschluss vom 15. März 2016 unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag hat die Beklagte nicht angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet.

I.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Maßgeblich für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist der öffentlich-rechtliche Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird (st. Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 15.11.1990 - 7 C 9/89 - juris Rn. 18 m. w. N.). Kirchliche Baulasten dienen dem Zweck der Religionsausübung, der einen öffentlichen Zweck darstellt und daher dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Beteiligten als juristischen Personen des öffentlichen Rechtes zuzuordnen ist; das durch sie begründete Rechtsverhältnis und daraus abgeleitete Ansprüche sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1990 - 7 C 9/89 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 23.5.1969 - 252 III 65 - VGHE n. F., 22, 78/79; BGH, U.v. 28.10.1959 - V ZR 70/58 - BGHZ 31, 115/121 ff.; VG Würzburg, U.v. 20.7.1993 - W 9 K 92.425 - UA S. 16 f.).

II.

Die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. § 43 Abs. 2 VwGO steht dem nicht entgegen. Im Verhältnis zu einer Leistungsklage auf Kostenerstattung aus Anlass eines konkreten Baufalles ist die Feststellungsklage auf Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Kirchenbaulast nicht nachrangig (subsidiär), weil damit die streitige Baulastfrage auch für künftige Baufälle geklärt werden kann (BVerwG, U.v. 27.10.1970 - VI C 8/69 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 20.5.1999 - 7 B 99.557 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Der von der Klägerin begehrte Rechtsschutz ist auch nicht in gleichem Umfange durch Leistungsklage zu erreichen, da die Rechtskraftwirkung des Leistungsurteils nicht den Rechtsgrund der Baulast erfasst (BayVGH, B.v. 20.5.1999 - 7 B 99.557 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der umstrittenen Baulastverpflichtung i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, da die Beklagte die gesamten Kosten der Turmrenovierung in Höhe von 47.500,00 EUR sowie die Kosten künftiger Baufälle nur unter dem Vorbehalt einer gerichtlich festgestellten Baulast tragen will und es der Klägerin unzumutbar wäre, erst bei Eintritt weiterer Baufälle ihr Recht im Prozessweg zu erstreiten.

III.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Beklagte keine ausschließliche Baulast am Kirchturm aufgrund eines besonderen oder allgemeinen Baulasttitels trifft.

1. Anzuwenden sind nach Art 132 EGBGB die bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 geltenden landesrechtlichen Regelungen über die Kirchenbaulasten. Im bayerischen Landesrecht gelten insoweit gemäß Art. 77 Abs. 1 BayAGBGB die Kirchenbaulastrechte aus der Zeit vor der Verfassungsurkunde von 1818 weiter (BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 22). Die den Kirchen daraus zustehenden Ansprüche sind verfassungsrechtlich durch die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV i. V. m. Art. 140 GG und durch Art. 145 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung 1946 (BV) als Ausgleich für die durch die Säkularisation erlittenen Verluste geschützt; dies gilt jedenfalls bis zu der in Art. 138 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG vorgesehenen, aber noch nicht erfolgten Ablösung (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1971 - VII C 4.70 - juris Rn. 18 ff.; U.v. 5.2.2009 - 7 C 11.08 - juris Rn. 10 ff.). Die Fortgeltung dieser alten Baulastrechte ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der religiösen und weltanschaulichen Neutralität und Parität des Staates vereinbar (BVerwG, U.v. 5.2.2009 a. a. O. Rn. 20 ff.; B.v. 17.12.1973 - VII B 67.73 - juris Rn. 7; U.v. 23.4.1971 - VII C 4.70 - juris Rn. 18 ff.). Kommunale Kirchenbaulasten, die auf diesen alten Rechtstiteln und Normen beruhen, stellen auch keine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, insbesondere der Finanzhoheit dar (BVerwG, B.v. 31.8.1978 - VII B 127.77 - juris Rn. 4).

2. Das allgemeine Kirchenbaulastrecht beruht auf verschiedenen Rechtsquellen, nämlich einerseits dem insoweit auf Rezeption des sogenannten tridentinischen Rechts beruhenden gemeinen Recht, andererseits auch auf Partikularrecht, d. h. auf lokalem bzw. regionalem Gewohnheitsrecht. Diesen allgemeinen Baulastnormen gehen allerdings besondere Rechtstitel vor (siehe unten 3.).

Durch das Konzil von Trient (1545 bis 1563) wurden die ursprünglich gewohnheitsrechtlichen, dem Kirchenrecht zuzuordnenden Baulastregelungen zusammengefasst und kodifiziert. Das so geschaffene tridentinische Recht wurde seinerseits durch Rezeption im gemeinen Recht übernommen, teilweise aber überlagert durch Partikularrecht. Neben den tridentinischen Baulastregelungen sind daher stets auch regionale bzw. lokale Gewohnheitsrechte und geschriebene Rechtssätze in den Blick zu nehmen (dazu unten 4.).

Nach dem tridentinischen Recht ist die Baulast an Pfarrkirchen wie folgt verteilt: Primär, d. h. erstrangig trägt die Baulast das Kirchenvermögen und somit nach heutiger Kirchenverfassung die Kirchenstiftung (Kirchenfabrik). Sekundär, d. h. zweitrangig haften die Nutznießer des Kirchenvermögens, darunter insbesondere der Patron sowie die Zehntberechtigten (Dezimatoren). An dritter Rangstelle, d. h. bei Insuffizienz der vorgenannten Baulastpflichtigen, sind die Parochianen baulastpflichtig, d. h. die Angehörigen der Kirchengemeinde, nicht aber politische Gemeinden (BVerwG, U.v. 3.11.1967 - VII C 68.66 - BVerwGE 28, 179/180 f.; U.v. 3.11.1967 - VII C 69.66 - juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 22; VG Würzburg, U.v. 20.7.1993 - W 9 K 92.425 - UA S. 21, 23 ff.; U.v. 23.10.1979 - W 63 IV 78 - UA S. 21; Meurer, Bayerisches Kirchenvermögensrecht, III. Band, 1919, S. 241 ff., 408 ff.). Das tridentinische Recht kennt somit keine von den allgemeinen Baulastregelungen abweichende Sonderbaulast politischer Gemeinden an Kirchtürmen; diese werden vielmehr als Bestandteil bzw. Zubehör der Kirche betrachtet, wenn nicht durch besondere Baulasttitel oder partikularrechtliche allgemeine Baulastregelungen etwas anderes bestimmt ist.

3. Die Beklagte trifft keine Baulast am fraglichen Kirchturm aufgrund eines besonderen Baulasttitels.

Als besondere Baulasttitel kommen insbesondere das Anerkenntnis, Verträge und Vergleiche, das vertragsersetzende Herkommen sowie die unvordenkliche Verjährung in Betracht (vgl. Meurer, III. Bd., S. 191 ff.; Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995, S. 114 ff.; Voll, Handbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, 1985, S. 177 ff.).

a) Die Beklagte trifft keine Baulast aufgrund eines Anerkenntnisses. Ein Anerkenntnis kann je nach dem objektiven Empfängerhorizont, den Umständen und der Interessenlage der Beteiligten als abstraktes (konstitutives) Anerkenntnis, kausales (deklaratorisches) Anerkenntnis oder als Anerkenntnis ohne Vertragscharakter einzustufen sein. Das bereits im gemeinen Recht bekannte abstrakte Anerkenntnis, nunmehr in § 781 BGB geregelt, setzt voraus, dass die übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen losgelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, so dass sich der Gläubiger nur auf das Versprechen zu berufen braucht (sog. Abstraktionswille, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 780 Rn. 4; Gehrlein in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 780 Rn. 11 ff.). Demgegenüber hat das nicht ausdrücklich geregelte kausale (deklaratorische) Anerkenntnis grundsätzlich lediglich Vergleichs- bzw. Beweisfunktion (Staudinger, BGB, § 781 Rn. 8; Gehrlein BeckOK BGB, § 781 Rn. 2; Lindner, Baulasten, S. 117), es setzt daher zumindest eine Unsicherheit der Beteiligten über das Bestehen oder die Höhe der Schuld voraus. Dies bedeutet, dass die Beteiligten vom Bestehen eines Schuldgrundes ausgehen oder diesen zumindest für möglich halten (Staudinger, BGB, § 781 Rn. 24; Münchener Kommentar, BGB, § 781 Rn. 3; BGHZ 66, 250/255). Das kausale Anerkenntnis kann jedoch auch schuldbegründend, d. h. konstitutiv wirken, wenn der Schuldgrund, von dem die Beteiligten ausgehen, bisher nicht wirksam bestand und erst durch das Anerkenntnis rechtswirksam geschaffen wird (Staudinger a. a. O. Rn. 8, 11; Münchener Kommentar a. a. O. Rn. 5). Demgegenüber stellt das sogenannte Anerkenntnis ohne Vertragscharakter lediglich eine Wissenserklärung der Beteiligten dar und hat Beweisfunktion im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Staudinger a. a. O. Rn. 27; Münchener Kommentar a. a. O. Rn. 7); es kann im Einzelfall auch zu einer Beweislastumkehr führen.

Ein abstraktes oder kausales Anerkenntnis einer Baulast der Beklagten am streitgegenständlichen Kirchturm ist auf der Grundlage der vorliegenden Dokumente und Erkenntnisse nicht nachweisbar. Diese Nichterweislichkeit geht nach den Regeln der materiellen Beweislast zulasten der Klägerin (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 108 Rn. 11 ff., insb. 13), weshalb sie ihren Klageanspruch nicht auf ein Anerkenntnis stützen kann.

Ein solches Anerkenntnis ergibt sich zunächst nicht aus den als Anlage K 1 vorgelegten „abschriftlichen Auszügen aus den Kirchenbau-Acten“ aus den Jahren 1817 bis 1841. Die dort auszugsweise wiedergegebenen Erklärungen stellen Meinungsäußerungen der zuständigen kirchlichen Stellen dar, jedoch keine Erklärungen der Beklagten oder die Beurkundung einer entsprechenden Erklärung. Soweit dort an verschiedenen Stellen ausgeführt wird, die „Gemeinde“ trage die Baulast am Kirchturm, ist unklar, ob damit die Kirchengemeinde oder die Beklagte als politische Gemeinde bezeichnet ist. In der Zeit vor 1834 konnte der Begriff der „Gemeinde“ nicht eindeutig der Kirchengemeinde als Gemeinschaft der Pfarrangehörigen (Parochianen) oder der politischen (bürgerlichen) Gemeinde zugeordnet werden, weil die Verwaltung des Kirchenvermögens in den Aufgabenbereich und damit zum Wirkungskreis der politischen Gemeinde gehörte. Wird in Dokumenten aus der Zeit vor dem 1. Juli 1834 der Begriff „Gemeinde“ gebraucht, so ist dieser daher auslegungsbedürftig. Erst durch das revidierte Gemeindeedikt vom 1. Juli 1834 wurde in Bayern die Verwaltung des Kirchenvermögens durch die politischen Gemeinden aufgehoben und die rechtliche Trennung von politischer Gemeinde und Kirchengemeinde vollendet, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung anhand der handelnden Organe hinreichend sicher entweder der politischen Gemeinde oder der Kirchengemeinde zugeordnet werden kann (BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.180 - juris Rn. 16). In den vorliegenden Aktenauszügen, soweit diese aus der Zeit vor 1834 stammen, wird weder das Adjektiv „politisch“ im Zusammenhang mit dem Begriff „Gemeinde“ genannt, noch geht daraus das jeweils handelnde Organ hervor, so dass eine eindeutige Zuordnung des jeweiligen Inhaltes zur Beklagten oder zur Kirchengemeinde nicht möglich ist.

Auch die in den genannten „Abschriftlichen Auszügen“ wiedergegebene Entschließung des Königlichen Landgerichts K. vom 7. Oktober 1841 deutet gerade nicht auf ein rechtsverbindliches Anerkenntnis der Beklagten vor diesem Zeitpunkt hin. Es handelt sich bei der Entschließung vielmehr um eine Vorladung der Beklagten sowie der Kirchenverwaltung zu einer „Vernehmung“. Dies bedeutet, dass das Landgericht - dessen damalige Funktion insoweit mit der heutigen Kreisverwaltungsbehörde vergleichbar war - in der Baulastfrage erst Rechtsklarheit schaffen wollte und musste (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.1994 a. a. O. Rn. 17). Diese Entschließung ist daher im sachlichen und zeitlichen Kontext der Erstellung der „tabellarischen Nachweisung der Baupflichtigkeits-Verhältnisse an Kirchen-, Pfarr- und Meßnerey-Gebäude im Bezirke des Königlichen Landgerichts K.“ vom 31. Oktober 1841 (Anlage K 18) zu sehen. Dafür spricht letztlich auch die als Anlage K 17 vorgelegte Mitteilung des königlichen Landgerichtes K. vom 4. Januar 1842 an die Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, mit welcher die - im vorliegenden Verfahren nicht vorhandenen - Protokolle über die Feststellungen der Baupflichtverhältnisse, u. a. für B., vorgelegt wurden.

Jedoch ist auch die angesprochene „tabellarische Nachweisung der Baupflichtigkeits-Verhältnisse an Kirchen-, Pfarr- und Meßnerey-Gebäude im Bezirke des Königlichen Landgerichts K.“ vom 31. Oktober 1841 nicht geeignet, ein Anerkenntnis einer Baulast am Kirchturm durch die Beklagte zu belegen. Der Zweck der Erstellung dieser tabellarischen Nachweisungen im Königreich Bayern im Jahr 1841 war die Feststellung „anerkannter oder sonst liquider“ Baupflichten mit dem Ziel der Erstellung eines Kultusbaukatasters, um Rechtsklarheit in kirchlichen Baulastfragen zu schaffen. Der Beweiswert dieser tabellarischen Nachweisungen ist begrenzt, da sie weder eigenständig einen Baulasttitel begründen noch eine öffentliche Urkunde darstellen. Sie unterliegen daher der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BayVGH, U.v. 23.5.1969 - 252 III 65 - VGH n. F. 22, 78/83; VG Würzburg, U.v. 23.10.1979 - W 63 IV 78 - UA S. 17; Lindner, Baulasten, S. 139; Voll, Handbuch, S. 180; Meurer, Bd. III, S. 188 ff., insbes. S. 193; Fundstelle 1976 Nr. 239). Eine maßgebliche Bedeutung kommt den tabellarischen Nachweisungen im Feststellungsprozess um eine kirchliche Baulast daher nur zu, wenn dort die entsprechende Baulastverpflichtung dem Grunde nach genau bezeichnet und belegt ist (BayVGH a. a. O.). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist in der fraglichen tabellarischen Nachweisung eine Unterhaltspflicht der „Gemeinde“ hinsichtlich des Turmes mit einem pauschalen Verweis auf Unterlagen „der Verwaltungen“, u. a. auf „Rechnungen“, vermerkt. Ein genauer Rechtsgrund dieser Unterhaltspflicht ist indes nicht genannt. Somit kann darin kein Nachweis eines Anerkenntnisses der Beklagten gesehen werden.

Ebenso wenig lässt sich der „Tabellarischen Übersicht über die Baupflichts-Verhältnisse rücksichtlich der katholischen Cultus-Gebäude im Verwaltungs-Bezirke Königlichen Bezirksamtes K.“ vom 11. Januar 1864 (Anlage B 1) ein Anerkenntnis der streitgegenständlichen Baulast durch die Beklagte entnehmen. Denn zum einen nennt diese tabellarische Übersicht keine Baulast der Beklagten am Kirchturm. Vielmehr ist diesbezüglich der Ärar angesprochen. Zum anderen ergibt sich eine gemeindliche Baulast auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der tabellarischen Übersichten von 1841 und 1864. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass die spätere tabellarische Übersicht die frühere lediglich ergänzte. Vielmehr ist die tabellarische Übersicht von 1841 durch die spätere tabellarische Übersicht von 1864 teilweise überholt, was aus deren Entstehungsgeschichte folgt. Nach der gesetzlichen Ablösung der Zehntbaulasten verlangte eine Ministerialentschließung in Bayern aus dem Jahr 1860 die Feststellung der Baupflichten des Staatsärars als Rechtsnachfolger der früheren Dezimatoren (Zehntberechtigten). Diesem Zweck diente die Anlegung neuer Baulastkataster durch die im Jahr 1864 angefertigten tabellarischen Übersichten. In Unterfranken kam jedoch als Besonderheit hinzu, dass aufgrund der Regierungsentschließung vom 14. März 1863 neue Baulastkataster anzulegen waren, weil das Königliche Oberappellationsgericht in einer Entscheidung vom 12. Mai 1849 die zur Konkretisierung der Zehntbaulast erlassene fürstbischöfliche Verordnung vom 11. April 1687 entgegen der bis dahin herrschenden Meinung so auslegte, dass die Gemeinde nicht vorrangig vor den Zehntherren baulastverpflichtet sei (Königliches Oberappellationsgericht, E.v. 12.5.1849, abgedruckt bei Weber, Neue Gesetz- und Verordnungssammlung für das Königreich Bayern, 1880 ff., Bd. 4 S. 33 [Nr. 1875]). Hierbei fällt auf, dass in der tabellarischen Übersicht von 1864 in Abweichung von der vorhergehenden tabellarischen Übersicht von 1841 eine primäre und subsidiäre Baulast des Ärars, wohl als Rechtsnachfolger des Zehntberechtigten, ohne Unterscheidung zwischen Kirche und Turm eingetragen ist. Die „Pfarrkirche mit Turm“ wird ersichtlich als Einheit betrachtet. Der Ärar hat gegen die Feststellungen in der „tabellarischen Übersicht“ von 1864 jedoch Widerspruch erhoben (vgl. Anlage K 20). Eine Verpflichtung der Beklagten kraft Anerkenntnisses ergibt sich hieraus nicht. Da im Formblatt zur Anfertigung der tabellarischen Übersichten von 1864 ausdrücklich nach dem Verpflichtungsgrund gefragt wurde (vgl. BayVGH, U.v. 23.5.1969 - 252 III 65 - VGH nF 22, 78/82; VG Würzburg, U.v. 23.10.1979 - W 63 IV 78 - UA S. 21), wäre ein Anerkenntnis der Turmbaulast durch die Beklagte dort aufgeführt worden. Dass die tabellarische Übersicht hierüber schweigt, lässt nicht den Schluss zu, dass ein eindeutiger Rechtsgrund für eine vorrangige Baulast der Gemeinde gegenüber dem Zehntherren bzw. dem Ärar als dessen Rechtsnachfolger gefunden wurde, denn die Eintragung einer Baupflicht des Ärars wäre unter solchen Umständen erkennbar abwegig gewesen. Aufgrund der oben dargestellten Entstehungsgeschichte der tabellarischen Übersicht von 1864, insbesondere der unterfränkischen Besonderheit der Entscheidung des Königlichen Oberappellationsgerichts zur Auslegung der fürstbischöflichen Verordnung von 1687, verbietet sich daher die Annahme, die ursprüngliche tabellarische Übersicht werde durch die spätere lediglich durch die Feststellung der Baupflichtverhältnisse des Ärars ergänzt. Vielmehr ist die frühere durch die spätere tabellarische Übersicht insoweit als überholt anzusehen.

Des Weiteren lässt sich auch aus dem notariellen Ablösungsvertrag vom 17. März 1898, den die Klägerin, die örtliche Kirchengemeinde sowie die Beklagte abgeschlossen haben, kein Anerkenntnis der Baulast am Kirchturm durch die Beklagte feststellen. Die Beklagte hat unter der Vertragsziffer I. nur die Baulast an den Pfarrhofgebäuden anerkannt, der Kirchturm ist dort ebenso wenig genannt wie das Kirchengebäude an sich. Der „Pfarrhof“ bezeichnet die Pfründegebäude der Pfarrgeistlichen, d. h. das Pfarrhaus sowie die gegebenenfalls dazugehörigen Neben- und Wirtschaftsgebäude (vgl. Voll, Handbuch, S. 191 f.). Dass dieser Begriff auch im vorliegenden notariellen Vertrag in der beschriebenen Weise verwendet wurde, ergibt sich aus dem Textzusammenhang, der die „Pfarrhofgebäude“ in einen Gegensatz zu den „Cultusgebäuden“ stellt. Mit den „Pfarrhofgebäuden“ sind somit die nicht unmittelbar Kultuszwecken dienenden Gebäude gemeint, daher nicht das Kirchengebäude einschließlich des Kirchturms. Deshalb wurde hier nach dem vertraglichen Zusammenhang durch die Beklagte eine primäre und ausschließliche Baulast nur an den nicht unmittelbar Kultuszwecken dienenden Baulichkeiten anerkannt. Im Gegenzug verzichteten die Klägerin sowie die Kirchengemeinde gegen Zahlung einer Ablösungssumme auf „jegliche Baupflicht des Ärars an den Cultusgebäuden, insbesondere an der Pfarrkirche zu B.“. Daraus, dass sich in dem Vergleichsvertrag zu einer Baulast der Beklagten an den eigentlichen Kultusgebäuden keine Aussage findet, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, es sei einhellig davon ausgegangen worden, dass die Beklagte die Baulast am Kirchturm anerkannt habe.

Ein Anerkenntnis der streitgegenständlichen Baulast durch die Beklagte geht auch nicht aus dem Schreiben des damaligen 1. Bürgermeisters Sch. an die Königliche Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg vom 25. April 1921 (Anlage K 7) hervor. Dieses Schreiben handelt ausschließlich von der damals geplanten und später auch durchgeführten Turmerhöhung um ein weiteres Stockwerk. Es stellt einen Antrag auf Erteilung der staatsaufsichtlichen Genehmigung für die Kostenübernahme hinsichtlich der Turmerhöhung durch die Beklagte dar, jedoch keine Willenserklärung gegenüber der Klägerin als Vertragspartner eines Anerkenntnisvertrages oder Empfänger einer einseitigen Willenserklärung i. S. d. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.180 - juris Rn. 17). Ausweislich der Ausführungen der Beklagten in diesem Schreiben ging sie vielmehr aufgrund der angeführten Unterlagen von einer Baulast der (politischen) Gemeinde „seit unvordenklichen Zeiten“ aus. Daraus folgt, dass es bereits an dem erforderlichen Abstraktionswillen für ein selbstständiges (abstraktes) Anerkenntnis einer Baulast fehlt. Angesichts des Verweises auf eine bereits bestehende Baulast ist auch nicht erkennbar, dass es seinerzeit noch einen Anlass für eine rechtlich bindende Erklärung der Beklagten gegeben hätte. Ging sie nämlich selbst davon aus, „seit unvordenklichen Zeiten“ die Baulast zu tragen, so bestand diesbezüglich keine Unsicherheit bzw. Meinungsverschiedenheit der Beteiligten, die ein (abstraktes oder kausales) Anerkenntnis erfordert hätte.

Ein Anerkenntnis ist des Weiteren nach der Überzeugung des Gerichtes nicht in der Urkunde über die Turmerhöhung vom 1. August 1921 (Anlage K 8) zu erblicken. Zwar wird dort ausgeführt, dass „die Gemeinde die Baupflicht an dem der Kirchenstiftung eigentümlich gehörenden Turm“ habe. Unter „Gemeinde“ kann im dortigen Sinn- und Textzusammenhang auch nur die Beklagte als politische Gemeinde zu verstehen sein. Eine Auslegung dieser Erklärung nach dem objektiv erkennbaren Parteiwillen und unter Berücksichtigung der Interessenlage (§§ 133, 157 BGB) spricht jedoch gegen ein abstraktes oder kausales Schuldanerkenntnis. Denn Hinweise auf die Notwendigkeit einer verbindlichen Feststellung der Baulast am Kirchturm durch ein Anerkenntnis, etwa wegen einer Unsicherheit oder eines Streits der Beteiligten hinsichtlich der Baulastverhältnisse, sind weder der Urkunde noch den bekannten Umständen zu entnehmen. Dies folgt aus dem Zusammenhang der Urkunde mit dem Schreiben vom 25. April 1921, aus welchem - wie bereits ausgeführt - hervorgeht, dass die Gemeinde der Auffassung war, ohnehin, d. h. aufgrund anderer Schuldgründe, zur Leistung verpflichtet zu sein. Eine Baulast der Beklagten am Kirchturm wurde damit seinerzeit als bestehend vorausgesetzt, nicht aber anerkannt; unter diesen Umständen kann nicht von einem Anerkenntnis ausgegangen werden, weil es am rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen der Beklagten fehlt (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 23). In der Urkunde kann daher allenfalls ein Anerkenntnis ohne Vertragscharakter im Sinne einer bloßen Wissenserklärung erblickt werden, welche lediglich eine Indizfunktion im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichtes hat.

Würde man dies anders sehen, so stellten sich im Übrigen Folgeprobleme, die hier jedoch als nicht entscheidungserheblich offen bleiben können. Zum einen hätte der die Urkunde unterzeichnende 1. Bürgermeister der Beklagten keine Ermächtigung des Gemeinderates zur Abgabe einer Anerkenntniserklärung gehabt (zur Notwendigkeit einer solchen vgl. BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.180 - Rn. 16). Denn der vorliegende Gemeinderatsbeschluss vom 17. April 1921 (Anlage B 6) betraf nur die Baumaßnahme, d. h. die Turmerhöhung, nicht hingegen die Anerkennung einer Baulast für künftige Baufälle. Des Weiteren stellte sich bei Unterstellung eines Anerkenntnisses die Frage, ob die Beklagte hierfür nach Art. 159 Nr. 7 der Rechtsrheinischen Gemeindeordnung von 1869 i. d. F. des Gesetzes über die gemeindliche Selbstverwaltung vom 22. Mai 1919 einer staatsaufsichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Die in der Urkunde erwähnte „eingeholte staatsaufsichtliche und baupolizeiliche Genehmigung“ umfasste zwar auch die aufsichtsrechtliche Genehmigung. Da im Schreiben der Beklagten vom 25. April 1921 jedoch lediglich die Genehmigung der Turmerhöhung beantragt worden war, ist davon auszugehen, dass die staatsaufsichtliche Genehmigung sich auch nur darauf erstreckte.

Schließlich folgt auch aus der Urkunde über die Kirchenrenovierung in den Jahren 1978/79 (Anlage K 12) kein Anerkenntnis der Beklagten. Zwar wird dort ausgeführt, dass die politische Gemeinde B. die Baulast für den Turm trage. Eine Auslegung dieser Erklärung nach dem objektiv erkennbaren Parteiwillen und unter Berücksichtigung der Interessenlage (§§ 133, 157 BGB) spricht jedoch, wie schon hinsichtlich der Urkunde von 1921 festgestellt, gegen ein abstraktes oder kausales Schuldanerkenntnis. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass auch zur Zeit der Abfassung dieser Urkunde ein Streit oder eine Unsicherheit über die Baulast nicht erkennbar ist. Hinweise auf die Notwendigkeit einer verbindlichen Feststellung der Baulast am Kirchturm durch ein Anerkenntnis sind daher weder der Urkunde noch den bekannten Umständen zu entnehmen. Eine Baulast der Beklagten am Kirchturm wurde vielmehr erneut, wie aus der Formulierung in der Urkunde folgt, als bestehend vorausgesetzt, nicht aber anerkannt; unter diesen Umständen kann nicht von einem Anerkenntnis ausgegangen werden, weil es am rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen der Beklagten fehlt (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 23). Auch in dieser Urkunde kann daher allenfalls ein Anerkenntnis ohne Vertragscharakter im Sinne einer bloßen Wissenserklärung erblickt werden, welche lediglich eine Indizfunktion im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichtes hat.

Die sich bei Annahme eines Anerkenntnisses insoweit stellenden Folgeprobleme können hier als nicht entscheidungserheblich offen bleiben. Es stellte sich zum einen die Frage, ob der die Urkunde unterzeichnende 1. Bürgermeister der Beklagten über eine Ermächtigung durch den Gemeinderat zur Abgabe einer Anerkenntniserklärung verfügte (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.180 - Rn. 16). Des Weiteren stellte sich auch hier die Frage, ob die Beklagte zur Abgabe eines rechtlich bindenden Anerkenntnisses nach Art. 72 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung - GO einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung bedurft hätte.

b) Des Weiteren ist auch eine Baulast der Beklagten am streitgegenständlichen Kirchturm aufgrund eines sogenannten vertragsersetzenden Herkommens nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen.

Der Begriff des vertragsersetzenden Herkommens ist im hier maßgeblichen Zusammenhang von einer Observanz im Sinne eines lokalen oder regionalen Gewohnheitsrechtes zu unterscheiden (vgl. BayVGH, E.v. 24.3.1936 - 44 I 32 - VGH 57, 28; Gröpper, DVBl 1969, 945/946; Lindner, Baulasten, S. 122; a.A. wohl BayVGH, U.v. 23.5.1969 - VGH n. F. 22, 78/83 f.). Es bezeichnet eine von der Rechtsüberzeugung getragene langjährige Übung zwischen zwei Beteiligten in Bezug auf ein konkretes Rechtsverhältnis (Lindner a. a. O., Gröpper a. a. O.). Observanz ist demgegenüber lokales oder regionales Gewohnheitsrecht mit objektiver Geltung für alle in seinem Geltungsbereich bestehenden oder neu entstehenden Rechtsverhältnisse (BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 24). Bei dem vertragsersetzenden Herkommen handelt es sich damit um eine gewohnheitsrechtliche Übung zwischen zwei Beteiligten anstelle eines Vertragsschlusses, weshalb dieser Rechtstitel teilweise mit der unvordenklichen Verjährung gleichgesetzt wird (z. B. BayVGH, E.v. 24.3.1936 a. a. O.; VG Würzburg, U.v. 20.7.1993 - W 9 K 92.425 - UA S. 27 f. m. w. N.; Meurer, Bd. III, S. 201). Das so verstandene vertragsersetzende Herkommen erfordert zum einen die objektive Voraussetzung einer mindestens vierzigjährigen, ununterbrochenen Dauer eines als Erfüllung einer Pflicht zu wertenden Zustandes, zum anderen als subjektive Voraussetzung die Überzeugung des Handelnden, eine Rechtspflicht zu erfüllen (vgl. VG Würzburg a. a. O.; Voll, Handbuch, S. 183).

Nachweise für ein vertragsersetzendes Herkommen des Inhaltes, dass die Beklagte als politische Gemeinde die primäre und ausschließliche Baulast am streitgegenständlichen Kirchturm trägt, lassen sich im vorliegenden Falle jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststellen. Deshalb kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nach Beweislastgrundsätzen auch nicht auf diesen besonderen Rechtstitel stützen.

Aus dem 17. Jahrhundert ergeben sich keine Hinweise auf eine langjährige Übung und dazugehörige Rechtsüberzeugung zur Begründung eines Herkommens. Aus der Turmüberschrift von 1606 geht hervor, dass die streitgegenständliche Pfarrkirche durch einen Ordensritter der Johanniter - wohl als Kirchenstifter oder Kirchenpatron - erbaut wurde. Die in der Turminschrift erwähnte Hilfe der „Gemain“ kann sowohl die „Gemeine“ als historischen Vorläufer der heutigen Gebietskörperschaft, als auch die Parochianen im Sinne der Pfarrgemeinde bzw. Kirchengemeinde bezeichnen. Abgesehen davon, dass die „Gemeine“ und die Parochianen seinerzeit im Zweifel wohl ohnehin personenidentisch waren („cuius regio, eius religio“), ergeben sich aus dem Wortlaut und dem Kontext der Turminschrift keine weiteren Hinweise für eine Auslegung des verwendeten Begriffs. Abgesehen davon ist auch der Begriff der „Hülff“ auch nicht eindeutig, denn er kann im Einzelfalle eine freiwillige Hilfe ebenso bezeichnen wie die Erfüllung der subsidiären Verpflichtung der Parochianen zu Hand- und Spanndiensten, die jedoch von ihrem Umfang her nicht mit einer Baulast gleichzusetzen ist.

Eine entsprechende Übung und Rechtsüberzeugung zur Begründung eines Herkommens ist auch für das 18. Jahrhundert nicht nachgewiesen. Aus diesem Zeitraum liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Pfarrkirche ebenfalls nur sehr wenige Erkenntnisse vor. Aus der Abhandlung des damaligen Pfarrers Josef Hoh (ders., Der Streit zwischen den Johannitern und dem Bischof von Würzburg um das pfarrliche Recht in B. vor der kanonischen Errichtung der Pfarrei 1744, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter, 4. Jahrgang 1936, S. 25 ff.) erhellt immerhin, dass am 31. Dezember 1743 zwischen dem Fürstbistum Würzburg und dem Johanniterorden ein Vergleich geschlossen wurde, um den langjährigen Streit um die Pfarrei in B. beizulegen. In diesem Vergleich wurde u. a. ein Patronatsrecht der Johanniter über die Kirche geregelt (Hoh a. a. O. S. 42), welches nach dem gemeinen Recht eine gegenüber dem Kirchenvermögen nachrangige Baulast des Patrons beinhaltete. Da somit neben dem Kirchenvermögen ein weiterer solventer Baulastpflichtiger vorhanden war, ist für die damalige Zeit kein Anlass erkennbar, eine (primäre, ausschließliche) Baulast der Gemeinde am Kirchturm zu begründen. Weitere Hinweise auf das 18. Jahrhundert liegen nicht vor. Indirekt kann zwar mehreren Textstellen der „abschriftlichen Auszüge“ aus den Jahren 1817 bis 1841 (Anlage K 6) ein Hinweis auf einen oder mehrere Baufälle im 18. Jahrhundert entnommen werden, bei denen die „Gemeinde“ die Baukosten übernommen haben soll. So bezeugt der seinerzeitige Pfarrer D. unter dem 29. Juli 1829, „die Gemeinde dahier hat von undenklichen Zeiten her den Kirchturm erhalten in allen seinen Teilen, ihr liegt das onus fabricae ob“ (Anlage K 6, Bl. 3). Pfarrer B. hat im Jahr 1841 notiert, dass „die Gemeinde, welcher von jeher den Kirchturm in allen seinen Teilen und Zugehörungen (Glocken samt Stränge, Uhr) zu erhalten zusteht“ für die Dachstuhlreparatur im Jahr 1822 oder 1823 aufgekommen sei; des Weiteren wird dort vermerkt: „Die Unterhaltung des Turmes hat die Gemeinde seither besorgt. Aus den Gemeinderechnungen (z. B. aus den 1740er Jahren) ergibt sich, dass die Gemeinde für den Turm gesorgt“. Des Weiteren werden in den „abschriftlichen Auszügen“ an verschiedenen Stellen (z. B. im dortigen Vermerk unter „II. 1823 - 1828“) ein Auftrag des Bischöflichen Ordinariats Würzburg vom 7. November 1823 sowie gleichlautende Aufträge vom 4. Oktober 1824 und 19. Oktober 1827 erwähnt, wonach Erkundungen über das onus fabricae der Pfarrkirche zu B. einzuziehen seien, um „darüber zu wachen, dass dem Gotteshaus-Fonde nicht Baulasten willkürlich von der Gemeinde aufgebürdet werden“. Diese Umstände sprechen zwar für die kirchliche Rechtsüberzeugung, dass die Beklagte baulastverpflichtet sei, es fehlt aber an einem Nachweis der entsprechenden Rechtsüberzeugung der anderen Beteiligten, eben der Beklagten. Der Verweis im Schreiben des Pfarrers D. an das Königliche Landgericht vom 12. September 1817 auf eine „Großherzogtum Observanz“ deutet auch eher darauf hin, dass die Kirche ihre Rechtsmeinung - nach heutigem Stand der Rechtsprechung und Literatur rechtsirrig, wie noch darzulegen sein wird - gerade nicht auf ein örtliches Gewohnheitsrecht oder Herkommen stützte, sondern auf die Würzburger Diözesanobservanz (dazu unten 4.). Damit fehlt es aber gerade an der für die Entstehung eines besonderen örtlichen Herkommens erforderlichen übereinstimmenden Rechtsüberzeugung der Beteiligten im 18. Jahrhundert.

Was den Zeitraum des 19. Jahrhunderts angeht, ist zunächst die Besonderheit zu beachten, dass die politischen Gemeinden aufgrund der §§ 16 und 18 des ersten bayerischen Gemeindeedikts vom 24. September 1808, die durch das zweite Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 aufrecht erhalten wurden, bis zum Inkrafttreten des revidierten Gemeindeedikts vom 1. Juli 1834 gesetzlich verpflichtet waren, für die „Ergänzung ortskirchlicher Bedürfnisse“ als Gemeindelast aufzukommen. Schon deshalb bestand bis zum 1. Juli 1834 rechtlich keine Möglichkeit der Entstehung von Baulasten kraft Gewohnheitsrechts, Herkommens oder unvordenklicher Verjährung, da sich eine entsprechende Verpflichtung bereits aus dem Gesetz ergab (BayVGH, U.v. 17.5.1943 - 16 I 41 - VGHE 63, 6/18; VG Würzburg, U.v. 20.7.1993, S. 29 m. w. N.; U.v. 23.10.1979 - W 63 IV 78 - UA S. 28 m. w. N.; von Kahr, Kommentar zur GO 1869, Anm. 14 zu Art. 206, Anm. 1 zu Art. 60, Anhang zu Art. 43 GO). Hinzu kommt, dass die Begründung neuer Baulastverpflichtungen ab dem Inkrafttreten des ersten Gemeindeedikts am 24. September 1808 und ebenso nach dem Gemeindeedikt von 1818, dem revidierten Gemeindeedikt von 1834 und Art. 159 Abs. 1 Nr. 7 der Rechtsrheinischen Gemeindeordnung vom 1. Juli 1869 einer Genehmigungspflicht durch die Staatsaufsicht unterworfen war (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.1959 - 30 I 55 - BayVBl 1959, 383/386; U.v. 24.3.1936 - 44 I 32 - VGHE 57, 28/67).

Dies vorausgeschickt, bieten die Abschriften aus den Kirchenbauakten aus den Jahren 1817 bis 1898 (Anlage K 6) keinen Nachweis für die Bildung eines entsprechenden vertragsersetzenden Herkommens oder örtlichen Gewohnheitsrechts im 19. Jahrhundert. Die dort verschiedentlich getroffene Aussage, dass die „Gemeinde“ - wobei der Begriff bis 1834 wiederum zweideutig ist - das onus fabricae, d. h. die Baulast am Turm habe, beruht somit darauf, dass die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkam, beweist aber gerade nicht, dass eine entsprechende Rechtsüberzeugung der Beklagten bestand, unabhängig von der Gesetzeslage hierzu verpflichtet zu sein.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die Zeit nach dem 1. Juli 1834. In der in den Abschriften aus den Kirchenbauakten wiedergegebenen Entschließung des Königlichen Landgerichts K. vom 7. Oktober 1841 ist ausgeführt: „Die Baulast der Cultusgebäude muss amtlich konstatiert werden. Da nach den vorliegenden Anzeigen die Baulast an der Kirche in B. mit Ausnahme des Turmes dem hiesigen Kirchenvermögen obliegt und im Jahr 1820/21 eine Vergrößerung derselben und bedeutende Reparaturen auf Kosten des Kirchenvermögens vorgenommen worden sind, so wird die Kirchenverwaltung hiermit angewiesen, den 13. Oktober nachmittags 02:00 Uhr im Königlichen Landgerichte dahier zu ihrer Vernehmung zu erscheinen und zugleich mit der Kirchenrechnung pro 1820/21 einen getreuen Auszug über die zu dem Kirchenbau verwendeten Kosten mit zur Stelle zu bringen“ (Anlage K 6, Eintrag VII. zu 1841). Der Umstand, dass hier von amtlicher Seite die Notwendigkeit einer „Konstatierung“, d. h. einer rechtsverbindlichen Feststellung der Baulast gesehen wurde, spricht gerade dagegen, dass sich im genannten Zeitraum ein vertragsersetzendes Herkommen neu gebildet hatte bzw. aus früherer Zeit nach Wegfall der gesetzlichen Leistungspflicht der Beklagten wieder aufgenommen worden war. Wenngleich in der genannten Entschließung ausdrücklich die Auffassung vertreten wird, das Kirchenvermögen treffe keine Baulast am Turm, vermag dies doch keinen Nachweis für eine entsprechende Baulast der Beklagten zu bieten, weil nunmehr auch die Kirchengemeinde als eigenständige Rechtsperson für eine Baulast in Betracht kam. Das Ergebnis der amtlichen Feststellungen ist nicht bekannt. Auch aus den tabellarischen Nachweisungen von 1841 und 1864 kann nicht geschlossen werden, dass die Beteiligten (nunmehr) übereinstimmend von einer Baulast der Beklagten als politische Gemeinde am Kirchturm kraft örtlichen Herkommens ausgingen. Zwar nennt die tabellarische Übersicht von 1841 die „Gemeinde“ als hinsichtlich des Turmes baupflichtig, jedoch ohne Verweis auf den konkreten Rechtsgrund. Die tabellarische Übersicht von 1864 stellt dem gegenüber keine gemeindliche Baulast fest und differenziert auch nicht zwischen dem Kirchengebäude und dem Turm. Auch eine im Zeitraum 1841 bis 1864 neu entstandene Verpflichtung der Beklagten wäre hier aber, ebenso wie ein zwischenzeitlich aufgefundener Beweis einer länger zurückliegenden Verpflichtung - nicht lediglich der tatsächlichen Leistung - sicher aufgeführt worden. Denn im Formblatt zur Erstellung des Baulastkatasters 1864 wurde ausdrücklich nach dem Verpflichtungsgrund gefragt (BayVGH, U.v. 23.5.1969 - 252 III 65 - VGHE n. F. 22, 78/82; VG Würzburg, U.v. 23.10.1979 - W 63 IV 78 - UA S. 21). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass im Schreiben des Königlichen Regierungsfiskalates bei der Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg vom 16. November 1896 an das Bezirksamt K. darauf hingewiesen wird, dass „in Ansehung dessen die Bauverbindlichkeit nach Würzburger Observanz der politischen Gemeinde obliegt“. Dies stellt einen Beleg dafür dar, dass seinerzeit - in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Rechtsprechung, nach heutigem Stand aber rechtsirrig (vgl. unten 4.) - von einer die politischen Gemeinden hinsichtlich der Baulast an Kirchtürmen verpflichtenden „Würzburger Observanz“ ausgegangen wurde. Daraus lässt sich jedoch nicht auf die zur Begründung eines besonderen örtlichen Herkommens erforderliche übereinstimmende Rechtsüberzeugung der Beteiligten schließen. Dafür gab es vielmehr keine Notwendigkeit, weil man offenbar der Ansicht war, die Frage sei durch das fortgeltende Recht des früheren Fürstbistums Würzburg geregelt. Dieser Umstand erklärt wiederum, weshalb im notariellen Ablösungsvertrag vom 17. März 1898 die Beklagte zwar die Baulast an den Pfarrhofgebäuden anerkannt hat, der Kirchturm jedoch bei den Vertragsverhandlungen außen vor blieb.

Was die aus dem 20. Jahrhundert vorhandenen Hinweise angeht, so ist damit ebenfalls nicht der Nachweis eines vertragsersetzenden Herkommens zur Begründung einer Baulast der Beklagten am Kirchturm zu führen.

Hierzu ist vorauszuschicken, dass jedenfalls der Neubegründung einer entsprechenden Baulast durch vertragsersetzendes Herkommen möglicherweise schon das Verfassungsrecht entgegenstand. Zwar schließt Art. 138 Abs. 1 WRV, der über Art. 140 GG weiterhin geltendes Verfassungsrecht darstellt, die Neubegründung staatlicher oder kommunaler Baulasten an kirchlichen Gebäuden nach wohl herrschender Meinung nicht aus (BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 C 11/08 - juris Rn. 20 ff.; Korioth in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand Dezember 2015, Art. 138 WRV Rn. 4, 7; Kästner in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2010, Art. 140 Rn. 615; Mager in v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 140 Rn. 74). Nach 1919 neu zu begründende Leistungsverpflichtungen an die Kirchen sind jedoch an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der staatlichen Neutralität und Parität zu messen. Eine weiter gehende Regelung enthält Art. 145 Abs. 2 BV 1946 in Fortführung der Regelung des § 18 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung von 1919, wonach neue freiwillige Leistungen (u. a.) der politischen Gemeinden an eine Religionsgemeinschaft durch Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft aufgebracht werden. Ob daraus ein Verbot der Neubegründung von staatlichen oder kommunalen Leistungen auf andere Weise folgt oder ob die genannte Norm gar wegen Verstoßes gegen vorrangiges Bundesrecht nichtig ist (vgl. Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Bayer. Verfassung, 2009, Art. 145 Rn. 9 ff.; de Wall in Meder/Brechmann, Bayer. Verfassung, 5. Aufl. 2014, Art. 145 Rn. 13 ff.), kann jedoch offen bleiben. Denn es fehlt vorliegend auch für das 20. Jahrhundert an den Voraussetzungen der Neubegründung eines vertragsersetzenden Herkommens.

Zwar bringen sowohl das Schreiben der Beklagten an die Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg 21. April 1921 als auch in besonderem Maße die Urkunde über die Turmerhöhung vom 1. August 1921 die Rechtsüberzeugung der Beteiligten zum Ausdruck, dass die Beklagte die Baulast am Kirchturm trage. Unklar sind aber der Rechtsgrund und der Zeitraum, auf den sich die zum Ausdruck gebrachte Rechtsüberzeugung sowie die behauptete ständige Übung stützen. Soweit auf eine „unvordenkliche Zeit“ Bezug genommen wird, muss dies nicht zwingend auf den Rechtsgrund der unvordenklichen Verjährung hindeuten, mit der vertragsersetzendes Herkommen im Übrigen teilweise gleichgesetzt wird. Im Einklang mit dem oben zum 19. Jahrhundert Festgestellten überzeugt es vielmehr anzunehmen, dass die erklärenden Personen auch im Jahr 1921 - ohne dies ausdrücklich zu benennen - auf die (angenommene) „Würzburger Diözesanobservanz“ Bezug nahmen (hierzu unten 4.).

Im Übrigen könnte zur Annahme eines im Jahr 1921 bereits bestehenden oder neu begründeten örtlichen Herkommens auch nicht auf die erforderliche, mindestens vierzigjährige ständige Übung zurückgegriffen werden. Für den Zeitraum vor 1823 fehlt es, wie bereits ausgeführt, an einem Nachweis einer entsprechenden Übung und Rechtsüberzeugung. Bei dem Baufall im Jahr 1823 konnte aufgrund der damals bestehenden gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme bzw. -erstattung kein Gewohnheitsrecht entstehen. Zwischen den Jahren 1823 und 1921 ist kein Baufall nachgewiesen, so dass auch in diesem Zeitraum kein Nachweis für eine entsprechende Übung erbracht ist. Auch bieten die genannten Urkunden keinen Hinweis auf die Neubegründung einer entsprechenden Übung ab dem Jahr 1921. Zum einen verbietet sich eine derartige Annahme schon deshalb, weil im Jahr 1921 lediglich - auf Veranlassung und Rechnung der Beklagten - lediglich eine Erhöhung des Kirchturmes um ein Stockwert (mit der dazu erforderlichen Abnahme und Wiedererrichtung der Kugel und des Kreuzes) stattfand, um eine bessere Schallausbreitung der Glocken zu gewährleisten. Diese Baumaßnahme diente eindeutig (zumindest auch) auch profanen Zwecken, mithin der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten als örtlicher Sicherheits- und Ordnungsbehörde, u. a. der Funktion des Kirchturmes als Feuermelder und Zeitanzeiger. Daraus kann jedoch nicht auf eine Übung hinsichtlich der Kostenübernahme für Renovierungsarbeiten am Turm als Ganzem durch die Beklagte geschlossen werden. Zum anderen wurde ausweislich der genannten Dokumente auch von einer bestehenden Verpflichtung ausgegangen, die Rechtsüberzeugung der Beteiligten ging also gerade nicht dahin, eine neue Verpflichtung zu begründen.

Ebenso wenig ist die Urkunde über die Renovierungsarbeiten in den Jahren 1978/79 geeignet, eine entsprechende (bereits bestehende) Übung und Rechtsüberzeugung zur Begründung eines vertragsersetzenden Herkommens nachzuweisen. In der Urkunde (Anlage K 12, Bl. 2) ist wiederum ohne Nennung eines Rechtsgrundes lediglich ausgeführt, dass die politische Gemeinde B. die Baulast für den Turm trage und insoweit anlässlich der Renovierung im Jahr 1878/79 Renovierungskosten in Höhe von (geschätzt) 95.000,00 DM übernommen habe. Da - wie bereits ausgeführt - nicht von einer bestehenden Übung aus vorangegangenen Baufällen ausgegangen werden kann, könnte in dem Baufall von 1978/79 allenfalls die Neubegründung einer entsprechenden Übung zu sehen sein. Die in der Urkunde abgegebene Erklärung spricht aber gegen die Neubegründung einer korrespondierenden Rechtsüberzeugung, sondern vielmehr, wie bereits ausgeführt, für die Bestätigung einer (angenommenen) Verpflichtung aus Rechtsgründen, die den Beteiligten offenbar nicht genau bekannt bzw. bewusst waren, von ihrem Entstehungsgrund aber zeitlich weit zurücklagen. Eine fortdauernde Übung, welche sich lediglich als wirkliche oder vermeintliche Anwendung des geltenden Rechts darstellte, kann Gewohnheitsrecht aber nicht entstehen lassen (BayVGH, U.v. 18.5.1982 - 7 B 475/79, BayVBl. 1982, 689/692; U.v. 23.5.1969 - 252 III 65, VGHE n. F. 22, 78/84; jeweils m. w. N.). Nicht entschieden zu werden braucht daher, ob die Beklagte zur Neubegründung einer kirchlichen Baulast im Zeitraum 1921 bis 1978/79 oder später einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung bedurft hätte bzw. ob eine solche Pflichtenübernahme verfassungsrechtlich ausgeschlossen wäre.

c) Entsprechendes gilt für den Baulasttitel der unvordenklichen Verjährung. Offen bleiben kann, ob es sich dabei um einen eigenständigen Rechtstitel zur Begründung einer Rechtspflicht oder nur um eine Vermutungsregel im Sinne einer Beweislastumkehr handelt (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.1974 - 150 IIX 71 - BayVBl 1974, 557) und ob die Entstehung einer Baulast kraft unvordenklicher Verjährung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900 überhaupt noch möglich war (ablehnend BayVGH, U.v. 23.5.1969 - 252 III 65 - VGHE n. F. 22, 78/84; dezidiert anders aber BayVGH, U.v. 18.5.1982 - 7 B 475/79, BayVBl 1982, 689/692). Denn die unvordenkliche Verjährung setzt ebenso wie das vertragsersetzende Herkommen eine von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung getragene langjährige Übung voraus. Die Rechtsüberzeugung des Entstehens oder der Geltung einer Baulastverpflichtung muss insoweit seit „unvordenklicher Zeit“ bestehen, d. h. es handelt sich um ein Rechtsverhältnis, „dessen Entstehung in Dunkel gehüllt ist und in einen unvordenklichen Zeitraum zurückfällt“, hinsichtlich dessen der Rechtsgrund also weder der jetzt lebenden Generation noch deren Eltern und Voreltern erinnerlich ist, mithin „seit Menschengedenken nicht anders gewusst“ wurde (BayVGH, U.v. 23.5.1969 - 252 III 65 - VGHE 22, 78/84; VG Würzburg, U.v. 20.7.1993 - W 9 K 92.425; Voll, Handbuch, S. 183). Erforderlich ist daneben eine mindestens vierzigjährige entsprechende Übung. Zusammengenommen ist ein zweimal vierzigjähriger Zeitraum erforderlich, d. h. vierzigjährige Übung und weitere 40 Jahre zurückgehende Rechtsüberzeugung. Eine entsprechende Übung hätte also einen noch größeren Zeitraum erfordert, als er für die Entstehung eines vertragsersetzenden Herkommens erforderlich gewesen wäre. An entsprechenden Nachweisen fehlt es - wie bereits dargestellt - im vorliegenden Falle.

Eine Baulast der Beklagten kraft eines besonderen Rechtstitels ist daher nicht erwiesen.

4. Des Weiteren folgt eine Baulast der Beklagten am Kirchturm auch nicht aus allgemeinen Baulastregelungen des Partikularrechts, hier insbesondere des sog. Würzburger Rechts.

a) Im ehemaligen Fürstbistum Würzburg hat sich durch Rezeption und Fortentwicklung des tridentinischen Rechts durch entsprechende fürstbischöfliche Verordnungen ein geschriebenes Baulastrecht herausentwickelt, welches jedoch keine abweichenden Regelungen zum Tridentinum trifft, sondern als Konkretisierung und Ausführungsrecht hierzu zu verstehen ist (BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 22; Meurer, Bd. III, S. 243 ff.; Voll, Handbuch, S. 175). Das Würzburger Baulastrecht hat auch spätestens ab dem 1. Januar 1744 in B. Anwendung gefunden; eine entsprechende Exemtion (Ausnahme) hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Zwar wurde B. erst am 15. Dezember 1806 dem damaligen Großherzogtum Würzburg zugeschlagen, vorher stand es unter der Herrschaft des souveränen Johanniter- bzw. Malteserordens (vgl. zur Bezeichnung „Malteserorden“ Meyers Großes Universallexikon, 1981, Art. „Johanniterorden“). Dennoch wurde bereits vor der Annexion durch das Großherzogtum im Jahr 1806 in B. Würzburger Recht angewendet, wenngleich der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung im Dunkeln liegt. Nach v. Völderndorff (ders., Civilgesetzstatistik des Königreichs Bayern, 1880, S. 198) waren die Güter des Malteserordens vor der Annexion durch das Großherzogtum „immer der Würzburger Centgerichtsbarkeit unterworfen“, es galt dort also Würzburger Recht. Nach Hoh (ders., Würzburger Diözesangeschichtsblätter 1936, S. 45) galt in B. aufgrund des Vergleichs zwischen dem Fürstbistum Würzburg und dem Johanniterorden vom 31. Dezember 1743 ab dem Jahr 1744 die Jurisdiktion des Fürstbistums. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist somit mangels anderweitiger Anhaltspunkte von der Geltung des geschriebenen Würzburger Baulastrechts in B. auszugehen.

b) Aus der Fürstbischöflichen Verordnung vom 11. April 1687, die durch die Aufnahme in die Sammlung der Würzburger Landesverordnungen zum staatlichen Recht geworden ist (Weber, Neue Gesetz- und Verordnungssammlung a. a. O., Bd. 1, S. 1; Meurer a. a. O. S. 216; Voll a. a. O. S. 177/182) und durch die fürstbischöflichen Mandate vom 3. März 1688 und 4. August 1731 erläutert und fortentwickelt wurde (alle Verordnungen abgedruckt in Weber a. a. O., Bd. 4, S. 33 Nr. 1875), ergibt sich keine allgemeine Baulast politischer Gemeinden an Kirchen bzw. Kirchtürmen ohne Nachweis eines besonderen Rechtstitels. Anlass der Fürstbischöflichen Verordnung vom 11. April 1687 war die Weigerung der Zehntherren im Gebiet des Fürstbistums, ihrer Baupflicht nach dem tridentinischen Recht nachzukommen (vgl. Präambel der Verordnung vom 11.4.1687 sowie Meurer a. a. O. S. 216, 243 ff.). Der Zweck der Verordnung war daher, die Baulast der Zehntherren in ihrem Verhältnis zu anderen Baulastpflichtigen klarzustellen. Dagegen trifft die Verordnung keine vom tridentinischen Recht abweichenden Baulastregelungen (BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 22; Meurer a. a. O. S. 336 f.; ausführlich Kgl. Oberappellationsgericht, B.v. 12.5.1849, abgedruckt in Weber a. a. O. Bd. 4, Nr. 1875, S. 34 ff.).

Der maßgebliche Passus der Verordnung vom 11. April 1687 lautet wörtlich:

„(…) als befehlen wir hiemit gnädigst, und wollen, dass, soviel die Bau- und Reparations-Unkösten betrifft, wofern in der gleichen Fällen weder der Heilige noch die Gemeind solche zu tragen vermag, weniger schuldig zu seyn erweisen kann, als dann die Centherren durchgehends (welche ihre vorschützende Exemtion nicht zu belegen haben) hiezu der Zehenden Proportion nachzukonkurrieren schuldig seyn, und solches pro evidenti norma et regula gleich wie anderer Orten observieret werden soll.“

Der verwendete Begriff „Gemeind“ spricht zwar nach dem Sinnzusammenhang die politische Gemeinde, nicht hingegen die Kirchengemeinde an (Meurer a. a. O. S. 337 f.). Die Verordnung ist aber als Ausführungsrecht zum tridentinischen Recht im Einklang mit diesem dahingehend auszulegen, dass die politische Gemeinde lediglich aufgrund eines besonderen Rechtstitels baulastverpflichtet ist, wohingegen die Kirchengemeinde auch ohne ausdrückliche Nennung bereits nach tridentinischem Recht nachrangig baulastverpflichtet ist. Dies hat bereits das kgl. Oberappellationsgericht in seinem Plenarbeschluss vom 12. Mai 1849 (vgl. Weber a. a. O., S. 35) überzeugend herausgearbeitet, indem dort ausgeführt wird, dass die Bauverbindlichkeit anderer Personen, namentlich der Gemeinden, nur als durch das Vorhandensein eines besonderen Verpflichtungsgrundes, z. B. eines Vertrages oder einer örtlichen Observanz, bedingt angesehen worden sei. Die Verordnung vom 11. April 1687 enthalte erschöpfende Vorschriften weder hinsichtlich aller subsidiär konkurrenzpflichtigen (d. h. baulastverpflichteten) Personen, noch bezüglich der Reihenfolge derselben unter ihnen, sondern habe nur die damals streitig gewesene Frage entschieden, ob die Dezimatoren unter den im tridentinischen Konzil genannten Nutznießern des Kirchenvermögens begriffen seien, womit die nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften selbstverständliche Klausel verbunden sei, dass die Baupflicht derselben dann nicht in Anspruch genommen werden könne, wenn das Kirchenvermögen zureiche, oder bewiesen werden könne, dass der betreffenden Gemeinde diese Baupflicht aus besonderen Gründen, d. h. aufgrund eines besonderen Baulasttitels, ausschließlich oder zumindest vorrangig gegenüber den Zehntherren obliege. Mit anderen Worten regelt die Verordnung nur den Rang der Zehntbaulast im Verhältnis zu anderen Baulastpflichtigen, begründet aber keine allgemeine Baulast politischer Gemeinden.

c) Nichts anderes folgt aus der sog. Würzburger Diözesanobservanz.

Unter einer Observanz ist regionales oder lokales Gewohnheitsrecht zu verstehen, welches durch eine ständige oder langjährige gleichmäßige und allgemeine Übung entsteht, die von der Rechtsüberzeugung der Beteiligten getragen wird, dass die Rechtsbeziehungen innerhalb eines bestimmten Bereichs durch einen ungeschriebenen Rechtssatz geordnet sind. Eine derartige Observanz im Gebiet des ehemaligen Fürstbistums Würzburg, welche eine geteilte Baulast bei Pfarrkirchen und damit eine Sonderbaulast hinsichtlich des Kirchturms vorsehe, ist in der kirchenbaulastrechtlichen Literatur vielfach nachgewiesen (Meurer, Bd. III S. 244; Voll, Handbuch, S. 188 f.; offen gelassen in VG Würzburg, U.v. 20.7.1993 - W 9 K 92.425 - UA S. 26 f.).

Unklar ist jedoch bereits, ob sich eine solche Würzburger Diözesanobservanz, die sich als Gewohnheitsrecht räumlich im Gebiet des ehemaligen Fürstbistums Würzburg gebildet hat, überhaupt auf B. angewendet werden konnte. Entsprechend dem Rechtsgedanken der Sprengelveränderung, durch die eine lokale Observanz nicht berührt wird, mit der Konsequenz, dass sich diese nicht auf neu in eine Pfarrgemeinde eingegliederte kirchliche Organisationsteile erstreckt (vgl. Meurer a. a. O. S. 199; Voll a. a. O. S. 181), wäre eine solche Erstreckung der Observanz auf die später zum Gebiet des ehemaligen Fürstbistums hinzugekommenen Gebiete des Johanniterordens und damit auch auf B. ohne besonderen Rechtsgrund nicht möglich. Demgegenüber erstreckte sich aber das Würzburger Recht nach dem oben Festgestellten spätestens seit 1744 auch auf das Gebiet von B., so dass davon auch regionales Gewohnheitsrecht erfasst sein könnte. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn die durch die angenommene Würzburger Observanz begründete Baulast hinsichtlich des Kirchturms bezieht sich nach der Überzeugung des Gerichtes nicht auf die politische Gemeinde und damit im vorliegenden Falle nicht auf die Beklagte, sondern auf die Kirchengemeinde.

Zwar bejahen Gerichtsentscheidungen aus dem 19. Jahrhundert ausdrücklich eine Baulast der politischen Gemeinden an Kirchtürmen aufgrund der „Würzburger Observanz“ (Kgl. Appellationsgericht Bamberg, U.v. 16.4.1875 in Sachen Euerfeld - Gerichtsakte Anlage K 13; U.v. 10.3.1876 in Sachen Windheim - Gerichtsakte Anlage K 14; letzteres bestätigend Oberster Gerichtshof des Kgr. Bayern, U.v. 13.1.1877 - Gerichtsakte Anlage K 15). Zweifelhaft erscheint aber an dieser Auffassung bereits, dass sich unter der Jurisdiktion des Fürstbistums überhaupt entsprechendes Gewohnheitsrecht in Abweichung zum geschriebenen Verordnungsrecht, welches - wie dargelegt - gerade keine allgemeine Baulast politischer Gemeinden regelt, in rechtlich beachtlicher Weise bilden konnte. Unklar ist auch, welcher Anlass hierzu bestanden haben sollte. Demgegenüber geht die Rechtsprechung und Literatur des 20. und 21. Jahrhunderts nahezu einhellig davon aus, dass der Begriff „Gemeinde“ in diesem Zusammenhang bis zum Beweis des Gegenteils nicht die politische Gemeinde bezeichnet, sondern die Kirchengemeinde, d. h. die Parochianen als Nutznießer des Kirchenvermögens (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 3.11.1967 a. a. O.; BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 22; U.v. 23.5.1969 - 252 III 65 - VGHE n. F. 22, 78/81; VG Würzburg, U.v. 20.7.1993 - W 9 K 92.425 - UA S. 20/21; U.v. 23.10.1979 - W 63 IV 78 - S. 17 f., 27; ebenso Meurer, Bd. III S. 244, 332 ff., 470; Voll, Handbuch, S. 188; anderer Ansicht Böttcher in Bartlsperger/Ehlers/Hofmann/Pirson, Festschrift für Klaus Obermayer, 1986, S. 155/161 f.). Die Gerichtsentscheidungen aus dem 19. Jahrhundert beruhten demnach auf einer unzutreffenden Interpretation des Begriffs „Gemeinde“ aufgrund der vor 1834 nicht vorhandenen rechtlichen Trennung von politischer und Kirchengemeinde. In Ermangelung eines besonderen Baulasttitels waren daher mit dem Begriff „Gemeinde“ im Zusammenhang mit Baulasten die Kirchengemeinden bezeichnet (BayVGH, U.v. 5.10.1994 a. a. O. Rn. 22; U.v. 23.5.1969 a. a. O. S. 81; VG Würzburg, U.v. 20.7.1993 - W 9 K 92.425, S. 24 ff.; U.v. 23.10.1979 - W 63 IV 78 - UA S. 17 f., 27). Dies erscheint gerade vor dem Hintergrund der historischen und politischen Entwicklung der Säkularisation, der damit verbundenen Umwälzungen gerade auch im kommunalen Bereich und der hieraus resultierenden allgemeinen rechtlichen Unsicherheiten überzeugend. Es kann auch hinsichtlich des Zeitraumes nach 1834 nicht davon ausgegangen werden, dass kirchliche und kommunale Amtsträger den Begriff der „Gemeinde“ selbst in amtlichen Schriftstücken stets im nach der jeweils geltenden Rechtslage korrekten Sinne verwendeten. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass den jeweils handelnden Personen überhaupt die rechtliche Differenzierung zwischen den erst 1834 zu selbstständigen Körperschaften erstarkten Kirchengemeinden und den politischen Gemeinden stets voll bewusst war. Daher steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass nach einer „Würzburger Observanz“ in Abweichung zum tridentinischen bzw. gemeinen Recht den politischen Gemeinden eine Baulast an Kirchtürmen ohne Nachweis eines besonderen Rechtstitels obliegt. Im vorliegenden Falle kann deshalb in Ermangelung anderweitiger Nachweise nicht von einer Baulast der Beklagten am Kirchturm aufgrund Gewohnheitsrechts ausgegangen werden.

5. Da somit eine Baulast der Beklagten am streitgegenständlichen Kirchturm weder aufgrund eines besonderen Rechtstitels noch auf der Grundlage allgemeiner Baulastnormen nachgewiesen ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 47.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.