Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. März 2015 - W 1 K 14.50192
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind serbische Staatsangehörige und stammen aus dem Kosovo. Sie gehören dem Volk der Roma an. Nach Ablehnung ihrer Asylgesuche in Belgien sowie Asylantragstellung in Frankreich reisten sie nach eigenen Angaben am 26. September 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragten hier am 14. Oktober 2014 Asyl.
Der Kläger zu 1) ist nach den Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) taubstumm (vgl. auch Bl. 49, 55, 79 der Bundesamtsakte).
Aufgrund der Angaben der Kläger zu ihrem Asylverfahren in Belgien und der von ihnen vorgelegten Unterlagen richtete das Bundesamt am
Mit Bescheid vom
Hiergegen erhoben die Kläger mit am
Die Kläger beantragen wörtlich:
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Asylverfahren der Kläger jeweils in Deutschland durchzuführen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger jeweils als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft) bei den Klägern vorliegen,
hilfsweise, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei den Klägern vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 7. Januar 2015
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die trotz des Ausbleibens von ordnungsgemäß unter dem Hinweis auf die Folgen des Fernbleibens geladenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
Gegenstand der Klage ist nach sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens (§ 88 VwGO) die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Dezember 2014. Der dem Wortlaut des Klageantrags nach erhobenen Verpflichtungsklage bedarf es nicht. Gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die damit verbundene Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG (Ziffer 2 des Bescheides) ist eine isolierte Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil das Bundesamt im Fall der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bereits nach § 31 Abs. 2 AsylVfG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet wäre (BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris;
Auf welcher Grundlage sich die Ablehnung des Asylantrags wegen internationaler Zuständigkeit eines anderen Staates möglicher Weise als rechtsfehlerhaft erweist - etwa nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufgrund der Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und /oder der Aufnahmebedingungen im ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat (hier Belgien) oder aufgrund einer etwaigen Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26.6.2013, ABl. Nr. L 180, S. 31) oder zur ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber - ist hingegen als Kriterium der gerichtlichen Nachprüfung des Bescheides eine Frage der Begründetheit der Klage.
2.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1
Das Bundesamt hat den Asylantrag der Kläger zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, weil Belgien sich zur Rückübernahme der Kläger bereit erklärt hat. In diesem Falle ist vom Gericht nicht nachzuprüfen, ob der die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme erklärende Staat sich rechtsfehlerfrei für zuständig erklärt hat. Denn im System des Dublin-Verfahrens besteht kein Rechtsanspruch des Asylbewerbers auf Prüfung seines Asylantrags durch den zuständigen Mitgliedstaat; vielmehr hat er lediglich einen Anspruch auf inhaltliche Prüfung seines Asylantrags durch einen Mitgliedstaat (vgl. z. B. EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12
2.2
Die Überstellung der Kläger nach Belgien ist auch nicht wegen systemischer Mängel des belgischen Asylverfahrens und /oder der Aufnahmebedingungen nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO rechtlich unmöglich.
Im Falle der (angenommenen) Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat - hier Belgien - aufgrund von systemischen Mängeln ist der eigentlich nicht zuständige Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den Asylantrag auf der Grundlage des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO selbst inhaltlich zu prüfen (vgl. zur Vorläufervorschrift des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129/130 Rn. 32 ff.; BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 33). Vielmehr hat er nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO zunächst weiter zu prüfen, ob anhand der Dublin-Regelungen ein anderer Mitgliedstaat für eine Überstellung in Frage kommt. Kommt - auch nach weiteren Ermittlungen - keine Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates in Betracht, muss die Beklagte das Asylverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO selbst durchführen, ansonsten kann sie bei festgestellter Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates erneut einen Bescheid im Dublin-Verfahren erlassen, muss dann allerdings dem Recht des Betroffenen auf Durchführung des Verfahrens mit angemessener Dauer Rechnung tragen (vgl. zur Dublin II-VO EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129/130 Rn. 35).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen, soweit und solange sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, die Mitgliedstaaten des Dublin-Systems sich das Vertrauen entgegenbringen, dass in jedem von ihnen Asylsuchende in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta der EU, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) behandelt werden (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12
Dem gegenüber kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Vermutung, wonach der Aufnahme-staat seinen Pflichten aus Art. 3 EMRK nachkommt, wirksam widerlegt werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass die Person, deren Rückführung angeordnet wird, einer tatsächlichen Gefahr („real risk“) entgegensehen würde, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12
Die o. g. Entscheidungen des EuGH und des EGMR sind miteinander dadurch in Einklang zu bringen, dass der überstellende Mitgliedstaat auch dann, wenn keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im an sich zuständigen Mitgliedstaat angenommen werden, im Einzelfall prüfen muss, ob dennoch die tatsächliche Gefahr besteht, dass die betroffene Person dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S des Art. 4 GR-Charta i. V. mit Art. 3 EMRK ausgesetzt wird. Dies kann nach der o. g. Rechtsprechung des EGMR dann der Fall sein, wenn die betroffene Person zu einer „besonders verletzlichen Personengruppe“ unter den Asylbewerbern zu rechnen ist. In einem solchen Fall besonderer Schutzbedürftigkeit besteht trotz der Verneinung systemischer Mängel bzw. Schwachstellen für alle Asylbewerber im übernehmenden Staat noch Raum für die Annahme der tatsächlichen Gefahr einer individuellen Verletzung des Art. 3 EMRK. Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH zu systemischen Mängeln, weil solche Mängel auch innerhalb des unionsrechtlichen Dublin-Systems nicht notwendig alle Asylbewerber oder eine besonders große Zahl von ihnen tatsächlich betreffen müssen; ein systemischer Mangel kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern tatsächlich betrifft, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisiert und nicht gewissermaßen dem Zufall, der Verkettung unglücklicher Umstände oder dem Versagen beteiligter Akteure geschuldet ist (VGH BW, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn. 33 mit Verweis auf Lübbe, ZAR 2014, 97 ff.). Im gerichtlichen Verfahren gegen eine Entscheidung zur Überstellung von Asylsuchenden in einen anderen Mitgliedstaat ist damit zu prüfen, ob der konkret betroffenen Person durch die Überstellung eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK droht und damit die Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch den jeweils anderen Mitgliedstaat widerlegt ist. Gehört die betroffene Person keiner besonders verletzlichen Gruppe an, kann dies jedoch nur angenommen werden, wenn generelle systemische Mängel festzustellen sind.
2.3
Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes bereits an objektiven Anhaltspunkten für beachtliche Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Belgien. Das Gericht schließt sich insoweit aufgrund eigener Überprüfung der vorliegenden Erkenntnismittel und des Vorbringens der Kläger der weitaus überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte an (VG Berlin, B. v. 18.2.2015 - 33 L 63.15 A - juris Rn. 10 ff.; VG Minden, B. v. 27.1.2015 - 10 L 820/14.A - juris Rn. 32 ff.; VG Gelsenkirchen, B. v. 23.12.2014 - 6a L 1906/14.A - juris Rn. 9 ff.; VG Würzburg, B. v. 11.12.2014 - W 1 S 14.30152 - juris Rn. Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, U. v. 23.10.2014 - 13 K 471/14.A - juris Rn. 55 ff.;
Der Vortrag der Kläger, dass ihnen in Belgien die Obdachlosigkeit drohe, führt nicht zu einer anderen Betrachtung der Asyl- und Aufnahmebedingungen anhand ihrer konkreten und individuellen Lage. Denn die Kläger haben in Belgien bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Ihre Asylanträge wurden, wie aus den in der Bundesamtsakten befindlichen Schreiben und Bescheiden der belgischen Behörden deutlich wird, inhaltlich geprüft und als unbegründet abgelehnt. Daraus folgt für sie die Ausreisepflicht, die auch zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose - CGVS, Asyl in Belgien, 2010, S. 11). Die Kläger haben in Belgien allerdings die Möglichkeit, im Falle des Vorliegens von neuen Asylgründen, die sie im Erstverfahren nicht geltend machen konnten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen (vgl. CGVS a. a. O. S. 6; European Council on Refugees and Exiles - ECRE, Asylum Information Database - aida, National Country Report Belgium, Stand 30.4.2013, S. 43). Jeder Folgeantrag („subsequent application“) wird von der Ausländerbehörde daraufhin überprüft, ob neue Gründe („new elements“) vorgetragen wurden, die auf eine begründete Angst vor Verfolgung oder ein reelles Risiko bei Rückkehr in das Herkunftsland schließen lassen. In diesem Falle wird durch Vorlage des Antrags an das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (CGVS) ein weiteres Asylverfahren eingeleitet; liegen keine solchen Gründe vor, so wird kein weiteres Asylverfahren durchgeführt (CGVS a. a. O. S. 6; aida-Report a. a. O. S. 43). Der Folgeantrag hat in der „ersten Instanz“, d. h. im behördlichen Ausgangsverfahren, aufschiebende Wirkung; während der Prüfung des Folgeantrags ist damit eine bereits ergangene Ausreiseaufforderung nicht vollziehbar (aida-Report S. 43). Folgeanträge können - mit der beschriebenen Wirkung - mehrfach gestellt werden (aida-Report a. a. O.). Dafür, dass die tatsächliche Praxis des Asylverfahrens in Belgien von den vorliegenden Berichten zuungunsten der Asylbewerber abweichen würde, fehlt es sowohl an einem substantiierten Vortrag der Kläger als auch an anderweitigen Anhaltspunkten. Ebenso wenig fehlt es an Indizien für unfaire Verfahrenspraktiken. Damit haben die Kläger in Belgien die tatsächliche Möglichkeit, auch in einem Folgeverfahren neue bzw. bisher ohne Verschulden nicht geltend gemachte Asylgründe einschließlich neuer Beweismittel geltend zu machen.
Während der Dauer eines Asylverfahrens, d. h. für die Dauer der Prüfung eines Erst- oder Folgeantrags, wird Asylbewerbern in Belgien ein Platz in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt und es besteht ein Rechtsanspruch auf materielle, medizinische, soziale und rechtliche Begleitung (vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose - CGVS, Asyl in Belgien, 2010, S. 7; European Council on Refugees and Exiles - ECRE, Asylum Information Database - aida, National Country Report Belgium, Stand 30.4.2013, S. 54); anstatt einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung anzunehmen, können Asylbewerber auch private Unterkünfte mieten, müssen dann allerdings auf einen Teil der materiellen Leistungen verzichten (aida-Report a. a. O.). Diese Aufnahmemodalitäten, insbesondere auch die Gewährung von Sach- anstatt Geldleistungen, stimmen mit den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG vom 27.1.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. L 31, S. 18) überein (vgl. dazu EuGH, U. v. 27.2.2014 - Saciri u. a., C-79/13
Weitere Umstände, aus denen sich systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen Belgiens ergeben, sind von den Klägern nicht substantiiert geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht erkennbar. Auch der Bericht des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (U. S. Department Of State, Human Rights Report 2012: Belgium, S. 7 ff.) erwähnt keine Beanstandungen systemischer Art der Flüchtlingssituation in Belgien. Schließlich liegen darin, dass im Falle der rechtskräftigen Ablehnung eines Asylantrags bzw. der erstinstanzlichen Ablehnung eines Folgeantrags eine Ausreiseaufforderung ergeht, die zwangsweise durchgesetzt werden kann, und die Ansprüche auf materielle Unterstützung erlöschen, keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen. Denn es geht hierbei nicht mehr um die Aufnahmebedingungen während der Durchführung des Asylverfahrens. Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls in einem solchen Fall nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 24.2.2014 - 13 L 2685/13.A - juris;
2.4
Die Beklagte trifft auch im Übrigen keine Verpflichtung, nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Zuständigkeit zu übernehmen (sog. Selbsteintritt) und den (weiteren) Asylantrag der Kläger selbst zu prüfen, über die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechtes ermessensfehlerfrei zu entscheiden oder bestimmte Garantien der belgischen Regierung einzuholen (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12
Da es sich bei der Entscheidung der Beklagten über die Ausübung des mitgliedstaatlichen Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO um die Durchführung von Unionsrecht i. S. d. Art. 51 Abs. 1 GR-Charta handelt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N. S., C-411/10 u. a. - juris Rn. 68), ist diese Entscheidung am Maßstab der unionsrechtlichen Grundrechte - unter Beachtung des darin nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta enthaltenen menschenrechtlichen Mindeststandards - zu überprüfen. Offen bleiben kann im vorliegenden Falle, ob der Beklagten im Rahmen dieser Entscheidung ein Ermessen i. S. d. § 40 VwVfG, § 114 VwGO eingeräumt ist - woran im Hinblick auf das von der deutschen Rechtsterminologie abweichende Begriffsverständnis im europäischen Unionsrecht (vgl. Zuleeg/Kadelbach in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl. 2010 § 8 Rn. 41; grundlegend Schwarze, Europäisches Verwaltungsrecht, 1988, Band I, S. 280 ff.) gewisse Zweifel angebracht sind -, und welche Konsequenzen dies für den Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit (Kontrolldichte) sowie ggf. für eine subjektiv-öffentliche Berechtigung der betroffenen Asylbewerber hätte. Denn die Kläger haben nicht zur Überzeugung des Gerichtes glaubhaft gemacht und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass ihnen für den Fall ihrer Überstellung nach Belgien aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen eine Grundrechtsverletzung droht, weil die erforderliche medizinische Versorgung nicht gewährleistet wäre. Denn nach den einschlägigen Erkenntnismitteln (vgl. European Council on Refugees and Exiles - ECRE, Asylum Information Database - aida, National Country Report Belgium, Stand 1.6.2014, S. 67; Generalkonsulat für Flüchtlinge und Staatenlose - CGVS, Asyl in Belgien, 2010, S. 7) sowie den auf diese Quellen gestützten Feststellungen des erkennenden Gerichts in anderen Fällen (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.12.2014 - W 1 S 14.30152 - juris Rn. 24) umfassen die Asylbewerbern in Belgien gewährten Leistungen die zur menschenwürdigen Existenz notwendige medizinische Grundversorgung. Da der Kläger zu 1) einen belgischen Taubstummenausweis besitzt („Dovenpas“, Bl. der Bundesamtsakte), kann davon ausgegangen werden, dass seine Schwerbehinderung den belgischen Behörden bekannt ist. Dass ihm oder dem Kläger zu 4) im Hinblick auf die vorgetragenen weiteren Beschwerden bzw. bereits durchgeführten Operationen eventuell notwendige weitere ärztliche Behandlungen in Belgien nicht zugänglich wären, haben die Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen. Soweit die Kläger aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags sowie ggf. eines Folgeantrags zur Ausreise aus Belgien verpflichtet sind, besteht im Übrigen kein Anspruch auf über eine Notfallversorgung hinausgehende medizinische Leistungen mehr. Dafür, dass ihnen in Belgien eine ggf. erforderliche Notfallversorgung nicht gewährt würde und sie daher im Falle ihrer Überstellung dorthin sehenden Auges der Gefahr des Todes oder schwerster Verletzungen ausgeliefert würden, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte.
2.5
Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in der Form einer Reiseunfähigkeit aufgrund der - bereits im Dezember 2014 durchgeführten - Operation des Klägers zu 4) bzw. des beim Kläger zu 1) bestehenden Zustandes nach einer Kopfverletzung lässt sich den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht zweifelsfrei entnehmen. Daraus geht lediglich hervor, dass eine weitere Beobachtung bzw. Abklärung notwendig sei. Sollte dennoch im Zeitpunkt der Überstellung eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit vorliegen, so hätte das Bundesamt bzw. die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde dies nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu berücksichtigen; das Bundesamt hat die Ausländerbehörde ggf. anzuweisen, von einer Abschiebung abzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 CE 14.1523 - juris Rn. 21). Dies gilt ebenso für die erforderlichen Vorkehrungen zur Wahrung des Familienverbandes der Antragsteller und zum Schutze der von einer Rückführung betroffenen Kleinkinder bei der Abschiebung (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 7 ff.).
3.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. März 2015 - W 1 K 14.50192 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
- 1
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Die Beschwerde, mit der die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
- 2
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1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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„welchen Inhalt der Begriff ,systemischer Mangel' hat."
- 3
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Es kann offenbleiben, ob angesichts der von dem Berufungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs gefundenen Ausfüllung dieses Begriffs mit dieser Fragestellung eine klärungsfähige Rechtsfrage in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt wird, zumal der Begriff des „systemischen Mangels" des Asylsystems lediglich als zusammenfassendes Kürzel für eine Situation steht, in der ein Schutzsuchender ausnahmsweise nicht auf einen anderen Mitgliedstaat verwiesen und dorthin überstellt werden kann. Jedenfalls rechtfertigt diese Frage mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in dessen Folge auch des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:
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„Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).
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Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).
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Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den 'zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi -NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland -NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens (,systemic failure') abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/ Niederlande und Italien - Rn. 138).
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Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus."
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Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung der Sache nach erkennbar zugrunde gelegt. Inwieweit auf abstrakt-genereller Ebene des rechtlichen Maßstabes insoweit zusätzlicher oder weitergehender Klärungsbedarf besteht, legt die Beschwerde nicht - auch nicht mit den Bezugnahmen auf einen der Beschwerdeschrift im Vorabdruck beigefügten wissenschaftlichen Aufsatz (Lübbe, „Systemische Mängel" in Dublin-Verfahren, ZAR 3/2014, 105-111) - dar.
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2. Die Beschwerde wirft - aufbauend auf der ersten Frage - weitere Fragen als grundsätzlich bedeutsam auf, nämlich
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„ob Asylverfahren und/oder Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Italien systemische Mängel im Sinne der zu 1. zu klärenden Frage aufweisen und
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ob in Italien Asylbewerber und Dublinrückkehrer Gefahr laufen, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh infolge der dortigen Verhältnisse ausgesetzt zu sein."
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und macht zur Begründung durch Verweis auf zahlreiche, teils erst nach der Verkündung der Berufungsentscheidung erstellte bzw. veröffentlichte Quellen geltend, dass das Asylsystem und die Aufnahmepraxis in Italien systemisch mangelhaft seien und gegen elementare Unionsgrundrechte verstießen.
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Mit ihrem umfangreichen Vorbringen zur Aufnahmepraxis für Asylbewerber in Italien zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts auf. Denn ihr Vorbringen zielt der Sache nach nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die dem Tatrichter vorbehaltene prognostische Würdigung, ob der Klägerin infolge der angeordneten Abschiebung nach Italien dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die Beschwerde greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen. Damit kann sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 4. April 2012 - BVerwG 10 B 5.12 - juris und vom 18. April 2012 - BVerwG 10 B 8.12 - juris).
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3. Schließlich folgert die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus, dass in dem Verfahren nach zuzulassender Revision das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einzuholen sei. Auch damit kann sie nicht durchdringen.
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3.1 Die Beschwerde hält eine Vorlage zum einen für erforderlich, weil
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„der Inhalt des Begriffs des ,systemischen Mangels' sowie die Rechtsfrage, ob die Asylverfahren und/oder Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufweisen und aufgrund dessen die Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen besteht, [...] bislang seitens des EuGH nicht abschließend geklärt" sei.
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Diese Frage wiederholt die Grundsatzfrage zu 1., für die im rechtlichen Ansatz insoweit kein weiterer rechtlicher Klärungsbedarf besteht (s.o. 1.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist zwar auch dann zu bejahen, wenn dargelegt wird, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (siehe etwa Beschluss vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 = NVwZ 2008, 1115, jeweils Rn. 10). Die Beschwerde legt indes auch keine Zweifelsfrage des Unionsrechts dar, die unter Berücksichtigung der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bewirkten Klärung weiteren unionsrechtlichen Auslegungsbedarf bewirkte und damit eine Vorlage rechtfertigen oder gebieten könnte. Es trifft zu, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Verhältnisse in Italien bislang nicht abschließend gewürdigt hat; das weist aber nicht auf eine klärungsfähige Frage zur Auslegung des Unionsrechts im Sinne des Art. 267 AEUV. Denn auch der Gerichtshof der Europäischen Union ist nach Art. 267 AEUV nicht befugt oder berufen, fallübergreifende Tatsachenfragen zu klären. Dies ist vielmehr auf der Grundlage des durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärten Unionsrechts Aufgabe der nationalen Gerichte.
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3.2. Zum anderen erachtet die Beschwerde die Frage als grundsätzlich bedeutsam, weil durch den Gerichtshof der Europäischen Union klärungsbedürftig,
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„ob auch Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Dublin-II-Verordnung der Fristbestimmung des Art. 17 Dublin-II-Verordnung unterliegen."
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Dazu führt sie aus, dass Art. 23 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs enthalte, nach deren Ablauf gemäß Absatz 3 der Vorschrift ein Zuständigkeitswechsel eintrete. Mit Blick auf das Ziel, den zuständigen Mitgliedstaat möglichst frühzeitig zu bestimmen, müsse eine derartige Fristvorgabe auch für die Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-II-Verordnung gelten.
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Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde bereits die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzfrage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie setzt sich schon nicht - wie erforderlich - mit den Ausführungen des Berufungsgerichts und der von ihm angeführten Rechtsprechung zu der systematischen Trennung der Regelungen zur Aufnahme und Wiederaufnahme von Asylbewerbern in der Dublin-II-Verordnung (UA S. 9 f.) auseinander. Des Weiteren legt die Beschwerde nicht dar, warum diese Frage auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60) für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblich wäre und daher eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich machen könnte. Denn der Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann. Die Beschwerde verhält sich nicht zu der Frage, ob diese Grundsätze - was nahe liegt - dann auch bei dem in Art. 20 Abs. 1 Buchst. e genannten Rechtsbehelf gegen die Wiederaufnahmeentscheidung gelten.
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Im Übrigen rechtfertigt die aufgeworfene Frage mangels Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren oder unionsrechtlicher Auslegungszweifel im Sinne des Art. 267 AEUV nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn sie lässt sich ohne Weiteres und frei von unionsrechtlichem Klärungsbedarf aus der Systematik der Dublin-II-Verordnung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne beantworten. Dass die in Art. 17 Abs. 1 bestimmte Frist für die Unterbreitung des Aufnahmeersuchens an den für zuständig erachteten Mitgliedstaat nicht auf die in sich geschlossene Regelung zu den Modalitäten der Wiederaufnahme in Art. 20 Dublin-II-Verordnung übertragen werden kann, ergibt sich bereits aus der Überschrift des Kapitel V sowie Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung, die zwischen der Aufnahme (Art. 16 Abs. 1 Buchst. a: „... nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 ...") und der Wiederaufnahme (Art. 16 Abs. 1 Buchst. c bis e: „... nach Maßgabe des Art. 20...") von Asylbewerbern unterscheiden. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO enthält in Buchst. b und c eine Frist- und Fiktionsregelung nur für den um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Einen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat sieht Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO nur für den Fall vor, dass die Überstellung nicht innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt wird. Diese Regelungen lassen keine Lücke erkennen, die durch eine analoge Heranziehung der Fristbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung zu schließen wäre.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2014 - A 6 K 202/14 - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
1
Gründe:
2Der zulässige, insbesondere innerhalb der einwöchigen Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 2533/14.A anhängigen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Oktober 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
4ist unbegründet. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen sind, geht zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die Abschiebungsanordnung als rechtmäßig erweist.
51. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
6Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit.
7Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens.
82. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
9a) Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist.
10aa) Welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen. Dies ergibt sich aus § 27a AsylVfG, auf den § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch insoweit verweist. Im vorliegenden Verfahren findet dabei die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) Anwendung, weil das an Belgien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands vom 21. September 2014 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden ist.
11Der Anwendbarkeit dieser Verordnung steht - anders als der Antragsteller meint - nicht entgegen, dass er in Deutschland lediglich einen isolierten Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Denn die Dublin III-VO regelt in Art. 24 gerade den Fall eines Wiederaufnahmegesuchs, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat - hier Deutschland - kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Auch Art. 18 Abs. 1 lit. b) bis d) Dublin III-VO ist zu entnehmen, dass eine Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat nicht erforderlich ist, denn diese Regelungen berücksichtigen - neben Personen, die im ersuchenden Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben - auch Personen, die "sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates" aufhalten.
12Vgl. zur Anwendbarkeit der Dublin II-VO auf Fälle, in denen im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Asylantrag gestellt wurde: VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 K 1276/13 -, juris Rn. 6.
13Entscheidend für die Anwendbarkeit der Dublin III-VO ist vielmehr, dass überhaupt in einem Mitgliedsstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist. Denn gemäß Art. 1 Dublin III-VO legt die Verordnung die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ineinem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben im Fragenkatalog Dublin im Dezember 2010 in Belgien gestellt. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellung in Belgien sei unwirksam gewesen, weil er damals noch minderjährig gewesen sei und auf Anraten eines Fluchthelfers sein Geburtsdatum wahrheitswidrig mit 12. März 1989 - in Wirklichkeit sei er am 25. März 1997 geboren - angegeben habe.
14Der Antragsteller hat keine Personalpapiere vorgelegt, aus denen sich dieses Geburtsdatum ergibt. Das von ihm vor den deutschen Behörden angegebene Geburtsdatum ist nachweislich nicht zutreffend. Aus dem Gutachten zur Altersfeststellung von Prof. Dr. Schmeling und Prof. Dr. Pfeiffer vom 3. August 2014 ergibt sich, dass der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt am 16. Juli 2014 ein absolutes Mindestalter von 21 Jahren und 6 Monaten erreicht hat. Er kann damit nicht nach Januar 1993 geboren sein. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Antragsteller - wie von ihm in Belgien angegeben - am 12. März 1989 geboren ist. Hierfür spricht, dass er die - nachweislich falschen - Angaben in der Bundesrepublik Deutschland getätigt hat, nachdem sein Asylantrag in Belgien abgelehnt worden war, um von der angeblichen Minderjährigkeit zu profitieren. Dem steht auch das oben genannte Gutachten nicht entgegen, weil es nur ein absolutes Mindestalter nennt.
15bb) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig.
16(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht nach Art. 8 Dublin Abs. 4 III-VO zuständig. Nach dieser Norm ist in Fällen, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, für die Prüfung des Asylantrags des unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedsstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Dies gilt auch dann, wenn der Betreffende schon zuvor einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat.
17Vgl. zu Art. 6 Dublin II-VO EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299 (juris Rn. 60 und 66).
18Gemäß Art. 2 lit. i) Dublin III-VO ist minderjährig ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren. Vorliegend greift Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO schon deshalb nicht, weil der Antragsteller in Deutschland gerade keinen Asylantrag gestellt hat.
19Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschlands ergäbe sich aber auch dann nicht aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO, wenn der Antragsteller hier einen Asylantrag gestellt hätte. Dabei ist bei der Bestimmung der Minderjährigkeit - abweichend von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO - nicht auf die Situation abzustellen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 8 Dublin III-VO ist der Minderjährigenschutz. Bei unbegleiteten Minderjährigen, die eine besonders gefährdete Personengruppe bilden, soll sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nicht länger als unbedingt nötig hinziehen.
20Vgl. zu Art. 6 Dublin II-VO EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299 (juris Rn. 54 ff).
21Würde bei der Prüfung der Zuständigkeit nach Art. 8 Dublin III-VO gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Situation abgestellt werden, die zu dem Zeitpunkt bestanden hat, zu dem der Antragsteller zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat, würde dies in Fällen, in denen ein Antragsteller bei seiner wiederholten Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedsstaat mittlerweile volljährig geworden ist, dazu führen, dass auf ihn Regelungen für eine besonders schutzwürdige Personengruppe Anwendung finden würden, zu denen er nicht (mehr) gehört. Das kann nicht gewollt sein. Deshalb ist bei der Prüfung des Art. 8 Dublin III-VO auf einen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antragsteller sich bereits in dem Mitgliedsstaat befindet, in dem er seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob es diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung
22- so VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 16. September 2014 - A 1 K 447/14 -, Abdruck S. 4 -,
23den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag durch das Bundesamt oder den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) ankommt. Der Antragsteller hat nach dem oben unter aa) Gesagten nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er zu dem für ihn günstigsten Zeitpunkt - dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 29. November 2013 - minderjährig war.
24(2) Belgien ist für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO zuständig. Dies ergibt sich aus den eigenen, insofern von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Antragstellers, wonach er im Fragenkatalog Dublin mitgeteilt hat, dass er als erstem Land in Belgien im Dezember 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
25cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zwischenzeitlich auf einen anderen Staat übergegangen ist, liegen nicht vor.
26(1) Dabei kann offen bleiben, ob vorliegend die zweimonatige Frist für das Wiederaufnahmegesuch nach Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift ist das Gesuch um Wiederaufnahme einer Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. d), deren Antrag auf internationalen Schutz nicht durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung zu unterbreiten. Für den Fall, dass der Asylantrag durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt worden ist, sieht Art. 24 Dublin III-VO keine Frist für das Wiederaufnahmegesuch vor. Belgien hat sich am 31. Juli 2014 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. d) zur Übernahme des Antragstellers bereit erklärt. Hieraus ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers in Belgien abgelehnt worden ist. Ob es sich dabei um eine endgültige Entscheidung handelt, lässt sich der Übernahmeerklärung nicht entnehmen. Jedoch hat die Bundesrepublik Deutschland die Frist des Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO eingehalten. Sie hat nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung am 28. Mai 2014 das Wiederaufnahmegesuch an Belgien am 21. Juli 2014 gestellt. Die belgischen Behörden haben zudem mit Schreiben vom 31. Juli 2014, also innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers erklärt.
27(2) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegenerin übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat. Belgien hat das Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 31. Juli 2014 angenommen, so dass die Überstellungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) selbst dann noch nicht abgelaufen ist, wenn die bisherige Dauer des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die Überstellungsfrist anzurechnen sein sollte.
28So OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, juris Rn. 5 ff.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014- A 11 S 1285/14 -, juris Rn. 58 (Hemmung der Überstellungsfrist für die Dauer des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes).
29b) Auch im Übrigen sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass von einer Abschiebung des Antragstellers nach Belgien abgesehen werden müsste.
30Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3).
31Der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO liegt die Rechtsprechung des EuGH zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen.
32Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208.
33Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, zur Rechtslage nach der Dublin II-VO.
35Einer solchen Behandlung sind Asylbewerber, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, ausgesetzt, wenn sie sich in einer mit der menschlichen Würde unvereinbaren Situation ernsthafter Entbehrungen und Not behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sehen.
36Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 98; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 (juris Rn. 24); United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 - EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 -, Rn. 62.
37Dabei ist zu berücksichtigen, ob staatliche Stellen es durch ihr vorsätzliches Handeln oder Unterlassen Asylbewerbern praktisch verwehren, von ihren gesetzlich verankerten Rechten auf eine Unterkunft und annehmbare materielle Bedingungen Gebrauch zu machen.
38Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 96.
39Im Rahmen dieser Prognose ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen, maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis.
40Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413 und HUDOC (Rn. 359); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rn. 21.
41Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Belgien.
42Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 6a L 1906/14.A -, juris Rn. 11 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - W 1 S 14.30152 -, juris Rn. 21 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 13 K 471/14.A -, juris Rn. 55 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Oktober 2014 - 1 A 1073/14 MD -, juris; VG München, Urteil vom 12. Mai 2014 - M 21 K 14.30347 -, juris Rn. 35.
43Während der Prüfung des Asylantrags wird einem Asylbewerber in Belgien von der Föderalen Agentur für die Aufnahme von Asylbewerbern (Fedasil) ein Platz in einer Betreuungseinrichtung zugewiesen. Der Asylbewerber hat dann auch Anspruch auf materielle, medizinische, soziale und rechtliche Begleitung.
44Vgl. Das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Asyl in Belgien, S. 7.
45Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass Asylbewerbern in Belgien Obdachlosigkeit droht. Die von dem Antragsteller in Bezug genommen Erkenntnisse aus den Jahren 2011 und 2012 entsprechen nicht der aktuellen Situation in Belgien. Aus neuen Erkenntnismitteln lässt sich vielmehr entnehmen, dass die in den Jahren 2008 bis 2011 in Belgien bestehende Überbelegung der Aufnahmezentren nicht mehr gegeben ist. Die Kapazitäten bei den Unterbringungsplätzen sind nicht erschöpft. So waren im März 2014 nur 72 % der Unterkünfte belegt.
46Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 1. Juni 2014, S. 59.
47Auch bezüglich abgelehnter Asylbewerber, wie hier dem Antragsteller, liegen keine systemischen Mängel vor. Zwar steht einem Asylbewerber, dessen Asylantrag negativ beschieden worden ist und der unter Fristsetzung aufgefordert worden ist das Land zu verlassen, nach Art. 6 des Gesetzes über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern vom 12. Januar 2007 grundsätzlich kein Anspruch mehr auf materielle Hilfe zu, wenn die Frist zur Ausreise abgelaufen ist. Dies stellt keinen systemischen Mangel dar. Ist der Asylantrag abgelehnt worden, so ist der abgelehnte Asylbewerber ausreisepflichtig. Zumindest in Fällen, in denen ein abgelehnter Asylbewerber trotz der ihm zustehenden Möglichkeit, das Land zu verlassen, die Ausreise unterlässt, stellt der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
48Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 13 K 471/14.A -, juris Rn. 60 ff.
49Für Fälle, in denen der abgelehnte Asylbewerber das Land ohne sein Verschulden nicht verlassen kann, enthält das oben genannte Gesetz Ausnahmen von der Einstellung der Hilfeleistung. Gemäß Art. 7 des oben genannten Gesetzes kann die Gewährung von materieller Hilfe verlängert werden, wenn z.B. der abgelehnte Asylbewerber auf Grund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht in sein Herkunftsland zurückkehren kann oder er bzw. sie wegen Schwangerschaft oder aus nachgewiesenen medizinischen Gründen der Ausreiseaufforderung nicht Folge leisten kann. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschriften in der Praxis nicht umgesetzt werden.
50Vgl. hierzu auch aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 1. Juni 2014, S. 58.
51Außerdem kann der Antragsteller nichts daraus herleiten, dass der EGMR in einer Entscheidung festgestellt hat, Belgien habe gegen den Grundsatz des Non-Refoulement verstoßen. So bleibt schon unklar, auf welche Entscheidung des EGMR der Antragsteller sich beruft. Sollte es sich dabei um das Urteil des EGMR zur Rechtssache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
52- EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -
53handeln - wovon das Gericht ausgeht -, in dem der EGMR festgestellt hat, dass Belgien in der Vergangenheit Art. 3 EMRK verletzt hat, weil es trotz Kenntnis der mangelhaften griechischen Aufnahme-, Haft- und Verfahrensbedingungen für Flüchtlinge im Rahmen des Dublin-Verfahrens Abschiebungen nach Griechenland vorgenommen hat, ist dieser Umstand entgegen dem Vortrag des Antragstellers kein Argument, um noch heute für Belgien systemische Mängel im Asylverfahren annehmen zu können.
54Vgl. VG München, Urteil vom 12. Mai 2014 - M 21 K 14.30347 -, juris Rn. 35.
55Und selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass unabhängig vom Vorliegen systemischer Mängel für jeden Einzelfall noch einmal zu prüfen wäre, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta (bzw. des Art. 3 EMRK) vorliegt
56- in diesem Sinne etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, HUDOC (Rn. 104), und United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 - EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 (Rn. 42 bis 64), jeweils zu Überstellungen nach Italien -
57könnte der Antragsteller hieraus nichts für sich herleiten. Denn es ist nach dem oben gesagten nicht erkennbar, dass er Gefahr läuft, im Anschluss an eine Rücküberstellung nach Belgien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
58c) Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung tatsächliche oder sonstige rechtliche Hindernisse entgegen stehen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
59Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310 (juris Rn. 3).
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6a K 5416/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 2014 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist sowohl unzulässig, als auch unbegründet.
5Unzulässig ist der Antrag, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt worden ist. Da die Entscheidung des Bundesamtes den Antragstellern ausweislich der Postzustellungsurkunde über den Leiter der Aufnahmeeinrichtung am 17. November 2014 zugestellt worden ist, endete die einwöchige Antragsfrist mit Ablauf des 24. November 2014. Der Eilantrag ist jedoch erst am 3. Dezember 2014 und damit zu spät gestellt worden. Ein Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ist nicht gestellt und Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
6Der Eilantrag ist im Übrigen auch unbegründet. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.
7Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 7. November 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Belgien angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren – ungeachtet des Umstands, dass die Klage wohl ebenfalls verfristet ist – aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
8Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
9Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 Belgien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller nach eigenen Angaben in Belgien den ersten Asylantrag gestellt haben und am 18. Juni 2014 aus Belgien in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat Belgien mit Schreiben an das Bundesamt vom 21. August 2014 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.
10Umstände, die einer Abschiebung der Antragsteller nach Belgien entgegenstehen und aufgrund derer es geboten wäre, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO Gebrauch macht und die Asylbegehren selbst in der Sache prüft, sind nicht ersichtlich. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste, weil das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Belgien systemische Mängel aufweisen könnten, die nahe legen, dass die Antragsteller in Belgien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch die Antragsteller rügen keine systemischen Mängel des belgischen Asylverfahrens.
11Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris.
12Für entsprechende Mängel in Bezug auf Belgien sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine hinreichenden Anhaltspunkte.
13Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (Belgium 2012 Human Rights Report); "Amnesty Report 2013 - Belgien"
14Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S., Schweinfurt, wird für das Antrags- und Klageverfahren abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben mazedonische Staatsangehörige aus Tetovo und gehören dem Volk der Roma an. Die Antragstellerin zu 2) ist die Ehefrau des Antragstellers zu 1), die Antragstellerinnen zu 3) und 4) sind die gemeinsamen Kinder. Die Antragsteller verließen nach eigenen Angaben zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2011 ihr Herkunftsland und reisten zunächst nach Belgien, wo sie erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Nach eigenen Angaben reisten sie dann von Belgien aus am 3. Juli 2013 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Hier beantragten sie am 5. Juli 2013 Asyl, wobei sie angaben, bereits in Belgien ein Asylverfahren betrieben zu haben (Bl. 34, 37 der Bundesamtsakte).
Am
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid, der ihnen ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 130/131 der Bundesamtsakte) am 5. Februar 2014 zugestellt wurde, ließen die Antragsteller mit am
Gleichzeitig beantragen die Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Antragstellern drohe bei einer Rücküberstellung nach Belgien die Obdachlosigkeit, da sie als abgelehnte Asylbewerber ohne regulären Aufenthaltsstatus keine staatliche Unterstützung in Form von Unterbringung, Versorgung mit Lebensmitteln oder Gesundheitsversorgung erhielten. Auf den Amnesty International-Report 2013 zu Belgien wurde Bezug genommen. Die Antragstellerin zu 2) sei gesundheitlich schwer angeschlagen und leide u. a. an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung. Die Antragsteller hätten in Belgien keinen Zugang zu einer Gesundheitsversorgung, so dass sie nicht die benötigte Behandlung erhalten würden. Gerade auch für die Antragsteller zu 3) und 4) als besonders schutzbedürftige Minderjährige stelle dieser Ausschluss von jeglicher staatlicher Unterstützung und die Obdachlosigkeit eine Verletzung elementarer Rechte und einen beachtlichen Verstoß gegen europäisches und internationales Recht dar. Zudem bestünden jedenfalls aus Gründen der langen Verfahrensdauer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Im Rahmen der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 5. Juli 2013 hätten die Antragsteller angegeben, dass sie in Belgien bereits ein Asylverfahren durchlaufen hätten. Wie sich aus Blatt 59 der Akte ergebe, sei der Antragsgegnerin auch spätestens am 8. Juli 2013 der EURODAC-Treffer bezüglich Belgien bekannt gewesen. Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin erst am 5. Dezember 2013, also fünf Monate nach der Befragung ein Übernahmeersuchen an Belgien gerichtet und den angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2014 erst sieben Monate nach dem Asylantrag erlassen habe, sei nicht erkennbar. Es seien keine Gründe erkennbar, dass die Antragsteller eine solche verzögerte Bearbeitung mitverursacht haben könnten. Demzufolge hätte das Bundesamt zumindest diese lange Zeitdauer bis zum Übernahmeersuchen und insbesondere bis zu dem Erlass sowie der Zustellung des Bescheides in seine Ermessensausübung bezüglich der Ablehnung des Selbsteintrittsrechts einstellen müssen. Der streitgegenständliche Bescheid leide daher an einem Ermessensausfall.
Von den Antragstellern wurden der Amnesty International-Report 2013 zu Belgien, eine nervenärztliche Bescheinigung vom
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, die gemäß § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist in der Sache nicht begründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 3. Februar 2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt.
1.
Der Bescheid ist nicht wegen verzögerter Stellung des Wiederaufnahmegesuchs rechtswidrig. Da bereits keine rechtserhebliche Verzögerung vorliegt, kann offen bleiben, ob den Antragstellern ein subjektives Recht darauf zusteht, dass die Antragsgegnerin eine solche Verzögerung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts berücksichtigt.
Da der Asylantrag und auch das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26.6.2013, ABl Nr. L 180, S. 31) nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 vom 18.2.2003, ABl Nr. L 50, S. 1). Da die mit dem Wiederaufnahmegesuch zusammenhängenden Rechtsfragen, insbesondere die gegebenenfalls zu beachtenden Fristen, systematisch den Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten zuzuordnen sind (Zuständigkeitsregelungen im weiteren Sinne), sind damit auf das Wiederaufnahmegesuch im vorliegenden Fall die Vorschriften des Art. 20 Dublin II-VO anzuwenden. Im Unterschied zu Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO enthält aber Art. 20 Dublin II-VO keine Frist zur Stellung eines entsprechenden Wiederaufnahmegesuchs. Dies bedeutet zwar nicht, dass es im Belieben des Bundesamtes stand, wann es ein solches Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin II-VO an den für zuständig erachteten Mitgliedstaat zu richten hatte. Dies folgt bereits aus dem vierten und dem 15. Erwägungsgrund der Dublin II-VO sowie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 - juris Rn. 85 ff.). Danach ist es das Ziel der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Zuständigkeitskriterien, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen im Geltungsgebiet der Dublin-Verordnungen gestellten Asylantrag zuständig ist. Ist die Überstellung eines Antragstellers in den nach diesen Kriterien als zuständiger Mitgliedstaat bestimmten Staat nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - juris Rn. 33; U. v. 21.12.2011 - C-411/10
Aus diesem Grund haben mehrere Kammern des erkennenden Gerichts Ermessensfehler aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer von mehr als sechs Monaten (VG Würzburg, B. v. 7.5.2014 - W 1 S 14.50049) bzw. von beinahe einem Jahr (VG Würzburg, B. v. 7.2.2014 - W 7 S 14.30097) bis zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs festgestellt, weil in diesen Fällen das Bundesamt die überlange Verfahrensdauer nicht in seine Ermessenserwägungen im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingestellt hatte.
Anders liegen die Dinge jedoch im vorliegenden Fall.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Bundesamt bereits am 5. Juli 2013 allein aufgrund der Angaben der Antragsteller sichere Kenntnis davon hatte, dass diese ein Asylverfahren in Belgien betrieben haben, liegt keine überlange Verfahrensdauer vor. Aus dem vom Antragstellerbevollmächtigten genannten Schriftstück auf Blatt 59 der Bundesamtsakte folgt nichts anderes. Denn dabei handelt es sich um eine Ausreiseaufforderung der belgischen Behörden an die Antragsteller. Ein genaues Datum der Kenntnisnahme durch das Bundesamt geht daraus nicht hervor. Das Bundesamt hatte damit nicht vor dem 5. Juli 2013 sichere Kenntnis von dem Umstand, dass die Antragsteller bereits in Belgien ein Asylverfahren durchlaufen haben. Am 5. Dezember 2013 hat das Bundesamt das Wiederaufnahmegesuch an die belgischen Behörden gestellt. Damit ist zwischen der Kenntnis von der Möglichkeit der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates und der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten vergangen. In einem solchen Fall kann unter der Geltung der Dublin II-VO, die eine Frist für das Wiederaufnahmeersuchen nicht vorsieht, nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden (vgl. zur Annahme einer unangemessenen Verfahrensverzögerung erst ab einem Untätigbleiben von deutlich über einem Jahr: VG Würzburg, U. v. 27.8.2014 - W 7 K 14.30286 - UA S. 12; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Stellt man hinsichtlich der Verfahrensdauer auf den Zeitraum zwischen der Übernahmeerklärung des ersuchten Mitgliedstaates, hier der belgischen Behörden vom 16. Dezember 2013, und dem Erlass der Abschiebungsanordnung, hier am 3. Februar 2014 ab, so ergibt sich eine Verfahrensdauer von nur eineinhalb Monaten. Stellt man schließlich auf den gesamten Zeitraum zwischen der Kenntnis von der Möglichkeit der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates und dem Erlass der Abschiebungsanordnung ab, so ergibt sich im vorliegenden Falle eine Verfahrensdauer von etwa sieben Monaten. Eine solche Verfahrensdauer kann in Anbetracht des Umstandes, dass die Antragsgegnerin es nicht in der Hand hatte, wann die belgischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen antworten würden, ebenfalls nicht als zu lange dar. Die Frage eines Ermessensfehlers stellt sich daher im vorliegenden Fall insoweit nicht (vgl. VG Würzburg, B. v. 1.12.2014 - W 1 S 14.30275, UA S. 9).
2.
Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass das belgische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. des zur Auslegung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta heranzuziehenden Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i. S. v. Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419 f.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419). Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass derartige systemische Mängel bezüglich der Asylpraxis in Belgien vorliegen. Das Gericht teilt vielmehr insoweit aufgrund im Folgenden noch darzulegender eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Einschätzung einiger anderer deutscher Verwaltungsgerichte, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Belgien keine systemischen Mängel aufweisen (VG Düsseldorf, U. v. 23.10.2014 - 13 K 471/14.A - juris Rn. 55 ff.;
Mit ihrer Befürchtung, dass ihnen in Belgien die Obdachlosigkeit drohe, machen die Antragsteller keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben geschilderten Sinne geltend. Denn es geht hierbei nicht um Leistungen und Aufnahmebedingungen während der Durchführung des Asylverfahrens. Anders als vom hauptsächlichen Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen erfasst, ist das Asylverfahren der Antragsteller in Belgien bereits für sie negativ abgeschlossen. Daraus folgt für sie die Ausreisepflicht (vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Asyl in Belgien, 2010, S. 11). Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls in einem solchen Fall nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 24.2.2014 - 13 L 2685/13.A - juris;
3.
Schließlich können die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen beanspruchen. Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgern aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin II-VO, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin II-VO für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen nur mit dem Einwand systemischer Mängel es Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten könne und es nicht darauf ankomme, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. BVerwG, U. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 6;
Ob angesichts dessen unterhalb der Schwelle der systemischen Mängel im Rahmen des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO überhaupt noch Raum für eine individuelle Prüfung einer Grundrechtsverletzung verbleibt, die nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta ausschließlich am Maßstab der europäischen Grundrechte - etwa anhand des Rechts auf Leben und Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GR-Charta - erfolgen könnte, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen für den Fall ihrer Überstellung nach Belgien aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen eine Grundrechtsverletzung droht, weil die erforderliche medizinische Versorgung nicht gewährleistet wäre. Denn zum einen geht aus den in der Bundesamtsakte (Bl. 65 - 73) enthaltenen Schriftstücken hervor, dass die Antragstellerin zu 2) in Belgien wegen ihrer psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung war. Auch nach den einschlägigen Erkenntnismitteln (vgl. aida-Report v. 1.6.2014, S. 67) umfassen die Asylbewerbern in Belgien gewährten Leistungen eine zur menschenwürdigen Existenz notwendige medizinische Grundversorgung. Zum anderen ergibt sich aus der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2014 nicht, dass den Antragstellern im Falle der Überstellung nach Belgien erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahren drohen. In dem Attest werden in Bezug auf die Antragstellerin zu 2) u. a. eine „eventuell reaktive Psychose“ sowie eine davon nicht trennbare „posttraumatische Stresserkrankung“ festgestellt. Die Antragstellerin habe sich, wie auch ihr Ehemann - der Antragsteller zu 1) - „in Deutschland (vorher Belgien) stabilisiert“. Trotz Besserung sei bei einer Rückkehr nach Mazedonien eine konkrete Gefahr für die Gesundheit zu erwarten, weil eine geeignete Behandlung im Heimatland kaum verfügbar sein dürfte. Insbesondere sei Suizidalität zu befürchten. Damit stellt der die Bescheinigung ausstellende Arzt erkennbar auf die Verhältnisse im Herkunftsland der Antragsteller (Mazedonien), nicht aber auf den Zielstaat der Überstellung (Belgien) ab. Diese Prüfung obliegt den belgischen Asylbehörden. Im Übrigen erscheint es dem Gericht - ohne dass es darauf für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich ankäme - nicht ohne Weiteres einleuchtend, dass der Arzt in dem o.g. Attest beim Antragsteller zu 1) ohne nähere Begründung eine „naturgemäß weithin ähnliche Situation“ mit „gleicher Diagnosefindung“ feststellt.
Sofern vor der Überstellung der Antragsteller Kontakt mit den belgischen Behörden aufgenommen wird und diese über die individuellen Bedürfnisse der Antragsteller informiert werden, ist eine ausreichende medizinische Versorgung in Belgien sichergestellt. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat auch grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen - etwa psychisch Kranken - nach Belgien keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. für Ungarn VG Würzburg, GB. v. 30.4.2014 - W 6 K 13.30525 - juris Rn. 23 m. w. N.;
4.
Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in der Form einer Reiseunfähigkeit aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen lässt sich den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht entnehmen. Hinsichtlich der Erkrankung der Antragstellerin zu 2) auf gynäkologischem Fachgebiet (vgl. Attest vom 20.3.2014 in der Gerichtsakte) ist in Anbetracht des Zeitablaufs ohnehin fraglich, ob überhaupt noch eine Reiseunfähigkeit bestehen könnte. Aktuelle ärztliche Stellungnahmen haben die Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegt.
Sollte dennoch aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes der Antragsteller eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit vorliegen, so hätte das Bundesamt bzw. die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde dies - auch nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung - bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung bzw. im Rahmen der Entscheidung über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen; das Bundesamt hat die Ausländerbehörde ggf. anzuweisen, von einer Abschiebung abzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 CE 14.1523 - juris Rn. 21). Dies gilt ebenso für die erforderlichen Vorkehrungen zur Wahrung des Familienverbandes der Antragsteller und zum Schutze der minderjährigen Kinder (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 7 ff.).
5.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
6.
Da nach den vorstehenden Ausführungen weder das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch voraussichtlich das Klageverfahren Aussicht auf Erfolg haben, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO i. V. mit §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, ohne dass es noch auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen ankommt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im April 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 26. April 2013 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3In der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. August 2013 gab er an, bereits am 5. Juli 2010 und 7. Mai 2012 in Belgien Asyl beantragt zu haben; der Antrag ist jeweils abgelehnt worden. Auch die Abfrage des Bundesamts in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer für Belgien.
4Das Bundesamt richtete am 5. Dezember 2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II-VO an Belgien. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e Dublin II-VO.
5Mit Bescheid vom 15. Januar 2014, dem Kläger zugestellt am 18. Januar 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Belgien an.
6Am 27. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
7Er habe in Belgien nicht bleiben können, da er von den belgischen Behörden nach Ablehnung seines Asylantrags keine Unterkunft und Verpflegung mehr erhalten habe. Er sei aufgefordert worden, unverzüglich das Land zu verlassen und ihm habe die Abschiebehaft gedroht. Auch eine Rückkehr nach Guinea sei nicht möglich. Der Vater des Mädchens, das er geschwängert habe, habe ihn durch die Armee verfolgen lassen. Ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland der Tod.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes. Ergänzend trägt sie vor, dass die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Denn die Überstellungsfrist beginne mit Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses neu zu laufen. Überdies lägen keine Gründe für die Annahme von systemischen Mängeln im belgischen Asylverfahren vor.
13Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 13. Mai und 24. September 2014 übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 35 und 47 der Gerichtsakte).
14Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Absatz 1 AsylVfG durch Beschluss der Kammer vom 17. April 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist (Bl. 27 d. Gerichtsakte).
17Gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Einzelrichterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
20Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Belgien angeordnet. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
21Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Diese findet auf den Asylantrag des Klägers Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung – wie hier – auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO anwendbar für Asylanträge, die – wie vorliegend – vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Artikel 49 Untererabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO), was hier jedoch nicht der Fall ist,
22vgl. bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A –, juris, Rn. 13 und 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 11.
23Nach den Vorschriften der Dublin II-VO ist Belgien der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Kläger gestellten Asylantrags. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben, die er in der Anhörung beim Bundesamt am 21. August 2013 gemacht hat, sowie ausweislich der Abfrage in der Eurodac-Datenbank, am 5. Juli 2010 und 7. Mai 2012 in Belgien Asylanträge gestellt, die jeweils abgelehnt wurden. Das an das Königreich Belgien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten vom 5. Dezember 2013 wurde am 18. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e Dublin II-VO akzeptiert. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d Dublin II-VO ist Belgien damit verpflichtet, den Kläger spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen.
24Der Überstellung nach Belgien steht weder entgegen, dass zwischen der Asylantragstellung in Deutschland am 26. April 2013 und der Stellung des Übernahmeersuchens am 5. Dezember 2013 etwas mehr als sieben Monate vergangen sind (vgl. dazu unter I.), noch dass die vorstehend genannte Frist zur Überstellung des Klägers nach Belgien zwischenzeitlich bereits abgelaufen ist (vgl. dazu unter II.). Schließlich sind in Belgien auch keine systemischen Mängel ersichtlich (vgl. dazu unter III.).
25I. Fristvorgaben enthält die Dublin II-VO insoweit allein für Aufnahmeersuchen (Artikel 17 Absatz 1 Dublin II-VO), also Ersuchen, die darauf gerichtet sind, dass der erstmalige Asylantrag von einem anderen Mitgliedstaat geprüft werde. Wird wie hier nach der Stellung eines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (Belgien) ein weiterer Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt und ersucht die Beklagte daraufhin den Staat der ersten Asylantragstellung um Übernahme des Asylbewerbers, handelt es sich um ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 20 Dublin II-VO, das nicht der Fristregelung des Artikel 17 Dublin II-VO unterfällt,
26vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 13 K 1562/14.A –, S. 5 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A –, juris Rn. 40; Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 – RN 5 S 13.30273 –, juris Rn. 24; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 33 L 403.13 A –, juris Rn. 8.
27Es liegt auch kein Fall vor, in dem es zum Schutz der Grundrechte des Klägers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer der Beklagten verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat der an sich nach der Dublin II-VO unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO selbst prüfen,
28EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris Rn. 108.
29Dahingestellt bleiben kann, ob diese Vorgabe des EuGH auch bei Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 20 Dublin II-VO, noch dazu in Fällen, in denen sich der Asylbewerber ‑ wie vorliegend der Kläger – nach der durchgeführten Überprüfung seines Asylbegehrens durch den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat begibt, zu beachten ist. Denn jedenfalls lag vorliegend keine unangemessen lange Verfahrensdauer vor.
30Anhaltspunkte, ab wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, hat der Europäischen Gerichtshof nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist insoweit aber zunächst zu berücksichtigen, dass schon die Regelung des Artikel 17 Dublin II-VO für Aufnahmeersuchen und nunmehr auch Artikel 23 Absatz 2 Dublin III-VO für Wiederaufnahmeersuchen eine regelmäßige Frist von zwei bzw. drei Monaten vorsieht. Deren Überschreiten kann dabei nicht gleichgesetzt werden mit der vom Europäischen Gerichtshof angesprochenen, die Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigenden unangemessen langen Verfahrensdauer. Der gesetzlichen Wertung des § 24 Absatz 4 AsylVfG folgend geht das Gericht davon aus, dass frühestens nach dem Verstreichen eines Zeitraums, der der regelmäßigen Frist des Artikel 17 Dublin II-VO von drei Monaten zuzüglich der durch § 24 Absatz 4 AsylVfG für die innerstaatlich für die Entscheidung über den Asylantrag im Regelfall vorgesehenen Frist von sechs Monaten, also insgesamt von neun Monaten, entspricht, von einer unangemessen langen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann,
31vgl. i. E. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 1. Oktober 2014 – 13 K 1562/14.A –, S. 6 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, S. 8 des Urteilsabdrucks, n. v.
32Hier sind seit der Asylantragstellung am 26. April 2013 bis zur Stellung des Übernahmeersuchens am 5. Dezember 2013 erst etwas mehr als 7 Monate verstrichen, sodass unter keinen Umständen eine unangemessen lange Verfahrensdauer gegeben ist.
33II. Zwar endete die in Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1, 1. Alternative Dublin II-VO geregelte Frist zur Überstellung des Asylbewerbers, wonach diese innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme zu erfolgen hat, mit Ablauf des 18. Juni 2014, da Belgien der Aufnahme bereits am 18. Dezember 2013 zugestimmt hat. Die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Klägers nach Belgien wurde entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. den ablehnenden Eilbeschluss vom 2. April 2014 (13 L 155/14.A) bis zur Entscheidung in der Hauptsache gehemmt,
34vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. September 2014, – 13 A 1347/14.A –, juris Rn. 5 ff. m.w.N.
35Indes kann sich der Kläger auf einen möglichen Verstoß gegen die Überstellungsfrist nicht berufen. Allein ein Verstoß gegen die Fristenregelungen der Dublin II-VO verletzt für sich keine subjektiven Rechte der Asylbewerber, sofern damit keine Grundrechtsverletzung einhergeht. Insoweit gibt das Gericht auf der Grundlage der sog. Abdullahi-Entscheidung des EuGH,
36Urteil vom 10. Dezember 2013, – C-394/12 –, juris; vgl. nachfolgend auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7,
37seine bisherige Rechtsprechung auf und geht davon aus, dass sich der Kläger nicht auf die Versäumung von Fristen berufen kann.
38Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A –, S. 13 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 1. Oktober 2013 – 13 K 1562/14.A –, S. 7 des Urteilsabdrucks, jeweils zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen.
39Ob eine Vorschrift dem Schutz subjektiver Interessen dient, folgt maßgeblich aus dem Inhalt und Regelungszweck der anzuwendenden Norm. Nach seinem Wortlaut regelt Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 Dublin II-VO allein einen Verfahrensablauf zwischen zwei Hoheitssubjekten ohne Bezug zu nehmen auf den Asylbewerber selbst. Die dort konstituierte mitgliedstaatliche Obliegenheit steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Dublin II-VO, der letztlich in der Verwirklichung des in Artikel 78 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen gemeinsamen europäischen Asylsystems besteht, vgl. auch Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e) AEUV. Grundgedanke der Dublin II-VO ist ausweislich den der Verordnung vorangestellten Erwägungen (3 und 16), eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu entwerfen. Eine solche Formel sollte nach den Erwägungen auf objektiven und gerechten Kriterien basieren, die insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten.
40EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 18. April 2013, – C-4/11 –, juris, Rn. 57 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, juris, Rn. 37.
41Die Fristbestimmungen der Dublin II-VO dienen dementsprechend einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber dem Kläger (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren. Der EuGH hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann.
42EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, – C-394/12 –, juris, Rn. 60 und 62; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 – 10 B 16.14 –, juris, Rn. 12; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, juris, Rn. 18 m.w.N.
43Obschon der Abdullahi Entscheidung keine generelle Aussage zur subjektiv-rechtlichen Dimension von (Überstellungs-)Fristen zu entnehmen ist,
44vgl. hierzu auch schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 – 13 K 1117/14.A – Seite 9 und 10 des Urteilsabdrucks m.w.N., zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen,
45gelten die vorstehenden Erwägungen auch für die hier relevante Überstellungsfrist im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz des Klägers, sondern wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um (Wieder-)Aufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Die Dublin II-VO enthält auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander. Etwas anderes mag – anders als hier – gelten, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit wäre oder wenn es sonst zur unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen käme (s.u.). Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin II-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss.
46Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, juris; Rn. 25; Offen gelassen vom OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 19. Dezember 2011 – 14 A 1943/11.A –, juris, Rn. 24; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A –, S. 14 des Urteilsabdrucks, und Urteil vom 1. Oktober 2013 – 13 K 1562/14.A –, S. 8 des Urteilsabdrucks, jeweils zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen; Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 5 L 1271/14.TR –, juris, Rn. 6 f.; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, juris, Rn. 19; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 – 17 AE 1762/14 –, juris, Rn. 18; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 – 33 L 90.14 A –, juris; Verwaltungsgericht Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 – RN 9 K 11.30445 –, juris, Rn. 18; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 234.
47Dieses Ergebnis wird zudem durch folgende Überlegung bestätigt: Dem Asylbewerber bleibt es in jedem Fall unbenommen, sich freiwillig bei der ihm genannten Stelle des anderen Mitgliedstaates zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Insoweit regelt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe 1) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO Dublin II-VO), dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann.
48Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N.
49Hat es der Asylbewerber aber selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu einer von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, verbietet schon der allgemeine – aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB abgeleitete – Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) sich auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland zu berufen. Insoweit ist es ihm auch nicht unzumutbar, sich zunächst in den anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
50OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – 14 B 1011/11.A –, juris, Rn. 16.
51Zwar besteht bei einer unangemessenen Verfahrensdauer ein aus den Grundrechten abzuleitendes subjektives Recht des Asylbewerbers auf Durchführung des Asylverfahrens in dem Mitgliedstaat, welcher die Verzögerung zu verantworten hat (s.o.).
52Das kann aber ohnehin nur dann gelten, wenn der Kläger durch zu langes Zuwarten des Bundesamtes um den zeitnahen Fortgang des Verfahrens auf Feststellung seiner Asylberechtigung bzw. seiner internationalen Schutzberechtigung gebracht wird. Hat der Kläger es jedoch selbst in der Hand, die Prüfung seines Antrags dadurch voranzutreiben, dass er sich freiwillig in den hierfür zuständigen Mitgliedstaat begibt, ist eine Grundrechtsverletzung wegen zu langer Verfahrensdauer ausgeschlossen.
53Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A –, S. 15 des Urteilsabdrucks, und Urteil vom 1. Oktober 2013 – 13 K 1562/14.A –, S. 9 des Urteilsabdrucks, jeweils zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen.
54Selbst wenn der Grund für die verzögerte Einreise bzw. Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat allein in die Sphäre der Beklagten fiele, wofür vorliegend nichts spricht, fehlt es indes schon an einer solch unangemessen langen Verfahrensdauer. Der gesetzlichen Wertung des § 24 Absatz 4 AsylVfG folgend geht das Gericht davon aus, dass frühestens nach dem Verstreichen eines Zeitraums, der der regelmäßigen Frist des Artikel 19 Absatz 3 Dublin II-VO von sechs Monaten zuzüglich der durch § 24 Absatz 4 AsylVfG für die innerstaatlich für die Entscheidung über den Asylantrag im Regelfall vorgesehenen Frist von sechs Monaten, also insgesamt von zwölf Monaten, entspricht, von einer unangemessen langen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann. Damit einhergehend sieht auch Artikel 19 Absatz 4 Satz 2, 1. Alternative Dublin II-VO vor, dass die Frist zur Überstellung höchstens auf ein Jahr verlängert werden kann, wenn diese aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte.
55Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A –, S. 15 f. des Urteilsabdrucks, und Urteil vom 1. Oktober 2013 – 13 K 1562/14.A –, S. 9 des Urteilsabdrucks, jeweils zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen.
56Diese Frist ist jedenfalls noch nicht abgelaufen.
57III. Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Belgiens eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Dublin II-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Kläger nach Belgien abzuschieben. Die Beklagte ist insbesondere auch nicht gehindert, den Kläger nach Belgien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs,
58EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413,
59der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
60EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94.
61Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Belgien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen. Es liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Erkenntnismittel vor, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in Belgien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im oben genannten Sinne bestehen.
62Sie ergeben sich zunächst nicht aus der Schilderung des Klägers, wonach ihm nach Abschluss des Erstverfahrens weder Obdach, noch Nahrung gewährt worden seien und ihm die Abschiebungshaft gedroht habe. Hierbei handelt es sich nicht um systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben geschilderten Sinne. Denn es geht hierbei nicht um Leistungen und Aufnahmebedingungen während der Durchführung des Asylverfahrens. Anders als vom hauptsächlichen Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen erfasst, ist das Asylverfahren des Klägers in Belgien bereits abgeschlossen, wenn auch erkennbar mit einem von ihm nicht erwünschten Ergebnis. Ist wie hier der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden, folgt daraus für den Kläger auch die Ausreisepflicht,
63vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Asyl in Belgien, 2010, S. 11.
64Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls in einem solchen Fall nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar,
65vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris und NRWE, vom 23. Juli 2013 – 25 L 1342/13.A –, n.v., vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 37 und vom 13. Juni 2014 – 13 L 1139/14.A –, juris, Rn. 8.
66Das zeigt auch schon die Wertung, welche in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie n.F.) zum Ausdruck kommt. Danach können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40 Absatz 5 als unzulässig zu betrachten oder als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Ist es demnach möglich, einer beständigen Wiederholung von Folgeanträgen durch die Ausweisung des Asylbewerbers zu begegnen, so begegnet es keinen Bedenken, die „Versorgung einzustellen“, wenn der Ausreisepflichtige dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Dies gilt mit Blick auf Belgien umso mehr, als abgelehnten Asylbewerbern in der Regel nach der Ablehnung des Asylantrags eine Rückkehrbegleitung angeboten wird,
67vgl. auch aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 30. April 2013, S. 43.
68Ob dies in einem Fall, in dem nach der letzten Ablehnung eines Asylantrags asylerhebliche neue Umstände eintreten oder der Asylbewerber in der Lage ist – erst jetzt – weitere asylerhebliche Angaben vorzubringen, anders zu sehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da solche Umstände vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich sind.
69Weitere Umstände, aus denen sich systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen Belgiens ergeben, sind vom Kläger ebenfalls nicht überzeugend geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht erkennbar.
70Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 3253/14.A –, S. 6 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und Beschlüsse vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 42 und vom 13. Juni 2014 – 13 L 1139/14.A –, juris, Rn. 29.
71Der Bericht des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (Belgium 2012 Human Rights Report) beschreibt auf S. 7 ff. die Flüchtlingssituation in Belgien, ohne Beanstandungen systemischer Art auch nur im Ansatz zu erwähnen. Amnesty International enthält in seinem „Amnesty Report 2013 – Belgien“ lediglich den Hinweis darauf, dass die Kapazität der Aufnahmezentren für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten nicht ausreichend gewesen sei, ein Zustand der nach dem vorzitierten aida-Report, S. 49, ab Ende 2012 nicht fortbestanden haben soll. Aus dem vorstehend zitierten Bericht ergibt sich zudem, dass Asylbewerber in Belgien die Möglichkeit haben, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu beantragen (S. 38).
72Ohne dass es hier darauf ankommt, weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht jeglicher Unzulänglichkeit im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen automatisch eine Schwere zuzumessen ist, die für die hier erforderliche Annahme einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährten Rechte (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) ausreicht.
73Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 3253/14.A –, S. 6 des Urteilsabdrucks m.w.N., zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen.
74Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen keine Bedenken. Insbesondere besteht auch kein Abschiebungshindernis. Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 a. E. AsylVfG setzt die Anordnung der Abschiebung neben der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG voraus, dass sie auch durchgeführt werden kann. Es sind weder zielstaatsbezogene, noch in der Person des Klägers bestehende, also inlandsbezogene, Abschiebungshindernisse ersichtlich.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
76Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 15. Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20. Februar 2014 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3In der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Februar 2014 gab er an, bereits am 13. Mai 2013 in Belgien Asyl beantragt zu haben. Auch die Abfrage des Bundesamts in der Eurodac-Datenbank vom 21. März 2014 ergab einen Treffer für Belgien.
4Das Bundesamt richtete am 14. April 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Belgien. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 17. April 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Dublin III-VO.
5Mit Bescheid vom 2. Mai 2014, dem Kläger zugestellt am 7. Mai 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Belgien an.
6Am 13. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
7Er ist der Ansicht ihm sei eine Rückkehr nach Belgien nicht zumutbar. Er habe dort keine Leistungen mehr erhalten und sei obdachlos gewesen.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes. Überdies lägen keine Gründe für die Annahme von systemischen Mängeln im belgischen Asylverfahren vor.
13Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Absatz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
17Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Belgien angeordnet. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
18Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), da sowohl der Asylantrag vom 20. Februar 2014 als auch das an Belgien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands vom 14. April 2014 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin‑III VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden ist.
19Nach den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO ist Belgien der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Kläger gestellten Asylantrags. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt vom 20. Februar 2014 und ausweislich der Abfrage des Bundesamtes in der Eurodac-Datenbank bereits am 13. Mai 2012 in Belgien einen Asylantrag gestellt. Belgien hat auf das am 14. April 2014 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Klägers nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Dublin III-VO bereits am 17. April 2014, und damit innerhalb der nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von 2 Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens, seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Klägers erklärt.
20Belgien ist daher gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO grundsätzlich verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen. Im Übrigen könnte sich der Kläger nach Ablauf der Überstellungsfrist ohnehin nicht hierauf berufen.
21Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A – S. 13 ff. des Urteilsabdrucks m.w.N., zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen.
22Die Beklagte hat auch die Zwei-Monatsfrist zwischen der EURODAC‑Treffermeldung vom 21. März 2014 und der Stellung des Wiederaufnahmeersuchens eingehalten (Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO).
23Soweit der Kläger unter Berufung auf systemische Mängel des Asylsystems in Belgien eine Zuständigkeit Deutschlands bzw. aufgrund einer Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Selbsteintritt Deutschlands geltend macht, kann sich das erkennende Gericht dem unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse nicht anschließen.
24Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin‑Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II‑VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Beklagten,
25vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 57 f.
26Die Beklagte ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Klägers – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Belgien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs,
27EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413,
28der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
29EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94.
30Diese Voraussetzungen sind für Belgien nicht erfüllt.
31Sie ergeben sich zunächst nicht aus der Schilderung des Klägers, wonach er in Belgien das Asylbewerberwohnheim habe verlassen müssen und keinen Anspruch auf staatliche Leistungen gehabt habe, mithin mittellos auf der Straße gelebt habe.
32Dahingestellt bleiben kann, ob der Asylantrag des Klägers bereits abgelehnt worden war und er aufgrund dessen das Asylbewerberwohnheim verlassen musste und keinen Anspruch auf staatliche Leistungen mehr gehabt hat.
33Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris und NRWE, vom 23. Juli 2013 – 25 L 1342/13.A –, n.v., vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 37 und vom 13. Mai 2014 – 13 L 1139/14.A –, juris, Rn. 24.
34Das Gericht weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die Zustimmung der belgischen Behörden zur Wiederaufnahme des Klägers vom 17. April 2014 indiziert, dass der Asylantrag des Klägers bereits abgelehnt worden ist, da sie ihre Zuständigkeit ausdrücklich auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) Dublin III-VO stützen. Auch die eidesstaatliche Versicherung des Klägers vom 12. Mai 2014, wonach er erst nach zehn Monaten sein Asylbewerberwohnheim habe verlassen müssen und keine Sozialleistungen mehr erhalten habe, spricht dafür, dass er erst nach Ablehnung seines Asylantrags keinen Anspruch mehr auf staatliche Leistungen hatte.
35Aber auch dann, wenn der Kläger von Anfang an keine Obhut und staatlichen Leistungen erhalten haben sollte, lägen keine Umstände vor, die die Beklagte zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zwängen.
36Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin III-VO für ihn zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es dagegen nicht an.
37Vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 3 K 1107/13.A –, juris, Rn. 4 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 42 ff.
38Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im belgischen Asylsystem. Der Bericht des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (Belgium 2012 Human Rights Report) beschreibt auf S. 7 ff. die Flüchtlingssituation in Belgien, ohne Beanstandungen systemischer Art auch nur im Ansatz zu erwähnen. Amnesty International enthält in seinem „Amnesty Report 2013 – Belgien“ lediglich den Hinweis darauf, dass die Kapazität der Aufnahmezentren für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten nicht ausreichend gewesen sei, ein Zustand der nach dem vorzitierten aida-Report, S. 49, ab Ende 2012 nicht fortbestanden haben soll.
39Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insbesondere besteht kein innerstaatliches oder zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
41Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste Anfang Juli 2010 über die Türkei nach Belgien ein und stellte dort eigenen Angaben zufolge am 16. Juli 2010 einen Asylantrag. Der Antrag wurde nach eigenen Angaben des Klägers Ende 2012 bzw. Anfang 2013 abgelehnt und der Kläger zur Ausreise aufgefordert.
3Am 25. März 2013 reiste er nach Deutschland ein und stellte am 3. April 2013 erneut einen Asylantrag.
4Aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung sowie eines EURODAC-Treffers (BE1870102061132) richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Dezember 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien, dem die belgischen Behörden mit Schreiben vom 20. September 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 343/2003 stattgaben.
5Mit Bescheid vom 16. Januar 2014, dem Kläger persönlich zugestellt am 21. Januar 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete zugleich die Abschiebung nach Belgien an.
6Der Kläger hat hiergegen am 27. Januar 2014 Klage erhoben. Er macht geltend, der Bescheid sei rechtswidrig, weil das Bundesamt nicht geprüft habe, ob mit Blick auf seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen außergewöhnliche humanitäre Gründe vorliegen, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. Er sei mit Frau T. G. S. , geb. am 1. Februar 1987 in Bagdad, wohnhaft in E. , verheiratet, die seit dem 10. September 2013 die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und zuvor im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG gewesen sei. Die Ehe sei am 4. Februar 2008 zunächst nach religiösem Recht in Form einer Stellvertreterehe geschlossen worden. Die Eheschließung sei ausweislich der bereits dem Bundesamt vorgelegten Urkunde durch Entscheidung des Landgerichts Bagdad Alkarakh – Familiengerichts in Albaia – vom 10. März 2013 offiziell beglaubigt worden. Da es zurzeit keine staatliche Stelle in Deutschland gebe, die die Echtheit der Urkunde bestätigen könne, sei diese von der Ausländerbehörde an das Bundesamt zur Überprüfung gesandt worden. Außerdem drohe ihm im Falle einer Abschiebung nach Belgien dort die Rückführung in den Irak, wo er verfolgt werde.
7Der Kläger beantragt – schriftsätzlich –,
8den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
12Die Kammer hat den zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21. März 2014 (4 L 53/14. A) abgelehnt und mit weiterem Beschluss den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
13Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. August 2014 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. August 2014 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
17Die als Anfechtungsklage erhobene Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
181. Lehnt das Bundesamt – wie hier – einen Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig ab, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ist statthafte Klageart allein die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO).
19Vgl. ebenso: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12. A -, DVBl. 2014,790 = juris Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 18.
20Dies folgt daraus, dass für den Fall, dass sich diese Entscheidung als rechtswidrig erweist, weil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft tatsächlich die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, das Bundesamt schon kraft Unionsrechts und damit von Amts wegen verpflichtet ist, das Asylverfahren durchzuführen und den Asylantrag materiell zu prüfen (vgl. Art. 3 Abs. 1 S. 1 und 2 Dublin-II-VO bzw. Dublin-III-VO). Einer Klage gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens bedarf es daher nicht; es fehlt insofern an dem stets erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
21Ebenso wenig in Betracht kommt eine weitergehende Klage gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, dem Asylantrag zu entsprechen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. „Durchentscheiden" im Anwendungsbereich des § 71 AsylVfG (Folgeantrag), wonach sich die Verwaltungsgerichte bei Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht auf die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Folgeverfahrens beschränken dürfen, sondern die Sache im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung eines Schutzstatus spruchreif zu machen haben.
22Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.7 -, BVerwGE 107,128 = juris, Rn. 10.
23Denn die Frage nach dem für die Prüfung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrags vorgelagert. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-II/III-VO einerseits und die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens andererseits sind zwei unterschiedliche, voneinander getrennte Verfahren. Dementsprechend ist das Bundesamt – anders als im Falle der Ablehnung eines Asylfolgeantrags – bei Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu keinem Zeitpunkt in eine materielle Prüfung des Asylantrags eingetreten. Vor diesem Hintergrund muss schon mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) die erstmalige inhaltliche Befassung mit dem Asylbegehren dem Bundesamt als dafür primär zuständige Verwaltungsbehörde vorbehalten bleiben und darf nicht schon – und ausschließlich – durch die Verwaltungsgerichte erfolgen.
24Nichts anderes gilt, soweit es sich vorliegend um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylVfG handeln sollte. Denn auch dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten – wie hier Belgien – oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ist die Frage nach dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat vorgelagert und von der inhaltlichen Entscheidung, ob ein weiteres Asylverfahren (erstmals in der Bundesrepublik Deutschland) durchzuführen ist, zu trennen. Verneint das Bundesamt bereits die Zuständigkeit der Beklagten, lehnt es den Asylantrag – nicht anders als bei einem Erstantrag – gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig ab und ordnet die Abschiebung gemäß § 34a AsylVfG in den sicheren Drittstaat bzw. den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat an (vgl. § 71a Abs. 1 und 4 i.V.m. § 34a i.V.m. § 27a AsylVfG).
25Vgl. ebenso: Funk-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar Asylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), Bd. 3, Stand:, § 71 Rn. 34.
26Erst wenn das Bundesamt die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens bejaht und – auf der zweiten Stufe der inhaltlichen Prüfung – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint, ist Rechtsschutz im Wege einer Verpflichtungslage gerichtet auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes, hilfsweise Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zu suchen.
27Vgl. Funk-Kaiser, GK-AsylVfG, a.a.O., § 71 Rn. 40.
282. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Januar 2014 ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
29Das Bundesamt hat in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids den Asylantrag zutreffend als unzulässig abgelehnt. Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
30Dies ist hier der Fall, weil nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Belgien der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Staat ist.
31Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Prüfung des Asylantrags ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Auch wenn diese Verordnung bereits zum 19. Juli 2013 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin III-VO -), erfolgt gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO für Anträge auf internationalen Schutz, die – wie hier – vor dem 1. Januar 2014 eingereicht worden sind, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates weiterhin nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO). Hierzu zählen alle Vorschriften, welche die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaates festlegen, d.h. neben den in Kapitel III normierten Kriterien auch sonstige Bestimmungen, welche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates regeln, wie etwa Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO oder die in Kapitel V enthaltenen Vorschriften, die eine Zuständigkeitsbegründung für den Fall des Ablaufs bestimmter Verfahrensfristen vorsehen; Letztere allerdings nur, soweit das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme – wie hier – vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO).
32Vgl. ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 13.
33Davon ausgehend ist Belgien für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 13 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin-II-VO zuständig, da der Kläger nach dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage vom 4. April 2013 und seinen eigenen Angaben beim Bundesamt vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits am 16. Juli 2010 – erstmals – einen Asylantrag in Belgien gestellt hat, der nach seinen Angaben abgelehnt wurde. Eine vorrangige Zuständigkeit der Beklagten ergab sich insbesondere auch nicht aus Art. 7 Dublin-II-VO (Familienangehörige mit Aufenthaltsrecht), da der Ehefrau des Klägers – ungeachtet der Frage der Rechtsgültigkeit der Ehe – ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in ihrer Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden ist. Die Ehefrau des Klägers war zum maßgeblichen Zeitpunkt des ersten Asylantrags in Belgien (vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO) lediglich im Besitz einer humanitären Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Dementsprechend hat Belgien mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 9. Dezember 2013 – fristgerecht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) Dublin-II-VO) – unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin-II-VO akzeptiert.
34In einer Situation, in der – wie hier – ein Mitgliedstaat der (Wieder-)Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe eines in der Dublin-II-VO (bzw. künftig Dublin-III-VO) niedergelegten Kriteriums – hier Art. 13 Dublin-II-VO – zugestimmt hat, kann der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums – unionsrechtlich – grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta ausgesetzt zu werden. Eine – objektive – Überprüfung, ob der die (Wieder-)Aufnahme erklärende Mitgliedstaat tatsächlich nach Maßgabe der Kriterien der Dublin-II-VO (bzw. Dublin-III-VO) für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, kann der Asylbewerber hingegen nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-II-VO (bzw. Dublin-III-VO), soweit sie nicht ausnahmsweise grundrechtlich "aufgeladen" sind (wie etwa Art. 6 bis 8 Dublin-II-VO bzw. Art. 8 bis 11 Dublin-III-VO), an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt. Dies folgt einerseits aus der Erwägung, dass die Dublin-VO ebenso wie das gesamte Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Annahme beruht, dass alle beteiligten Staaten – Mitgliedstaaten wie Drittstaaten – die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Andererseits sprechen hierfür auch die Ziele der Dublin-VO, nämlich – erstens – durch organisatorische Vorschriften die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, so wie dies schon im Dubliner Übereinkommen der Fall war, – zweitens – im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten sowie – drittens – ein "forum shopping" zu verhindern.
35Vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., in Fortführung der Urteile vom 21. Januar 2011 - RS. C-411/10 und 493/10 - "N.S.", Rn. 78 ff. und vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; im Anschluss daran: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 17 ff.; zum fehlenden Drittschutz von Fristregelungen auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 17.
36Diese Rechtsprechung des EuGH liegt nunmehr auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L Nr. 180, S. 31) – Dublin-III-VO – zu Grunde.
37Der Kläger selbst hat im vorliegenden Verfahren jedoch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Belgien geltend gemacht, die die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta dort nahelegen könnten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im belgischen Asylsystem.
38Vgl. ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 13 L 148/14.A -, juris, Rn. 39 ff. sowie die dort genannten Erkenntnisse; VG Bremen, Beschluss vom 4. September 2013 - 4 V 1037/13.A -, juris, Rn. 16, sowie VG Aachen, Beschluss vom 19. März 2013 ‑ 4 L 83/14.A ‑ sowie die dort genannten Erkenntnisse.
39Insbesondere liegt auch kein Fall vor, in dem es zum Schutz der Grundrechte des Klägers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer der Beklagten verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Mitgliedstaat des Aufenthalts des Asylbewerbers in dem Fall, dass eine Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen unmöglich ist, und der Mitgliedstaat des Aufenthalts deswegen die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-VO fortsetzt, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst prüfen.
40Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - RS. C-411/10 und 493/10 - "N.S.", Rn. 98 und 108.
41Die Kammer geht dabei davon aus, dass diese Rechtsprechung nicht nur für die dort genannte – hier nicht gegebene – Ausnahmekonstellation gilt, dass ein an sich zuständiger Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausfällt, sondern mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 47 Satz 2 GR-Charta, der hier gemäß Art 51 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta Anwendung findet, auch bei sonstigen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten ist. Im vorliegenden Fall, in dem das Bundesamt nach etwa neuneinhalb Monaten nach der Asylantragstellung über die Zulässigkeit des Asylantrags entschieden hat, kann jedoch (noch) nicht von einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne des Art. 47 Satz 2 GR-Charta die Rede sein. Eine solche dürfte unter Berücksichtigung der verschiedenen hintereinander geschalteten Wochen- bzw. Monatsfristen der hier maßgeblichen Dublin-II-VO allenfalls bei einer Verfahrenslaufzeit von deutlich mehr als einem Jahr in Betracht zu ziehen sein.
42Vgl. ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 23; anders wohl: Berlit, in Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, C.
43Soweit der Antragsteller geltend macht, das Bundesamt habe sein in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumtes Ermessen zum Selbsteintritt fehlerhaft ausgeübt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, kann er nach den vorstehenden Grundsätzen hieraus keinen Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit und Prüfung des Asylantrags durch die Beklagte ableiten. Denn Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO begründet – selbst im vorgenannten Ausnahmefall der Unmöglichkeit der Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen dort gegebener systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen – keine Verpflichtung des Mitgliedstaates des Aufenthalts des Asylbewerbers, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Entsprechend besteht auch kein durchsetzbarer Anspruch des Asylbewerbers, dass der Mitgliedstaat das ihm eingeräumte weite Ermessen in einer bestimmten Weise ausübt. Denn die Souveränitätsklausel des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO dient maßgeblich dazu, die Prärogative der Mitgliedstaaten zu wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Aufgrund dieser Zielrichtung vermag sie daher keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers zu begründen.
44Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; fortgeführt durch Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., insb. 57, in einem Verfahren, in dem der EuGH ausdrücklich zum Drittschutz der Zuständigkeitsvorschriften der Dublin II-VO gefragt wurde.
45Soweit zwischenzeitlich die Überstellungfrist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO, wonach die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch den anderen Mitgliedstaaten oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, erfolgen muss, abgelaufen sein sollte,
46vgl. nach einer Ansicht (so u.a. nach VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 - 13 L 644/14.A -, Juris Rn. 11 ff.) beginnt die Überstellungsfrist, wenn ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, bereits mit der Annahme des (Wieder-) Aufnahmeantrags, da mit dem Begriff "Entscheidung über den Rechtsbehelf" nach dem Urteil des EuGH vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 (Petrosian) nur die Entscheidung über die in der Hauptsache erhobene Klage zu verstehen sei, wenn dieser aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung aufschiebende Wirkung zukomme; nach anderer Ansicht (so u.a. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 12 B 1903/14 -, juris Rn. 6 ff.), beginnt die Überstellungsfrist erst mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu laufen, da dem ersuchenden Staat mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung stets die gesamte 6-Monats-Frist zur Abwicklung der Überstellung zur Verfügung stehen soll; nach Ansicht der Kammer spricht unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH in der Rechtssache "Petrosian" Einiges dafür, dass die Vorschrift einheitlich dahingehend auszulegen ist, dass das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis stets die endgültige Entscheidung im Hauptsachverfahren ist, da das Normverständnis nicht vom Ergebnis eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens abhängen kann und da der EuGH zwei Konstellationen unterscheidet, nämlich einerseits die, dass ein Mitgliedstaat nach seinem Prozessrecht keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung vorsieht (dann beginnt die Frist mit der Annahme des (Wieder-) Aufnahmeantrags), und andererseits die, dass ein Mitgliedstaat - wie die Bundesrepublik - nach seinem Prozessrecht vorsieht, dass der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung aufschiebende Wirkung haben kann (dann beginnt die Frist mit der endgültigen Entscheidung, d.h. wenn sicher feststeht, dass die Überstellung erfolgen kann),
47kann sich der Kläger hierauf nach den vorstehenden Grundsätzen ebenfalls nicht berufen. Denn auch die Zuständigkeitsregelung des Art. 20 Abs. 2 S. 1 Dublin-II-VO, wonach die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, dient – nicht anders als die übrigen Zuständigkeitsregelungen der Dublin-VO – in erster Linie dazu, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln sowie den Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten, und vermag aufgrund dieser allein im öffentlichen Interesse liegenden Zielrichtung keine subjektiven Rechte des Betroffenen zu begründen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7; so ausdrücklich Berlit, in Anmerkung zum vorgenannten Beschluss, juris, B, letzter Absatz.
49Soweit der für die Durchführung des Asylverfahrens eigentlich zuständige Mitgliedstaat, der zuvor einem (Wieder-)Aufnahmegesuch der Beklagten stattgegeben hatte, nach Ablauf der Überstellungsfrist die Übernahme des Asylsuchenden unter Hinweis auf die zwischenzeitlich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangene Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags nunmehr ablehnen sollte, hat dem die Beklagte von Amts wegen durch Aufhebung des den Asylantrag als unzulässig ablehnenden Bescheides Rechnung zu tragen, ggf. auch nach Maßgabe von § 51 VwVfG NRW, wobei das Wiederaufnahmeermessen mit Blick auf die Vorgaben des Unionsrechts "auf Null" reduziert sein dürfte.
50Die B. in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ist hiernach ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs.1 S. 1 AsylVfG.
51Die Abschiebung kann insbesondere auch durchgeführt werden. Ihr stehen keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer B. nach § 34a AsylVfG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der B. entstanden sind.
52Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4.
53Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf das Vorliegen eines zwingenden – rechtlichen – Abschiebungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen, weil es ihm nicht zuzumuten wäre, seine ehelichen Beziehungen zu seiner deutschen Ehefrau – T1. K. N. S. – durch eine Ausreise zu unterbrechen.
54Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die jeweils zuständige Behörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die bestehenden familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind. Bei der erforderlichen Abwägung aller für und gegen den weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte kommt es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes maßgeblich darauf an, ob die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die schutzwürdigen familiären Belange nicht mehr hinnehmbar sind.
55Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35 = juris, Rn. 40 ff., und vom 4. Dezember 2007 2 BvR 2341/06 -, Inf-AuslR 2008, 239 = juris, Rn. 6 ff.
56Art. 8 EMRK vermittelt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht. Jeder Staat hat nach dem Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Allerdings muss der Vertragsstaat bei Maßnahmen, die einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK darstellen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Der Staat muss ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab.
57Vgl. EGMR, Urteile vom 31. Juli 2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28. Juni 2011 - 55597/09 - (Nunez).
58Ausgehend von diesen – im Wesentlichen gleiche Anforderungen stellenden – Maßstäben erweist sich die Abschiebung des Klägers nicht als rechtlich unmöglich.
59Zunächst ist es zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt als offen zu bezeichnen, ob der Kläger sich überhaupt auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen kann. Denn zur Zeit steht noch nicht fest, ob eine rechtgültige Ehe vorliegt, da die beim Bundesamt eingeleitete Überprüfung der Echtheit der vorgelegten irakischen Heiratsurkunde – Entscheidung des irakischen Familiengerichts vom 10. März 2013 über die Eintragung der im Jahr 2008 nach islamischen Ritus geschlossenen Ehe in das Personenstandsregister – noch nicht (positiv) abgeschlossen ist.
60Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine rechtsgültige und damit unter den Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK fallende Ehe besteht, ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau, wie sie hier lediglich in Rede steht, unzumutbar wäre.
61Insoweit ist mit Blick auf das vom Kläger geltend gemachte Asylbegehren zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran besteht, sich an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu beteiligen, das eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht. Kommt es einem Ausländer darauf an, ein Asylverfahren zu durchlaufen und beschränkt er trotz seiner ehelichen Bindungen sein Begehren nicht darauf, ggf. durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ein Zusammenleben mit dem Ehepartner sicherzustellen, so muss er hierbei angesichts des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen, hierfür zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Dies ist jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn die Trennung von dem Ehegatten nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend ist.
62Davon ist für die Zeit der Durchführung des Asylverfahrens in Belgien jedoch auszugehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Trennung während der Dauer des Asylverfahrens in Belgien auch deswegen nicht unzumutbar erscheint, weil eine ausreichende räumliche Nähe zur Stadt E. besteht, so dass für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, den Kontakt zu seiner dort lebenden Ehefrau in hinreichender Weise aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger während des Asylverfahrens in Belgien zuletzt in Eupen, also in unmittelbarer Grenznähe, untergebracht gewesen ist und seine Ehefrau als deutsche Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit genießt.
63Soweit der Kläger geltend macht, dass die belgischen Behörden seinen dort im Juli 2010 gestellten Asylantrag bereits abgelehnt und eine Aufenthaltsbeendigung angekündigt hätten, so dass seine Rückführung in den Irak in Rede steht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn mit Blick darauf, dass dem Kläger bei Rechtsgültigkeit der Ehe ein (Rechts-)Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zusteht, sofern er auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt, ist auch in diesem Fall lediglich eine vorübergehende Trennung der Ehegatten für die Dauer des dann vom Ausland aus durchzuführenden Visumverfahrens zur Familienzusammenführung zu erwarten.
64Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es jedoch grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Auch ist der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen.
65Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 14.
66Vorliegend ist insbesondere auch nichts dafür ersichtlich, dass wegen einer ggf. unabsehbaren Dauer des Visumverfahrens eine nicht nur vorübergehende Trennung der Ehegatten zu befürchten ist. Zwar werden von der für den früheren Wohnsitz des Klägers zuständigen Deutschen Botschaft in Bagdad wegen vom Auswärtigen Amt verfügter Einschränkungen beim Besucherverkehr zurzeit keine Visumanträge zur Familienzusammenführung entgegengenommen und bearbeitet (vgl. unter www.bagdad.diplo.de/Vertretung/bagdad/de/04/Visumsangelegenheiten.html). Die Zuständigkeit für die Bearbeitung dieser Anträge ist für Antragsteller aus dem Amtsbezirk der Deutschen Botschaft Bagdad zurzeit auf die Deutsche Botschaft Amman/Jordanien übertragen. Nach Auskunft der Deutschen Botschaft Amman beträgt die ungefähre Bearbeitungszeit von – vollständigen – Visumanträgen zur Familienzusammenführung zu Deutschen etwa 6 bis 10 Wochen, nur in Ausnahmefällen auch länger (vgl. www.amman.diplo.de und das dort eingestellte Merkblatt zum entsprechenden Visumverfahren). Damit bewegt sich die zu erwartende Dauer des Visumverfahrens im Ausgangspunkt jedoch in einem hinnehmbaren zeitlichen Rahmen. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, die Verfahrensdauer dadurch weiter zu verkürzen, dass bei der zuständigen Ausländerbehörde vor der Ausreise eine Vorabzustimmung für den Fall einer rechtsgültigen Ehe beantragt wird (vgl. § 31 Abs. 3 AufenthV). Ferner ist grundsätzlich – und damit auch für den Kläger – auch die Inanspruchnahme der für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen konsularischen Dienstleistungen durch eine Botschaft in einem Nachbarland Iraks zumutbar.
67Soweit der Kläger vorträgt, dass ihm im Irak Verfolgung drohe und daher seine Rückkehr dorthin nicht vertretbar sei, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist – wie dargelegt – allein der belgische Staat zuständig. Dem Kläger bleibt es insofern unbenommen, ggf. nach seiner Ausreise aus Belgien entstandene neue Tatsachen gegenüber den zuständigen belgischen Behörden geltend zu machen.
68Schließlich ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Kläger oder seine Ehefrau zwingend auf den Beistand und die Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen wäre und dass diese Hilfe nur im Bundesgebiet erbracht werden könnte, so dass ausnahmsweise auch eine nur vorübergehende Trennung der Ehegatten zur Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar wäre.
69Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 15.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Tenor
Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus C1. werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 25. November 2013 sinngemäß anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 9852/13.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2013 anzuordnen,
4zu deren Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
5Der hier gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Abs. 1 AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. November 2013 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde am 20. November 2013 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG dem Antragsteller persönlich zugestellt. Am 25. November 2013 hat er am Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, die mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen worden ist.
7Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
9vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR -, juris Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 -, juris Rn 3 f. Siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 13 L 2168/13.A -.
10Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich ‑ an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit Belgiens für dessen Prüfung aus. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
12Die angegriffene Entscheidung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat das Bundesamt den Sachverhalt in einer dem § 24 AsylVfG genügenden Weise aufgeklärt und den Antragsteller in einer dem § 25 AsylVfG genügenden Weise angehört. Allerdings unterliegt das Bundesamt in Verfahren, in denen es die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates zu dessen Prüfung annimmt (§ 27a AsylVfG), nur einer beschränkten Anhörungspflicht. Es ist nur verpflichtet, die in § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AsylVfG beschriebenen Umstände zu ermitteln bzw. zu ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Kenntnis dieser Umstände kann das Bundesamt bereits die Entscheidung über den zuständigen Mitgliedstaat bzw. die ggf. zu unterbleibende Abschiebung dorthin treffen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Angaben zu Wohnsitzen, Reisewegen, Aufenthalten und Asylantragstellungen in anderen Staaten sowie zu sonstigen Tatsachen und Umständen, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat – hier der nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrags zuständige Staat – entgegen stehen. Hingegen bedarf es in diesem Verfahrensstadium nicht der Kenntnis der von § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG genannten Tatsachen, die die Furcht des Asylbewerbers vor politischer Verfolgung begründen. Die nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO durchzuführende Prüfung des Asylantrags umfasst gemäß Art. 2 Buchstabe c Dublin II-VO auch die Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sodass diesbezüglich relevante Umstände erst von dem nach der Dublin II-VO zuständigen Staat zu prüfen sind.
13Vor diesem Hintergrund hatte der Antragsteller im Rahmen der am 2. September 2013 durchgeführten Anhörung ausreichend Gelegenheit, auf alle maßgeblichen Umstände hinzuweisen. Dies entspricht zunächst seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 25 Abs. 2 AsylVfG. Zudem wurde er bei der Anhörung ausdrücklich nach Visa, Aufenthalten und Asylantragstellungen in anderen Staaten sowie danach gefragt, ob er Einwände dagegen habe, dass sein Asylantrag in Belgien geprüft werde.
14Die angegriffene Entscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Dublin II-VO. Diese findet auf den Asylantrag des Antragstellers Anwendung, obwohl gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – bzw. in Eilverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO anwendbar für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO), was hier jedoch nicht der Fall ist.
15Vgl. bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A, juris Rn. 13 = NRWE.
16Nach den Vorschriften der Dublin II-VO ist Belgien der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Antragsteller gestellten Asylantrags. Der Antragsteller hat sich nach eigenen Angaben vom 26. August 2008 bis März 2013 in Belgien aufgehalten und dort drei Asylanträge gestellt, die jeweils abgelehnt wurden. Das an das Königreich Belgien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2013 wurde unter dem 30. Oktober 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II-VO akzeptiert. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d Dublin II-VO ist Belgien damit verpflichtet, den Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Da der von dem Antragsteller erhobene Rechtsbehelf gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat, ist sie auch weiterhin gehemmt.
17Der Überstellung nach Belgien steht auch nicht entgegen, dass zwischen der Antragstellung am 14. März 2013 und der Stellung des Übernahmeersuchens am 22. Oktober 2013 gut sieben Monate vergangen sind. Fristvorgaben enthält die Dublin II-VO insoweit allein für Aufnahmeersuchen (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO), also Ersuchen, die darauf gerichtet sind, dass der erstmalige Asylantrag von einem anderen Mitgliedstaat geprüft werde. Wird wie hier nach der Stellung eines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (Belgien) ein weiterer Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt und ersucht die Antragsgegenerin daraufhin den Staat der ersten Asylantragstellung um Übernahme des Asylbewerbers, handelt es sich um ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 Dublin II-VO, das nicht der Fristregelung des Art. 17 Dublin II-VO unterfällt.
18Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A –, juris Rn. 40; VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 – RN 5 S 13.30273 –, juris Rn. 24; VG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 33 L 403.13 A –, juris Rn. 8.
19Es liegt auch kein Fall vor, in dem es zum Schutz der Grundrechte des Antragstellers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer der Antragsgegnerin verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der an sich nach der Dublin II-VO unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst prüfen.
20EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris Rn. 108.
21Diese Vorgabe ist nach Auffassung des Gerichts auch bei Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 Dublin II-VO zu beachten, auch wenn sich der Europäische Gerichtshof im konkreten Verfahren allein auf ein Aufnahmeersuchen nach Erstantragstellung im unzuständigen Mitgliedstaat bezog. Denn die grundrechtliche Belastung, welche durch die unangemessen lange Verfahrensdauer entsteht, dürfte in beiden Fällen vergleichbar sein.
22Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 2 B 806/13 –, juris Rn. 10. A. A. VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A –, juris Rn. 8.
23Anhaltspunkte, ab wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, hat der Europäischen Gerichtshof nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist insoweit aber zunächst zu berücksichtigen, dass schon die Regelung des Art. 17 Dublin II-VO für Aufnahmeersuchen und nunmehr auch Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO für Wiederaufnahmeersuchen eine regelmäßige Frist von zwei bzw. drei Monaten vorsieht. Deren Überschreiten kann dabei nicht gleichgesetzt werden mit der vom Europäischen Gerichtshof angesprochenen, die Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigenden unangemessen langen Verfahrensdauer. Der gesetzlichen Wertung des § 24 Abs. 4 AsylVfG folgend geht das Gericht davon aus, dass frühestens nach dem Verstreichen eines Zeitraums, der der regelmäßigen Frist des Art. 17 Dublin II-VO von drei Monaten zuzüglich der durch § 24 Abs. 4 AsylVfG für die innerstaatlich für die Entscheidung über den Asylantrag im Regelfall vorgesehenen Frist von sechs Monaten, also insgesamt von neun Monaten, entspricht, von einer unangemessen langen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann.
24Vgl. i. E. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, S. 8 des Urteilsabdrucks, n. v.
25Hier sind seit der Asylantragstellung im März 2013 und der Stellung des Übernahmeersuchens am 22. Oktober 2013 erst gut sieben Monate verstrichen, sodass unter keinen Umständen eine unangemessen lange Verfahrensdauer gegeben ist.
26Die Antragsgegnerin ist auch nicht deswegen an der Überstellung des Antragstellers nach Belgien gehindert und zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet, weil das belgische Asylsystem systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs aufweist.
27EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413.
28Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung des Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 7 Dublin II-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin II-VO begründen zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.
29Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11 –, juris Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 – C-4/11 –, juris Rn. 57 f.
30Die Antragsgegnerin ist auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zugunsten des Antragstellers –gehindert, diesen nach Belgien zu überstellen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der zitierten Rechtsprechung,
31EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413,
32der Fall wäre, liegen nicht vor. Danach ist die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta implizieren.
33EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris Rn. 86.
34Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 GrCH bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
35EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris Rn. 94.
36Der hier noch nicht anzuwendende Art. 3 Abs. 2 UAbs 2 Dublin III-VO hat diese Rechtsprechung normativ übernommen, indem er die Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat für unmöglich erklärt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
37Diese Voraussetzungen sind für Belgien nicht erfüllt.
38Sie ergeben sich zunächst nicht aus der Schilderung des Antragstellers, nach der nach der Ablehnung seines dritten Asylantrags nunmehr „die Versorgung eingestellt“ worden sei. Der Antragsteller macht schon keine überprüfbaren Angaben darüber, was die „Einstellung der Versorgung“ im Einzelnen bedeutet, sodass überhaupt nicht nachzuvollziehen ist, ob sich hieraus Umstände ergeben können, die die Gravität einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im oben geschilderten Sinne begründen.
39Aber selbst unterstellt, die „Einstellung der Versorgung“ bedeute den vollständigen Verlust von Unterkunft, medizinischer Versorgung, Zugang zu Nahrungsmitteln etc., was eine unmenschliche Behandlung darstellen kann,
40vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, NVwZ-RR 2012, 619 = juris Rn. 17,
41handelt es sich hierbei nicht um systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben geschilderten Sinne. Denn anders als vom hauptsächlichen Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen erfasst, ist das bzw. sind die Asylverfahren des Antragstellers in Belgien bereits abgeschlossen, wenn auch erkennbar mit einem vom Antragsteller nicht erwünschten Ergebnis. Zwar kennt auch das Recht der Europäischen Union in Art. 32 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) die Möglichkeit, Folgeanträge zu stellen, wenn der Asylbewerber in der Lage ist, weitere Angaben vorzubringen, die sein Verfolgungsschicksal betreffen. Diese Möglichkeit dient allerdings nicht dazu, durch ständig wiederholende Asylanträge Versorgungsleistungen des Staates der Antragstellung zu erhalten. Ist wie hier der Asylantrag des Antragstellers (mehrfach) abgelehnt worden, folgt daraus für den Antragsteller auch die Ausreisepflicht.
42Vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Asyl in Belgien, 2010, S. 11.
43Die „Einstellung der Versorgung“ stellt sich jedenfalls in einem solchen Fall mehrfacher Antragsablehnung nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
44Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 25 L 1342/13.A -, n.v.
45Das zeigt auch schon die Wertung, welche in Art. 41 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie n.F.) zum Ausdruck kommt. Danach können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40 Abs. 5 als unzulässig zu betrachten oder als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Ist es demnach möglich, einer beständigen Wiederholung von Folgeanträgen durch die Ausweisung des Asylbewerbers zu begegnen, so begegnet es keinen Bedenken, die „Versorgung einzustellen“, wenn der Ausreisepflichtige dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Dies gilt mit Blick auf Belgien umso mehr, als abgelehnten Asylbewerbern in der Regel nach der Ablehnung des Asylantrags eine Rückkehrbegleitung angeboten wird.
46Vgl. auch aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 30. April 2013, S. 43.
47Ob dies in einem Fall, in dem nach der letzten Ablehnung eines Asylantrags asylerheblich neue Umstände eintreten oder der Asylbewerber in der Lage ist – erst jetzt – weitere asylerhebliche Angaben vorzubringen, anders zu sehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da solche Umstände vom Antragsteller nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich sind.
48Weitere Umstände, aus denen sich systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen Belgiens ergeben, sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Sie liegen nach Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht vor:
49So geht aus dem vorzitierten Bericht des für die Prüfung von Asylbewerbern zuständigen Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose (S. 7) hervor, dass einem Asylbewerber während der Prüfung seines Asylantrags ein Platz in einer Betreuungseinrichtung zustehe. Der Asylbewerber habe dann Anspruch auf materielle, medizinische, soziale und rechtliche Begleitung. In ähnlicher Weise beschreibt der Final Report des Dublin Transnational Project für den Berichtszeitraum Dezember 2009 bis Mai 2011, dass jedem Asylbewerber von der Stellung des Asylantrags an bis zur Verfahrensbeendigung ein Recht auf Unterkunft, Mahlzeiten, soziale, medizinische und psychologische Betreuung sowie auf ein begrenztes Fortbildungsangebot hat (S. 38 des Berichts).
50Vgl. auch aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 30. April 2013, S. 43, mit Einzelheiten zu den gewährten Leistungen auf S. 45 f.
51Lediglich solange eine von der Behörde festgestellte Ausreiseverpflichtung vollziehbar ist, bestehen diese Rechte nicht. Der Asylbewerber hat aber die Möglichkeit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs insoweit zu beantragen (S. 38). Der Bericht des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (Belgium 2012 Human Rights Report) beschreibt auf S. 7 ff. die Flüchtlingssituation in Belgien, ohne Beanstandungen systemischer Art auch nur im Ansatz zu erwähnen. Amnesty International enthält in seinem „Amnesty Report 2013 – Belgien“ lediglich den Hinweis darauf, dass die Kapazität der Aufnahmezentren für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten nicht ausreichend gewesen sei, ein Zustand der nach dem vorzitierten aida-Report, S. 44, ab Ende 2012 nicht fortbestanden haben soll. Hierauf ist die Annahme systemischer Mängel in der oben geschilderten Schwere jedoch nicht zu stützen.
52Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen keine Bedenken. Insbesondere besteht kein innerstaatliches Abschiebungshindernis.
53Ebenso ist der weiter gestellte Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
55Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 22. Januar 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 399/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2014 anzuordnen,
4zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
5Der hier gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Abs. 1 AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Januar 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 15. Januar 2014 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG dem Antragsteller persönlich zugestellt. Er hat am 22. Januar 2014 innerhalb der Wochenfrist den Eilantrag gestellt und Klage erhoben.
7Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
9vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR -, juris Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 -, juris Rn 3 f.; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 - 13 L 2168/13.A – und 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A -, juris.
10Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich ‑ an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit Belgiens für dessen Prüfung aus. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
12Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Dublin II-VO. Diese findet auf den Asylantrag des Antragstellers Anwendung, obwohl gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. in Eilverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Dublin III-VO, bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO anwendbar für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO), was hier jedoch nicht der Fall ist,
13vgl. bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A, juris Rn. 13 = NRWE.
14Nach den Vorschriften der Dublin II-VO ist Belgien der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Antragsteller gestellten Asylantrags. Nach einem Eurodac-Treffer unter dem 29. Mai 2013 und einem an das Königreich Belgien gerichteten Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2013 wurde die Übernahme unter dem 30. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II-VO akzeptiert. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d Dublin II-VO ist Belgien damit verpflichtet, den Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
15Der Überstellung nach Belgien steht auch nicht entgegen, dass zwischen der Antragstellung am 24. Mai 2013 und der Stellung des Übernahmeersuchens am 19. Dezember 2013 knapp sieben Monate vergangen sind. Fristvorgaben enthält die Dublin II-VO insoweit allein für Aufnahmeersuchen (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO), also Ersuchen, die darauf gerichtet sind, dass der erstmalige Asylantrag von einem anderen Mitgliedstaat geprüft werde. Wird wie hier nach der Stellung eines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (Belgien) ein weiterer Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt und ersucht die Antragsgegnerin daraufhin den Staat der ersten Asylantragstellung um Übernahme des Asylbewerbers, handelt es sich um ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 Dublin II-VO, das nicht der Fristregelung des Art. 17 Dublin II-VO unterfällt,
16vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A –, juris Rn. 40; VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 – RN 5 S 13.30273 –, juris Rn. 24; VG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 33 L 403.13 A –, juris Rn. 8.
17Es liegt auch kein Fall vor, in dem es zum Schutz der Grundrechte des Antragstellers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer der Antragsgegnerin verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der an sich nach der Dublin II-VO unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst prüfen,
18EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris Rn. 108.
19Diese Vorgabe ist nach Auffassung des Gerichts auch bei Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 Dublin II-VO zu beachten, auch wenn sich der Europäische Gerichtshof im konkreten Verfahren allein auf ein Aufnahmeersuchen nach Erstantragstellung im unzuständigen Mitgliedstaat bezog. Denn die grundrechtliche Belastung, welche durch die unangemessen lange Verfahrensdauer entsteht, dürfte in beiden Fällen vergleichbar sein,
20vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 2 B 806/13 –, juris Rn. 10. A. A. VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A –, juris Rn. 8.
21Anhaltspunkte, ab wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist insoweit aber zunächst zu berücksichtigen, dass schon die Regelung des Art. 17 Dublin II-VO für Aufnahmeersuchen und nunmehr auch Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO für Wiederaufnahmeersuchen eine regelmäßige Frist von zwei bzw. drei Monaten vorsieht. Deren Überschreiten kann dabei nicht gleichgesetzt werden mit der vom Europäischen Gerichtshof angesprochenen, die Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigenden unangemessen langen Verfahrensdauer. Der gesetzlichen Wertung des § 24 Abs. 4 AsylVfG folgend geht das Gericht davon aus, dass frühestens nach dem Verstreichen eines Zeitraums, der der regelmäßigen Frist des Art. 17 Dublin II-VO von drei Monaten zuzüglich der durch § 24 Abs. 4 AsylVfG für die innerstaatlich für die Entscheidung über den Asylantrag im Regelfall vorgesehenen Frist von sechs Monaten, also insgesamt von neun Monaten, entspricht, von einer unangemessen langen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann ,
22vgl. i. E. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, S. 8 des Urteilsabdrucks, n. v.; Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – 13 L 396/14.A – und vom 31. März 2014 – 13 L 119/14 – beide juris und NRWE.
23Hier sind seit der Asylantragstellung am 24. Mai 2013 bis zur Stellung des Übernahmeersuchens am 19. Dezember 2013 noch keine sieben Monate verstrichen, sodass unter keinen Umständen eine unangemessen lange Verfahrensdauer gegeben ist.
24Die Antragsgegnerin ist auch nicht deswegen an der Überstellung des Antragstellers nach Belgien gehindert und zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet, weil das belgische Asylsystem systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs aufweist,
25EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413.
26Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung des Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 7 Dublin II-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin II-VO begründen zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin,
27vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11 –, juris Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 – C-4/11 –, juris Rn. 57 f.
28Die Antragsgegnerin ist auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zugunsten des Antragstellers – gehindert, diesen nach Belgien zu überstellen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der zitierten Rechtsprechung,
29EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413,
30der Fall wäre, liegen nicht vor. Danach ist die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta implizieren,
31EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris Rn. 86.
32Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 GrCH bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
33EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris Rn. 94.
34Der hier noch nicht anzuwendende Art. 3 Abs. 2 UAbs 2 Dublin III-VO hat diese Rechtsprechung normativ übernommen, indem er die Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat für unmöglich erklärt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
35Diese Voraussetzungen sind für Belgien nicht erfüllt.
36Sie ergeben sich zunächst nicht aus der Schilderung des Antragstellers, nach der Ablehnung seines Asylantrags in Belgien keinen Anspruch auf staatliche Leistungen mehr zu haben und nach der letzten Ablehnung einen Monat lang obdachlos am Bahnhof gelebt zu haben. Hierbei handelt es sich nicht um systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben geschilderten Sinne. Denn es geht hierbei nicht um Leistungen und Aufnahmebedingungen während der Durchführung des Asylverfahrens. Anders als vom hauptsächlichen Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen erfasst, ist das Asylverfahren des Antragstellers in Belgien bereits abgeschlossen, wenn auch erkennbar mit einem von ihm nicht erwünschten Ergebnis. Ist wie hier der Asylantrag des Antragstellers abgelehnt worden, folgt daraus für den Antragsteller auch die Ausreisepflicht,
37vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Asyl in Belgien, 2010, S. 11.
38Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls in einem solchen Fall nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar,
39vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris und NRWE, und vom 23. Juli 2013 – 25 L 1342/13.A -, n.v.
40Das zeigt auch schon die Wertung, welche in Art. 41 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie n.F.) zum Ausdruck kommt. Danach können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40 Abs. 5 als unzulässig zu betrachten oder als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Ist es demnach möglich, einer beständigen Wiederholung von Folgeanträgen durch die Ausweisung des Asylbewerbers zu begegnen, so begegnet es keinen Bedenken, die „Versorgung einzustellen“, wenn der Ausreisepflichtige dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Dies gilt mit Blick auf Belgien umso mehr, als abgelehnten Asylbewerbern in der Regel nach der Ablehnung des Asylantrags eine Rückkehrbegleitung angeboten wird,
41vgl. auch aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 30. April 2013, S. 43.
42Ob dies in einem Fall, in dem nach der letzten Ablehnung eines Asylantrags asylerhebliche neue Umstände eintreten oder der Asylbewerber in der Lage ist – erst jetzt – weitere asylerhebliche Angaben vorzubringen, anders zu sehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da solche Umstände vom Antragsteller nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich sind.
43Weitere Umstände, aus denen sich systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen Belgiens ergeben, sind vom Antragsteller ebenfalls nicht überzeugend geltend gemacht worden.
44Soweit der Antragsteller auf eine Entscheidung des European Council of Social Rights (ECSR) vom 23. Oktober 2012 verweist, die sich mit der Lage, insbesondere der Versorgung und Unterbringung, von unbegleitet eingereisten Minderjährigen und auch von Familien mit Kindern befasst, gehört der Antragsteller schon nicht zu dem insoweit betroffenen Personenkreis. Im Übrigen bezieht sich die Entscheidung auf die Situation in Belgien in den Jahren 2011 und 2012 und hat auch aus diesem Grund für die Rückkehrsituation des Antragstellers im Jahr 2014 wegen der dem Gericht vorliegenden aktuelleren Erkenntnisse keine Aussagekraft mehr.
45Soweit der Antragsteller sich auf die systemische Verletzung des Refoulement-Verbotes bezieht, führt er zunächst einige Einzelfälle an, die ihrem Charakter als Einzelfall entsprechend nicht herangezogen werden können, um Fehler im Asylverfahren mit systemischem Ausmaß zu begründen. Soweit der Antragsteller geltend macht, Belgien könnte ihn im Wege der Kettenabschiebung nach Guinea abschieben, wo ihm Verfolgung drohe, kann dieser Einwand keine systemischen Mängel im Asylverfahren Belgiens begründen. Dort ist bereits eine Prüfung seines Asylbegehrens durchgeführt worden. Die belgischen Behörden sind dabei offenbar zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche Furcht vor Verfolgung nicht begründet ist. In dieser Situation eine Abschiebung nach Guinea vorzusehen, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt, zumal es dem Antragsteller grundsätzlich freisteht, auch in Belgien um Rechtsschutz nachzusuchen oder ggf. einen Folgeantrag zu stellen (vgl. hierzu unten). Der Antragsteller beruft sich insoweit auch auf einen Brief des Jesuiten Flüchtlingsdienstes vom 16. September 2013. Dieser befasst sich jedoch mit den Einzelschicksalen von Asylbewerbern, denen eine Abschiebung nach Inguschetien drohte. Der Autor des Briefes führte diesbezüglich u.a. aus, dass „die gegenwärtig zur Verfügung stehenden Beweismittel“ in einem erneuten Asylverfahren wohl nicht zum Erfolg führen würden. Dies macht deutlich, dass es grundsätzlich möglich ist, auch in Belgien Folgeanträge zu stellen,
46vgl. hierzu auch ausführlich, aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 24. Dezember 2013, S. 38 f.
47Außerdem ist erkennbar, dass sich die Auskunft allein auf die konkrete Beweissituation in Einzelfällen bezog. Eine Aussagekraft für das hiesige Antragsverfahren oder das Asylverfahren in Belgien im Allgemeinen haben diese Ausführungen daher nicht.
48Auch die Einlassung, dass Rechtsschutz gegen die drohende Abschiebung unzumutbar erschwert werde, lässt systemische Mängel im Sinne der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes im Asylverfahren in Belgien nicht offensichtlich werden. Denn die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers (Asylbewerber würden grundsätzlich in Abschiebehaft genommen, dort bestünde kein Zugang zu einem Rechtsbeistand) stehen in Widerspruch zu anderen Erkenntnissen. So weist etwa der vorzitierte aida-Bericht vom 24. Dezember 2013 auf S. 63 darauf hin, dass der Zugang zu einem Rechtsbeistand während der Abschiebehaft nicht nur dem Gesetz nach zu gewähren sei, sondern dass effektiver Zugang zu einem Rechtsbeistand auch in der Praxis bestehe. Die in dem Bericht genannten aktuellen Zahlen zur Verhaftung von Asylbewerbern (S. 57) sprechen im Übrigen dagegen, dass flächendeckend mit Inhaftierung zu rechnen ist und zeigen, dass die Anzahl der Verhaftungen – insbesondere bei der Stellung von Folgeanträgen – im Gegenteil sogar deutlich rückläufig ist,
49vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 24. Dezember 2013, S. 57, wonach in 2012 nur noch 111 Asylantragsteller (2011: 509) bei der Antragstellung im Gebiet des Königreichs Belgien und lediglich 27 Folgeantragsteller (2011: 99) in Haft genommen worden sind.
50Dem Final Report des Dublin Transnational Project für den Berichtszeitraum Dezember 2009 bis Mai 2011 ist zu entnehmen, dass jeder Asylbewerber die Möglichkeit hat, gegen eine ablehnende Asylentscheidung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu beantragen (S. 38).
51Auch im Übrigen sind keine systemischen Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen erkennbar. Der Bericht des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (Belgium 2012 Human Rights Report) beschreibt auf S. 7 ff. die Flüchtlingssituation in Belgien, ohne Beanstandungen systemischer Art auch nur im Ansatz zu erwähnen. Amnesty International enthält in seinem „Amnesty Report 2013 – Belgien“ lediglich den Hinweis darauf, dass die Kapazität der Aufnahmezentren für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten nicht ausreichend gewesen sei, ein Zustand der nach dem vorzitierten aida-Report, S. 49, ab Ende 2012 nicht fortbestanden haben soll.
52Ohne dass es hier darauf ankommt, weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht jeglicher Unzulänglichkeit im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen automatisch eine Schwere zuzumessen ist, die für die hier erforderliche Annahme einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) ausreicht.
53Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken.
54Das Gericht teilt zunächst nicht die Auffassung des Antragstellers, dass über die Frage, ob abgeschoben oder eine andere Form der Überstellung gewählt wird, zunächst eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr sieht Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d Satz 2 Dublin II-VO vor, dass die Überstellung nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgt. Diese sehen hier gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG zwingend den Erlass einer Abschiebungsandrohung vor. Soweit der Antragsteller auf Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 2 (gemeint ist wohl Satz 3) Dublin II-VO Bezug nimmt, folgt hieraus nichts anderes. Diese Vorschrift befasst sich zwar mit dem Fall, dass der Asylbewerber sich auf eigene Initiative in den zuständigen Staat begeben soll. Sie schreibt diese Möglichkeit den Mitgliedstaaten jedoch nicht vor, sondern enthält nur Regelungen für den Fall, dass das einzelstaatliche Recht eine solche Möglichkeit vorsieht. Vorrang genießt insoweit die bereits genannte Regelung des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d Satz 2 Dublin II-VO, die die Umstände der Überstellung der einzelstaatlichen Regelung überlässt,
55vgl. hierzu bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 13 L 171/14.A -, juris.
56Es besteht auch kein Abschiebungshindernis. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 a. E. AsylVfG setzt die Anordnung der Abschiebung neben der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG voraus, dass sie auch durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass keine zielstaatsbezogenen oder in der Person des Ausländers bestehenden, also inlandsbezogenen, Abschiebungshindernisse bestehen.
57Den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der Frau Dr. S. , M. -Klinik E. vom 22. Juli 2013 und der Diplom-Psychologin Frau L. -C. vom 12. August 2013 lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Antragsteller wegen einer ‑ hier allein in Betracht kommenden ‑ psychischen Erkrankung zurzeit transportunfähig oder reiseunfähig ist, mithin für ihn ein Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a AufenthG bestehen könnte. Dies folgt zum einen schon daraus, dass die ärztlichen Atteste aufgrund des Zeitpunktes ihrer Ausstellung - sie waren im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bereits ein halbes Jahr alt – nicht geeignet sind, eine Aussage zum aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers zu treffen. Der Bericht von Frau Dr. S. vom 22. Juli 2013, der zudem nur auf einer einmaligen Vorstellung des Antragstellers aus Anlass einer akuten suizidalen Symptomatik am 29. Mai 2013 beruht, endet zudem mit der ausdrücklichen Feststellung der behandelnden Ärztin, dass aufgrund der nur einmaligen Konsultation am 29. Mai 2013 von ihrer Seite aus keine ausreichende Stellung zu der Frage genommen werden könne, ob eine Ausreise des Antragstellers nach Afrika möglich sei oder mit gravierenden gesundheitlichen Gefährdungen zu rechnen sei. Zu einer Reisefähigkeit in Bezug auf Belgien enthält der Arztbericht gar keine Aussage. Auch der Bericht der Dipl.-Psych. Frau L. -C. vom 12. August 2013 verhält sich nicht zur Frage der Reisefähigkeit des Antragstellers.
58Den ärztlichen Attesten lässt sich auch nichts für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG entnehmen.
59Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit besteht. Leidet der Ausländer bereits vor der Abschiebung unter einer Erkrankung, ist von einer solchen Gefahr auszugehen, wenn sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände nach der Abschiebung voraussichtlich in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht,
60BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127,33 = juris Rn. 15.
61Dies ist der Fall, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt,
62vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2007 – 13 A 4611/04.A –, juris Rn. 32 = NRWE.
63Die Gefahr einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung besonderer Intensität ist hier nicht ersichtlich.
64Der Arztbericht der Frau Dr. S. von der Traumaambulanz des M. -Klinikums vom 22. Juli 2013 enthält weder eine konkrete Diagnose noch eine Therapieempfehlung und stellte lediglich eine Beschreibung der zum damaligen Zeitpunkt aufgetretenen suizidalen Symptomatik dar. Der Antragsteller wurde in der Folge dieses Gesprächs weder stationär aufgenommen, noch sprach die behandelnde Ärztin eine konkrete Behandlungsempfehlung aus. Der ärztliche Bericht endet vielmehr mit dem Hinweis, dass man zunächst eine ausreichende Sicherheit hinsichtlich der Abwendung von Suizidplänen habe herstellen können. Eine Wiedervorstellung zur weiteren Stabilisierung des Gesundheitszustandes sei angeboten worden. Über den Gesprächszeitpunkt hinausweisende allgemeine Aussagen zum Gesundheitszustand des Antragstellers enthält der Bericht dagegen gerade nicht. Im Gegenteil fügt Frau Dr. S. – wie oben ausgeführt - ausdrücklich an, dass sich von ihrer Seite aus aufgrund der nur einmaligen Konsultation am 29. Mai 2013 zu den weiterführenden Fragen, also ob eine Abschiebung des Antragstellers möglich wäre, gerade keine abschließende Aussage treffen lasse. Dem Attest lassen sich mithin keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbots im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entnehmen.
65Der Bericht der Diplom-Psychologin Frau L. -C. vom 12. August 2013 enthält zwar die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allerdings wird diese Feststellung schon nicht in nachvollziehbarer und substantiierter Weise dargelegt. Die Diagnose beruht ersichtlich allein auf den von der Diplom-Psychologin nicht weiter überprüften und hinterfragten Angaben des Antragstellers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal, die dieser in einem Lebenslauf und in einer eidesstattlichen Versicherung anlässlich des Gesprächstermins am 7. August 2013 schriftlich gemacht hat. Eine eigenständige Befragung des Antragstellers zu seinen Verfolgungserlebnissen hat die Psychologin ersichtlich nicht vorgenommen. Sie hat sich ausweislich der Angaben im Bericht vom 12. August 2013 auf die Erfragung der gegenwärtigen Symptomatik und Bewältigungsstrategien konzentriert und den schriftlichen Angaben des Antragstellers ohne weiteres Glauben geschenkt. Der Psychologin lagen weder das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes vom 9. September 2013 noch das Vernehmungsprotokoll der Polizei E. vom 5. Juli 2013 vor. Zudem ist nicht ersichtlich, dass ihr die Ablehnung der Asylanträge des Antragstellers in Belgien bekannt war oder dass sie jedenfalls die dahinter stehende behördliche Einschätzung der Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens des Antragstellers in ihre Bewertung einbezogen hat. Hinzu kommt, dass sie ihre Diagnose ausschließlich auf der Grundlage eines einzigen Gesprächstermins am 7. August 2013 getroffen hat. Damit erfolgte die Diagnoseerstellung aber schon nicht auf der Grundlage einer ausreichenden Exploration. Eine solche Herangehensweise ist vom Ansatz her untauglich, das Vorliegen einer Krankheit objektiv festzustellen,
66vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 – 15 A 5193/00.A -, juris.
67Aber selbst wenn der Antragsteller unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde, ergäbe sich hieraus nicht ohne weiteres das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses. Es ist nämlich auch nicht näher nachvollziehbar dargelegt, welcher Behandlungsbedarf hierdurch beim Antragsteller tatsächlich ausgelöst wird und dass eine – gegebenenfalls erforderliche – Behandlung gerade nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann und nicht auch in Belgien möglich ist. Soweit Frau L. -C. hierzu ausführt, dass der Antragsteller in Deutschland positive Kontakte zu professionellen Helfern aufgebaut habe, was für einen Verbleib des Antragstellers in Deutschland und gegen eine Rückführung nach Belgien spräche, hat sie jedenfalls nichts dafür dargelegt, dass eine Rückführung nach Belgien ausgeschlossen ist, erst recht nicht, dass diese im Sinne von § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller mit der Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre. In Belgien bestehen grundsätzlich auch Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen. Soweit eine ggfs. erforderliche Behandlung unter Umständen nicht unmittelbar nach der Einreise, sondern erst nach einer gewissen Wartezeit erfolgen kann,
68vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 24. Dezember 2013, S. 56, wonach solche Einrichtungen, die sich auf die Behandlung von Folteropfern und traumatisierten Asylbewerbern spezialisiert haben, mit Wartelisten arbeiten,
69ergibt sich daraus nichts anderes. Denn der Antragsteller hat selbst nicht vorgetragen, dass er auf eine kontinuierliche und ununterbrochene ärztliche bzw. psychologische Behandlung angewiesen ist. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass der Antragsteller sich seit dem Untersuchungsgespräch bei Frau L. -C. am 7. August 2013, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fast ein Dreivierteljahr zurückliegt, überhaupt wegen einer psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung befand.
70Ebenso ist der weiter gestellte Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG.
72Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 13. Mai 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3253/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2014 anzuordnen,
4zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
5Der hier gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des AsylVfG in seiner durch Art. 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Abs. 1 AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Mai 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 7. Mai 2014 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG dem Antragsteller persönlich zugestellt. Er hat am 13. Mai 2014 innerhalb der Wochenfrist den Eilantrag gestellt und Klage erhoben.
7Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
9vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris. Rn. 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 –, juris. Rn. 3 f.; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A – und 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris.
10Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit Belgiens für dessen Prüfung aus. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
12Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), da sowohl der Asylantrag vom 20. Februar 2014 als auch das an Belgien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands vom 14. April 2014 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Art. 49 UAbs. 1 Satz 1 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin‑III VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden ist.
13Nach den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO ist Belgien der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Antragsteller gestellten Asylantrags. Der Antragsteller hat nach seinen eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt vom 20. Februar 2014 und ausweislich der Abfrage des Bundesamtes in der Eurodac-Datenbank bereits am 13. Mai 2012 in Belgien einen Asylantrag gestellt. Belgien hat auf das am 14. April 2014 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-VO bereits am 17. April 2014, und damit innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von 2 Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens, seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers erklärt. Belgien ist daher gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
14Die Antragsgegnerin hat auch die Zwei-Monatsfrist zwischen der EURODAC‑Treffermeldung vom 21. März 2014 und der Stellung des Wiederaufnahmeersuchens eingehalten (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO).
15Soweit der Antragsteller unter Berufung auf systemische Mängel des Asylsystems in Belgien eine Zuständigkeit Deutschlands bzw. aufgrund einer Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Selbsteintritt Deutschlands geltend macht, kann sich das erkennende Gericht dem unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse nicht anschließen.
16Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin‑Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II‑VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin,
17vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 57 f.
18Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Belgien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
19EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413,
20der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sine können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
21EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94.
22Diese Voraussetzungen sind für Belgien nicht erfüllt.
23Sie ergeben sich zunächst nicht aus der Schilderung des Antragstellers, wonach er nach der Ablehnung seines Asylantrags in Belgien das Asylbewerberwohnheim habe verlassen müssen und keinen Anspruch auf staatliche Leistungen mehr gehabt habe, mithin mittellos auf der Straße gelebt habe. Hierbei handelt es sich nicht um systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben geschilderten Sinne. Denn es geht hierbei nicht um Leistungen und Aufnahmebedingungen während der Durchführung des Asylverfahrens. Anders als vom hauptsächlichen Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen erfasst, ist das Asylverfahren des Antragstellers in Belgien bereits abgeschlossen, wenn auch erkennbar mit einem von ihm nicht erwünschten Ergebnis. Ist wie hier der Asylantrag des Antragstellers abgelehnt worden, folgt daraus für den Antragsteller auch die Ausreisepflicht,
24vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Asyl in Belgien, 2010, S. 11.
25Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls in einem solchen Fall nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar,
26vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris und NRWE, vom 23. Juli 2013 – 25 L 1342/13.A –, n.v. und vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, noch n.v.
27Das zeigt auch schon die Wertung, welche in Art. 41 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie n.F.) zum Ausdruck kommt. Danach können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs. 5 als unzulässig zu betrachten oder als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Ist es demnach möglich, einer beständigen Wiederholung von Folgeanträgen durch die Ausweisung des Asylbewerbers zu begegnen, so begegnet es keinen Bedenken, die „Versorgung einzustellen“, wenn der Ausreisepflichtige dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Dies gilt mit Blick auf Belgien umso mehr, als abgelehnten Asylbewerbern in der Regel nach der Ablehnung des Asylantrags eine Rückkehrbegleitung angeboten wird,
28vgl. auch aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 30. April 2013, S. 43.
29Ob dies in einem Fall, in dem nach der letzten Ablehnung eines Asylantrags asylerhebliche neue Umstände eintreten oder der Asylbewerber in der Lage ist – erst jetzt – weitere asylerhebliche Angaben vorzubringen, anders zu sehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da solche Umstände vom Antragsteller nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich sind.
30Weitere Umstände, aus denen sich systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen Belgiens ergeben, sind vom Antragsteller ebenfalls nicht überzeugend geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht erkennbar.
31Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, noch n.v.
32Der Bericht des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (Belgium 2012 Human Rights Report) beschreibt auf S. 7 ff. die Flüchtlingssituation in Belgien, ohne Beanstandungen systemischer Art auch nur im Ansatz zu erwähnen. Amnesty International enthält in seinem „Amnesty Report 2013 – Belgien“ lediglich den Hinweis darauf, dass die Kapazität der Aufnahmezentren für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten nicht ausreichend gewesen sei, ein Zustand der nach dem vorzitierten aida-Report, S. 49, ab Ende 2012 nicht fortbestanden haben soll.
33Ohne dass es hier darauf ankommt, weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht jeglicher Unzulänglichkeit im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen automatisch eine Schwere zuzumessen ist, die für die hier erforderliche Annahme einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) ausreicht.
34Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insbesondere besteht kein innerstaatliches Abschiebungshindernis.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S., Schweinfurt, wird für das Antrags- und Klageverfahren abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben mazedonische Staatsangehörige aus Tetovo und gehören dem Volk der Roma an. Die Antragstellerin zu 2) ist die Ehefrau des Antragstellers zu 1), die Antragstellerinnen zu 3) und 4) sind die gemeinsamen Kinder. Die Antragsteller verließen nach eigenen Angaben zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2011 ihr Herkunftsland und reisten zunächst nach Belgien, wo sie erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Nach eigenen Angaben reisten sie dann von Belgien aus am 3. Juli 2013 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Hier beantragten sie am 5. Juli 2013 Asyl, wobei sie angaben, bereits in Belgien ein Asylverfahren betrieben zu haben (Bl. 34, 37 der Bundesamtsakte).
Am
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid, der ihnen ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 130/131 der Bundesamtsakte) am 5. Februar 2014 zugestellt wurde, ließen die Antragsteller mit am
Gleichzeitig beantragen die Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Antragstellern drohe bei einer Rücküberstellung nach Belgien die Obdachlosigkeit, da sie als abgelehnte Asylbewerber ohne regulären Aufenthaltsstatus keine staatliche Unterstützung in Form von Unterbringung, Versorgung mit Lebensmitteln oder Gesundheitsversorgung erhielten. Auf den Amnesty International-Report 2013 zu Belgien wurde Bezug genommen. Die Antragstellerin zu 2) sei gesundheitlich schwer angeschlagen und leide u. a. an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung. Die Antragsteller hätten in Belgien keinen Zugang zu einer Gesundheitsversorgung, so dass sie nicht die benötigte Behandlung erhalten würden. Gerade auch für die Antragsteller zu 3) und 4) als besonders schutzbedürftige Minderjährige stelle dieser Ausschluss von jeglicher staatlicher Unterstützung und die Obdachlosigkeit eine Verletzung elementarer Rechte und einen beachtlichen Verstoß gegen europäisches und internationales Recht dar. Zudem bestünden jedenfalls aus Gründen der langen Verfahrensdauer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Im Rahmen der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 5. Juli 2013 hätten die Antragsteller angegeben, dass sie in Belgien bereits ein Asylverfahren durchlaufen hätten. Wie sich aus Blatt 59 der Akte ergebe, sei der Antragsgegnerin auch spätestens am 8. Juli 2013 der EURODAC-Treffer bezüglich Belgien bekannt gewesen. Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin erst am 5. Dezember 2013, also fünf Monate nach der Befragung ein Übernahmeersuchen an Belgien gerichtet und den angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2014 erst sieben Monate nach dem Asylantrag erlassen habe, sei nicht erkennbar. Es seien keine Gründe erkennbar, dass die Antragsteller eine solche verzögerte Bearbeitung mitverursacht haben könnten. Demzufolge hätte das Bundesamt zumindest diese lange Zeitdauer bis zum Übernahmeersuchen und insbesondere bis zu dem Erlass sowie der Zustellung des Bescheides in seine Ermessensausübung bezüglich der Ablehnung des Selbsteintrittsrechts einstellen müssen. Der streitgegenständliche Bescheid leide daher an einem Ermessensausfall.
Von den Antragstellern wurden der Amnesty International-Report 2013 zu Belgien, eine nervenärztliche Bescheinigung vom
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, die gemäß § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist in der Sache nicht begründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 3. Februar 2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt.
1.
Der Bescheid ist nicht wegen verzögerter Stellung des Wiederaufnahmegesuchs rechtswidrig. Da bereits keine rechtserhebliche Verzögerung vorliegt, kann offen bleiben, ob den Antragstellern ein subjektives Recht darauf zusteht, dass die Antragsgegnerin eine solche Verzögerung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts berücksichtigt.
Da der Asylantrag und auch das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26.6.2013, ABl Nr. L 180, S. 31) nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 vom 18.2.2003, ABl Nr. L 50, S. 1). Da die mit dem Wiederaufnahmegesuch zusammenhängenden Rechtsfragen, insbesondere die gegebenenfalls zu beachtenden Fristen, systematisch den Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten zuzuordnen sind (Zuständigkeitsregelungen im weiteren Sinne), sind damit auf das Wiederaufnahmegesuch im vorliegenden Fall die Vorschriften des Art. 20 Dublin II-VO anzuwenden. Im Unterschied zu Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO enthält aber Art. 20 Dublin II-VO keine Frist zur Stellung eines entsprechenden Wiederaufnahmegesuchs. Dies bedeutet zwar nicht, dass es im Belieben des Bundesamtes stand, wann es ein solches Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin II-VO an den für zuständig erachteten Mitgliedstaat zu richten hatte. Dies folgt bereits aus dem vierten und dem 15. Erwägungsgrund der Dublin II-VO sowie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 - juris Rn. 85 ff.). Danach ist es das Ziel der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Zuständigkeitskriterien, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen im Geltungsgebiet der Dublin-Verordnungen gestellten Asylantrag zuständig ist. Ist die Überstellung eines Antragstellers in den nach diesen Kriterien als zuständiger Mitgliedstaat bestimmten Staat nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - juris Rn. 33; U. v. 21.12.2011 - C-411/10
Aus diesem Grund haben mehrere Kammern des erkennenden Gerichts Ermessensfehler aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer von mehr als sechs Monaten (VG Würzburg, B. v. 7.5.2014 - W 1 S 14.50049) bzw. von beinahe einem Jahr (VG Würzburg, B. v. 7.2.2014 - W 7 S 14.30097) bis zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs festgestellt, weil in diesen Fällen das Bundesamt die überlange Verfahrensdauer nicht in seine Ermessenserwägungen im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingestellt hatte.
Anders liegen die Dinge jedoch im vorliegenden Fall.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Bundesamt bereits am 5. Juli 2013 allein aufgrund der Angaben der Antragsteller sichere Kenntnis davon hatte, dass diese ein Asylverfahren in Belgien betrieben haben, liegt keine überlange Verfahrensdauer vor. Aus dem vom Antragstellerbevollmächtigten genannten Schriftstück auf Blatt 59 der Bundesamtsakte folgt nichts anderes. Denn dabei handelt es sich um eine Ausreiseaufforderung der belgischen Behörden an die Antragsteller. Ein genaues Datum der Kenntnisnahme durch das Bundesamt geht daraus nicht hervor. Das Bundesamt hatte damit nicht vor dem 5. Juli 2013 sichere Kenntnis von dem Umstand, dass die Antragsteller bereits in Belgien ein Asylverfahren durchlaufen haben. Am 5. Dezember 2013 hat das Bundesamt das Wiederaufnahmegesuch an die belgischen Behörden gestellt. Damit ist zwischen der Kenntnis von der Möglichkeit der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates und der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten vergangen. In einem solchen Fall kann unter der Geltung der Dublin II-VO, die eine Frist für das Wiederaufnahmeersuchen nicht vorsieht, nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden (vgl. zur Annahme einer unangemessenen Verfahrensverzögerung erst ab einem Untätigbleiben von deutlich über einem Jahr: VG Würzburg, U. v. 27.8.2014 - W 7 K 14.30286 - UA S. 12; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Stellt man hinsichtlich der Verfahrensdauer auf den Zeitraum zwischen der Übernahmeerklärung des ersuchten Mitgliedstaates, hier der belgischen Behörden vom 16. Dezember 2013, und dem Erlass der Abschiebungsanordnung, hier am 3. Februar 2014 ab, so ergibt sich eine Verfahrensdauer von nur eineinhalb Monaten. Stellt man schließlich auf den gesamten Zeitraum zwischen der Kenntnis von der Möglichkeit der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates und dem Erlass der Abschiebungsanordnung ab, so ergibt sich im vorliegenden Falle eine Verfahrensdauer von etwa sieben Monaten. Eine solche Verfahrensdauer kann in Anbetracht des Umstandes, dass die Antragsgegnerin es nicht in der Hand hatte, wann die belgischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen antworten würden, ebenfalls nicht als zu lange dar. Die Frage eines Ermessensfehlers stellt sich daher im vorliegenden Fall insoweit nicht (vgl. VG Würzburg, B. v. 1.12.2014 - W 1 S 14.30275, UA S. 9).
2.
Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass das belgische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. des zur Auslegung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta heranzuziehenden Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i. S. v. Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419 f.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419). Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass derartige systemische Mängel bezüglich der Asylpraxis in Belgien vorliegen. Das Gericht teilt vielmehr insoweit aufgrund im Folgenden noch darzulegender eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Einschätzung einiger anderer deutscher Verwaltungsgerichte, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Belgien keine systemischen Mängel aufweisen (VG Düsseldorf, U. v. 23.10.2014 - 13 K 471/14.A - juris Rn. 55 ff.;
Mit ihrer Befürchtung, dass ihnen in Belgien die Obdachlosigkeit drohe, machen die Antragsteller keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben geschilderten Sinne geltend. Denn es geht hierbei nicht um Leistungen und Aufnahmebedingungen während der Durchführung des Asylverfahrens. Anders als vom hauptsächlichen Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen erfasst, ist das Asylverfahren der Antragsteller in Belgien bereits für sie negativ abgeschlossen. Daraus folgt für sie die Ausreisepflicht (vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Asyl in Belgien, 2010, S. 11). Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls in einem solchen Fall nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 24.2.2014 - 13 L 2685/13.A - juris;
3.
Schließlich können die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen beanspruchen. Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgern aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin II-VO, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin II-VO für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen nur mit dem Einwand systemischer Mängel es Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten könne und es nicht darauf ankomme, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. BVerwG, U. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 6;
Ob angesichts dessen unterhalb der Schwelle der systemischen Mängel im Rahmen des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO überhaupt noch Raum für eine individuelle Prüfung einer Grundrechtsverletzung verbleibt, die nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta ausschließlich am Maßstab der europäischen Grundrechte - etwa anhand des Rechts auf Leben und Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GR-Charta - erfolgen könnte, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen für den Fall ihrer Überstellung nach Belgien aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen eine Grundrechtsverletzung droht, weil die erforderliche medizinische Versorgung nicht gewährleistet wäre. Denn zum einen geht aus den in der Bundesamtsakte (Bl. 65 - 73) enthaltenen Schriftstücken hervor, dass die Antragstellerin zu 2) in Belgien wegen ihrer psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung war. Auch nach den einschlägigen Erkenntnismitteln (vgl. aida-Report v. 1.6.2014, S. 67) umfassen die Asylbewerbern in Belgien gewährten Leistungen eine zur menschenwürdigen Existenz notwendige medizinische Grundversorgung. Zum anderen ergibt sich aus der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2014 nicht, dass den Antragstellern im Falle der Überstellung nach Belgien erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahren drohen. In dem Attest werden in Bezug auf die Antragstellerin zu 2) u. a. eine „eventuell reaktive Psychose“ sowie eine davon nicht trennbare „posttraumatische Stresserkrankung“ festgestellt. Die Antragstellerin habe sich, wie auch ihr Ehemann - der Antragsteller zu 1) - „in Deutschland (vorher Belgien) stabilisiert“. Trotz Besserung sei bei einer Rückkehr nach Mazedonien eine konkrete Gefahr für die Gesundheit zu erwarten, weil eine geeignete Behandlung im Heimatland kaum verfügbar sein dürfte. Insbesondere sei Suizidalität zu befürchten. Damit stellt der die Bescheinigung ausstellende Arzt erkennbar auf die Verhältnisse im Herkunftsland der Antragsteller (Mazedonien), nicht aber auf den Zielstaat der Überstellung (Belgien) ab. Diese Prüfung obliegt den belgischen Asylbehörden. Im Übrigen erscheint es dem Gericht - ohne dass es darauf für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich ankäme - nicht ohne Weiteres einleuchtend, dass der Arzt in dem o.g. Attest beim Antragsteller zu 1) ohne nähere Begründung eine „naturgemäß weithin ähnliche Situation“ mit „gleicher Diagnosefindung“ feststellt.
Sofern vor der Überstellung der Antragsteller Kontakt mit den belgischen Behörden aufgenommen wird und diese über die individuellen Bedürfnisse der Antragsteller informiert werden, ist eine ausreichende medizinische Versorgung in Belgien sichergestellt. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat auch grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen - etwa psychisch Kranken - nach Belgien keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. für Ungarn VG Würzburg, GB. v. 30.4.2014 - W 6 K 13.30525 - juris Rn. 23 m. w. N.;
4.
Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in der Form einer Reiseunfähigkeit aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen lässt sich den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht entnehmen. Hinsichtlich der Erkrankung der Antragstellerin zu 2) auf gynäkologischem Fachgebiet (vgl. Attest vom 20.3.2014 in der Gerichtsakte) ist in Anbetracht des Zeitablaufs ohnehin fraglich, ob überhaupt noch eine Reiseunfähigkeit bestehen könnte. Aktuelle ärztliche Stellungnahmen haben die Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegt.
Sollte dennoch aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes der Antragsteller eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit vorliegen, so hätte das Bundesamt bzw. die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde dies - auch nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung - bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung bzw. im Rahmen der Entscheidung über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen; das Bundesamt hat die Ausländerbehörde ggf. anzuweisen, von einer Abschiebung abzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 CE 14.1523 - juris Rn. 21). Dies gilt ebenso für die erforderlichen Vorkehrungen zur Wahrung des Familienverbandes der Antragsteller und zum Schutze der minderjährigen Kinder (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 7 ff.).
5.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
6.
Da nach den vorstehenden Ausführungen weder das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch voraussichtlich das Klageverfahren Aussicht auf Erfolg haben, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO i. V. mit §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, ohne dass es noch auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen ankommt.
Tenor
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
- 1
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Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige und Eltern eines am 12. Februar 2014 geborenen Sohnes. Sie reisten im März 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatten sie bereits in Italien einen Asylantrag gestellt. Sie wenden sich gegen einen am 3. März 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Februar 2014, mit dem ihnen Eilrechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 27a AsylVfG gestützte Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 3. Februar 2014 versagt wurde, sie auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II) nach Italien abzuschieben.
- 2
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1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer mit der Maßgabe ab, dass die angeordnete Abschiebung unter Berücksichtigung einer zweimonatigen "Mutterschutzfrist" (in Anlehnung an § 6 MuSchG) nicht vor dem 1. Mai 2014 vollzogen werden dürfe. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung bestehe nicht. Weder sei ein Ausnahmefall nach dem Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 ff.) gegeben, noch lägen systemische Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH
, Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) vor, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Asylbewerber oder Flüchtling tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. Systemische Mängel, die eine Aussetzung der Abschiebung in Anwendung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebieten könnten, seien auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Italien aufgrund der Auskunftslage derzeit nicht erkennbar (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336).
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2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer am 3. April 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG.
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a) Die Beschwerdeführer befürchten unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober 2013, bei einer Rückkehr nach Italien wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu erhalten. Schutzbedürftige Dublin-Rückkehrer seien einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde. Etwas anderes gelte allenfalls für besonders schutzbedürftige Personen. Allerdings gälten Familien mit beiden Elternteilen in Italien nicht als verletzlich. Auch wenn es zu einer staatlichen Unterbringung kommen sollte, bestehe die Gefahr, dass sie nicht als Familie untergebracht würden, sondern dass es zu einer Unterbringung von Mutter und Kind in der einen, des Vaters aber in einer anderen Einrichtung komme. Eine Trennung der Familie, um die Wahrscheinlichkeit der Unterbringung zu erhöhen, könne ihnen jedoch nach Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden. Gerade im Hinblick auf ihr neugeborenes Kind erscheine die Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung und Nahrung dramatisch.
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b) Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgehe, die Berufung auf das Asyl-Grundrecht werde in Dublin-Fällen durch Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. Die Dublin-Fälle richteten sich vielmehr allein nach der - spezielleren - Vorschrift des Art. 16a Abs. 5 GG und den Vorgaben des - zwischenzeitlich vergemeinschafteten - europäischen Asylsystems. Während Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG den materiell-rechtlichen Gewährleistungsinhalt des Grundrechts auf Asyl grundsätzlich einschränke und den Prüfungsmaßstab nach dem Konzept der normativen Vergewisserung festlege, liege der Kompetenzübertragung nach Art. 16a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 23 GG die Idee zugrunde, dass die Bundesrepublik den Gewährleistungsinhalt von Art. 16a Abs. 1 GG einer europäischen Zuständigkeitsregelung unterwerfe und zugleich an ihr normsetzend mitwirke. Die Pflichten, die die Bundesrepublik sich mit Art. 16a Abs. 1 GG auferlegt habe, könne sie danach nur soweit delegieren, wie die Verheißung eines im Gebiet der Dublin-Verordnung geltenden Flüchtlingsschutzes im anderen Mitgliedstaat auch wirklich eingelöst werde. Sei dies nicht der Fall, treffe die Bundesrepublik kraft des wechselseitigen und auf Solidarität sowie Mindeststandards beruhenden Lastenausgleichssystems die Rolle eines "Ausfallbürgen". Europäische Asylstandards würden in Italien jedoch nicht gewahrt; nach allem, was über die dortige Situation von Asylbewerbern bekannt sei, würden dort entscheidende Bestimmungen aus der Verfahrens-, Aufnahme- und Qualifikationsrichtlinie ebenso verletzt wie Gewährleistungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK.
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Aus der Pflicht der Bundesrepublik zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführer bei Überstellung an einen Dublin-Zielstaat keine Rechtsverletzungen an anderen Rechtsgütern erlitten, folge, dass die Bundesrepublik sich derartige Rechtsverletzungen zurechnen lassen müsse. Ihnen drohe in Italien Obdachlosigkeit und eine defiziente Gesundheits- und Lebensmittelversorgung, die in die reale Gefahr der Verelendung führe; hierin liege eine Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen auch gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem es die einfachgesetzlich geltenden Normen der EMRK verfehlt interpretiert habe. In ihrem Falle sei Art. 3 EMRK zu berücksichtigen gewesen, der mit dem Verbot "unmenschlicher" oder "erniedrigender" Behandlung nach allgemeiner Auffassung gerade die Situation der Verelendung umschreibe, die durch den Zielstaat der Überstellung zu unterbleiben habe. Die drohende Trennung der Familie verletze Art. 6 GG.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1. und 2.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden in dem vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des von der Rückführung betroffenen Kleinkindes der Beschwerdeführer zu treffen haben (dazu 3.).
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1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG und Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK rügen, zeigen sie schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 <95 ff.>), des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH
, Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) nicht auseinander, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.
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2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit und einer Trennung der Eltern von ihrem neugeborenen Kind bei einer Abschiebung geltend machen, legen sie nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in Italien mit Obdachlosigkeit und Trennung der Familie zu rechnen haben und ihrem Sohn als Folge der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können (vgl. dazu nur Moll/Pohl, ZAR 2012, S. 102 <104 ff.>; zu den Darlegungslasten für die Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 128, 224 <226>).
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3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es allerdings - unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer solchen mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241 <242>).
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a) Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).
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Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).
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b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).
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Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).
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c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.
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Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls (vgl. nunmehr Erwägungsgrund 16 der neugefassten Verordnung
Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-Verordnung) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 der Dublin II-Verordnung und Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 18
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige und Eltern eines am 12. Februar 2014 geborenen Sohnes. Sie reisten im März 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatten sie bereits in Italien einen Asylantrag gestellt. Sie wenden sich gegen einen am 3. März 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Februar 2014, mit dem ihnen Eilrechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 27a AsylVfG gestützte Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 3. Februar 2014 versagt wurde, sie auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II) nach Italien abzuschieben.
- 2
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1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer mit der Maßgabe ab, dass die angeordnete Abschiebung unter Berücksichtigung einer zweimonatigen "Mutterschutzfrist" (in Anlehnung an § 6 MuSchG) nicht vor dem 1. Mai 2014 vollzogen werden dürfe. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung bestehe nicht. Weder sei ein Ausnahmefall nach dem Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 ff.) gegeben, noch lägen systemische Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH
, Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) vor, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Asylbewerber oder Flüchtling tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. Systemische Mängel, die eine Aussetzung der Abschiebung in Anwendung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebieten könnten, seien auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Italien aufgrund der Auskunftslage derzeit nicht erkennbar (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336).
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2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer am 3. April 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG.
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a) Die Beschwerdeführer befürchten unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober 2013, bei einer Rückkehr nach Italien wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu erhalten. Schutzbedürftige Dublin-Rückkehrer seien einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde. Etwas anderes gelte allenfalls für besonders schutzbedürftige Personen. Allerdings gälten Familien mit beiden Elternteilen in Italien nicht als verletzlich. Auch wenn es zu einer staatlichen Unterbringung kommen sollte, bestehe die Gefahr, dass sie nicht als Familie untergebracht würden, sondern dass es zu einer Unterbringung von Mutter und Kind in der einen, des Vaters aber in einer anderen Einrichtung komme. Eine Trennung der Familie, um die Wahrscheinlichkeit der Unterbringung zu erhöhen, könne ihnen jedoch nach Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden. Gerade im Hinblick auf ihr neugeborenes Kind erscheine die Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung und Nahrung dramatisch.
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b) Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgehe, die Berufung auf das Asyl-Grundrecht werde in Dublin-Fällen durch Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. Die Dublin-Fälle richteten sich vielmehr allein nach der - spezielleren - Vorschrift des Art. 16a Abs. 5 GG und den Vorgaben des - zwischenzeitlich vergemeinschafteten - europäischen Asylsystems. Während Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG den materiell-rechtlichen Gewährleistungsinhalt des Grundrechts auf Asyl grundsätzlich einschränke und den Prüfungsmaßstab nach dem Konzept der normativen Vergewisserung festlege, liege der Kompetenzübertragung nach Art. 16a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 23 GG die Idee zugrunde, dass die Bundesrepublik den Gewährleistungsinhalt von Art. 16a Abs. 1 GG einer europäischen Zuständigkeitsregelung unterwerfe und zugleich an ihr normsetzend mitwirke. Die Pflichten, die die Bundesrepublik sich mit Art. 16a Abs. 1 GG auferlegt habe, könne sie danach nur soweit delegieren, wie die Verheißung eines im Gebiet der Dublin-Verordnung geltenden Flüchtlingsschutzes im anderen Mitgliedstaat auch wirklich eingelöst werde. Sei dies nicht der Fall, treffe die Bundesrepublik kraft des wechselseitigen und auf Solidarität sowie Mindeststandards beruhenden Lastenausgleichssystems die Rolle eines "Ausfallbürgen". Europäische Asylstandards würden in Italien jedoch nicht gewahrt; nach allem, was über die dortige Situation von Asylbewerbern bekannt sei, würden dort entscheidende Bestimmungen aus der Verfahrens-, Aufnahme- und Qualifikationsrichtlinie ebenso verletzt wie Gewährleistungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK.
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Aus der Pflicht der Bundesrepublik zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführer bei Überstellung an einen Dublin-Zielstaat keine Rechtsverletzungen an anderen Rechtsgütern erlitten, folge, dass die Bundesrepublik sich derartige Rechtsverletzungen zurechnen lassen müsse. Ihnen drohe in Italien Obdachlosigkeit und eine defiziente Gesundheits- und Lebensmittelversorgung, die in die reale Gefahr der Verelendung führe; hierin liege eine Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen auch gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem es die einfachgesetzlich geltenden Normen der EMRK verfehlt interpretiert habe. In ihrem Falle sei Art. 3 EMRK zu berücksichtigen gewesen, der mit dem Verbot "unmenschlicher" oder "erniedrigender" Behandlung nach allgemeiner Auffassung gerade die Situation der Verelendung umschreibe, die durch den Zielstaat der Überstellung zu unterbleiben habe. Die drohende Trennung der Familie verletze Art. 6 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1. und 2.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden in dem vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des von der Rückführung betroffenen Kleinkindes der Beschwerdeführer zu treffen haben (dazu 3.).
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1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG und Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK rügen, zeigen sie schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 <95 ff.>), des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH
, Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) nicht auseinander, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.
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2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit und einer Trennung der Eltern von ihrem neugeborenen Kind bei einer Abschiebung geltend machen, legen sie nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in Italien mit Obdachlosigkeit und Trennung der Familie zu rechnen haben und ihrem Sohn als Folge der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können (vgl. dazu nur Moll/Pohl, ZAR 2012, S. 102 <104 ff.>; zu den Darlegungslasten für die Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 128, 224 <226>).
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3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es allerdings - unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer solchen mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241 <242>).
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a) Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).
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Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).
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b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).
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Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).
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c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.
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Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls (vgl. nunmehr Erwägungsgrund 16 der neugefassten Verordnung
Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-Verordnung) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 der Dublin II-Verordnung und Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.