Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Dez. 2014 - W 1 S 14.30152
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S., Schweinfurt, wird für das Antrags- und Klageverfahren abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben mazedonische Staatsangehörige aus Tetovo und gehören dem Volk der Roma an. Die Antragstellerin zu 2) ist die Ehefrau des Antragstellers zu 1), die Antragstellerinnen zu 3) und 4) sind die gemeinsamen Kinder. Die Antragsteller verließen nach eigenen Angaben zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2011 ihr Herkunftsland und reisten zunächst nach Belgien, wo sie erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Nach eigenen Angaben reisten sie dann von Belgien aus am 3. Juli 2013 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Hier beantragten sie am 5. Juli 2013 Asyl, wobei sie angaben, bereits in Belgien ein Asylverfahren betrieben zu haben (Bl. 34, 37 der Bundesamtsakte).
Am
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid, der ihnen ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 130/131 der Bundesamtsakte) am 5. Februar 2014 zugestellt wurde, ließen die Antragsteller mit am
Gleichzeitig beantragen die Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Antragstellern drohe bei einer Rücküberstellung nach Belgien die Obdachlosigkeit, da sie als abgelehnte Asylbewerber ohne regulären Aufenthaltsstatus keine staatliche Unterstützung in Form von Unterbringung, Versorgung mit Lebensmitteln oder Gesundheitsversorgung erhielten. Auf den Amnesty International-Report 2013 zu Belgien wurde Bezug genommen. Die Antragstellerin zu 2) sei gesundheitlich schwer angeschlagen und leide u. a. an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung. Die Antragsteller hätten in Belgien keinen Zugang zu einer Gesundheitsversorgung, so dass sie nicht die benötigte Behandlung erhalten würden. Gerade auch für die Antragsteller zu 3) und 4) als besonders schutzbedürftige Minderjährige stelle dieser Ausschluss von jeglicher staatlicher Unterstützung und die Obdachlosigkeit eine Verletzung elementarer Rechte und einen beachtlichen Verstoß gegen europäisches und internationales Recht dar. Zudem bestünden jedenfalls aus Gründen der langen Verfahrensdauer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Im Rahmen der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 5. Juli 2013 hätten die Antragsteller angegeben, dass sie in Belgien bereits ein Asylverfahren durchlaufen hätten. Wie sich aus Blatt 59 der Akte ergebe, sei der Antragsgegnerin auch spätestens am 8. Juli 2013 der EURODAC-Treffer bezüglich Belgien bekannt gewesen. Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin erst am 5. Dezember 2013, also fünf Monate nach der Befragung ein Übernahmeersuchen an Belgien gerichtet und den angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2014 erst sieben Monate nach dem Asylantrag erlassen habe, sei nicht erkennbar. Es seien keine Gründe erkennbar, dass die Antragsteller eine solche verzögerte Bearbeitung mitverursacht haben könnten. Demzufolge hätte das Bundesamt zumindest diese lange Zeitdauer bis zum Übernahmeersuchen und insbesondere bis zu dem Erlass sowie der Zustellung des Bescheides in seine Ermessensausübung bezüglich der Ablehnung des Selbsteintrittsrechts einstellen müssen. Der streitgegenständliche Bescheid leide daher an einem Ermessensausfall.
Von den Antragstellern wurden der Amnesty International-Report 2013 zu Belgien, eine nervenärztliche Bescheinigung vom
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, die gemäß § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist in der Sache nicht begründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 3. Februar 2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt.
1.
Der Bescheid ist nicht wegen verzögerter Stellung des Wiederaufnahmegesuchs rechtswidrig. Da bereits keine rechtserhebliche Verzögerung vorliegt, kann offen bleiben, ob den Antragstellern ein subjektives Recht darauf zusteht, dass die Antragsgegnerin eine solche Verzögerung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts berücksichtigt.
Da der Asylantrag und auch das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26.6.2013, ABl Nr. L 180, S. 31) nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 vom 18.2.2003, ABl Nr. L 50, S. 1). Da die mit dem Wiederaufnahmegesuch zusammenhängenden Rechtsfragen, insbesondere die gegebenenfalls zu beachtenden Fristen, systematisch den Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten zuzuordnen sind (Zuständigkeitsregelungen im weiteren Sinne), sind damit auf das Wiederaufnahmegesuch im vorliegenden Fall die Vorschriften des Art. 20 Dublin II-VO anzuwenden. Im Unterschied zu Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO enthält aber Art. 20 Dublin II-VO keine Frist zur Stellung eines entsprechenden Wiederaufnahmegesuchs. Dies bedeutet zwar nicht, dass es im Belieben des Bundesamtes stand, wann es ein solches Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin II-VO an den für zuständig erachteten Mitgliedstaat zu richten hatte. Dies folgt bereits aus dem vierten und dem 15. Erwägungsgrund der Dublin II-VO sowie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 - juris Rn. 85 ff.). Danach ist es das Ziel der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Zuständigkeitskriterien, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen im Geltungsgebiet der Dublin-Verordnungen gestellten Asylantrag zuständig ist. Ist die Überstellung eines Antragstellers in den nach diesen Kriterien als zuständiger Mitgliedstaat bestimmten Staat nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - juris Rn. 33; U. v. 21.12.2011 - C-411/10
Aus diesem Grund haben mehrere Kammern des erkennenden Gerichts Ermessensfehler aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer von mehr als sechs Monaten (VG Würzburg, B. v. 7.5.2014 - W 1 S 14.50049) bzw. von beinahe einem Jahr (VG Würzburg, B. v. 7.2.2014 - W 7 S 14.30097) bis zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs festgestellt, weil in diesen Fällen das Bundesamt die überlange Verfahrensdauer nicht in seine Ermessenserwägungen im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingestellt hatte.
Anders liegen die Dinge jedoch im vorliegenden Fall.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Bundesamt bereits am 5. Juli 2013 allein aufgrund der Angaben der Antragsteller sichere Kenntnis davon hatte, dass diese ein Asylverfahren in Belgien betrieben haben, liegt keine überlange Verfahrensdauer vor. Aus dem vom Antragstellerbevollmächtigten genannten Schriftstück auf Blatt 59 der Bundesamtsakte folgt nichts anderes. Denn dabei handelt es sich um eine Ausreiseaufforderung der belgischen Behörden an die Antragsteller. Ein genaues Datum der Kenntnisnahme durch das Bundesamt geht daraus nicht hervor. Das Bundesamt hatte damit nicht vor dem 5. Juli 2013 sichere Kenntnis von dem Umstand, dass die Antragsteller bereits in Belgien ein Asylverfahren durchlaufen haben. Am 5. Dezember 2013 hat das Bundesamt das Wiederaufnahmegesuch an die belgischen Behörden gestellt. Damit ist zwischen der Kenntnis von der Möglichkeit der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates und der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten vergangen. In einem solchen Fall kann unter der Geltung der Dublin II-VO, die eine Frist für das Wiederaufnahmeersuchen nicht vorsieht, nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden (vgl. zur Annahme einer unangemessenen Verfahrensverzögerung erst ab einem Untätigbleiben von deutlich über einem Jahr: VG Würzburg, U. v. 27.8.2014 - W 7 K 14.30286 - UA S. 12; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Stellt man hinsichtlich der Verfahrensdauer auf den Zeitraum zwischen der Übernahmeerklärung des ersuchten Mitgliedstaates, hier der belgischen Behörden vom 16. Dezember 2013, und dem Erlass der Abschiebungsanordnung, hier am 3. Februar 2014 ab, so ergibt sich eine Verfahrensdauer von nur eineinhalb Monaten. Stellt man schließlich auf den gesamten Zeitraum zwischen der Kenntnis von der Möglichkeit der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates und dem Erlass der Abschiebungsanordnung ab, so ergibt sich im vorliegenden Falle eine Verfahrensdauer von etwa sieben Monaten. Eine solche Verfahrensdauer kann in Anbetracht des Umstandes, dass die Antragsgegnerin es nicht in der Hand hatte, wann die belgischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen antworten würden, ebenfalls nicht als zu lange dar. Die Frage eines Ermessensfehlers stellt sich daher im vorliegenden Fall insoweit nicht (vgl. VG Würzburg, B. v. 1.12.2014 - W 1 S 14.30275, UA S. 9).
2.
Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass das belgische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. des zur Auslegung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta heranzuziehenden Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i. S. v. Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419 f.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419). Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass derartige systemische Mängel bezüglich der Asylpraxis in Belgien vorliegen. Das Gericht teilt vielmehr insoweit aufgrund im Folgenden noch darzulegender eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Einschätzung einiger anderer deutscher Verwaltungsgerichte, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Belgien keine systemischen Mängel aufweisen (VG Düsseldorf, U. v. 23.10.2014 - 13 K 471/14.A - juris Rn. 55 ff.;
Mit ihrer Befürchtung, dass ihnen in Belgien die Obdachlosigkeit drohe, machen die Antragsteller keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben geschilderten Sinne geltend. Denn es geht hierbei nicht um Leistungen und Aufnahmebedingungen während der Durchführung des Asylverfahrens. Anders als vom hauptsächlichen Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen erfasst, ist das Asylverfahren der Antragsteller in Belgien bereits für sie negativ abgeschlossen. Daraus folgt für sie die Ausreisepflicht (vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Asyl in Belgien, 2010, S. 11). Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls in einem solchen Fall nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 24.2.2014 - 13 L 2685/13.A - juris;
3.
Schließlich können die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen beanspruchen. Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgern aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin II-VO, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin II-VO für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen nur mit dem Einwand systemischer Mängel es Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten könne und es nicht darauf ankomme, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. BVerwG, U. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 6;
Ob angesichts dessen unterhalb der Schwelle der systemischen Mängel im Rahmen des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO überhaupt noch Raum für eine individuelle Prüfung einer Grundrechtsverletzung verbleibt, die nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta ausschließlich am Maßstab der europäischen Grundrechte - etwa anhand des Rechts auf Leben und Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GR-Charta - erfolgen könnte, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen für den Fall ihrer Überstellung nach Belgien aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen eine Grundrechtsverletzung droht, weil die erforderliche medizinische Versorgung nicht gewährleistet wäre. Denn zum einen geht aus den in der Bundesamtsakte (Bl. 65 - 73) enthaltenen Schriftstücken hervor, dass die Antragstellerin zu 2) in Belgien wegen ihrer psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung war. Auch nach den einschlägigen Erkenntnismitteln (vgl. aida-Report v. 1.6.2014, S. 67) umfassen die Asylbewerbern in Belgien gewährten Leistungen eine zur menschenwürdigen Existenz notwendige medizinische Grundversorgung. Zum anderen ergibt sich aus der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2014 nicht, dass den Antragstellern im Falle der Überstellung nach Belgien erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahren drohen. In dem Attest werden in Bezug auf die Antragstellerin zu 2) u. a. eine „eventuell reaktive Psychose“ sowie eine davon nicht trennbare „posttraumatische Stresserkrankung“ festgestellt. Die Antragstellerin habe sich, wie auch ihr Ehemann - der Antragsteller zu 1) - „in Deutschland (vorher Belgien) stabilisiert“. Trotz Besserung sei bei einer Rückkehr nach Mazedonien eine konkrete Gefahr für die Gesundheit zu erwarten, weil eine geeignete Behandlung im Heimatland kaum verfügbar sein dürfte. Insbesondere sei Suizidalität zu befürchten. Damit stellt der die Bescheinigung ausstellende Arzt erkennbar auf die Verhältnisse im Herkunftsland der Antragsteller (Mazedonien), nicht aber auf den Zielstaat der Überstellung (Belgien) ab. Diese Prüfung obliegt den belgischen Asylbehörden. Im Übrigen erscheint es dem Gericht - ohne dass es darauf für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich ankäme - nicht ohne Weiteres einleuchtend, dass der Arzt in dem o.g. Attest beim Antragsteller zu 1) ohne nähere Begründung eine „naturgemäß weithin ähnliche Situation“ mit „gleicher Diagnosefindung“ feststellt.
Sofern vor der Überstellung der Antragsteller Kontakt mit den belgischen Behörden aufgenommen wird und diese über die individuellen Bedürfnisse der Antragsteller informiert werden, ist eine ausreichende medizinische Versorgung in Belgien sichergestellt. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat auch grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen - etwa psychisch Kranken - nach Belgien keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. für Ungarn VG Würzburg, GB. v. 30.4.2014 - W 6 K 13.30525 - juris Rn. 23 m. w. N.;
4.
Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in der Form einer Reiseunfähigkeit aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen lässt sich den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht entnehmen. Hinsichtlich der Erkrankung der Antragstellerin zu 2) auf gynäkologischem Fachgebiet (vgl. Attest vom 20.3.2014 in der Gerichtsakte) ist in Anbetracht des Zeitablaufs ohnehin fraglich, ob überhaupt noch eine Reiseunfähigkeit bestehen könnte. Aktuelle ärztliche Stellungnahmen haben die Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegt.
Sollte dennoch aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes der Antragsteller eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit vorliegen, so hätte das Bundesamt bzw. die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde dies - auch nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung - bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung bzw. im Rahmen der Entscheidung über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen; das Bundesamt hat die Ausländerbehörde ggf. anzuweisen, von einer Abschiebung abzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 CE 14.1523 - juris Rn. 21). Dies gilt ebenso für die erforderlichen Vorkehrungen zur Wahrung des Familienverbandes der Antragsteller und zum Schutze der minderjährigen Kinder (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 7 ff.).
5.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
6.
Da nach den vorstehenden Ausführungen weder das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch voraussichtlich das Klageverfahren Aussicht auf Erfolg haben, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO i. V. mit §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, ohne dass es noch auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen ankommt.
moreResultsText
Annotations
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.