Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2014 - W 1 K 14.1216

published on 24/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2014 - W 1 K 14.1216
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Beamtin im Dienste der Beklagten. Sie war in der Zeit vom 6. Juli 2005 bis einschließlich 31. August 2008 durchgehend erkrankt und hat keinen Dienst geleistet. Von dem ihr zustehenden Erholungsurlaub hat sie nach unwidersprochener Berechnung der Beklagten11 Urlaubstage für das Jahr 2004, 29 Urlaubstage für das Jahr 2005 und 35 Urlaubstage für das Jahr 2006 deshalb nicht in Anspruch genommen.

Mit Antrag vom 15. September 2009 beantragte die Klägerin unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 16. September 2009 bis zum 30. September 2009 (11 Arbeitstage) als Resturlaub aus 2005, der wegen Erkrankung nicht habe genommen werden können. Dieser Antrag wurde durch die Beklagte mit Bescheid des Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentrums O. vom 25. November 2009 abgelehnt mit dem Hinweis, dass dieser gem. § 7 Satz 2 EUrlV verfallen sei. Nach aktueller Rechtslage (§ 5 Abs. 6 EUrlV) könne zwar nun ein aus Krankheitsgründen nicht genommener Erholungsurlaub bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit übertragen werden. Diese Regelung sei aber rückwirkend zum 1. Januar 2009 erlassen worden und erfasse nur den Urlaub aus dem Jahre 2009 und möglichen Resturlaub aus dem Jahre 2008. Resturlaub aus den Jahren 2007 und älter finde keine Berücksichtigung mehr.

Die Klägerin legte hiergegen unter dem 18. Dezember 2009 Widerspruch ein mit dem Hinweis, dass sie aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist nach krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit den noch vorhandenen Urlaub von 2006 bis zum Jahresende 2009 beanspruchen könne. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bundespolizeiakademie Lübeck vom1. Februar 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Der nicht genommene Erholungsurlaub aus dem Jahr 2005 sei gem. § 7 EUrlV am 1. Oktober 2006 verfallen. Eine Übertragung sei auch nicht nach der Neufassung der EUrlV möglich, da die betreffende Regelung erst zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei. Hiermit ermöglicht werde nur die erweiterte Übertragung des Urlaubs aus dem Jahr 2009 und ggf. des bestehenden Resturlaubs aus dem Jahr 2008.

Am 7. April 2010 ließ die Klägerin Klage erheben und zur Begründung geltend machen: Bei Beginn der durchgehenden Erkrankung hätte ihr noch Urlaub für die Jahre 2004 bis 2006 zugestanden. Der Urlaub sei nicht verfallen, da § 7 Abs. 2 Satz 2 EUrlV europarechts- und grundgesetzkonform nach den Vorgaben des EuGH auszulegen sei; in Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88 stehe auch die von der Behörde herangezogene Rückwirkungsbegrenzung für Abs. 6 EUrlV. Angeregt werde die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH bzw. eine Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens. Ein Verfall des Urlaubs aus den Jahren 2004, 2005 und 2006 sei nicht eingetreten, da die betreffenden Urlaubsansprüche dem Jahr 2008 zuzurechnen seien und binnen 12 Monaten nach Ablauf des Jahres 2008 gefordert, aber rechtswidrig nicht gewährt worden seien. Letztere Folge ergebe sich aus der aktuellen Fassung des § 7 EUrlV. Darüber hinaus habe der EuGH entschieden, dass eine Regelung, wonach ein wegen Krankheit nicht nehmbarer Urlaub binnen 12 Monaten verfalle, gegen europäisches Recht verstoße. Mangels einer europarechtskonformen Verfallsregelung habe der Urlaub deshalb nicht gem. § 7 EUrlV verfallen können. Unzutreffend sei, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Urlaub nach 18 Monaten von selbst verfalle, auch wenn keine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Eine solche Rechtsprechung gebe es nicht.

Die Klägerin lässt zuletzt beantragen:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides des Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums O. vom 25. November 2009 und des Widerspruchsbescheides der Bundespolizeiakademie Lübeck vom 1. Februar 2010 Erholungsurlaub von 75 Arbeitstagen für die Jahre 2004 bis 2006 in Höhe von 11 Arbeitstagen für das Jahr 2004, von 29 Arbeitstagen für das Jahr 2005 und von 35 Arbeitstagen für das Jahr 2006 auf ihren Antrag zu gewähren.

Die Bundespolizeiakademie beantragt für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde (zuletzt) auf die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Urlaubsabgeltung verwiesen mit dem Hinweis, dass vorliegend eine Versetzung in den Ruhestand nicht erfolgt sei und eine andere Konstellation vorliege. Gleichwohl folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des EuGH, dass ein Urlaubsanspruch spätestens 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfalle. Die Regelung einer kürzeren Verfallsfrist sei dem nationalen Gesetzgeber möglich, so lange dieser deutlich länger sei als der Bezugszeitraum. Das Begehren der Klägerin habe sich damit insofern erledigt, als ein Anspruch auf Erholungsurlaub aus den Jahren 2004 bis 2006 mittlerweile verfallen, zumindest aber verjährt sei. Vorliegend habe es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen in der EUrlV gegeben, weshalb unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichtes der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen sei. Darüber hinaus sei der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch verjährt und sei schon die Einrede der Verjährung erhoben worden. Als Verjährungsbeginn sei auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Anspruch entstanden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 VwGO) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der restlichen Erholungsurlaubstage für die Jahre 2004 bis 2006. Damit erweisen sich auch die (nur) auf die restlichen Urlaubstage aus dem Jahr 2004 bezogenen Behördenentscheidungen als im Ergebnis rechtens und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO). Gleichzeitig kann dahinstehen, ob die Klage hinsichtlich der Urlaubstage aus den übrigen Jahren 2005 und 2006 deshalb unzulässig ist, weil es insoweit an einem förmlichen Verwaltungsverfahren bzw. sodann dem gem. § 126 BRRG /BBG notwendigen Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO fehlt oder dieses als entbehrlich angesehen werden kann.

Die Klägerin kann den begehrten Urlaubsanspruch nicht aus nationalem Recht - hier aus den Bestimmungen der für Bundesbeamte gültigen Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) in der jeweiligen Fassung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - herleiten, da sämtliche streitgegenständlichen Urlaubstage aus den Jahren 2004, 2005 und 2006 verfallen sind. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Anwendungsvorrangs der einschlägigen europarechtlichen Vorgaben.

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Auch Beamte sind Arbeitnehmer im Sinn der RL 2003/88/EG (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 m. w. N. der Rspr.). Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr dienstunfähig war. Allerdings kann der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge dienstunfähigen Arbeitnehmers auf seinen Jahresurlaub seiner Zweckbestimmung als Erholungszeit nur insoweit entsprechen, als der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (EuGH, U. v. 22.11.2011 - C-214/10 - NJW 2012, 290/292; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478/479; BayVGH, B. v. 13.09.2013 - 6 ZB 13.699 - juris).

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (EuGH, U. v. 22.11.2011 - C-214/10 - NJW 2012, 290/292). Dem ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478/479).

Gibt es hingegen keinen ausreichend langen nationalstaatlichen Übertragungszeitraum, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der erworbene Urlaubsanspruch zu nehmen. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf einer Frist von 18 Monaten nicht mehr vollständig erreicht werden kann. Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt (EuGH, U. v. 22.11.2011 - C-214/10 - NJW 2012, 290/292; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478/479).

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes: Nach der nationalstaatlichen Regelung des § 7 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV) in der Fassung vom 11. November 2004 (BGBl I S. 2831, zuletzt geändert durch VO vom 23.2.20062006, BGBl I S. 427) sollte der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfiel. Nach dem durch Änderungsverordnung vom 27. April 2007 (BGBl I S. 604) eingefügten § 7 Satz 3 EUrlV wurde die Übertragungsfrist für Urlaub aus dem Jahr 2006 auf zwölf Monate verlängert. Da ein Übertragungszeitraum von neun oder zwölf Monaten nach der oben genannten Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend lang ist, ist der Urlaubsanspruch der Klägerin für Urlaubstage aus dem Jahre 2004 spätestens mit dem 30. Juni 2006 verfallen, der Urlaubsanspruch für die Urlaubstage aus dem Jahr 2005 spätestens mit 30. Juni 2007 und der Urlaubsanspruch für Urlaubstage aus dem Jahr 2006 spätestens mit dem 30. Juni 2008.

Auf die Frage einer etwaigen Verjährung kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, da die Verjährung einen bestehenden Anspruch voraussetzt und ausschließlich nach Ablauf der Verjährungsfrist aus Gründen der Rechtssicherheit ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners einräumen würde. Die Rechtsinstitute Verfall und Verjährung sind von unterschiedlichem Charakter, so dass aus der Länge einer Verjährungsvorschrift kein Hinweis auf den (zulässigen) Verfallszeitraum abgeleitet werden kann (vgl. in diesem Sinne nunmehr BVerwG, B. v. 09.04.2014 - 2 B 95/13 - juris Rn. 6).

Die Klägerin kann sich für ihr Begehren weiterhin nicht auf § 3 Abs. 6 S.3 der Erholungsurlaubsverordnung in der derzeit gültigen Fassung berufen. Hierin ist unter Bezug auf den vorangegangen Satz 2 der Norm zwar (zusammenfassend) geregelt, dass Erholungsurlaub, den Beamtinnen oder Beamte wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, dem Resturlaub nach dem Ende der vorübergehenden Dienstunfähigkeit hinzugefügt wird, soweit dieser andernfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Die betreffende Norm ist indes erst durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Zwölften Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl I S. 2104) eingefügt worden und gem. Art. 2 der Änderungsverordnung mit Wirkung vom1. Januar 2009 in Kraft gesetzt worden. Sie erfasst nach dem Normverständnis des Gerichts damit nur die Fallkonstellation, dass die vorübergehende Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten nach dem 31. Dezember 2008 geendet hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die vorübergehende Dienstunfähigkeit der Klägerin bereits vorher mit dem 31. August 2008 geendet hatte.

Damit ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 09/04/2014 00:00

Gründe 1 1. Der Kläger war ab Mitte März 2005 bis zu seiner mit Wirkung zum 1. August 2007 verfügten Versetzung in den Ruhestand fortlaufend dienstunfähig erkrankt. Im N
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Annotations

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn

1.
sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
2.
ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder
3.
das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.

(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

1.
eines Urlaubs ohne Besoldung oder
2.
einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung
um ein Zwölftel gekürzt.

(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet ein Dienst erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem der Dienst begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.

(5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden.

(6) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.

(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.

(8) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht in Anspruch genommen haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht.

(9) Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.