Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Apr. 2014 - 2 B 95/13
Gericht
Gründe
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1. Der Kläger war ab Mitte März 2005 bis zu seiner mit Wirkung zum 1. August 2007 verfügten Versetzung in den Ruhestand fortlaufend dienstunfähig erkrankt. Im November 2007 beantragte er die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub. Die Beklagte lehnte die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs zunächst ab, erkannte im Berufungsverfahren jedoch einen Anspruch auf Abgeltung von 31,7 Urlaubstagen an. Für das Jahr 2006 legte die Beklagte dabei 20 Urlaubstage zugrunde, für das Jahr 2007 den nach dem Anteil von 7/12 errechneten Satz von 11,7 Urlaubstagen.
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Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch weiterverfolgten Urlaubs aus den Jahren 2004 und 2005 sowie zusätzlich geltend gemachter 8,3 Urlaubstage aus dem Jahr 2007 blieb die Klage auch im Berufungszug erfolglos. Zur Begründung verwies das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (- BVerwG 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295).
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2. Die Beschwerde des Klägers hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist bereits nicht benannt. Soweit sich dem Vorbringen die Frage entnehmen lässt, nach welchem Zeitraum der Urlaubsanspruch verfällt und die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs damit ausgeschlossen ist, hat der Senat diese in dem benannten Urteil bereits beantwortet. Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 22). Neuen Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.
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Die Erkenntnis, dass Art. 9 Abs. 1 der Übereinkommens-Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 eine entsprechende Rechtsfolgenregelung nicht unmittelbar enthält, lag dem Urteil bereits zugrunde. Die Bezugnahme auf den dort benannten Zeitraum ist aber nicht auf eine ausdrückliche (normierte) Verfallsregelung gestützt, sondern auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der benannten Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann. Dies und nicht eine etwaige Rechtsfolgenregelung rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch bei Fehlen anderweitiger Regelungen 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt.
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Soweit die Beschwerde auf die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB Bezug nimmt (die auch für den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch gilt, Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 28), übersieht sie den unterschiedlichen Regelungsbereich von Verjährung einerseits und Verfall andererseits. Der Urlaubsanspruch kann grundsätzlich nicht unbeschränkt auf künftige Jahre übertragen werden. Urlaub, der während des laufenden Jahres nicht genommen wurde, verfällt daher bei Fehlen einer anderweitigen Regelung 18 Monate nach Ende des Jahres. Damit entfällt auch die Grundlage für einen finanziellen Abgeltungsanspruch krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubstage, sodass ein entsprechender Anspruch bereits nicht entsteht. Die Verjährung dagegen setzt einen bestehenden Anspruch voraus, sie begründet nach Ablauf der Verjährungsfrist aber aus Gründen der Rechtssicherheit ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners. Die Rechtsinstitute sind daher von unterschiedlichem Charakter, sodass aus der Länge einer Verjährungsvorschrift kein Hinweis auf den (zulässigen) Verfallszeitraum abgeleitet werden kann.
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3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenzen zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Die Beschwerde verkennt bereits, dass die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht genügt (stRspr; Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55). Ein abstrakter Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht in Abweichung von einem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz aufgestellt haben sollte, wird aber nicht benannt.
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Unabhängig hiervon hat das Oberverwaltungsgericht die von der Beschwerde gerügten Punkte im Ergebnis durchweg in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entschieden. Der Urlaubsanspruch für die Jahre 2004 und 2005 war im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts - unabhängig vom Zeitpunkt der nachfolgenden Antragstellung - bereits verfallen. Mangels Urlaubsanspruch bestand damit auch keine Grundlage für das Begehren einer finanziellen Abgeltung. Auch die Berechnung des abgeltungsfähigen Mindesturlaubs im Jahr 2007 ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt (vgl. zur Bruchteilsberechnung Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 34 f.). Eigenständige Ausführungen zur Einkommensberechnung enthält die Entscheidung bereits nicht; insoweit ist alleine die Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zitiert. Eine Divergenz scheidet deswegen aus.
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4. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht dadurch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begangen, dass es über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden hat.
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Zwar ist der Anwendungsbereich des § 130a VwGO auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt, in denen keine streitigen Tatfragen zu entscheiden sind (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <215>, zuletzt Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris Rn. 5 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren indes erfüllt. Die für die Entscheidung über die Berufung maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 beantwortet worden, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts relevanten Tatfragen standen ebenfalls fest.
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Aus den mit der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkten folgt nichts anderes: Die Zahl der abgeltungsfähigen Urlaubstage ergibt sich bereits aus der Vorgabe, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auf die vier Wochen Erholungsurlaub beschränkt ist. Die Ermittlung, wie viele Urlaubstage der Kläger genommen hatte, erübrigte sich angesichts der Tatsache, dass er seit März 2005 fortlaufend dienstunfähig erkrankt gewesen war und im entscheidungserheblichen Zeitpunkt daher keinen Urlaub nehmen konnte. Eine Einkommensberechnung war nicht erforderlich, weil das Oberverwaltungsgericht den noch rechtshängigen Abgeltungsanspruch bereits dem Grunde nach abgewiesen hat. Auch wann und in welcher Form der Kläger die Abgeltung der Urlaubsansprüche beantragt hatte, war für die Entscheidung unerheblich.
Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.