Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2014 - 4 K 13.1140

bei uns veröffentlicht am19.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich großflächiger Erdaufschüttungen auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ...16 und ...17 der Gemarkung S. (Landkreis K.). Das Eigentum an diesen Grundstücken hat die Klägerin im Wege der Erbfolge von ihrem im Jahr 2010 verstorbenen Ehemann, Herrn ... S., erlangt.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte auf den vorgenannten Grundstücken die Errichtung eines Gesundheitsparks geplant. Für dieses Bauvorhaben hatte ihm das Landratsamt K. mit Bescheid vom 19. Februar 2004 eine Baugenehmigung u. a. unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt:

„T0170

Bedingung:

(…)

T0178

Es ist geplant, das Grundstück auf eine Höhe von 192,6 m ü NN aufzufüllen und hochwasserfrei zu legen. Das Auffüllvolumen beträgt überschlägig durch das Landratsamt K. ermittelt, ca. 12.000 m³, was durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen ist. Mit Rechtskraft dieses Bescheides bzw. spätestens 3 Wochen vor Baubeginn ist dem Landratsamt K., anhand genauer Ermittlungen des Verlustes des Retentionsraumes nachzuweisen, wo dieser Retentionsraum vollständig ausgleichsweise hergestellt worden ist bzw. werden soll. Die Herstellung dieses Retentionsraumes hat, falls dieser noch nicht ordnungsgemäß geschaffen worden ist, zeitnah aufgrund eines durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahrens zu erfolgen, und muss spätestens mit dem Tag der Nutzungsaufnahme hergestellt und nachgewiesen sein.

(…)

T0567

Nach dem Wasserrecht sind folgende Auflagen zu beachten:

1. Überschwemmungsgebiet

Für das Verfüllmaterial kann im Überschwemmungsgebiet entsprechend dem LAGA Merkblatt Nr. 20,Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen‘ nur nach Z0 eingestuftes Material verwendet werden. Die Herkunft des Materials ist zu benennen.“

Das Grundstück Fl.Nr. ...16 liegt vollständig, das Grundstück Fl.Nr. ...17 liegt mit dem für die Bebauung mit dem Gesundheitspark vorgesehenen Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S. W. I“, in Kraft getreten am 17. März 2004, der für diesen Bereich ein Sondergebiet „Gesundheitspark“ festsetzt.

Nach Erteilung der vorgenannten Baugenehmigung veranlasste Herr ... S. in der Folgezeit großflächige Aufschüttungen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...16 und ...17 zur Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens.

Mit mehreren Schreiben aus den Jahren 2008 und 2009 forderte das Landratsamt K. Herrn ... S. auf, den Nachweis über den Ausgleich des durch die Aufschüttungen verloren gegangenen Retentionsraums zu führen und forderte ihn, da ein solcher Nachweis nicht erfolgte, schließlich im Jahr 2010 zur Beseitigung der vorgenommenen Aufschüttungen auf.

Nach dem Tod von Herrn ... S. im Jahr 2010 trat das Landratsamt K. an die Klägerin als Erbin und nunmehrige Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ...16 und ...17 heran und verlangte zunächst Nachweise über die Schaffung des notwendigen Retentionsraums und über die Herkunft des eingebrachten Aufschüttungsmaterials, später dann die Beseitigung der vorgenommenen Auffüllungen.

2. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 verpflichtete das Landratsamt K. die Klägerin, die auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...16 und ...17 der Gemarkung S. seit dem 29. November 2004 eingebrachten Verfüllungen mit Fremdmaterial innerhalb von vier Monaten nach Bestandskraft des Bescheides vollständig wieder zu beseitigen, so dass das natürliche Gelände bzw. der natürliche Geländeverlauf auf diesen Grundstücken wieder zu Tage tritt (Ziffer 1 des Bescheids). Mit Ziffer 2 des Bescheids wurde für den Fall der Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR angedroht.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Beseitigungsanordnung stütze sich auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Die vorgenommenen Auffüllungen seien baugenehmigungspflichtig. Die Auffüllungen seien jedoch weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Die Baugenehmigung vom 19. Februar 2004 für den Gesundheitspark sei mittlerweile erloschen. Im Übrigen sei weder der im damaligen Genehmigungsbescheid geforderte Nachweis über die Retentionsräume noch der dort geforderte Nachweis über die Herkunft und Qualität des Auffüllmaterials erbracht worden. Da die durch die Auffüllungen in Anspruch genommenen Grundstücksflächen im Überschwemmungsgebiet/Hochwassergebiet des Mains lägen, seien die Aufschüttungen auch nach wasserrechtlichen Vorschriften (§§ 76 ff. WHG) unzulässig. Die Inanspruchnahme der Klägerin entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die Auffüllungen seien offensichtlich von mehreren Firmen bzw. Personen vorgenommen worden, ohne dass konkret festgestellt werden könne, wer welches Material wo abgelagert habe. Es sei insofern sachgerecht, die Klägerin als Eigentümerin der von den Auffüllungen betroffenen Grundstücke und damit als Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen.

3. Gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2013 ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. November 2013, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 17. Oktober 2013 zu Az: ...-602-BA-.../03 bzw. S .../09 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die streitgegenständlichen Aufschüttungen seien aufgrund einer rechtskräftigen Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 ausgeführt worden, die später allenfalls mit Wirkung „ex nunc“ erloschen sei. Jedenfalls aber könnten rechtmäßige Zustände durch eine nachträgliche Genehmigung hergestellt werden. Hinsichtlich der vom Landratsamt geforderten Retentionsräume habe die Gemeinde S. im Auftrag des verstorbenen Bauherrn entsprechende Flächen nachgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass das eingebrachte Auffüllmaterial nicht der Belastungsklasse Z0 entspreche. Das Landratsamt habe insofern die Amtsermittlungspflicht verletzt. In jedem Fall sei die Beseitigungsanordnung aber ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin hierfür die falsche Adressatin sei. Die streitgegenständlichen Auffüllungen seien von zwei Unternehmen, nämlich der Fa. B. GmbH & Co.KG, V., und der Fa. D. GmbH, G., vorgenommen worden. Die Fa. B. habe nachweislich lediglich unbelastetes Bodenmaterial eingebracht, so dass etwaiges belastetes Bodenmaterial allein von der Fa. D. habe eingebracht werden können. Daraus folge, dass das Landratsamt die Fa. D. als Handlungsstörerin vorrangig vor der Klägerin als Zustandsstörerin hätte in Anspruch nehmen müssen. Die Beseitigungsanordnung sei auch unverhältnismäßig, weil die Beseitigungskosten den Wert der betroffenen Grundstücke erheblich übersteigen würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass von der Klägerin, die zu keinem Zeitpunkt in die Geschäfte ihres verstorbenen Mannes im Zusammenhang mit dem Gesundheitspark involviert gewesen sei, eine Beseitigung von Aufschüttungen verlangt werde, welche ohne ihr Zutun und ohne jegliche Möglichkeit der Einflussnahme entstanden seien.

4. Das Landratsamt K. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Landratsamt K. sei nicht abschließend feststellbar, welche Firmen an der Ablagerung des Aufschüttungsmaterials beteiligt gewesen seien und woher das Material gestammt habe. Neben den von der Klägerin genannten Firmen seien offensichtlich weitere Firmen beteiligt gewesen. Ein verantwortlicher Handlungsstörer lasse sich daher nicht feststellen, so dass die Inanspruchnahme der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr zweckmäßig und geboten sei. Die vorgenommenen Aufschüttungen seien nicht von der Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 gedeckt. Das eingebrachte Auffüllmaterial entspreche nicht der wasserwirtschaftlich unbedenklichen Belastungsklasse Z0. Die von der Gemeinde S. im Auftrag des verstorbenen Bauherrn vorgeschlagenen Retentionsflächen hätten sich größtenteils als ungeeignet erwiesen. Aus diesen Gründen scheide auch eine nachträgliche Genehmigung der Auffüllungen aus. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung sei darauf hinzuweisen, dass die geschätzten Beseitigungskosten zum einen - entgegen der Behauptung der Klägerin - deutlich geringer als der Grundstückswert der betroffenen Grundstücke seien und dass die Klägerin zum anderen nicht als unbeteiligte Dritte, sondern als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin des Bauherrn ... S. in Anspruch genommen werde.

5. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Bescheid vom 17. Oktober 2013 rechtmäßig und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Es kann dahinstehen, ob die Beseitigungsanordnung auf Art. 76 Satz 1 BayBO oder auf den für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich vorrangigen § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG (vgl. Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand September 2013, § 100 WHG Rn. 60) zu stützen ist, da die Voraussetzungen beider Vorschriften vorliegen. Die auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...16 und ...17 bestehenden Aufschüttungen sind in formeller und materieller Hinsicht illegal (2.). Die Störerauswahl des Landratsamts weist keine Ermessensfehler auf (3.). Schließlich verstößt die Beseitigungsanordnung nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (4.).

2. Die Aufschüttungen sind illegal. Sie sind weder genehmigt (2.1.) noch genehmigungsfähig (2.2.).

2.1. Die auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...16 und ...17 bestehenden Aufschüttungen sind nicht wirksam genehmigt worden. Insbesondere entfaltet die Baugenehmigung vom 19. Februar 2004 insoweit keine formelle Legalisierungswirkung. Denn genehmigt wurden nur die Aufschüttungen, die zur Verwirklichung des Vorhabens „Gesundheitspark" erforderlich waren und im Zusammenhang mit diesem Vorhaben vorgenommen werden sollten. Nicht genehmigt sind dagegen die - nach Aufgabe dieses Vorhabens - nunmehr isoliert und ohne Bezug zu dem ursprünglich geplanten Gesundheitspark bestehenden Aufschüttungen. Die Aufgabe des Vorhabens erfordert insofern eine vom Vorhaben „Gesundheitspark“ losgelöste rechtliche Betrachtung der auf den Grundstücken der Klägerin vorhandenen Aufschüttungen. Darüber hinaus ist nach Überzeugung der Kammer auch davon auszugehen, dass der Baugenehmigungsbescheid vom 19. Februar 2004 - unabhängig von der Frage des Erlöschens nach Art. 69 Abs. 1 BayBO - nicht wirksam ist. Denn unter der Nebenbestimmung „T0178“ erhält diese Baugenehmigung eine Pflicht des Bauherrn zum Nachweis des Ausgleichs des aufgrund der Aufschüttungen verlorengehenden Retentionsraums. Diese Nebenbestimmung ist eindeutig als „Bedingung“ bezeichnet und nach Wortlaut und Zweckbestimmung als echte Bedingung für die Wirksamkeit der Baugenehmigung i. S. v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG zu verstehen. Der Bauherr hat die in der Bedingung niedergelegte Nachweispflicht zu keinem Zeitpunkt erfüllt, insbesondere genügen die von der Gemeinde S. in seinem Auftrag vorgeschlagenen Retentionsflächen nicht den in der Nebenbestimmung „T0178“ formulierten Anforderungen. Die Gemeinde S. hat lediglich pauschal verschiedene Grundstücke als Retentionsausgleichsflächen vorgeschlagen, die von der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts Kitzingen zum Teil als völlig ungeeignet eingestuft wurden (vgl. Bl. 39 ff. der Behördenakte). Von einem „Nachweis“ der Retentionsflächen aufgrund „genauer Ermittlungen des Verlustes des Retentionsraumes“ kann daher genauso wenig die Rede sein wie von einer Herstellung des Retentionsraums „aufgrund eines durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahrens“. Mit der endgültigen Aufgabe des Vorhabens „Gesundheitspark“ kann die auf den Baubeginn bzw. die Nutzungsaufnahme bezüglich des Gesundheitsparks Bezug nehmende Bedingung auch nicht mehr eintreten. Da die Aufschüttungen bereits aus den vorgenannten Gründen formell illegal sind, kann hier offen bleiben, ob die Baugenehmigung vom 19. Februar 2004 gemäß Art. 69 Abs. 1 BayBO erloschen ist.

2.2. Die streitgegenständlichen Aufschüttungen sind auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten illegal. Die nach Aufgabe des Vorhabens „Gesundheitspark“ isoliert und ohne Bezug zu diesem Vorhaben bestehenden Aufschüttungen stehen im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans „S. Wegäcker I“, in Kraft getreten am 17. März 2004, soweit sich die Grundstücke Fl.Nrn. ...16 und ...17 im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befinden. Denn dieser setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet „Gesundheitspark“ fest. Die nunmehr isoliert und unabhängig von dem Vorhaben „Gesundheitspark“ bestehenden Aufschüttungen widersprechen daher dem Bebauungsplan, der die Bebauung mit einem Gesundheitspark vorsieht.

Allerdings bestehen Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans. Denn gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist für sonstige Sondergebiete i. S. d. § 11 BauNVO die Zweckbestimmung des Gebiets und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Über die Bezeichnung des Gebiets als Sondergebiet „Gesundheitspark“ hinaus enthält der Bebauungsplan aber keinerlei Festsetzungen über die dort zulässige Art der baulichen Nutzung. Auch wenn sich der Bebauungsplan deshalb als unwirksam erweisen sollte, fällt die materiell-rechtliche Bewertung der streitgegenständlichen Aufschüttungen jedoch nicht anders aus. Denn bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans befänden sich die Grundstücke Fl.Nrn. ...16 und ...17 (insgesamt) im Außenbereich, da sie offensichtlich außerhalb der zusammenhängenden Bebauung des Ortes S. liegen. Als „sonstiges Vorhaben“ i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB wären die Aufschüttungen in diesem Fall jedenfalls wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (natürliche Eigenart der Landschaft; Landschaftsbild) und Nr. 6 BauGB (Belange des Hochwasserschutzes) materiell illegal.

Darüber hinaus stellen die Aufschüttungen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG im festgesetzten Überschwemmungsgebiet unzulässige Erhöhungen der Erdoberfläche dar. Denn die betroffenen Grundstücke befinden sich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains. Auf die Ausnahmebestimmung des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG kommt es vorliegend schon deswegen nicht an, weil es sich hierbei um eine Ermessensvorschrift handelt (Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 78 WHG Rn. 46) und - angesichts des nicht erfolgten Nachweises über den Retentionsraumausgleich (s.o.) - keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nichtzulassung einer Ausnahme nach dieser Rechtsvorschrift vorliegend ermessenfehlerhaft ist.

Da die Aufschüttungen mithin bereits aus den vorgenannten Gründen materiell illegal sind, bedarf es keiner weiteren Erörterung, inwieweit das eingebrachte Auffüllmaterial der Belastungsklasse Z0 bzw. Z1 entspricht und welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin weist die Störerauswahl des Landratsamts keine Ermessensfehler i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO auf. Bei der Auswahl der für die Beseitigung verantwortlichen Person, genauer des Handlungs- oder Zustandsverantwortlichen, hat sich die Behörde vom Gebot der effektiven Gefahrenabwehr leiten zu lassen (Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2013, Art. 76 Rn. 179 m. w. N.). Wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet, entspricht es im Hinblick auf den unterschiedlichen Grad der Zurechenbarkeit der abzuwehrenden Gefahr regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, den Handlungs- vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris, Rn. 5). Die Klägerin ist als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke als Zustandsstörerin und kraft ihrer Stellung als Erbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Bauherrn ... S. zudem als Handlungsstörerin anzusehen. Letzteres verkennt der Klägerbevollmächtigte, wenn er vorbringt, der Beklagte habe es unterlassen zu ermitteln, welche der an den Aufschüttungen beteiligten Unternehmen als Handlungsstörer in Betracht kämen. Im Einzelnen:

Die Handlungsstörereigenschaft geht nach der Rechtsprechung des BVerwG auf den Gesamtrechtsnachfolger über (grundlegend BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - BVerwGE 125, 325; bestätigt durch BVerwG, U.v. 10.1.2012 - 7 C 6/11 - juris, Rn. 15). Handlungsstörer hinsichtlich der auf den Grundstücken Fl.Nrn. 2816 und 2817 getätigten Aufschüttungen war der verstorbene Ehemann der Klägerin als Bauherr des Vorhabens „Gesundheitspark“. Denn Handlungsverantwortlicher im Zusammenhang mit einer Beseitigungsanordnung ist derjenige, der für die Errichtung oder Änderung einer formell und materiell rechtswidrigen Anlage unmittelbar verantwortlich ist; gemäß Art. 50 Satz 1 BayBO ist dies der Bauherr (Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 163). Ihm wird das (Fehl-)Verhalten der bei der Bauausführung beteiligten Personen zugerechnet (Decker, a. a. O.). Der Bauherr war daher im vorliegenden Fall für das - ggf. auftragswidrige - Verhalten der von ihm mit der Vornahme der Aufschüttungen beauftragten Unternehmen verantwortlich, zumal die Handlungsverantwortlichkeit verschuldensunabhängig ist.

Zur Begründung der Handlungsstörereigenschaft des verstorbenen Bauherrn war daher nur erforderlich, dass die beteiligten Unternehmen von ihm tatsächlich mit der Vornahme der Aufschüttungen für das Vorhaben „Gesundheitspark“ beauftragt wurden. Daran hat die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auch hinsichtlich der Fa. ... D. GmbH keine Zweifel. Zwar hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 17. August 2013 (Bl. 293 der Behördenakte) angegeben, dass die Fa. D. nicht von ihrem verstorbenen Ehemann mit der Vornahme der Aufschüttungen beauftragt worden sei. Dabei handelt es sich aber zum einen nur um eine bloße Vermutung der Klägerin (vgl. Bl. 293 der Behördenakte: „Es kann nur so gewesen sein…“), da sie nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt in die Geschäfte ihres Ehemanns involviert war. Zum anderen ist dieses Vorbringen durch das eigene Vorbringen der Klägerin und weiteren aus der Behördenakte ersichtlichen Schriftverkehr zur vollen Überzeugung des Gerichts widerlegt. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass ihr verstorbener Ehemann die Fa. D. beauftragt hatte. Dies deckt sich mit der Bestätigung der Beauftragung durch die Fa. D. selbst (Bl. 72 und 191 der Behördenakte) sowie mit dem Vorbringen des früheren Bevollmächtigten der Klägerin im Verwaltungsverfahren, die Fa. D. „war nur berechtigt, entsprechend der Baugenehmigung Material einzubauen“ (Bl. 268 f. der Behördenakte). Die Beauftragung wird schließlich auch durch das Vorbringen der Tochter der Klägerin im Verwaltungsverfahren bestätigt, wonach „alles nur mündlich beauftragt“ worden sei (Bl. 297 der Behördenakte). Das auftragswidrige Verhalten der Fa. D. bezieht sich auch nach den Angaben der Tochter der Klägerin nur auf die Qualität des eingebrachten Materials. Hinzu kommt, dass es auch nicht lebensnah erscheint, dass die Fa. D. Aufschüttungen auf fremdem Grund ohne Auftrag vorgenommen hat, obwohl doch gerade auf diesen Grundstücken tatsächlich Aufschüttungen zur Verwirklichung des Vorhabens „Gesundheitspark“ benötigt wurden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin selbst bei einer - von der Klägerin im Schreiben vom 17. August 2013 behaupteten - bloßen Gestattung der Zwischenlagerung von Erdmaterial seinerseits aktiv auf das Geschehen Einfluss genommen und damit die Gefahrengrenze unmittelbar überschritten hätte, mithin ebenfalls als Handlungsstörer anzusehen gewesen wäre. Die Klägerin ist dementsprechend als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns als Zustands- und zugleich als Handlungsstörerin anzusehen.

Ergänzend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass die Klägerin nicht als Handlungsstörerin angesehen werden könnte, keine Ermessensfehler des Landratsamts bei der Störerauswahl ersichtlich sind. Denn die Ermittlung der an der Einbringung des Erdmaterials Beteiligten wäre mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden, so dass auch die alleinige Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsstörerin im Hinblick auf das Gebot der effektiven Gefahrenabwehr keine Ermessensfehler begründen könnte. Denn zum einen wurden die Geschäftsbeziehungen zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und den an der Einbringung des Erdmaterials beteiligten Unternehmen nach eigenen Angaben der Klägerin überwiegend nicht schriftlich festgehalten. Zum anderen kommen für die Einbringung des Erdmaterials teilweise weitere, nicht mehr zu ermittelnde Verantwortliche in Betracht, weil die getätigten Erdaufschüttungen offenbar vereinzelt auch Privatpersonen dazu veranlasst haben, dort eigenen Bauschutt abzuladen (vgl. Bl. 7 der Behördenakte). Die Inanspruchnahme der Klägerin entsprach demnach dem Gebot der effektiven Gefahrenabwehr. Das Landratsamt war demgegenüber nicht verpflichtet, alle möglicherweise in Betracht kommenden Störer zu ermitteln (vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Art. 76 Rn. 278).

4. Die Beseitigungsanordnung verstößt schließlich auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Beseitigungsverpflichtung stellt für die Klägerin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG dar. Insbesondere ergibt sich deren Unverhältnismäßigkeit nicht aus der zu Art. 14 GG ergangenen Rechtsprechung des BVerfG (B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1) über die Begrenzung der Zustandsstörerhaftung. Denn die Klägerin ist nach den obigen Ausführungen nicht nur Zustandsstörerin, sondern auch Handlungsstörerin. Auch eine entsprechende Anwendung der im vorgenannten Beschluss des BVerfG entwickelten Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer weder erforderlich noch sachgerecht. Es erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob die zur Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers im Bodenschutzrecht entwickelte verfassungsrechtliche Begrenzung auf die Beseitigung der streitgegenständlichen Aufschüttungen - bauliche Anlagen i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO - im Grundsatz übertragbar ist oder ob es insoweit nicht von vorneherein an der Vergleichbarkeit der beiden Konstellationen fehlt. Denn das BVerfG betont im vorgenannten Beschluss unter anderem die Bedeutung der Frage, welchem Risikobereich ein die Störereigenschaft begründender Umstand zuzuordnen ist. So könne sich eine Unverhältnismäßigkeit altlastenbezogener Sanierungsmaßnahmen für den Grundstückseigentümer insbesondere daraus ergeben, dass die von dem Grundstück ausgehende Gefahr aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrühre. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Denn die streitgegenständlichen Aufschüttungen wurden von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als Bauherr veranlasst und fallen damit in den Risikobereich der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Bauherrn. Der Klägerin werden daher in keiner Weise Lasten aufgebürdet, die dem Risikobereich der Allgemeinheit zuzurechnen wären.

Jedenfalls wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aber im vorliegenden Fall durch die erbrechtlichen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung hinreichend Rechnung getragen. Als Konsequenz aus der Übertragbarkeit der Handlungsverantwortlichkeit im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge ist die sich daraus für den Erben ergebende Pflichtenstellung als Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 1967 Abs. 2 BGB einzustufen (so zutreffend Joachim/Lange, ZEV 2011, 53/55). Für den Erben bestehen daher die erbrechtlichen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung nach §§ 1975 ff. BGB (Nachlassverwaltung bzw. -insolvenz; Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB), wodurch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für den Fall des Übergangs der Handlungsverantwortlichkeit kraft erbrechtlicher Universalsukzession genüge getan ist (so auch Palme, NVwZ 2006, 1130/1133; vgl. auch Joachim/Lange, ZEV 2011, 53/56 und 59; Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand September 2013, § 100 WHG Rn. 132). Einer Übertragung der Grundsätze der Rechtsprechung des BVerfG über die Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit bedarf es für den hier gegebenen Fall der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge daher nicht.

Dass vorliegend eine Haftungsbeschränkung nach erbrechtlichen Vorschriften im vg. Sinne besteht bzw. die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat die Klägerin weder vorgetragen noch liegen sonst irgendwelche Anhaltspunkte vor.

Nach alldem ist die Beseitigungsanordnung auch unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts der Klägerin und des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als rechtmäßig anzusehen. Die Klägerin ist daher nicht in eigenen Rechten verletzt.

5. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen abfallrechtlichen Rekultivierungsanordnung, die im Jahre 2005 gegenüber dem - inzwischen verstorbenen - Ehemann der Klägerin ergangen war.

2

Auf dem Deponiegelände, Fl.Nr. ... der Gemarkung K., das bis in das Jahr 2007 im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemanns stand, wurden schon vor Beginn der 1970er Jahre und in den dann folgenden Jahren mit behördlicher Genehmigung durch die Firma P. Abfälle unterschiedlichen Herkommens abgelagert. Auf Antrag des Ehemanns der Klägerin genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2005 eine geringfügige Restverfüllung der Deponie über das natürliche Geländeniveau hinaus und die anschließende Oberflächenabdichtung entsprechend den vorgelegten Plänen. Für den Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen setzte die Beklagte eine Frist bis 31. Dezember 2007; bei Nichterfüllung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € zur Zahlung fällig. Dieser auf § 31 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG gestützte Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

3

Die Klägerin und ihr Ehemann verkauften mit notarieller Urkunde vom 18. Juli 2007 das Deponiegrundstück an Herrn I.. Die Verkäufer traten - "soweit gesetzlich zulässig" - die Rechte aus dem Bescheid vom 21. Februar 2005 (Restverfüllung der Deponie) an den Käufer ab, der seinerseits sich verpflichtete, die Verkäufer vor jeder Inanspruchnahme aus dem vorbezeichneten Bescheid freizustellen. Am 14. Oktober 2007 verstarb der Ehemann der Klägerin. Verhandlungen zwischen dem Käufer I., gegen den wegen fahrlässigem Umgang mit gefährlichen Abfällen bereits Strafbefehle ergangen waren, und der Beklagten über den Abschluss der Deponie und die Aufbringung der Oberflächenabdichtung führten nicht zum Erfolg. Mit Bescheid vom 10. November 2008 drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € an, falls sie der im Bescheid vom 21. Februar 2005 angeordneten Pflicht zur Oberflächenabdichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides nachkomme. Zur Begründung verwies die Beklagte u.a. darauf, die Klägerin sei als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns und damit als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Pflichten aus dem Grundverwaltungsakt eingetreten. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag untersagte die Beklagte dem Käufer der Deponie die Lagerung und Ablagerung weiterer Abfälle auf dem Deponiegrundstück und verpflichtete ihn zugleich, die Aufbringung der Oberflächenabdichtung durch die Klägerin zu dulden.

4

Die gegen den Bescheid vom 10. November 2008 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abwiesen, da Rechte und Pflichten aus dem Betrieb der Deponie - insbesondere auch aus dem Grundverwaltungsakt vom 21. Februar 2005 - kraft Erbfolge auf die Klägerin übergegangen seien. Auf deren Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das Ersturteil abgeändert und den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2008 aufgehoben, weil die Klägerin zu keiner Zeit Betreiberin der Deponie gewesen sei. Betreiber der Deponie sei nach dem Erwerb des Grundstücks Herr I. geworden. Auch als Erbin könne die Klägerin nicht in Anspruch genommen werden, weil die bestandskräftige Verpflichtung zur Rekultivierung des Deponiegrundstücks zu Lebenszeiten des Ehemanns "auf den Käufer I. als letzten Betreiber der Deponie übergegangen (sei), so dass die Planung und Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen nicht mehr der Erbmasse unterfallen konnten".

5

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor: Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Ehemanns der Klägerin werde durch die Übertragung des Deponiegrundstücks nicht berührt. Eine Pflichtenübernahme durch den unzuverlässigen Erwerber sei von der Beklagten nicht genehmigt worden. Könnte der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Deponie seine Verpflichtungen ohne Mitwirkung der Genehmigungsbehörde zivilrechtlich mit befreiender Wirkung auf Dritte übertragen, würde das normative Zuverlässigkeitskriterium vollständig umgangen. Der Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Deponiegrundstück sei zudem nicht durch ein faktisches Betreiben der Deponie zum Träger der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung geworden. Diese Pflicht sei bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin verblieben. Als dessen Rechtsnachfolgerin sei sie für die Oberflächenabdeckung und Rekultivierung verantwortlich. An der bestandskräftigen Grundverfügung müsse sie sich festhalten lassen.

6

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Berufungsurteil. Wenn man davon ausgehe, dass eine Einzelrechtsnachfolge in Rechte und Pflichten der Genehmigung durch den notariellen Vertrag nicht möglich sei, was zur Voraussetzung hätte, dass es sich um höchstpersönliche Rechte und Pflichten handle, so sei konsequenterweise auch eine erbrechtliche Rechtsnachfolge ausgeschlossen. Die Klägerin sei zudem zu keiner Zeit Betreiberin der Deponie gewesen. Auch sei sie nicht als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns in dessen öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung eingetreten, weil diese Pflichten bereits zuvor auf den Erwerber der Deponie übergegangen seien. Im Übrigen erlöschten höchstpersönliche Rechte und Pflichten mit dem Tod des Betroffenen; eine erbrechtliche Rechtsnachfolge habe auch deswegen nicht stattfinden können.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht äußert sich im Wesentlichen wie folgt: Öffentlich-rechtliche Nachsorgepflichten eines Deponiebetreibers könnten durch Veräußerung des Grundstücks nicht auf Dritte übergehen. Dagegen seien Nachsorgepflichten im Wege der erbrechtlichen Universalsukzession übergangsfähig. Der Erwerber einer Deponie könne aber als faktischer Betreiber neben dem Veräußerer in Anspruch genommen werden. Insoweit fehle die erforderliche Ermessensausübung der Beklagten zur Bestimmung des Pflichtigen.

Entscheidungsgründe

8

Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (1.). Da das Urteil sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (2.), ist es unter Zurückweisung der Berufung aufzuheben.

9

1. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, weil es unter Verstoß gegen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu entnehmende sicherheits- und ordnungsrechtliche Wertungen zur Rechtsnachfolge angenommen hat, dass die gegenüber dem früheren Inhaber der Deponie mit Bescheid vom 21. Februar 2005 bestandskräftig angeordnete Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung bereits zu dessen Lebzeiten auf den Erwerber des Deponiegrundstücks übergegangen sei und damit "der Erbmasse" nicht mehr habe "unterfallen" können mit der weiteren Folge, dass auch die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in diese Verpflichtung nicht habe eintreten können. Die angegriffene Zwangsgeldandrohung ist jedoch rechtmäßig. Denn die Klägerin ist infolge des Erbfalls in die durch den Grundbescheid vom 21. Februar 2005 bestandskräftig festgelegte Pflichtenstellung des Erblassers eingerückt.

10

a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, die Übertragung der Rekultivierungsverpflichtung aus dem Bescheid vom 21. Februar 2005 durch Rechtsgeschäft auf Herrn I. sei wirksam und befreie den ursprünglich Verpflichteten, sieht das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine solche befreiende Pflichtenübertragung ohne behördliche Beteiligung bewusst nicht vor. Ein solcher gesetzlicher Rechtsnachfolgetatbestand wäre aber neben der Übergangsfähigkeit der Pflicht erforderlich, um die Singularsukzession in eine durch Verwaltungsakt konkretisierte Ordnungspflicht wirksam werden zu lassen. Die befreiende Übertragung öffentlich-rechtlicher Ordnungspflichten durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung der zuständigen Behörde ist ansonsten ausgeschlossen (vgl. Martens, in: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1985, S. 301; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E S. 353 Rn. 126; Ossenbühl, Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995 S. 38; Stadie, DVBl 1990, 501 <506>). Die gegenteilige Auffassung würde es etwa - entgegen der § 415 BGB zu entnehmenden Wertung - einem Deponiebetreiber ermöglichen, sich durch Veräußerung seines Betriebs der ihm gegenüber bereits bestandskräftigen abfallrechtlichen Verpflichtungen auf Kosten der Allgemeinheit zu entledigen, indem er - wie hier - der Behörde einen unzuverlässigen und möglicherweise nicht oder weniger leistungsfähigen Rechtsnachfolger aufdrängt.

11

Zwar mag ein entsprechender Vertrag zwischen dem Deponieinhaber und einem Dritten auch bei Pflichten aus Verhaltensverantwortlichkeit gültig sein, wenn - wie hier - die konkrete Verpflichtung nicht höchstpersönlich ist, sondern eine vertretbare Handlung zum Gegenstand hat, also übergangsfähig ist (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325, Rn. 26 - 28 = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5); die sachgerechte Erfüllung durch den Dritten mag dann die Verpflichtung gegenüber der Behörde zum Erlöschen bringen. Das zivilrechtliche Rechtsgeschäft als solches - ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung - kann aber aus den oben genannten Gründen keine befreiende Pflichtenübertragung bewirken; der ursprünglich Verpflichtete behält diese Stellung vielmehr - wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend dargelegt hat - jedenfalls bis zur Erfüllung der Pflicht.

12

b) Nichts anderes gilt, wenn die vertragliche Übertragung der Deponiegenehmigung insgesamt auf Herrn I. in den Blick genommen wird. Diese ist ohne behördliche Mitwirkung (etwa im Wege einer Änderungsgenehmigung) ebenfalls nicht wirksam. Das ergibt sich, abgesehen von dem fehlenden gesetzlichen Nachfolgetatbestand, überdies aus den dieser Genehmigung gemäß §§ 31, 32 KrW-/AbfG jedenfalls auch anhaftenden personalen Elementen, die der Annahme einer Übergangsfähigkeit entgegenstehen (Erfordernis der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit, der Sachkunde etc., vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, § 19 DepVO sowie Hellmann-Sieg, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 32 Rn. 58). Diese gesetzliche Wertung wird bestätigt durch § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG, der lediglich gestattet, sich bei der Führung der Deponie der Hilfe eines Dritten zu bedienen, die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten davon aber unberührt lässt.

13

c) Ein befreiender Pflichtenübergang von dem Ehemann der Klägerin als dem Inhaber der Deponiegenehmigung auf den Käufer I. kann auch nicht mit dem Hinweis auf dessen Stellung als "faktischer Betreiber" (vgl. dazu Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 B 12.10 - UPR 2010, 452 Rn. 17) tragfähig begründet werden. Ein solcher illegaler, lediglich faktischer Betrieb einer Deponie hat nur zur Folge, dass neben dem ursprünglichen legalen Betreiber auch der neue faktische Betreiber - grundsätzlich jeweils für den eigenen "Ablagerungsbeitrag" - verantwortlich wird (vgl. Urteil vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 5.07 - BVerwGE 129, 93 Rn. 22 = Buchholz 451.221 § 16 KrW-/AbfG Nr. 2). Durch die lediglich faktische Fortführung einer Deponie wird der ursprüngliche Betreiber jedenfalls nicht von einer bestandskräftig festgestellten Ordnungspflicht befreit.

14

2. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Androhung eines Zwangsgelds gegen die Klägerin ist nicht zu beanstanden.

15

a) Die mit dem Zwangsmittel durchzusetzende Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung der Deponie aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 2005 ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen. Eine solche vertretbare Handlung ist - auch wenn sie aus Verhaltensverantwortlichkeit herrührt - übergangsfähig. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn. 26 - 28) zur Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten im Einzelnen dargelegt; daran wird festgehalten. Für die Rechtsnachfolge in durch bestandskräftigen Bescheid konkretisierte Pflichten gelten die dortigen Erwägungen erst recht. Mit den erbrechtlichen Vorschriften zur Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922, 1967 BGB) liegt auch der erforderliche gesetzliche Übergangstatbestand vor. Auch das hat der Senat in dem Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn 24 f.) bereits - hinsichtlich konkretisierter Ordnungspflichten in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung (Martens, a.a.O. S. 301; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 12 Rn. 168 m.w.N.) - entschieden (vgl. auch Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 <108 f.> = Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 4). Es spricht nichts dagegen, die Gesamtrechtsnachfolge in vertretbare Ordnungspflichten zu bejahen, wenn deren Erfüllung durch Dritte im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zweifellos zulässig ist (vgl. Stadie, a.a.O. S. 504). Ob die Klägerin "faktische Betreiberin" der Deponie geworden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

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b) Demgegenüber war - wie die Beklagte zutreffend erkannt hat - die Zwangsgeldandrohung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 2005 wegen ihres auf den Adressaten bezogenen subjektiven Beugecharakters höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht übergangsfähig (vgl. Stadie, a.a.O. S. 504 ). Sie musste daher gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Grundverfügung unter erneuter Fristsetzung wiederholt werden. Fehler sind der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen. Verwaltungsvollstreckungsrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsgeldandrohung nach bayerischem Landesrecht hat die Klägerin nicht erhoben; das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die "allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des BayVwZVG für eine Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Klägerin erfüllt" sind.

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c) Die Klägerin kann die ihr obliegende Verpflichtung auch rechtlich und tatsächlich erfüllen, denn die Beklagte hat den jetzigen Grundstückseigentümer zur Duldung verpflichtet.

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d) Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob der angefochtene Bescheid unter Ermessensfehlern leidet, aus diesem Grund rechtswidrig und deshalb vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden ist. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses nicht der Fall.

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Dass die Beklagte bei dem Erlass der Zwangsgeldandrohung gegenüber der Klägerin die Inanspruchnahme des Käufers des Deponiegrundstücks als weiteren Störer nicht erkennbar in Erwägung gezogen hat, begründet keinen Ermessensfehler. In der vorliegenden Fallkonstellation geht es nicht um die Auswahl unter mehreren Verantwortlichen zur effektiven Gefahrenbeseitigung. Denn bei Erlass des (bestandskräftigen) Grundverwaltungsakts im Jahre 2005, konnte die Beklagte nur auf den Ehemann der Klägerin zugreifen. Ist die Heranziehung eines Verantwortlichen bestandskräftig angeordnet worden, steht ihrer Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung nicht entgegen, dass zwischenzeitlich ein weiterer Verhaltensverantwortlicher hinzugetreten ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Inanspruchnahme des potentiellen "neuen" Pflichtigen angesichts seiner auch der Behörde bekannten Leistungsunfähigkeit und Unzuverlässigkeit sowie seines im Vergleich zu dem Rechtsvorgänger geringfügigen Verursachungsbeitrags nicht ernsthaft in Betracht kommt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.