Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Feb. 2014 - 3 K 13.998

published on 13/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Feb. 2014 - 3 K 13.998
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier mit Weinreben bestockter Grundstücke. Die Parteien streiten um die Weinabgabe nach dem Bayer. Weinabsatzförderungsgesetz.

Mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 2002 kaufte die Klägerin die Weinbergsflächen Fl.-Nrn. 1... und 2... der Gemarkung I. Nach Ziffer IV.1. des Kaufvertrages gehen der Besitz, die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten mit Wirkung vom 31. Dezember 2002 auf die Klägerin über; gemäß Ziffer IV.2. des Kaufvertrages bestehen keine Pachtverhältnisse.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003, beim Landwirtschaftsamt ... eingegangen am 8. Dezember 2003, überschrieben mit „Änderungsmeldungen zum Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei“, übermittelte die Klägerin den Kaufvertrag vom 30. Dezember 2002 und zwei Formblätter „Änderungsmeldung zum Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei für das Jahr 2003“. Hierin ist für die beiden genannten Grundstücke unter der Rubrik „Eigentums- und Nutzungsverhältnisse“ Kauf angegeben; zudem wurde unter der Rubrik „Die Rebfläche wurde bisher bewirtschaftet von“ angegeben: „Weingut G., Inh. ..., für ...“. Hierzu findet sich in den Änderungsmeldungen die in roter Farbe eingetragene Betriebsnummer des Weinguts G. und die Bemerkung: „bestätigt durch ...“. Im Schreiben vom 3. Dezember 2003 teilte die Klägerin zudem mit: „Aufgrund der steilen Hanglage und der Trockenheit dieses Jahres planen wir konkrete Maßnahmen der Bodenverbesserung“.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 teilte die Klägerin der Bayer. Landesanstalt für Weinbau- und Gartenbau mit, dass die Unternehmertätigkeit derzeit ruhe. Im Jahr 2011 habe die Klägerin weder Trauben geerntet noch Wein erzeugt. Künftiger Schriftverkehr sei bis zur Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit Ende 2012 an die Privatadresse des Unterzeichners in H., ...-straße ... zu richten. Das Schreiben ist vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 übermittelte die Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau dem Beklagten zwei Auszüge aus dem Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei bezüglich der beiden klägerischen Grundstücke für die Abgabe für den deutschen Weinfonds 2012 und für die Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG für 2012.

Mit Bescheid vom 20. März 2012, adressiert an ... GmbH, ...-straße ... H., erhob der Beklagte von der Klägerin eine Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG in Höhe von 96,65 EUR für insgesamt 5.523 m² Rebfläche.

Zudem erhob der Beklagte von der Klägerin eine Abgabe zum deutschen Weinfonds für das Jahr 2012 in Höhe von 37,00 EUR.

Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2012 Widerspruch mit der Begründung, die Klägerin produziere und vermarkte keinen Wein; zudem sei der Markt H. nicht zuständig. Bis zum 31. Januar 2012 seien die Rebflächen durch das Weingut G., I. bewirtschaftet worden, seit dem 1. Februar 2012 durch Herrn S.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 wies das Landratsamt Aschaffenburg die Widersprüche der Klägerin zurück und begründete dies damit, die örtliche Zuständigkeit richte sich nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, da sich zumindest eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO der Klägerin im Markt H. befunden habe. Da gemäß dem Schreiben vom 6. Dezember 2011 der Schriftverkehr über die Privatanschrift des Geschäftsführers habe erfolgen sollen, könne davon ausgegangen werden, dass sich zu diesem Zeitpunkt der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und somit eine Betriebsstätte der Klägerin in H. befunden habe. Grundlage für die Höhe der Abgaben für das Jahr 2012 sei der Besitzstand zum 31. Dezember 2011. Die Abgabepflicht bestehe auch für Grundstücke, die vorübergehend nicht bestockt seien und auf denen ein Wiederbepflanzungsrecht existiere.

II.

Am 4. März 2013 erhob die Klägerin unter dem Az. W 3 K 13.191 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg gegen die Bescheide über die Festsetzung der Abgabe für den deutschen Weinfonds und der Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG vom 20. März 2012 und beantragte sinngemäß,

die Bescheide vom 20. März 2012 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2013 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 trennte das Gericht vom Verfahren Az. W 3 K 13.191 das Klagebegehren hinsichtlich der Abgabe nach dem Bayer. Weinabsatzförderungsgesetz ab und führte dieses Begehren unter dem vorliegenden Az. W 3 K 13.998 fort.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 wurde der Freistaat Bayern zum Verfahren beigeladen.

Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin aus, der Bescheid sei von der nicht zuständigen Wohnsitzgemeinde des Geschäftsführers erlassen worden. Die Privatwohnung des Geschäftsführers begründe keine Betriebsstätte. Die geschäftliche Oberleitung des Unternehmens sei ausschließlich in R. ausgeübt worden. Telefon-, Schriftverkehr und Internet sei ausschließlich von R. ausgeführt worden. Die Geschäftstätigkeit sei wegen Umbaumaßnahmen in R. im Jahr 2012 eingeschränkt gewesen; bis auf den Schriftverkehr mit der Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau seien alle anderen Geschäftsvorfälle ausschließlich in R. bearbeitet worden, auch wenn das dortige Büro im Jahr 2012 nicht jeden Tag besetzt gewesen sei. Abgabepflichtig sei der Pächter/Bewirtschafter von Weinbaugrundstücken und nicht der Eigentümer. Das Grundstück Nr. 1... sei vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 an das Weingut G. verpachtet und von diesem bewirtschaftet worden, ab dem 1. Januar 2012 vom neuen Pächter S. Das Grundstück Fl.-Nr. 2... sei vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2012 vom Weingut G. und ab dem 1. Januar 2013 von S. bewirtschaftet worden. Für beide Grundstücke habe die Klägerin zum 1. Januar 2003 vom Vorbesitzer den bestehenden Bewirtschaftervertrag übernommen. Die Klägerin habe beide Weinberge nie selbst bewirtschaftet oder der Landesanstalt eine Bewirtschaftung angezeigt. Offensichtlich falsche Eintragungen in der Weinbaukartei aufgrund unzutreffender Änderungsmeldungen Dritter seien nicht Gegenstand einer sachgerechten Entscheidung. Entscheidungsrelevant könne die mutmaßliche Fälschung der Weinbaukartei durch Dritte sein. Der Meldepflicht sei derjenige Weinbaubetrieb nachzukommen, der die zum 1. Januar 2003 erworbenen Flurstücke vorher und nachher gepachtet und bearbeitet habe. Dass die Daten der Weinbaukartei ab dem 1. Januar 2003 gefälscht worden seien, sei der Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau bekannt.

Der Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der neue Pächter S. habe sich für die Rebfläche Fl.-Nr. 1... erst mit Schreiben vom 1. Februar 2012, für Fl.-Nr. 2811 erst mit Schreiben vom 15. April 2013 zur Eintragung in die Weinbaukartei gemeldet. Maßgeblich seien für das streitgegenständliche Jahr 2012 jedoch die Bewirtschafterverhältnisse der Weinbaukartei zum 31. Dezember 2011. Am 9. Dezember 2003 sei hinsichtlich der Rebflächen Fl.-Nrn. 1... und 2... aufgrund von Änderungsmeldungen der Bewirtschaftungswechsel vom Betrieb des Herrn ... O., G., I., auf den Betrieb der Klägerin in die Weinbaukartei eingetragen worden. Vom Betrieb der G. OHG lägen keinerlei Änderungsmeldungen zur Weinbaukartei vor. Da die Klägerin seit 2003 keine weiteren Änderungsmeldungen erstattet habe, müsse sie mutmaßlich unrichtige Angaben in der Weinbaukartei gegen sich gelten lassen, zumal die Klägerin seit 2003 über Jahre hinweg die Weinfondsabgaben widerspruchslos bezahlt habe. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin zur Abgabe entsprechender Änderungsmeldungen gesetzlich verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe zwei Änderungsmeldungen, eingegangen am 8. Dezember 2003, abgegeben, wonach unter Vorlage des Kaufvertrages vom 30. Dezember 2002 beide Grundstücke durch die Klägerin erworben worden seien. Zudem sei in den Änderungsmeldungen vermerkt worden, von wem die Rebflächen bisher bewirtschaftet worden seien. Es befinde sich ein roter Bearbeitungsvermerk der seinerzeitigen Sachbearbeiterin auf den Änderungsmeldungen, dass die Angaben zur Bewirtschaftungsübernahme durch die Klägerin von der Firma O. so bestätigt worden seien. Die Klägerin selbst habe die Übernahme der Bewirtschaftung unter Vorlage der Kaufvertragskopie angezeigt, von Falschangaben der Firma O. könne keine Rede sein.

Die Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau nahm für den Beigeladenen unter Vorlage von Kopien aus den Betriebsakten der Klägerin dahingehend Stellung, die Klägerin selbst habe der damals zuständigen Regierung von Unterfranken den Bewirtschaftungswechsel auf sich selbst angezeigt; daraufhin sei die Klägerin als Bewirtschafterin in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei eingetragen worden. In der Betriebsakte der Firma O. sei nur ein Bearbeitungsvermerk der seinerzeitigen Sachbearbeiterin enthalten, dass die beiden Grundstücke von der Klägerin bewirtschaftet werden würden. Die Änderungsmeldungen der Klägerin, eingegangen am 8. Dezember 2003, hätten den Grundstückserwerb durch die Klägerin angezeigt und zudem darauf hingewiesen, dass die Rebflächen bisher von der Firma Weinbau G. bewirtschaftet worden seien. Nach einem Bearbeitungsvermerk der seinerzeitigen Sachbearbeiterin seien die Angaben zur Bewirtschaftungsübernahme durch die Klägerin von der Firma O. bestätigt worden. Bei dieser Sachlage könne von Falschangaben der Firma O. keine Rede sein. Vielmehr habe die Klägerin selbst die Übernahme der Bewirtschaftung angezeigt. Zudem habe die Klägerin seit 2003 über Jahre hinweg die Abgaben widerspruchslos gezahlt. Entscheidungserheblich für die Abgaben für das Jahr 2012 sei nur der Stand der Weinbaukartei zum Jahresende 2011.

Die Parteien verzichteten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landratsamts Aschaffenburg und den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 13.191, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 20. März 2012 über die Festsetzung einer Abgabe nach Art. 1 des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes für das Jahr 2012 in Höhe von 96,65 EUR i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Aschaffenburg vom 25. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angegriffene Bescheid erweist sich als formell rechtmäßig, insbesondere ist er zu Recht vom Beklagten als zuständiger Behörde erlassen worden.

Der beklagte Markt H. ist für die Erhebung der Abgabe sachlich zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (BayWeinAFöG) vom 24. Juli 2001 (GVBl. 2001, 346). Hiernach erheben die Gemeinden zur besonderen Förderung des Absatzes von Wein, der in Bayern aus dort gewachsenen Trauben erzeugt wurde, zugleich mit der Abgabe für den deutschen Weinfonds eine Abgabe, die dem Freistaat Bayern zufließt. Die Erhebung gehört zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden.

Die nach Art. 1 Abs. 3 BayWeinAFöG erlassene Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (AVBayWeinAFöG) vom 11. März 2002 (GVBl. 2002, 126), zuletzt geändert durch § 6 Verordnung vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 220), regelt in ihrem § 1, dass bei der Erhebung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz § 29 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 2005 (GVBl. 1995, 667), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2012 (GVBl. S. 483), entsprechend anzuwenden ist. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird die Abgabe von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben. Aus diesen Vorschriften ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Beklagten.

Entgegen der Meinung der Klägerin ist der beklagte Markt H. auch örtlich für die Erhebung der Abgabe zuständig.

Nach Art. 185a Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl EG Nr. L 299, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndDVO (EU) 52/2013 vom 22. Januar 2013 (ABl EG Nr. L 20, S. 44) - Verordnung über die einheitliche GMO -, führen die Mitgliedstaaten eine Weinbaukartei, die aktuelle Informationen über das Produktionspotential enthält. Dabei stellen gemäß Art. 194a Verordnung über die einheitliche GMO die Mitgliedstaaten bezüglich des Weinsektors sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren, die sich auf Flächen beziehen, mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem („InVeKoS“) in verschiedenen im Einzelnen genannten Beziehungen kompatibel sind. Hierunter fällt auch die Führung der Weinbaukartei, da sie sich auf Rebflächen bezieht.

Auf dieser Grundlage hat der Bundesgesetzgeber die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3194), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2012 (eBAnz 2011, AT 144 V 1) (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV) erlassen und in dessen § 2 Abs. 1 geregelt, dass - soweit (wie im vorliegenden Fall) nichts anderes bestimmt ist - für die Durchführung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes zuständig sind, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 InVeKoSV ist u. a. bei Körperschaften die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

Mit dem Verweis auf die nach Landesrecht zuständige Stelle des Betriebssitzes bzw. der Geschäftsleitung ist Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG anwendbar, wonach örtlich zuständig in Angelegenheiten die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.

Dies ist im vorliegenden Fall der Markt H. Denn der Betriebssitz der Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides im Bezirk des Beklagten. Zwar hatte die Klägerin ihren Betriebssitz zuvor in R. gehabt; allerdings hat sie mit Schreiben vom 6. Dezember 2011, unterzeichnet vom vertretungsberechtigten Gesellschafter der ... GmbH, Z., mitgeteilt, dass „unsere Unternehmenstätigkeit“ derzeit „ruht“. „Künftigen Schriftverkehr richten Sie - mit angemessenen Fristen - bis zur Wiederaufnahme unserer Geschäftstätigkeit Ende 2012 bitte an die Privatadresse des Unterzeichners in H., ...-straße ...“. Mit diesem Schreiben hat die Klägerin klargestellt, dass derzeit das Unternehmen ... GmbH nicht in R., sondern in H. betrieben wird. Hieran muss die Klägerin sich festhalten lassen. Ihr Vorbringen im Gerichtsverfahren, die geschäftliche Oberleitung sei ausschließlich in R. ausgeübt worden, die dortige Geschäftstätigkeit sei zwar eingeschränkt gewesen, aber ausgeübt worden, kann nicht berücksichtigt werden. Denn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 25.02.2013), auf den das Gericht bei Anfechtungsklagen abzustellen hat, hat die Klägerin, die zuvor auf ihr Schreiben vom 6. Dezember 2011 hingewiesen worden war, lediglich mit Schreiben vom 15. Februar 2013 unsubstantiiert bestritten, dass sich die geschäftliche Leitung in H. und nicht in R. befindet. Konkrete Ausführungen, warum entgegen dem Schreiben vom 6. Dezember 2011 nun doch eine unternehmerische Tätigkeit in R. stattfinde, waren in dieser Mitteilung nicht enthalten. Somit muss sich die Klägerin an ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2011 festhalten lassen und der Beklagte hat zu Recht seine örtliche Zuständigkeit angenommen. Zudem ist auch im Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar geworden, warum die Klägerin nun der eigenen Auskunft im Schreiben vom 6. Dezember 2011 widerspricht.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG für Fl.Nrn. 1... und 2... der Gemarkung I. für das Jahr 2012 abgabepflichtig.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayWeinAFöG erheben die Gemeinden zur besonderen Förderung des Absatzes von Wein, der in Bayern aus dort gewachsenen Trauben erzeugt wurde, eine Abgabe, die dem Freistaat Bayern zufließt. Nach Art. 1 Abs. 2 BayWeinAFöG sind abgabepflichtig die selbstbewirtschaftenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen, sofern diese jeweils - wie im vorliegenden Fall - mehr als 5 Ar umfassen. Nach dem gemäß Art. 1 Abs. 3 BayWeinAFöG i. V. m. § 1 AVBayWeinAFöG entsprechend anzuwendenden § 29 Abs. 1 BayWeinRAV wird die Abgabe von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BayWeinRAV übersendet die zur Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle den Gemeinden jeweils zum Ende des Kalenderjahres einen Auszug des Rebflächenverzeichnisses der Weinbaukartei als Berechnungsgrundlage für die Abgabe. Zuständige Stelle in diesem Sinne ist gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 8. April 2003 (GVBl. 2003, 293), zuletzt geändert durch § 1 Verordnung vom 13. Dezember 2011 (GVBl. 2011, 717) (EG-Ausführungsverordnung - Landwirtschaft - AV-EG-ELF) u. a. für die Einrichtung und Führung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau.

Die in § 29 Abs. 2 BayWeinRAV getroffene Regelung beinhaltet eine Konkretisierung von Art. 1 Abs. 2 BayWeinAFöG dahingehend, dass der Abgabeschuldner die Person des Bewirtschafters der im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei registrierten Betriebsfläche ist ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die Rebfläche steht (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 25.5.1998 - 2 K 1133/97.NW - juris zur inhaltsgleichen Vorschrift in Rheinland-Pfalz).

Dies bedeutet, dass abgabepflichtig derjenige ist, der für die entsprechenden Rebflächen im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei eingetragen ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Klägerin, die diese Eintragung unabhängig von deren Richtigkeit im Abgabeverfahren gegen sich gelten lassen muss.

Aber selbst wenn die Klägerin im Rechtsstreit um die Abgabe selbst einen Anspruch auf Überprüfung des Inhalts des Rebflächenverzeichnisses der Weinbaukartei hätte, könnte ihr dies nicht weiterhelfen. Denn die Klägerin selbst hat die Meldung, aufgrund welcher sie als Bewirtschafterin der Rebflächen in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei eingetragen worden ist, abgegeben. Dies muss sie gegen sich gelten lassen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Auf der Grundlage von Art. 108 Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 29. April 2008 (ABl EG L 418 vom 6.6.2008, S. 1), außer Kraft getreten zum 31. Juli 2009, wonach bestimmte Mitgliedstaaten eine Weinbaukartei führen, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotential enthält, bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl EG L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in ihrem Art. 3 Abs. 1a, dass in der Weinbaukartei u. a. eine Angabe über den Betriebsinhaber enthalten sein muss. Betriebsinhaber in diesem Sinne ist gemäß Art. 2a VO (EG) Nr. 436/2009 eine natürliche oder juristische Person …, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft … befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaftet. Nach Art. 4 Satz 2 VO (EG) Nr. 436/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten die tägliche Aktualisierung der Weinbaukartei nach Maßgabe der jeweils eingehenden Angaben. Auf dieser Grundlage bestimmt § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (WeinG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I 2011, 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2011, 3044), dass durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird, dass und in welcher Weise die Rebflächen des Betriebes zu melden sind. Die auf dieser Grundlage erlassene Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I 2002, 1624), zuletzt geändert durch Art. 2 VO vom 19. Juli 2011 (BGBl. I 2011, 1514), bestimmt in ihrem § 29 Abs. 3 Nr. 2, dass die Landesregierungen zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder von aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise u. a. die Rebflächen des Betriebes zu melden sind. Hierauf stützt sich § 12 Abs. 2 BayWeinRAV, wonach zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der zuständigen Stelle Änderungen bezüglich der Gesamtrebfläche und der Ertragsrebfläche des Betriebes mitzuteilen sind. Zuständige Stelle in diesem Sinne ist gemäß § 7 Abs. 1 AV-EG-ELF die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau; diese ist zuständig u. a. für den Vollzug und die Überwachung der Einhaltung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Vorschriften über die Einrichtung und Führung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei.

Aus diesen Vorschriften, insbesondere aus Art. 12 Abs. 2 BayWeinRAV, wird deutlich, dass die Weinbaubetriebe eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der erforderlichen Eintragungen in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei haben; diese Mitteilungen werden in die Weinbaukartei eingetragen.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 „Änderungsmeldungen zum Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei“ abgegeben und damit deutlich gemacht, dass sie selbst die Bewirtschaftung der Rebflächen übernommen hat. Denn in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei ist, wie oben ausgeführt, derjenige einzutragen, der die Rebflächen bewirtschaftet. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin zwei Formblätter „Änderungsmeldung zum Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei für das Jahr 2003“ vorgelegt und unter der Rubrik „Eigentums- und Nutzungsverhältnisse“ die Möglichkeit „Kauf“ angekreuzt. Angaben zu einer vom Eigentum abweichenden Bewirtschaftung hat die Klägerin nicht gemacht. Unter der Rubrik „Die Rebfläche wurde bisher bewirtschaftet von“ hat die Klägerin das Weingut G. angegeben.

Diese Angaben hat die Klägerin mit der Vorlage des Kaufvertrages vom 30. Dezember 2002 untermauert, nach dessen Ziffer IV.2. Pachtverhältnisse nicht bestehen. Von eventuell bestehenden Bewirtschaftungsverträgen ist hier nicht die Rede. Zudem hat die Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 mitgeteilt, dass sie konkrete Maßnahmen der Bodenverbesserung plane. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass sie die Rebflächen in Eigenregie bewirtschaften wollte. Eine Kontrolle durch die damals zuständige Regierung von Unterfranken ergab die - richtige - Bestätigung durch das Weingut G., O., dass die Rebflächen „bisher“ von diesem Weingut bewirtschaftet worden sind. Anlass für die Frage, ob dieses Weingut die Rebflächen auch künftig bewirtschaften werde, hatte die Regierung von Unterfranken auf der Grundlage der eindeutigen Angaben der Klägerin zu dieser Frage nicht. Von einer Fälschung der Weinbaukartei, wie sie die Klägerin in den Raum stellt, kann bei dieser eindeutigen Sachlage nicht die Rede sein. Zudem hat die Klägerin in den Folgejahren die Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG bezahlt und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Inhalt der Weinbaukartei korrekt ist.

Mit ihrem Argument, der Inhalt der Weinbaukartei sei falsch, deshalb sei sie nicht abgabepflichtig, kann die Klägerin daher nicht durchdringen. Sie muss ihre eigenen Angaben gegen sich wirken lassen.

Der Bescheid vom 20. März 2012 ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG verfassungswidrig wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2011 (3 C 4/11 - juris) festgestellt hat, ist die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die nach Rheinland-Pfälzischem Landesrecht auf der Grundlage von § 46 WeinG von Winzern zusätzlich zur Abgabe für den deutschen Weinfonds erhoben wird, verfassungs- und europarechtskonform. Diese Abgabe entspricht derjenigen nach Art. 1 BayWeinAFöG, so dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, B. v. 13.12.2002 - 2 BvR 1186/12 n. v.).

Damit erweist sich der angegriffene Bescheid vom 20. März 2012 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Aschaffenburg vom 25. Februar 2013 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 24/11/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den von der Beklagten nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) festgesetzten Abgaben für den Deutschen Wei
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Annotations

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.

(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.

(3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1.
die
a)
Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Stützungsregelung,
b)
in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission,
c)
Bekanntmachung der in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Hanfsorten,
2.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,
3.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannte Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass und in welcher Weise

1.
Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wiederzubepflanzen oder Reben neu anzupflanzen, sowie erfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den zuständigen Behörden zu melden sind,
1a.
Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt oder die entsprechend Artikel 71 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gerodet worden sind, und deren Umfang den zuständigen Behörden zu melden sind,
2.
die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine zu melden sind,
3.
Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu melden sind; dabei können für Bestandsmeldungen, auch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere Untergliederungen und Angaben, als in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen, vorgeschrieben werden,
4.
die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind,
5.
zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, zu melden sind,
6.
die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der Zusatz von Stoffen zu melden sind,
7.
das Herabstufen eines Qualitätsweines oder eines Prädikatsweines auf der Erzeugerstufe zu melden ist.

(1a) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung zuständige Behörde

1.
darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu verhindern,
2.
über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um das betreffende Erzeugnis zurückzurufen.
Eine
1.
Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(1b) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Vorschriften über die Übermittlung von anonymisierten Informationen durch die zuständigen obersten Landesbehörden an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass und in welcher Weise zur Aufstellung über das Produktionspotential erforderliche Angaben zu übermitteln sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.