Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier mit Weinreben bestockter Grundstücke. Die Parteien streiten um die Weinabgabe nach dem Bayer. Weinabsatzförderungsgesetz.

Mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 2002 kaufte die Klägerin die Weinbergsflächen Fl.-Nrn. 1... und 2... der Gemarkung I. Nach Ziffer IV.1. des Kaufvertrages gehen der Besitz, die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten mit Wirkung vom 31. Dezember 2002 auf die Klägerin über; gemäß Ziffer IV.2. des Kaufvertrages bestehen keine Pachtverhältnisse.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003, beim Landwirtschaftsamt ... eingegangen am 8. Dezember 2003, überschrieben mit „Änderungsmeldungen zum Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei“, übermittelte die Klägerin den Kaufvertrag vom 30. Dezember 2002 und zwei Formblätter „Änderungsmeldung zum Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei für das Jahr 2003“. Hierin ist für die beiden genannten Grundstücke unter der Rubrik „Eigentums- und Nutzungsverhältnisse“ Kauf angegeben; zudem wurde unter der Rubrik „Die Rebfläche wurde bisher bewirtschaftet von“ angegeben: „Weingut G., Inh. ..., für ...“. Hierzu findet sich in den Änderungsmeldungen die in roter Farbe eingetragene Betriebsnummer des Weinguts G. und die Bemerkung: „bestätigt durch ...“. Im Schreiben vom 3. Dezember 2003 teilte die Klägerin zudem mit: „Aufgrund der steilen Hanglage und der Trockenheit dieses Jahres planen wir konkrete Maßnahmen der Bodenverbesserung“.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 teilte die Klägerin der Bayer. Landesanstalt für Weinbau- und Gartenbau mit, dass die Unternehmertätigkeit derzeit ruhe. Im Jahr 2011 habe die Klägerin weder Trauben geerntet noch Wein erzeugt. Künftiger Schriftverkehr sei bis zur Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit Ende 2012 an die Privatadresse des Unterzeichners in H., ...-straße ... zu richten. Das Schreiben ist vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 übermittelte die Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau dem Beklagten zwei Auszüge aus dem Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei bezüglich der beiden klägerischen Grundstücke für die Abgabe für den deutschen Weinfonds 2012 und für die Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG für 2012.

Mit Bescheid vom 20. März 2012, adressiert an ... GmbH, ...-straße ... H., erhob der Beklagte von der Klägerin eine Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG in Höhe von 96,65 EUR für insgesamt 5.523 m² Rebfläche.

Zudem erhob der Beklagte von der Klägerin eine Abgabe zum deutschen Weinfonds für das Jahr 2012 in Höhe von 37,00 EUR.

Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2012 Widerspruch mit der Begründung, die Klägerin produziere und vermarkte keinen Wein; zudem sei der Markt H. nicht zuständig. Bis zum 31. Januar 2012 seien die Rebflächen durch das Weingut G., I. bewirtschaftet worden, seit dem 1. Februar 2012 durch Herrn S.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 wies das Landratsamt Aschaffenburg die Widersprüche der Klägerin zurück und begründete dies damit, die örtliche Zuständigkeit richte sich nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, da sich zumindest eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO der Klägerin im Markt H. befunden habe. Da gemäß dem Schreiben vom 6. Dezember 2011 der Schriftverkehr über die Privatanschrift des Geschäftsführers habe erfolgen sollen, könne davon ausgegangen werden, dass sich zu diesem Zeitpunkt der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und somit eine Betriebsstätte der Klägerin in H. befunden habe. Grundlage für die Höhe der Abgaben für das Jahr 2012 sei der Besitzstand zum 31. Dezember 2011. Die Abgabepflicht bestehe auch für Grundstücke, die vorübergehend nicht bestockt seien und auf denen ein Wiederbepflanzungsrecht existiere.

II.

Am 4. März 2013 erhob die Klägerin unter dem Az. W 3 K 13.191 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg gegen die Bescheide über die Festsetzung der Abgabe für den deutschen Weinfonds und der Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG vom 20. März 2012 und beantragte sinngemäß,

die Bescheide vom 20. März 2012 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2013 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 trennte das Gericht vom Verfahren Az. W 3 K 13.191 das Klagebegehren hinsichtlich der Abgabe nach dem Bayer. Weinabsatzförderungsgesetz ab und führte dieses Begehren unter dem vorliegenden Az. W 3 K 13.998 fort.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 wurde der Freistaat Bayern zum Verfahren beigeladen.

Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin aus, der Bescheid sei von der nicht zuständigen Wohnsitzgemeinde des Geschäftsführers erlassen worden. Die Privatwohnung des Geschäftsführers begründe keine Betriebsstätte. Die geschäftliche Oberleitung des Unternehmens sei ausschließlich in R. ausgeübt worden. Telefon-, Schriftverkehr und Internet sei ausschließlich von R. ausgeführt worden. Die Geschäftstätigkeit sei wegen Umbaumaßnahmen in R. im Jahr 2012 eingeschränkt gewesen; bis auf den Schriftverkehr mit der Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau seien alle anderen Geschäftsvorfälle ausschließlich in R. bearbeitet worden, auch wenn das dortige Büro im Jahr 2012 nicht jeden Tag besetzt gewesen sei. Abgabepflichtig sei der Pächter/Bewirtschafter von Weinbaugrundstücken und nicht der Eigentümer. Das Grundstück Nr. 1... sei vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 an das Weingut G. verpachtet und von diesem bewirtschaftet worden, ab dem 1. Januar 2012 vom neuen Pächter S. Das Grundstück Fl.-Nr. 2... sei vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2012 vom Weingut G. und ab dem 1. Januar 2013 von S. bewirtschaftet worden. Für beide Grundstücke habe die Klägerin zum 1. Januar 2003 vom Vorbesitzer den bestehenden Bewirtschaftervertrag übernommen. Die Klägerin habe beide Weinberge nie selbst bewirtschaftet oder der Landesanstalt eine Bewirtschaftung angezeigt. Offensichtlich falsche Eintragungen in der Weinbaukartei aufgrund unzutreffender Änderungsmeldungen Dritter seien nicht Gegenstand einer sachgerechten Entscheidung. Entscheidungsrelevant könne die mutmaßliche Fälschung der Weinbaukartei durch Dritte sein. Der Meldepflicht sei derjenige Weinbaubetrieb nachzukommen, der die zum 1. Januar 2003 erworbenen Flurstücke vorher und nachher gepachtet und bearbeitet habe. Dass die Daten der Weinbaukartei ab dem 1. Januar 2003 gefälscht worden seien, sei der Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau bekannt.

Der Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der neue Pächter S. habe sich für die Rebfläche Fl.-Nr. 1... erst mit Schreiben vom 1. Februar 2012, für Fl.-Nr. 2811 erst mit Schreiben vom 15. April 2013 zur Eintragung in die Weinbaukartei gemeldet. Maßgeblich seien für das streitgegenständliche Jahr 2012 jedoch die Bewirtschafterverhältnisse der Weinbaukartei zum 31. Dezember 2011. Am 9. Dezember 2003 sei hinsichtlich der Rebflächen Fl.-Nrn. 1... und 2... aufgrund von Änderungsmeldungen der Bewirtschaftungswechsel vom Betrieb des Herrn ... O., G., I., auf den Betrieb der Klägerin in die Weinbaukartei eingetragen worden. Vom Betrieb der G. OHG lägen keinerlei Änderungsmeldungen zur Weinbaukartei vor. Da die Klägerin seit 2003 keine weiteren Änderungsmeldungen erstattet habe, müsse sie mutmaßlich unrichtige Angaben in der Weinbaukartei gegen sich gelten lassen, zumal die Klägerin seit 2003 über Jahre hinweg die Weinfondsabgaben widerspruchslos bezahlt habe. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin zur Abgabe entsprechender Änderungsmeldungen gesetzlich verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe zwei Änderungsmeldungen, eingegangen am 8. Dezember 2003, abgegeben, wonach unter Vorlage des Kaufvertrages vom 30. Dezember 2002 beide Grundstücke durch die Klägerin erworben worden seien. Zudem sei in den Änderungsmeldungen vermerkt worden, von wem die Rebflächen bisher bewirtschaftet worden seien. Es befinde sich ein roter Bearbeitungsvermerk der seinerzeitigen Sachbearbeiterin auf den Änderungsmeldungen, dass die Angaben zur Bewirtschaftungsübernahme durch die Klägerin von der Firma O. so bestätigt worden seien. Die Klägerin selbst habe die Übernahme der Bewirtschaftung unter Vorlage der Kaufvertragskopie angezeigt, von Falschangaben der Firma O. könne keine Rede sein.

Die Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau nahm für den Beigeladenen unter Vorlage von Kopien aus den Betriebsakten der Klägerin dahingehend Stellung, die Klägerin selbst habe der damals zuständigen Regierung von Unterfranken den Bewirtschaftungswechsel auf sich selbst angezeigt; daraufhin sei die Klägerin als Bewirtschafterin in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei eingetragen worden. In der Betriebsakte der Firma O. sei nur ein Bearbeitungsvermerk der seinerzeitigen Sachbearbeiterin enthalten, dass die beiden Grundstücke von der Klägerin bewirtschaftet werden würden. Die Änderungsmeldungen der Klägerin, eingegangen am 8. Dezember 2003, hätten den Grundstückserwerb durch die Klägerin angezeigt und zudem darauf hingewiesen, dass die Rebflächen bisher von der Firma Weinbau G. bewirtschaftet worden seien. Nach einem Bearbeitungsvermerk der seinerzeitigen Sachbearbeiterin seien die Angaben zur Bewirtschaftungsübernahme durch die Klägerin von der Firma O. bestätigt worden. Bei dieser Sachlage könne von Falschangaben der Firma O. keine Rede sein. Vielmehr habe die Klägerin selbst die Übernahme der Bewirtschaftung angezeigt. Zudem habe die Klägerin seit 2003 über Jahre hinweg die Abgaben widerspruchslos gezahlt. Entscheidungserheblich für die Abgaben für das Jahr 2012 sei nur der Stand der Weinbaukartei zum Jahresende 2011.

Die Parteien verzichteten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landratsamts Aschaffenburg und den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 13.191, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 20. März 2012 über die Festsetzung einer Abgabe nach Art. 1 des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes für das Jahr 2012 in Höhe von 96,65 EUR i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Aschaffenburg vom 25. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angegriffene Bescheid erweist sich als formell rechtmäßig, insbesondere ist er zu Recht vom Beklagten als zuständiger Behörde erlassen worden.

Der beklagte Markt H. ist für die Erhebung der Abgabe sachlich zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (BayWeinAFöG) vom 24. Juli 2001 (GVBl. 2001, 346). Hiernach erheben die Gemeinden zur besonderen Förderung des Absatzes von Wein, der in Bayern aus dort gewachsenen Trauben erzeugt wurde, zugleich mit der Abgabe für den deutschen Weinfonds eine Abgabe, die dem Freistaat Bayern zufließt. Die Erhebung gehört zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden.

Die nach Art. 1 Abs. 3 BayWeinAFöG erlassene Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (AVBayWeinAFöG) vom 11. März 2002 (GVBl. 2002, 126), zuletzt geändert durch § 6 Verordnung vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 220), regelt in ihrem § 1, dass bei der Erhebung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz § 29 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 2005 (GVBl. 1995, 667), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2012 (GVBl. S. 483), entsprechend anzuwenden ist. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird die Abgabe von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben. Aus diesen Vorschriften ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Beklagten.

Entgegen der Meinung der Klägerin ist der beklagte Markt H. auch örtlich für die Erhebung der Abgabe zuständig.

Nach Art. 185a Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl EG Nr. L 299, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndDVO (EU) 52/2013 vom 22. Januar 2013 (ABl EG Nr. L 20, S. 44) - Verordnung über die einheitliche GMO -, führen die Mitgliedstaaten eine Weinbaukartei, die aktuelle Informationen über das Produktionspotential enthält. Dabei stellen gemäß Art. 194a Verordnung über die einheitliche GMO die Mitgliedstaaten bezüglich des Weinsektors sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren, die sich auf Flächen beziehen, mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem („InVeKoS“) in verschiedenen im Einzelnen genannten Beziehungen kompatibel sind. Hierunter fällt auch die Führung der Weinbaukartei, da sie sich auf Rebflächen bezieht.

Auf dieser Grundlage hat der Bundesgesetzgeber die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3194), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2012 (eBAnz 2011, AT 144 V 1) (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV) erlassen und in dessen § 2 Abs. 1 geregelt, dass - soweit (wie im vorliegenden Fall) nichts anderes bestimmt ist - für die Durchführung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes zuständig sind, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 InVeKoSV ist u. a. bei Körperschaften die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

Mit dem Verweis auf die nach Landesrecht zuständige Stelle des Betriebssitzes bzw. der Geschäftsleitung ist Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG anwendbar, wonach örtlich zuständig in Angelegenheiten die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.

Dies ist im vorliegenden Fall der Markt H. Denn der Betriebssitz der Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides im Bezirk des Beklagten. Zwar hatte die Klägerin ihren Betriebssitz zuvor in R. gehabt; allerdings hat sie mit Schreiben vom 6. Dezember 2011, unterzeichnet vom vertretungsberechtigten Gesellschafter der ... GmbH, Z., mitgeteilt, dass „unsere Unternehmenstätigkeit“ derzeit „ruht“. „Künftigen Schriftverkehr richten Sie - mit angemessenen Fristen - bis zur Wiederaufnahme unserer Geschäftstätigkeit Ende 2012 bitte an die Privatadresse des Unterzeichners in H., ...-straße ...“. Mit diesem Schreiben hat die Klägerin klargestellt, dass derzeit das Unternehmen ... GmbH nicht in R., sondern in H. betrieben wird. Hieran muss die Klägerin sich festhalten lassen. Ihr Vorbringen im Gerichtsverfahren, die geschäftliche Oberleitung sei ausschließlich in R. ausgeübt worden, die dortige Geschäftstätigkeit sei zwar eingeschränkt gewesen, aber ausgeübt worden, kann nicht berücksichtigt werden. Denn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 25.02.2013), auf den das Gericht bei Anfechtungsklagen abzustellen hat, hat die Klägerin, die zuvor auf ihr Schreiben vom 6. Dezember 2011 hingewiesen worden war, lediglich mit Schreiben vom 15. Februar 2013 unsubstantiiert bestritten, dass sich die geschäftliche Leitung in H. und nicht in R. befindet. Konkrete Ausführungen, warum entgegen dem Schreiben vom 6. Dezember 2011 nun doch eine unternehmerische Tätigkeit in R. stattfinde, waren in dieser Mitteilung nicht enthalten. Somit muss sich die Klägerin an ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2011 festhalten lassen und der Beklagte hat zu Recht seine örtliche Zuständigkeit angenommen. Zudem ist auch im Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar geworden, warum die Klägerin nun der eigenen Auskunft im Schreiben vom 6. Dezember 2011 widerspricht.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG für Fl.Nrn. 1... und 2... der Gemarkung I. für das Jahr 2012 abgabepflichtig.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayWeinAFöG erheben die Gemeinden zur besonderen Förderung des Absatzes von Wein, der in Bayern aus dort gewachsenen Trauben erzeugt wurde, eine Abgabe, die dem Freistaat Bayern zufließt. Nach Art. 1 Abs. 2 BayWeinAFöG sind abgabepflichtig die selbstbewirtschaftenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen, sofern diese jeweils - wie im vorliegenden Fall - mehr als 5 Ar umfassen. Nach dem gemäß Art. 1 Abs. 3 BayWeinAFöG i. V. m. § 1 AVBayWeinAFöG entsprechend anzuwendenden § 29 Abs. 1 BayWeinRAV wird die Abgabe von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BayWeinRAV übersendet die zur Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle den Gemeinden jeweils zum Ende des Kalenderjahres einen Auszug des Rebflächenverzeichnisses der Weinbaukartei als Berechnungsgrundlage für die Abgabe. Zuständige Stelle in diesem Sinne ist gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 8. April 2003 (GVBl. 2003, 293), zuletzt geändert durch § 1 Verordnung vom 13. Dezember 2011 (GVBl. 2011, 717) (EG-Ausführungsverordnung - Landwirtschaft - AV-EG-ELF) u. a. für die Einrichtung und Führung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau.

Die in § 29 Abs. 2 BayWeinRAV getroffene Regelung beinhaltet eine Konkretisierung von Art. 1 Abs. 2 BayWeinAFöG dahingehend, dass der Abgabeschuldner die Person des Bewirtschafters der im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei registrierten Betriebsfläche ist ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die Rebfläche steht (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 25.5.1998 - 2 K 1133/97.NW - juris zur inhaltsgleichen Vorschrift in Rheinland-Pfalz).

Dies bedeutet, dass abgabepflichtig derjenige ist, der für die entsprechenden Rebflächen im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei eingetragen ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Klägerin, die diese Eintragung unabhängig von deren Richtigkeit im Abgabeverfahren gegen sich gelten lassen muss.

Aber selbst wenn die Klägerin im Rechtsstreit um die Abgabe selbst einen Anspruch auf Überprüfung des Inhalts des Rebflächenverzeichnisses der Weinbaukartei hätte, könnte ihr dies nicht weiterhelfen. Denn die Klägerin selbst hat die Meldung, aufgrund welcher sie als Bewirtschafterin der Rebflächen in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei eingetragen worden ist, abgegeben. Dies muss sie gegen sich gelten lassen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Auf der Grundlage von Art. 108 Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 29. April 2008 (ABl EG L 418 vom 6.6.2008, S. 1), außer Kraft getreten zum 31. Juli 2009, wonach bestimmte Mitgliedstaaten eine Weinbaukartei führen, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotential enthält, bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl EG L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in ihrem Art. 3 Abs. 1a, dass in der Weinbaukartei u. a. eine Angabe über den Betriebsinhaber enthalten sein muss. Betriebsinhaber in diesem Sinne ist gemäß Art. 2a VO (EG) Nr. 436/2009 eine natürliche oder juristische Person …, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft … befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaftet. Nach Art. 4 Satz 2 VO (EG) Nr. 436/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten die tägliche Aktualisierung der Weinbaukartei nach Maßgabe der jeweils eingehenden Angaben. Auf dieser Grundlage bestimmt § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (WeinG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I 2011, 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2011, 3044), dass durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird, dass und in welcher Weise die Rebflächen des Betriebes zu melden sind. Die auf dieser Grundlage erlassene Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I 2002, 1624), zuletzt geändert durch Art. 2 VO vom 19. Juli 2011 (BGBl. I 2011, 1514), bestimmt in ihrem § 29 Abs. 3 Nr. 2, dass die Landesregierungen zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder von aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise u. a. die Rebflächen des Betriebes zu melden sind. Hierauf stützt sich § 12 Abs. 2 BayWeinRAV, wonach zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der zuständigen Stelle Änderungen bezüglich der Gesamtrebfläche und der Ertragsrebfläche des Betriebes mitzuteilen sind. Zuständige Stelle in diesem Sinne ist gemäß § 7 Abs. 1 AV-EG-ELF die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau; diese ist zuständig u. a. für den Vollzug und die Überwachung der Einhaltung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Vorschriften über die Einrichtung und Führung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei.

Aus diesen Vorschriften, insbesondere aus Art. 12 Abs. 2 BayWeinRAV, wird deutlich, dass die Weinbaubetriebe eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der erforderlichen Eintragungen in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei haben; diese Mitteilungen werden in die Weinbaukartei eingetragen.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 „Änderungsmeldungen zum Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei“ abgegeben und damit deutlich gemacht, dass sie selbst die Bewirtschaftung der Rebflächen übernommen hat. Denn in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei ist, wie oben ausgeführt, derjenige einzutragen, der die Rebflächen bewirtschaftet. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin zwei Formblätter „Änderungsmeldung zum Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei für das Jahr 2003“ vorgelegt und unter der Rubrik „Eigentums- und Nutzungsverhältnisse“ die Möglichkeit „Kauf“ angekreuzt. Angaben zu einer vom Eigentum abweichenden Bewirtschaftung hat die Klägerin nicht gemacht. Unter der Rubrik „Die Rebfläche wurde bisher bewirtschaftet von“ hat die Klägerin das Weingut G. angegeben.

Diese Angaben hat die Klägerin mit der Vorlage des Kaufvertrages vom 30. Dezember 2002 untermauert, nach dessen Ziffer IV.2. Pachtverhältnisse nicht bestehen. Von eventuell bestehenden Bewirtschaftungsverträgen ist hier nicht die Rede. Zudem hat die Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 mitgeteilt, dass sie konkrete Maßnahmen der Bodenverbesserung plane. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass sie die Rebflächen in Eigenregie bewirtschaften wollte. Eine Kontrolle durch die damals zuständige Regierung von Unterfranken ergab die - richtige - Bestätigung durch das Weingut G., O., dass die Rebflächen „bisher“ von diesem Weingut bewirtschaftet worden sind. Anlass für die Frage, ob dieses Weingut die Rebflächen auch künftig bewirtschaften werde, hatte die Regierung von Unterfranken auf der Grundlage der eindeutigen Angaben der Klägerin zu dieser Frage nicht. Von einer Fälschung der Weinbaukartei, wie sie die Klägerin in den Raum stellt, kann bei dieser eindeutigen Sachlage nicht die Rede sein. Zudem hat die Klägerin in den Folgejahren die Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG bezahlt und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Inhalt der Weinbaukartei korrekt ist.

Mit ihrem Argument, der Inhalt der Weinbaukartei sei falsch, deshalb sei sie nicht abgabepflichtig, kann die Klägerin daher nicht durchdringen. Sie muss ihre eigenen Angaben gegen sich wirken lassen.

Der Bescheid vom 20. März 2012 ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG verfassungswidrig wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2011 (3 C 4/11 - juris) festgestellt hat, ist die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die nach Rheinland-Pfälzischem Landesrecht auf der Grundlage von § 46 WeinG von Winzern zusätzlich zur Abgabe für den deutschen Weinfonds erhoben wird, verfassungs- und europarechtskonform. Diese Abgabe entspricht derjenigen nach Art. 1 BayWeinAFöG, so dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, B. v. 13.12.2002 - 2 BvR 1186/12 n. v.).

Damit erweist sich der angegriffene Bescheid vom 20. März 2012 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Aschaffenburg vom 25. Februar 2013 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.

(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.

(3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1.
die
a)
Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Stützungsregelung,
b)
in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission,
c)
Bekanntmachung der in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Hanfsorten,
2.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,
3.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannte Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass und in welcher Weise

1.
Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wiederzubepflanzen oder Reben neu anzupflanzen, sowie erfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den zuständigen Behörden zu melden sind,
1a.
Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt oder die entsprechend Artikel 71 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gerodet worden sind, und deren Umfang den zuständigen Behörden zu melden sind,
2.
die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine zu melden sind,
3.
Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu melden sind; dabei können für Bestandsmeldungen, auch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere Untergliederungen und Angaben, als in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen, vorgeschrieben werden,
4.
die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind,
5.
zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, zu melden sind,
6.
die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der Zusatz von Stoffen zu melden sind,
7.
das Herabstufen eines Qualitätsweines oder eines Prädikatsweines auf der Erzeugerstufe zu melden ist.

(1a) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung zuständige Behörde

1.
darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu verhindern,
2.
über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um das betreffende Erzeugnis zurückzurufen.
Eine
1.
Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(1b) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Vorschriften über die Übermittlung von anonymisierten Informationen durch die zuständigen obersten Landesbehörden an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass und in welcher Weise zur Aufstellung über das Produktionspotential erforderliche Angaben zu übermitteln sind.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den von der Beklagten nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) festgesetzten Abgaben für den Deutschen Weinfonds, den Beigeladenen zu 1, und die vom Beigeladenen zu 2 betriebene so genannte gebietliche Absatzförderung.

2

Der Beigeladene zu 1 ist eine nach den Bestimmungen des Weingesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist. Der Beigeladene zu 2 ist ein eingetragener Verein, der nach rheinland-pfälzischem Landesrecht den in seinem Gebiet erzeugten Wein besonders zu fördern hat und hierfür Mittel aus der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nach dem rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetz Wein (AbföG Wein) erhält.

3

Der Kläger ist Weintraubenvermarkter und bewirtschaftet im Gebiet der beklagten Gemeinde eine Weinbergsfläche von 8,35 ha (= 835,47 Ar). Im Rahmen der Abgabenveranlagung für das Kalenderjahr 2009 zog ihn die Beklagte zu Abgaben heran, und zwar für den Beigeladenen zu 1 in Höhe von 559,76 € und für die gebietliche Absatzförderung des Beigeladenen zu 2 in Höhe von 643,31 €.

4

Die Widersprüche und Klagen gegen die Heranziehung zu beiden Abgaben blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Abgabe für den Beigeladenen zu 1, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beigeladenen zu 1 evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beigeladene zu 1 habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing.

5

Aus im Wesentlichen denselben Gründen sei auch die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung durch den Beigeladenen zu 2 mit Verfassungsrecht und europäischem Recht vereinbar. Die Abgabepflicht finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für die Gruppe der Winzer von erheblich größerer Bedeutung sei als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung. Insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkteten, seien typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen. Eine Mengenabgabe wäre auch nicht geeignet, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Landes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären. Die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe folge wie bei der Abgabe für den Beigeladenen zu 1 aus dem plausibel begründeten Erfordernis, spezielle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht gleich erfolgreich kompensiert werden könnten. Dies gelte in gleicher Weise für die gebietliche Absatzförderung, weil die festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile, soweit es um die Teilgruppe der Weinerzeuger gehe, naturgemäß auch die Winzer und Weinbergsflächeneigentümer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten träfen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, es sei nicht Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, speziell den Nachteilen im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, weil die Gebietsweinwerbungen im Außenhandel nicht aktiv seien. Zum einen bestünden die festgestellten spezifischen Nachteile des deutschen Weins nicht nur auf wichtigen Exportmärkten, sondern gerade auch in einer signifikanten Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt im dortigen Wettbewerb mit Importweinen aus den großen Weinexportländern in Europa und Übersee. Zum anderen treffe es nicht zu, dass die Gebietsweinwerbungen im Bereich der Exportförderung nicht aktiv seien. Die Heranziehung erfordere auch keine besondere zusätzliche Rechtfertigung im Sinne des Nachweises einer zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation zur Absatzförderung neben dem Beigeladenen zu 1. Stehe fest, dass ein plausibel begründetes Erfordernis für ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein bestehe, liege es im weiten Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob er hierfür nur eine zentrale, bundesweit und international operierende Marketingorganisation vorsehe oder einem zweistufigen Organisationsaufbau den Vorzug gebe, bei der sich zentrale Marketingorganisationen (der Beigeladene zu 1 im Verbund mit dem Deutschen Weininstitut) und regionale, gebietsspezifische Absatzförderungseinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses wechselseitig ergänzten. Die Abgabe begegne schließlich keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG; sie sei auch ihrer Höhe nach richtig festgesetzt.

6

Zur Begründung seiner Revision vertieft der Kläger seine Ansicht, die Abgaben seien verfassungswidrig. Er sei durch die Bestimmungen über die Abgabepflicht von Betrieben der Weinwirtschaft zu Zwecken der Weinwerbung sowohl auf nationaler wie auf regionaler Ebene in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 und 110 GG verletzt. Eine homogene Gruppe "Weinwirtschaft" gebe es nicht. Vielmehr sei von einer klaren Trennung zwischen reinen Erzeugern und Flaschenweinvermarktern auszugehen. Die reinen Erzeuger, also die Vermarkter von Trauben, Maische, Most und Fasswein, machten jedenfalls in Rheinland-Pfalz etwa 75 % sämtlicher Betriebe aus. Fassweinvermarkter wie er hätten hingegen keinerlei Kontakte zur staatlichen Weinwerbung. Sie würden nach außen nicht von den beiden Beigeladenen repräsentiert und hätten selbst keinerlei Teilnahmemöglichkeiten an deren Werbemaßnahmen. Eine Sachnähe der Fassweinvermarkter zur Weinwerbung sei daher in keiner Weise gegeben. Für 75 % der gesamten Weinwirtschaft sei weder ein Nutzen feststellbar noch vom Berufungsgericht ermittelt worden. Deshalb hätte auch erörtert werden müssen, ob es nach jahrzehntelangem Bestehen der Weinabsatzförderungseinrichtungen noch Sinn mache, diese fortzuführen, wenn es - wie bei den Fassweinvermarktern - zu keiner spürbaren Verbesserung gekommen sei. Wenn das Berufungsgericht es genügen lasse, dass die Evidenz des Gruppennutzens nur wahrscheinlich sein müsse, missachte es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA). Auch der Bundesrechnungshof und der Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz äußerten sich kritisch zur Tätigkeit der Beigeladenen. Das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil es zu den Fragen der Gruppenhomogenität der Abgabebelasteten und zur Evidenz des Gruppennutzens keinen Beweis erhoben habe.

7

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2009, soweit dort Abgaben für die Beigeladenen zu 1 und 2 erhoben werden, und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 4. November 2009 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Revision bereits für unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO keine genügende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalte. Die Revision sei aber jedenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erhebung der Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zutreffend bejaht. Den Sachverhalt habe es ausreichend aufgeklärt; einen förmlichen und unbedingten Beweisantrag habe der Kläger nicht gestellt.

10

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Auch er hält die Revision für unzulässig, weil es an einer Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes und einer damit verbundenen sachlichen Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen fehle. Jedenfalls aber sei die Revision unbegründet. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass unter dem Gesichtspunkt der Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen eine Binnendifferenzierung insbesondere zwischen Winzern, die auch oder ausschließlich Flaschenweine vermarkteten, und Winzern, die nur Trauben, Maische, Most und Fasswein vermarkteten, nicht erforderlich sei. Gerade für Fassweinvermarkter wie den Kläger sei eine zentrale Absatzförderung für deutsche Weine von erheblicher Bedeutung. Da Fassweinvermarkter keine eigenen Weine, für die sie eigenständige Werbemaßnahmen unternehmen könnten, unmittelbar an Endkunden vertrieben, seien sie darauf angewiesen, dass Absatz und Vermarktung der Produkte von anderer Seite gefördert würden. Im Übrigen seien die Fassweinvermarkter sowohl im Aufsichts- als auch im Verwaltungsrat des Beigeladenen zu 1 vertreten; bei dem Beigeladenen zu 2 sei sogar der Vorsitzende ein Fassweinvermarkter. Die pauschale Behauptung des Klägers, für 75 % der gesamten Weinwirtschaft sei ein Nutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 nicht feststellbar, sei falsch. Substanziierter Vortrag des Klägers hierzu fehle, einen Beweisantrag habe er nicht gestellt.

12

Der Beigeladene zu 2 verteidigt das Berufungsurteil, stellt aber keinen Antrag.

13

Der Vertreter des Bundesinteresses hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist zulässig. Insbesondere erfüllt die Revisionsbegründung die Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält eine sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen, die erkennen lässt, warum diese Gründe nicht für zutreffend erachtet werden. Dass die Angriffe gegen das Urteil des Berufungsgerichts nicht durchgreifen, ist keine Frage der Zulässigkeit der Revision (vgl. Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 <203> m.w.N.).

15

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

16

Im Revisionsverfahren ist nur die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Abgaben zu klären. Dass sie europarechtskonform sind, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 für die Abgabe für den zu 1 beigeladenen Deutschen Weinfonds entschieden hat, wird vom Kläger mit der Revision nicht bezweifelt. Ebenso wenig stellt er infrage, dass beide Abgaben, wie vom Berufungsgericht festgestellt, den einfachrechtlichen Vorgaben entsprechen und danach fehlerfrei festgesetzt worden sind.

17

A. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe für den Beigeladenen zu 1 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 WeinG in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985). Danach ist die Abgabe zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Beigeladenen zu 1 erforderlichen Mittel zu entrichten. Abgabepflichtig sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von mehr als fünf Ar umfassenden Weinbergsflächen (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe ("Kellereien"; Satz 1 Nr. 2). Die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vorschriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275) Gebrauch gemacht.

18

1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Beigeladenen zu 1. Die Abgabe ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe für den Beigeladenen zu 1 insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der "Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Recht der Wirtschaft"), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>).

19

2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).

20

a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des Beigeladenen zu 1, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG der Verwaltung durch den als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beigeladenen zu 1, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

21

Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "CMA-Pflichtabgabe"- BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrückführung" - BVerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 ).

22

b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern "voraussetzungslos" erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "Holzabsatzfonds" - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).

23

c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.

24

aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Beigeladenen zu 1 in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.

25

bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des Beigeladenen zu 1 verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach "außen", also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen. Demgemäß ist entgegen dem Einwand des Klägers auch nicht geboten, zwischen Winzern, die Flaschenwein vermarkten, und den Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeugern zu differenzieren.

26

Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beigeladenen zu 1 förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als "Betriebsinhaber" solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche "bewirtschaften" (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst "als" Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.

27

Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beigeladene zu 1, wie der Kläger annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 ist auf die Förderung von "inländischen", also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beigeladenen zu 1 darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).

28

Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Beigeladenen zu 1 (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beigeladenen zu 1 unmittelbar übertragbar.

29

cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Beigeladenen zu 1, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Der Kläger bezweifelt zu Unrecht, dass dies "evident" ist. Mit dem Erfordernis einer "evidenten", "besonderen" oder "spezifischen" Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

30

dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.

31

ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Beigeladenen zu 1 und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.

32

Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beigeladenen zu 1. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.

33

Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten "großer" konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.

34

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Der Kläger verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.

35

Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte "fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz" für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-v9.htm l), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.

36

Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beigeladenen zu 1 stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzen lassen.

37

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

38

Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

39

d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.

40

aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beigeladenen zu 1 festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass der Beigeladene zu 1 in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beigeladenen zu 1 verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beigeladene zu 1 so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als "Vorzeigerebsorte" bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.

41

bb) Dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt ist, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden, hat der Senat im Urteil im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 ebenfalls entschieden. Hierauf kann Bezug genommen werden, da der Kläger derartige Einschränkungen nicht vertiefend geltend gemacht hat.

42

3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.

43

4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung , Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 ).

44

Durchgreifende Rügen hat der Kläger nicht erhoben. Er meint, Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sehen zu können, dass das Berufungsgericht keinen Beweis erhoben und von sich aus keine weitere Aufklärung betrieben hat. Das war jedoch nicht fehlerhaft. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich seine Beweisangebote aus der Klageschrift aufrechterhalten. Die Stellung des Berufungsantrags ging über diese Anregungen nicht hinaus. Damit kommt eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht, wenn das Gericht wesentliche Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 55.09 - juris und vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris jeweils m.w.N.). Dies ergeben die Darlegungen des Klägers nicht. Angesichts des vom Berufungsgericht ausgewerteten Materials hätte er dazu zumindest aufzeigen müssen, dass das Material in einer Weise unzureichend oder lückenhaft ist, dass es die gezogenen Schlüsse schlechthin nicht zuließ. Das ist aber nicht der Fall.

45

5. Der Kläger ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen zu 1 wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Winzern mit weniger als einem Cent pro Quadratmeter Weinbergsfläche eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Dies ist auf der Grundlage des klägerseitigen Vorbringens revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.

46

B. Die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung ist ebenfalls verfassungsgemäß.

47

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 1 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) vom 28. Juni 1976 (GVBl S. 187), Absatz 2 dieser Vorschrift in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl S. 29). Damit hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber von der Ermächtigung des § 46 Satz 1 WeinG Gebrauch gemacht, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen zu einer Abgabe zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines heranzuziehen. Die Abgabe wird nach § 1 AbföG Wein von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen erhoben (Absatz 1); für den in der Pfalz produzierenden Kläger beträgt sie jährlich 0,77 € je Ar der Weinbergsfläche (Absatz 2). Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

48

2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich auch bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die so genannte Gebietsweinwerbung, um eine Sonderabgabe handelt, die denselben Charakter hat wie die Abgabe für den Beigeladenen zu 1 und denselben verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu (A 2 a und b) verwiesen werden, die entsprechend gelten.

49

3. Die Bewertung, die materiellen Anforderungen der Verfassung an die Einführung einer solchen Abgabe seien erfüllt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht zur Begründung auf seine - wie gezeigt tragfähigen - Erwägungen zur Abgabe für den zu 1 beigeladenen Deutschen Weinfonds Bezug genommen hat, ist schon deswegen zwingend, weil diese in gleicher Weise gelten; denn es handelt sich um strukturell identische Abgaben, die mit derselben Zielrichtung nach gleichartigen Maßstäben von denselben Abgabepflichtigen erhoben werden. Dementsprechend konnte das Berufungsgericht auf Feststellungen zurückgreifen, die es zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 getroffen hatte, und sich im Übrigen darauf beschränken, die Besonderheiten der Gebietsweinwerbung zu behandeln.

50

Die strukturelle Gleichartigkeit und Übertragbarkeit der Feststellungen gilt ungeachtet dessen, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nur von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen, also von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen und damit einem Teil der bundesweit zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 Herangezogenen erhoben wird. Insbesondere ist deshalb nicht, wie der Kläger meint, die Gruppenhomogenität infrage gestellt. § 46 Satz 1 WeinG ermächtigt die Länder nicht zur Heranziehung auch der Abfüllbetriebe (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG). Dies beruht auf tragfähigen Erwägungen, vor allem auf einem geringeren Interesse der Vermarkter von überregionalen Erzeugnissen an einer gebietsbezogenen Weinwerbung¸ wie das Berufungsgericht überzeugend herausgearbeitet hat. Die Begrenzung auf eine Flächenabgabe berührt nicht die Homogenität der Gruppe, sondern allenfalls die Vollständigkeit der nach den gesetzlichen Zwecken potenziell heranzuziehenden Gruppe.

51

Auch die Finanzierungsverantwortung ist ausgehend von den Feststellungen zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 zu bejahen. Die auszugleichenden Beeinträchtigungen und der Nutzen der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 2 betreffen dieselben Abgabepflichtigen, sodass eine unterschiedliche Beurteilung im Ansatz ausscheidet. Daran ändert wiederum nichts, dass die Gebietsweinwerbung einer enger begrenzten Gruppe zugute kommt; denn die vom Berufungsgericht festgestellte Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft trifft deutschen Wein schlechthin und nicht nur bestimmte Anbaugebiete.

52

Eine regionale Abgabe lässt sich auch zusätzlich zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, die Aufgabe der Gebietsweinwerbung bestehe darin, den besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen des deutschen Weins im In- und Ausland mit dem Ziel einer stärkeren Profilierung des Weins aus dem jeweiligen Anbaugebiet entgegenzuwirken und Verbraucher dazu zu bewegen, Weine aus dem jeweiligen Anbaugebiet Importweinen vorzuziehen und dabei höhere Flaschenpreise zu akzeptieren. Die daran anknüpfenden Einschätzungen, es sei hinreichend begründet, dass die Gebietsweinwerbung gegenüber dem Marketing des Beigeladenen zu 1 gebietsspezifischer und daher zugunsten der umfassten Anbaugebiete effektiver vorgehen könne und sich mit dem Marketing des Beigeladenen zu 1 sinnvoll ergänze, sind tragfähig und vom Kläger nicht substanziiert angegriffen worden; sie sind für den Senat daher bindend. Bestehen aber spezifische Vorteile der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 2, kommt es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht darauf an, ob eine zweite Organisation der Absatzförderung zwingend erforderlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.