Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 03. Juni 2015 - W 4 K 15.30100
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 4 K 15.30100
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 710
Hauptpunkte:
Gerichtsbescheid;
Serbien;
Roma;
Bedrohung durch Albaner;
keine rechtlichen Bedenken gegen Einstufung Serbiens als sicheren Herkunftsstaat;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1) ...,
2) ...,
3) ...,
zu 2) und 3): gesetzlich vertreten durch die Mutter ...,
zu 1) bis 3) wohnhaft...,
- Klägerinnen -
zu 1) bis 3) bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagte -
beteiligt: Regierung von ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses
wegen Asylrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer durch den Richter Wutz als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 3. Juni 2015 folgenden Gerichtsbescheid:
I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
1. Die Klägerinnen sind serbische Staatsangehörige und Volkszugehörige der Roma. Sie reisten nach eigenen Angaben am
Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. August 2014 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, dass sie mit ihrer Familie zunächst in Plementin gewohnt habe. Sie und ihre Familienangehörigen seien dort wegen der Beteiligung ihres Schwiegervaters am Balkankrieg von Albanern bedroht worden. Letztere hätten auch versucht, die Klägerin zu 1) zu vergewaltigen. Daraufhin sei sie mit ihrer Familie nach Belgrad gegangen. Dort hätte sie erfahren, dass man in Deutschland einen Asylantrag stelle könne.
2. Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Die Klägerinnen seien serbische Staatsangehörige und stammten damit aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage II zum AsylVfG. Sie hätten nichts vorgetragen, was entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat für eine begründete Furcht vor Verfolgung sprechen könnte. Auch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus scheide aus. Denn hinsichtlich der mutmaßlichen Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure könne der serbische Staat ausreichend Schutz bieten. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben.
3. Mit Schriftsatz vom
Sie beantragten im Klageverfahren,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ihrer Abschiebung nach Serbien Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehen
und die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Eine Begründung der Klage erfolgte nicht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 4 S 15.30102) wurde vorgetragen, dass der Bescheid vom
4. Die Beklagte beantragte
Klageabweisung
und verwies zur Begründung auf die Gründe des angegriffenen Bescheids.
5. Mit Beschluss vom 23. Februar 2015
Mit gerichtlichem Schreiben vom
Mit Beschluss vom 28. Mai 2015
6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylVfG). Der Bescheid des Bundesamtes vom
Das Gericht folgt - wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes und nimmt gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug. Die Klägerinnen haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen des Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach der gerichtlichen Ankündigung des Gerichtsbescheids, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet liegen vor. Die Klägerinnen stammen aus Serbien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. d. § 29a AsylVfG. Gemäß § 29a AsylVfG ist ein Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Teilt das Gericht im Hauptsacheverfahren die Einschätzung des Bundesamtes, dass diese gesetzliche Vermutung durch die Klägerseite nicht entkräftet wurde, ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 29a Rn. 41; Heusch in BeckOK AuslR, Stand Mai 2015, § 29a AsylVfG Rn. 1 u. 45).
1. Das Gericht teilt nicht die vom Klägerbevollmächtigten vorgebrachten rechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Einstufung Serbiens als sicheren Herkunftsstaat, sondern schließt sich vielmehr der nunmehr wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. VG Münster, U. v. 11.5.2015 - 4 K 3220/13.A - juris; VG Oldenburg, B. v. 9.4.2015 - 7 B 1548/15 - juris; VG Berlin, U. v. 25.3.2015 - 7 K 602.14 A - juris Rn. 14;
2. Die Klägerinnen können nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Eine Benachteiligung wegen ihrer Volkszugehörigkeit haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. Unabhängig von der Frage, ob eine Gruppenverfolgung überhaupt im Rahmen des Widerlegensvortrags nach § 29a Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG relevant sein kann (vgl. dazu Heusch in BeckOK AuslR, § 29a AsylVfG Rn. 38), geht das Gericht im Übrigen mit der weit überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VG Münster, U. v. 11.5.2015 - 4 K 802/13.A; VG Oldenburg, B. v. 9.4.2015 - 7 B 1548/15; VG Hamburg, B. v. 6.3.2015 - 5 AE 270/15; VG Regensburg, B. v. 24.2.2015 - RN 6 S 15.30120; VG Aachen, B. v. 3.2.2015 - 9 L 680/14.A; NdsOVG, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14; VG Dresden, B. v. 8.10.2014 - A 3 L 997/14; VG Bayreuth, U. v. 1.8.2014 - B 3 K 14.30263; VG Aachen, B. v. 9.7.2014 - 9 L 430/14.A; VG Freiburg, U. v. 30.6.2014 - A 3 K 2238/12; VG Sigmaringen, U. v. 25.4.2014 - 1 K 234/14; SächsOVG, U. v. 17.5.2011 - A 4 A 510/10; OVG NW, B. v. 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A - alle juris) davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
Auch der Vortrag der Klägerin zu 1), sie und ihre Familie seien an ihrem früheren Wohnort von Albanern bedroht worden, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit zu entkräften. Unabhängig davon, ob die vorgetragene Bedrohung überhaupt an asylrelevante Merkmale anknüpft, ist in keiner Weise ersichtlich, dass diese von einem asyl- bzw. flüchtlingsschutzrelevanten Akteur ausgeht. Insbesondere ist in keiner Weise substantiiert vorgetragen, dass die Klägerinnen - entgegen der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat - gegenüber den angeblichen Bedrohungen keinen staatlichen Schutz (vgl. § 3c Nr. 3 AsylVfG) erlangen könnten. Auf entsprechende Nachfrage hat die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vielmehr angegeben, dass sie sich wegen der behaupteten Bedrohung nicht an staatliche Stellen gewandt habe.
3. Auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) liegen offensichtlich nicht vor. Denn selbst wenn man den Vortrag zu den Bedrohungen durch Albaner vollumfänglich als wahr unterstellt, kann dies die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus offensichtlich nicht rechtfertigen. Von der Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, haben die Klägerinnen - wie bereits ausgeführt - keinen Gebrauch gemacht. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen sich nach eigenen Angaben aufgrund der Bedrohungen nach Belgrad begeben haben, wo weitere Verwandte leben. Über weitere Bedrohungen in Belgrad haben die Klägerinnen nicht berichtet. Vielmehr gab die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, sie habe dann in Belgrad erfahren, dass man in Deutschland einen Asylantrag stellen könne. Für das Gericht lässt dieses Vorbringen nur den Schluss zu, dass die Klägerinnen in Belgrad Schutz vor der vorgetragenen Bedrohung gefunden haben und dass sie ihr Herkunftsland in der Folgezeit aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen haben.
4. Aus den vorgenannten Gründen bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
5. Ohne dass es für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids darauf ankommt, geht das Gericht im Übrigen davon aus, dass die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung derselben den Familienverband der Klägerinnen mit ihrem Mann bzw. Vater, über dessen Asylbegehren ebenfalls bereits gerichtlich entschieden wurde (W 6 K 15.30136), erhält.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Wird der Antrag nicht gestellt, so wird der Gerichtsbescheid unanfechtbar (§ 78 Abs. 1
AsylVfG, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.