Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 24. Feb. 2015 - RN 6 S 15.30120

published on 24/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 24. Feb. 2015 - RN 6 S 15.30120
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die am ... 1960 geborene Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige vom Volk der Roma mit serbisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 19.1.2015 mit ihrer Familie nach Deutschland ein und stellte am 26.1.2015 Asylantrag. Zur Begründung trug sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vor, dass sie ihr Land habe verlassen müssen, weil es viele Alkoholiker gebe, welche Roma malträtierten und verfolgten. Von jungen Männern sei sie auf sexueller Grundlage beleidigt worden. Außerdem habe sie gesundheitliche Probleme, weil ihr Herz nicht gut sei, sie Migräne und hohen Blutdruck habe und sie außerdem zuckerkrank sei. Sie sei bereits in Serbien in Behandlung gewesen, könne aber keine Atteste vorlegen, da ihre Ausreise so plötzlich erfolgt sei. Gelegentlich sei sie in Serbien beim Arzt gewesen, habe aber Schwierigkeiten gehabt, die Kosten zu tragen.

Mit Bescheid vom 29.1.2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte der Antragstellerin den subsidiären Schutzstatus nicht zu und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde ihr die Abschiebung nach Serbien angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Antragstellerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und nichts glaubhaft vorgetragen habe, was die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllen könne. Es sei auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben ersichtlich, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen könne.

Gegen diesen Bescheid, welcher der Antragstellerin am 5.2.2015 zugestellt wurde, hat diese am 19.2.2015 durch ihren Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Gleichzeitig hat sie vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt vor, dass sie aufgrund permanenter Diskriminierung in Serbien ihr Heimatland verlassen habe. Sie sei in Serbien mehrfach malträtiert und geschlagen sowie auf der Straße beleidigt und diskriminiert worden. Dies sei ausschließlich aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit geschehen. Die örtliche Polizei habe nichts unternommen, um sie vor entsprechenden Übergriffen und Anfeindungen zu schützen. Angehörige der Roma würden durch den serbischen Staat in ihrem elementaren Recht auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert. Sie unterlägen besonderen Restriktionen, der Zugang zur öffentlichen Grundversorgung sei nicht ohne weiteres sichergestellt.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29.1.2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem und im Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen RN 6 K 15.30121.

II.

Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.

Der Antrag ist unzulässig, da die nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einzuhaltende Antragsfrist nicht eingehalten wurde. Für die Fristberechnung gelten die §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB, so dass bei einer Zustellung am 5.2.2015 Fristablauf mit Ablauf des folgenden Donnerstags (12.2.2015) eintrat. Bei Eingang des mit Telefax vom 19.2.2015 gestellten Eilantrags am 19.2.2015 war die Antragsfrist somit abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Antrag hätte auch in der Sache nicht zum Erfolg geführt.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Da sich diese darauf stützt, dass die Anträge auf Anträge auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden und weder ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes anerkannt noch das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AsylVfG festgestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht auch diese Fragen zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris).

Es bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin.

Nach § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

Gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG sind sichere Herkunftsstaaten neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die in Anlage II des AsylVfG bezeichneten Staaten. Aufgrund der mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (EinstufAsylbG) bewirkten Änderung der Anlage II sind Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien mit Wirkung ab dem 6.11.2014 als sichere Herkunftsstaaten anzusehen.

Demgemäß liegen die Anforderungen für die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG im Fall der Antragstellerin offensichtlich nicht vor.

Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte (VG Berlin, B. v. 4.12.2014 - 7 L 596.14 A - juris, Rn. 6 ff.). Die entgegenstehende Ansicht des VG Münster (B. v. 27.11.2014 - 4 L 867/14.A - juris, Rn. 7) vermag nicht ansatzweise zu überzeugen, da sie sich zur Begründung einer möglicherweise bestehenden Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen darauf beruft, dass der Gesetzgeber die geänderten serbischen Ausreisebestimmungen und ihre Anwendung insbesondere auf die Volkszugehörigen der Roma nicht hinreichend beachtet habe (VG Münster, B. v. 27.11.2014, a. a. O., Rn. 11 ff.). Dass die melderechtlichen Bestimmungen Serbiens an sich, die - ähnlich wie die vergleichbaren Bestimmungen in Deutschland - eine bußgeldbewehrte Pflicht zur Abmeldung vorsehen, ersichtlich keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit darstellen hat das erkennende Gericht bereits früher entschieden (VG Regensburg, B. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris, Rn. 20, ebenso nun auch OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris, Rn. 17 ff.). Gleiches gilt für den durch Art. 33 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs neu eingefügten Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs, da diese Norm eindeutig nicht auf die Bestrafung des serbischen Bürgers abzielt, der aus Serbien ausreisen will, sondern Unterstützungsleistungen und Beihilfehandlungen Dritter zur missbräuchlichen Asylantragstellung mit Strafe bedroht (VG Regensburg, B. v. 7.5.2014, a. a. O., OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014, a. a. O.). Entgegen der Ansicht des VG Münster (B. v. 8.7.2014 - 4 L 461/14.A - juris) bestehen aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine selektive Anwendung der genannten Normen auf Roma in Serbien (vgl. hierzu ausführlich OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014, a. a. O.).

Auch sonst ergeben sich keinerlei Hinweise für eine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien (vgl. VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 a. a. O., Rn. 19). Diese Einschätzung wird auch durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15.12.2014 (im Folgenden: Lagebericht) bestätigt, der systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Roma ausdrücklich verneint (Lagebericht, S. 9). Vielmehr ist festzustellen, dass Roma, die mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben. Im Übrigen hat sich die Situation der Roma in den letzten Jahren verbessert, wobei staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, der Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von 175 Pädagogischen Assistenten an Schulen erste Erfolge zeigen (Lagebericht, a. a. O.).

Die Antragstellerin hat die durch § 29 a AsylVfG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Belästigungen und Beleidigungen insbesondere durch alkoholisierte Jugendliche gehen ersichtlich weder vom Staat noch von den Staat beherrschenden Parteien oder Organisationen aus. Ebenso bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Bedrohung durch nicht staatliche Akteure i. S. v. § 3 c Nr. 3 AsylVfG vorliegt, gegen welche die Antragstellerin staatlichen Schutz nicht erlangen könnte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach dem Lagebericht eingeräumt wird, dass die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vorgeht und die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich verfolgt (Lagegericht, S. 11). Nach dem Bericht ist jedoch auch davon auszugehen, dass Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung zu Gerichtsprozessen führen. Außerdem bestehen nach dem Lagebericht Ausweichmöglichkeiten für Angehörige der betroffenen Gruppen, sich in toleranteren Teilen Serbiens niederzulassen (Lagebericht a. a. O.).

Auch ein Anspruch auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG scheidet damit aus, weil gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG § 3 c AsylVfG entsprechend Anwendung findet.

Ebenso wenig führt das Vorbringen der Antragstellerin dazu, dass im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG auszugehen wäre. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergäbe, ist nicht ersichtlich. Auch für eine individuell-konkrete Gefahr für die Antragstellerin i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Da diese Norm lediglich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, kann eine eventuelle Reiseunfähigkeit im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine Berücksichtigung finden, sondern wäre von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen.

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis scheidet hier schon deshalb aus, weil die Antragstellerin keinerlei Nachweise für die von ihr behaupteten Erkrankungen erbracht hat. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass in Serbien die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Nach dem Lagebericht ist zudem davon auszugehen, dass unter anderem Angehörige der Roma, die über keinen festen Wohnsitz in Serbien verfügen, kostenfrei behandelt werden. Zahlreiche Krankheitsbilder werden überdies unabhängig vom Status der Patienten stets kostenfrei behandelt, darunter auch Diabetes (Lagebericht, S. 15, 16).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG abzulehnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 08/07/2014 00:00

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Serbiens und Zugehöriger der Volksgruppe der Roma
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Annotations

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.