Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 02. Apr. 2019 - W 2 K 18.31876

bei uns veröffentlicht am02.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger, nach seinen Angaben im Erstverfahren ein am … 1986 in Albatraa/Syrien geborener syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, stellte am 18. September 2017 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag).

Sein erster Asylantrag war mit Bescheid des Bundesamtes für ... (Bundesamt) vom 13. Mai 2016 bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ihm war zugleich die Abschiebung in den Libanon angedroht worden. Das Bundesamt für ... (Bundesamt) stützte seine Entscheidung dabei im Wesentlichen auf eine Sprachanalyse, die gutachterlich zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein kurdischer Mhallami aus dem Libanon sei (Behördenakte zum Erstantrag, Bl. 91-100).

Zur Begründung seines Folgeantrags trug er schriftlich sowie in einer Anhörung am 28. November 2017 im Wesentlichen vor, dass er tatsächlich türkischer Staatsangehöriger sei und am 15. November 1987 in Savur/Türkei geboren worden sei. Er sei seit sieben Monaten mit einer deutschen Staatsangehörigen nach islamischem Recht verheiratet. Er habe seine wahre Identität nicht preisgegeben, um nicht in die Türkei abgeschoben zu werden. Er werde in der Türkei verfolgt. Er sei zwar im Libanon geboren, habe darüber aber keine Papiere, deswegen habe er zunächst den in seinem türkischen Personalausweis angegebenen türkischen Ort benannt. Sein Großvater sei tatsächlich Mhallami-Kurde. Er sei vor 50 oder 60 Jahren in den Libanon gegangen und habe die libanesische Staatsangehörigkeit. Sein Vater hingegen sei im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit. Er habe einen sog. „Ausländerpass“ der libanesischen Regierung, mit dem er ein- und ausreisen könne. Der Kläger selbst habe sich als Schüler der Nur-Bewegung angeschlossen und habe für diese als Geldkurier gearbeitet. Die Nur-Bewegung habe sich mit der Gülen-Bewegung vereinigt. Die türkischen Behörden hätten den Kläger daraufhin wegen Geldwäsche und Bildung einer kriminellen Vereinigung im November 2006 für viereinhalb Jahre inhaftiert. Einen Monat nach seiner Entlassung habe er für 15 Monate Militärdienst in der Türkei geleistet. In dieser Zeit habe er verdeckt für die Gülen-Bewegung gearbeitet. Er habe Rekruten zum Krankenhaus begleitet und dafür gesorgt, dass ihnen eine Untauglichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Daraufhin sei er erneut für 12 bis 13 Monate in Haft genommen worden. Die Gülen-Bewegung habe es dann geschafft, ihn während Umbauarbeiten am Gefängnis herauszuschmuggeln und nach Griechenland zu bringen. Da er seine wahre Identität nicht habe angeben wollen, habe er sich von diesem Zeitpunkt an als syrischer Flüchtling ausgegeben. Er habe nichts gegen eine Abschiebung in den Libanon, aber er wolle nicht in die Türkei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung vom 28. November 2017 Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 9. August 2018, dem durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 20. August 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte des Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 13. Mai 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG ab (Ziffer 2). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

II.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben.

Der Kläger lässt beantragen,

  • 1.Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai „2018“ (Az. 5730461-998) in Gestalt des Bescheides vom 9. August 2018 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß die Feststellung gemäß § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen,

  • 2.die Beklagte weiter zu verpflichten die zuständige Verwaltungsbehörde anzuweisen, die Duldung des Aufenthaltes bis zum 31. März 2019 zu verlängern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 4. September 2018 auf den Einzelrichter übertragen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem wie dem beigezogenen Verfahren W 2 K 16.30716 und die, elektronisch vorliegenden Behördenakten, Bezug genommen.

Gründe

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger wurde dazu mit Schreiben an seinen Bevollmächtigten vom 13. September 2018 gehört. Für die Beklagte war - aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 25. Juni 2017 - eine Anhörung entbehrlich.

Die Klage ist zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) maßgebliche Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu einer Weisung an die Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung bis zum 31. März 2019 zu verpflichten, ist die Klage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon mangels tatsächlichem Rechtsschutzinteresse unzulässig, da der Zeitraum auf den die Duldung sich beziehen soll, bereits in der Vergangenheit liegt.

Im Übrigen wäre die Klage insoweit auch unbegründet, da es keine Rechtsgrundlage für ein solches Weisungsverhältnis gibt. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe, d.h. die bevorstehende Hochzeit mit einer deutschen Staatsangehörigen, haben keine asylrechtliche bzw. zielstaatsbezogene Relevanz und fallen mithin in die ausschließliche Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde, so dass eine Weisung der Beklagten zur Erteilung einer Duldung rechtlich von vornherein nicht in Betracht kommt.

Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im Rahmen der Bearbeitung seines Asylfolgeantrags vom 18. September 2017.

So legt das Gericht den Klageantrag gem. § 88 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass der Kläger den Bescheid vom 9. August 2018 nur insoweit angreift, als er in Ziffer 2 die Abänderung des Bescheides vom 13. Mai 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ablehnt.

Zwar hat das Bundesamt in diesem Punkt seinen Prüfungsumfang verkannt. Denn es darf sich auch im Rahmen eines Folgeantrages bei der Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nicht darauf beschränken, zu prüfen, ob insoweit die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen bzw. ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne vorliegen. Vielmehr hat es gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG - unabhängig von der Zulässigkeit des Folgeantrags - festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (vgl. VG München, B.v. 8.8.2018 - M 18 E 18.32455 - BeckRS 2018, 27197). Als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bezieht sich diese Prüfung jedoch alleine auf den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat. Denn nur in diesen Staat kann der Ausländer ohne weitere Benachrichtigung und Beteiligung der Beklagten abgeschoben werden. So darf die Ausländerbehörde gemäß § 59 Abs. 4 AufenthG nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Abschiebungsandrohung auch nur die Umstände unberücksichtigt lassen, die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit eingetreten sind und sich auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat beziehen.

Alleine der in Ziffer 5 Satz 3 des Bescheides vom 13. Mai 2016 enthaltene Hinweis, der Kläger könne auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme bereit sei, führt mithin nicht dazu, dass er ohne rechtsmittelfähige Benachrichtigung in einen anderen als den tatsächlich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden kann. Vielmehr bedarf es dazu einer weiteren Konkretisierung gegenüber dem Kläger, die dann in Bezug auf das Vorbringen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse einer weiteren verwaltungsgerichtlichen Kontrolle - ggf. im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz - selbständig zugänglich ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 10 CE 13.2632 - juris). Dabei kann offen bleiben, ob die Abschiebung in einen anderen als den in der Abschiebungsandrohung konkret bezeichneten Zielstaat einer förmlichen Beteiligung der Beklagten im Wege einer Ergänzung oder Modifikation der ursprünglichen Abschiebungsandrohung bedarf, oder ob eine verwaltungsinterne Beteiligung der Beklagten genügt (in letzterem Sinne vgl. OVG Sachsenanhalt, B.v. 13.8.2008 - 2 L 12/08 - juris). In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Beklagte vor einer Abschiebung in einen anderen als den in der Abschiebungsandrohung konkret bezeichneten Zielstaat das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen bezogen auf den nunmehr abschiebungsrelevanten neuen Zielstaat überprüft. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Beklagte die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten immer nur auf den im Rahmen der Abschiebungsandrohung konkretisierten Zielstaat durchzuführen hat. Sie muss nicht - quasi auf Vorrat - andere, nicht bereits als Abschiebungsziele konkretisierte Staaten überprüfen. Dies ist - wie ausgeführt erst dann notwendig, wenn eine Abschiebung in einen anderen - von der Konkretisierung der Abschiebungsandrohung abweichenden Zielstaat - tatsächlich betrieben werden soll.

Da dem Klägers in Ziffer 5 Satz 2 des Bescheides vom 13. Mai 2016 die Abschiebung in den Libanon angedroht wurde, ohne dass es - im Zuge des Folgeverfahrens - zu einer Änderung oder weiteren Konkretisierung des Abschiebungszieles bezüglich der Türkei kam, bezieht sich die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch im Rahmen des Folgeantrags ausschließlich auf den Libanon. Der umfangreiche Vortrag des Klägers zur Türkei spielt dabei - unabhängig von seiner Glaubwürdigkeit - insoweit keine Rolle, als er weder zu einer entsprechenden Ergänzung der Abschiebungsandrohung geführt hat, noch - in Konsequenz daraus - für die Prüfung von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf den Libanon relevant ist.

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bezüglich des Libanon sind auch unter umfassender Würdigung des klägerischen Vortrags im Rahmen des Folgeverfahrens wie seines gerichtlichen Vortrags weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Dem Kläger steht mithin kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu.

Die Klage war mithin insgesamt abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom … mit dem sowohl der Folgeantrag als unzulässig als auch der Antrag auf Änderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurden.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am … in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … bei dem Bundesamt einen Asylantrag, welchen das Bundesamt mit Bescheid vom … ablehnte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Januar 2018 (Verfahren M 18 K 17. 30399) wurde die Klage hiergegen abgewiesen.

Am … stellte der Antragsteller bei dem Bundesamt einen Folgeantrag, zu dem er am … angehört wurde. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass er Automechaniker in Kunduz gewesen und dort von den Taliban bedroht worden sei. Man habe von ihm verlangt, in den Autos Bomben zu verstecken. Da er dies nicht tun habe wollen, sei er geflohen. Sein Bruder, der weiterhin in Afghanistan lebe, habe ihm gesagt, dass das Leben des Antragstellers weiterhin in Gefahr sei.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … lehnte das Bundesamt den Folgeantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheids) und lehnte zudem den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom … bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Ziff. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller lediglich Asylgrunde vorgetragen habe, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht habe; eine Änderung der Sach- oder Rechtslage sei somit nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben. Seitens des Antragstellers sein keine Umstände vorgetragen, die zu einem vom Erstverfahrensbescheid differierenden Ergebnis würden.

Die im Klageverfahren des Antragstellers Bevollmächtigten erhoben am 4. Juni 2018 Klage und beantragten den Bescheid vom … … … aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Antragsteller den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2-5 und 7 AufenthG bezüglich des Antragsgegners vorliegen (M 18 K 18.32227).

Eine Klagebegründung erfolgte bisher nicht.

Ergänzend beantragte der Kläger persönlich zur Niederschrift am 21. Juni 2018,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylG abzusehen.

Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt verwiesen.

Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten elektronisch vor; eine Antragstellung unterblieb.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren (M 18 K 32227), die Behördenakte sowie auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten im Verfahren M 18 K 17.303999 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen ablehnenden Folgeantragsbescheid ohne erneute Abschiebungsandrohung erfolgt durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags (§ 71 AsylG) als unzulässig sowie durch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zur Sicherung von Ansprüchen des Antragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. hierzu ausführlich VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375; B.v. 22.6.2017 - M 17 S 17.43925; VG Dresden, B.v. 11.9.2017 - 13 L 1004/17.A.; VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 - W 8 E 17.33482; VG Münster, B.v. 24.11.2017 - 3 L 1944/17.A - jeweils juris; BeckOK, AuslR/Dickten, Stand 1.5.2018, § 71 Rn. 32ff m.w.N.). In diesem Sinne war das Antragsbegehren des Antragstellers auszulegen, auf die Fassung des Antrags kommt es nicht an (§ 88 VwGO).

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom … ist unbegründet. Soweit die Bevollmächtigten im Klageverfahren darüber hinaus Verpflichtungsanträge gestellt haben, sind diese in der vorliegenden Verfahrenssituation unzulässig (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Leitsatz 1 und Rn. 16).

Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Ablehnung eines Folgeantrags (§ 71 AsylG) als unzulässig gilt der Prüfungsmaßstab der „ernstlichen Zweifel“: Denn für Fälle, in denen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kraft einfachen Rechts für das gerichtliche Eilverfahren den Maßstab des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG bestimmt. Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz daher nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel daran hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (BVerfG, B. v. 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 - juris Rn. 22; VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 21).

Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom … Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG):

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B. v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 32 m.w.N.). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat.

Der Antragsteller hat zur Begründung seines Folgeantrags keine asylrechtsrelevanten neuen Gründe vorgetragen. Insoweit wird vollumfänglich auf die im Bescheid der Antragsgegnerin getätigten Ausführungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Gründe, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen begründen könnten, wurden im gerichtlichen Verfahren bislang nicht vorgetragen.

Auch der Antrag nach § 123 VwGO zur Sicherung von Ansprüchen des Antragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist unbegründet. Wobei das Bundesamt den Prüfungsumfang insoweit verkannt hat. Denn es darf sich nicht lediglich mit der Prüfung begnügen, ob zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen bzw. ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn vorliegen, sondern hat - so ausdrücklich § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG - „festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen“, folglich eine erneute umfassende Würdigung vorzunehmen. Vorliegend führt jedoch auch dies nicht zu einer Stattgaben des Antrages, da schon kein Anordnungsanspruch vorliegt. Denn der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, wonach bei ihm die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen könnten (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Als alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger junger Mann mit beruflichen Vorkenntnissen und Familienverband vor Ort ist ihm eine Rückkehr nach Afghanistan zuzumuten (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2018 - 13a ZB 18.30135 - juris).

Der gerichtskostenfreie Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Dezember 2013 ist in Nr. 1 und 2 wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner zur Hälfte und die Antragsteller zu 1 bis 4 jeweils zu einem Achtel.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, der den Antrag betraf, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller nach Aserbeidschan abzuschieben, mit Erklärungen vom 20. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

2. Außerdem ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO und § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO auszusprechen, dass der erstinstanzliche Beschluss vom 19. Dezember 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung (Nr. 3 des Beschlusses) wirkungslos geworden ist.

3. Darüber hinaus ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es dabei hier im Hinblick auf die Offenheit der Erfolgsaussichten, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsgegner zur Hälfte und den Antragstellern jeweils zu einem Achtel aufzuerlegen.

a) Offen waren die Erfolgsaussichten zunächst in Bezug auf die Zulässigkeit des Antrags, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Antragsteller nach Aserbeidschan abzuschieben. Denn es wäre insoweit zu klären gewesen, ob ein solcher Antrag bis zur Abschiebung der Antragsteller, die zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO statthaft gewesen wäre.

Nach dieser Regelung gilt § 123 Abs. 1 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ein Fall des § 80 VwGO hätte aber vorgelegen, wenn es sich bei der Mitteilung des Antragsgegners an die Antragsteller und ihren Bevollmächtigten, dass aserbeidschanische Heimreisepapiere vorlägen, die den Antragstellern erteilten Duldungen wegen des Eintritts der auflösenden Bedingung des Vorliegens von Heimreisepapieren erloschen seien und die Abschiebung nach Aserbeidschan erfolgen werde, um einen Verwaltungsakt gehandelt hätte. Dies kommt in Betracht, weil in Fällen, in denen wie hier der asylrechtliche Bescheid nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AufenthG die Abschiebung in einen bestimmten Staat androht (hier: Armenien) und gleichzeitig darauf hinweist, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen kann, in den der abgelehnte Asylbewerber einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, die Abschiebung in einen solchen Staat möglicherweise nur erfolgen darf, wenn dieser Staat (hier: Aserbeidschan) durch einen weiteren Bescheid konkretisiert worden ist (vgl. in diesem Sinne VGH BW, B.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 11; VG Minden, B.v. 7.3.2008 - 7 L 159/08 - juris Rn. 15; wohl auch BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14; zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in solchen Fällen vgl. VG Saarl, B.v. 22.11.2010 - 2 L 2170/10 - juris Rn. 6).

Selbst wenn man von der Notwendigkeit eines solchen Konkretisierungsbescheids vor der Abschiebung in einen anderen als den in der Abschiebungsandrohung ausdrücklich bezeichneten Staat ausgeht, wäre allerdings weiter zu klären gewesen, ob die Mitteilung, dass die Abschiebung nach Aserbeidschan erfolgen werde, diesen Konkretisierungsbescheid darstellte. Dies hätte einer Auslegung der Erklärungen der Ausländerbehörde in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB bedurft, die ohne Kenntnis der dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden Behördenakten nicht erfolgen kann. Insbesondere kann auch nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ohne weiteres unterstellt werden, dass die Mitteilung des Antragsgegners, die Abschiebung werde nach Aserbeidschan erfolgen, den zur Konkretisierung des Zielstaates der Abschiebung erforderlichen Verwaltungsakt darstellte. Denn dass darin eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zur Konkretisierung des Staates liegen sollte, in den die Antragsteller abgeschoben werden sollten, ist schon deshalb nicht zwingend, weil dafür möglicherweise nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig gewesen wäre (vgl. VGH BW, B.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 7 ff.; VG Minden, B.v. 7.3.2008 - 7 L 159/08 - juris Rn. 11 ff.; ausdrücklich offengelassen in BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14), dessen Bescheid vom 27. Juni 2011 durch die Abschiebung vollzogen werden sollte.

b) Offen waren die Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO für den Fall seiner Zulässigkeit auch hinsichtlich seiner Begründetheit. Denn ob ein Anordnungsanspruch bestand, weil die Antragsteller einen durch den Erlass der einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch darauf hatten, dass der Antragsgegner ihre Abschiebung nach Aserbeidschan unterließ, hängt von der Beantwortung einer, soweit ersichtlich, bisher nicht höchstrichterlich geklärten Frage ab.

Ist einem Ausländer wie hier den Antragstellern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Abschiebung in der Weise angedroht worden, dass in der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AufenthG der Staat bezeichnet worden ist, in den er abgeschoben werden soll, und er darauf hingewiesen worden ist, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, so darf er in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Staat nur abgeschoben werden, wenn ihm dieser Staat vor der Abschiebung rechtzeitig bekannt gegeben und ihm so die Inanspruchnahme wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 7 und 11; B.v. 22.7.2008 - 11 S 1771/08 - juris Rn. 6; OVG LSA, B.v. 30.5.2007 - 2 M 153/07 - juris Rn. 7; VG Minden, B.v. 7.3.2008 - 7 L 159/08 - juris Rn. 11 und 15).

Selbst wenn die Mitteilung der Ausländerbehörde vom 18. und 19. Dezember 2013, dass die Abschiebung nach Aserbeidschan erfolgen werde, diesen Anforderungen genügen sollte, obwohl eine Entscheidung über die Beschwerde trotz der unverzüglichen Beschwerdeerhebung vor der Abschiebung am 19. Dezember 2013 aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen war, stünde damit aber das Fehlen eines Anordnungsanspruchs noch nicht fest. Vielmehr wäre die Abschiebung gleichwohl rechtswidrig gewesen und hätte deshalb unterbleiben müssen, wenn für die Konkretisierung des Staates, in den die Abschiebung erfolgen sollte, nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig war, wie dies, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte übereinstimmend angenommen wird (vgl. VGH BW, B.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 7 ff.; OVG LSA, B.v. 30.5.2007 - 2 M 153/07 - juris Rn. 7; VG Stuttgart, B.v. 27.5.2005 - A 12 K 10767/05 - juris Rn. 9 m. w. N.; VG Minden, B.v. 2.3.2008 - 7 L 159/08 - juris Rn. 11 ff. und 16). Jedoch ist die Frage der Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die nachträgliche Konkretisierung des Zielstaats, in den die Abschiebung erfolgen soll, bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage vielmehr ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14).

c) Sind die Erfolgsaussichten damit aber offen, so entspricht es billigem Ermessen, wenn die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen vom Antragsgegner und den Antragstellern jeweils zur Hälfte getragen werden. Da die Antragsteller nach § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen haften, entfällt auf sie dabei jeweils ein Achtel der Kosten.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.