Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Dez. 2015 - W 6 S 15.30811

bei uns veröffentlicht am21.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird sowohl im vorliegenden Sofortverfahren als auch im Klageverfahren W 6 K 15.30810 abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Sein Asylantrag wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. November 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ihm wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Der Antragsteller ließ gegen den Bescheid im Verfahren W 6 K 15.30810 Klage erheben und gleichzeitig im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30810) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9.12.2015, Stand: September 2015).

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die angesprochenen persönlichen Probleme (Bedrohung im Zusammenhang mit der Einforderung von Geld für die ISIS in Syrien sowie die versuchte Entführung der Tochter, eigene Erkrankung, psychische Erkrankung der am Verfahren nicht beteiligten Ehefrau/Tochter) - auch bei Wahrunterstellung - offensichtlich nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant sind. Den angeführten Problemen fehlt schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers die asylrelevante Intensität. Die Probleme begründen nach den Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls offensichtlich nicht die Voraussetzungen für ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland. Denn nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die Republik Kosovo im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Der Antragsteller ist gehalten, sich bei Bedarf an die örtlichen Behörden bzw. Sicherheitskräfte zu wenden. Der Antragsteller gab an, die Vorfälle bei der Polizei gemeldet zu haben. Die Polizei habe zuletzt gesagt, sie würden versuchen herauszufinden, um welche Personen es sich handele, und ist damit auch der Sache nachgegangen. Nach der Meldung bei der Polizei ist laut Aussage des Antragstellers in den sechs Monaten bis zur Ausreise tatsächlich nichts mehr passiert. Dem Antragsteller ist im Übrigen eine Übersiedlung in andere Landesteile bzw. sogar nach Serbien möglich und zumutbar, um den von ihm angeführten bedrohlichen Situationen zu entgehen (vgl. VG Leipzig, U.v. 16.10.2015 - 7 K 643/15.A; VG München, B.v. 28. 9.2015 - M 15 S 15.31210 - juris; B.v. 2. 9.2015 - M 15 S 15.31117 - juris; B.v. 31.7.2015 - M 16 S 15.30970 - juris; G.v. 30.6.2015 - M 15 K 15.30629 - juris; SaarlOVG, B.v. 4.9.2015 - 2 A 162/15 - juris; VG Darmstadt, B.v. 22.7.2015 - 2 L 817/15.DA.A; B.v. 24.4.2015 - 2 L 430/15.DA.A; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris; VG Ansbach, U.v. 17.6.2014 - AN 1 K 14.30357 - juris).

Des Weiteren sprechen die vorliegenden Erkenntnisse, die zum Teil auch schon von der Antragsgegnerin zitiert sind, gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr betreffend die Unterstützung des IS/ISIS, selbst wenn der Antragsteller bei einer Rückkehr eine weitere Bedrohung befürchtet. Denn die Regierung im Kosovo geht tatsächlich konkret verstärkt gegen radikale Muslime vor, die den IS im Irak und in Syrien unterstützen wollen und für diesen werben. So hat das Parlament der Republik Kosovo im März 2015 ein Gesetz verabschiedet, dass die Beteiligung von Kosovaren an Konflikten im Ausland verbietet. Auch die Anstiftung dazu ist strafbar (vgl. EurActiv.de vom 24.4.2015, http://www.e...de/s...; Handelsblatt vom 17.9.2014, http://www.h...com/p...html). Diese Informationen decken sich mit den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes, wonach zwar die im Kosovo staatlicherseits verbotene Werbung für den IS gegen die Versprechung finanzieller Vorteile bestätigt wird, aber keine Erkenntnisse über eine Rekrutierung von Kämpfern für den IS unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorliegen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 28.1.2015 und 5.2.2015). Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Dutzende Personen wurden im Sommer 2014 bereits verhaftet (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 3, Mai 2015, S. 27). Die soeben zitierten Erkenntnisse weisen (nur) auf werbende Aktivitäten für den IS im Kosovo, insbesondere auf die finanziellen Anreize für den Kampf für den IS in Syrien und Irak hin, enthalten aber keine Belege für ein zwangsweises, mit Drohung oder Gewalt verbundenes Vorgehen bei der Werbung für den IS. Insbesondere gibt es keine Erkenntnisse, dass Frauen und Kinder verschleppt würden (VG München, B.v. 28. 9.2015 - M 15 S 15.31210 - juris; B.v. 31.7.2015 - M 16 S 15.30970 - juris; VG Darmstadt, B.v. 24.4.2015 - 2 L 430/15.DA.A).

Des Weiteren ist im Hinblick auf die - nur unter Vorlage eines kurzen ärztlichen Attestes vom 9. Dezember 2015 - geltend gemachten Erkrankungen (insbesondere Bluthochdruck, transitorisch ischämische Attacken) anzumerken, dass diese Erkrankungen nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass bei einer Abschiebung eine beachtlich wahrscheinlich drohende Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit besteht mit der Folge, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers bei den im Kosovo gegebenen Umständen alsbald nach ihrer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Für die Annahme einer derartigen Gefahrenlage fehlen substanziierte Anhaltspunkte (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.6.2015 - 2 A 197/14 - juris; BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 21 ZB 15.30076 - juris sowie allgemein BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 1 B 25/14 - juris). Eine wesentliche Verschlechterung liegt zudem nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands vor. Abzustellen ist auf die konkrete Situation des Betreffenden, etwa ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer - etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Sicht - tatsächlich erreichbar ist (vgl. VG Hannover, U.v. 30.9.2015 - 12 A 10590/14; VG München, B.v. 23. 9.2015 - M 15 S 15.31148 - juris; VG Düsseldorf, G.v. 28.7.2015 - 7 K 5156/14.A - juris; VG Darmstadt, B.v. 22.7.2015 - 2 L 817/15.DA.A). Die gesundheitliche Situation und die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung des Antragstellers stellen sich bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht anders dar wie vor der Ausreise und wie bei zahlreichen anderen Landsleuten im Kosovo.

Aus dem vorgelegten Attest ergibt sich nicht, dass es sich bei den Erkrankungen um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, für die eine hinreichende Behandlung im Kosovo nicht möglich bzw. nicht erreichbar ist und die zwingend einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erfordern.

Die Behandlung der geltend gemachten Erkrankungen und der damit zusammenhängenden Beschwerden ist im Kosovo vielmehr möglich und zumutbar. Medikamente sind nach der Auskunftslage grundsätzlich verfügbar und finanzierbar; gegebenenfalls besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Zuzahlungspflicht (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9.12.2015, Stand: September 2015, S. 21 ff.). Konkret ist im Hinblick auf den geltend gemachten Erkrankungen anzumerken, dass im Kosovo nach der Auskunftslage Medikamente zur Behandlung von Bluthochdruck verfügbar sind und eine medizinische Versorgung auch mit Blick auf die damit zusammenhängenden Beschwerden möglich ist (vgl. auch Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 14.3.2011).

Soweit der Antragsteller in der Sache allgemein darauf verweist, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo schlechter seien als in der Bundesrepublik Deutschland, ist festzuhalten, dass eventuell alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des kosovarischen Gesundheitssystems begegnet werden kann und muss. Der Antragsteller kann sich erforderlichenfalls an das nächstgelegene Familien-Gesundheitszentrum wenden bzw. sich auch an Institutionen der sekundären oder tertiären Gesundheitsversorgung überweisen lassen (vgl. HessVGH, U.v. 16.7.2013 - 7 A 1602/12 - juris). Der Antragsteller ist gehalten, die Möglichkeiten des kosovarischen Gesundheitssystems auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren. Das Gericht geht davon aus, dass bei einer theoretischen Rückkehr eine entsprechende Behandlung auch in Zukunft in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht möglich sein wird (vgl. auch VG Hannover, U.v. 30.9.2015 - 12 A 10590/14; U.v. 19.3.2015 - 12 A 10746/14; VG München, B.v. 23. 9.2015 - M 15 S 15.31148 - juris; B.v. 31.7.2015 - M 16 S 15.30983 - juris; VG Bayreuth, U.v. 2.6.2015 - B 3 K 15.30165; OVG Saarland, B.v. 16.6.2015 - 2 A 197/14 - juris; BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 21 ZB 15.30076 - juris).

Weiter ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht auf sich alleingestellt ist bzw. allein und ohne Unterstützung bleibt. Die Gewährleistung des Existenzminimums und der notwendigen medizinischen Versorgung ist über die (Groß-)Familie sowie durch die Möglichkeit der Erlangung von Sozialleistungen grundsätzlich gesichert (vgl. VG Göttingen, B.v. 8.12.2015 - 1 B 318/15 und 1 B 119/15; VG Leipzig, U.v. 16.10.2015 - 7 K 643/15.A; VG Hannover, U.v. 30.9.2015 - 12 A 10590/14; B.v. 17.8.2015 - 12 B 3980/15; VG Münster, U.v. 11.5.2015 - W 4 K 802/13.A - juris; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris). Das Gericht verkennt nicht die schwierigen Lebensverhältnisse im Kosovo. Diese betreffen jedoch jeden Kosovaren bzw. jede Kosovarin in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.

Soweit über das Verfahren der Ehefrau und Kinder noch nicht entschieden ist, ist zwar anzumerken, dass Voraussetzung für einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 AsylG auch ist, dass ein Anspruch gemäß § 26 AsylG ebenfalls offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VG Würzburg, Be.v. 20.2.2015 - W 6 S 15.30048 und W 6 S 15.30096 - jeweils juris m. w. N.). Jedoch ist das Asylbegehren insgesamt offensichtlich aussichtslos, wenn auch Familienasyl bzw. internationaler Schutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG ohne weiteres versagt werden müssen. Dies ist hier nach der Aktenlage sowie dem Vorbringen des Antragstellers der Fall. Die Ehefrau des Antragstellers wurde von der Antragsgegnerin angehört. Der Antragsteller beruft sich - zusätzlich zu den auch ihn betreffenden Aspekte - insoweit lediglich auf gesundheitliche, konkret psychische Probleme seiner Ehefrau und Tochter. Damit spricht er das mögliche Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Ehefrau sowie Tochter an. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutzes bei den möglichen Stammberechtigten sind indes offensichtlich nicht gegeben.

Soweit der Antragsteller konkret auf den jeweiligen Gesundheitszustand seiner am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Ehefrau und Tochter verweist, ist anzumerken, dass derartige Gründe keine zielstaatsbezogenen, sondern inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind, die im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind (vgl. VG München, B.v. 2. 9.2015 - M 15 S 15.31117 - juris; B.v. 31.7.2015 - M 16 S 15.30983 - juris). Vielmehr ist die Ausländerbehörde zuständig, eventuelle inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Gleichermaßen darf die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen. Die Vermeidung der Trennung der Familie ist ausländerrechtlich gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen und nicht im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Schließlich war - nach den vorstehenden Ausführungen - auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.30810.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 19. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. März 2015 Asylantrag.

Bei den Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. April 2015 und 17. August 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er von mehreren Personen entführt und in die Türkei verbracht worden sei. Er sei von serbisch sprechenden Männern, die angaben, für eine humanitäre Organisation zu arbeiten, angesprochen worden. Sie hätten ihm 1.500,- Euro gegeben und seine Personendaten aufgenommen, weil sie ihm helfen wollten. Sie wüssten, dass er Waise sei. Etwa 15 Tage später habe er sich nach einem Anruf erneut mit den Männern getroffen. Bei diesem Treffen seien noch andere Personen anwesend gewesen. Er hätte erneut 1.500,- Euro erhalten und sie hätten geraucht und Kaffee getrunken. Irgendwann sei er gefragt worden, ob er in Syrien kämpfen wolle. Dann sei er in ein Auto gesetzt und an einen unbekannten Ort gefahren worden. Er habe sich benebelt gefühlt und vermutet, dass ihm etwas verabreicht worden sei. Die Fahrt habe an einem von Männern bewachten Haus geendet. Von anderen habe er erfahren, dass sich das Haus in der Türkei befinde und dass die Organisation Männer rekrutiere und sie nach Syrien zum Kämpfen schicke. Mit einem anderen Kosovo-Albaner, dem das gleiche Schicksal wie ihm zuteil geworden sei, habe er beschlossen, sich entweder umzubringen oder zu fliehen. Er habe sich die Adern am Handgelenk aufgeschnitten und stark geblutet. Die Männer hätten ihm die Arme verbunden. Dann hätten sie ihn in ein Auto gesetzt und seien losgefahren. Als es im Auto zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, habe er es irgendwie geschafft, die Autotür zu öffnen und sei ausgestiegen. Die Männer im Auto hätten ihn dann laufen lassen. Dann kam ein anderes Fahrzeug, in dem ein Mann gesessen sei. Dieser habe ihn mitgenommen und bis nach München zum Westbahnhof gefahren. Da er noch etwas Geld bei sich hatte, habe er dem Mann Geld für Benzin gegeben. Mehr habe der Mann im Auto von ihm nicht verlangt.

Mit Bescheid vom 2. September 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Anerkennung eines subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da der Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Der Staat distanziere sich ausdrücklich vom Islamismus und Extremismus und gehe aktiv dagegen vor. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte Vermögen letztlich kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen sei das Vorbringen des Antragstellers in seinen Anhörungen wenig glaubhaft. Da der Vortrag unsubstantiiert sei und offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Dem Antragsteller drohe bei einer Rückkehr kein ernsthafter Schaden.

Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar.

Gegen den am 10. September 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am ... September 2015 Klage (M 15 K 15.31209) erheben und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung wurde zunächst auf das Vorbringen des Antragstellers in seinen Anhörungen Bezug genommen. Zudem habe das Bundesamt zu Unrecht den Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, weshalb der Vortrag des Antragstellers unglaubhaft sei und im Einzelnen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.31209 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom2. September 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).

Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.

2. Das Gericht hat nach den oben dargelegten Grundsätzen und dem derzeit bekannten Sachverhalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Es folgt in vollem Umfang den eingehenden und überzeugenden Ausführungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 2. September 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Soweit der Antragsteller vorträgt, von Unbekannten in die Türkei verbracht worden zu sein, um von dort als Kämpfer nach Syrien geschickt zu werden, lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren.

Selbst unterstellt, der Vortrag der Antragstellers entspricht der Wahrheit, wäre dies „nur“ als kriminelles Unrecht zu werten, für dessen strafrechtliche Verfolgung es dem Antragsteller möglich und zumutbar wäre, sich an die örtlichen Sicherheitskräfte zu wenden, die zumindest in ihren Grundstrukturen funktionsfähig sind. Die innere Sicherheit wird grundsätzlich durch die Einheiten der Kosovo-Polizei geschützt. Die Polizeikräfte der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) und die internationalen militärischen Streitkräfte (KFOR) stehen als sogenannten „second“ bzw. third responder“ bereit, sollte die kosovarische Polizei nicht in der Lage sein, die Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 5. Februar 2015). Diese Einschätzung gilt auch für etwaige Rekrutierungsversuche durch Islamisten für den Krieg in Syrien.

Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, im Folgenden: Lagebericht) nicht auszugehen.

Die Regierung im Kosovo geht tatsächlich konkret verstärkt gegen radikale Muslime vor, die den IS im Irak und in Syrien unterstützen wollen und für diesen werben. So hat das Parlament der Republik Kosovo im März 2015 ein Gesetz verabschiedet, das die Beteiligung von Kosovaren an Konflikten im Ausland verbietet. Auch die Anstiftung dazu ist strafbar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 3, Mai 2015, S. 27; EurActiv.de vom 24.4.2015, http://www.e...de /sections/eu-aussenpolitik/kosovo-nutzt-armut-und-ah-nungslosigkeit-der-jugendlichen-aus-314032; Handelsblatt vom 17.9.2014, http://www.handelsblatt.com/politik/international/is-terrormiliz-kosovo-geht-massiv-gegen-is--unterstuetzer-vor/10714902.html). Diese Informationen decken sich mit den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes, wonach zwar die im Kosovo staatlicherseits verbotene Werbung für den IS gegen die Versprechung finanzieller Vorteile bestätigt wird, aber keine Erkenntnisse über eine Rekrutierung von Kämpfern für den IS unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorliegen.

Zum Vorbringen des Antragstellers ist noch anzumerken, dass es - selbst wenn ein entsprechender Vortrag bislang fehlt - durchaus sein mag, dass er bei einer Rückkehr weitere Bedrohung fürchtet, jedoch fehlt es nach Überzeugung des Gerichts objektiv an einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich drohenden Gefahr für ihn. Es ist an keiner Stelle geltend gemacht worden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erneuten Situation wie der geschilderten ausgeliefert sein wird. Sollte sich sein Vortrag tatsächlich so ereignet haben, ist der Antragsteller nunmehr zudem hinreichend gewarnt und hat wie oben aufgezeigt die Möglichkeit, sich an die schutzwilligen Sicherheitskräfte zu wenden, sollten nochmals Personen auf ihn zukommen. Es mangelt nach den vorliegenden Auskünften und nach dem Vorbringen des Antragstellers zudem an belastbaren Anhaltspunkten, dass es zu tätlichen Übergriffen oder gar Tötungen wegen der verweigerten Unterstützung des IS oder anderer Organisationen gekommen wäre. Dem Vorbringen fehlt es somit schon an der asylrelevanten Intensität.

Unabhängig davon könnte der Antragsteller darüber hinaus in einen anderen Teil des Kosovo ausweichen, wenn er an seinem Herkunftsort Übergriffe befürchtet. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt II 3).

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Antragsteller gehalten ist, sich im Rahmen des kosovarischen Systems zu behelfen.

3. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Antragstellerin ist Staatsangehörige des Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an und ist islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 16. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten dort am 26. März 2015 einen Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. April 2015 gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass die Eltern ihres Mannes der Grund für ihre Flucht gewesen seien. Diese seien gegen sie, weil sie aus ärmlichen Verhältnissen komme und hätten sie bereits mehrfach bedroht. Insbesondere der Vater habe gedroht, dass er den Vater oder den Bruder der Antragstellerin erschießen werde, wenn sich diese nicht von seinem Sohn fernhalte. Da sich die Antragstellerin nicht daran gehalten habe, sei ihr Mann auf Veranlassung seines Vaters von Polizisten verfolgt und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Als sie ihn im Krankenhaus besucht habe, sei dieser infolge der Misshandlungen nicht zu erkennen gewesen. Im Anschluss sei er fast einen Monat in Untersuchungshaft gewesen und dann von einem Gericht zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Zwei Tage nach der Verurteilung sei sie mit ihrem Mann nach Deutschland geflüchtet. Die Hilfe anderer Behörden oder nichtstaatlicher Organisationen habe sie nicht in Anspruch genommen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass die Depressionen ihres Mannes wieder schlimmer würden und er dort seine Haftstrafe absitzen müsste. Außerdem müsste sie sich alleine um ihr Kind kümmern, wovor sie Angst habe, weil sie keine Unterstützung bekomme.

Mit Bescheid vom 3. August 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Es forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 3).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da die Antragstellerin keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von der Antragstellerin ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar. Es bestehe die Möglichkeit, sich in einen anderen Landesteil niederzulassen. Zudem seien die im Kosovo bestehenden Schutzmöglichkeiten nicht erschöpfend in Anspruch genommen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am ... August 2015 Klage (M 15 K 15.31116) und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass sie in der 33. Woche schwanger sei und daher eine Rückkehr in den Kosovo kurz vor der Geburt wegen der psychischen und physischen Belastungen nicht zumutbar sei. Außerdem wolle sie in dieser Zeit auch nicht auf die Anwesenheit ihres Mannes verzichten. Zudem habe die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid ihre Aussage im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht richtig wiedergegeben. Es sei nicht ihr Mann, sondern der Vater ihres Mannes, der seit 2012 in ... polizeibekannt sei.

Die Antragsgegnerin legte am 7. September 2015 die Akten vor, stellte aber keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.31116 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Antragstellerin möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom3. August 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).

2. An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.

2.1 Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragstellerin auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG).

Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragstellerpartei nicht erkennbar. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Soweit die Antragstellerin vorträgt, von der Familie ihres Mannes bedroht zu werden, lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, im Folgenden: Lagebericht) nicht auszugehen. Außerdem hätte die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Kosovo auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn sie an ihrem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchtet (VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20; VG Aachen, B. v. 18.7.2014 - 9 L 424/14.A - juris bzgl. Blutrache bei Grundstücksstreit). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Lagebericht S. 17).

2.2 Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch bei Annahme einer Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt. Nach ihrer eigenen Aussage bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie von der Möglichkeit, andere Stellen um Hilfe zu bitten, insbesondere die Polizeikräfte der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) noch gar keinen Gebrauch gemacht.

2.3 Die Schwangerschaft der Antragstellerin führt nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es handelt sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Ausländerbehörde bei der Vollstreckung der Abschiebung zu berücksichtigen hat (§ 60 a Abs. 2 AufenthG). Dem Erlass der Abschiebungsandrohung - insofern abweichend gegenüber der wohl vorherrschenden Meinung im Falle einer Abschiebungsanordnung (vgl. hierzu: BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4) - steht das Vorliegen von (inlandsbezogenen) Abschiebungsverboten nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes wegen den von ihr geltend gemachten und mit der Schwangerschaft im Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis darstellen (BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 = DVBl 1998, 284). Eine derartige Gefahr ist auch dann erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, wenn der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl 2003, 463 = AuAS 2003, 106). Die von der Antragstellerin geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen begründen danach jedoch kein Abschiebungsverbot. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Risikoschwangerschaft. Sollte die Antragstellerin mittlerweile entbunden haben, ist davon auszugehen, dass dies seitens der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung entsprechend berücksichtigt wird ebenso wie für den Fall, dass sich die Antragstellerin kurz vor der Entbindung befindet. Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit ist jedoch auch bei Neugeborenen grundsätzlich nicht anzunehmen.

Auch der Umstand, dass die Antragstellerin geltend macht, auf die Anwesenheit ihres Ehemannes nicht verzichten zu können, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht sicher absehbar, dass ihr Ehemann nicht mitreisen würde, wenn und weil sein eigenes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wäre. Im Übrigen wäre dieser Umstand ohnehin nicht in diesem Verfahren, sondern als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis von der zuständigen Ausländerbehörde festzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 20.4.1999 - 9 C 29/98 - juris Rn. 7). Nach dem Vortrag der Antragstellerin steht zudem in ihrer Heimat zumindest ihr Onkel bereit, von dem anzunehmen ist, dass er sie wie bisher unterstützen würde.

2.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

...

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo. Von 1991 bis 1994 hatte er sich bereits im Rahmen eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten. Sein Asylantrag war am 5. Oktober 1994 unanfechtbar abgelehnt worden. Nach eigenen Angaben reiste er am 5. Februar 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Februar 2015 erneut einen Asylantrag.

Laut der Niederschrift zur Folgeantragstellung vom 6. Februar 205 gab der Antragsteller dabei unter Mitwirkung eines Dolmetschers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, die Weiterreise nach Deutschland sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage (ohne Arbeit und Unterhalt) erfolgt. Als neue Gründe, die erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien, gab der Antragsteller auf die (weitere) Frage, was er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte, an, die Wirtschaftslage sei sehr schlecht. Ohne Arbeit sei es nicht mehr möglich, die Kinder zu ernähren.

Bei der informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt am 1. Juli 2015 (im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe im Kosovo ein großes Problem gehabt. Als er wieder einmal in die Moschee zum Beten gegangen sei, sei eine Gruppe der ... zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass sie ihm Geld geben würden, wenn er sich einen Bart wachsen lasse und orientalische Schuhe trage. Das habe er dann auch gemacht. Er habe im Januar 2014 damit angefangen und sie hätten ihm monatlich 300,- Euro dafür bezahlt. Es sei eine Organisation, die aus arabischen Ländern finanziert werde. Man wisse nicht, wer die Geldgeber seien und sie hätten mehr Anhänger haben wollen. Für das Geld habe er sich so kleiden sollen wie ein Araber und er habe fünfmal in die Moschee gehen und beten sollen. Und wenn sie ihn gebraucht hätten, dann hätte er alles stehen und liegen lassen sollen und hätte mitkommen müssen. Er habe die beiden Männer gekannt, die ihn angesprochen hätten. Er sei Mitglied dieser Organisation geworden. Dafür habe er ein Papier unterschrieben. Er sei in ihrem Dorf das einzige Mitglied gewesen. Er habe es erst als harmlos betrachtet und gedacht, man bekomme dann das Geld für das Beten. Aber als er dann Mitglied gewesen sei, habe er gesehen, dass das falsch gewesen sei. Im Oktober 2014 seien sie dann auf ihn zugekommen und hätten gesagt, sie hätten ihn jetzt schon lange Zeit unterstützt und sie würden ihn jetzt brauchen. Es gebe viel Bedarf, z. B. in Arabien und Syrien. Es habe noch keine konkreten Anweisungen gegeben und sie hätten gesagt, er wäre im Gespräch, dass er in nächster Zeit abreisen solle. Mitte Januar habe er dann einen Brief bekommen, dass er ausreisen solle. Er sei dann noch eine Woche im Kosovo gewesen und sei dann ausgereist. Auf Nachfragen gab der Antragsteller weiter an, er wolle sich berichtigen, es sei kein Brief gewesen, er sei persönlich von den Männern angesprochen worden. Sie hätten ihm gesagt, er müsse zu 99 Prozent nach Syrien gehen, da würde er dann reich belohnt werden. Er habe nicht gewusst, dass er als Kämpfer irgendwohin geschickt werden sollte. Wenn er jetzt wieder in den Kosovo reisen müsste, befürchte er, dass sie ihn sicher finden und umbringen oder nach Syrien schicken würden, da sie seine Daten hätten. Er habe nichts bei der Polizei angeben können, da er keine Fakten gehabt habe. Außerdem sei die Polizei korrupt.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 10. Juli 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien gegeben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor, da der Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätte. Eine begründete Furcht vor Verfolgung habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Das Vorbringen des Antragstellers zu den angeblich erlittenen Beeinträchtigungen sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht glaubhaft. Darüber hinaus stehe gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten Schutz und Sicherheit. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Antragsteller insofern zumutbar. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 17. Juli 2015 Klage und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 28. Juli 2015 im Wesentlichen vorgetragen, es lägen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter i. S. d. § 3c Nr. 3 AsylVfG drohten. Der Antragsteller sei im Januar 2014 (gemeint wohl 2015) damit konfrontiert worden, dass er und sein Sohn nunmehr angesichts der vergangenen Hilfeleistungen verpflichtet seien, als Kämpfer in den Krieg nach Syrien zu ziehen. Für den Fall, dass sie sich dieser Aufforderung widersetzen würden, seien ihnen Gewalttaten gegen die Familie bzw. die Entführung nach Syrien angedroht worden. Nach Angaben des Antragstellers seien bereits in den Wochen zuvor Personen aus dem Umfeld der Moschee gegen die Zahlung von Geld nach Syrien verbracht, andere jedoch auch verschleppt bzw. unter Druck gesetzt worden, um dann „freiwillig“ für den IS zu kämpfen. Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass sich das Bundesamt nicht unvoreingenommen mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt habe. Es befänden sich dort Ausführungen zu der vom Antragsteller vorgebrachten nichtstaatlichen Verfolgung. Die Ausführungen würden sich auf Verfolgung durch nationalistische Gruppierungen beziehen, wohingegen der Antragsteller eine Verfolgung durch eine religiöse Gruppierung geltend mache. Dies sei vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichte über die Aktivitäten islamistischer Organisationen im Kosovo und der Tatsache, dass eine erhebliche Anzahl von Kosovaren für den islamischen Staat in Syrien kämpfe, auch durchaus glaubhaft. Soweit das Bundesamt ausgeführt habe, staatliche Stellen würden im Kosovo ausreichend Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppen bieten, werde beantragt, „ein Gutachten darüber einzuholen, ob dies angesichts der Tatsache, dass sich die Ausführungen auf den Schutz durch staatliche Stellung vor nationalistischer Verfolgung beziehen, und angesichts der vorhandenen Berichte über die islamistische Unterwanderung des religiösen Lebens im Kosovo noch gilt“. Bis zur Klärung dieser Frage im Rahmen des Hauptsacheverfahrens müsse die Abschiebung ausgesetzt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 15.30969 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewahrt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen.

Nach derzeitigem Sach- und Streitstand erscheint es als offensichtlich, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter nicht zusteht.

Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich kein Verfolgungsschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde. Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG).

Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller in der ersten Begründung seines Asylfolgeantrags am 6. Februar 2015 ausschließlich wirtschaftliche Gründe angegeben hat, ist sein späterer Vortrag bezüglich einer drohenden Zwangsrekrutierung als Kämpfer in Syrien bereits aus diesem Grund als unglaubhaft anzusehen.

Doch auch wenn man davon ausgehen würde, dass sich der erstmals bei der Anhörung am 1. Juli 2015 vorgetragene Sachverhalt tatsächlich ereignet hätte, würde die behauptete Bedrohung nicht an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anknüpfen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dies ist im Falle einer willkürlichen Zwangsrekrutierung nicht anzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.2012 - 20 B 12.30003 - juris Rn. 16). Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014) nicht auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich nach Einschätzung des Auswärtigen Amts in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert. Die innere Sicherheit wird grundsätzlich durch die Einheiten der Kosovo-Polizei geschützt. Die Polizeikräfte der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) und die internationalen militärischen Streitkräfte (KFOR) stehen als sogenannten „second“ bzw. third responder“ bereit, sollte die kosovarische Polizei nicht in der Lage sein, die Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 5. Februar 2015). Diese Einschätzung gilt auch für etwaige Rekrutierungsversuche durch Islamisten für den Krieg in Syrien. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom gewaltbereiten Islamismus und geht aktiv dagegen vor. Die kosovarische Regierung bekämpft mit Nachdruck gewaltbereiten Islamismus (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 5. Februar 2015 und vom 28. Januar 2015). Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergeben sich daher bereits hinreichende Erkenntnisse zu der von Seiten des Antragstellers als klärungsbedürftig angesehenen Frage. Dem Auswärtigen Amt liegen bisher auch keine Hinweise vor, dass Personen von Seiten der Islamisten bedroht werden. Insbesondere gibt es keine Erkenntnisse, dass Frauen und Kinder verschleppt wurden. Es sind auch keine Fälle bekannt, in denen eine Rekrutierung von Kämpfern für ISIS unter Anwendung oder Androhung von Gewalt erfolgt (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 28. Januar 2015 und vom 5. Februar 2015). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sich die Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid zur Schutzgewährung durch den Staat nur auf „eine Verfolgung durch nationalistische Gruppierungen“ beziehen würden. So wird mehrfach allgemein ausgeführt, dass trotz vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, auch Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden (vgl. S. 4 ff. des Bescheids), ohne dass hierbei nach den möglichen Motiven einer nichtstaatlichen Verfolgung differenziert würde.

Unabhängig davon könnte der Antragsteller darüber hinaus in einen anderen Teil des Kosovo ausweichen, wenn er an seinem Herkunftsort Übergriffe befürchtet. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt II 3).

Das Bundesamt hat zudem zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) verneint. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG durch einen nichtstaatlichen Akteur käme gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylVfG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist.

Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere wäre im Falle einer Rückkehr des Antragstellers in den Kosovo keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Die behauptete Bedrohungslage erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ungeachtet dessen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zumutbar ist, besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Auch die allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo und die Lebensbedingungen für den Antragsteller begründen kein Abschiebungsverbot. Insoweit folgt das Gericht der Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid und verweist hierauf (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 15 K 15.30629

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 30. Juni 2015

15. Kammer

Sachgebiets-Nr. 710

Hauptpunkte: Asylrecht; Herkunftsland: Kosovo; Keine asylerhebliche Verfolgung geltend gemacht; Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Nürnberg, Frankenstr. 210, Nürnberg,

... - Beklagte -

beteiligt:

Regierung von Oberbayern, Vertreter des öffentlichen Interesses, Bayerstr. 30, München

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 15. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter am 30. Juni 2015 folgenden Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. März 2015 Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. April 2015 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er das Land habe verlassen müssen, da die Brüder seiner Lebensgefährtin ihn nicht akzeptierten. Es gebe die Tradition, dass man die Eltern um Erlaubnis fragen müsse, wenn man eine Frau kennen gelernt habe. Er habe auch jemanden zu den Eltern seiner Lebensgefährtin geschickt, um die Erlaubnis zur Eheschließung einzuholen, die von den Eltern aber abgelehnt worden sei. Den Grund hierfür kenne er nicht. Möglicherweise wollten die Eltern Probleme mit dem früheren Mann seiner Lebensgefährtin vermeiden. Daraufhin hätte er mit seiner Lebensgefährtin das Land verlassen. Die Verwandten seiner Frau seien sehr aggressiv, er habe daher Angst davor, in den Kosovo zurückzukehren. Die Brüder seiner Lebensgefährtin hätten ihn auch bei seinen Eltern schon einmal gesucht. Zur Polizei seien Sie nicht gegangen, da sie bereits einen Tag, nachdem sie bedroht worden seien, geflohen seien. Es habe auch Streit mit seinen Eltern gegeben, die ihm gesagt hätten, er würde Ihnen unnötige Probleme machen und sie könnten ihn nicht bei sich aufnehmen.

Mit Bescheid vom 27. April 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte Vermögen letztlich kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitz Name in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am ... Mai 2015 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte,

1. den Bescheid vom 27. April 2015 in Ziffer 1 und Ziffern 3 bis 5 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,

3. die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

4. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Ein mit der Klage eingereichter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 13. Mai 2015 abgelehnt (M 15 S 15.30630).

Mit Schreiben vom ... Mai 2015, zugestellt am 1. Juni 2015, wurde die Klägerseite zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 15 S 15.30630 sowie auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers (M 15 K 15.30627 und M 15 S 15.30628) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit einem bei Gericht am 3. Juni 2015 per Telefax eingegangenen Schreiben sein Einverständnis mit eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid versagt hat, da die Zustimmung der Parteien für eine Entscheidung des Gerichts nicht erforderlich ist und ein Gerichtsbescheid auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen ergehen kann (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, Rn. 26a zu § 84).

Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG).

Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling (§ 3 AsylVfG) rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Klagepartei nicht erkennbar.

Soweit der Kläger vorträgt, von der Familie seiner Lebensgefährtin bedroht zu werden, lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, im Folgenden: Lagebericht) nicht auszugehen. Vielmehr werden Beteiligte an Akten der Blutrache verfolgt, angeklagt und verurteilt (Lagebericht S. 16f.). Außerdem hätte der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn er an seinem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchtet (VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20; VG Aachen, B. v. 18.7.2014 - 9 L 424/14.A - juris bzgl. Blutrache bei Grundstücksstreit). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Lagebericht S. 17).

Das Gericht folgt im Übrigen der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

2. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Auch bei Annahme einer Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.

Auch die Befürchtung des Klägers, sein Leben und das seiner Lebensgefährtin seien im Falle einer Rückkehr bedroht, begründet kein Abschiebungsverbot. Sein Vortrag ist völlig unsubstantiiert und pauschal und widerspricht sich sogar in seiner Detailarmut mit den Aussagen seiner Lebensgefährtin während ihrer Anhörung. Diese trägt nämlich vor, dass die Bedrohung auch von ihrem Vater ausgeht, der sogar gedroht haben soll, beide eigenhändig umzubringen. Ein diesbezüglicher Vortrag fehlt beim Kläger völlig. Umgekehrt hat die Lebensgefährtin in ihrer Anhörung nicht erwähnt, dass ihre Brüder - wie vom Kläger behauptet - bereits bei den Eltern des Klägers nach ihm gesucht hätten. Insgesamt ist der Vortrag damit wenig glaubhaft. Abgesehen davon stünde der Bejahung einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch entgegen, dass es dem Kläger möglich und zumutbar wäre, die Hilfe staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Nach seiner eigenen Aussage bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er von dieser Möglichkeit noch gar keinen Gebrauch gemacht. Außerdem hätte der Kläger - wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt - bei einer Rückkehr in den Kosovo auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.

3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Die Klage ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 AsylVfG), da im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1979 - 1 B 24/79 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1; BVerfG, B. v. 12.7.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 54, 76; U. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 - BVerfGE 71, 276; B. v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - NVwZ 2007, 1046).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1979 geborene Kläger zu 1), seine am ... 1982 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2) sowie deren am ... 2003, am ... 2004, am ... 2006 und am ... 2013 geborene Kinder, die Kläger zu 3) bis 6) sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ashkali mit islamischer Religion. Sie reisten am 13.7.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20.8.2014 Asylanträge.

Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1) zu seinen Asylgründen an, dass er 1998 und 1999 serbischer Soldat gewesen sei. Ab 2012 habe er bei seinem Cousin in M... gelebt, wo ihn Mitglieder der UCK zu Hause aufgesucht hätten. Sie hätten ihn befragen wollen, weil er damals Soldat gewesen sei. Jeder, der zu einer derartigen Befragung mitgenommen worden sei, sei nicht mehr zurückgekommen. Die Klägerin zu 2) beruft sich ebenfalls darauf, dass ihr Mann wegen seiner Zeit als Soldat gesucht werde.

Mit Bescheid vom 4.12.2014 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie nicht ausreisen würden, wurde ihnen die Abschiebung in den K. angedroht. Einen Ausspruch über den subsidiären Schutzstatus enthielt der Bescheid nicht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger zu 1) nicht davon habe überzeugen können, dass und vor allem warum er 15 Jahre nach Beendigung seiner Militärzeit gesucht oder verfolgt worden sei. Zudem habe er bereits seit zwei Jahren gänzlich unbehelligt bei seinem Cousin gelebt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch drohten den Klägern keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würden.

Gegen diesen Bescheid, der den Klägern am 18.12.2014 zugestellt wurde, haben diese durch ihren Bevollmächtigten am 29.12.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Sie tragen vor, dass der Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Im Bescheid sei eine Entscheidung über die Frage, ob den Klägern subsidiärer Schutz zustehe, im Tenor nicht getroffen worden. Hinzu komme, dass die Kläger zu 1) und 2) glaubhaft vorgetragen hätten, dass der Kläger zu 1) von der UCK gesucht werde und an kriegerischen Auseinandersetzungen der Serben gegen die Albaner auf serbischer Seite teilgenommen habe. Soweit das Bundesamt den Sachvortrag des Klägers damit in Frage stelle, dass die UCK-Leute erst 15 Jahre nach dem Krieg auf den Kläger getroffen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass angesichts der Nachkriegssituation der Aufenthalt des Klägers sowie sein Kampfeinsatz auf serbischer Seite gegen die Albaner möglicherweise lange nicht bekannt gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten in Ziff. 2, 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Ergänzungsbescheid vom 21.1.2015 korrigierte bzw. ergänzte das Bundesamt den Tenor des Bescheids dahingehend, dass den Klägern auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde.

Auf den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Az. RO 6 S 14.30902 mit Beschluss vom 27.1.2015 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Mit Beschluss vom 27.1.2015 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Verwaltungsstreitsache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem sowie im Eilverfahren und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.2.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Zwar teilt das Gericht nicht die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Die von den Klägern glaubhaft geschilderten Vorfälle knüpfen nämlich an ein asylrelevantes Geschehen an; die Kläger haben insoweit Verfolgungstatsachen schlüssig vorgetragen, die positive Feststellung politischer Verfolgung ist nicht verlangt (vgl. Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, § 29 a, Rn. 10).

2. Den Klägern steht aber kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger im K. eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten haben.

a) Die Kläger sind als Ashkali im Fall ihrer Rückkehr in den K. keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine Gruppenverfolgung von Ashkali ergibt sich weder aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik K. vom 25.11.2014 (im Folgenden: Lagebericht) noch aus sonstigen Erkenntnisquellen. Die nicht-albanischen Minderheiten genießen im K. vielmehr laut Verfassung weitreichende Rechte. Dies gilt auch für die Minderheit der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE). Unter anderem sind ihnen vier Parlamentssitze garantiert (vgl. Lagebericht, S. 8). Zudem tritt die Regierung öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber der Gruppe der Roma, Ashkali und Ägypter ein und wirbt dafür, ihr kulturelles Erbe zu schützen (Lagebericht, S. 9). Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte, die eine Gruppenverfolgung von Ashkali im K. verneint (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris; zuletzt VG Würzburg, B. v. 3.3.2014 - W 1 S 14.30223 - juris, Rn. 21 m. w. N.). Im Übrigen haben auch die Kläger selbst nichts vorgetragen, was die Annahme einer Gruppenverfolgung begründen könnte.

b) Den Klägern droht auch keine individuelle Verfolgung im K., der sie nicht entgehen könnten. Zwar erachtet das Gericht die Behauptungen des Klägers zu 1) als durchaus glaubwürdig, er sei im K.krieg als Wehrdienstleistender in der Artillerie auf der Seite der Serben am Beschuss von Dörfern beteiligt gewesen und deshalb sei von ehemaligen Angehörigen der UCK bei seinem Cousin nach ihm gefragt worden.

Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob aus dieser bloßen Nachfrage schon eine asylerhebliche individuelle Bedrohung resultiert. Das Gericht geht nämlich unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich im Fall einer Befragung durch ehemalige UCK-Angehörige eine asylerhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, davon aus, dass den Klägern hinsichtlich einer solchen möglichen Bedrohung des Klägers zu 1) durch Umzug in einen anderen Landesteil des K. eine inländische Fluchtalternative offensteht (vgl. Lagebericht, S. 17). Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger zu 1), selbst wenn er, wie er behauptet, den ehemaligen UCK-Angehörigen, die nach ihm gefragt haben sollen, mit Vor- und Zunamen bekannt sein sollte, im ganzen K. auffindbar wäre. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass angeblich der Cousin des Klägers zu 1) den nachfragenden früheren UCK-Angehörigen gegenüber erwähnt hat, dass die Schwiegereltern des Klägers zu 1) aus F. stammten. Denn selbst wenn dies zuträfe, stünde den Klägern die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger insbesondere in größeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt P. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung sicher wäre (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.2.2013 - W 1 K 12.30038 - juris, Rdnr. 19). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass P. mit mehr als 160.000 Einwohner eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Pr., knapp 100.000 Einwohner besitzt.

Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im K. ist den Klägern auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sie unter der Voraussetzung, dass sie sich am neuen Wohnort registrieren lassen, dort sowohl Zugang zu einer das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zur nötigen medizinischen Versorgung haben (ebenso VG Würzburg, U. v. 26.2.2003, a. a. O.). Insoweit besteht auch keine begründete Befürchtung, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in einen anderen Landesteil des K. gleichsam „vor dem Nichts“ stünden. Bei einer solchen Registrierung ist zudem gemäß dem Lagebericht das „Civil Rights Program K.“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation, durch kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung behilflich (Lagebericht, S. 11). In einer solchen Registrierung liegt nach Auffassung des Gerichts trotz der insoweit durchaus nachvollziehbaren subjektiven Befürchtungen der Kläger auch kein ernsthaftes Risiko, dass der Kläger zu 1) hierdurch von den ehemaligen UCK-Mitgliedern entdeckt werden könnte, da dies voraussetzen würde, dass nicht nur diese ehemaligen UCK-Angehörigen Zugriff auf die Registrierungsdaten hätten, sondern darüber hinaus auch eine Suche nach dem Kläger zu 1) von landesweitem Interesse wäre. Für beides bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen gibt es keine Hinweise, dass die im Übrigen bereits seit dem 20.9.1999 offiziell aufgelöste UCK (vgl. hierzu wikipedia, Internet-Lexikon: UCK) noch derartige Möglichkeiten haben könnte. Zum anderen erscheint auch äußerst unwahrscheinlich, dass jemand, der nach eigenem Vorbringen lediglich einfacher Wehrdienstleistender der Artillerie war und nicht an exponierter Stellung auf serbischer Seite gekämpft hat, von so großem Interesse für die früheren UCK-Angehörigen oder gar landesweit bekannt sein könnte.

3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylVfG. Auch insoweit wird auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative verwiesen, die den Eintritt eines ernsthaften Schadens für die Kläger im Sinn dieser Vorschrift hinreichend sicher ausschließen kann.

4. Ebenso wenig ist im Fall der Klägers von Abschiebungshindernissen i. S. v. § 60 AufenthG auszugehen.

a) Für ein Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 3 oder 4 AufenthG sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat das Bundesamt zu Recht abgelehnt. Die derzeitigen Bedingungen im K. lassen nicht die Annahme zu, dass den Klägern bei einer Abschiebung in den K. eine entsprechende Gefahr droht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 Bezug genommen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen das Gericht folgt.

c) Auch für eine individuell-konkrete Gefahr für den Kläger i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die über die allgemeine Gefahrenlage im K. hinausgeht, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Was die mögliche Bedrohung des Klägers zu 1) durch frühere Mitglieder der UCK betrifft, wird auf die obigen Ausführungen unter 3 b) verwiesen, wonach den Klägern eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,.§ 60 Rn. 51). Da § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lediglich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, kann eine eventuelle Reiseunfähigkeit keine Berücksichtigung finden, sondern wäre von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 verwiesen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen sich das Gericht anschließt.

5. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG abzuweisen.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 19. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. März 2015 Asylantrag.

Bei den Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. April 2015 und 17. August 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er von mehreren Personen entführt und in die Türkei verbracht worden sei. Er sei von serbisch sprechenden Männern, die angaben, für eine humanitäre Organisation zu arbeiten, angesprochen worden. Sie hätten ihm 1.500,- Euro gegeben und seine Personendaten aufgenommen, weil sie ihm helfen wollten. Sie wüssten, dass er Waise sei. Etwa 15 Tage später habe er sich nach einem Anruf erneut mit den Männern getroffen. Bei diesem Treffen seien noch andere Personen anwesend gewesen. Er hätte erneut 1.500,- Euro erhalten und sie hätten geraucht und Kaffee getrunken. Irgendwann sei er gefragt worden, ob er in Syrien kämpfen wolle. Dann sei er in ein Auto gesetzt und an einen unbekannten Ort gefahren worden. Er habe sich benebelt gefühlt und vermutet, dass ihm etwas verabreicht worden sei. Die Fahrt habe an einem von Männern bewachten Haus geendet. Von anderen habe er erfahren, dass sich das Haus in der Türkei befinde und dass die Organisation Männer rekrutiere und sie nach Syrien zum Kämpfen schicke. Mit einem anderen Kosovo-Albaner, dem das gleiche Schicksal wie ihm zuteil geworden sei, habe er beschlossen, sich entweder umzubringen oder zu fliehen. Er habe sich die Adern am Handgelenk aufgeschnitten und stark geblutet. Die Männer hätten ihm die Arme verbunden. Dann hätten sie ihn in ein Auto gesetzt und seien losgefahren. Als es im Auto zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, habe er es irgendwie geschafft, die Autotür zu öffnen und sei ausgestiegen. Die Männer im Auto hätten ihn dann laufen lassen. Dann kam ein anderes Fahrzeug, in dem ein Mann gesessen sei. Dieser habe ihn mitgenommen und bis nach München zum Westbahnhof gefahren. Da er noch etwas Geld bei sich hatte, habe er dem Mann Geld für Benzin gegeben. Mehr habe der Mann im Auto von ihm nicht verlangt.

Mit Bescheid vom 2. September 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Anerkennung eines subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da der Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Der Staat distanziere sich ausdrücklich vom Islamismus und Extremismus und gehe aktiv dagegen vor. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte Vermögen letztlich kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen sei das Vorbringen des Antragstellers in seinen Anhörungen wenig glaubhaft. Da der Vortrag unsubstantiiert sei und offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Dem Antragsteller drohe bei einer Rückkehr kein ernsthafter Schaden.

Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar.

Gegen den am 10. September 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am ... September 2015 Klage (M 15 K 15.31209) erheben und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung wurde zunächst auf das Vorbringen des Antragstellers in seinen Anhörungen Bezug genommen. Zudem habe das Bundesamt zu Unrecht den Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, weshalb der Vortrag des Antragstellers unglaubhaft sei und im Einzelnen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.31209 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom2. September 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).

Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.

2. Das Gericht hat nach den oben dargelegten Grundsätzen und dem derzeit bekannten Sachverhalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Es folgt in vollem Umfang den eingehenden und überzeugenden Ausführungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 2. September 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Soweit der Antragsteller vorträgt, von Unbekannten in die Türkei verbracht worden zu sein, um von dort als Kämpfer nach Syrien geschickt zu werden, lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren.

Selbst unterstellt, der Vortrag der Antragstellers entspricht der Wahrheit, wäre dies „nur“ als kriminelles Unrecht zu werten, für dessen strafrechtliche Verfolgung es dem Antragsteller möglich und zumutbar wäre, sich an die örtlichen Sicherheitskräfte zu wenden, die zumindest in ihren Grundstrukturen funktionsfähig sind. Die innere Sicherheit wird grundsätzlich durch die Einheiten der Kosovo-Polizei geschützt. Die Polizeikräfte der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) und die internationalen militärischen Streitkräfte (KFOR) stehen als sogenannten „second“ bzw. third responder“ bereit, sollte die kosovarische Polizei nicht in der Lage sein, die Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 5. Februar 2015). Diese Einschätzung gilt auch für etwaige Rekrutierungsversuche durch Islamisten für den Krieg in Syrien.

Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, im Folgenden: Lagebericht) nicht auszugehen.

Die Regierung im Kosovo geht tatsächlich konkret verstärkt gegen radikale Muslime vor, die den IS im Irak und in Syrien unterstützen wollen und für diesen werben. So hat das Parlament der Republik Kosovo im März 2015 ein Gesetz verabschiedet, das die Beteiligung von Kosovaren an Konflikten im Ausland verbietet. Auch die Anstiftung dazu ist strafbar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 3, Mai 2015, S. 27; EurActiv.de vom 24.4.2015, http://www.e...de /sections/eu-aussenpolitik/kosovo-nutzt-armut-und-ah-nungslosigkeit-der-jugendlichen-aus-314032; Handelsblatt vom 17.9.2014, http://www.handelsblatt.com/politik/international/is-terrormiliz-kosovo-geht-massiv-gegen-is--unterstuetzer-vor/10714902.html). Diese Informationen decken sich mit den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes, wonach zwar die im Kosovo staatlicherseits verbotene Werbung für den IS gegen die Versprechung finanzieller Vorteile bestätigt wird, aber keine Erkenntnisse über eine Rekrutierung von Kämpfern für den IS unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorliegen.

Zum Vorbringen des Antragstellers ist noch anzumerken, dass es - selbst wenn ein entsprechender Vortrag bislang fehlt - durchaus sein mag, dass er bei einer Rückkehr weitere Bedrohung fürchtet, jedoch fehlt es nach Überzeugung des Gerichts objektiv an einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich drohenden Gefahr für ihn. Es ist an keiner Stelle geltend gemacht worden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erneuten Situation wie der geschilderten ausgeliefert sein wird. Sollte sich sein Vortrag tatsächlich so ereignet haben, ist der Antragsteller nunmehr zudem hinreichend gewarnt und hat wie oben aufgezeigt die Möglichkeit, sich an die schutzwilligen Sicherheitskräfte zu wenden, sollten nochmals Personen auf ihn zukommen. Es mangelt nach den vorliegenden Auskünften und nach dem Vorbringen des Antragstellers zudem an belastbaren Anhaltspunkten, dass es zu tätlichen Übergriffen oder gar Tötungen wegen der verweigerten Unterstützung des IS oder anderer Organisationen gekommen wäre. Dem Vorbringen fehlt es somit schon an der asylrelevanten Intensität.

Unabhängig davon könnte der Antragsteller darüber hinaus in einen anderen Teil des Kosovo ausweichen, wenn er an seinem Herkunftsort Übergriffe befürchtet. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt II 3).

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Antragsteller gehalten ist, sich im Rahmen des kosovarischen Systems zu behelfen.

3. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo. Von 1991 bis 1994 hatte er sich bereits im Rahmen eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten. Sein Asylantrag war am 5. Oktober 1994 unanfechtbar abgelehnt worden. Nach eigenen Angaben reiste er am 5. Februar 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Februar 2015 erneut einen Asylantrag.

Laut der Niederschrift zur Folgeantragstellung vom 6. Februar 205 gab der Antragsteller dabei unter Mitwirkung eines Dolmetschers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, die Weiterreise nach Deutschland sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage (ohne Arbeit und Unterhalt) erfolgt. Als neue Gründe, die erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien, gab der Antragsteller auf die (weitere) Frage, was er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte, an, die Wirtschaftslage sei sehr schlecht. Ohne Arbeit sei es nicht mehr möglich, die Kinder zu ernähren.

Bei der informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt am 1. Juli 2015 (im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe im Kosovo ein großes Problem gehabt. Als er wieder einmal in die Moschee zum Beten gegangen sei, sei eine Gruppe der ... zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass sie ihm Geld geben würden, wenn er sich einen Bart wachsen lasse und orientalische Schuhe trage. Das habe er dann auch gemacht. Er habe im Januar 2014 damit angefangen und sie hätten ihm monatlich 300,- Euro dafür bezahlt. Es sei eine Organisation, die aus arabischen Ländern finanziert werde. Man wisse nicht, wer die Geldgeber seien und sie hätten mehr Anhänger haben wollen. Für das Geld habe er sich so kleiden sollen wie ein Araber und er habe fünfmal in die Moschee gehen und beten sollen. Und wenn sie ihn gebraucht hätten, dann hätte er alles stehen und liegen lassen sollen und hätte mitkommen müssen. Er habe die beiden Männer gekannt, die ihn angesprochen hätten. Er sei Mitglied dieser Organisation geworden. Dafür habe er ein Papier unterschrieben. Er sei in ihrem Dorf das einzige Mitglied gewesen. Er habe es erst als harmlos betrachtet und gedacht, man bekomme dann das Geld für das Beten. Aber als er dann Mitglied gewesen sei, habe er gesehen, dass das falsch gewesen sei. Im Oktober 2014 seien sie dann auf ihn zugekommen und hätten gesagt, sie hätten ihn jetzt schon lange Zeit unterstützt und sie würden ihn jetzt brauchen. Es gebe viel Bedarf, z. B. in Arabien und Syrien. Es habe noch keine konkreten Anweisungen gegeben und sie hätten gesagt, er wäre im Gespräch, dass er in nächster Zeit abreisen solle. Mitte Januar habe er dann einen Brief bekommen, dass er ausreisen solle. Er sei dann noch eine Woche im Kosovo gewesen und sei dann ausgereist. Auf Nachfragen gab der Antragsteller weiter an, er wolle sich berichtigen, es sei kein Brief gewesen, er sei persönlich von den Männern angesprochen worden. Sie hätten ihm gesagt, er müsse zu 99 Prozent nach Syrien gehen, da würde er dann reich belohnt werden. Er habe nicht gewusst, dass er als Kämpfer irgendwohin geschickt werden sollte. Wenn er jetzt wieder in den Kosovo reisen müsste, befürchte er, dass sie ihn sicher finden und umbringen oder nach Syrien schicken würden, da sie seine Daten hätten. Er habe nichts bei der Polizei angeben können, da er keine Fakten gehabt habe. Außerdem sei die Polizei korrupt.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 10. Juli 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien gegeben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor, da der Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätte. Eine begründete Furcht vor Verfolgung habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Das Vorbringen des Antragstellers zu den angeblich erlittenen Beeinträchtigungen sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht glaubhaft. Darüber hinaus stehe gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten Schutz und Sicherheit. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Antragsteller insofern zumutbar. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 17. Juli 2015 Klage und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 28. Juli 2015 im Wesentlichen vorgetragen, es lägen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter i. S. d. § 3c Nr. 3 AsylVfG drohten. Der Antragsteller sei im Januar 2014 (gemeint wohl 2015) damit konfrontiert worden, dass er und sein Sohn nunmehr angesichts der vergangenen Hilfeleistungen verpflichtet seien, als Kämpfer in den Krieg nach Syrien zu ziehen. Für den Fall, dass sie sich dieser Aufforderung widersetzen würden, seien ihnen Gewalttaten gegen die Familie bzw. die Entführung nach Syrien angedroht worden. Nach Angaben des Antragstellers seien bereits in den Wochen zuvor Personen aus dem Umfeld der Moschee gegen die Zahlung von Geld nach Syrien verbracht, andere jedoch auch verschleppt bzw. unter Druck gesetzt worden, um dann „freiwillig“ für den IS zu kämpfen. Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass sich das Bundesamt nicht unvoreingenommen mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt habe. Es befänden sich dort Ausführungen zu der vom Antragsteller vorgebrachten nichtstaatlichen Verfolgung. Die Ausführungen würden sich auf Verfolgung durch nationalistische Gruppierungen beziehen, wohingegen der Antragsteller eine Verfolgung durch eine religiöse Gruppierung geltend mache. Dies sei vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichte über die Aktivitäten islamistischer Organisationen im Kosovo und der Tatsache, dass eine erhebliche Anzahl von Kosovaren für den islamischen Staat in Syrien kämpfe, auch durchaus glaubhaft. Soweit das Bundesamt ausgeführt habe, staatliche Stellen würden im Kosovo ausreichend Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppen bieten, werde beantragt, „ein Gutachten darüber einzuholen, ob dies angesichts der Tatsache, dass sich die Ausführungen auf den Schutz durch staatliche Stellung vor nationalistischer Verfolgung beziehen, und angesichts der vorhandenen Berichte über die islamistische Unterwanderung des religiösen Lebens im Kosovo noch gilt“. Bis zur Klärung dieser Frage im Rahmen des Hauptsacheverfahrens müsse die Abschiebung ausgesetzt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 15.30969 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewahrt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen.

Nach derzeitigem Sach- und Streitstand erscheint es als offensichtlich, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter nicht zusteht.

Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich kein Verfolgungsschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde. Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG).

Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller in der ersten Begründung seines Asylfolgeantrags am 6. Februar 2015 ausschließlich wirtschaftliche Gründe angegeben hat, ist sein späterer Vortrag bezüglich einer drohenden Zwangsrekrutierung als Kämpfer in Syrien bereits aus diesem Grund als unglaubhaft anzusehen.

Doch auch wenn man davon ausgehen würde, dass sich der erstmals bei der Anhörung am 1. Juli 2015 vorgetragene Sachverhalt tatsächlich ereignet hätte, würde die behauptete Bedrohung nicht an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anknüpfen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dies ist im Falle einer willkürlichen Zwangsrekrutierung nicht anzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.2012 - 20 B 12.30003 - juris Rn. 16). Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014) nicht auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich nach Einschätzung des Auswärtigen Amts in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert. Die innere Sicherheit wird grundsätzlich durch die Einheiten der Kosovo-Polizei geschützt. Die Polizeikräfte der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) und die internationalen militärischen Streitkräfte (KFOR) stehen als sogenannten „second“ bzw. third responder“ bereit, sollte die kosovarische Polizei nicht in der Lage sein, die Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 5. Februar 2015). Diese Einschätzung gilt auch für etwaige Rekrutierungsversuche durch Islamisten für den Krieg in Syrien. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom gewaltbereiten Islamismus und geht aktiv dagegen vor. Die kosovarische Regierung bekämpft mit Nachdruck gewaltbereiten Islamismus (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 5. Februar 2015 und vom 28. Januar 2015). Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergeben sich daher bereits hinreichende Erkenntnisse zu der von Seiten des Antragstellers als klärungsbedürftig angesehenen Frage. Dem Auswärtigen Amt liegen bisher auch keine Hinweise vor, dass Personen von Seiten der Islamisten bedroht werden. Insbesondere gibt es keine Erkenntnisse, dass Frauen und Kinder verschleppt wurden. Es sind auch keine Fälle bekannt, in denen eine Rekrutierung von Kämpfern für ISIS unter Anwendung oder Androhung von Gewalt erfolgt (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 28. Januar 2015 und vom 5. Februar 2015). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sich die Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid zur Schutzgewährung durch den Staat nur auf „eine Verfolgung durch nationalistische Gruppierungen“ beziehen würden. So wird mehrfach allgemein ausgeführt, dass trotz vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, auch Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden (vgl. S. 4 ff. des Bescheids), ohne dass hierbei nach den möglichen Motiven einer nichtstaatlichen Verfolgung differenziert würde.

Unabhängig davon könnte der Antragsteller darüber hinaus in einen anderen Teil des Kosovo ausweichen, wenn er an seinem Herkunftsort Übergriffe befürchtet. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt II 3).

Das Bundesamt hat zudem zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) verneint. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG durch einen nichtstaatlichen Akteur käme gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylVfG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist.

Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere wäre im Falle einer Rückkehr des Antragstellers in den Kosovo keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Die behauptete Bedrohungslage erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ungeachtet dessen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zumutbar ist, besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Auch die allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo und die Lebensbedingungen für den Antragsteller begründen kein Abschiebungsverbot. Insoweit folgt das Gericht der Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid und verweist hierauf (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) und eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) liegen nicht vor.

1.1 Es kann offenbleiben, ob die Klägerinnen eine Divergenz entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hinreichend dargelegt haben. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Maßstäben des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewichen. Danach ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris). Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf diese Rechtsprechung verwiesen und sie auch der Sache nach seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. UA S. 7 ff.). Entgegen des Zulassungsvorbringens ist der Rechtssatz, dass eine Suizidalität, die im Zusammenhang mit einer drohenden Ausreise/Abschiebung auftrete, „stets nur“ als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot beachtlich sei, im angegriffenen Urteil nicht aufgestellt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall davon ausgegangen, dass eine Suizidgefahr „hier“ laut einer Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. G. vom 12. Dezember 2014 nicht ausgeschlossen werden könne und bereits auf die anstehende Ausweisung bzw. deren Vollzug zurückzuführen sei; sie könne deshalb als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis allenfalls von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) sowie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit) und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. messen der Rechtssache unter verschiedenen Aspekten eine Grundsatzbedeutung insoweit bei, als das Gericht sie im Hinblick auf die geltend gemachte Bedrohung durch die Familie des (festgenommenen) Mörders ihres Ehemannes bzw. Vaters auf die Hilfe (höherer) staatlicher Stellen und eine inländische Fluchtalternative verwiesen hat.

1.2.1 Sie halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob dann, wenn ein Mensch auf eine objektive Bedrohungssituation mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, schweren Depressionen und Ängsten reagiert, der Verweis auf die grundsätzliche Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung im Herkunftsstaat und hinsichtlich der objektiven Lage auf ein Vermeidungsverhalten durch Umzug sowie Inanspruchnahme staatlicher Hilfe genügen oder ob nicht darüber hinausgehende Feststellungen nötig sind, dass angesichts der Wechselwirkungen zwischen Bedrohungssituation und Psyche die Heilung in dem konkreten Fall im Herkunftsstaat trotzdem nicht möglich ist.

Die Frage war für das Verwaltungsgericht nicht von Bedeutung und würde sich auch in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Heilung der mit der aufgeworfenen Frage unterstellten Erkrankung im Herkunftsstaat möglich ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt, wie unter Nr. 1.1 ausgeführt, voraus, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt.

Unabhängig davon ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Äußerungen nichts Konkretes dazu, dass eine Heilung der dort genannten psychischen Erkrankungen der Klägerinnen nur dann möglich ist, wenn eine Behandlung in Deutschland bzw. nicht im Herkunftsstaat durchgeführt wird. Auch das Zulassungsvorbringen bietet dafür keinen konkreten Anhalt.

1.2.2 Die Klägerinnen werfen als grundsätzlich bedeutsam zudem die Frage auf, ob eine Furcht vor Verfolgung gemäß § 3e AsylVfG dann verneint werden kann, wenn der Betroffene eine ins Krankhafte übersteigerte Furcht vor Verfolgung empfindet, oder ob bei dieser Fallkonstellation aufgrund der Erkrankung ein Verweis auf die interne Fluchtalternative (als unzumutbar oder unverhältnismäßig) ausscheidet.

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig; sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris). Nichts anderes gilt für die im Rahmen von § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG zu treffende Feststellung, ob der Ausländer in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat.

1.2.3 Schließlich halten die Klägerinnen für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Verweis auf die Hilfe höherer staatlicher Stellen „bei einem psychisch Erkrankten“ möglich oder jedenfalls zumutbar ist oder nicht ins Leere geht, weil die erlangbare staatliche Hilfe nie so umfassend sein kann, dass sie die psychische Bedrohungssituation ausschließt (im Gegensatz zu der Situation, wenn der Betreffende nicht auf sein Herkunftsland verwiesen wird).

Die Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich lediglich unter Berücksichtigung des individuellen Erscheinungsbildes und der jeweiligen Ausprägung einer psychischen Erkrankung und damit nur einzelfallbezogen beantworten lässt.

1.3 Die Klägerinnen machen geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Es hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nachkommen müssen, dass die Klägerin zu 1 schwer psychisch erkrankt sei und bei einer drohenden Abschiebung Suizidgefahr bestehe.

Das führt nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat die bedingt beantragte Vernehmung der Psychotherapeutin Z. als sachverständige Zeugin mangels Entscheidungserheblichkeit nicht für erforderlich gehalten. Nach seiner durch Auswertung vorhandener Erkenntnismittel gewonnenen Auffassung kann eine psychische Erkrankung im Kosovo behandelt werden. Die für den Fall einer Abschiebung behauptete Selbstmordgefahr hat das Verwaltungsgericht als ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis betrachtet, das allenfalls von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen ist. Die so begründete Ablehnung des Beweisantrags ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden und hätte im Übrigen auch die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags getragen. Eine Beweiserhebung, über Tatsachen, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind, ist prozessrechtlich unter keinem Gesichtspunkt geboten (vgl. BVerwG, B. v. 30.11.2004 - 1 B 48.04 - juris). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob bei Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann begründet ist, wenn sich dem Gericht namentlich im Hinblick auf die angeregte Beweiserhebung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (so BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 2 ZB 14.30156 - juris).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Gründe

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo, gehören der Volksgruppe der Albaner an und sind islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 13. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten dort am 16. Februar 2015 einen Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Februar 2015 gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, dass sie vor allem wegen der wirtschaftlichen Situation ausgereist seien. Sie hätten unter sehr schlechten finanziellen Bedingungen gelebt. 13 Familienmitglieder hätten in einem Haus wohnen müssen. Außerdem hätten die beiden älteren Kinder (nicht Antragsteller in diesem Verfahren) Druck ausgeübt, weil sie in Deutschland zur Schule gehen und studieren wollten. Die Antragstellerin zu 2. wies ergänzend darauf hin, dass sie sich wegen ihrer Krankheit ärztlich behandeln lassen wolle. Sie leide an einer Tumorerkrankung, die jederzeit wieder aktiv werden könne. Sie müsse regelmäßig untersucht und Laborwerte müssten überprüft werden.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2015 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 und 2), erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar. Auch im Hinblick auf die Krebserkrankung der Antragstellerin zu 2. läge kein Abschiebungshindernis vor, da das Gesundheitssystem im Kosovo, wenngleich gegenwärtig ein Krankenversicherungssystem erst im Aufbau sei, so strukturiert sei, dass jede Gesundheitseinrichtung, egal ob öffentlich oder privat, allen Bürgern ihre Leistungen zuteilwerden lassen müsse. Es sei kein Fall bekannt, in dem die medizinische Behandlung eines Patienten wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe abgelehnt worden sei. Zudem sei die Antragstellerin zu 2. bereits früher wegen ihrer Erkrankung im Kosovo behandelt worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am ... August 2015 Klage (M 15 K 15.31147) und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung nahmen die Antragsteller Bezug auf ihre bereits gegenüber dem Bundesamt gemachten Aussagen. Die Antragstellerin zu 2. wies zudem ausdrücklich auf ihre Krebserkrankung hin und machte unter Vorlage ärztlicher Atteste vom 22. Juni 2015 und 25. August 2015 geltend, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen im Kosovo nicht durchführbar wären.

Die Antragsgegnerin legte die Akten vor, stellte aber keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.31147 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Antragsteller möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. Juli 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird.

Das Gericht geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugunsten der Antragsteller von der Zulässigkeit ihrer Anträge aus. Der Antrag ist aber in jedem Fall unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).

2. Das Gericht hat nach dem derzeit bekannten Sachverhalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Es folgt in vollem Umfang den eingehenden und überzeugenden Ausführungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 9. Juli 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Zwar kann eine Erkrankung einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist dann „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris Rn. 9).

Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 2. an Brustkrebs erkrankt war und die rechte Brust abgenommen bekam. Anschließend erhielt sie eine Chemo- und Radiotherapie sowie Medikamente. Dass die Antragstellerin zu 2. nicht reisefähig ist, wurde nicht attestiert.

Aus den vorgelegten Attesten und Unterlagen ergibt sich indes nicht, dass bei der Antragstellerin zu 2. sowie ihren Kindern eine akute Erkrankung vorliegt. Der ärztliche Bericht vom 22. Juni 2015 erhält im Hinblick auf den bereits behandelten Brustkrebs auf der rechten Seite den Hinweis, dass kein Anhalt für ein Rezidiv, also das Wiederauftreten der Brustkrebserkrankung, oder ein Zweitkarzinom besteht. Die Tumormarker CA 15.3 und CA 125, die Anhaltspunkte für ein Karzinom darstellen, liegen beide im Normalbereich.

Das jüngste Attest vom 25. August 2015 enthält die Feststellung, dass im Rahmen der Sonographie eine sog. Raumforderung entdeckt worden ist, die im Rahmen einer Computertomographie näher untersucht werden sollte, um Metastasen und Tumore auszuschließen. Die behandelnde Frauenärztin führt aus, dass es empfehlenswert wäre, die weiteren Untersuchungen und die weiteren Nachsorgen für den Rest ihres Lebens mangels vorhandener medizinischer Versorgung im Kosovo in Deutschland durchgeführt werden sollten und ein ständiger Aufenthalt in Deutschland absolut notwendig wäre.

Diese Befunde reichen allerdings nicht aus, um ein Abschiebungshindernis anzunehmen. Es ist vor dem Hintergrund dieser ärztlichen Stellungnahmen schon nicht im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG konkret absehbar, dass eine Erkrankung eintreten oder eine ggf. erforderliche Nachfolgeoperation alsbald innerhalb eines jedenfalls überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr der Antragstellerin zu 2. in ihr Heimatland sich als medizinisch notwendig erweisen wird. Dass etwaige negative gesundheitliche Auswirkungen - wie für ein Abschiebungshindernis erforderlich - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr der Antragstellerin zu 2. in ihr Heimatland eintreten, ist angesichts der vorliegenden Stellungnahmen weder naheliegend noch gar offensichtlich.

Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt zudem nicht schon dann vor, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (vgl. OVG NRW, B. v. 15.9.2003- 13 A 3253/03.A - juris).

In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 29. Januar 2014 eine Behandelbarkeit von Tumorerkrankungen möglich ist, da auf dem Gelände der Uniklinik P. die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet worden ist. Die Klinik sei u. a. mit modernen Bestrahlungsgeräten ausgestattet. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie habe zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, sei jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums könnten derzeit ca. 80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Die der onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammographie habe zwar lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin, dennoch ist davon auszugehen, dass die ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Nachsorgeuntersuchungen fachgerecht und für die Klägerin finanzierbar (sie wurde über Jahre bereits im Kosovo behandelt) auch im Kosovo durchgeführt werden können.

3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2014 verpflichtet, unter Abänderung des dortigen Bescheides vom 2. Mai 2012 festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Gründe

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo, gehören der Volksgruppe der Albaner an und sind islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 13. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten dort am 16. Februar 2015 einen Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Februar 2015 gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, dass sie vor allem wegen der wirtschaftlichen Situation ausgereist seien. Sie hätten unter sehr schlechten finanziellen Bedingungen gelebt. 13 Familienmitglieder hätten in einem Haus wohnen müssen. Außerdem hätten die beiden älteren Kinder (nicht Antragsteller in diesem Verfahren) Druck ausgeübt, weil sie in Deutschland zur Schule gehen und studieren wollten. Die Antragstellerin zu 2. wies ergänzend darauf hin, dass sie sich wegen ihrer Krankheit ärztlich behandeln lassen wolle. Sie leide an einer Tumorerkrankung, die jederzeit wieder aktiv werden könne. Sie müsse regelmäßig untersucht und Laborwerte müssten überprüft werden.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2015 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 und 2), erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar. Auch im Hinblick auf die Krebserkrankung der Antragstellerin zu 2. läge kein Abschiebungshindernis vor, da das Gesundheitssystem im Kosovo, wenngleich gegenwärtig ein Krankenversicherungssystem erst im Aufbau sei, so strukturiert sei, dass jede Gesundheitseinrichtung, egal ob öffentlich oder privat, allen Bürgern ihre Leistungen zuteilwerden lassen müsse. Es sei kein Fall bekannt, in dem die medizinische Behandlung eines Patienten wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe abgelehnt worden sei. Zudem sei die Antragstellerin zu 2. bereits früher wegen ihrer Erkrankung im Kosovo behandelt worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am ... August 2015 Klage (M 15 K 15.31147) und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung nahmen die Antragsteller Bezug auf ihre bereits gegenüber dem Bundesamt gemachten Aussagen. Die Antragstellerin zu 2. wies zudem ausdrücklich auf ihre Krebserkrankung hin und machte unter Vorlage ärztlicher Atteste vom 22. Juni 2015 und 25. August 2015 geltend, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen im Kosovo nicht durchführbar wären.

Die Antragsgegnerin legte die Akten vor, stellte aber keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.31147 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Antragsteller möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. Juli 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird.

Das Gericht geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugunsten der Antragsteller von der Zulässigkeit ihrer Anträge aus. Der Antrag ist aber in jedem Fall unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).

2. Das Gericht hat nach dem derzeit bekannten Sachverhalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Es folgt in vollem Umfang den eingehenden und überzeugenden Ausführungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 9. Juli 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Zwar kann eine Erkrankung einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist dann „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris Rn. 9).

Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 2. an Brustkrebs erkrankt war und die rechte Brust abgenommen bekam. Anschließend erhielt sie eine Chemo- und Radiotherapie sowie Medikamente. Dass die Antragstellerin zu 2. nicht reisefähig ist, wurde nicht attestiert.

Aus den vorgelegten Attesten und Unterlagen ergibt sich indes nicht, dass bei der Antragstellerin zu 2. sowie ihren Kindern eine akute Erkrankung vorliegt. Der ärztliche Bericht vom 22. Juni 2015 erhält im Hinblick auf den bereits behandelten Brustkrebs auf der rechten Seite den Hinweis, dass kein Anhalt für ein Rezidiv, also das Wiederauftreten der Brustkrebserkrankung, oder ein Zweitkarzinom besteht. Die Tumormarker CA 15.3 und CA 125, die Anhaltspunkte für ein Karzinom darstellen, liegen beide im Normalbereich.

Das jüngste Attest vom 25. August 2015 enthält die Feststellung, dass im Rahmen der Sonographie eine sog. Raumforderung entdeckt worden ist, die im Rahmen einer Computertomographie näher untersucht werden sollte, um Metastasen und Tumore auszuschließen. Die behandelnde Frauenärztin führt aus, dass es empfehlenswert wäre, die weiteren Untersuchungen und die weiteren Nachsorgen für den Rest ihres Lebens mangels vorhandener medizinischer Versorgung im Kosovo in Deutschland durchgeführt werden sollten und ein ständiger Aufenthalt in Deutschland absolut notwendig wäre.

Diese Befunde reichen allerdings nicht aus, um ein Abschiebungshindernis anzunehmen. Es ist vor dem Hintergrund dieser ärztlichen Stellungnahmen schon nicht im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG konkret absehbar, dass eine Erkrankung eintreten oder eine ggf. erforderliche Nachfolgeoperation alsbald innerhalb eines jedenfalls überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr der Antragstellerin zu 2. in ihr Heimatland sich als medizinisch notwendig erweisen wird. Dass etwaige negative gesundheitliche Auswirkungen - wie für ein Abschiebungshindernis erforderlich - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr der Antragstellerin zu 2. in ihr Heimatland eintreten, ist angesichts der vorliegenden Stellungnahmen weder naheliegend noch gar offensichtlich.

Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt zudem nicht schon dann vor, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (vgl. OVG NRW, B. v. 15.9.2003- 13 A 3253/03.A - juris).

In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 29. Januar 2014 eine Behandelbarkeit von Tumorerkrankungen möglich ist, da auf dem Gelände der Uniklinik P. die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet worden ist. Die Klinik sei u. a. mit modernen Bestrahlungsgeräten ausgestattet. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie habe zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, sei jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums könnten derzeit ca. 80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Die der onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammographie habe zwar lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin, dennoch ist davon auszugehen, dass die ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Nachsorgeuntersuchungen fachgerecht und für die Klägerin finanzierbar (sie wurde über Jahre bereits im Kosovo behandelt) auch im Kosovo durchgeführt werden können.

3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) sowie ihre drei minderjährigen Kinder, die Antragstellerin zu 2), der Antragsteller zu 3) und die Antragstellerin zu 4), sind Staatsangehörige des Kosovo. Sie reisten nach eigenen Angaben am 19. Februar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 26. Februar 2015 Asylanträge.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. März 2015 gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, ihr Ehemann lebe seit 21 Jahren in Deutschland. Sie hätten auch einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, aber darüber sei noch nicht entschieden worden. Im Kosovo hätten sie alle in einem Zimmer im Haus der Schwiegermutter gelebt. Ihr Ehemann habe ihr Geld geschickt. Die Kinder hätten auch in die Schule gehen können. Die Kinder hätten den Vater selten gesehen. Sie hätten endlich wieder eine Familie sein wollen. Der Antragstellerin zu 1) gehe es auch nicht gut. Sie sei im Kosovo wegen eines Kriegstraumas in Behandlung gewesen und habe Beruhigungstabletten bekommen. Sie sei in ... bei einem Psychologen in Behandlung gewesen, der sehr gut gewesen sei. Dieser hätte jedoch seine Praxis aufgegeben. Dies sei in den Jahren 2008/2009 gewesen. Danach sei sie nicht mehr in Behandlung gewesen. Sie habe nur noch Beruhigungstabletten genommen. Die habe man ohne Rezept in der Apotheke kaufen können. Der Psychologe in ... hätte ihr die gleichen Tabletten, aber mit einer höheren Dosis empfohlen. Die hätten sie beruhigt und ihr geholfen. Im Kosovo habe sie kein Haus und sie sei krank. Sie sei seit 21 Jahren allein ohne Mann. Sie wolle, dass sie alle zusammen leben könnten.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 16. Juli 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Antragsteller einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Der Wunsch der Familienzusammenführung sei nicht geeignet, eine Verfolgungsfurcht zu begründen und somit die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu lassen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten Schutz und Sicherheit. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für die Antragsteller insofern zumutbar. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Auch die vorgetragenen psychischen Probleme der Antragstellerin zu 1) führten nicht zu einer Gewährung des nationalen Abschiebeverbots. Nachweise seien nicht eingereicht worden. Es sei nicht feststellbar, dass es sich um eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 AufenthG handle. Aber selbst bei Annahme, dass die vorgetragene Erkrankung tatsächlich vorliege, sei ein Abschiebungsverbot nicht gegeben. Psychische sowie weitere Erkrankungen seien im Kosovo mindestens so weit behandelbar, dass eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr ausgeschlossen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten der Antragsteller am 20. Juli 2015 Klage und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 15.30982 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewahrt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.

Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) nicht erkennbar. Die Antragsteller haben sich auf Gründe der Familienzusammenführung sowie in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) auf gesundheitliche Gründe berufen. Dies begründet jedoch keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylVfG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und der Verneinung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Insbesondere ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - juris). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8).

Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Antragstellerin zu 1) nicht dargetan. Ärztliche Belege für ihre Erkrankung hat sie nicht vorgelegt. Im Übrigen geht das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt IV.1.2.4). Zudem hat die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung selbst angegeben, dass sie im Kosovo ärztlich behandelt worden sei und Tabletten eingenommen habe.

Soweit die Antragsteller aus Gründen der Familienzusammenführung eingereist sind, ist höchstrichterlich geklärt, dass das Recht auf Wahrung des Familienlebens im Bundesgebiet aus Art. 6 GG nicht zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zählt, sondern zu den inlandsbezogenen, einem Vollzug der Abschiebung entgegenstehenden Hindernissen. Über diese inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entscheidet aber nicht das Bundesamt, sondern die zuständige Ausländerbehörde (vgl. BVerfG, B.v.13.11.1998 - 2 BvR 140/97 - juris; BVerwG, U.v.11.11.1997 - 9 C 13/96 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2010 - 2 ZB 08.30031 - juris).

Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) und eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) liegen nicht vor.

1.1 Es kann offenbleiben, ob die Klägerinnen eine Divergenz entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hinreichend dargelegt haben. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Maßstäben des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewichen. Danach ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris). Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf diese Rechtsprechung verwiesen und sie auch der Sache nach seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. UA S. 7 ff.). Entgegen des Zulassungsvorbringens ist der Rechtssatz, dass eine Suizidalität, die im Zusammenhang mit einer drohenden Ausreise/Abschiebung auftrete, „stets nur“ als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot beachtlich sei, im angegriffenen Urteil nicht aufgestellt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall davon ausgegangen, dass eine Suizidgefahr „hier“ laut einer Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. G. vom 12. Dezember 2014 nicht ausgeschlossen werden könne und bereits auf die anstehende Ausweisung bzw. deren Vollzug zurückzuführen sei; sie könne deshalb als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis allenfalls von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) sowie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit) und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. messen der Rechtssache unter verschiedenen Aspekten eine Grundsatzbedeutung insoweit bei, als das Gericht sie im Hinblick auf die geltend gemachte Bedrohung durch die Familie des (festgenommenen) Mörders ihres Ehemannes bzw. Vaters auf die Hilfe (höherer) staatlicher Stellen und eine inländische Fluchtalternative verwiesen hat.

1.2.1 Sie halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob dann, wenn ein Mensch auf eine objektive Bedrohungssituation mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, schweren Depressionen und Ängsten reagiert, der Verweis auf die grundsätzliche Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung im Herkunftsstaat und hinsichtlich der objektiven Lage auf ein Vermeidungsverhalten durch Umzug sowie Inanspruchnahme staatlicher Hilfe genügen oder ob nicht darüber hinausgehende Feststellungen nötig sind, dass angesichts der Wechselwirkungen zwischen Bedrohungssituation und Psyche die Heilung in dem konkreten Fall im Herkunftsstaat trotzdem nicht möglich ist.

Die Frage war für das Verwaltungsgericht nicht von Bedeutung und würde sich auch in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Heilung der mit der aufgeworfenen Frage unterstellten Erkrankung im Herkunftsstaat möglich ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt, wie unter Nr. 1.1 ausgeführt, voraus, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt.

Unabhängig davon ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Äußerungen nichts Konkretes dazu, dass eine Heilung der dort genannten psychischen Erkrankungen der Klägerinnen nur dann möglich ist, wenn eine Behandlung in Deutschland bzw. nicht im Herkunftsstaat durchgeführt wird. Auch das Zulassungsvorbringen bietet dafür keinen konkreten Anhalt.

1.2.2 Die Klägerinnen werfen als grundsätzlich bedeutsam zudem die Frage auf, ob eine Furcht vor Verfolgung gemäß § 3e AsylVfG dann verneint werden kann, wenn der Betroffene eine ins Krankhafte übersteigerte Furcht vor Verfolgung empfindet, oder ob bei dieser Fallkonstellation aufgrund der Erkrankung ein Verweis auf die interne Fluchtalternative (als unzumutbar oder unverhältnismäßig) ausscheidet.

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig; sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris). Nichts anderes gilt für die im Rahmen von § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG zu treffende Feststellung, ob der Ausländer in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat.

1.2.3 Schließlich halten die Klägerinnen für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Verweis auf die Hilfe höherer staatlicher Stellen „bei einem psychisch Erkrankten“ möglich oder jedenfalls zumutbar ist oder nicht ins Leere geht, weil die erlangbare staatliche Hilfe nie so umfassend sein kann, dass sie die psychische Bedrohungssituation ausschließt (im Gegensatz zu der Situation, wenn der Betreffende nicht auf sein Herkunftsland verwiesen wird).

Die Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich lediglich unter Berücksichtigung des individuellen Erscheinungsbildes und der jeweiligen Ausprägung einer psychischen Erkrankung und damit nur einzelfallbezogen beantworten lässt.

1.3 Die Klägerinnen machen geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Es hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nachkommen müssen, dass die Klägerin zu 1 schwer psychisch erkrankt sei und bei einer drohenden Abschiebung Suizidgefahr bestehe.

Das führt nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat die bedingt beantragte Vernehmung der Psychotherapeutin Z. als sachverständige Zeugin mangels Entscheidungserheblichkeit nicht für erforderlich gehalten. Nach seiner durch Auswertung vorhandener Erkenntnismittel gewonnenen Auffassung kann eine psychische Erkrankung im Kosovo behandelt werden. Die für den Fall einer Abschiebung behauptete Selbstmordgefahr hat das Verwaltungsgericht als ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis betrachtet, das allenfalls von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen ist. Die so begründete Ablehnung des Beweisantrags ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden und hätte im Übrigen auch die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags getragen. Eine Beweiserhebung, über Tatsachen, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind, ist prozessrechtlich unter keinem Gesichtspunkt geboten (vgl. BVerwG, B. v. 30.11.2004 - 1 B 48.04 - juris). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob bei Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann begründet ist, wenn sich dem Gericht namentlich im Hinblick auf die angeregte Beweiserhebung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (so BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 2 ZB 14.30156 - juris).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1979 geborene Kläger zu 1), seine am ... 1982 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2) sowie deren am ... 2003, am ... 2004, am ... 2006 und am ... 2013 geborene Kinder, die Kläger zu 3) bis 6) sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ashkali mit islamischer Religion. Sie reisten am 13.7.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20.8.2014 Asylanträge.

Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1) zu seinen Asylgründen an, dass er 1998 und 1999 serbischer Soldat gewesen sei. Ab 2012 habe er bei seinem Cousin in M... gelebt, wo ihn Mitglieder der UCK zu Hause aufgesucht hätten. Sie hätten ihn befragen wollen, weil er damals Soldat gewesen sei. Jeder, der zu einer derartigen Befragung mitgenommen worden sei, sei nicht mehr zurückgekommen. Die Klägerin zu 2) beruft sich ebenfalls darauf, dass ihr Mann wegen seiner Zeit als Soldat gesucht werde.

Mit Bescheid vom 4.12.2014 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie nicht ausreisen würden, wurde ihnen die Abschiebung in den K. angedroht. Einen Ausspruch über den subsidiären Schutzstatus enthielt der Bescheid nicht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger zu 1) nicht davon habe überzeugen können, dass und vor allem warum er 15 Jahre nach Beendigung seiner Militärzeit gesucht oder verfolgt worden sei. Zudem habe er bereits seit zwei Jahren gänzlich unbehelligt bei seinem Cousin gelebt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch drohten den Klägern keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würden.

Gegen diesen Bescheid, der den Klägern am 18.12.2014 zugestellt wurde, haben diese durch ihren Bevollmächtigten am 29.12.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Sie tragen vor, dass der Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Im Bescheid sei eine Entscheidung über die Frage, ob den Klägern subsidiärer Schutz zustehe, im Tenor nicht getroffen worden. Hinzu komme, dass die Kläger zu 1) und 2) glaubhaft vorgetragen hätten, dass der Kläger zu 1) von der UCK gesucht werde und an kriegerischen Auseinandersetzungen der Serben gegen die Albaner auf serbischer Seite teilgenommen habe. Soweit das Bundesamt den Sachvortrag des Klägers damit in Frage stelle, dass die UCK-Leute erst 15 Jahre nach dem Krieg auf den Kläger getroffen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass angesichts der Nachkriegssituation der Aufenthalt des Klägers sowie sein Kampfeinsatz auf serbischer Seite gegen die Albaner möglicherweise lange nicht bekannt gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten in Ziff. 2, 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Ergänzungsbescheid vom 21.1.2015 korrigierte bzw. ergänzte das Bundesamt den Tenor des Bescheids dahingehend, dass den Klägern auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde.

Auf den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Az. RO 6 S 14.30902 mit Beschluss vom 27.1.2015 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Mit Beschluss vom 27.1.2015 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Verwaltungsstreitsache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem sowie im Eilverfahren und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.2.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Zwar teilt das Gericht nicht die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Die von den Klägern glaubhaft geschilderten Vorfälle knüpfen nämlich an ein asylrelevantes Geschehen an; die Kläger haben insoweit Verfolgungstatsachen schlüssig vorgetragen, die positive Feststellung politischer Verfolgung ist nicht verlangt (vgl. Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, § 29 a, Rn. 10).

2. Den Klägern steht aber kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger im K. eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten haben.

a) Die Kläger sind als Ashkali im Fall ihrer Rückkehr in den K. keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine Gruppenverfolgung von Ashkali ergibt sich weder aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik K. vom 25.11.2014 (im Folgenden: Lagebericht) noch aus sonstigen Erkenntnisquellen. Die nicht-albanischen Minderheiten genießen im K. vielmehr laut Verfassung weitreichende Rechte. Dies gilt auch für die Minderheit der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE). Unter anderem sind ihnen vier Parlamentssitze garantiert (vgl. Lagebericht, S. 8). Zudem tritt die Regierung öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber der Gruppe der Roma, Ashkali und Ägypter ein und wirbt dafür, ihr kulturelles Erbe zu schützen (Lagebericht, S. 9). Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte, die eine Gruppenverfolgung von Ashkali im K. verneint (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris; zuletzt VG Würzburg, B. v. 3.3.2014 - W 1 S 14.30223 - juris, Rn. 21 m. w. N.). Im Übrigen haben auch die Kläger selbst nichts vorgetragen, was die Annahme einer Gruppenverfolgung begründen könnte.

b) Den Klägern droht auch keine individuelle Verfolgung im K., der sie nicht entgehen könnten. Zwar erachtet das Gericht die Behauptungen des Klägers zu 1) als durchaus glaubwürdig, er sei im K.krieg als Wehrdienstleistender in der Artillerie auf der Seite der Serben am Beschuss von Dörfern beteiligt gewesen und deshalb sei von ehemaligen Angehörigen der UCK bei seinem Cousin nach ihm gefragt worden.

Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob aus dieser bloßen Nachfrage schon eine asylerhebliche individuelle Bedrohung resultiert. Das Gericht geht nämlich unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich im Fall einer Befragung durch ehemalige UCK-Angehörige eine asylerhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, davon aus, dass den Klägern hinsichtlich einer solchen möglichen Bedrohung des Klägers zu 1) durch Umzug in einen anderen Landesteil des K. eine inländische Fluchtalternative offensteht (vgl. Lagebericht, S. 17). Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger zu 1), selbst wenn er, wie er behauptet, den ehemaligen UCK-Angehörigen, die nach ihm gefragt haben sollen, mit Vor- und Zunamen bekannt sein sollte, im ganzen K. auffindbar wäre. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass angeblich der Cousin des Klägers zu 1) den nachfragenden früheren UCK-Angehörigen gegenüber erwähnt hat, dass die Schwiegereltern des Klägers zu 1) aus F. stammten. Denn selbst wenn dies zuträfe, stünde den Klägern die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger insbesondere in größeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt P. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung sicher wäre (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.2.2013 - W 1 K 12.30038 - juris, Rdnr. 19). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass P. mit mehr als 160.000 Einwohner eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Pr., knapp 100.000 Einwohner besitzt.

Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im K. ist den Klägern auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sie unter der Voraussetzung, dass sie sich am neuen Wohnort registrieren lassen, dort sowohl Zugang zu einer das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zur nötigen medizinischen Versorgung haben (ebenso VG Würzburg, U. v. 26.2.2003, a. a. O.). Insoweit besteht auch keine begründete Befürchtung, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in einen anderen Landesteil des K. gleichsam „vor dem Nichts“ stünden. Bei einer solchen Registrierung ist zudem gemäß dem Lagebericht das „Civil Rights Program K.“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation, durch kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung behilflich (Lagebericht, S. 11). In einer solchen Registrierung liegt nach Auffassung des Gerichts trotz der insoweit durchaus nachvollziehbaren subjektiven Befürchtungen der Kläger auch kein ernsthaftes Risiko, dass der Kläger zu 1) hierdurch von den ehemaligen UCK-Mitgliedern entdeckt werden könnte, da dies voraussetzen würde, dass nicht nur diese ehemaligen UCK-Angehörigen Zugriff auf die Registrierungsdaten hätten, sondern darüber hinaus auch eine Suche nach dem Kläger zu 1) von landesweitem Interesse wäre. Für beides bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen gibt es keine Hinweise, dass die im Übrigen bereits seit dem 20.9.1999 offiziell aufgelöste UCK (vgl. hierzu wikipedia, Internet-Lexikon: UCK) noch derartige Möglichkeiten haben könnte. Zum anderen erscheint auch äußerst unwahrscheinlich, dass jemand, der nach eigenem Vorbringen lediglich einfacher Wehrdienstleistender der Artillerie war und nicht an exponierter Stellung auf serbischer Seite gekämpft hat, von so großem Interesse für die früheren UCK-Angehörigen oder gar landesweit bekannt sein könnte.

3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylVfG. Auch insoweit wird auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative verwiesen, die den Eintritt eines ernsthaften Schadens für die Kläger im Sinn dieser Vorschrift hinreichend sicher ausschließen kann.

4. Ebenso wenig ist im Fall der Klägers von Abschiebungshindernissen i. S. v. § 60 AufenthG auszugehen.

a) Für ein Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 3 oder 4 AufenthG sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat das Bundesamt zu Recht abgelehnt. Die derzeitigen Bedingungen im K. lassen nicht die Annahme zu, dass den Klägern bei einer Abschiebung in den K. eine entsprechende Gefahr droht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 Bezug genommen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen das Gericht folgt.

c) Auch für eine individuell-konkrete Gefahr für den Kläger i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die über die allgemeine Gefahrenlage im K. hinausgeht, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Was die mögliche Bedrohung des Klägers zu 1) durch frühere Mitglieder der UCK betrifft, wird auf die obigen Ausführungen unter 3 b) verwiesen, wonach den Klägern eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,.§ 60 Rn. 51). Da § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lediglich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, kann eine eventuelle Reiseunfähigkeit keine Berücksichtigung finden, sondern wäre von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 verwiesen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen sich das Gericht anschließt.

5. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG abzuweisen.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Dem Antragsteller wird für das vorliegende Antragsverfahren sowie für das Klageverfahren W 6 K 15.30047 Prozesskostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin K. beigeordnet.

Gründe

I.

1. Der am 25. Juni 1997 geborene Antragsteller, kosovarischer Staatsangehöriger vom Volk der Roma, reiste am 6. Januar 2014 gemeinsam mit seinen Eltern und drei ebenfalls minderjährigen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Januar 2014 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung nach Kosovo oder nach Serbien oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5).

Die Anträge der Eltern des Antragstellers und seiner drei Geschwister wurden in einem gesonderten Verfahren mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 mit Offensichtlichkeitsausspruch abgelehnt. Gegen den Bescheid haben diese unter dem Az. W 6 K 15.30095 Klage erhoben und unter dem Az. W 6 S 15.30096 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Über Letzteren hat das Gericht gleichzeitig mit Beschluss vom 20. Februar 2015.

2. Am 2. Februar 2015 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2015 erheben (W 6 K 15.30047) und im vorliegenden Verfahren beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2015 betreffend die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 wird angeordnet.

Des Weiteren ließ er beantragen,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, dass der Asylantrag derart aussichtslos sei, dass das verfassungsrechtlich gewährleitete Bleiberecht demgegenüber zurücktrete.

3. Die Antragsgegnerin legte ihre Akten vor, äußerte sich aber in diesem Verfahren nicht weiter.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30047 sowie der Akten der Eltern und Geschwister des Antragstellers W 6 K 15.30095 und W 6 S 15.30096) und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheides vom 12.1.2015) anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist begründet, da ernstliche Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil und an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

2. Zwar hat das Gericht keine durchgreifenden Bedenken gegen den Offensichtlichkeitsausspruch bezogen auf individuelle eigene Verfolgungsgründe des Antragsstellers. Auf die betreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG liegen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) eindeutig noch nicht vor. Insbesondere ist ein Elternteil des Antragstellers weder unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt, noch ist ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt.

Gleichwohl lässt sich das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin nicht halten.

3. Denn weitere Voraussetzung für einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist, dass auch ein Anspruch gemäß § 26 AsylVfG offensichtlich nicht in Betracht kommen darf. Nur wenn Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige ebenfalls ohne weiteres versagt werden müssten, ist der Asylantrag insgesamt aussichtslos. Bei bestehender Möglichkeit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Gewährung internationalen Schutzes für stammberechtigte Familienangehörige kann der Asylantrag eines möglicherweise davon profitierenden Familienangehörigen - wie hier des minderjährigen Antragstellers - nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Leitet ein Minderjähriger sein Verfolgungsschicksal von demjenigen seiner Eltern ab, ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erst möglich, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Stammberechtigten ebenfalls überprüft und ebenfalls als offensichtlich unbegründet vollziehbar oder unanfechtbar abgelehnt hat. Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der qualifizierten Form nach § 30 Abs. 1 AsylVfG, bevor eine unanfechtbare negative Entscheidung über des Begehren der Stammberechtigten getroffen ist bzw. bevor eine vollziehbare qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch gegenüber dem Stammberechtigten gefallen ist, ist eine Entscheidung im Sinne von § 30 AsylVfG allein deshalb rechtswidrig (vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 30 Rn. 10 ff.; Schaeffer in Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 22; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, 97. Ergänzungslieferung Februar 2013, § 30 Rn. 14; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,10. Auflage 2014, § 30 AsylVfG Rn. 7; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, § 30 AsylVfG Rn. 6; siehe auch schon VG Würzburg, B. 19.3.2012 - W 6 S 12.30068 - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin keinen Bestand haben, weil theoretisch auch noch Familienasyl oder ein internationaler Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylVfG möglich ist. Insbesondere ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Mutter des Antragstellers Flüchtlingsschutz oder ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird. Insoweit wird auf den Beschluss betreffend das Verfahren der Eltern und der Geschwister des Antragstellers vom 20. Februar 2015 (W 6 S 15.30096) Bezug genommen. Dort hat das Gericht ebenfalls die aufschiebende Wirkung der dortigen Klage angeordnet, weil es den Offensichtlichkeitsausspruch bezogen auf die Mutter des Antragstellers infolge der unterbliebenen Anhörung zu ihren Verfolgungsgründen für nicht gerechtfertigt hält.

4. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG insoweit rechtswidrig, als darin die Abschiebung des Antragstellers nach Serbien angedroht wird. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem streitgegenständlichen Bescheid Abschiebungsverbote nur im Hinblick auf Kosovo, nicht aber im Hinblick auf Serbien geprüft. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, mehrere Zielstaaten alternativ in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat jedoch in diesem Fall Abschiebungshindernisse im Hinblick auf jeden in der Abschiebungsandrohung benannten Staat zu prüfen (VGH Baden Württemberg, B.v. 22.7.2008 - 11 S 1771/08 - InfAuslR 2008, 420; VG Würzburg, B.v. 3.4.2014 - W 1 S 14.30293 - juris). Daran fehlt es im Hinblick auf Serbien.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Schließlich war - angesichts der vorstehenden Erwägungen - auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten wegen bestehender offener Erfolgsaussichten und der beim Antragsteller gegebenen Bedürftigkeit stattzugeben (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.30047.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Den Antragstellern wird für das vorliegende Antragsverfahren sowie für das Klageverfahren W 6 K 15.30095 Prozesskostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin K. beigeordnet.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller, ein Ehepaar und drei minderjährige Kinder, kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Roma, reisten am 6. Januar 2014 gemeinsam mit einem weiteren minderjährigen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21. Januar 2014 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie die Anträge auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung nach Kosovo oder nach Serbien oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5).

2. Am 12. Februar 2015 ließen die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2015 erheben (W 6 K 15.30095) und im vorliegenden Verfahren beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2015 betreffend die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 wird angeordnet.

Des Weiteren ließen sie beantragen,

ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, dass der Asylantrag derart aussichtslos sei, dass das verfassungsrechtlich gewährleitete Bleiberecht demgegenüber zurücktrete. Die Antragstellerin zu 2) leide an einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie das vorgelegte ärztliche Attest vom 9. Februar 2015 belege. Die Antragstellerin zu 2) sei in den letzten Jahren vergewaltigt und misshandelt worden und könne nicht vergessen, was alles passiert sei. Sie habe massive Ängste vor einer Rückkehr. Sie sei auf psychiatrische Behandlung sowie auf die regelmäßige Einnahme der ihr verordneten Psychopharmaka angewiesen. Nach den Angaben der behandelnden Psychiaterin sei sie nicht transportfähig und es bestehe eine erhebliche Gefahr der Suizidalität. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei keine Anhörung möglich gewesen. Die Antragstellerin zu 2) sei zu Beginn der Anhörung ohnmächtig geworden und habe ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Ihre Anhörung sei abgebrochen worden.

3. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015,

den Antrag abzuweisen.

4. Der Antrag des weiteren minderjährigen Kindes wurde in einem gesonderten Verfahren mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 mit Offensichtlichkeitsausspruch abgelehnt. Gegen den Bescheid wurde unter dem Az. W 6 K 15.30095 Klage erhoben und unter dem Az. W 6 S 15.30096 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Über Letzteren hat das Gericht gleichzeitig mit Beschluss vom 20. Februar 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30095 sowie der Akten des weiteren Kindes W 6 K 15.30047 und W 6 S 15.30048) und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheides vom 12.1.2015) anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist begründet, da ernstliche Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil und an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

Der Antrag ist für alle Antragsteller begründet, weil aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Anhörung der Antragstellerin zu 2) die Ablehnung ihres Begehrens verbunden mit dem Offensichtlichkeitsausspruch sowie mit einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht gerechtfertigt ist und weil für die Antragsteller zu 1) sowie zu 3) bis 5) wegen eines möglichen Familienasyls bzw. internationalen Schutzes Familienangehöriger gemäß § 26 AsylVfG ebenfalls das Offensichtlichkeitsurteil nicht rechtmäßig ist.

2. Das Offensichtlichkeitsurteil betreffend die Antragstellerin zu 2) ist rechtswidrig, weil eine Anhörung entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht ordnungsgemäß erfolgt und damit die Erforschung des Sachverhalts nicht abgeschlossen ist. Es besteht die Amtspflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Ein auf die Verletzung dieser Pflicht beruhender Verfahrensfehler steht dem Offensichtlichkeitsurteil entgegen. Denn die qualifizierte Ablehnung nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist nur dann zulässig, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts an die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann (Schaeffer in Hailbronner, Ausländerrecht, 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 39; Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 30 Rn. 3, 28 und 30 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Die persönliche Anhörung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist das Kernstück bei der Prüfung der individuellen Verfolgungsbehauptung. Da im Asylverfahren das wichtigste Erkenntnismittel der jeweilige Antragsteller selbst ist, kommt dessen persönlichem Vorbringen und dessen Würdigung im Asylverfahren gesteigerte Bedeutung zu (Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl. 2014 § 24 Rn. 24; Bell in Hailbronner, Ausländerrecht, 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 24 AsylVfG Rn. 40 ff.; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 24 AsylVfG Rn. 30).

Nach diesen Grundsätzen durfte das Offensichtlichkeitsurteil nicht ergehen, nachdem die Anhörung der Antragstellerin zu 2) nicht ordnungsgemäß abgeschlossen war. Eine Anhörung hat am 30. Januar 2014 nur rudimentär in Form des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates sowie der Befragung über die Vorbereitung der Anhörung, nicht aber zu ihren Verfolgungsgründen stattgefunden. Die Anhörung musste - nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Bevollmächtigten der Antragsteller - vielmehr krankheitsbedingt abgebrochen werden, weil die Antragstellerin zu 2) ohnmächtig geworden sei und ins Krankenhaus habe gebracht werden müssen. Auf eine Fortsetzung bzw. Nachholung der Anhörung konnte nicht verzichtet werden. In den vorgelegten Bundesamtsakten finden sich außer dem nicht weiter ausgefüllten Vordruck zur Anhörung mit einigen Textbausteinen und Sternchen als Auslassungszeichen keine weiteren aussagekräftigen Angaben. Auch sonst finden sich in der Bundesamtsakte keine weiteren Feststellungen zu den konkreten Umständen der unterbliebenen Anhörung bzw. dem eventuellen Versuch einer Nachholung der Anhörung. Dieses Manko ist der Antragsgegnerin, die sich im vorliegenden Verfahren hierzu nicht geäußert hat, anzulasten.

Der Antragstellerin kann das Unterbleiben der vollständigen Anhörung nicht als etwa eigener Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zugerechnet werden. Vielmehr war sie kurzfristig krankheitsbedingt ohne eigenes Verschulden verhindert, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dass der Fall einer dauerhaften Verhinderung vorliegt, ist nicht ersichtlich. Auch sonst sind keine Gründe gegeben, die ein Absehen von der Anhörung rechtfertigen. Im Gegenteil spricht einiges dafür - zumindest nach Eingang des vorliegenden ärztlichen Attests -, dass die Antragsgegnerin bei der nicht nachgeholten, aber erforderlichen Anhörung die besondere Verletzlichkeit der Antragstellerin zu 2) als mögliches traumatisiertes und psychisch erkranktes Vergewaltigungsopfer hätte besonders berücksichtigen müssen, etwa beim Einsatz von Mitarbeitern und beim Dolmetscher sowie bei der Durchführung der Anhörung (vgl. Bell in Hailbronner, Ausländerrecht, 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 24 AsylVG Rn. 44).

Fehlt es aber an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts betreffend den Wesentlichen Kern des Verfolgungsgeschehens, etwa insbesondere zu den näheren Umständen der nunmehr behaupteten Vergewaltigungen im Herkunftsland, lässt sich insbesondere die Ablehnung der Anerkennung als Flüchtling als offensichtlich unbegründet nicht halten. Darüber hinaus ist auch ein subsidiärer Schutzstatus nicht völlig auszuschließen. Schließlich könnten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. All diese Aspekte - die letztlich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch aufzuklären sein werden - stehen aber dem sofortigen Vollzug der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entgegen (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG).

3. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob mit Blick auf die Antragstellerin zu 2) tatsächlich Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

Zum vorgelegten Attest der Ärztin für Psychiatrie vom 9. Februar 2015 mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie mit der Feststellung, dass für die Antragstellerin zu 2) die Transportfähigkeit nicht gegeben sei und in diesem Fall auch eine erhebliche Gefahr der Suizidalität bestehe, ist anzumerken, dass sowohl die Transportfähigkeit sowie die mögliche Suizidgefahr im Falle einer Rückführung inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind, für deren Prüfung nicht die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, sondern die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zuständig wäre.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Hinblick auf die Geltendmachung posttraumatischer Belastungsstörungen bestimmte Anforderungen an eine ärztliche Stellungnahme zu stellen sind. So muss ersichtlich sein, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden ist, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Weiter ist anzugeben, seit wann und wie häufig sich die Betreffende in Behandlung bzw. in Untersuchung befunden hat und ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Die ärztliche Stellungnahme sollte darüber hinaus die genaue Bezeichnung der Krankheiten, deren Schwere und Stadium, die notwendige Behandlung, die notwendige Medikation (Name, Wirkstoff, eventuell vergleichbares Substitut), eine Prognose des zu erwartenden Krankheitsverlaufs - im Zielland bzw. in Deutschland - mit der erforderlichen Behandlung und ohne diese enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251).

Der Antragstellerin zu 2) bleibt es unbenommen, im Rahmen des Klageverfahrens ein weiteres ärztliches Attest vorzulegen, das auf die soeben skizzierten Fragen - soweit noch nicht erfolgt - näher eingeht. In dem ärztlichen Attest wäre auch darzulegen, ob eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) im weiteren Sinn vorliegt, dass nämlich die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs für sie eine erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahr bewirkt. Es müsste sich um eine mit der Rückkehr verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der Umstände im Zielstaat handeln. Denn ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist etwa nur dann gegeben, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend oder für den Betreffenden nicht erreichbar oder bezahlbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33; BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463). Ob ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot tatsächlich vorliegt, ist ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären.

Ergänzend ist jedoch anzumerken, dass psychische Erkrankungen, insbesondere auch posttraumatische Belastungsstörungen, nach dem vorliegenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014) im Kosovo behandelt werden können. Dabei können freiwillige Rückkehrer aus Deutschland auch Eingliederungshilfen einschließlich Beratung und psychologische Betreuung durch das Rückkehrerprojekt der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Nürnberg erhalten, die in P. eine Anlaufstelle unterhält.

4. Bezogen auf den Antragsteller zu 1) als Ehemann der Antragstellerin zu 2) und auf die Antragsteller zu 3) bis 5) als minderjährige Kinder der Antragstellerin zu 2) lässt sich die Ablehnung ihrer Anträge als offensichtlich unbegründet im Ergebnis ebenfalls nicht aufrechterhalten - selbst wenn keine eigenen Verfolgungsgründe vorliegen, wofür einiges spricht, wie zutreffend im Bundesamtsbescheid vom 12. Januar 2015 ausgeführt ist (darauf wird insoweit Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylVfG) -, weil wegen der gegenwärtig theoretisch bestehenden Möglichkeit einer Gewährung des abgeleiteten Familienasyls bzw. internationalen Schutzes für Familienangehörige die Anträge nicht qualifiziert als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind.

Denn weitere Voraussetzung für einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist, dass auch ein Anspruch gemäß § 26 AsylVfG offensichtlich nicht in Betracht kommen darf. Nur wenn Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige ebenfalls ohne weiteres versagt werden müssten, ist der Asylantrag insgesamt aussichtslos. Bei bestehender Möglichkeit der Anerkennung als Asylberechtigte bzw. der Gewährung internationalen Schutzes für stammberechtigte Familienangehörige kann der Asylantrag eines möglicherweise davon profitierenden Familienangehörigen - wie hier des Ehemanns bzw. der minderjährigen Kindern - nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Leitet ein Familienangehöriger sein Verfolgungsschicksal von demjenigen eines Elternteils oder Ehepartners ab, ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erst möglich, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Stammberechtigten ebenfalls überprüft und ebenfalls als offensichtlich unbegründet vollziehbar oder unanfechtbar abgelehnt hat. Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der qualifizierten Form nach § 30 Abs. 1 AsylVfG, bevor eine unanfechtbare negative Entscheidung über des Begehren der Stammberechtigten getroffen ist bzw. bevor eine vollziehbare qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch gegenüber dem Stammberechtigten gefallen ist, ist eine Entscheidung im Sinne von § 30 AsylVfG allein deshalb rechtswidrig (vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 30 Rn. 10 ff.; Schaeffer in Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 22; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, 97. Ergänzungslieferung Februar 2013, § 30 Rn. 14; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,10. Auflage 2014, § 30 AsylVfG Rn. 7; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, § 30 AsylVfG Rn. 6; siehe auch schon VG Würzburg, B. 19.3.2012 - W 6 S 12.30068 - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin keinen Bestand haben, weil theoretisch auch noch Familienasyl oder ein internationaler Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylVfG möglich ist. Insbesondere infolge der unterbliebenen Anhörung zu den Verfolgungsgründen - wie ausgeführt - ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragstellerin zu 2) Flüchtlingsschutz oder ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird.

5. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG bezogen auf alle fünf Antragsteller des Weiteren jedenfalls insoweit rechtswidrig, als darin die Abschiebung der Antragsteller nach Serbien angedroht wird. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem streitgegenständlichen Bescheid Abschiebungsverbote nur im Hinblick auf Kosovo, nicht aber im Hinblick auf Serbien geprüft. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, mehrere Zielstaaten alternativ in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat jedoch in diesem Fall Abschiebungshindernisse im Hinblick auf jeden in der Abschiebungsandrohung benannten Staat zu prüfen (VGH Baden Württemberg, B.v. 22.7.2008 - 11 S 1771/08 - InfAuslR 2008, 420; VG Würzburg, B.v. 3.4.2014 - W 1 S 14.30293 - juris). Daran fehlt es im Hinblick auf Serbien.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Schließlich war - angesichts der vorstehenden Erwägungen - auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten wegen bestehender offener Erfolgsaussichten und der bei den Antragstellern gegebenen Bedürftigkeit stattzugeben (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.30095.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Gründe

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Antragstellerin ist Staatsangehörige des Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an und ist islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 16. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten dort am 26. März 2015 einen Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. April 2015 gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass die Eltern ihres Mannes der Grund für ihre Flucht gewesen seien. Diese seien gegen sie, weil sie aus ärmlichen Verhältnissen komme und hätten sie bereits mehrfach bedroht. Insbesondere der Vater habe gedroht, dass er den Vater oder den Bruder der Antragstellerin erschießen werde, wenn sich diese nicht von seinem Sohn fernhalte. Da sich die Antragstellerin nicht daran gehalten habe, sei ihr Mann auf Veranlassung seines Vaters von Polizisten verfolgt und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Als sie ihn im Krankenhaus besucht habe, sei dieser infolge der Misshandlungen nicht zu erkennen gewesen. Im Anschluss sei er fast einen Monat in Untersuchungshaft gewesen und dann von einem Gericht zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Zwei Tage nach der Verurteilung sei sie mit ihrem Mann nach Deutschland geflüchtet. Die Hilfe anderer Behörden oder nichtstaatlicher Organisationen habe sie nicht in Anspruch genommen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass die Depressionen ihres Mannes wieder schlimmer würden und er dort seine Haftstrafe absitzen müsste. Außerdem müsste sie sich alleine um ihr Kind kümmern, wovor sie Angst habe, weil sie keine Unterstützung bekomme.

Mit Bescheid vom 3. August 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Es forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 3).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da die Antragstellerin keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von der Antragstellerin ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar. Es bestehe die Möglichkeit, sich in einen anderen Landesteil niederzulassen. Zudem seien die im Kosovo bestehenden Schutzmöglichkeiten nicht erschöpfend in Anspruch genommen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am ... August 2015 Klage (M 15 K 15.31116) und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass sie in der 33. Woche schwanger sei und daher eine Rückkehr in den Kosovo kurz vor der Geburt wegen der psychischen und physischen Belastungen nicht zumutbar sei. Außerdem wolle sie in dieser Zeit auch nicht auf die Anwesenheit ihres Mannes verzichten. Zudem habe die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid ihre Aussage im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht richtig wiedergegeben. Es sei nicht ihr Mann, sondern der Vater ihres Mannes, der seit 2012 in ... polizeibekannt sei.

Die Antragsgegnerin legte am 7. September 2015 die Akten vor, stellte aber keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.31116 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Antragstellerin möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom3. August 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).

2. An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.

2.1 Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragstellerin auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG).

Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragstellerpartei nicht erkennbar. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Soweit die Antragstellerin vorträgt, von der Familie ihres Mannes bedroht zu werden, lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, im Folgenden: Lagebericht) nicht auszugehen. Außerdem hätte die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Kosovo auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn sie an ihrem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchtet (VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20; VG Aachen, B. v. 18.7.2014 - 9 L 424/14.A - juris bzgl. Blutrache bei Grundstücksstreit). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Lagebericht S. 17).

2.2 Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch bei Annahme einer Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt. Nach ihrer eigenen Aussage bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie von der Möglichkeit, andere Stellen um Hilfe zu bitten, insbesondere die Polizeikräfte der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) noch gar keinen Gebrauch gemacht.

2.3 Die Schwangerschaft der Antragstellerin führt nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es handelt sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Ausländerbehörde bei der Vollstreckung der Abschiebung zu berücksichtigen hat (§ 60 a Abs. 2 AufenthG). Dem Erlass der Abschiebungsandrohung - insofern abweichend gegenüber der wohl vorherrschenden Meinung im Falle einer Abschiebungsanordnung (vgl. hierzu: BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4) - steht das Vorliegen von (inlandsbezogenen) Abschiebungsverboten nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes wegen den von ihr geltend gemachten und mit der Schwangerschaft im Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis darstellen (BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 = DVBl 1998, 284). Eine derartige Gefahr ist auch dann erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, wenn der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl 2003, 463 = AuAS 2003, 106). Die von der Antragstellerin geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen begründen danach jedoch kein Abschiebungsverbot. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Risikoschwangerschaft. Sollte die Antragstellerin mittlerweile entbunden haben, ist davon auszugehen, dass dies seitens der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung entsprechend berücksichtigt wird ebenso wie für den Fall, dass sich die Antragstellerin kurz vor der Entbindung befindet. Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit ist jedoch auch bei Neugeborenen grundsätzlich nicht anzunehmen.

Auch der Umstand, dass die Antragstellerin geltend macht, auf die Anwesenheit ihres Ehemannes nicht verzichten zu können, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht sicher absehbar, dass ihr Ehemann nicht mitreisen würde, wenn und weil sein eigenes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wäre. Im Übrigen wäre dieser Umstand ohnehin nicht in diesem Verfahren, sondern als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis von der zuständigen Ausländerbehörde festzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 20.4.1999 - 9 C 29/98 - juris Rn. 7). Nach dem Vortrag der Antragstellerin steht zudem in ihrer Heimat zumindest ihr Onkel bereit, von dem anzunehmen ist, dass er sie wie bisher unterstützen würde.

2.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

...

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) sowie ihre drei minderjährigen Kinder, die Antragstellerin zu 2), der Antragsteller zu 3) und die Antragstellerin zu 4), sind Staatsangehörige des Kosovo. Sie reisten nach eigenen Angaben am 19. Februar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 26. Februar 2015 Asylanträge.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. März 2015 gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, ihr Ehemann lebe seit 21 Jahren in Deutschland. Sie hätten auch einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, aber darüber sei noch nicht entschieden worden. Im Kosovo hätten sie alle in einem Zimmer im Haus der Schwiegermutter gelebt. Ihr Ehemann habe ihr Geld geschickt. Die Kinder hätten auch in die Schule gehen können. Die Kinder hätten den Vater selten gesehen. Sie hätten endlich wieder eine Familie sein wollen. Der Antragstellerin zu 1) gehe es auch nicht gut. Sie sei im Kosovo wegen eines Kriegstraumas in Behandlung gewesen und habe Beruhigungstabletten bekommen. Sie sei in ... bei einem Psychologen in Behandlung gewesen, der sehr gut gewesen sei. Dieser hätte jedoch seine Praxis aufgegeben. Dies sei in den Jahren 2008/2009 gewesen. Danach sei sie nicht mehr in Behandlung gewesen. Sie habe nur noch Beruhigungstabletten genommen. Die habe man ohne Rezept in der Apotheke kaufen können. Der Psychologe in ... hätte ihr die gleichen Tabletten, aber mit einer höheren Dosis empfohlen. Die hätten sie beruhigt und ihr geholfen. Im Kosovo habe sie kein Haus und sie sei krank. Sie sei seit 21 Jahren allein ohne Mann. Sie wolle, dass sie alle zusammen leben könnten.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 16. Juli 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Antragsteller einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Der Wunsch der Familienzusammenführung sei nicht geeignet, eine Verfolgungsfurcht zu begründen und somit die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu lassen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten Schutz und Sicherheit. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für die Antragsteller insofern zumutbar. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Auch die vorgetragenen psychischen Probleme der Antragstellerin zu 1) führten nicht zu einer Gewährung des nationalen Abschiebeverbots. Nachweise seien nicht eingereicht worden. Es sei nicht feststellbar, dass es sich um eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 AufenthG handle. Aber selbst bei Annahme, dass die vorgetragene Erkrankung tatsächlich vorliege, sei ein Abschiebungsverbot nicht gegeben. Psychische sowie weitere Erkrankungen seien im Kosovo mindestens so weit behandelbar, dass eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr ausgeschlossen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten der Antragsteller am 20. Juli 2015 Klage und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 15.30982 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewahrt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.

Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) nicht erkennbar. Die Antragsteller haben sich auf Gründe der Familienzusammenführung sowie in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) auf gesundheitliche Gründe berufen. Dies begründet jedoch keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylVfG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und der Verneinung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Insbesondere ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - juris). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8).

Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Antragstellerin zu 1) nicht dargetan. Ärztliche Belege für ihre Erkrankung hat sie nicht vorgelegt. Im Übrigen geht das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt IV.1.2.4). Zudem hat die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung selbst angegeben, dass sie im Kosovo ärztlich behandelt worden sei und Tabletten eingenommen habe.

Soweit die Antragsteller aus Gründen der Familienzusammenführung eingereist sind, ist höchstrichterlich geklärt, dass das Recht auf Wahrung des Familienlebens im Bundesgebiet aus Art. 6 GG nicht zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zählt, sondern zu den inlandsbezogenen, einem Vollzug der Abschiebung entgegenstehenden Hindernissen. Über diese inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entscheidet aber nicht das Bundesamt, sondern die zuständige Ausländerbehörde (vgl. BVerfG, B.v.13.11.1998 - 2 BvR 140/97 - juris; BVerwG, U.v.11.11.1997 - 9 C 13/96 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2010 - 2 ZB 08.30031 - juris).

Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.

(2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.

(3) Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.