Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Feb. 2015 - W 6 S 15.30096

bei uns veröffentlicht am20.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Den Antragstellern wird für das vorliegende Antragsverfahren sowie für das Klageverfahren W 6 K 15.30095 Prozesskostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin K. beigeordnet.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller, ein Ehepaar und drei minderjährige Kinder, kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Roma, reisten am 6. Januar 2014 gemeinsam mit einem weiteren minderjährigen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21. Januar 2014 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie die Anträge auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung nach Kosovo oder nach Serbien oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5).

2. Am 12. Februar 2015 ließen die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2015 erheben (W 6 K 15.30095) und im vorliegenden Verfahren beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2015 betreffend die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 wird angeordnet.

Des Weiteren ließen sie beantragen,

ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, dass der Asylantrag derart aussichtslos sei, dass das verfassungsrechtlich gewährleitete Bleiberecht demgegenüber zurücktrete. Die Antragstellerin zu 2) leide an einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie das vorgelegte ärztliche Attest vom 9. Februar 2015 belege. Die Antragstellerin zu 2) sei in den letzten Jahren vergewaltigt und misshandelt worden und könne nicht vergessen, was alles passiert sei. Sie habe massive Ängste vor einer Rückkehr. Sie sei auf psychiatrische Behandlung sowie auf die regelmäßige Einnahme der ihr verordneten Psychopharmaka angewiesen. Nach den Angaben der behandelnden Psychiaterin sei sie nicht transportfähig und es bestehe eine erhebliche Gefahr der Suizidalität. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei keine Anhörung möglich gewesen. Die Antragstellerin zu 2) sei zu Beginn der Anhörung ohnmächtig geworden und habe ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Ihre Anhörung sei abgebrochen worden.

3. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015,

den Antrag abzuweisen.

4. Der Antrag des weiteren minderjährigen Kindes wurde in einem gesonderten Verfahren mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 mit Offensichtlichkeitsausspruch abgelehnt. Gegen den Bescheid wurde unter dem Az. W 6 K 15.30095 Klage erhoben und unter dem Az. W 6 S 15.30096 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Über Letzteren hat das Gericht gleichzeitig mit Beschluss vom 20. Februar 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30095 sowie der Akten des weiteren Kindes W 6 K 15.30047 und W 6 S 15.30048) und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheides vom 12.1.2015) anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist begründet, da ernstliche Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil und an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

Der Antrag ist für alle Antragsteller begründet, weil aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Anhörung der Antragstellerin zu 2) die Ablehnung ihres Begehrens verbunden mit dem Offensichtlichkeitsausspruch sowie mit einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht gerechtfertigt ist und weil für die Antragsteller zu 1) sowie zu 3) bis 5) wegen eines möglichen Familienasyls bzw. internationalen Schutzes Familienangehöriger gemäß § 26 AsylVfG ebenfalls das Offensichtlichkeitsurteil nicht rechtmäßig ist.

2. Das Offensichtlichkeitsurteil betreffend die Antragstellerin zu 2) ist rechtswidrig, weil eine Anhörung entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht ordnungsgemäß erfolgt und damit die Erforschung des Sachverhalts nicht abgeschlossen ist. Es besteht die Amtspflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Ein auf die Verletzung dieser Pflicht beruhender Verfahrensfehler steht dem Offensichtlichkeitsurteil entgegen. Denn die qualifizierte Ablehnung nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist nur dann zulässig, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts an die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann (Schaeffer in Hailbronner, Ausländerrecht, 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 39; Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 30 Rn. 3, 28 und 30 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Die persönliche Anhörung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist das Kernstück bei der Prüfung der individuellen Verfolgungsbehauptung. Da im Asylverfahren das wichtigste Erkenntnismittel der jeweilige Antragsteller selbst ist, kommt dessen persönlichem Vorbringen und dessen Würdigung im Asylverfahren gesteigerte Bedeutung zu (Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl. 2014 § 24 Rn. 24; Bell in Hailbronner, Ausländerrecht, 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 24 AsylVfG Rn. 40 ff.; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 24 AsylVfG Rn. 30).

Nach diesen Grundsätzen durfte das Offensichtlichkeitsurteil nicht ergehen, nachdem die Anhörung der Antragstellerin zu 2) nicht ordnungsgemäß abgeschlossen war. Eine Anhörung hat am 30. Januar 2014 nur rudimentär in Form des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates sowie der Befragung über die Vorbereitung der Anhörung, nicht aber zu ihren Verfolgungsgründen stattgefunden. Die Anhörung musste - nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Bevollmächtigten der Antragsteller - vielmehr krankheitsbedingt abgebrochen werden, weil die Antragstellerin zu 2) ohnmächtig geworden sei und ins Krankenhaus habe gebracht werden müssen. Auf eine Fortsetzung bzw. Nachholung der Anhörung konnte nicht verzichtet werden. In den vorgelegten Bundesamtsakten finden sich außer dem nicht weiter ausgefüllten Vordruck zur Anhörung mit einigen Textbausteinen und Sternchen als Auslassungszeichen keine weiteren aussagekräftigen Angaben. Auch sonst finden sich in der Bundesamtsakte keine weiteren Feststellungen zu den konkreten Umständen der unterbliebenen Anhörung bzw. dem eventuellen Versuch einer Nachholung der Anhörung. Dieses Manko ist der Antragsgegnerin, die sich im vorliegenden Verfahren hierzu nicht geäußert hat, anzulasten.

Der Antragstellerin kann das Unterbleiben der vollständigen Anhörung nicht als etwa eigener Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zugerechnet werden. Vielmehr war sie kurzfristig krankheitsbedingt ohne eigenes Verschulden verhindert, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dass der Fall einer dauerhaften Verhinderung vorliegt, ist nicht ersichtlich. Auch sonst sind keine Gründe gegeben, die ein Absehen von der Anhörung rechtfertigen. Im Gegenteil spricht einiges dafür - zumindest nach Eingang des vorliegenden ärztlichen Attests -, dass die Antragsgegnerin bei der nicht nachgeholten, aber erforderlichen Anhörung die besondere Verletzlichkeit der Antragstellerin zu 2) als mögliches traumatisiertes und psychisch erkranktes Vergewaltigungsopfer hätte besonders berücksichtigen müssen, etwa beim Einsatz von Mitarbeitern und beim Dolmetscher sowie bei der Durchführung der Anhörung (vgl. Bell in Hailbronner, Ausländerrecht, 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 24 AsylVG Rn. 44).

Fehlt es aber an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts betreffend den Wesentlichen Kern des Verfolgungsgeschehens, etwa insbesondere zu den näheren Umständen der nunmehr behaupteten Vergewaltigungen im Herkunftsland, lässt sich insbesondere die Ablehnung der Anerkennung als Flüchtling als offensichtlich unbegründet nicht halten. Darüber hinaus ist auch ein subsidiärer Schutzstatus nicht völlig auszuschließen. Schließlich könnten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. All diese Aspekte - die letztlich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch aufzuklären sein werden - stehen aber dem sofortigen Vollzug der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entgegen (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG).

3. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob mit Blick auf die Antragstellerin zu 2) tatsächlich Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

Zum vorgelegten Attest der Ärztin für Psychiatrie vom 9. Februar 2015 mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie mit der Feststellung, dass für die Antragstellerin zu 2) die Transportfähigkeit nicht gegeben sei und in diesem Fall auch eine erhebliche Gefahr der Suizidalität bestehe, ist anzumerken, dass sowohl die Transportfähigkeit sowie die mögliche Suizidgefahr im Falle einer Rückführung inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind, für deren Prüfung nicht die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, sondern die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zuständig wäre.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Hinblick auf die Geltendmachung posttraumatischer Belastungsstörungen bestimmte Anforderungen an eine ärztliche Stellungnahme zu stellen sind. So muss ersichtlich sein, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden ist, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Weiter ist anzugeben, seit wann und wie häufig sich die Betreffende in Behandlung bzw. in Untersuchung befunden hat und ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Die ärztliche Stellungnahme sollte darüber hinaus die genaue Bezeichnung der Krankheiten, deren Schwere und Stadium, die notwendige Behandlung, die notwendige Medikation (Name, Wirkstoff, eventuell vergleichbares Substitut), eine Prognose des zu erwartenden Krankheitsverlaufs - im Zielland bzw. in Deutschland - mit der erforderlichen Behandlung und ohne diese enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251).

Der Antragstellerin zu 2) bleibt es unbenommen, im Rahmen des Klageverfahrens ein weiteres ärztliches Attest vorzulegen, das auf die soeben skizzierten Fragen - soweit noch nicht erfolgt - näher eingeht. In dem ärztlichen Attest wäre auch darzulegen, ob eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) im weiteren Sinn vorliegt, dass nämlich die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs für sie eine erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahr bewirkt. Es müsste sich um eine mit der Rückkehr verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der Umstände im Zielstaat handeln. Denn ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist etwa nur dann gegeben, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend oder für den Betreffenden nicht erreichbar oder bezahlbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33; BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463). Ob ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot tatsächlich vorliegt, ist ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären.

Ergänzend ist jedoch anzumerken, dass psychische Erkrankungen, insbesondere auch posttraumatische Belastungsstörungen, nach dem vorliegenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014) im Kosovo behandelt werden können. Dabei können freiwillige Rückkehrer aus Deutschland auch Eingliederungshilfen einschließlich Beratung und psychologische Betreuung durch das Rückkehrerprojekt der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Nürnberg erhalten, die in P. eine Anlaufstelle unterhält.

4. Bezogen auf den Antragsteller zu 1) als Ehemann der Antragstellerin zu 2) und auf die Antragsteller zu 3) bis 5) als minderjährige Kinder der Antragstellerin zu 2) lässt sich die Ablehnung ihrer Anträge als offensichtlich unbegründet im Ergebnis ebenfalls nicht aufrechterhalten - selbst wenn keine eigenen Verfolgungsgründe vorliegen, wofür einiges spricht, wie zutreffend im Bundesamtsbescheid vom 12. Januar 2015 ausgeführt ist (darauf wird insoweit Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylVfG) -, weil wegen der gegenwärtig theoretisch bestehenden Möglichkeit einer Gewährung des abgeleiteten Familienasyls bzw. internationalen Schutzes für Familienangehörige die Anträge nicht qualifiziert als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind.

Denn weitere Voraussetzung für einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist, dass auch ein Anspruch gemäß § 26 AsylVfG offensichtlich nicht in Betracht kommen darf. Nur wenn Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige ebenfalls ohne weiteres versagt werden müssten, ist der Asylantrag insgesamt aussichtslos. Bei bestehender Möglichkeit der Anerkennung als Asylberechtigte bzw. der Gewährung internationalen Schutzes für stammberechtigte Familienangehörige kann der Asylantrag eines möglicherweise davon profitierenden Familienangehörigen - wie hier des Ehemanns bzw. der minderjährigen Kindern - nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Leitet ein Familienangehöriger sein Verfolgungsschicksal von demjenigen eines Elternteils oder Ehepartners ab, ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erst möglich, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Stammberechtigten ebenfalls überprüft und ebenfalls als offensichtlich unbegründet vollziehbar oder unanfechtbar abgelehnt hat. Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der qualifizierten Form nach § 30 Abs. 1 AsylVfG, bevor eine unanfechtbare negative Entscheidung über des Begehren der Stammberechtigten getroffen ist bzw. bevor eine vollziehbare qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch gegenüber dem Stammberechtigten gefallen ist, ist eine Entscheidung im Sinne von § 30 AsylVfG allein deshalb rechtswidrig (vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 30 Rn. 10 ff.; Schaeffer in Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 22; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, 97. Ergänzungslieferung Februar 2013, § 30 Rn. 14; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,10. Auflage 2014, § 30 AsylVfG Rn. 7; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, § 30 AsylVfG Rn. 6; siehe auch schon VG Würzburg, B. 19.3.2012 - W 6 S 12.30068 - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin keinen Bestand haben, weil theoretisch auch noch Familienasyl oder ein internationaler Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylVfG möglich ist. Insbesondere infolge der unterbliebenen Anhörung zu den Verfolgungsgründen - wie ausgeführt - ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragstellerin zu 2) Flüchtlingsschutz oder ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird.

5. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG bezogen auf alle fünf Antragsteller des Weiteren jedenfalls insoweit rechtswidrig, als darin die Abschiebung der Antragsteller nach Serbien angedroht wird. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem streitgegenständlichen Bescheid Abschiebungsverbote nur im Hinblick auf Kosovo, nicht aber im Hinblick auf Serbien geprüft. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, mehrere Zielstaaten alternativ in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat jedoch in diesem Fall Abschiebungshindernisse im Hinblick auf jeden in der Abschiebungsandrohung benannten Staat zu prüfen (VGH Baden Württemberg, B.v. 22.7.2008 - 11 S 1771/08 - InfAuslR 2008, 420; VG Würzburg, B.v. 3.4.2014 - W 1 S 14.30293 - juris). Daran fehlt es im Hinblick auf Serbien.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Schließlich war - angesichts der vorstehenden Erwägungen - auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten wegen bestehender offener Erfolgsaussichten und der bei den Antragstellern gegebenen Bedürftigkeit stattzugeben (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.30095.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Dem Antragsteller wird für das vorliegende Antragsverfahren sowie für das Klageverfahren W 6 K 15.30047 Prozesskostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin K. beigeordnet.

Gründe

I.

1. Der am 25. Juni 1997 geborene Antragsteller, kosovarischer Staatsangehöriger vom Volk der Roma, reiste am 6. Januar 2014 gemeinsam mit seinen Eltern und drei ebenfalls minderjährigen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Januar 2014 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung nach Kosovo oder nach Serbien oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5).

Die Anträge der Eltern des Antragstellers und seiner drei Geschwister wurden in einem gesonderten Verfahren mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 mit Offensichtlichkeitsausspruch abgelehnt. Gegen den Bescheid haben diese unter dem Az. W 6 K 15.30095 Klage erhoben und unter dem Az. W 6 S 15.30096 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Über Letzteren hat das Gericht gleichzeitig mit Beschluss vom 20. Februar 2015.

2. Am 2. Februar 2015 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2015 erheben (W 6 K 15.30047) und im vorliegenden Verfahren beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2015 betreffend die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 wird angeordnet.

Des Weiteren ließ er beantragen,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, dass der Asylantrag derart aussichtslos sei, dass das verfassungsrechtlich gewährleitete Bleiberecht demgegenüber zurücktrete.

3. Die Antragsgegnerin legte ihre Akten vor, äußerte sich aber in diesem Verfahren nicht weiter.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30047 sowie der Akten der Eltern und Geschwister des Antragstellers W 6 K 15.30095 und W 6 S 15.30096) und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheides vom 12.1.2015) anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist begründet, da ernstliche Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil und an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

2. Zwar hat das Gericht keine durchgreifenden Bedenken gegen den Offensichtlichkeitsausspruch bezogen auf individuelle eigene Verfolgungsgründe des Antragsstellers. Auf die betreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG liegen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) eindeutig noch nicht vor. Insbesondere ist ein Elternteil des Antragstellers weder unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt, noch ist ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt.

Gleichwohl lässt sich das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin nicht halten.

3. Denn weitere Voraussetzung für einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist, dass auch ein Anspruch gemäß § 26 AsylVfG offensichtlich nicht in Betracht kommen darf. Nur wenn Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige ebenfalls ohne weiteres versagt werden müssten, ist der Asylantrag insgesamt aussichtslos. Bei bestehender Möglichkeit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Gewährung internationalen Schutzes für stammberechtigte Familienangehörige kann der Asylantrag eines möglicherweise davon profitierenden Familienangehörigen - wie hier des minderjährigen Antragstellers - nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Leitet ein Minderjähriger sein Verfolgungsschicksal von demjenigen seiner Eltern ab, ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erst möglich, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Stammberechtigten ebenfalls überprüft und ebenfalls als offensichtlich unbegründet vollziehbar oder unanfechtbar abgelehnt hat. Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der qualifizierten Form nach § 30 Abs. 1 AsylVfG, bevor eine unanfechtbare negative Entscheidung über des Begehren der Stammberechtigten getroffen ist bzw. bevor eine vollziehbare qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch gegenüber dem Stammberechtigten gefallen ist, ist eine Entscheidung im Sinne von § 30 AsylVfG allein deshalb rechtswidrig (vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 30 Rn. 10 ff.; Schaeffer in Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 22; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, 97. Ergänzungslieferung Februar 2013, § 30 Rn. 14; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,10. Auflage 2014, § 30 AsylVfG Rn. 7; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, § 30 AsylVfG Rn. 6; siehe auch schon VG Würzburg, B. 19.3.2012 - W 6 S 12.30068 - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin keinen Bestand haben, weil theoretisch auch noch Familienasyl oder ein internationaler Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylVfG möglich ist. Insbesondere ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Mutter des Antragstellers Flüchtlingsschutz oder ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird. Insoweit wird auf den Beschluss betreffend das Verfahren der Eltern und der Geschwister des Antragstellers vom 20. Februar 2015 (W 6 S 15.30096) Bezug genommen. Dort hat das Gericht ebenfalls die aufschiebende Wirkung der dortigen Klage angeordnet, weil es den Offensichtlichkeitsausspruch bezogen auf die Mutter des Antragstellers infolge der unterbliebenen Anhörung zu ihren Verfolgungsgründen für nicht gerechtfertigt hält.

4. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG insoweit rechtswidrig, als darin die Abschiebung des Antragstellers nach Serbien angedroht wird. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem streitgegenständlichen Bescheid Abschiebungsverbote nur im Hinblick auf Kosovo, nicht aber im Hinblick auf Serbien geprüft. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, mehrere Zielstaaten alternativ in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat jedoch in diesem Fall Abschiebungshindernisse im Hinblick auf jeden in der Abschiebungsandrohung benannten Staat zu prüfen (VGH Baden Württemberg, B.v. 22.7.2008 - 11 S 1771/08 - InfAuslR 2008, 420; VG Würzburg, B.v. 3.4.2014 - W 1 S 14.30293 - juris). Daran fehlt es im Hinblick auf Serbien.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Schließlich war - angesichts der vorstehenden Erwägungen - auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten wegen bestehender offener Erfolgsaussichten und der beim Antragsteller gegebenen Bedürftigkeit stattzugeben (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.30047.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung der Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juni 2008 - 3 K 1120/08 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO entsprechend begründeten Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.06.2008, mit dem ihre Anträge auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt wurden, bleiben ohne Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass zwar ein Anordnungsgrund vorliegt, die Antragsteller jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben, weswegen dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen werden kann. Auch im Beschwerdeverfahren wurde von den Antragstellern kein Anordnungsanspruch im Sinne des § 60 a Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG dargelegt. Bei der hier angezeigten und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist für den Senat insbesondere nicht erkennbar, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Antragsteller im Bundesgebiet erfordern.
1. Soweit die Antragsteller pauschal vortragen, zumindest bei den Kindern, d.h. bei den Antragstellern zu 3 bis zu 7, sei davon auszugehen, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet ist, nachdem diese im Wesentlichen hier aufgewachsen seien, wird damit eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht der Antragsteller auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) nicht hinreichend dargelegt. Denn die Feststellung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das geschützte Privatleben setzt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung ihrer faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs.1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet voraus. Nach der Senatsrechtsprechung kommt es dabei zunächst auf den jeweiligen Grad der „Verwurzelung“ an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Was den Grad der Verwurzelung in Deutschland betrifft, so ist nach der Rechtsprechung des Senats bei minderjährigen Kindern nicht allein auf deren eigene soziale und kulturelle Integration abzustellen, sondern auch auf den Inte-grationsstand in der Familie (sog. familienbezogene Gesamtbetrachtung; vgl. Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006, 438). Weiter ist auf den Grad der „Entwurzelung“ abzustellen, d.h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten. Schließlich können sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob der Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet zumindest vorübergehend legal war und damit - im Sinne einer „Handreichung des Staates“ - schutzwürdiges Vertrauen auf ein Hierbleibendürfen entwickelt werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - NVwZ 2008, 344 = InfAuslR 2008, 29 = VBlBW 2008, 114). Zu alledem haben die Antragsteller, Angehörige der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo, die nach Abschluss ihrer Asylverfahren lediglich geduldet waren, auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend vorgetragen. Sie berufen sich allein auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die allerdings durch mehrere Auslandsaufenthalte unterbrochen ist: Die Antragsteller zu 1 bis zu 6 waren im Oktober 1998 zur Durchführung von Asylverfahren in das Bundesgebiet eingereist. Nach rechtskräftigem negativem Abschluss ihrer Asylverfahren reisten sie im Dezember 2000 nach Schweden aus, wo am 22.01.2001 die Antragstellerin zu 7 geboren wurde. Am 16.01.2002 wurden die Antragsteller aus Schweden rücküberstellt. Zum 01.07.2002 meldeten sie sich wiederum nach Schweden ab, von wo sie am 14.08.2003 erneut zurückgeführt wurden. Diese Auslandsaufenthalte von zusammen über zwei Jahren stehen der Annahme einer hinreichenden Verwurzelung der Kinder, insbesondere auch der 15-jährigen Antragstellerin zu 3 und des 17-jährigen Antragstellers zu 4, im Bundesgebiet entgegen, da sie zwangsläufig auch zu erheblichen Unterbrechungen des Schulbesuchs in Deutschland führten. Eine abgeschlossene erfolgreiche Integration kann daher nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und zu 2 fehlt es auch an der vollständigen Entwurzelung. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass diese ihre vollständige Sozialisation im Kosovo erfahren haben, erst im Alter von 24 Jahren (Antragsteller zu 1) bzw. 26 Jahren (Antragstellerin zu 2) in das Bundesgebiet eingereist sind und dass sie als Ashkali die Sprache der albanischen Mehrheitsbevölkerung sprechen.
2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es auch nicht an einer wirksamen Androhung der Abschiebung hinsichtlich der Republik Kosovo.
a) Eine solche ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass den Antragstellern zu 1 bis zu 6 mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - vom 02.02.1999 die Abschiebung in die „Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)“ angedroht wurde. Diese Formulierung ist bereits ihrem Wortlaut nach so zu verstehen, dass sie den damaligen Staat "Bundesrepublik Jugoslawien" insgesamt als Zielstaat der Abschiebung verbindlich bestimmt. Der Klammerzusatz "(Kosovo)" hat danach lediglich die Bedeutung, erläuternd darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller jedenfalls dort sicher sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 = NVwZ 2000, 331). Der Antragstellerin zu 7 wurde im Übrigen mit Bundesamtsbescheid vom 05.04.2006 die Abschiebung nach „Serbien und Montenegro“ - ohne weiteren Zusatz - angedroht.
b) Beide Abschiebungsandrohungen ermöglichen jedoch heute trotz der abweichenden Zielstaatsbezeichnung eine Abschiebung der Antragsteller in die Republik Kosovo, die am 17.02.2008 ihre Unabhängigkeit erklärt hat und die am 21.02.2008 von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich anerkannt wurde. Zwar darf ein Ausländer auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich so lange nicht in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden, bis auch dieser andere Staat durch Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG 1990 bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG als Zielstaat der Abschiebung ordnungsgemäß bezeichnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.09.2007 - 1 S 1684/07 - VBlBW 2008, 32). Die Republik Kosovo ist jedoch kein anderer Staat in diesem Sinne, da sie auf ihrem Staatsgebiet Rechtsnachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien und des Staatenbundes Serbien und Montenegro ist und das Bundesamt in den jeweiligen Bescheiden das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 und § 53 AuslG 1990 bzw. nach § 60 AufenthG gerade bezogen auf das Territorium des Kosovo, in welchem schon seit der Stationierung der KFOR-Truppen und der Errichtung der UNMIK-Verwaltung im Jahr 1999 de facto keine jugoslawische bzw. serbische Staatsgewalt mehr ausgeübt wurde, geprüft hat. Die im Bundesamtsbescheid vom 02.02.1999 als Zielstaat bezeichnete Bundesrepublik Jugoslawien wurde 2003 in den territorial identischen Staatenbund Serbien und Montenegro umgewandelt (vgl. zur Fortgeltung der früheren Abschiebungsandrohungen insoweit BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 - BVerwGE 118, 166 = InfAuslR 2004, 40). Am 05.06.2006 erklärte das serbische Parlament in Belgrad die formale Unabhängigkeit Serbiens, nachdem Montenegro diesen Schritt nach einer Volksabstimmung am 21.05.2006, die zugunsten der Unabhängigkeit ausfiel, bereits am 03.06.2006 mit der Unabhängigkeitserklärung des montenegrinischen Parlaments in Podgorica vollzogen hatte. Gemäß der Verfassungscharta von Serbien und Montenegro war Serbien alleiniger Rechtsnachfolger der Union. Die im Februar 2008 erfolgte Loslösung des Kosovo von Serbien stellt sich völkerrechtlich als Sezession dar. Hierunter versteht man einen Fall der Staatennachfolge, bei dem ein Teilgebiet unabhängig wird und der alte Staat - wenn auch mit verkleinertem Staatsgebiet - als Völkerrechtssubjekt fortbesteht (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl., § 29 Rn. 8 und zur Bedeutung der völkerrechtlichen Anerkennung ders., a.a.O. Rn. 14 f.). Hinsichtlich dieser Sezession muss für die Fortgeltung der alten, auf den früheren Gesamtstaat bezogenen Abschiebungsandrohungen maßgeblich sein, für welchen Teil des Staatsgebiets das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten geprüft hat. Dies war hier in den Asylerstverfahren wie auch in den Folgeverfahren stets das Gebiet der jetzigen Republik Kosovo, so dass auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) keine Bedenken bestehen, die Antragsteller auf der Grundlage der ergangenen Abschiebungsandrohungen in die Republik Kosovo abzuschieben. Etwas anderes müsste wohl gelten, wenn nunmehr eine Abschiebung nach Serbien beabsichtigt wäre, da bezüglich dieses Staates das Vorliegen von Abschiebungsverboten vom Bundesamt nie geprüft wurde.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.