Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Juli 2015 - W 4 S 15.50239

published on 23/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Juli 2015 - W 4 S 15.50239
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am ... 1993 geborener irakischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien im Rahmen des sogenannten Dublinverfahrens.

Der Antragsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Januar 2015 einen Asylantrag.

Am 19. März 2015 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) aufgrund eines EURODAC-Treffers für Italien vom 22. Januar 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2015, der dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 10. Juli 2015 übergeben wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2).

Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO aufgrund des dort erfolgten illegalen Grenzübertritts für die Behandlung zuständig sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der 2-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO keine Antwort erteilt, weshalb gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen sei, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben worden sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Ziel, den Bescheid des Bundesamtes vom 08. Juli 2015 aufzuheben (W 4 K 15.50238). Gleichzeitig ließ er einen Eilantrag stellen und beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte aus, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, da das Asylsystem in Italien erhebliche systemische Mängel aufweise. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei anzuordnen, da bei der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden, so dass das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf die Akte im Verfahren W 4 K 15.50238 und die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 08. Juli 2015 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Somit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen.

Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig (Art. 18, 23, 25 VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26.6.2013 - Dublin III-VO). Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen. Wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i. S. von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) zur Folge hätte (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen. Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist (EuGH, U.v. 21.12.2011, a. a. O.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für die Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der oben genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - und B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - beide juris).

Nach den derzeitigen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, B.v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 - DÖV 2015, 115; B.v. 5.2.2015 - Nr. 51428/10 - Asylmagazin 2015, 74; B.v. 18.6.2013 - Nr. 53825/11 - ZAR 2013, 338; B.v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10 - ZAR 2013, 335) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 - juris) kann das erkennende Gericht nicht die Überzeugungsgewissheit erlangen, dass der Antragsteller, der nicht als besonders schutzbedürftige Person im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 31, S. 18) zu erachten ist, bei einer Überstellung nach Italien dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GR-Charta bzw. des gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta bei der Auslegung des Art. 4 GR-Charta heranzuziehenden Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Das Gericht teilt vielmehr insoweit aufgrund im Folgenden noch darzulegender eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Einschätzung der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris; OVG NW, U.v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A - juris; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG NW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.10.2013 - OVG 3 S 68.13 - BeckRS 2013, 57476; Nds OVG, B.v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13 - juris; OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris) sowie der überwiegenden erstinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. VG Potsdam, B.v. 17.6.2015 - 6 L 712/15.A - juris, VG Würzburg, B.v. 29.5.2015 - W 3 S 15.50095 - n.n.v.; VG Regensburg, B.v. 18.5.2015 - RN 6 S 15.50250 - juris; VG Augsburg, U.v. 18.2.2015 - Au 3 S 15.50060 - juris; VG Dresden, B.v. 4.2.2015 - A 2 L 49/15 - juris).

Das Gericht geht davon aus, dass ein im Dublinverfahren rücküberstellter Asylbewerber nicht mit Verstößen gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK rechnen muss. Das Gericht verkennt nicht, dass derzeit Kapazitätsengpässe vorhanden sind, mit denen Überbelegungen der Aufnahmeeinrichtungen einhergehen (AIDA, Länderbericht Italien Januar 2015, S. 59). Ein Mangel des italienischen Aufnahmeverfahrens besteht darin, dass die Asylsuchenden in der Regel erst dann eine Unterkunft erhalten, wenn ihr Asylantrag offiziell registriert worden ist, was bis zu mehreren Monaten dauern kann (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NW vom 11.9.2013, S. 2). Allerdings haben die italienischen Behörden Anstrengungen unternommen, um diese Defizite zu verbessern. Zum einen wurde das Registrierungsverfahren für Asylanträge durch ein neues Onlinesystem und interne Anweisungen vereinfacht und beschleunigt (AIDA, Länderbericht Italien Januar 2015, S. 18, 51). Auch erhalten Asylsuchende an den Flughäfen Unterstützung bei der Unterkunftssuche durch Nichtregierungsorganisationen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 5). Mit Hilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds wurden an den Flughäfen für „Dublin-Rückkehrer“ Einrichtungen geschaffen, die eine vorübergehende Unterbringung ermöglichen. Derzeit bestehen 11 solcher Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 443 Plätzen (AIDA, Länderbericht Italien Januar 2015, S. 59). Auch wurde die Anzahl der Unterbringungsplätze in der jüngeren Zeit erhöht, um den derzeitigen Flüchtlingsströmen Rechnung zu tragen. Im Dezember 2014 bestanden in den CPSA/CDA/CARA Einrichtungen 9.592 Plätze und in den SPRAR Zentren 19.900 Plätze (AIDA, Länderbericht Italien Januar 2015, S. 58). Auch wurden zusätzliche Aufnahmezentren (CAS) geschaffen, in denen Ende Dezember 34.991 Flüchtlinge beherbergt wurden (AIDA, Länderbericht Italien Januar 2015, S. 58, 61). Außerdem existiert ein Netzwerk an privaten Unterbringungsmöglichkeiten, über das jedoch keine Zahlen vorliegen (AIDA, Länderbericht Italien Januar 2015, S. 62). In Anbetracht dieser jüngeren Entwicklungen ist nicht davon auszugehen, dass „Dublin-Rückkehrer“ der Gefahr einer monatelangen Obdachlosigkeit ausgesetzt sind, weshalb keine systemischen Mängel vorliegen (OVG Lüneburg, U.v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris Rn. 54; OVG NW, U.v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A - juris Rn. 31; VG Potsdam, B.v. 17.6.2015 - 6 L 712/15.A - juris Rn. 13).

Darüber hinaus belegt auch die gegenwärtige massenhafte Zuwanderung von Migranten über das Mittelmeer nach Italien keine systemischen Schwachstellen des italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens (OVG Lüneburg, U.v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris Rn. 51; VG Potsdam, B.v. 17.6.2015 - 6 L 712/15.A - juris). Dazu führte das Verwaltungsgericht Potsdam in seinem Beschluss vom 17. Juni 2015 (6 L 712/15.A. - juris Rn. 14) aus: „…mit dem steigenden Zustrom von Migranten aus Drittländern geht eine ganz erhebliche, ebenfalls steigende Anzahl illegal aus Italien in andere Mitgliedstaaten weiterwandernder Migranten einher, die im Wege des „forum shopping“ offensichtlich günstigere Verhältnisse z. B. in Deutschland suchen, was wiederum keinen Rückschluss auf systemisch überforderte Aufnahmekapazitäten in Italien zulässt.“

Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12 - Tarakhel/Schweiz, HUDOC, NVwZ 2015, 127) kann nicht gefolgert werden, dass dieser von systemischen Mängeln des Asyl- und Aufnahmeverfahrens in Italien ausgeht und eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn die italienischen Behörden eine Garantieerklärung erteilen, wonach der Betroffene eine Unterkunft erhält und seine elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind (OVG Lüneburg, U.v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris Rn. 56). Zwar führte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung aus, dass die Anzahl der italienischen Aufnahmeeinrichtungen und die diesbezüglichen Bedingungen Befürchtungen zulassen, dass im Einzelfall Asylbewerber ohne Unterkunft bleiben bzw. in überfüllten Einrichtungen untergebracht werden. Jedoch gelangte er zu dem Ergebnis, dass die Struktur und die Gesamtsituation des Aufnahmesystems in Italien nicht mit der Griechenlands vergleichbar sei und keine systemischen Mängel bestünden (EGMR, B.v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 - Rn. 114 f.). Zwar stellte der Gerichtshof fest, dass es sich bei Asylsuchenden um eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe handelte, die eines speziellen Schutzes bedürfe (EGMR, a. a. O. Rn. 97). Allerdings war in der Entscheidung für die Forderung nach individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden maßgeblich, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern handelte. Diesbezüglich stellte der Gerichtshof fest, dass das Bedürfnis eines speziellen Schutzes bei Kindern aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse und extremen Verwundbarkeit umso wichtiger sei (EGMR, a. a. O. Rn. 119). Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Überstellung nach Italien mit der Begründung abgelehnt, dass dieser zwar aufgrund seiner Eigenschaft als Asylsuchender als besonders schutzbedürftig gelte, seine Situation aber nicht mit der einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern wie im Fall Tarakhel vergleichbar sei (EGMR, B.v. 5.2.2015 - A.M.E./Niederlande, Nr. 51428/10 - Asylmagazin 2015, 74).

Die vom Antragsteller innerhalb der Anhörung getätigte Angabe, er möchte in Deutschland bleiben, weil Familienangehörige hier lebten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich kann ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen entgegentreten. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller hiermit in der Vergangenheit bereits konfrontiert war (vgl. zur Dublin II-VO BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris). Selbst hierfür ist nichts ersichtlich.

Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. für Ermessensfehler bei der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Verzicht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und deshalb für ein Recht des Antragstellers (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sprechen könnten, sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin bei der Anordnung nach § 34a AsylVfG selbst zu berücksichtigen hat (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris), liegen nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

4. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des vorliegenden Verfahrens war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.