Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Jan. 2018 - W 1 S 17.1413

bei uns veröffentlicht am11.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. September 2017 gegen den Bescheid vom 11. September 2017 zur Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … … … geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 15. Oktober 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt und unterrichtete am S* …-Gymnasium A* … Latein und Griechisch.

Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 16. Mai 2013 wurde gegen den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße i.H.v. 3.500,00 EUR verhängt, da er im Rahmen eines außerdienstlichen Schiedsrichter-Wochenendausfluges in erheblich alkoholisiertem Zustand an einem 17-jährigen Schiedsrichterkollegen eine sexuelle Handlung vorgenommen hatte. Aufgrund der einmaligen Entgleisung wurde von der Einleitung eines Entlassungsverfahrens abgesehen, jedoch die Probezeit des Antragstellers mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 auf die maximale Dauer von fünf Jahren verlängert, da aufgrund des disziplinarisch geahndeten Vorfalls die charakterliche Eignung noch nicht festgestellt werden konnte.

Am 24. Mai 2017 wurde dem Antragsteller die Probezeitbeurteilung vom 17. Mai 2017 eröffnet, wonach er sich in der Probezeit hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung bewährt habe und die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt seien.

Am 26. Juli 2017 wurden dem Schulleiter des Klägers Umstände bekannt, die diesen dazu veranlassten, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitzuteilen, dass er von einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abrate und empfehle, das Dienstverhältnis zu beenden. Der Schulleiter führte zu diesen Vorwürfen Gespräche auch mit dem Antragsteller. Dieser stellte am 31. Juli 2017 ein Versetzungsgesuch.

Mit Bescheid vom 11. September 2017 wurde dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten (Ziffer 1) und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller das notwendige Distanzverhältnis zwischen Lehrkraft und Schüler in eklatanter Weise verletzt habe, insbesondere sei ein ungebührliches Näheverhältnis zu dem Schüler F. S. unterhalten worden. So habe der Antragsteller Anfang Juli 2017 gemeinsam mit diesem Schüler auf einem Stuhl gesessen, der seither von den Mitschülern „Kuschelstuhl“ genannt werde. Der Antragsteller sei mehrfach im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2016/17 zu Beginn von Unterrichtsstunden in einer bestimmten Klasse anwesend gewesen, obwohl er dort nicht zum Unterricht eingeteilt gewesen sei und habe Kontakt mit den drei männlichen Schülern der Klasse aufgenommen; teilweise habe er sogar dem Unterricht unmittelbar neben den Schülern sitzend beigewohnt. Der Antragsteller habe die zuständige Lehrkraft auch ausdrücklich darum gebeten, ihn bei jeder Möglichkeit zu Vertretungsstunden in dieser Klasse einzuteilen. Er habe zudem Kontakt zu den drei Schülern bei Stundenwechseln, in Pausen und nach Schulschluss gesucht, insbesondere in der lehrmittelfreien Bibliothek, dies auch nachdem ihm von der zuständige Lehrkraft mitgeteilt worden sei, dass er dort nicht erwünscht sei. Der Antragsteller sei überdies Mitglied des Klassengruppenchats auf WhatsApp gewesen und habe auch hierbei direkten Kontakt mit dem Schüler F. S. unterhalten. Am 26. Juli 2017 habe der Antragsteller im Lehrerzimmer gegenüber Lehrkräften gesagt, dass er den Schüler F. S. in Anbetracht der inzwischen möglichen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu heiraten gedenke. Unabhängig von der Ernsthaftigkeit der Aussage habe sich der Antragsteller bewusst sein müssen, dass er damit Irritationen auslöse. Die notwendige Distanz zu den Schülern sei auch anderweitig überschritten worden, so etwa bei einer Oberstufenparty 2017, bei der sich der Antragsteller von den Schülern habe durch die Haare fahren lassen und diese bewusst freundschaftlich angerempelt habe. Dieses Verhalten habe zur Folge gehabt, dass die Schüler ein ähnliches, nicht hinnehmbares Verhalten auch von anderen Lehrkräften eingefordert hätten. Durch diese Verhaltensweisen sei das Schulleben nachhaltig beeinträchtigt worden; es hätten sich Bemerkungen von Schülern gegenüber anderen Lehrkräften über das Verhalten des Antragstellers gehäuft. Der Schüler F. S. habe 2015 den Spitznamen „Rosi“ erhalten, was daher rühre, dass der Antragsteller zugestimmt habe, dass die Schüler der damaligen siebten Klasse dem Antragsteller Accounts bei Datingportalen einrichten, und in diesem Zusammenhang auf Schülernachfrage angegeben habe, dass er eine Datinganfrage der „geilen Rosalinde“ annehmen werde. Auch wenn diese Aussagen scherzhaft getätigt worden seien, so habe sich der Antragsteller der Wirkungen gegenüber Schülern der siebten Klasse bewusst sein müssen.

Die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte beruhe auf Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) i.V.m. § 39 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Das Verbot sei wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung ohne vorherige Anhörung erlassen worden. Aufgrund der geschilderten Vorkommnisse lägen dienstliche Gründe vor, die das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend erforderten; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde hierbei eingehalten. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten den Schulfrieden erheblich gestört. Der Antragsteller habe gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, da sein Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb sei nicht mehr möglich, falls er weiterhin seinen Dienst an der Schule leisten würde. Durch seine Verhaltensweisen habe er für nachhaltige Irritationen bei anderen Lehrkräften gesorgt und die Erziehung und Charakterbildung der Schüler gefährdet. Die notwendige Distanz zu den Schülern sei verletzt worden; der Antragsteller sei seiner Vorbildfunktion nicht gerecht geworden. Zwar stehe Beamten die private Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich frei, allerdings wirke der Beamtenstatus auch jenseits der Dienstgeschäfte. Daher seien die Kontaktaufnahme als „Follower“ in beide Richtungen sowie entsprechende „Freundschaftsanfragen“ an Schüler unzulässig; aus demselben Grunde sei auch eine Mitgliedschaft in einem Klassengruppen-Chat nicht zulässig. Eine direkte Kommunikation zu einzelnen Schülern einer Klasse verletze zudem das Gebot der Gleichbehandlung. Darüber hinaus bestehe Anlass zur Sorge, dass der Antragsteller in Anbetracht des Vorfalls vom Februar 2013 ähnliche Verhaltensweisen auch weiterhin zeigen werde, sodass auch der Schutz der Schüler eine Herausnahme aus dem Schulbetrieb verlange. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes an der Schule zwingend geboten; mildere gleich wirksame Mittel seien nicht ersichtlich. In mehrfachen Gesprächen mit dem Schulleiter sei das unangemessene Verhalten thematisiert worden. Der Stellungnahme vom 31. Juli 2017 sei zu entnehmen, dass zwar eine Grenzüberschreitung hinsichtlich des „Kuschelstuhls“ eingeräumt werde, darüber hinaus jedoch nicht. Insofern stehe insbesondere im Hinblick auf die frühere Verfehlung ernstlich zu befürchten, dass der Antragsteller sich auch künftig ähnlich nicht tolerierbar verhalte, so dass eine Weisung dahingehend, den Kontakt zu dem Schüler F. S. abzubrechen als nicht ausreichend angesehen werde. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller trotz des kollegialen Hinweises, dass seine Präsenz in der lernmittelfreien Bibliothek nicht erwünscht sei, diese fortsetzte, zeige, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei einzuschätzen, welche Verhaltensweisen im Hinblick auf die nötige Distanz korrekt seien, so dass entsprechende Weisungen keine hinreichende Wirksamkeit erwarten ließen. Das Verbot sei überdies verhältnismäßig, da in der Abwägung mit den Interessen des Antragstellers der Schulfrieden und insbesondere der Schutz der anvertrauten Schüler höher zu bewerten gewesen seien.

An der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, da im Falle des Dienstantritts der ordnungsgemäße Dienstbetrieb infrage gestellt würde. Die Weiterführung der Dienstgeschäfte würde für die Schüler gerade im Hinblick auf den Vorfall vom Februar 2013 und aufgrund der im Verhalten des Antragstellers zum Ausdruck kommenden mangelnden Distanz weitere Grenzverletzungen befürchten lassen, wodurch die Gefahr schwerwiegender Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler bestehe. Insbesondere seien erneute Annäherungsversuche an den Schüler F. S. nicht auszuschließen. Hinweise durch Kollegen, dass die Präsenz des Antragstellers in der Bibliothek nicht erwünscht sei, hätten keine hinreichende Verhaltensänderung bewirkt. Zudem sei ein erheblicher Schaden für das Schulklima und das Ansehen der Schule zu befürchten, wenn der Dienstherr gegenüber einem Lehrer, der durch sein Verhalten gravierende Persönlichkeitsmängel gezeigt habe, keine wirksamen Maßnahmen ergreife, was umso mehr im Lichte des Vorfalls vom Februar 2013 gelte.

Ebenfalls mit Bescheid vom 11. September 2017 wurde die Probezeitbeurteilung vom 17. Mai 2017 aufgehoben, da diese bereits knapp fünf Monate vor dem Ende der Probezeit eröffnet und damit ein erheblicher Teil des Beurteilungszeitraums nicht berücksichtigt worden sei, so dass die innerhalb der Probezeit gewonnenen Erkenntnisse nicht umfassend hätten einfließen können. Aufgrund der nach dem 17. Mai 2017 gewonnenen Erkenntnisse habe sich zudem ein anderes Leistungsbild ergeben, sodass an der getroffenen Einschätzung auch materiell nicht habe festgehalten werden können.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. September 2017 ließ der Kläger gegen den Bescheid vom 11. September 2017 Widerspruch einlegen, über den bislang nicht entschieden wurde.

Unter dem 11. Oktober 2017 wurde dem Antragsteller eine neue Probezeitbeurteilung vom 4. Oktober 2017 eröffnet, wonach er sich in der Probezeit nicht bewährt habe und nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden könne.

Mit Schreiben vom 8. November 2017 wurde der Antragsteller zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zum 31. März 2018 angehört.

Am 11. Dezember 2017 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. September 2017 beantragt. Zum Sachverhalt wurde erläuternd ausgeführt, dass sich der Antragsteller nach seiner Verfehlung vom 3. Februar 2013 in Therapie begeben habe, um sicherzustellen, dass sich ein solcher Vorfall nicht wiederholt. Der Antragsteller wies darauf hin, dass ihm in den Jahren 2013 und 2014 vom seinerzeitigen Schulleiter zwei Leistungsprämien zuerkannt worden seien und dass dieser sich dafür eingesetzt habe, die Verlängerung der Probezeit zu begrenzen. Nach Einschätzung des Antragstellers sei sein Unterricht eine Mischung aus einer gewissen Lockerheit, jedoch gleichwohl vorhandener Disziplin und Autorität; er sei bei Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern gleichermaßen beliebt und als guter Lehrer geschätzt. Das gute Verhältnis zur bewussten Klasse rühre daher, dass die Klasse im Vorjahr ein Problem mit einer anderen Lehrkraft gehabt habe, wobei der Antragsteller versucht habe, Ratschläge zu erteilen. Der häufigere Kontakt zu den drei männlichen Schülern der Klasse liege darin begründet, dass diese einen vom Antragsteller an der Schule gehaltenen Schiedsrichterneulingskurs besucht hätten. Hauptsächlich über diesbezügliche Themen habe sich der Antragsteller mit den Schülern vor und nach dem Unterricht sowie in der Pause in der lehrmittelfreien Bibliothek unterhalten. Vor dem 28. Juli 2017 sei der Antragsteller von niemandem auf das angeblich zu nahe Verhältnis zu F. S. oder anderen Schülern angesprochen worden. Es sei ihm auch nicht erinnerlich, dass er darauf angesprochen worden sei, dass er in der lehrmittelfreien Bücherei unerwünscht sei, was durch die Stellungnahme der ehemaligen Leiterin der Bibliothek vom 29. November 2017 bestätigt werde. Das mitunter sehr kumpelhafte Verhalten der Schüler sei dem Antragsteller aufgefallen. Er habe dies mehrfach angesprochen und ändern wollen, was aber nicht den gewünschten Erfolg gehabt habe. Im Schuljahr 2014/15 sei er von Schülern der damaligen Klasse im Scherz angesprochen worden, dass er eine Frau brauche und sie ihm daher einen Account bei einer Partnervermittlung erstellen wollten. Der Antragsteller habe dies nicht ernst genommen und ihnen gesagt, sie sollten dies nur machen. Kurze Zeit später habe er sich nach seinem Account erkundigt, woraufhin F.S. die Frage gestellt habe, ob der Antragsteller die Anfrage der „geilen Rosalinde“ schon angenommen habe. Scherzhaft habe der Antragsteller erwidert, dass er sich mit ihr treffen werde. Der Account sei stets nur bloße Fiktion gewesen. Der Schüler F. S. habe von der Klasse daraufhin den Spitznamen „Rosi“ erhalten. Was die gelegentliche Anwesenheit im Unterricht von Kollegen angehe, so sei dies bei zwei Schulstunden im Fach Latein bei einem Referendar gewesen, den er hinsichtlich seiner Nervosität habe testen und fördern wollen. Bei weiteren Kollegen habe er stets vor der Begrüßung den Klassenraum verlassen. Der Antragsteller habe dem Kollegen, der die Vertretungsplanung vornehme, gesagt, dass er gerne als Vertretungslehrer in allen Klassen, nicht nur in der bewussten Klasse, zur Verfügung stehe; er habe diese Klasse jedoch explizit erwähnt, da er sie sehr geschätzt habe und von der Klasse als Bezugsperson gesehen worden sei. Wenn er als Aufsicht bei Schulhausübernachtungen eingeteilt gewesen sei, habe er ausnahmslos alleine in der Bibliothek oder im Lehrerzimmer übernachtet. Mitglied in der WhatsApp-Gruppe der Klasse sei er gewesen, da er nach einer kritischen Situation mit einer anderen Lehrerin, bei der er Ratschläge erteilt habe, dort aufgenommen worden sei. Ebenso sei er Mitglied in der WhatsApp-Gruppe der Münchenfahrt in den 10. Klassen gewesen. In beiden Gruppen seien seines Wissens alle Schülerinnen und Schüler Mitglieder gewesen. Bei der Befragung des Schülers F. S. sowie dessen Mutter am 28. Juni 2017 durch den Schulleiter habe der Schüler angegeben, dass er nicht den Eindruck habe, dass der Antragsteller mehr als ein kumpelhaftes Verhältnis zu ihm pflege, was auch dessen Mutter bestätigt habe.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Begründung des angeordneten Sofortvollzuges nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge; es sei nicht ausreichend auf das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers eingegangen worden. Es sei problematisch, dass aufgrund der unterbliebenen Anhörung die angeblichen Vorkommnisse nur aus Sicht des Dienstherrn geschildert worden seien. Inwieweit der ordnungsgemäße Dienstbetrieb tatsächlich infrage gestellt sei, werde ebenso wenig begründet wie die Behauptung, dass eine Gefahr für die Schüler und deren Persönlichkeitsentwicklung bestehe. Zu Unrecht werde das gemeinsame Sitzen auf einem Stuhl mit dem Verhalten aus dem Jahre 2013 gleichgesetzt, zumal weder der Schüler noch dessen Mutter dieses Verhalten als problematisch angesehen hätten. Auch sei die Behauptung, dass der Antragsteller aufgefordert worden sei, sich nicht mehr in der Bibliothek aufzuhalten, unzutreffend. Insofern gehe die Anordnung des Sofortvollzuges von unzutreffenden Voraussetzungen aus.

Der Bescheid vom 11. September 2017 sei rechtswidrig, weshalb die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen müsse. Entgegen Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBG sei der Antragsteller vor Erlass des Verbots nicht angehört worden. Der Bescheid beruhe auf einen Sachverhalt, der vom Dienstherrn unzureichend ermittelt worden sei, zum einen aufgrund der fehlenden Anhörung, zum anderen basierten die Erkenntnisse vorwiegend auf zwei Stellungnahmen von Lehrkräften, die den Sachverhalt unzutreffend schilderten bzw. das Geschilderte falsch einordneten. Was das gemeinsame Sitzen auf einem Stuhl angehe, so werde diese Grenzverletzung zugestanden, jedoch ergebe sich allein daraus kein ungebührliches Näheverhältnis. Es sei nicht korrekt, dass der Antragsteller den Besuch des Unterrichts anderer Lehrkräfte genutzt habe, um die Nähe männlicher Schüler zu suchen. Er habe vielmehr dienstliche Gründe gehabt, indem er den betroffenen Referendar dabei unterstützt habe, seine Nervosität zu überwinden. Der Antragsteller habe für jeden seiner Besuche in der Klasse in der Regel einen triftigen, zumeist dienstlichen Grund gehabt. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Antragsteller um einen äußerst beliebten Lehrer gehandelt habe, auf den die Schülerinnen und Schüler wiederholt selbst zugekommen seien. Unzutreffend sei darüber hinaus, dass der Antragsteller es darauf abgesehen habe, möglichst viele Vertretungsstunden gerade in der bewussten Klasse abzuhalten, um die Nähe zu bestimmten männlichen Schülern zu suchen. Vielmehr habe er sich generell bereit erklärt, Vertretungsstunden in allen Klassen zu übernehmen; aus diesem hohen dienstlichen Engagement werde ihm nunmehr „ein Strick gedreht“. Dem Antragsteller gegenüber habe niemand eindeutig kommuniziert, dass er sich nicht in der lehrmittelfreien Bibliothek aufhalten solle oder dürfe. Es erschiene auch sehr ungewöhnlich, wenn es einer Lehrkraft verwehrt sein solle, sich in bestimmten Räumen des Schulgebäudes aufzuhalten. Überdies seien Lehrerkollegen mit Ausnahme des Schulleiters dem Antragsteller gegenüber nicht weisungsberechtigt, sodass eine – tatsächlich nicht erfolgte – Aufforderung in rechtlicher Hinsicht auch ins Leere gegangen wäre. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht gerechtfertigt, dass der Schluss gezogen werde, dass der Antragsteller nicht habe erkennen lassen, dass er sich an Weisungen halte. Der Bescheid erläutere darüber hinaus nicht, warum die Mitgliedschaft des Antragstellers in einem Klassengruppen-Chat unzulässig sei. Es handele sich um einen sog. offenen Chat, in dem jeder Teilnehmer lesen könne, was die anderen Mitglieder schreiben. Freundschaftsanfragen gebe es nicht, so dass sich ein Vergleich mit Facebook o.ä. verbiete. Der entsprechende Leitfaden des Antragsgegners führe aus, dass „höchstens eine offene Gruppe in Betracht komme, in der jede Freundschaftsanzeige von Schülern akzeptiert werde, um etwa einen einfachen Zugang zum Austausch zu allgemeinen bzw. schulrelevanten Informationen zu schaffen“. Mit dieser Regelung würden offene Chats nicht verboten. Eine private Kommunikation mit einzelnen Schülern habe nicht stattgefunden, sondern diese sei grundsätzlich an alle Teilnehmer gegangen. Inwieweit eine Ungleichbehandlung durch die Mitgliedschaft in WhatsApp-Gruppen stattgefunden haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Nach Aufforderung durch den Schulleiter Ende Juli 2017 habe der Antragsteller sich dann umgehend aus sämtlichen sozialen Netzwerken zurückgezogen. Die Aussage des Antragstellers am 26. Juli 2017 im Lehrerzimmer, dass er angesichts der neuen rechtlichen Möglichkeiten nunmehr den Schüler F. S. heiraten könne, sei für jeden erkennbar scherzhaft gewesen, so dass unklar sei, warum dies zu Irritationen bei den Lehrkräften habe führen müssen. Irritationen bei Schülern habe die Aussage nicht auslösen können, da diese nicht in Anwesenheit von Schülern getroffen worden sei. Dass der Antragsteller den Schüler F. S. zweimal für Sportveranstaltungen privat von zu Hause abgeholt habe, sei jeweils im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Schüler und dessen Eltern erfolgt. Hinsichtlich des Kraulens am Kopf auf einer Oberstufenparty setzte der Bescheid das Verhalten gegenüber fast Erwachsenen mit dem Schülerverhalten in einer 7. Klasse gleich. Eine Beeinträchtigung des Schullebens durch den Antragsteller habe nicht stattgefunden; erst seine Suspendierung habe große Verwirrung bei Schülern und Eltern ausgelöst. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller von Schüler- oder Elternseite zu keiner Zeit der Vorwurf zu großer Nähe gemacht worden sei, insbesondere nicht vom Schüler F. S. sowie dessen Eltern. Auch würden von Schülern geäußerte Scherze undifferenziert dem Antragsteller angelastet, ohne deren Hintergrund zu berücksichtigen. Ungeachtet der Frage, welche konkreten dienstlichen Nachteile tatsächlich bestehen und nicht nur behauptet werden, seien mildere Mittel vom Antragsgegner erst gar nicht in Erwägung gezogen worden, obwohl diese angezeigt gewesen wären. Dass eine Weisung gegenüber dem Antragsteller nicht ausreichend sei, werde nicht plausibel begründet. Es habe in der Vergangenheit nicht festgestellt werden können, dass sich der Antragsteller nicht an Weisungen seiner Vorgesetzten halte, insbesondere sei hinsichtlich des Bibliotheksaufenthalts des Antragstellers keine Weisung, erst recht keine Vorgesetztenweisung missachtet worden. Es sei zutreffend, dass der Antragsteller zu den drei männlichen Schülern der bewussten Klasse einen „guten Draht“ gehabt habe, welcher sich aber aus dem Umstand erkläre, dass zwei der drei genannten Schüler einen Schiedsrichterlehrgang des Antragstellers besucht hätten und sich deshalb ein gemeinsames Thema auch außerhalb der Schule ergeben habe. Daraus die Schlussfolgerung einer ungebührlichen Nähe zu ziehen, sei fehlerhaft. Das gemeinsame Sitzen auf einem Stuhl sei nicht hinnehmbar gewesen, habe jedoch nicht den Schulfrieden erheblich gestört. Es könne sein, dass der Antragsteller sich zu kumpelhaft verhalten habe. Dies hätte jedoch auch durch ernsthafte Weisungen des Schulleiters für die Zukunft unterbunden werden können. Dass ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb mit dem Antragsteller nicht mehr möglich sein solle, sei hingegen nicht ersichtlich. Die Anwendung milderer Mittel sei nicht versucht worden, wie sich auch aus dem zeitlichen Ablauf der Vorgänge ergebe. Denn die Gerüchte über den Antragsteller seien erst unmittelbar am Ende des Schuljahres 2016/17 aufgekommen und bereits am letzten Ferientag sei der streitgegenständliche Bescheid ergangen, sodass der Antragsteller keine Gelegenheit gehabt habe, sein von der Schulleitung kritisiertes Verhalten zu ändern. Der Bescheid ziehe mehrfach einen undifferenzierten Vergleich mit dem Vorfall vom Februar 2013, welcher jedoch nicht annähernd mit dem jetzigen Verhalten des Antragstellers gleichgesetzt werden könne. Der Bescheid leide darüber hinaus an Abwägungsmängeln und sei unverhältnismäßig, da die Abwägung nur aus dem pauschalen Satz bestehe, wonach das private Interesse gegenüber den gewichtigen dienstlichen Bedenken zurückzustehen habe. Die Abwägung leide auch daran, dass der Antragsteller nicht angehört worden sei und es ihm somit nicht möglich gewesen sei, bestehende Gerüchte klarzustellen und sein Verhalten zu erklären. Er hätte damit einen Großteil der Vorwürfe richtig stellen bzw. in ein anderes Licht rücken können. Auch der Vorfall vom Februar 2013 sei nicht geeignet, das sofortige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen. Der Antragsteller sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen und werte den Sachverhalt in einer rechtlich nicht haltbaren Art und Weise. Ausgehend hiervon überwiege das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung. Eine Reihe von Referenzschreiben von Kollegen, Eltern und ehemaligen Schülern zugunsten des Antragstellers wurden vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt,

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. September 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. September 2017 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde hinsichtlich des Sachverhaltes erwidert, dass im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Chat-Gruppe der bewussten Klasse zu erwähnen sei, dass dieser weder als Lehrkraft noch anderweitig dienstlichen Bezug zu der Klasse gehabt habe; von Problemen der Klasse mit einer anderen Lehrkraft sei nichts bekannt. Der Antragsteller habe keinen dienstlichen Grund gehabt, sich in der lehrmittelfreien Bibliothek aufzuhalten. Es sei von der Schulleitung eindeutig geregelt gewesen, welche Lehrkräfte sowie Schüler für deren Verwaltung zuständig seien. Der Antragsteller habe den F. S. häufig aus privaten Zwecken dort aufgesucht und ihn sowie andere Schüler von ihren dortigen Tätigkeiten abgehalten. Das häufige und gezielte Aufsuchen des Schülers stelle eine Grenzüberschreitung dar. Darüber hinaus sei er mehrfach von einer zuständigen Lehrkraft gebeten worden, den Raum zu verlassen. Eine Grenzüberschreitung sei auch das sehr kumpelhafte Verhalten der Schüler der siebten Klasse gewesen. Selbst wenn die Schüler von sich aus dieses Verhalten an den Tag gelegt haben sollten, sei es Aufgabe des Antragstellers gewesen, dieses zu unterbinden. Stattdessen habe er ein solches Verhalten gefördert, indem er den Schülern erlaubt habe, ihm, wenn auch fiktiv, einen Account bei einer Partnervermittlung einzurichten. Hierdurch habe er sich in einem im weiteren Sinne sexuellen Kontext auf eine Ebene mit den Schülern begeben. Es sei fernliegend anzunehmen, dass Schüler diesen Alters ohne weiteres erkennen könnten, dass es sich hierbei um einen Scherz gehandelt habe. Der Antragsteller sei damit als Person wahrgenommen worden, die mit den Schülern auf einer Ebene stehe. Das stets zu wahrende Lehrer-Schüler-Verhältnis sei damit nicht mehr existent gewesen; es habe am Vorbildcharakter gefehlt. Fernliegend sei die Darstellung, dass sich der Antragsteller im Unterricht der bewussten Klasse aufgehalten habe, nur um einen Referendar zu testen; der Sinn dessen erschließe sich nicht. Der Antragsteller sei in der Klasse weder als Betreuungslehrkraft noch zum Unterricht eingesetzt gewesen, so dass er keinen dienstlichen Grund gehabt habe, sich im Klassenzimmer aufzuhalten. Die Unterrichtsteilnahme mitten unter den Schülern lasse abermals erkennen, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, die notwendige Distanz zu wahren. Der Antragsteller habe überdies in manchen Fällen nicht von sich aus das Klassenzimmer verlassen, sondern habe darum gebeten werden müssen. Hinsichtlich der Vertretungsstunden werde dem Antragsteller das bewusste Herbeiführen von Begegnungen mit F.S. zum Vorwurf gemacht, wobei er die für die Vertretungsplanung zuständige Lehrkraft gebeten habe, explizit in der Klasse eingesetzt werden, wofür er auch bereit gewesen sei interne Stundenverschiebungen zu akzeptieren. Hinsichtlich der Teilnahme an einem Klassen-Chat lasse der Antragsteller unerwähnt, dass er keinen dienstlichen Grund gehabt habe, sich mit der bewussten Klasse auszutauschen, da er in der Klasse keinen Unterricht erteilt habe und auch nicht als Vertrauens- oder Beratungslehrkraft tätig gewesen sei. Die Mitgliedschaft habe daher in rein privatem Interesse gelegen, womit er sich erneut auf eine Ebene mit den Schülern begeben habe. Zudem habe der Antragsteller direkten Kontakt zum Schüler F.S. per WhatsApp gehabt. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht gewahrt bleibe, denn Schüler, die auf die Nutzung von WhatsApp verzichteten, seien von der Kommunikation ausgeschlossen. Durch die Mitgliedschaft einer Lehrkraft bestehe aber ein erhöhter Druck auf Schüler, Teil des Klassen-Chat zu sein bzw. zu bleiben, auch wenn sie dies nicht möchten. Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Lehrer und Schülern könne auch dazu führen, dass sich die Klasse nicht in der Lage sehe, die Mitgliedschaft der Lehrkraft in der Chat-Gruppe zu beenden. Zudem sei der Antragsteller bereits im April 2017 im Rahmen einer Lehrerkonferenz von der Schulleitung angewiesen worden, keine Einladung einer Mitgliedschaft in Klassengruppenchats auf WhatsApp anzunehmen. Eine solche Weisung impliziere selbstverständlich, dass damit auch bestehende Mitgliedschaften unverzüglich zu beenden seien. Hinsichtlich der Äußerung, dass der Antragsteller den Schüler F.S. heiraten könne, werde vom Antragsteller verkannt, dass es unerheblich sei, dass es sich hierbei um einen vermeintlich offenkundigen Schatz gehandelt habe. Der Antragsteller habe wissen müssen, dass die Äußerung aufgrund des Gesamtkontextes unangebracht ist und auf ein zu starkes Nährverhältnis zu dem Schüler hindeutet. Die Aussage vor Kollegen zeige abermals, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei zu erkennen, dass eine Lehrkraft die notwendige Distanz zu den Schülern wahren müsse. Das Verhalten des Antragstellers auf der Oberstufen-Party zeige ebenfalls, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, die notwendige Distanz zu wahren.

In rechtlicher Hinsicht sei zu erwidern, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ergangen sei, da keine formelhafte, sondern eine einzelfallbezogene Begründung gegeben worden sei. Hierbei habe auch der Vorfall aus dem Jahr 2013 berücksichtigt werden dürfen. Denn auch das nunmehrige Verhalten zeige, dass der Antragsteller nicht die notwendige Distanz zu überwiegend minderjährigen Schülern einhalten könne, sodass eine Parallelität festzustellen sei, auch wenn das jetzige Verhalten nicht die seinerzeitige Schwere erreiche. Auch die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sei rechtmäßig ergangen. Der Sachverhalt sei hinreichend ermittelt worden. Unabhängig davon stelle das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine vorläufige Maßnahme dar, die nicht nur auf einem bereits unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen könne, sondern auch auf einem Verdacht. Das Verbot sei aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich gewesen, insbesondere sei eine Weisung nicht ausreichend gewesen. In mehrfachen Gesprächen, zuletzt am 27. und 31. Juli 2017 sei das Verhalten des Antragstellers durch den Schulleiter thematisiert worden. Der Stellungnahme des Antragstellers vom 31. Juli 2017 sei dann jedoch zu entnehmen gewesen, dass dieser lediglich eine Grenzüberschreitung hinsichtlich des „Kuschelstuhls“ sehe, nicht jedoch im Übrigen. Daher stehe ernstlich zu befürchten dass der Antragsteller sich auch künftig ähnlich nicht tolerierbar und distanzverletzend verhalten und sich insofern auch nicht an eine entsprechende Weisung halten würde. Auch sei es nicht möglich gewesen, den Antragsteller unter Beobachtung zu Beginn des Schuljahres 2017/18 unterrichten zu lassen. In Anbetracht des verstärkten Fehlverhaltens gegen Ende des letzten Schuljahres sei zu befürchten gewesen, dass sich aufgrund dieser Entwicklung ein Vorfall ähnlich dem aus dem Jahre 2013 wiederhole. Diese Gefahr habe nur durch eine Beobachtung auf Schritt und Tritt gebannt werden können, die jedoch weder dem Dienstherrn noch der Lehrkraft zumutbar sei. Der Bescheid leide auch nicht an Abwägungsmängeln, er sei weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Die Belange des Antragstellers seien vielmehr als wichtiges Gut berücksichtigt worden, weshalb kein Ermessensdefizit vorliege. Mildere Mittel stünden wie bereits dargelegt nicht zur Verfügung. Es sei schließlich auch sachlich gerechtfertigt gewesen, den Vorfall aus dem Jahr 2013 mit in die Erwägungen einzubeziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. I, § 39 BeamtStG Rn. 60).

Vorliegend ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine Klage gegen die Anordnung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird, da zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG nicht ersichtlich sind. Insbesondere steht mit der Anordnung einer konkreten dienstlichen Weisung gegenüber dem Antragsteller ein geeignetes milderes Mittel zur Verfügung, um die vorgetragenen dienstlichen Beeinträchtigungen hinreichend sicher auszuschließen. Der Bescheid erweist sich damit auch als nicht verhältnismäßig.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde im Bescheid vom 11. September 2017 hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).

Der Antragsgegner hat vorliegend nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt oder formelbzw. floskelhafte Ausführungen zum besonderen Vollzugsinteresse gemacht, sondern hinreichend erkennen lassen, dass er eine Prüfung des konkreten Einzelfalles vorgenommen hat, indem er darauf abgestellt hat, dass die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte im Hinblick auf den Vorfall vom Februar 2013 und die gezeigte mangelnde Distanz weitere Grenzverletzungen mit schwerwiegenden Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler erwarten ließe, insbesondere im Hinblick auf den Schüler F.S. Überdies wurde auf die Gefahr eines erheblichen Schadens für das Schulklima und das Ansehen der Schule abgestellt, wenn der Dienstherr gegenüber Lehrern, welche gravierende Persönlichkeitsmängel zeigten, keine wirksamen Maßnahmen einleite. Schließlich hat der Antragsgegner eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Fortführung der Dienstgeschäfte mit den betroffenen öffentlichen Interessen am Sofortvollzug vorgenommen. Da es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine Formvorschrift handelt, hat das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob die Begründung im Einzelnen richtig ist oder nicht (vgl. ThürOVG, B. v. 15.06.1999 – 3 EO 364/96). Insofern ist es beim vorliegenden Prüfungspunkt auch nicht von Relevanz, inwieweit die erhobenen Vorwürfe gegen den Antragsteller tatsächlich begründet sind bzw. das private Aussetzungsinteresse korrekt gewürdigt worden ist. Auch bedarf es vor der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keiner gesonderten Anhörung des Betroffenen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 41 m.w.N.). Soweit für die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges weitgehend dieselben Gründe herangezogen wurden wie für die Verbotsverfügung selbst, so ist zu berücksichtigen, dass die Gründe des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung tragen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.10.2016 – 1 M 131/16 – juris; VG Augsburg, B.v. 14.6.2017 – Au 2 S 17.491 – juris; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. I, § 39 BeamtStG Rn. 59).

2. Der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen formellen Bedenken. Er ist vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als der nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG zuständigen obersten Dienstbehörde erlassen worden. Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBG soll der Beamte vor Erlass des Verbots gehört werden. Danach ist eine Anhörung regelmäßig durchzuführen, solange kein triftiger Grund für eine Ausnahme gegeben ist. Soweit der Antragsgegner auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung abstellt, so kann die Tragfähigkeit dieser Begründung vorliegend dahinstehen, da ein etwaiger Verfahrensmangel mittlerweile geheilt ist, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG. Denn im Rahmen seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hatte der Antragsteller umfassend Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen. Zudem hat das zuständige Staatsministerium das Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich mit diesem im Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 vollumfänglich auseinandergesetzt. Es hat damit das in der Anhörungspflicht enthaltene Gebot, ein etwaiges Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erfüllt. Die Heilung eines Anhörungsmangels ist hierbei nicht auf ein behördliches Verwaltungsverfahren beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2009 – 3 CS 09.46 – juris).

3. Allerdings erweist sich der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung in materieller Hinsicht als rechtsfehlerhaft.

Gemäß § 39 BeamtStG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Diese vorläufige und zeitlich befristete Maßnahme (§ 39 Satz 2 BeamtStG) dient dazu, ein weiteres dienstliches Tätigwerden des Beamten bis zur Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf die Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahrens zu unterbinden.

Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinn von § 39 BeamtStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar 12/2017, § 39 BeamtStG Rn. 6). Dienstliche Gründe können sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten des Beamten oder in seiner Person begründet sein, soweit sie sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken können. Die dienstlichen Gründe müssen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend erfordern. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Es müssen also Umstände vorliegen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick als nicht vertretbar erscheinen lassen und es darf keine anderen, weniger einschneidenden Möglichkeiten geben, die dienstlichen Nachteile abzuwenden. Die zu befürchtenden Nachteile müssen daher so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Schließlich ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten stehen. Soweit jedoch gewichtige Bedenken gegen eine Fortführung der Dienstgeschäfte vorliegen, hat das Individualinteresse des Beamten an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber den dienstlichen Interessen zurückzutreten (vgl. BayVGH B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 14.1.2016 – Au 2 K 15.283 – juris Rn. 20 ff.; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 39 BeamtStG Rn. 21 m.w.N.).

Im Hinblick auf die sich aus § 45 BeamtStG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn sind die dienstlichen Gründe des Dienstherrn erst dann als zwingend anzusehen, wenn es ihm nicht mehr zumutbar ist, die Dienstgeschäfte durch den Beamten fortsetzen zu lassen. Zwingende dienstliche Gründe können bereits bei Vorliegen des bloßen Verdachtes einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung bestehen sowie auf einem durch wesentliche Unstimmigkeiten gestörten Vertrauensverhältnis, wenn dadurch eine ernsthafte Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu befürchten ist (vgl. z.B. VG München, B.v. 20.6.2016 – M 5 S. 16.1250 – juris Rn. 23; Zängl in Weiß/Niedermaier/ Summer/Zängl, a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 26 ff.). Voraussetzung ist also gerade nicht, dass nachgewiesen ist, dass der Beamte eine Straftat oder die Verletzung einer Dienstpflicht tatsächlich begangen hat. Bereits der Verdacht kann genügen, um ein Verbot nach § 39 BeamtStG auszusprechen (vgl. z.B. VG München a.a.O.). Dies ist insofern gerechtfertigt, als das Verbot nach § 39 BeamtStG lediglich zeitlich befristet gilt und nur zum Einsatz kommen kann, bis eine endgültige Klärung des Sachverhalts zu erreichen ist.

Dies zugrunde gelegt sind vorliegend keine zwingenden dienstlichen Gründe ersichtlich, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bis zur endgültigen Klärung der gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe bzw. bis zum Abschluss des vorliegend gegenüber dem Kläger eingeleiteten Entlassungsverfahrens erfordern würden.

Der Antragsgegner hat zur Begründung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte im Kern geltend gemacht, dass durch das Verhalten des Klägers der Schulfrieden erheblich gestört worden sei und ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb bei Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet sei, insbesondere aufgrund dessen, dass der Antragsteller die notwendige professionelle Distanz zwischen Lehrkraft und Schüler vermissen lasse, ein ungebührliches Näheverhältnis insbesondere zu einem bestimmten Schüler aufgebaut habe und dadurch die Erziehung und Charakterbildung der Schüler gefährdet werde. Darüber hinaus stehe ernsthaft zu befürchten, dass der Antragsteller in Anbetracht des Vorfalls vom Februar 2013 wieder ähnliche Verhaltensweisen zeige, weshalb auch der Schutz der Schüler das angeordnete Verbot erfordere. Konkret wurde dem Antragsteller vorgeworfen, dass er gemeinsam mit dem Schüler F.S. einmal im Klassenraum auf einem Stuhl gesessen habe, immer wieder drei bestimmte männliche Schüler einer Klasse in deren Klassenraum sowie in der lehrmittelfreien Bibliothek aufgesucht und teilweise ohne dienstlichen Bezug dem Unterricht der Klasse beigewohnt habe sowie sich für Vertretungsstunden in dieser Klasse habe einteilen lassen, da er die Nähe zu diesen Schülern gesucht habe. Überdies, dass er Mitglied des Klassengruppenchats auf WhatsApp gewesen sei, im Lehrerzimmer scherzhaft geäußert habe, den Schüler F.S. zu heiraten, sich der Einrichtung eines fiktiven Accounts für ihn auf Datingportalen durch seine ehemalige Klasse nicht widersetzt habe sowie sich auf einer Oberstufenparty habe durch die Haare fahren lassen und bei dieser Gelegenheit Schüler freundschaftlich angerempelt habe.

Die skizzierten Verhaltensweisen werden vom Antragsteller zwar ganz überwiegend zugestanden, wobei er jedoch hinsichtlich der vorgeworfenen Nähe deutlich darauf hinweist, dass das Aufsuchen der Klasse den spezifischen Hintergrund gehabt habe, dass die Klassengemeinschaft ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm aufgebaut habe, nachdem er bei einer problematischen Situation mit einer anderen Lehrkraft Ratschläge erteilt habe. Die wiederkehrende Kontaktaufnahme mit den drei männlichen Schülern dieser Klasse beruhe auf dem gemeinsamen Hobby einer Schiedsrichtertätigkeit/-ausbildung, die der Antragsteller an der Schule offiziell angeboten habe und an der die Schüler teilgenommen hätten. Dass die Unterhaltungen mit dem Antragsteller insbesondere auch dieses Hobby zum Gegenstand hatten, wurde durch den Schüler F.S. auf Befragen des Schulleiters bestätigt.

Obgleich das Vorgefallene nicht als vorbildliches Verhalten einer Lehrkraft bezeichnet werden kann, erscheint es nach Überzeugung der Kammer nicht erforderlich, den Antragsteller vom Dienst zu suspendieren, da das berechtigte Ziel der uneingeschränkten Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und des Schulfriedens auch durch das mildere und weniger einschneidende Mittel einer entsprechenden Weisung durch den Schulleiter hinreichend sicher erreicht werden kann. So hätte es ausgereicht, vom Antragsteller mit sofortiger Wirkung zu verlangen, jeden schulischen Kontakt mit den drei männlichen Schülern der Klasse und hier insbesondere mit F.S. zu unterlassen (ein darüber hinausgehendes Näheverhältnis zu anderen Schülern stand im Übrigen nie im Raum) bzw. sich allgemein von der Klasse fernzuhalten, sich jeglicher Aussagen und Verhaltensweisen, auch scherzhafter Art, zu enthalten, die das nötige Distanzverhältnis zu den Schülern vermissen lassen sowie nicht mehr an WhatsApp-Gruppen der Schüler teilzunehmen. Eine konkrete und ernsthafte Weisung dieser Art durch den Schulleiter als Dienstvorgesetztem erscheint der Kammer grundsätzlich als geeignetes Mittel, um eine Lehrkraft zur Einhaltung des angeordneten Verhaltens anzuhalten. Dieser Auffassung war offensichtlich auch der Schulleiter selbst, der dem Antragsteller beim Gespräch am 27. Juli 2017 entsprechende Vorgaben gemacht hat (vgl. Schreiben vom 2.8.2017 an das Staatsministerium), denen sich der Antragsteller offensichtlich auch in keiner Weise verweigert hat. Vielmehr ist er umgehend aus entsprechenden WhatsApp-Gruppen, bei denen er noch Mitglied war, ausgetreten. Darüber hinaus ist ein weisungsgemäßes Verhalten auch der Steuerung durch den Antragsteller zugänglich und er hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners in der Vergangenheit kein Verhalten gezeigt, dass es nahelegen würde, dass er sich im Einzelfall oder gar generell nicht an erteilte Anweisungen halten würde. Eine solche Annahme liegt bereits anhand des zeitlichen Ablaufs nicht nahe, da der Antragsteller erst am Nachmittag des Tages vor Beginn der Sommerferien vom Schulleiter mit den oben genannten Vorwürfen konfrontiert wurde und sodann am letzten Ferientag das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erlassen wurde, so dass in der Zwischenzeit praktisch kein Raum dafür bestand, sich weisungswidrig zu verhalten. Erst wenn der Antragsteller auch gegen Weisungen der oben dargestellten Art verstoßen würde, wären weitergehende Maßnahmen wie ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angezeigt und gerechtfertigt. Bis dato liegt jedoch gerade kein Fall vor, in dem eine Weisungserteilung erfolglos versucht worden ist.

Soweit der Antragsgegner im vorstehenden Zusammenhang vorträgt, dass der Antragsteller mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2017 zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine Grenzüberschreitung abgesehen von dem gemeinsamen Sitzen auf einem Stuhl nicht erkenne (und daher eine Weisung nicht in Betracht komme), so kann dem nicht gefolgt werden. Wenngleich der Antragsteller in der Stellungnahme ausdrücklich nur den sog. „Kuschelstuhl“ als Grenzüberschreitung ausdrücklich benennt und im Übrigen darauf hinweist, dass er durch seine Nähe zu den Schülern versuche, sie zum Lernen zu motivieren und auf seine diesbezüglichen Erfolge verweist, so lässt sich dem Schreiben doch in keiner Weise entnehmen, dass er sich eindeutigen Weisungen seines Vorgesetzten im Hinblick auf eine künftig größere Distanz zu den Schülern widersetzen würde. Ebenso wenig kann eine Verweigerungshaltung des Antragstellers hinsichtlich dienstlicher Weisungen daraus geschlossen werden, dass dieser einem kollegialen Hinweis, dass seine Präsenz in der lernmittelfreien Bibliothek nicht erwünscht sei, keine Folge geleistet habe. Diesbezüglich hat der Antragsgegner erklärt, dass Frau Dr. D. den Antragsteller mehrfach zum Verlassen des Raumes aufgefordert habe, während dieser eidesstattlich versichert hat, dass er sich an entsprechende Aufforderungen nicht erinnern könne. Zudem hat die Lehrkraft Frau H., die bis zum Ende des vergangenen Schuljahres Leiterin der lehrmittelfreien Bibliothek gewesen ist, schriftsätzlich mitgeteilt, dass sie selbst den Antragsteller zu keiner Zeit gebeten habe, die Bibliothek zu verlassen und es ihr auch nicht bekannt sei, dass dies jemand anderes getan habe. Ungeachtet der Tatsache, dass für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ausreichen kann, liegt ein weisungswidriges Verhalten des Antragstellers vorliegend bereits deshalb fern, da bei summarischer Prüfung nichts dafür ersichtlich ist, dass Frau Dr. D hier im Auftrag oder auf Weisung der Schulleitung gehandelt hat und mit entsprechenden Weisungsbefugnissen ausgestattet war. Darüber hinaus nimmt der Schulleiter die Aufgabe der Ausübung der Dienstaufsicht wahr, § 24 Abs. 1 Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung). Von dessen Seite hat es jedoch keine entsprechende Weisung hinsichtlich des Bibliotheksaufenthalts gegeben, sodass aus einem – etwaigen – Verstoß gegen einen „kollegialen Hinweis“ (so ausdrücklich im streitgegenständlichen Bescheid Seite 8) jedenfalls nicht auf eine Verweigerungshaltung gegenüber dienstlichen Weisungen geschlossen werden kann.

Eine Weisungsverweigerung kann überdies auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger erst am Schuljahresende 2016/17 aus den Klassengruppen-Chat auf WhatsApp ausgetreten ist. In der Antragserwiderung führt der Antragsgegner diesbezüglich aus, dass der Antragsteller im April 2017 im Rahmen einer Lehrerkonferenz von der Schulleitung darauf hingewiesen worden sei, keine Einladungen zu einer Mitgliedschaft in Klassengruppenchats auf WhatsApp anzunehmen. Eine solche Weisung impliziere gleichzeitig, dass eventuell bestehende Mitgliedschaften unverzüglich zu beenden seien. Demgegenüber wird dem Antragsteller im Bescheid vom 11. September 2017 vorgeworfen, dass er erst nach einer nachdrücklichen Mitteilung von Ende Juli 2017, dass solche Mitgliedschaften untersagt seien, diese beendet habe, obwohl ihm habe bekannt sein müssen, dass diese nicht erlaubt seien. Von einer zeitlich vorherigen Aufforderung ist in dem Bescheid demzufolge gerade nicht die Rede. Im Übrigen ist es Sache der Schulleitung, ihre Weisungen inhaltlich eindeutig zu formulieren, falls tatsächlich eine frühere Weisung erfolgt sein sollte. Aus den allgemeinen Hinweisen des Antragsgegners zum Umgang mit sozialen Medien lässt sich überdies das Verbot einer Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe jedenfalls nicht hinreichend deutlich entnehmen. Vielmehr heißt es darin, dass das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten sei, das einen formalisierten unterschiedlichen Status in der Beziehung verbiete. In Betracht komme damit höchstens eine offene Gruppe, in der jede Freundschaftsanzeige von Schülern akzeptiert werde, um etwa einen einfachen Zugang zum Austausch zu allgemeinen bzw. schulrelevanten Informationen zu schaffen. Aus welchem Grund die Beteiligung an einer offenen WhatsApp-Gruppe, an der zudem alle Schüler der Klasse beteiligt gewesen seien und bei der bekanntlich Beiträge für jedermann sichtbar und kommentierbar sind, vor diesem Hintergrund verboten sein soll, erschließt sich der Kammer nicht.

Aus alledem wird nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich einer konkreten Weisung im oben dargestellten Sinne hinsichtlich einer Verhaltensänderung verweigern würde, so dass auch die antragsgegnerseitig in den Raum gestellte Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigte Verhalten nach einer entsprechenden Weisung hinreichend sicher ausgeschlossen erscheint. Eine andere diesbezügliche Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung des disziplinarrechtlich geahndeten Vorgangs vom Februar 2013, bei dem der Antragsteller außerdienstlich einem 17-jährigen in erheblich alkoholisiertem Zustand in die Hose gegriffen hat. Es liegt nämlich vorliegend klar auf der Hand, dass die nunmehr dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen eine erheblich andere Qualität aufweisen als der Vorgang aus dem Jahre 2013; eine Vergleichbarkeit ist insoweit nicht gegeben. Es ist überdies auch nichts dafür ersichtlich, dass die nunmehr gezeigten Verhaltensweisen in eine ähnliche Richtung zeigen. Dass der Antragsteller homosexuelle pädophile Neigungen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und bedürfte hinsichtlich einer Pädophilie auch einer amtsärztlichen Abklärung, da es sich insoweit um eine Erkrankung handelt (ICD 10: F65.4). Vor diesem Hintergrund erscheint das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch nicht im Hinblick auf den Schutz der Schüler vor sexuellen Übergriffen erforderlich, so dass es entgegen der Darstellung des Antragsgegners in der Antragserwiderung auch nicht der ständigen Beobachtung des Antragstellers „auf Schritt und Tritt“ bedarf, die weder für den Dienstherrn noch für den Antragsteller zumutbar seien.

In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der Kammer auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 dienstlich nicht auffällig geworden ist und diesem noch am 24. Mai 2017 eine Probezeitbeurteilung eröffnet wurde, nach der er als uneingeschränkt geeignet für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angesehen wurde. Es ist davon auszugehen, dass frühere ernsthafte Missstände gerade mit Blick auf den seinerzeitigen Vorfall aus dem Jahre 2013 durch die jeweilige Schulleitung mit Nachdruck aufgegriffen worden wären, was jedoch gerade nicht der Fall war. Es ist in die Gesamtschau auch mit einzubeziehen, dass der Schüler F.S. sowie dessen Mutter auf Befragen des Schulleiters mitgeteilt haben, dass der Antragsteller dem Schüler nicht zu nahe gekommen sei. Die Eltern des F.S. – wie im übrigen eine Reihe weiterer Eltern, Schüler und Lehrkräfte – haben vielmehr sogar Partei für den Antragsteller ergriffen und in einer Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 erklärt, dass es für sie aus keiner Quelle einen Anlass gebe, an der Integrität des Verhaltens des Antragstellers zu zweifeln.

Abgesehen von dem zur Verfügung stehenden milderen Mittel einer dienstlichen Weisung wäre vorliegend auch eine Versetzung des Klägers als weniger einschneidende Maßnahme in Betracht zu ziehen gewesen angesichts des vorliegend zentralen Vorwurfs der ungebührlichen Nähe zu drei bestimmten männlichen Schülern. Der Antragsteller hat insoweit am 31. Juli 2017 selbst einen Versetzungsantrag gestellt, so dass grundsätzlich eine bayernweite Versetzung infrage kommt. Der Antragsgegner hat demgegenüber nichts vorgetragen, was einer Versetzung entgegenstehen würde bzw. warum eine diesbezügliche Möglichkeit nicht in Betracht gezogen worden ist. Es ist insoweit auch von einem Defizit bei der Ermessensausübung nach § 39 BeamtStG auszugehen.

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen ist ergänzend anzumerken, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass aufgrund der Verhaltensweisen des Klägers überhaupt der Schulfriede erheblich gestört wurde und ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb künftig mit diesem nicht mehr möglich sein soll. Denn wie bereits erwähnt, hat der Schulleiter selbst den Antragsteller bei Eröffnung der dienstlichen Beurteilung am 24. Mai 2017 noch für uneingeschränkt geeignet erachtet. Eine danach eingetretene erhebliche Störung des Schulfriedens hätte dem Schulleiter zudem bekannt werden müssen. Diesem wurden aber erst zwei Tage vor Beginn der Sommerferien Probleme im Zusammenhang mit dem Antragsteller durch zwei Lehrkräfte eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller soweit ersichtlich seinen Dienst ohne Beanstandungen abgeleistet; Beschwerden von Eltern, Schülern oder anderen Lehrkräften haben bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht stattgefunden. Aus welchen Gründen sich dies zu Beginn bzw. im Verlaufe des Schuljahres 2017/2018 nun entgegengesetzt darstellen sollte und ein Schaden für das Schulklima und das Ansehen der Schule drohen sollte, erschließt sich nicht.

Nach alledem liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anordnung des Verbots der Dienstgeschäfte nicht vor. Überdies erweist sich die Anordnung jedoch unter Berücksichtigung obiger Ausführungen auch als unverhältnismäßig; diese steht vorliegend außer Verhältnis zur Schwere des inkriminierten Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten. Vor diesem Hintergrund muss die vorzunehmende Interessenabwägung angesichts des zu prognostizierenden Erfolges eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Auch darüber hinaus sind hier – auch unter Berücksichtigung des Vorfalles vom Februar 2013 – keine Erwägungen dienstlicher Art oder öffentliche Interessen ersichtlich, die eine abweichende Entscheidung gebieten würden.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Jan. 2018 - W 1 S 17.1413 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte


Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sons

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 26. August 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschw
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. März 2018 - W 1 S 18.248

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 26. August 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 26. August 2016 zugleich für den ersten Rechtszug jeweils auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige (Teil-) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 26. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2016 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (noch) genügt. In dem angefochtenen Beschluss wird zutreffend ausgeführt, welche Anforderungen an eine Begründung des besonderen Sofortvollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellen sind. Mit den unter Abschnitt V. der Verfügungsbegründung (Seite 5) gegebenen Erläuterungen hat die Antragsgegnerin ausreichend zu erkennen gegeben, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Daran anknüpfend hat sie die Gesichtspunkte benannt, die im Streitfall Veranlassung gegeben haben, den Eintritt des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verhindern. Sie hat dies für geboten gehalten, um einer Gefährdung des Ansehens der Feuerwehr und der Kommune sowie der inneren Ordnung der Ortsfeuerwehr, zu deren Wehrleiter der Antragsteller bestellt worden ist, entgegenzuwirken. Diese - wenn auch äußerst knapp gehaltenen - Erwägungen sind in sich schlüssig, weisen einen hinlänglichen Bezug zum Einzelfall auf und erschöpfen sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes; auch handelt es sich nicht um formelhafte und letztlich inhaltsleere Wendungen bzw. - wie die Beschwerde rügt - um „Allgemeinplätze“. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass das beanstandete Verhalten bereits längere Zeit zurückliege, spricht dies für sich besehen und erst recht in Anbetracht der von der Antragsgegnerin angenommenen „besonderen Schwere der Verfehlungen“ nicht gegen die Dringlichkeit einer Verwirklichung des Verbotsausspruchs. Die Forderung, die Antragsgegnerin habe sich mit den „tatsächlichen Vorhalten“ und den „Daten und Fakten der vorgeworfenen Verhaltensweisen“ konkret auseinandersetzen müssen, überspannt die Anforderungen an den Mindestinhalt einer Sofortvollzugsbegründung. Ebenso wenig greift der Einwand durch, die Antragsgegnerin habe zur Rechtfertigung der Vollziehbarkeitsanordnung auf „andere Gründe“ abstellen müssen als in Bezug auf den Verwaltungsakt selbst oder aber ausdrücklich auf die Begründung des Verwaltungsakts Bezug nehmen müssen. Denn in der Sache können das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung - gerade in Konstellationen der vorliegenden Art - ohne Weiteres zusammenfallen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL 2016, § 80 Rn. 206 m. w. N.).

3

Soweit die Beschwerde die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angreift, legt sie keine Gründe dar, aus denen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG und die damit verbundenen Untersagungsanordnungen nach § 53 LBG LSA (Untersagung des Betretens der Diensträume etc.) sich voraussichtlich als rechtswidrig darstellen.

4

Für die allgemeine These, dass „all das, was den Beschwerdeführer als Ehrenbeamten betrifft“, nicht oder nicht allein durch den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) der Antragsgegnerin veranlasst werden dürfe, ist kein rechtlicher Anknüpfungspunkt zu finden. Im Übrigen lässt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG das bestehende Amt im abstrakt-funktionellen wie im konkret-funktionellen Sinne unberührt; es suspendiert als vorläufige Maßnahme nur die mit dem konkreten Amt verbundene Dienstleistungspflicht in der Weise, dass der Beamte - vorübergehend - zur Dienstleistung weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl. Zängl, in: Weiss u. a., BayBeamtenR, § 39 BeamtStG Rn. 15 m. w. N.). Die Frage, ob dem Verwaltungsgericht darin zugestimmt werden kann, dass der hier zugleich verfügte Ausschluss des Antragstellers aus der Feuerwehr der Antragsgegnerin mangels Abberufung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 BrSchG LSA „nicht möglich“ gewesen sei, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dem Antragsteller hilft auch nicht der Hinweis auf die Verfahrensvorschriften des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt. Mit der beamtenrechtlichen Entscheidung nach § 39 Satz 1 BeamtStG einerseits und den Befugnissen des Disziplinarrechts andererseits stehen dem Dienstherrn einander ergänzende Eingriffsgrundlagen selbstständig nebeneinander zur Verfügung, die unterschiedliche Zweckrichtungen verfolgen und an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden sind (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 -, juris Rn. 4, 13, und vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, juris Rn. 9; s. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, juris Rn. 39; NdsOVG, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris Rn. 22). Dass dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht eine Beendigung des (Ehren-) Beamtenverhältnisses vorauszugehen hat, wie der Antragssteller meint, ergibt sich unmittelbar aus § 39 Satz 2 BeamtStG, der bestimmt, dass das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Mithin geht der Gesetzgeber im Gegenteil davon aus, dass dem Verbotsverfahren ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009, a. a. O. Rn. 4, und vom 23. Februar 2011, a. a. O. Rn. 7). Ergeht in einem solchen Verfahren eine Entscheidung des Dienstherrn, wird das Verbot der Dienstgeschäfte gegenstandslos (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 A 253/11 -, juris Rn. 10; OVG MV, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 2 M 58/05 -, juris Rn. 5; Zängl, in: Weiss u. a., a. a. O. Rn. 51 m. w. N.). Dieser funktionale Zusammenhang ändert indes nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit des ein Verbot nach § 39 Satz 1 BeamtStG betreffenden Verfahrens, weshalb aus ihm nichts für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der verfahrensrechtlichen Regelungen des Disziplinarrechts hergeleitet werden kann. Hat die Maßnahme nach § 39 Satz 1 BeamtStG - wie erwähnt - bloß vorläufigen Charakter und ist die endgültige Aufklärung gerade den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009, a. a. O. Rn. 5, und vom 23. Februar 2011, a. a. O. Rn. 10), erschließt sich gleichfalls nicht, inwiefern die Antragsgegnerin mit dem Verbot quasi rechtsmissbräuchlich bezweckt haben soll, „vollendete Tatsachen“ im Hinblick auf eine Entfernung des Antragstellers aus dem (Ehren-) Beamtenverhältnis zu schaffen.

5

Die streitgegenständliche Verfügung leidet auch nicht an formell-rechtlichen Mängeln, die voraussichtlich zu ihrer Aufhebung im Klageverfahren führen werden. Ungeachtet der Regelungen des § 86 LBG LSA und des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers ein beachtlicher Anhörungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG nicht vor. Warum die Zeitspanne zwischen dem nach eigenen Angaben am 15. Juni 2016 erfolgten Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2016 und dem Anhörungstermin am 22. Juni 2016 zu kurz gewesen sein soll, als dass sich der Antragsteller zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen habe äußern können, ist weder plausibel gemacht noch sonst erkennbar. Dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, schon in dem Schreiben vom 9. Juni 2016 und nicht erst im Anhörungstermin sei von der Absicht, dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, die Rede gewesen, trifft zudem nicht zu. Davon abgesehen ist auch nicht dargelegt, dass ein etwaiger Verfahrensfehler nicht im Widerspruchs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG heilbar sein sollte. Entsprechendes gilt für die Rüge, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller die von ihm bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2016 beantragte Einsicht in die Verfahrensakten verweigert. Den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist im erstinstanzlichen Verfahren eine von der Antragsgegnerin gefertigte Ablichtung des Verwaltungsvorgangs übersandt worden (GA Bl. 60R, 64). Hierdurch ist die begehrte Akteneinsicht jedenfalls mit heilender Wirkung nachgeholt worden, so dass eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ausscheidet (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. November 2009 - 11 ME 440/09 -, juris Rn. 5; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 145).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, sieht der Senat von einer Halbierung des Auffangwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) ab (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009, a. a. O. Rn. 15, und vom 23. Februar 2011, a. a. O. Rn. 17).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.