Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Apr. 2016 - W 1 K 14.30620

bei uns veröffentlicht am22.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1.

Die Kläger sind mazedonische Staatsangehörige, Volkszugehörige der Roma und muslimischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reisten sie am 16. März 2014 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo sie am 27. März 2014 Asyl beantragten.

2.

In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gaben die Kläger an, die Klägerin zu 2) sei vor drei Jahren von dem Sohn eines Albaners angefahren worden und aufgrund ihrer dabei erlittenen Verletzungen im Krankenhaus gewesen. Die Albaner hätten die Behandlungskosten übernommen, aber kein Schmerzensgeld bezahlt; sie hätten verlangt, dass der Unfall nicht bei der Polizei angezeigt werde. Die Albaner im Heimatort hätten jedoch seit einiger Zeit von den Klägern verlangt, dort nur albanisch zu sprechen. Sie seien die einzigen Roma im Ort. Die Kinder hätten auch nicht mehr länger die Schule besuchen können, sie seien nicht frei gewesen und hätten das Haus nicht verlassen können. Fünf Monate vor der Ausreise habe der Kläger zu 1) sich mit Albanern geprügelt. Diese hätten sich entschieden, ihn zu töten, und er habe sich entschieden, sie zu töten. Bei der Prügelei sei sein Arm gebrochen worden, man habe ihn auch mit einer Stange auf den Kopf geschlagen. Sie seien bedroht worden, nicht zur Polizei zu gehen, und ständig wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Roma belästigt worden. Da sie keine familiäre Hilfe gehabt hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Die Klägerin zu 2) sei infolge des Stresses zuckerkrank geworden, das Baby in ihrem Bauch habe sich bewegt. Da sie keine Krankenversicherung gehabt hätten, hätten sie Arztbesuche immer selber bezahlt. Kindergeld hätten sie nicht erhalten. Weil sie im Haus des Vaters gewohnt hätten, hätten sie auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Beim Arbeitsamt seien sie wegen fehlender Ausbildung nicht gemeldet gewesen. Probleme mit öffentlichen Stellen hätten sie nicht gehabt.

3.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheids) sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote in der Person der Kläger nicht vorliegen (Ziffer 4.). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde den Klägern die Abschiebung nach Mazedonien angedroht (Ziffer 5.). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4.

Hiergegen erhoben die Kläger am 11. November 2014 beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage (Az. W 1 K 14.30620). Zur Begründung wurde eine Bescheinigung des L.-Krankenhauses S. vorgelegt, wonach der Kläger zu 1) an einer nicht näher bezeichneten psychischen Störung und Verhaltensstörung leide. Die Klägerin zu 2) sei an Diabetes mellitus erkrankt. Die Behandelbarkeit in Mazedonien sei fraglich, wenn überhaupt hätten Roma nur erschwerten Zugang zum Gesundheitssystem.

Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2014 (Az. W 1 S 14.30621) abgelehnt. Auf den Antrag der Kläger vom 19. Dezember 2014 änderte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 18. Februar 2015 den Beschluss vom 24. November 2014 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an (Az.: W 1 S 14.30742). Vorgelegt worden war ein vorläufiger Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses ... vom 10. Dezember 2014, aus dem die Diagnose „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, F 33.2“ sowie die Verdachtsdiagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ hervorgehen. Unter dem 16. Februar 2015 wurde ein weiterer vorläufiger Entlassungsbericht des Bezirksklinikums W. vom 27. Januar 2015 über eine weitere stationäre Behandlung des Klägers zu 1) vom 14. bis 28. Januar 2015 vorgelegt, der die o. g. Diagnosen wiederholt.

Die Kläger beantragten im vorliegenden Verfahren,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zumindest aber Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

5.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

In dem vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses werde zwar hinsichtlich des Klägers zu 1) ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, die folgenden Ausführungen könnten diesen Verdacht allerdings nicht ernsthaft erhärten. Mehrfach werde darauf hingewiesen, dass die Exploration sich wegen der sprachlichen Probleme schwer gestaltet habe (über dolmetschenden Krankengymnasten). Die psychischen Probleme seien nach dem Arztbericht auf Gewalterfahrungen in Mazedonien zurückzuführen. Mehrfach sei der Kläger von albanischen Männern schwer verprügelt worden, bis er 2008 beschlossen habe, mit seiner Familie in Italien um Asyl zu ersuchen. Dort sei er bis April 2014 geblieben, dann nach Deutschland gekommen. Bei der Befragung durch die Regierung von Mittelfranken habe der Kläger angegeben, von 2006 bis 2008 als Schwarzarbeiter in Italien gearbeitet zu haben, um dann wieder nach Mazedonien zurückzukehren und erst nun wieder ausgereist zu sein, um nach Deutschland zu kommen. Beim Bundesamt habe er angegeben, im März 2014 über Griechenland und Italien nach Deutschland gekommen zu sein. Eine EURODAC-Anfrage habe zwei EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Italien im Februar und Juni 2012 ergeben. Somit hätten bereits die traumatischen Erfahrungen nicht schlüssig verifiziert werden können, insbesondere nicht zeitlich eingeordnet werden können. Zudem reise der Kläger offenbar mehrfach nach Italien und wieder in sein Heimatland zurück und lasse sogar seine Ehefrau kurz nach einem schweren Autounfall im Jahr 2011 und trotz ihrer starken Gehbehinderung allein mit vier kleinen Kindern zurück und setze sie der angeblichen massiven und körperlichen Bedrohung durch albanische Männer aus. Dieses Verhalten lasse nicht vermuten, dass der Kläger in seinem Heimatland tatsächlich einer ständigen, massiven Gefahr aufgrund ethnischer Konflikte, insbesondere auch körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei und diese weiterhin befürchten müsse. Für die psychischen Verhaltensstörungen wie Tablettenmissbrauch, Aggressivität auch gegenüber der Familie oder Symptome wie Angst, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit usw. kämen auch andere Ursachen in Betracht.

6.

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ließ der Kläger zu 1) weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung der vorgetragenen Erkrankungen vorlegen, insbesondere einen ausführlichen Entlassungsbericht des Bezirksklinikums W. vom 17. Juni 2015 sowie einen Arztbrief derselben Klinik vom 9. Juli 2015. Aus beiden fachärztlichen Berichten gehen die Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, F 33.2“ sowie „Posttraumatische Belastungsstörung, F 43.1“ hervor.

7.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. März 2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

8.

In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 haben die Kläger den Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Dieser Streitgegenstand ist daraufhin abgetrennt und das Verfahren insoweit eingestellt worden (Az.: W 1 K 15.30712).

Die Kläger beantragten,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in der Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.

Auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird im Übrigen Bezug genommen.

9.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. M. zur Frage des Vorliegens einer PTBS und einer daraus gegebenenfalls resultierenden Retraumatisierungsgefahr beim Kläger zu 1) (Beweisbeschluss vom 13. November 2015). Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 21. Januar 2016 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2014 ist daher insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.

Hinsichtlich des Klägers zu 1) liegen die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG n. F. nach der Überzeugung des Gerichts nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Ein solches Abschiebungsverbot kann sich auch aus der Gefahr ergeben, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. d. F. des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Asylverfahren vom 11. März 2016 - BGBl. I S. 390, in Kraft getreten am 12.3.2016 - AufenthG n. F.). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann sich eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr daraus ergeben, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung unzureichend sind (BVerwG, U. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - NVwZ 2007, 12 ff.) oder im Einzelfall auch daraus, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z. B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl. 2003, 463). Dabei ist jedoch zu beachten, dass - auch an Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK gemessen - kein Anspruch auf eine mit der Versorgung im Bundesgebiet gleichwertige medizinische Versorgung im Zielstaat besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n. F.; EGMR, U. v. 7.10.2004 - Dragan, 33743/03 - NVwZ 2005, 1043 ff.; BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - juris Rn. 7). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt des Weiteren in der Regel auch dann vor, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG n. F.).

Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Kläger zu 1) nicht vor, weil dieser nicht an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), sondern an einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit leichte bis mittelgradige Episode leidet, die zumindest überwiegend persönlichkeitsbedingt ist und mithin nicht überwiegend auf einem traumatischen Ereignis beruht, weshalb keine erhebliche und konkrete Gefahr der Retraumatisierung im Falle der Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland Mazedonien besteht (1.1). Die beim Kläger zu 1) vorliegende Erkrankung ist in Mazedonien auch behandelbar; die erforderliche Behandlung ist ihm dort auch zugänglich (1.2).

1.1

Beruft sich ein Ausländer zur Begründung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), so ist zunächst zu ermitteln, ob dieser Störung ein tatsächlich stattgefundenes traumatisierendes Ereignis zugrunde liegt. Denn die Frage, ob ein traumatisierendes Ereignis stattgefunden hat, unterliegt nicht der Einschätzung der begutachtenden Fachärzte, die in der Regel nach eigener Einschätzung der Glaubwürdigkeit sowie nach einer Plausibilitätsprüfung die Sachverhaltsdarstellung des Probanden ihrer Diagnose zugrunde legen. Vielmehr ist die Feststellung des traumatisierenden Ereignisses als Tatsache vom Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO unter Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 7 ff.).

Das Gericht hat aufgrund des Vortrags der Kläger zu 1) und 2) in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des als traumatisierendes Ereignis angegebenen Geschehens, das die Kläger schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei dargestellt haben. In Anbetracht der auch aus den vorliegenden Erkenntnismitteln hervorgehenden Benachteiligungen der Volkszugehörigen der Roma in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens in Mazedonien erscheint ein derartiges Geschehen auch nicht realitätsfern. Es ist daher nach der Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass als traumatisierendes Ereignis ein gewalttätiger Übergriff von fünf albanischen Volkszugehörigen auf den Kläger zu 1) infolge eines Verkehrsunfalles, bei dem die Klägerin zu 2) schwer verletzt wurde, und die auf diesen gewaltsamen Übergriff folgenden Bedrohungen und Anfeindungen durch Albaner in Betracht zu ziehen sind.

Das Gericht ist jedoch auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und insbesondere des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. M., Gutachtensabteilung des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin ..., vom 21. Januar 2016 nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

Zwar wird in den für den Kläger zu 1) vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen, insbesondere des Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin ... vom 17. Juni 2015 und 9. Juli 2015 eine PTBS diagnostiziert. Diese ärztlichen Stellungnahmen der Institutsambulanz wurden anlässlich von ambulanten Behandlungen des Klägers zu 1) in der genannten Klinik erstellt. Das Gericht ist jedoch aufgrund des von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers zu 1) unter Berücksichtigung der o.g. ärztlichen Stellungnahmen erstellten Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zu 1) keine PTBS vorliegt, jedoch eine rezidivierende depressive Störung, aus der sich aber keine Gefahr der Retraumatisierung im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr des Klägers zu 1) in das Herkunftsland ergibt. Das Gericht räumt insoweit dem von einem unabhängigen Sachverständigen aufgrund einer ausführlichen, mehrstündigen Begutachtung erstatteten Gutachten einen höheren Beweiswert ein als den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte.

Das Sachverständigengutachten genügt den an derartige Gutachten zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht und ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und auch im Ergebnis überzeugend. Der Sachverständige hat den Kläger persönlich unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers untersucht. Er hat zunächst eine Familienanamnese sowie eine biografische Anamnese, sodann eine somatische und eine psychiatrische Anamnese aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers erhoben. Es wurden auch eine Medikamentenanamnese, eine Genussmittel- und Suchtanamnese sowie eine Beziehungs- und Sexualanamnese vorgenommen. Die forensische Anamnese hat keine Auffälligkeiten ergeben, der Kläger hatte Gelegenheit, eigene Angaben zum Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens zu machen. Es wurden sodann eine körperliche Untersuchung des Klägers durchgeführt sowie der psychopathologische Befund erhoben. Der Sachverständige hat sich außerdem mit den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen in seiner eigenen Beurteilung auseinandergesetzt.

Auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Beurteilungen hat der Sachverständige sodann das Vorliegen der Kriterien einer PTBS in Abgrenzung von anderen psychischen Störungen überprüft. Im Vordergrund stand dabei anlässlich der aktuellen Untersuchung ein ängstlich-depressives Bild mit Störung der Affekt- und Impulssteuerung. Insbesondere die zeitliche Einordnung des Auftretens dieser Symptomatik sei nicht mit einer posttraumatischen Belastungsreaktion in Einklang zu bringen. Diese entstehe als Reaktion auf ein belastendes Ereignis, das im Falle des Klägers zu 1) in Form des körperlichen Übergriffs im Jahr 2011 stattgefunden habe. Eine reaktive psychische Symptomatik sei aber zunächst nicht erfolgt, vielmehr habe er ein Jahr später selbst als Angreifer agiert, was beispielsweise auch nicht mit einem diesbezüglichen Vermeidungsverhalten vereinbar sei. Die festgestellten Symptome seien den vorliegenden Informationen zufolge erst im Jahr 2014 nach der Einreise nach Deutschland entstanden, mithin drei Jahre nach dem als traumatisierend geschilderten Ereignis. Die Symptome seien daher nicht mit dem traumatisierenden Ereignis in Verbindung zu bringen, sondern mit einer biografisch ableitbaren Persönlichkeitsproblematik mit nunmehr depressiver Dekompensation im Rahmen der Änderung der Lebensumstände und der notwendigen Anpassung an neue Anforderungen (Seite 33/34 des Gutachtens). Nach der aktuell gültigen internationalen Klassifikation psychischer Störungen, der ICD-10, sei eine rezidivierende depressive Störung, zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung leichte bis mittelgradige Episode, zu diagnostizieren (ICD-10: F33.0 bzw. F33.1). Weiterhin liege bei dem Kläger zu 1) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit insbesondere emotional instabilen und histrionen Zügen vor. Diese Diagnose wird sodann durch den Sachverständigen anhand der allgemeinen Kennzeichen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen des bei dem Kläger zu 1) vorliegenden Störungsbildes ausführlich beschrieben (Seite 35/37 des Gutachtens).

Nach der diagnostischen Einordnung und der Darstellung der damit verbundenen allgemeinen Funktionsbeeinträchtigungen stellt der Sachverständige sodann die speziellen Auswirkungen hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers zu 1) in das Herkunftsland dar. Bei traumatogenen Störungen könne der Aufenthalt im Zielland zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, was sich bereits aus der inneren Logik des traumatischen Geschehens ergebe. Eine Umgebung, die Intrusionen stimuliere und die Möglichkeit des Vermeidungsverhaltens nehme, könne zur Retraumatisierung oder zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Selbstmordgefahr führen, auch wenn keine objektive Gefährdung vorliege. Beim Kläger liege eine rezidivierende depressive Störung vor bei Persönlichkeitsakzentuierung mit vornehmlich emotional instabilen und histrionen Zügen. Im Falle des Klägers zu 1) könne eine traumatogene Störung nicht abgeleitet werden, vielmehr liege eine rezidivierend depressive Symptomatik vor nach psychischer Dekompensation bei prädisponierenden lebensgeschichtlich begründbaren Faktoren, so dass sich eine weitere Diskussion der Retraumatisierungsgefahr erübrige.

Auf dieser Grundlage kommt der Sachverständige zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass das beim Kläger zu 1) vorliegende Störungsbild nicht direkt mit einer Traumatisierung im Sinne einer PTBS in Verbindung zu bringen sei, daher könne im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien auch keine konkrete Gefahr einer alsbaldigen Retraumatisierung angenommen werden.

Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an.

1.2

Die bei dem Kläger zu 1) vorliegende rezidivierende depressive Störung ist in Mazedonien auch behandelbar. Des Weiteren ist dem Kläger zu 1) die erforderliche Behandlung dort auch zugänglich.

In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art behandelt werden. Es gibt sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten. So bestehen in Skopje neben der psychiatrischen Abteilung des Universitätsklinikums ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie die Privatkliniken, die Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Insgesamt gibt es in Mazedonien drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser Behandlungsmöglichkeiten und es besteht die Möglichkeit ambulanter Behandlungen (vgl. Deutsche Botschaft Skopje, Auskunft an das Bundesamt vom 16.3.2010; Auskunft an das Bundesamt vom 22.11.2010; Auskunft an das Bundesamt vom 30.3.2015). Es ist im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n. F.). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG n. F.).

Diese in Mazedonien mögliche und ausreichende medizinische Versorgung ist dem Kläger zu 1) auch tatsächlich zugänglich. In Mazedonien existiert als gesetzliche Krankenversicherung der Health Insurance Fund of Macedonia (FZO - Gesundheitsfond). Faktisch ist der Großteil der mazedonischen Bevölkerung über den FZO krankenversichert. Nur wenige Mazedonier zahlen als Privatpatienten die ärztliche Behandlung selbst. Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer (auch Arbeitnehmer im Ausland), als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Sozialhilfe oder im Rahmen der Familienversicherung (vgl. Deutsche Botschaft Skopje, Auskunft an das VG Braunschweig vom 9.4.2014). Der Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen hängt in Mazedonien nicht vom Besitz eines Reisepasses ab. Eine Sperrung der Sozialhilfeleistungen erfolgt bei längerem Aufenthalt im Ausland nicht (vgl. VG Augsburg, U. v. 10.11.2014 - Au 5 K 14.30379 - juris). Sozialleistungen müssen allerdings nach Rückkehr neu beantragt werden; die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Personen, die der monatlichen Meldepflicht infolge Ausreise nicht nachgekommen sind, können einen Neuantrag auf Sozialhilfe allerdings erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten stellen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien, Stand: August 2015, Seite 10 f.). Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist demgegenüber problemlos möglich. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit (Lagebericht a. a. O., Seite 10, 12). Für Arbeitslose sind lediglich die erneute Anmeldung beim Arbeitsamt und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung bei den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens notwendig. Auch für mittellose Rückkehrer aus dem Ausland besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Krankenbehandlung und Medikamentenversorgung, sofern sie sich entsprechend registrieren und in der Kategorie für Arbeitslose krankenversichern lassen (Auskunft der Deutschen Botschaft Skopje an das Bundesamt vom 22.11.2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 9.9.2014). Der Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen ist somit in Mazedonien unabhängig vom Zugang zur Sozialhilfe. Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen wie z. B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab, eingeschlossen Rehabilitationsmaßnahmen und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliati. V. m.edizin. Eine psychotherapeutische Behandlung wird durch das Grundleistungspaket des FZO abgedeckt (vgl. Deutsche Botschaft Skopje, Auskunft an das Bundesamt vom 16.3.2010; Auskunft an das Bundesamt vom 22.11.2010; Auskunft an das Bundesamt vom 30.3.2015). Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilszuzahlungen rund 11%, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einem Eigenanteil von etwa 1,00 EUR pro Untersuchung. Krankenhauskosten belaufen sich jährlich auf maximal 100,00 EUR Eigenanteil, Psychiatriepatienten sind von Eigenanteilszahlungen befreit (Auskunft der Deutschen Botschaft Skopje an das VG Braunschweig vom 9.4.2014). Damit ist für den Kläger zu 1) selbst bei Mittellosigkeit der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung eröffnet.

1.3

Auch im Übrigen haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend auch für die bei der Klägerin zu 2) vorliegende Diabeteserkrankung.

Für die übrigen Kläger wurden keine eigenen Abschiebungsverbote geltend gemacht.

3.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Mazedonien und begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der Kläger wurde am ... 1977 in ... (Kosovo) geboren. Er ist mit einer mazedonischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Kläger ist der Volksgruppe der Roma zugehörig.

Im Jahr 2012 stellte der Kläger Asylerstantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 24. Juli 2012 als unzulässig abgelehnt wurde. Gegenüber dem Kläger wurde im vorbezeichneten Bescheid die Abschiebung nach Belgien angeordnet. Ein vom Kläger gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Belgien gerichtetes Eilverfahren blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Juli 2012 erfolglos (Az.: Au 6 E 12.30220). Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Am 10. Juli 2012 wurde der Kläger nach Belgien abgeschoben.

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 14. bzw. 15. Juli 2012 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 18. Juli 2012 Asylfolgeantrag stellte.

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt am 26. November 2013 führte der Kläger aus, dass er nach seiner Abschiebung nach Belgien auf der Straße geschlafen habe. Er sei am 12. Juli 2012 zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern nach Mazedonien zurückgekehrt. In Mazedonien habe er die erkrankten Kinder zum Arzt bringen wollen. Auf dem Weg zurück vom Arzt sei er von Albanern gesehen und geschlagen sowie mit Steinen beworfen worden. Daraufhin sei er mit Hilfe eines Schleusers am 14. Juli 2012 nach Deutschland ausgereist. Auf den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörung des Klägers am 26. November 2013 wird ergänzend verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2014 wurde der Asylfolgeantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1.). In Ziffer 2. wurde gegenüber dem Kläger die Gewährung subsidiären Schutzstatus abgelehnt. Ziffer 3. des Bescheides bestimmte, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Falle des Klägers nicht vorliegen. Der Kläger wurde in Ziffer 4. aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung des Klägers nach Mazedonien angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe, oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.

Zur Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zwar gegeben seien. Der Kläger habe ausgeführt, dass er nach seiner Überstellung nach Belgien in sein Heimatland Mazedonien ausgereist sei. Er habe dort nach eigenem Bekunden wiederholt Verfolgung erlebt und sei deshalb erneut nach Deutschland zwecks Asylantragstellung eingereist. Der Kläger habe jedoch seine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger vortrage, er sei wegen seiner Roma-Volkszugehörigkeit potentielles Opfer von Bedrohung, könne dieses Vorbringen nicht zur Gewährung von Flüchtlingsschutz oder Asyl führen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe dem Kläger hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Auch lägen Abschiebungsverbote nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Mazedonien derart bedrohlich sei, dass alle Angehörigen der Volksgruppe der Roma dort keine Lebensgrundlage hätten, seien nicht erkennbar. Eine allgemein schwierige soziale oder wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Kläger ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Kläger auch zumutbar. Schließlich drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers sei bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht zu erwarten. Die Versorgung der Bevölkerung erfolge durch ein öffentliches, dreistufiges Gesundheitssystem, das allen Ethnien offenstehe. Auf den freien Zugang und auf die gesetzlich garantierten „Rechte der Patienten“ werde auf Plakaten in staatlichen Kliniken ausdrücklich hingewiesen. Die medizinische Versorgung sei zwar grundsätzlich mit Mitteleuropa vergleichbar, sei aber vielfach technisch, apparativ oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand. Die staatliche Gesundheitsfürsorge in Mazedonien sehe für alle Versicherten eine grundsätzlich kostenfreie Behandlung fast aller medizinischen Leistungen vor, es werde jedoch ein Eigenanteil in Form einer Zuzahlung erhoben. Eine Zuzahlung entfalle in Fällen, in denen es sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung handle oder das Einkommen unter dem Durchschnittseinkommen liege. Anhand dessen sei nicht zu befürchten, dass der Kläger einer erheblich konkreten Gefahr ausgesetzt werde, auch wenn nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger eine optimale ärztliche Versorgung wie in der Bundesrepublik Deutschland erhalten werde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juni 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit am 17. Juni 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2014 insoweit aufzuheben, dass festgestellt wird, dass beim Kläger hinsichtlich des Staates Mazedonien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass der Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Kläger leide an zahlreichen Krankheiten. Zum einen sei er psychisch massiv beeinträchtigt. Er sei durch das Todeserleben seines Vaters und von Verwandten traumatisiert. Im Vordergrund stehe eine chronische Angst-Depression mit Ein- und Durchschlafstörungen, Grübeltendenz sowie akuter depressiver Einbrüche. Derzeit werde er hochdosiert medikamentös behandelt. Darüber hinaus wiesen die beim Kläger erhobenen Laborparameter auf eine abgelaufene Hepatitis A-Erkrankung hin. Daneben lägen beim Kläger ein erheblicher Leberzellschaden, eine zirrhotische Lungentuberkulose sowie eine Konversions-Depression mittelgradiger Ausprägung mit Angst- und Paniküberlagerungen vor. Aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten liege bei behandlungsbedürftigen Personen aus Mazedonien ein Abschiebungsverbot vor, sofern sie nach Rückkehr wegen des Verlustes ihres Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen die medizinische Versorgung nicht finanzieren könnten.

Auf den weiteren Inhalt des Klageschriftsatzes vom 17. Juni 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat sein Vorbringen unter Vorlage ärztlicher Berichte mit Schriftsätzen vom 23. Juli 2014, 14. August 2014 und 23. Oktober 2014 ergänzt und vertieft. Hierbei wurden vom Bevollmächtigten des Klägers weitere ärztliche Befundberichte vorgelegt. Auf die entsprechenden Schriftsätze und die vorgelegten ärztlichen Befundberichte wird verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juli 2014 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Mazedonien angeordnet (Az.: Au 5 S 14.30380). In den Gründen wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumindest offen sei. Eine Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse des Klägers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung derzeit überwiege. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juli 2014 wird Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Juli 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beklagte hat dem Gericht ihre Verwaltungsakten übersandt, eine Antragstellung im Klageverfahren ist jedoch unterblieben.

Am 10. November 2014 fand mündliche Verhandlung statt, in der der Kläger informatorisch angehört wurde. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte umfassend Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 10. November 2014 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung-VwGO-).

Die in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2014 auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes des Klägers nach Mazedonien auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG beschränkte Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2014 ist in dessen Ziffern 3. und 4., wonach Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Falle des Klägers nicht vorliegen und dem Kläger die Abschiebung nach Mazedonien oder in einen anderen Staat, der zu seiner Aufnahme bereit ist oder zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht wurde, rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten unter Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 2014 Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG feststellt.

Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei dem hier vorliegenden Folgeantrag bezüglich der geltend gemachten Abschiebungsverbote nach Mazedonien vorliegen, kann offen bleiben. Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unterliegt nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag), der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG umfasst (BVerfG, B.v. 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 - NVwZ 2000, 907 ff.; BVerwG, U.v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 - InfAuslR 2000, 16 ff.). Für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Dies wurde vom Bundesamt zutreffend erkannt und in Ziffer 3. des mit der Klage angegriffenen Bescheides über den Anspruch des Klägers auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach Mazedonien entschieden.

Die vom Bundesamt insoweit getroffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Da vorliegend ausschließlich Krankheitsgründe als Prüfungsmaßstab zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Raum stehen, kommt allein ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vorliegen.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris; B.v. 23.7.2007 - 10 B 85.07 - juris).

Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2.99 - juris).

Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedankens bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift geschützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit - (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - NVwZ 1998, 526 ff.).

Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG NRW, B.v. 20.9.2006 - 13 A 1740/05.A - juris). Dabei muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende schwerwiegende Gefährdung verbunden ist (vgl. OVG NRW, B.v. 10.1.2007 - 13 A 1138/04.A - juris).

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können aber auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2014 zutage getreten sind, ist das Gericht anders als noch in der stattgebenden Entscheidung vom 9. Juli 2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Kläger derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Mazedonien aufgrund der dort vorhandenen Verhältnisse nachhaltig verschlechtern wird.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorhandenen Erkrankungen nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen weiterhin sowohl medikamentöser Behandlung mit Psychopharmaka als wohl auch kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung bedarf. Nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist diese Form der Behandlung im Heimatland des Klägers jedoch verfügbar. In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inklusive posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum „Klinisches Zentrum“ mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an (vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011)). Dass sich hieran etwas Wesentliches geändert haben könnte, ist den späteren Ad-hoc-Berichten des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2013 (Stand: Dezember 2012) bzw. vom 11. Dezember 2013 (Stand: Oktober 2013) nicht zu entnehmen.

Die notwendige Behandlung ist für den Kläger in seiner Heimat auch durchgehend erreichbar. Nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje gegenüber dem Bundesamt vom 16. März 2010 können in Mazedonien alle Arten von psychiatrischen Krankheiten behandelt werden. Die Behandlung erfolge dabei durch einen speziellen Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie. Auch arbeitslose mazedonische Staatsangehörige können sich beim Arbeitsamt melden und erhalten eine vom Staat finanzierte Krankenversicherung. Die Arztkosten würden für eine normale Untersuchung ein Euro betragen. Den Rest bezahle der Staat. Für Psychiatriepatienten gelte, dass diese von der Bezahlung befreit seien. Weiter verweist das erkennende Gericht auf die Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje gegenüber dem Bundesamt vom 22. November 2010 betreffend die medizinische Versorgung in Mazedonien, wonach auch für mittellose Rückkehrer die Möglichkeit einer kostenfreien Krankenbehandlung und Medikamentenversorgung bestehe. Voraussetzung sei hierfür lediglich, dass sich der Rückkehrer entsprechend registrieren lasse und sich in der Kategorie für Arbeitslose versichern lasse. Es gibt keinerlei formelle Beschränkungen bezüglich des Zugangs zum Gesundheitswesen. Das staatliche System des Versicherungsschutzes sowie die Behandlungsmöglichkeiten und medizinischen Einrichtungen stünden allen Staatsbürgern, egal welcher Herkunft, in gleichem Umfange zu. Im Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mazedonien vom 11. Dezember 2013 (Stand: Oktober 2013) ist ergänzend ausgeführt, dass es derzeit keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit in das öffentliche Gesundheitssystem gebe. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gebe es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asyl-Antragsteller. Dies gelte auch für zwangsweise rückgeführte Personen.

Selbst wenn mit der Registrierung des Klägers nach einer Rückkehr nach Mazedonien ein gewisser Zeitverlust verbunden sein sollte, lässt dies eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht erwarten. Insoweit gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2014 erklärt hat, dass sich das Monitoring der bei ihm vorhandenen psychiatrischen Erkrankung derzeit so gestalte, dass er lediglich einmal monatlich den ihn behandelnden Arzt aufsuche, um sich die erforderlichen Medikamente verschreiben zu lassen. Das Gericht verweist weiter darauf, dass ausweislich der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje gegenüber dem Verwaltungsgericht Braunschweig vom 22. Mai 2013 diverse Antidepressiva, wie sie auch dem Kläger verordnet wurden (Mirtazapin u. a.) in Mazedonien erhältlich sind.

Zusammenfassend ist das Grundleistungspaket der Krankenversorgung in Mazedonien sehr breit gefächert und umfasst alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen wie beispielsweise schönheitschirurgischen Eingriffen, homöopathischer Medizin oder Organtransplantationen. Das Versorgungssystem umfasst sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen. Eingeschlossen sind Reha- und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliati. V. m.edizin. Im Hinblick auf Eigenanteilszahlungen, die vom Kläger wohl nicht aufgebracht werden könnten, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Psychiatriepatienten von Eigenanteilszahlungen befreit sind. Zusammenfassend basiert das heutige Gesundheitssystem in Mazedonien auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma und mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das jeweilige Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje an das Verwaltungsgericht Münster vom 13. September 2012).

Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten des beim Kläger vorhandenen Leber- bzw. Lungenleidens ergibt sich nichts wesentlich anderes. Insoweit ist lediglich darauf zu verweisen, dass sich der Kläger insoweit nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2014 derzeit nicht in einer akuten Behandlungstherapie befindet, sondern sich die Untersuchungen sämtlich im Kontrollstadium bewegen.

Zusammenfassend ist es für den Kläger aufgrund der bei ihm vorhandenen psychischen Erkrankung durchaus möglich, kostenfreien Krankenversicherungsschutz zu erhalten, so dass auch finanzielle Aspekte einer Behandlung grundsätzlich nicht entgegenstehen. Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Konstitution nicht in der Lage wäre, die notwendigen organisatorischen Dinge zu regeln. Nachdem der Kläger bereits in den Jahren von 1999 bis 2012 in Mazedonien gelebt hat und eine Abschiebung allenfalls im Familienverbund in Betracht kommt, ist der Kläger im Falle einer Rückführung auch nicht auf sich allein gestellt.

Selbst die Schweizerische Flüchtlingshilfe stellt fest, dass gemäß Angaben verschiedener Quellen der Zugang zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge für abgeschobene Asylsuchende gewährleistet sei. Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt hätten, könnten sich nach der Rückkehr beim Krankenversicherungsfonds melden und seien ab dem gleichen Tag versichert. Anspruch auf eine kostenlose Krankenversicherung hätten auch Personen, die ein geringes Einkommen aufwiesen, auch ohne Nachweis einer Arbeitslosigkeit. Das Recht auf Unterstützung in medizinischen Notfällen sei stets gewährleistet. Es wird zwar angeführt, dass der Zugang zu staatlichen Gesundheits- und Sozialdiensten für Angehörige der Roma-Ethnie aufgrund teilweise Diskriminierung erschwert sei. Problematisiert wird jedoch vor allem eine fehlende Registrierung von rückkehrenden Asylbewerbern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mazedonien: Entzug der Reisepässe zwangsweise rückgeführter Personen, 20. März 2013).

Die allgemeine soziale und schlechte wirtschaftliche Situation der Roma und anderer Minderheiten in Mazedonien begründet ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Auch wenn insbesondere Roma mit großen sozialen Problemen kämpfen müssen und von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens besonders betroffen sind, sind die Minderheiten nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von der Vergabe von Sozialleistungen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Landes bieten allen ethnischen Gruppen unter gleichen Voraussetzungen Zugang zu staatlichen Leistungen (vgl. VG Münster, U.v. 2.5.2013 - 6 K 2710/12.A - juris).

Auch wenn keine den deutschen Standards entsprechende optimale ärztliche Betreuung des Klägers anzunehmen ist, so ist doch aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Erkenntnismittel gewährleistet, dass der Kläger, der bereits mehrere Jahre in Mazedonien verbracht hat, dort keiner erheblichen konkreten Gefahr im dargestellten Sinne ausgesetzt sein wird.

Die nach Maßgabe der §§ 34, 36 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, da der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er auch keinen sonstigen berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.