Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Apr. 2016 - W 1 K 14.30620
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1.
Die Kläger sind mazedonische Staatsangehörige, Volkszugehörige der Roma und muslimischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reisten sie am
2.
In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gaben die Kläger an, die Klägerin zu 2) sei vor drei Jahren von dem Sohn eines Albaners angefahren worden und aufgrund ihrer dabei erlittenen Verletzungen im Krankenhaus gewesen. Die Albaner hätten die Behandlungskosten übernommen, aber kein Schmerzensgeld bezahlt; sie hätten verlangt, dass der Unfall nicht bei der Polizei angezeigt werde. Die Albaner im Heimatort hätten jedoch seit einiger Zeit von den Klägern verlangt, dort nur albanisch zu sprechen. Sie seien die einzigen Roma im Ort. Die Kinder hätten auch nicht mehr länger die Schule besuchen können, sie seien nicht frei gewesen und hätten das Haus nicht verlassen können. Fünf Monate vor der Ausreise habe der Kläger zu 1) sich mit Albanern geprügelt. Diese hätten sich entschieden, ihn zu töten, und er habe sich entschieden, sie zu töten. Bei der Prügelei sei sein Arm gebrochen worden, man habe ihn auch mit einer Stange auf den Kopf geschlagen. Sie seien bedroht worden, nicht zur Polizei zu gehen, und ständig wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Roma belästigt worden. Da sie keine familiäre Hilfe gehabt hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Die Klägerin zu 2) sei infolge des Stresses zuckerkrank geworden, das Baby in ihrem Bauch habe sich bewegt. Da sie keine Krankenversicherung gehabt hätten, hätten sie Arztbesuche immer selber bezahlt. Kindergeld hätten sie nicht erhalten. Weil sie im Haus des Vaters gewohnt hätten, hätten sie auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Beim Arbeitsamt seien sie wegen fehlender Ausbildung nicht gemeldet gewesen. Probleme mit öffentlichen Stellen hätten sie nicht gehabt.
3.
Mit Bescheid vom
4.
Hiergegen erhoben die Kläger am 11. November 2014 beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage (Az. W 1 K 14.30620). Zur Begründung wurde eine Bescheinigung des L.-Krankenhauses S. vorgelegt, wonach der Kläger zu 1) an einer nicht näher bezeichneten psychischen Störung und Verhaltensstörung leide. Die Klägerin zu 2) sei an Diabetes mellitus erkrankt. Die Behandelbarkeit in Mazedonien sei fraglich, wenn überhaupt hätten Roma nur erschwerten Zugang zum Gesundheitssystem.
Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
Die Kläger beantragten im vorliegenden Verfahren,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zumindest aber Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
5.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
In dem vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses werde zwar hinsichtlich des Klägers zu 1) ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, die folgenden Ausführungen könnten diesen Verdacht allerdings nicht ernsthaft erhärten. Mehrfach werde darauf hingewiesen, dass die Exploration sich wegen der sprachlichen Probleme schwer gestaltet habe (über dolmetschenden Krankengymnasten). Die psychischen Probleme seien nach dem Arztbericht auf Gewalterfahrungen in Mazedonien zurückzuführen. Mehrfach sei der Kläger von albanischen Männern schwer verprügelt worden, bis er 2008 beschlossen habe, mit seiner Familie in Italien um Asyl zu ersuchen. Dort sei er bis April 2014 geblieben, dann nach Deutschland gekommen. Bei der Befragung durch die Regierung von Mittelfranken habe der Kläger angegeben, von 2006 bis 2008 als Schwarzarbeiter in Italien gearbeitet zu haben, um dann wieder nach Mazedonien zurückzukehren und erst nun wieder ausgereist zu sein, um nach Deutschland zu kommen. Beim Bundesamt habe er angegeben, im März 2014 über Griechenland und Italien nach Deutschland gekommen zu sein. Eine EURODAC-Anfrage habe zwei EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Italien im Februar und Juni 2012 ergeben. Somit hätten bereits die traumatischen Erfahrungen nicht schlüssig verifiziert werden können, insbesondere nicht zeitlich eingeordnet werden können. Zudem reise der Kläger offenbar mehrfach nach Italien und wieder in sein Heimatland zurück und lasse sogar seine Ehefrau kurz nach einem schweren Autounfall im Jahr 2011 und trotz ihrer starken Gehbehinderung allein mit vier kleinen Kindern zurück und setze sie der angeblichen massiven und körperlichen Bedrohung durch albanische Männer aus. Dieses Verhalten lasse nicht vermuten, dass der Kläger in seinem Heimatland tatsächlich einer ständigen, massiven Gefahr aufgrund ethnischer Konflikte, insbesondere auch körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei und diese weiterhin befürchten müsse. Für die psychischen Verhaltensstörungen wie Tablettenmissbrauch, Aggressivität auch gegenüber der Familie oder Symptome wie Angst, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit usw. kämen auch andere Ursachen in Betracht.
6.
Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ließ der Kläger zu 1) weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung der vorgetragenen Erkrankungen vorlegen, insbesondere einen ausführlichen Entlassungsbericht des Bezirksklinikums W. vom 17. Juni 2015 sowie einen Arztbrief derselben Klinik vom 9. Juli 2015. Aus beiden fachärztlichen Berichten gehen die Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, F 33.2“ sowie „Posttraumatische Belastungsstörung, F 43.1“ hervor.
7.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. März 2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
8.
In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 haben die Kläger den Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Dieser Streitgegenstand ist daraufhin abgetrennt und das Verfahren insoweit eingestellt worden (Az.: W 1 K 15.30712).
Die Kläger beantragten,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in der Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.
Auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird im Übrigen Bezug genommen.
9.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. M. zur Frage des Vorliegens einer PTBS und einer daraus gegebenenfalls resultierenden Retraumatisierungsgefahr beim Kläger zu 1) (Beweisbeschluss vom 13. November 2015). Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 21. Januar 2016 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2014 ist daher insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.
Hinsichtlich des Klägers zu 1) liegen die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG n. F. nach der Überzeugung des Gerichts nicht vor.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Ein solches Abschiebungsverbot kann sich auch aus der Gefahr ergeben, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. d. F. des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Asylverfahren vom 11. März 2016 - BGBl. I S. 390, in Kraft getreten am 12.3.2016 - AufenthG n. F.). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann sich eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr daraus ergeben, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung unzureichend sind (BVerwG, U. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - NVwZ 2007, 12 ff.) oder im Einzelfall auch daraus, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z. B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl. 2003, 463). Dabei ist jedoch zu beachten, dass - auch an Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK gemessen - kein Anspruch auf eine mit der Versorgung im Bundesgebiet gleichwertige medizinische Versorgung im Zielstaat besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n. F.; EGMR, U. v. 7.10.2004 - Dragan, 33743/03 - NVwZ 2005, 1043 ff.; BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - juris Rn. 7). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt des Weiteren in der Regel auch dann vor, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG n. F.).
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Kläger zu 1) nicht vor, weil dieser nicht an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), sondern an einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit leichte bis mittelgradige Episode leidet, die zumindest überwiegend persönlichkeitsbedingt ist und mithin nicht überwiegend auf einem traumatischen Ereignis beruht, weshalb keine erhebliche und konkrete Gefahr der Retraumatisierung im Falle der Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland Mazedonien besteht (1.1). Die beim Kläger zu 1) vorliegende Erkrankung ist in Mazedonien auch behandelbar; die erforderliche Behandlung ist ihm dort auch zugänglich (1.2).
1.1
Beruft sich ein Ausländer zur Begründung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), so ist zunächst zu ermitteln, ob dieser Störung ein tatsächlich stattgefundenes traumatisierendes Ereignis zugrunde liegt. Denn die Frage, ob ein traumatisierendes Ereignis stattgefunden hat, unterliegt nicht der Einschätzung der begutachtenden Fachärzte, die in der Regel nach eigener Einschätzung der Glaubwürdigkeit sowie nach einer Plausibilitätsprüfung die Sachverhaltsdarstellung des Probanden ihrer Diagnose zugrunde legen. Vielmehr ist die Feststellung des traumatisierenden Ereignisses als Tatsache vom Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO unter Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 7 ff.).
Das Gericht hat aufgrund des Vortrags der Kläger zu 1) und 2) in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des als traumatisierendes Ereignis angegebenen Geschehens, das die Kläger schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei dargestellt haben. In Anbetracht der auch aus den vorliegenden Erkenntnismitteln hervorgehenden Benachteiligungen der Volkszugehörigen der Roma in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens in Mazedonien erscheint ein derartiges Geschehen auch nicht realitätsfern. Es ist daher nach der Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass als traumatisierendes Ereignis ein gewalttätiger Übergriff von fünf albanischen Volkszugehörigen auf den Kläger zu 1) infolge eines Verkehrsunfalles, bei dem die Klägerin zu 2) schwer verletzt wurde, und die auf diesen gewaltsamen Übergriff folgenden Bedrohungen und Anfeindungen durch Albaner in Betracht zu ziehen sind.
Das Gericht ist jedoch auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und insbesondere des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. M., Gutachtensabteilung des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin ..., vom 21. Januar 2016 nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Zwar wird in den für den Kläger zu 1) vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen, insbesondere des Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin ... vom 17. Juni 2015 und 9. Juli 2015 eine PTBS diagnostiziert. Diese ärztlichen Stellungnahmen der Institutsambulanz wurden anlässlich von ambulanten Behandlungen des Klägers zu 1) in der genannten Klinik erstellt. Das Gericht ist jedoch aufgrund des von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers zu 1) unter Berücksichtigung der o.g. ärztlichen Stellungnahmen erstellten Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zu 1) keine PTBS vorliegt, jedoch eine rezidivierende depressive Störung, aus der sich aber keine Gefahr der Retraumatisierung im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr des Klägers zu 1) in das Herkunftsland ergibt. Das Gericht räumt insoweit dem von einem unabhängigen Sachverständigen aufgrund einer ausführlichen, mehrstündigen Begutachtung erstatteten Gutachten einen höheren Beweiswert ein als den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte.
Das Sachverständigengutachten genügt den an derartige Gutachten zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht und ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und auch im Ergebnis überzeugend. Der Sachverständige hat den Kläger persönlich unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers untersucht. Er hat zunächst eine Familienanamnese sowie eine biografische Anamnese, sodann eine somatische und eine psychiatrische Anamnese aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers erhoben. Es wurden auch eine Medikamentenanamnese, eine Genussmittel- und Suchtanamnese sowie eine Beziehungs- und Sexualanamnese vorgenommen. Die forensische Anamnese hat keine Auffälligkeiten ergeben, der Kläger hatte Gelegenheit, eigene Angaben zum Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens zu machen. Es wurden sodann eine körperliche Untersuchung des Klägers durchgeführt sowie der psychopathologische Befund erhoben. Der Sachverständige hat sich außerdem mit den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen in seiner eigenen Beurteilung auseinandergesetzt.
Auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Beurteilungen hat der Sachverständige sodann das Vorliegen der Kriterien einer PTBS in Abgrenzung von anderen psychischen Störungen überprüft. Im Vordergrund stand dabei anlässlich der aktuellen Untersuchung ein ängstlich-depressives Bild mit Störung der Affekt- und Impulssteuerung. Insbesondere die zeitliche Einordnung des Auftretens dieser Symptomatik sei nicht mit einer posttraumatischen Belastungsreaktion in Einklang zu bringen. Diese entstehe als Reaktion auf ein belastendes Ereignis, das im Falle des Klägers zu 1) in Form des körperlichen Übergriffs im Jahr 2011 stattgefunden habe. Eine reaktive psychische Symptomatik sei aber zunächst nicht erfolgt, vielmehr habe er ein Jahr später selbst als Angreifer agiert, was beispielsweise auch nicht mit einem diesbezüglichen Vermeidungsverhalten vereinbar sei. Die festgestellten Symptome seien den vorliegenden Informationen zufolge erst im Jahr 2014 nach der Einreise nach Deutschland entstanden, mithin drei Jahre nach dem als traumatisierend geschilderten Ereignis. Die Symptome seien daher nicht mit dem traumatisierenden Ereignis in Verbindung zu bringen, sondern mit einer biografisch ableitbaren Persönlichkeitsproblematik mit nunmehr depressiver Dekompensation im Rahmen der Änderung der Lebensumstände und der notwendigen Anpassung an neue Anforderungen (Seite 33/34 des Gutachtens). Nach der aktuell gültigen internationalen Klassifikation psychischer Störungen, der ICD-10, sei eine rezidivierende depressive Störung, zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung leichte bis mittelgradige Episode, zu diagnostizieren (ICD-10: F33.0 bzw. F33.1). Weiterhin liege bei dem Kläger zu 1) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit insbesondere emotional instabilen und histrionen Zügen vor. Diese Diagnose wird sodann durch den Sachverständigen anhand der allgemeinen Kennzeichen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen des bei dem Kläger zu 1) vorliegenden Störungsbildes ausführlich beschrieben (Seite 35/37 des Gutachtens).
Nach der diagnostischen Einordnung und der Darstellung der damit verbundenen allgemeinen Funktionsbeeinträchtigungen stellt der Sachverständige sodann die speziellen Auswirkungen hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers zu 1) in das Herkunftsland dar. Bei traumatogenen Störungen könne der Aufenthalt im Zielland zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, was sich bereits aus der inneren Logik des traumatischen Geschehens ergebe. Eine Umgebung, die Intrusionen stimuliere und die Möglichkeit des Vermeidungsverhaltens nehme, könne zur Retraumatisierung oder zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Selbstmordgefahr führen, auch wenn keine objektive Gefährdung vorliege. Beim Kläger liege eine rezidivierende depressive Störung vor bei Persönlichkeitsakzentuierung mit vornehmlich emotional instabilen und histrionen Zügen. Im Falle des Klägers zu 1) könne eine traumatogene Störung nicht abgeleitet werden, vielmehr liege eine rezidivierend depressive Symptomatik vor nach psychischer Dekompensation bei prädisponierenden lebensgeschichtlich begründbaren Faktoren, so dass sich eine weitere Diskussion der Retraumatisierungsgefahr erübrige.
Auf dieser Grundlage kommt der Sachverständige zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass das beim Kläger zu 1) vorliegende Störungsbild nicht direkt mit einer Traumatisierung im Sinne einer PTBS in Verbindung zu bringen sei, daher könne im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien auch keine konkrete Gefahr einer alsbaldigen Retraumatisierung angenommen werden.
Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an.
1.2
Die bei dem Kläger zu 1) vorliegende rezidivierende depressive Störung ist in Mazedonien auch behandelbar. Des Weiteren ist dem Kläger zu 1) die erforderliche Behandlung dort auch zugänglich.
In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art behandelt werden. Es gibt sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten. So bestehen in Skopje neben der psychiatrischen Abteilung des Universitätsklinikums ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie die Privatkliniken, die Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Insgesamt gibt es in Mazedonien drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser Behandlungsmöglichkeiten und es besteht die Möglichkeit ambulanter Behandlungen (vgl. Deutsche Botschaft Skopje, Auskunft an das Bundesamt vom 16.3.2010; Auskunft an das Bundesamt vom 22.11.2010; Auskunft an das Bundesamt vom 30.3.2015). Es ist im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n. F.). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG n. F.).
Diese in Mazedonien mögliche und ausreichende medizinische Versorgung ist dem Kläger zu 1) auch tatsächlich zugänglich. In Mazedonien existiert als gesetzliche Krankenversicherung der Health Insurance Fund of Macedonia (FZO - Gesundheitsfond). Faktisch ist der Großteil der mazedonischen Bevölkerung über den FZO krankenversichert. Nur wenige Mazedonier zahlen als Privatpatienten die ärztliche Behandlung selbst. Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer (auch Arbeitnehmer im Ausland), als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Sozialhilfe oder im Rahmen der Familienversicherung (vgl. Deutsche Botschaft Skopje, Auskunft an das VG Braunschweig
1.3
Auch im Übrigen haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend auch für die bei der Klägerin zu 2) vorliegende Diabeteserkrankung.
Für die übrigen Kläger wurden keine eigenen Abschiebungsverbote geltend gemacht.
3.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.